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Info Tel: 03643 - 878 020 • www.elektronischer-rechtsverkehr.de ist ein Service
von www.red-group.de und www.ra-micro-weimar.de
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WWW.ELEKTRONISCHER-RECHTSVERKEHR.DE, BEA UND MEHR ...

Auf www.elektronischer-rechtsverkehr.de informieren wir über die Hintergründe
des elektronischen Rechtsverkehrs.


Kategorie Auswahl: alle bea - Anwaltspostfach (62)Elektronischer Rechtsverkehr
(22)IT-Sicherheit (1)RA-MICRO (1)

Elektronischer Rechtsverkehr Abkündigung EGVP Postfächer - Start der eBO - vom
06.12.2022, 08:20

Der Termin für die bereits angekündigte Abschaltung der EGVP-Postfächer steht
fest: ab dem 31.12.2022 wird das System nicht mehr zur Verfügung stehen. Der
Nachfolger, das besondere elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO)
ist bereits gestartet. Mit dem eBO wird auch für Bürger und Organisationen ein
Absender authentifiziertes Postfach geschaffen, dass wie die besonderen
elektronischen Anwalts- und Notarpostfächer einen sicheren Übermittlungsweg nach
§ 130a ZPO darstellt.

Zur Nutzung eines eBO wird neben dem Postfach selbst eine entsprechende Software
benötigt. Aktuelle Anbieter:

• Governikus COM , Kosten: 69,- EUR netto monatlich
• eBO-Connect, https://ebo.betreuung.de/
• proTECTr eBO-Komplettpaket, Kosten: 425,- EUR netto einmalig und 18,95 EUR
netto monatlich
• FP Mentana-Gateway (Preise nur auf Anfrage beim Hersteller)• arveo secom,
Kosten: je nach Anzahl der versandten Nachrichten



Elektronischer Rechtsverkehr Handelsregisterauskünfte kostenfrei Online - vom
03.08.2022, 14:27

Seit dem 1. August 2022 sind alle Inhalte aus dem Handels-, Genossenschafts-,
Vereins- und Partnerschaftsregister sowie die elektronisch verfügbaren Dokumente
dieser Register über das Gemeinsame Registerportal auf der Webseite
www.handelsregister.de kostenlos abrufbar. Die Änderung erfolgte mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG).
Die Registrierung entfällt.



Elektronischer Rechtsverkehr 2. ERVB 2022, gültig ab 01.4.2022, Erhöhung der beA
Nachrichtengröße - vom 28.03.2022, 16:53

Mit Veröffentlichung der Zweiten Bekanntmachung zu § 5 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2.
Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022) im
Bundesanzeiger vom 10.02.2022 wurden folgende Änderungen bekannt gemacht:

Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung werden
ab dem 1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 Anzahl und Volumen elektronischer
Dokumente in einer Nachricht wie folgt begrenzt:

a) auf höchstens 200 Dateien und
b) auf höchstens 100 Megabyte



Elektronischer Rechtsverkehr ERVB 2022 veröffentlicht - vom 07.12.2021, 16:06

Am 26.11.2021 wurde die aktualisierte Bekanntmachung zu § 5 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung,
Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 ERVB 2022, im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht. Wie erwartet wurden einige bisher zwingende Vorschriften bzgl.
der Eigenschaften der Dokumente im elektronische Rechtsverkehr geändert. So
entfällt beispielsweise künftig das Erfordernis der Durchsuchbarkeit von
Dokumenten. Weitere Anforderungen werden zu "Soll" Vorschriften und damit zur
einer Empfehlung statt einer Verpflichtung.

Es bleibt bei der Beschränkung auf 60 MByte und 100 Dokumenten.

Die Verordnung im Download zum nachlesen finden Sie bei den gesetzlichen
Grundlagen.



bea - Anwaltspostfach BRAK entfernt Signatur bei exportierten beA Nachrichten -
vom 20.10.2021, 15:40

Eher zufällig bemerkten einige Nutzer, dass die BRAK beim Export von beA
Nachrichten die bisher erzeugte Signatur nicht mehr speichert. Dabei handelt es
sich jedoch nicht um einen Fehler, sondern um ein planmäßiges Vorgehen im Rahmen
eines Updates der beA Webanwendung auf Version 3.8.2. Die Kritik aus der
Anwaltschaft lies nicht lange auf sich warten. Einen ausführlichen Beitrag hat
der Autor dieser Internetseite auf:

https://www.kanzleisoftware.com/archivierung-von-bea-nachrichten-per-export-aus-der-bea-webanwendung/

veröffentlicht.



Elektronischer Rechtsverkehr Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vo - vom 12.10.2021, 15:24

Im Bundesgesetzblatt Nr. 71 vom 11.10.2021 ist das Gesetz zum Ausbau des
elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer
Vorschriften veröffentlich worden. Infos zum Gesetzgebungsverfahren finden sich
unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ausbau-ERVV.html
. Neu geregelt wurden u.a.:

- Einführung weiterer sicherer Übermittlungswege für weitere Teilnehmer am
elektronischen Rechtsverkehrs
- Anpassung prozessualer Vorschriften und Verordnungen, u.a. 130a ZPO sowie ERVV
bzgl. der technischen Dokumenteneigenschaften

Quelle:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl121s4607.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4607.pdf%27%5D__1634735925782

Download:
https://elektronischer-rechtsverkehr.de/download/bgbl121s4607_80315.pdf



bea - Anwaltspostfach Bundestag beschließt beA für Rechtsanwalts GmbH - vom
23.06.2021, 13:02

Der Bundestag hat am 10.06.2021 das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der
anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
beschlossen. Mit diesem Gesetz werden Änderungen an der
Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO) vorgenommen.

§ 31b Abs. 1 BRAO wird in der Art geändert, dass die BRAK künftig auch für jede
im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein beA
empfangsbereit einrichtet. beA wird damit, entgegen früherer Entwürfe, auch für
Rechtsanwaltsgesellschaften. Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 RAVPV wird das
Gesellschaftspostfach unverzüglich nach der Eintragung der
Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet.



bea - Anwaltspostfach BGH: Anwälte haben keinen Anspruch auf ein beA mit
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung - vom 22.03.2021, 15:44

Der BGH hat in seiner Sitzung am 22.03.2021 die Berufung der Kläger gegen ein
Urteil des Anwaltsgerichtshofes zurück gewiesen und verkündet, dass weder
Anwälte noch Mandanten einen Anspruch auf sichere Ende-zu-Ende Verschlüsselung
haben. Der BGH beruft sich dabei auf die geltende gesetzliche Grundlage. Da in
dieser eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung nicht ausdrücklich gefordert wird,
bestehe auch kein Anlass, die BRAK zu Einführung zu verpflichten. Die Klage der
Anwälte wurde daher abgewieseb. Die BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) lege zwar
fest, dass das beA sicher sein müsse, definiere aber nicht, was genau damit
gemeint sei.

Vor dem Hintergrund, dass selbst von Messenger Diensten, wie WhatsAPP oder
Telegram, die zum Austausch von alltäglichen Nachrichten verwendet werden, eine
Ende-zu-Ende Verschlüsselung erwartet wird, ist die Entscheidung durchaus
kritisch zu hinterfragen. Wir sind auf das Urteil und die Urteilsgründe
gespannt.

Quelle:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=8195&nr=116210&linked=pm&Blank=1

Download der Pressemitteilung: Pressemitteilung_BGH_beA_Entscheidung.pdf



bea - Anwaltspostfach BRAK gibt Gutachten und Verträge zum beA frei - vom
21.03.2021, 11:56

Die Klage von "Frag den Staat" auf Herausgabe verschiedenster Unterlagen und
Dokumente zum beA hat nun endgültig Erfolg.

Frage den Staat hatte die BRAK auf Herausgabe der Dokumente zum beA Postfach
verklagt. Neben Vertragsunterlagen betraf dies auch Gutachten zur Sicherheit des
beA. Anwälte können sich nun selbst ein Bild von den Vertragsunterlagen und der
Sicherheit des beA machen.

Das einige Tausens Seiten umfassende Material kann direkt bei Frage den Staat
eingesehen und herunter geladen werden:
https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-bea/#nachricht-576037 .

Ein weiteres Thema zur Sicherheit des beA, die fehlende Ende zu Ende
Verschlüsselung, wird am 23.03.2021, auf die Klage einiger Rechtsanwälte hin,
vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Das Verfahren wird zum Verhandlungstermin
am 22. März 2021, 10.00 Uhr – AnwZ (Brfg) 2/20 (besonderes elektronisches
Anwaltspostfach – Verschlüsselungstechnik) geführt, siehe
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/AnwZ2-20.html .



bea - Anwaltspostfach beA Postfächer der RAK Kassel deaktiviert -
Sicherheitstoken gelöscht - vom 18.03.2021, 10:43

Am gestrigen Tage kam es zu einer beA Störung, die ausschließlich Mitglieder der
Rechtsanwaltskammer Kassel betrifft. Diese Störung äußert sich darin, dass
Mitglieder der Kammer Kassel folgende Email der BRAK erhielten:

Von: noreply@bea-brak.de
Gesendet: Mittwoch, 17. März 2021 16:58
Betreff: [beA] Postfach deaktiviertoder Betreff: [beA] Sicherheits-Token
gelöscht

Das Postfach Rechtsanwalt xy (34121 Kassel) wurde deaktiviert.


oder Der Sicherheits-Token des Benutzers xy mit der Bezeichnung beA-Karte wurde
gelöscht.


Wir haben daraufhin unverzüglich den beA Support kontaktiert und folgende
Auskunft erhalten:

Sehr geehrte beA-Anwenderin, sehr geehrter beA-Anwender,

heute kam es leider zu einer fehlerhaften Übertragung der Mitgliederdaten der
RAK Kassel. Dies hat zu einer vorübergehenden Deaktivierung Ihres Postfachs
geführt. Ein Datenverlust ist damit NICHT verbunden. Vor Ihrer nächsten
Anmeldung an Ihrem Postfach müssen Sie allerdings eine erneute Erstregistrierung
durchführen.

Bitte denken Sie auch daran, dass Sie in der Benutzerverwaltung die
Sicherheitstoken der berechtigten Personen, welchen Sie Berechtigungen auf Ihr
Postfach erteilt haben, erneut freigeben müssen.

Was ist nun zu tun?

1. Erstregistrierung erneut durchführen
Nach erfolgreicher Erstregistrierung ist der Zugriff auf das beA Postfach
möglich, so dass eingehende Nachrichten gesichtet werden können. Die
Erstregistrierung ermöglicht lediglich den Zugang mit der beA Karte.

2. Nutzung der Kanzleisoftwareschnittstelle / RA-MICRO Posteingang
Hier wird in den meisten Fällen ein Softwarezertifikat verwendet. Durch den
Fehler der Rechtsanwaltskammer Kassel sind alle Berechtigungen für die
Softwarezertifikate gelöscht worden. Diese müssen daher erneut für jedes
Postfach gesetzt werden. Hierzu können Sie sich zwecks Terminbvereinbarung gerne
an uns wenden. Benötigen Sie Hilfe bei der Erstregistrierung, um den beA Zugang
mittels Karte wieder freizuschalten, können Sie sich ebenfalls an uns wenden.

Tel.: 0661 96180560

Weiterhin sind am gestrigen Tage bei einigen Kanzleien Probleme nach dem Update
der beA Client Security aufgetreten. Wir raten daher auch hier vorerst von der
Installation des Updates ab.

Ihr Team der Red Group GmbH & Co KG
RA-MICRO & DictaNet Partner

______________________________________
Update: zwischenzeitlich gibt es auch auf der Internetseite der
Rechtsanwaltskammer Kassel eine erste Stellungnahme:






Elektronischer Rechtsverkehr Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten - vom 24.02.2021, 17:07

Es kommt Bewegung in den elektronischen Rechtsverkehr. Das
Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten" ist gestartet. Ziel des Projektes ist, das Potential und die
Chancen, die die Digitalisierung für die Justiz bietet, noch besser als bisher
zu nutzen und eine möglichst umfassende und medienbruchfreie Kommunikation aller
Akteurinnen und Akteure mit den Gerichten auf elektronischem Weg zu ermöglichen.
Die Hürden bei der Übermittlung elektronischer Dokumente sollen durch
Einrichtung weiterer sicherer Übermittlungswege für alle Beteiligten abgebaut
werden. Dies soll in erster Linie durch die Möglichkeit zur Einrichtung eines
eBO erreicht werden. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Organisationen und
Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte sollen die Möglichkeit
erhalten, möglichst kostenneutral über ein neues besonderes elektronisches
Postfach mit den Gerichten auf sicherem Wege kommunizieren zu können. Dafür soll
das sogenanntes besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
(kurz: eBO) geschaffen werden.

Weiterhin sind Anpassungen hinsichtlich der Anforderungen an elektronische
Dokumente geplant. Hierbei geht es insbesondere um die aktuell problematischen
Anforderungen an Duchsuchbarkeit und die Einbettung von Schriftarten (PDF/A).

Quelle:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ausbau-ERVV.html



Elektronischer Rechtsverkehr aktive beA Nutzungspflicht in Bremen
(Fachgerichtsberkeit) ab 01.01.2021) - vom 09.12.2020, 08:45

In einer Pressemeldung hat die Bremer Senatorin für Justiz die aktive beA
Nutzungspflicht für die Fachgerichtsbarkeit (Arbeitsgerichte, Sozialgericht,
Finanzgerichte) ab dem 01.01.2021 angekündigt. In der Pressemeldung mit dem
Titel "Digitalisierung der Justiz: Nächste Meilensteine in 2021" wird u.a.
berichtet, dass in Bremen die Digitalisierung bei Gericht weiter voran schreite.
Nachdem als bundesweit erstes Gericht das Bremer Verwaltungsgericht bereits im
Herbst 2019 vollständig auf die elektronische Gerichtsakte umgestellt habe,
arbeiten mittlerweile auch das Oberverwaltungsgericht sowie das Arbeits- und das
Landesarbeitsgericht "voll elektronisch" mit der E-Akte. In 2021 sollen nunmehr
das Sozial- und Finanzgericht folgen. Parallel wird auch in der in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit mit der schrittweisen Umstellung begonnen.

Das nun gerade die bereits mit elektronischer Akte arbeitende
Verwaltungsgerichtsbarkeit von der aktiven beA Nutzungspflich ausgenommen wird,
während diese für die noch nicht mit der elektronischen Akte arbeitenden Sozial-
und Finanzgerichte eingeführt wird, erschließt sich mir nicht.

Quelle:
https://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/detail.php?id=348892&asl=bremen02.c.732.de



bea - Anwaltspostfach Bundestag lehnt Antrag auf Verschiebung der aktiven beA
Nutzungspflicht bis 2025 ab - vom 28.11.2020, 10:40

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 27.11.2020 einen Antrag der Grünen, die
aktive Nutzungspflicht des beA auf 2025 zu verschieben, abgelehnt. CDU/CSU, SPD
und FDP waren gegen den Antrag, die Linke enthielt sich. Im Antrag auf
Verschiebung der aktiven beA Nutzungspflicht hatten die Grünen u.a. mit
mangelhaftem Netzausbau und fehlerhaften bzw. nicht zuverlässigem beA
augumentiert. Durch die längerer Ausfälle auf Grund der Sicherheitslücken des
beA habe für die Anwälte nicht wie geplant ausreichend Zeit bestanden, das beA
zu testen und die Kanzleien auf die beA Nutzung vorzubereiten und umzustellen.

Vertreter der BRAK argumentierten, das beA funktioniere zuverlässig. Die
technischen Probleme lägen eher auf Seiten der Justiz.

Quellen:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw48-de-kostenrechtsaenderung-808192
www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Bundestagsdrucksache_Antrag_beA_verschiebung_1923153.pdf



bea - Anwaltspostfach beA Update zum 06.09.2020 - vom 06.09.2020, 19:54


Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über eine Aktualisierung der beA Umgebung
informieren. Die Aktualisierung betrifft sowohl Nutzer von RA-MICRO als auch
Nutzer der beA Website www.bea-brak.de.

Für beide Nutzungen ist ein Update erforderlich, da die BRAK ein Zertifikat
aktualisieren muss.

Kanzleien, die beA über die Kanzleisoftwareschnittstelle mit RA-MICRO nutzen
(RA-MICRO Posteingang bzw. RA-MICRO Postausgang), steht ab 06.09.2020 ein
RA-MICRO Online Patch zur Verfügung. Dies kann durch Aufruf der Funktion "Online
Patches" in RA-MICRO heruntergeladen und installiert werden.

Kanzleien, die das beA über die Internetseite www.bea-brak.de nutzen, müssen die
beA Client Security Software aktualisieren. Diese kann auf www.bea-brak.de
heruntergeladen werden. Vorher ist die bestehende Client Security Software zu
deinstallieren. Da ab dem 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mit dieser
neuen Version möglich sein wird, empfehlen wir, die Aktualisierung möglichst
zeitnah vorzunehmen.

Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass bereits E-Mails im Umlauf sind, die
dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, da am
Samstag, dem 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Bitte
folgen Sie diesem Link nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 03.09.2020
ein Update der beA Client-Security bereitstellen. Dieses ist ausschließlich von
der beA-Startseite www.bea-brak.de und nicht von anderen Seiten herunterzuladen.



bea - Anwaltspostfach BGH: keine beA Nutzungspflicht bei Faxstörung - vom
07.06.2020, 09:33

In einem Beschluss vom 28.4.2020, Az – X ZR 60/19 , hat sich der BGH zu den
Pflichten eines Anwaltes beim Einreichen Frist wahrender Schriftsätze per Fax
geäußtert. Und nebenbei klargestellt, dass bei Störungen der Fax Übermittlung
keine Verpflichtung zur Nutzung weiterer Übermittlungswege, beispielsweise des
beA, besteht. Die konkreten Pflichten bei Nutzung eines Fax Gerätes hat der BGH
wie folgt definiert:

Bei einer Übermittlung per Telefax hat der Versender mit der ordnungsgemäßen
Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der
Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so
rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit
ihrem Abschluss vor 0 Uhr zu rechnen gewesen ist. Das ist in der Regel der Fall,
wenn eine Übermittlungszeit von dreißig Sekunden pro Seite angesetzt wird (BGH,
Urteil vom 25.November 2004 VIIZR320/03, NJW2005, 678, 679; Beschluss vom
27.September 2018-IXZB67/17, NJW-RR2018, 1398 Rn.21) und der sich daraus
ergebende Wert im Hinblick auf die Möglichkeit einer anderweitigen Belegung des
Empfangsgeräts sowie schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten um einen
Sicherheitszuschlag von etwa zwanzig Minuten erhöht wird (BGH, Beschlussvom
17.Mai 2004-IIZB22/03,MMR2004, 667; Beschlussvom 19.Dezember 2017 -XIZB14/17,
FamRZ2018, 610 Rn.10).

Interessent sind die Ausführungen des BGH zum Thema beA. Auch wenn es sich in
dem zitierten Beschluss um das Wiedereinsetzungsverfahren eines Patentanwaltes
handelt, hat der BGH zu den Pflichten der Rechtanwälte bzgl. beA Nutzung
Stellung bezogen:

Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ob ein Rechtsanwalt, der sich für
den Versand per Telefax entschieden hat, bei technischen Problemen kurz vor
Fristablauf einen Übermittlungsversuch über das besondere elektronische
Anwaltspostfach unternehmen muss (so aber OLG Dresden,MDR 2020, 306). Dieses
Medium steht zwar gemäß §31a Abs.1 BRAO jedem Rechtsanwalt zur Verfügung. Die
relativ hohe Zahl an Störungsmeldungen, die für dieses System veröffentlicht
werden, begründet aber Zweifel daran, ob es in seiner derzeitigen Form eine
höhere Gewähr für eine erfolgreiche Übermittlung kurz vor Fristablauf bietet als
ein Telefax-Dienst. So sind auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer
(https://bea.brak.de/category/aktuelle-meldungen) für März 2020 insgesamt zwölf
Störungsmeldungen veröffentlicht, von denensich vier auf Wartungsarbeiten und
acht auf Anmeldeprobleme unbekannten Ursprungs beziehen.




Der BGH bezweifelt eine aktive beA Nutzungpflicht in Fristsachen daher auf Grund
der technischen Unzuverlässigkeit. Eine rechtliche eindeutige Aussage lässt der
BGH leider vermissen.



bea - Anwaltspostfach beA-Betriebsübernahme – Downtime vom 12. bis 15.06.2020 -
vom 06.06.2020, 13:35

Mit News vom 04.06.2020 meldet die BRAK die bevorstehende beA-Betriebsübernahme
von ATOS an das neue Betreiberconsortium der Westernacher Solutions GmbH und der
Rockenstein AG, die nun gemeinsam als Wesroc GbR auftreten. Mit der
Betriebsübernahme ist eine Downtime des beA-Systems, einschließlich des
Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses (BRAV), verbunden. beA und BRAV
werden daher in der Zeit von Freitag, 12.06.2020, 12:00 Uhr, bis voraussichtlich
Montag, 15.06.2020, 08:00 Uhr, nicht zur Verfügung stehen. Am Montag, dem
15.06.2020, wird die Anmeldung wie gewohnt möglich sein. Eine erneute
Registrierung sei nicht erforderlich.

Bereits ab dem 02.06.2020 wir der beA Support unter neuen Kontaktdaten
erreichbar sein. Ein neues beA Supportportal wurde ebenfalls frei geschaltet



Telefon:             030 – 21 78 70 17

E-Mail:               servicedesk@beasupport.de

Service-Portal: https://portal.beasupport.de



Elektronischer Rechtsverkehr Änderung des § 130a ZPO zum 01.01.2020 - vom
18.12.2019, 19:15

Der Bundestag hat am 14.11.2019 mit Wirkung ab 1.1.2020 eine Änderung des § 130a
III ZPO beschlossen. Eingefügt wurde ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt
sind.“ Somit sollen elektronische Anlagen zukünftig vom Formerfordernis der
digitalen Signatur ausgenommen sein.

Weiterhin wurde klargestellt, dass die Übermittlung an die Gerichte nicht nur in
Form eines einzigen elektronischen Dokuments erfolgen kann, sondern dass die
Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen
separat – möglich ist.

Quelle: https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/151/1915167.pdf



bea - Anwaltspostfach Aktive beA Nutzungspflicht bei Fristsachen - vom
28.11.2019, 11:26

Bisher besteht für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen lediglich eine passive
beA Nutzungspflicht, die sich im wesentlichen aus § 31a Abs. 6 BRAO ergibt. §
31a Abs. 6 BRAO regelt die Verpflichtung der Anwälte, beA Nachrichten zur
Kenntnis zu nehmen, also zu emfangen. Eine Pflicht zur aktiven Nutzung, also zum
Versand von beA Nachtrichten, enthält die Norm nicht.

Trotzdem entschieden nun zwei Gerichte, dass das beA auch zum Versand von
Nachrichten verwendet werden muss. Konkret ging es in den Fällen um die
Einreichung einer Berufungsschrift (LG Krefeld) bzw. der Berufungsbegründung
(OLG Dresden).

Die Kanzleien versäumten die Frist und beantragten Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand. Begründung der Kanzleien: eine Frist gerechte Einreichung sei
nicht möglich gewesen, da die Faxgeräte der Gerichte nicht empfangsbereit
gewesen seien.

Die Landgerichte liesen die Begründung jedoch nicht gelten, und lehnten die
Wiedereinsetzung ab. Die Gerichte wiederrum begründeten die Ablehnung damit,
dass die Kanzlei alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen hätten, um
Fristen einzuhalten. Und zu diesen Möglichkeiten zählen auch das beA.

Quellen: Oberlandesgerichts Dresden (vom 29.07.2019 – 4 U 879/19)
Landgerichts Krefeld (vom 10.09.2019 – 2 S 14/19)

Die Entscheidung im Volltext:... mehr

bea - Anwaltspostfach Aktive beA Nutzungspflicht in Schleswig-Holstein - vom
26.11.2019, 18:00

Schleswig-Holstein wird in der Arbeitsgerichtsbarkeit zum 1. Januar 2020 die
Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs
einführen.

Damit macht Schleswig-Holstein von der Möglichkeit Gebrauch, die verpflichtende
Nutzung des beA von Anfang 2022 auf 2020 vorzuziehen (Opt-In), die der
Gesetzgeber mit Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG allen Bundesländern eingeräumt hat. Das
Landesjustizministerium veröffentlichte hierzu eine Presseerklärung mit Hinweis
auf die bevorstehende Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

Quelle: Pressemitteilung-aktive-beA-Nutzungspflicht-Schleswig-Holstein.pdf



bea - Anwaltspostfach Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterliegt vor
Anwaltsgerichtshof - vom 15.11.2019, 08:59

Die Initiative "beA aber sicher", die mit Unterstützung der Gesellschaft für
Freiheitsrechte (GFF) vor dem Anwaltsgerichtshof Klage wegen der fehlenden Ende
zu Ende Verschlüsselung im beA eingereicht hat, hat in erstinstanzliche
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Berlin eine Niederlage erlitten. Das
Gericht hat entschieden, dass es keine gesetzliche Grundlage bzw. gesetzliche
Pflicht für eine Ende zu Ende Verschlüsselung des beA gäbe.

Der AGH stellte in seiner Begründung fest, dass es sich bei dem Begriff der
Sicherheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, bei dessen Anwendung und
Ausgestaltung Sinn und Zweck des Gesetzes und die geschützten Rechtspositionen
der Kläger abgewogen werden müssen. Sicherheit sei nur ein relativer Zustand der
Gefahrenfreiheit.

Die GFF teilt mit, sie kämpfe weiter für ein sicheres „besonderes elektronisches
Anwaltspostfach“. Man werde sich die schriftlichen Urteilsgründe genau ansehen,
sei aber sehr zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof das beA in seiner
derzeitigen Form als gesetzwidrige Gefahr für die Vertraulichkeit der
anwaltlichen Kommunikation erkennen wird.

Quelle: https://freiheitsrechte.org/pm-bea-entscheidung/



bea - Anwaltspostfach Entscheidung im Vergabeverfahren – Neuer Dienstleister für
das beA - vom 03.09.2019, 13:42

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat am 02.09.2019 im Vergabeverfahren über
die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen
elektronischen Anwaltspostfächer (beA) der Bietergemeinschaft
Westernacher/rockenstein den Zuschlag erteilt. Mit der Westernacher Solutions
GmbH und der rockenstein AG werde laut Mitteilung der BRAK zwei Unternehmen die
Dienstleistungen rund um das beA übertragen, die seit vielen Jahren im Bereich
der Entwicklung, dem Betrieb und dem Support von Fachanwendungen der Justiz und
der öffentlichen Verwaltung ihren Schwerpunkt haben. Man freue sich auf die
Zusammenarbeit mit einem in dem besonderen Umfeld des elektronischen
Rechtsverkehrs erfahrenen Dienstleister und werde das gemeinsames Augenmerk
besonders auf die zukunftsorientierte Weiterentwicklung und den zuverlässigen
sowie sicheren Weiterbetrieb des beA legen, so BRAK-Präsident RA Dr. Ulrich
Wessels.

Die mit der bisherigen Dienstleisterin der BRAK, der Atos Information Technology
GmbH, geschlossenen Verträge über die Entwicklung, den Betrieb und den Support
des beA laufen zum 31.12.2019 aus. Aus diesem Grund hatte die BRAK ein
förmliches Vergabeverfahren zur Übernahme, Weiterentwicklung und Betrieb des
beA-Systems eingeleitet. Die sorgfältige Bewertung der vorliegenden Angebote auf
Basis der allen Bietern mitgeteilten Wertungskriterien habe ergeben, dass die
Bietergemeinschaft Westernacher/rockenstein das nach Leistung und Preis beste
Angebot abgegeben hat.

Wir sind gespannt, ob der neue Dienstleister die Probleme des beA in den Griff
bekommt und die Zuverlässigkeit verbessern kann.

Quelle:
https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseerklaerung-11-2019/



bea - Anwaltspostfach Sonderzeichen im beA - Beschluss des BFH - vom 14.08.2019,
16:25

Einem einem Beschluss vom 5.6.2019, IX B 121/18, hat der BFH über
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Einreichung eines Frist wahrenden
Schriftsatzes per beA entschieden. Bekannt und oft zitiert wurde die
Entscheidung unter dem Schlagwort "beA kann keine Umlaute". Diese Schlagzeile
ist streng genommen falsch. Tatsächlich kann das beA Umlaute. Lediglich des
interne Verteilungssystem des BFH kann mit Umlauten nicht umgehen. In der Folge
wurde die Nachricht dem Richter nicht vorgelegt. Dies ändert jedoch nichts am
wirksamen Zugang der Nachricht auf dem Empfangsserver des BFH.

Der gewährten Wiedereinsetzung hätte es daher nicht bedurft, da der Schriftsatz
fristgerecht eingereicht wurde..

Quelle:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=41404

Download:
www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/BFH-beA-Beschluss-Sonderzeichen.pdf



bea - Anwaltspostfach BRAK schreibt Betrieb und Weiterentwicklung des beA aus -
vom 03.04.2019, 14:19

Ausgerechnet am 1.Aprin 2019 hat die BRAK folgende Pressemitteilung
veröffentlicht:

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat heute für das besondere elektronische
Anwaltspostfach (beA) ein förmliches Vergabeverfahren auf
https://www.service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesrechtsanwaltskammer/2019/04/2859745.html
bekannt gemacht.

Gegenstand der Ausschreibung sind vor allem Dienstleistungen zur Übernahme der
bestehenden Software, Weiterentwicklung des Postfachs, Übernahme des Betriebs
und Bereitstellung des Supports.

Anlass für das neue Vergabeverfahren ist der Ablauf der gegenwärtigen
Dienstleistungsverträge zum 01.01.2020.

Die Ausschreibungsdetails finden sich auf der Ausschreibungsplattform des Bundes
unter
https://www.service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesrechtsanwaltskammer/2019/04/2859745.html

Quelle:
https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2019/presseinformation-04-2019/



bea - Anwaltspostfach automatisches Löschen von beA Nachrichten - vom
05.03.2019, 09:30

Die BRAK hat in ihrer aktuellen Ausgabe der BRAK Mitteilungen,
http://www.brak-mitteilungen.de/media/BRAKMagazin_2019_01.pdf , angekündigt, die
Vorgaben aus § 27 RAVPV i.v.m . § 31a III 4 BRAO zu nutzen und startet des
automatische Löschen von beA Nachrichten zum 01.04.2019. Anwältinnen und Anwälte
sollten sich daher Informieren und mit der Thematik der Speicherung und
Archivierung ihrer beA Nachrichten beschäftigen.

Einen umfangreichen Beitrag zum dem Thema Löschen von beA Nachrichten finden Sie
beispielsweise auf:

https://www.kanzleisoftware.com/brak-loescht-bea-nachrichten-automatisch/ .

Einen Beitrag zur Archivierung von beA Nachrichten gibt es auf:
https://www.kanzleisoftware.com/archivierung/.



bea - Anwaltspostfach Haftungsfallen bei Nutzung des beA - vom 03.03.2019, 09:44

Nachdem das beA nun produktiv von Kanzleien genutzt wird, sollte man die
aktuelle Rechtsprechung und aktuellen Gesetze und Verordnungen beachten. In
einen interessanten Artikel zum Thema beA Haftungsfallen wird zum Beispiel über
die Erfordernis der Personenidendität bei Einreichung über einen sicheren
Übermittlungsweg sowie über die Erfordernis der qualifizierten elektronischen
Signatur bei Schriftsätzen und Anträgen, die der Schriftform bedürfen,
berichtet.

Der Beitrag ist zu lesen unter
https://www.kanzleisoftware.com/bea-haftungsfallen/.



Elektronischer Rechtsverkehr ERV Bekanntmachung 2019 - vom 11.01.2019, 08:55

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 20.12.2018
eine Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 ERVB 2019) im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Inhalt der Bekanntmachung sind weitere technische Vorgaben zu
technischen Eigenschaften und Anforderungen an PDF Dokumente im elektronischen
Rechtsverkehr. Weiterhin wurde bekannt gemacht, dass ab 1.09.2019 der XJustiz
Standard in Version 2.4 zu verwenden ist.

Quelle:https://justiz.de/aktuelles/index.php



bea - Anwaltspostfach mündliche Verhandlung - vom 22.11.2018, 13:46

Vor einiger Zeit haben wir über die Kampagne "beA Aber Sicher" berichtet.
Hierbei handelt es sich um eine Klage von Anwaltskollegen vor dem
Anwaltsgerichtshof in Berlin, unterstützt von der Gesellschaft für
Freiheitsrechte e.V. Auf der Seite der Gesellschaft für Freiheitsrechte,
https://freiheitsrechte.org/bea-aber-sicher/ ist nun unter dem Punkt
Hintergrundinformationen zum aktuellen Stand des Verfahrens nachzulesen:

Aktuell warten wir auf die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2018. Sie
beginnt um 11:30 Uhr und findet statt in der Elßholzstraße 30-33, Saal I/145 A
in 10781 Berlin.

Weiterhin kann man auf der Seite einen Stellungnahmeschriftsatz und weitere
eingereichte Anlagen nachlesen. Auch die Klageschrift wurde unter
https://www.bea-aber-sicher.de/sicheres-bea/wp-content/uploads/2018/06/Klageschrift-beA-oeffentliche-Fassung.pdf
veröffentlicht.

Interessant fanden wir die Anlage K29,
https://freiheitsrechte.org/home/wp-content/uploads/2018/11/GFF_beA_Anlage_K29.pdf,
ein Votrag von Prof. Armknecht der Universität Mannheim zur Frage der Ende zu
Ende Verschlüsselung und Alternativen zum HSM.



Elektronischer Rechtsverkehr Elektronischer Rechtsverkehr mit den Fachgerichten
- vom 24.10.2018, 10:00

In einem neuen Beitrag auf ervjustiz.de gibt Dr. Henning Müller einen Einblick
hinter die Kulissen des elektronischen Rechtsverkehrs in der Justiz. Er zeigt,
wie elektronischer Rechtsverkehr auf Seiten der Richter in einer Fachanwendung
funktioniert.

An dem Webinar vom 19.10.2018 ist neben dem Referenten Dr. Henning Müller
(Richter am hessischen Landessozialgericht) Uwe Möller (verantwortlicher
Entwickler EUREKA-Fach) beteiligt.

Richter Dr. Müller und Entwickler Uwe Möller zeigen detailiert die Abläufe in
der Fachsoftware. Besprochen werden neben dem Postein- und Postausgang auch die
Prüfung der Voraussetzungen des § 130a ZPO durch den Richter, etwa das Vorhanden
sein einer qualifizierten elektronischen Signatur oder der Eingang eine
Dokumentes über einen sicheren Übermittlungsweg und die Prüfung des VHN.



bea - Anwaltspostfach beA kommt mit Sicherheitslücken - vom 05.09.2018, 14:06

Das Technik Magazin Golem hat sich nach dem Start des beA am 03.09.2018 erneut
mit der Sicherheit des beA beschäftigt und die Sicherheitsanalyse von SecuNet
sowie die daraus resultierende Einschätzung der BRAK kritisch hinterfragt.
Ergebnis ist ein sehr technischer, aber trotzdem lesenswerter Artikel auf
golem.de .

Wichtigster Kritikpunkt von golem ist, dass das beA weiterhin eine
Javascript-basierte Webanwendung ist und damit eine Sicherheitslücke der
Kategorie A, im Secunet-Gutachten unter Punkt 5.4.1 beschrieben - weiterhin
besteht. Die beschriebene Lücke führt zu dem bekannten Problem des
"Innentäters". Ein mit dem beA System befasster Täter oder Angreifer könnten den
JavaScript Code, den die BRAK an den Client ausliefert, manipulieren und damit
die Sicherheitskommunikation mit dem Security Client kompromitieren. Alle Lücken
der Kategorie A sollten eigentlich vor Inbetriebnahme behoben werden. Auf
Anfragen von golem.de reagierten weder die BRAK noch der Gutachter secunet.

Quelle: https://www.golem.de/print.php?a=136346

Dowload zum Nachlesen:
https://elektronischer-rechtsverkehr.de/download/golem-artikel-beA-mit
Sicherheitslücken-05092018.pdf



bea - Anwaltspostfach Anwaltspostfach verrät inaktive Nutzer - vom 05.09.2018,
09:58

Nachdem das beA am 03.09.2018 gestartet ist, gibt es erste Reaktionen und "neue"
Erkenntnisse. heise.de titelt in einem Beitrag vom 04.09.2018: Anwaltspostfach
verrät inaktive Nutzer zum Schaden für Mandanten .

Was ist der Hintergrund der Meldung: sucht man im beA einen Rechtsanwalt oder
eine Rechtsanwältin ist im Suchergebnis zu sehen, ob der Nutzer des Postfaches
die Erstregistrierung durchgeführt hat und das Postfach aktiv nutzt. Diese
Erkenntnisse sollen nun angeblich "findige" Anwälte nutzen, um Kollegen, die das
beA noch nicht nutzen, per beA in der "Hoffnung" anzuschreiben, dass die
Nachricht nicht gelesen wird um sich hieraus einen rechtlichen oder prozessualen
Vorteil zu schaffen.

Für mich ist die Meldung als solches unseriös und popolustische Stimmungsmache.
Warum? Es gibt eine gesetzlich geregelte passive Nutzungspflicht des beA! Jeder
Anwalt hat selbst zu entscheiden, ob er dieser passiven Nuzungspflicht nachkommt
und muss, falls er es nicht tut, mit den Konsequenzen leben.

Es wäre wünschenswert, wenn in die Diskussion auch auf nicht juristischen
Plattformen etwas Sachlichkeit einziehen würde.

Ein Fakt macht die Angelegenheit allerdings aus rechtlicher oder
rechtspolitischer Sicht hochinteressant: die BRAK hat in der Vergangenheit stets
behauptet, nur alle Postfächer aktivieren zu können und dies nicht von einer
Mitwirkung der Anwälte abhängig gemacht. Nun zeigt sich, dass für den Nutzer
eines beA Postfaches erkennbar ist, ob ein Kollege das Postfach aktiviert hat
oder nicht. Hätte man dies nicht nutzen können, um in 2016/2017 einen
schrittweisen Start des beA zu ermöglichen? Hätte man Erstregistrierung als
Einverständniserklärung gesehen und die gesetzlich geregelt, hätte jeder Anwalt
entscheiden können, ab wann er das beA nutzt. Es wäre auch im Postfach
ersichtlich, ob das Postfach aktiviert und erreichbar ist. Diese Chance hat die
BRAK wie so viele leider verpasst.

Quelle:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/beA-Anwaltspostfach-verraet-inaktive-Nutzer-Mandanten-haben-Schaden-4154484.html



bea - Anwaltspostfach beA Mandantenkommunikation abgeschaltet - vom 31.08.2018,
09:32

Der beA Newsletter der BRAK zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach
Ausgabe 15/2018 v. 30.08.2018 enthält neben den zu erwartenden Infos zum
Neustart des beA Postfaches am 03.09.2018 unter Punkt 8 eine interessante
Neuigkeit. Wörtlich schreibt die BRAK:

8. Vielleicht erinnern Sie sich noch daran, dass wir über die Möglichkeit
berichtet haben, mit Mandanten über das beA zu kommunizieren
(http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/2017/aufgabe-26-2017-v-29062017.news.html#hl140954")?
Diese Funktionalität wird es ab dem 3.9. aus Sicherheitsgründen nicht mehr
geben.

Was bedeutet das konkret? Bisher hies es von Seiten der BRAK, dass beA Teil der
EGVP Infrastruktur ist. Damit wäre beA für die Anwaltschaft das universelle
Kommunikationsmittel für die sichere, vertrauliche und verschlüsselte
Kommunikation gewesen. Denn mit dem beA konnten auch EGVP Postfächer adressiert
werden. EGVP Postfächer wiederrum können auch von Unternehmen und Privatpersonen
registriert und verwendet werden.

Aus der Kritik am beA, dass diese EGVP Postfächer nicht verfiziert, also amtlich
geprüft sind, hat die BRAK nun aus unserer Sicher übereilt und falsch reagiert.
Statt das Problem der nicht verifizierten EGVP Postfächer anzugehen, hat man den
Kommunikationsweg einfach geschlossen.

Für Kanzleien bedeutet dies, dass man sich neben dem beA nun nach einer neuen
sicheren Kommunikationslösung für die Kommuniktion mit Mandanten bemühen muss.



Elektronischer Rechtsverkehr Hamburg startet Pilotprojekt für Online
Zivilprozesse - vom 20.08.2018, 09:05

Das Bundesland Hamburg plant einen ganz neuen Weg für den elektronischen
Rechtsverkehr. Für Zivilprozesse mit geringem Streitwert bis 1000,- EUR soll
eine Online-Eingabemaske bereitstellen. Da die rechtlichen Voraussetzungen in
der ZPO hierzu noch nicht vorliegen, hat Hamburg eine Initiative bei der
Justizministerkonferenz der Länder für ein Online-Schnellverfahren eingebracht.

Quelle:
https://www.abendblatt.de/ratgeber/multimedia/article215124177/Hamburg-will-Pilotprojekt-fuer-Online-Gerichtsverfahren.html



bea - Anwaltspostfach beA Testphase nach Aktivierung am 03.09.2018
unwahrscheinlich - vom 08.08.2018, 10:20

Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht sich in einer Pressemitteilung dazu
veranlasst klarzustellen, dass sie (die BRAK) sich für eine weitere Testphase
des beA nach Wiederaktivierung am 03.09.2018 einsetzt. Dies bedeutet im
Umkehrschluss: Stand heute, 08.08.2018 ist keine Testphase vereinbart. Laut
Pressemitteilung der BRAK haben wohl auch weder das Justizminsterium des Bundes
noch die Justizministerien der Länder auf entsprechende Anfragen der BRAK
reagiert. Es wird also eng und eher wahrscheinlich, dass mit der
Wiederaktivierung des beA am 03.09.2018 die gesetzlich geregelte passive
Nutzungspflicht besteht.

Kommunikation war und ist wohl noch immer keine Stärke der BRAK. Wir haben da
einen Tipp an die BRAK für die Zukunft. Wie lautete einst der Werbespruch eines
großen deutschen Telekommunikationsanbieters: "Ruf doch mal an ...!"

Quelle:
https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-21-2018/

Pressmeldung als Download:
https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/BRAK-Pressmeldung_zur
Testphase-beA-nach-Wiederaktivierung.pdf



bea - Anwaltspostfach Countdown zur Wiederinbetriebnahme des beA beschlossen -
vom 27.06.2018, 18:56

Auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK) am 27.06.2018 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28
Rechtsanwaltskammern mehrheitlich beschlossen, das beA in einem zweistufigen
Prozess wieder in Betrieb zu nehmen. Sie schlossen sich damit einer Empfehlung
des BRAK-Präsidiums an, die gemeinsam mit dem Abschlussgutachten der Firma
secunet am 20.06.2018 an die Kammern übermittelt worden war (vgl. PE Nr. 18 v.
20.06.2018). Die Teilnehmer der Präsidentenkonferenz diskutierten intensiv über
das Gutachten der Firma secunet Security Networks AG und die auf dessen
Grundlage anzustellende Risikobewertung. An der Sitzung nahmen auch Vertreter
der Firma secunet teil, die Fragen der Präsidentinnen und Präsidenten zum
Gutachten beantworteten. Die Präsidentinnen und Präsidenten der
Rechtsanwaltskammern zeigten sich von dem Gutachten und den Ausführungen der
Firma secunet überzeugt und haben daher die Wiederinbetriebnahme des beA-Systems
in zwei Stufen beschlossen:

Ab dem 04.07.2018 soll die Client Security zum Download und zur Installation
bereitgestellt und die Erstregistrierung am beA ermöglicht werden. Voraussetzung
hierfür ist, dass secunet bis dahin die Beseitigung der in ihrem Gutachten vom
18.06.2018 unter Ziffern 3.5.4 und 5.4.1 benannten Schwachstellen bestätigt hat,
soweit sie sich auf die Client Security beziehen. Zum 03.09.2018 soll das
beA-System* freigeschaltet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass secunet bis dahin die Beseitigung der
Schwachstellen, die in den Ziffern 3.5.3, 3.6.1, 3.6.2, 3.6.3, 3.6.7, 3.6.9,
3.6.10, 3.6.12, 3.6.13, 4.5.1, 4.5.2, 4.5.3, 5.4.1 (soweit der
Nachrichtenversand betroffen ist) und 5.4.2 des Gutachtens beschrieben sind,
bestätigt hat. Die übrigen Schwachstellen der Kategorie B werden im laufenden
Betrieb beseitigt. Die Präsidentenkonferenz hat weiter beschlossen, die in dem
Gutachten unter den Ziffern 5.5.1 und 5.5.3 beschriebenen Schwachstellen der
Kategorie B betreffend die Hardware Security Module im laufenden Betrieb,
voraussichtlich in den ersten Monaten des Jahres 2019, durch technische
Maßnahmen zu beseitigen. Die von secunet im Kapitel 5.7 des Gutachtens
geforderte Optimierung der Betriebs- und Sicherheitskonzepte soll nach dem
Beschluss spätestens in den ersten Monaten des Jahres 2019 abgeschlossen und von
secunet bestätigt werden. Die Vertreter von secunet haben hierzu den Teilnehmern
der Präsidentenkonferenz auch erläutert, dass das Sicherheitskonzept nach
Auffassung von secunet nicht vollständig vor einem „Go live“ vorliegen muss, da
es lediglich eine dokumentierende und damit organisatorische Funktion, nicht
aber eine Schutzfunktion in technischer Hinsicht habe. Es sei daher
unproblematisch, das Konzept im laufenden Betrieb zu vervollständigen.

Die Konferenz kam weiterhin überein, dass sich die BRAK gegenüber dem BMJV und
den Justizministerien der Länder für die Einführung einer mindestens 4-wöchigen
Testphase nach Wiederinbetriebnahme des beA-Systems einsetzen wird.

Quelle:
https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-19-2018/



bea - Anwaltspostfach BRAK veröffentlich secunet Gutachten zum beA - vom
20.06.2018, 22:21

Mit Pressemeldung Nr. 18 vom 20.06.2018 veröffentlich die
Bundesrechtsanwaltskammer BRAK das von ihr an die Firma secunet in Auftrag
gegebene Gutachten zur Sicherheit des besonderen elektronischen
Anwaltspostfaches beA. Gleichzeitig beruft die BRAK für den 27.06.2018 eine
außerordentliche Präsidentenkonferenz ein, um über das Gutachten zu beraten. Die
BRAK empfielt dabei in Ihrer Stellungnahme, das BEA nach Behebung weiterer
Sicherheitslücken wieder in Betrieb zu nehmen. Konkret ist folgendes geplant:

04.07.2018 - Bereitstellung der Client Security zum Download und zur
Installation
In dieser ersten Phase können die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die neue
Client Security installieren und sich – falls noch nicht geschehen -
erstregistrieren. Ein Zugriff auf die Postfächer ist in dieser ersten Phase noch
nicht möglich, sie bleiben gesperrt.

03.09.2018 - Freigabe der Postfächer
Ab dem 03.09.2018 wird das Senden und Empfangen von Nachrichten wieder möglich
sein. Damit wird die passive Nutzungspflicht der Postfächer für die
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wieder aufleben.

Quelle:
https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-18-2018/

Wir halten die Zeitpläne der BRAK für sehr ambitioniert. Von der
Veröffentlichung des Gutachtens bis zur Versammlung der Präsidenten der Kammern
sind es gerade sieben Tage. In diesen sieben Tagen sollen sich die Präsidanten
der Kammern eine Meinung über das Gutachten und die Emfehlung der BRAK bilden
können und sich gegebenenfalls mit externen Experten oder eigenen Mitgliedern
austauschen können? Wohl kaum. Einladen beschließen und am 4.7. starten ...
klingt eher nach ungeprüftem Durchwinken als noch offener Diskussion. Zumal zur
Präsidentenkonfernez wohl kaum externe Fachleute geladen werden und somit nur
kammerintern getagt werden wird. Wir hatten uns nach Veröffentlichung des
Gutachtens mehr von der BRAK erwartet und sind gespannt, wie DAV und weitere beA
Kritiker reagieren.

Downloads:
Secunet Gutachten zum beA -
https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/pe-18-anlage1_secunet-Gutachten-zum-beA.pdf
Stellungnahme der BRAK zum Secunet Gutachten:
https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/pe-18-anlage2_Stellungnahme-BRAK-zum-_secunet-Gutachten-zum-beA.pdf



bea - Anwaltspostfach Klage gegen beA eingereicht - vom 17.06.2018, 18:34

Es ist so weit, die Aktion "beA aber sicher" hat am 15.06.2018 Klage beim
Anwaltsgerichtshof eingereicht. Auf der Interseite

https://freiheitsrechte.org/pm-bea-klage-eingereicht/ ist eine entsprechende
Pressemeldung veröffentlicht.

Neben der Pressemeldung sind dort auch die Klageschrift sowie die eingereichten
Anlagen als Download verfügbar. Ganz im Gegensatz zur BRAK wird das Verfahren
hier transparent dargelegt. Wir sind gespannt auf den Ausgang des Verfahrens.

Der Vollständigkeit halber ist hier nochmals darauf hingewiesen: die Beteiligten
klagen nicht gegen das beA also solches, sondern gegen die konkrete technische
Umsetzung dea beA durch die BRAK. Letztendlich geht es darum, wie mit der nun
auch von der BRAK zugegebenen Tatsache, dass es sich beim beA nicht um eine Ende
zu Ende Verschlüsselung handelt, umzugehen bzw. wie darauf zu reagieren ist.

Nachdem sich die fachliche Ansicht durchgesetzt hat, sind wir auf die rechtliche
Beurteilung gespannt.

Quelle: https://freiheitsrechte.org/pm-bea-klage-eingereicht/

Dokumente zur Klage gegen das beA vor dem Anwaltsgerichtshof zum Download:
https://elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Klageschrift-beA-oeffentliche-Fassung.pdf
https://elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Klageschrift-beA-Anlagen.pdf



bea - Anwaltspostfach Abschlussbericht der secunet Security Networks AG - vom
06.06.2018, 10:57

Die BRAK hat in einer Pressemittelung Nr. 17 vom 05.06.2018 Infomationen über
die Vorstellung des Abschlussberichtes von secunet am 4.6.2018 veröffentlicht.
Die Meldung im Original:

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
in der gestrigen Präsidiumssitzung wurde dem BRAK-Präsidium der von secunet
vorgestellte Abschlussbericht erläutert. Dabei hat sich ergeben, dass bei der
schriftlichen Darstellung der Aussagen und Bewertungen von secunet
Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Allgemeinverständlichkeit und den
Konkretisierungsgrad besteht. Die secunet AG wird deshalb innerhalb der
kommenden zwei Wochen einen ergänzten Abschlussbericht vorlegen. Das Präsidium
wird nach Erhalt des Abschlussberichts von secunet umgehend beraten und diesen
zeitnah an Sie übermitteln.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer

Liebe BRAK, herzlichen Glückwunsch zu dieser kommunikativen Glanzleistung! Die
Präsidiumsmitgliefer der BRAK sind somit die einzigen die in der Lage sind, das
Gutachten zu verstehen? "Anpassungsbedarf im Hinblick auf die
Allgemeinverständlichkeit und den Konkretisierungsgrad" klingt nicht nach
Offenheit und Transparenz sondern erneut nach Geheimniskrämerei und Vertuschung.

Download der Pressemeldung:
www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/pi-17_anlage_beA - Abschlussbericht
der secunet Security Networks AG.pdf



bea - Anwaltspostfach Secunet Gutachten zum beA kommt am 30.05.2018 - vom
30.05.2018, 16:23
In einer aktuellen Pressemitteilung gibt die BRAK bekannt, dass das Gutachten
der Firma secunet zur Sicherheit des beA fertig gestellt ist und der BRAK am
Abend des 30.05.2018 übergeben werden soll. Am 04.06. will sich die BRAK mit dem
Gutachten in einer Präsidiumssitzung beschäftigen. Wir sind gespannt, wann und
ob das Gutachten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Quelle:
https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseinformation-16-2018/



bea - Anwaltspostfach Ergebnis der BRAK-Präsidentenkonferenz vom 15.04.2018 -
vom 16.04.2018, 10:38
Die BRAK hat in einer Pressemitteilung über die Präsidentenkonferenz vom
15.04.2018 berichtet. Man habe einen Zwischenbericht von dem beauftragten
Gutachter Secunet erhalten, wonach keine Fehler gefunden wurden, die den
grundlegenden Aufbau des beA-Systems in Frage stellen würden. Die bisher
festgestellten Schwachstellen des beA-Systems können laut Secunet behoben
werden.

Wie so oft beinhaltet die Meldung der BRAK nur eine Aussage zur Sicherheit des
beA, jedoch nicht zur grundsätzlichen Problematik, dass die privaten Schlüssel
alle Anwältinnen und Anwälte auf dem System dem beA gespeichert sind und
Nachrichten im HSM umgeschlüsselt werden. Das Fehlen einer Ende-zu-Ende
Verschlüsselung bleibt unbeachtet.

Die Klärung der Zulässigkeit dieser Lösung bleibt wohl dem gerichtlichen
Verfahren der Aktion www.bea-aber.-sicher.de vorbehalten.

Quelle:
https://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-07-2018/



bea - Anwaltspostfach 30.042 Euro für sichere anwaltliche Kommunikation - vom
09.04.2018, 07:51
Die Aktion bea-aber-sicher - https://www.bea-aber-sicher.de/sicheres-bea/#join -
hat ihr Finanzierungsziel von 25.000 EUR erreicht bzw. sogar überschritten
(30.024 EUR Stand 09.04.2018) . Die Kampagne sammelt per Crowdfounding Geld für
die Finanzierung eines Gerichtsverfahrens gegen das beA ein. Hauptsächliche
Kritik der Akteure betrifft die nicht vorhandenen Ende zu Ende Verschlüsselung
des beA.

Wir gratulieren zum Erfolg der Aktion und hoffen, dass die Aktion auch vor
Gericht erfolgreich ist.



bea - Anwaltspostfach Neue Sicherheitsprobleme beim beA - beA bleibt mindestens
bis Mitte Mai offline - vom 03.04.2018, 11:19
Es gibt erste Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung des besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs und daraus neue Probleme, an deren Behebung von
Atos gearbeitet wird.

Das von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Auftrag gegebenes
Sicherheitsgutachten durch die Firma secunet AG ist noch nicht fertiggestellt,
aber die ersten vorläufigen Ergebnisse der Sicherheitsanalyse des beA-Systems
(besonderes elektronisches Anwaltspostfach) und der Client Security decken neue
Probleme auf. Die BRAK hat den Dienstleister Atos darüber informiert, teilte die
BRAK den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in einem Rundschreiben mit, das der
internen Information und Transparenz diene, aber "derzeit nicht für die breite
Öffentlichkeit bestimmt" sei.

Die Geheimniskrämerei der BRAK geht also weiter.

Die Prüfung durch secunet soll Mitte Mai abgeschlossen sein. Dann soll auch das
vollständige Sicherheitsgutachten vorgelegt werden, das auch das HSM und damit
die Frage der Sicherheit des beA (Problem der Umschlüsselung) untersucht.

Bevor dieses Gutachten nicht vorliegt, soll das beA nicht wieder aktiviert
werden. Damit ist klar, dass das beA bis mindestens Mitte Mail offline ist.

Quelle:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/beA-Besonderes-Anwaltspostfach-nach-neuen-Sicherheitsproblemen-bis-mindestens-Mitte-Mai-offline-4009874.html



bea - Anwaltspostfach beA - aber sicher ... - vom 20.03.2018, 11:29






... so lautet die Kampagne und Internetseite von Initiatoren -
https://www.bea-aber-sicher.de/sicheres-bea/#initiators - die das beA wegen der
nicht vorhandenen Ende zu Ende Verschlüsselung stoppen wollen. Über die GFF
(Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.) wurde eine Crowdfunding-Kampagne
gestartet, durch die das benötigte Geld für das Gerichtsverfahren eingesammelt
werden soll. Ob das Verfahren Erfolg haben kann, ist ungewiß. Interessant ist
jedoch, dass sich Gerichte, so es zu einem Verfahren kommt, mit der Problematik
der nicht vorhandenden Ende zu Ende Verschlüsselung auseinander setzen müssen.

Die nicht vorhandenen Ende zu Ende Verschlüsselung des beA ist ja im Grunde
keine Erfindung der BRAk sondern der Umsetzung eines Gesetztes schuldet, dass
den Zugriff für Abwickler und Vertreter auf das Postfach fordert. Zumindest die
Art der Umsetzung der Gesetzesanforderung könnte mit dem Verfahren in Gang
kommen. Das eine echte Ende zu Ende Verschlüsselung unter Einhaltung des
Gesetztes technisch möglich ist, wurde bereits in einem Beitrag auf golem.de
geschildert.

https://www.golem.de/print.php?a=132394

Die Notwendigkeit des Umschlüsseln im HSM des beA besteht schlicht und einfach
nicht und damit auch nicht die Notwendigkeit, dass alle privaten Schlüssel der
Anwälte auf einem System der BRAK gespeichert sind.

Wir finden die Idee "beA aber sicher gut" und drücken die Daumen, dass die
Kampagne Erfolg hat.

Link zur Kampagne "beA aber sicher":
https://www.bea-aber-sicher.de/sicheres-bea/#issue



bea - Anwaltspostfach Besonderes Anwaltspostfach: EDV-Gerichtstag diskutiert beA
- vom 08.03.2018, 08:27
Das beA ist weiterhin abgeschaltet, aber die Diskussionen gehen weiter. Nun
diskutiert der Deutsche EDV-Gerichtstag auf einer Tagung in Berlin mit der
Frage, wie das "besondere Anwaltspostfach" beA weiter entwickelt und verbessert
werden kann. Der Deutsche EDV Gerichtstag ist seiner Zeit mal wieder voraus.
Noch bevor überhaupt ein funktionierendes beA existiert, Sicherheitsfragen
geklärt und konzeptionelle Bedenken z.B. hinsichtlich der Umschlüsselung
ausgeräumt sind, wird über Wünsche und Verbesserungen debattiert.

Die Agenda des Symposiums:
http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/beA-Symposium.deutscher-edv-gerichtstag-Agenda.pdf

Bericht bei heise.de:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Besonderes-Anwaltspostfach-EDV-Gerichtstag-diskutiert-beA-und-darueber-hinaus-3987383.html

Heise Meldung als PDF zum Offline lesen:
http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Bericht_ueber_EDV_Gerichtstag_beA_Symposium.pdf



Elektronischer Rechtsverkehr Rechtsbehelf muss auf De-Mail hinweisen - vom
08.03.2018, 08:18
... so ein Urteil des Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Nach dem Beschluss können
Rechtsbehelfsbelehrungen unwirksam sein und damit die Widerspruchsfrist nicht
wirksam in Gang gesetzt werden, wenn der Hinweis auf DE-Mail als
Zugangsmöglichkeit des Gerichtes fehlt.

Quelle:
http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Beschluss-VGH-Mannheim-Rechtsbehelfsbelehrung-DE-Mail.pdf



Elektronischer Rechtsverkehr Fehler im De-Mail-Verzeichnis bei United Internet -
vom 08.03.2018, 08:13
Der elektronische Rechtsverkehr kämpft weiterhin mit Problemen. Nach dem beA hat
es nun auch DE-Mail erwischt. Fehler im De-Mail-Verzeichnis bei United Internet
behindern aktuell den elektronischen Rechtsverkehr. Wer statt des beA nun
DE-Mail für den elektronischen Rechtsverkehr nutzen möchte, hat als Kunde von
1&1, GMX und web.de aufgrund einer technischen Störung des Adressverzeichnisses
aktuell Probleme. Die meisten Gerichte in Deutschland sind derzeit für Nutzer
dieser De-Mail-Zugänge nicht erreichbar.

Quelle:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Fehler-im-De-Mail-Verzeichnis-bei-United-Internet-behindert-elektronischen-Rechtsverkehr-3988438.html



bea - Anwaltspostfach Atos hält die eigene Lösung für sicher - vom 28.01.2018,
00:32
In einer Pressemeldung hat der Hersteller der beA Lösung, die Firma ATOS
erklärt, dass mit einer geänderten beA Client Security Software nun alle
Sicherheitsprobleme gelöst und das beA damit einsatzbereit sei. Neben der Lösung
des Sicherheitsproblemes bzgl. des Zertifkates zur Kommunikation des Browser mit
dem Kartenlesegerät (diese Aufgaben übernimmt ein Webserver der in der beA
Client Security Software enthalten ist) seien auch die im beAthon erörterten
Probleme bzgl. veralteter Java Biblitheken behoben.

Bleibt die Frage: warum nicht gleich so .... und die berechtigten Zweifel, ob
wirklich alle Sicherheitslücken entdeckt sind.



bea - Anwaltspostfach Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt Deaktivierung der
alten beA Client Security - vom 28.01.2018, 00:26
Eines der Ergebnisse des so genannten beAthons sind Erkenntnisse über weitere
Sicherheitslücken in der beA Client Security Software. Auf Grund veralteter Java
Componenten ist die bisher von der BRAK zum Download angebotene beA Client
Security Software anfällig für einen externen Angriff. Ist die beA Cllient
Security Software installiert und gestartet führt dies dazu, dass der Computer
von außen, also aus dem Internet angreifbar ist.

Die BRAK empiehlt daher, die beA Client Security Software zu deinstallieren.

Diese neuen Erkenntnisse zeigen einmal mehr wie wichtig es ist, dass die beA
Software und das beA Postfach einer unabhängigen Überprüfung durch
sachverständige Dritte zugänglich gemacht werden muss und alle Unterlagen zum
beA inkl. Quelltexte der Software offen zu legen sind. Nur so ist eine Prüfung
auf Sicherheitslücken und eine vertrauensvolle Nutzung möglich.

Quelle:
http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2018/presseerklaerung-04-2018/



bea - Anwaltspostfach Stellungnahme des DAV zum beA - vom 25.01.2018, 09:16
Nachdem sich der DAV am 22.01.2018 in einem Symposium dem beA und dessen Pannen,
Sicherheitslücken und der grundsätzlichen Sicherheitsarchitektur gewidmet hat
gibt es nun eine umfangreiche Stellungnahme des DAV:

https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-5-18-initiativ-stellungnahme-zum-bea-76246?file=files/anwaltverein.de/downloads/newsroom/stellungnahmen/2018/dav-sn_5-18.pdf



bea - Anwaltspostfach DAV Veranstaltung: - vom 24.01.2018, 22:54

Am 22. Januar beschäftigte sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin in
einem eigenen Symposion “beA – Wie geht es weiter?” mit den Pannen und Problemen
des beA. Neben Markus Drenger vom Chaos Darmstadt waren einige Vertreter der "IT
Anwaltschaft" sowie Vertreter von Kanzleisoftware Herstellern anwesend. Der
Videostream der DAV Veranstaltung ist nun online.





bea - Anwaltspostfach Vortrag des - vom 20.01.2018, 14:29

Chaos Darmstadt hat den Vortrag zum Thema Sicherheitslücken des besonderen
elektronischen Anwaltspostfaches online gestellt. Interessantes Video.





bea - Anwaltspostfach Fataler Konstruktionsfehler des beA - vom 17.01.2018,
16:47
So der Titel eines weietren Artikels bei heise.de . Anlass für den Artikel war
der erneute Vortrag von Markus Drenger und Felix Rohrbach vom Chaos Darmstadt zu
Ihren Erkennissen zur Sicherheit des beA Security Client. Markus Drenger und
Felix Rohrbach vom Chaos Darmstadt sind die beiden IT Spezialisten, deren
Untersuchung der beA Security Client Software die Sicherheitsprobleme des beA
offenbahrten. Der heise.der Artikel ist sehr interessant geschrieben und
erläutert leicht verständlich, wo das Problem des beA Security Clients liegt.

Aus meiner persönlichen Sicht liegt das Problem noch an einer ganz anderen
Stelle: die BRAK hat den Auftrag aus § 31a BRAO zur Einrichtung der Postfächer
mal wieder missverstanden. § 31a Abs I BRAO lautet:

Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis
eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches
Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen
elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen
Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren
Verzeichnis.Das Gesetz verlangt von der BRAK die Einrichtung von Postfächern,
nicht die Einrichtung eine Zugangsprogrammes, eines Clients zur Nutzung der
Postfächer. Die Nutzung des beA im Browser ist vom Gesetzgeber nicht gefordert
sondern eine Entscheidung der BRAK oder ihrer Berater. Das Sicherheitsproblem in
dieser Architektur ist also hausgemacht.

Da es sich bei den beA Postfächern technisch wohl um "EGVP Postfächer" und bzgl.
der Nachrichten um Nachrichten nach dem X-Justiz Datensatz handelt, hätte man es
wohl beim Betreiben der Postfachinfrastruktur belassen und auf gängige EGVP
Infratsruktur / Clients setzen können.

Wie dem auch sei, die Probleme sind eigentlich noch tiefer. Die BRAK setzt ihre
ganze Engerie und das Geld der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als
Mitglieder der BRAK in den beA Webclient als zentrale Anwendung des beA. Die beA
Kanzleisoftware Schnittstelle KSW wird kosequnet vernachlässigt. Diese
Kanzleisoftware kommuniziert über eine Schnittstelle direkt mit dem beA. Die beA
Client Security Software wird bei Verwendung der Kanzleiaoftware Schnittstelle
nicht benötigt womit auch das von Markus Drenger und Felix Rohrbach entdeckte
Problem nicht erheblich ist. Leider werden über die Kanzleisoftwareschnittstelle
nicht alle Funktionen des beA wie z.B. des elektronische Empfangsbekanntnis und
Prüfbarkeit von Signaturen bereit bestellt.

Nebenbei: auch bei Nutzung der Kanzleisoftwarschnittstelle bleibt ein weiteres
Sicherheitsproblem, das des Umschlüsselns mit dem HSM erhalten.

Quelle des zitierten heise Artikels:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Fataler-Konstruktionsfehler-im-besonderen-elektronischen-Anwaltspostfach-3944406.html

Ps: wieder überaus lesenswert: die Kommentare auf den Artikel:
https://www.heise.de/forum/heise-online/News-Kommentare/Fataler-Konstruktionsfehler-im-besonderen-elektronischen-Anwaltspostfach/forum-395542/comment/



bea - Anwaltspostfach neue Antworten der BRAK zur beA Panne - vom 10.01.2018,
10:33
Die BRAK hat am 09.10.2018 einen Reihe offener Fragen zur Zukunft des besonderen
Anwaltspostfach beA nach den im Dezember 2017 entdeckten Sicherheitslücken und
der Abschaltung des beA veröffentlicht.

Noch immer weiß die BRAK nicht, wann das beA wieder online gehen kann.

Interessante Anworten der BRAK:

15. Wird die BRAK den Rechtsanwälten eine angemessene Frist zwischen Ankündigung
und Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform einzuräumen?
Ja, die BRAK plant mit einer angemessenen Frist zwischen Ankündigung und
Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform. Wie lange dieser Zeitraum genau sein
wird, wird die BRAK bekannt geben, sobald technische Fragen mit dem
entsprechenden Dienstleister geklärt sind. Die Frist kann einen Zeitraum von
zwei Wochen umfassen.

Wir halten eine Übergangsfrist von zwei Wochen zwischen Aktivierung des beA und
Beginn der passiven Nutzungspflicht eindeutig für zu kurz. In dieser Zeit ist es
nicht möglich, alle bundesweit zugelassenen Anwältinnen und Anwälte wieder an
das beA anzubinden. Die zu erwartende Installation von Software und Einrichtung
der IT Umgebungen wird in dieser zeit weder durch die Kanzleien noch durch
externe IT Dienstleister zu schaffen sein.

Quelle der Fragen und Antworten:
http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/e-bea-muss-vorerst-offline-bleiben-fragen-und-antworten/

Die Fragen und Antworten der BRAK im Detail:

1. Warum ist das beA außer Betrieb?


Auf Veranlassung der BRAK ist die beA-Plattform seit dem 23. Dezember 2017 außer
Betrieb. Hintergründe waren Hinweise auf Sicherheitsrisiken, die mit einem Modul
der beA-Plattform, nämlich der Client Security, verbunden sind.

Die BRAK empfiehlt allen Nutzern, die ab dem 22. Dezember das online zur
Verfügung gestellte Zertifikat installiert haben, dieses wieder zu
deinstallieren. Eine Anleitung dazu finden Sie hier. Nach Deinstallation des
Zertifikats bestehen für Hacker keinerlei Möglichkeiten mehr, das Zertifikat für
Angriffe auf ihren Computer zu instrumentalisieren.

Sollten Sie das Zertifikat am 22. Dezember nicht installiert haben, brauchen Sie
nichts zu tun. Für Sie besteht kein Sicherheitsrisiko.

2. Worin genau besteht das Sicherheitsrisiko, das aus dem am 22. Dezember online
gestellten Zertifikat resultieren soll?


Aus dem am 22. Dezember online gestellten Zertifikat resultiert nach
Installation ein Sicherheitsrisiko für die PC-Umgebung des Nutzers der
beA-Plattform.

Mit Hilfe dieses Zertifikats ist es Hackern möglich, eigene Webseiten als
vertrauenswürdig zu präsentieren, obwohl diese nicht vertrauenswürdig sind. Der
Hacker könnte zudem einen weiteren IT-Sicherheitsangriff durchführen. Dieses
Vorgehen würde den Angreifer in die Lage versetzen, Anwenderinnen und Anwender
auf eigene Webseiten umzuleiten und im äußersten Fall den Rechner mit
Schadsoftware zu infizieren.

3. Ich habe am 22. Dezember das online gestellte Zertifikat installiert. Wie
kann ich es wieder deinstallieren?


Eine Anleitung zur Deinstallation des Zertifikats finden Sie hier.

Nach Deinstallation des Zertifikats bestehen für Hacker keinerlei Möglichkeiten
mehr, das Zertifikat für Angriffe auf ihren Computer zu nutzen. Sollten Sie das
Zertifikat am 22. Dezember nicht installiert haben, brauchen Sie nichts zu tun.
Für Sie besteht kein Sicherheitsrisiko.

4. War die Kommunikation über das beA jederzeit sicher oder gibt es auch hier
Sicherheitslücken?


Die Datensicherheit der über die beA-Plattform gesendeten und empfangenen
Dokumente war jederzeit gegeben. Kein Dokument, das über das beA versendet
wurde, war öffentlich, die Kommunikation war stets vertraulich und
verschlüsselt.

5. Falls es in meinem persönlichen beA noch ungelesene Nachrichten gibt – wie
rufe ich diese ab?


Es gibt im Moment für beA-Nutzer keine Möglichkeit, Nachrichten abzurufen, die
in ein beA versandt und nicht abgeholt wurden. Seit dem 23. Dezember ist es bis
auf weiteres nicht mehr möglich, Nachrichten in ein beA zu senden.

Die BRAK ist sich der Problematik dieser Situation bewusst. Wir arbeiten mit
Hochdruck daran, das beA-System wieder ohne Sicherheitsrisiken für ihre Anwender
zur Verfügung zu stellen, um den Nutzern der beA-Plattform den Zugriff auf ihre
Nachrichten wieder zu ermöglichen.

6. Sind die Gerichte über die Abschaltung der beA-Plattform informiert?


Ja, die BRAK hat die Gerichte unmittelbar nach Abschaltung der beA-Plattform
informiert. Hierzu hat die BRAK eine entsprechende Meldung auf der zentralen
Plattform für Störungsmeldungen innerhalb der EGVP-Infrastruktur eingestellt.
Die BRAK hat zudem die Landesjustizministerien sowie das Bundesjustizministerium
in einem Schreiben über die Situation in Kenntnis gesetzt.

7. Welche Auswirkung hat die Abschaltung des beA-Systems auf die passive
Nutzungspflicht für Rechtsanwälte?


Rechtsanwälte können die am 1. Januar 2018 eintretende passive Nutzungspflicht
nicht erfüllen, solange die beA-Plattform vom Netz ist. Weder Rechtsanwälte noch
Gerichte können im Moment Nachrichten in ein beA senden oder von dort abholen
und müssen deshalb auf andere Medien ausweichen.

8. Wird der EGVP-Client zur Verfügung stehen, solange das beA außer Betrieb ist?


Nach Angaben der Justiz steht der EGVP-Client bis zum 13. Februar 2018 zur
Verfügung. Anschließend soll es einen Nachfolgeclient geben, der dann noch der
Verwaltung bereits empfangener Nachrichten dient. Sollte das beA bis zu diesem
Zeitpunkt nicht wieder zur Verfügung stehen können, wird die BRAK rechtzeitig
das Gespräch mit der Justiz suchen und sich um einen Weiterbetrieb des
EGVP-Clients bemühen. Unabhängig von dem EGVP-Bürger-Client können Rechtsanwälte
auch EGVP-Drittprodukte (http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php) nutzen.

Bitte beachten Sie, dass die Signaturfunktion des EGVP-Bürger-Clients eine
Nachrichtensignatur (sogenannte Containersignatur) anbringt, die ab dem 1.
Januar 2018 im Anwendungsbereich der ERVV unzulässig ist (zu § 4 ERVV siehe auch
die Erläuterungen im beA-Newsletter 46/2017 vom 16. November 2017). Im
Anwendungsbereich der ERVV müssen Sie daher die entsprechende qualifizierte
elektronische Signatur mit externen Anwendungen anbringen.

9. Was bedeutet die Offline-Stellung des beA für die erweiterte
Nutzungsverpflichtung im automatisierten Mahnverfahren?


Für das automatisierte Mahnverfahren gilt ab dem 1. Januar 2018 nach dem Gesetz
zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung
des elektronischen Rechtsverkehrs (vom 5. Juli 2017, BGBl. I 2208) eine
erweiterte Nutzungsverpflichtung.

Es ist möglich, die erweiterte Nutzungspflicht ohne das beA zu erfüllen, denn
das automatisierte Mahnverfahren sieht auch die Möglichkeit der Einreichung in
Papierform über das sogenannte Barcode-Verfahren vor. Ebenso ist es möglich,
einen EGVP-Bürgerclient oder ein EGVP-Drittprodukt
(http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php) zu nutzen, um Mahnanträge in
elektronischer Form einzureichen. Des Weiteren kann die Einreichung ab dem 1.
Januar 2018 per DE-Mail erfolgen.

Der EGVP-Bürgerclient soll noch bis mindestens zum 13. Februar 2018 zur
Verfügung stehen. Bitte beachten Sie, dass die Signaturfunktion des
EGVP-Bürger-Clients eine Nachrichtensignatur (sogenannte Containersignatur)
anbringt, die ab dem 1. Januar 2018 im Anwendungsbereich der ERVV unzulässig ist
(zu § 4 ERVV siehe auch die Erläuterungen im beA-Newsletter 46/2017 vom 16.
November 2017). Da aber nach Auskunft der Koordinierungsstelle für das
automatisierte Mahnverfahren die ERVV hier nicht anwendbar ist, kann die vom
EGVP-Bürgerclient erzeugte Containersignatur für das automatisierte
Mahnverfahren auch im Jahr 2018 weiterhin verwendet werden.

10. Ist die Nutzung des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses (BRAV)
möglich, solange die beA-Plattform außer Betrieb ist?


Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis steht seit dem 10.01.2018 wieder
unter www.rechtsanwaltsregister.org zur Verfügung. Das beA-System ist derzeit
offline (vgl. Presseerklärung Nr. 15 v. 27.12.2017), von der Offline-Stellung
des beA-Systems war zunächst auch das Verzeichnis betroffen.

11. Wie ist die Nutzung des zentralen elektronischen Schutzschriftenregisters
(ZSSR) ohne das beA möglich?


Seit dem 1. Januar 2017 besteht aufgrund von § 49c BRAO eine berufsrechtliche
Pflicht, das ZSSR zu nutzen. Dies ist jedoch nicht nur mit dem beA möglich, denn
das Schutzschriftenregister ermöglicht Einreichungen sowohl über weitere
EGVP-Clients als auch über ein Online-Formular.

Eine ausführliche Erläuterung der Einreichungsmöglichkeiten finden Sie im
Handbuch des Schutzschriftenregisters unter
https://schutzschriftenregister.hessen.de/sites/schutzschriftenregister.hessen.de/files/handbuch_zssr_of.pdf

12. Sind zurzeit Bestellungen über das Portal der Bundesnotarkammer (BNotK)
möglich?


Es ist möglich, Bestellungen über das Portal der BNotK vorzunehmen.

Das beA-System ist derzeit offline (vgl. Presseerklärung Nr. 15 v. 27.12.2017),
von der Offline-Stellung des beA-Systems war vorrübergehend auch die
Bestellmöglichkeit betroffen wegen der Anbindung an das Bundesweite amtliche
Anwaltsverzeichnis.

13. Wann geht das beA wieder in Betrieb?


Aktuell arbeitet der technische Dienstleister der BRAK mit Hochdruck daran, eine
Lösung für das entstandene Problem zu finden. Die BRAK hat deutlich gemacht,
dass sie keine halben Lösungen akzeptieren wird, sondern auch künftig sowohl die
Sicherheit der beA-Webanwendung, als auch die Sicherheit der individuellen
PC-Umgebung der Anwälte gewährleisten will.

Derzeit können wir deshalb noch keinen Zeitpunkt nennen, wann das beA wieder
verfügbar sein wird. Die beA-Plattform wird erst dann wieder ans Netz gehen,
wenn alle Sicherheitsprobleme zweifelsfrei gelöst sind.

14. Gibt es Beschränkungen bei der Nutzung des beA, zum Beispiel in Bezug auf
die Nachrichtengröße oder auf die Anzahl der Nachrichten, die der Nutzer pro
Zeiteinheit versenden darf?


Das beA-System sieht keine Beschränkungen vor, wie viele Nachrichten der Nutzer
pro Zeiteinheit verschicken darf. Ebenso kann der Nutzer natürlich pro Login
alle im beA sich befindenden Nachrichten abrufen.

Es gibt allerdings Vorgaben der Justiz, die die Nachrichtengröße betreffen. So
darf eine Nachricht nicht größer als 60 MB sein. Geht eine Nachricht an mehr als
fünfzig Empfänger, darf sie nicht größer als 5 MB sein. Noch Vorgaben der Justiz
ist es des Weiteren technisch unterbunden, dass eine Nachricht mehr als
einhundert Anhänge hat.

15. Wird die BRAK den Rechtsanwälten eine angemessene Frist zwischen Ankündigung
und Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform einzuräumen?


Ja, die BRAK plant mit einer angemessenen Frist zwischen Ankündigung und
Wiederinbetriebnahme der beA-Plattform. Wie lange dieser Zeitraum genau sein
wird, wird die BRAK bekannt geben, sobald technische Fragen mit dem
entsprechenden Dienstleister geklärt sind. Die Frist kann einen Zeitraum von
zwei Wochen umfassen.



bea - Anwaltspostfach beA weiterhin abgeschaltet / Offline - vom 03.01.2018,
17:08

Mit Newsletter vom heutigen Tage informiert die BRAK recht ausführlich über den
aktuellen Stand des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA.

Wichtigtes Erkenntnis der Stellungnahme der BRAK: das beA ist weiterhin offline
also abgeschaltet und wird es wohl auch noch eine Weile bleiben.

Da somit die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer von der BRAK nicht zur
Verfügung gestellt werden und damit von der BRAK die gesetzliche Verpflichtung
aus § 31a BRAO nicht erfüllt wird, gibt es aktuell keine (passive)
Nutzungspflicht. Was es nicht gibt, kann man schlicht nicht nutzen. Da scheinbar
das gesamte Anwaltsverzeichnis abgeschaltet ist, können Anwälte beispielsweise
auch über das EGVP System nicht adressiert werden.

Gleichwohl ist der BRAK wohl zischenzeitlic auch klar, dass man dan beA nicht
einfach wieder anschalten kann. Alle Kanzleien und Anwälte die beA bisher
eingerichtet hatten, müssen nach dem erneuten Anschalten des beA erneut tätig
werden. Dies wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

Die BRAK plant daher, die Wiederinbetriebnahme des beA derzeit einen
zweiphasigen Prozess vorzunehmen und ist zur Klärung dieses Prozesses wohl mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Kontakt.

Klingt fast nach einer weiteren Rechtsverordnung die hier Klarheit schaffen
kann.

Den Download des Newsletters finden Sie hier:
http://elektronischer-rechtsverkehr.de/newsletter/beA_Sondernewsletter-v-03012018.news.pdf



bea - Anwaltspostfach beA Vortrag auf dem 34C3 oder Das besondere
Anwaltspostfach beA als besondere Stümperei - vom 29.12.2017, 00:15

heise.de hat mit dem Titel des Beitrages auf
https://www.heise.de/newsticker/meldung/34C3-Das-besondere-Anwaltspostfach-beA-als-besondere-Stuemperei-3928474.html
mal wieder den Nagel auf den Kopf getroffen.

In dem Vortrag auf dem aktuell statt findenden 34C3 haben Markus Drenger und
Felix Rohrbach vom Chaos Darmstadt ihre Erkenntnisse bei der Untersuchung der
Sicherheitsfunktionen und der Architektur des besonderen elektronischen
Anwaltspostfaches beA präsentiert.

Das Ergebnis ist ernüchternd: unsicher, veraltete Software Versionen und
konzeptionell eine Katastrophe.

Wer sich den Vortrag anschauen möchte kann dies aktuell bei facebook tun:
https://www.facebook.com/erbguth/videos/10155599090484219/ .

Wir haben bereits bei Herrn Drenger bzgl. der Vortragsunterlagen angefragt und
werden diese sobald möglich hier veröffentlichen.



bea - Anwaltspostfach beA weiterhin offline - vom 27.12.2017, 14:55
Eigentlich hatte die BRAK angekündigt, das beA nur über die Weihnachtsfeiertage
für Wartungsarbeiten vom Netz zu nehmen. Nachdem sich die Sicherheitsprobleme
nun doch als gravierender heraus stellten, bleibt beA bis zur Behebung weiter
abgeschaltet. Die Pressemitteilung der BRAK im Originaltext:

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter
offline lassen.

Am Freitag hatte die BRAK die beA-Plattform vom Netz genommen, nachdem ein für
den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden
war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung war davon nicht betroffen. Die
Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es
handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der
Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht
gelöst hat.

Die BRAK wird daher das beA-System erst wieder bereitstellen, wenn der
technologische Dienstleister die Störungen vollständig behoben und einen
sicheren Zugang gewährleistet hat. Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise
bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur
Deinstallation, um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende
Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen. Eine
Anleitung finden Sie in Kürze hier.

Quelle:
http://www.brak.de/fuer-anwaelte/bea-das-besondere-elektronische-anwaltspostfach/

Die BRAK scheint zwischenzeitlich auch eingesehen zu haben, dass die Empfehlung
vom 22.12. zur Installation des Zertifikates aus Sicherheitsgründen keine gute
Idee war und rät nun allen Betroffenen, das Zertifikat wieder zu deinstallieren.
Diesem Rat der BRAK sollte ausnahmsweise Folge geleistet werden.

Die versprochene Anleitung lässt leider noch immer auf sich warten.



bea - Anwaltspostfach beA: Schwere Sicherheitslücke beim besonderen
elektronischen Anwaltspostfach beA - vom 23.12.2017, 16:13

so der Titel der Meldung bei heise.de -
https://www.heise.de/newsticker/meldung/beA-Schwere-Panne-beim-besonderen-elektronischen-Anwaltspostfach-3927314.html
. Treffender kann man die Problematik kaum beschreiben. Die Kommentare zum
Artikel auf heise.de häufen sich und offenbare das ganze Ausmaß der
Sicherheitslücke.

Die IT Internetseite golem titelt: Bundesrechtsanwaltskammer verteilt
HTTPS-Hintertüre -
https://www.golem.de/news/bea-bundesrechtsanwaltskammer-verteilt-https-hintertuere-1712-131845.html
und führt technisch verständlich erklärt aus, warum man der Anleitung der BRAK
zur Installation des Zertifikates nicht folgen sollte.



bea - Anwaltspostfach Zusätzliches Zertifikat für die beA-Nutzung notwendig -
beA Ausfall wegen Wartungsarbeiten - vom 22.12.2017, 19:55

In einem Sondernewsletter und auf Ihrer Website informierte die BRAK heute
darüber, dass für die weitere Funktionsfähigkeit der beA Webanwendung ein neues
Zertifikat erforderlich sei. Die Meldung im Original:

Die Bundesrechtsanwaltskammer wurde gestern Abend darüber informiert, dass ein
für die beA-Anwendung notwendiges Zertifikat ab dem 22.12.2017 nicht mehr gültig
ist. Deshalb ist es notwendig, dass alle beA-Nutzer vor der nächsten Nutzung des
beA-Systems ein zusätzliches Zertifikat installieren. Dieses dient dem
Kommunikationsaufbau zwischen Browser und beA-Anwendung. Gespeicherte Daten und
Verschlüsselungsprozess sind hiervon nicht betroffen.

Zwischenzeitlich ist die Meldung wieder von der Website der BRAK "verschunden".
Statt dessen informiert die BRAK nun über Wartungsarbeiten:

Es traten vereinzelt Verbindungsprobleme zur beA-Webanwendung auf. Um die
erforderliche Verbindungsstabilität zu beA sicherzustellen, hat die BRAK sich
entschlossen, beA am 23. und 24. Dezember sowie an den Weihnachtsfeiertagen für
Wartungsarbeiten vom Netz zu nehmen.

Zwischenzeitlich berichten auch renomierte IT-Websites über die peinliche Panne
der BRAK:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/beA-Schwere-Panne-beim-besonderen-elektronischen-Anwaltspostfach-3927314.html
.

In dem Newsletter wird auf eine Anleitung zur Installation des Zertifikates
verwiesen, die hier zum Download bereits steht:
https://www.bea-brak.de/content/Anleitung_zur_Anpassung_der_beA_Konfiguration.pdf




Nutzer der Kanzleisoftwareschnittstelle sind aktuell nicht von dem Problem
betroffen, da die Kanzleisoftwareschnittstelle direkt mit dem beA kommuniziert
und der beA Security Client hier nicht benötigt wird.




Elektronischer Rechtsverkehr Bekanntmachung zu § 5 der
Elektronischen-Rechtsverkehrs-Verordnung - vom 19.12.2017, 12:00

Die Justiz hat auf dem Justizportal des Bundes und der Länder die Bekanntmachung
zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 - ERVB 2018) veröffentlicht.

Die Bekanntmachung präzisiert § 5 der elektronischen Rechtsverkehr Verordnung
ERV und findet bei folgenden Verfahren Anwendung: § 130a der
Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des
Sozialgerichtsgesetzes,§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der
Finanzgerichtsordnung .

Die Bekanntmachung ist ab 01.01.2018 gültig und regelt Details zu Dateiformaten
und weiteren technischen Anforderungen an Dokumente, die elektronisch an
Gerichte eingereicht werden.

Download: bmjv_bekanntmachung_5_ervv_ervb_2018.pdf
Quelle: https://justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php



Elektronischer Rechtsverkehr erste Infos zum elektronischen Empfangsbekenntnis
im beA - vom 07.12.2017, 17:26
Mit Email vom 24.11.2017 hat die BRAK nun erstmals Infos elektronischen
Empfangsbekenntnis ab 01.01.2018 veröffentlicht. Mit Version 2.0.4 des beA
Webclients wurde das EEB in das beA integriert

Empfangene eEB Anforderungen werden durch den folgenden Nachrichtendialog
signalisiert:


Sofern das Gericht ab 01.01.2018 ein elektronisches Empfangsbekenntnis
anfordert, ist dies mittels beA und einem Strulturdatensatz abzugeben. Das EEB
wird dabei vom System nicht automatisch nach Eingang im beA abgegebens sondern
muss aktiv durch den beA Postfachinhaber erfolgen.

Vorher sollte natürlich geprüft werden, ob der korrekte Empfänger adressiert
wurde und die Dokumente lesbar sind. Nach Prüfung und Kenntnisnahme der
Dokumente kann das EEB abgegeben oder abgelehnt werden. Dies kann beispieslweise
der Fall sein, wenn Dateien defekt und damit nicht lesbar sind.







Elektronischer Rechtsverkehr Bundesrat beschließt Elektronischer-Rechtsverkehr-
Verordnung - ERVV - vom 22.11.2017, 07:54

Der Bundesrat hat am 03.11.2017 wie angekündigt der Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach (kurz ERVV) mit kleinen Änderungen
zugestimmt und ist dabei den Empfehlungen von Rechts- und Innenausschuss gefolgt
(Beschluss des Bundesrates, Drucksache 645/17).

Eine der Änderungen betrifft die Verlängerung der Übergangsfrist für die
„Durchsuchbarkeit“ von elektronischen Dokumenten, die nun erst ab dem 01.07.2019
zur Pflicht wird, so dass der Anwaltschaft noch genügend Zeit verbleibt, sich
mit der erforderlichen OCR-Software und leistungsfähigen Scannern auszustatten.

Die Rechtsverordnung wird noch im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt zum
01.01.2018 in Kraft. Sie enthält erstmals einheitliche technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Zivil-,
Familien-, Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichte der Länder und des
Bundes. Als Standard Dateiformat ist PDF zugelassen, für Bilder in Ausnahmen
TIFF, sofern dies aus Gründen der Erkenn- bzw. Darstellbarkeit erforderlich ist.

Quelle:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0601-0700/645-17(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Download:
http://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV-645-17(B).pdf

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2017/0601-0700/0645-17.html



RA-MICRO RA-MICRO stellt beA-Integration vor - vom 16.10.2017, 22:11
Auf den Kanzleitagen von RA-MICRO Köln stellte RA-MICRO vor mehr als 150
Anwältinnen und Anwälten erstmals eine Preview der beA-Integration öffentlich
vor. Die Lösung wurde mit großer Zustimmung begrüßt. RA-MICRO plant, mit der
Jahresversion 2018 die Integration der beA-Schnittstelle der BRAK zu
Jahresbeginn auszuliefern.

Wir freuen uns und sind gespannt auf die beA Schnittstelle des Kanzleisoftware
Marktführers RA-MICRO. Die Nutzung des beA im Workflow einer Kanzleisoftware
erscheint uns als die sinnvollste und effektivste Möglichkeit zur Nutzung des
beA.

Quelle: https://www.ra-micro.de/ra-micro-stellt-bea-integration-erfolgreich-vor/




bea - Anwaltspostfach beA Kanzleisoftware Schnittstelle - vom 14.07.2017, 09:11
Die Intergration der Kanzleisoftware Schnittstellen des beA geht voran. So
meldet die BRAK mit ihrem Newsletter vom 13.07.2017:

beA-Schnittstelle für Kanzleisoftware steht bereit

Bislang ist das beA über die Webanwendung unter https://www.bea-brak.de/
erreichbar. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte setzen jedoch
Kanzleisoftware ein. Die BRAK hat daher neben der Webanwendung eine
Softwareschnittstelle entwickelt, die den Zugriff auf das beA aus der gewohnten
Arbeitsumgebung ermöglichen wird.

Diese beA-Schnittstelle hat die BRAK nunmehr für alle Kanzleisoftwarehersteller
bereitgestellt. Die Hersteller können nach Registrierung bei der BRAK die
bereitgestellte Schnittstelle für die Integration in die eigene Kanzleisoftware
nutzen. Nach Abschluss der Entwicklungen können die Kanzleisoftwarehersteller
den Zugriff auf das beA direkt aus der Software heraus ermöglichen. Weitere
Informationen für Hersteller von Kanzleisoftware finden sich unter
http://bea.brak.de/ksw-schnittstelle/.

Wir freuen uns, dass bei der BRAK die Einsicht gereift ist, dass eine
professionelle und effektive Nutzung des beA ohne eine Kanzleisoftware wie
beispielsweise RA-MICRO kaum möglich ist.

Nach Auskunft von RA-MICRO leider noch immer ungeklärt ist die Haftungsfrage bei
Nutzung von Kanzleisoftware Schnittstellen. Hier hoffen wir auf eine baldige
Regelung und Einigung der Beteiligten.



bea - Anwaltspostfach Kanzleisoftware Schnittstellen - vom 07.06.2017, 11:54
Die Entwicklung der Schnittstellen zwischen dem besonderen elektronischen
Anwaltspostfach beA und den Kanzleisoftware Programmen geht voran.
Zwischenzeitlich haben die ersten Anbieter von erfolgreichen Tests, u.a. Versand
und Empfang von Nachrichten in das beA berichtet. Im einzelnen:

Winmacs
Winmacs berichtet, eine Nachricht inklusive Anhang direkt aus einer
Kanzleisoftware (WinMACS) heraus signiert und über die Schnittstelle an das beA
erfolgreich übermittelt zu haben - am 04.03.2017 um 22:25 ist dies erstmals
gelungen.
Details: https://www.rummel-ag.de/unternehmen/bea/

Advoware
Advoware meldet, dass Kernfunktionen wie Einloggen mittels Kartenlesegerät oder
Softwarezertifikat sowie Senden und Empfangen von Nachrichten inkl. Anhängen
bereits erfolgreich implementiert werden konnten.
Details: http://www.advoware.de/bea/advoware-und-das-bea/

J-Lawyer
Laut J-Lawyer ist die beA Schnittstelle der Kanzleisoftware bereits mit
folgenden Funktionen getestet:
 * Anzeige des beA-Posteingangs, inklusive Unterstützung mehrerer Postfächer
 * Übernahme von beA-Nachrichten in die Akte
 * Senden von Nachrichten

Details:http://www.j-lawyer.org/?p=1959



Elektronischer Rechtsverkehr elektronische Akte in Strafsachen - vom 19.05.2017,
09:20
Mit der Mehrheit der Koalition hat das Parlament am Abend des 18.05.2017 einen
Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die elektronische Akte in Strafsachen
eingeführt werden soll. E-Akten sollen demnach in Strafprozessen von 2018 an
möglich und ab dem Jahr 2026 verpflichtend sein.



Elektronischer Rechtsverkehr Erfurt: Einführung der elektronischen Akte in
Justiz und Verwaltung in Thüringen - vom 30.01.2017, 11:11
Erfurt - Der Thüringer Justizminister Dieter Lauinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
und der Geschäftsführer der PDV-Systeme GmbH aus Erfurt, Dirk Nerling, haben am
Mittwochvormittag eine entscheidende Vereinbarung zur Umsetzung der
elektronischen Akte in der Thüringer Justizverwaltung sowie den Thüringer
Gerichten und Staatsanwaltschaften getroffen.

Die Gesetzgebung des Bundes sieht die Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs bis 2020 vor. Gegenwärtiges Ziel ist es, den Thüringer
Bürgerinnen und Bürgern bereits vom 1. Januar 2018 an eine Abwicklung ihrer
Rechtsangelegenheiten mit den Gerichten über die eröffneten elektronischen
Kommunikationswege zu ermöglichen.

In Thüringen gibt es rund 600 Richter und etwa 180 Staatsanwälte. Insgesamt sind
an den Gerichtsbarkeiten fast 3000 Personen tätig. Die PDV-Systeme GmbH in
Erfurt erhielt im September 2016 den Platin-Award als höchste Auszeichnung in
der Kategorie „E-Akte“. Die Auszeichnung wird von der Fachzeitschrift
eGovernment Computing und unter Schirmherrschaft des Bundesministeriums des
Innern vergeben.

Quelle: http://www.pdv.de/News.1930.0.html#.WI8PhrgxlhE

Die Pressemeldung des Ministeriums der Justiz in Erfurt können Sie hier
herunterladen:
www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/2016-12-14_PM_Justiz-Thueringen-fuehrt-E-Gerichtsake-ein.pdf



Wer hätte das gedacht: bisher war Thüringen nicht gerade als Vorreiter in Sachen
elektronischer Rechtsverkehr bekannt. Bisher ist in Thüringen lediglich der
elektronische Rechtsverkehr zu den Registergerichten eröffnet. Das Mahnverfahren
wird über das zentrale Mahngericht in Staßfurt/Aschersleben abgewickelt.

Nun besteht also Hoffnung, dass Anwälte und Kanzleien alsbald das beA nutzen und
Schriftsätze über das beA an die Gerichte in Thüringen senden können.



bea - Anwaltspostfach beA Schnittstelle zu Kanzleisoftware Programmen - vom
24.01.2017, 09:42
Am 24.01.2017 teilte der Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr
(SIV-ERV) folgendes mit:

Eine Integration des beA in Kanzleisoftware ist bislang nicht möglich ist. Eine
technisch hinreichend aufbereitete Schnittstelle zum beA und ein Zugriff auf die
notwendige Testumgebung stehen bis heute noch nicht zur Verfügung. Erst wenn
dies der Fall ist, können die Softwarehersteller mit der Integration richtig
beginnen. Nach Abschluss einer Phase zur Erprobung und Qualitätssicherung in
Zusammenarbeit mit der BRAK geht die Schnittstelle dann in den Echtbetrieb und
die Anwender können das beA komfortabel aus ihrer Kanzleisoftware nutzen. Einen
genauen Zeitpunkt, zu dem die beA-Schnittstelle in den Echtbetrieb gehen wird,
kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitgeteilt werden.

Die Meldung ist hoch interessant. Im SIV-ERV die Hersteller folgender
Kanzleisoftware Programme vertreten: RA-MICRO, Datev, BS-Anwalt, ReNoStar, STP,
Wolters Klumer, Westernacher .... um nur einige zu nennen, mithin das Who is Who
der Anbieter von Kanzleisoftware. Eine Aussage dieses Industrieverbandes zur
Bereitstellung von Beschreibungen zur beA Schnittstelle hat einiges Gewicht und
lässt leider die Hoffnung sterben, das beA noch 2017 über Kanzleisoftware
Programme nutzen zu können.

Quelle:
https://siv-erv.de/24-01-2017-stellungnahme-siv-erv-012017-zur-integration-des-besonderen-elektronischen-anwaltspostfachs-bea-in-fachsoftware/

Meldung zum Download:
https://www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/stellungnahme-siv-erv-anbindung-bea-an-kanzleisoftware.pdf



bea - Anwaltspostfach beA Hessen - Erklärung des LSG Darmstadt zum beA - vom
05.01.2017, 11:51
Hessen: laut einem Schreiben des Landessozialgerichtes in Darmstadt sind die
hessischen Gerichte flächendeckend per beA erreichbar. Dies wurde bereits in
einem Schreiben vom 12.09.2016 mitgeteilt. Die Meldung lautet wie folgt:

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Her r Rechtsanwalt,
ab 29. September 2016 können Sie das besondere elektronische Anwaltspostfach
(beA) zur rechtsverbindlichen Kommunikationmit allen hessischen Gerichten
nutzen. Nur für schriftformbedürftige Schriftsätze ist es bis zum 1. Januar 2018
noch erforderlich, diese qualifiziert elektronisch zu signieren, im Übrigen
genügt die sog. einfache Signatur, d.h. Ihr maschinenschriftlicher Namenszug
unter Ihrem Schriftsatz.

Weiterhin schreibt das LSG Darmstadt:

Erforderlich hierfür ist, dass Sie uns die Bereitschaft bestätigen, das beA
nutzen zu wollen. Diese Bereitschaft können Sie dem Hessischen
Landessozialgericht formlos über Ihr beA erklären. Wir übernehmen für Sie die
Weitergabe auch an die Sozialgerichte erster Instanz.

Neben der erfreulichen Nachricht, dass beA von den Gerichten in Hessen
unterstützt wird enthält die Nachricht leider auch einige nicht unproblematische
Aussagen. So ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, warum man als Kanzlei die
Nutzung des beA gegenüber den Gerichten erklären sollte. Notwendig ist vielmehr
eine allgemeine Erklärung zur Empfangsbereitschaft, beispielsweise auf der
Homepage oder dem Briefkopf der Kanzlei. Einer Mitteilung an die Gerichte bedarf
es nicht. Vielmehr bedarf es einer Erklärung der Gerichte bzw. eine Verordnung,
die den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet.

Weiterhin ist die Aussage zur qualifizierten elektronischen Signatur nicht
eindeutig. Auch ab 2018 bedarf es der qualifizierten elektronischen Signatur,
sofern der Schriftsatz von einem Mitarbeiter versendet wird. Das Erfordernis der
Signatur entfällt nur, wenn ein Schriftsatz von einem Postfach versendet wird,
an dem sich ein Anwalt angemeldet hat. Nur dann kann nämlich vermutet werden,
dass der Schriftsatz von einem Anwalt als Postfachinhaber stammt.

Quelle:
www.elektronischer-rechtsverkehr.de/download/Justiz-Hessen-zur-Übergangsphase-beA.pdf
... mehr

IT-Sicherheit Cyberangriff auf Justizbehörden - das wär mit beA nicht passiert -
vom 08.12.2016, 15:09
Hessische Justizbehörden sind Opfer einer Cyberattacke worden - darunter mehrere
Gerichte. Der Angriff mit der Schadsoftware "Goldeneye" war als Bewerbungsmail
getarnt.

Mit gefälschten Bewerbungsmails haben Unbekannte am Dienstag mindestens fünf
hessische Justizbehörden angegriffen. Wie das Justizministerium am Mittwoch
mitteilte, wurden dabei nach ersten Ermittlungen vier Computer an zwei
Amtsgerichten mit Schadsoftware infiziert -
http://hessenschau.de/panorama/gefaelschte-bewerbungsmail-cyberangriff-auf-justizbehoerden,cyberangriff-justiz-100.html
. Diese weitere Form eines Ransomware Angriffes ist bereits seit Tagen in der
Fachpresse bekannt:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Goldeneye-Ransomware-greift-gezielt-Personalabteilungen-an-3562281.html.

Auch das BSI bzw. CERT warnt vor dem neuen Verschlüsselungstrojaner:
https://twitter.com/certbund/status/806104277039058944

Wie kann man sich vor den Gefahren der Ransomware schützen? - neben aktuellen
Virenscannern und Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Emails gibt es eine
weitere interessante Möglichkeit, die Nutzung des besonderen Anwaltspostfaches
beA. Da es sich beim beA um ein geschlossenes System handelt, können Spammer und
Kriminelle die hinter diesen Ransomware Angriffen stehen dieses System nicht
verwenden. Eine Email mit einer als Bewerbungsschreiben getarnten Schadsoftware
wird die Kanzleien über das beA sehr wahrscheinlich nicht erreichen.... mehr

bea - Anwaltspostfach beA Starttermin 29.09.2016 - was geschah wirklich - vom
02.10.2016, 14:47
am 29.09.2016? Nichts! Warum? Dies lässt sich im Detail im Terminsbericht der
Kanzlei WERNER Rechtsanwälte Informatiker nachlesen. In diesem Bericht werden
die Hintergründe der Verfahren vor dem I. und II. Senat des Anwaltsgerichtshofes
ausführlich beschrieben. Der II. Senat des Anwaltsgerichtshofes Berlin hatte die
beiden ursprünglichen einstweiligen Anordnungen erlassen, wonach die beA
Postfächer für die Antragsteller nicht empfangsbereit sein dürfen. Da die BRAK
laut eigenen Angaben das System nur komplett aktivieren, jedoch nicht einzelne
Postfächer ausnehmen kann, führten diese Anordnungen zum Stopp des beA.

Der weitere Antrag von Kollegen Rechtsanwalt Werner wurde zwar vom I. Senat
abgewiesen.

Die Anordnungen des II. Senates haben jedoch weiterhin Bestand, das beA wird zum
29.09.2016 nicht starten. Den Antragsstellern im Verfahren vor dem II. Senat
wurde Schrifsatzfrist bis zum 10.10.2016 gewährt. Ein nächster Termin wird,
falls es überhaupt zur Aufhebung der einstweiligen Anordnungen kommt, frühestens
Mitte Oktober zu erwarten sein.

Details zum Nachlesen gibt es online unter
http://www.werner-ri.de/rechtsnews/news/news/bea-update-und-terminsbericht-vom-28092016/,
als PDF unter
www.elektronischer-rechtsverkehr.de/content/bea_Terminsbericht_Anwaltsgerichtshof_28092016.pdf
.

Interessantes Details des Berichtes der Kanzlei WERNER RI ist eine in dem
Verfahren vom Präsident der BRAK, RA Schäfer, getroffene Aussage, wonach Dritte
– z. B. Bürger – über den EGVP-Client Nachrichten an das beA eines Rechtsanwalts
senden können.

Persönlich finde ich diese Aussage extrem spannend, da mit der Aktiverung des
beA ja somit auch ein Kommunikationsweg vom Mandanten an die Kanzleien eröffnet
wird, ohne dass der Mandant erkennen kann, ob der Anwalt oder die Anwältin die
Post auch liest.



bea - Anwaltspostfach Besonderes elektronisches Anwaltspostfach darf (noch
immer) nicht starten - vom 29.09.2016, 15:10


... so die aktuelle Pressemitteilung der BRAK vom 29.09.2016.


Zum für heute angekündigten Starttermin darf die BRAK das besondere
elektronische Anwaltspostfach (beA) den rund 164.000 Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten nicht zur Verfügung stellen. "Wir hätten heute starten können,
dürfen aber nicht", resümiert Präsident Ekkehart Schäfer. An der Inbetriebnahme
gehindert ist die BRAK durch zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin vom
Juni 2016, die zwei Rechtsanwälte aus Berlin und Köln erwirkt hatten. Sie stehen
auf dem Standpunkt, dass die BRAK die für sie eingerichteten Postfächer nicht
ohne ihre ausdrückliche Zustimmung zum Empfang freischalten darf. Weil die
Sicherheitsarchitektur des beA die Freischaltung einzelner Postfächer nicht
zulässt, kann das System insgesamt nicht in Betrieb genommen werden. Dem soll
die am 28.09.2016 in Kraft getretene Rechtsanwaltsverzeichnis- und
-postfachverordnung (RAVPV) des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz begegnen. Sie stellt klar, dass die BRAK verpflichtet ist, das
beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten.
Aufgrund der geänderten Rechtslage hat die BRAK die Aufhebung der beiden
einstweiligen Anordnungen beantragt (s. PE Nr. 10/2016 v. 27.09.2016). Zu den
Aufhebungsanträgen hat der AGH Berlin den beiden Antragstellern eine Frist zur
Stellungnahme bis zum 10.10.2016 eingeräumt. Bevor der AGH Berlin die
Aufhebungsanträge nicht positiv beschieden hat, darf und wird die BRAK das beA
nicht in Betrieb nehmen. "Der Ball liegt nun beim AGH und den Antragstellern",
konstatiert Schäfer und verweist darauf, dass ein anderer Senat des AGH es
gestern unter Hinweis auf die neue Rechtslage abgelehnt hat, in einem weiteren
Verfahren eine einstweilige Anordnung zu erlassen (s. PE Nr. 11/2016 v.
28.09.2016). "Die RAVPV wird uns auch hier helfen", gibt sich Schäfer
optimistisch und ergänzt: "Einen konkreten Starttermin für das beA können wir
leider derzeit nicht nennen. Wir müssen abwarten, bis der AGH entscheidet."

Quelle:
http://www.brak.de/fuer-journalisten/pressemitteilungen-archiv/2016/presseerklaerung-12-2016/







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