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CannabisLegal.xyz, das Schweizer Informationsportal für Cannabis-Konsumenten,
Angehörige und andere interessierte Zeitgenossen. Unser Ziel ist die
Informationsvermittlung über die Rechtslage betreffend Cannabis-Produkten.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keinesfalls den Konsum von
Cannabis-Produkten propagieren, verherrlichen, oder zu diesem auffordern. Es
geht hier um die Rechtslage zum Besitz bis 10 Gramm des Wirkstofftyps Cannabis.

Weitere Informationen zu CannabisLegal.xyz sind auf cannabislegal.xyz/aboutus zu
finden.


Du hast eine Busse (sog. „Ordnungsbusse“) von der Polizei, ausgestellt vom
zuständigen Stadtrichteramt, wegen dem blossen Besitz von bis zu 10 Gramm
Cannabis-Produkten erhalten und keine Lust diese zu bezahlen? Falls ja, dann
bist Du hier absolut richtig!

Kein Problem! Denn „dein Freund und Helfer“ sowie die Justiz dahinter verstossen
in dieser Situation gegen geltendes Recht, und verdrehen dabei die
Rechtsauslegung zu ihren Gunsten. Der Staat handelt in solchen Fällen
offensichtlich widerrechtlich, was gegenüber der Schweizer Bevölkerung nicht
gerade beispielhaft ist! Die Schweiz, weltweit bekannt für ihre (grösstenteils
funktionierende) Auslegung der Rechtsstaatlichkeit, ist sich einer solchen
Tatsache definitiv nicht würdig.

Der Vorwurf einer Übertretung gemäss Artikel 19a Ziffer 1 BetmG
(Betäubungsmittelgesetz), den die Polizei in dieser Situation als Vorwand nutzt
um zusätzliches Geld für den Staat einzutreiben, des Weiteren den involvierten
Polizisten bei ihrem Vorgesetzten einen gewissenhaften Eindruck verschafft, ist
in solchen Fällen unter keinen Umständen gerechtfertigt.


Artikel 19a Ziffer 1 BetmG sagt zu diesem Thema folgendes aus:

„Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen
Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse
bestraft.“


Was als Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 BetmG klassifiziert wird, kann
hier entnommen werden.


Wie daraus relativ einfach zu entnehmen ist, geht es dabei aber um den Konsum
von Betäubungsmitteln oder Widerhandlungen im Sinne von Artikel 19 BetmG,
abgesehen von dem unter Artikel 19b BetmG (einer sog. „lex specialis“, dies ist
ein spezielles Gesetz, das dem allgemeinen Gesetz, der „lex generalis“, vorgeht)
erwähnten Fall:


Artikel 19b BetmG, Ziffer 1:

„Wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum
vorbereitet oder zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums
einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar.“

Anmerkung: Der Besitz der entsprechenden Menge gilt in jedem Fall als
Vorbereitungshandlung, „für den eigenen Konsum vorbereitet“.


Artikel 19b Ziffer 2 BetmG definiert, welche Art und Menge von Betäubungsmitteln
als „geringfügig“ anzusehen sind. Gemäss aktueller Rechtslage gibt es nur bei
Cannabis-Produkten geringfügige Mengen:

„10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als
geringfügige Menge.“

Somit ist (eigentlich, scheinbar aber nicht für die Polizei) ganz offensichtlich
dass der Besitz ("Vorbereitungshandlung") bis 10 Gramm eines Betäubungsmittels
des Wirkungstyps Cannabis bei korrekter Interpretation des Gesetzes nicht
strafbar ist.


Vergleichen wir doch mal die verschiedenen Ziffern des Bussen-Artikels, Artikel
28b BetmG, Ziffer 1:

„Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum von
Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten
Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).“

Anmerkung: Wie klar ersichtlich ist, verweist dieser Artikel auf Artikel 19a
Ziffer 1 BetmG, welcher sich auf den Konsum von Cannabis-Produkten bezieht!


Ziffer 2:

„Die Ordnungsbusse beträgt 100 Franken.“

Anmerkung: Das ist den meisten Besuchern dieser Webseite wohl bereits klar,
jedoch nur bei Konsum...


Ziffer 3:

„Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.“

Anmerkung: Das heisst, dass sich die Ordnungsbusse in Wiederholungsfällen nicht
erhöht. Man kann also mehrmals, besser gesagt unbegrenzt oft, beim Konsum von
Cannabis-Konsumenten erwischt werden, es bleibt immer bei den SFr. 100.00. Eine
Ausnahme bilden Cannabis-Produkte welche weniger als ein Prozent THC beinhalten.
Diese sind inzwischen offiziell legal erhältlich, in Kiosken, Supermärkten,
Discountern, Smartshops sowie in online-Shops. Falls die Polizei Personen beim
Rauchen, respektive Kiffen, von sog. CBD-Gras erwischt und eine Busse im Betrag
von SFr. 100.00 (gemäss Artikel 19a Ziffer 1 BetmG) anordnen will, dann ist eine
Laboruntersuchung anzuordnen. Wenn es sich ergibt dass das beschlagnahmte
Cannabis weniger als ein Prozent THC enthält und somit gesetzeskonform ist, dann
gehen die Kosten für die Laboruntersuchung zu Lasten des Staates, und die Busse
wird natürlich ebenfalls aufgehoben. Die Justiz bleibt dann, erfreulicherweise,
auf den Kosten sitzen und schneidet sich sprichwörtlich „ins eigene Fleisch“.


Ziffer 4:

„Mit der Erhebung der Ordnungsbusse wird das cannabishaltige Produkt
sichergestellt.“

Anmerkung: Momentan ist es zwar (noch) so, dass die Polizei das cannabishaltige
Produkt sicherstellt (und auch behält sowie ferner der Vernichtung
zuführt), auch wenn es sich nur um blossen und nicht strafbaren Besitz gemäss
Artikel 19b BetmG, Ziffer 2 handelt. Eigentlich ist dies widerrechtlich, denn
die Sicherstellung gemäss Artikel 28b Ziffer 4 BetmG bezieht sich explizit auf
Artikel 19a Ziffer 1 BetmG. Das Problem dabei ist, dass der Präzedenzfall vom
06.09.2017 vor dem Bundesgericht nicht explizit auf dieses Thema eingegangen
ist.

Wenn man bei der Staatsanwaltschaft beim verkürzten Verfahren („Strafbefehl“)
eine Einsprache innert der Einsprachefrist macht, dann wird einem zwar die
Ordnungsbusse (sowie die angehäuften Gerichtskosten, meist SFr. 100.00
zusätzlich) erlassen, jedoch verfügt die Staatsanwaltschaft dass man das
THC-haltige Cannabis nicht mehr zurück erhält. Entschädigung für den Aufwand
und/oder Genugtuung (Schmerzensgeld für die mehr als unangenehme Situation
während der Polizeikontrolle in der Öffentlichkeit) wird einem grundsätzlich
ebenfalls abgesprochen. Man hätte diesbezüglich zwar die Möglichkeit, den Fall
an das zuständige Kantonale Obergericht weiterzuleiten.

Allerdings wird einem in solchen Fällen (sog. „Übertretungsrecht“) keine
„unentgeltliche Rechtspflege“ (vorläufige Übernahme der Anwaltskosten durch den
Staat, falls man selbst nicht in der Lage ist diese zu bezahlen) zugesprochen.
Die meisten Anwälte verlangen für die Annahme eines solchen Mandates einen
Vorschuss, realistisch sind Beträge in der Höhe von ungefähr SFr. 5000.00. Diese
Tatsache macht es den meisten Betroffenen absolut unmöglich, den Fall
weiterzuziehen. Auch ist es nach gesundem Menschenverstand kaum lohnenswert,
aufgrund von ein paar Konsumeinheiten an cannabishaltigen Produkten das
Prozesskostenrisiko einzugehen.


Fazit: Würde es jedoch einen entsprechenden Präzedenzfall vor Ober- oder gar
Bundesgericht bezüglich der Beschlagnahme geben, mit dem Ergebnis dass der
Betroffene das „Material“ zurückerhält, dann würde dies einer
Quasi-Legalisierung von Kleinmengen bis 10 Gramm gleichkommen. Und wenn der
blosse Besitz bis 10 Gramm legal wäre, dann könnte man auch noch weiter gehen,
je nachdem wie das Recht ausgelegt wird: Dass man somit mit den 10 Gramm
praktisch machen kann, was man will. Abgesehen vom Verkauf wie auch der
nicht-kommerziellen Weitergabe. Ob man es nun zuhause in der Vitrine zwecks
Dekorationszwecken ausstellt, in einer essbaren Form konsumiert oder raucht, das
würde in diesem Fall keine Rolle mehr spielen.
2017-09-24T19:34:07Z


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