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Steuerkanzlei Voigt GbR

Frank Voigt, Achim Voigt
Steuerberater, Rechtsbeistand

Altwasser 8
90607 Rückersdorf


Tel. (0911) 57547 - 0
Fax (0911) 57547 - 20

info@steuerkanzlei-voigt.de


Fundierte Kenntnisse für Ihren maximalen Erfolg!


IHR STEUERBERATER MIT BLICK FÜR UNTERNEHMERISCHE UND PRIVATE BELANGE.



Die Steuerkanzlei Voigt in Rückersdorf bei Lauf a.d.Peg bietet Ihnen ein breites
Leistungsspektrum rund um Ihre steuerlichen Angelegenheiten und in
betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Unser Ziel ist es, 
Ihnen den Rücken frei zu halten, damit Sie sich auf Ihre Kompetenzen
konzentrieren können.

Unsere wesentlichen Tätigkeitsfelder sind dabei die Erstellung von
Jahresabschlüssen, die Finanz-
und Lohnbuchhaltung und die Erstellung von privaten und betrieblichen
Steuererklärungen. Um
dabei immer auf dem aktuellen Wissensstand zu sein, ist eine regelmäßige
Fortbildung unserer
Mitarbeiter selbstverständlich.





JAHRESABSCHLÜSSE NACH HGB UND STEUERRECHT


Seit der Einführung des BilMoG im Jahre 2009 ist die Erstellung von zwei
Bilanzen nach Handels- und Steuerrecht teilweise unumgänglich und auch sinnvoll.
Wir erstellen für Sie beide Bilanzen nach den gesetzlichen Vorgaben und
Wahlrechten.

» Mehr erfahren  


FINANZ- UND LOHNBUCHHALTUNG FÜR UNTERNEHMEN


Sobald Sie ein Unternehmen gründen oder sich selbständig machen, müssen Sie sich
mit diesen Bereichen befassen. Wir übernehmen für Sie die komplette Finanz- und
Lohnbuchhaltung Ihres Unternehmens inklusive sämtlicher Meldungen und
elektronischer Übertragungen.

» Mehr erfahren           


STEUERERKLÄRUNGEN FÜR UNTERNEHMEN UND PRIVATPERSONEN


Das deutsche Steuerrecht ist kompliziert und erfordert ein fundiertes Wissen.
Wir bringen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Steuerrecht in Einklang
und optimieren Ihre Abgabenlast. Nach der Gestaltung müssen die Erklärungen
erstellt und durchgesetzt werden.

» Mehr erfahren

 

 

1. Steuerberater

Der Beruf des Steuerberaters wird freiberuflich ausgeübt und unterliegt daher
nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. In Deutschland sind der
Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der
dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten
gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern
und einigen wenigen weiteren Berufsangehörigen ausgeführt werden. Die
berufsständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die
Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer
zusammenschließen.

 

Tätigkeitsbereich

Steuerberater haben die Aufgabe der Hilfestellung in Steuerangelegenheiten, zur
Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in
betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im
Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden
Beratung für eine optimale Steuergestaltung, der Erstellung von Buchführungen,
Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von
Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem
Finanzamt und vor dem Finanzgericht.

Im Detail sind die folgenden Aufgaben für einen Steuerberater vorgesehen:

Führung der Buchhaltung für gewerbliche Mandanten

Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten

Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber

Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten

Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten

Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich

Vertretung vor Finanzbehörden, Finanzgerichten sowie in Steuerstrafsachen und in
Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit

Beratungsleistungen hinsichtlich Steuergestaltung

unternehmerischer und betriebswirtschaftliche Fragen

des betrieblichen Rechnungswesen und des internen Kontrollsystems

Existenzgründungsfragen und bei Sanierungsfällen

Vermögensverwaltung und Planung

Rating, Unterstützung bei Bankverhandlungen

Sonstige Beratung und Vertretung (insbesondere hinsichtlich
Sozialversicherungen)

Gutachtertätigkeiten

Unternehmensbewertungen

Testamentseröffnungen

Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten
(Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahres- und
Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).

Das Honorar für die Steuerberatung wird nach der
Steuerberatervergütungsverordnung[1] (StBVV; bis 2012:
Steuerberatergebührenverordnung) abgerechnet. Grundlage ist meist der
Gegenstandswert oder der Zeitfaktor. Für die Richtigkeit der Steuerberatung
haftet der Steuerberater dem Mandanten gegenüber und muss hierfür eine
Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern
kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte) bedienen.
Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der
fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig
werden.

 

Voraussetzungen für die Berufsausübung

Den Beruf des Steuerberaters darf nur ausüben, wer von der zuständigen
Steuerberaterkammer als Steuerberater bestellt ist. Bestellt werden kann, wer
die Steuerberaterprüfung i.S.d. § 37 Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestanden
hat oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Für die Bestellung sind - neben
der bestandenen Prüfung - die persönliche Eignung des Antragstellers (z. B.
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, keine strafgerichtliche Verurteilung)
und eine Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Wird
der Beruf als Angestellter ausgeübt, ist die Aufnahme in die
Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bestellung erfolgt
durch Aushändigung einer Urkunde. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in
Steuersachen sind gem. § 3 StBerG aber auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer
befugt, ohne gleichzeitig Steuerberater sein zu müssen.

 

2. Steuererklärung

Einkommensteuererklärung bei natürlichen Personen

Körperschaftsteuererklärung bei juristischen Personen

Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Unternehmern

Gewerbesteuererklärung bei Gewerbebetrieben

Lohnsteueranmeldung bei Arbeitgebern

Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung für Personengesellschaften oder für Einzelunternehmen bei
abweichender örtlicher Zuständigkeit

Für spezielle Situationen sind weitere Steuererklärungen vorgeschrieben

Erbschaftsteuererklärung

Schenkungsteuererklärung

 

Abgabepflicht

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, richtet sich nach § 149
Abgabenordnung und den Einzelsteuergesetzen. Zusätzlich muss jeder eine
Steuererklärung abgeben, der dazu vom Finanzamt aufgefordert wird. Eine
Schätzung infolge der Nichtabgabe befreit zudem nicht von der allgemeinen
Pflicht.

 

Form der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierfür musste
in der Vergangenheit ein amtlich vorgeschriebener Papier-Vordruck verwendet
werden. Seit 2005 ist im Rahmen des ELSTER-Projekts auch die elektronische
Übermittlung der Steuererklärung mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz
möglich. Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 besteht bei gewerblichen oder
freiberuflichen Einkünften die Pflicht, die Steuererklärung auf elektronischem
Weg zu übermitteln. Eine Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung oder der
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen ist nur noch im authentifizierten, elektronischen
Verfahren möglich. Durch die verpflichtend elektronische Bilanzierung[1] seit
dem Veranlagungszeitraum 2013 schreitet die elektronische Erhebung und
Verarbeitung der Steuererklärungsdaten bei der Finanzverwaltung immer weiter
fort.

 

Folgen einer Nichtabgabe

Wird ein Steuerpflichtiger veranlagt, werden die Besteuerungsgrundlagen bei
Nichtabgabe einer Steuererklärung gem. § 162 AO geschätzt.

 

Folgen einer verspäteten Abgabe

Bei verspäteter Abgabe einer Steuererklärung wird u.U. ein Verspätungszuschlag
erhoben (§ 152 AO).

 

Vorausgefüllte Steuererklärung (Belegabruf)

Die Vorausgefüllte Steuererklärung, auch als „Belegabruf“ bezeichnet, ist ein
Service der Steuerverwaltung, die die Erstellung der Einkommensteuererklärung
erleichtern soll. [2]. Abgerufen werden können:

vom Arbeitgeber bereitgestellte Lohnsteuerbescheinigungen

Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen

Beiträge zu Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen

Vorsorgeaufwendungen, z.B. Beiträge zu Riesterrentenversicherungen und
Rüruprentenversicherungen

 

3. Buchhaltung

Buchhaltung ist die Organisationseinheit eines Unternehmens, die die Buchführung
erstellt. Die Begriffe Buchhaltung und Buchführung werden umgangssprachlich
häufig synonym verwendet. In der Betriebswirtschaftslehre bezeichnet der Begriff
Buchführung nur die Methodik oder Tätigkeit. Personen, die mit der Buchhaltung
betraut sind, werden als Buchhalter bezeichnet.

Je nach Größe und Art der Organisation kann es sinnvoll sein, die Buchhaltung in
Teilbereiche zu untergliedern.

Die Finanzbuchhaltung bucht Vorgänge, die zur Bilanzierung und Gewinn- und
Verlustrechnung nötig sind.

Die Debitorenbuchhaltung verarbeitet die Forderungen an Kunden.

Die Kreditorenbuchhaltung verarbeitet die Verbindlichkeiten gegenüber
Lieferanten.

Die Anlagenbuchhaltung verwaltet Güter des Anlagevermögens.

Die Lohnbuchhaltung wickelt die Lohn- und Gehaltsabrechnungen ab.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ordnet zu, welche Kosten die einzelnen
Unternehmensteile und/oder die Projekte verursachen.

Die Lager- oder Mengenbuchhaltung ist für die Verbuchung von Geschäftsvorfällen
in der Materialwirtschaft zuständig.

Die Energiebuchhaltung wird im kommunalen Facility Managements angewendet.

Die Finanzbuchhaltung (Fibu) ist ein Teilbereich des betrieblichen
Rechnungswesens.

Alle unternehmensbezogenen Vorgänge, die sich in Zahlenwerten ausdrücken lassen,
werden hier mit den Methoden der Buchführung sachlich und zeitlich geordnet
erfasst, auf Konten gebucht und dokumentiert. Am Ende einer Rechnungsperiode
(Monat, Quartal, Jahr) werden die Konten abgeschlossen und eine Bilanz sowie
eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellt, welche den Gewinn oder Verlust
des Unternehmens gegenüber internen und externen Stellen nachweist. Die
Finanzbuchhaltung ist für gewisse Unternehmensformen gesetzlich vorgeschrieben.

Die Buchhaltung eines Unternehmens muss transparent geführt und auf Verlangen
der Steuerbehörden auch noch nach Jahren vorgelegt werden können. Dazu gibt es
in unregelmäßigen Abständen Steuerprüfungen. Da die Erfassung und Auswertung der
Daten heute per EDV erfolgt, erfolgen Kontrollen innerhalb der Programme und
auch außerhalb durch Export der Buchungen und Import in Kontrollprogramme.

Im Gegensatz dazu dienen die Betriebsbuchführung und Kostenrechnung nur der
innerbetrieblichen Abrechnung und sind nicht verpflichtend. Sie enthält eine
Aufgliederung in Kostenstellen bzw. eine Kostenträgerrechnung.

In größeren Unternehmen ist eine Aufteilung der Buchhaltung in eine Debitoren-,
Kreditoren- und Finanzbuchhaltung üblich.

Unterschiede zwischen Finanzbuchhaltung und Kosten- und Leistungsrechnung

 

Finanzbuchhaltung

Ziel Die Finanzbuchhaltung ermittelt das Gesamtergebnis der Unternehmung. In der
Kosten- und Leistungsrechnung können Aussagen über die Wirtschaftlichkeit des
Betriebes gemacht werden.

Rechenweise In der Finanzbuchhaltung werden alle Aufwendungen und Erträge zur
Ermittlung des Unternehmungsergebnisses in der GuV-Rechnung (Gewinn und Verlust)
erfasst. Die Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt, welche Leistungen der
Betrieb erstellt und welche Kosten diese Leistungserstellung verursacht, wo die
Kosten entstanden sind und welchen Leistungen zuzurechnen sind.

 

Lohnbuchhaltung

Die Lohnbuchhaltung befasst sich mit der betrieblichen Abwicklung von Lohn- und
Gehaltsabrechnungen.

Daneben obliegt ihr regelmäßig die Pflege von Personalstammdaten, die Führung
der Jahreslohnkonten, die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen
Meldeerfordernisse (DEÜV-Meldungen, Krankenkassen-Beitragsnachweise und die
Lohnsteueranmeldung) sowie die Erstellung von DTA-Dateien und Buchungsbelegen
für die Finanzbuchhaltung. Daneben befasst sie sich in kleineren Unternehmen
häufig auch mit der Erstellung von Arbeitsverträgen.

Als Lohnkonten werden dabei die Datensätze bzw. Registerkarten der einzelnen
Arbeitnehmer bezeichnet. Welche Daten die Lohnkonten enthalten müssen, ist in §
41 EStG bzw. in § 4 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) geregelt.

Die Lohnbuchhaltung wird heutzutage regelmäßig bereits in kleinen und mittleren
Unternehmen mit nennenswerten Personalinformationssystemen durchgeführt, in
Großunternehmen oftmals mit umfangreichen, in das ERP eingebetteten
Personalmanagementmodulen. Aus Kostensenkungsgründen wird die Lohnbuchhaltung
oftmals en bloc an externe Dienstleister ausgelagert (Outsourcing). Dieser Trend
hat sich in den letzten Jahren verstärkt.

Ein Lohnbuchhalter muss über umfangreiche Kenntnisse im Bereich Arbeitsrecht,
Sozialversicherungsrecht und Lohnsteuerrecht verfügen.







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