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ROBIN LUISI

Fürsprecher und diplomierter Steuerexperte, Partner. Mehr ...


MARKUS HERTEL

Rechtsanwalt und diplomierter Steuerexperte, Partner. Mehr ...


BESTEUERUNG UND STEUERBERATUNG FÜR UNTERNEHMEN

Unsere Kompetenz fokussiert sich auf Steuer- und Rechtsberatung für das
Unternehmen und den Unternehmer. Mehr ...


BESTEUERUNG UND STEUERBERATUNG FÜR NATÜRLICHE PERSONEN

Überprüfung und Optimierung der persönlichen Steuer- und Vorsorgesituation.
Mehr ...


MEHRWERTSTEUERBERATUNG

Überprüfung aller anfallenden Geschäftsvorfälle einer Unternehmung hinsichtlich
MWST-Folgen. Mehr ...


RECHTSBERATUNG

Wir beschränken uns bewusst auf die Steuer- und Rechtsberatung des Unternehmens
und des Unternehmers. Mehr ...




AKTUELLES


ZUSÄTZLICHER ABZUG VON FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSAUFWAND (F&E)

Unternehmen, welche in der Schweiz Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben,
können seit dem 1. Januar 2020 von einem zusätzlichen Abzug für Forschungs- und
Entwicklungsaufwand (F&E-Abzug) profitieren.

Der F&E-Abzug vermindert durch einen zusätzlichen steuerlichen Abzug von bis zu
50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben, die Steuerbelastung bei den Staats- und
Gemeindessteuern.

Die meisten Kantone haben den in Artikel 25a des Steuerharmonisierungsgesetz
(StHG) vorgesehenen F&E-Abzug umgesetzt und sehen einen steuerlichen Abzug
zwischen 20% und 50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben vor.



Der F&E Abzug kann von selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen, von
juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz
sowie von Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften in der Schweiz geltend
gemacht werden.

Welche F&E-Aktivitäten qualifizieren?

Der F&E-Abzug ist anwendbar soweit er wissenschaftliche Forschung und
wissenschaftsbasierte Innovation im Sinn des Bundesgesetzes über die Förderung
der Forschung und Innovation (FIFG) darstellt:

 * Wissenschaftliche Forschung, umfassend Grundlagenforschung und
   anwendungsorientierte Forschung;
 * Wissenschaftsbasierte Innovation, d.h. anwendungsorientierte
   Forschungsaktivitäten zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und
   Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft.

Ein Unternehmen wird daher die F&E-Aktivitäten des integrierten Lebenszyklus
eines Produkts identifizieren müssen. Die Aktivitäten im Bereich der
Initialisierung eines Produktes, der Überführung in die Produktion, des
Verkaufs/Marketing und des Nachlaufs stellen keine qualifizierenden Aktivitäten
dar.

Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E)

Unternehmen, welche in der Schweiz Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben,
können seit dem 1. Januar 2020 von einem zusätzlichen Abzug für Forschungs- und
Entwicklungsaufwand (F&E-Abzug) profitieren. Der F&E-Abzug vermindert durch
einen zusätzlichen steuerlichen Abzug von bis zu 50% der tatsächlichen
F&E-Ausgaben, die Steuerbelastung bei den Staats- und Gemeindessteuern.



Welcher F&E Aufwand qualifiziert?

Der F&E-Abzug kann entweder vom Aufwand für eigenes qualifizierendes Personal
oder für im Auftragsverhältnis durch Dritte erbrachten Forschungs- und
Entwicklungsleistungen geltend gemacht werden:

 * Im Bereich des eigenen qualifizierenden Personals umfasst die
   Berechnungsgrundlage den Aufwand für dieses (wie Lohn, Gratifikationen,
   Dienstaltersgeschenke, Bonus-Programme, Aus- und Weiterbildung,
   Sozialversicherungsaufwendungen), das eine direkte, aktive und unmittelbare
   Tätigkeit im Forschungs- und Entwicklungsbereich ausübt, zuzüglich eines
   Pauschalzuschlags in der Höhe von 35%. Mit dem Zuschlag werden Material-,
   Investitions- resp. Abschreibungskosten, Miete und die übrigen Gemeinkosten
   pauschal abgegolten.

 * Wenn die F&E-Tätigkeit im Auftragsverhältnis durch einen Dritten ausgeführt
   wird, entspricht die Berechnungsgrundlage 80% der in Rechnung gestellten
   Leistungen. Es können nur Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einbezogen
   werden, welche von in der Schweiz steuerpflichtigen Auftragnehmern erbracht
   werden. Ausgaben für den Erwerb bereits entwickelter Produkte, Lizenzen,
   Know-how oder Anwendungen von Dritten sowie Kosten für die Zertifizierung
   oder Zulassung und Registrierung durch Behörden gelten nicht als Ausgaben.
   Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht
   dem Auftragnehmer dafür kein Zusatzabzug zu. Für die beteiligten Unternehmen
   besteht kein Wahlrecht.

Wie berechnet sich der Steuerabzug?

Das nachfolgende vereinfachte Beispiel veranschaulicht die Berechnung des
F&E-Abzugs:



Wie sind F&E-Aktivitäten und Ausgaben zu dokumentieren?

Aufgrund der Regeln zur Beweislastverteilung muss die Unternehmung, welche den
F&E Abzug geltend machen will, auf Verlangen der Steuerbehörde den Nachweis des
qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands erbringen können. Die
Unternehmung trägt somit die Folgen der Beweislosigkeit.

Der Nachweis von qualifizierender F&E kann anhand von Forschungs- und
Entwicklungsprojektunterlagen (wie beispielsweise einem Projektbeschrieb mit
Ziel, Inhalt, Methode, Zeit und Kostenrahmen sowie mit Zwischenabrechnungen und
Zwischen- oder Endergebnissen des Projekts), erfolgen.

Bei eigener F&E-Tätigkeit erfolgt der Nachweis des Aufwands des qualifizierenden
Personals üblicherweise anhand von Personallisten, Funktionen der Angestellten
und deren Tätigkeits- und Stellenprofilen. Aufwendungen für F&E von Angestellten
mit verschiedenen Funktionen können anhand von geeigneten Unterlagen wie
beispielsweise Stundenrapporten, nachgewiesen werden.

Welchen Ansatz wählen?

Eine Unternehmung, welche den F&E-Abzug in Anspruch nehmen will, muss in der
Lage sein, die F&E-Aktivitäten und -Ausgaben auf Anfrage der Steuerbehörde
begründen zu können. Die Unternehmung trägt die Beweislast. Bevor das
Unternehmen den F&E-Abzug geltend machen kann, muss es die Arbeitsabläufe und
das Personal ermitteln, die für den F&E-Abzug in Frage kommen, und die damit
verbundenen Tätigkeiten und Ausgaben dokumentieren.

Die Vorbereitungsphase könnte wie folgt aussehen:



Kontakt

Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für ein erstes unverbindliches
Gespräch.

Zum Herunterladen

 * PDF-Flyer zum Herunterladen (1.18 Mo)


STEUERKONFERENZ VOM 1. SEPTEMBER 2022

Wir laden Sie gerne zu unserer Steuerkonferenz vom 1. September 2022 zu
steuerlichen Fragen rund um Immobilien und Forschung & Entwicklung (F&E) ein.

Der Kauf und Verkauf von Immobilien können zu wesentlichen Folgen bei den
direkten Steuern und der Mehrwertsteuer führen. Seit dem 1. Januar 2020 können
Unternehmen, welche in der Schweiz F&E betreiben oder über Patente verfügen,
zusätzliche steuerliche Privilegien beanspruchen. Wir verschaffen Ihnen zu
beiden Themen einen Überblick und zeigen Ihnen, worauf in der Praxis zu achten
ist.

Programm

 * 17.45 - 18.00 : Eintreffen der Gäste
 * 18.00 - 19.00 : Referate
 * 19.00 - 19.15 : Fragen
 * Ab 19.30 : Anschliessend Apéro

Steuern und Immobilien – direkte Steuern und MWST

 * Zu berücksichtigende Fallstricke
 * Ausgewählte Praxisbeispiele

Steuerliche Fragen rund um F&E

 * Funktionsweise F&E Abzug und Patentbox
 * Praxisbeispiele

Referenten

Robin Luisi, Markus Hertel
Rechtsanwälte und eidg. dipl. Steuerexperten, Partner bei Omnitax AG
Wirtschafts- und Steuerrecht, Biel

Etienne Junod
Rechtsanwalt und eidg. dipl. Steuerexperte, JUNOD TAX, Biel

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