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Sprache auswählen * FR * DE * EN * Home * Leistungen * Besteuerung und Steuerberatung für Unternehmen * Mehrwertsteuerberatung * Besteuerung und Steuerberatung für natürliche Personen * Rechtsberatung * Weitere Dienstleistungen * Firma * Unser Profil * Robin Luisi * Markus Hertel * Monika Hess * Etienne Junod * Aktuelles * Neueste * Archiv * Kontakt * * * * ROBIN LUISI Fürsprecher und diplomierter Steuerexperte, Partner. Mehr ... MARKUS HERTEL Rechtsanwalt und diplomierter Steuerexperte, Partner. Mehr ... BESTEUERUNG UND STEUERBERATUNG FÜR UNTERNEHMEN Unsere Kompetenz fokussiert sich auf Steuer- und Rechtsberatung für das Unternehmen und den Unternehmer. Mehr ... BESTEUERUNG UND STEUERBERATUNG FÜR NATÜRLICHE PERSONEN Überprüfung und Optimierung der persönlichen Steuer- und Vorsorgesituation. Mehr ... MEHRWERTSTEUERBERATUNG Überprüfung aller anfallenden Geschäftsvorfälle einer Unternehmung hinsichtlich MWST-Folgen. Mehr ... RECHTSBERATUNG Wir beschränken uns bewusst auf die Steuer- und Rechtsberatung des Unternehmens und des Unternehmers. Mehr ... AKTUELLES ZUSÄTZLICHER ABZUG VON FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSAUFWAND (F&E) Unternehmen, welche in der Schweiz Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben, können seit dem 1. Januar 2020 von einem zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E-Abzug) profitieren. Der F&E-Abzug vermindert durch einen zusätzlichen steuerlichen Abzug von bis zu 50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben, die Steuerbelastung bei den Staats- und Gemeindessteuern. Die meisten Kantone haben den in Artikel 25a des Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) vorgesehenen F&E-Abzug umgesetzt und sehen einen steuerlichen Abzug zwischen 20% und 50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben vor. Der F&E Abzug kann von selbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen, von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sowie von Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften in der Schweiz geltend gemacht werden. Welche F&E-Aktivitäten qualifizieren? Der F&E-Abzug ist anwendbar soweit er wissenschaftliche Forschung und wissenschaftsbasierte Innovation im Sinn des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG) darstellt: * Wissenschaftliche Forschung, umfassend Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung; * Wissenschaftsbasierte Innovation, d.h. anwendungsorientierte Forschungsaktivitäten zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Unternehmen wird daher die F&E-Aktivitäten des integrierten Lebenszyklus eines Produkts identifizieren müssen. Die Aktivitäten im Bereich der Initialisierung eines Produktes, der Überführung in die Produktion, des Verkaufs/Marketing und des Nachlaufs stellen keine qualifizierenden Aktivitäten dar. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E) Unternehmen, welche in der Schweiz Forschung und Entwicklung (F&E) betreiben, können seit dem 1. Januar 2020 von einem zusätzlichen Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand (F&E-Abzug) profitieren. Der F&E-Abzug vermindert durch einen zusätzlichen steuerlichen Abzug von bis zu 50% der tatsächlichen F&E-Ausgaben, die Steuerbelastung bei den Staats- und Gemeindessteuern. Welcher F&E Aufwand qualifiziert? Der F&E-Abzug kann entweder vom Aufwand für eigenes qualifizierendes Personal oder für im Auftragsverhältnis durch Dritte erbrachten Forschungs- und Entwicklungsleistungen geltend gemacht werden: * Im Bereich des eigenen qualifizierenden Personals umfasst die Berechnungsgrundlage den Aufwand für dieses (wie Lohn, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Bonus-Programme, Aus- und Weiterbildung, Sozialversicherungsaufwendungen), das eine direkte, aktive und unmittelbare Tätigkeit im Forschungs- und Entwicklungsbereich ausübt, zuzüglich eines Pauschalzuschlags in der Höhe von 35%. Mit dem Zuschlag werden Material-, Investitions- resp. Abschreibungskosten, Miete und die übrigen Gemeinkosten pauschal abgegolten. * Wenn die F&E-Tätigkeit im Auftragsverhältnis durch einen Dritten ausgeführt wird, entspricht die Berechnungsgrundlage 80% der in Rechnung gestellten Leistungen. Es können nur Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einbezogen werden, welche von in der Schweiz steuerpflichtigen Auftragnehmern erbracht werden. Ausgaben für den Erwerb bereits entwickelter Produkte, Lizenzen, Know-how oder Anwendungen von Dritten sowie Kosten für die Zertifizierung oder Zulassung und Registrierung durch Behörden gelten nicht als Ausgaben. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Zusatzabzug zu. Für die beteiligten Unternehmen besteht kein Wahlrecht. Wie berechnet sich der Steuerabzug? Das nachfolgende vereinfachte Beispiel veranschaulicht die Berechnung des F&E-Abzugs: Wie sind F&E-Aktivitäten und Ausgaben zu dokumentieren? Aufgrund der Regeln zur Beweislastverteilung muss die Unternehmung, welche den F&E Abzug geltend machen will, auf Verlangen der Steuerbehörde den Nachweis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands erbringen können. Die Unternehmung trägt somit die Folgen der Beweislosigkeit. Der Nachweis von qualifizierender F&E kann anhand von Forschungs- und Entwicklungsprojektunterlagen (wie beispielsweise einem Projektbeschrieb mit Ziel, Inhalt, Methode, Zeit und Kostenrahmen sowie mit Zwischenabrechnungen und Zwischen- oder Endergebnissen des Projekts), erfolgen. Bei eigener F&E-Tätigkeit erfolgt der Nachweis des Aufwands des qualifizierenden Personals üblicherweise anhand von Personallisten, Funktionen der Angestellten und deren Tätigkeits- und Stellenprofilen. Aufwendungen für F&E von Angestellten mit verschiedenen Funktionen können anhand von geeigneten Unterlagen wie beispielsweise Stundenrapporten, nachgewiesen werden. Welchen Ansatz wählen? Eine Unternehmung, welche den F&E-Abzug in Anspruch nehmen will, muss in der Lage sein, die F&E-Aktivitäten und -Ausgaben auf Anfrage der Steuerbehörde begründen zu können. Die Unternehmung trägt die Beweislast. Bevor das Unternehmen den F&E-Abzug geltend machen kann, muss es die Arbeitsabläufe und das Personal ermitteln, die für den F&E-Abzug in Frage kommen, und die damit verbundenen Tätigkeiten und Ausgaben dokumentieren. Die Vorbereitungsphase könnte wie folgt aussehen: Kontakt Haben Sie noch Fragen? Kontaktieren Sie uns für ein erstes unverbindliches Gespräch. Zum Herunterladen * PDF-Flyer zum Herunterladen (1.18 Mo) STEUERKONFERENZ VOM 1. SEPTEMBER 2022 Wir laden Sie gerne zu unserer Steuerkonferenz vom 1. September 2022 zu steuerlichen Fragen rund um Immobilien und Forschung & Entwicklung (F&E) ein. Der Kauf und Verkauf von Immobilien können zu wesentlichen Folgen bei den direkten Steuern und der Mehrwertsteuer führen. Seit dem 1. Januar 2020 können Unternehmen, welche in der Schweiz F&E betreiben oder über Patente verfügen, zusätzliche steuerliche Privilegien beanspruchen. Wir verschaffen Ihnen zu beiden Themen einen Überblick und zeigen Ihnen, worauf in der Praxis zu achten ist. Programm * 17.45 - 18.00 : Eintreffen der Gäste * 18.00 - 19.00 : Referate * 19.00 - 19.15 : Fragen * Ab 19.30 : Anschliessend Apéro Steuern und Immobilien – direkte Steuern und MWST * Zu berücksichtigende Fallstricke * Ausgewählte Praxisbeispiele Steuerliche Fragen rund um F&E * Funktionsweise F&E Abzug und Patentbox * Praxisbeispiele Referenten Robin Luisi, Markus Hertel Rechtsanwälte und eidg. dipl. Steuerexperten, Partner bei Omnitax AG Wirtschafts- und Steuerrecht, Biel Etienne Junod Rechtsanwalt und eidg. dipl. Steuerexperte, JUNOD TAX, Biel © Omnitax AG | 2005 - 2023 | CMS & webdesign : www.pub-rutz.ch Haftungsausschluss | Datenschutz Omnitax AG Wirtschafts- und Steuerrecht General-Dufourstr. 4 / Postfach 528 2501 Biel/Bienne, Schweiz info@omnitax.ch Tel. +41 32 329 30 88 Home Leistungen Besteuerung und Steuerberatung für Unternehmen Mehrwertsteuerberatung Besteuerung und Steuerberatung für natürliche Personen Rechtsberatung Weitere Dienstleistungen Firma Unser Profil Robin Luisi Markus Hertel Monika Hess Etienne Junod Aktuelles Neueste Archiv Kontakt