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/ Streifler & Kollegen Rechtsanwälte / Übersichtsseite: Die fortschreitende
Relevanz des Rechts auf Vergessenwerden im Internetzeitalter –
Entwicklungsgeschichte und praktische Folgen



ÜBERSICHTSSEITE: DIE FORTSCHREITENDE RELEVANZ DES RECHTS AUF VERGESSENWERDEN IM
INTERNETZEITALTER – ENTWICKLUNGSGESCHICHTE UND PRAKTISCHE FOLGEN



erstmalig veröffentlicht: 29.09.2020, letzte Fassung: 19.10.2022

ÜBERSICHTSSEITE: DIE FORTSCHREITENDE RELEVANZ DES RECHTS AUF VERGESSENWERDEN IM
INTERNETZEITALTER – ENTWICKLUNGSGESCHICHTE UND PRAKTISCHE FOLGEN

GESETZE

ANWÄLTE DER KANZLEI DIE ZU PASSENDEN RECHTSGEBIETEN BERATEN

ARTIKEL ZU PASSENDEN RECHTSGEBIETEN

RECHTSGEBIETE

DatenschutzrechtPersönlichkeitsrechtUrheber- und MedienrechtVerfassungsrecht

 

Die Digitalisierung und die damit einhergehende Nutzung des Internets – sei es
im privaten oder auch beruflichen Bereich – hat zur Konsequenz, dass zahlreiche
Daten im Internet gespeichert werden. Es entstehen immer mehr
Verknüpfungsmöglichkeiten: 
Internetuser hinterlassen in sozialen Netzwerken, Blogs und in vielen anderen
Portalen ihre persönlichen Spuren im Netz. „Das Internet vergisst nichts“, sagt
man so schön. Die zunehmende technologische Entwicklung hat Bürgerbegehren zur
Folge, unliebsame Beiträge aus der Vergangenheit löschen lassen zu wollen.
Doch gewährt ihnen das Recht auf Vergessen nach einem pauschalen Zeitablauf ein
Recht auf Vergessen oder ist vielmehr eine Abwägung aller involvierten
Interessenlagen erforderlich, um einen Beitrag endgültig aus dem Netz löschen zu
können? Die Antworten auf diese Fragen lesen Sie im folgenden Artikel. Er gibt
Auskunft über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht auf
Vergessenwerden und erklärt kritisch inwieweit diese Entscheidungen Verläge und
Suchmaschinenbetreiber tangiert.


DAS RECHT AUF VERGESSENWERDEN

Das Recht auf Vergessenwerden stellt die Möglichkeit des Bürgers dar, über seine
eigenen digitalen Spuren im Internet frei zu bestimmen – Darunter fällt
insbesondere das Auslistungsbegehren des Bürgers , d. h. das Begehren, gewisse
persönliche Inhalte aus dem Netz löschen zu lassen und damit die digitalen
Spuren zu beseitigen.Es handelt sich hier um Personendaten im Internet, über die
der Betroffene keine Kontrolle hat und mithin solche auch nicht eigenständig
löschen kann.

Steht dem Bürger eigentlich ein Löschungsanspruch zu, da es sich um Daten über
ihn selbst handelt, die er ausgelistet sehen möchte? Zum Schutze seiner eigenen
Privatsphäre? 
- Nein, so einfach ist es leider nicht:

Denn das Recht auf Vergessen stellt kein absolutes Recht dar (Absolute Recht
verleihen dem Berechtigten ein ausschließliches, rechtlich geschütztes
Herrschaftsrecht über eine bestimmte Rechtsposition, die von jedermann zu
akzeptieren ist) - So gibt es kein automatisches Recht auf Vergessenwerden im
Internet. Im Einzelfall können auch andere Interessen von Belang sein. Eine
sorgfältige Interessenabwägung ist dann stets erforderlich – Welches Gut gewinnt
in der Interessenkollision? Der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen oder das
Interesse der Datenbearbeitung?
Die Veröffentlichung eines Textes im Netz begründet somit ein Spannungsfeld
zwischen Meinungsfreiheit und Informations- und Erinnerungspflicht – Eine
Interessenabwägung ist stets vom Einzelfall abhängig, d. h. entscheidend sind
die strittigen Inhalte im Internet sowie auch die Rechtmäßigkeit der
ursprünglichen Berichterstattung und die Schwere des bewirkten
Grundrechtseingriffs.


WO IST DAS RECHT AUF VERGESSENWERDEN GEREGELT?

Das Recht auf Vergessen ist in Art. 17 der Europäischen
Datenschutz-Grundverordnung geregelt. Dieses Gesetz ist seit Mai 2018 in allen
europäischen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.
 
Auch in Deutschland ist das Recht auf Vergessen in § 35 Bundesdatenschutzgesetz
geregelt. Es nimmt auf Art. 17 DSGVO Bezug. Vielmehr begründet das Gesetz eine
Frist für die Löschung der Vorstrafen aus dem Strafregister und von Einträgen
aus einigen öffentlichen Registern.


RELEVANZ DES RECHTS AUF VERGESSENWERDEN

Doch wieso ist dieses Recht auf Vergessenwerden eigentlich so wichtig? 
 
Durch die Digitalisierung wurde das Gleichgewicht zwischen Erinnern und
Vergessen grundlegend verändert: Informationen stehen dauerhaft zur Speicherung
bereit, sind leicht abrufbar sowie weltweit verfügbar – und das für jedermann.
Ein perfektes digitales Gedächtnis kann also eine Gefährdung des
Persönlichkeitsrechtes darstellen, denn es würde die freie Entfaltung und
ungehinderte Weiterentwicklung sowie die Möglichkeit eines vollständigen
Neuanfangs des Bürgers gefährden. Durch das Recht auf Vergessenwerden wird dem
Bürger „einfach gesagt“ das Recht verliehen, seine eigene Privatsphäre im
Internet zu schützen. Das ist wichtig – Unser Gehirn vergisst, um Platz für neue
Informationen zu schaffen, die es dann aufnehmen kann. Das Internet vergisst
aber nicht. So kursieren im Internet auch noch Altmeldungen herum, die einer
Person schaden können, obwohl das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit
der Zeit wohlmöglich der Privatsphäre des Betroffenen unterliegt. Im Einzelfall
ist der Betroffene schützenswerter als der Verlag oder der
Suchmaschinenbetreiber, der die Altmeldung noch immer zum Abrufen bereitstellt.
In solchen Fällen ist es wichtig, dass der Bürger zumindest prüfen lassen kann,
ob ihm ein solcher Auslistungsanspruch zusteht – Niemand sollte sich dauerhaft
Fehltritte oder unliebsame Veröffentlichungen vorhalten lassen müssen. Durch die
zunehmende Digitalisierung gewinnt das Recht auf Vergessen immer mehr an
Relevanz: Es war demnach alle Zeit den Bürger diesbezüglich rechtlich
abzusichern – Die DSGVO und das BSDG bilden vorliegend die rechtliche Grundlage
hierfür.


DIE ENTWICKLUNGSGESCHICHTE 

Im Jahr 2016 hat ein italienischer Staatsbürger geklagt. Er wollte eine
unliebsame, aber faktisch richtige Berichterstattung gelöscht haben. Das
italienische Gericht, corte die cassazione, gab ihm Recht: Es sei ausreichend,
wenn der Artikel zweieinhalb Jahre im Internet abrufbar sei – Nach Ablauf dieser
Zeit entfalle allerdings nach Ansicht des Gerichtes das öffentliche Interesse.
 Das italienische Gericht entwickelte somit einen Ansatz einer pauschalen Frist
von 2 Jahren, durch die ein Anspruch auf Vergessenwerden begründet werden kann. 

Fristsetzung im Recht auf Vergessen nun auch für ganz Europa?
 
Art. 17 I DSGVO als gesetzliche Verankerung des Rechts auf Vergessenwerden wurde
schließlich durch die Google Spain Entscheidung im Jahr 2014 durch den EuGH
entwickelt. Somit kennt das Gesetz ein Recht auf Datenlöschung, spricht es dem
Bürger allerdings nicht nach Ablauf einer pauschalen Frist zu. Es besteht also
keine eine Pflicht, die Abrufbarkeit von Inhalten eines Online-Archivs nach
Ablauf einer festgesetzten Frist zu beschränken oder komplett zu verbieten –
Dies würde das Recht auf Privatsphäre des Betroffenen möglicherweise gegenüber
konkurrierenden Rechten Dritter, etwa dem Öffentlichkeitsinteresse, in
unzulässiger Weise verabsolutieren.


DIE WEGWEISENDEN ENTSCHEIDUNGEN ZUM RECHT AUF VERGESSENWERDEN


1. GOOGLE SPAIN - EUGH 

https://www.streifler.de/artikel/google-spain-entscheidung-datenschutz-und-informationsinteresse-eugh-spricht-betroffenen-recht-auf-vergessenwerden-zu

Das erste höchstrichterliche Urteil, das einem Jurist in den Sinn kommen sollte,
wenn es um das Recht auf Vergessen geht, wird wohl das Google Spain Urteil(C –
131/12) sein. Dieses Urteil zeichnet den Beginn der ganzen Entwicklung des
Rechts auf Vergessen:


A) WORUM GING ES?

Gegenstand der Rechtsstreitigkeit war das Begehren eines spanischen Bürgers: Er
wendete sich gegen Google Spain und Google Inc. mit der Begründung, dass ein bei
Eingabe seines Namens angezeigter Bericht über seine persönlichen finanziellen
Schwierigkeiten im Jahr 1998 ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben
darstelle. Der Bericht gab Auskunft über die damalige Zwangsversteigerung seines
Grundstücks, weil er ausstehende Forderungen der Sozialversicherung nicht
begleichen konnte. Die Fakten des Berichts seien zwar faktisch wahr; seiner
Ansicht nach sei die Verlinkung des nun 15 Jahre zurückliegenden Sachverhalts
durch Google datenschutzwidrig.
 
Der EuGH unterwarf Google Spain und Inc. den europäischen Datenschutzregeln und
gab dem Beschwerdeführer Recht. Er stellte fest, dass Suchmaschinenbetreiber die
volle Verantwortlichkeit für die mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den
Inhalt der von ihm nachgewiesenen Seiten tragen. Vielmehr stellte er klar, dass
grundsätzlich das Anonymisierungsinteresse des Betroffenen das Interesse der
fortbestehenden Verlinkung überwiege. Lediglich in Ausnahmesituationen könne der
Grundrechtseingriff durch ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit
gerechtfertigt sein. Das Urteil schuf effektiv einen Präzedenzfall und
bekräftigte das Recht auf Vergessenwerden als Gesetz, mit mehreren Vorbehalten.


B) EINSCHÄTZUNG - VOLLE VERANTWORTUNG DER SUCHMASCHINENBETREIBER 

Aus dieser wegweisenden Entscheidung folgt, dass Suchmaschinenbetreiber wie
Google zunehmend strenger in die Pflicht genommen werden: Sie sind der vollen
Verantwortung für mögliche Persönlichkeitsverletzung durch den Inhalt der von
ihnen nachgewiesenen Seiten ausgesetzt. Betroffene sollen jede Art von
Persönlichkeitsverletzungen seitens Dritter im Internet zum Anlass nehmen
können, die Unterbindung eines entsprechenden Nachweises in der Suchmaschine zu
erwirken. Daraus folgt, dass die Suchmaschinenbetreiber zur Anlaufstelle für die
Geltendmachung von Persönlichkeitsverletzungen im Netz werden. Sie haben in
einer Differenz zwischen zwei Parteien zu bescheiden, deren Hintergründe sie gar
nicht näher kennen bzw. kennen können. Dies stellt sie vor großen
Herausforderungen.


2. DAS RECHT AUF VERGESSEN IN DEUTSCHLAND 

Auch in Deutschland wurden höchstrichterliche Entscheidungen getroffen, die zur
Entwicklung des Rechts auf Vergessenwerden beigetragen haben. Neu war das Recht
auf Vergessen zu dem damaligen Zeitpunkt im Jahr 2019 aufgrund der Google-Spain
Entscheidung nun nicht mehr – Bisher betraf es allerdings nur Suchmaschinen,
gestützt auf datenschutzrechtliche Entscheidungen des EuGH. Altmeldungen in den
Online-Archiven blieben demgegenüber aber unberührt. Dies änderte sich durch
zwei grundlegende Beschlüsse des BVerfG, Recht auf Vergessen I und II. Seine
Entscheidungen beinhalten Leitlinien für den zukünftigen Umgang mit Altmeldungen
in Archiven und durch Suchmaschinen:


A) RECHT AUF VERGESSEN I - ALTMELDUNGEN IN DEN ONLINEARCHIVEN DER MEDIEN


AA) WORUM GING ES? 

Gegenstand der ersten dieser beiden Entscheidungen(1 BvR 16/13 ) war ein
Mordfall aus dem Jahr 1981 - Der Beschwerdeführer hatte auf hoher See am Bord
einer Yacht zwei Menschen erschossen.
Über dieses Verbrechen berichtete der Spiegel in den Jahren 1982 und 1983. Im
Jahr 1999 stellte Spiegel Online die Berichte in einem Online-Archiv zum Abruf
bereit. Im Jahr 2002 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Noch
Jahre später wurde durch Namenseingabe des Täters die Artikel auf der ersten
Seite der Suchergebnisse angezeigt - Hiergegen wandte sich der Kläger. Dies
begründete er mit einer Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes aus
Art. 2 I GG i. V. m. Art. 1 I GG – Er habe sich von der Tat distanziert und die
Auffindbarkeit der alten Berichte beeinträchtigten ihn in der Entfaltung seiner
Persönlichkeit in erheblichem Maße. Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab mit
der Begründung, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem
Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege.


AAA) WIESO DAS BVERFG DEM KLÄGER RECHT ZUSPRACH – DIE KOLLIDIERENDEN
INTERESSENLAGEN

Das Bundesverfassungsgericht schätzte die Situation anders als der BGH ein und
stellte vielmehr fest, dass die Verfassungsbeschwerde Erfolg hatte. Es hat
zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gem. Art 2 I i. V.
m. 1 I GG und der Meinungs- und Pressefreiheit des Verlags aus Art. 5 I GG
abgewogen.
 
Nach Ansicht des Gerichtes habe jeder Bürger ein Recht darauf, sich von früheren
Fehlern zu distanzieren – Die Rechtsordnung müsse dem Grundsatz nach
gewährleisten, dass sich eine Person frühere Handlungen nicht unbegrenzt
vorhalten lassen muss. Dennoch wird den Betroffenen nicht die
Entscheidungsbefugnis zugesprochen, welche Informationen der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden und welche hingegen nicht. Bei der Berichterstattung
über Verbrechen sei die Namensnennung des Täters durchaus zulässig, insbesondere
wenn es ein rechtskräftiges Urteil gibt. Vielmehr sei auch die Bedeutung der
Online-Archive zu berücksichtigen: die Information der Öffentlichkeit. Die
Archivebilden eine bedeutsame Quelle für journalistische und zeithistorische
Recherchen und damit natürlich auch für die demokratische Debatte. Dennoch
gehöre die Möglichkeit des Vergessens zur Zeitlichkeit der Freiheit, so das
Bundesverfassungsgericht.


BBB) DOCH WELCHER INTERESSENLAGE SPRICHT DAS BVERFG NUN EINE GRÖSSERE RELEVANZ
ZU? – UMFASSENDERE PFLICHTEN FÜR VERLÄGE

Die Antwort ist: Das Schutzbedürfnis der Privatsphäre des Betroffenen überwiegt
im vorliegenden Fall – Der Verlag musste die Artikel löschen. Das BVerfG
begründete, dass ein Verlag anfänglich rechtmäßig veröffentlichte Berichte in
ein Online-Archiv einstelle und auch dauerhaft zum Abruf bereithalten darf, ohne
sie auf ihre weitere Rechtmäßigkeit prüfen zu müssen.
Schutzmaßnahmen können dennoch dann erforderlich sein, wenn Betroffene bereits
mit dem Verlag kommuniziert und ihre Schutzbedürftigkeit deutlich gemacht haben.
Diese müsse im Einzelfall umfassend geprüft werden.
Nach Ansicht des Gerichts seien im Einzelfall Abstufungen von Schutzmaßnahmen
möglich, die für die Anbieter zumutbar sein müssten. Bestrebenswert sei eine Art
Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst
erhalte, diesen auf entsprechenden Schutzbedarf hin (insb. ggü. namensbezogene
Suchabfragen)aber einzelfallbezogen hinreichend begrenze. 
Der Nachrichtenverlag hätte die Auffindbarkeit der Artikel über
Online-Namenssuchen vielmehr erschweren müssen, da die Tat nun schon so lange
verstrichen war.


B) RECHT AUF VERGESSEN II 

https://www.streifler.de/artikel/recht-auf-vergessen-ii-bundesverfassungsgericht-pr-ft-erstmals-anhand-von-eu-grundrechten

Die zweite Entscheidung(1 BvR 276/17) beinhaltete eine Klage gegen einen
Suchmaschinenbetreiber: Die Klage der Geschäftsführerin wandte sich gegen die
Auffindbarkeit eines Beitrages in einem Online-Archiv, der auf eine
Berichterstattung des NDR mit dem Titel „Kündigung: Die fiesen Tricks der
Arbeitgeber“ verwies. Durch Eingabe ihres Namens in der Suchmaschine wurde der
Link in den Suchergebnissen angezeigt. Die Betroffene beanstandete, dass allein
die Überschrift mit dem Hinweis auf „fiese Tricks“, die sie nie angewandt hat,
verfälschend sei. Vielmehr berief sie sich auf des Entfallen des öffentlichen
Informationsinteresses - Denn Beitrag stammte aus dem Jahr 2010.
 
Das BVerfG nahm vorliegend eine Grundrechtsabwägung auf Basis der EU-Grundrechte
Charta vor – Es beurteilte den Rechtsstreit nach datenschutzrechtlichen
Maßstäben des harmonisierten EU-Rechts.
 
Dem Suchmaschinenbetreiber stand demnach ein Recht auf unternehmerische Freiheit
gem. Artikel 16 der GRCh zu. Vielmehr seien nach Ansicht des BVerfG die
Grundrechte der Klägerin, die Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7
und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh zu berücksichtigen.
 Auch die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters und das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. seien zu berücksichtigen.
 
Der strittige Beitrag beziehe sich auf ein berufliches Verhalten der
Beschwerdeführerin und beinhaltete vielmehr ein Interview, zu dem die
Beschwerdeführerin selbst ihre Zustimmung erteilt hatte. Vielmehr sei der
Beitrag durch ein noch fortdauerndes, wenn auch mit der Zeit abnehmendes
öffentliches Interesse gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Auslistung sei
jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung, rund sieben Jahre nach
Veröffentlichung des Beitrags, noch nicht gegeben - Im vorliegenden Falle dürfe
nach Ansicht des Gerichtes der Beitrag weiterhin von Google angezeigt werden.
Dies begründete das Gericht mit der Ansicht, dass das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit überwiege.


C) EINSCHÄTZUNG – DIE DARAUSFOLGENDEN PFLICHTEN FÜR VERLÄGE UND
SUCHMASCHINENBETREIBER

Schlussendlich lässt sich feststellen, dass das BVerfG die zeitlich unbegrenzte
Aufrufbarkeit-auch ursprünglich rechtmäßiger – von Altmeldungen in Einzelfällen
für verfassungsrechtlich problematisch einschätzt. Die Online-Namenssuche muss
in gewisser Hinsicht erschwert werden, insb., wenn die Tat schon so lange
verstrichen ist. So wird dem Täter in der Recht auf Vergessen I Entscheidung ein
Auslistungsanspruch zugesprochen, der Geschäftsführerin in der darauffolgenden
Entscheidung allerdings aber nicht, da vorliegend das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit überwiegt hat. Dennoch sollen Löschungsverlangen von Betroffenen
nicht pauschal bejaht werden – Ein solches Verhalten würde eine ungewollte
Existenzgefährdung von Online-Archiven der Verläge begründen. Inhalteanbieter
und Suchmaschinenbetreiber müssen demnach auch nicht von sich aus und ohne
gewissen Anlass Archive und mögliche Trefferlisten nach eventuell überholten
Altmeldungen durchsuchen – Wenn aber ein Betroffener gewisse Altmeldungen unter
Berufung auf den Zeitfaktor beanstandet, muss gehandelt werden.
 
Nur im Einzelfall werden solche Beanstandungen Betroffener Erfolg haben.
Hauptanwendungsfälle bleiben wohl Altmeldungen über lange zurückliegende und
verbüßte Straftaten. In welchen weiteren Fällen Löschungs- oder
Auslistungsansprüche möglich sind, bleibt ungeklärt. Dies gilt auch für die
Frage, wie viel Zeit verstrichen werden muss, um ein Anspruch auf Vergessen zu
begründen – Denn im Fall von Recht auf Vergessen I reichten die verstrichenen 7
Jahre nicht aus, um einen Auslistungsanspruch zu begründen.

Wie setzen Verläge bei ihren Online-Archiven eine ggf. erforderliche punktuelle
Zugriffssperre in zumutbarer Weise technisch um? Bzw. wie lässt sich ein solcher
angesprochener Ausgleich durchsetzen, der zwar einen ungehinderten Zugriff auf
den Originaltext erhalte, diesen auf den entsprechenden Schutzbedarf des
Betroffenen aber einzelfallbezogen begrenze? Welche Maßstäbe werden an eine
solche Begrenzung gestellt und wie lässt sich eine solche einzelfallbezogene
Begrenzung technisch umsetzen?  - Verläge werden hier vor Herausforderungen
gestellt, dessen Umsetzung sie kaum erfüllen können. Weitere höchstrichterliche
Entscheidungen sind notwendig, um diese Lücken zu füllen, damit sich die Verläge
ihren Pflichten bezüglich Altmeldungen hinreichend bewusst werden können.
 
Problematisch ist vor allem die schnelle Verbreitung von Informationen und die
freie Verfügbarkeit von Daten und Bildern. Aus dem Grund, dass jeder Nutzer
Bilder frei kopieren und anschließend veröffentlichen kann, ist eine vollkommene
Löschung aus dem Internet in gewisser Hinsicht kaum vermeidbar. Der Betroffene
kann dann nur Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch gegen Private
geltend machen.  


3. NEUE ENTWICKLUNGEN ZUM RECHT AUF VERGESSEN

Nachdem grundlegende Details zum Recht auf Vergessen nun durch EuGH(C – 131/12)
und BVerfG (1 BvR 16/13; 1 BvR 276/17) entschieden worden sind, beschäftigte
sich der BGH seither erneut mit zwei Auslistungsbegehren gegen Google und
konkretisierte die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch. Er betonte
erneut, dass dem Internetuser kein automatisches Recht auf Vergessenwerden
zugesprochen werden kann, sondern allein der jeweilige Einzelfall Maßstab für
die Prüfung ist.


A) AUSLISTUNGSBEGEHREN GEGEN GOOGLE - VI 405/18


AA) WORUM GING ES?

https://www.streifler.de/artikel/zivilrecht-die-kehrseite-des-erinnerns-der-bgh-verneint-den-auslistungsanspruch-des-kl-gers

Der Kläger begehrte die Löschung eines auf Google veröffentlichten Artikels,
welcher unter Nennung seines vollen Namens einen unliebsamen Bericht über seine
Handlungen aus der Vergangenheit (insb. persönlicher Gesundheitsdaten)
erstattete. Der BGH (VI ZR 405/18) verneinte einen solchen Auslistungsanspruch –
Die fraglichen Ergebnisse dürfen demnach auch weiterhin der Ergebnisliste
angezeigt werden, wenn der Name des Klägers in der Suchmaschine Google gesucht
wird. Im strittigen Fall konkurrieren einerseits die Rechte des Betroffenen Art.
7 und Art. 8 der Grundrechtecharta (GRCH), die dem Schutz der Privatsphäre sowie
personenbezogenen Daten dienen, während sich der Suchmaschinenbetreiber Google
zugleich auf sein Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh berufen
kann. Nach Ansicht des Gerichts (VI ZR 405/18 BGH) müsse das Interesse des
Klägers (auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs) hinter den kollidierenden
Grundrechten, insbesondere dem Öffentlichkeitsinteresse, zurücktreten. Zu
beachten sei demnach, dass der BGH - anders als der EuGH in der Google
Spain-Entscheidung - einen grundsätzlichen Vorrang der Interessen des
Betroffenen verneinte.

Vielmehr folgerte der BGH aus dem Gebot der gleichberechtigten
Grundrechtsabwägung, dass die Verantwortlichen einer Suchmaschine nicht erst
dann tätig werden müssen, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten
Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung der Betroffenen Kenntnis erlangt. Die
Pflichten der Suchmaschinenbetreiber wurden demnach konkretisiert; der BGH nahm
solche in der Folge strenger in die Pflicht.


B) AUSLISTUNGSBEGEHREN GEGEN GOOGLE – VI  ZR 476/18


AA) WORUM GING ES?

Kläger und Klägerin waren verheiratet – Der Kläger war für diverse
Gesellschaften, die Finanzdienstleistungen anbieten, in verantwortlicher
Position tätig oder an ihnen beteiligt. Die Klägerin hingegen war Prokuristin
einer dieser Gesellschaften. Auf der Webseite eines amerikanischen Unternehmens,
dessen Ziel es ist, durch aktive Aufklärung und Transparenz zur
Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen, erschienen im Jahr
2015 mehrere Artikel. Solche hatten kritische Auseinandersetzungen der
Anlagemodelle einiger dieser Gesellschaften zum Inhalt – Ein Artikel zeigte
ebenso ein Foto der Kläger. Über das Geschäftsmodell der Betreiberin der Website
wurde damals kritisch berichtet: Der Artikel erklärte, dass die Betreiberin
versuche Unternehmen zu erpressen, indem sie zunächst negative Berichte
veröffentliche und im Nachhinein anbiete solche gegen ein sog. Schutzgeld zu
löschen oder die negative Berichterstattung zu verhindern. Die Kläger
behaupteten ebenso erpresst worden zu sein und begehrten von der Beklagten als
der Verantwortlichen für die Suchmaschine Google, es zu unterlassen, die
genannten Artikel bei ihrer Namenssuche in der Ergebnisliste nachzuweisen und
die Fotos anzuzeigen.
 
Anders als in dem ersten Verfahren (VI ZR 405/18) war hier der Wahrheitsgehalt
des in der Trefferliste aufgeführten Berichts umstritten. Der BGH (VI ZR 476/18)
setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung
vor, um zentrale Fragen klären zu lassen. Wie ist mit Konstellationen umzugehen,
in denen unklar ist, ob die verlinkte Berichterstattung wahr oder falsch ist? –
Muss der Kläger dann durch eine einstweilige Verfügung die Frage der Wahrheit
des verlinkten Inhalts erstmal vorläufig klären lassen? Desweiteren sollten die
Richter des EuGH klären, wie mit Fotos umzugehen ist, die in der Trefferliste
angezeigt werden, ohne das der konkrete Kontext zum Sachverhalt ersichtlich ist.


C) EINSCHÄTZUNG – KONKRETISIERUNG DES RECHTS AUF VERGESSEN

Besonders aus der zweiten Fallkonstellation wird deutlich, dass die Bejahung des
Rechts auf Vergessenwerden stets vom Einzelfall abhängig ist sowie auch nicht
automatisch nach einem gewissen Zeitablauf pauschal bejaht werden darf.
Besonders im Internetaltzeitalter ist ein solches Recht von besonders großer
Relevanz - Der einzelne Internetuser muss die Chance haben, dass begangene Taten
oder unliebsame Ereignisse aus der Vergangenheit in Vergessenheit geraten – nur
so kann ein umfassender Persönlichkeitsschutz gewährleistet werden.[9] Das Recht
muss demnach auf Basis einer einzelfallorientierten Abwägung und unter
Berücksichtigung aller Interessen gewährleisten, dass ein Gleichgewicht zwischen
Erinnern und Vergessen auch im digitalen Zeitalter entsteht. Außerdem darf das
Persönlichkeitsrecht nicht immer einen Vorrang genießen – Denn eine umfangreiche
Interessenabwägung aller involvierten Interessenlagen ist erforderlich. Nicht
jeder hat ein Recht auf Vergessen, aber der Einzelfall entscheidet, ob die
Beeinträchtigung gravierend genug ist, um einen Löschungsanspruch zu begründen.
Dies schützt auch die Suchmaschinenbetreiber und Verläge, dessen Existenz durch
das Recht auf Vergessen nicht bedroht werden darf. Sie sind wichtig für die
Meinungsbildung in unserer Gesellschaft. Vielmehr füllen sie uns mit
Informationen und bilden damit eine wichtige Quelle für zeithistorische und
journalistische Recherchen. Deshalb kann ein solches Recht auf Vergessenwerden
auch nur im Einzelfall bestehen.


4. DAS RECHT AUF VERGESSEN IN DER ZUKUNFT

Die ausgeführten Urteile werden nicht die letzten zu diesem Thema sein: Die
Digitalisierung hat zur Folge, dass die höchsten Gerichte vermutlich noch viele
Male über Auslistungsbegehren entscheiden müssen. Der BGH hat betont: Das
Persönlichkeitsrecht hat nicht immer Vorrang - Auch die Schutzbedürftigkeit der
Verläge und Suchmaschinenbetreiber sollte nicht außer Acht gelassen werden:
Ihnen dürfen keine Pflichten auferlegt werden, die sie gar nicht erfüllen
können. Bis die genauen Pflichten und ggf. auch technische Möglichkeiten, wie
bspw. gewisse Altmeldungen ausgefiltert oder hinreichend begrenzt werden können,
feststehen, ist noch ein langer Weg. Technisch gesehen ist es nämlich nahezu
unmöglich, einen vollständigen Schutz des Klägers zu gewährleisten –
Informationen verbreiten sich rasant und Daten und Bilder sind für jeden
Internetuser frei verfügbar. Jeder Nutzer kann die Beiträge schließlich frei
kopieren und im Anschluss selbst veröffentlichen: Besonders in Bezug auf
Suchmaschinen muss nach technischen Lösungen gesucht werden, die momentan
allerdings noch nicht zur Verfügung stehen.

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VERFASSUNGSRECHT: "HONEYWELL-FALL" - FESTSTELLUNG EINES ULTRA-VIRES-AKTS NUR BEI
SCHWERER KOMPETENZÜBERSCHREITUNG

von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
28.05.2020

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Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.07.2010 die Entscheidung des EuGH im
sog. „Mangold“-Fall bestätigt und die, ihr zugrundeliegende,
Verfassungsbeschwerde verworfen. Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das BVerfG
setzt einen hinreichend qualifizierten Kompetenzverstoß der europäischen Organe
voraus. Dieser ist gegeben, wenn das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt
offensichtlich ist. Weiterhin muss der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge
zwischen Mitgliedsstaaten und Union im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten
Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzgebung erheblich ins Gewicht
fallen. Das BVerfG ist demnach nur berechtigt schwerwiegende Verstöße zu
überprüfen. Es wird angehalten vor der Annahme eines Ultra-vires Akts den EuGH
anzurufen. Das Schaffen eines Verbots der Altersdiskriminierung durch den EuGH
stellt weiterhin keinen ausbrechenden Rechtsakt dar. Der EuGH habe mit seiner
Entscheidung lediglich eine neue Fallgruppe geschaffen, wie Rechtsnormen
behandelt werden, welche richtlinienwidrig erlassen wurden. Streifler & Kollegen
- Rechtsanwälte - Anwalt für Verfassungsrecht
RechtsgebieteBefristete ArbeitsverhältnisseEuropäisches
"Verfassungsrecht"Verfassungsrecht


ZIVILRECHT: DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT KIPPT DEN MIETENDECKEL

von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
18.04.2021

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Der Mietendeckel wurde gekippt. Darüber entschied das Bundesverfassungsgericht
am 15. April 2021. Letztlich entschied er aber nicht über den Inhalt der von der
rot-grünen Landesregierung getroffenen Regelungen, sondern stellte klar, dass
das Land Berlin in der Sache nicht zuständig sei. In Ermangelung der
Gesetzgebungskompetenz Berlins sei der Mietendeckel verfassungswidrig –
Streifler & Kollegen, Anwalt für Zivilrecht.
RechtsgebieteVerfassungsrechtZivilrecht


VERFASSUNGSRECHT. FÜNF-PROZENT-SPERRKLAUSEL IM EUROPAWAHLRECHT VERFASSUNGSWIDRIG

von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
09.11.2011

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil (vom 9.11.2011 – Az.
2
RechtsgebieteVerfassungsrecht


STRAFRECHT: SCHAUFENSTERSCHRIFT „ASYLANTEN MÜSSEN DRAUSSEN BLEIBEN“ MIT
HUNDEABBILDUNG IST WEGEN VOLKSVERLETZUNG STRAFBAR

von Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen
Rechtsanwälte
24.09.2020

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Ein Schaufensterbild, das mit der Aufschrift „Asylanten müssen draußen bleiben“
inklusive dem Bild eines Hundes aufgestellt wird, ist wegen Volksverhetzung
strafbar. Ein solches Bild setzt die Asylanten als Bevölkerungsgruppe mit Hunden
als Tiere, die wegen Ihrer Unreinlichkeit Läden nicht betreten dürfen, auf
dieselbe Stufe. Das Wort „Hunde“ mit „Asylanten“ zu ersetzen sei nach Ansicht
des AG Wunsiedel eine böswillige Herabwürdigung – Streifler & Kollegen, Anwalt
für Strafrecht
RechtsgebieteStrafrechtVerfassungsrecht


VERFASSUNGSRECHT: VERLEGUNG EINES STRAFGEFANGENEN IN EINE ANDERE
JUSTIZVOLLZUGSANSTALT

von Rechtsanwalt für Öffentliches Recht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
12.10.2017

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Der Strafvollzug ist von Verfassungs wegen auf Resozialisierung auszurichten,
wobei die familiären Beziehungen des Gefangenen eine wesentliche Rolle spielen.
RechtsgebieteVerfassungsrecht

Artikel zu Datenschutzrecht


FACEBOOK-DATENLECK: SCHADENSERSATZ IHV. 1000 EURO FÜR FACEBOOK-NUTZER

von Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
01.12.2022

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"Facebook-Konten im Hackerforum für jeden öffentlich zugänglich!" Diese
Nachricht schockierte im letzten Jahr Millionen Facebook-Nutzer. Nun hat ein
deutsches Gericht zu Gunsten eines Betroffenen geurteilt und sprach diesen 1000
Euro immateriellen Schadensersatz zu. Möglich ist das auf Grundlage von Art. 82
DGSVO, der einen Schadensersatzanspruch im Falle der Verletzung des Schutzes
personenbezogener Daten normiert.  Neues Urteil: Das Landgericht Paderborn hat
mit Urteil vom 13.12.2022 entschieden, dass Facebook 500 Euro an einem, vom
Datenleck betroffenen Facebook-Nutzer zahlen muss. Es ist bereits das zweite
deutsche Gericht, dass Facebook zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes
wegen Verstoßes gegen die DSGVO verurteilt hat.   Weitere Urteile werden
erwartet!   Sollten Sie ein Facebook-Konto seit 2021 oder länger besitzen, ist
die Wahrscheinlichkeit groß, dass auch Sie Opfer des Datenlecks geworden sind.
In diesem Fall steht Ihnen ein Schadensersatz zu. Nehmen Sie Kontakt zu
Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
RechtsgebieteDatenschutzrecht


INTERNETRECHT: DATENSCHUTZRECHTLICHE VERANTWORTUNG FÜR FACEBOOK-FANPAGE

von Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen
Rechtsanwälte
13.06.2018

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Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite
verantwortlich – BSP Rechtsnanwälte – Anwalt für Internetrecht Berlin
RechtsgebieteDatenschutzrecht


INTERNETRECHT: FEHLENDE BELEHRUNG AUF WEBSITE ÜBER DIE DATENNTUZUNG DURCH
SOZIALES NETZWERK

von Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen
Rechtsanwälte
23.12.2011

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§ 13 I TMG schützt allein überindividuelle Belange, nicht aber Interessen
einzelner Wettbewerber - KG vom 29.04.11 - Az: 5 W 88/11
RechtsgebieteDatenschutzrecht


DATENSCHUTZRECHT: DATENSCHUTZRECHT UND VERBRAUCHERSCHUTZRECHT

von Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen
Rechtsanwälte
09.07.2015

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Der Bundesgerichtshof (BGH) äußert sich zur unzulässigen Datenerhebung bei
Minderjährigen.
RechtsgebieteDatenschutzrecht


DATENSCHUTZRECHT: ZUR EINWILLIGUNGSERKLÄRUNGEN IN ZUKÜNFTIGE WERBEMASSNAHMEN

von Rechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht, Streifler & Kollegen
Rechtsanwälte
02.07.2015

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Die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung für Werbeanrufe im
Rahmen von Service-Calls ist datenschutzrechtlich unzulässig.
RechtsgebieteDatenschutzrecht

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