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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 1.  Sachlicher Geltungsbereich
     1. Die Stahl Computertechnik GmbH (nachfolgend Stahl Computertechnik)
        schließt Verträge über den Verkauf, die Wartung von Hard- und/oder
        Software sowie die Erbringung zusätzlicher Leistungen (wie z. B. Cloud
        Services oder Programmierarbeiten und Softwareentwicklung)
        ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
        ab.
     2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Grundlage aller
        zukünftig vereinbarten Leistungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht
        erneut ausdrücklich vereinbart wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des
        Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, selbst wenn die Stahl
        Computertechnik ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht
        oder auf ein Angebot des Auftraggebers Bezug nimmt, dem Allgemeine
        Geschäftsbedingungen des Auftraggebers zugrunde liegen.
     3. Bei Widersprüchen zwischen den Regelungen aus dem Angebot oder der
        Auftragsbestätigung der Stahl Computertechnik, den Leistungsscheinen und
        Bestellscheinen sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmungen gilt
        folgende Rangfolge:
        * Regelungen im Angebot oder der Auftragsbestätigung der Stahl
          Computertechnik,
        * Regelungen im Leistungsschein,
        * Regelungen im Bestellschein,
        * Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 2.  Vertragsschluss
     1. Der Abschluss eines Vertrages setzt eine Einigung über den
        Leistungsinhalt, die Vergütung und die Laufzeit des Vertrages voraus.
     2. Das Angebot der Stahl Computertechnik in Prospekten, Anzeigen,
        Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei der
        Beauftragung geltenden Preise.
     3. Der Vertrag kommt entweder durch Angebot und Annahme in Textform oder
        bei mündlichen Vereinbarungen durch die Bestätigung dieser Vereinbarung
        durch die Stahl Computertechnik in Textform zustande.
 3.  Leistungsumfang
     1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag unter
        Berücksichtigung von Angebot, Auftragsbestätigung bzw. Leistungsschein
        und Bestellschein sowie gegebenenfalls Anwendungsdokumentation,
        Betriebsanweisungen oder sonstigen Bedienungsanleitungen.
     2. Die Stahl Computertechnik schuldet die vertraglich vereinbarten
        Leistungen unter Beachtung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
        geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen
        gesetzlichen Vorgaben.
 4.  Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers
     1. Der Auftraggeber hat die Stahl Computertechnik über alle für die
        Leistungserbringung erforderlichen Umstände vollständig zu informieren.
        Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderweitig vereinbart, ist die
        Stahl Computertechnik nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung
        gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre
        Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
     2. Der Auftraggeber hat Mitarbeitern der Stahl Computertechnik Zutritt zu
        seinem Betriebsgelände zu gestatten, soweit diese auf dem
        Betriebsgelände Leistungen erbringen. In diesem Fall sind ihnen
        angemessene Arbeitsplätze sowie die erforderliche Hard- und/oder
        Software zur Verfügung zu stellen. Für Leistungen, die in über 2,50 m
        Höhe zu erbringen sind, sind Montagehilfen bereit zu stellen.
     3. Durch den Auftraggeber ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter der
        Stahl Computertechnik bei der Erbringung der Leistungen durch
        qualifizierte Mitarbeiter des Auftraggebers im erforderlichen Maß
        unterstützt werden.
     4. Vom Auftraggeber gegenüber der Stahl Computertechnik zur Verfügung
        gestellte Datenträger müssen inhaltlich und technisch frei von Mängeln
        sein.
     5. Die Erbringung von Mitwirkungshandlungen erfolgt grundsätzlich auf
        eigene Kosten des Auftraggebers. Dies gilt auch für die Bereitstellung
        von Hard- und/oder Software sowie die dafür gegebenenfalls anfallenden
        Kosten.
     6. Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht
        rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Auftraggeber zum
        Ersatz des daraus entstandenen Schadens, inklusive eines etwaigen
        Mehraufwandes der Stahl Computertechnik bei der Erbringung der Leistung,
        verpflichtet.
     7. Der Auftraggeber ist zur regelmäßigen Sicherung von Daten verpflichtet.
        Dazu zählen insbesondere Sicherungen von Daten unmittelbar vor der
        Erbringung umfangreicher Leistungen durch die Stahl Computertechnik an
        der Hard- und/oder Software des Auftraggebers.
 5.  Vergütung; Zahlungsbedingungen
     1. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise ohne Umsatzsteuer.
     2. Soweit eine bzw. die Höhe der zu zahlenden Vergütung zwischen der Stahl
        Computertechnik und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich vereinbart
        worden ist, die Leistung aber nach den Umständen nur gegen eine
        Vergütung zu erwarten ist, gelten die Preise nach Maßgabe der zum
        Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preisblätter der Stahl
        Computertechnik.
     3. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung,
        monatliche Zahlungen am dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus
        fällig und ohne Abzug auf das im Angebot, der Auftragsbestätigung oder
        der Rechnung bezeichnete Konto zu überweisen.
     4. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf
        dem Konto der Stahl Computertechnik.
     5. Bei verspätetem Zahlungseingang sind Verzugszinsen in Höhe von 9
        Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu
        entrichten, es sei denn, der Auftraggeber hat die Verspätung nicht zu
        vertreten.
     6. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche der Stahl
        Computertechnik nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
        festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht für Ansprüche des
        Auftraggebers gegen die Stahl Computertechnik aufgrund vollständiger
        oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Leistung.
     7. Die Stahl Computertechnik ist verpflichtet, die Preise durch einseitige
        Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB jährlich zum
        Beginn des folgenden Kalenderjahres, erstmals jedoch auf einen Zeitpunkt
        nach Ablauf einer vertraglichen Erstlaufzeit, anzupassen (Erhöhungen
        oder Ermäßigungen). Die Stahl Computertechnik überwacht dazu die
        Entwicklung der Kosten. Der Umfang einer solchen Preisanpassung ist auf
        die Veränderung der Kosten seit Vertragsschluss bzw. der jeweils
        vorangehenden Preisanpassung bis zum geplanten Wirksamwerden der
        aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteigerungen und
        Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren.
        Die Stahl Computertechnik ist verpflichtet, bei der Ausübung ihres
        billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu
        berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen mindestens
        in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Ergeben
        sich keine Veränderungen, so bleiben die Preise für ein weiteres
        Kalenderjahr unverändert. Der Auftraggeber hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB
        das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der Stahl Computertechnik
        gerichtlich überprüfen zu lassen. Preisanpassungen werden nur wirksam,
        wenn die Stahl Computertechnik dem Auftraggeber die Änderungen
        spätestens zehn Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform
        mitteilt. Ist der Auftraggeber mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht
        einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
        Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung
        zu kündigen. Hierauf wird der Auftraggeber von der Stahl Computertechnik
        in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
 6.  Gefahrübergang, Untersuchungspflicht
     1. Soweit Leistungen der Stahl Computertechnik einen Versand umfassen, geht
        die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Stahl Computertechnik
        die Lieferung der Transportperson ausgehändigt hat.
     2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von der Stahl Computertechnik
        gelieferten Sachen unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung
        entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu
        untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung
        des Mangels zu rügen.
     3. Unterlässt der Auftraggeber die Rüge, gilt die Sache als genehmigt, es
        sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
        nicht erkennbar war.
     4. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Rüge unverzüglich nach
        der Entdeckung des Mangels gemacht werden; anderenfalls gilt die Sache
        auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
     5. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige
        Absendung der Rüge.
     6. Hat die Stahl Computertechnik den Mangel arglistig verschwiegen, kann
        sie sich auf die Ziffern 6.2 bis Ziffer 6.5 nicht berufen.
 7.  Abnahme
     1. Der Auftraggeber hat bei Werkleistungen die Abnahme oder
        Abnahmeverweigerung innerhalb von zehn Kalendertagen nach der
        Fertigstellung der Werkleistung zu erklären, soweit in der
        Auftragsbestätigung, im Leistungsschein oder Bestellschein nichts
        Abweichendes vereinbart ist. Soweit eine Abnahme für die Werkleistung
        gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten die gesetzlichen
        Regelungen.
     2. Die Erklärungen zur Abnahme (Abnahme, Abnahmeverweigerung, Abnahme unter
        Vorbehalt) bedürfen der Schriftform. Abnahmeverweigerungen sowie
        Abnahmen unter Vorbehalt sind zu begründen.
     3. Die Stahl Computertechnik hat bei Werkleistungen einen Anspruch auf
        Teilabnahmen, soweit die abzunehmenden Teilleistungen in der
        Auftragsbestätigung, im jeweiligen Leistungsschein oder Bestellschein
        bezeichnet sind.
     4. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Werkleistungen
        nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach der Fertigstellung abnimmt,
        soweit in der Auftragsbestätigung, dem jeweiligen Leistungsschein oder
        Bestellschein nichts Abweichendes geregelt ist.
     5. Soweit mit der Abnahme eine Funktionsprüfung verbunden ist, ist diese zu
        protokollieren.
 8.  Sachmängel
     1. Die Beschaffenheit der Leistung ergibt sich ausschließlich aus der
        Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein oder Bestellschein. Darin
        angegebene technische Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen
        stellen grundsätzlich keine Zusicherungen oder Garantien dar, es sei
        denn in der Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein oder Bestellschein
        ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
     2. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln richten sich
        nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch beschränkt auf das Recht der
        Nacherfüllung. Zudem kann der Auftraggeber bei fehlgeschlagener
        Nacherfüllung oder bei Vorliegen nicht behebbarer Sachmängel eine
        Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder nach seiner Wahl
        vom Vertrag zurücktreten.
     3. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, außer
        Schadensersatzansprüche, verjähren in einem Jahr ab Erbringung der
        Leistung bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht für die
        Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln bei Werken oder Sachen i.
        S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB oder § 438 Nr. 2 BGB oder bei Mängeln i.
        S. d. § 438 Nr. 1 BGB. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen
        in Ziffer 10.
     4. Die Stahl Computertechnik wird einen rechtzeitig gerügten Sachmangel
        nach eigener Wahl beseitigen oder eine sachmangelfreie Leistung im Wege
        der Nacherfüllung erbringen. Die Stahl Computertechnik ist berechtigt,
        insgesamt drei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. Der Auftraggeber ist
        zur Ablehnung der Nacherfüllung berechtigt, soweit sie ihm nicht
        zumutbar ist.
     5. Sollte der Stahl Computertechnik die Beseitigung des Sachmangels bzw.
        eine Nacherfüllung nicht möglich bzw. zumutbar sein, kann die Stahl
        Computertechnik dem Auftraggeber eine Umgehung des Sachmangels
        aufzeigen. Die Sachmangelumgehung gilt als Nacherfüllung, wenn sie für
        den Auftraggeber zumutbar ist und die Software im Wesentlichen
        uneingeschränkt nutzbar bleibt.
     6. Der Auftraggeber kann in Bezug auf Sachmängel, die durch den
        Auftraggeber oder Dritte verursacht worden sind und nicht der
        Verantwortungssphäre der Stahl Computertechnik zuzurechnen sind, keine
        Ansprüche gegenüber der Stahl Computertechnik herleiten. Dies kann
        insbesondere
        1. Änderungen, Reparaturen, Reinigungen, Erweiterungen oder sonstige
           Eingriffe an der Hard- und/oder Software,
        2. Verstöße gegen die Betriebsanweisungen, die Anwendungsdokumentation
           oder sonstige Bedienungsanleitungen oder
        3. eine unsachgemäße Bedienung durch den Auftraggeber oder Dritte
           betreffen.
     7. Soweit in der Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein oder
        Bestellschein nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, übernimmt die
        Stahl Computertechnik keine Gewähr dafür, dass die Fremdsoftware mit der
        Hard- und/oder Softwareumgebung des Auftraggebers kompatibel ist.
     8. Der Auftraggeber unterstützt die Stahl Computertechnik bei der Analyse
        und Behebung eines Sachmangels im erforderlichen Umfang. Insbesondere
        hat der Auftraggeber einen Sachmangel schriftlich mit einer
        nachvollziehbaren Beschreibung und – soweit möglich – unter Beifügung
        sonstiger veranschaulichender Unterlagen bzw. Hardcopies gegenüber der
        Stahl Computertechnik zu rügen.
     9. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die durch eine unbegründete
        Sachmängelrüge entstehen. Gleiches gilt, wenn die Sachmängelrüge
        Sachmängel betrifft, die nicht von der Stahl Computertechnik zu
        vertreten sind.
 9.  Rechtsmängel
     1. Die Stahl Computertechnik gewährleistet, dass der vertragsgemäßen
        Nutzung der Leistung keine Rechte Dritter entgegenstehen.
     2. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln verjähren in
        einem Jahr ab Erbringung der Leistung bzw. bei Werkleistungen ab
        Abnahme. Dies gilt nicht für die Ansprüche des Auftraggebers wegen
        Rechtsmängeln bei Werken oder Sachen i. S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
        oder § 438 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB oder bei Mängeln i. S. d. § 438 Nr. 1
        BGB. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 10.
     3. Bei einem Rechtsmangel ist die Stahl Computertechnik nach eigener Wahl
        berechtigt,
        1. die erforderlichen Nutzungsrechte für die Leistungen zu verschaffen,
        2. die Leistungen durch solche Leistungen zu ersetzen, die den
           vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in einer für den
           Auftraggeber zumutbaren Weise entsprechen oder
        3. den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Rechtsinhaber
           freizustellen.
     4. Die Parteien informieren einander über etwaige Ansprüche Dritter wegen
        der rechts- oder vertragswidrigen Nutzung der Leistung unverzüglich
        schriftlich.
 10. Haftung
     1. Die Stahl Computertechnik haftet dem Grunde nach für Vorsatz und grobe
        Fahrlässigkeit uneingeschränkt, für einfache Fahrlässigkeit jedoch nur
        1. bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher
           Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
           Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die
           Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten),
           und
        2. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
           Gesundheit.
     2. Die Haftung der Parteien nach dieser Ziffer 10.1 ist in folgenden Fällen
        der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und
        vertragstypischen Schaden beschränkt:
        1. bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im
           Sinne von Ziffer 10.1 lit. a) sowie
        2. bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht
           leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen
           Vertragspflichten im Sinne von Ziffer 10.1 lit. a) und der Lebens-,
           Körper- oder Gesundheitsschäden (Ziffer 10.1 lit. b)).
     3. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in den
        Ziffern 10.1 und 10.2 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr
        vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
     4. Der Auftraggeber hat der Stahl Computertechnik einen Schaden
        unverzüglich anzuzeigen.
     5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
 11. Höhere Gewalt
     1. Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungen durch unvorhersehbare
        Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit
        einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht
        erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B.
        Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche
        Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die
        Parteien von ihrer Pflicht zur Leistung befreit, solange diese Umstände
        und deren Folgen nicht endgültig beseitigt sind. In allen oben genannten
        Fällen der Leistungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf
        Schadensersatz geltend machen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der
        Partei vor, die sich auf höhere Gewalt beruft.
     2. Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der
        sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie
        werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich
        beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder
        wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
 12. Sicherheiten, Eigentumsvorbehalt
     1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
        Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber, die ersichtlich mit dem Kauf
        von Hard- und/oder Software in Zusammenhang stehen (wie z. B. Wartungs-
        und/oder Beratungsleistungen), behält sich die Stahl Computertechnik das
        Eigentum an der gelieferten Hard- und/oder Software vor.
     2. Der Auftraggeber hat die im Eigentum der Stahl Computertechnik stehende
        gelieferte Hard- und/oder Software pfleglich zu behandeln. Er ist zur
        Versicherung der gelieferten Hard- und/oder Software gegen Feuer, Wasser
        und Diebstahl zum Neuwert verpflichtet.
     3. Bei Pfändungen der im Eigentum der Stahl Computertechnik stehenden
        gelieferten Hard- und/oder Software oder sonstigen Eingriffen Dritter
        ist der Auftraggeber zum Hinweis auf das Eigentum der Stahl
        Computertechnik verpflichtet. Hiervon hat der Auftraggeber die Stahl
        Computertechnik unverzüglich zu benachrichtigen.
 13. Geheimhaltung
     1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den
        jeweiligen Verträgen zugänglich werdenden Informationen vertraulich zu
        behandeln und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes
        geboten – ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an
        Dritte weiterzuleiten noch Dritten in irgendeiner Weise zugänglich zu
        machen.
     2. Dies gilt nicht für Informationen, die an zur beruflichen
        Verschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden.
 14. Datenschutz
     1. Die Parteien werden die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz
        (z. B. Bundesdatenschutzgesetz) beachten sowie ihre Einhaltung
        gewährleisten und überwachen.
     2. Zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an eine
        Auftragsdatenverarbeitung vereinbaren die Parteien für die Verarbeitung
        von Daten im Auftrag gemäß § 11 BDSG besondere Regelungen.
     3. Im Falle der Verarbeitung von Daten im Auftrag stellt der Auftraggeber
        sicher, dass Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie etwaige
        Identifikations- und Authentifikationszertifikate geheim gehalten und
        geschützt werden. Der Auftraggeber informiert die Stahl Computertechnik
        über potenzielle Kenntnisse Dritter von den Nutzungs- und
        Zugangsberechtigungen oder Identifikations- und
        Authentifikationszertifikaten unverzüglich schriftlich. Gleiches gilt,
        falls die Stahl Computertechnik im Rahmen der Verarbeitung von Daten im
        Auftrag sensible Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG verarbeiten soll.
 15. Nutzungsrechte
     1. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung, dem Leistungsschein oder
        Bestellschein abweichend vereinbart, räumt die Stahl Computertechnik dem
        Aufraggeber an Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und der
        dazugehörigen Dokumentationen jeweils ein einfaches, nichtübertragbares,
        zeitlich auf die Dauer der Leistungserbringung durch die Stahl
        Computertechnik beschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang ein, wie es zur
        vertragsgemäßen Nutzung der von der Stahl Computertechnik erbrachten
        Leistungen zum eigenen, internen Gebrauch des Auftraggebers erforderlich
        ist.
     2. Die Weitergabe und Verwertungen von Leistungen der Stahl Computertechnik
        über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren
        Veröffentlichung, ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung
        der Stahl Computertechnik zulässig.
     3. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und/oder Produktkennzeichnungen
        dürfen weder gelöscht, geändert noch unterdrückt werden.
     4. Im Hinblick auf Software, die nicht von der Stahl Computertechnik
        hergestellt wurde, gelten die Nutzungs- und Lizenzbedingungen des
        jeweiligen Herstellers der Fremdsoftware.
 16. Export
     
     Soweit erworbene Software Exportbeschränkungen unterliegt, sind die
     Exportbeschränkungen durch den Auftraggeber zu beachten. Der Auftraggeber
     ist in diesem Fall insbesondere nicht berechtigt, diese Software in Länder,
     die nach deutschem Recht oder EU-Recht sowie nach sonstigem, anwendbaren
     nationalen Recht auf einer Embargoliste genannt sind, zu exportieren.

 17. Vertragsdauer, Kündigung
     1. Die Vertragsdauer sowie etwaige ordentliche Kündigungsrechte ergeben
        sich aus dem jeweiligen Leistungsschein und Bestellschein.
     2. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist
        gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages liegt
        insbesondere vor,
        1. wenn die andere Partei länger als vierzehn Tage in Folge oder länger
           als dreißig Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von ihren
           vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt befreit war,
           oder
        2. wenn die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht
           unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung
           aussetzt oder dies ankündigt, oder
        3. eine negative Auskunft der Creditreform e.V. insbesondere zu
           folgenden Punkten vorliegt: erfolglose Zwangsvollstreckung,
           erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen,
           Restschuldbefreiung, oder
        4. wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der
           anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens
           eingeleitet wurde.
     3. Die Kündigung bedarf der Schriftform (keine E-Mail).
 18. Change Request Verfahren
     1. Wünscht eine Partei zusätzliche funktionale Anforderungen, Ergänzungen
        oder wesentliche Abweichungen oder Änderungen der vereinbarten
        Leistungen (Change Requests), hat diese dies schriftlich gegenüber der
        anderen Partei geltend zu machen.
     2. Die Partei, an die ein Change Request gestellt wird, hat dies zu prüfen
        und der anderen Partei die damit einhergehenden wesentlichen
        Auswirkungen auf den vereinbarten Leistungsumfang, die Kosten sowie
        einen gegebenenfalls vereinbarten Zeitplan mitzuteilen.
     3. Die Parteien bemühen sich um eine einvernehmliche Erledigung der Change
        Requests. Bis zu einer schriftlichen Einigung über ein Change Request
        gilt der vereinbarte Leistungsumfang.
 19. Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen
     1. Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Angebote,
        der Auftragsbestätigungen, der Leistungsscheine und Bestellscheine
        beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum
        Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis
        kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der
        gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch
        Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa
        in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen
        Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die die
        Stahl Computertechnik nicht veranlasst und auf die sie auch keinen
        Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden.
     2. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine in diesen Allgemeinen
        Geschäftsbedingungen, dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den
        Leistungsscheinen oder Bestellscheinen entstandene Lücke nicht
        unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages
        entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für
        unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu
        beseitigen sind. In solchen Fällen ist die Stahl Computertechnik
        verpflichtet, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Angebote, die
        Auftragsbestätigungen und die Regelungen in den Leistungsscheinen sowie
        den Bestellscheinen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit
        anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des
        Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der
        Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und
        Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels
        gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und
        dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum
        Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die Stahl
        Computertechnik dem Auftraggeber die Anpassung spätestens sechs Wochen
        vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat
        der Auftraggeber das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer
        Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung
        zu kündigen. Hierauf wird der Auftraggeber von der Stahl Computertechnik
        in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
 20. Schlussbestimmungen
     1. Die Stahl Computertechnik ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus
        dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personellen, technischen und
        wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung
        nach Satz 1 ist dem Auftraggeber rechtzeitig im Voraus mitzuteilen.
        Sofern die Stahl Computertechnik an dem Dritten nicht beteiligt ist, hat
        der Auftraggeber im Falle einer Übertragung das Recht, den Vertrag ohne
        Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
        Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Auftraggeber von der Stahl
        Computertechnik in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur
        Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche
        Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des
        Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 20.1 unberührt.
     2. Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen
        nicht.
     3. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist der Sitz der Stahl
        Computertechnik.
     4. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
        Vertrag ist für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische
        Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche
        Sondervermögen der Sitz der Stahl Computertechnik. Das gleiche gilt,
        wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
     5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Stahl Computertechnik und dem
        Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
        Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf
        beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von
        internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
     6. Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag können nur mit
        Zustimmung der Stahl Computertechnik auf Dritte übertragen und
        abgetreten werden.
     7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder
        undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon
        unberührt.

Stand: 01.09.2017



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