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Text Content

Meldeservice zum Transparenzregister

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SERVICE ZUR TRANSPARENZREGISTER MELDUNG

Der Service zur Transparenzregister Meldung übernimmt die korrekte Registrierung
der spezifischen Inhaber- und Firmendetails sowie erweiterte Informationsangaben
zum Transparenzregister und schützt vor möglichen Bußgeldern durch fehlende
Angaben bei der Registrierung. Außerdem erinnert der Meldeservice zum
Transparenzregister jährlich an die Aktualisierung Ihrer Firmendaten und wird
von Ihnen gemeldete Änderungen direkt im Transparenzregister eintragen.


BESTELLUNG


AUSWAHL DES TRANSPARENZREGISTER MELDESERVICE


BASIS

€ 89 / pro Kalenderjahr
 * Der Basis Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit
   maximal 2 Personen als Gesellschafter

Jetzt bestellen
*zzgl. MwSt.


STANDARD

€ 129 / pro Kalenderjahr
 * Der Standard Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit
   maximal 7 natürlichen Personen als Gesellschafter

Jetzt bestellen
*zzgl. MwSt.


PREMIUM

€ 389 / pro Kalenderjahr
 * Der Premium Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Gesellschaften
   mit max. 3 Inhabergesellschaften

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*zzgl. MwSt.


WAS IST DAS TRANSPARENZREGISTER?

Das Transparenzregister ist am 27.06.2017 vom Bundesministerium der Finanzen
eingeführt worden. Dieses Register setzt die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie
2015/849 in der Bundesrepublik Deutschland um und soll dazu dienen, Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Gesetzliche Grundlagen für das
Transparenzregister sind in den sogenannten Geldwäschegesetzen in Abschnitt 4
(§§ 18ff GwG) sowie in verschiedenen dazugehörigen Verordnungen zu finden. Das
Transparenzregister sammelt relevante Eintragungen von wirtschaftlich
Berechtigten und ist elektronisch geführt.

Durch Gesetzesänderungen und dem Wegfall der Mitteilungsfiktion ist die
Eintragung in das Transparenzregister seit dem 1.8.2021 verpflichtend für die
wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen (juristischen Personen des
Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften)! Ein fehlender Eintrag
oder falsche Angaben können hohe Bußgelder verursachen.

Transparenzregister-Meldung.de, der Meldeservice zum Transparenzregister
übernimmt als Dienstleister für Sie die Anmeldung und Übermittlung Ihrer
Firmendaten.

Transparenzregister-Meldung.de ist der Meldeservice zum Transparenzregister und
übernimmt die Anmeldung, Übermittlung und Aktualisierung Ihrer Firmendaten.
Schnell, einfach und zuverlässig.

Zur Transparenzregister Meldung




FÜR WEN IST DER EINTRAG INS TRANSPARENZREGISTER PFLICHT?

Für den Eintrag ins Transparenzregister sind alle nach dem Geldwäschegesetz
wirtschaftlich Berechtigten (GwG) verpflichtet. Im Geldwäschegesetz (GwG) sind
alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten aufgeführt. Dementsprechend sind in
§§ 20, 21 GwG unter § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu wirtschaftlich
Berechtigten der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen,
aufzubewahren, laufend zu aktualisieren und der registerführenden Stelle
jederzeit zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln.

Zu den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten gemäß § 20 GwG zählen:


 * Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG haftungsbeschränkt,
   Limited, AG und SE)
 * Eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHV, KG, GmbH, GmbH & Co. KG)


Selbst wenn dies nur Ein-Personen-Gesellschaften sind, sind sie selbst
mitteilungspflichtig und müssen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern
machen.

Zu den transparenzpflichtigen Rechtseinheiten gemäß § 21 GwG zählen ebenfalls:


 * Trusts
 * Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters
   eigennützig ist
 * Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion
   entsprechen


Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter von Trusts (Trustees)
und Treuhänder mitteilungspflichtig. Es können auch Dritte (wie
Transparenzregister-Meldung.de) beauftragt werden, die benötigten Informationen
dem Transparenzregister zu melden. Durch Gesetzesänderungen und dem Wegfall der
Mitteilungsfiktion ist die Eintragung in das Transparenzregister seit dem
1.8.2021 verpflichtend für die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen
(juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen
Personengesellschaften)! Ein fehlender Eintrag oder falsche Angaben können hohe
Bußgelder verursachen.

Transparenzregister-Meldung.de ist der Meldeservice zum Transparenzregister und
übernimmt die Anmeldung, Übermittlung und Aktualisierung Ihrer Firmendaten.
Schnell, einfach und zuverlässig.

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WARUM SOLLTEN SIE DEN MELDESERVICE ZUM TRANSPARENZREGISTER IN ANSPRUCH NEHMEN?

Sie können den Eintrag und die jährliche Aktualisierung der eingetragenen
Angaben zum Transparenzregister zwar selbstständig durchführen, was jedoch in
der Praxis mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand und möglichen Bußgeldern
durch falsche Datenübermittlung verbunden ist.

Mit der Nutzung des Service zur Transparenzregister Meldung werden jährlich alle
formellen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Meldung oder Einsichtnahme in
das Transparenzregister in Verbindung stehen übernommen:

 * Korrekte Registrierung der Inhaber- und Firmendetails
 * Erfassung, Einreichung, Aufbewahrung, Dokumentation und Aktualisierung der
   relevanten Informationen
 * Rechtzeitige Erinnerung an die jährliche Aktualisierung Ihrer Daten


Dadurch ersparen Sie sich Zeit und Nerven und vermeiden hohe Bußgelder durch die
Übermittlung von ggf. unsachgemäßen Angaben.

Optional ist in Zusammenarbeit mit qualifizierten Anwaltskanzleien eine
Rechtsberatung möglich, um ggf. die notwendige Klarheit über die anzugebenden
wirtschaftlichen Verhältnisse einzuholen und Ihre Pflicht zur Eintragung ins
Transparenzregister überprüfen lassen.

Leistungsumfang, Haftungsfragen und Kosten der verschiedenen Service-Optionen
sind in den AGBs zum Transparenzregister Meldeservice geregelt.

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FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM TRANSPARENZREGISTER


Fragen zum Transparenzregister
Ich, ein nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter möchte in einem Einzelfall
keiner eigenen Sorgfaltspflicht nachkommen, sondern für einen Dritten über mein
Benutzerkonto Einsicht nehmen – ist das möglich?

Für einen Jeden besteht die Möglichkeit, als „Mitglied der Öffentlichkeit“ über
das eigene Benutzerkonto Einsicht für einen Dritten, z.B. für einen Mandanten zu
nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie keiner Sorgfaltspflicht nachkommen möchten.
Quelle: transparenzregister.de

Wie hoch ist die Gebühr für die Eintragung in das Transparenzregister, und wo
ist diese ausgewiesen?

Alle Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Transparenzregister anfallen, sind in
der entsprechenden Gebührenverordnung aufgeführt. Das gilt sowohl für die
Grundgebühr als auch für Sie entstehende ggf. spezielle Kosten, z.B. für eine
Einsichtnahme in das Transparenzregister. Quelle: transparenzregister.de

Welche Nachweise muss ein Unternehmen oder eine andere nicht natürliche Person
dem Transparenzregister bei gewünschter Einsichtnahme übermitteln?

Im Falle der Registrierung einer nicht natürlichen Person sind zwei Nachweise zu
erbringen:

Erstens ein Identitätsnachweis nach § 3
Transparenzregistereinsichtnahme-verordnung (TrEinV), aufgeführt in § 3 Abs. 2
Nr. 2 TrEinV. (Zum Beispiel der Handelsregisterauszug oder das LEI.)

Zweitens ist ein Berechtigungsnachweis zu erbringen, dass die einsichtnehmende
Person für die Rechtseinheit, das Unternehmen handlungsbefugt ist. Es muss eine
Übereinstimmung des bei der Registrierung angegebenen Ansprechpartners sowie der
E-Mail-Adresse vorliegen.

Behörden müssen ein mit Dienstsiegel versehenes Schreiben vorlegen, aus dem
hervorgeht, dass der bei der Registrierung angegebene Ansprechpartner mit der
bei der Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Behörde
durchführen darf. Quelle: transparenzregister.de

Wie ist eine Beschränkung der Einsichtnahme ins Transparenzregister nach § 23
Abs. 2 GwG zu stellen?

Die Beschränkung auf Einsichtnahme der im Transparenzregister zu einer
Rechtseinheit erfassten Daten ist nach§ 12 TrEinV  schriftlich zu beantragen.
(Siehe § 23 Absatz 2 GwG.) Allen Begründungen sind entsprechende Nachweise
beizufügen. Ihren Antrag können Sie auf postalischem oder elektronischem Wege
einreichen.  Quelle: transparenzregister.de

Bei Nutzung des Postwegs lautet die Empfängeranschrift

Bundesanzeiger Verlag GmbH
Transparenzregister
Postfach 10 05 34
50445 Köln

Die E-Mail-Adresse lautet: antrag-beschraenkung@transparenzregister.de

Welche Angaben umfasst die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister?

Zum wirtschaftlich Berechtigten müssen folgende Daten übermittelt werden:

Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort (nicht vollständige Adresse),
das Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, der Typ des wirtschaftlich
Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19
Abs. 1 GwG).

Jegliche Änderungen von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten als auch
relevante Änderungen zu nicht registerlich geführten transparenzpflichtigen
Rechtseinheiten sind mitteilungspflichtig (vgl. § 20 Abs. 1a GwG). Quelle:
transparenzregister.de

Was ist die Bedeutung für einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen
ins Transparenzregister?

Jede im Transparenzregister erfasste Rechtseinheit hat das Recht auf Information
über alle nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.3 GwG erfolgten Einsichtnahmen. Die Auskunft
erfolgt nur nach Antragstellung bei der registerführenden Stelle. (Basis siehe §
23 Abs. 6 GwG.)

Diese Antragstellung entspricht nicht der auf Einsichtnahme in das
Transparenzregister und auch nicht der auf Eintragung eines wirtschaftlich
Berechtigten. Quelle: transparenzregister.de

Muss ein Verein Daten an das Transparenzregister vornehmen, obwohl er
automatisch erfasst wurde?

Vereine müssen über ihre wirtschaftlich Berechtigten trotz automatischer
Erfassung ihrer Rechtseinheit Daten an das Register übermitteln, wenn:

 * Veränderungen im Vorstand nicht sofort zur Eintragung in das Register
   gemeldet worden sind,
 * es mindestens ein wirtschaftlich berechtigtes Vereinsmitglied gibt, das nicht
   zum Vereinsvorstand gehört, aber aus anderen Gründen wirtschaftlich
   berechtigt ist,
 * ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort im Ausland hat,
 * die Staatsangehörigkeit eines wirtschaftlich Berechtigten von der deutschen
   abweicht,
 * ein wirtschaftlich Berechtigter über die deutsche Staatsangehörigkeit
   hinausgehend weitere innehat.

Quelle: transparenzregister.de

Ich wurde benachrichtigt, dass mein Antrag auf Einsichtnahme in die zu mir
erfassten Daten abschließend bearbeitet wurde. Wie kann ich diese Daten jetzt
abrufen?

Sofern Sie aktives Mitglied im Transparenzregister sind und Ihre Mitgliedschaft
bezahlt haben, erhalten Sie von unserem E-Mail-Support eine Kurzanleitung zum
Datenabruf über Ihr Benutzerkonto. Quelle: transparenzregister.de

Wer ist befugt, Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten von
transparenzpflichtigen Rechtseinheiten an das Transparenzregister zu
übermitteln?

Jede Person mit Vertretungsbefugnis ist zur Übermittlung von Daten an das
Transparenzregister berechtigt. Die Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B.
Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B.
Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder
Rechtsanwalt) basieren. Quelle: transparenzregister.de

Ich bin kein Verpflichteter nach § 2 GwG und habe auch keine Sorgfaltspflichten
nach dem deutschen Geldwäschegesetz zu erfüllen; kann ich dennoch Einsicht in
die für eine ausländische Rechtseinheit erfassten Daten nehmen?

Als „Mitglied der Öffentlichkeit“ haben Sie jederzeit das Recht auf
Einsichtnahme. Quelle: transparenzregister.de

Fragen zum Meldeservice
Welche Kosten entstehen Ihnen bei Nutzung unserer Dienstleistung zur Anmeldung
ins Transparenzregister?

Hier die Übersicht zu den für Sie entstehenden Kosten:

 * Basis-Registrierung 89,00 € pro Jahr
 * erweiterte Standard Registrierung 129,00 € pro Jahr
 * Premium Eintrag 389,00 € pro Jahr.

Jedes Dienstleistungspaket beinhaltet spezifischen Arbeiten zur korrekten
Anmeldung und die Vornahme der Anmeldung selbst. Jede unsere Dienstleistung
nutzende Rechtseinheit spart Zeit, Nerven und mögliche Bußgelder. Inhalte und
Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Registrierungsvarianten finden Sie in
unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Welche Kosten fallen für die Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das
Transparenzregister an?

Gar keine; die Übersendung der Unstimmigkeitsmeldung ist kostenfrei. Wenn Sie
die Übersendung durch unseren Service übernehmen lassen möchten, fällt eine
einmalige Bearbeitungsgebühr von 89€ an.

Wie teuer ist eine Eintragung in das Transparenzregister?

Alle Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das
Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind
gebührenfrei. Die Kosten des Meldeservices ergeben sich aus dem Zeitaufwand für
die korrekte Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister. Quelle:
transparenzregister.de

Service zur Transparenzregister Meldung

Der Service der Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister
garantiert die korrekte Registrierung Ihrer spezifischen Firmen- und
–inhaberdetails inklusive von Ihnen freigegebener erweiterter Firmenangaben. Sie
sind somit vor möglichen Bußgeldern durch falsche Eintragungen in das Register
geschützt. Des Weiteren werden Sie jährlich vom Meldeservice an die
Aktualisierung Ihrer Firmendaten erinnert. Von Ihnen gemeldete Änderungen
übermittelt der Meldeservice an das Transparenzregister.

Bestellung

Paketauswahl Meldeservice Transparentregister

Basis

€ 89 / pro Kalenderjahr

Der Basistarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit
maximal 2 Personen als Gesellschafter

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Standard

€ 129 / pro Kalenderjahr

Der Standardtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen
mit maximal 7 natürlichen Personen als Gesellschafter

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Premium

€ 389 / pro Kalenderjahr

Der Premiumtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Gesellschaften
mit max. 3 Inhabergesellschaften

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Wie habe ich einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister zu
stellen?

Sofern Sie ein aktives Mitglied auf unserem Dienstleistungsportal sind, erhalten
Sie von unserem E-Mail-Support eine Kurzanleitung zur Antragstellung. Gerne
können Sie die Antragsstellung auch über unseren Dienstleistungsservice zu
unseren benannten Konditionen (einsehbar in unseren Allgemeinen
Geschäftsbedingungen) beauftragen.

Welche Möglichkeit habe ich, Mitteilungen wirtschaftlich Berechtigter an den
Service des Transparenzregisters zu übersenden?

Nutzen Sie dafür bitte unsere Änderungsantrags- oder Registrierungsformulare.
Diese erhalten Sie nach einer an uns gesendeten E-Mail-Anforderung, sofern Ihre
Registrierung bezahlt ist.

Kontaktieren Sie unseren Support, der Sie gerne bei Änderungen und Eintragungen
unterstützt.

Quelle: transparenzregister.de

Fragen zu Kosten & Gebühren
Welche Kosten entstehen Ihnen bei Nutzung unserer Dienstleistung zur Anmeldung
ins Transparenzregister?

Hier die Übersicht zu den für Sie entstehenden Kosten:

 * Basis-Registrierung 89,00 € pro Jahr
 * erweiterte Standard Registrierung 129,00 € pro Jahr
 * Premium Eintrag 389,00 € pro Jahr.

Jedes Dienstleistungspaket beinhaltet spezifischen Arbeiten zur korrekten
Anmeldung und die Vornahme der Anmeldung selbst. Jede unsere Dienstleistung
nutzende Rechtseinheit spart Zeit, Nerven und mögliche Bußgelder. Inhalte und
Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Registrierungsvarianten finden Sie in
unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wie ist die Registrierung zur Einsichtnahme für eine natürliche Person möglich?

Die natürliche Person muss sich über den elektronischen Weg identifizieren.
(Erweiterte Registrierung) Rechtsgültige Identitätsnachweise sind in § 3 Abs. 2
Nr. 1 TrEinV angeführt.

Sie können den elektronischen Identifizierungsdienst von transparenzregister.de
per Videotelefonie oder per eID („neuer Personalausweis“) nutzen. Wählen Sie
dafür in Ihrem Registrierungskonto die Identifizierungsart „SofortIdent“ aus.

Für die Identifizierung per Videotelefonie benötigen Sie

ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit einer Kamera oder einen
internetfähigen PC/Laptop mit einer Kamera, Mikrofon und Lautsprecher,
ein gültiges Ausweis- oder Passdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass).
Für die Identifizierung per eID benötigen Sie

ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit NFC-Schnittstelle,
ein gültiges Ausweisdokument mit aktivierter Online-Funktion (z.B. “neuer
Personalausweis” oder elektronischer Aufenthaltstitel),
den Online-PIN für das Ausweisdokument.
Sofern Sie die Identifizierung per Smartphone oder Tablet vornehmen, wird über
die vorstehenden Angaben hinausgehend die kostenlose BANZ-ID App benötigt.

Als dritte Möglichkeit kann die elektronische Identifizierung per Dateiupload
vorgenommen und ein Identitätsnachweis nach § 3
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) hochgeladen werden.
Gesetzlich akzeptierte Nachweise sind zum Beispiel die Kopie des gültigen
Personalausweises oder des Reisepasses. Alle Dokumente sind unter “Meine
Aktionen” – “Anträge auf Einsichtnahme”- “Elektronische Identifizierung für
natürliche Personen” – Dateiupload zu übermitteln.

Nach Eingang Ihres Dateiupload wird Ihnen postalisch eine Verifizierungsnummer
gemäß

§ 3 Abs. 3 TrEinV zugesendet. Quelle: transparenzregister.de

Welche Kosten fallen für die Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das
Transparenzregister an?

Gar keine; die Übersendung der Unstimmigkeitsmeldung ist kostenfrei. Wenn Sie
die Übersendung durch unseren Service übernehmen lassen möchten, fällt eine
einmalige Bearbeitungsgebühr von 89€ an.

Wie teuer ist eine Eintragung in das Transparenzregister?

Alle Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das
Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind
gebührenfrei. Die Kosten des Meldeservices ergeben sich aus dem Zeitaufwand für
die korrekte Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister. Quelle:
transparenzregister.de

Service zur Transparenzregister Meldung

Der Service der Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister
garantiert die korrekte Registrierung Ihrer spezifischen Firmen- und
–inhaberdetails inklusive von Ihnen freigegebener erweiterter Firmenangaben. Sie
sind somit vor möglichen Bußgeldern durch falsche Eintragungen in das Register
geschützt. Des Weiteren werden Sie jährlich vom Meldeservice an die
Aktualisierung Ihrer Firmendaten erinnert. Von Ihnen gemeldete Änderungen
übermittelt der Meldeservice an das Transparenzregister.

Bestellung

Paketauswahl Meldeservice Transparentregister

Basis

€ 89 / pro Kalenderjahr

Der Basistarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit
maximal 2 Personen als Gesellschafter

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Standard

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mit maximal 7 natürlichen Personen als Gesellschafter

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mit max. 3 Inhabergesellschaften

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Wie hoch ist die Gebühr für die Eintragung in das Transparenzregister, und wo
ist diese ausgewiesen?

Alle Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Transparenzregister anfallen, sind in
der entsprechenden Gebührenverordnung aufgeführt. Das gilt sowohl für die
Grundgebühr als auch für Sie entstehende ggf. spezielle Kosten, z.B. für eine
Einsichtnahme in das Transparenzregister. Quelle: transparenzregister.de

Fragen zu Anmeldung & Eintragung
Welche Kosten entstehen Ihnen bei Nutzung unserer Dienstleistung zur Anmeldung
ins Transparenzregister?

Hier die Übersicht zu den für Sie entstehenden Kosten:

 * Basis-Registrierung 89,00 € pro Jahr
 * erweiterte Standard Registrierung 129,00 € pro Jahr
 * Premium Eintrag 389,00 € pro Jahr.

Jedes Dienstleistungspaket beinhaltet spezifischen Arbeiten zur korrekten
Anmeldung und die Vornahme der Anmeldung selbst. Jede unsere Dienstleistung
nutzende Rechtseinheit spart Zeit, Nerven und mögliche Bußgelder. Inhalte und
Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Registrierungsvarianten finden Sie in
unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wer ist zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet?

Alle nach dem Geldwäschegesetz wirtschaftlich Berechtigten (GwG) sollen im
Transparenzregister erfasst werden. Im GwG sind alle transparenzpflichtigen
Rechtseinheiten aufgeführt. Dementsprechend sind nach §§ 20, 21 GwG die unter §
19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der
transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, laufend zu
aktualisieren und der registerführenden Stelle jederzeit zur Eintragung in das
Transparenzregister zu übermitteln.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:

 * Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene
   Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:

 * Trusts
 * Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters
   eigennützig ist
 * Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion
   entsprechen.

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen
Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter
der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig. Quelle:
transparenzregister.de

Worin unterscheiden sich Basis- und Erweiterungsregistrierung im
Transparenzregister?

Die Basisregistrierung dient Ihrer Anmeldung im Register und bietet Ihnen die
Möglichkeit der Datenverwaltung. Die Nutzung aller Funktionen Ihres
Benutzerkontos ist erst nach erfolgter Erweiterungsregistrierung gegeben. Dann
können Sie zum Beispiel Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten vornehmen
oder Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister stellen. Für die
erweiterte Registrierung gehen Sie bitte wie folgt vor: Log-In unter „Meine
Aktionen“ – „Mein Benutzerkonto“ – „Registrierungsdaten“ aufrufen.

Welche minimalen Voraussetzungen erfordern die Eintragungen in das
Transparenzregister?

Je umfangreicher Ihre an uns übermittelten Daten zu Ihrer Firma sind, umso
genauer können sich Interessierte ein Bild von Ihrem Unternehmen machen. Über
Ihr Benutzerkonto können Sie jederzeit die zu Ihrer Firma erfassten Daten
einsehen. Quelle: transparenzregister.de

Welche Möglichkeiten für die Beantragung auf Befreiung von den Gebühren zur
Eintragung in das Transparenzregister gibt es?

Generell ist Gebührenbefreiung nur für eine Rechtseinheit möglich, für die sich
daraus steuerbegünstigte Zwecke im Sinne §§ 52 – 54 AO ergeben. Über Ihr
Benutzerkonto haben Sie jederzeit Gelegenheit einen Antrag auf Gebührenbefreiung
zu stellen. Grundsätzlich muss für jede Firma separat ein solcher Antrag
formuliert werden. Detaillierte Regularien sowie zu beachtende Voraussetzungen
finden Sie in § 24 GwG in Verbindung mit der TrGeBV. Gemäß Anpassung des § 24
Abs. 1 GwG und des § 4 TrGebV per 01.08.2021 kann der Antrag auch schriftlich
eingereicht werden. Für die Antragstellung ist ein von der registerführenden
Stelle zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Nach Bearbeitung Ihres
Antrags werden Ihre Firmendaten von der registerführenden Stelle veröffentlicht.
Quelle: transparenzregister.de

Wie teuer ist eine Eintragung in das Transparenzregister?

Alle Mitteilungen an die registerführende Stelle zur Eintragung in das
Transparenzregister nach den §§ 20 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1 GwG sind
gebührenfrei. Die Kosten des Meldeservices ergeben sich aus dem Zeitaufwand für
die korrekte Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister. Quelle:
transparenzregister.de

Service zur Transparenzregister Meldung

Der Service der Übermittlung Ihrer Firmendaten an das Transparenzregister
garantiert die korrekte Registrierung Ihrer spezifischen Firmen- und
–inhaberdetails inklusive von Ihnen freigegebener erweiterter Firmenangaben. Sie
sind somit vor möglichen Bußgeldern durch falsche Eintragungen in das Register
geschützt. Des Weiteren werden Sie jährlich vom Meldeservice an die
Aktualisierung Ihrer Firmendaten erinnert. Von Ihnen gemeldete Änderungen
übermittelt der Meldeservice an das Transparenzregister.

Bestellung

Paketauswahl Meldeservice Transparentregister

Basis

€ 89 / pro Kalenderjahr

Der Basistarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen mit
maximal 2 Personen als Gesellschafter

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Standard

€ 129 / pro Kalenderjahr

Der Standardtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Unternehmen
mit maximal 7 natürlichen Personen als Gesellschafter

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Premium

€ 389 / pro Kalenderjahr

Der Premiumtarif Meldeservice in das Transparenzregister gilt für Gesellschaften
mit max. 3 Inhabergesellschaften

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Wie hoch ist die Gebühr für die Eintragung in das Transparenzregister, und wo
ist diese ausgewiesen?

Alle Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Transparenzregister anfallen, sind in
der entsprechenden Gebührenverordnung aufgeführt. Das gilt sowohl für die
Grundgebühr als auch für Sie entstehende ggf. spezielle Kosten, z.B. für eine
Einsichtnahme in das Transparenzregister. Quelle: transparenzregister.de

Fragen zur Auskunft
Ich wurde benachrichtigt, dass mein Antrag auf Einsichtnahme in die zu mir
erfassten Daten abschließend bearbeitet wurde. Wie kann ich diese Daten jetzt
abrufen?

Sofern Sie aktives Mitglied im Transparenzregister sind und Ihre Mitgliedschaft
bezahlt haben, erhalten Sie von unserem E-Mail-Support eine Kurzanleitung zum
Datenabruf über Ihr Benutzerkonto. Quelle: transparenzregister.de

Ich bin kein Verpflichteter nach § 2 GwG und habe auch keine Sorgfaltspflichten
nach dem deutschen Geldwäschegesetz zu erfüllen; kann ich dennoch Einsicht in
die für eine ausländische Rechtseinheit erfassten Daten nehmen?

Als „Mitglied der Öffentlichkeit“ haben Sie jederzeit das Recht auf
Einsichtnahme. Quelle: transparenzregister.de

Wie umfangreich sind die Angaben, die ich über die Anfragen zu Unstimmigkeiten
erhalte?

Nach Registrierung und Freigabe Ihres Zugangs zur registerführenden Stelle
erhalten Sie Auskunft über die Übermittler von Unstimmigkeiten, deren Anzahl im
laufenden Monat, einen Überblick zu den letzten Einsichtnahmen. Die Auflistung
von natürlichen Personen erfolgt anonym, in Falle juristischer Personen ist
deren Name angegeben. Quelle: transparenzregister.de

Muss ich einen Antrag stellen, um eine Übersicht zu erfolgten Einsichtnahmen zu
erhalten?

Zu jeder Zeit können Sie einen Antrag auf Einsichtsnahme stellen, allerdings
immer bezogen auf eine Rechtseinheit. Dies gilt sowohl für Sie als
wirtschaftlich berechtigte Person als auf für Dritte.

Eine Auskunft ist ausschliesslich über die offizielle Internetseite des
Transparenzregisters möglich. Sie erfordert jeweils den Identitätsnachweis des
Auskunftssuchenden nach §20 und nach §21 GwG anhand geeigneter Nachweise.

Nachweise zur Feststellung der Identität ergeben sich aus §12 GwG. Quelle:
Transparenzregister.de

Erhalte ich eine Bestätigung meiner Einsichtnahmeregistrierung ins
Transparenzregister?

Ihre Erstregistrierung beim Transparenzregister wird überprüft. Weitere
Bestätigungen erhalten Sie nicht. Der Antrag auf Einsichtnahme ist im Rahmen der
erweiterten Registrierung zu stellen. Bei eventuellen Unklarheiten wird Sie die
Registerführungsstelle kontaktieren. Quelle: transparenzregister.de

Wie ist die Registrierung zur Einsichtnahme für eine natürliche Person möglich?

Die natürliche Person muss sich über den elektronischen Weg identifizieren.
(Erweiterte Registrierung) Rechtsgültige Identitätsnachweise sind in § 3 Abs. 2
Nr. 1 TrEinV angeführt.

Sie können den elektronischen Identifizierungsdienst von transparenzregister.de
per Videotelefonie oder per eID („neuer Personalausweis“) nutzen. Wählen Sie
dafür in Ihrem Registrierungskonto die Identifizierungsart „SofortIdent“ aus.

Für die Identifizierung per Videotelefonie benötigen Sie

ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit einer Kamera oder einen
internetfähigen PC/Laptop mit einer Kamera, Mikrofon und Lautsprecher,
ein gültiges Ausweis- oder Passdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass).
Für die Identifizierung per eID benötigen Sie

ein internetfähiges Smartphone/Tablet mit NFC-Schnittstelle,
ein gültiges Ausweisdokument mit aktivierter Online-Funktion (z.B. “neuer
Personalausweis” oder elektronischer Aufenthaltstitel),
den Online-PIN für das Ausweisdokument.
Sofern Sie die Identifizierung per Smartphone oder Tablet vornehmen, wird über
die vorstehenden Angaben hinausgehend die kostenlose BANZ-ID App benötigt.

Als dritte Möglichkeit kann die elektronische Identifizierung per Dateiupload
vorgenommen und ein Identitätsnachweis nach § 3
Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) hochgeladen werden.
Gesetzlich akzeptierte Nachweise sind zum Beispiel die Kopie des gültigen
Personalausweises oder des Reisepasses. Alle Dokumente sind unter “Meine
Aktionen” – “Anträge auf Einsichtnahme”- “Elektronische Identifizierung für
natürliche Personen” – Dateiupload zu übermitteln.

Nach Eingang Ihres Dateiupload wird Ihnen postalisch eine Verifizierungsnummer
gemäß

§ 3 Abs. 3 TrEinV zugesendet. Quelle: transparenzregister.de

Ich, ein nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter möchte in einem Einzelfall
keiner eigenen Sorgfaltspflicht nachkommen, sondern für einen Dritten über mein
Benutzerkonto Einsicht nehmen – ist das möglich?

Für einen Jeden besteht die Möglichkeit, als „Mitglied der Öffentlichkeit“ über
das eigene Benutzerkonto Einsicht für einen Dritten, z.B. für einen Mandanten zu
nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie keiner Sorgfaltspflicht nachkommen möchten.
Quelle: transparenzregister.de

Welche Nachweise muss ein Unternehmen oder eine andere nicht natürliche Person
dem Transparenzregister bei gewünschter Einsichtnahme übermitteln?

Im Falle der Registrierung einer nicht natürlichen Person sind zwei Nachweise zu
erbringen:

Erstens ein Identitätsnachweis nach § 3
Transparenzregistereinsichtnahme-verordnung (TrEinV), aufgeführt in § 3 Abs. 2
Nr. 2 TrEinV. (Zum Beispiel der Handelsregisterauszug oder das LEI.)

Zweitens ist ein Berechtigungsnachweis zu erbringen, dass die einsichtnehmende
Person für die Rechtseinheit, das Unternehmen handlungsbefugt ist. Es muss eine
Übereinstimmung des bei der Registrierung angegebenen Ansprechpartners sowie der
E-Mail-Adresse vorliegen.

Behörden müssen ein mit Dienstsiegel versehenes Schreiben vorlegen, aus dem
hervorgeht, dass der bei der Registrierung angegebene Ansprechpartner mit der
bei der Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Behörde
durchführen darf. Quelle: transparenzregister.de

Wie ist eine Beschränkung der Einsichtnahme ins Transparenzregister nach § 23
Abs. 2 GwG zu stellen?

Die Beschränkung auf Einsichtnahme der im Transparenzregister zu einer
Rechtseinheit erfassten Daten ist nach§ 12 TrEinV  schriftlich zu beantragen.
(Siehe § 23 Absatz 2 GwG.) Allen Begründungen sind entsprechende Nachweise
beizufügen. Ihren Antrag können Sie auf postalischem oder elektronischem Wege
einreichen.  Quelle: transparenzregister.de

Bei Nutzung des Postwegs lautet die Empfängeranschrift

Bundesanzeiger Verlag GmbH
Transparenzregister
Postfach 10 05 34
50445 Köln

Die E-Mail-Adresse lautet: antrag-beschraenkung@transparenzregister.de

Was ist die Bedeutung für einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen
ins Transparenzregister?

Jede im Transparenzregister erfasste Rechtseinheit hat das Recht auf Information
über alle nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.3 GwG erfolgten Einsichtnahmen. Die Auskunft
erfolgt nur nach Antragstellung bei der registerführenden Stelle. (Basis siehe §
23 Abs. 6 GwG.)

Diese Antragstellung entspricht nicht der auf Einsichtnahme in das
Transparenzregister und auch nicht der auf Eintragung eines wirtschaftlich
Berechtigten. Quelle: transparenzregister.de



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