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Close Login × MY SUPPORT TEAM * * * * * Email: SEND QUICK MESSAGE Subject: Message: Close Send × INVALID INPUT PLEASE ENTER AT LEAST THREE CHARACTERS IN THE PART SEARCH FIELD. Close * Home English ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA TTI, INC. ZWEIGNIEDERLASSUNG DEUTSCHLAND § 1 ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH 1. Es gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen von TTI; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen von TTI abweichende Bedingungen des Käufers erkennt TTI nicht an, es sei denn, TTI hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Entgegenstehenden oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden AGB des Käufers wird hiermit widersprochen. Die Verkaufsbedingungen von TTI gelten auch dann, wenn TTI in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt. 2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten diejenigen Bedingungen von TTI als vereinbart, denen nicht widersprechende Bedingungen der AGB des Käufers gegenüberstehen. Jedoch werden die Bestimmungen der AGB des Käufers nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Inhalt der AGB von TTI übereinstimmen. In allen anderen Fällen gelten die Regelungen des BGB. 3. Alle Vereinbarungen, die zwischen TTI und dem Käufer getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. 4. Die Verkaufsbedingungen von TTI gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen-Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB. 5. Sofern es sich um einen Kauf im Webshop von TTI handelt, gelten ausschließlich die spezifischen, dort hinterlegten Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Webshop der TTI, Inc., Zweigniederlassung Deutschland. § 2 ANNAHME VON AUFTRÄGEN Alle Aufträge für Waren müssen von einem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter von TTI schriftlich angenommen werden. Eine fiktive Annahme, wonach nicht widersprochene Aufträge als angenommen gelten sollen, findet nicht statt. Änderungen des Auftrags werden nach Auftragsannahme nur dann wirksam, wenn sie von einem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter von TTI schriftlich bestätigt werden. Einseitige Änderungen des Auftrags durch den Käufer sind nicht wirksam. § 3 RÜCKTRITT VOM VERTRAG / STORNIERUNG VON AUFTRÄGEN Von TTI angenommene Aufträge können nicht einseitig vom Käufer, sondern nur nach schriftlicher Genehmigung/Zustimmung von TTI storniert werden, ungeachtet des Grundes der Stornierung oder des Rücktritts und ohne Einschränkung der TTI demnach zustehenden Rechte bzw. Ansprüche auf Schadenersatz, soweit dem Vertragspartner nicht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Dem Käufer steht es frei, nachzuweisen, dass TTI kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist, TTI steht es frei, einen höheren Schaden geltend zu machen. Sonderbestellungen von Waren, die üblicherweise nicht auf Lager sind oder nach Hersteller- oder Kundenspezifikation konfektioniert werden, können nicht storniert oder rückgängig gemacht werden. § 4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von TTI ab Sitz von TTI bzw. ab Herstellungs- oder Lagerort, ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Verpackungskosten sind auch dann vom Käufer zu tragen, wenn TTI die Verpackung auf Wunsch des Käufers zurücknimmt. 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in jeweils gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung oder Leistung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Ein einseitiger Skontoabzug durch den Käufer wird von TTI nicht anerkannt. 4. Der gesamte Bruttobetrag der Rechnung ist ohne Abzugsmöglichkeit innerhalb von 30 Tagen sofort ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug beginnt 30 Tage nach Rechnungszugang, sofern nicht individuellvertraglich anders vereinbart. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang bei TTI entscheidend. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist TTI berechtigt, Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Verkaufsbedingungen im Januar 2018: In Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, § 288 Abs. 2 BGB) zu fordern. Falls TTI in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist TTI berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, TTI nachzuweisen, dass TTI als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 5. Schecks werden nur vorbehaltlich ihrer Gutbuchung akzeptiert. Der Käufer ist im Falle der Rückbelastung verpflichtet, alle dadurch entstandenen Gebühren einschließlich angemessener Anwaltshonorare zu tragen. TTI kann alle vom Käufer erhaltenen Schecks gegen Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber TTI aus diesem oder einem anderen Vorgang verrechnen, unabhängig von etwaiger Erklärung, die sich auf einem Scheck befindet oder die in Bezug auf einen Scheck abgegeben wird. Die Annahme einer Teilzahlung stellt keinen Verzicht von TTI auf die gesamte Bezahlung aller für den Käufer dem Verkäufer gegenüber ausstehenden Beträge dar. 6. TTI kann eine Lieferung auf Kredit zu jeder Zeit verweigern. Lieferungen, die an den Käufer gegen Zahlung bei Lieferung oder Ähnliches vorgenommen werden, unterliegen diesen Verkaufsbedingungen. 7. Der Käufer kann gegenüber Forderungen der TTI die Aufrechnung nur erklären, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TTI anerkannt sind. 8. Wenn anderweitig nicht Entgegenstehendes vereinbart wird, behält sich TTI das Recht vor, den Verkaufspreis für bei TTI bestellte Waren einseitig zu erhöhen, wenn sich die Kosten für TTI durch Preiserhöhungen von Lieferanten der TTI, auch aufgrund von Währungsschwankungen, erhöhen und der Versand der Waren ab Sitz TTI noch nicht erfolgt ist. Im Falle einer Preiserhöhung durch den Lieferanten wird der dem Käufer gegenüber genannte Verkaufspreis um den gleichen Prozentsatz erhöht, um den die Kosten von TTI für die Waren durch die Preiserhöhung des Lieferanten gestiegen sind. § 5 LIEFERZEIT UND LIEFERUNG 1. TTI ist lediglich verpflichtet, erst nach Abklärung aller technischen Fragen zu liefern. Sofern Waren nach Kundenspezifikationen zu fertigen sind, ist TTI nicht vor endgültiger Produktionsfreigabe durch den Käufer zur Fertigung und Lieferung verpflichtet. Dies gilt nicht für die Produktion und Lieferung von Waren nach Herstellerspezifikation. Dies setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarten und sonstigen Verpflichtungen des Käufers voraus. 2. Die Angabe von Lieferzeiten durch TTI ist unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. 3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TTI berechtigt, den TTI daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Der Käufer kommt auch in Annahmeverzug und haftet für den zufälligen Untergang der Waren, wenn er durch höhere Gewalt an der Annahme gehindert ist. Höhere Gewalt auf Seiten des Käufers berechtigen diesen nicht zum Rücktritt oder befreien ihn von der Abnahmeverpflichtung. 4. TTI ist nicht verantwortlich für einen Liefer- oder Leistungsverzug, wenn die Gründe dafür nicht von ihr zu vertreten sind. Zu diesen Gründen gehören uneingeschränkt höhere Gewalt, Handlung oder Unterlassung des Käufers, von zivilen oder militärischen Behörden, Feuer, Streik, Epidemien, Quarantänebestimmungen, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben, Aufruhr, Krieg, Transportverzögerungen usw., mangelnde Selbstbelieferung von TTI wegen Engpässen in der Herstellungs- oder Lieferkette, Unmöglichkeit des Bezuges der Ware aus den handelsüblichen Quellen, Leistungsstörungen oder Verzögerungen bei Lieferanten von TTI oder die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte, Material oder Betriebsstoffe zu erhalten. Bei einer Verzögerung wird der gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum verlängert, der dem Zeitverlust einer solchen Verzögerung entspricht, ohne dass dadurch Schadensersatzpflichten bzw. Vertragsstrafen für TTI entstehen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht im Fall der Beeinträchtigung von Leib, Leben und/oder Gesundheit. 5. TTI ist berechtigt, die Lieferung zu verweigern oder zu verzögern, wenn der Käufer fällige Zahlungen nicht umgehend an TTI leistet, gleich ob diese aus derselben vertraglichen Beziehung mit TTI oder einer anderen resultieren. 6. TTI kann die unter die vorliegenden Bestimmungen fallenden Waren innerhalb der in dem entsprechenden Auftrag festgelegten Frist zu jeder beliebigen Zeit oder in mehreren Teillieferungen liefern. 7. Alle angegebenen Preise und versandten Waren verstehen sich „free on board" ab Sitz von TTI bzw. ab Herstellungs- oder Lagerort. Dies bedeutet, dass insbesondere die gesetzliche Regelung des Versendungskaufes gemäß 447 BGB gilt. Dies bedeutet, dass der Käufer von dem Zeitpunkt an, an dem die Waren den Herstellungs- oder Lagerort verlassen, alle Kosten und Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung zu tragen hat. Das Recht an den Waren und das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und des zufälligen Untergangs gehen bei Übergabe der Waren durch TTI an den Frachtführer zum Versand auf den Käufer über. Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Genehmigung von TTI zahlt der Käufer alle Fracht- und Versandkosten sowie eventuelle Versicherungsprämien für den Versand der Waren. Wenn der Käufer keine anderslautende Anweisung gibt, kann TTI den Frachtführer, die Versandart und den Transportweg selbst bestimmen. 8. Lieferungen an eine Destination außerhalb der liefernden Region (Einteilung von TTI nach North America, EMEA und APAC) setzen einen Mindestauftragswert von EUR 200,-- oder USD 250,-- voraus. § 6 TRANSPORTVERSICHERUNGEN Sofern der Käufer dies bei Auftragserteilung ausdrücklich wünscht, wird TTI die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. § 7 MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG 1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware vollständig zu untersuchen, unabhängig davon, ob die Lieferung für den Käufer nur ein Durchgangsgeschäft darstellt. Die Ware gilt als vom Käufer angenommen, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist ihre Annahme verweigert hat. Diese Frist beträgt 10 Tage ab Erhalt der Ware. TTI verzichtet nicht auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Ansprüche aus einem Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden vor Erhalt der Waren gestellt. Die Annahme der Ware stellt einen Verzicht auf jedweden Anspruch aufgrund eines Lieferverzuges dar. Rücksendungen werden nur dann akzeptiert, wenn zuvor die entsprechende Genehmigung „Return material authorisation" von TTI eingeholt wurde. Die Rückgabe der Waren in der Originalverpackung muss nach den Anweisungen der Stelle erfolgen, die die oben genannte Genehmigung ausgestellt hat. Die Rückgabe von Waren in elektrostatischer Verpackung wird nur dann akzeptiert, wenn diese Verpackung nicht geöffnet wurde. 2. TTI schließt jedwede Gewährleistung der an den Käufer verkauften Waren ebenso wie die Zusicherung über deren Eignung für besondere Zwecke, soweit gesetzlich zulässig, aus. Insbesondere wird die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. TTI ist damit einverstanden, an den Käufer sämtliche übertragbaren Gewährleistungen zu übertragen, die TTI von dem Hersteller der an den Käufer veräußerten Waren erhalten hat. Von TTI vorgenommene Wertschöpfungsarbeiten entsprechen den anwendbaren Spezifikationen des Käufers für Arbeiten dieser Art. 3. Sofern TTI zur Gewährleistung verpflichtet ist, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährungsfristen ist ausgeschlossen. 4. TTI ist nicht verpflichtet, über den Gewährleistungsrahmen hinaus Waren vorzuhalten oder zu beschaffen. Insbesondere ist TTI nicht zur Vorhaltung eventueller Ersatzteile verpflichtet. 5. Soweit ein von TTI zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist TTI nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist TTI verpflichtet, die zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. TTI verzichtet nicht auf das Recht zur Nachbesserung, auch wenn das Geschäft für den Käufer ein dringendes ist. Die Nachbesserung und/oder die Mängelgewährleistung beinhaltet weder die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache noch die Aufwendungen für den erneuten Einbau, TTI trägt diese Kosten nicht, § 439 Abs. 3 BGB wird insoweit ausdrücklich abbedungen. 6. Soweit sich nachstehend einschließlich unten § 8 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. TTI haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet TTI nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. TTI ist in keinem Fall haftbar für mittelbare Neben- oder Folgeschäden. 7. Die Entschädigung des Käufers, aufgrund einer Forderung seinerseits ist ungeachtet der Art der Forderung entweder aufgrund einer Gewährleistung oder aus dem Vertrag auf den von ihm für die Waren gezahlten Kaufpreis beschränkt. 8. Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren nach einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Personenschäden sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. § 8 GESAMTHAFTUNG 1. Eine weitere Haftung auf Schadensersatz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Verletzungen auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TTI oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TTI beruhen. Das Vorstehende gilt entsprechend für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Ferner ist die Haftung für sonstige Schäden nicht ausgeschlossen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TTI oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TTI beruhen. 2. Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§1,4 Produkthaftungsgesetz. Eventuelle Pflichten von TTI, den Käufer von Forderungen Dritter freizustellen, bestehen nur, soweit sie im Produkthaftungsgesetz zwingend vorgeschrieben sind. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. § 9 EIGENTUMSVORBEHALT 1. TTI behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor; der Käufer erkennt den einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt von TTI an. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TTI berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch TTI liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, TTI hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch TTI liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. TTI ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. 2. Der Käufer ist verpflichtet, bis zur vollkommenen Bezahlung die Kaufsache ordentlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache darf durch den Käufer vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer TTI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TTI Klage gemäß 771 ZPO erheben kann. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TTI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den TTI entstandenen Ausfall. 4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt TTI bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TTI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. TTI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinbarten Erlässen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann TTI verlangen, dass der Käufer TTI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist TTI in diesem Fall berechtigt, insoweit die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache zu widerrufen. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für TTI vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, TTI nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TTI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Wird die Kaufsache mit anderen, TTI nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt TTI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer TTI anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für TTI. § 10 PATENTE, VERLETZUNGEN TTI nimmt keinerlei Zusicherung vor, dass an den Käufer veräußerte Waren frei sind von rechtmäßigen Ansprüchen Dritter aufgrund eines Verstoßes oder einer Verletzung eines Patents oder Warenzeichens oder Ähnlichem, und sie lehnt jede Gewährleistung und Haftung im Fall einer Verletzung im Zusammenhang mit den Waren ab. Der Käufer erkennt diesen Haftungsausschluss an. Der Käufer hat vielmehr selbst dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm in den jeweiligen Ländern vertriebenen Produkte keine Rechte Dritter verletzen. Der Käufer ist damit einverstanden, sich im Fall einer Forderung aufgrund einer Verletzung nur an den Hersteller oder Lizenzgeber der Waren zu wenden. Darüber hinaus ist der Käufer damit einverstanden, TTI gegen Beträge, Kosten, Aufwendungen und Anwaltshonorare zu schützen, ihn zu verteidigen und schadlos zu halten, die TTI dem Verkäufer als Folge einer Forderung, eines Klagegrundes oder Urteils entstehen, bzw. die er zahlen muss, die sich aus der Verwendung, Änderungen oder Verbesserung der Waren ergeben, die der Käufer erworben hat, es sei denn, eine derartige Verwendung, Änderung oder Verbesserung wurde von dem Hersteller oder Lizenzgeber der Waren schriftlich genehmigt. § 11 AUF- UND EINBAU Der Käufer ist für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb der hiermit verkauften Waren allein verantwortlich, einschließlich und uneingeschränkt des Einholens aller Genehmigungen, Lizenzen oder Zertifikate, die für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb und Vertrieb dieser Waren erforderlich sind. § 12 TECHNISCHE BERATUNG UND DATEN Jedwede technische Beratung, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren angeboten oder gegeben wird, ist eine kostenlose Gefälligkeit dem Käufer gegenüber, und TTI hat keinerlei Verantwortung bzw. übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt oder die Anwendung einer derartigen Beratung. Der Käufer darf erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers technische Daten, die ihm TTI zur Verfügung gestellt oder offengelegt hat, verwenden, vervielfältigen oder offenlegen. Davon ausgenommen sind der Auf- und Einbau, der Betrieb und die Wartung der vom Käufer erworbenen Waren. Informationen und Aussagen zu RoHS und REACH Kompatibilität basieren ausschließlich auf den Angaben der Hersteller. § 13 SOFTWARE Die Computersoftware, die gegebenenfalls von TTI an den Käufer zu liefern ist, wird gemäß einem separaten Lizenzvertrag oder anderen Regelungen von dem Inhaber der Software oder von Dritten direkt an den Käufer im Rahmen einer Lizenz bereitgestellt. Der Käufer bestätigt den Empfang eines separaten Vertrages, in dem die Lizenz für die an den Käufer gelieferte Software erteilt wird. Der Käufer erkennt an, dass TTI keine Partei zu einer solchen Lizenz über die Bereitstellung von Software darstellt. Der Käufer ist damit einverstanden, sich bei Forderungen aufgrund einer Wartung oder Unterstützung oder von Verletzungen oder Gewährleistungen im Zusammenhang mit Software, die ihm nach diesen Bestimmungen zur Verfügung gestellt wurde, direkt an den Lizenzgeber zu wenden. § 14 RECHTE DES VERKÄUFERS 1. Im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Käufers zahlt der Käufer alle Kosten, die TTI bei dem Einzug von Beträgen entstanden sind, die ihr der Käufer schuldet. Darin eingeschlossen sind ein angemessenes Anwaltshonorar und Einzugsgebühren. TTI ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Käufer an Dritte abzutreten oder / und durch Dritte einziehen zu lassen. 2. Verzichtet TTI im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen und Bedingungen oder bei einem Zahlungsverzug auf ihre Rechte, so gilt dies nicht als ein Verzicht im Falle von nachfolgenden Verstößen oder Unterlassungen. § 15 VEREINBARUNG UND ERGÄNZUNG/ERWEITERUNG DER VEREINBARUNG Diese Vereinbarung stellt die einzige und gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand dar, und sie ersetzt alle früheren oder zeitgleichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen ihnen zu diesem Gegenstand. Früher abgewickelte Geschäfte zwischen den Parteien oder branchenübliche Vorgehensweisen sind für die Auslegung oder Ergänzung einer Bestimmung dieser Vereinbarung nicht maßgeblich. Eine Annahme oder Duldung im Fall einer Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung ist für die Festlegung der Bedeutung der vorliegenden Vereinbarung nicht maßgeblich, selbst wenn die annehmende oder duldende Partei Kenntnis von der Art der Leistung und Gelegenheit zum Einspruch hatte. Eine etwaige spätere Änderung dieser Vereinbarung ist nur dann für TTI bindend, wenn sie schriftlich erfolgt, und sowohl vom Käufer als auch von TTI unterzeichnet ist. Abtretungen dieser Vereinbarung oder der daraus entstehenden Rechte durch den Käufer sind nur mit schriftlicher Zustimmung von TTI gültig. § 16 BESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN DES KÄUFERS 1. TTI ist bemüht, ihre Kunden prompt und effizient zu bedienen. Demzufolge liefert TTI ihre Waren, bzw. erbringt ihre Leistungen, ausschließlich nach den hier aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen. 2. Die Vertragserfüllung durch TTI hängt von der Zustimmung des Käufers zu den Verkaufsbedingungen von TTI ab, es sei denn, TTI ist ausdrücklich schriftlich mit einer anderslautenden Regelung einverstanden. Fehlt eine solche Vereinbarung, beginnt die Leistung und/oder Lieferung nur im Sinne eines Entgegenkommens dem Käufer gegenüber, und dadurch wird keine Annahme einer oder der Gesamtheit der Bestimmungen und Bedingungen des Käufers begründet bzw. wird nicht als solche ausgelegt. 3. Wenn nicht vorher in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich ein Vertrag geschlossen wurde, gilt die Annahme der Waren oder Dienstleistungen als Annahme der hierin genannten Bestimmungen und Bedingungen. § 17 EXPORTKONTROLLE 1. TTI weist darauf hin, dass die Lieferung von Gütern (Waren, Software, Technologie) exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen kann. Hierzu zählen insbesondere deutsche und europäische Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts. Ferner bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können. Güter aus US-amerikanischer Herstellung, Güter mit einem Anteil von 10 bzw. 25 % an US-Gütern, Güter von US-beherrschten Unternehmen können zusätzlich zu den oben genannten Gesetzen und Bestimmungen dem US-amerikanischen (Re-)Exportrecht unterliegen. Alle Lieferungen von TTI stehen daher unter dem Vorbehalt, dass diese nach bundesdeutschen, US-amerikanischen sowie sonst anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zulässig sind und keine Embargovorschriften, Ausfuhrbegrenzungen bzw. –kontrollen oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. 2. Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll- bestimmungen und, soweit die Lieferung der Güter dem US-Recht unterfällt, ebenso auch die US-(Re)-Exportbestimmungen, anzuerkennen und einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, die Güter weder direkt noch indirekt einer Verwendung zukommen zu lassen, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen und deren Trägersystemen steht. Er verpflichtet sich zudem, die Güter weder direkt noch indirekt einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in einem Land der deutschen Länderliste K oder in der Volksrepublik China zukommen zu lassen, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Ferner verpflichtet er sich, die Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 9 Abs. 1 AWV genannt sind, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen. Der Käufer verpflichtet sich weiter, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, exportieren, re-exportieren, liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, deutsche oder, soweit einschlägig, US-rechtliche (Re-) Exportbestimmungen verstößt. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung oder Weitergabe der gelieferten Güter seinen Abnehmer auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterzugeben. Der Käufer ist TTI gegenüber bei Anforderung verpflichtet, sogenannte Endverbleibsdokumente auszustellen und im Original an TTI zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck nachweisen zu können. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die unter Ziffer 1 genannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und auf den Vertrag in der jeweils gültigen Fassung anwendbar sind. Der Käufer muss sich selbstständig über die einschlägigen Vorschriften erkundigen und ist für die Einhaltung selbst verantwortlich. 3. Für Schäden, die TTI durch die schuldhafte Nichtbeachtung von anwendbaren Exportkontrollvorschriften oder US-(Re-) Exportbestimmungen durch den Käufer entstehen, haftet Käufer gegenüber TTI in vollem Umfang. Er stellt insoweit TTI von Ansprüchen Dritter frei. 4. Dieses Angebot (Vertrag, Auftragsbestätigung) und die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund von TTI als Ausführer bzw. Verbringer oder von einem der Lieferanten von TTI zu beachtenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen § 18 ALLGEMEINES 1. Für die vorliegende Vereinbarung und die von den Parteien zu erbringenden Leistungen gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien schließen hiermit ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gesetzes der Vereinten Nationen über den internationalen Kauf von Waren und das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht / EKG Einheitliches Kaufgesetz aus. Alle in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen, Bedingungen und Vereinbarungen gelten für alle Rechtsnachfolger des Käufers und sind für diese bindend. 2. Wenn eine Bestimmung oder ein Teil dieser Vereinbarung ungültig, gesetz- oder sittenwidrig oder nicht durchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen oder Teile hiervon unberührt. 3. Die einzelnen hierin verwandten Überschriften dienen den Parteien nur zur Leistungszuordnung. Die Auslegung der Bestimmung wird dadurch nicht berührt. 4. Diese Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt und danach in die englische Sprache übersetzt. Grundsätzlich dient die englische Fassung dieser Geschäftsbedingungen als Arbeitsgrundlage der Parteien, allerdings mit der Maßgabe, dass im Falle eines Streits zwischen den Parteien über die Auslegung einer Bestimmung die deutsche Fassung den Ausschlag gibt. § 19 GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT 1. Sofern der Käufer im Sinne des § 38 ZPO Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der TTI ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. TTI ist jedoch auch berechtigt, den Käufer am Erfüllungsort oder an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von TTI Erfüllungsort. TTI GENERAL CONDITIONS OF SALE (PDF) Search Site Go Merchandise offered through our website is for corporate customers and organisations exclusively. IECQ-P BSI 14.0013 (Germany) IECQ-P BSI 14.0013-03 (High Wycombe) SALES & SUPPORT TTI Europe Branch Locations Internet Sales: +49 8142 6680 - 100 sales@de.ttiinc.com REGIONAL SITES TTI Americas TTI Asia TTI Israel TTI Global PRODUCTS * Line Card * Product Types * Manufacturers ABOUT TTI * Company Overview * Services * Careers * News Center SUBSCRIBE Subscribe to our newsletter for the latest industry news, product updates, and promotions. 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