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ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA TTI, INC. ZWEIGNIEDERLASSUNG
DEUTSCHLAND


§ 1 ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH

1.   Es gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen von TTI;
entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen von TTI abweichende
Bedingungen des Käufers erkennt TTI nicht an, es sei denn, TTI hat ausdrücklich
und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Entgegenstehenden oder von diesen
Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichenden AGB des Käufers wird hiermit
widersprochen. Die Verkaufsbedingungen von TTI gelten auch dann, wenn TTI in
Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

2.   Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB.
Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte.
Darüber hinaus gelten diejenigen Bedingungen von TTI als vereinbart, denen nicht
widersprechende Bedingungen der AGB des Käufers gegenüberstehen. Jedoch werden
die Bestimmungen der AGB des Käufers nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit
dem Inhalt der AGB von TTI übereinstimmen. In allen anderen Fällen gelten die
Regelungen des BGB.

3.   Alle Vereinbarungen, die zwischen TTI und dem Käufer getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf
ebenfalls der Schriftform.

4.   Die Verkaufsbedingungen von TTI gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14
BGB), juristischen Personen des öffentlichen-Rechts und öffentlich-rechtliche
Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.

5.   Sofern es sich um einen Kauf im Webshop von TTI handelt, gelten
ausschließlich die spezifischen, dort hinterlegten Allgemeinen
Verkaufsbedingungen für den Webshop der TTI, Inc., Zweigniederlassung
Deutschland.


§ 2 ANNAHME VON AUFTRÄGEN

Alle Aufträge für Waren müssen von einem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter
von TTI schriftlich angenommen werden. Eine fiktive Annahme, wonach nicht
widersprochene Aufträge als angenommen gelten sollen, findet nicht statt.

Änderungen des Auftrags werden nach Auftragsannahme nur dann wirksam, wenn sie
von einem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter von TTI schriftlich bestätigt
werden. Einseitige Änderungen des Auftrags durch den Käufer sind nicht wirksam.


§ 3 RÜCKTRITT VOM VERTRAG / STORNIERUNG VON AUFTRÄGEN

Von TTI angenommene Aufträge können nicht einseitig vom Käufer, sondern nur nach
schriftlicher Genehmigung/Zustimmung von TTI storniert werden, ungeachtet des
Grundes der Stornierung oder des Rücktritts und ohne Einschränkung der TTI
demnach zustehenden Rechte bzw. Ansprüche auf Schadenersatz, soweit dem
Vertragspartner nicht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Dem Käufer steht
es frei, nachzuweisen, dass TTI kein Schaden oder ein niedrigerer Schaden
entstanden ist, TTI steht es frei, einen höheren Schaden geltend zu machen.

Sonderbestellungen von Waren, die üblicherweise nicht auf Lager sind oder nach
Hersteller- oder Kundenspezifikation konfektioniert werden, können nicht
storniert oder rückgängig gemacht werden.


§ 4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die
Preise von TTI ab Sitz von TTI bzw. ab Herstellungs- oder Lagerort,
ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung
gestellt. Verpackungskosten sind auch dann vom Käufer zu tragen, wenn TTI die
Verpackung auf Wunsch des Käufers zurücknimmt.

2.   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie
wird in jeweils gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung oder Leistung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.   Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Ein
einseitiger Skontoabzug durch den Käufer wird von TTI nicht anerkannt.

4.   Der gesamte Bruttobetrag der Rechnung ist ohne Abzugsmöglichkeit innerhalb
von 30 Tagen sofort ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Zahlungsverzug
beginnt 30 Tage nach Rechnungszugang, sofern nicht individuellvertraglich anders
vereinbart. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang bei TTI entscheidend.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist TTI berechtigt, Verzugszinsen zum
jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (zum Zeitpunkt der Erstellung
dieser Verkaufsbedingungen im Januar 2018:  In Höhe von 9 % p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, § 288 Abs. 2 BGB) zu
fordern. Falls TTI in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen,
ist TTI berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt,
TTI nachzuweisen, dass TTI als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.   Schecks werden nur vorbehaltlich ihrer Gutbuchung akzeptiert. Der Käufer
ist im Falle der Rückbelastung verpflichtet, alle dadurch entstandenen Gebühren
einschließlich angemessener Anwaltshonorare zu tragen. TTI kann alle vom Käufer
erhaltenen Schecks gegen Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber TTI aus diesem
oder einem anderen Vorgang verrechnen, unabhängig von etwaiger Erklärung, die
sich auf einem Scheck befindet oder die in Bezug auf einen Scheck abgegeben
wird. Die Annahme einer Teilzahlung stellt keinen Verzicht von TTI auf die
gesamte Bezahlung aller für den Käufer dem Verkäufer gegenüber ausstehenden
Beträge dar.

6.   TTI kann eine Lieferung auf Kredit zu jeder Zeit verweigern. Lieferungen,
die an den Käufer gegen Zahlung bei Lieferung oder Ähnliches vorgenommen werden,
unterliegen diesen Verkaufsbedingungen.

7.   Der Käufer kann gegenüber Forderungen der TTI die Aufrechnung nur erklären,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von TTI
anerkannt sind.

8.   Wenn anderweitig nicht Entgegenstehendes vereinbart wird, behält sich TTI
das Recht vor, den Verkaufspreis für bei TTI bestellte Waren einseitig zu
erhöhen, wenn sich die Kosten für TTI durch Preiserhöhungen von Lieferanten der
TTI, auch aufgrund von Währungsschwankungen, erhöhen und der Versand der Waren
ab Sitz TTI noch nicht erfolgt ist. Im Falle einer Preiserhöhung durch den
Lieferanten wird der dem Käufer gegenüber genannte Verkaufspreis um den gleichen
Prozentsatz erhöht, um den die Kosten von TTI für die Waren durch die
Preiserhöhung des Lieferanten gestiegen sind.


§ 5 LIEFERZEIT UND LIEFERUNG

1.   TTI ist lediglich verpflichtet, erst nach Abklärung aller technischen
Fragen zu liefern. Sofern Waren nach Kundenspezifikationen zu fertigen sind, ist
TTI nicht vor endgültiger Produktionsfreigabe durch den Käufer zur Fertigung und
Lieferung verpflichtet. Dies gilt nicht für die Produktion und Lieferung von
Waren nach Herstellerspezifikation.  Dies setzt die rechtzeitige ordnungsgemäße
Erfüllung sämtlicher vereinbarten und sonstigen Verpflichtungen des Käufers
voraus.

2.   Die Angabe von Lieferzeiten durch TTI ist unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.

3.   Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist TTI berechtigt, den TTI daraus entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall
geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät. Der Käufer kommt auch in Annahmeverzug und haftet
für den zufälligen Untergang der Waren, wenn er durch höhere Gewalt an der
Annahme gehindert ist. Höhere Gewalt auf Seiten des Käufers berechtigen diesen
nicht zum Rücktritt oder befreien ihn von der Abnahmeverpflichtung.

4.   TTI ist nicht verantwortlich für einen Liefer- oder Leistungsverzug, wenn
die Gründe dafür nicht von ihr zu vertreten sind. Zu diesen Gründen gehören
uneingeschränkt höhere Gewalt, Handlung oder Unterlassung des Käufers, von
zivilen oder militärischen Behörden, Feuer, Streik, Epidemien,
Quarantänebestimmungen, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben,
Aufruhr, Krieg, Transport­verzögerungen usw., mangelnde Selbstbelieferung von
TTI wegen Engpässen in der Herstellungs- oder Lieferkette, Unmöglichkeit des
Bezuges der Ware aus den handelsüblichen Quellen, Leistungsstörungen oder
Verzögerungen bei Lieferanten von TTI oder die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte,
Material oder Betriebsstoffe zu erhalten. Bei einer Verzögerung wird der
gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Liefertermin um den Zeitraum verlängert,
der dem Zeitverlust einer solchen Verzögerung entspricht, ohne dass dadurch
Schadensersatzpflichten bzw. Vertragsstrafen für TTI entstehen. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht im Fall der Beeinträchtigung von Leib, Leben
und/oder Gesundheit.

5.   TTI ist berechtigt, die Lieferung zu verweigern oder zu verzögern, wenn der
Käufer fällige Zahlungen nicht umgehend an TTI leistet, gleich ob diese aus
derselben vertraglichen Beziehung mit TTI oder einer anderen resultieren.

6.   TTI kann die unter die vorliegenden Bestimmungen fallenden Waren innerhalb
der in dem entsprechenden Auftrag festgelegten Frist zu jeder beliebigen Zeit
oder in mehreren Teillieferungen liefern.

7.   Alle angegebenen Preise und versandten Waren verstehen sich „free on board"
ab Sitz von TTI bzw. ab Herstellungs- oder Lagerort. Dies bedeutet, dass
insbesondere die gesetzliche Regelung des Versendungskaufes gemäß 447 BGB gilt.
Dies bedeutet, dass der Käufer von dem Zeitpunkt an, an dem die Waren den
Herstellungs- oder Lagerort verlassen, alle Kosten und Gefahren des Verlustes
oder der Beschädigung zu tragen hat. Das Recht an den Waren und das Risiko des
Verlustes, der Beschädigung und des zufälligen Untergangs gehen bei Übergabe der
Waren durch TTI an den Frachtführer zum Versand auf den Käufer über.
Vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Genehmigung von TTI zahlt der
Käufer alle Fracht- und Versandkosten sowie eventuelle Versicherungsprämien für
den Versand der Waren. Wenn der Käufer keine anderslautende Anweisung gibt, kann
TTI den Frachtführer, die Versandart und den Transportweg selbst bestimmen.

8.   Lieferungen an eine Destination außerhalb der liefernden Region (Einteilung
von TTI nach North America, EMEA und APAC) setzen einen Mindestauftragswert von
EUR 200,-- oder USD 250,-- voraus.


§ 6 TRANSPORTVERSICHERUNGEN

Sofern der Käufer dies bei Auftragserteilung ausdrücklich wünscht, wird TTI die
Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Käufer.


§ 7 MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

1.   Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen
nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware vollständig zu untersuchen, unabhängig
davon, ob die Lieferung für den Käufer nur ein Durchgangsgeschäft darstellt. Die
Ware gilt als vom Käufer angenommen, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen
Frist ihre Annahme verweigert hat. Diese Frist beträgt 10 Tage ab Erhalt der
Ware. TTI verzichtet nicht auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge. Ansprüche
aus einem Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, sie werden vor Erhalt
der Waren gestellt. Die Annahme der Ware stellt einen Verzicht auf jedweden
Anspruch aufgrund eines Lieferverzuges dar. Rücksendungen werden nur dann
akzeptiert, wenn zuvor die entsprechende Genehmigung „Return material
authorisation" von TTI eingeholt wurde. Die Rückgabe der Waren in der
Originalverpackung muss nach den Anweisungen der Stelle erfolgen, die die oben
genannte Genehmigung ausgestellt hat. Die Rückgabe von Waren in
elektrostatischer Verpackung wird nur dann akzeptiert, wenn diese Verpackung
nicht geöffnet wurde.

2.   TTI schließt jedwede Gewährleistung der an den Käufer verkauften Waren
ebenso wie die Zusicherung über deren Eignung für besondere Zwecke, soweit
gesetzlich zulässig, aus. Insbesondere wird die Haftung für Mangelfolgeschäden
ausgeschlossen. TTI ist damit einverstanden, an den Käufer sämtliche
übertragbaren Gewährleistungen zu übertragen, die TTI von dem Hersteller der an
den Käufer veräußerten Waren erhalten hat. Von TTI vorgenommene
Wertschöpfungsarbeiten entsprechen den anwendbaren Spezifikationen des Käufers
für Arbeiten dieser Art.

3.   Sofern TTI zur Gewährleistung verpflichtet ist, beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr. Eine Hemmung oder ein Neubeginn der
Verjährungsfristen ist ausgeschlossen.

4.   TTI ist nicht verpflichtet, über den Gewährleistungsrahmen hinaus Waren
vorzuhalten oder zu beschaffen. Insbesondere ist TTI nicht zur Vorhaltung
eventueller Ersatzteile verpflichtet.

5.   Soweit ein von TTI zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist TTI
nach sei­ner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im
Falle der Mängelbeseitigung ist TTI verpflichtet, die zum Zweck der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde. TTI verzichtet nicht auf das Recht zur Nachbesserung, auch wenn
das Geschäft für den Käufer ein dringendes ist. Die Nachbesserung und/oder die
Mängelgewährleistung beinhaltet weder die Aufwendungen für den Ausbau der
mangelhaften Sache noch die Aufwendungen für den erneuten Einbau, TTI trägt
diese Kosten nicht, § 439 Abs. 3 BGB wird insoweit ausdrücklich abbedungen.

6.   Soweit sich nachstehend einschließlich unten § 8 nichts anderes ergibt,
sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ausgeschlossen. TTI haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet TTI nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. TTI ist in keinem
Fall haftbar für mittelbare Neben- oder Folgeschäden.

7.   Die Entschädigung des Käufers, aufgrund einer Forderung seinerseits ist
ungeachtet der Art der Forderung entweder aufgrund einer Gewährleistung oder aus
dem Vertrag auf den von ihm für die Waren gezahlten Kaufpreis beschränkt.

8.   Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren nach
einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Personenschäden
sowie Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 8 GESAMTHAFTUNG

1.   Eine weitere Haftung auf Schadensersatz ist, ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese
Verletzungen auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von TTI
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TTI beruhen. Das Vorstehende gilt
entsprechend für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer
wesentlichen  Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schadens begrenzt. Ferner ist die Haftung für sonstige Schäden
nicht ausgeschlossen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von TTI oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TTI
beruhen.

2.      Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§1,4
Produkthaftungsgesetz. Eventuelle Pflichten von TTI, den Käufer von Forderungen
Dritter freizustellen, bestehen nur, soweit sie im Produkthaftungsgesetz
zwingend vorgeschrieben sind. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu
vertretender Unmöglichkeit.


§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

1.   TTI behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag vor; der Käufer erkennt den einfachen und
verlängerten Eigentumsvorbehalt von TTI an. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TTI berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch TTI liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, TTI hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch TTI liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. TTI
ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers, abzüglich
angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

2.   Der Käufer ist verpflichtet, bis zur vollkommenen Bezahlung die Kaufsache
ordentlich zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Kaufsache darf durch den Käufer vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit
übereignet werden.

3.   Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer TTI
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit TTI Klage gemäß 771 ZPO
erheben kann. Insbesondere ist der Käufer verpflichtet, das Vollstreckungsorgan
auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, TTI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage
gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den TTI entstandenen Ausfall.

4.   Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt TTI bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von TTI, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. TTI verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinbarten Erlässen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann TTI verlangen, dass
der Käufer TTI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist TTI
in diesem Fall berechtigt, insoweit die Befugnis des Käufers zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache zu widerrufen.

5.   Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets
für TTI vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, TTI nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TTI das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.   Wird die Kaufsache mit anderen, TTI nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt TTI das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Käufer TTI anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für TTI.


§ 10 PATENTE, VERLETZUNGEN

TTI nimmt keinerlei Zusicherung vor, dass an den Käufer veräußerte Waren frei
sind von rechtmäßigen Ansprüchen Dritter aufgrund eines Verstoßes oder einer
Verletzung eines Patents oder Warenzeichens oder Ähnlichem, und sie lehnt jede
Gewährleistung und Haftung im Fall einer Verletzung im Zusammenhang mit den
Waren ab. Der Käufer erkennt diesen Haftungsausschluss an. Der Käufer hat
vielmehr selbst dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm in den jeweiligen
Ländern vertriebenen Produkte keine Rechte Dritter verletzen. Der Käufer ist
damit einverstanden, sich im Fall einer Forderung aufgrund einer Verletzung nur
an den Hersteller oder Lizenzgeber der Waren zu wenden. Darüber hinaus ist der
Käufer damit einverstanden, TTI gegen Beträge, Kosten, Aufwendungen und
Anwaltshonorare zu schützen, ihn zu verteidigen und schadlos zu halten, die TTI
dem Verkäufer als Folge einer Forderung, eines Klagegrundes oder Urteils
entstehen, bzw. die er zahlen muss, die sich aus der Verwendung, Änderungen oder
Verbesserung der Waren ergeben, die der Käufer erworben hat, es sei denn, eine
derartige Verwendung, Änderung oder Verbesserung wurde von dem Hersteller oder
Lizenzgeber der Waren schriftlich genehmigt.


§ 11 AUF- UND EINBAU

Der Käufer ist für den Auf- und Einbau sowie den Betrieb der hiermit verkauften
Waren allein verantwortlich, einschließlich und uneingeschränkt des Einholens
aller Genehmigungen, Lizenzen oder Zertifikate, die für den Auf- und Einbau
sowie den Betrieb und Vertrieb dieser Waren erforderlich sind.



§ 12 TECHNISCHE BERATUNG UND DATEN

Jedwede technische Beratung, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Waren
angeboten oder gegeben wird, ist eine kostenlose Gefälligkeit dem Käufer
gegenüber, und TTI hat keinerlei Verantwortung bzw. übernimmt keinerlei Haftung
für den Inhalt oder die Anwendung einer derartigen Beratung. Der Käufer darf
erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Verkäufers technische Daten,
die ihm TTI zur Verfügung gestellt oder offengelegt hat, verwenden,
vervielfältigen oder offenlegen. Davon ausgenommen sind der Auf- und Einbau, der
Betrieb und die Wartung der vom Käufer erworbenen Waren. Informationen und
Aussagen zu RoHS und REACH Kompatibilität basieren ausschließlich auf den
Angaben der Hersteller.


§ 13 SOFTWARE

Die Computersoftware, die gegebenenfalls von TTI an den Käufer zu liefern ist,
wird gemäß einem separaten Lizenzvertrag oder anderen Regelungen von dem Inhaber
der Software oder von Dritten direkt an den Käufer im Rahmen einer Lizenz
bereitgestellt. Der Käufer bestätigt den Empfang eines separaten Vertrages, in
dem die Lizenz für die an den Käufer gelieferte Software erteilt wird. Der
Käufer erkennt an, dass TTI keine Partei zu einer solchen Lizenz über die
Bereitstellung von Software darstellt. Der Käufer ist damit einverstanden, sich
bei Forderungen aufgrund einer Wartung oder Unterstützung oder von Verletzungen
oder Gewährleistungen im Zusammenhang mit Software, die ihm nach diesen
Bestimmungen zur Verfügung gestellt wurde, direkt an den Lizenzgeber zu wenden.


§ 14 RECHTE DES VERKÄUFERS

1.   Im Falle eines Zahlungsverzuges seitens des Käufers zahlt der Käufer alle
Kosten, die TTI bei dem Einzug von Beträgen entstanden sind, die ihr der Käufer
schuldet. Darin eingeschlossen sind ein angemessenes Anwaltshonorar und
Einzugsgebühren. TTI ist berechtigt, ihre Forderungen gegen den Käufer an Dritte
abzutreten oder / und durch Dritte einziehen zu lassen.

2.   Verzichtet TTI im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen und
Bedingungen oder bei einem Zahlungsverzug auf ihre Rechte, so gilt dies nicht
als ein Verzicht im Falle von nachfolgenden Verstößen oder Unterlassungen.


§ 15 VEREINBARUNG UND ERGÄNZUNG/ERWEITERUNG DER VEREINBARUNG

Diese Vereinbarung stellt die einzige und gesamte Vereinbarung zwischen den
Parteien über den Vertragsgegenstand dar, und sie ersetzt alle früheren oder
zeitgleichen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen ihnen zu
diesem Gegenstand. Früher abgewickelte Geschäfte zwischen den Parteien oder
branchenübliche Vorgehensweisen sind für die Auslegung oder Ergänzung einer
Bestimmung dieser Vereinbarung nicht maßgeblich. Eine Annahme oder Duldung im
Fall einer Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung ist für die
Festlegung der Bedeutung der vorliegenden Vereinbarung nicht maßgeblich, selbst
wenn die annehmende oder duldende Partei Kenntnis von der Art der Leistung und
Gelegenheit zum Einspruch hatte. Eine etwaige spätere Änderung dieser
Vereinbarung ist nur dann für TTI bindend, wenn sie schriftlich erfolgt, und
sowohl vom Käufer als auch von TTI unterzeichnet ist. Abtretungen dieser
Vereinbarung oder der daraus entstehenden Rechte durch den Käufer sind nur mit
schriftlicher Zustimmung von TTI gültig.


§ 16 BESTIMMUNGEN UND BEDINGUNGEN DES KÄUFERS

1.   TTI ist bemüht, ihre Kunden prompt und effizient zu bedienen. Demzufolge
liefert TTI ihre Waren, bzw. erbringt ihre Leistungen, ausschließlich nach den
hier aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen.

2.   Die Vertragserfüllung durch TTI hängt von der Zustimmung des Käufers zu den
Verkaufsbedingungen von TTI ab, es sei denn, TTI ist ausdrücklich schriftlich
mit einer anderslautenden Regelung einverstanden. Fehlt eine solche
Vereinbarung, beginnt die Leistung und/oder Lieferung nur im Sinne eines
Entgegenkommens dem Käufer gegenüber, und dadurch wird keine Annahme einer oder
der Gesamtheit der Bestimmungen und Bedingungen des Käufers begründet bzw. wird
nicht als solche ausgelegt.

3.   Wenn nicht vorher in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich ein Vertrag
geschlossen wurde, gilt die Annahme der Waren oder Dienstleistungen als Annahme
der hierin genannten Bestimmungen und Bedingungen.


§ 17  EXPORTKONTROLLE

1.  TTI weist darauf hin, dass die Lieferung von Gütern (Waren, Software,
Technologie) exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen
kann. Hierzu zählen insbesondere deutsche und europäische Vorschriften des
Außenwirtschaftsrechts.

Ferner bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte
Länder und Personen, die eine Lieferung verbieten oder unter
Genehmigungsvorbehalt stellen können. Güter aus US-amerikanischer Herstellung,
Güter mit einem Anteil von 10 bzw. 25 % an US-Gütern, Güter von US-beherrschten
Unternehmen können zusätzlich zu den oben genannten Gesetzen und Bestimmungen
dem US-amerikanischen (Re-)Exportrecht unterliegen. Alle Lieferungen von TTI
stehen daher unter dem Vorbehalt, dass diese nach bundesdeutschen,
US-amerikanischen sowie sonst anwendbaren nationalen und internationalen
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zulässig sind und keine
Embargovorschriften, Ausfuhrbegrenzungen bzw. –kontrollen oder sonstige
Sanktionen entgegenstehen.

2.  Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Exportkontroll-
 bestimmungen und, soweit die Lieferung der Güter dem US-Recht unterfällt,
   ebenso auch die US-(Re)-Exportbestimmungen, anzuerkennen und einzuhalten.

Insbesondere verpflichtet sich der Käufer, die Güter weder direkt noch indirekt
einer Verwendung zukommen zu lassen, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang
mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung,
der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von
chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen und deren Trägersystemen steht.
Er verpflichtet sich zudem, die Güter weder direkt noch indirekt einer
militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland i.S.d. Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in einem Land der deutschen Länderliste K oder in
der Volksrepublik China  zukommen zu lassen, es sei denn, er verfügt über die
erforderlichen Genehmigungen. Ferner verpflichtet er sich, die Güter weder
direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu
lassen, die in § 9 Abs. 1 AWV genannt sind, es sei denn, er verfügt über die
erforderlichen Genehmigungen. Der Käufer verpflichtet sich weiter, die
gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar  an
Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu
verkaufen, exportieren, re-exportieren, liefern, weiterzugeben oder anderweitig
zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische, deutsche oder, soweit
einschlägig, US-rechtliche (Re-) Exportbestimmungen verstößt. Der Käufer
verpflichtet sich, im Falle einer Weiterveräußerung oder Weitergabe der
gelieferten Güter seinen Abnehmer auf die exportkontrollrechtlichen Bestimmungen
hinzuweisen und die daraus resultierenden Verpflichtungen weiterzugeben. Der
Käufer ist TTI gegenüber bei Anforderung verpflichtet, sogenannte
Endverbleibsdokumente auszustellen und im Original an TTI zu übersenden, um den
Endverbleib und den Verwendungszweck nachweisen zu können. Der Käufer nimmt zur
Kenntnis, dass die unter Ziffer 1 genannten Rechtsvorschriften ständigen
Änderungen und Anpassungen unterliegen und auf den Vertrag in der jeweils
gültigen Fassung anwendbar sind. Der Käufer muss sich selbstständig über die
einschlägigen Vorschriften erkundigen und ist für die Einhaltung selbst
verantwortlich.

3.  Für Schäden, die TTI durch die schuldhafte Nichtbeachtung von anwendbaren  
Exportkontrollvorschriften oder US-(Re-) Exportbestimmungen durch den  Käufer
entstehen, haftet Käufer gegenüber TTI in vollem Umfang. Er stellt insoweit TTI
von Ansprüchen Dritter frei.

4.  Dieses Angebot (Vertrag, Auftragsbestätigung) und die Erfüllung des
    Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass die gegebenenfalls erforderlichen
Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen
außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen
Behörden erteilt werden und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse aufgrund von
TTI als Ausführer bzw. Verbringer oder von einem der Lieferanten von TTI zu
beachtenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften entgegenstehen


§ 18 ALLGEMEINES

1.   Für die vorliegende Vereinbarung und die von den Parteien zu erbringenden
Leistungen gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland. Die Parteien
schließen hiermit ausdrücklich die Anwendbarkeit des Gesetzes der Vereinten
Nationen über den internationalen Kauf von Waren und das Haager Übereinkommen
betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen
anzuwendende Recht / EKG Einheitliches Kaufgesetz aus. Alle in diesen
Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen, Bedingungen und
Vereinbarungen gelten für alle Rechtsnachfolger des Käufers und sind für diese
bindend.

2.   Wenn eine Bestimmung oder ein Teil dieser Vereinbarung ungültig, gesetz-
oder sittenwidrig oder nicht durchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen
Bestimmungen oder Teile hiervon unberührt.

3.   Die einzelnen hierin verwandten Überschriften dienen den Parteien nur zur
Lei­stungszuordnung. Die Auslegung der Bestimmung wird dadurch nicht berührt.

4.   Diese Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache erstellt und danach
in die englische Sprache übersetzt. Grundsätzlich dient die englische Fassung
dieser Geschäftsbedingungen als Arbeitsgrundlage der Parteien, allerdings mit
der Maßgabe, dass im Falle eines Streits zwischen den Parteien über die
Auslegung einer Bestimmung die deutsche Fassung den Ausschlag gibt.


§ 19 GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT

1.   Sofern der Käufer im Sinne des § 38 ZPO Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder  ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der
Geschäftssitz der TTI ausschließlicher – auch internationaler  - Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten; Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von §
14 BGB ist. TTI ist jedoch auch berechtigt, den Käufer am Erfüllungsort oder an
dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche
Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben
unberührt.

2.   Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Geschäftssitz von TTI Erfüllungsort.

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