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WICHTIGE INFORMATIONEN

 * Ablauf des Strafverfahrens
 * Recht zu Schweigen als Beschuldigter & Zeuge
 * Vorladung
 * Verhaltenstipps bei Durchsuchungen
 * Verhaftung & Untersuchungshaft

Ob als Beschuldigter, Zeuge, Opfer einer Straftat oder dessen Angehöriger: Wer
mit einem Strafverfahren konfrontiert ist, weiß meistens nicht, was auf ihn
zukommt. Dabei ist es für alle Personen, die direkt oder indirekt von einem
Strafverfahren betroffen sind, wichtig zu wissen, wie ein solches Verfahren
abläuft und wie man sich optimal verhält.

Als Rechtsanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger gebe ich Ihnen deshalb
nachfolgend einige grundlegende Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens
sowie den Rechten und Pflichten in einem solchen Verfahren und teile Ihnen
darüber hinaus wichtige Verhaltensregeln mit.

Benötigen Sie die Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Strafrecht als
Strafverteidiger, Zeugenbeistand oder Opferanwalt? Kontaktieren Sie mich gerne
in Mannheim unter +49 (0)621/637 487 87


ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Der Ablauf des Strafverfahrens ist hauptsächlich in der Strafprozessordnung
(StPO) geregelt. Strafprozessuale Vorschriften finden sich daneben aber auch in
zahlreichen anderen Gesetzen wie dem Grundgesetz (GG), dem
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) und dem
Strafgesetzbuch (StGB).

Das Strafverfahren lässt sich in zwei große Abschnitte gliedern: das
Erkenntnisverfahren (unterteilt in Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und
Hauptverfahren) und das Vollstreckungsverfahren.


ERMITTLUNGSVERFAHREN

Liegt der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) einer Straftat vor, wird das
Strafverfahren mit dem von der Staatsanwaltschaft geleiteten
Ermittlungsverfahren eröffnet und Ermittlungsmaßnahmen eingeleitet. Es kann zu
Vernehmungen von Zeugen und Tatverdächtigen kommen, aber auch zu Zwangsmaßnahmen
wie Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, körperlichen Untersuchungen,
molekulargenetischen Untersuchungen („DNA-Analyse“) und/oder Abhörmaßnahmen, um
mögliche Beweise – belastende wie auch entlastende – für eine Straftat
zusammenzutragen. Im Ermittlungsverfahren tritt in der Regel die
(Kriminal-)Polizei gegenüber Tatverdächtigen und Zeugen auf.

Verdichtet sich im Ermittlungsverfahren der Anfangsverdacht zu einem
hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO), wird durch die Staatsanwaltschaft
Anklage erhoben oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht ein
Strafbefehl erlassen. Andernfalls wird das Verfahren mangels hinreichenden
Tatverdachts bzw. mangels öffentlichen Interesses (§ 170 Abs. 2 StPO) oder aus
Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO) von der Staatsanwaltschaft eingestellt.


ZWISCHENVERFAHREN

Das Zwischenverfahren (§§ 199-211 StPO) wird von der Staatsanwaltschaft durch
die Erhebung der öffentlichen Klage bei dem für die Hauptverhandlung zuständigen
Gericht eingeleitet. Das Gericht prüft nun, ob hinreichender Tatverdacht gegen
den Beschuldigten, der in diesem Verfahrensstadium als Angeschuldigter
bezeichnet wird, tatsächlich besteht.

Der Angeschuldigte erhält nun die Anklageschrift zugestellt mit der Gelegenheit,
innerhalb einer bestimmten Frist Beweisanträge und Einwände vorzubringen.
Allerdings bedeutet das nicht, dass es automatisch zu einem Hauptverfahren
einschließlich Gerichtsverhandlung kommt. Denn dem Gericht stehen nach Prüfung
der Anklage vier unterschiedliche Handlungsoptionen zur Verfügung:

 1. Es lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO).
 2. Es eröffnet das Hauptverfahren (§ 203 StPO).
 3. Das Verfahren wird vorläufig eingestellt (§ 205 StPO).
 4. Das Verfahren wird in den Fällen der §§ 153 ff. StPO aus
    Opportunitätsgründen mit Zustimmung von Staatsanwaltschaft und
    Angeschuldigtem eingestellt.

Auch im Zwischenverfahren kann ein Strafverteidiger noch erheblichen Einfluss
auf das Verfahren nehmen und ggf. eine Einstellung bewirken, wenn z. B.
Verfahrensfehler gemacht wurden. Ebenso ist es hier noch möglich, eine
Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen zu erreichen.


HAUPTVERFAHREN

Lässt das Gericht die Anklage der Staatsanwaltschaft zu, eröffnet es das
Hauptverfahren (§§ 212 ff. StPO), das sich in Vorbereitung und Durchführung der
Hauptverhandlung untergliedert. Je nach Tatvorwurf, Beweislage und Anzahl der
Beschuldigten, die in diesem Verfahrensabschnitt als Angeklagte bezeichnet
werden, kann es nun zu einer kurzen Hauptverhandlung kommen. Vor allem, wenn der
Vorwurf einer schweren Straftat wie Mord oder Totschlag im Raum steht, finden in
aller Regel zahlreiche Verhandlungstage über einen längeren Zeitraum – nicht
selten Wochen oder sogar Monate – statt.

Grundsätzlich folgt jede Hauptverhandlung in ihrem Ablauf den Vorgaben des § 243
StPO:

 1. Aufruf der Sache
 2. Präsenzfeststellung
 3. Vernehmung des Angeklagten zur Person
 4. Verlesung des Anklagesatzes durch die Staatsanwaltschaft
 5. Mitteilung über eine Verständigung
 6. Belehrung des Angeklagten über sein Schweigerecht
 7. Vernehmung des Angeklagten zur Sache

Je nach Beweislage und Verteidigungsstrategie ist es möglich, das Hauptverfahren
mit anwaltlicher Unterstützung zu verkürzen. So kann z. B. ein „Geständnis“ in
der Vernehmung des Angeklagten zur Sache nicht nur die zu erwartende Strafe
deutlich reduzieren, sondern das Verfahren auch abkürzen. Nach der Vernehmung
des Angeklagten zur Sache kommt es zur

 8.  Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen und/oder Sachverständigen, Verlesung
     von Urkunden etc.) und letztlich zu den
 9.  Schlussvorträgen (Plädoyers) der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers
     einschließlich zusammenfassender Anträge (Verurteilung, Freispruch etc.),
     denen das „letzte Wort“ des Angeklagten folgt (§ 258 Abs. 2 StPO), zur
 10. geheimen Beratung und Abstimmung des Gerichts, und schließlich zur
 11. Urteilsverkündung sowie
 12. ggf. Rechtsmittelbelehrung.


RECHTSMITTELVERFAHREN

Dem Hauptverfahren der 1. Instanz kann sich ein Rechtsmittelverfahren
anschließen mit dem Ziel, die gerichtliche Entscheidung anzufechten (§§ 296 ff.
StPO).

Die Strafprozessordnung kennt drei Rechtsmittel:

– Berufung (§§ 312 ff. StPO)

– Revision (§§ 333 ff. StPO)

– Beschwerde (§§ 304 ff. StPO)

Den Rechtsmitteln ist gemeinsam, dass sie das Verfahren in eine höhere Instanz
bringen und – mit Ausnahme der Beschwerde – den Eintritt der Rechtskraft und
somit die Vollstreckung verhindern.

Mit der Berufung werden erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Die Berufungsinstanz ist somit
eine zweite Tatsacheninstanz, in der auch neue Tatsachen und Beweismittel
angeführt werden können.

Die Revision richtet sich gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und
des Oberlandesgerichts sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts. In Form
der sog. Sprungrevision (§ 335 StPO) kann sie auch gegen Urteile des
Amtsgerichts eingelegt werden. Die Revision führt allerdings nur zu einer
Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung.

Die Beschwerde richtet sich gegen Beschlüsse der Gerichte in erster Instanz oder
im Berufungsverfahren sowie gegen richterliche Verfügungen und führt zur
Überprüfung der Tat- und Rechtsfrage. Zu unterscheiden sind die einfache
Beschwerde (§ 304 StPO), die sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) und die nur in
Ausnahmefällen zulässige weitere Beschwerde (§ 310 StPO).


VOLLSTRECKUNGSVERFAHREN

Wird der Angeklagte rechtskräftig verurteilt, folgt dem Erkenntnisverfahren das
von der Staatsanwaltschaft geleitete Vollstreckungsverfahren. Die
Strafvollstreckung untergliedert sich in die Strafvollstreckung im engeren Sinn
(Einleitung und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung) und den
Strafvollzug (Durchführung des Urteils im Einzelnen, d. h. Vollzug
freiheitsentziehender Kriminalsanktionen).


RECHT ZU SCHWEIGEN ALS BESCHULDIGTER & ZEUGE

Das Recht zu Schweigen ist eines der bedeutendsten und wichtigsten Rechte im
Strafverfahren – für Tatverdächtige und für Zeugen. Wird man als Tatverdächtiger
oder Zeuge über dieses Recht nicht schon vor einer Aussage belehrt, darf diese
Aussage im Strafverfahren unter bestimmten Umständen nicht verwertet werden. Das
kann im Zweifel entscheidend für den Ausgang eines Strafverfahrens sein.

Das Aussageverweigerungsrecht steht tatverdächtigen Personen zu. Es ist in § 136
StPO geregelt und hat zur Folge, dass ein Beschuldigter die Aussage zum
Tatvorwurf vollständig verweigern darf. Aus dem Umstand, dass sich der
Beschuldigte generell nicht zu dem Tatvorwurf äußert, dürfen beweisrechtlich
keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Außerdem können auch bestimmte Zeugen im Strafverfahren aufgrund der
potenziellen Konfliktlage, ggf. einen Angehörigen belasten zu müssen, ihre
Aussage zur Sache vollständig verweigern. Dieses Zeugnisverweigerungsrecht aus
persönlichen Gründen ist in § 52 StPO geregelt. Es gilt z. B. für Ehegatten,
Eltern, Kinder und Verlobte eines Beschuldigten. Das Zeugnisverweigerungsrecht
aus beruflichen Gründen ergibt sich aus § 53 StPO und dient dem Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte,
Steuerberater, Ärzte, Geistliche etc.) und denjenigen, die ihre Hilfe und
Sachkunde in Anspruch nehmen.

Außerdem hat ein Zeuge das Recht, auf solche Fragen die Antwort zu verweigern,
mit denen er sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung
aussetzen würde (Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO). Unter Umständen
kann dieses Recht sogar zu einem umfassenden, dem Zeugnisverweigerungsrecht
gleichstehenden Recht erstarken.


VORLADUNG

Kommt es zu einer Vorladung im Ermittlungsverfahren, sollten sowohl Beschuldigte
als auch Zeugen Vorsicht walten lassen und anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Denn nicht jeder Vorladung muss – und sollte! – man Folge leisten.

… ALS BESCHULDIGTER ZUR VERNEHMUNG BEI DER POLIZEI

Lädt die Polizei eine Person als Beschuldigten vor, muss dieser der Vorladung
nicht Folge leisten und auch eine Terminabsage ist nicht notwendig! Bevor nicht
ein Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen hat, um den aktuellen Stand der
Ermittlungen zu erfahren, ist es ratsam, überhaupt nicht mit der Polizei zu
kommunizieren.

… ALS BESCHULDIGTER ZU EINER VERNEHMUNG BEIM ERMITTLUNGSRICHTER ODER BEI DER
STAATSANWALTSCHAFT

Wer eine Vorladung als Beschuldigter durch den Ermittlungsrichter oder die
Staatsanwaltschaft erhält, muss dieser Vorladung Folge leisten. Andernfalls
droht die zwangsweise Vorführung. Der Beschuldigte darf aber – und sollte! –
darauf bestehen, von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens begleitet zu werden.
Und unabhängig von der anwaltlichen Unterstützung gilt: Beschuldigte haben ein
Recht zu Schweigen! Der Vorladung muss man also nachkommen, aussagen zur Sache
muss man jedoch nicht!

…. ALS ZEUGE

Zeugen müssen einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts Folge
leisten. Sie sind zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet,
wenn weder ein Zeugnisverweigerungsrecht noch ein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Und auch die Polizei kann Zeugen zum Erscheinen zwingen. Das ist jedoch
nur möglich, wenn der polizeilichen Vorladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft
zugrunde liegt. Ob sich der Zeuge im konkreten Fall auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann, sollte
ein Rechtsanwalt im Vorfeld prüfen!


VERHALTENSTIPPS BEI DURCHSUCHUNGEN

Meist überraschen Durchsuchungen von Wohnung und/oder Geschäftsräumen die
Betroffenen. Umso mehr sollte man in dieser Situation einen kühlen Kopf
bewahren. Grundsätzlich gilt es, zum Thema Durchsuchung folgendes zu wissen:

 1.  Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein wirksamer richterlicher
     Beschluss vorliegt. Bei Gefahr im Verzug haben auch Staatsanwaltschaft und
     Polizei eine Anordnungsbefugnis.
 2.  Den Durchsuchungsbeschluss sollte man sich aushändigen lassen und
     sorgfältig lesen! Er muss noch gültig sein (maximal 6 Monate), den
     Tatvorwurf benennen und neben dem Durchsuchungszweck auch genau angeben, wo
     und was gesucht werden soll.
 3.  Verteidiger und Zeugenbeistände, ggf. auch Steuerberater, dürfen bei der
     Durchsuchung anwesend sein und sollten von den Betroffenen noch vor dem
     eigentlichen Beginn der Durchsuchungsmaßnahme telefonisch kontaktiert
     werden.
 4.  Beschuldigte sollten umfassend von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen!
 5.  Niemand muss die Beamten bei der Durchsuchung aktiv unterstützen! Maßvolle
     Unterstützung kann in Rücksprache mit einem Anwalt jedoch im Einzelfall
     sinnvoll sein, um Chaos und Zufallsfunde zu verhindern.
 6.  Man sollte der Durchsuchung und der Sicherstellung der gesuchten
     Gegenstände vor Ort ausdrücklich widersprechen.
 7.  Werden wichtige (Geschäfts-)Unterlagen beschlagnahmt, muss man diese
     Unterlagen zuvor kopieren/scannen dürfen.
 8.  Zum Abschluss der Durchsuchung sollte man sich unbedingt ein
     Sicherstellungsverzeichnis bzw. Beschlagnahmeverzeichnis aushändigen
     lassen.
 9.  Keine Aussagen nebenbei machen! Vorsicht bei informellen oder
     informatorischen Befragungen zwischen Tür und Angel!
 10. Möglichkeit einer Beschwerde (gegen den richterlichen
     Durchsuchungsbeschluss) oder eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung
     (gegen die Durchsuchungsanordnung wegen Gefahr im Verzug) von einem
     Rechtsanwalt prüfen lassen!


VERHAFTUNG & UNTERSUCHUNGSHAFT

Kommt es zu einer Verhaftung und zur Anordnung von Untersuchungshaft („U-Haft“)
wegen des Verdachts einer Straftat, gilt es in erster Linie, einen „kühlen Kopf“
zu bewahren und die richtigen Schritte einzuleiten, um die Situation nicht
weiter zu verschärfen.

So gilt es, sich nach einer Verhaftung korrekt zu verhalten. Aber auch wenn die
Untersuchungshaft angetreten wurde, gibt es rechtliche Möglichkeiten (z. B.
Haftbeschwerde oder Haftprüfung).

Wie verhält man sich nach einer Verhaftung / Festnahme richtig?

Kommt es zu einer vorläufigen Festnahme oder zu einer Verhaftung aufgrund eines
bereits bestehenden Haftbefehls, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und einige
wenige Verhaltensregeln zu befolgen:

 1. Wehren Sie sich nicht körperlich gegen die Verhaftung oder Festnahme – im
    Ernstfall droht sonst eine Strafanzeige wegen Widerstands gegen
    Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
 2. Beschimpfen bzw. beleidigen Sie die Polizeibeamten nicht – auch das kann
    weitere strafrechtliche Folgen haben!
 3. Machen Sie ausschließlich Angaben zu Ihrer Person (reine Personendaten) –
    dazu sind Sie verpflichtet.
 4. Schweigen Sie zum Rest! Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht als
    Beschuldigte(r) einer Straftat unbedingt Gebrauch und sagen Sie gar nichts
    zur Sache! Denn unüberlegte Aussagen können dazu führen, dass Sie sich
    unbeabsichtigt selbst belasten. Und das kann im weiteren Verlauf des
    Strafverfahrens nur schwer rückgängig gemacht werden.
 5. Nehmen Sie sofort Kontakt mit einem Strafverteidiger auf bzw. mit einem
    Angehörigen oder Bekannten, der sich um einen Strafverteidiger für Sie
    kümmert. Denn nur ein Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt kann Akteneinsicht
    nehmen, sich darum kümmern, dass Ihre Beschuldigtenrechte von Anfang an
    gewahrt bleiben und entwickelt von Beginn an eine Verteidigungsstrategie mit
    Ihnen.

 

Allgemeines zur Untersuchungshaft

Die in den §§ 112 ff. StPO geregelte Untersuchungshaft ist der gravierendste
strafjustizielle Eingriff in die Rechte eines Bürgers vor einer rechtskräftigen
Verurteilung. Die Untersuchungshaft kann grundsätzlich bis zum Ende eines
Strafverfahrens vollzogen werden, wobei Haftsachen in besonderem Maße
beschleunigt zu führen sind.

Mit Ausnahme des § 122a StPO, wonach bei dem Haftgrund der „Wiederholungsgefahr“
die Untersuchungshaft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden darf,
gibt es entgegen verbreiteter Auffassung keine festen zeitlichen Obergrenzen für
die Dauer der Untersuchungshaft.

Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, die nur durch einen richterlichen
Haftbefehl angeordnet werden darf, sind gemäß § 112 Abs. 1 StPO:

 * dringender Tatverdacht
 * Haftgrund
 * Verhältnismäßigkeit von Straftat bzw. zu erwartender Strafe und
   Freiheitsentziehung

Ein „dringender Tatverdacht“ liegt vor, wenn nach dem bisherigen
Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der
Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.

Die Haftgründe sind abschließend in den §§ 112 Abs. 2 und 3, 112a StPO
aufgeführt. Diese sind:

 * Flucht bzw. Verborgenhalten
 * Fluchtgefahr
 * Verdunkelungsgefahr
 * Schwere der Tat
 * Wiederholungsgefahr

Die Untersuchungshaft wird in über 90 % aller Fälle mit dem Vorliegen einer
„Fluchtgefahr“ begründet.

Was tun bei Untersuchungshaft?

Wurde ein Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt und sitzt die betroffene
Person nun tatsächlich in Untersuchungshaft, gibt es rechtliche Möglichkeiten,
gegen die Untersuchungshaft bzw. den Haftbefehl vorzugehen.

Gegen den Haftbefehl sind die Haftprüfung und Haftbeschwerde als Rechtsmittel
möglich.

Die Haftprüfung (§ 117 Abs. 1 StPO bzw. § 117 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 118, 118a
StPO) führt dazu, dass der zuständige Richter prüft, ob der Haftbefehl
aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist. Bis zur Erhebung der Anklage
durch die Staatsanwaltschaft ist das Gericht zuständig, das den Haftbefehl
erlassen hat. Mit dem Zugang der Anklageschrift bei dem für die Hauptverhandlung
zuständigen Gericht hat nunmehr dieses über den Haftprüfungsantrag zu
entscheiden.

Die Haftbeschwerde (§§ 117 Abs. 2, 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO) richtet
sich entweder unmittelbar gegen den Haftbefehl oder gegen die Entscheidung, die
auf eine Haftprüfung oder einen Antrag auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung
des Haftbefehls ergangen ist. Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die
Haftbeschwerde unzulässig (Vorrang des Haftprüfungsverfahrens). Nach § 310 Abs.
1 Nr. 1 StPO kann gegen die auf die Haftbeschwerde hin ergangene Entscheidung
noch weitere Beschwerde eingelegt werden.

Die Entscheidung, ob gegen einen Haftbefehl Haftprüfung beantragt oder
Haftbeschwerde eingelegt werden soll, hängt von den Umständen des konkreten
Falles ab. Als Rechtsanwalt für Strafrecht unterstütze ich meine Mandanten bei
dieser Entscheidung.

 




THEMEN

 * Ablauf des Strafverfahrens
 * Recht zu Schweigen als Beschuldigter & Zeuge
 * Vorladung
 * Verhaltenstipps bei Durchsuchungen
 * Verhaftung & Untersuchungshaft


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