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Text Content

STRASSENVERKEHRS-ZULASSUNGS-ORDNUNG (STVZO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

StVZO

Ausfertigungsdatum: 26.04.2012

Vollzitat:

"Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191)
geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191


Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise


FUSSNOTE

(+++ Textnachweis ab: 5.5.2012 +++)

 


Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.4.2012 I 679 vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, vom Bundesministeriun für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit und vom Bundesministerium des Innern nach Anhörung der
beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem.
Artikel 2 dieser V am 5.5.2012 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


INHALTSÜBERSICHT 

A. Personen



§§ 1 bis 15l(weggefallen)



B. Fahrzeuge


I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen



§ 16Grundregel der Zulassung§ 17Einschränkung und Entziehung der Zulassung



II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung



§ 18(weggefallen)§ 19Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis§
20Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen§ 21Betriebserlaubnis für
Einzelfahrzeuge§ 21aAnerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund
internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften§ 21bAnerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaften§ 21c(weggefallen)§ 22Betriebserlaubnis für
Fahrzeugteile§ 22aBauartgenehmigung für Fahrzeugteile§ 23Gutachten für die
Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer§§ 24 bis 28(weggefallen)§ 29Untersuchung
der Kraftfahrzeuge und Anhänger§ 29aDatenübermittlung



IIa. Pflichtversicherung



§§ 29b bis 29h(weggefallen)



III. Bau- und Betriebsvorschriften


1. Allgemeine Vorschriften



§ 30Beschaffenheit der Fahrzeuge§ 30aDurch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des
Motors§ 30bBerechnung des Hubraums§ 30cVorstehende Außenkanten,
Frontschutzsysteme§ 30dKraftomnibusse§ 31Verantwortung für den Betrieb der
Fahrzeuge§ 31aFahrtenbuch§ 31bÜberprüfung mitzuführender Gegenstände§
31cÜberprüfung von Fahrzeuggewichten§ 31dGewichte, Abmessungen und
Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge§ 31eGeräuscharme ausländische
Kraftfahrzeuge



2. Kraftfahrzeuge und ihre
Anhänger



§ 32Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen§ 32aMitführen von
Anhängern§ 32bUnterfahrschutz§ 32cSeitliche Schutzvorrichtungen§
32dKurvenlaufeigenschaften§ 32eSchutzstrukturen an land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen§ 33Schleppen von Fahrzeugen§ 34Achslast und
Gesamtgewicht§ 34aBesetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen§
34bLaufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen§ 35Motorleistung§
35aSitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder,
Rollstuhlnutzer und Rollstühle§ 35bEinrichtungen zum sicheren Führen der
Fahrzeuge§ 35cHeizung und Lüftung§ 35dEinrichtungen zum Auf- und Absteigen an
Fahrzeugen und Betätigungsraum§ 35eTüren§ 35fNotausstiege in Kraftomnibussen§
35gFeuerlöscher in Kraftomnibussen§ 35hErste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen§
35iGänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in
Kraftomnibussen§ 35jBrennverhalten der Innenausstattung bestimmter
Kraftomnibusse§ 36Bereifung und Laufflächen§ 36aRadabdeckungen, Ersatzräder§
37Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten§ 38Lenkeinrichtung§
38aSicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen§
38bFahrzeug-Alarmsysteme§ 39Rückwärtsgang§ 39aBetätigungseinrichtungen,
Kontrollleuchten und Anzeiger§ 40Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher,
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben§ 41Bremsen und Unterlegkeile§
41aDruckgasanlagen und Druckbehälter§ 41bAutomatischer Blockierverhinderer§
42Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht§ 43Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen§ 44Stützeinrichtung und Stützlast§
45Kraftstoffbehälter§ 46Kraftstoffleitungen§ 47Abgase§ 47a(weggefallen)§
47b(weggefallen)§ 47cAbleitung von Abgasen§ 47dKohlendioxidemissionen,
Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch§ 47eGenehmigung, Nachrüstung und
Nachfüllen von Klimaanlagen§ 47fKraftstoffe, emissionsbedeutsame Betriebsstoffe
und Systeme zur Verringerung der Stickoxid-Emissionen§ 48Emissionsklassen für
Kraftfahrzeuge§ 49Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage§
49aLichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze§ 50Scheinwerfer für
Fern- und Abblendlicht§ 51Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler,
Spurhalteleuchten§ 51aSeitliche Kenntlichmachung§ 51bUmrissleuchten§
51cParkleuchten, Park-Warntafeln§ 52Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten§
52aRückfahrscheinwerfer§ 53Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler§
53aWarndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste§ 53bAusrüstung und
Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen§ 53cTarnleuchten§
53dNebelschlussleuchten§ 54Fahrtrichtungsanzeiger§ 54aInnenbeleuchtung in
Kraftomnibussen§ 54bWindsichere Handlampe§ 55Einrichtungen für Schallzeichen§
55aElektromagnetische Verträglichkeit§ 56Spiegel und andere Einrichtungen für
indirekte Sicht§ 57Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler§
57aFahrtschreiber und Kontrollgerät§ 57bPrüfung der Fahrtenschreiber und
Kontrollgeräte§ 57cAusrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern
und ihre Benutzung§ 57dEinbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern§
58Geschwindigkeitsschilder§ 59Fabrikschilder, sonstige Schilder,
Fahrzeug-Identifizierungsnummer§ 59aNachweis der Übereinstimmung mit der
Richtlinie 96/53/EG§ 60Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen§ 60a(weggefallen)§
61Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen
Kraftfahrzeugen§ 61aBesondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit
Hilfsmotor§ 62Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen
Kraftfahrzeugen



3. Andere Straßenfahrzeuge



§ 63Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften§ 63aFahrräder und
Fahrradanhänger§ 64Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und Bespannung§
64aEinrichtungen für Schallzeichen§ 64bKennzeichnung§ 65Bremsen§ 66Rückspiegel§
66aLichttechnische Einrichtungen§ 67Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern§
67aLichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern



C. Durchführungs-, Bußgeld-
und Schlussvorschriften



§ 68Zuständigkeiten§ 69(weggefallen)§ 69aOrdnungswidrigkeiten§ 69b(weggefallen)§
70Ausnahmen§ 71Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen§ 72Übergangsbestimmungen§
73Technische Festlegungen



Anlagen



Anlage I(weggefallen)Anlage II(weggefallen)Anlage III(weggefallen)Anlage
IV(weggefallen)Anlage V(weggefallen)Anlage Va(weggefallen)Anlage
Vb(weggefallen)Anlage Vc(weggefallen)Anlage Vd(weggefallen)Anlage
VI(weggefallen)Anlage VII(weggefallen)Anlage VIIIUntersuchung der
FahrzeugeAnlage VIIIaDurchführung der HauptuntersuchungAnlage VIIIbAnerkennung
der ÜberwachungsorganisationenAnlage VIIIcAnerkennung von
Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder
Untersuchungen der Abgase sowie Schulung der verantwortlichen Personen und
FachkräfteAnlage VIIIdUntersuchungsstellen zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und
wiederkehrenden GasanlagenprüfungenAnlage VIIIeBereitstellung von Vorgaben für
die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung
von ErkenntnissenAnlage IXPrüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen
und AnhängernAnlage IXa(weggefallen)Anlage IXbPrüfmarke und SP-Schild für die
Durchführung von SicherheitsprüfungenAnlage XFahrgasttüren, Notausstiege, Gänge
und Anordnung von Fahrgastsitzen in KraftomnibussenAnlage XI(weggefallen)Anlage
XIa(weggefallen)Anlage XIb(weggefallen)Anlage XIIBedingungen für die
Gleichwertigkeit von Luftfederungen und bestimmten anderen Federungssystemen an
der (den) Antriebsachse(n) des FahrzeugsAnlage XIIIZulässige Zahl von
Sitzplätzen und Stehplätzen in KraftomnibussenAnlage XIVEmissionsklassen für
KraftfahrzeugeAnlage XVZeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“Anlage XVIMaßnahmen
gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von
land- oder forstwirtschaftlichen ZugmaschinenAnlage XVIIGassystemeinbauprüfungen
und sonstige GasanlagenprüfungenAnlage XVIIaAnerkennung von
Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder von
wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen sowie Schulung der
verantwortlichen Personen und FachkräfteAnlage XVIIIPrüfung der
FahrtenschreiberAnlage XVIIIaDurchführung der Prüfungen der
FahrtenschreiberAnlage XVIIIbPrüfstellen für die Durchführung von Prüfungen der
Fahrtenschreiber und der GeschwindigkeitsbegrenzerAnlage XVIIIcAnerkennung von
Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von Prüfungen der
Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von
Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von
Einbauprüfungen der FahrtenschreiberAnlage XVIIIdBeauftragung von
Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber
oder der GeschwindigkeitsbegrenzerAnlage XIX(weggefallen)Anlage
XX(weggefallen)Anlage XXIKriterien für lärmarme KraftfahrzeugeAnlage
XXIIAnforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit
hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270
mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw)Anlage
XXIIIMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Gase und Partikel von
Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren (Definition
schadstoffarmer Personenkraftwagen)Anlage XXIVMaßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren
(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)Anlage XXVMaßnahmen gegen
die Verunreinigung der Luft durch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder
Selbstzündungsmotoren (Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß
Europa-Norm)Anlage XXVIMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Partikel von Kraftfahrzeugen mit SelbstzündungsmotorAnlage XXVIIMaßnahmen gegen
die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von mobilen
Maschinen und Geräten mit SelbstzündungsmotorAnlage XXVIIIBeispiel für einen
Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten
Rückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit AirbagAnlage
XXIXEG-Fahrzeugklassen



Anhang


Muster



Muster 1(weggefallen)Muster 1a(weggefallen)Muster 1b(weggefallen)Muster
1c(weggefallen)Muster 1d(weggefallen)Muster 1e(weggefallen)Muster
2a(weggefallen)Muster 2b(weggefallen)Muster 2c(weggefallen)Muster
2dDatenbestätigungMuster 3(weggefallen)Muster 4(weggefallen)Muster
5(weggefallen)Muster 6(weggefallen)Muster 6a(weggefallen)Muster
7(weggefallen)Muster 8(weggefallen)Muster 8a(weggefallen)Muster
9(weggefallen)Muster 10(weggefallen)Muster 11(weggefallen)Muster
12(weggefallen)Muster 13(weggefallen)


A.
PERSONEN (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§§ 1 BIS 15L (WEGGEFALLEN)


B.
FAHRZEUGE


I.
ZULASSUNG VON FAHRZEUGEN IM ALLGEMEINEN

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 16 GRUNDREGEL DER ZULASSUNG

(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den
Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen,
soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren
vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller,
Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb
ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sind nicht Fahrzeuge im Sinne
dieser Verordnung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 17 EINSCHRÄNKUNG UND ENTZIEHUNG DER ZULASSUNG

(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die
Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur
Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im
öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot
oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (weggefallen)
(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieser
Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung
einer Entscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen 1.
die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den
Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.


II.
BETRIEBSERLAUBNIS UND BAUARTGENEHMIGUNG

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 18 (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 19 ERTEILUNG UND WIRKSAMKEIT DER BETRIEBSERLAUBNIS

(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
(ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103; L 246 vom 23.9.2015,
S. 11), die durch die Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1)
geändert worden ist, entspricht und das Fahrzeug die Anforderungen der
Einzelrechtsakte und Einzelregelungen erfüllt, die in 1.
Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S.
19), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 (ABl. L 296 vom
16.11.2022, S. 1) geändert worden ist,
2.
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert
worden ist, oder
3.
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei-
oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L
77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021, S.
54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020,
S. 4) geändert worden ist,
genannt sind. Die Betriebserlaubnis nach den Vorschriften dieser Verordnung ist
nur zu erteilen, wenn die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen, die in den in
Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 genannten Vorschriften angegeben sind, nicht anwendbar
sind. Die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen, die in den in Satz 1 Nummer 1
bis 3 genannten Vorschriften angegeben sind, sind jeweils ab dem Zeitpunkt
anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten. Soweit in einem Einzelrechtsakt die
verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur dieser Einzelrechtsakt
maßgeblich. Gehört ein solches Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine
Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach
§ 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen
Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2
erloschen ist.
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich
entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie
erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbetreibende dürfen keine Änderungen
vornehmen oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis führen. Satz 3 gilt nicht, wenn unverzüglich eine
Betriebserlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug eingeholt wird. Sie erlischt
ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Absatz 3b oder § 21 Absatz 6
angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr
zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21
entsprechend. Besteht Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis erloschen
ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung 1.
die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen,
Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das
Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2.
die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine
Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden. Für Softwareänderungen von
im Verkehr befindlichen Fahrzeugen sind zusätzlich die hierzu amtlich bekannt
gemachten Vorschriften zur Durchführung sowie der Stand der Technik zu beachten.
Softwareänderungen nicht genehmigungspflichtiger Erweiterungen sind hiervon
nicht betroffen.
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für
militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes, des
Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes bestimmt sind, bleibt nur so
lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die
Polizeien der Länder, die Feuerwehr oder Einrichtungen des Katastrophenschutzes
oder des Rettungsdienstes zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach
Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der
Bundespolizei, den Polizeien der Länder, der Feuerwehr oder Einrichtungen des
Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes erteilt werden; dies gilt auch,
wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke
des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes vorhandene
Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden
ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können nach § 70 genehmigt
werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs
jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen 1.
für diese Teile a)
eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt
worden ist oder
b)
der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines
Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist
und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden
ist oder
2.
für diese Teile a)
eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine
EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder
b)
eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem
Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für
die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857, 858),
soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,
erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen
beachtet sind oder
3.
die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der
Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des
Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt
und nach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1a, bestätigt
worden ist oder
4.
(weggefallen)
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der
Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder
Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des
Fahrzeugs.
(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen 1.
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden
Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der
Betriebserlaubnis oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die
für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält,
2.
des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium
für Digitales und Verkehr im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster über die
Erlaubnis oder die Genehmigung mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder
Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen,
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Satz 1 gilt
nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach §
13 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis
einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder
Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann
auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in einer mitzuführenden Erlaubnis,
Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur
Mitteilung von Änderungen nach § 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt
unberührt.
(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb
genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder
zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 6
zulässig. Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur
solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen
Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für
Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten
Technischen Dienstes im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
Kurzzeitkennzeichen dürfen nur nach Maßgabe des § 42 Absatz 6 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet werden.
(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer
Betriebserlaubnis oder einer EU-Genehmigung für Typen sind, im Sinne des
Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die
Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine
Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die
Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug als
Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist. Sofern für die Verwendung als
Erprobungsfahrzeug die Genehmigung einer Ausnahme nach § 70 von den Bau- und
Betriebsvorschriften der §§ 30 bis 62 erforderlich ist, ist diese einzuholen und
der Hinweis hierauf in die Zulassungsbescheinigung einzutragen. Die Sätze 1 bis
3 gelten auch für Fahrzeuge, die von Herstellern von Fahrzeugteilen oder
Fahrzeugsystemen zur Erprobung verwendet werden, sofern diese selbst
Genehmigungsinhaber für Fahrzeugteile oder Fahrzeugsysteme sind oder sie die
Anfangsbewertung nach Anhang IV Nummer 2 der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Verordnung zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde abgeschlossen
haben.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung, die
EG-Genehmigung oder die EU-Einzelgenehmigung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 20 ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR TYPEN

(1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die
Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen
Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die
Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei
Herstellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die Allgemeine
Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden. Für die Fahrzeuge, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, kann
die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden 1.
dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die Fahrzeuge in einem Staat
hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
gilt,
2.
dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahrzeuge zwar in einem Staat
hergestellt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
nicht gilt, sie aber in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus einem Staat
eingeführt worden sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
gilt,
3.
in den anderen Fällen dem Händler, der seine Berechtigung zum alleinigen
Vertrieb der Fahrzeuge im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 muss der Beauftragte des Herstellers in
einem Staat ansässig sein, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
gilt. In den Fällen des Satzes 3 Nummer 3 muss der Händler im Geltungsbereich
dieser Verordnung ansässig sein.
(2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet
das Kraftfahrt-Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere
Stelle mit der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den
Antrag beizubringen sind.
(2a) Umfasst der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch
die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt
auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch
nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe
b und Nummer 3); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden.
(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge hat für jedes
dem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief
auszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraftfahrt-Bundesamt
ausgegeben. In dem Brief sind die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der
Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn mehrere
Hersteller beteiligt sind, von jedem Beteiligten für die von ihm hergestellten
Teile, sofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs übernimmt; war die
Erteilung der Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so
müssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden. Der
Brief ist von dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe der
Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner Unterschrift zu versehen; eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist
zulässig.
(3a) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge ist
verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine
Datenbestätigung nach Muster 2d auszufüllen. In die Datenbestätigung sind vom
Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit
des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von
jedem Beteiligten die Angaben für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht
ein Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung übernimmt. Die Richtigkeit
der Angaben über die Beschaffenheit des Fahrzeugs und über dessen
Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für die Ausfüllung der
Datenbestätigung jeweils Verantwortliche unter Angabe des Datums zu
bescheinigen. Gehört das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten
EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung der Fahrzeugklasse
eingetragen werden. Die Datenbestätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug
mitzugeben. Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch einen
Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 ausgefüllt, ist dieser der Datenbestätigung
beizufügen. Die Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn 1.
das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp Typdaten zur Verfügung gestellt hat
und
2.
der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis durch Eintragung der vom
Kraftfahrt-Bundesamt für den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie
Varianten-/Versionsschlüsselnummer im Fahrzeugbrief bestätigt hat, dass das im
Fahrzeugbrief genannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser Schlüsselnummer
entsprechen, übereinstimmt.
(3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden sollen, braucht die
Datenbestätigung abweichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeugserie
ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeugserie der
Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.
(4) Abweichungen von den technischen Angaben, die das Kraftfahrt-Bundesamt bei
Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen oder
elektronischen Bescheid für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem Inhaber
der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet, wenn diese durch einen
entsprechenden Nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt
auf Anfrage erklärt hat, dass für die vorgesehene Änderung eine
Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.
(5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach Ablauf einer etwa
festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und wenn der
genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann
ausgesprochen werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegen
die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig
erweist oder wenn sich herausstellt, dass der genehmigte Fahrzeugtyp den
Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Herstellern oder deren
Beauftragten oder bei Händlern die Erfüllung der mit der Allgemeinen
Betriebserlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen lassen. In
den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt
die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig machen, dass der
Hersteller oder sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprüfung nach
Satz 1 notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt
der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die
mit der Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen wird.
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§ 21 BETRIEBSERLAUBNIS FÜR EINZELFAHRZEUGE

(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat der
Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen
Behörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist
der nach Landesrecht zuständigen Behörde das Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der
jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen. Das
Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang
enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil
II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die
technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine
Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in
dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der
früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder
der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der
nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen
der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das
Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19
Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die
Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit
vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.
(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine
Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach
§ 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur
zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.
(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Ergebnisse müssen Prüfprotokolle
vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchgeführt und
die geforderten Ergebnisse erreicht wurden. Auf Anforderung sind die
Prüfprotokolle der Genehmigungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde
vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und Prüfprotokolle beträgt
zehn Jahre.
(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die Sicherstellung der
gleichmäßigen Qualität aller Tätigkeiten des befugten Personenkreises
verantwortlich. Er hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie
zusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Qualitätssicherungsbericht
vorzulegen. Der Bericht muss in transparenter Form Aufschluss über die
durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaßnahmen
geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes erforderlich waren. Der Leiter der
Technischen Prüfstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutachtungen
aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr gebracht wurde oder werden soll, von dem
ein erhebliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die Umwelt ausgeht, nach Feststellung unverzüglich der zuständigen
Genehmigungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Behörde mit dem Antrag eine
Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist,
ist nach § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu beantragen, dass diese
ausgefertigt wird.
(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich, hat die
begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu
begründen.
(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für Fahrzeuge, die für die
Bundeswehr zugelassen werden, nicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung
Teil II, wenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den
Kraftfahrzeugverkehr oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter
Technischer Dienst eine Datenbestätigung entsprechend Muster 2d ausgestellt hat.
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§ 21A ANERKENNUNG VON GENEHMIGUNGEN UND PRÜFZEICHEN AUF GRUND INTERNATIONALER
VEREINBARUNGEN UND VON RECHTSAKTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Genehmigungen und
Prüfzeichen anerkannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegenstände
oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche Gegenstände oder Teile für bestimmte
Fahrzeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutschland
vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und
Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile oder
in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das
Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von der Bundesrepublik Deutschland mit
ausländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt worden ist. § 22a
bleibt unberührt.
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen und Prüfzeichen, die auf Grund
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen
sind.
(2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus einem Kreis, in dessen Innerem
sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Staates befinden, der die
Genehmigung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungsnummer in der Nähe dieses
Kreises, gegebenenfalls aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit dem
Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach
Absatz 1a besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich der Buchstabe „e“
und die Kennzahl oder die Kennbuchstaben des Staates befinden, der die
Genehmigung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer in der Nähe dieses
Rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die
Bundesrepublik Deutschland ist in allen Fällen „1“.
(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2 erwähnten Art darf ein
Ausrüstungsgegenstand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der
Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit
einem solchen Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenständen
oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
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§ 21B ANERKENNUNG VON PRÜFUNGEN AUF GRUND VON RECHTSAKTEN DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die
auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und
bescheinigt worden sind.
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§ 21C (WEGGEFALLEN)

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§ 22 BETRIEBSERLAUBNIS FÜR FAHRZEUGTEILE

(1) Die Betriebserlaubnis kann – auch als nationale Teiletypgenehmigung –
gesondert für Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine technische
Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren selbstständig behandelt werden kann.
Dürfen die Teile nur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten Typs oder
nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaus verwendet werden, ist die
Betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der
Betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Ein- oder Anbau
abgenommen worden ist. Die Abnahme ist von einem amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder von einem
Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb
durchführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch die abnehmende
Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis (§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der
ordnungsgemäße Ein- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs
sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu bestätigen.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Erteilung der
Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden
oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber einer
Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung des ihm
vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil dessen
Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Außerdem hat er jedem
gefertigten Teil einen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaubnis oder
den Auszug davon und gegebenenfalls den Nachweis darüber (§ 19 Absatz 4 Satz 1)
beizufügen. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, ist
nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen
für den Kraftfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Erteilung der
Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugschein einzutragen, wenn der Teil
an einem bestimmten zulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut werden
soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen:


„Betriebserlaubnis erteilt“.


Der gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des genehmigten Teils in dem
nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder
aufzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerverzeichnis, sofern ein solches
ausgestellt worden ist, einzutragen.
(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1 können auch Teile zum
nachträglichen An- oder Einbau (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer
3) im Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug oder eines
Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt werden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahrzeuge erstrecken, die
vor Genehmigung des Nachtrags hergestellt worden sind.
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§ 22A BAUARTGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGTEILE

(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an
zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden,
müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: 1.
Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie
Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors
verwendet wird (§ 35c Absatz 1);
1a.
Luftreifen (§ 36 Absatz 2);
2.
Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);
3.
Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas;
4.
Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);
5.
Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und
Auflaufbremsen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18 genannten Bestimmungen
über Bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen
Form bescheinigt ist;
6.
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von a)
Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im
Genehmigungsverfahren behandelt werden können (zum Beispiel Deichseln an
einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar sind),
b)
Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Befestigungseinrichtung und dem
Dreipunktanbau an land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
c)
Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck
entsprechende Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbindung mit den unter
Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt sind,
d)
Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließlich Abschleppstangen und
Abschleppseilen,
e)
Langbäumen,
f)
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen angebracht werden;
7.
Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht sowie für Fern- und Abblendlicht
(§ 50);
8.
Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b Absatz 1);
8a.
Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);
8b.
Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);
9.
Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);
9a.
Umrissleuchten (§ 51b);
10.
Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);
11.
Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);
11a.
nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes Blinklicht mit nur einer
Hauptausstrahlrichtung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);
12.
Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);
12a.
Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);
13.
Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);
14.
Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);
15.
Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53 Absatz 4, 6 und 7, § 53b, §
66a Absatz 4 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung);
16.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1 und 3);
16a.
Nebelschlussleuchten (§ 53d);
17.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Absatz 5, § 54);
17a.
Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warnmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b
Absatz 5);
18.
Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische Einrichtungen,
soweit die Lichtquellen nicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind (§ 49a
Absatz 6, § 67 Absatz 6 dieser Verordnung, § 22 Absatz 4 und 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung);
19.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz –
Einsatzhorn – (§ 55 Absatz 3);
19a.
Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz
(Anhaltehorn) (§ 55 Absatz 3a);
20.
Fahrtschreiber (§ 57a);
21.
Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 12 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung);
21a.
Beleuchtungseinrichtungen für transparente amtliche Kennzeichen (§ 12
Fahrzeugzulassungs-Verordnung);
22.
Lichtmaschinen, Systeme zur automatischen Scheinwerferausrichtung, Scheinwerfer
für Abblendlicht, auch mit Fernlichtfunktion oder auch mit Tagfahrlichtfunktion
oder auch mit Standlichtfunktion, Schlussleuchten, auch mit Bremslichtfunktion
oder auch mit Standlichtfunktion, Leuchten für weißes Licht, Leuchten für rotes
Licht, Fahrtrichtungsanzeiger, rote, gelbe und weiße Rückstrahler,
Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen, Felgen oder in den
Speichen, weiß retroreflektierende Speichen oder Speichenhülsen für Fahrräder
und Fahrradanhänger (§ 67 Absatz 1 bis 6, § 67a Absatz 1 bis 4);
23.
(weggefallen)
24.
(weggefallen)
25.
Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen;
26.
Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung (§ 22 Absatz 4 und 5 der
Straßenverkehrs-Ordnung);
27.
Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (§ 35a Absatz 12 dieser
Verordnung sowie § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung).
(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein
müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur
feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem
amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die
Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die
Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1.
Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr verwendet werden, wenn der
Führer des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich führt
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt,
2.
Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und
Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa
den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als
solche erkennbar sind,
3.
Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund
eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines
Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen
technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar
1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom
23.2.1970, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337 vom
13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom
30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige
Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72), die durch die Richtlinie
2000/7/EG (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der
Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG oder der Richtlinie
2003/37/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr.
168/2013 oder der Verordnung (EU) 2018/858 in ihrer jeweils geltenden Fassung
oder eines Einzelrechtsaktes oder einer Einzelregelung erfüllt.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen, für die eine
Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist.
Werden solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde über die
Genehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus
dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem
statt der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten Anhängerverzeichnis
hervorgeht.
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in Absatz 2 erwähnten Art darf
ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung in jeder
Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlich
zugeteilten Prüfzeichen Anlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht
angebracht sein.
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Einrichtungen, die einer
EWG-Bauartgenehmigung bedürfen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 23 GUTACHTEN FÜR DIE EINSTUFUNG EINES FAHRZEUGS ALS OLDTIMER

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung
ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach
einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der
Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach §
29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein
Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29
Absatz 3.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§§ 24 BIS 28 (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 29 UNTERSUCHUNG DER KRAFTFAHRZEUGE UND ANHÄNGER

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4
Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf
ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in
regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind 1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes
entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder
allgemein.
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur 1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX
auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein
Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung
mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur
Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf
dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert
anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem
Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen
Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls
vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer
Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder
seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb
anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder
Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den
Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter
oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.
(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die
Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter
Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass
das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2
der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann
abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die
unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.
(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach
Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII
keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben
unberührt.
(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte
Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in
ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt
sein.
(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste 1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und
angebracht hat, a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der
Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in
Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und
der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im
Prüfprotokoll
vermerkt werden.
(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen
Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der
Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt
werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben
sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz
3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer
2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder
einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine
gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht
zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise
den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken.
Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX
beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in
Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und
ihren Anhängern nicht angebracht sein.
(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen
Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für
Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen
und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.
(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten
Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten
Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den
Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine
Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll,
zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren
Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das
letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten
Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine
Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze
2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der
Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die
Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

FUSSNOTE

(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 29A DATENÜBERMITTLUNG

Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29
berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung
oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur
Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen
die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen
nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur
Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige
Übermittlung hat 1.
bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen nach Anlage VIII Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3
am selben Tag,
2.
sonst unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der
Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung
zu erfolgen.


IIA.
PFLICHTVERSICHERUNG (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§§ 29B BIS 29H (WEGGEFALLEN)


III.
BAU- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN


1.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 30 BESCHAFFENHEIT DER FAHRZEUGE

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1.
ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar
gefährdet, behindert oder belästigt,
2.
die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind
und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in
dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die
besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu
überprüfen und leicht auswechselbar sein.
(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und
Einzelregelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die 1.
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder in Anhang II der Verordnung (EU)
2018/858 oder
2.
in Anhang  I der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder
3.
in Anhang  II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
in ihrer jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die in Satz 1 genannten
Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden,
zu dem sie in Kraft treten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 30A DURCH DIE BAUART BESTIMMTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT SOWIE MAXIMALES
DREHMOMENT UND MAXIMALE NUTZLEISTUNG DES MOTORS

(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und
ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem
Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder
infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei
bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich
erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht
erkennbar gemacht werden.
(1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müssen hinsichtlich der
Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der
Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997
über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2009/108/EG (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist,
jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
entsprechen.
(2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und
ausgerüstet sein. Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut oder
ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit
gekennzeichnet sein.
(3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG sind zur
Ermittlung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur
Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors
die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 30B BERECHNUNG DES HUBRAUMS

Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen: 1.
Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.
2.
Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die
erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.
3.
Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.
4.
Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt
eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.
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§ 30C VORSTEHENDE AUSSENKANTEN, FRONTSCHUTZSYSTEME

(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den
Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
nach § 30a Absatz 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen
mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsysteme müssen den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
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§ 30D KRAFTOMNIBUSSE

(1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
(2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige technische Einheiten die
gesamte innere und äußere Spezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfassen,
gelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1.
(3) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
(4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförderung von Fahrgästen auf
Strecken mit zahlreichen Haltestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgastplätze
haben, müssen zusätzlich den Vorschriften über technische Einrichtungen für die
Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität nach den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Dies gilt für andere
Kraftomnibusse, die mit technischen Einrichtungen für die Beförderung von
Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind, entsprechend.
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§ 31 VERANTWORTUNG FÜR DEN BETRIEB DER FAHRZEUGE

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt,
muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm
bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen
Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die
Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
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§ 31A FAHRTENBUCH

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter
für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die
Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers
nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die
Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein
bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt 1.
vor deren Beginn a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift
einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle
festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der
Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
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§ 31B ÜBERPRÜFUNG MITZUFÜHRENDER GEGENSTÄNDE

Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen
folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des
vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen: 1.
Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),
2.
Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),
3.
Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),
4.
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),
4a.
Warnweste (§ 53a Absatz 2),
5.
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b),
6.
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4
Halbsatz 2).
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§ 31C ÜBERPRÜFUNG VON FAHRZEUGGEWICHTEN

Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die
Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht
glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf
einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen.
Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung
zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last,
wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person
kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder
Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die
Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.
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§ 31D GEWICHTE, ABMESSUNGEN UND BESCHAFFENHEIT AUSLÄNDISCHER FAHRZEUGE

(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und
Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen.
(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des
Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte
verfügen.
(3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung oder
Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des
Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von
Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der
Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27), die durch die Richtlinie
2002/85/EG (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8) geändert worden ist, genannt sind,
müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach Maßgabe des Rechts des
Zulassungsstaates ausgestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen
benutzt werden.
(4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren
Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die
in der Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an
bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 226 vom
3.8.1989, S. 4) genannt sind, müssen beim Hauptprofil der Lauffläche eine
Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten
dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa
drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt.
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§ 31E GERÄUSCHARME AUSLÄNDISCHE KRAFTFAHRZEUGE

Ausländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Nummer
3.2.1 der Anlage XIV gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen
„Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Für andere
ausländische Fahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.


2.
KRAFTFAHRZEUGE UND IHRE ANHÄNGER

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 32 ABMESSUNGEN VON FAHRZEUGEN UND FAHRZEUGKOMBINATIONEN

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer
Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles –
ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße
nicht überschreiten:



1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land-
oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und
Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen
Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß §  6
Absatz  5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für
die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und
deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.



Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu
ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite
die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: 1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung
der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem
Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein
zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht
betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen
und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von
mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm
abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen
gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung
der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353
vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291
vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die
Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden
einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt,
wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen
beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung
arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei
einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe
von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren
Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr.
109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung
bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der
Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48),
die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)
geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von
mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren
Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden
befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen
und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen
Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten
des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der
Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich
mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die
höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.


Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu
ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die
folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen
beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu
berücksichtigen.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer
Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3)
darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:



1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –
12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –
13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –
15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge,
deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil
jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.



Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m
überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das
verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.
(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer
Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3)
darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3
Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:



1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und
Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –

15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die
höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers  a)Achse Zugsattelzapfen bis zur
hinteren Begrenzung 12,00 m und  b)vorderer Überhangradius 2,04 m  nicht
überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:  a)Kraftfahrzeuge außer
Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m, b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur
Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

 Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
 a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter
dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der
Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands
zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung
des Anhängers


15,65 m

 und

   b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter
dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der
Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

 Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten
die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger
bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in
Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.



(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von
Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung
ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz
3 Satz 2 erfolgt.
(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer
höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die
höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge
nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder
Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.
(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer
Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten
Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll
nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten
Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller
im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei
müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und
seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei
Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen
Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d
(Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder
anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche
Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt
die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.
(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer
Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu
ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder
Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen: 1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen
ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und
zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom
4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines
Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht
betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität
des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des
Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008,
S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU)
Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen
Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere
Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche
weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei
Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht
sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit
zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.
(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen
gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei
Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des
Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen
Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei
diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern
die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der
Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in
Fahrtstellung unberücksichtigt.
(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen
gewährt werden.
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz
3 folgende Maße nicht überschreiten:



1.Breite:

 a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

 b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.



Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 32A MITFÜHREN VON ANHÄNGERN

Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch nicht zur
Personenbeförderung (Omnibusanhänger), mitgeführt werden. Es dürfen jedoch
hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für Züge mit einem
Anhänger zulässige Länge nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen
darf kein Anhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen darf nur ein
lediglich für die Gepäckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt werden.
Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der
Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von
Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden
Arbeitsmaschine dienen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 32B UNTERFAHRSCHUTZ

(1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h,
bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse
mehr als 1 000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das
hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie
eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem
hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
(2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20.
März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23), die zuletzt durch
die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden
ist, in der nach § 30 Absatz 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
2.
Arbeitsmaschinen und Stapler,
3.
Sattelzugmaschinen,
4.
zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind,
5.
Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem
Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.
(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen
Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht für 1.
Geländefahrzeuge,
2.
Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen
Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 32C SEITLICHE SCHUTZVORRICHTUNGEN

(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen,
dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und
dann von den Rädern überrollt werden können.
(2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der
Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen
gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht
jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen
Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für 1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
2.
Sattelzugmaschinen,
3.
Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht
in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
4.
Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche
Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 32D KURVENLAUFEIGENSCHAFTEN

(1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen so gebaut und eingerichtet
sein, dass einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz
3) die bei einer Kreisfahrt von 360 Grad überstrichene Ringfläche mit einem
äußeren Radius von 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat. Dabei muss die
vordere – bei hinterradgelenkten Fahrzeugen die hintere – äußerste Begrenzung
des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.
(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis nach Absatz 1 darf
kein Teil des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade um mehr
als 0,8 m nach außen überschneiden. Abweichend davon dürfen selbstfahrende
Mähdrescher beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den Kreis diese
Gerade um bis zu 1,60 m nach außen überschreiten.
(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug auf dem Boden eine Linie
entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises
gerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug
ausgebildet sind, müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene
ausgerichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die in
Absatz 1 beschriebene Kreisringfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m
über die senkrechte Ebene hinausragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 32E SCHUTZSTRUKTUREN AN LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ZUGMASCHINEN

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen mit
Überrollschutzstrukturen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, wenn sie hinsichtlich ihrer
Merkmale den Fahrzeugen folgender Klassen gemäß Anlage XXIX entsprechen 1.
T1, T4.2,
2.
T2, T3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
3.
T4.3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,
4.
C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 mit einer Leermasse größer als 600 kg.
(2) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die hinsichtlich ihrer
Merkmale den Fahrzeugen der Klassen T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1, C2, C3,
C4.1, C4.2 und C4.3 gemäß Anlage XXIX entsprechen, können mit Schutzaufbauten
gegen herabfallende Gegenstände ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen
werden Prüfberichte nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 der
Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom 28.3.2015, S. 1; L 300 vom
8.11.2016, S. 26), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/986
(ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 16) geändert worden ist, anerkannt. Alternativ
werden auch Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II der Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 1322/2014 der Kommission vom 19. September 2014 zur Ergänzung und
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der
allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1; L 300 vom
8.11.2016, S. 29; L 209 vom 12.8.2017, S. 59; L 13 vom 18.1.2018, S. 27), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140 vom 6.6.2018,
S. 15) geändert worden ist, anerkannt.

FUSSNOTE

(+++ § 32e: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 3 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 33 SCHLEPPEN VON FAHRZEUGEN

Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kraftfahrzeug bestimmt sind,
dürfen nicht als Anhänger betrieben werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 34 ACHSLAST UND GESAMTGEWICHT

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer
Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.
(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter
Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht
überschritten werden darf:



§ 36(Bereifung und Laufflächen);

§ 41 Absatz 11(Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit
einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).



Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter
Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht
überschritten werden darf:



§ 35(Motorleistung);

§ 41 Absatz 10 und 18(Auflaufbremse);

§ 41 Absatz 15 und 18(Dauerbremse).

(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden
darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht
überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und das zulässige
Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination
einzuhalten.
(4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Absatz 8
für zulässig erklärten Gummireifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die
zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:



1.Einzelachslast

 a)Einzelachsen10,00 t

 b)Einzelachsen (angetrieben)11,50 t;

2.Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast

  a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t

 b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

 c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

 d)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit
Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten
Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit
Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50
t je Achse nicht überschritten wird,19,00 t;
3.Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die
Einzelachslast

  a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t

 b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t

 c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t

 d)Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t;

4.Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

  a)Achsabstände nicht mehr als 1,3 m21,00 t

 b)Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.



Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf
die Achslast höchstens 4,00 t betragen.
(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Sattelanhänger und
Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder
den in § 36 Absatz 8 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige
Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte
nicht übersteigen:



1.Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen

  a)Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftomnibusse – und Anhänger jeweils18,00
t  b)Kraftomnibusse19,50 t;2.Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 –

  a)Kraftfahrzeuge25,00 t

 b)Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe
d26,00 t

 c)Anhänger24,00 t

 d)Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind28,00 t;

3.Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach
Nummer 4 –

  a)Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m
voneinander entfernt sind32,00 t

 b)Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf
den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t
je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als32,00 t;
4.Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen unter Beachtung der Vorschriften in
Nummer 332,00 t.



(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von
Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen.
(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b
und d darf das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter
Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t überschritten werden, wenn es sich um
ein Kraftfahrzeug mit alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2 der
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der
höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen
und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der
höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom
17.9.1996, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198
vom 25.7.2019, S. 202) geändert worden ist, handelt und wenn das Mehrgewicht
durch den alternativen Antrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1
Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b und d darf das zulässige Gesamtgewicht
des jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t
überschritten werden, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahrzeug im Sinne der
Artikel 1 und 2 der Richtlinie 96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht durch
die emissionsfreie Technologie begründet ist.
(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige
Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und
Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:



1.Fahrzeugkombinationen mit weniger als vier Achsen28,00 t;

2.Züge mit vier Achsen

  zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t;

3.zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

  a)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 t

 b)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die
Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig
anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,38,00 t;4.andere
Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

  a)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a35,00 t

 b)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b36,00 t;

5.Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen oder mit
Gleiskettenfahrzeugen40,00 t;

6.Sattelkraftfahrzeug im Rahmen intermodaler Beförderungsvorgänge im Sinne des
Artikels 2 der Richtlinie 96/53/EG, bestehend aus  a)zweiachsigem Kraftfahrzeug
mit dreiachsigem Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder
Wechselaufbauten mit einer maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß
befördert42,00 t, b)dreiachsigem Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem
Sattelanhänger, das einen oder mehrere Container oder Wechselaufbauten mit einer
maximalen Gesamtlänge von bis zu 45 Fuß befördert44,00 t.   

Bei intermodalen Beförderungsvorgängen mit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz
1 Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße
nicht 150 km im Gebiet der Europäischen Union überschreitet.
(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der jeweiligen
Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 1,00 t
überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß
Absatz 5b Satz 1 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch den alternativen Antrieb
begründet ist. Abweichend von Absatz 6 darf das zulässige Gesamtgewicht der
jeweiligen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung der Achslasten um bis zu 2,00 t
überschritten werden, wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahrzeug gemäß
Absatz 5b Satz 2 umfasst und wenn das Mehrgewicht durch die emissionsfreie
Technologie begründet ist.
(7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich 1.
bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs
und des Anhängers,
2.
bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus
der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des
Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert a)
der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder
b)
der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert,
3.
bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der
Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren
Wert a)
der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder
b)
der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,
bei gleichen Werten um diesen Wert.
Ergibt sich danach ein höherer Wert als



28,00 t(Absatz 6 Nummer 1),

36,00 t(Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe b),

38,00 t(Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),

35,00 t(Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),

40,00 t(Absatz 6 Nummer 5) oder

44,00 t(Absatz 6 Nummer 6),



so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00
t bzw. 44,00 t.
(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das
Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht
weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der
Fahrzeugkombination betragen.
(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs
und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei
Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei
Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen,
mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige
Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers
nicht mehr als 3,50 t beträgt.
(10) (weggefallen)
(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 34A BESETZUNG, BELADUNG UND KENNZEICHNUNG VON KRAFTOMNIBUSSEN

(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen und Gepäck befördert werden,
als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind
und die jeweilige Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die
Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.
(2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften
können abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf die
Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt
werden. Die verminderten Platzzahlen sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I
einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift
anzuschreiben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 34B LAUFROLLENLAST UND GESAMTGEWICHT VON GLEISKETTENFAHRZEUGEN

(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf endlosen Ketten oder Bändern
laufen (Gleiskettenfahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahrbahn
2,00 t nicht übersteigen. Gefederte Laufrollen müssen bei Fahrzeugen mit einem
Gesamtgewicht von mehr als 8 t so angebracht sein, dass die Last einer um 60 mm
angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so groß ist
wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Bei Fahrzeugen mit
ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband
bestehen, darf der Druck der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahrbahn
0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer
Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Die Laufrollen
von Gleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch über das gesamte
Laufwerk abgefedert werden. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf
32,00 t nicht übersteigen.
(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwischen der ersten und letzten
Laufrolle höchstens mit 9,00 t je Meter belasten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 35 MOTORLEISTUNG

Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger, bei
Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von
mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschinenzügen – ausgenommen für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne des
zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast
vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen
Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhänger – mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 35A SITZE, SICHERHEITSGURTE, RÜCKHALTESYSTEME, RÜCKHALTEEINRICHTUNGEN FÜR
KINDER, ROLLSTUHLNUTZER UND ROLLSTÜHLE

(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die
Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein,
dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines
anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige
Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich
mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum
Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit
Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4a) Personenkraftwagen, in denen Rollstuhlnutzer in einem Rollstuhl sitzend
befördert werden, müssen mit Rollstuhlstellplätzen ausgerüstet sein. Jeder
Rollstuhlstellplatz muss mit einem Rollstuhl-Rückhaltesystem und einem
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem ausgerüstet sein. Rollstuhl-Rückhaltesysteme und
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, ihre Verankerungen und Sicherheitsgurte müssen
den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. Werden
vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme
beim Betrieb des Fahrzeugs genutzt, sind diese in der vom Hersteller des
Rollstuhl-Rückhaltesystems, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie des
Rollstuhls vorgesehenen Weise zu betreiben. Die im Anhang genannten Bestimmungen
gelten nur für diejenigen Rollstuhlstellplätze, die nicht anstelle des
Sitzplatzes für den Fahrzeugführer angeordnet sind. Ist wahlweise anstelle des
Rollstuhlstellplatzes der Einbau eines oder mehrerer Sitze vorgesehen, gelten
die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 und 5 bis 10 für diese Sitze unverändert.
Für Rollstuhl-Rückhaltesysteme und Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme kann die
DIN-Norm 75078-2:2015-04 als Alternative zu den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen angewendet werden.
(4b) Der Fahrzeughalter hat der Zulassungsbehörde unverzüglich über den
vorschriftsgemäßen Einbau oder die vorschriftsgemäße Änderung eines
Rollstuhlstellplatzes, Rollstuhl-Rückhaltesystems,
Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystems sowie deren Verankerungen und Sicherheitsgurte
ein Gutachten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 21 Absatz
1 oder einen Nachweis gemäß § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 vorzulegen. Auf der
Grundlage des Gutachtens oder des Nachweises vermerkt die Zulassungsbehörde in
der Zulassungsbescheinigung Teil I das Datum des Einbaus oder der letzten
Änderung.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes
und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge
gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit
Verankerungen zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
(5a) Die Absätze 2 bis 4 gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen
Gebrauch während der Fahrt bestimmt sind. Sitze, die nicht benutzt werden
dürfen, während das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird, sind
durch ein Bilderschriftzeichen oder ein Schild mit entsprechendem Text zu
kennzeichnen.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den
Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind
Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen
Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für
zwei Doppelsitze ist.
(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr
einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei
Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr
von Verletzungen bei Unfällen verringern.
(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist,
dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht
sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung
einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz
versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen
erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet
sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete
Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage
XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei
geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das
Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.
(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz
für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines
Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und
durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist,
dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, ausgenommen
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht unter die Vorschriften
der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb
auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen,
hinter denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten nicht durch eine
Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder
Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von
dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von
außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass
für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der
Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen
Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen.
(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(13) Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu einem Lebensalter von 15 Monaten,
die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen, dürfen
entsprechend ihrem Verwendungszweck nur nach hinten oder seitlich gerichtet
angebracht sein.
(14) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die gemäß § 32e Absatz 1 mit
Überrollschutzstrukturen ausgerüstet sind, müssen entsprechend den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Verankerungen zum Anbringen von
Sicherheitsgurten und Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.
(15) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen mit einem Fahrersitz
entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
ausgerüstet sein. Sind ein oder mehrere Beifahrersitze vorhanden, so müssen
diese den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(16) Zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen werden
Prüfberichte nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 anerkannt.
Alternativ werden auch Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 anerkannt.

FUSSNOTE

(+++ § 35a: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 4 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 35B EINRICHTUNGEN ZUM SICHEREN FÜHREN DER FAHRZEUGE

(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu
bedienen sein.
(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen
Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 35C HEIZUNG UND LÜFTUNG

(1) Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt
und belüftet werden können.
(2) Für Heizanlagen in Fahrzeugen der Klassen M, N und O und ihren Einbau gelten
die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(3) Während der Fahrt dürfen mit Flüssiggas (LPG) betriebene Heizanlagen in
Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren Verbrennungsheizgeräte und
Gasversorgungssysteme ausschließlich für den Betrieb bei stillstehendem Fahrzeug
bestimmt sind, nicht in Betrieb sein und die Ventile der Flüssiggasflaschen
müssen geschlossen sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 35D EINRICHTUNGEN ZUM AUF- UND ABSTEIGEN AN FAHRZEUGEN UND BETÄTIGUNGSRAUM

(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen
ermöglichen.
(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 35E TÜREN

(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass beim Schließen
störende Geräusche vermeidbar sind.
(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen
der Türen nicht zu erwarten ist.
(3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren – ausgenommen Falttüren – an den
Längsseiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung
vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für
den Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere Türflügel muss für sich
verriegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast
geöffnet werden können.
(4) Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.
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§ 35F NOTAUSSTIEGE IN KRAFTOMNIBUSSEN

Notausstiege in Kraftomnibussen sind innen und außen am Fahrzeug zu
kennzeichnen. Notausstiege und hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren
müssen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer Geschwindigkeit von
maximal 5 km/h fahrendem Kraftomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre
Zugänglichkeit ist beim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere
Einrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der Betriebstüren in Notfällen
(Notbetätigungseinrichtungen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig
betriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ihrer Nähe sind eindeutige
Bedienungsanweisungen anzubringen.
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§ 35G FEUERLÖSCHER IN KRAFTOMNIBUSSEN

(1) In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen
müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in
betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die
mindestens für die Brandklassen



A:Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),

B:Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und

C:Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)



amtlich zugelassen sind.
(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes und in
Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene
unterzubringen.
(3) Das Fahrpersonal muss mit der Handhabung der Löscher vertraut sein; hierfür
ist neben dem Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.
(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer
mindestens einmal innerhalb von zwölf Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen
lassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen
die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde
liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild
müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein.
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§ 35H ERSTE-HILFE-MATERIAL IN KRAFTFAHRZEUGEN

(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die selbst und deren Inhalt an
Erste-Hilfe-Material dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder Ausgabe
Januar 2014 entsprechen, mitzuführen, und zwar mindestens 1.
ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht mehr als 22 Fahrgastplätzen,
2.
zwei Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.
(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an den dafür vorgesehenen Stellen
untergebracht sein; die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeichnen.
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von
Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn
sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge
und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 oder
Ausgabe Januar 2014 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis
verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub
und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material
mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens
denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
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§ 35I GÄNGE, ANORDNUNG VON FAHRGASTSITZEN UND BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN IN
KRAFTOMNIBUSSEN

(1) In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so angeordnet sein, dass der
Gang in Längsrichtung frei bleibt. Im Übrigen müssen die Anordnung der
Fahrgastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen der für
Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X entsprechen.
(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. Dies
gilt nicht für Kinder in Kinderwagen.
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§ 35J BRENNVERHALTEN DER INNENAUSSTATTUNG BESTIMMTER KRAFTOMNIBUSSE

Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt
noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22
Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.
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§ 36 BEREIFUNG UND LAUFFLÄCHEN

(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen,
besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder
forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des
Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere
Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen diese Fahrzeuge entsprechend § 58 für
diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Reifen oder andere Laufflächen dürfen
keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können. Eiserne
Reifen müssen abgerundete Kanten haben und daran verwendete Nägel müssen
eingelassen sein.
(2) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(3) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen
sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als
Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck
des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen
und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche
mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen
Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten
dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4
der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor,
Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
(4) Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des
Absatzes 2, 1.
durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die
Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer
Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim
Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und
2.
die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung
Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der
Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des
Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind.
(4a) Abweichend von § 36 Absatz 4 gelten bis zum Ablauf des 30. September 2024
als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse auch Luftreifen im Sinne des
Absatzes 2, die 1.
die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992
über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage
(ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG
(ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen
Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen) und
2.
nicht nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt worden sind.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 maßgeblich ist das am Reifen angegebene
Herstellungsdatum.
(5) Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 oder Geländereifen für den
gewerblichen Einsatz mit der Kennzeichnung „POR“, deren zulässige
Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1
Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn 1.
die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit a)
für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder
einen Aufkleber oder
b)
durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die
verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und
2.
diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
(6) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die
Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen
ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen
entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug
gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt
nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und
Fahrräder mit Hilfsmotor.
(7) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit
ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen
Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie,
Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der
Angaben werden im Verkehrsblatt bekannt gegeben.
(8) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als
25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei
Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die
folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine 10 mm
breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu
welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über
den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens
unterbrochen sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen
von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der
höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen
muss zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das
Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der
Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer
Mehrlast von 1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen
Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach
folgender Formel errechnet:




dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und
P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige
statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht
übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine
Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende
Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter
der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung
auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen
gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20
km/h sowie deren Anhänger.
(9) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm
Reifenbreite sind zulässig 1.
für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges
Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8
km/h nicht übersteigt,
2.
für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen
mitgeführt werden,
3.
hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
(Betriebsvorschrift) a)
für Möbelwagen,
b)
für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder
Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und
einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
c)
für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle
befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der
Beförderung von Gütern dienen,
d)
für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte
und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
e)
für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur
Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten
oder Erzeugnissen.
(10) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1) darf die Kette oder das
Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn
ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die
Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der
Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch
gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene
Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und
Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht
übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der
tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die
Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge
und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, 1.
allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
2.
wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind
oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die
Geschwindigkeit auf 16 km/h,
3.
wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus
Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h
beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen
die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40
mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die
Geschwindigkeit nicht beschränkt.
(11) Absatz 5 gilt entsprechend für solche Luftreifen, die die in Nummer 2.29
der Regelung Nummer 75 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für
Krafträder und Mopeds (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen
Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern diese Luftreifen an Fahrzeugen der
Klasse L verwendet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 36A RADABDECKUNGEN, ERSATZRÄDER

(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend
wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen
sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für 1.
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h,
2.
die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird,
dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung
nicht zulässt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die
bis zur Höhe der Radoberkante reichen,
3.
eisenbereifte Fahrzeuge,
4.
Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
5.
Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
6.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
7.
die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren,
8.
die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz.
(3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden
sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen
Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch
zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen
müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere –
insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler – ausfällt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 37 GLEITSCHUTZEINRICHTUNGEN UND SCHNEEKETTEN

(1) Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei Fahrten außerhalb
befestigter Straßen erhöhen sollen (so genannte Bodengreifer und ähnliche
Einrichtungen), müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenommen werden,
sofern nicht durch Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen der Greifer
oder durch Anwendung anderer Mittel nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn
vermieden werden. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren befestigter Straßen
Gleitschutzeinrichtungen verwendet werden, die so beschaffen und angebracht
sind, dass sie die Fahrbahn nicht beschädigen können; die Verwendung kann durch
die Bauartgenehmigung (§ 22a) auf Straßen mit bestimmten Decken und auf
bestimmte Zeiten beschränkt werden.
(2) Einrichtungen, die das sichere Fahren auf schneebedeckter oder vereister
Fahrbahn ermöglichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen und angebracht
sein, dass sie die Fahrbahn nicht beschädigen können. Schneeketten aus Metall
dürfen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Absatz 3 und 8) verwendet werden.
Schneeketten müssen die Lauffläche des Reifens so umspannen, dass bei jeder
Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene Fahrbahn berührt. Die die
Fahrbahn berührenden Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren Teilung
etwa das Drei- bis Vierfache der Drahtstärke betragen muss. Schneeketten müssen
sich leicht auflegen und abnehmen lassen und leicht nachgespannt werden können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 38 LENKEINRICHTUNG

(1) Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs
gewährleisten; sie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen. Bei
Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben.
(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen,
mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger müssen den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen
abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen
abweichend von Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen entsprechen, die nach
Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden sind.
(4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen abweichend
von Absatz 1 entsprechend den Baumerkmalen ihres Fahrgestells entweder den
Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Absatz 3 Satz 1 für
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen angewendet werden dürfen,
entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend
von Absatz 1 den Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzuwenden
sind, entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 38A SICHERUNGSEINRICHTUNGEN GEGEN UNBEFUGTE BENUTZUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN

(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit
einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen
zusätzlich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung
gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm
oder einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), müssen mit einer
Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung und Wegfahrsperren an
Kraftfahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden
Vorschriften entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 38B FAHRZEUG-ALARMSYSTEME

In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t
eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen. Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen
Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 39 RÜCKWÄRTSGANG

Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder
ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden
können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 39A BETÄTIGUNGSEINRICHTUNGEN, KONTROLLLEUCHTEN UND ANZEIGER

(1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen sowie Lastkraftwagen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen – ausgenommen land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen – eingebauten Betätigungseinrichtungen,
Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 eingebauten
Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine
Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen Betätigungseinrichtungen
haben, deren Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 40 SCHEIBEN, SCHEIBENWISCHER, SCHEIBENWASCHER, ENTFROSTUNGS- UND
TROCKNUNGSANLAGEN FÜR SCHEIBEN

(1) Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel sowie Abdeckscheiben von
lichttechnischen Einrichtungen und Instrumenten – müssen aus Sicherheitsglas
bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glasähnlicher Stoff, deren
Bruchstücke keine ernstlichen Verletzungen verursachen können. Scheiben aus
Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind,
müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein.
(2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern
versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass
ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
(3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge
mit Führerhaus nach § 30a Absatz 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer,
Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen ausgerüstet sein, die den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 41 BREMSEN UND UNTERLEGKEILE

(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen haben oder
eine Bremsanlage mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungseinrichtungen, von
denen jede auch dann wirken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander
unabhängigen Bedienungseinrichtungen müssen durch getrennte Übertragungsmittel
auf verschiedene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf derselben
Bremstrommel liegen können. Können mehr als zwei Räder gebremst werden, so
dürfen gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise) gemeinsame mechanische
Übertragungseinrichtungen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut sein,
dass beim Bruch eines Teils noch mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben
Seite liegen, gebremst werden können. Alle Bremsflächen müssen auf zwangsläufig
mit den Rädern verbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der
Bremsflächen muss unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestandteile, die
mit den Rädern ohne Zwischenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden
sind. Dies gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht Ketten) so beschaffen sind,
dass ihr Versagen nicht anzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad eine
besondere Bremsfläche vorhanden ist. Die Bremsen müssen leicht nachstellbar sein
oder eine selbsttätige Nachstelleinrichtung haben.
(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht für Bremsanlagen von Kraftfahrzeugen, bei
denen die Bremswirkung ganz oder teilweise durch die Druckdifferenz im
hydrostatischen Kreislauf (hydrostatische Bremswirkung) erzeugt wird.
(2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen genügt eine Bremse
(Betriebsbremse), die so beschaffen sein muss, dass beim Bruch eines Teils der
Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann. Beträgt das zulässige
Gesamtgewicht nicht mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von Fußgängern an
Holmen geführt, so ist keine Bremsanlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge
mit einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus gefahren, so genügt eine an
der Zug- oder Arbeitsmaschine oder an dem einachsigen Anhänger befindliche
Bremse nach § 65, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20
km/h nicht übersteigt.
(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die beiden Antriebsräder der
Laufketten gebremst werden, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die
Betriebsbremse und für die Feststellbremse benutzt werden, wenn mindestens 70
Prozent des Gesamtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und die
Bremsen so beschaffen sind, dass der Zustand der Bremsbeläge von außen leicht
überprüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Bremsnocken, die Nockenwellen mit
Hebel oder ähnliche Übertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam benutzt
werden.
(4) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder – muss mit der einen Bremse
(Betriebsbremse) eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s2 erreicht
werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h genügt jedoch eine mittlere
Vollverzögerung von 3,5 m/s2.
(4a) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 – muss
es bei Ausfall eines Teils der Bremsanlage möglich sein, mit dem verbleibenden
funktionsfähigen Teil der Bremsanlage oder mit der anderen Bremsanlage des
Kraftfahrzeugs nach Absatz 1 Satz 1 mindestens 44 Prozent der in Absatz 4
vorgeschriebenen Bremswirkung zu erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine
Spur verlässt.
(5) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder – muss die
Bedienungseinrichtung einer der beiden Bremsanlagen feststellbar sein; bei
Krankenfahrstühlen und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von
Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt,
darf jedoch die Betriebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar sein. Die
festgestellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische Mittel und ohne
Zuhilfenahme der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der größten von ihm
befahrbaren Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der Feststellbremse muss
eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 erreicht werden.
(6) (weggefallen)
(7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elektrischer Energie angetrieben
werden, kann eine der beiden Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder
Kurzschlussbremse sein; in diesem Fall findet Absatz 1 Satz 5 keine Anwendung.
(8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen – ausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen –,
die zur Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet sind, müssen
auf öffentlichen Straßen so gekoppelt sein, dass eine gleichmäßige Bremswirkung
gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem besonderen Bremshebel gemeinsam
betätigt werden können. Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen muss durch
eine leicht bedienbare Nachstelleinrichtung ausgleichbar sein oder sich
selbsttätig ausgleichen.
(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger – ausgenommen zweiachsige Anhänger mit einem
Achsabstand von weniger als 1,0 m – müssen eine ausreichende, leicht
nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr
muss eine mittlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s2 – bei Sattelanhängern
von mindestens 4,5 m/s2 – erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt
eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s2, wenn die Anhänger für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die
Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse muss ausschließlich
durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von
18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf trockener Straße am Abrollen
verhindern können. Die Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger
müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Betätigungseinrichtung abstufbar
bedient werden können oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss
selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers muss diesen, wenn dieser sich
vom ziehenden Fahrzeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent und in
einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende Bremsanlage haben; dies
gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden.
(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 1.
8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h,
2.
8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
3.
3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.
Bei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zulässig. In einem Zug darf nur
ein Anhänger mit Auflaufbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter
Zugmaschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, wenn 1.
beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
2.
der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird,
3.
nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger durch andere Vorschriften
untersagt ist.
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand
von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug
die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die
Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,
jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter
den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht
mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse
ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend;
bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder
der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts
des Sattelanhängers entsprechen.
(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen müssen auf ebener, trockener Straße
mit gewöhnlichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten
Bremstrommeln und, außer bei der im Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse, auch bei
Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur
verlässt. Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen
auch beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die mittlere Vollverzögerung
wird entweder 1.
nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26.
Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L
202 vom 6.9.1971, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L
363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, oder
2.
aus der Geschwindigkeit v1 und dem Bremsweg s1 ermittelt, wobei v1 die
Geschwindigkeit ist, die das Fahrzeug bei der Abbremsung nach einer Ansprech-
und Schwellzeit von höchstens 0,6 s hat, und s1 der Weg ist, den das Fahrzeug ab
der Geschwindigkeit v1 bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt.
Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, insbesondere bei
Nachprüfungen nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung der
Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei der Prüfung neu
zuzulassender Fahrzeuge muss eine dem betriebsüblichen Nachlassen der
Bremswirkung entsprechend höhere Verzögerung erreicht werden; außerdem muss eine
ausreichende, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der
Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.
(13) Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen sind befreit 1.
Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn ihr zulässiges
Gesamtgewicht nicht mehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h beträgt,
2.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und von ihnen
mitgeführte Fahrzeuge,
3.
hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
gefahren werden, mitgeführte a)
Möbelwagen,
b)
Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder
Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und
einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
c)
Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle
befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der
Beförderung von Gütern dienen,
d)
beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendete fahrbare Geräte und
Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
e)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
f)
Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern,
Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch §
58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h
gekennzeichnet sind,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle.
Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der
Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land- oder
forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des
ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen
keine eigene Bremse zu haben.
(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit
Unterlegkeilen ausgerüstet sein. Erforderlich sind mindestens 1.
ein Unterlegkeil bei a)
Kraftfahrzeugen – ausgenommen Gleiskettenfahrzeuge – mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 4 t,
b)
zweiachsigen Anhängern – ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger
(einschließlich Zentralachsanhänger) – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 750 kg,
2.
zwei Unterlegkeile bei a)
drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,
b)
Sattelanhängern,
c)
Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausreichend wirksam sein. Sie
müssen im oder am Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein,
die ein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder Ketten dürfen als
Halterungen nicht verwendet werden.
(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,5 t sowie
andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t müssen
außer mit den Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit einer Dauerbremse
ausgerüstet sein. Als Dauerbremsen gelten Motorbremsen oder in der Bremswirkung
gleichartige Einrichtungen. Die Dauerbremse muss mindestens eine Leistung
aufweisen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefälles von 7 Prozent
und 6 km Länge durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30
km/h entspricht. Bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9
t muss die Betriebsbremse den Anforderungen des Satzes 3 entsprechen, bei
Sattelanhängern nur dann, wenn das um die zulässige Aufliegelast verringerte
zulässige Gesamtgewicht mehr als 9 t beträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für
1.
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und
2.
Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h gekennzeichnet sind und die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h betrieben werden.
(16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen von Kraftomnibussen müssen auch
bei Undichtigkeit an einer Stelle mindestens zwei Räder bremsen können, die
nicht auf derselben Seite liegen. Bei Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muss
das unzulässige Absinken des Drucks im Druckluftbehälter dem Führer durch eine
optisch oder akustisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt werden.
(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die
Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der
Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit
Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.
(18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen
13 und 15 bis 17 müssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen,
Zugmaschinen – ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – und
Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger –
ausgenommen Anhänger nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder Absatz 11 Satz 2,
Muldenkipper, Stapler, Elektrokarren, Autoschütter – den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Andere
Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den vorgenannten
Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen. Austauschbremsbeläge für
die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
(19) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen
13, 17 und 18 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen entsprechen.
(20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12 Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen
13, 17 bis 19 müssen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h den
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Bremsanlagen
entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen den
Vorschriften über Bremsanlagen nach Satz 1 entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 41A DRUCKGASANLAGEN UND DRUCKBEHÄLTER

(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die
Verwendung von 1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder
2.
komprimiertem Erdgas (CNG) oder
3.
Flüssigerdgas (LNG) oder
4.
Wasserstoff
in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus
dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen genehmigt sein.
(2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von 1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder
2.
komprimiertem Erdgas (CNG) oder
3.
Flüssigerdgas (LNG) oder
4.
Wasserstoff
im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach
der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.
(3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von 1.
verflüssigtem Gas (LPG) oder
2.
komprimiertem Erdgas (CNG) oder
3.
Flüssigerdgas (LNG) oder
4.
Wasserstoff
im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach
der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. Ferner
müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmung erfüllt werden.
(4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme
nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die
notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung
während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen.
Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind
diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3
ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung
(Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen.
Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von 1.
verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,
sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde,
2.
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,
3.
Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9.
Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit
Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen
Betriebserlaubnis durchführen zu lassen.
(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3
ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich
eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei umfangreicheren
Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand
oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchzuführen. Die
Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen dürfen nur
durchgeführt werden von 1.
verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder
Fachkräften unter deren Aufsicht,
2.
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,
3.
Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9.
(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der
Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6
und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu
erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz
3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern
2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen
Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann.
(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen auch aus
anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die
gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter sind
entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.
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§ 41B AUTOMATISCHER BLOCKIERVERHINDERER

(1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der Teil einer
Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den Schlupf in der Drehrichtung des Rads an
einem oder mehreren Rädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt.
(2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h müssen mit einem automatischen
Blockierverhinderer ausgerüstet sein: 1.
Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3,5 t,
2.
Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t; dies gilt für
Sattelanhänger nur dann, wenn das um die Aufliegelast verringerte zulässige
Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,
3.
Kraftomnibusse,
4.
Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.
Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den in den
Nummern 1 bis 4 genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen ebenfalls mit
einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein.
(3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer müssen den im Anhang
zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Anhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer, aber ohne
automatisch-lastabhängige Bremskraftregeleinrichtung dürfen nur mit
Kraftfahrzeugen verbunden werden, die die Funktion des automatischen
Blockierverhinderers im Anhänger sicherstellen.
(5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflaufbremse sowie für Kraftfahrzeuge
mit mehr als vier Achsen.
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§ 42 ANHÄNGELAST HINTER KRAFTFAHRZEUGEN UND LEERGEWICHT

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei 1.
Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen,
ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
2.
Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie
70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen
Gesamtgewichts,
3.
Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des
zulässigen Gesamtgewichts
des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs
angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei
Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des
Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg
betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei
motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des
Fahrzeugs betragen.
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende
eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und
der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter
Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit
Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad
eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende
eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75
kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg
betragen.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen
Fahrzeugen.
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne
austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind,
Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu
werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten
eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere
Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des
Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel
Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher,
Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder
Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen
Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als
Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden
oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 43 EINRICHTUNGEN ZUR VERBINDUNG VON FAHRZEUGEN

(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und
befestigt sein, dass die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit –
auch bei der Bedienung der Kupplung – gewährleistet ist. Die Zuggabel von
Mehrachsanhängern muss bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger muss jeweils
in Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein; dies gilt bei anderen
Kupplungsarten sinngemäß. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Anhänger hinter
Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht
mehr als 2 t beträgt.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer Achse müssen vorn,
Personenkraftwagen – ausgenommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine
Anhängelast nicht zulässig ist – auch hinten, eine ausreichend bemessene und
leicht zugängliche Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange oder eines
Abschleppseils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern darf
diese Einrichtung hinten angeordnet sein.
(3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte
Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen.
Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend erkennbar zu machen, zum
Beispiel durch einen roten Lappen.
(4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken. Nicht selbsttätige
Anhängekupplungen sind jedoch zulässig, 1.
an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, wenn der
Führer den Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus beobachten kann,
2.
an Krafträdern und Personenkraftwagen,
3.
an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
4.
zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern oder
zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.
In jedem Fall muss die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und
gefahrlos möglich sein.
(5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an zweirädrigen oder
dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und ihre Anbringung an diesen
Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 44 STÜTZEINRICHTUNG UND STÜTZLAST

(1) An Sattelanhängern muss eine Stützeinrichtung vorhanden sein oder angebracht
werden können. Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, dass die Verbindung der
Kupplungsteile sowie der elektrischen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse
selbsttätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung haben, die
sich nach dem Ankuppeln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.
(2) Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) müssen eine der
Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei
gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für
Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahrzeugen mit einem zum Anheben der Deichsel
geeigneten Kraftheber. Stützeinrichtungen müssen unverlierbar untergebracht
sein.
(3) Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden
Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4 Prozent des
tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht
mehr als 25 kg zu betragen. Die technisch zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs
ist vom Hersteller festzulegen; sie darf – ausgenommen bei Krafträdern – nicht
geringer als 25 kg sein. Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich
Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf
die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weniger als 4
Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers betragen, sie braucht
jedoch nicht mehr als 500 kg zu betragen. Die maximal zulässige Stützlast darf
bei diesen Anhängern – ausgenommen bei Starrdeichselanhängern (einschließlich
Zentralachsanhängern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40
km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeitsgeräten – höchstens 15 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des
Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsanhängers), aber nicht mehr
als 2,00 t betragen. Bei allen Starrdeichselanhängern (einschließlich
Zentralachsanhängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder die
Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebene
Stützlast überschritten werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 45 KRAFTSTOFFBEHÄLTER

(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein. Sie müssen bei doppeltem
Betriebsüberdruck, mindestens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein.
Weichgelötete Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des Lotes
zusammenhalten. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender
Druck muss sich durch geeignete Einrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und
dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Entlüftungsöffnungen sind gegen
Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behälter weich angelötete Teile
müssen zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt
sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den zum Ausgleich von
Überdruck bestimmten Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen
nicht ausfließen.
(1a) Für den Einbau von Kraftstoffbehältern in Kraftfahrzeugen, ausgenommen
solche nach § 30a Absatz 3, sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen anzuwenden.
(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen nicht unmittelbar hinter
der Frontverkleidung des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt
sein, dass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs nicht zu erwarten
ist. Dies gilt nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem Führersitz.
(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter nicht im Fahrgast- oder
Führerraum liegen. Sie müssen so angebracht sein, dass bei einem Brand die
Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomnibussen müssen Behälter
für Vergaserkraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand
von mindestens 500 mm von den Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß
nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit
Ausnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzuschirmen.
(4) Für Kraftstoffbehälter in Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und deren
Einbau sowie für den Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in diesen
Kraftfahrzeugen gelten die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 46 KRAFTSTOFFLEITUNGEN

(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, dass Verwindungen des Fahrzeugs,
Bewegungen des Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluss auf die
Haltbarkeit ausüben.
(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung ohne Lötung oder mit hart
aufgelötetem Nippel herzustellen. In die Kraftstoffleitung muss eine vom
Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Absperreinrichtung
eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn die Fördereinrichtung für den Kraftstoff
den Zufluss zu dem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem Motor
unterbricht oder wenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff betrieben
wird. Als Kraftstoffleitungen können fugenlose, elastische Metallschläuche oder
kraftstofffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen eingebaut werden;
sie müssen gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein.
(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen kraftstoffführenden Teile
sind gegen betriebstörende Wärme zu schützen und so anzuordnen, dass
abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder ansammeln noch an heißen
Teilen oder an elektrischen Geräten entzünden kann.
(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen nicht im Fahrgast- oder
Führerraum liegen. Bei diesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch
Schwerkraft gefördert werden.
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§ 47 ABGASE

(1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit
mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h – mit
Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie
anderen Arbeitsmaschinen und Staplern –, soweit sie in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S.
1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96//EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.
81) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens und
der Anforderungen in Bezug auf die Kraftstoffe den Vorschriften dieser
Richtlinie entsprechen.
(1a) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
715/2007 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen
hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem
Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit oder ohne Aufbau, mit mindestens
vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
– mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen
Arbeitsmaschinen und Staplern – soweit sie in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190
vom 20.8.1972, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/21/EG (ABl. L 61 vom
8.3.2005, S. 25) geändert worden ist, fallen, müssen hinsichtlich der Emission
verunreinigender Stoffe dieser Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI bezieht, müssen hinsichtlich
der Emission verunreinigender Stoffe (feste Bestandteile – Dieselrauch) im Abgas
der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG entsprechen.
(3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,
die den Vorschriften 1.
der Anlage XXIII oder
2.
des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
88/76/EWG (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1) oder späteren Änderungen dieses Anhangs
in der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1), berichtigt durch
die Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36),
oder der Richtlinie 89/491/EWG (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) oder
3.
der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG (ABl. L 242
vom 30.8.1991, S. 1) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen
des Anhangs I Nummer 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen – oder
4.
der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG (ABl. L 186
vom 28.7.1993, S. 21) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die weniger strengen
Grenzwertanforderungen der Klasse II oder III des Anhangs I in den Nummern
5.3.1.4 und 7.1.1.1 oder die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nummer 8.3 in
Anspruch nehmen – oder
5.
der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl. L 100 vom
19.4.1994, S. 42) – und die Grenzwerte der Fahrzeugklasse M in Anhang I Nummer
5.3.1.4 einhalten – oder
6.
der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober
1996 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung
der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64)
oder
7.
der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998 zur Anpassung der
Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch
Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 286 vom
23.10.1998, S. 34) oder
8.
der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen
von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L
350 vom 28.12.1998, S. 1) oder
9.
der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung
der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der
Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L
334 vom 28.12.1999, S. 43) oder
10.
der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L
35 vom 6.2.2001, S. 34) oder
11.
der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die Verunreinigung der Luft
durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32) oder
12.
der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der
Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 291
vom 28.10.2002, S. 20) oder
13.
der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der
Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29) oder
14.
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.
692/2008 und mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu
dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
entsprechen, gelten als schadstoffarm.
(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als
besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI
Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen oder den Anforderungen der Verordnung
(EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 oder der
Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift
ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(3b) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit einer technisch zulässigen
Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1
und M2 der Emissionsklasse „Euro 4“, die jeweils genehmigt sind entsprechend
Zeile B der Grenzwerttabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie
98/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über
Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen
und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November
2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr
anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.
81) geändert worden ist und durch die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung
von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen
und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben
worden ist, stoßen im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm
Stickoxid pro Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Minderungssystem mit
hoher Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage XXII festgelegten
Anforderungen erfüllt.
(3c) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit einer technisch zulässigen
Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm der Klasse N1 sowie Kraftfahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse der Klassen M1
und M2 der Emissionsklasse „Euro 5“, die genehmigt sind entsprechend 1.
der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro
6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.
459/2012 der Kommission vom 29. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr.
692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16)
geändert worden ist, und
2.
der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur
Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen
(Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr.
692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im
Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen
und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem
in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf
Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur
Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
S. 1) geändert worden ist,
stoßen im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro
Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher
Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage XXII festgelegten
Anforderungen erfüllt.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die zuletzt durch die
Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist,
fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser
Richtlinie entsprechen.
(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender
Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen
Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S.
1) fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser
Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005
zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger
Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum
Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI
(ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch die im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen.
(6b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 595/2009 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung
und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells diesen
Kraftfahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens
den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 in Verbindung mit der
Verordnung (EU) Nr. 582/2011, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift
ersichtlichen Fassung, entsprechen.
(7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nummer 40 – Einheitliche Vorschriften
für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der Emission
luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Übereinkommens über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 14.
September 1983 (BGBl. 1983 II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres
Abgasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40, zuletzt geändert durch
Verordnung zur Änderung 1 und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über
einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich der
Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember
1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch für Krafträder mit
einer Leermasse von mehr als 400 kg.
(8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten müssen hinsichtlich ihres
Abgasverhaltens von Vorschriften der Regelung Nummer 47 – Einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der
Emission luftverunreinigender Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des
Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch die Verordnung
vom 26. Oktober 1981 (BGBl. 1981 II S. 930), entsprechen.
(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG
fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser
Richtlinie entsprechen.
(8b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
168/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen
hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Anforderungen entsprechen, die in der
Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 134/2014,
jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
genannt sind.
(8c) Kraftfahrzeuge, deren Motoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
2016/1628 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung
fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres
Abgasverhaltens den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen.
(8d) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Achtundzwanzigsten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. November
1998 (BGBl. I S. 3411) fallen, müssen mit Motoren ausgerüstet sein, die
hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes vom 11.
November 1998 entsprechen.
(8e) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2000/25/EG in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift
ersichtlichen Fassung fallen und vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr
gebracht worden sind, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den
Anforderungen dieser Richtlinie zu dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die
Zugmaschinen oder die Motoren für Zugmaschinen jeweils erstmals in den Verkehr
gebracht worden sind.
(8f) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
und 3 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 in der aus dem Anhang zu dieser
Vorschrift ersichtlichen Fassung müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den
in den folgenden Vorschriften genannten Anforderungen entsprechen: 1.
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der vorgenannten Verordnung und
2.
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/985 in der aus dem Anhang zu dieser
Vorschrift ersichtlichen Fassung.
(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der genannten Regelwerke ist die
Abgasprüfstelle der TÜV-Nord Mobilität GmbH & Co. KG, Adlerstraße 7, 45307
Essen. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr
oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen, sofern diese über
die erforderlichen eigenen Mess- und Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische
Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu
beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend. Die Prüfstellen
haben die verwendeten Mess- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der
Messergebnisse und der Messgenauigkeit mit dem Technischen Dienst regelmäßig
abzugleichen.

FUSSNOTE

(+++ § 47 Abs. 1a: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 6 +++)
(+++ § 47 Abs. 6b: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 7 +++)
(+++ § 47 Abs. 8c: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 8 +++)
§ 47 Abs. 1 Kursivdruck: Müsste richtig lauten "Richtlinie 2006/96/EG"
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 47A (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 47B (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 47C ABLEITUNG VON ABGASEN

Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach oben, nach hinten, nach hinten
unten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von 45 Grad zur
Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht sein, dass das
Eindringen von Abgasen in das Fahrzeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre
dürfen weder über die seitliche noch über die hintere Begrenzung der Fahrzeuge
hinausragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 47D KOHLENDIOXIDEMISSIONEN, KRAFTSTOFFVERBRAUCH, REICHWEITE, STROMVERBRAUCH

(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.
715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem
Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für
die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den
Stromverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.
(2) Für Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/2400 oder in Verbindung mit der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser
Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die
Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch nach den Vorgaben der
genannten Verordnungen zu ermitteln.
(3) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der
Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU)
2020/683, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen
Fassung, sind die nach dieser Richtlinie ermittelten Werte in einer
Bescheinigung anzugeben, die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu
übergeben ist.

FUSSNOTE

(+++ § 47d: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 5 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 47E GENEHMIGUNG, NACHRÜSTUNG UND NACHFÜLLEN VON KLIMAANLAGEN

Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12) und der Verordnung (EG) Nr.
706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung von
Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und eines
harmonisierten Verfahrens für die Messung von Leckagen aus bestimmten
Klimaanlagen nach der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen, haben mit Wirkung vom 1. Juni
2012 den Vorschriften dieser Verordnung zu entsprechen.

FUSSNOTE

(+++ § 47e: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 6 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 47F KRAFTSTOFFE, EMISSIONSBEDEUTSAME BETRIEBSSTOFFE UND SYSTEME ZUR
VERRINGERUNG DER STICKOXID-EMISSIONEN

(1) Ein Kraftfahrzeug darf nur mit den vom Hersteller in der Betriebsanleitung
oder in anderen für den Fahrzeughalter bestimmten Unterlagen angegebenen
Qualitäten von flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen betrieben werden.
Abweichend von Satz 1 darf ein Kraftfahrzeug mit anderen Qualitäten von
flüssigen, gasförmigen oder festen Kraftstoffen nur betrieben werden, sofern die
Einhaltung der Anforderungen des § 38 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes an das Fahrzeug sichergestellt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für ergänzende Betriebsstoffe, die zur Einhaltung von
Emissionsvorschriften erforderlich sind. Die Manipulation eines Systems zur
Verringerung der Stickoxid-Emissionen und der Betrieb eines Kraftfahrzeugs und
seiner Komponenten ohne ein sich verbrauchendes Reagens oder mit einem
ungeeigneten sich verbrauchenden Reagens ist verboten, sofern das Fahrzeug über
ein Emissionsminderungssystem verfügt, das die Nutzung eines sich verbrauchenden
Reagens erfordert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 48 EMISSIONSKLASSEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE

(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den
Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen,
werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.
(2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit
Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und
Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII
entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und
eingebaut werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 49 GERÄUSCHENTWICKLUNG UND SCHALLDÄMPFERANLAGE

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, dass die
Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß
nicht übersteigt.
(2) Kraftfahrzeuge nach Anlage XXIX und deren Austauschschalldämpferanlagen
sowie von Kraftfahrzeugen nach Anlage XXIX abgeleitete Kraftfahrzeuge müssen den
folgenden Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die
Schalldämpferanlage, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift
ersichtlichen Fassung, entsprechen: 1.
der Verordnung (EU) Nr. 540/2014,
2.
der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 in Verbindung mit den in Artikel 19
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genannten Geräuschgrenzwerten und
3.
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 in Verbindung mit den in Anhang VI
Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Geräuschgrenzwerten und
mit den in Anhang IV Nummer 1.9 Tabellenspalte „Bestehende Fahrzeugtypen
verbindlich“ der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten maßgeblichen Zeitpunkten
hinsichtlich der erstmaligen Zulassung.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift des
Absatzes 1 auch dann, wenn sie den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2
entsprechen. Kraftfahrzeuge, die den Vorschriften nach Satz 1 Nummer 2
entsprechen müssen, genügen den Anforderungen auch dann, wenn sie den
Vorschriften nach Satz 1 Nummer 1 entsprechen.
(2a) Schalldämpferanlagen für Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift
ersichtlichen Fassung sowie deren Austauschschalldämpferanlagen und Einzelteile
dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für diese Kraftfahrzeuge
dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur
Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie folgendermaßen
gekennzeichnet sind: 1.
mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen nach Anhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie
78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die
Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), die zuletzt
durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98 vom 11.4.1989, S. 1) geändert worden
ist,
2.
mit dem Genehmigungszeichen nach Kapitel 9 Anhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie
97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1; L 65 vom 5.3.1998, S. 35; L 244
vom 3.9.1998, S. 20; L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/60/EU (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15) geändert worden ist,
3.
mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen des Landes, das die
Bauartgenehmigung erteilt hat, nach Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der
Richtlinie 97/24/EG in der in Nummer 2 genannten Fassung oder
4.
mit dem nach Artikel 39 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in
Verbindung mit Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 jeweils in
der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung oder den darin
genannten einschlägigen UNECE-Regelungen vorgeschriebenen
Typgenehmigungszeichen.
Satz 1 gilt nicht für Schalldämpferanlagen und Austauschschalldämpferanlagen,
die ausschließlich im Rennsport verwendet werden.
(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten
als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß
Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht
gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die
mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der
Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung
einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu
lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so
besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6
km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis
der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs
zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug
zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in den Absätzen 2 und 3
genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen
Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199, 80686 München. Es
können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von
der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist
über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei
allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 49A LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN, ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und
die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als
lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel
sowie außenwirksame Anlagen zur variablen oder dynamischen optischen Anzeige,
wenn diese selbst leuchten oder von hinten beleuchtet sind. Die lichttechnischen
Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig
betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und
Anhängern im Anwendungsbereich der Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42)
müssen hinsichtlich des Anbaus und der Genehmigung lichttechnischer
Einrichtungen der Regelung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige
Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass
sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar
beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so
müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur
Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere
geometrische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche),
ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern
mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und – mit Ausnahme der
Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten. Die
Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtungen über
der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen
mit den Schlussleuchten und der Beleuchtungseinrichtung für amtliche Kennzeichen
oder transparente amtliche Kennzeichen einschaltbar sein. Dies gilt nicht für 1.
Parkleuchten,
2.
Fahrtrichtungsanzeiger,
3.
die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4.
Arbeitsscheinwerfer an a)
land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen,
b)
land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen sowie
c)
Kraftfahrzeugen der Militärpolizei, der Polizei des Bundes und der Länder, des
Bundeskriminalamtes und des Zollfahndungsdienstes,
5.
Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür
bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder
und dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und
rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und
Signalleuchten muss eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen
üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spurhalteleuchten, Umrissleuchten,
Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende
gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere
Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit
Beleuchtungseinrichtungen sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für
Anhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für
Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind – dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder
Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei 1.
Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2.
Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3.
Anhängern zur Beförderung von Booten,
4.
Turmdrehkränen,
5.
Förderbändern und Lastenaufzügen,
6.
Abschleppachsen,
7.
abgeschleppten Fahrzeugen,
8.
Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9.
fahrbaren Baubuden,
10.
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
11.
angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12.
Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des
Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Absatz 2), Schlussleuchten (§ 53
Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4),
Nebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Absatz 1)
sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die
entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen,
wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1
Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am
Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der
Nebelschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug vorhandene
Nebelschlussleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und
Wiedereinschaltung der Nebelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken
oder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebelschlussleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7 genannten Anhängern sowie
den in § 53b Absatz 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus zwei
oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei Einheiten bestehen, wenn diese
Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass eine
unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach
vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“, der „Lichtaustrittsfläche“ und
der „Winkel der geometrischen Sichtbarkeit“ gelten die Begriffsbestimmungen in
Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG.
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§ 50 SCHEINWERFER FÜR FERN- UND ABBLENDLICHT

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet
sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen
Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm nicht übersteigt, sowie an
Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen
haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer.
Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt
werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen
Zugmaschinen, hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die
Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.
Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder
in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte
die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen mit zwei
zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht oder zusätzlich mit
Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1 000 mm (Absatz 3)
über der Fahrbahn angebracht sein dürfen; es darf jeweils nur ein
Scheinwerferpaar einschaltbar sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen
nur dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht
unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der
niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2
gilt nicht für 1.
Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
deren Auftrag verwendet werden,
2.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer
nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als
1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern
nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden.
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer
vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die
Abblendscheinwerfer mitbrennen.
(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten
(Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der
Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt 1.
0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm3,
2.
0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm3,
3.
1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
Die Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im
Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen
mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung
des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur mit
Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2
und 3 entsprechen.
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so
eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden
können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer
auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber
nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der
Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die
Beleuchtungsstärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 000
mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm
übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur halb so
hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für asymmetrisches
Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden
Punkt unter einem Winkel von 15 Grad nach rechts ansteigen, sofern nicht in
internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes
bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht
zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz
5 angegebenen Werte erreicht.
(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen mit
einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf einer
Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht
mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstellbar und so
befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Die
Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze 1 bis 3
gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine
ausreichende elektrische Energieversorgung der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Scheinwerfern für
Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2 und 4 sichergestellt ist.
(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und
bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.
(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche
Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein, dass die
Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200
mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise
einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit
Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1.
einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.
einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei
Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.
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§ 51 BEGRENZUNGSLEUCHTEN, VORDERE RÜCKSTRAHLER, SPURHALTELEUCHTEN

(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit
einer Breite von weniger als 1 000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer
seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein,
bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von
der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. Zulässig sind
zwei zusätzliche Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer sein
müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der
Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400
mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das Licht der
Begrenzungsleuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die
Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig leuchten.
Bei Krafträdern mit Beiwagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite
des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Scheinwerfer
eine Leuchte nach Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht
anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen sind
nicht erforderlich, wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt und
der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von
der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm beträgt.
(2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeugumrisses mehr als 400 mm über
den äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des
Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite durch zwei
Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht werden. Andere Anhänger dürfen an der
Vorderseite mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An allen Anhängern
dürfen an der Vorderseite zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler angebracht
sein. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten und der
äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150
mm, bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht mehr als 400 mm, vom
äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten darf
nicht weniger als 350 mm und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht
mehr als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine
solche Anbringung nicht zu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher angebracht
sein, jedoch nicht höher als 2 100 mm. Bei den vorderen Rückstrahlern darf der
niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr
höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm über der Fahrbahn
liegen. Lässt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so
dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm.
(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden Längsseiten je eine nach vorn
wirkende Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.
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§ 51A SEITLICHE KENNTLICHMACHUNG

(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr
als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden
gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer
dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der
am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom
vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der
Zugeinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern
darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. Der am weitesten hinten
angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des
Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der
leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Lässt die Bauart des
Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch
nicht höher als 1 500 mm. Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit
mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als
600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler
dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.
(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein 1.
an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zulässt,
2.
an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
3.
an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.
(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht
vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler
im vorderen und im hinteren Drittel.
(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein
können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die
Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Absatz 10 Nummer 3 ist
anzuwenden.
(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen
von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.
(6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen Fahrgestelle mit
Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren
Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale
ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen
sind, – müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben
Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. Für
andere Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten
zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte,
Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert
oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden
Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
(7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind
Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre
gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes
Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe
Juni 1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen,
Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze
Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der
Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. Die Einrichtungen sind so tief
anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung
zulässt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen
zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und
hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.
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§ 51B UMRISSLEUCHTEN

(1) Umrissleuchten sind Leuchten, die die Breite über alles eines Fahrzeugs
deutlich anzeigen. Sie sollen bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und
Schlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit auf besondere Fahrzeugumrisse
lenken.
(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m müssen und Fahrzeuge mit
einer Breite von mehr als 1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf jeder
Seite mit einer nach vorn wirkenden weißen und einer nach hinten wirkenden roten
Umrissleuchte ausgerüstet sein. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu einer
Leuchte zusammengefasst sein. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den
leuchtenden Flächen dieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder
Schlussleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite mehr als 200 mm betragen.
(3) Umrissleuchten müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen an den Fahrzeugen angebracht sein. Für Arbeitsmaschinen
und Stapler gelten die Anbauvorschriften für Anhänger und Sattelanhänger.
(4) Umrissleuchten sind nicht erforderlich an 1.
land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und ihren Anhängern
und
2.
allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen.
(5) Werden Umrissleuchten an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht
vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3
entsprechen.
(6) Umrissleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und Anbaugeräten angebracht
werden, deren Breite über alles nicht mehr als 1,80 m beträgt.
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§ 51C PARKLEUCHTEN, PARK-WARNTAFELN

(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die seitliche Begrenzung eines
geparkten Fahrzeugs an.
(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dürfen angebracht sein: 1.
eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes Licht und eine nach hinten
wirkende Parkleuchte für rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder
2.
eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte oder
3.
eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für die Vorderseite und eine
abnehmbare Parkleuchte für rotes Licht für die Rückseite oder
4.
je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die Rückseite des Fahrzeugs oder
Zuges mit je 100 mm breiten unter 45 Grad nach außen und unten verlaufenden
roten und weißen Streifen.
An Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und nicht länger als 6 000 mm
sind, dürfen sowohl die Parkleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als
auch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.
(3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 müssen so am
Fahrzeug angebracht sein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche mehr
als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm
von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der
Leuchten darf vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm
entfernt sein.
(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 müssen während des Betriebs am
Bordnetz anschließbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet sein, die im
Fahrbetrieb ständig am Bordnetz angeschlossen sein müssen.
(5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar
sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder
Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 1 000 mm (höchster Punkt der
leuchtenden Fläche) so angebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahrzeugs,
Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 100 mm nach
innen sind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch
Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.
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§ 52 ZUSÄTZLICHE SCHEINWERFER UND LEUCHTEN

(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der
Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für
weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen,
mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug
befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige
Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der
Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des
Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet
sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können.
Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der
Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen
können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer
Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn
die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen
Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der
Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der
Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
(2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme
darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten
und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.
(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit
(geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren
Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein: 1.
Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der
Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für
Logistik und Mobilität oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen,
insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-,
Mordkommissionsfahrzeuge,
2.
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der
anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des
Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet
sind,
3.
Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher
Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich
Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich
sichtbar gekennzeichnet sind,
4.
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder
Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als
Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar
gekennzeichnet sind.
Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung
nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch
bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues
Blinklicht.
(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Militärpolizei, der Polizeien des
Bundes und der Länder sowie des Zollfahndungsdienstes dürfen folgende
Warnleuchten und Signalgeber haben: 1.
Anhaltesignal,
2.
nach vorn wirkende Signalgeber für rote Lichtschrift sowie
3.
nach hinten wirkende Signalgeber für rote oder gelbe Lichtschrift.
Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes des Bundesamtes für Logistik und Mobilität
dürfen mit einem nach hinten wirkenden Signalgeber für rote Lichtschrift
ausgerüstet sein. Die Warnleuchten für rotes Blinklicht und blaues Blinklicht
dürfen nicht gemeinsam betrieben werden können. Ergänzend zu den Signalgebern
dürfen fluoreszierende oder retroreflektierende Folien verwendet werden.
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es
erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen
ausgerüstet sein: 1.
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von
Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße
Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710,
Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2.
Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet
und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die
Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des
Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart
oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig
für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe
leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der
Autoversicherer,
3.
Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter
oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten
vorgeschrieben hat,
4.
Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder
Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein
anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Warnleuchten
ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten
vorgeschrieben hat,
5.
Fahrzeuge der Bodendienste von Flugplätzen oder der behördlichen Luftaufsicht.
(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen mit einer nur nach vorn
wirkenden besonderen Beleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuchte)
ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die
Beleuchtungseinrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.
(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfeleistung in Notfällen
unterwegs ist, darf während des Einsatzes ein nach vorn und nach hinten
wirkendes Schild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehenen
Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem Dach angebracht sein, das gelbes
Blinklicht ausstrahlt; dies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes
berechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schildes erteilt auf Antrag die
Zulassungsbehörde; sie entscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer.
Der Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die während der Einsatzfahrt
mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen
ist.
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur
Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer)
ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt
werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von
Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen
Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet
sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur
dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim Öffnen der Fahrzeugtüren
nach rückwärts leuchten, sind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote
rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobilen sind zulässig. Sie dürfen nicht
während der Fahrt benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht zu
erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen blenden.
(10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen mit horizontal umlaufenden
Streifen in leuchtrot nach DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet
sein.
(11) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen zusätzlich zu
Warnleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – und Warnleuchten für blaues
Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne mit einem Heckwarnsystem
bestehend aus höchstens drei Paar horizontal nach hinten wirkenden Leuchten für
gelbes Blinklicht ausgerüstet sein. Die Warnleuchten für gelbes Blinklicht mit
einer Hauptabstrahlrichtung müssen 1.
nach der Kategorie X der Nummer 1.1.2 der ECE-Regelung Nr. 65 über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Warnleuchten für Blinklicht für
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (BGBl. 1994 II S. 108) bauartgenehmigt sein,
2.
synchron blinken und
3.
im oberen Bereich des Fahrzeughecks symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse
angebracht werden. Die Bezugsachse der Leuchten muss parallel zur Standfläche
des Fahrzeugs auf der Fahrbahn verlaufen.
Das Heckwarnsystem muss unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung
eingeschaltet werden können und darf nur im Stand oder bei
Schrittgeschwindigkeit betrieben werden. Der Betrieb des Heckwarnsystems ist
durch eine Kontrollleuchte im Fahrerhaus anzuzeigen. Es ist ein deutlich
sichtbarer Hinweis anzubringen, dass das Heckwarnsystem nur zur Absicherung der
Einsatzstelle verwendet werden und das Einschalten nur im Stand oder bei
Schrittgeschwindigkeit erfolgen darf.
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§ 52A RÜCKFAHRSCHEINWERFER

(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und
gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern
anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für
weißes Licht ausgerüstet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei
Rückfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf
nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr
als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.
(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der
höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1 200 mm über der
Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm
über den Fahrzeugumriss hinausragen.
(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten
können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in
der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden
Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können
oder eingeschaltet bleiben.
(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine
andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn
auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an 1.
Krafträdern,
2.
land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,
3.
einachsigen Zugmaschinen,
4.
Arbeitsmaschinen und Staplern,
5.
Krankenfahrstühlen.
(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht
vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5
entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 53 SCHLUSSLEUCHTEN, BREMSLEUCHTEN, RÜCKSTRAHLER

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend
wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne
Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der
leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei
Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden
Fläche nicht höher als 1 500 mm, bei Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder
forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1 900 mm über der Fahrbahn
liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zulässt, darf
der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2 100 mm über der
Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander
angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten
ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen
Sicherung nicht angeschlossen sein.
(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend
wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die
Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der
mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines
Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in
der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen
stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an: 1.
Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
2.
Krankenfahrstühlen,
3.
Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
4.
Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt
ist.
Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den
Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur
eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der
Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden
Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des
Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag
verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der
Bremsleuchten höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen,
Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 900 mm und, wenn die Form des
Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2 100 mm über
der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit
zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder
außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die
abweichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn angebracht sein
dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.
(3) (weggefallen)
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern
ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern
ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm
betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der
leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten
Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht
mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des
Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei
zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig
wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des
Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und
höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne
Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter
Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m
muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher
dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit
Pedalrückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler
sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am
äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des
Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des
Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an
denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler
befinden, mehr als 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen
zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und
4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht
sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne
sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der
Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen.
Sind einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so
müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen
Schlussleuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter einachsigen
Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern – auch mit Beiwagen – genügen
für die rückwärtige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger
Rückstrahler.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen 1.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen
mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit
leisten können,
2.
eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
verwendet werden,
mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für
Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt
werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler
führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.
(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder
forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.
(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen
Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben.
Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Absatz 9)
angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden
können.
(9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler – ausgenommen
zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an
beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische
Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(10) Die Kennzeichnung von 1.
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht
mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit
abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung
entspricht,
2.
schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die
der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen,
3.
Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus,
unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit
einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und
O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2 100 mm oder mit einer Länge von nicht
mehr als 6 000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite,
mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und
4.
Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Warnleuchten für blaues Blinklicht
in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden
Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entsprechen,
ist zulässig. An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer
3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe
auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen, angebracht werden. Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz
2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch
aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der
Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht.
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§ 53A WARNDREIECK, WARNLEUCHTE, WARNBLINKANLAGE, WARNWESTE

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen
sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.
Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht
abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine
ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN
471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen.
Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und
einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende
Warneinrichtungen mitgeführt werden: 1.
in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder
Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck;
2.
in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch
eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;
3.
in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie
Kraftomnibussen:
eine Warnweste.
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2
vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des
Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass
sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen
der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der
Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt
1973 S. 558) entsprechen.
(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von
dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein
müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt
beschaffen sein: 1.
Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.
2.
Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten
gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in
der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.
3.
Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a
angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind,
müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
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§ 53B AUSRÜSTUNG UND KENNTLICHMACHUNG VON ANBAUGERÄTEN UND HUBLADEBÜHNEN

(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten Punkt der
leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs
hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1), Schlussleuchten (§
53 Absatz 1) und Rückstrahlern (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein. Die Leuchten
müssen so angebracht sein, dass der äußerste Punkt ihrer leuchtenden Fläche
nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der
höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn
entfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf
nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts, der höchste
Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt
sein. Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der
Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen
sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
(2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1 000 mm über die Schlussleuchten
des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer Schlussleuchte (§ 53
Absatz 1) und einem Rückstrahler (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein.
Schlussleuchte und Rückstrahler müssen möglichst am äußersten Ende des
Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmittelebene angebracht sein. Der
höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchte darf nicht mehr als
1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn
entfernt sein. Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der
Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen
sein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
(3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig nach vorn und hinten, Anbaugeräte
nach Absatz 2 müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln nach § 51c oder
durch Folien oder Tafeln nach DIN 11 030, Ausgabe September 1994, kenntlich
gemacht werden. Diese Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten verlaufen
müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät angebracht zu sein.
(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beeinträchtigung der Wirkung
lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der
Beeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechnische Einrichtungen (zum
Beispiel auf einem Leuchtenträger nach § 49a Absatz 9 oder 10) gleicher Art ihre
Funktion übernehmen.
(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer solchen an Kraftomnibussen,
müssen während ihres Betriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit
einer Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht mehr als 500 cd und mit
gut sichtbaren rot-weißen Warnmarkierungen kenntlich gemacht werden. Die
Blinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen – bezogen auf die Arbeitsstellung
der Einrichtung – möglichst am hinteren Ende und soweit außen wie möglich
angebracht sein. Die Blinkleuchten müssen in Arbeitsstellung der Einrichtung
mindestens in den Winkelbereichen nach oben, hinten und zur Seite sichtbar sein,
die für hinten an Fahrzeugen angeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a Absatz
1 Satz 4 gefordert werden. Die Blinkleuchten müssen eine flache Abböschung
haben. Die Blinkleuchten müssen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig
und unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung Warnblinklicht abstrahlen.
Die rot-weißen Warnmarkierungen müssen retroreflektierend sein und brauchen nur
nach hinten zu wirken. Bei Fahrzeugen, bei denen fest angebaute Blinkleuchten
mit dem Verwendungszweck oder der Bauweise der Hubladebühne unvereinbar sind und
bei Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüstung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich
ist, muss mindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungseinrichtung von
Hubladebühnen oder ähnlichen Einrichtungen mitgeführt, aufgestellt und
zweckentsprechend betrieben werden.
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§ 53C TARNLEUCHTEN

(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei und des
Katastrophenschutzes dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden
Leuchten – Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten, Abstandsleuchten und
Tarnbremsleuchten – versehen sein.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein, wenn die übrige
Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.
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§ 53D NEBELSCHLUSSLEUCHTEN

(1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das
Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten
mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer
Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm
und der höchste Punkt nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen
Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte
und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte
angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten
können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die
Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind.
Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig
von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten
eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht
die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine
Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar
angeordnet sein muss, angezeigt werden.
(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu
leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten
Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw.
Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für
die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
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§ 54 FAHRTRICHTUNGSANZEIGER

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern
ausgerüstet sein. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit
einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute)
zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite – ausgenommen an
Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage – in gleicher Phase blinken. Sie müssen
so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten
Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von
anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist,
deutlich wahrgenommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion
nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.
(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an
beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Die nach vorn wirkenden
Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger
dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine
Normallage (Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so
muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht
für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten.
Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind 1.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.
Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am
vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer
Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen
Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der
Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der
Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite
mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden
Längsseiten angebracht sein,
2.
an Krafträdern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Der
Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von
der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den
an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der
Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der
Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere
Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens
350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für
die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagens
angebracht sein,
3.
an Anhängern
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite. Beim Mitführen von zwei
Anhängern genügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die Anhänger hinter
einer Zugmaschine mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
4.
an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind,
an der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die so hoch und so weit außen
wie möglich angeordnet sein müssen,
5.
an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelanhängern – ausgenommen
Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und
deren Anhänger – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t an den
Längsseiten im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren Lichtstärke
nach hinten mindestens 50 cd und höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge
ist die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger nach Nummer 1 nicht
erforderlich.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an 1.
einachsigen Zugmaschinen,
2.
einachsigen Arbeitsmaschinen,
3.
offenen Krankenfahrstühlen,
4.
Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
5.
folgenden Arten von Anhängern: a)
eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
verwendet werden;
b)
angehängten land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, soweit sie die
Blinkleuchten des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
c)
einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
d)
Sitzkarren (§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind,
müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
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§ 54A INNENBELEUCHTUNG IN KRAFTOMNIBUSSEN

(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des
Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend
ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
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§ 54B WINDSICHERE HANDLAMPE

In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen
Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere
Handlampe mitgeführt werden.
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§ 55 EINRICHTUNGEN FÜR SCHALLZEICHEN

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben,
deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines
Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als
unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen
angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung
betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf
die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht
ermöglichen.
(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein,
die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord)
erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m
Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem
Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105
dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst
glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher
u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der
Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz
3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Warnleuchten für blaues
Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge
von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr
als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur
eines betätigt werden kann.
(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit
Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz
3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen
Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt sein,
dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber
für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf nicht möglich sein, die
Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.
(3b) Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel
von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der
Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158
vom 27.5.2014, S. 131; L 360, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 70) geändert worden ist,
die über ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System –
AVAS) verfügen dürfen, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht, gelten auch im Falle einer Nachrüstung als
übereinstimmend mit diesem Paragraphen.
(4) Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3b beschriebenen Einrichtungen für
Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von
Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur die in Satz 1 der
Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder
zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt
werden.
(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein.
Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
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§ 55A ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT

(1) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h – ausgenommen land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge, Elektrokarren
und Autoschütter – sowie ihre Anhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechen.
Satz 1 gilt entsprechend für andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer
Baumerkmale des Fahrgestells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten
Fahrzeugen gleichzusetzen sind, sowie für Bauteile und selbstständige technische
Einheiten, die zum Einbau in den genannten Fahrzeugen bestimmt sind.
(2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 sowie zum Einbau in diese Fahrzeuge
bestimmte selbstständige technische Einheiten müssen den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit
entsprechen.
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§ 56 SPIEGEL UND ANDERE EINRICHTUNGEN FÜR INDIREKTE SICHT

(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere
Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind,
dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem
Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen
Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich 1.
bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t Spiegel oder andere
Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere
Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen;
2.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit
besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.6 und 5.7 der
Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie
bei Kraftomnibussen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die
in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge
als vorgeschrieben bezeichnet sind;
die vorgeschriebenen sowie vorhandenen gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässigen Spiegel oder andere
Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen entsprechen; 3.
bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des
Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach
Anhang II Buchstabe A Nummer 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25.
Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere
Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;
diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang
zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten
Bestimmungen entsprechen;
4.
bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h Spiegel, die den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen,
5.
bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG Spiegel, die den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.
(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei
Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am 29. März 2005
geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen
Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von
unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.
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§ 57 GESCHWINDIGKEITSMESSGERÄT UND WEGSTRECKENZÄHLER

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des
Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt
nicht für 1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h sowie
2.
mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausgerüstete Kraftfahrzeuge, wenn
die Geschwindigkeitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers
liegt.
(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je
Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden
sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom
Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten
Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.
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§ 57A FAHRTSCHREIBER UND KONTROLLGERÄT

(1) (weggefallen)
(1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbindungen der
Übertragungseinrichtungen müssen plombiert sein.
(2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen
in Betrieb sein und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter – bei
mehreren miteinander verbundenen Schaublättern (Schaublattbündel) das erste
Blatt – sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem
Ausgangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des
Wegstreckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei
der Entnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten
einzutragen; andere, durch Rechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte
Vermerke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzulässig. Es dürfen nur
Schaublätter mit Prüfzeichen verwendet werden, die für den verwendeten
Fahrtschreibertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständigen Personen auf
Verlangen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang
aufzubewahren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschaublatt mitgeführt
werden.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahrzeug an Stelle eines
vorgeschriebenen Fahrtschreibers mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I
oder des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist. In diesem
Fall ist das Kontrollgerät nach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei
Verwendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 muss die Fahrerkarte nicht gesteckt werden. Im Falle des Einsatzes von
Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer kann anstelle des Namens der
Führer das amtliche Kennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen Fahrzeugs
auf den Ausdrucken und Schaublättern eingetragen werden. Die Daten des
Massespeichers sind vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzuladen; §
2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt entsprechend. Wird bei Fahrzeugen zur
Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t oder bei
Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die ab dem 1.
Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden und bei denen die
Übermittlung der Signale an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt,
das Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch ein Gerät nach Anhang I B
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt werden. Ein Austausch des
Kontrollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor, wenn das gesamte
System bestehend aus Registriereinheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.
(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervorschriften bleiben unberührt.
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§ 57B PRÜFUNG DER FAHRTENSCHREIBER UND KONTROLLGERÄTE

(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der
aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung mit einem
Fahrtenschreiber ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die
Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Absatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa
darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise
vorschriftsmäßig sind. Bestehen keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit,
so hat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben dem Fahrtenschreiber
oder an der B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild
anzubringen. Bei Fahrzeugen ohne B-Säule ist, sofern möglich, das Einbauschild
am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs gut sichtbar und dauerhaft
anzubringen und muss in jedem Fall deutlich sichtbar sein. Das Einbauschild muss
plombiert sein, es sei denn, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben
entfernen lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbauschild die
vorgeschriebenen Angaben enthält, plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht
und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
(1a) Im Sinne dieser Verordnung ist 1.
ein Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift
ersichtlichen Fassung,
2.
ein analoger Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser
Vorschrift ersichtlichen Fassung,
3.
ein digitaler Fahrtenschreiber ein Gerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2
Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser
Vorschrift ersichtlichen Fassung,
4.
ein digitaler Fahrtenschreiber der ersten Generation ein Gerät im Sinne des
Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus
dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
5.
ein digitaler Fahrtenschreiber der zweiten Generation ein Gerät im Sinne des
Artikels 2 Satz 2 Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus
dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
(2) Nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers ist eine Einbauprüfung
durchzuführen.
Eine Nachprüfung ist durchzuführen 1.
unverzüglich nach jeder Reparatur der Fahrtenschreiberanlage,
2.
unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl,
3.
unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfanges des
Kraftfahrzeugs, die sich aus einer Änderung der Reifengröße ergibt,
4.
bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr.
165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung,
5.
mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder
Nachprüfung.
Bei digitalen Fahrtenschreibern ist die Nachprüfung auch dann unverzüglich
durchzuführen, wenn 1.
die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der
koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder
2.
sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.
(3) Die Einbauprüfungen und Nachprüfungen dürfen nur durchgeführt werden durch
1.
einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten
Fahrtenschreiberhersteller,
2.
von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten
oder
3.
die in den gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 von der
Kommission veröffentlichten Verzeichnissen aufgeführten zugelassenen
Einbaubetrieben und Werkstätten.
Einbauprüfungen und Nachprüfungen dürfen nur an einer Prüfstelle durchgeführt
werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
(4) Wird der Fahrtenschreiber vom Fahrzeughersteller eingebaut, so kann dieser,
sofern er hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die Einbauprüfung
nach Maßgabe der Anlagen XVIII und XVIIIa durchführen und das Gerät kalibrieren.
Die Einbauprüfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1 auch durch einen
nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür anerkannten Fahrzeugimporteur
durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt
werden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht. Absatz 1
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
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§ 57C AUSRÜSTUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN MIT GESCHWINDIGKEITSBEGRENZERN UND IHRE
BENUTZUNG

(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster
Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die
Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.
(2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und
Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t
müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein. Der
Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei 1.
Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit einschließlich aller Toleranzen
von 100 km/h (Vset + Toleranzen ≤ 100 km/h),
2.
Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen auf eine
Höchstgeschwindigkeit – einschließlich aller Toleranzen – von 90 km/h (vset +
Toleranzen ≤ 90 km/h) einzustellen.
(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein: 1.
Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte tatsächliche
Höchstgeschwindigkeit nicht höher als die jeweils in Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit Absatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,
2.
Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste und
der Polizei,
3.
Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße oder zur
Erprobung im Sinne des § 19 Absatz 6 eingesetzt werden, und
4.
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche Dienstleistungen innerhalb
geschlossener Ortschaften eingesetzt werden oder die überführt werden (zum
Beispiel vom Aufbauhersteller zum Betrieb oder für Wartungs- und
Reparaturarbeiten).
(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift
genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.
(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht
ausgeschaltet werden kann.
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§ 57D EINBAU UND PRÜFUNG VON GESCHWINDIGKEITSBEGRENZERN

(1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahrzeuge nur eingebaut und geprüft
werden von hierfür amtlich anerkannten 1.
Fahrzeugherstellern,
2.
Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder
3.
Beauftragten der Hersteller nach Nummer 1 oder 2.
(1a) Ferner dürfen Geschwindigkeitsbegrenzer von den in § 57b Absatz 3 Satz 1
genannten Stellen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc geprüft werden. Das Beauftragen
von Kraftfahrzeugwerkstätten für diese Prüfung bestimmt sich nach Anlage XVIIId.
Die Prüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in Anlage
XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.
(2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer nach § 57c
Absatz 2 ausgerüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindigkeitsbegrenzer
vor der Erstinbetriebnahme, nach jedem Einbau, jeder Reparatur, jeder Änderung
der Wegdrehzahl oder des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, die sich
aus einer Änderung der Reifengröße ergibt, sowie bei für die Begrenzung
wesentlichen Änderungen an der Kraftstoff-Zuführungseinrichtung durch einen
Berechtigten nach Absatz 1 oder 1a prüfen zu lassen, ob Einbau, Zustand und
Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bei Vorliegen der Vorschriftsmäßigkeit hat
der Berechtigte nach Absatz 1 oder 1a an der B-Säule der Fahrerseite gut
sichtbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen ohne B-Säule
ist das Einbauschild gut sichtbar und dauerhaft am Türrahmen der Fahrerseite des
Fahrzeuges anzubringen. Das Einbauschild muss plombiert sein. Der Halter hat
sicherzustellen, dass das Einbauschild die in Satz 7 genannten Angaben enthält,
plombiert, vorschriftsmäßig angebracht und weder verdeckt noch verschmutzt ist.
Abweichend von Satz 4 muss das Einbauschild nicht plombiert sein, wenn es sich
nur durch Zerstörung der Angaben entfernen lässt. Das Einbauschild muss
mindestens folgende Angaben enthalten: 1.
Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtigten nach Absatz 1,
2.
die eingestellte Geschwindigkeit vset,
3.
Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs,
4.
wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs und Reifengröße,
5.
Datum der Prüfung und
6.
die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer des
Kraftfahrzeuges.
Dieses Einbauschild kann mit dem Einbauschild nach § 57b kombiniert werden.
(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer von einem Fahrzeughersteller eingebaut,
der Inhaber einer EU-Typgenehmigung oder einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
nach § 20 ist, kann dieser das nach Absatz 2 erforderliche Einbauschild
ausstellen.
(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der Hersteller von
Geschwindigkeitsbegrenzern, der Beauftragten der Fahrzeughersteller und der
Beauftragten der Hersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern für den Einbau und
für die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern ist das Kraftfahrt-Bundesamt
zuständig.
(5) Die Anerkennung wird erteilt, wenn 1.
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch
verliehenen Befugnisse bietet,
2.
der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vornimmt, nachweist, dass er
über die erforderlichen Fachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand der
Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen
verfügt.
(6) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann mit Nebenbestimmungen
verbunden werden, die sicherstellen, dass der Einbau und die Prüfungen
ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(7) Das Kraftfahrt-Bundesamt übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung
aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte
Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die
Anerkennung gegeben sind, ob der Einbau und die Prüfungen ordnungsgemäß
durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den
Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 58 GESCHWINDIGKEITSSCHILDER

(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des
betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen
schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter
Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm
auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein.
Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069,
Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und
Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein 1.
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2.
Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger
als 100 km/h,
3.
Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für 1.
die in § 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3.
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen
mitgeführt werden.
Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der
Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen
Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der
Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung
zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der
rechten Längsseite vorhanden sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 59 FABRIKSCHILDER, SONSTIGE SCHILDER, FAHRZEUG-IDENTIFIZIERUNGSNUMMER

(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an zugänglicher Stelle am
vorderen Teil der rechten Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit
folgenden Angaben angebracht sein: 1.
Hersteller des Fahrzeugs;
2.
Fahrzeugtyp;
3.
Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen);
4.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
5.
zulässiges Gesamtgewicht;
6.
zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
Dies gilt nicht für die in § 53 Absatz 7 bezeichneten Anhänger.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraftwagen, Kraftomnibussen,
Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihren
Anhängern zur Güterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen; an anderen Fahrzeugen –
ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 – darf das Schild angebracht
sein.
(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 ein Schild entsprechend den im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubringen.
(2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der Norm DIN ISO 3779, Ausgabe
Februar 1977, oder nach der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember
1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder,
vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
muss 17 Stellen haben; andere Fahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr
als 14 Stellen haben. Sie muss unbeschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle
am vorderen Teil der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen oder an
einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt sein. Wird nach dem
Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute Rahmen oder
Teil wieder verwendet, so ist 1.
die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-Identifizierungsnummer dauerhaft so
zu durchkreuzen, dass sie lesbar bleibt,
2.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil
wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen oder
einzuprägen und
3.
die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde zum Vermerk auf dem Brief und der
Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder
verwendet wird.
Satz 3 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach dem Austausch die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil
eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine
Fahrzeug-Identifizierungsnummer trägt.
(3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht vorhanden oder lässt sie sich
nicht mit Sicherheit feststellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer
zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.
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§ 59A NACHWEIS DER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DER RICHTLINIE 96/53/EG

(1) Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli
1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte
Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der
Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im
grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), die durch die
Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47) geändert worden ist,
genannt sind und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit einem Nachweis
dieser Übereinstimmung versehen sein. Der Nachweis muss den im Anhang zu dieser
Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung angeführten Werte müssen mit den am
einzelnen Fahrzeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 60 FLÜSSIGGASANLAGEN IN FAHRZEUGEN

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1
Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5
kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach
Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit
einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu
Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW,
Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen 1.
vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
2.
vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
3.
danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen
Prüfung (Wiederholungsprüfung).
Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des
vierundzwanzigsten Monats. Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind 1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und
3.
Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten
Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im
Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015
(BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach
Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der
Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu
lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des
Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von
Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen“ der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.* , Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe des
§ 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der
Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
(3) Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit
Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken haben die Flüssiggasanlagen,
die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als
Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach §
41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in
Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den
dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind
unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004
„Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen
Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V.** , Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in
Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung
aufzuzeichnen und aufzubewahren.
* Amtlicher Hinweis: Veröffentlichung und Bezug: www.dguv.de/publikationen >
Webcode: p310003** Amtlicher Hinweis: Veröffentlichung und Bezug:
www.dguv.de/publikationen > Webcode: p310004
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 60A (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 61 HALTEEINRICHTUNGEN FÜR BEIFAHRER SOWIE FUSSSTÜTZEN UND STÄNDER VON
ZWEIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN

(1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf,
müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer
beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
(3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer
ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen
entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 61A BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR ANHÄNGER HINTER FAHRRÄDERN MIT HILFSMOTOR

Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und
Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn 1.
die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25
km/h nicht überschreitet oder
2.
die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über
Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 62 ELEKTRISCHE EINRICHTUNGEN VON ELEKTRISCH ANGETRIEBENEN KRAFTFAHRZEUGEN

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so
beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch
elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden
können.


3.
ANDERE STRASSENFAHRZEUGE

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 63 ANWENDUNG DER FÜR KRAFTFAHRZEUGE GELTENDEN VORSCHRIFTEN

Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere
Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit
der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 63A FAHRRÄDER UND FAHRRADANHÄNGER

(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich
durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder
Handkurbeln angetrieben wird.
(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer
elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen
Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist,
dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv
verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der
Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen
des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im
Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine
Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln
des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr
in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu
ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 64 LENKEINRICHTUNG, SONSTIGE AUSRÜSTUNG UND BESPANNUNG

(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35a Absatz 1, Absatz 10 Satz 1 und 4
und § 35d Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaffenheit
der zu befördernden Güter eine derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt.
(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die (nur) eine Deichsel (in der
Mitte) haben, mit nur einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und
schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des Fuhrwerks nicht
gewährleistet ist; dies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder mit Sielen
mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, durch Straffung der Steuerkette und ähnliche
Mittel erreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an den Enden der beiden
Ortscheite (Schwengel) der Bracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der
Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder dergleichen festgelegt ist. Bei
Pferden ist die Verwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzulässig.
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§ 64A EINRICHTUNGEN FÜR SCHALLZEICHEN

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke
ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für
Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern
sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
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§ 64B KENNZEICHNUNG

An jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und
fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf der linken
Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in
unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.
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§ 65 BREMSEN

(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt
leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu
beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei
Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (zum Beispiel Pflüge,
Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung,
welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug
festzustellen vermag.
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel
und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse
nicht ausreichend gebremst werden kann.
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§ 66 RÜCKSPIEGEL

Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach
rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des
Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für
land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.
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§ 66A LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN

(1) Während der Dämmerung, der Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es
sonst erfordern, müssen die Fahrzeuge 1.
nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem Licht,
2.
nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem Licht in nicht mehr als 1 500 mm
Höhe über der Fahrbahn
führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten zu jeder Zeit fest
angebracht sein. Beim Mitführen von Anhängern genügt es, wenn der Zug wie ein
Fahrzeug beleuchtet wird; jedoch muss die seitliche Begrenzung von Anhängern,
die mehr als 400 mm über die Leuchten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch
mindestens eine Leuchte mit weißem Licht kenntlich gemacht werden. Für
Handfahrzeuge gilt § 17 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung.
(2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und dürfen nicht mehr als 400 mm
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein.
Paarweise verwendete Leuchten müssen gleich stark leuchten, nicht mehr als 400
mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe
angebracht sein.
(3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Heu,
Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach vorn
und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite
anzubringen oder von Hand mitzuführen ist.
(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern
ausgerüstet sein. Diese dürfen nicht mehr als 400 mm (äußerster Punkt der
leuchtenden Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt
sowie höchstens 900 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn
in gleicher Höhe angebracht sein. Die Längsseiten der Fahrzeuge müssen mit
mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht höher als
600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein müssen.
(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind
zulässig.
(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein; die
Leuchten dürfen nicht blenden.
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§ 67 LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN AN FAHRRÄDERN

(1) Fahrräder dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen
werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen und bauartgenehmigten lichttechnischen
Einrichtungen ausgerüstet sind. Für abnehmbare Scheinwerfer und Leuchten gilt
Absatz 2 Satz 4. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der
Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder
aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle
ausgerüstet sein. Alle lichttechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme von
Batterien und wieder aufladbaren Energiespeichern, müssen den Anforderungen des
§ 22a genügen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der
Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.
(2) Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und
rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen
vorschriftsmäßig im Sinne dieser Verordnung und während ihres Betriebs fest
angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen
gesichert sowie ständig einsatzbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen
nicht verdeckt sein. Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen
abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn
die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden. Lichttechnische
Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit
Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern. Lichttechnische Einrichtungen dürfen sich
in ihrer Wirkung gegenseitig nicht beeinflussen. Fahrräder mit einer Breite über
1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal
angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote
Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm
paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen. Abweichend davon müssen
Fahrräder, die breiter als 1 800 mm sind, den Anbauvorschriften der Regelung Nr.
48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125)
für Personenkraftwagen entsprechen.
(3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für
weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein,
dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer sind
unzulässig. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen
Rückstrahler ausgerüstet sein. Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht-
und Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer maximalen Lichtstärke und
Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Regelung Nr. 87 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge
(ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 46) ausgerüstet sein. Die Umschaltung zwischen den
Lichtfunktionen muss automatisch erfolgen oder von Hand mit Bedienteilen
entsprechend der Lageanordnung nach der Regelung Nr. 60 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit
Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der
Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl.
L 297 vom 15.10.2014, S. 23).
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens 1.
einer Schlussleuchte für rotes Licht,
2.
einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ ausgerüstet sein.
Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein.
Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht
mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion entsprechend
der Regelung Nr. 50 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
(UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten,
Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der
Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausgerüstet sein. Blinkende
Schlussleuchten sind unzulässig.
(5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben
Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach
jeder Seite mit 1.
ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen
oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2.
Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß
retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
3.
mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden
gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen
Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein. Werden mehr
als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang
gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte
gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. Nach vorne und nach hinten wirkende
Fahrtrichtungsanzeiger, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten,
Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das
hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014,
S. 1) oder genehmigt nach der UN-Regelung Nr. 148 – Einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und
ihre Anhänger [2021/1719] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123) und angebaut nach
der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
(UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der
Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88) sowie Anordnung der
Bedienteile nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom
Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen,
Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23),
sind zulässig.
(6) Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein,
wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Bei eingeschalteter
Standlichtfunktion darf auch die Schlussleuchte allein leuchten. In den
Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten
Leuchtmittel verwendet werden.
(7) Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Versorgung der
Beleuchtungsanlage über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb
erfolgen, wenn 1.
nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine
ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei
Stunden gewährleistet ist oder
2.
der Antriebsmotor als Lichtmaschine übergangsweise benutzt werden kann, um auch
weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
Satz 1 gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, die vor dem
1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden.
(8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad gelten folgende Anbauhöhen


Lichttechnische Einrichtung
Minimale Höhe
[mm]Maximale Höhe
[mm]Scheinwerfer für Abblendlicht4001 200Rückstrahler vorne4001 200Hinten:
Schlussleuchte, Rückstrahler2501 200

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§ 67A LICHTTECHNISCHE EINRICHTUNGEN AN FAHRRADANHÄNGERN

(1) An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und bauartgenehmigten
lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Lichttechnische Einrichtungen
dürfen nicht verdeckt sein.
(2) Fahrradanhänger müssen mindestens mit folgenden lichttechnischen
Einrichtungen ausgerüstet sein: 1.
nach vorn wirkend: a)
bei einer Breite des Anhängers von mehr als 600 mm mit zwei paarweise angebauten
weißen Rückstrahlern mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante,
b)
bei einer Breite des Anhängers von mehr als 1 000 mm zusätzlich mit einer
Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite,
2.
nach hinten wirkend: a)
mit einer Schlussleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, falls mehr als 50
Prozent der sichtbaren leuchtenden Fläche der Schlussleuchte des Fahrrads durch
den Anhänger verdeckt wird oder falls der Anhänger mehr als 600 mm breit ist und
b)
mit zwei roten Rückstrahlern der Kategorie „Z“ mit einem maximalen Abstand von
200 mm zur Außenkante,
3.
nach beiden Seiten wirkend: a)
mit ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an Reifen
oder Felgen oder Rädern oder
b)
mit weiß retroreflektierenden Speichen (jede Speiche) oder Speichenhülsen (an
jeder Speiche) an jedem Rad oder
c)
mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden
gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen jedes Rades.
(3) Anhänger, die nicht breiter als 1 000 mm sind, dürfen mit einer Leuchte für
weißes Licht nach vorne ausgerüstet werden.
(4) Unabhängig von der Breite dürfen Anhänger mit 1.
einer weiteren Leuchte für rotes Licht nach hinten auf der rechten Seite oder
2.
Fahrtrichtungsanzeigern, genehmigt nach der Regelung Nr. 50 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten,
Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das
hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014,
S. 1) oder genehmigt nach der UN-Regelung Nr. 148 – Einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung von Lichtsignaleinrichtungen (Leuchten) für Kraftfahrzeuge und
ihre Anhänger [2021/1719] (ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123) und angebaut nach
der Regelung Nr. 74 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
(UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der
Klasse L 1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 88), oder
3.
zwei weiteren zusätzlichen roten nicht dreieckigen Rückstrahlern nach hinten
wirkend mit einem maximalen Abstand von 200 mm zur Außenkante
ausgerüstet werden.
(5) Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder
kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Fahrradanhänger, die vor dem 1. Januar 2018 in
Verkehr gebracht werden.


C.
DURCHFÜHRUNGS-,BUSSGELD- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

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§ 68 ZUSTÄNDIGKEITEN

(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
ausgeführt.
(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde
des Wohnorts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers oder
Betroffenen, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die
Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder
Dienststelle. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde von
einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden. Die
Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die
Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich
zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung
Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und höheren Verwaltungsbehörden
auf Grund dieser Verordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der
Bundespolizei, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Polizei durch
deren Dienststellen nach Bestimmung der Fachminister wahrgenommen. Für den
Dienstbereich der Polizei kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer
Anhänger nach Bestimmung der Fachminister durch die nach Absatz 1 zuständigen
Behörden vorgenommen werden.
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§ 69 (WEGGEFALLEN)

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§ 69A ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 47f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen §
47f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,
zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,
1a.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine Änderung vornimmt oder vornehmen lässt,
1b.
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter
dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in
Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,
3.
bis 6. (weggefallen)
7.
entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich
vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet,
veräußert, erwirbt oder verwendet,
8.
gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1 oder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder
Absatz 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen
mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a
Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen
Zeichen verstößt,
9.
gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung a)
bis f) (weggefallen)
g)
eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs
einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises
nach § 19 Absatz 4 Satz 1,
h)
(weggefallen)
i)
der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Absatz 4 Satz 2
verstößt,
10.
bis 13b. (weggefallen)
14.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1,
2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII
über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,
15.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in
Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungsgemäßen
Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild,
des § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung
oder des § 29 Absatz 8 über das Verbot des Anbringens verwechslungsfähiger
Zeichen zuwiderhandelt,
16.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und
Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle
zuwiderhandelt,
17.
(weggefallen)
18.
einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz
2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer
3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die
Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,
19.
entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage
VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die
Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt
oder
20.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine
Flüssiggasanlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig prüfen lässt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein
Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der
folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: 1.
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
1a.
des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme;
1b.
des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für Kraftomnibusse oder des § 30d
Absatz 4 über die technischen Einrichtungen für die Beförderung von Personen mit
eingeschränkter Mobilität in Kraftomnibussen;
1c.
des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung ausländischer Kraftfahrzeuge mit
Sicherheitsgurten, des § 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer
Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern oder deren Benutzung oder des §
31d Absatz 4 Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer
Kraftfahrzeuge;
2.
des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, über
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen;
3.
der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen von Anhängern, des § 33 über
das Schleppen von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen oder
des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 über Stützeinrichtungen und Stützlast
von Fahrzeugen;
3a.
des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahrschutz;
3b.
des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrichtungen;
3c.
des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlaufeigenschaften;
4.
des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achslast oder das zulässige
Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Absatz 8 über
das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1
über den Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über Hubachsen oder
Lastverlagerungsachsen, jeweils auch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b
über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder
des § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhängelast;
5.
des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von
Kraftomnibussen;
6.
des § 35 über die Motorleistung;
7.
des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaffenheit des Sitzes des
Fahrzeugführers, des Betätigungsraums oder der Einrichtungen zum Führen des
Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2, 3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze
und deren Verankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und deren Verankerungen
oder über Rückhaltesysteme, des Absatzes 4a über Rollstuhlstellplätze,
Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Verankerungen und
Sicherheitsgurte, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung von nach hinten
gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein
betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2 oder 4 über die Warnung vor
der Verwendung von nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen für Kinder auf
Beifahrersitzen mit Airbag, des Absatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den
Beifahrer auf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Beschaffenheit von
Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Befestigungen sowie der selbsttätigen
Verriegelung von klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und der Zugänglichkeit der
Entriegelungseinrichtung oder des Absatzes 11 über Verankerungen der
Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen
Kraftfahrzeugen; oder des Absatzes 13 über die Pflicht zur nach hinten oder
seitlich gerichteten Anbringung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder bis zu
einem Alter von 15 Monaten
7a.
des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der Einrichtungen zum Führen von
Fahrzeugen oder des § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahrzeugführers;
7b.
des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d über Einrichtungen zum Auf- und
Absteigen an Fahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen oder des § 35f über
Notausstiege in Kraftomnibussen;
7c.
des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in Kraftomnibussen oder des § 35h
Absatz 1 bis 3 über Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;
7d.
des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8
oder 9, Nummer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Nummer 3.3, 3.4 Satz 1 oder
2 oder Nummer 3.5 Satz 2, 3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die Anordnung
von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die
Beförderung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rückhalteeinrichtungen;
8.
des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 5
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2 über Bereifung, des § 36 Absatz 10 Satz 1 bis
4 über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder Satz 6 über deren zulässige
Höchstgeschwindigkeit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen oder Absatz 3 über
die Sicherung von außen am Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37
Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen oder Absatz 2 über Schneeketten;
9.
des § 38 über Lenkeinrichtungen;
10.
des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung;
10a.
des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;
11.
des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren;
11a.
des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger;
12.
des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von Scheiben, des § 40 Absatz 2 über
Anordnung und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder des § 40 Absatz 3 über
Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen
von dreirädrigen Kleinkrafträdern und dreirädrigen und vierrädrigen
Kraftfahrzeugen mit Führerhaus;
13.
des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4, Absatz 16 oder 17 über Bremsen
oder des § 41 Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre Beschaffenheit
und Anbringung;
13a.
des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kennzeichnung von Druckbehältern;
13b.
des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit automatischen Blockierverhinderern
oder des § 41b Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern mit einem
automatischen Blockierverhinderer mit Kraftfahrzeugen;
14.
des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoffbehälter oder des § 46 über
Kraftstoffleitungen;
15.
des § 47c über die Ableitung von Abgasen;
16.
(weggefallen)
17.
des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung;
18.
des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9 Satz 2, Absatz 9a oder 10
Satz 1 über die allgemeinen Bestimmungen für lichttechnische Einrichtungen;
18a.
des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2,
Absatz 5, 6 Satz 1, 3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9 über
Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht oder Absatz 10 über Scheinwerfer mit
Gasentladungslampen;
18b.
des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4 oder Absatz 3 über
Begrenzungsleuchten oder vordere Rückstrahler;
18c.
des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz
1 oder Absatz 7 Satz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen
oder des § 51b Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten;
18d.
des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Parkleuchten oder Park-Warntafeln;
18e.
des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelscheinwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2
oder 3 über Suchscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über besondere
Beleuchtungseinrichtungen an Krankenkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4
über Arbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an
Wohnwagen oder Wohnmobilen;
18f.
des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;
18g.
des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über Schlussleuchten, des § 53 Absatz 2
Satz 1, 5 oder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4 Satz 1 bis 4 oder 6 über
Rückstrahler, des § 53 Absatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von
Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahlern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über
die Kenntlichmachung von nach hinten hinausragenden Geräten, des § 53 Absatz 6
Satz 2 über Schlussleuchten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schlussleuchten, Bremsleuchten,
Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsunfähigen
Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1 über das Verbot der Anbringung von
Schlussleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an beweglichen Fahrzeugteilen;
19.
des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 oder 5 über
Warndreiecke, Warnleuchten, Warnblinkanlagen und Warnwesten oder des § 54b über
die zusätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraftomnibussen;
19a.
des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz
2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder Kenntlichmachung
von Anbaugeräten oder Hubladebühnen;
19b.
des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten;
19c.
des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuchten;
20.
des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz
1, 4, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrichtungsanzeiger;
21.
des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen;
22.
des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für Schallzeichen;
23.
des § 55a über die Elektromagnetische Verträglichkeit;
24.
des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über Spiegel oder andere
Einrichtungen für indirekte Sicht;
25.
des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 über das
Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1
über Fahrtschreiber;
25a.
des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des Kontrollgeräts;
25b.
des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung oder Benutzung der
Geschwindigkeitsbegrenzer;
26.
des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 36 Absatz 1
Satz 2, oder Absatz 3 oder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeitsschilder an
Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2
oder 3 Satz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifizierungsnummern;
26a.
des § 59a über den Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG;
27.
des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für Beifahrer oder Absatz 3 über
Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen;
27a.
des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor oder
28.
des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen Einrichtungen der elektrisch
angetriebenen Kraftfahrzeuge.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder
fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der
folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: 1.
des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahrzeugen;
2.
des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung sowie die
Wiegepflicht;
3.
des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anordnung und Beschaffenheit der
Sitze, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2 über die
Bespannung von Fuhrwerken;
4.
des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder Schlitten;
5.
des § 64b über die Kennzeichnung von Gespannfahrzeugen;
6.
des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65 Absatz 3 über Bremshilfsmittel;
7.
des § 66 über Rückspiegel;
7a.
des § 66a über lichttechnische Einrichtungen;
8.
des § 67 über lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern oder
9.
des § 67a über lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine
Vorschrift des § 20 Absatz 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen
verstößt,
2.
entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener
Fahrzeuge führt, ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein,
3.
entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet
oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer
nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das
Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,
4.
entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht
vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht
unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der
Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,
4a.
entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,
4b.
entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht
aushändigt,
4c.
gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur
Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei
Überlastung verstößt,
4d.
als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Absatz 3 über das
Vertrautsein mit der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine
Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,
5.
entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 einen Luftreifen nicht, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
5a.
entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Absatz 5
Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 2 eine Gasanlagenprüfung
nicht durchführen lässt,
5b.
(weggefallen)
5c.
(weggefallen)
5d.
entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen, Austauschauspuffanlagen oder
Einzelteile dieser Austauschauspuffanlagen als unabhängige technische Einheiten
für Krafträder verwendet oder zur Verwendung feilbietet oder veräußert oder
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im Nahfeld nicht feststellen
lässt,
5e.
entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug
kennzeichnet oder entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e
Satz 2, ein Zeichen anbringt,
5f.
entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung
nicht aushändigt,
6.
als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2
Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von
Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 2 Satz 4
über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,
6a.
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung
oder Vorlage von Schaublättern verstößt,
6b.
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1 Satz 1 über die Pflicht,
Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Absatz 1
Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,
6c.
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter
vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken
versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4
Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt
nicht mitführt,
6d.
als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht
prüfen lässt,
6e.
als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die
Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt,
7.
gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung
sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt oder
8.
entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine
Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 69B (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 70 AUSNAHMEN

(1) Ausnahmen können genehmigen 1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für
bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und
36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und
ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58
und 59,
2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in
bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller;
sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder
haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden
dieser Länder,
3.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen
Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern
1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten
Landesbehörden an –,
4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten
neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr
gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim
Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen
Ausführung(en),
b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,
c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder
geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern
oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder
Ausführungs-Schlüsselnummern,
e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder
geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in
Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des
Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.
(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder §
34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder
Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen
Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2
der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36
und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der
Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.
(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau-
oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde
nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder
forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen
einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für
land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der
Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche
Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die
anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der
Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den
Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit
einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über
Sirenen sind nicht zulässig.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren
Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten
Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung
auf oberste Landesbehörden übertragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 71 AUFLAGEN BEI AUSNAHMEGENEHMIGUNGEN

Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung kann mit
Auflagen verbunden werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 72 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische
Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 20. Juni 2024 erstmals in den Verkehr
gebracht worden sind, sind die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens
geltenden Vorschriften über den Bau der Fahrzeuge, der Systeme, der Bauteile und
der selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge einschließlich der
für solche Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften anzuwenden, soweit sich aus
den nachfolgenden Absätzen nicht etwas anderes ergibt.
(1a) § 19 Absatz 1 kann bis zum 31. Oktober 2024 auch in der bis zum 19. Juni
2024 geltenden Fassung angewendet werden.
(2) Teilegutachten im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in
Verbindung mit Anlage XIX in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung dürfen 1.
bis einschließlich 19. Juni 2025 erweitert oder neu erstellt werden;
2.
nur bis einschließlich 19. Juni 2028 für die Zwecke des Einbaus oder des Anbaus
von Teilen verwendet werden.
(3) § 22a Absatz 1 Nummer 22 ist für Fahrradanhänger anzuwenden, die ab dem 19.
Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrradanhänger, die vor
dem 19. Juni 2025 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 22a Absatz 1
Nummer 22 in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 47 Absatz 1a ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024
erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember
2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 1a in der am 19.
Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) § 47 Absatz 6b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024
erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge, die vor dem 19. Dezember
2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist § 47 Absatz 6b in der am 19.
Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) § 47 Absatz 8b ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024
erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(7) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024
erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(8) § 47 Absatz 8f ist für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen
anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht
werden. Für Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen, die nach dem 19. Juni
2024 und vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden, ist
§ 47 Absatz 8e entsprechend anzuwenden.
(9) § 47d Absatz 1 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung anzuwenden, die
ab dem 19. Dezember 2024 erstmals in den Verkehr gebracht werden. Für Fahrzeuge
mit einer Einzelgenehmigung, die vor dem 19. Dezember 2024 erstmals in den
Verkehr gebracht werden, ist § 47d Absatz 1 in der am 19. Juni 2024 geltenden
Fassung anzuwenden.
(10) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich der Geräuschgrenzwerte, die
in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 in der aus dem Anhang zu dieser
Vorschrift ersichtlichen Fassung genannt sind, abweichend von den in Anhang III
der vorgenannten Verordnung genannten Zeitpunkten anzuwenden 1.
im Fall der Phase 2 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2024,
2.
im Fall der Phase 3 für erstmalig zugelassene Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2028.
(11) § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist für Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung
anzuwenden, die ab dem 19. Dezember 2025 erstmals in den Verkehr gebracht
werden.
(12) Abweichend von § 22a, § 50 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 dürfen an Krafträdern
mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1938 alternativ oder zusätzlich zu den
vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen, abnehmbare bauartgenehmigte
LED-Fahrradscheinwerfer mit einer Mindestlichtstärke von 50 Lux und einer
Mindestreichweite von 50 Metern, bei Bedarf auch in Verbindung mit festen oder
abnehmbaren bauartgenehmigten LED-Fahrradschlussleuchten mit
Fahrradrückstrahlern, verwendet werden.
(13) Abweichend von § 57 Absatz 1 und 2 dürfen an Krafträdern mit einer
Erstzulassung vor dem 1. Januar 1961 abnehmbare Geschwindigkeitsmessgeräte und
Wegstreckenzähler verwendet werden, wenn 1.
diese während der Fahrt sicher angebracht sind,
2.
der Anbau im Sichtbereich erfolgt, ohne das Sichtfeld des Fahrers
einzuschränken,
3.
die zulässige Abweichung der angezeigten Geschwindigkeit in den letzten Dritteln
des Anzeigebereichs höchstens plus 7 Prozent des Skalenendwertes beträgt und
4.
die angezeigte Geschwindigkeit nicht unter der tatsächlichen Geschwindigkeit des
Fahrzeugs liegt.
(14) Abweichend von Anlage VIII dürfen Fahrzeughalter, die vor dem 1. Juni 1998
nach Anlage VIII Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 6 in der am 31. Mai 1998
geltenden Fassung von der Pflicht zur Vorführung ihrer Fahrzeuge zu 1.
Hauptuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer befreit waren und
deren Anerkennung für die Durchführung der Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im
eigenen Betrieb fortbesteht, auch weiterhin Hauptuntersuchungen an ihren
Fahrzeugen im eigenen Betrieb jeweils bis zum Ablauf des durch die Prüfplakette
nachgewiesenen Monats durchführen,
2.
Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen bei einem Sachverständigen oder Prüfer
befreit waren und deren Genehmigung für die Durchführung der Zwischen- und
Bremsensonderuntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb fortbesteht,
Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb jeweils bis zum
Ablauf des durch die Prüfmarke nachgewiesenen Monats durchführen.
Die Hauptuntersuchungen nach Satz 1 Nummer 1 und die Sicherheitsprüfungen nach
Satz 1 Nummer 2 1.
sind mit der Maßgabe durchzuführen, dass Nummer 1.4 der Anlage VIIIc nicht
anzuwenden ist und für die fortbestehenden Anerkennungen und Genehmigungen und
die Aufsicht nach Anlage VIII Nummer 6 in der am 31. Mai 1998 geltenden Fassung
anzuwenden ist,
2.
dürfen ab dem 1. Oktober 2024 nur anerkannte Fahrzeughalter durchführen, die
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(15) § 60 ist ab dem 19. Juni 2025 anzuwenden.
(16) Bei einem Fahrzeug im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1, das bis zum Ablauf
des 19. Juni 2025 in den Verkehr gebracht worden ist, ist die Flüssiggasanlage
1.
für den Fall, dass die Flüssiggasanlage bereits nach Maßgabe der Technischen
Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch
von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen
Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des
Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße
1–3, 53123 Bonn geprüft worden ist, im Abstand von 24 Monaten zu dieser Prüfung
einer ersten Wiederholungsprüfung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu
unterziehen,
2.
für den Fall, dass die Flüssiggasanlage noch nicht nach Maßgabe der in Nummer 1
bezeichneten Technischen Regel geprüft worden ist, bis zum 19. Juni 2025 einer
erstmaligen Prüfung nach Maßgabe der in Nummer 1 bezeichneten Technischen Regel
zu unterziehen.
Für eine Prüfung im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 gilt § 60 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und Satz 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 73 TECHNISCHE FESTLEGUNGEN

Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Normen Bezug genommen wird, sind
diese im Beuth Verlag GmbH, Saatwinkler Damm 42/43, 13627 Berlin,
VDE-Bestimmungen auch im VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin,
erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12,
80331 München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE I BIS VII (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE VIII (§ 29 ABSATZ 1, 3, 4, 7, 9, 10)
UNTERSUCHUNG DER FAHRZEUGE

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 734 - 740;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen
1.1
Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen
Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften.
1.2
Hauptuntersuchungen
1.2.1
Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften
der Anlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre
Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit sowie auf Einhaltung der für sie
geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.
1.2.1.1
Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit
Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase
a)
nach Nummer 6.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem
On-Board-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten
Bestimmungen entspricht,
oder b)
nach Nummer 6.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem
Diagnosesystem nach Buchstabe a ausgerüstet sind,
zu untersuchen.
1.2.1.2
Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa
Nummer 6.8.2 sind ausgenommen:
1.2.1.2.1
Kraftfahrzeuge mit
1.2.1.2.1.1
Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger
als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen
sind oder die drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg
haben,
1.2.1.2.1.2
Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1.
Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
1.2.1.2.2
Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e,
L4e, L5e und L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in
den Verkehr gekommen sind,
1.2.1.2.3
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
1.2.1.2.4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen
hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.
1.3
Sicherheitsprüfungen
1.3.1
Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des
Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder
und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung
der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu umfassen.
2
Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen
2.1
Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer
Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände
für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte
Hauptuntersuchung:



 Art des FahrzeugsArt der Untersuchung
und ZeitabstandHauptuntersuchung
MonateSicherheitsprüfung
Monate2.1.1Krafträder24–2.1.2Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und
Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als acht
Fahrgastplätzen  2.1.2.1Personenkraftwagen allgemein  2.1.2.1.1bei erstmals in
den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste oder bei
Personenkraftwagen nach Nummer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten
sieben Monate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptuntersuchung für die
zweite Hauptuntersuchung
36
–2.1.2.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen24–2.1.2.2Personenkraftwagen zur
Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4
Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung

12

–2.1.2.3Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als
acht Fahrgastplätzen
12
–2.1.3Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht
Fahrgastplätzen  2.1.3.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den
ersten zwölf Monaten
12
–2.1.3.2für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der
Erstzulassung an
12
62.1.3.3für die weiteren Untersuchungen123/6/92.1.4Kraftfahrzeuge, die zur
Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen
sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6
fallen  2.1.4.1mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t
24
–2.1.4.2mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t12–2.1.4.3mit einer
zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t  2.1.4.3.1bei erstmals in den Verkehr
gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten12–2.1.4.3.2für die weiteren
Untersuchungen1262.1.4.4mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t  2.1.4.4.1bei
erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24
Monaten12–2.1.4.4.2für die weiteren Untersuchungen1262.1.5Anhänger,
einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger  2.1.5.1mit einer
zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage  2.1.5.1.1bei
erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Hauptuntersuchung
36
–2.1.5.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen24–2.1.5.2die entsprechend § 58
für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t

24

–2.1.5.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t12–2.1.5.4mit einer
zulässigen Gesamtmasse > 10 t  2.1.5.4.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen
Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten12–2.1.5.4.2für die weiteren
Untersuchungen1262.1.6Wohnmobile  2.1.6.1mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5
t  2.1.6.1.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste
Hauptuntersuchung
36
–2.1.6.1.2für die weiteren Hauptuntersuchungen24–2.1.6.2mit einer zulässigen
Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t  2.1.6.2.1bei erstmals in den Verkehr gekommenen
Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten24–2.1.6.2.2für die weiteren
Hauptuntersuchungen12–2.1.6.3mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t12–

2.2.
Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers
gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind,
beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf Monate.
Abweichend von Satz 1 beträgt, sofern die nachfolgenden Fahrzeuge für eine
Mindestdauer von einem Jahr von einem Mieter gemietet werden, die Frist für die
Hauptuntersuchung an 1.
Personenkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 36 Monate und
2.
Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1 24
Monate.
Wird der Mietvertrag nachträglich auf eine Dauer von weniger als einem Jahr
verkürzt, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen zwölf
Monate.
2.3
Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der
letzten Hauptuntersuchung. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen,
beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, jedoch nicht bei der Zuteilung eines
Kurzzeitkennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden
oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr
zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach
§ 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 16 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats und
Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 8 Absatz
2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.
2.4
Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und
Jahr der letzten Hauptuntersuchung. Die Sicherheitsprüfung darf in dem
unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild
ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder
Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene
Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen
werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum
Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der
Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren,
ist § 8 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend anzuwenden. Die
Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild
nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat
überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz
rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung nicht bis zum Ablauf der
Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt.
Wird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt
keine Bestätigung nach Satz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit
einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa
durchzuführen.
2.5
Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in
Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur
Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit
Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies im
Untersuchungsbericht zu vermerken.
2.6
Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein
Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen,
so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des
nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des
Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine
Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit
einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen
zu lassen.
2.7
Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen
entsprechenden Vermerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil
I und durch Entstempelung des Kennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind.
War vor oder in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung
durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei
Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit
sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so
ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von
Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen.
3
Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise
3.1
Hauptuntersuchungen
3.1.1
Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von
einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen
von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durchführen zu
lassen.
3.1.1.1 
Abweichend von Nummer 3.1.1 darf die Untersuchung des
Motormanagements-/Abgasreinigungssystems (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC
17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer
6.8.2 der Anlage VIIIa als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten
Inspektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom
Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt werden. Diese
Untersuchung darf frühestens einen Monat vor der Durchführung der
Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Der BIV darf die Bescheinigung nur
ausstellen, wenn dieser gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle
nachgewiesen hat, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012
erfüllt. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt unberührt. Der BIV ist befugt,
für diese Prüfungen Personal und Ausrüstung der nach Nummer 1 der Anlage VIIIc
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen. Diese Befugnis schließt die
gesetzliche Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012, A.3 Anforderungen an
Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b ein, dass verantwortliche Personen der
nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im Sinne der
DIN EN ISO/IEC 17020:2012) an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung,
Kundendienst oder Instandhaltung desselben Inspektionsgegenstandes beteiligt
sein können, sofern dadurch die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt
werden. Der Nachweis, dass die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt
werden, ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen für das Vorhandensein von
Objektivität durch die akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen. Eine
Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten
Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum
Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt
zur Wiederholungspflicht der Inspektion. Die Durchführung ist gemäß Nummer 7.1.6
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu
versehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt
bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Der Nachweis ist dem aaSoP
oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 3 genannten
Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6
in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten
Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.1.2 
Abweichend von Nummer 3.1.1 darf die Untersuchung der Gasanlagen für
Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen (Inspektion im Sinne der DIN EN
ISO/IEC 17020:2012) nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage VIIIa Nummer
6.8.5 als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung vom amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer, von einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb oder vom Bundesinnungsverband des
Kraftfahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt werden. Diese Untersuchung darf
frühestens einen Monat vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt
werden. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gassystemeinbauprüfung nach § 41a
Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durchgeführt, tritt
diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der BIV darf die Bescheinigung
nur ausstellen, wenn dieser gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle
nachgewiesen hat, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012
erfüllt. Die Anerkennung nach Landesrecht bleibt unberührt. Der BIV ist befugt,
für diese Prüfungen Personal und Ausrüstung der nach Anlage XVIIa anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen (wiederkehrende Gasanlagenprüfung). Diese
Befugnis schließt die gesetzliche Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012, A.3
Anforderungen an Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b ein, dass
verantwortliche Personen der nach Anlage XVIIa anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012) an
Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung, Kundendienst oder Instandhaltung
desselben Inspektionsgegenstandes beteiligt sein können, sofern dadurch die
Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden. Der Nachweis, dass die
Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt werden, ist durch geeignete
Überwachungsmaßnahmen für das Vorhandensein von Objektivität durch die
akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen. Die Durchführung der Untersuchung
ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu bescheinigen. Eine
Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten
Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum
Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt
zur Wiederholungspflicht der Inspektion. Der Nachweis über die durchgeführte
Untersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die
Kontrollnummer der in Satz 3 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den
Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel
bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.
3.1.2
Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf
des Monats, der durch die Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die
Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach § 4 Absatz 5 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist,
beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.
3.1.3
Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1
vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine
Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer
2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.
3.1.4
Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung
nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5 Satz 6
3.1.4.1
keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz
3 zuzuteilen,
3.1.4.2
geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann
für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette
nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,
3.1.4.3
erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er
darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel
unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der
Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum
Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen.
Sind bei der Nachprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche
Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das
Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung
vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich
festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der
Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug
später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so
hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue
Hauptuntersuchung durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor
durchgeführte Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu
berücksichtigen.
3.1.4.4
gefährliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen.
Gefährliche Mängel sind solche nach Nummer 3.1.4.3, die eine direkte und
unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, ohne
eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen
Straßen zu rechtfertigen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen.
Der Halter ist zusätzlich im Untersuchungsbericht auf diesen
Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Der Halter hat alle Mängel unverzüglich
beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung oder erneuten Nachprüfung der
Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum
Ablauf eines Monats ab dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen.
3.1.4.5
Mängel, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, fest, so sind diese im
Untersuchungsbericht einzutragen. Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher durch
gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung
darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und eine unmittelbare Untersagung des
Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen rechtfertigen. Die vorhandene
Prüfplakette ist zu entfernen und es hat die unverzügliche Benachrichtigung der
nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zuständigen Zulassungsbehörde zu
erfolgen. Der Fahrzeugführer ist darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug auf
öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb setzen darf. Der Halter ist im
Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Eine
Nachprüfung ist erforderlich. Es erfolgt keine Zuteilung einer Prüfplakette.
3.1.4.6
Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während eines
Kalendertages beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls
im Untersuchungsbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch
die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der
untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vorschriften
über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon
unberührt.
3.1.4.7
Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des
Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils der
Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor Abschluss der
Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb
eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer
auf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu
übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer
eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die
Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben
hiervon unberührt.
3.1.4.8
bei der Eintragung der Laufleistung des Fahrzeugs nach dem Stand des
Wegstreckenzählers in den Untersuchungsbericht durch Vergleich mit der in dem
Untersuchungsbericht der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung dokumentierten
oder nach § 66 Absatz 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung übermittelten
Laufleistung des Fahrzeugs fest, dass der durch den Wegstreckenzähler angezeigte
Stand niedriger ist als der auf dem Untersuchungsbericht oder Prüfprotokoll
dokumentierte Stand, der bei der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung oder
Sicherheitsprüfung festgestellt wurde, und der Einbau eines anderen
Wegstreckenzählers in das Kraftfahrzeug nicht nachgewiesen werden kann, so ist
der Stand des Wegstreckenzählers nicht plausibel und hat er das Ergebnis der
Prüfung des Wegstreckenzählers unverzüglich den zuständigen Zulassungsbehörden
auf elektronischem Weg über das Kraftfahrt-Bundesamt unter Benennung der
fahrzeugidentifizierenden Merkmale mitzuteilen und die fehlende Plausibilität
auf dem Untersuchungsbericht oder Prüfprotokoll zu vermerken.
3.1.5
Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend
auszuführen oder müssen einen HU-Code aufweisen.
3.1.5.1
Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.1.5.1.1
die Untersuchungsart,
3.1.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D“,
3.1.5.1.3
den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen
ist,
3.1.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner
Schlüsselnummer,
3.1.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige
Gesamtmasse und die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich
ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
3.1.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.1.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.1.5.1.9
das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,
3.1.5.1.10
die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer
3.1.4.5 die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,
3.1.5.1.11
den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,
3.1.5.1.12
die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung
Verantwortlichen sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,
3.1.5.1.13
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung
und Sicherheitsprüfung,
3.1.5.1.14
anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,
3.1.5.1.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte,
Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der
Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
3.1.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,
3.1.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht,
3.1.5.1.18
Entgelte/Gebühren,
3.1.5.1.19
die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die
Untersuchung nach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der
Untersuchung,
3.1.5.1.20
für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von
Standgeräuschmessungen.
3.1.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung
gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen:
3.1.5.2.1
Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei
elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten
Zeitdauer oder
3.1.5.2.2
die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten
unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte.
Die Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der
Hauptuntersuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des
Untersuchungsberichts, verlängert um drei Monate.
3.1.5.3
Dem Untersuchungsbericht ist der Nachweis über die Durchführung der Untersuchung
der Abgase nach Nummer 3.1.1.1 beizufügen oder es sind alle erforderlichen
Angaben einschließlich des angewendeten Prüfverfahrens in den
Untersuchungsbericht zu übernehmen.
3.1.6
Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen
werden, durch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß,
Korrosion oder andere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben
sind zulässig.
3.2
Sicherheitsprüfungen
3.2.1
Die Durchführung der Sicherheitsprüfung (Inspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC
17020:2012) kann von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer,
einer akkreditierten Inspektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach
Anlage VIIIb oder vom BIV bescheinigt werden. Der BIV darf die Bescheinigung nur
ausstellen, wenn gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachgewiesen
wurde, dass er alle Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 erfüllt. Die
Anerkennung nach Landesrecht bleibt unberührt. Der BIV ist befugt, für diese
Prüfungen Personal und Ausrüstung der nach Anlage VIIIc anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen. Diese Befugnis schließt die gesetzliche
Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC 17020:2012, A.3 Anforderungen an
Inspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b ein, dass verantwortliche Personen der
nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im Sinne der
DIN EN ISO/IEC 17020:2012) an Entwicklung, Herstellung, Vertrieb, Errichtung,
Kundendienst oder Instandhaltung desselben Inspektionsgegenstandes beteiligt
sein können, sofern dadurch die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt
werden. Der Nachweis, dass die Inspektionsergebnisse nicht beeinträchtigt
werden, ist durch geeignete Überwachungsmaßnahmen für das Vorhandensein von
Objektivität durch die akkreditierte Inspektionsstelle zu erbringen. Eine
Unterbrechung der Inspektion zum Zwecke der Beseitigung von festgestellten
Mängeln ist unzulässig. Die Ausführung von Tätigkeiten am Fahrzeug, wie zum
Beispiel Reparatur, Instandsetzung und Wartung, nach Beginn der Inspektion führt
zur Wiederholungspflicht der Inspektion.
3.2.2
Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung
mit Nummer 2.4 spätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer
hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder beim aaSoP oder PI zur
Sicherheitsprüfung vorzuführen.
3.2.3
Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2
Satz 2 am Fahrzeug
3.2.3.1
keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine
Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2
Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat
die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der
Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls spätestens bis zum Ablauf von
einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz
3 ist entsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich
festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen
Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der
Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der
Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der
Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.2.1
Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll
einzutragen, ihre sofortige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach
Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,
3.2.3.3
Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen
können, so hat
3.2.3.3.1
die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder
die Prüfmarke zu entfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu
benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,
3.2.3.3.2
der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn
nicht nach Nummer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die
Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.
3.2.4
Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt
wird, kann die Sicherheitsprüfung nicht ersetzen.
3.2.5
Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend
auszuführen.
3.2.5.1
Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
3.2.5.1.1
die Prüfungsart,
3.2.5.1.2
das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,
3.2.5.1.3
Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,
3.2.5.1.4
den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner
Schlüsselnummer,
3.2.5.1.5
die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und
Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,
3.2.5.1.6
die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
3.2.5.1.7
den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,
3.2.5.1.8
den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,
3.2.5.1.9
das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,
3.2.5.1.10
den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden
Stelle,
3.2.5.1.11
die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt
oder die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung
verantwortlichen aaSoP oder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage
VIIId,
3.2.5.1.12
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,
3.2.5.1.13
Entgelte, Gebühren,
3.2.5.2.14
anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,
3.2.5.2.15
Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte,
Betätigungskräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der
Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,
3.2.5.1.16
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,
3.2.5.1.17
die Anordnung der Wiedervorführpflicht.
3.2.5.2
Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung
gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen:
3.2.5.2.1
Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei
elektronischer Speicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten
Zeitdauer oder
3.2.5.2.2
die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten
unverzüglich nach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die
Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der
Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Prüfprotokolls,
verlängert um drei Monate.
4
Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen
der Abgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen
4.1
Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer
3.1.1.1 sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen dürfen
von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen
durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die
Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den
von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der
Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und
prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Die Untersuchungsstellen, die die
Voraussetzungen nach Anlage VIIId erfüllen, gelten mit der Meldung zur
Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der
Abgase oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen als anerkannt.
4.2
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können
selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder Stellen
prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften
eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte
Überwachungsorganisationen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren
Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Absatz 1 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der
Anlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1
bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten
nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle drei Jahre
durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der
Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die
zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und
Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und
die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der
Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die
beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die
vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle
hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
4.3
Die nach Nummer 4.2 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die
durchgeführten Überprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse,
insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anlage VIIId, den dort tätigen
Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.

FUSSNOTE

Anlage VIII Nr. 2.6 Satz 2 Kursivdruck: Änderungsanweisung d. Art. 1 Nr. 9
Buchst. j DBuchst. aa V v. 10.5.2012 I 1086 mWv 1.6.2012 nicht durchführbar, sie
müsste richtig lauten "In Satz 2 wird das Wort "Zulassungszeitraums" durch das
Wort "Betriebszeitraums" ersetzt."
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE VIIIA (§ 29 ABSATZ 1 UND 3, ANLAGE VIII NUMMER 1.2)
DURCHFÜHRUNG DER HAUPTUNTERSUCHUNG

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1105 - 1114)
1
Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung
Bei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP
bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung 1.
der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII
dieser Verordnung sowie der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen
im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist,
sowie
2.
der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt
gemachten Richtlinien
oder, soweit solche nicht vorliegen, 3.
diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und
Ergänzungsuntersuchungen
zu überprüfen.
Zusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die
vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung
nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) erarbeitet, bereitgestellt und den
betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.
Die Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den
Nummern 6.1 bis 6.10 aufgeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit
eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur Konditionierung und Prüfung der
Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h zu
beinhalten.
2
Umfang der Hauptuntersuchung
Die Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine
Ergänzungsuntersuchung durchzuführen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des
aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1
2.1
die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummer 6.1 bis 6.10
vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen umfassen. Wurde die Untersuchung
2.1.1
des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII
oder
2.1.2
der Gasanlagen im Antriebssystem nach Nummer 3.1.1.2 der Anlage VIII
jeweils als eigenständiger Teil durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder
PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diese
eigenständigen Teile,
2.2
der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf
Grund des Zustandes oder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die
Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Untersuchungspunkten eine über
die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist.
Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden
Ergänzungsuntersuchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der
Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs
erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU um mehr
als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische
Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,
2.3
an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht
nachgewiesen werden kann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der
HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten SP. In
diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die SP zu
erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten
entsprechend.
3
Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren
Weitergabe
3.1
Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII
festgestellt, sind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn
die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger
Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt wurde. Die
Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen
werden. Die Anwendung der Richtlinie einschließlich der ordnungsgemäßen
Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen Prüfstellen
und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.
3.2
Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von
sicherheits- oder umweltrelevanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen
oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf einen zum Zeitpunkt des erstmals in
den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Technischen Prüfstellen
und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach
Anlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten
Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens halbjährlich zu melden.
4
Untersuchungskriterien
Das Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und
der Wirkung seiner Bauteile und Systeme zu untersuchen.
4.1
Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch – auch über
die elektronische Fahrzeugschnittstelle – auf 4.1.1
eine vorgegebene Gestaltung,
4.1.2
eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,
4.1.3
eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),
4.1.4
eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)
zu erfolgen.
4.2
Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder
elektronisch – auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle – auf 4.2.1
Beschädigung, Korrosion und Alterung,
4.2.2
übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,
4.2.3
sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,
4.2.4
Freigängigkeit und Leichtgängigkeit
zu erfolgen.
4.3
Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch
– auch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle – zu erfolgen. Dabei ist zu
prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen
Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und
funktionell richtig abläuft.
4.4
Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung – die auch
Rechenvorgänge impliziert – eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder
Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann auch über die elektronische
Fahrzeugschnittstelle erfolgen.
5
Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung
Die Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von
Fahrzeugeinrichtungen und -teilen zu erfolgen.
Bei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist
sicherzustellen, dass 5.1
keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder
gelöscht,
5.2
keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,
5.3
die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt
und 5.4
keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder
Fahrzeugeinrichtungen durch die Untersuchung vorgenommen
werden können.
6
Untersuchung

Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)UntersuchungskriteriumPflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)

6.1
Bremsanlage

Gesamtanlage●
●
●
●
●
●
●Einhaltung von Vorgaben
Betriebsbremswirkung
Feststellbremswirkung
Gleichmäßigkeit
Funktion der Dauerbrems-
anlage
– Auffälligkeiten
Abstufbarkeit/Zeitverhalten
– Auffälligkeiten
Löseverhalten●
●
●Hilfsbremswirkung
Funktion des automatischen Blockierverhinderers
DichtheitEinrichtungen zur
Energiebeschaffung●Füllzeit
– Auffälligkeiten  


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)UntersuchungskriteriumPflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)Einrichtungen zur
Energiebevorratung●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Funktion der Entwässerungseinrichtung●
●Zustand
AusführungBetätigungs- und Übertragungseinrichtungen●Zustand
– Auffälligkeiten●ZustandAuflaufeinrichtung●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Funktion●
●Zustand
AusführungSteuer- und Regeleinrichtungen
(Ventile)●
●
●
●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
bei Druckluftbremsanlagen:
Einstellung und Funktion des automatisch lastabhängigen Bremskraftreglers
Funktion der Abreißsicherung
Funktion der selbsttätigen Bremsung
Funktion des Löseventils am Anhänger
Funktion der Drucksicherung (bei nicht SP-pflichtigen Fahrzeugen)●
●
●
●Zustand
Ausführung
Funktion des Bremskraftverstärkers
Funktion der DrucksicherungRadbremse/Zuspanneinrichtung●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Funktion●
●
●
●Zustand
Funktion der Nachstelleinrichtung
Einstellung
AusführungPrüfeinrichtungen und Prüfanschlüsse●Zustand
– Auffälligkeiten●ZustandKontroll- und Warneinrichtungen●Funktion  

6.2
Lenkanlage

Gesamtanlage●Einhaltung von Vorgaben  Betätigungseinrichtungen●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit
Funktion der Lenkanlage●
●Zustand
Lenkkräfte
– Auffälligkeit, ZulässigkeitÜbertragungseinrichtungen●Zustand
– Auffälligkeiten●
●Zustand
EinstellungLenkhilfe●Funktion●
●Zustand
DichtheitLenkungsdämpfer●Zustand  

6.3
Sichtverhältnisse

Gesamtsystem●Einhaltung von Vorgaben  Scheiben●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Beeinträchtigung des Sichtfeldes●
●Zustand
Ausführung
– Zulässigkeit


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)UntersuchungskriteriumPflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)Rückspiegel●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung, Anzahl
– Zulässigkeit●
●Zustand
Beeinträchtigung der SichtScheibenwischer●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Funktion●ZustandScheibenwaschanlage●Funktion  

6.4
Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage

Gesamtsystem●Einhaltung von Vorgaben  

6.4.1
Aktive lichttechnische Einrichtungen

Scheinwerfer und Leuchten●
●
●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit
Anzahl
– Zulässigkeit
Funktion
Einstellung der Scheinwerfer●
●
●
●Zustand
Prüfzeichen
Blinkfrequenz von Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage
Anbaumaße und Sichtwinkel
– Zulässigkeit

6.4.2
Passive lichttechnische Einrichtungen

Rückstrahler und retroreflektierende Einrichtungen●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit
Anzahl
– Zulässigkeit●
●
●Zustand
Prüfzeichen
Anbaumaße und Sichtwinkel
– Zulässigkeit

6.4.3
Andere Teile der elektrischen Anlage

elektrische Leitungen●Zustand
– Auffälligkeiten●
●Zustand
Verlegung, AbsicherungBatterien●Zustand
– Auffälligkeiten●Zustandelektrische Verbindungs-
einrichtungen●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit
Anzahl
– Zulässigkeit●
●Zustand
Funktion (Kontaktbelegung)Kontroll- und Warneinrichtungen●Funktion  andere
Teile●Zustand
– Auffälligkeiten●Zustand

6.5
Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen

Gesamtsystem●Einhaltung von Vorgaben  Achsen●Zustand
– Auffälligkeiten●
●Zustand
Art und Qualität der Reparaturausführung


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)UntersuchungskriteriumPflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)Aufhängung●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit (Kraftrad)●ZustandFedern, Stabilisator●Zustand
– Auffälligkeiten●
●Zustand
Ausführung
– Zulässigkeitpneumatische und hydro-
pneumatische Federung●Zustand
– Auffälligkeiten●
●Zustand
Funktion und Einstellung der VentileSchwingungsdämpfer/
Achsdämpfung●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit●ZustandRäder●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit●ZustandReifen●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit●Zustand

6.6
Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile

Gesamtsystem●Einhaltung von Vorgaben  Rahmen/tragende Teile●Zustand
– Auffälligkeiten●ZustandAufbau●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit/Befestigung●ZustandUnterfahrschutz/seitliche
Schutzvorrichtung●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit●Zustandmechanische Verbindungs-
einrichtungen●Zustand
– Auffälligkeiten●
●
●Zustand
Ausführung
– Zulässigkeit
FunktionStützeinrichtungen●Zustand
– Auffälligkeiten●
●Zustand
FunktionReserveradhalterung●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit●
●Zustand
FunktionHeizung (nicht elektrisch und nicht mit Motorkühlmittel als
Wärmequelle)●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung●
●
●Zustand
Prüf- bzw. Austauschfristen
FunktionKraftradverkleidung●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit●Zustand


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)UntersuchungskriteriumPflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)andere Teile●Zustand
– Auffälligkeiten●
●Zustand
Ausführung
– ZulässigkeitAntrieb●Zustand
– Auffälligkeiten●Zustand

6.7
Sonstige Ausstattungen
6.7.1
Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit

Sicherheitsgurte oder andere Rückhaltesysteme●
●
●Einhaltung von Vorgaben
Zustand
– Auffälligkeiten
Anzahl, Anbringung
– Zulässigkeit●
●Ausführung
– Zulässigkeit
FunktionAirbag●Einhaltung von Vorgaben●Einhaltung der vom Hersteller
vorgegebenen AustauschfristÜberrollschutz●Einhaltung von
Vorgaben  fahrdynamische Systeme mit Eingriff in die
Brems-/Lenkanlage●Einhaltung von Vorgaben  sonstige Ausstattungen●Einhaltung von
Vorgaben  

6.7.2
Weitere Ausstattungen

Sicherung gegen unbefugte
Benutzung/Diebstahlsicherung/Alarmanlage●
●Ausführung
– Zulässigkeit
Funktion●
ZustandUnterlegkeile●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung, Anzahl,
Anbringung
– Zulässigkeit●ZustandEinrichtungen für Schallzeichen●
●Ausführung
– Zulässigkeit
Funktion●ZustandWarndreieck/Warnleuchte/Warnweste, Verbandskasten●Ausführung
– Zulässigkeit●ZustandGeschwindigkeitsmessgerät●
●Ausführung
– Zulässigkeit
Funktion●GenauigkeitFahrtschreiber/Kontrollgerät●
●Vorhandensein von Einbauschild und Verplombung
Einhaltung der Prüffrist●
●Zustand
FunktionGeschwindigkeitsbegrenzer●
●
●
●Einhaltung von Vorgaben
Ausführung, Einbau
– Zulässigkeit
Vorhandensein von
Prüfbescheinigung bzw.
Verplombung
Funktion, falls durchführbar●
●
●Zustand
Manipulationssicherheit
Funktion


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)UntersuchungskriteriumPflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)Geschwindigkeitsschild(er)●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung, Anzahl,
Anbringung
– Zulässigkeit●Zustandweitere sicherheits-
relevante Ausstattungen●Einhaltung von Vorgaben  

6.8
Umweltbelastung
6.8.1
Geräusche
6.8.1.1
Fahrzeuge allgemein

Schalldämpferanlage●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit
Geräuschentwicklung
– Auffälligkeiten●
●Zustand
Messung StandgeräuschMotor/Antrieb/Aufbau/Kapselung●Geräuschentwicklung
– Auffälligkeiten●
●Zustand
Messung Fahrgeräusch

6.8.1.2
Krafträder

Schalldämpferanlage●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit, Kennzeichnung der Auspuffanlage
Geräuschentwicklung
– Auffälligkeiten●
●
●Zustand
Messung Standgeräusch
bei nicht nachgewiesener
Zulässigkeit
Messung StandgeräuschMotor/Antrieb/Aufbau/Kapselung●Geräuschentwicklung
– Auffälligkeiten●
●Zustand
Messung Fahrgeräusch

6.8.2
Abgase
6.8.2.1
Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1
Buchstabe b)

schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit  Abgasreinigungssystem●Abgasverhalten
– Zulässigkeit  

6.8.2.2
Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe
a)

schadstoffrelevante Bauteile/
Abgasanlage●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit  


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)UntersuchungskriteriumPflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)Motormanagement-/
Abgasreinigungssysteme●
●Abgasverhalten
– Zulässigkeit
OBD-Daten (Modus 01)
– Zulässigkeit●OBD-Fehlercodes (Modus 03)
– Zulässigkeit

6.8.3
Elektromagnetische Verträglichkeit

Zündanlage/andere elektrische und elektronische Einrichtungen●Zustand
– Auffälligkeiten  

6.8.4
Verlust von Flüssigkeiten

Motor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/Kraftstoffleitungen/Bremsanlage/Klimaanlage/Batterie●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit●
●Zustand
Dichtheit

6.8.5
Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen

gesamte Gasanlage●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Zulässigkeit
Dichtheit●
●Zustand
Kennzeichnungen der Bauteile

6.8.6
Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen

gesamte Wasserstoffanlage●Einhaltung von Vorgaben  

6.8.7
Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen

gesamter elektrischer
Antrieb●Einhaltung von Vorgaben  

6.8.8
Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen

gesamter Antrieb●Einhaltung von Vorgaben  

6.9
Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen
Personenbeförderung eingesetzt sind

einzelne Systeme●Einhaltung von Vorgaben  

6.9.1
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen

Gesamtsystem●Einhaltung von Vorgaben  Ein-, Aus- und Notausstiege●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung, Anzahl
– Zulässigkeit
Funktion der Reversiereinrichtung●
●Zustand
FunktionHebeeinrichtungen/Hublifte,
fremdkraftbetätigte Rampen●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Funktion●
●Zustand
Funktion


Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)UntersuchungskriteriumPflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)Bodenbelag und Trittstufen●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung●ZustandPlatz für Fahrer und Begleit-
personal●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung●ZustandSitz-/Steh-/Liegeplätze, Durchgänge●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung, Anzahl
– Zulässigkeit●
●Zustand
Übereinstimmung mit
Angaben auf SchildFesthalteeinrichtungen,
Rückhalteeinrichtungen●
●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung, Anzahl,
Anbringung
– Zulässigkeit
Funktion●Ausführung
–
ZulässigkeitFahrgastverständigungssystem●Funktion●ZustandInnenbeleuchtung●Funktion●ZustandZiel-/Streckenschild,
Liniennummer●Ausführung●
●Funktion der Beleuchtungs-
einrichtung
ZustandUnternehmeranschrift●Ausführung  Feuerlöscher●Einhaltung der
Prüffrist●ZustandBrand-/Rauchmelder●Funktion●ZustandVerbandkästen einschließlich
Inhalt und Unterbringung●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung●Zustand

6.9.2
Taxi

Gesamtsystem●Einhaltung von
Vorgaben  Taxischild/Beleuchtungseinrichtung●Ausführung●
●Zustand
FunktionFahrzeugfarbe●Ausführung
– Zulässigkeit  Unternehmeranschrift●Ausführung  Fahrpreisanzeiger●
●Ausführung
Verplombung●ZustandAlarmeinrichtung●
●Ausführung
– Zulässigkeit
Funktion●Zustand

6.9.3
Krankenkraftwagen

Kennzeichnung●Ausführung, Anbringung
– Zulässigkeit●ZustandInneneinrichtung●Ausführung●Zustand

Untersuchungspunkt
(Bauteil, System)UntersuchungskriteriumPflichtuntersuchungen
Ergänzungsuntersuchungen
(Beispiele)

6.10
Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs

Fahrzeug-Identifizierungsnummer●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung – Übereinstimmung mit den
Fahrzeugdokumenten●ZustandFabrikschild●Ausführung, Anbringung
– Zulässigkeit●Übereinstimmung mit den FahrzeugdokumentenNachweis der
Übereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG●
●Zustand
– Auffälligkeiten
Ausführung
– Auffälligkeiten●Übereinstimmung mit den
tatsächlichen Maßenamtliches Kennzeichen
(vorne und hinten)●
●Zustand
Ausführung  Fahrzeugdokumente●Übereinstimmung der Angaben mit den tatsächlichen
Verhältnissen  

FUSSNOTE

(+++ Anlage VIIIa: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 8 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE VIIIB (ANLAGE VIII NUMMER 3.1 UND 3.2)
ANERKENNUNG VON ÜBERWACHUNGSORGANISATIONEN

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 748 - 751;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
Allgemeines


Die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden
als HU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4)
obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).
2
Voraussetzungen für die Anerkennung


Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn
2.1
die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet
unterhält, die die für alle von der Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu
überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält und bei der der
technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser
Verordnung erreichbar ist,
2.1a
die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von
keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
2.1b
sie für die gesamte Überwachungsorganisation (Inspektionsstelle Typ A) ein
Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens den Anforderungen der
DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, deren Erfüllung gegenüber der Deutschen
Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist; die Anerkennungsbehörde kann bis zum 30.
Juni 2022 von den Nummern 6.2.6, 6.2.7, 6.3 und 7.1.6 der DIN EN ISO/IEC
17020:2012 abweichende Anforderungen zulassen, die zu den Nummern 6.2.6 und
6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 durch das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
bestimmt und im Verkehrsblatt öffentlich bekannt gemacht werden, die zu den
Nummern 6.3 und 7.1.6 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 durch die Vorschriften
dieser Verordnung in der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung hierzu ersetzt
werden; soweit eine Überwachungsorganisation von den abweichenden Anforderungen
zu den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gebrauch macht,
weist sie die Einhaltung dieser abweichenden Anforderungen sowie der sonstigen
sich aus DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der
Deutschen Akkreditierungsstelle nach; die Deutsche Akkreditierungsstelle
bestätigt der Überwachungsorganisation die Erfüllung der Anforderungen durch
eine Bescheinigung,
2.2
die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der
Überwachungsorganisation berufenen Personen persönlich zuverlässig sind,
2.3
auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die
Überwachungsorganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß,
gleichmäßig nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen
wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Auswertung und Austausch der
Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen innerhalb der
Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen
Überwachungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen
Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen
Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO (AKE)“ nach der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den
zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,
2.4
die Überwachungsorganisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen
Revisionsdienstes sicherstellt, dass die Ergebnisse für die Innenrevision und
die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden, dass jederzeit die
Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der
letzten drei Jahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit
denjenigen anderer Überwachungsorganisationen und denen der Technischen
Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,
2.5
die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU
und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr
an regelmäßigen Fortbildungen teilnehmen, die den Anforderungen des vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und
Fortbildungsplans entsprechen,
2.6
für die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen
eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit
den HU und SP sowie der Abnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und
aufrechterhalten wird und die Überwachungsorganisation das Land, in dem sie
tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die
zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen, den technischen
Leiter, dessen Vertreter oder die mit der Durchführung der HU und SP sowie der
Abnahmen betrauten Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben
verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung
nachweist und aufrechterhält,
2.6a
die Überwachungsorganisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum
Erfahrungsaustausch geeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet
verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde kann darauf in ihrem
Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und
2.7
dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu
angemessenen Bedingungen für die Fahrzeughalter (zum Beispiel hinsichtlich der
Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Nummer 2.1.2 der Anlage
VIIId ist zu berücksichtigen.
3
Anforderungen an Prüfingenieure (PI)


Die Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung
der HU und SP betrauen, wenn diese
3.1
mindestens 23 Jahre alt sind,
3.2
geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,
3.3
die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1,
besitzen und gegen sie kein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes
oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt
ist,
3.4
als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder
der Elektrotechnik an einer im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder
an einer als gleichwertig anerkannten Hochschule oder öffentlichen oder
staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,
3.5
an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die
den Anforderungen des Aus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der
Ausbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens
dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger
nachgewiesen wird,
3.6
ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2
bis 14 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom
24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7.
Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des
Kraftfahrsachverständigengesetzes gilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung
kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die sie nach Nummer 3.5
ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, SP und Abnahmen nach
Bestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 3 der
genannten Verordnung kann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für
den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter einer Überwachungsorganisation in
den Prüfungsausschuss berufen werden,
3.6a
von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,
3.6b
hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,
3.7
und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. Die §§
9 bis 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
3.8
(weggefallen)
3.9
Die mit der Durchführung der HU und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser
Verordnung als Prüfingenieure bezeichnet.
3.10
Erfüllen die mit der Durchführung von HU oder SP betrauten Personen mehr als
zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei
Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation an, so ist
eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6 abzulegen.
4
Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4
4.1
Die Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der
Durchführung der HU und SP betraut werden, außerdem mit der Durchführung von
Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 betrauen, wenn
4.1.1
sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen
Ausbildung teilgenommen,
4.1.2
sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der
Prüfung nach Nummer 3.6 nachgewiesen haben, und
4.1.3
wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.
5
Technischer Leiter und Vertreter


Die Überwachungsorganisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter
des technischen Leiters zu bestellen, die den Anforderungen nach den Nummern 3
und 4 genügen müssen. Der technische Leiter hat sicherzustellen, dass die HU und
SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchgeführt werden; er darf
hierzu an die mit der Durchführung der HU und SP sowie der Abnahmen betrauten
Personen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen
Leiter fachliche Weisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung
durch die Aufsichtsbehörde. Sie können widerrufen werden, wenn der technische
Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten fachlichen
Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er
seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein
Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung auch HU, SP und Abnahmen
durchführen. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf konkrete
Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden
Maßnahmen vorzulegen. Der Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten
Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen geben, sofern diese auf
Grund eines Verstoßes erforderlich waren.
6
Weitere Anforderungen an die Überwachungsorganisation
6.1
Die HU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der
Überwachungsorganisation durchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der
durchgeführten HU und SP sowie Abnahmen nicht wirtschaftlich abhängig sein. Der
Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der
Überwachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.
6.2
Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU, SP und
Abnahmen sind von der Überwachungsorganisation in eigener Verantwortung für den
Bereich der jeweils örtlich zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich
festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis über
eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine
anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges
Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen
Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.
6.3
Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Überwachungsorganisation
in ihren Prüfstellen und, soweit die HU und SP sowie die Abnahmen in einem
Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in diesem nach Maßgabe der
Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein
vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII
durch die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu
machen und zusätzlich zum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu
erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für die Gestattung
von HU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die
Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal
ist gesondert bekannt zu machen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer
6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden. Das Entgelt nach Nummer 6.2
einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs- und
Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.
6.4
Über die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und
Prüfplätzen einschließlich der Bekanntgabe der Entgelte nach Nummer 6.3 sowie
über die Benutzung von deren Einrichtungen und Geräten oder über die
Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Überwachungsorganisation mit den
Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen
Verträgen muss sich ergeben, ob für die Gestattung von HU, SP und Abnahmen in
den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benutzung von Einrichtungen und
Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber eine Vergütung und
gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt Nummer 6.3 Satz
2 hinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese
Verträge sind der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
6.5
Im Rahmen der Innenrevision hat die Überwachungsorganisation insbesondere
sicherzustellen, dass die Qualität von HU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe
Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt wird.
6.6
Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die Überwachungsorganisationen,
ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur
Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen sowie die mit der
Durchführung von HU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt noch indirekt
mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen befasst sein.
6.7
Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, SP oder Abnahmen
erhobenen personenbezogenen Daten dürfen von ihr zum Zwecke des Nachweises einer
ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im Sinne von Nummer 2.4 erhoben,
gespeichert und verwendet werden.
7
Übergangsvorschriften


Soweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von
HU, SP und Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind,
bleiben diese Anerkennungen bestehen. Die Nummern 2 bis 6 sind entsprechend
anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008 geltenden Fassung
entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen
findet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung.
8
Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer
Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungsbehörde insbesondere
widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht
ordnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde auf
Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung
nicht zu erlassen.
9
Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen
9.1
Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus.
Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen können selbst prüfen oder
durch von ihnen bestimmte Beauftragte prüfen lassen, ob insbesondere
9.1.1
die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,
9.1.2
die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst
aus der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,
9.1.3
ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
9.2
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und
Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und
die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der
Anerkennung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen
sämtliche Untersuchungsstellen betreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat
diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
9.3
Die Überwachungsorganisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das
betreffende Anerkennungsgebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist
Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Aufsichtsbehörde. Er muss
Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Überwachungsorganisation abgeben und
entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben,
Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Überwachungsorganisation im
Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, SP und Abnahmen zu machen und der
Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständigen
Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer
Anerkennungsgebiete ganz oder teilweise bestellt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE VIIIC (ANLAGE VIII NUMMER 3.1.1.1 UND 3.2)
ANERKENNUNG VON KRAFTFAHRZEUGWERKSTÄTTEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON
SICHERHEITSPRÜFUNGEN UND/ODER UNTERSUCHUNGEN DER ABGASE SOWIE SCHULUNG DER
VERANTWORTLICHEN PERSONEN UND FACHKRÄFTE

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 752 - 755;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
Allgemeines
1.1
Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von
Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen
der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase
an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen
obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die
örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
1.2
Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
1.3
Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen
wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung
der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt
gemacht.
1.4
Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen der BIV und die anerkannte
Werkstatt, ihre Inhaber, ihre Gesellschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder
Satzung zur Vertretung der anerkannten Werkstatt verantwortlichen Personen sowie
ihre Mitarbeitenden nicht mit der Durchführung von hoheitlichen Untersuchungen
im Sinne dieser Verordnung, insbesondere mit der Hauptuntersuchung zur
Beurteilung des Fahrzeugzustandes, befasst sein. Die Untersuchungen des
Motormanagement- oder Abgasreinigungssystems und der Gasanlagen für
Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen sind hiervon ausgenommen, ebenso die
Sicherheitsprüfung sowie die Untersuchungen nach §§ 57b und 57d.
Darüberhinausgehende Untersuchungen sind nicht zulässig.
2
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten


Die Anerkennung wird erteilt, wenn
2.1
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder die
AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Der Antragsteller,
die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die
Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie
für die Durchführung der SP zusätzlich einen Auszug aus dem Fahreignungsregister
vorlegen.
2.2
der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen
Handwerkskammer die Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst
oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die Voraussetzungen nach
der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher
Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der
AUK festgestellten Mängel erforderlich sind,
2.3
der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der
SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Zur
Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/oder Nachweise ist (sind) nur die
verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle und/oder Nachweise sind
unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu
unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer
Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der
AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen
erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom
Antragsteller namentlich benannt werden,
2.4
der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der
AU und/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine
entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der
Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung
2.4.1
der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.1.1
dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
2.4.1.1.1
Kraftfahrzeugmechaniker,
2.4.1.1.2
Kraftfahrzeugelektriker,
2.4.1.1.3
Automobilmechaniker,
2.4.1.1.4
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
2.4.1.1.5
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
2.4.1.1.6
Karosserie- und Fahrzeugbauer,
2.4.1.1.7
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
2.4.1.1.8
Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
2.4.1.1.9
Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
2.4.1.1.10
Landmaschinenmechaniker,
2.4.1.1.11
Land- und Baumaschinenmechaniker,
2.4.1.2
dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
2.4.1.2.1
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
2.4.1.2.2
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
2.4.1.2.3
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
2.4.1.2.4
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
2.4.1.2.5
Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau,
2.4.1.2.6
Landmaschinenmechaniker-Handwerk


erfolgreich bestanden haben;
2.4.2
der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.2.1
dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
2.4.2.1.1
Kraftfahrzeugmechaniker,
2.4.2.1.2
Kraftfahrzeugelektriker,
2.4.2.1.3
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
2.4.2.1.4
Automobilmechaniker,
2.4.2.2
dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
2.4.2.2.1
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
2.4.2.2.2
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
2.4.2.2.3
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik


erfolgreich bestanden haben;
2.4.3
der Untersuchung der Abgase an Krafträdern müssen Nachweise erbracht werden,
2.4.3.1
dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf
2.4.3.1.1
Kraftfahrzeugmechaniker,
2.4.3.1.2
Kraftfahrzeugelektriker,
2.4.3.1.3
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
2.4.3.1.4
Zweiradmechaniker,
2.4.3.1.5
Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik,
2.4.3.2
dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im
2.4.3.2.1
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
2.4.3.2.2
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
2.4.3.2.3
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik,
2.4.3.2.4
Zweiradmechaniker-Handwerk


erfolgreich bestanden haben;
2.5
der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU
und/oder AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine
Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf für
die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben. Diesen
Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.),
Bachelor, Master oder der staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung
Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und
Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im
Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist
und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den
unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten
Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann.
2.6
der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder
der AUK verantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem
jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung
nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Frist für die
Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und
Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung
oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei
Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige
Schulung durchzuführen,
2.7
der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen
den Anforderungen der Anlage VIIId entsprechen,
2.8
der Antragsteller nachweist, dass für die von ihm benannte Betriebsstätte eine
laufend fortzusetzende Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt ist, die
interne Regeln enthält, nach der eine ordnungsgemäße Durchführung und
Nachweisführung über die Ergebnisse jeder durchgeführten SP und/oder der AU
und/oder der AUK und die vorgeschriebenen Kalibrierungen der Mess-und Prüfgeräte
in dieser Betriebsstätte sichergestellt sind, die Teil des
Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 2.11 ist und mindestens den Anforderungen
der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen muss,
2.9
der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder
der AU und/oder der AUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte
eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit
den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen besteht, dies
auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten
wird; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, entfällt diese
Anforderung,
2.10
der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach
Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem er tätig wird und für das der Antragsteller
anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die im
Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von ihm oder den von
ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden,
und dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf
Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten
wird; ist der Antragsteller eine Einrichtung des Bundes, entfällt diese
Anforderung,
2.11
der Antragsteller nachweist, dass
2.11.1
die von ihm benannte Betriebsstätte in ein unabhängiges
Qualitätsmanagementsystem seines Unternehmens eingegliedert ist, das mindestens
den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, dessen Erfüllung
gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist, oder
2.11.2
die von ihm benannte Betriebsstätte die Anforderungen des BIV erfüllt. Der BIV
muss ein Qualitätsmanagementsystem unterhalten, das mindestens den Anforderungen
der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 entspricht, dessen Erfüllung gegenüber der
Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist; ist der Antragsteller eine
Einrichtung des Bundes, entfällt diese Anforderung.
2.12
(weggefallen)
3
Nebenbestimmungen
3.1
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich
sind, um sicherzustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die AUK
ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
3.2
Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf
bestimmte Arten, Fabrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die
Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten, Fabrikate oder Typen
nachgewiesen sind.
4
Rücknahme der Anerkennung


Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann
abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5
Widerruf der Anerkennung


Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen
nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn
gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP und/oder der AU und/oder
der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK nicht
ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung
gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von
mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragsteller
auf die Anerkennung verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich befristet und wird
keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt sie mit deren Ablauf.
6
Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
6.1
Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 üben die Aufsicht über die anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Die Anerkennungsstellen können selbst prüfen oder
prüfen lassen, ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß
durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen sind sowie die sich sonst aus der
Anerkennung ergebenden Pflichten von den anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten
erfüllt werden.
6.2
Die Anerkennungsstellen, ausgenommen die zuständigen obersten Landesbehörden
oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Anerkennungsbehörden, unterhalten ein Qualitätsmanagementsystem im Sinne der DIN
EN ISO/IEC 17020:2012, bei dem die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach
Nummer 1.1 ein Teil des Qualitätsmanagementsystems nach Nummer 2.11 ist. In dem
System müssen zusätzlich die folgenden Prozesse und Zuständigkeiten dokumentiert
sein:
6.2.1
System zur Erhebung und Speicherung von Daten
Zu jeder anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sind von der zuständigen
Anerkennungsstelle Name, Anschrift, Datum der Anerkennung und Anerkennungsnummer
zu erheben und zu speichern. Darüber hinaus sind für einen Zeitraum von
längstens sechs Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anerkennung folgende Daten zu
erheben und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zu
speichern:
6.2.1.1
Datum und Ergebnis mindestens der letzten zwei Überprüfungen,
6.2.1.2
Name, Funktion, Qualifikation und Datum der bei der jeweiligen Überprüfung
aktuellen Erst- oder Wiederholungsschulung aller verantwortlichen Personen und
Fachkräfte,
6.2.1.3
zu allen für die jeweilige Anerkennung vorgeschriebenen Prüfmitteln: –
Hersteller, Typ und gegebenenfalls Inventarnummer,
–
bei genehmigungspflichtigen Prüfmitteln, Datum und Nummer der Genehmigung,
–
Datum und Ergebnis der letzten zwei vorgeschriebenen Eichungen, Stückprüfungen
oder Kalibrierungen.
–
Nachweise/Kalibrierscheine der letzten zwei durchgeführten Eichungen,
Stückprüfungen oder Kalibrierungen.
6.2.2
System zur Auskunftserteilung und Übermittlung der Daten nach Nummer 6.2.1.
6.2.2.1
Alle Daten nach Nummer 6.2.1 sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle von
der Anerkennungsstelle durch a)
Erteilung einer Auskunft oder
b)
Übermittlung
kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zu ihrer Überwachung anerkannter
Kraftfahrzeugwerkstätten jeweils erforderlich ist.
6.2.2.2
Jede Anerkennung, jede Rücknahme, jeder Widerruf und jede Einschränkung der
Anerkennung sowie die Daten nach Nummer 6.2.1 sind der zuständigen obersten
Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle und dem
Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks unmittelbar zu melden, soweit
dies für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüfbescheinigung jeweils
erforderlich ist.
6.2.2.3
Alle Daten nach Nummer 6.2.1.3 sind den Prüfingenieuren der amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen oder den amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfern der Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr von der
Anerkennungsstelle durch a)
Erteilung einer Auskunft oder
b)
Übermittlung
kostenfrei zugänglich zu machen, soweit dies zur Durchführung der HU und/oder
der SP und/oder der AU und/oder der AUK im Einzelfall oder für das
Qualitätsmanagementsystem der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen
oder der Technischen Prüfstellen im Einzelfall jeweils erforderlich ist.
6.3
Die in 6.2.1 Satz 1 und 6.2.1.1 bis 6.2.1.3 genannten Daten sind von der
Anerkennungsstelle nach dem Ablauf, der Rücknahme, dem Widerruf oder der
sonstigen Beendigung der Gültigkeit der Anerkennung, längstens aber nach sechs
Jahren ab dem jeweiligen Datum der Anerkennung unverzüglich zu löschen.
6.4
Nummer 8.1.1 findet Anwendung.
7
Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1
Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden
7.1.1
für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder
Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und
wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller von
Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen
ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.2
für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder
Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und
wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie
Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit
eigener Kundendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von
diesen ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.3
für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder
Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUK-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und
wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von diesen
ermächtigte geeignete Stellen,
7.1.4
vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen.
7.2
Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen
obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht
zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in
53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend
für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des
Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den
zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle
Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach SP-, AU- und
AUK-Schulungsstätten.
7.3
Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die
Schulungsinhalte sowie die Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt
gemachten Richtlinie entsprechen.
8
Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
8.1
Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt
der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die
Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen
lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die
sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten
erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
8.1.1
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der Geschäfts- und
Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und
die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat
diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei
zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
8.2
Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde,
den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für
ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch
die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen prüfen lassen,
ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die
sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten
erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband
des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Prüfung ist mindestens alle drei
Jahre durchzuführen.
8.2.1
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume der Schulungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat
diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei
zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.
9
Schlussbestimmungen
9.1
Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung
beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert
mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung führen.
9.2
Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind
den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei
Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen
von Schulungen untersagen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE VIIID (ANLAGE VIII NUMMER 4)
UNTERSUCHUNGSSTELLEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON HAUPTUNTERSUCHUNGEN,
SICHERHEITSPRÜFUNGEN, UNTERSUCHUNGEN DER ABGASE UND WIEDERKEHRENDEN
GASANLAGENPRÜFUNGEN

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 756 - 761;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
Zweck und Anwendungsbereich
1.1
Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase,
Untersuchungen der Abgase von Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen
(im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP bezeichnet) sind unter gleichen
Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.
1.2
Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU
und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.
2
Untersuchungsstellen


An Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder
GWP durchgeführt. Sie werden wie folgt unterteilt:
2.1
Prüfstellen
2.1.1
Prüfstellen allgemein


An Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder
PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich während der Durchführung
der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der
Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen
befinden.
2.1.2
Prüfstellen von Technischen Prüfstellen
2.1.2.1
Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines
flächendeckenden Untersuchungsangebots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass
die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften nicht mehr als 25
km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die
in Nummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder
einen kürzeren Abstand festlegen.
2.2
Prüfstützpunkte


An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen
einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines
entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet
und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5
der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP
durchgeführt.
2.3
Prüfplätze


Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle
Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche
Fahrzeuge mit Vmax/zul≤ 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.
2.4
Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder
AUK und/oder GWP


SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte
Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerkennungsbescheid bezeichneten
Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.
3
Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und
Prüfgeräte
3.1
Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am
Ende dieser Anlage.
3.2
Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen
Vorschriften und Herstellervorgaben für die Kalibrierung sind sicherzustellen.
Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU,
AUK und GWP bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der
Untersuchungsstelle unzulässig. Die in Anhang III einschließlich Tabelle 1 der
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April
2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127
vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66) genannten
Mindestanforderungen an die Einrichtungen und Geräte für die Technische
Überwachung sind ab dem 20. Mai 2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der
eingesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines Kalibrierscheins, der dem
amtlichen Muster der Deutschen Akkreditierungsstelle entspricht, zu beurteilen.
Die Inspektionsstelle oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium ist
verpflichtet, für den Ergebnisbericht das amtliche Muster bei Kalibrierungen im
Anwendungsbereich dieser Verordnung zu nutzen. Das amtliche Muster des
Kalibrierscheins wird auf der Website der Deutschen Akkreditierungsstelle zum
Download bereitgestellt.
3.3
Die Messgeräte nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle müssen über
Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die zur
Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge nach
den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten
Messwerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der
Anlage VIII in Form eines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion
der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt werden können.
3.4
Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 und das Datum,
ab dem diese Softwareversionen spätestens anzuwenden sind, sowie Richtlinien
über Anforderungen an Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen
Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt veröffentlicht.
3.5
Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25
der Tabelle müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen
spätestens sechs Wochen nach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den
Untersuchungen und Prüfungen angewendet werden. Es ist sicherzustellen, dass die
jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Nummer 25 der Tabelle mit dem
letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersuchungsbericht und
Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.
4
Abweichungen
4.1
An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach
Nummer 3.1 vorgeschriebenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 10, 12
bis 15 und 17 bis 26 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten dann entbehrlich, wenn
sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen
notwendigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP,
AU, AUK und GWP eingesetzt werden.
4.2
Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten
sind Abweichungen an Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte
Fahrzeugarten untersucht oder geprüft werden. Die zulässigen Abweichungen
ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zuständigen
Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage
VIIIc zu melden.
5
Schlussbestimmungen


Veränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen
können, sind der Anerkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer
1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die
Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den
betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.


Ausstattung und bauliche Gegebenheiten
von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3



 1234567Untersuchungsstellen/
AnforderungenPrüfstellenPrüfstützpunktePrüfplätzeAnerkannte
Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Durchführung vonSPAUAUKGWP 1.  GrundstückLage und Größe müssen
ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten.Muss
so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den
Betrieb nicht entstehen.Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an
mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein.Mindestgröße ergibt sich aus
2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße ergibt sich aus 2.Mindestgröße
ergibt sich aus 2. 2.  Bauliche
AnforderungenPrüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre
Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung.
Die Länge und Höhe wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die
Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt.Ausreichend bemessene Halle
oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).–Ausreichend
bemessene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden
kann.Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet
sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der
Anerkennung
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse).Geeigneter und
geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden
kann.Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den
zu untersuchenden Fahrzeugen
(z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). 3. Grube,
Hebebühnen oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie
mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder SpieldetektorenX
X
Jedoch
entbehrlich,
sofern nur Krafträder untersucht werden.  
X
Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit
Vmax./zul.≤ 40 km/h untersucht werden.X––
X
Jedoch ohne
Einrichtung zum
Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren. 4.  Ortsfester
BremsprüfstandXX1)X1)X1)––– 5.  Schreibendes
BremsmessgerätX2)X2)X2)X2)––– 6.  Prüfgerät zur Funktionsprüfung von
DruckluftbremsanlagenX3)X3)X3)X3)––– 7.  Druckluftbeschaffungsanlage
ausreichender Größe und Leistung–––X––– 8.  Füll- und Entlüftergerät sowie
Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen–––X4)––– 9.  Mess- und
Prüfgeräte        9.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und
Bremsventile–––X5)––– 9.2 zur Prüfung des
Luftpressers–––X5)–––10.  Bandmaß oder anderes Längenmessmittel
(≥ 20 m), ZeitmesserXXXNur Zeitmesser–––11.  Scheinwerfereinstellprüfgerät und
ebene Fläche für die Aufstellung des FahrzeugsXXX6)––––12.  Prüfgerät für die
elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und
AnhängerXXX––––13.  Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der
Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln


X7)
X7)
X7)
X


X7)
X7)
X7)
X


X7)
X7)
X7)
X


X7)
X7)
X7)
X–––14.  Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie
2001/85/EGX8)X8)X8)X8)–––15.  Prüfgerät zur Funktionsprüfung von
GeschwindigkeitsbegrenzernX9)X9)X9)––––16.  Ausstattung mit Spezialwerkzeugen
nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten–––X–––17.  Messgerät zur Ermittlung
der Temperatur
des MotorsXXX–XX–18.  Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und
MotordrehzahlX10)X10)X10)–X10)X11)–19.  CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät
für FremdzündungsmotorenX10)X10)X10)–X10)X–20.  Abgasmessgerät für
FremdzündungsmotorenXXX12)–X13)––21.  Abgasmessgerät für
KompressionszündungsmotorenXXX12)–X14)X15)–22.  Prüf- und Diagnosegerät zur
Prüfung von OBD-KfzXXX12)–X––23.  Messgerät für
GeräuschmessungXXX––––24.  Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray
für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von
GasundichtigkeitenX16)X16)X16)–––X25.  Einrichtungen für die Systemdatenprüfung
und/oder Prüfungen über die elektronische
FahrzeugschnittstelleXXXX17)–––26.  Fußkraftmessgerät
(Bremsanlagen)X19)X18)X18)X18)–––




Abweichungen nach 4.2:
1)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul.≤ 40
km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.
2)
Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden,
bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht
erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden sind.
3)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen
untersucht und geprüft werden.
4)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft
werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.
5)
Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur
ausgetauscht werden.
6)
Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul.≤ 40 km/h
untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die
Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.
7)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen,
Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und
Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.
8)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22
Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.
9)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit
Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.
10)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den
Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.
11)
Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene
Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.
12)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul.≤ 40 km/h oder die
nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind
untersucht werden.
13)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit
Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.
14)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit
Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
15)
Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit
Fremdzündungsmotor angetrieben werden.
16)
Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.
17)
Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle
erforderlich.
18)
Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.
19)
Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.

FUSSNOTE

Anlage VIIId Nr. 4.1: IdF d. Art. 1 Nr. 13 Buchst. f V v. 10.5.2012 I 1086 mWv
1.6.2012; bzgl. Kursivdruck - Änderungsanweisung hätte ggf. richtig lauten
müssen "In Nummer 4.1 wird die Angabe "Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis
25" durch die Angabe "Nummern 5, 6, 10, 12 bis 15 und 17 bis 26" ersetzt."
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE VIIIE (ZU ANLAGE VIIIA NUMMER 1 UND 3 SOWIE ANLAGE VIIIB NUMMER 2.3)
BEREITSTELLUNG VON VORGABEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON HAUPTUNTERSUCHUNGEN UND
SICHERHEITSPRÜFUNGEN; AUSWERTUNG VON ERKENNTNISSEN

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1115 - 1118)
1
Zweck und Anwendungsbereich
Vorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1,
Ziffer 3 der Anlage VIIIa für die ordnungsgemäße Durchführung von
Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).
2
Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben
2.1
Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen,
Fahrzeugsystemen oder -bauteilen speziell für die wiederkehrende
Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach Nummer 4 auf der
Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen
oder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG)
Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 mitzuteilenden technischen
Informationen erarbeitet.
Die von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die
Zentrale Stelle übermittelt und von dieser für die Durchführung von HU und SP
aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der Weitergabe der Vorgaben
müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt
gemachten Richtlinie entsprechen.
2.2
Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den
Herstellern oder Importeuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und
aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer dann vor, wenn damit auf
Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den
Nummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit,
Umweltverträglichkeit oder Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.
2.3
Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass
eine Untersuchung nach den Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist,
sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen
Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) zu prüfen, zu
ändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses
über die Zentrale Stelle mitzuteilen.
3
Weitergabe von Vorgaben
3.1
Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf
Anfrage den Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung
gestellt.
3.2
Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks
die für die Durchführung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach
Anlage VIIIc zur Durchführung von SP anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur
Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach Anlage VIIIc
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in
Nummer 2.1 genannten Richtlinien erfolgen.
3.3
Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU
und/oder SP anerkannt sind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische
Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom
6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010,
S. 47) geändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf
Anfrage zu einem nicht diskriminierenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise
für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte zur Vorbereitung
der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.
4
Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von
Vorgaben
4.1
Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen tragen und betreiben zu diesem Zwecke die in der
Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäftsordnung der
Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur zur Prüfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen
betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6 seiner Zustimmung. Die Zustimmung
bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.
4.2
Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben.
Erzielte Gewinne dürfen nur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der
regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge verwendet werden.
5
Aufsicht über die Zentrale Stelle
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus.
Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen oder den Kontrollbeirat nach Nummer 6
prüfen lassen, ob insbesondere 5.1
die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,
5.2
die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und
vorschriftsmäßig erfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften
eingehalten werden.
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume der Zentralen Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und Aufzeichnungen
einzusehen.
Die Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der
Prüfung zu tragen. Die Zentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden
einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der
Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale
Stelle abgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben,
auf Verlangen Angaben, Aufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit
der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen.
6
Kontrolle über die Zentrale Stelle
Von der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe
der Vorgaben und Verwaltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie
Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der Kontrollbeirat setzt sich zusammen
aus: 6.1
einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
6.2
dem Vorsitzenden des AKE
und 6.3
zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu
bestimmt werden.
7
Entwicklung von Vorgaben
7.1
Technischer Beirat
Für die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die
Entwicklung von Vorgaben zur Anpassung insbesondere an den technischen
Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente und qualitativ hochwertige
Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer Beirat
eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion.
7.2
Forschung
Zur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach
Anhörung des Technischen Beirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch
externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchführen lassen oder selbst
durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den
Kontrollbeirat.
8
Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen
8.1
Übermittlung der Vorgaben an die Zentrale Stelle
Die Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen
übermitteln die Vorgaben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen
Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale Stelle.
8.2
Bereitstellung von Vorgaben, Prüfhinweisen und Angaben über Hoch- und
Rückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle
Die Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch-
und Rückrüstungen der Fahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen
Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung bei der regelmäßigen
technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an
die in Nummer 3 genannten Stellen.
8.3
Übermittlung der Feststellungen bei der technischen Überwachung der Fahrzeuge an
die Zentrale Stelle
Die Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen
übermitteln die nach Nummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit
dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben
zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur untersuchenden Person
halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls
die nach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert.
8.4
(weggefallen)
8.5
Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen
Die bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie
Hoch- und Rückrüstungen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für
Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die
Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen
oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern
diese Angaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt
werden, muss die Zentrale Stelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindestens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist.
8.6
Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung
Für die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten
sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen verunfallter und stark beschädigter
Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bundesanstalt
für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die
Anfragen dürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur
vierstelligen KBA-Herstellerschlüsselnummer und zur dreistelligen
KBA-Typschlüsselnummer enthalten.
8.7
Verhinderung des Missbrauchs personenbezogener Daten
Die in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer
Zweckbestimmung entsprechend und nur an die jeweils genannten Stellen
übermittelt werden.
Bei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten
Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen, ist von den übermittelnden und
empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass 8.7.1
ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,
8.7.2
sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.
8.8
Erläuterungen
Erläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer
Richtlinie vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gegeben.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE IX (ZU § 29 ABSATZ 2, 3, 5 BIS 8)
PRÜFPLAKETTE FÜR DIE UNTERSUCHUNG VON KRAFTFAHRZEUGEN UND ANHÄNGERN

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 762;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:


Durchmesser35 mmSchrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen4 mmSchrifthöhe der
Ziffern bei der Jahreszahl5 mmHöhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen
1 bis 123 mmStrichdicke0,7 mm





Ergänzungsbestimmungen
1.
Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer
Gültigkeit den Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die
Beschriftung der Prüfplakette – ausgenommen die Umrandung sowie die schwarzen
Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11 bis 1 – muss nach ihrer Anbringung
mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schriftmuster der Normschrift
DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des Untergrunds
ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchführungsjahr). Sie ist für das
Durchführungsjahr



2008blau2009gelb2010braun2011rosa2012grün2013orange.


Die Farben wiederholen sich für die folgenden Durchführungsjahre jeweils in
dieser Reihenfolge. Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds sind dem
Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für
Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin,
zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für



schwarzRAL 9005braunRAL 8004rosaRAL 3015grünRAL 6018gelbRAL 1012blauRAL
5015orangeRAL 2000.

2.
Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern des Durchführungsjahres im
Mittelkreis angegeben; sie ist in Engschrift auszuführen.
3.
Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette sind in Mittelschrift, die
zweistelligen in Engschrift auszuführen.
4.
Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12 entgegen dem
Uhrzeigersinn dargestellt) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die
Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den
Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis
befinden.
5.
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE IXA (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE IXB (§ 29 ABSATZ 2 BIS 8)
PRÜFMARKE UND SP-SCHILD FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON SICHERHEITSPRÜFUNGEN

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 765 - 768)


1Vorgeschriebene Beschaffenheit1.1Muster  SP-SchildPrüfmarke1.2Abmessungen und
Gestaltung 1.2.1Prüfmarke 1.2.1.1Allgemeines  Material:Folie oder Festkörper aus
Kunststoff Kantenlänge der Prüfmarke:24,5 mm x 24,5
mm Strichfarben:schwarz Schriftart:Helvetica
medium Schriftfarbe:schwarz.1.2.1.2Grundkörper von Prüfmarken, die als
Festkörper ausgebildet sind Durchmesser:35 mm Höhe:3
mm Farbe:grau Umrandung:keine.1.2.1.3Fläche des Pfeiles: Kantenlänge des
Pfeilschaftes:17,3 mm x 17,3 mm Kantenlänge der Pfeilspitze:Basislinie: 17,3
mm  Seitenlinien: 12,2 mm Farbe:jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem
die nächste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Durchführungsjahr).
Sie ist für das Durchführungsjahr
1999 – rosa
2000 – grün
2001 – orange
2002 – blau
2003 – gelb
2004 – braun.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Kalenderjahre jeweils in dieser
Reihenfolge. Strichstärke der Umrandung:0,7 mm Anordnung Text „SP“:vertikal
zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der Pfeilspitze Schrifthöhe Text
„SP“:4 mm Anordnung Jahreszahl:vertikal und horizontal zentriert Schrifthöhe
Jahreszahl:5
mm.1.2.1.4Restfläche: Farbe:grau Umrandung:keine.1.2.2SP-Schild1.2.2.1Allgemeines Material:Folie,
Kunststoff oder Metall Kantenlänge (Höhe x Breite):80 mm x 60
mm Grundfarbe:grau Strichfarben:schwarz Schriftfarben:schwarz.1.2.2.2Quadrat
Monatsangabe Kantenlänge:60 mm Anordnung der Monatszahlen:1 bis 12 jeweils um 30
Grad im Uhrzeigersinn versetzt, an einem fiktiven Kreisring von 40 mm
Durchmesser außen angesetzt Schriftart:Helvetica medium, zweistellige Zahlen in
Engschrift Schrifthöhe:5 mm Linien zwischen den Monatszahlen:sechs jeweils
fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates verlaufende, um 30 Grad versetzte
Linien Strichstärke:0,5 mm.1.2.2.3Kreisfläche Beschaffenheit:Damit die Prüfmarke
von dem SP-Schild abgelöst werden kann, ohne dieses zu zerstören, sollte die
Kreisfläche mindestens 1 mm positiv erhaben sein. Anordnung Mittelpunkt:auf den
Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zentriert Innendurchmesser:35
mm Umrandung:keine Grundfarbe:grau.1.2.2.4Feld,
„Fzg.-Ident.-Nummer“ Anordnung:je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren
Außenkante Kantenlänge (Höhe x Breite):12 mm x 56 mm Einzelfelder (Höhe x
Breite):7 Felder, 12 mm x 8 mm Strichstärke:0,5 mm Schrift:Helvetica
medium Schrifthöhe („Fzg.- Ident.-Nummer“):3 mm Schrifthöhe („die letzten 7
Zeichen“):2 mm. Bei Ausführung des SP-Schildes als Folie muss das Feld nach der
Beschriftung mit einer zusätzlichen Schutzfolie gesichert werden.1.2.3Farbtöne
der Beschriftung und des Untergrundes Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom
RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger
Straße 39, 53757 St. Augustin. Als Farbton ist zu verwenden:schwarz– RAL
9005  braun– RAL 8004  rosa– RAL 3015  grün– RAL 6018  gelb– RAL 1012  blau– RAL
5015  orange– RAL 2000  grau– RAL 7035.1.2.4Dauerbeanspruchung Prüfmarke und
SP-Schild müssen so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den
Beanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten.

2
Ergänzungsbestimmungen
2.1
Fälschungssicherheit


Damit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller
bestimmte Merkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die
über die gesamte Lebensdauer der Prüfmarke wirksam und erkennbar bleiben.
2.1.1
Prüfmarken in Folienausführung


Es sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung,
die ohne Hilfsmittel nicht erkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muss
durch die Verwendung von mit Black-light-Röhren (300 – 400 nm) ausgerüsteten
Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kennzeichnung müssen in
nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung sind der
Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Die
Zeichen haben eine maximale Höhe von 2 mm und eine maximale Strichstärke von
0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuarbeiten.
2.1.2
Prüfmarken in Festkörperausführung


Die Umrandung des Pfeiles, der Text „SP“ und die Jahreszahl müssen mindestens
0,3 mm positiv erhaben sein. Auf der Rückseite der Prüfmarke muss eine
zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die Kennzeichnung sind der
Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen.


Dies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach Nummer 2.1.1
erfüllen.
2.2
Übertragungssicherheit
2.2.1
Allgemeines


Bei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muss zur Gewährleistung der
Übertragungssicherheit der Untergrund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett,
Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein.
2.2.2
Entfernung von Prüfmarken


Es muss gewährleistet sein, dass sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung
nicht unzerstört entfernen lassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muss so
groß sein, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist.
Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten) Prüfmarken eine
Ähnlichkeitsfälschung herzustellen.
2.3
Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand


Die Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen,
Überwachungsorganisationen, anerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im
Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen können. Dies wird durch
ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der
Prüfmarken oder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten
fälschungserschwerenden Schriftmerkmale nach Nummer 2.1.2 Absatz 1
sichergestellt.


In der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild
nicht störende fälschungserschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.


Die Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt.
2.4
Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder


Die individuelle Beschriftung des SP-Schildes mit der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem dokumentenechten
Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern.
Beim Ablösen der Schutzfolie muss sich das Feld „Fzg.-Ident.-Nummer“ so
zerstören, dass eine Wiederverwendung auch unter Korrekturen nicht möglich ist.
Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunststoff oder Metall können
die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine
zusätzliche Schutzfolie ist dann entbehrlich.


Das SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links
anzubringen. Die Anbringungshöhe ist so zu wählen, dass sich die Oberkante des
SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal 1 800 mm über der Fahrbahn befindet.
Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom äußersten Punkt
des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden,
wenn die Bauart des Fahrzeugs diese Anbringung nicht zulässt.


Die Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so
anzubringen, dass die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur
nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschriften der Anlage VIII vorzuführen
ist.
2.5
Bezug von Prüfmarken


Die Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden,
die Technischen Prüfstellen, die Überwachungsorganisationen und die für die
Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen
zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc
beliefern die zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen können Abweichendes bestimmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE X (ZU § 35E ABSATZ 4, §§ 35F, 35I)
FAHRGASTTÜREN, NOTAUSSTIEGE, GÄNGE UND ANORDNUNG VON FAHRGASTSITZEN IN
KRAFTOMNIBUSSEN

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 769 - 776)

1
Einteilung der Kraftomnibusse


Es werden unterschieden
1.1
Kraftomnibusse mit Stehplätzen
1.1.1
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1.1.2
mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
1.2
Kraftomnibusse ohne Stehplätze
1.2.1
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
1.2.2
mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
2
Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen


Gang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von
den Fahrgasttüren entfernt ist. Er muss den Fahrgästen den Zugang zu jedem
Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.


Der Gang umfasst nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer
Sitzreihe, der für die Füße der sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum
vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur von denjenigen Fahrgästen
benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.




Der Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der nebenstehend
abgebildeten Messvorrichtung möglich ist.

Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2) dürfen zur Prüfung
weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und
die Betätigungsart klar ersichtlich ist.

Die Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt werden.


Die Abmessungen der Messvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen. Die
Innenraumhöhe über Plattformen muss der für den Gang geforderten Mindesthöhe
(Gesamthöhe der Messvorrichtung) entsprechen.



Abmessungen der Messvorrichtung [mm]Kraftomnibusse mit StehplätzenKraftomnibusse
ohne Stehplätzemit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.1)mit bis zu 16
Fahrgastplätzen (vgl. 1.1.2)mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.1)mit bis
zu 16 Fahrgastplätzen (vgl. 1.2.2)

Höhe des unteren Zylindersh1

900900900900

Höhe des Kegelstumpfesh2

500500500 (350)3) 300

Höhe des oberen Zylindersh3

500 (400)2) 500400300

Durchmesser des unteren ZylindersC

350350300 (220)4) 300

Durchmesser des oberen ZylindersB1)

550550450450

Gesamthöhe der Messvorrichtungh

1 900 (1 800)2) 1 9001 800 (1 650)3) 1 500

Erläuterungen:1) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders
muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30° nicht überschreiten.2)
Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs
hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter dieser Achse befindlichen
Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den
zweistöckigen Fahrzeugteil.3) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und
Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im
Oberdeck.4) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.
Bei ausgefahrenen Sitzen muss ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in
der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in
belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand
verstellen lassen.



Bei Gelenk-Kraftomnibussen muss die Messvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in
allen möglichen Betriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.
3
Fahrgastsitze
3.1
Sitzmaße


Die Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung
und in der Skizze zusammengefassten Abmessungen entsprechen. Alle Maße beziehen
sich auf unbelastete Sitz- und Lehnenpolster.



Breite des Sitzpolsters auf jeder Seite –
gemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes verlaufenden
VertikalebeneF≧200 mm für Einzelsitze
und für Sitzbänke
für zwei oder mehr FahrgästeBreite des verfügbaren Raumes –
gemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des Sitzes in einer
Höhe zwischen 270 und 650 mm
über dem SitzpolsterG≧
G≧250 mm für Einzelsitze
225 mm für Sitzbänke
für zwei oder mehr FahrgästeHöhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden
unter den Füßen des Fahrgastes –
gemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des
höchsten Punktes des Sitzpolsters berührtI =400 ... 500 mm
bei Radkästen
ist eine Verringerung
bis auf 350 mm möglich.Tiefe des Sitzpolsters –
Abstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderkante des Sitzpolsters
berühren –
gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche
des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührtK≧350 mm



 

3.2
Freiraum


Um dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muss der Bereich
über dem unbelasteten Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem
muss der Abstand gemessen vom Boden a)
im Bereich oberhalb der Sitzfläche,
b)
im Bereich oberhalb der Rückenlehne und
c)
im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der
Vorderkante des Sitzes)
mindestens 1 350 mm betragen.


In den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes
hineinragen.


Geringfügige Einschränkungen des Freiraums (zum Beispiel für Leitungskanäle)
sind zulässig.
3.3
Zwischenabstand der Sitze


Unbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen
entsprechen; dabei muss in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes
verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.



gleichgerichtete Sitze:
Abstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und der Rückseite
der Rückenlehne davor –
gemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Oberfläche des
Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden



H1≧ 650 mmquergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:
Abstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen –
gemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster

H2≧ 1 300 mm




3.4
Sitze hinter Trennwänden


Bei Sitzen hinter einer festen Trennwand muss zwischen dieser und der
Vorderseite der Rückenlehne – gemessen in einer horizontalen Ebene, die die
Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters berührt – ein freier Abstand
von mindestens 630 mm vorhanden sein.


Im Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muss der Abstand
zwischen der Trennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe
Abbildung). Dieser Freiraum kann durch Einrichtung einer Nische in der Trennwand
oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes oder durch eine
Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum
unter dem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus
entlang der den vorderen Rand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar
unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlaufenden geneigten Ebene
weitergeführt werden.



3.5
Sitze in Längsrichtung


Sitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und
Lehnenpolster, sind dieselben Mindestabmessungen, wie in Nummer 3.1 angegeben
und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen ist gemäß Nummer 3.2
einzuhalten.


Am Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils zwei Sitzen müssen
Armlehnen oder sonstige Halteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen
Kanten aufweisen und abgepolstert sind.
4
Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs
4.1
Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.


Geringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.
4.1.1
Lichte Weite a)
650 mm bei Einzeltüren,
b)
1 200 mm bei Doppeltüren.
Diese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder
Handläufen unterschritten werden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16
Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm zulässig an Stellen, bei
denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.
4.1.2
Lichte Höhe a)
1 800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,
b)
1 650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,
c)
1 500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.
4.2
Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis
zu 400 mm nach innen (Beginn des Gangs) so zu gestalten, dass der freie
Durchlass der nachfolgend dargestellten Messvorrichtungen möglich ist.
4.2.1
Messvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne
Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen (Maße in mm)





Im Falle der Benutzung der Messvorrichtung mit A = 1 100 mm und A1 = 1 200 mm
bei Kraftomnibussen nach Nummer 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer
Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite 400 mm auf 550 mm gewählt werden.



Maße für
A und A1
[mm]Kraftomnibusse mit Stehplätzen
(vgl. 1.1.1 und 1.1.2)Kraftomnibusse ohne Stehplätze
mit mehr als 16 Fahrgastplätzen
(vgl. 1.2.1)A1 100950A11) 1 2002) 1 100

1) Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).2) Reduzierung auf 1 100 mm
bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen
Fahrzeugteil möglich.
4.2.2
Messvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen
(Maße in mm)





 Verschieben der unteren Platte
nach rechts oder links innerhalb
der Außenkanten der oberen
Platte möglichBeispiel für eine verschobene untere Platte:
es ist die bei Verschiebung nach links maximal zulässige Stellung dargestellt

4.3
Die jeweilige Messvorrichtung muss aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus
parallel zur Türöffnung geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die
Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem Fahrzeuginneren zugewandte Seite der
Messvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist sie rechtwinklig
zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu
bewegen. Wenn die Mittellinie der Messvorrichtung 400 mm von der
Ausgangsposition zurückgelegt hat, ist bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen und
bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen die Höhe der
oberen Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen ohne
Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).
Wenn die Messvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muss, um den Fußboden
(Gang) zu erreichen, ist sie so lange weiter vertikal und rechtwinklig zur
wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person
fortzubewegen, bis die Messvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.


Ob die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Messvorrichtung zum
Gang hin eingehalten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden
zylindrischen Messvorrichtung (siehe Nummer 2) zu prüfen. Dabei ist die
Ausgangsposition für die zylindrische Messvorrichtung die Stelle, wo sie die
Messvorrichtung nach Nummer 4 berührt.


Der freie Durchgangsspielraum für die Messvorrichtung darf den Bereich bis 300
mm vor einem Sitz und bis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht
beanspruchen.


Sitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Absatz 2) dürfen zur Prüfung
weggeklappt werden, soweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und
die Betätigungsart klar ersichtlich ist.
5
Notausstiege
5.1
Notausstiege können sein:
5.1.1
Notfenster, ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes
Fenster, das nicht unbedingt verglast sein muss;
5.1.2
Notluke, eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den
Fahrgästen als Ausstieg benutzt zu werden;
5.1.3
Nottür, eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer
Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den Fahrgästen aber nur ausnahmsweise und
insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.
5.2
Mindestanzahl der Notausstiege
5.2.1
In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl
nachstehender Tabelle zu entnehmen ist:

 Notfenster oder Nottür je FahrzeuglängsseiteNotlukeNotfenster oder Nottür an
der Fahrzeugvorder- oder -rückseiteKraftomnibusse mit bis zu 16
Fahrgastplätzen11 oder 1Kraftomnibusse mit bis zu 22
Fahrgastplätzen211Kraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen211Kraftomnibusse
mit bis zu 50 Fahrgastplätzen311Kraftomnibusse mit bis zu 80
Fahrgastplätzen322Kraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen422


Alle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und
Fahrzeugführertüren), die die Voraussetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten
ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Absatz 2 deutlich zu
kennzeichnen.
5.2.2
Sonderbestimmungen
5.2.2.1
Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil
des Fahrzeugs im Hinblick auf die Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege
als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die Anzahl der Fahrgastplätze vor
und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen. Für die Mindestanzahl der Notfenster
und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die Gesamtzahl der
Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
5.2.2.2
Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder
Doppeldeck-Kraftomnibusse gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei
Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf die Mindestanzahl der
vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die
Anzahl der Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.


Für die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der
Fahrgastplätze des Kraftomnibusses maßgebend.
5.2.2.3
Können bei Kraftomnibussen nach Nummer 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der
Fahrzeugvorder- oder -rückseite des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht
angebracht werden, sind für die Fahrgäste im Unterdeck ersatzweise andere
Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (zum Beispiel Luken im
Zwischendeck, ausreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).
5.3
Mindestabmessungen der Notausstiege
5.3.1
Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen
haben:

 HöheBreiteFlächeBemerkungenNotfenster––0,4 m2In die Öffnungen muss ein
Rechteck von 0,5 m Höhe und
0,7 m Breite hineinpassen*) Notluke––0,4 m2Nottür1,25 m0,55 m––

*) Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als
erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite bei Ausrundungsradien
von 25 cm vorhanden sind.
5.3.2
Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m2, in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und
1,4 m Breite hineinpasst, gelten im Sinne von Nummer 5.2.1 als zwei
Notausstiege.
5.4
Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege
5.4.1
Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu
verteilen; ihre Anordnung ist auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.
5.4.2
Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum
vor ihnen darf nur so weit eingeschränkt sein, dass für erwachsene Fahrgäste der
ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen gewährleistet ist.
5.5
Bauliche Anforderungen an Notausstiege
5.5.1
Notfenster
5.5.1.1
Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen
lassen.
5.5.1.2
Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben)
geöffnet werden, müssen die Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas
(vorgespanntes Glas) hergestellt sein. Für jedes dieser Notfenster muss eine
Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.
5.5.1.3
Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen
öffnen lassen.
5.5.2
Notluken
5.5.2.1
Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder
entfernen lassen.
5.5.2.2
Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in
diesem Fall muss für jede der Notluken innen im Fahrzeug eine
Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.
5.5.3
Nottüren
5.5.3.1
Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren
ausgeführt sein.
5.5.3.2
Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, dass
selbst bei Verformung des Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall – ausgenommen
einen Aufprall auf die Nottüren – nur eine geringe Gefahr des Verklemmens
besteht.
5.5.3.3
Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.
5.5.3.4
Dem Fahrzeugführer muss sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die
außerhalb seines direkten Einflussbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder
nicht vollständig geschlossen sind.
5.5.4
Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (zum Beispiel für das
Parken) ist zulässig; es muss dann jedoch sichergestellt sein, dass sie stets
von innen durch den normalen Öffnungsmechanismus zu öffnen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XI (ZU § 47A)
(WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XIA (ZU § 47A)
(WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XIB (ZU § 47A ABSATZ 2 UND § 47B ABSATZ 2)
(WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XII (§ 34 ABSATZ 4 NUMMER 2 BUCHSTABE D, ABSATZ 5 NUMMER 2 BUCHSTABE B
UND NUMMER 3 BUCHSTABE B, ABSATZ 6 NUMMER 3 BUCHSTABE B)
BEDINGUNGEN FÜR DIE GLEICHWERTIGKEIT VON LUFTFEDERUNGEN UND BESTIMMTEN ANDEREN
FEDERUNGSSYSTEMEN AN DER (DEN) ANTRIEBSACHSE(N) DES FAHRZEUGS

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 778 - 779)

1
Definition der Luftfederung


Ein Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens
75 Prozent durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.
2
Gleichwertigkeit mit der Luftfederung


Ein Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es
folgende Voraussetzungen erfüllt:
2.1
Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs
der gefederten Masse senkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe
dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung der Federung unter Höchstlast die
unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
2.2
Jede Achse muss mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen
müssen die hydraulischen Dämpfer so angebracht sein, dass die Schwingung der
Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert wird.
2.3
Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muss über 20 Prozent der kritischen Dämpfung
der Federung im Normalzustand, das heißt mit funktionstüchtigen hydraulischen
Dämpfern, betragen.
2.4
Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf
das Dämpfungsverhältnis der Federung nicht mehr als 50 Prozent des mittleren
Dämpfungsverhältnisses D betragen.
2.5
Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe
während eines kurzzeitigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz
nicht überschreiten.
2.6
Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert.
Unter Nummer 4 werden die Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der
Dämpfungswerte beschrieben.
3
Definition von Frequenz und Dämpfung


In dieser Definition wird von einer gefederten Masse M Kilogramm (kg) über einer
Antriebsachse oder einer Achsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe
hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen Straßenoberfläche und gefederter Masse
von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffizienten von C Newton pro
Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler
Richtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse
lautet:

Die Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:

Die Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei

ist.


Das Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.


Die kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in
Abbildung 2 dargestellte gedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz lässt sich durch
Messung der für sämtliche zu beobachtenden Schwingungszyklen benötigten Zeit
ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden
Schwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die
Amplitudenpeaks des ersten und des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 sind,
beträgt das Dämpfungsverhältnis D

Dabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.
4
Prüfverfahren


Um im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten
hydraulischen Dämpfern sowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können,
muss das beladene Fahrzeug entweder a)
mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe
mit dem in Abbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und
Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung zu untersuchen, die sich ergibt, nachdem
die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen haben; oder
b)
am Fahrgestell heruntergezogen werden, so dass die Antriebsachslast das
Anderthalbfache des höchsten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das
Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende
Schwingung untersucht; oder
c)
am Fahrgestell hochgezogen werden, so dass die gefederte Masse um 80 mm über die
Antriebsachse angehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft
plötzlich aufgehoben und die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder
d)
anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller
gegenüber der zuständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen
wurde.
Das Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der
Achse mit einem Schwingungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne
zwischen der ersten und der zweiten Kompressionsspitze lassen sich einerseits
die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit dann die
Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber
zwischen jeder Antriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen
angebracht werden.


Abbildung 1
Schwelle für Federprüfungen

Abbildung 2
Gedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung

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ANLAGE XIII (§ 34A ABSATZ 3)
ZULÄSSIGE ZAHL VON SITZPLÄTZEN UND STEHPLÄTZEN IN KRAFTOMNIBUSSEN

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 780)

(1) Anwendungsbereich

Diese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr nach
§ 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.
(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen a)
Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichtigung
des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen Achslasten
des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen: 1.
68 kg als Personengewicht,
2.
544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,
3.
100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,
4.
75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.
b)
Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl ganz als
auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu der nach
Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung nutzbar
gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Betrieb der
Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.
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ANLAGE XIV (ZU § 48)
EMISSIONSKLASSEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 781 - 786;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten
Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen im Sinne der
EG-Fahrzeugklasse M1 nach Anlage XXIX,.
2
Begriffsbestimmungen
2.1
Schadstoffklassen


Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und
Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die
Schadstoffklassen.
2.2
Geräuschklassen


Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen.
2.3
EEV Klassen
Optionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen.


2.4
Partikelminderungsklassen


Die Emission der luftverunreinigenden Partikel ist Grundlage für die
Partikelminderungsklassen.
3
Emissionsklassen
3.1
Schadstoffklassen
3.1.1
Schadstoffklasse S 1


Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die 1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987
(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des
Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1) fallen, den
Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der
gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der
Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte
nicht überschreiten oder
2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
93/59/EWG (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im Abschnitt 5.3.1 der Richtlinie
genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach
einem Kaltstart) nachweisen oder
3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
94/12/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III
vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der
Richtlinie nicht überschreiten oder
4.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
96/44/EG (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III
vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der
Richtlinie nicht überschreiten oder
5.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
96/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt
5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
6.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
98/77/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt
5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
7.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus
Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S.
1) entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und
luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.1 des
Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
8.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der ECE-Regelung Nummer 96, in Kraft gesetzt
durch die Verordnung vom 11. Oktober 1996 (BGBl. 1996 II S. 2555), zuletzt
geändert durch die Änderung 1 – Verordnung vom 16. Oktober 1998 – (BGBl. 1998 II
S. 2738) über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit
Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich der
Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor entsprechen oder
9.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG entsprechen und die
bei den Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie
können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt
werden.
3.1.2
Schadstoffklasse S 2


Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahrzeuge, die 1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
91/542/EWG (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle im Abschnitt
8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten
oder
2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die
Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1) fallen,
den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der
gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der
Tabelle im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
94/12/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Klasse M mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
4.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
96/44/EG (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die für die Klasse M mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
5.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
96/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des
Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
6.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
98/77/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des
Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
7.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
98/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
8.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und die
bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel
die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.3 des Anhangs I der Richtlinie genannten
Grenzwerte nicht überschreiten oder
9.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/102/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
10.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/1/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
11.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/100/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
12.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG entsprechen und die
bei den Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.3 des Anhangs I der
Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie
können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt
werden.


Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 2 erfüllen, erfüllen
auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 1.
3.1.3
Schadstoffklasse S 3


Zur Schadstoffklasse S 3 gehören Fahrzeuge, die 1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
98/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
98/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/102/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
4.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/102/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
5.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/1/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
6.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/1/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
7.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/100/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000) der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
8.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/100/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle
im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
9.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/96/EG (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2 000) der Tabellen 1 und 2 im
Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht
überschreiten oder
10.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2 000) der Tabellen 1 und 2 im
Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht
überschreiten oder
11.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach
geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die
unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
12.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und deren
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in
der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie genannten
Grenzwerte nicht überschreiten, oder
13.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Regelung Nummer 96 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte
mobile Maschinen und Geräte, hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus
dem Motor (ABl. L 107 vom 17.4.2019, S. 1) entsprechen und deren Emissionen die
in der Tabelle in Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der Leistungsbereiche H,
I, J und K nicht überschreiten, oder
14.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der
Kommission vom 1. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die
Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit von land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 1) in der bis zum
Ablauf des 20. Juli 2018 geltenden Fassung entsprechen und deren Emissionen die
in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.4 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG
genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 3 erfüllen, erfüllen
auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 2.
3.1.4
Schadstoffklasse S 4


Zur Schadstoffklasse S 4 gehören Fahrzeuge, die 1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
98/69/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/102/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/1/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
4.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/100/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für
die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der Tabelle im
Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder
5.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/96/EG (ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2 005) der Tabellen 1 und 2 im
Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht
überschreiten oder
6.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/27/EG (ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10) fallen, den Vorschriften der
Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe
und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2 005) der Tabellen 1 und 2 im
Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht
überschreiten oder
7.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach
geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die
unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
8.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und deren
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in
der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.5 des Anhangs I der Richtlinie genannten
Grenzwerte nicht überschreiten, oder
9.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Regelung Nummer 96 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entsprechen und
deren Emissionen die in der Tabelle in Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der
Leistungsbereiche L, M, N und P nicht überschreiten, oder
10.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96
entsprechen und deren Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.5 des
Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 4 erfüllen, erfüllen
auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 3.
3.1.5
Schadstoffklasse S 5


Zur Schadstoffklasse S 5 gehören Fahrzeuge, die 1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/96/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die
unter B 2 (2 008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/27/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die
unter B 2 (2 008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach
geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die
unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
4.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, den
Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen
Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 1 im Anhang I
der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
5.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und deren
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in
der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der Richtlinie genannten
Grenzwerte nicht überschreiten, oder
6.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Regelung Nummer 96 der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) entsprechen und
deren Emissionen die in der Tabelle in Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der
Leistungsbereiche Q und R nicht überschreiten, oder
7.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Delegierten Verordnung (EU) 2015/96
entsprechen und deren Emissionen die in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.6 des
Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5 erfüllen, erfüllen
auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 4.
3.1.6
Schadstoffklasse S 6


Zur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die 1.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/858 (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) geändert
worden ist, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und
Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1832 (ABl. L 301 vom 27.11.2018, S. 1)
geändert worden ist, oder in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151 der
Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und
Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und
-wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie
der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1; L
209 vom 12.8.2017, S. 63; L 56 vom 28.2.2018, S. 66; L 2 vom 6.1.2020, S. 13; L
338 vom 15.10.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/49 (ABl.
L 17 vom 22.1.2020, S. 1) geändert worden ist, fallen und den Vorschriften der
vorgenannten Verordnungen entsprechen oder
2.
in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren
Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und
-wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der
Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG,
2005/55/EG und 2005/76/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen, den
Vorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen
Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die im Anhang I der Verordnung
genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
3.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug
auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende
Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom
6.9.2019, S. 29), die durch die Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom
17.7.2020, S. 1) geändert wurde, entsprechen und deren Emissionen der
gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in den Tabellen
II-1 und II-4 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Grenzwerte
nicht überschreiten, oder
4.
mit Motoren ausgerüstet sind, die der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 der
Kommission vom 12. Februar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die
Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit land- und
forstwirtschaftlicher Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur Aufhebung der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S.
1; L 325 vom 20.12.2018, S. 53), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
2020/1564 (ABl. L 358 vom 28.10.2020, S. 1) geändert worden ist, entsprechen und
deren Emissionen die in den Tabellen II-1 und II-4 des Anhangs II der Verordnung
(EU) 2016/1628 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 6 erfüllen, erfüllen
auch die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5.
3.2
Geräuschklassen
3.2.1
Geräuschklasse G 1


Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahrzeuge, die 1.
der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der
Richtlinie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1) oder
2.
der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der
Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die
Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 92
vom 13.4.1996, S. 23) oder
3.
der Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung
der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die
Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L
334 vom 28.12.1999, S. 41) oder
4.
der Anlage XXI
entsprechen.


Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der vorgenannten Richtlinie können
auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden.
3.3
EEV Klassen
3.3.1
EEV Klasse 1


Zur EEV Klasse 1 gehören Kraftfahrzeuge, die 1.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
1999/96/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die
unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
2.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/27/EG fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die
unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder
3.
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach
geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassungen fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den
Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die
unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der
Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
Fahrzeuge, die die Anforderungen der Klasse EEV 1 erfüllen, erfüllen auch die
Anforderungen der Schadstoffklasse S 5.
3.4
Partikelminderungsklassen
3.4.1
Partikelminderungsklasse PMK 01


Zur Partikelminderungsklasse PMK 01 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3 oder 4 gehören, nicht bereits die Grenzwerte
für die Gruppe I der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der dort
genannten Richtlinie einhalten und mit einem im Sinne der Nummer 6.2 der Anlage
XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das
sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht
überschritten wird.
3.4.2
Partikelminderungsklasse PMK 0


Zur Partikelminderungsklasse PMK 0 gehören Kraftfahrzeuge, die zur 1.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 1 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage
XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das
sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,150 g/kWh bei der
ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der
Fassung der Richtlinie 2005/78/EG (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1) nicht
überschritten wird oder
2.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6 gehören und mit einem im Sinne von
Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet
worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von
0,100 g/km nicht überschritten wird oder
3.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8 oder 9 gehören und mit einem nach Nummer 8 der
Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das
sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,200 g/kWh bei der
NRSC-Prüfung nach Nummer 3 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der
Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) nicht überschritten wird
oder
4.
Schadstoffklasse S 2
gehören.
3.4.3
Partikelminderungsklasse PMK 1


Zur Partikelminderungsklasse PMK 1 gehören Kraftfahrzeuge, die zur 1.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 1 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 1 oder 2 gehören
und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten
Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der
Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach Nummer
1.3.1 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie
2005/78/EG (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1) nicht überschritten wird oder
2.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 6 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4,
5, 6, 7, 9, 10 oder 11 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage
XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das
sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht
überschritten wird oder
3.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8, 9 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 8 oder 12
gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten
Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der
Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/kWh bei der NRSC-Prüfung nach Nummer
3 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG
(ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) nicht überschritten wird oder
4.
Schadstoffklasse S 3
gehören.
3.4.4
Partikelminderungsklasse PMK 2


Zur Partikelminderungsklasse PMK 2 gehören Kraftfahrzeuge, die zur 1.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 1, Schadstoffklasse S 2 Nummer 1 oder 2 oder
Schadstoffklasse S 3 Nummer 9 oder 10 gehören und mit einem nach Nummer 8 der
Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das
sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,020 g/kWh bei der
ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 und 0,030 g/kWh bei der ETC-Prüfung nach Nummer
1.3.3 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie
2005/78/EG nicht überschritten wird oder
2.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 6, Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5,
6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8
gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten
Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der
Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird oder
3.
Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8, 9 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 8 oder 12
gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten
Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der
Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/kWh bei der NRTC-Prüfung nach Nummer
4 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG
nicht überschritten wird oder
4.
Schadstoffklasse S 4 oder S 5
gehören.
3.4.5
Partikelminderungsklasse PMK 3


Zur Partikelminderungsklasse PMK 3 gehören Kraftfahrzeuge, die zur 1.
Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S
3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 oder Schadstoffklasse S 4 Nummer 1, 2, 3
oder 4 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten
Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der
Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird oder
2.
EEV Klasse 1
gehören.
3.4.6
Partikelminderungsklasse PMK 4


Zur Partikelminderungsklasse PMK 4 gehören Kraftfahrzeuge, die zur
Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S
3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 oder Schadstoffklasse S 4 Nummer 1, 2, 3
oder 4 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6 der Anlage XXVI genehmigten
Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der
Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird.

FUSSNOTE

Anlage XIV Nr. 1 Satz 2 (bezeichnet als Nr. 1): IdF d. Art. 1 Nr. 15 Buchst. a V
v. 10.5.2012 I 1086 mWv 1.6.2012; bzgl. Kursivdruck - Änderungsanweisung
enthielt in der einzufügenden Angabe "im Sinne der ... Anlage XXIX," ein
überflüssiges Kommazeichen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XV (ZU § 49 ABSATZ 3)
ZEICHEN „GERÄUSCHARMES KRAFTFAHRZEUG“

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 787)


Buchstabe „G“ hinsichtlich Schriftart und -größe gemäß DIN 1451, Teil 2, Ausgabe
Februar 1986 (Bezugsquelle siehe § 73). Schriftgröße h = 125 mm. Die Farbtöne
sind dem Farbtonregister RAL 840 HR des RAL Deutsches Institut für
Gütersicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St.
Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für weiß: RAL 9001
und für grün: RAL 6001. Die Farben dürfen nicht retroreflektierend sein.
Ergänzungsbestimmung:
Das Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar und fest anzubringen; es
darf zusätzlich auch an der Fahrzeugrückseite angebracht sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XVI (ZU § 47 ABSATZ 2 SATZ 2)
MASSNAHMEN GEGEN DIE EMISSION VERUNREINIGENDER STOFFE AUS DIESELMOTOREN ZUM
ANTRIEB VON LAND- ODER FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ZUGMASCHINEN

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 788 - 802)
Allgemeines
1
Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes bestimmt ist,
für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit Dieselmotor
(Kompressionszündungsmotor). Im Sinne dieser Anlage sind land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder
Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der
Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur
Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur
Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.
(2)
(weggefallen)
3
Anwendung der Vorschriften auf land- oder forstwirtschaftliche luftbereifte
Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
zwischen 6 km/h und 25 km/h im Rahmen der Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften
3.1
Bei Anträgen auf Genehmigung auf Grund von Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt nach Anhang X
auszufüllen und je eine Abschrift dem Hersteller oder seinem Beauftragten und
den zuständigen Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften zu übersenden.
3.2
Wird die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Anforderungen dieser Anlage
durch die Vorlage eines Formblatts nach Anhang X, das von einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften ausgefertigt wurde, nachgewiesen, so wird der
Fahrzeugtyp gemäß § 21a Absatz 1a als bedingungsgemäß anerkannt.


Anhang I1)
Begriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis,
Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten,
Vorschriften und Prüfung, Übereinstimmung der Produktion
1
(weggefallen)
2
Begriffsbestimmungen
2.1
(weggefallen)
2.2
„Zugmaschinentyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender
Stoffe aus dem Motor“ bezeichnet Zugmaschinen, die untereinander keine
wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere die
Merkmale der Zugmaschine und des Motors nach Anhang II sein.
2.3
„Dieselmotor“ bezeichnet einen Motor, der nach dem Prinzip der
Kompressionszündung arbeitet.
2.4
„Kaltstarteinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung
die dem Motor zugeführte Kraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu
dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern.
2.5
„Trübungsmessgerät“ bezeichnet ein Gerät, das dazu dient, die
Absorptionskoeffizienten der von den Zugmaschinen emittierten Auspuffgase stetig
zu messen.
3
Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis
3.1
Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Zugmaschinenhersteller
oder seinem Beauftragten einzureichen.
3.2
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
3.2.1
Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält.
3.2.2
Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.
3.3
Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in die zu
genehmigende Zugmaschine sind der für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt
5 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Herstellers kann
die Prüfung jedoch, wenn die für die Durchführung der Prüfungen zuständige
Behörde dies zulässt, an einer Zugmaschine durchgeführt werden, die für den zu
genehmigenden Zugmaschinentyp repräsentativ ist.
3.A
EWG-Betriebserlaubnis
Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach
dem Muster des Anhangs X beizufügen.
4
Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten
4.1
(weggefallen)
4.2
(weggefallen)
4.3
(weggefallen)
4.4
An jeder Zugmaschine, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ
entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Anhang zum
EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist, ein rechteckiges
Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen,
der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier
Beschleunigung erhalten wurde, angegeben in m–1, und der bei der Genehmigung
nach dem in Nummer 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren festgestellt
wurde.
4.5
Das Kennzeichen muss deutlich lesbar und unverwischbar sein.
4.6
Anhang IX enthält ein Muster dieses Kennzeichens.
5
Vorschriften und Prüfungen
5.1
Allgemeines
Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission verunreinigender Stoffe haben
können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass die Zugmaschine
unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen sie ausgesetzt
ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
5.2
Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen
5.2.1
Die Kaltstarteinrichtung muss so beschaffen sein, dass sie weder eingeschaltet
werden noch in Betrieb bleiben kann, wenn der Motor unter normalen
Betriebsbedingungen läuft.
5.2.2
Nummer 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt
wird:
5.2.2.1
Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch
die Motorabgase bei gleichbleibenden Drehzahlen – gemessen nach dem Verfahren
des Anhangs III – die in Anhang VI angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet.
5.2.2.2
Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer
angemessenen Frist den Stillstand des Motors zur Folge hat.
5.3
Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe
5.3.1
Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einer Zugmaschine des Typs,
der zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den
beiden Verfahren der Anhänge III und IV durchzuführen, wobei der eine Anhang die
Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen bei
freier Beschleunigung betrifft2) .
5.3.2
Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission
verunreinigender Stoffe darf die in Anhang VI angegebenen Grenzwerte nicht
überschreiten.
5.3.3
Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene
Wert des Absorptionskoeffizienten höchstens gleich dem Größtwert sein, der nach
Anhang VI für den Nennwert des Luftdurchsatzes vorgesehen ist, der dem höchsten
bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen
Absorptionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m–1, entspricht.
5.4
Gleichwertige Messgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als ein Gerät
nach Anhang VII benützt, so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden
Motor nachzuweisen.
6
(weggefallen)
7
Übereinstimmung der Produktion
7.1
Jede Zugmaschine der Serie muss dem genehmigten Zugmaschinentyp hinsichtlich der
Bauteile entsprechen, die einen Einfluss auf die Emission verunreinigender
Stoffe aus dem Motor haben können.
7.2
(weggefallen)
7.3
Im Allgemeinen ist die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der
Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund
der Beschreibung im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X zu
überprüfen.
7.3.1
Bei der Nachprüfung einer aus der Serie entnommenen Zugmaschine ist wie folgt zu
verfahren:
7.3.1.1
Eine noch nicht eingefahrene Zugmaschine ist der Prüfung in freier
Beschleunigung nach Anhang IV zu unterziehen. Die Zugmaschine gilt als mit dem
genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte Wert des
Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als
0,5 m–1 überschreitet.
7.3.1.2
Wenn der bei der Prüfung nach Nummer 7.3.1.1 festgestellte Wert den im
Kennzeichen angegebenen Wert um mehr als 0,5 m–1 überschreitet, ist eine
Zugmaschine des betreffenden Typs oder deren Motor einer Prüfung bei
verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen nach Anhang III zu unterziehen. Der
Emissionswert darf die Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.
1) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der
UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in Punkte
die Gleiche; entspricht einem Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der
vorliegenden Richtlinie, so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk
aufgeführt.2) Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere
durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die
dieses Verfahren für die Nachprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge
benützen.


Anhang II
Hauptmerkmale der Zugmaschine
und des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen1)



1Beschreibung des Motors1.1Marke:  ..........  1.2Typ:  ..........
 1.3Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2) 1.4Bohrung:  ..........   mm 1.5Hub:
 ..........   mm 1.6Zahl der Zylinder:  ..........   1.7Hubraum:  ..........  
cm3 1.8Kompressionsverhältnis3) :  ..........  1.9Art der Kühlung:  ..........
 1.10Aufladung mit/ohne2) Beschreibung des Systems:  ..........    ..........
 1.11Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen:  ..........    ..........
 2Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung
(falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfasst)
Beschreibung und Skizzen:  ..........  3Kraftstoff-Speisesystem 3.1Beschreibung
und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör
(Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer usw.):  ..........  3.2Kraftstoffzufuhr:
 ..........  3.2.1Kraftstoffpumpe:  ..........   Druck3)  ..........  oder
charakteristisches Diagramm3)  ..........  3.2.2Einspritzvorrichtung:
 ..........  3.2.2.1Pumpe3.2.2.1.1Marke(n):  ..........  3.2.2.1.2Typ(en):
 ..........  3.2.2.1.3Einspritzmenge:  ..........  mm3 je Hub bei  ..........  
U/min der Pumpe1) bei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm 2) 1) :
 ..........    ..........   Angabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem
Pumpenprüfstand2) 3.2.2.1.4Einspritzzeitpunkt:  ..........
 3.2.2.1.4.1Verstellkurve des Spritzverstellers:  ..........
 3.2.2.1.4.2Einstellung des Einspritzzeitpunkts:  ..........
 3.2.2.2Einspritzleitungen 3.2.2.2.1Länge:  ..........  3.2.2.2.2Lichter
Durchmesser:  ..........  3.2.2.3Einspritzdüse(n):  ..........
 3.2.2.3.1Marke(n):  ..........  3.2.2.3.2Typ(en):  ..........
 3.2.2.3.3Einspritzdruck:  ..........   bar1)  oder Einspritzdiagramm2) 1) :
 ..........  3.2.2.4Regler3.2.2.4.1Marke(n):  ..........  3.2.2.4.2Typ(en):
 ..........  3.2.2.4.3Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last:  ..........  
U/min3.2.2.4.4Größte Drehzahl ohne Last:  ..........  
U/min3.2.2.4.5Leerlaufdrehzahl:  ..........  
U/min3.3Kaltstarteinrichtung3.3.1Marke(n):  ..........  3.3.2Typ(en):
 ..........  3.3.3Beschreibung:  ..........  4Ventile4.1Maximale Ventilhübe und
Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte:  ..........
   ..........  4.2Prüf- und/oder Einstellspiel2) :  ..........
 5Auspuffanlage5.1Beschreibung und Skizzen:  ..........  5.2Mittlerer Gegendruck
bei größter Leistung:  ..........    ..........   mm WS/Pascal
(Pa)6Kraftübertragung6.1Trägheitsmoment des Motorschwungrades:  ..........
   ..........  6.2Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in
Leerlaufstellung befindet:  ..........    ..........  7Zusätzliche Angaben über
die Prüfbedingungen7.1Verwendetes Schmiermittel7.1.1Marke(n):  ..........
 7.1.2Typ(en):  ..........   (Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt
ist, muss der Prozentanteil des Öls angegeben werden)8Kenndaten des
Motors8.1Drehzahl im Leerlauf:  ..........   U/min3) 8.2Drehzahl bei
Höchstleistung:  ..........   U/min3) 8.3Leistung an den sechs Messpunkten nach
Punkt 2.1 des Anhangs III8.3.1Leistung des Motors auf dem Prüfstand: (nach
BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. Norm)8.3.2Leistung an den Rädern der
Zugmaschine  


Drehzahl (n) U/minLeistung kW1.  ..........   ..........  2.  ..........
  ..........  3.  ..........   ..........  4.  ..........   ..........  5.
 ..........   ..........  6.  ..........   ..........  

1) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende
Angaben zu machen.2) Nichtzutreffendes streichen.3) Toleranz angeben.


Anhang III
Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen
1
Einleitung
1.1
Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des
Motors bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen bei 80 Prozent der
Volllast.
1.2
Die Prüfung kann entweder an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorgenommen
werden.
2
Messverfahren
2.1
Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei 80 Prozent der
Volllast des Motors zu messen. Es sind sechs Messungen vorzunehmen, die
gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdrehzahl des Motors und der größeren der
folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind:
– 55 Prozent der Höchstleistungsdrehzahl,
– 1 000 U/min.
Die äußeren Messpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen
Messbereichs liegen.
2.2
Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann,
und bei denen die Einschaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung
der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die Messungen mit und ohne Aufladung
durchzuführen.
Für jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Messwert.
3
Prüfbedingungen
3.1
Zugmaschinen oder Motor
3.1.1
Der Motor oder die Zugmaschine ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen.
Der Motor muss eingelaufen sein.
3.1.2
Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.
3.1.3
Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt
sein.
3.1.4
Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur
Folge hat.
3.1.5
Der Motor muss sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen
Betriebsbedingungen befinden. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die
vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.
3.2
Kraftstoff
Als Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V
zu benützen.
3.3.
Prüfraum
3.3.1
Die absolute Temperatur T in Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck H
in Torr sind festzustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt
bestimmt ist:

3.3.2
Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98 ≤ F ≤ 1,02 ist.
3.4
Entnahme- und Messgeräte
Der Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmessgerät zu
bestimmen, das den Vorschriften des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang
VIII aufgebaut ist.
4
Grenzwerte
4.1
Für jede der sechs Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten
nach Nummer 2.1 vorgenommen werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in
Liter/Sekunde nach den folgenden Formeln berechnet: –
für Zweitaktmotoren G =
–
für Viertaktmotoren G =
V: Hubraum des Motors in Liter,
n: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.
4.2
Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach
der Tabelle in Anhang VI nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert
keinem der in dieser Tabelle angegebenen Werte, so gilt der durch lineare
Interpolation ermittelte Grenzwert.


Anhang IV
Prüfung bei freier Beschleunigung
1
Prüfbedingungen
1.1
Die Prüfung ist an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorzunehmen, der der
Prüfung nach Anhang III unterzogen wurde.
1.1.1
Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie
möglichst bald nach der Prüfung der Trübung bei gleichbleibenden Drehzahlen zu
erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller
angegebene normale Temperatur haben.
1.1.2
Wird die Prüfung an einer stillstehenden Zugmaschine durchgeführt, so ist der
Motor zuvor durch eine Straßenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen.
Die Prüfung hat möglichst bald nach Beendigung der Straßenfahrt zu erfolgen.
1.2
Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung
abgekühlt oder verschmutzt werden.
1.3
Es gelten die Prüfbedingungen nach den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.
1.4
Für die Entnahme- und Messgeräte gelten die Bedingungen nach Nummer 3.4 des
Anhangs III.
2
Durchführung der Prüfungen
2.1
Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der
Bremse zu lösen; diese ist entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes
in Leerlaufstellung oder durch eine Schwungmasse, die diesen Teilen möglichst
genau entspricht, zu ersetzen.
2.2
Wird die Prüfung an einer Zugmaschine durchgeführt, so muss sich das Getriebe in
Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein.
2.3
Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten,
dass die größte Fördermenge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist
beizubehalten, bis die größte Drehzahl des Motors erreicht wird und der Regler
abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis
der Motor wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmessgerät sich wieder im
entsprechenden Zustand befindet.
2.4
Der Vorgang nach Nummer 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen um die
Auspuffanlage zu reinigen und um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu
können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei jeder der aufeinanderfolgenden
Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die
während des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht
zu berücksichtigen. Die abgelesenen Werte gelten als konstant, wenn vier
aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Bandbreite von 0,25 m–1 liegen und
dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhaltende
Absorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser vier Werte.
2.5
Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:
2.5.1
Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von
diesem mechanisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind zwei
vollständige Messreihen mit vorhergehenden Beschleunigungen durchzuführen, wobei
das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Als
Messergebnis ist der höhere Wert der beiden Messreihen festzuhalten.
2.5.2
Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluss (Bypass) vom Führersitz
aus abgeschaltet werden können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluss
durchzuführen. Als Messergebnis ist der höhere Wert der beiden Messreihen
festzuhalten.
3
Ermittlung des korrigierten Werts des Absorptionskoeffizienten
3.1
Bezeichnungen

XMWert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach
Nummer 2.4;XLkorrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier
Beschleunigung;SMWert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei
gleichbleibender Drehzahl (Nummer 2.1 des Anhangs III), der dem bei gleichem
Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;SLWert des
Absorptionskoeffizienten, der nach Nummer 4.2 des Anhangs III für den
Luftdurchsatz vorgeschrieben ist, der dem Messpunkt entspricht, der zum Wert SM
führte;Leffektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmessgerät.

3.2
Sind die Absorptionskoeffizienten in m–1 und die effektive Länge des
Lichtstrahls in Meter ausgedrückt, so ist der korrigierte Wert XL der kleinere
der beiden nachfolgenden Ausdrücke:



Anhang V
Technische Daten des
Bezugskraftstoffs für die Prüfung zur Erteilung
der Betriebserlaubnis und für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion



 Grenzwerte und EinheitenVerfahrenDichte 15/4 °C0,830 ± 0,005ASTM D 1 298-67
Siedeverlauf
50 %
90 %
Siedeende
min. 245 °C
330 ± 10 °C
max. 370 °CASTM D 86-67Cetanzahl54 ± 3ASTM D 976-66kinematische Viskosität bei
100 °F3 ± 0,5 cStASTM D 445-65Schwefelgehalt0,4 ± 0,1 Gew. %ASTM D
129-64Flammpunktmin. 55 °CASTM D 93-71Trübungspunktmax. –7 °CASTM D
2 500-66Anilinpunkt69 °C ± 5 °CASTM D 611-64Kohlenstoffanteil für 10 %
Rückstandmax. 0,2 Gew. %ASTM D 524-64Aschegehaltmax. 0,01 Gew. %ASTM D
482-63Wassergehaltmax. 0,05 Gew. %ASTM D 95-70Kupferlamellenkorrosion bei 100
°Cmax. 1ASTM D 130-68unterer Heizwert{ 10 250 ± 100 kcal/kg
18 450 ± 180 BTU/lb}ASTM D 2-68
(Ap. VI)Säurezahlnull mg KOH/gASTM D 974-64

Anmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden;
er braucht nicht entschwefelt zu sein; er darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.


Anhang VI
Grenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen



Nennwerte des Luftdurchsatzes G
Liter/SekundeAbsorptionskoeffizient k
m–1≦ 42
45
502,26
2,19
2,0855
60
65
701,985
1,90
1,84
1,77575
80
851,72
1,665
1,6290
95
1001,575
1,535
1,495105
110
1151,465
1,425
1,395120
125
1301,37
1,345
1,32135
140
1451,30
1,27
1,25150
155
1601,225
1,205
1,19165
170
1751,17
1,155
1,14180
185
1901,125
1,11
1,095195
≧ 2001,08
1,065

Anmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Messungen mit dieser Genauigkeit durchgeführt
werden müssen.


Anhang VII
Eigenschaften der Trübungsmessgeräte
1
Anwendungsbereich
In diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmessgeräte
entsprechen müssen, die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt
werden.
2
Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmessgeräte
2.1
Das zu messende Gas muss sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht
reflektierend sind.
2.2
Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des
möglichen Einflusses von Schutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die
Fotozelle zu bestimmen. Diese effektive Länge ist auf dem Gerät anzugeben.
2.3
Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgeräts muss zwei Skalen haben. Die eine
muss absolute Einheiten der Lichtabsorption von 0 bis ∞ (m–1) aufweisen, die
andere muss linear von 0 bis 100 geteilt sein; beide Skalen müssen sich von dem
Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen für die
vollständige Lichtundurchlässigkeit erstrecken.
3
Bauvorschriften
3.1
Allgemeines
Trübungsmessgeräte müssen so beschaffen sein, dass die Rauchkammer mit Rauch
gleichmäßiger Trübung gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen
betrieben werden.
3.2
Rauchkammer und Gehäuse des Trübungsmessgeräts
3.2.1
Das auf die Fotozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflektionen oder von
Lichtstreuung herrührt, muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein (zum Beispiel
durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren Flächen und eine geeignete
allgemeine Anordnung).
3.2.2
Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, dass der Wert für Streuung und
Reflektion zusammen eine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn
die Rauchkammer durch Rauch mit einem Absorptionskoeffizienten von etwa 1,7 m–1
gefüllt ist.
3.3
Lichtquelle
Die Lichtquelle muss aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen
2 800 und 3 250 K liegt.
3.4
Empfänger
3.4.1
Der Empfänger muss aus einer Fotozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit
der Hellempfindlichkeitskurve des menschlichen Auges angepasst ist
(Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weniger als 4 Prozent dieser
Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).
3.4.2
Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muss so beschaffen
sein, dass der von der Fotozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der
Stärke des empfangenen Lichts innerhalb des Betriebstemperaturbereichs der
Fotozelle ist.
3.5
Skalen
3.5.1
Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel Ф = Фo · e–kL zu berechnen,
wobei L die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke, Фo der eintretende
Lichtstrom und Ф der austretende Lichtstrom sind. Kann die effektive Länge L
eines Trübungsmessgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her bestimmt
werden, so ist die effektive Länge L –
entweder nach dem in Nummer 4 beschriebenen Verfahren
–
oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmessgerätetyp, dessen effektive
Länge bekannt ist, zu bestimmen.
3.5.2
Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem
Absorptionskoeffizienten k ist durch die Formel

gegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den
entsprechenden Wert des Absorptionskoeffizienten.
3.5.3
Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgeräts muss es ermöglichen, einen
Absorptionskoeffizienten von 1,7 m–1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m–1
abzulesen.
3.6
Einstellung und Prüfung des Messgeräts
3.6.1
Der elektrische Kreis der Fotozelle und der Anzeigeeinrichtung muss einstellbar
sein, um den Zeiger auf 0 bringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit
reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kammer mit gleichen Eigenschaften
geht.
3.6.2
Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischem Kreis
muss die Anzeige auf der Skala für den Absorptionskoeffizienten ∞ betragen, und
nach Wiedereinschalten des Kreises muss die Anzeige bei ∞ bleiben.
3.6.3
Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein
Filter eingeführt, der ein Gas mit einem bekannten Absorptionskoeffizienten k
darstellt, der, nach Nummer 3.5.1 gemessen, zwischen 1,6 m–1 und 1,8 m–1
beträgt. Der Wert k muss mit einer Genauigkeit von 0,025 m–1 bekannt sein. Die
Nachprüfung besteht darin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05
m–1 von dem vom Anzeigegerät abgelesenen Wert abweicht, wenn der Filter zwischen
Lichtquelle und Fotozelle gebracht wird.
3.7
Ansprechzeit des Trübungsmessgeräts
3.7.1
Die Ansprechzeit des elektrischen Messkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb
derer der Zeiger 90 Prozent des Skalenendwerts erreicht, wenn ein vollständig
lichtundurchlässiger Schirm vor die Fotozelle gebracht wird, muss zwischen 0,9
und 1,1 Sekunden liegen.
3.7.2
Die Dämpfung des elektrischen Messkreises muss so sein, dass das erste
Überschwingen über die schließlich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen
Änderung des Eingangswerts (zum Beispiel Einbringen des Prüffilters) nicht mehr
als 4 Prozent dieses Werts in Einheiten der linearen Skala beträgt.
3.7.3
Die Ansprechzeit des Trübungsmessgeräts, bedingt durch physikalische
Erscheinungen in der Rauchkammer, ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des
Eintritts der Gase in das Messgerät und der vollständigen Füllung der
Rauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.
3.7.4
Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmessgeräte, die für Trübungsmessungen
bei freier Beschleunigung benützt werden.
3.8
Druck des zu messenden Gases und der Spülluft
3.8.1
Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr
als 735 Pa abweichen.
3.8.2
Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine
größere Veränderung des Absorptionskoeffizienten als 0,05 m–1 bei einem zu
messenden Gas hervorrufen, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m–1 hat.
3.8.3
Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des
Drucks in der Rauchkammer versehen sein.
3.8.4
Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der
Rauchkammer sind vom Hersteller des Geräts anzugeben.
3.9
Temperatur des zu messenden Gases
3.9.1
Die Temperatur des zu messenden Gases muss an jedem Punkt der Rauchkammer
zwischen 70 °C und einer vom Hersteller des Trübungsmessgeräts angegebenen
Höchsttemperatur liegen, sodass die Ablesungen in diesem Temperaturbereich um
nicht mehr als 0,1 m–1 schwanken, wenn die Kammer mit einem Gas gefüllt ist, das
einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m–1 hat.
3.9.2
Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die
Temperaturmessung in der Rauchkammer versehen sein.
4
Effektive Länge „L“ des Trübungsmessgeräts
4.1
Allgemeines
4.1.1
In einigen Trübungsmessgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und
der Fotozelle oder zwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und
die Fotozelle schützen, keine gleichmäßige Trübung auf. In solchen Fällen ist
die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung, die zu
der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas
normal durch das Trübungsmessgerät geht.
4.1.2
Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die
Anzeige N des normal arbeitenden Trübungsmessgeräts mit der Anzeige N0 des
Trübungsmessgeräts vergleicht, das derart geändert ist, dass das Prüfgas eine
genau definierte Länge L0 füllt.
4.1.3
Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende
Vergleichsanzeigen zu verwenden.
4.2
Verfahren für die Ermittlung der effektiven Länge L
4.2.1
Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein,
deren Dichte nahezu jener der Abgase entspricht.
4.2.2
Bei dem Trübungsmessgerät ist eine Säule der Länge L0 genau zu bestimmen, die
einheitlich mit Prüfgas gefüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu
senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese Länge L0 sollte nicht
erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmessgeräts
abweichen.
4.2.3
Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.
4.2.4
Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes
Beruhigungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich
bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig.
Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung
der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden.
4.2.5
Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, dass man eine
Probe der Prüfgase zunächst durch das normal arbeitende Trübungsmessgerät und
anschließend durch das gleiche Gerät führt, das nach Nummer 4.1.2 geändert
wurde.
4.2.5.1
Die von dem Trübungsmessgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit
einem schreibenden Gerät aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich
derjenigen des Trübungsmessgeräts ist.
4.2.5.2
Bei normal arbeitenden Trübungsmessgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an,
und die Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist T in Kelvin.
4.2.5.3
Bei bekannter Länge L0, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala
den Wert N0 an, und die Anzeige der mittleren Temperatur der Gase ist T0 in
Kelvin.
4.2.6
Die effektive Länge wird dann

4.2.7
Die Prüfung muss mit mindestens vier Prüfgasen so wiederholt werden, dass sie zu
Werten führt, die auf der linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20
und 80 liegen.
4.2.8
Die effektive Länge L des Trübungsmessgeräts ist das arithmetische Mittel der
effektiven Längen, die nach Nummer 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten
werden.


Anhang VIII
Aufbau und Verwendung des Trübungsmessgeräts
1
Geltungsbereich
In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmessgeräte
festgelegt, die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benützt werden.
2
Teilstrom-Trübungsmessgerät
2.1.
Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen
2.1.1
Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muss
mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene
Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa betragen.
2.1.2
Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und
das in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen
Verlängerungsrohrs liegt. Sie muss sich an einer Stelle befinden, an der die
Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde möglichst
nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so
angebracht werden, dass das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der
– wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrendes ist – eine Länge von mindestens 6
D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat.
Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine
Fremdluft eintreten.
2.1.3
Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so
sein, dass die Sonde eine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer
Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.
2.1.4
Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes
Beruhigungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich
bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig.
Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung
der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden.
2.1.5
Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen
Gases kann in das Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in
Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut werden.
2.1.6
Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß
(falls erforderlich) und dem Trübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein
und die Bedingungen für den Druck und die Temperatur nach Nummer 3.8 und Nummer
3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muss vom Entnahmepunkt zum
Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß
ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Wenn im Trübungsmessgerät kein
Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) enthalten ist, muss ein solches davor
eingebaut werden.
2.1.7
Während der Prüfung ist sicherzustellen, dass die Vorschriften des Anhangs VII
Nummer 3.8 über den Druck und die Vorschriften des Anhangs VII Nummer 3.9 über
die Temperatur in der Messkammer eingehalten sind.
2.2
Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung
2.2.1
Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muss
mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene
Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa betragen.
2.2.2
Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und
das in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen
Verlängerungsrohrs liegt. Sie muss sich in einer Stelle befinden, an der die
Verteilung des Rauchs annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde möglichst
nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so
angebracht werden, dass das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der
– wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrendes ist – eine Länge von mindestens 6
D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat.
Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine
Fremdluft eintreten.
2.2.3
Bei der Probeentnahme muss der Druck der Probe am Trübungsmessgerät bei allen
Motordrehzahlen innerhalb der Grenzwerte nach Nummer 3.8.2 des Anhangs VII
liegen. Dies ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei Leerlauf sowie bei
Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des
Trübungsmessgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine
Drosselklappe im Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden.
Unabhängig vom Verfahren darf der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene
Gegendruck nicht mehr als 735 Pa betragen.
2.2.4
Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein.
Die Leitung muss vom Entnahmepunkt zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt
sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem
Trübungsmessgerät darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) vorgeschaltet
werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.
3
Vollstrom-Trübungsmessgerät
Für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier
Beschleunigung gilt lediglich:
3.1
Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmessgerät dürfen
keine Fremdluft einlassen.
3.2
Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen, wie bei den
Teilstrom-Trübungsmessgeräten, so kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen
vom Auspuff bis zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke,
an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmessgerät
darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom
Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.
3.3
Vor dem Trübungsmessgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.



Anhang IX
Muster des Kennzeichens
für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten



Das gezeigte Kennzeichen bedeutet, dass der korrigierte Wert des
Absorptionskoeffizienten 1,30 m–1 beträgt.




Anhang X

      Name der Behörde

     

Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen
hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren
(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4.
März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern)


Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Zugmaschinentyp1) :  ..........  
Nummer der Genehmigung1) :  ..........  
1.
Fabrikmarke (Firmenbezeichnung):  ..........  
2.
Typ und Handelsbezeichnung:  ..........  
 ..........  
3.
Name und Anschrift des Herstellers:  ..........  
4.
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
 ..........  
5.
Emissionswerte
5.1
bei gleichbleibenden Drehzahlen



Drehzahl
U/minNennwert des
Luftdurchsatzes G
(l/s)Grenzwerte
der Absorption
(m–1)Gemessener
Absorptionswert
(m–1)1.  ..........   ..........   ..........   ..........  2.  ..........
  ..........   ..........   ..........  3.  ..........   ..........   ..........
  ..........  4.  ..........   ..........   ..........   ..........  5.
 ..........   ..........   ..........   ..........  6.  ..........   ..........
  ..........   ..........  

5.2
bei freier Beschleunigung
5.2.1
gemessener Absorptionswert:  ..........   m–1
5.2.2
korrigierter Absorptionswert:  ..........   m–1
6.
Marke und Typ des Trübungsmessgeräts:  ..........  
7.
Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am:  ..........  
8.
Prüfstelle:  ..........  
9.
Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls:  ..........  
10.
Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls:  ..........  
11.
Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem
Motor wird erteilt/ versagt1)
12.
Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des
Absorptionskoeffizienten am Fahrzeug:  ..........  
 ..........  
13.
Ort:  ..........  
14.
Datum:  ..........  
15.
Unterschrift:  ..........  
16.
Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der
EWG-Betriebserlaubnis oder der Genehmigung tragen:
1 Ausfertigung des Anhangs II, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen
Zeichnungen und Skizzen.
 ..........  Fotografie(n) des Motors.


1) Nichtzutreffendes streichen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XVII (ZU § 41A ABSATZ 5 UND 6)
GASSYSTEMEINBAUPRÜFUNGEN UND SONSTIGE GASANLAGENPRÜFUNGEN

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 803)
1
Art und Gegenstand der Prüfung
Gasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige
Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei
nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten
Richtlinien zu untersuchen.
2
Durchführung der Prüfungen, Nachweise
2.1
Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern
für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder den von
einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im
Folgenden als PI bezeichnet) durchzuführen.
2.2
Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür
anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.
2.3
Werden bei der Prüfung der Gasanlage
2.3.1
keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,
2.3.2
Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat
die Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach
einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vorlage des Nachweises vorzuführen.
2.4
Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen oder
mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenummer) zu
versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a)
Art der Prüfung,
b)
Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,
c)
Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,
d)
Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,
e)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),
f)
Datum der Durchführung der Prüfung,
g)
Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,
h)
Ergebnisse der Einzelprüfungen,
i)
Ergebnis der Gesamtprüfung,
j)
bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu
ändernden Angaben als Empfehlung für die Zulassungsbehörde,
k)
Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der
Kraftfahrzeugwerkstatt und, soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer
oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung
verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung
festgestellten Mängel,
l)
Anordnung der Wiedervorführpflicht.
2.5
Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er
ist dem Fahrzeughalter auszuhändigen.
3
Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen
3.1
Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in
Anlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen entsprechen.
3.2
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können
selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte sachverständige Personen oder
Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden
Vorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind
befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören,
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der Nutzer
der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich,
die beauftragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die
Kosten der Überprüfung zu tragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XVIIA (ZU § 41A ABSATZ 7 UND ANLAGE VIII NUMMER 3.1.1.2)
ANERKENNUNG VON KRAFTFAHRZEUGWERKSTÄTTEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON
GASSYSTEMEINBAUPRÜFUNGEN ODER VON WIEDERKEHRENDEN UND SONSTIGEN
GASANLAGENPRÜFUNGEN SOWIE SCHULUNG DER VERANTWORTLICHEN PERSONEN UND FACHKRÄFTE

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 804 - 806;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1
Allgemeines
1.1
Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von
Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen
Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6 obliegt der zuständigen obersten
Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen
Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und
fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.
1.2
Auf das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung
von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen
Gasanlagenprüfungen und auf die Dokumentation der durchgeführten Prüfungen
findet die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit
Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt
gemachte Richtlinie Anwendung.
2
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
2.1
der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen
verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und
ein Auszug aus dem Fahreignungsregister sind jeweils vorzulegen,
2.2
der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen
Handwerkskammer mit seiner Eintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er
selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person die
Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen
Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei Prüfungen
festgestellten Mängel erforderlich sind,
2.3
der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung von
Prüfungen verantwortliche Personen bestellt hat. Die Durchführung der Prüfung
kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht einer verantwortlichen Person
erfolgen. Die verantwortlichen Personen und Fachkräfte müssen vom Antragsteller
namentlich benannt werden,
2.4
der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung von Prüfungen
verantwortlichen Personen und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung
und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen.
Dazu müssen Nachweise darüber erbracht werden, dass
2.4.1
Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf a)
Kraftfahrzeugmechaniker,
b)
Kraftfahrzeugelektriker,
c)
Automobilmechaniker,
d)
Kraftfahrzeug-Mechatroniker,
e)
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
f)
Karosserie- und Fahrzeugbauer,
g)
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
erfolgreich abgeschlossen haben,
2.4.2
verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im a)
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
b)
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
c)
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
d)
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk
erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen stehen gleich der
Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker
der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und
Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im
Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist
und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den
unter Nummer 2.4.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann,
2.5
der Antragsteller oder die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen
Personen und die Fachkräfte darüber hinaus an einer dem jeweiligen Stand der
Technik der zu prüfenden Gasanlagen entsprechenden Schulung nach Nummer 7
teilgenommen und diese mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen haben,
2.6
der Antragsteller nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle
verfügt, die die in Anlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen erfüllt,
2.7
der Antragsteller nachweist, dass für jede von ihm benannte Untersuchungsstelle
eine Dokumentation der Betriebsorganisation erstellt wird, die interne Regeln
enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchführung und Nachweisführung der
Prüfungen sichergestellt ist. Die Dokumentation muss mindestens der nach Nummer
1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,
2.8
der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der Prüfung
betrauten verantwortlichen Personen und Fachkräfte eine ausreichende
Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Prüfungen
entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass
er diese Versicherung aufrechterhalten wird,
2.9
der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach
Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in dem sie tätig werden und für das der
Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden
freistellt, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von ihm oder den von ihm
beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und
dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf
Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten
wird.
3
Nebenbestimmungen
3.1
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich
sind, um sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
3.2
Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten von Gasanlagen zu beschränken, wenn die
Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten nachgewiesen sind.
4
Rücknahme der Anerkennung
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der
Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann
abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
5
Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen
nach Nummer 2 weggefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn
gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen wurde,
wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die
Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden,
wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden
ist.
6
Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
6.1
Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten
Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Sie kann selbst überprüfen oder überprüfen lassen,
6.1.1
ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen
werden und ob die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt
werden,
6.1.2
in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.2
Nummer 8.1 ist entsprechend anzuwenden.
7
Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte
7.1
Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt: a)
Kraftfahrzeughersteller,
b)
Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer allgemeinen
Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeugtypen oder durch Vertrag mit einem
ausländischen Kraftfahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im
Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine
eigene Kundendienstorganisation haben,
c)
geeignete Stellen, die von einem der vorgenannten Kraftfahrzeughersteller oder
Kraftfahrzeugimporteure beauftragt worden sind,
d)
Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens
eine Gesamtanlage sind,
e)
Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung
für mindestens eine Gesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem
ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der Inhaber einer Teilegenehmigung für
mindestens eine Gesamtanlage ist, alleinvertriebsberechtigt im Geltungsbereich
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene
Kundendienstorganisation haben,
f)
Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn,
Postfach 15 01 62, zur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und
g)
Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Durchführung von
Schulungen anerkannt worden sind.
7.2
Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von
ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem
Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01
62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der
Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst
zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten
Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller
Schulungsstätten.
7.3
Die Schulung muss jeweils innerhalb von drei Jahren wiederholt und erneut mit
einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit
dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung nach einer erstmaligen
Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist
ist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.
7.4
Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie
Schulungsstätten müssen die Anforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur mit Zustimmung der zuständigen obersten
Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen.
8
Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen
8.1
Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt
der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach
Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen
oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für
die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder
den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Überprüfung ist
mindestens alle drei Jahre durchzuführen.
8.2
Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde
oder den von ihr bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die
Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die von ihr bestimmten oder
nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für die
Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus
der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.
Sie können die Befugnis zur Überprüfung auf den Bundesinnungsverband des
Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei
Jahre durchzuführen.
8.3
Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume a)
des Inhabers der Anerkennung oder
b)
der Schulungsstätte
während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen.
Der Inhaber der Anerkennung oder der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte hat
diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei
zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
vorzulegen. Der Inhaber der Anerkennung oder die Schulungsstätte hat die Kosten
der Überprüfung zu tragen.
9
Schlussbestimmungen
9.1
Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung
beeinflussen können, sind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert
mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der Anerkennung nach Nummer 5
führen.
9.2
Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind
den in Nummer 7.2 genannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei
Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die Durchführungen
von Schulungen untersagen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XVIII (ZU § 57B ABSATZ 1 UND 4)
PRÜFUNG DER FAHRTENSCHREIBER




(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 12 – 14)


1
Allgemeines
Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die
Nachprüfung.
2
Voraussetzungen für die Prüfung der Fahrtenschreiber
2.1
Analoge Fahrtenschreiber müssen gemäß den Vorgaben des Anhangs I Kapitel 5
Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser
Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.
2.2
Digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation müssen gemäß den Vorgaben des
Anhangs I B Kapitel V Nummer 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem
Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.
2.3
Digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation müssen gemäß den Vorgaben des
Anhangs I C Nummer 5.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem
Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung eingebaut sein.
3
Datensicherung bei Austausch des digitalen Fahrtenschreibers
Wird im Rahmen einer Prüfung ein defekter digitaler Fahrtenschreiber
ausgetauscht, so hat die Werkstatt, die die Prüfung durchführt, die im Speicher
des defekten Geräts befindlichen Daten des betroffenen Transportunternehmens
herunterzuladen und ihm auf dessen Verlangen zu übermitteln und hierüber eine
Bescheinigung nach dem Muster in Nummer 7 auszustellen. Ist ein Herunterladen
der Daten nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem
Muster in Nummer 7 auszustellen. Die Werkstatt hat eine Kopie der nach Satz 1
oder 3 ausgestellten Bescheinigungen für die Dauer von zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt der Ausstellung aufzubewahren.
4
Art und Gegenstand der Prüfung der Fahrtenschreiber
Bei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, ist bei
der Prüfung der Fahrtenschreiber die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799, jeweils in der aus dem Anhang zu
dieser Anlage ersichtlichen Fassung, festzustellen.
5
Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber, Nachweise
5.1
Prüfungen sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen. Abweichende
Prüfschritte aufgrund bauartbedingter Umstände müssen im Prüfnachweis begründet
und dokumentiert werden. In diesen Fällen ist dem Fahrzeughalter eine lesbare
Kopie des Prüfnachweises auszuhändigen. Eine Kopie des Prüfnachweises ist
zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.
5.2
Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben
enthalten: a)
Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtenschreiberherstellers
oder der von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift
oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrzeugherstellers oder des anerkannten
Fahrzeugimporteurs,
b)
Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … Imp/km“ bei der Messung von
Impulsen je Kilometer,
c)
Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km“ bei der Messung der
Umdrehungen der Räder je Kilometer,
d)
Konstante des Fahrtenschreibers in der Form „k = … Imp/km“,
e)
tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm“,
f)
Reifengröße,
g)
Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des
tatsächlichen Reifenumfangs,
h)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig; bei analogen Fahrtenschreibern
genügen die letzten acht Zeichen,
i)
bei Verwendung eines Adapters zusätzlich folgende Angaben: aa)
Fahrzeugteil, in das der Adapter eingebaut wird,
bb)
Fahrzeugteil, in das der Weg- oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er
nicht an das Getriebe angeschlossen ist,
cc)
Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und dem Fahrzeugteil, das seine
Eingangsimpulse bereitstellt, und
dd)
Seriennummer des eingebetteten Weg- oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters,
j)
bei digitalen Fahrtenschreibern zusätzlich folgende Angaben: aa)
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer externen GNSS-Ausrüstung,
bb)
Seriennummer der externen GNSS-Ausrüstung,
cc)
Seriennummer der Fernkommunikationsausrüstung,
dd)
Seriennummern aller vorhandenen Plombierungen.
5.2.1
Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die mit einem Adapter nach Anhang IC
Nummer 1 Doppelbuchstabe yy der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 oder
Anhang IB Kapitel I Doppelbuchstabe rr der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, jeweils
in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung, ausgestattet sind
und bei denen das Einbauschild nicht alle der in Nummer 4.2 genannten Angaben
enthalten kann, kann ein zweites zusätzliches Einbauschild verwendet werden. In
diesen Fällen muss das zusätzliche Einbauschild mindestens die Angaben nach
Nummer 4.2 Buchstabe i enthalten, plombiert sein, falls es sich nicht ohne
Vernichtung der Angaben entfernen lässt, und an oder neben dem ersten
Einbauschild angebracht werden. Ein zweites Einbauschild muss zudem Name,
Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Einbaubetriebes oder der
beauftragten Werkstatt, der oder die den Einbau vorgenommen hat, sowie das
Einbaudatum tragen.
5.3
Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind
Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie amtliches Kennzeichen
des Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des
Einbauschilds anzugeben. Bei analogen Fahrtenschreibern genügt die Angabe der
letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer.
Bei Einbauprüfungen nach § 57b Absatz 4 entfällt die Pflicht zur Angabe von
Halter, Hersteller und amtlichem Kennzeichen des Kraftfahrzeugs. Der
Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei
Jahre aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Kontrolle
vorzulegen.
6
Plombierung
Die Plombierung der Geräteteile hat zu erfolgen: a)
für analoge Fahrtenschreiber nach Anhang I Kapitel V Nummer 4 der Verordnung
(EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,
b)
für digitale Fahrtenschreiber der ersten Generation nach Anhang I B Kapitel V
Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
ersichtlichen Fassung,
c)
für digitale Fahrtenschreiber der zweiten Generation nach Anhang I C Kapitel 5.3
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser
Anlage ersichtlichen Fassung.
7
Muster für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die
Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten
Für eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit
des Herunterladens von Daten ist das nachfolgende Muster zu verwenden:




MusterBescheinigung Nummer: 1/XXXXDigitale FahrtenschreiberBescheinigung über
das Herunterladen von Daten/über die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten*
 

1

Der Fahrtenschreiber, der nachfolgend unter Nummer 2 beschrieben ist und im
Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: .......... eingebaut war/ist*, wurde
ausgetauscht
am: (Datum) .......... 

Angaben zum Fahrtenschreiber

2
Hersteller: ..........
Modell: .......... Seriennummer: ..........
3
Die im Fahrtenschreiber gespeicherten Daten* a)
wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe
nachfolgende Bemerkungen)
b)
konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar, –
weil ..........
–
folgende Versuche zur Reparatur des Fahrtenschreibers, die ein Herunterladen der
Daten ermöglichen sollten, wurden unternommen: ..........
Bemerkungen(a)
Heruntergeladene Daten dürfen nur dem betroffenen Transportunternehmen zur
Verfügung gestellt werden, das heißt dem Unternehmen, das sich mittels einer
Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingeloggt hat.
(b)
Nur Daten, die sich auf das betroffene Transportunternehmen beziehen, dürfen
diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
(c)
Die Daten werden nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter Nummer 1
genannten Tag aufbewahrt und nach Ablauf dieses Zeitraums vernichtet.
(d)
Für den Zugriff auf die gespeicherten Daten ist ein Berechtigungsnachweis
erforderlich.
(e)
Die gespeicherten Daten werden nur auf Antrag übermittelt. Der Antrag ist
schriftlich an die unten genannte Adresse des Unternehmens zu richten, das die
Daten zur Übermittlung bereithält. In dem Antrag ist anzugeben, wie die Daten
übermittelt werden sollen (zum Beispiel per Einschreiben, E-Mail etc.).
Unternehmen, das die Daten zur Übermittlung bereithält:


Datum, Unterschrift, Firmenstempel
* Nichtzutreffendes streichen
__________
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XVIIIA (ZU § 57B ABSATZ 1 UND 4)
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN DER FAHRTENSCHREIBER UND KONTROLLGERÄTEN




(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 15 – 18)


1
Allgemeines
1.1
Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst die Einbauprüfung und die
Nachprüfung.
1.2
Prüfungen der Fahrtenschreiber sind nach dieser Anlage unter Beachtung der
gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für
Digitales und Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten
Richtlinien durchzuführen.
2
Prüfungsfälle
2.1
Eine Einbauprüfung ist nach jedem Einbau eines Fahrtenschreibers durchzuführen.
Eine Nachprüfung ist durchzuführen a)
unverzüglich nach jeder Reparatur an der Fahrtenschreiberanlage,
b)
unverzüglich nach jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl des
Kraftfahrzeugs,
c)
unverzüglich nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs,
die sich aus der Änderung der Reifengröße ergibt,
d)
bei jedem Ersetzen einer Plombierung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr.
165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung,
e)
mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten seit der letzten Einbauprüfung oder
Nachprüfung.
2.2
Eine Nachprüfung eines digitalen Fahrtenschreibers ist zusätzlich durchzuführen,
wenn a)
die am Fahrtenschreiber als koordinierte Weltzeit eingestellte Uhrzeit von der
koordinierten Weltzeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder
b)
sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs geändert hat.
3
Durchführung der Prüfung der Fahrtenschreiber
3.1
Prüfung von analogen Fahrtenschreibern
3.1.1
Einbau, Funktionsprobe, Plombierung und Überprüfung der angeglichenen
Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl
3.1.1.1
Der Fahrtenschreiber ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und
elektrisch anzuschließen.
3.1.1.2
Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen. Diese kann auch auf einem dafür
geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.
3.1.1.3
Die Anlage ist mit einem Plombenzeichen zu plombieren.
3.1.1.4
Bei jeder Nachprüfung eines eingebauten Fahrtenschreibers ist die angeglichene
Wegdrehzahl zu überprüfen und im Einbauschild unter w einzutragen. Bei
Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die
Wegimpulszahl des Fahrzeugs ist die Wegimpulszahl zu prüfen und im Einbauschild
unter w einzutragen.
3.1.2
Angleichung des Fahrtenschreibers an das Kraftfahrzeug
3.1.2.1
Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.
3.1.2.2
Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach
ist das Fahrzeug abzurollen.
3.1.2.3
Die Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke
von mindestens 20 Meter in Verbindung mit einer Lichtschrankenmessung
festzustellen.
3.1.2.4
Die Messung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese
Zwecke geeigneten Rollenprüfstand durchgeführt werden.
3.1.2.5
Bei Fahrtenschreibern mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl (w) an
die Gerätekonstante (k) innerhalb ± 2 Prozent so anzugleichen, dass das Gerät im
eingebauten Zustand die Fehlergrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f
Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
ersichtlichen Fassung einhalten kann. Die Angleichung ist mittels eines
Zwischengetriebes vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen zu
überprüfen. Bei Fahrtenschreibern mit elektronischer Angleichung der
Gerätekonstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die
Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EU)
Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung
einzuhalten.
3.1.2.6
Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen: a)
mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit nur einem Fahrer besetzt,
b)
mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen
Innendruck,
c)
durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs:
Das Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und
mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h fortbewegen. Die Prüfung kann
auch mit anderen Methoden, beispielsweise auf einem Prüfstand, durchgeführt
werden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.
3.1.2.7
Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des
Fahrzeugs kann aus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur
der zugehörigen Messwerte rechnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte
bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtenschreiberhersteller).
3.1.2.8
Die Antriebswelle ist hinsichtlich ihrer sicheren Anbringung und auf
einwandfreien Lauf zu prüfen.
3.1.3
Überprüfung des Fahrtenschreibers auf Eigenfehler bei Einbauprüfungen und
Nachprüfungen nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b und e.
3.1.3.1
Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und dem Datum auszufüllen und in den
Fahrtenschreiber einzulegen.
3.1.3.2
Der Fahrtenschreiber ist ohne Impulsgeber und Kabel mit einem Prüfgerät zu
kontrollieren. Dabei ist die Einhaltung der Abweichungen nach Anhang I Kapitel
III Buchstabe f Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr.165/2014 in der aus dem Anhang
zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung zu überprüfen.
3.1.3.3
Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen: a)
Es müssen drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige geprüft werden,
beispielsweise 40 km/h, 80 km/h und 120 km/h für den Messbereich bis 125 km/h.
b)
Das Prüfgerät ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und nach ca. 60
Sekunden auszuschalten = zeitlose Abfalllinie.
c)
Das Prüfgerät ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen
mit jeweils 60 Sekunden Verharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.
d)
Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät zu kontrollieren. Bei
nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtenschreiber instand gesetzt werden.
Anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.
3.1.3.4
Die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung auf
Eigenfehler bereits vom Fahrtenschreiberhersteller vorgenommen wurde und nicht
länger als ein Jahr zurückliegt.
3.2
Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der ersten Generation
3.2.1
Einbauprüfung
Nach dem Einbau in ein Fahrzeug muss der Fahrtenschreiber die in Anhang I B
Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem
Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Fehlergrenzen einhalten.
3.2.2
Nachprüfung
Die Nachprüfung umfasst mindestens die Überprüfung: a)
der ordnungsgemäßen Arbeitsweise des Fahrtenschreibers einschließlich der
Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten,
b)
der Einhaltung der in Anhang I B Kapitel III Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung
genannten Fehlergrenzen des Geräts in eingebautem Zustand,
c)
des Vorhandenseins des Prüfzeichens auf der Fahrzeugeinheit,
d)
des Vorhandenseins des Einbauschilds nach Nummer 4.2 der Anlage XVIII,
e)
der Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,
f)
der Reifengröße und des tatsächlichen Reifenumfangs,
g)
der Abwesenheit von Manipulationsgeräten.
Falls sich erweist, dass seit der letzten Prüfung eines der Ereignisse oder eine
der Störungen aufgetreten ist, das oder die von den Herstellern von
Fahrtenschreibern oder nationalen Behörden als potenzielle Bedrohung der
Sicherheit des Gerätes betrachtet wird, sind von der Werkstatt folgende
Maßnahmen zu treffen: a)
Vergleich zwischen den Kenndaten des an das Getriebe angeschlossenen
Bewegungssensors und jenen des gekoppelten und in der Fahrzeugeinheit
registrierten Sensors,
b)
Überprüfung der Übereinstimmung der Informationen auf dem Einbauschild mit den
in den Aufzeichnungen der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen,
c)
Vergleich der Seriennummer und der Genehmigungsnummer des Bewegungssensors,
sofern auf dessen Gehäuse aufgedruckt, auf Übereinstimmung mit den in dem
Massenspeicher der Fahrzeugeinheit enthaltenen Informationen.
Zulassungsbedingte Vorgaben der jeweiligen Hersteller sind ebenfalls
einzuhalten. Die Werkstätten halten etwaige Kenntnisse in Bezug auf
aufgebrochene Plomben oder Manipulationsgeräte in ihren Prüfnachweisen fest.
Bestandteil der Nachprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.2.3.5 sein.
3.2.3
Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit
sowie Kalibrierung
3.2.3.1
Die Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung hat nach den
in Anhang I B Kapitel VI Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus
dem Anhang zu dieser Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu
erfolgen.
3.2.3.2
Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke hat nach den in Anhang I B Kapitel III
Nummer 2.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser
Anlage ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind 1000 Meter
zu fahren und zu dokumentieren.
3.2.3.3
Die Messung der Geschwindigkeit hat nach den in Anhang I B Kapitel III Nummer
2.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
ersichtlichen Fassung genannten Vorgaben zu erfolgen. Es sind drei Messpunkte
der Geschwindigkeitsanzeige anzufahren und zu dokumentieren.
3.2.3.4
Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von
Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen.
3.2.3.5
Kalibrierung
Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden: a)
Koppelung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
b)
digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die
Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren
Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein,
durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die
Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,
c)
Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte
Weltzeit,
d)
Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder
Geschwindigkeitsgebers,
e)
Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten
Parameter wie: aa)
Fahrzeugkennung: aaa)
Fahrzeugkennzeichen,
bbb)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
ccc)
zulassender Mitgliedstaat (Country Code);
bb)
Fahrzeugmerkmale: aaa)
Wegimpulszahl (w),
bbb)
Konstante (k),
ccc)
Reifenumfang (L),
ddd)
Reifengröße,
eee)
aktueller Kilometerstand,
fff)
Wert der vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am
Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden.
Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung
durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden.
3.3
Prüfung der digitalen Fahrtenschreiber der zweiten Generation
3.3.1
Einbauprüfung
Die Einbauprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
ersichtlichen Fassung. Die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Fahrtenschreibers
einschließlich der Datenspeicherung auf den Fahrtenschreiberkarten und der
Kommunikation mit Fernabfragegeräten nach Anhang I C Anlage 14 Kapitel 6.3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
ersichtlichen Fassung muss gewährleistet und aussagekräftig dokumentiert sein.
3.3.2
Nachprüfung
Die Nachprüfung richtet sich nach den Vorgaben in Anhang I C Kapitel 6.4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
ersichtlichen Fassung.
3.3.3
Messung der Anzeigefehler, der zurückgelegten Wegstrecke und der Geschwindigkeit
sowie Kalibrierung
3.3.3.1
Die Messung der Anzeigefehler richtet sich nach Anhang I C Kapitel 6.5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
ersichtlichen Fassung.
3.3.3.2
Die Messung der zurückgelegten Wegstrecke richtet sich nach Anhang I C Kapitel
3.2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser
Anlage ersichtlichen Fassung und ist zu dokumentieren.
3.3.3.3
Die Messung der Geschwindigkeit richtet sich nach Anhang I C Kapitel 3.2.2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
ersichtlichen Fassung. Es sind drei Messpunkte der Geschwindigkeitsanzeige
anzufahren und zu dokumentieren.
3.3.3.4
Gerätespezifische Prüfabläufe müssen nach den Vorgaben der Hersteller von
Fahrzeugeinheiten oder Komponenten erfolgen.
3.3.3.5
Kalibrierung
Bei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden: a)
Kopplung des Weg- oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,
b)
Kopplung der externen GNSS-Ausrüstung mit der Fahrzeugeinheit,
c)
Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten der externen
GNSS-Ausrüstung,
d)
digitale Angleichung der Konstante des Fahrtenschreibers (k) an die
Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs; Kraftfahrzeuge mit mehreren
Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung ausgerüstet sein,
durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die
Wegimpulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde,
e)
Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit als koordinierte
Weltzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer der gesteckten Werkstattkarte,
f)
Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- oder
Geschwindigkeitsgebers,
g)
Aktualisierung von Typ und Kennung aller vorhandenen Plombierungen,
h)
Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Fahrtenschreiber bekannten
Parameter wie: aa)
Fahrzeugkennung: aaa)
Fahrzeugkennzeichen,
bbb)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
ccc)
zulassender Mitgliedstaat (Country Code);
bb)
Fahrzeugmerkmale: aaa)
Wegimpulszahl (w),
bbb)
Konstante (k),
ccc)
Reifenumfang (L),
ddd)
Reifengröße,
eee)
aktueller Kilometerstand,
fff)
Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
Nach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am
Fahrtenschreiber sowie ein Download der Werkstattkartendaten erstellt werden.
Der Ausdruck der technischen Daten muss von dem Unternehmen, das die Prüfung
durchgeführt hat, zusammen mit dem Prüfnachweis drei Jahre aufbewahrt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XVIIIB (ZU § 57B ABSATZ 3 UND 4 UND § 57D ABSATZ 1A)
PRÜFSTELLEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON PRÜFUNGEN DER FAHRTENSCHREIBER UND DER
GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER




(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 19 – 20)


1
Allgemeines
1.1
Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung
der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst
die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreiber.
1.2
Prüfungen sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen
Standards durchzuführen.
1.3
Prüfungen dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in dieser
Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die
Durchführung der Prüfungen vorhanden sind (Prüfstellen).
1.4
Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess- oder Prüfgeräte geltenden
Vorschriften ist von dem Betreiber der Prüfstelle sicherzustellen. Werden die
Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen bis zur
Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.
1.5
Die gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten
sowie die Formulare zur Bestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens
der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff und
Diebstahl zu schützen.
2
Einrichtungen und Ausstattungen
2.1
Für die Durchführung der Prüfungen muss folgende Grundausstattung ständig
vorhanden sein: a)
eine ausreichend bemessene Halle oder ein überdachter Platz in Abhängigkeit von
den zu prüfenden Fahrzeugen, mit Grube, Hebebühne oder Rampe,
b)
ein geeigneter Rollenprüfstand oder eine ebene und befestigte 20 Meter lange
Prüfstrecke mit homogenem Oberflächenbelag für Lichtschrankenmessung mit
stationär fest montierten Reflexleisten oder Halterungen für die Reflexleisten,
c)
ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Prüfgerät zur
Ermittlung der Fahrzeugwegimpulszahl,
d)
ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes
Prüf-Programmiergerät für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie zur
Einstellung oder Programmierung der jeweils erforderlichen Geräteparameter und
zur Kopplung von externen Geräten,
e)
ein 50 Meter langes Maßband der Genauigkeitsklasse II,
f)
ein nach den Vorgaben des Prüfgeräteherstellers verifiziertes Uhrenprüfgerät,
g)
eine Plombiereinrichtung und ein Plombierungszeichen,
h)
eine Reifenfüllanlage mit Reifenluftdruckmessgerät,
i)
Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des anerkannten
Fahrtenschreiberherstellers.
2.2
Für Prüfungen der analogen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung
ständig vorhanden sein:
ein Auswertgerät mit Prüfschablone für Schaublattprüfungen.
2.3
Für Prüfungen der digitalen Fahrtenschreiber muss folgende Zusatzausstattung
ständig vorhanden sein: a)
eine Werkstattkarte pro verantwortlicher Fachkraft,
b)
eine Einrichtung zum Herunterladen der Fahrtenschreiberdaten und beim
Gerätetausch zur Weitergabe der Massenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,
c)
ein geeignetes DSRC-Prüflesegerät zur Überprüfung der Kommunikation mit
Fernabfragegeräten bei den digitalen Fahrtenschreibern der zweiten Generation,
d)
eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der
Prüfungsdaten zu den durchgeführten Prüfungen.
2.4
Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfungen eingesetzten
verantwortlichen Fachkräfte sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit
und auf dem aktuellen Stand zu halten: a)
die für die Durchführung der Prüfungen einschlägigen Vorschriften dieser
Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien, die für
die Durchführung der Prüfungen zu beachten sind,
c)
Technische Daten und Prüfanleitungen der zu prüfenden Fahrtenschreiber oder
Geschwindigkeitsbegrenzer und
d)
eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten
Fachkräfte unter Angabe der Art der Schulung und des Datums, bis zu dem die
Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durchgeführt werden muss.
2.5
Soweit nach den vorstehenden Nummern eine Verifizierung vorgeschrieben ist, muss
die Verifizierung der Prüfgeräte mindestens alle zwei Jahre erfolgen. Die
Vorgaben der Prüfgerätehersteller zur Verifizierung sind Dritten auf Anfrage
zugänglich zu machen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XVIIIC (ZU § 57B ABSATZ 3 UND 4 UND § 57D ABSATZ 1A)
ANERKENNUNG VON FAHRTENSCHREIBERHERSTELLERN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON PRÜFUNGEN
DER FAHRTENSCHREIBER ODER DER GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER SOWIE VON
FAHRZEUGHERSTELLERN ODER FAHRZEUGIMPORTEUREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON
EINBAUPRÜFUNGEN DER FAHRTENSCHREIBER




(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 21 – 22)


1
Allgemeines
1.1
Der Begriff Prüfung umfasst die Prüfung der Fahrtenschreiber sowie die Prüfung
der Geschwindigkeitsbegrenzer. Der Begriff Prüfung der Fahrtenschreiber umfasst
die Einbauprüfung und die Nachprüfung der Fahrtenschreiber.
1.2
Die Anerkennung von Fahrtenschreiberherstellern für die Durchführung von
Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer sowie von
Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren für die Durchführung von
Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt.
1.3
Die Anerkennung kann erteilt werden a)
zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der
Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Fahrtenschreiberhersteller in von ihm
unterhaltenen Werkstätten,
b)
zur Vornahme der Einbauprüfungen der Fahrtenschreiber nach § 57b Absatz 4 durch
den Antragsteller.
Mit der Anerkennung nach Satz 1 Buchstabe a ist die Befugnis zur Beauftragung
von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Vornahme der Prüfungen der Fahrtenschreiber
oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verbunden.
Die Beauftragung einer Kraftfahrzeugwerkstatt durch einen anerkannten
Fahrtenschreiberhersteller erfolgt nach Maßgabe der Anlage XVIIId.
1.4
Für die Anerkennung muss der Fahrtenschreiberhersteller nachweisen, dass er
Inhaber einer EU-Typgenehmigung für Fahrtenschreiber oder einer Fahrzeugeinheit
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der aus dem Anhang zu dieser Anlage
ersichtlichen Fassung ist. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen genehmigen.
1.5
Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller für die Durchführung der
Einbauprüfung in ihren Werkstätten anerkannt werden, wenn sie an Fahrzeugen, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden sind, für
den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung vornehmen.
2
Allgemeine Voraussetzungen
2.1
Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen
Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen, sowie
die für die Durchführung von den Prüfungen verantwortlichen Fachkräfte
persönlich zuverlässig sind. Zu diesem Zweck soll sich die zuständige Behörde
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und
einen Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen
zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
2.2
Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann
erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die in der Anlage XVIIId Nummer 2.3,
2.4, 2.6 und 2.7 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Die
Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von den in Satz 1 genannten persönlichen
Voraussetzungen genehmigen.
3
Nebenbestimmungen
Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um
sicherzustellen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
4
Rücknahme der Anerkennung
4.1
Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer
2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann
abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
4.2
Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers nach Nummer
1.3 Buchstabe a zurückgenommen, werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten
Beauftragungen der Kraftfahrzeugwerkstätten nach sechs Monaten ungültig.
Innerhalb dieser Frist können sich die betroffenen Kraftfahrzeugwerkstätten von
einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten Fahrtenschreiberhersteller nach
Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen lassen. Die Anerkennungsstelle kann
Ausnahmen von der Frist nach Satz 2 genehmigen.
5
Widerruf der Anerkennung
5.1
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2
genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn
a)
der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur
Durchführung der Prüfungen verstoßen hat,
b)
die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
c)
die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten
kein Gebrauch gemacht worden ist.
5.2
Wurde die Anerkennung eines anerkannten Fahrtenschreiberherstellers widerrufen,
werden die von ihm nach Anlage XVIIId erteilten Beauftragungen der
Kraftfahrzeugwerkstätten sechs Monate nach dem Wirksamwerden des Widerrufs
ungültig. Innerhalb dieser Frist können sich die betroffenen
Kraftfahrzeugwerkstätten von einem anderen, nach dieser Anlage anerkannten
Fahrtenschreiberhersteller nach Maßgabe der Anlage XVIIId erneut beauftragen
lassen. Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 2
genehmigen.
6
Aufsicht
6.1
Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Stellen aus.
Mindestens alle zwei Jahre hat sie zu prüfen oder prüfen zu lassen, a)
ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich
der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten,
erfüllt werden,
b)
ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der
Fahrtenschreiber durch den Antragsteller ordnungsgemäß durchgeführt,
dokumentiert und nachgewiesen worden sind,
c)
in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und
d)
ob sich die aus der Anerkennung ergebenen Pflichten im Zusammenhang mit der
Beauftragung und Schulung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Anlage XVIIId
eingehalten werden.
Die Prüfungen nach Satz 2 sind zu dokumentieren.
6.2
Die mit der Prüfung nach Nummer 6.1 Satz 2 beauftragten Personen sind befugt,
Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der Anerkennung während der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die vorgeschriebenen Prüfnachweise einzusehen. Der Inhaber der
Anerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten
Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen
Prüfnachweise vorzulegen.
6.3
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen Arbeitskreis zum Erfahrungsaustausch mit den
anerkannten Fahrtenschreiberherstellern einberufen.
7
Durch Landesbehörden erteilte Anerkennungen
Die vor dem 20. Juni 2024 von den zuständigen Landesbehörden erteilten
Anerkennungen behalten bis zum 19. Juni 2026 ihre Gültigkeit.
8
Mitteilungspflichten
Die für die Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtenschreiberhersteller
sowie die anerkannten Fahrzeughersteller und Fahrzeugimporteure haben alle
Veränderungen, die ihre Anerkennung beeinflussen können, der Anerkennungsstelle
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XVIIID (ZU § 57B ABSATZ 3 UND § 57D ABSATZ 1A)
BEAUFTRAGUNG VON KRAFTFAHRZEUGWERKSTÄTTEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON PRÜFUNGEN DER
FAHRTENSCHREIBER ODER DER GESCHWINDIGKEITSBEGRENZER




(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 191, S. 23 – 26)


1
Allgemeines
1.1
Die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der
Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer obliegt den nach Anlage
XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannten Fahrtenschreiberherstellern.
Die Beauftragung erfolgt auf Antrag und für jede Betriebsstätte einzeln, wenn
die Betriebsstätte die in Anlage XVIIIb genannten Anforderungen an die
Prüfstellen erfüllt.
Die nach Anlage XVIIIc anerkannten Fahrtenschreiberhersteller dürfen keine
Kraftfahrzeugwerkstätten beauftragen, für die bereits eine Beauftragung nach
dieser Anlage besteht oder deren Beauftragung wegen Missachtung einschlägiger
Vorschriften entzogen oder versagt wurde.
1.2
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt die Richtlinien für die
nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Fortbildungsschulungen und für
das Verfahren der Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten im Verkehrsblatt –
Amtsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr der Bundesrepublik
Deutschland – bekannt.
1.3
Die Beauftragung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten
persönlichen Voraussetzungen sind Grundlage für die Zuteilung der
Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils mit den Daten der
Kraftfahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung
verantwortlichen Fachkraft personalisiert. Bei Wegfall der Prüfberechtigung der
Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer verantwortlichen Fachkraft oder beim
Ausscheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem Unternehmen sowie bei
Nichteinhaltung der in Nummer 2.6 festgelegten Nachschulungsfrist sind die
betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahrzeugwerkstatt unverzüglich an die
ausgebende Stelle zurückzugeben.
2
Persönliche Voraussetzungen für die Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten
2.1
Der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur
Vertretung berufenen Personen, sowie die für die Durchführung von Prüfungen der
Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte
müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Zu diesem Zweck soll sich
die örtlich und fachlich zuständige Kraftfahrzeuginnung ein Führungszeugnis nach
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einen Auszug aus dem
Fahreignungsregister vorlegen lassen. Die Auskünfte dürfen zum Zeitpunkt der
Antragsstellung nicht älter als sechs Monate sein.
2.2
Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich
zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung in die Handwerksrolle
nachweisen, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte angestellte Person
die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen
Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung
von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer
festgestellten Mängel erforderlich sind.
2.3
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung der Prüfungen
der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer mindestens eine
verantwortliche Fachkraft beschäftigt. Die Fachkräfte müssen vom Antragsteller
namentlich benannt werden.
2.4
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen
der Fahrtenschreiber oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen
Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf
dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen
Fachkräfte a)
eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe
nachweisen müssen: aa)
Kraftfahrzeugmechaniker,
bb)
Kraftfahrzeugelektriker,
cc)
Automobilmechaniker,
dd)
Kraftfahrzeugmechatroniker,
ee)
Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,
ff)
Karosserie- und Fahrzeugbauer,
gg)
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,
hh)
Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,
ii)
Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,
jj)
Landmaschinenmechaniker,
kk)
Land- und Baumaschinenmechaniker,
ll)
Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
b)
eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen
müssen: aa)
Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,
bb)
Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,
cc)
Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,
dd)
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,
ee)
Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),
ff)
Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),
gg)
Landmaschinenmechaniker-Handwerk,
hh)
Land- und Baumaschinenmechatroniker, oder
c)
als Bachelor, Master, staatlich geprüfter Techniker, Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH)
oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik
oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen: aa)
eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung,
Prüfung, Wartung und Reparatur) oder
bb)
eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.
Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Zeugnissen
entscheidet die nach § 8 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
zuständige Stelle. Die §§ 9 bis 17 des
Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Personen, die als Angestellte eines nach der Anlage XVIIIc anerkannten
Fahrtenschreiberherstellers praxisnahe Service- und Versuchstätigkeiten
durchgeführt haben, eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem technischen
Ausbildungsberuf, der nicht in Satz 1 Buchstabe a genannt ist, und eine
mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Bereich nachweisen können, müssen
nicht den Anforderungen nach Satz 1 genügen. Personen, die keinen Abschluss in
einem der in Satz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausbildungsberufe und keinen
gleichgestellten Prüfungsabschluss nach Satz 1 Buchstabe c nachweisen können,
jedoch in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich
einschlägige Fachkenntnisse in den Fachgebieten Antriebsstrang sowie Prüfen,
Messen und Einstellen von Systemen erworben haben, müssen nicht den
Anforderungen nach Satz 1 genügen. In den Fällen des Satzes 5 muss vor der
Schulung nach Nummer 9 eine fahrzeugtechnische Prüfung bei dem Schulungsträger
erfolgreich abgelegt werden. Diese fahrzeugtechnische Prüfung muss den
Anforderungen der in Nummer 1.2 genannten Richtlinien entsprechen. Personen, die
bereits vor dem 20. Juni 2024 als Fachkräfte für den Einbau und die Prüfung der
Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer eingesetzt wurden, müssen nicht
erneut nachweisen, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für die
Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2 erfüllen.
2.5
Die in den Nummern 2.1 bis 2.4 genannten Nachweise sind von der örtlich und
fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnung zu bewerten. Das Ergebnis der Bewertung
ist anschließend dem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller mitzuteilen.
2.6
Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der
Geschwindigkeitsbegrenzer verantwortlichen Fachkräfte müssen darüber hinaus eine
dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Geräte entsprechende Schulung
nach Nummer 9 erfolgreich abgeschlossen haben. Spätestens nach 36 Monaten,
beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach
einer erstmaligen Schulung oder einer Fortbildungsschulung abgelegt wurde, ist
eine Fortbildungsschulung erfolgreich abzulegen. Wird diese Frist um mehr als
zwei Monate überschritten, ist statt einer Fortbildungsschulung eine erstmalige
Schulung durchzuführen.
2.7
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den
Anforderungen der Anlage XVIIIb entspricht.
2.8
Die Beauftragung ist nicht übertragbar.
3
Handhabung der Werkstattkarte
3.1
Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person
sind für die ordnungsgemäße Nutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat
die verantwortlichen Fachkräfte hierüber jährlich zu belehren. Die Belehrung ist
schriftlich festzuhalten.
3.2
Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person
haben sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch
unbefugte Personen verwendet wird. Sie darf nur von der verantwortlichen
Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist, verwendet werden. Sie ist innerhalb der
Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzubewahren und darf
außerhalb der Werkstatt nur unter den Bedingungen der Richtlinie nach Nummer 1.2
verwendet werden. Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden
Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die
verantwortliche Fachkraft unter Mitnahme der Werkstattkarte ihr
Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht
beschaffen kann. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht
möglich ist, die Werkstattkarte zurückzuerlangen.
3.3
Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person
führen zu Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige
Verwendung der ihren verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu
diesem Zweck sind die im Speicherchip der Werkstattkarten vorhandenen Daten
regelmäßig zu kopieren. Die Daten sind in geeigneter Form mindestens drei Jahre
zu speichern.
4
Beschränkung der Beauftragung
Die Beauftragung zur Prüfung von Fahrtenschreibern kann auf die Prüfung von
digitalen Fahrtenschreibern eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen
nach Anlage XVIIIb, mit Ausnahme der in Nummer 2.2 genannten Ausstattung,
nachgewiesen sind.
5
Nebenbestimmungen
Die Beauftragung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um
sicherzustellen, dass die Prüfungen der Fahrtenschreiber oder der
Geschwindigkeitsbegrenzer ordnungsgemäß durchgeführt werden.
6
Rücknahme der Beauftragung
Die Beauftragung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer
2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann
abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
7
Widerruf der Beauftragung
7.1
Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
7.2
In Einzelfällen kann zunächst das Ruhen der Beauftragung für einen bestimmten
Zeitraum angeordnet werden, wenn eine der in der Anlage XVIIIb oder Nummer 2
genannten Voraussetzungen absehbar nur in einem befristeten Zeitraum nicht
besteht. Wird das Fehlen der Voraussetzung nicht innerhalb des Zeitraumes des
Ruhens behoben, ist die Beauftragung zu widerrufen.
7.3
Die Beauftragung ist teilweise oder ganz zu widerrufen, wenn a)
der Inhaber der Beauftragung oder eine seiner verantwortlichen Fachkräfte
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften zur Durchführung der
Prüfungen verstoßen haben,
b)
die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder
c)
die mit der Beauftragung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.
7.4
Die Beauftragung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs
Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragssteller auf die
Beauftragung verzichtet.
7.5
Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme der Beauftragung sind die
bereitgestellten Prägezangeneinsätze an die beauftragende Stelle zurückzugeben.
Weiterhin ist die Möglichkeit der Durchführung weiterer Prüfungen und deren
Dokumentation durch geeignete Maßnahmen durch die beauftragende Stelle zu
unterbinden.
7.6
Die zuständige Ausgabestelle für Werkstattkarten und das Kraftfahrt-Bundesamt
sind von dem Widerruf der Beauftragung, wie auch von der zeitlichen Untersagung
und festgestellten schwerwiegenden Abweichungen von Prüftätigkeiten einer
verantwortlichen Fachkraft unverzüglich zu unterrichten.
8
Aufsicht
8.1
Der nach Anlage XVIIIc Nummer 1.3 Buchstabe a anerkannte
Fahrtenschreiberhersteller übt die Aufsicht über die von ihm beauftragten
Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Mindestens alle 2 Jahre prüft er in den von ihm
beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, a)
ob die sich aus der Beauftragung ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich
der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und des Umganges mit Werkstattkarten,
erfüllt werden,
b)
ob die durchgeführten Prüfungen, Kalibrierungen und Einbauten der
Fahrtenschreiber und der Geschwindigkeitsbegrenzer durch den Antragsteller
ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind,
c)
in welchem Umfang von der Beauftragung Gebrauch gemacht worden ist,
d)
ob die in Nummer 9 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden und
e)
ob die erforderliche Ausstattung nach Anlage XVIIIb vorhanden und funktionsfähig
ist.
Bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, die eigene Fahrzeuge prüfen, die dem
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der aus dem Anhang zu
dieser Anlage ersichtlichen Fassung unterliegen, hat diese Überprüfung jährlich
zu erfolgen. Bei mindestens 10 Prozent der beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten
müssen die Prüfungen unangekündigt durchgeführt werden. Die Prüfungen sind zu
dokumentieren.
8.2
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Geschäftsräume des Inhabers der Beauftragung während der Geschäfts- und
Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und
die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Beauftragung hat
diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei
zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen
vorzulegen.
8.3
Falls der anerkannte Fahrtenschreiberhersteller feststellt, dass Prüfungen nicht
vorschriftsgemäß durchgeführt wurden, kann er a)
eine erneute Prüfung der betroffenen Fahrzeuge anordnen,
b)
die Nachschulung verantwortlicher Fachkräfte anordnen,
c)
die Ausübung der Prüftätigkeit der verantwortlichen Fachkräfte bis zu einem
Zeitraum von sechs Monaten untersagen,
d)
den Inhaber der Beauftragung oder eine verantwortliche Fachkraft schriftlich
abmahnen oder
e)
die Beauftragung mit weiteren Auflagen verbinden, beispielsweise einer
jährlichen Überwachung.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Beauftragung gemäß Nummer 7 widerrufen werden muss.
9
Schulung der verantwortlichen Fachkräfte
9.1
Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden durch a)
anerkannte Fahrtenschreiberhersteller,
b)
von einem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller autorisierte und für solche
Schulungen geeignete Stellen oder
c)
vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche
Schulungen geeignete Bildungsstätten des Kraftfahrzeughandwerks.
9.2
Schulungsstätten sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden; dies
gilt auch für die Einstellung der Schulungstätigkeit.
9.3
Die Schulungen, die vorgeschriebenen Fortbildungsschulungen, die
Schulungsinhalte sowie die Schulung der Schulungsstätten müssen der nach Nummer
1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Schulungen müssen geräte- und
herstellerübergreifend durchgeführt werden.
9.4
Die in den Schulungen für digitale Fahrtenschreiber verwendeten Fahrtenschreiber
und Schulungskarten sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um
Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen Diebstahl und eine damit verbundene
unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.
10
Aufsicht über das Beauftragungsverfahren und die Schulungen
Die Aufsicht über die beauftragenden Stellen, das Beauftragungsverfahren und die
Schulungen obliegt dem Kraftfahrt-Bundesamt. Nummer 8.2 ist entsprechend
anzuwenden.
11
Schlussbestimmungen
11.1
Veränderungen bei beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Beauftragung
beeinflussen können, sind dem anerkannten Fahrtenschreiberhersteller
unaufgefordert mitzuteilen.
11.2
Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der
Schulungen haben können, sind dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordert zu melden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XIX (WEGGEFALLEN)


Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XX (WEGGEFALLEN)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XXI (§ 49 ABSATZ 3)
KRITERIEN FÜR LÄRMARME KRAFTFAHRZEUGE

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 822 - 824)
1
Allgemeines
Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten
Einzelquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen.
2
Lastkraftwagen
2.1
Geräuschgrenzwerte
Der Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach
Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte eingehalten oder unterschritten
werden:



Tabelle 1

 Motorleistung   weniger als 75 kWvon 75 kW
bis weniger als 150 kW150 kW oder mehrFahrgeräusch77 dB(A)78 dB(A)80
dB(A)Motorbremsgeräusch1) 77 dB(A)78 dB(A)80 dB(A)Druckluftgeräusch1) 72 dB(A)72
dB(A)72 dB(A)Rundumgeräusch2) 77 dB(A)78 dB(A)80 dB(A)

1) Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind.2) Enfällt bei
elektrischem Antrieb.
Während einer Einführungszeit bis zum 31. Dezember 1987 gelten auch Fahrzeuge
als lärmarm, deren Geräuschemissionen die Werte der Tabelle 1 um bis zu 2 dB(A)
überschreiten.
Lastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie zum Beispiel Pumpen,
Standheizung, Klimaanlagen, Mülltrommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch
eine Zusatzprüfung festgestellt wird, dass auch diese Lärmquellen dem Stand
moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als erfüllt,
wenn das Geräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht
lauter als 65 dB(A) in 7 m Abstand ist und keinen ton- oder impulshaltigen
Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatzaggregate kann der Stand moderner
Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.
2.2
Geräuschmessverfahren
2.2.1
Fahrgeräusch
Das Fahrgeräusch wird auf der Messstrecke nach Abbildung 1 bei beschleunigter
Vorbeifahrt in 7,5 m seitlicher Entfernung von der Fahrspurmitte nach der in §
49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie mit folgender Abweichung ermittelt:
Ein nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie notwendiges
Hochschalten der Gänge aus X/2 ist in dem Gang zu beenden, in dem die
höchstzulässige Motordrehzahl (zum Beispiel Abregeldrehzahl) erstmals bei
Überfahren der Linie BB´ nicht mehr erreicht wird.
2.2.2
Motorbremsgeräusch
Die Messung wird auf der Messstrecke nach Abbildung 1 beidseitig am beladenen
Fahrzeug vorgenommen. Dabei ist diejenige Getriebestufe einzulegen, in der die
Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Nennleistungsdrehzahl des Motors am nächsten
bei 40 km/h liegt. Aus der der Nennleistungsdrehzahl entsprechenden
Geschwindigkeit heraus wird die Motorbremse bei Überqueren der Linie AA´ voll
eingeschaltet und der höchste A-Schallpegel an den Messorten während der
Vorbeifahrt zwischen den Linien AA´ und BB´ gemessen.



Abbildung 1
Markierung der Messstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs

2.2.3
Rundumgeräusch
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug gemäß Abbildung 2 an acht Messpunkten
in 7 m Entfernung vom Fahrzeugumriss und in 1,2 m Höhe.
Vor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.
Die Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:
Der Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, dass die Abregeldrehzahl
jeweils kurz erreicht wird (Beschleunigungsstoß).
Für jeden der acht Messpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel
ermittelt.
Lässt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl
erreichen, ist die Messung wie folgt durchzuführen.
Die Drehzahl wird zunächst auf 3/4 der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten
und dann so schnell wie möglich auf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.
Für jeden der acht Messpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der
während einer kurzen Einhaltung der oben angegebenen konstanten Drehzahl und der
Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwendung dieses Messverfahrens sind
die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der Tabelle 1 um
5 dB(A) niedriger anzusetzen.



Abbildung 2
Lage der Messpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs

2.2.4
Druckluftgeräusche
Die Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Messpunkten 2 und 6 gemäß
Abbildung 2.
Ermittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräuschs und
des Entlüftungsgeräuschs nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.
Das Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.
Das Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse
ermittelt, wobei vor jeder Messung die Druckluftanlage auf den höchsten
Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.
2.2.5
Auswertung der Ergebnisse
Die Messungen werden für alle Messpunkte zweimal ausgeführt.
Zur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät
abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Messergebnis. Die Messergebnisse
werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied der am gleichen Messpunkt
vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das
höchste Messergebnis aller unter Nummer 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen
Messpunkte. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind
für den entsprechenden Messpunkt zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei
müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte
liegen.
2.2.6
Sonstiges
Hinsichtlich der Messgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der
Messung gelten die Vorschriften der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten
Richtlinie.

FUSSNOTE

Anlage XXI Fußn. 2) Kursivdruck: Müsste richtig "Entfällt" lauten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XXII (ZU § 47 ABSATZ 3B UND 3C)
ANFORDERUNGEN AN STICKOXID-MINDERUNGSSYSTEME (NOX-MINDERUNGSSYSTEME) MIT HOHER
MINDERUNGSLEISTUNG ZUR EINHALTUNG EINES EMISSIONSWERTS VON WENIGER ALS 270 MG/KM
NOX FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT SELBSTZÜNDUNGSMOTOR (NOXMS-PKW)

Inhaltsverzeichnis


1
Allgemeines
1.1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.2
Begriffsbestimmungen
1.3
Abkürzungsverzeichnis
2
Anforderungen an NOxMS-Pkw
2.1
Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung
2.2
Anforderungen bei Software-Updates
2.3
Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
3
Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung
4
PEMS-Prüffamilie
4.1
Fahrzeughersteller
4.2
Technische Kriterien
4.3
Messfahrzeug
5
Verwendungsbereich
6
Kraftstoff/Kraftstoffqualität
7
Prüfung des NOxMS-Pkw
7.1
Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw
7.2
Messfahrten und Prüfablauf
7.2.1
Randbedingungen
7.2.1.1
Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse
7.2.1.2
Umgebungsbedingungen
7.2.2
Fahrzeugkonditionierung – Prüfung bei Start mit kaltem Motor
7.2.3
Dynamische Bedingungen
7.2.4
Zustand und Betrieb des Fahrzeugs
7.2.4.1
Nebenverbraucher
7.2.4.2
Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung
7.2.5
Anforderungen an die Messfahrt
7.2.5.1
Allgemeine Anforderungen
7.2.5.2
Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt
7.2.5.3
Geschwindigkeiten
7.2.5.4
Stadtanteil
7.2.5.5
Autobahnanteil
7.2.6
Anforderungen an den Betrieb
7.2.7
Kaltstart
7.2.8
Schmieröl, Kraftstoff und Reagens
7.3
Emissionen und Bewertung der Messfahrt
7.4
Berechnung des Emissionsergebnisses
8
Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw
9
Messtechnik
9.1
Messtechnische Ausrüstung
9.2
Validierung der Messtechnik
10
Überwachungsmaßnahmen
10.1
Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller
10.2
Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde
10.3
Übereinstimmungsfaktor
11
Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates
12
Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
13
Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für
NOxMS-Pkw
13.1
Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften
13.2
Betriebsverhalten und Sicherheit
13.3
Geräuschverhalten
13.4
Elektromagnetische Verträglichkeit
13.5
Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung nicht vorhandener PMS
13.6
Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw
13.7
Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
13.7.1
Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme
13.7.2
Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw
13.8
NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
13.9
Sekundäremissionen
13.10
Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten
13.11
Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen
13.12
Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in
Kommunikationsschnittstellen
13.13
Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen
13.13.1
Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse
13.13.2
Verwendungsbereich
14
Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen
14.1
Einbau
14.2
Abnahme
15
Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei
NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen

Anhang I
(zu Nummer 2)Beschreibungsbogen/Informations-DokumentAnhang II
(zu Nummer 5)VerwendungsbereichAnhang III
(zu Nummer 11)Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein
NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-UpdateAnhang IV
(zu Nummer 14.2)Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines
NOxMS-Pkw (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der
Zulassungsbehörde



1
Allgemeines
1.1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme
(NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung für Kraftfahrzeuge mit
Selbstzündungsmotor, die weniger als 270 mg/km Stickoxid ausstoßen, wobei diese
Minderungsleistung erreicht wird 1.
durch technische Änderung mittels einer Hardware-Nachrüstung oder eines
Software-Updates (technische Änderung) oder
2.
ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.
Diese Anlage findet Anwendung auf Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren, die
1.
folgender Fahrzeugklasse angehören: a)
Klasse N1 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse bis 2 800 Kilogramm oder
b)
Klassen M1 oder M2, jeweils ohne Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse und
2.
folgender Emissionsklasse angehören: a)
„Euro 4“, die genehmigt sein muss entsprechend Zeile B der Grenzwerttabelle in
Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Oktober 1998 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der
Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie
70/220/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter
Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens
und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist und durch
die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro
6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) aufgehoben worden ist, oder
b)
„Euro 5“, die genehmigt sein muss entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten
Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu
Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S.
1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29.
Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission
hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen
(Euro 6) (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 16) geändert worden ist, und der
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung
und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro
6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge
(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2018/1832 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung der Richtlinie
2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr.
692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission im
Hinblick auf die Verbesserung der emissionsbezogenen Typgenehmigungsprüfungen
und -verfahren für leichte Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unter anderem
in Bezug auf die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und auf
Emissionen im praktischen Fahrbetrieb und zur Einführung von Einrichtungen zur
Überwachung des Kraftstoff- und des Stromverbrauchs (ABl. L 301 vom 27.11.2018,
S. 1) geändert worden ist.
1.2
Begriffsbestimmungen
Stickoxid-Minderungssystem (NOx-Minderungssystem):
Ein System zur Abgasnachbehandlung, das der Verringerung der Stickoxidemissionen
dient.
NOxMS-Pkw:
Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung zur Unterschreitung des
Emissionswertes von 270 mg/km Stickoxid, wobei die Minderungsleistung erreicht
wird 1.
durch technische Änderung a)
mittels Hardware-Nachrüstung oder
b)
mittels Software-Updates oder
2.
ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand.
Einbau:
Die Durchführung der technischen Änderung, sowohl durch Einbau der
Hardware-Nachrüstung als auch durch Installation des Software-Updates. Die
Regelungen der §§ 19 und 22 zum Einbau von Teilen gelten entsprechend für die
Installation von Software-Updates.
Stickoxid-Minderungssystem-Familie (NOxMS-Pkw-Familie):
Familie aller NOxMS-Pkw, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den
Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw nach Nummer 3 angesehen werden.
Fahrzeugemissionstyp:
Fahrzeugtyp, dem eine eigene Typgenehmigung nach den nach einer der in Nummer
1.1 aufgeführten Vorschriften sowie eine eigene Genehmigungsnummer erteilt
worden sind.
Partikelminderungssystem (PMS):
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische
oder aerodynamische Separation der Partikel aus dem Abgasstrom oder durch
Diffusions- oder Trägheitseffekte oder durch die Kombination von Diffusions- und
Trägheitseffekten. Motorspezifische Änderungen an Bauteilen, an elektronischen
Bauteilen und an elektronischen Komponenten zählen nicht zu den
Partikelminderungssystemen.
Reagens:
Ein Stoff, der im Fahrzeug mitgeführt und auf Veranlassung des
Stickoxid-Minderungssystems in das Abgasnachbehandlungssystem eingeleitet wird,
um dort durch chemische Reaktion eine Reduzierung der Stickoxid-Emissionen zu
bewirken. Kraftstoffe zählen nicht zu den Reagenzien.
Ausgangssystem:
Das vor Einbau des NOxMS-Pkw im Fahrzeug vorhandene System zur innermotorischen
Emissionsreduzierung und Abgasnachbehandlung, bestehend aus dem ursprünglich
(typ-)genehmigten System sowie aus einem möglicherweise bereits nachgerüsteten
PMS.
Hersteller:
Ein Anbieter von Hardware-Nachrüstsystemen oder Software-Updates, welcher für
die Belange der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE), die seine Produkte
betreffen, zuständig ist.
Fahrzeughersteller:
Inhaber der Typgenehmigung hinsichtlich der Fahrzeugemissionen oder des
Gesamtfahrzeugs.
PEMS-Prüffamilie:
Eine PEMS-Prüffamilie besteht aus Fahrzeugen mit ähnlichen Emissionsmerkmalen.
1.3
Abkürzungsverzeichnis

ABEAllgemeine BetriebserlaubnisAGRAbgasrückführungAUAbgasuntersuchung°CGrad
Celsiuscm3KubikzentimeterCO2Kohlendioxid (Kohlenstoffdioxid)CO2-altCO2-Ergebnis
bei Messung im Zustand vor der technischen ÄnderungCO2-neuCO2-Ergebnis bei
Messung nach Einbau des NOxMS-PkwECO2CO2-ErhöhungsfaktorEGEuropäische
GemeinschaftEUEuropäische Unionft3cubic-feet (Kubikfuß)g/ft3Gramm pro cubic-feet
(Kubikfuß)g/m3Gramm pro Kubikmeterg/kmGramm pro KilometerGPSGlobales
PositionierungssystemGwbGleichwertigkeitsbescheinigunghHour
(Stunde)KKelvinKBAKraftfahrt-BundesamtkmKilometerkm/hKilometer pro
StundekWKilowattmMeterm3Kubikmetermg/kmMilligramm pro
KilometermlMillilitermmMillimeterNCNOx-ControlNH3AmmoniakNOxMS-PkwStickoxid-Minderungssystem
mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als
270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit
SelbstzündungsmotorNOxStickoxideNOx-MinderungssystemStickoxid-MinderungssystemOBDOn-Board-DiagnosePEMSPortable-Emission-Measurement-SystemPMPartikelmassePMSPartikelminderungssystemPNPartikelanzahlPtPlatinRDEReal
Driving Emissions (Emissionen im praktischen
Fahrbetrieb)sSekundeStVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungUNUnited Nations
(Vereinte Nationen)vGeschwindigkeit (km/h)VOVerordnungWLTPWorldwide harmonized
Light vehicles Test Procedure (Weltweit harmonisiertes Prüfverfahren für leichte
Kraftfahrzeuge)

2
Anforderungen an NOxMS-Pkw
2.1
Anforderungen bei Hardware-Nachrüstung
Der Hersteller eines Hardware-Nachrüstsystems muss als Antragsteller auf
Erteilung einer ABE durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und
Bewertungen nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit des NOxMS-Pkw bei
bestimmungsgemäßem Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist. Der
Hersteller muss überdies bestätigen, dass das Hardware-Nachrüstsystem so
konstruiert, gebaut und verbaubar ist, dass unter normalen Einsatzbedingungen
eine angemessene Beständigkeit gegen Korrosion und mechanische Beanspruchung
gewährleistet ist.
Die technische Änderung durch eine Hardware-Nachrüstung muss gewährleisten, dass
das NOxMS-Pkw im betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und
Reagenstemperaturen von bis zu 266 K (–7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese
Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein Fahrzeug gilt als
„betriebswarm“, wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und
Schmiermitteltemperaturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.
Vorrichtungen und Einrichtungen, die den Wirkungsgrad des
Hardware-Nachrüstsystems vermindern oder die in dieser Anlage enthaltenen
Anforderungen umgehen, sind nicht zulässig. Die Einhaltung der technischen
Anforderungen dieser Anlage ist durch den Hersteller zu bestätigen.
Der Hersteller muss bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des
Hardware-Nachrüstsystems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine
Kilometerleistung von 100 000 km oder über eine Lebensdauer von bis zu fünf
Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird – gewährleistet ist.
Darüber hinaus hat der Hersteller die Funktionsfähigkeit des
Hardware-Nachrüstsystems durch eine Bestätigung darüber, dass die in Nummer 10
festgelegten Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, zu belegen.
Es gelten für Hardware-Nachrüstsysteme die Anforderungen nach Nummer 13.
Ein vorhandenes PMS kann erhalten bleiben. Durch den Einbau des
Hardware-Nachrüstsystems darf das Systemverhalten dieses Original-PMS im
Hinblick auf Überwachungsfunktionen, Partikelrückhaltewirkung und
Regenerationsverhalten nicht verschlechtert werden. Der Hersteller hat zu
bestätigen, dass eine solche Verschlechterung nicht eintritt. Für ein NOxMS-Pkw,
mit dem ein vorhandenes PMS ausgetauscht wird oder ein bislang nicht vorhandenes
PMS nachgerüstet wird, gelten die Anforderungen nach den Nummern 13.5 und 13.6.
Im Fahrzeug vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme
nach Nummer 13.7.1 müssen erhalten bleiben oder gegen gleichwertige Systeme
ausgetauscht werden.
Ein reagensgestütztes Hardware-Nachrüstsystem muss mit den Anzeige-, Warn- und
Aufforderungssystemen nach Nummer 13.7.2 versehen sein, um sicherzustellen, dass
das Reagens in ausreichender Quantität und Qualität vorhanden ist. Optische
Warn- und Kontrollleuchten sowie Anzeiger sind entsprechend der Regelung Nr. 121
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) —
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten
und Anzeiger, Änderungsserie 01 (ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 9) so auszuführen,
dass Sicherheitsrisiken durch Ablenkung des Fahrers von der Fahraufgabe und
durch Fehler bei der Wahl der Betätigungseinrichtungen verringert werden und
dass sie den Bestimmungen in Absatz 5.2.4 dieser UN-Regelung genügen. Der
Hersteller muss die Manipulationssicherheit der Warn- und Aufforderungssysteme
gemäß Nummer 13.7 sowie das Betriebsverhalten und die Sicherheit gemäß Nummer
13.2 hinsichtlich der Vorrichtungen nach Nummer 13.7.2 gegenüber der
Genehmigungsbehörde bestätigen und nachweisen.
Das Hardware-Nachrüstsystem muss über einen NH3-Sperrkatalysator nach Nummer
13.8 verfügen, der eine erhöhte NH3-Emission verhindert.
Die Beschreibung des Hardware-Nachrüstsystems erfolgt durch den Hersteller in
einem Beschreibungsbogen, der den Vorgaben des Anhangs I entspricht.
2.2
Anforderungen bei Software-Updates
Der Hersteller eines Software-Updates muss als Antragsteller auf Erteilung einer
ABE durch die in den Nummern 7 und 8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen
nachweisen, dass die Funktionsfähigkeit des NOxMS-Pkw bei bestimmungsgemäßem
Betrieb des Kraftfahrzeugs dauerhaft gewährleistet ist und dass die Vorschriften
für die Eingriffssicherheit des elektronischen Systems gemäß 2.3 aus Anhang I
der Verordnung (EG) 692/2008 eingehalten werden.
Die technische Änderung durch ein Software-Update muss gewährleisten, dass das
NOxMS-Pkw im betriebswarmen Zustand des Kraftfahrzeugs bei Umgebungs- und
Reagenstemperaturen von bis zu 266 K (–7 °C) wirksam funktionsfähig ist. Diese
Funktionsfähigkeit ist vom Hersteller zu bestätigen. Ein Fahrzeug gilt als
„betriebswarm“, wenn sich nach der Aufwärmphase alle Kühl- und
Schmiermitteltemperaturen und der Schmiermitteldruck stabilisiert haben.
Es gelten für Software-Updates die Anforderungen nach Nummer 13, mit Ausnahme
der Nummern 13.5, 13.6, 13.7.2 und 13.8 bis 13.11.
2.3
Anforderungen an NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
Der Fahrzeughersteller muss als Antragsteller auf Erteilung der Erlaubnis zur
Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen durch die in den Nummern 7 und
8 beschriebenen Prüfungen und Bewertungen bei Fahrzeugen ohne technische
Änderungen nachweisen, dass bei Fahrzeugen des Verwendungsbereiches der
Gleichwertigkeitsbescheinigung der Emissionswert bereits im Ausgangszustand des
Fahrzeugs unterschritten wird.
3
Übereinstimmungskriterien für NOxMS-Pkw bei Hardware-Nachrüstung
Die für ein NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung erteilte ABE kann weitere Systeme
(in anderen Konfigurationen oder für andere Anwendungen) umfassen, sofern diese
Systeme 1.
hinsichtlich der Merkmale nach den Absätzen 14, 15 und 16 der Regelung Nr. 132
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) —
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung emissionsmindernder Einrichtungen
zur Nachrüstung (REC) für mit Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere
Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den
Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L
109 vom 27.4.2018, S. 100) nicht von dem nach Nummer 7 geprüften System
abweichen und
2.
im Beschreibungsbogen der Genehmigung aufgeführt sind.
Umfasst eine ABE weitere Systeme, so ist in dieser ABE eines der in den
PEMS-Prüffamilien nach Nummer 4.1 geprüften Systeme als Stammsystem zu
definieren.
4
PEMS-Prüffamilie
Für die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 können
Fahrzeugemissionstypen in PEMS-Prüffamilien zusammengefasst werden. Innerhalb
der jeweiligen PEMS-Prüffamilien ist ein repräsentatives Fahrzeug zu bestimmen,
an dem die Prüfung durchgeführt werden soll (Messfahrzeug).
Die Prüfung ist für jede PEMS-Prüffamilie mit dem jeweiligen Messfahrzeug gemäß
Nummer 4.3 durchzuführen. Die Definition des Verwendungsbereiches erfolgt nach
Nummer 5.
Für die Einbeziehung von Fahrzeugemissionstypen in die PEMS-Prüffamilie müssen
die Anforderungen der Nummern 4.1 und 4.2 erfüllt sein.
4.1
Fahrzeughersteller
Für jeden Fahrzeughersteller ist eine eigene PEMS-Prüffamilie zu definieren.
Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die PEMS-Prüffamilie auf
Fahrzeugemissionstypen mehrerer Fahrzeughersteller ausgeweitet werden, sofern
der Antragsteller nachweist, dass die verwendeten Antriebssysteme baugleich
sind.
4.2
Technische Kriterien
Bei den Fahrzeugemissionstypen einer PEMS-Prüffamilie müssen die folgenden
technischen Kriterien übereinstimmen: •
Zylinderanzahl und -anordnung
•
Ansaugsystem (natürlich ansaugend, mechanisch aufgeladen oder turbogeladen)
•
Einspritzsystem
•
Gesamtzylinderhubvolumen (1 000 cm3 Differenz zwischen dem kleinsten und dem
größten Gesamtzylinderhubvolumen der PEMS-Prüffamilie)
•
Wirkprinzip der schadstoffreduzierenden Maßnahmen
•
Ausgangssystem, z. B.: –
Abgasrückführung – Hochdruck oder Niederdruck
–
Abgasrückführung – gekühlt oder ungekühlt
–
PMS
–
NOx-Speicherkatalysator
–
SCR-Katalysator
•
Emissionsklasse
Abweichungen von den vorgenannten Kriterien sind vorab durch die
Genehmigungsbehörde zu genehmigen.
4.3
Messfahrzeug
Die Durchführung der Prüfung des NOxMS-Pkw gemäß Nummer 7 erfolgt pro
Ausgangssystem und Emissionsklasse nach Nummer 1.1 für ein repräsentatives
Fahrzeug aus der nach Nummer 4.1 definierten PEMS-Prüffamilie (Messfahrzeug).
Die Repräsentativität eines Messfahrzeugs wird durch folgende Kriterien
bestimmt: 1.
Das verbaute NOxMS-Pkw muss in Verbindung mit dem Antriebsmotor des
Messfahrzeugs die größte Raumgeschwindigkeit (bis zu +20 %) bezogen auf die
stickoxidmindernde Komponente des NOxMS-Pkw innerhalb der geplanten
PEMS-Prüffamilie aufweisen.
2.
Erfüllen mehrere Fahrzeuge der PEMS-Prüffamilie dieses Kriterium, so ist das
Fahrzeug auszuwählen, welches eine überdurchschnittlich hohe Marktpräsenz
innerhalb des geplanten Verwendungsbereiches aufweist.
Die Genehmigungsbehörde bestätigt die Auswahl des Messfahrzeugs oder definiert
ein anderes Fahrzeug aus der PEMS-Prüffamilie nach Nummer 4.1 als Messfahrzeug.
Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde bei Zweifeln an der
Repräsentativität des ausgewählten Messfahrzeugs zusätzliche Messfahrzeuge
festlegen.
5
Verwendungsbereich
Der Verwendungsbereich für das NOxMS-Pkw besteht aus der Summe der
Fahrzeugemissionstypen, für deren PEMS-Prüffamilien eine erfolgreiche Prüfung
nach Nummer 7 mit den Bewertungskriterien nach Nummer 8 vorliegt. Der Hersteller
hat sicherzustellen, dass alle Kombinationen von technischen Änderungen an
Fahrzeugen des Verwendungsbereiches die technischen Anforderungen dieser Anlage
erfüllen.
Der Verwendungsbereich ist gemäß Anhang II zu dokumentieren.
Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines NOxMS-Pkw festgelegt,
bei dem die maßgeblichen Merkmale des Katalysatorträgers den Anforderungen der
UN-Regelung Nr. 132 Absatz 15.1 Buchstabe d und e entsprechen.
6
Kraftstoff/Kraftstoffqualität
Die zur Prüfung der NOxMS-Pkw heranzuziehenden Messungen erfolgen mit
handelsüblichen Kraftstoffen, die der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und
Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L
350 vom 28.12.1998, S. 58; L 124 vom 25.5.2000, S. 66; L 265 vom 5.9.2014, S.
36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018,
S. 1) geändert worden ist, entsprechen.
7
Prüfung des NOxMS-Pkw
7.1
Einbau des zu prüfenden NOxMS-Pkw
Das zu prüfende NOxMS-Pkw muss gemäß den Vorgaben des Herstellers im Fahrzeug
verbaut sein und den spezifizierten Einbau- und Installationsvorschriften nach
Nummer 14.1 entsprechen.
7.2
Messfahrten und Prüfablauf
Die Messdurchführung, inklusive Messfahrt und deren Auswertung, basiert auf dem
RDE Paket 3 (Verordnung (EU) 2017/1154) in Verbindung mit Verordnung (EU)
2017/1151 Anhang IIIA in der jeweils gültigen Fassung und den in den Nummern 7.2
und 7.3 dieser Anlage festgelegten Abweichungen von den vorgenannten
Verordnungen.
Es gelten die Allgemeinen Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151
Anhang IIIA Nummer 4 (Nutzungsverhalten).
Die Messtechnik entspricht der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA, Anlage 1
und 2. Auf die Messung der Partikelanzahl kann in den Fällen verzichtet werden,
in denen laut der Einschätzung des Technischen Dienstes keine negative
Beeinflussung der PN zu erwarten ist.
Die Prüfung erfolgt durch einen Technischen Dienst.
7.2.1
Randbedingungen
7.2.1.1
Fahrzeugnutzlast und Prüfmasse
Die Grundnutzlast des Fahrzeugs umfasst den Fahrer sowie die Prüfausrüstung
einschließlich der Anbringungsteile und der Energieversorgungseinrichtungen.
Zu Prüfungszwecken kann künstliche Nutzlast hinzugefügt werden, solange die
Gesamtmasse der Grundnutzlast und der künstlichen Nutzlast 50 % der Summe der
„Masse der Fahrgäste“ und der „Nutzlast“ gemäß den Definitionen in Artikel 2
Absatz 19 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 nicht überschreitet.
7.2.1.2
Umgebungsbedingungen
Die Prüfung ist unter den folgenden Umgebungsbedingungen durchzuführen: –
Höhenlage-Bedingung: Höhe höchstens 700 m über dem Meeresspiegel.
–
Normale Temperaturbedingungen: mindestens 278 K (5 °C) und höchstens 303 K (30
°C).
Die Prüfung kann auch durchgeführt werden, wenn während der Messfahrt
ausschließlich oder zeitweilig die folgenden erweiterten Temperaturbedingungen
vorliegen: –
Erweiterte Temperaturbedingungen 1: höher als 303 K (30 °C) und höchstens 308 K
(35 °C).
–
Erweiterte Temperaturbedingungen 2: mindestens 270 K (-3 °C) und kleiner als 278
K (5 °C).
Liegen während der Messfahrt in einem bestimmten Zeitraum solche erweiterten
Temperaturbedingungen vor, so sind die Schadstoffemissionswerte, die für diesen
bestimmten Zeitraum nach der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 4
berechnet worden sind, durch die folgenden Faktoren zu dividieren, bevor sie im
Hinblick auf die Einhaltung der technischen Anforderungen bewertet werden: –
Bei erweiterten Temperaturbedingungen 1: Faktor 1,6.
–
Bei erweiterten Temperaturbedingungen 2: Faktor 2,0.
Diese Bestimmung gilt nicht für die Kohlendioxidemissionen.
Wird ein Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung außerhalb der
Höhenlage-Bedingung oder der normalen oder erweiterten Temperaturbedingungen
durchgeführt, so ist die Prüfung ungültig.
7.2.2
Fahrzeugkonditionierung – Prüfung bei Start mit kaltem Motor
Vor der Messfahrt gemäß Nummer 7.2 ist das Fahrzeug mindestens 6 h mit
geschlossenen Türen und geschlossener Motorhaube bei ausgeschaltetem Motor und
ohne externe Energiezufuhr in einer Höhe von höchstens 700 m über dem
Meeresspiegel und im Temperaturbereich von mindestens 270 K (–3 °C) bis
höchstens 308 K (35 °C) abzustellen. Extreme Witterungsbedingungen (starke
Schneefälle, Sturm, Hagel) und übermäßige Staubmengen sollten vermieden werden.
Vor dem Beginn der Prüfung sind das Fahrzeug und die Ausrüstung in Bezug auf
Schäden und Warnsignale, die auf Störungen hindeuten, zu überprüfen.
7.2.3
Dynamische Bedingungen
Die dynamischen Bedingungen umfassen den Einfluss der Straßenneigung, des
Gegenwindes, der Fahrdynamik (Beschleunigungen, Verzögerungen) sowie von
Nebenverbrauchern auf den Energieverbrauch und die Emissionen des Prüffahrzeugs.
Die Nachprüfung der Normalität der dynamischen Bedingungen erfolgt nach
Abschluss der Prüfung anhand der aufgezeichneten PEMS-Daten. Diese Nachprüfung
folgt den Vorgaben des nachfolgenden Absatzes:
Erweist sich die Messfahrt im Zuge der Nachprüfungen gemäß den Anforderungen an
die Messfahrt nach Nummer 7.2.5 und den Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2
als gültig, so muss das in der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a
festgelegte Verfahren der Prüfbedingungen angewendet werden. Anhand der in der
Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 7a beschriebenen Verfahren ist zu
überprüfen, ob die Fahrdynamik während des Stadt-, Landstraßen- und
Autobahn-Anteils zu groß oder zu gering ist.
Sofern die Dynamikbedingungen außerhalb der definierten Kriterien liegen, ist
die Messfahrt ungültig.
7.2.4
Zustand und Betrieb des Fahrzeugs
7.2.4.1
Nebenverbraucher
Der Betrieb der Klimaanlage und der sonstigen Nebenverbraucher muss dem
möglichen Betrieb durch den Verbraucher unter normalen Fahrbedingungen auf der
Straße entsprechen.
7.2.4.2
Fahrzeuge mit einem System mit periodischer Regenerierung
„System mit periodischer Regenerierung“ ist gemäß der Definition in der
Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Artikel 2 Absatz 6 zu verstehen.
Tritt eine periodische Regenerierung während einer Prüfung auf, so wird die
Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt.
7.2.5
Anforderungen an die Messfahrt
7.2.5.1
Allgemeine Anforderungen
Die Dauer der Messfahrt muss zwischen 90 und 120 Minuten betragen.
Ausgangs- und Endpunkt dürfen sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht
mehr als 100 m unterscheiden.
Ausgangs- und Endpunkt des kombinierten Stadt- und Landstraßen-Anteils dürfen
sich in ihrer Höhe über dem Meeresspiegel um nicht mehr als 150 m unterscheiden.
7.2.5.2
Fahrstreckenanteile und Durchführung der Messfahrt
Die Anteile der Messfahrt in der Stadt, auf Landstraßen und auf Autobahnen,
gekennzeichnet durch die momentanen Geschwindigkeiten gemäß Nummer 7.2.5.3, sind
in Prozent der Gesamtfahrstrecke auszudrücken. Die Messfahrt muss zu etwa 34 %
aus Stadtbetrieb, zu etwa 33 % aus Landstraßenbetrieb und zu etwa 33 % aus
Autobahnbetrieb bestehen. „Etwa“ bezeichnet dabei einen Bereich von ± 10
Prozentpunkten um die angegebenen Prozentwerte. Die Messfahrt in der Stadt darf
jedoch nie weniger als 29 % der Gesamtfahrstrecke ausmachen.
Die Mindeststrecke für den Stadt-, Landstraßen- sowie den Autobahnbetrieb
beträgt jeweils 16 km.
Die Messfahrt muss in der Stadt beginnen und auf Landstraßen und Autobahnen
fortgesetzt werden. Der jeweilige Fahranteil in der Stadt, auf Landstraßen und
auf Autobahnen muss ohne Unterbrechung durch einen anderen Fahranteil erfolgen.
Der Betrieb auf Landstraßen kann durch kurzzeitigen Stadtbetrieb unterbrochen
werden, wenn die Messfahrt durch städtische Gebiete hindurchführt. Der Betrieb
auf Autobahnen kann, etwa beim Passieren von Mautstellen oder von Abschnitten
mit Baustellen, durch kurzzeitigen Stadt- oder Landstraßenbetrieb unterbrochen
werden.
Der Landstraßenanteil endet beim letzten Stopp, bevor durchgehend (> 30 s)
Geschwindigkeiten von über 90 km/h auftreten.
7.2.5.3
Geschwindigkeiten
Der Stadtbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von
höchstens 60 km/h.
Der Landstraßenbetrieb ist gekennzeichnet durch Fahrzeuggeschwindigkeiten von
mindestens 60 km/h und höchstens 90 km/h.
Der Autobahnbetrieb ist durch Geschwindigkeiten von über 90 km/h gekennzeichnet.
Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf normalerweise 145 km/h nicht überschreiten.
Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um einen Toleranzwert von 15 km/h
ist zulässig, wenn der entsprechende Anteil 3 % der Gesamtdauer der
Autobahnfahrt nicht überschreitet.
Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen bleiben bei einer Messfahrt unbeschadet
sonstiger rechtlicher Folgen in Kraft. Verstöße gegen lokale
Geschwindigkeitsbegrenzungen führen als solche nicht dazu, dass die Ergebnisse
einer Messfahrt ungültig werden.
7.2.5.4
Stadtanteil
Beim städtischen Anteil der Fahrstrecke sollte die Durchschnittsgeschwindigkeit
(unter Einrechnung der Haltezeiten) zwischen 15 km/h bis 40 km/h liegen. Die
Haltezeiten, gekennzeichnet durch eine Fahrzeuggeschwindigkeit von weniger als 1
km/h, müssen 6 bis 30 % der Gesamtdauer des Stadtbetriebs ausmachen. Der
Stadtbetrieb muss mehrere Haltezeiten von mindestens 10 s umfassen. Jedoch
dürfen einzelne Haltezeiten 300 aufeinanderfolgende Sekunden nicht
überschreiten; ansonsten muss die Messfahrt für ungültig erklärt werden.
7.2.5.5
Autobahnanteil
Die Geschwindigkeitsspanne bei der Autobahnfahrt muss einen Bereich zwischen 90
km/h und mindestens 110 km/h in geeigneter Weise abdecken. Die
Fahrzeuggeschwindigkeit muss mindestens 5 Minuten lang über 100 km/h betragen.
7.2.6
Anforderungen an den Betrieb
Auf den Betrieb sind die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA
Nummer 7 anzuwenden.
7.2.7
Kaltstart
Der Kaltstartzeitraum ist der Zeitraum nach dem ersten Start des
Verbrennungsmotors bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor 5 Minuten
lang gelaufen ist. Wird die Temperatur des Kühlmittels bestimmt, so endet der
Kaltstartzeitraum, wenn das Kühlmittel zum ersten Mal 343 K (70 °C) erreicht
hat, jedoch nicht später als zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbrennungsmotor seit
dem ersten Motorstart 5 Minuten lang gelaufen ist.
Die Durchschnittsgeschwindigkeit (einschließlich der Haltephasen) während der
Kaltstartphase muss zwischen 15 und 40 km/h betragen. Die Höchstgeschwindigkeit
während der Kaltstartphase darf 60 km/h nicht überschreiten.
7.2.8
Schmieröl, Kraftstoff und Reagens
Der Kraftstoff, das Schmiermittel und (falls zutreffend) das Reagens für die
Messfahrt gemäß Nummer 7.2 müssen den Vorschriften des Herstellers und des
Fahrzeugherstellers für den Betrieb des Fahrzeugs durch den Kunden entsprechen.
7.3
Emissionen und Bewertung der Messfahrt
Die Prüfung ist gemäß Nummer 7.2 unter Einhaltung der dort festgelegten
Anforderungen durchzuführen.
Dabei ist es nicht zulässig, die Daten verschiedener Messfahrten zu kombinieren
oder die Daten einer Messfahrt zu verändern oder zu löschen.
Nach Feststellung der Gültigkeit einer Messfahrt gemäß den Anforderungen an die
Messfahrt nach Nummer 7.2.5, an die Umgebungsbedingungen nach Nummer 7.2.1.2 und
an die dynamischen Bedingungen nach Nummer 7.2.3 sind die Emissionsergebnisse
nach Nummer 7.3.1 zu berechnen.
Der Kaltstart ist gemäß Nummer 7.2.7 definiert. Gasförmige Schadstoffe beim
Kaltstart sind Teil der üblichen Bewertung.
7.4
Berechnung des Emissionsergebnisses
Die Emissionsergebnisse werden jeweils separat für die komplette Messfahrt
einerseits sowie für den Stadtanteil zusammen mit dem Landstraßenanteil
andererseits nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage
4 berechnet und ausgewiesen. Zur Bestimmung eines distanzspezifischen
Mittelwertes werden die kumulierten Emissionsmassen für den Stadt- und
Landstraßenanteil der Messfahrt sowie für die Gesamtmessfahrt inklusive des
Autobahnanteils bestimmt und auf die kumulierten Fahrstrecken der jeweiligen
Anteile bezogen. Die Trennung der Fahrstreckenanteile erfolgt gemäß Nummer
7.2.5.2.
8
Bewertungskriterien für NOxMS-Pkw
Das Messfahrzeug muss bei Messungen gemäß Nummer 7 in Bezug auf die
Stickoxidemissionen (NOx) einen Emissionswert von 270 mg/km NOx unterschreiten.
Dieser Nachweis ist für die Kombination von Stadt- und Landstraßenanteil der
Messfahrt sowie für die gesamte Messfahrt gesondert zu führen.
9
Messtechnik
9.1
Messtechnische Ausrüstung
Die Ausrüstung des Messfahrzeugs sowie die technischen Anforderungen an die
Messtechnik müssen den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage
1 und 2 entsprechen.
9.2
Validierung der Messtechnik
Für die Messungen gemäß Nummer 7 darf nur ein Messsystem eingesetzt werden,
welches nachweislich innerhalb der letzten drei Monate vor der Messung nach
Nummer 7 gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1151 Anhang IIIA Anlage 3
validiert wurde.
10
Überwachungsmaßnahmen
Ein geprüftes und genehmigtes NOxMS-Pkw mit Hardware-Nachrüstung muss den
Dauerhaltbarkeitskriterien nach Nummer 2.1 entsprechen.
10.1
Dauerhaltbarkeitsnachweis durch den Hersteller
Den Nachweis zur Dauerhaltbarkeit erbringt der Hersteller durch wiederkehrende
Messungen an im Feld befindlichen NOxMS-Pkw. Hierzu wird für jede
Emissionsklasse mindestens ein im Feld befindliches nachgerüstetes Fahrzeug,
welches dem Verwendungsbereich der Genehmigung entstammt, jährlich ab dem
Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren im
Betrieb durch einen Technischen Dienst vermessen. Die Prüfungen erfolgen gemäß
Nummer 7. Der Hersteller meldet der Genehmigungsbehörde jährlich die Ergebnisse
der Prüfung. Die Auswahl der zu überprüfenden Fahrzeuge hinsichtlich der
Kriterien Emissionsklasse, Ausgangssystem, Fahrzeuggruppe sowie
Kilometerleistung/Lebensdauer des NOxMS-Pkw erfolgt in Absprache mit der
Genehmigungsbehörde. Die Kilometerleistung pro Jahr soll mindestens 7 000 km
betragen.
10.2
Bestätigungsprüfungen durch die Genehmigungsbehörde
Die Genehmigungsbehörde kann selbst Prüfungen zur Bestätigung der
Unterschreitung des Emissionswertes von 270 mg/km NOx durchführen. Die
Bestätigungsprüfung ist gemäß Nummer 7 durchzuführen. Das zu überprüfende
Fahrzeug darf nicht älter als sieben Jahre nach Erstzulassung sein oder muss
eine Gesamtfahrleistung von unter 240 000 km aufweisen.
10.3
Übereinstimmungsfaktor
Die Ergebnisse der von der Genehmigungsbehörde durchgeführten
Bestätigungsprüfung gemäß Nummer 10.2 sind gemäß der in Nummer 7 genannten
Anforderungen durch die Genehmigungsbehörde zu bewerten. Dabei darf der in
Nummer 8 genannte Emissionswert um maximal 15 % überschritten werden.
11
Allgemeine Betriebserlaubnis für Hardware-Nachrüstung oder Software-Updates
Der Einbau eines NOxMS-Pkw in ein zugelassenes Kraftfahrzeug ist möglich, wenn
das betreffende NOxMS-Pkw eine ABE für Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher
Minderungsleistung besitzt. Voraussetzung für die Erteilung der ABE für
Stickoxid-Minderungssysteme mit hoher Minderungsleistung ist, dass das NOxMS-Pkw
die Anforderungen für eine ABE nach § 22 erfüllt und die Einhaltung der Vorgaben
dieser Anlage nachgewiesen ist. Einzelheiten über den Verwendungsbereich des
NOxMS-Pkw sowie Einbau- und Betriebsanweisungen ergeben sich aus der ABE.
Der Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw mit erhöhter Minderungsleistung
ist gemäß Anhang III zu erstellen und an die Genehmigungsbehörde zu richten.
12
Aufhebung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für NOxMS-Pkw
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die
Genehmigung gemäß Nummer 11 nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden, so ist
die ABE für NOxMS-Pkw zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die ABE nach § 22
bleibt bei bereits umgerüsteten Fahrzeugen von einer Aufhebung unberührt, wenn
die Anforderungen des § 22 weiterhin erfüllt sind.
13
Zusätzliche Anforderungen zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für
NOxMS-Pkw
13.1
Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften
Der Hersteller bestätigt, dass nach Einbau des NOxMS-Pkw die Vorschriften,
welche zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des Fahrzeugtyps zugrunde lagen, für den
jeweiligen Fahrzeugtyp aus dem Verwendungsbereich nach Nummer 5 eingehalten
werden.
13.2
Betriebsverhalten und Sicherheit
Durch den Einbau des NOxMS-Pkw dürfen keine Beeinträchtigungen des
Betriebsverhaltens eintreten. Insbesondere § 30 ist zu beachten.
13.3
Geräuschverhalten
Der Hersteller hat den Nachweis zu erbringen, dass durch den Einbau des
NOxMS-Pkw keine Verschlechterung des Geräuschverhaltens eintritt. Werden bei
Hardware-Nachrüstungen serienmäßig vorhandene Schalldämpfer außerhalb der
emissionsreduzierenden Komponenten weiterverwendet und entspricht das
Gesamtvolumen aller nachgerüsteten und ausgetauschten Substrate im NOxMS-Pkw
mindestens dem Gesamtvolumen der serienmäßig verwendeten Substrate, ist kein
weiterer Nachweis erforderlich.
13.4
Elektromagnetische Verträglichkeit
Werden elektronische Bauteile, Steuergeräte, Sensoren und Aktuatoren im
NOxMS-Pkw verwendet, so muss für sie (auch im Verbund) gemäß den Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 1.
eine Genehmigung nach der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die
Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit,
Änderungsserie 05 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1) vorliegen oder
2.
ein Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen der UN-Regelung Nr. 10 mit
Gültigkeit für das umzurüstende Fahrzeug vorliegen.
13.5
Austausch vorhandener PMS/Nachrüstung bislang nicht vorhandener PMS
Wird durch den Einbau des NOxMS-Pkw ein zuvor verbautes, wanddurchströmtes PMS
ausgetauscht, muss der Hersteller nachweisen, dass das ursprüngliche
Systemverhalten insbesondere im Hinblick auf vorhandene Überwachungsfunktionen
und das Regenerationsverhalten erhalten bleibt und sich somit keine negativen
Auswirkungen auf die Funktionalität und Sicherheit des ausgetauschten PMS
ergeben. Alternativ können die ursprünglichen Überwachungs- und
Regenerationsstrategien durch geeignete neue ersetzt werden. Ergibt die Prüfung
der Nachweise hinsichtlich der Kompatibilität der ursprünglichen Überwachungs-
und Regenerationsstrategien oder der Einführung neuer geeigneter Maßnahmen
(geänderte Strategien) durch den Technischen Dienst oder durch die
Genehmigungsbehörde, dass die Einhaltung der Anforderungen nicht ausreichend
beurteilt werden kann, so hat der Hersteller weitere Nachweise vorzulegen, z. B.
auf der Grundlage von weitergehenden Prüfungen.
Ferner hat der Hersteller den Nachweis zu führen, dass das Volumen des
nachgerüsteten PMS (als Bestandteil des NOxMS-Pkw) dem Volumen des
ursprünglichen PMS ± 30 % entspricht. Zudem muss die durchströmte
Substratoberfläche der durchströmten Substratoberfläche des ursprünglichen PMS ±
30 % entsprechen.
Ein nachgerüstetes PMS muss über mindestens ein Überwachungssystem verfügen,
welches den Beladungszustand des PMS überwacht und den Fahrer entsprechend
informiert.
13.6
Anforderungen an das PMS als Bestandteil des NOxMS-Pkw
Für das im Austausch für ein bereits verbautes PMS eingebaute oder nachgerüstete
PMS muss der Hersteller geeignete Nachweise erbringen, dass das verwendete
System und dessen Systemeigenschaften einer der folgenden Vorgaben entsprechen:
a)
Regelung Nr. 103 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
(UN/ECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von
Austauschkatalysatoren für Kraftfahrzeuge (ABl. L 158 vom 19.6.2007, S. 106) für
die Genehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch für
Kraftfahrzeuge;
b)
für Fahrzeuge der Emissionsklasse „Euro 4“ wahlweise Vorgaben zur
Partikelminderungsstufe PM 5 in Anlage XXVI;
c)
UK Clean Vehicle Retrofit Accreditation Scheme.
Sollte ein ausgetauschtes oder nachgerüstetes PMS externe Regenerationen oder
Reinigungen benötigen, so ist der Fahrer darüber zu informieren (z. B. über eine
Warnlampe oder eine Klartextanzeige).
13.7
Warn- und Aufforderungssysteme bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
13.7.1
Vorhandene OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme
OBD- und NC-Systeme sowie Warn- und Aufforderungssysteme, die im Ausgangssystem
vorhanden waren, müssen hinsichtlich ihrer Funktionalität uneingeschränkt
erhalten bleiben oder im Falle eines Austauschs durch gleichwertige Systeme
ersetzt werden. Der Nachweis, dass diese Anforderungen erfüllt sind, erfolgt
durch Bestätigung des Herstellers.
13.7.2
Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme für NOxMS-Pkw
Das NOxMS-Pkw muss mindestens über folgende Systeme verfügen: a)
Anzeige des Reagens-Füllstands und der Warnmeldung gemäß der Absätze 2 und 3 der
Anlage 6 der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge
hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den
Kraftstofferfordernissen des Motors, Änderungsserie 07 (ABl. L 42 vom 15.2.2012,
S. 1) sowie Anzeige bei Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems;
b)
Warnsystem für den Fahrer, wenn bei einer Umgebungstemperatur von ≤ 266 K (–7
°C) keine Reagens-Dosierung auftritt;
c)
Aufforderungssystem, welches ein manipulationssicheres, deutliches, optisches
oder akustisches Dauersignal abgibt;
d)
Aufforderungssystem gemäß Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83, welches mindestens
eine der folgenden Methoden vorsieht: –
die Methode „kein Neustart des Motors nach Countdown“,
–
das System „Anlasssperre nach Kraftstoff-Betankung“,
–
die Methode „Kraftstoff-Tanksperre“,
–
das Verfahren „Leistungsdrosselung“, welches vorsieht, dass die Motorleistung
für den Fahrer spürbar gedrosselt und die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
erheblich herabgesetzt wird; für diesen Fall ist eine Verhinderung des
Motorneustarts nicht obligatorisch.
Die Aufforderungssysteme gemäß den Buchstaben c und d müssen spätestens dann
aktiviert werden, wenn 1.
hinsichtlich des Füllstandes des Reagens-Behälters oder der Qualität des Reagens
die Kriterien der Anlage 6 der UN-Regelung Nr. 83 zur Aktivierung erfüllt sind
oder
2.
ein Totalausfall des Stickoxid-Minderungssystems eintritt.
Für den Fall, dass die Alternativmethode gemäß Abschnitt 6 der Anlage 6 gewählt
wird, gelten die OBD-Schwellwerte der Emissionsklasse „Euro 6“ gemäß Anhang XI
der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1151.
13.8
NH3-Emissionen bei reagensgestützten Hardware-Nachrüstsystemen
Zur Vermeidung von NH3-Emissionen ist das NOxMS-Pkw mit einem
NH3-Sperr-Katalysator auszurüsten. Der Sperrkatalysator muss ein Mindestvolumen
von 400 ml pro 100 kW Motorleistung aufweisen. Die Platin (Pt)-Beladung muss 106
g/m3 bis 177 g/m3 (3 g/ft3 bis 5 g/ft3) betragen. Der Hersteller hat zu
bestätigen und nachzuweisen, dass diese Anforderungen an den Sperrkatalysator
und an die Beladung eingehalten werden. Alternative Beladungen des
Sperrkatalysators sind möglich, wenn der Hersteller ihre Wirkungsgleichheit
nachweist.
13.9
Sekundäremissionen
Der Hersteller muss nachweisen, dass die im NOxMS-Pkw verwendeten Materialien
und Verfahren keine zusätzliche Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt
darstellen, und er muss einen Nachweis über Sekundäremissionen gemäß der
UN-Regelung Nr. 132 erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind zu erbringen
gemäß Absatz 8.6 der UN-Regelung Nr. 132. Nicht zur Anwendung kommt Absatz 8.6.2
der UN-Regelung Nr. 132.
Kann der Hersteller nachweisen, dass sein verwendeter Katalysator (Trägerkörper
inklusive Beschichtung) aus dem Teileportfolio eines Fahrzeugherstellers stammt,
muss er keinen Nachweis über Sekundäremissionen erbringen.
13.10
Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und Systemkomponenten
Sind für eine Hardware-Nachrüstung zusätzliche Maßnahmen an emissionsrelevanten
Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der
AGR-Regelung zur weiteren einwandfreien Funktionalität notwendig, muss der
Hersteller diese gemäß Anhang III beschreiben. Zudem müssen diese zusätzlichen
Maßnahmen in die Prüfungen des Technischen Dienstes einbezogen werden.
13.11
Einbau- und Installationsanweisungen sowie Halterinformationen
Bei Hardware-Nachrüstungen muss der Hersteller schriftliche Einbau- und
Installationsanweisungen in deutscher Sprache für den Einbau des NOxMS-Pkw sowie
Betriebs- und Wartungsanweisungen zum Einsatz des nachgerüsteten Fahrzeugs für
den Halter des Fahrzeugs bereitstellen. In den Betriebsanweisungen ist der
Halter des Fahrzeugs vom Hersteller darüber zu informieren, dass sich durch die
Nachrüstung mit dem NOxMS-Pkw eine Erhöhung der CO2-Emissionen und damit des
Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs ergeben kann, die nachweislich unter 6 %
liegen.
Bei Software-Updates ist der Halter des Fahrzeugs vom Hersteller schriftlich
über die Erhöhung der CO2-Emissionen zu informieren.
13.12
Eingriff in die Motorsteuerung, in das OBD-System und in
Kommunikationsschnittstellen
Es handelt sich dann um einen Eingriff, wenn Änderungen oder Ergänzungen der
Hard- oder Software an vorhandenen elektronischen Motorsteuergeräten, am
OBD-System und an den Kommunikationsschnittstellen erfolgen, einschließlich der
Beaufschlagung von Signalen. Ein Abruf von Signalen und Informationen bzw. die
temporäre Beaufschlagung von Signalen zur Erfüllung der Anforderungen der Nummer
13.7.2 Buchstabe d ist dann kein Eingriff, wenn die Funktionalität vorhandener
elektronischer Motorsteuergeräte, des OBD-Systems und der
Kommunikationsschnittstellen nicht beeinträchtigt wird.
In der Regel ist das nachgerüstete Stickoxid-Minderungssystem inklusive der
Anzeige-, Warn- und Aufforderungssysteme als autarkes System ohne Eingriff in
die vorhandene Motorsteuerung oder in das OBD-System auszulegen. Sieht der
Hersteller einen Eingriff in die vorhandene Motorsteuerung oder in das
OBD-System vor, so hat er eine schriftliche Freigabe des Fahrzeugherstellers für
diesen Eingriff einzuholen. Der Fahrzeughersteller hat zusammen mit der
Erteilung der Freigabe eine Erklärung abzugeben, dass die Eigenschaften des
Nachrüstsystems bei nachträglichen Softwareänderungen nicht beeinflusst werden.
13.13
Ermittlung der Änderung der CO2-Emissionen
13.13.1
Testverfahren und Bewertung der Messergebnisse
Die Ermittlung der CO2-Emissionen ist in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr.
715/2007 (WLTP 1 bis 3) von einem vom Hersteller beauftragten Technischen Dienst
durchzuführen. Wegen der zu erwartenden erhöhten Laufleistung der zur Prüfung
verwendeten Fahrzeuge wird die mögliche Änderung der CO2-Emissionen nicht durch
einen Vergleich mit dem bei der Typgenehmigung gemessenen Typprüfwert ermittelt.
Es ist jeweils eine Eingangsmessung der CO2-Emissionen des Fahrzeugs vor der
technischen Änderung (Ermittlung CO2-alt) und eine Ausgangsmessung der
CO2-Emissionen des Fahrzeugs nach Einbau des NOxMS-Pkw (Ermittlung CO2-neu)
durchzuführen. Bei den Messungen sind die Fahrwiderstandswerte zu verwenden, die
der ursprünglichen Emissionsgenehmigung zugrunde lagen. Sollten diese
Fahrwiderstandswerte nicht verfügbar sein, können alternativ die in der oben
genannten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 enthaltenen Tabellenwerte verwendet
werden.
Der Test ist so durchzuführen, dass Eingangs- und Ausgangsmessungen möglichst
identische Rahmenbedingungen hinsichtlich Fahrzeugkonditionierung,
Filterbeladung, Regenerationsvorgängen, Ki-Faktoren, Fahrkurve mittig etc.
aufweisen.
Die Bewertung der Messergebnisse erfolgt über die Berechnung eines
CO2-Erhöhungsfaktors (ECO2), wobei die CO2-Werte mit vier Nachkommastellen in
die Berechnung eingehen:
ECO2 = CO2-neu/CO2-alt
Dabei muss der Erhöhungsfaktor ECO2 < 1,06 sein.
Sollte ECO2 ≥ 1,06 sein, so kann auf Wunsch des Herstellers mit demselben
Fahrzeug eine weitere Prüfung (Ein- und Ausgangsmessung) durchgeführt werden.
Der Erhöhungsfaktor ECO2 wird dann aus den Mittelwerten der zwei Prüfergebnisse
CO2-alt und CO2-neu ermittelt. Sollte weiterhin ECO2 ≥ 1,06 sein, kann eine
dritte Prüfung entsprechend der zweiten Prüfung durchgeführt werden, wobei sich
dann ECO2 aus dem Mittelwert der drei Prüfergebnisse CO2-alt und CO2-neu ergibt.
Sollte weiterhin ECO2 ≥ 1,06 sein, so gilt die Messung als nicht bestanden und
eine Genehmigung der Hardware-Nachrüstung bzw. des Software-Updates kann nicht
erfolgen.
13.13.2
Verwendungsbereich
Die Änderung der CO2-Emissionen ist für jeden Verwendungsbereich nach Nummer 5
zu ermitteln. Dabei ist das Testfahrzeug so zu wählen, dass es im
Verwendungsbereich möglichst den ungünstigsten Fall (worst case) hinsichtlich
ECO2 darstellt. Das Testfahrzeug ist somit nicht zwingend identisch mit dem
Messfahrzeug nach Nummer 4.3. Die Wahl des Testfahrzeugs ist mit der
Genehmigungsbehörde abzustimmen.
14
Einbau und Abnahme des NOxMS-Pkw bei technischen Änderungen
14.1
Einbau
Die technische Änderung durch Einbau eines genehmigten NOxMS-Pkw ist von einer
Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen, die für die Durchführung der
Abgasuntersuchung nach Anlage VIIIc anerkannt ist (AU-Kraftfahrzeugwerkstatt).
Abweichend davon kann die technische Änderung auch von einer anderen Stelle
durchgeführt werden, in diesem Fall gilt Nummer 14.2 Buchstabe b oder c.
Das Kraftfahrzeug muss sich vor dem Einbau des NOxMS-Pkw in einem technisch
einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor dem Einbau des
NOxMS-Pkw Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die ABE des
NOxMS-Pkw nachgewiesenen Minderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.
14.2
Abnahme
Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des
NOxMS-Pkw sind bei Hardware-Nachrüstungen oder Software-Updates auf einer dem
Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für NOxMS-Pkw zu bestätigen, und
zwar a)
von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die technische
Änderung selbst vorgenommen hat,
b)
von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder von einem Prüfingenieur nach Anlage VIIIb oder
c)
von einem Technischen Dienst gemäß § 13 Absatz 3
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung.
Die Abnahmebescheinigung muss alle in Anhang IV aufgeführten Angaben enthalten.
Sie dient zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde durch den Fahrzeughalter.
15
Vorgehensweise bei Gleichwertigkeitsbescheinigungen des Fahrzeugherstellers bei
NOxMS-Pkw ohne technische Änderungen
Erfüllen Fahrzeuge die Anforderungen eines NOxMS-Pkw ohne technische Änderung
gemäß Nummer 2.3, so erteilt die Genehmigungsbehörde nach Prüfung der Nachweise
dem Fahrzeughersteller die Erlaubnis, für diese Fahrzeuge auf die jeweilige
Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogene Gleichwertigkeitsbescheinigungen in
einer von der Genehmigungsbehörde vorgegebenen Form auszustellen. Der Antrag auf
Erteilung der Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen ist
schriftlich durch den Fahrzeughersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
Grundlage für die Erlaubnis zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen
ist der Technische Bericht eines vom Hersteller beauftragten Technischen
Dienstes, in dem 1.
das NOxMS-Pkw beschrieben ist,
2.
die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen
dokumentiert sind und
3.
bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.
Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss die in Anhang II Buchstabe a bis h
genannten Informationen enthalten.
Auf der Grundlage einer auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer bezogenen
Gleichwertigkeitsbescheinigung trägt die nach Landesrecht zuständige
Verwaltungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld 22
„Bemerkungen“ auf Antrag des Fahrzeughalters folgenden Text ein:
„NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung (gem. Gwb Fahrzeughersteller, Datum)“.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis
zur Ausstellung von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nicht mehr gegeben sind
oder nicht mehr erfüllt werden, so hat sie die Erlaubnis zur Ausstellung von
Gleichwertigkeitsbescheinigungen zu widerrufen oder zurückzunehmen.


Anhang I
(zu Nummer 2)

Beschreibungsbogen/Informations-Dokument


Der Beschreibungsbogen (Informations-Dokument) ist entsprechend Anhang 1 (Annex
1) der Regelung Nr. 132 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung
emissionsmindernder Einrichtungen zur Nachrüstung (REC) für mit
Selbstzündungsmotoren ausgerüstete schwere Nutzfahrzeuge, land- und
forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte
mobile Maschinen und Geräte, Änderungsserie 01 (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S.
100) auszufüllen.


Anhang II
(zu Nummer 5)

Verwendungsbereich


Die Dokumentation zum Verwendungsbereich muss mindestens folgende Informationen
enthalten: a)
Fahrzeughersteller,
b)
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs,
c)
Typgenehmigungsnummer und Erweiterungsstand der Fahrzeuggenehmigung,
d)
Baujahr von/bis,
e)
Motor: Baumusterbezeichnung des Fahrzeugherstellers oder Typbezeichnung aus der
Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen,
f)
Hubraum/Einzelzylinderhubraum,
g)
Motor-Nennleistung,
h)
Emissionsklasse,
i)
Schalldämpfer ersetzt: ja/nein,
j)
PMS nachgerüstet: ja/nein,
k)
PMS ausgetauscht: ja/nein,
l)
Typbezeichnung des NOxMS-Pkw inkl. PMS (falls zutreffend),
m)
prozentuale Abweichung der Raumgeschwindigkeit der Motor/NOxMS-Pkw-Kombination
im Vergleich zur geprüften Kombination.


Anhang III
(zu Nummer 11)


Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
für ein NOxMS-Pkw bei einer Hardware-Nachrüstung oder bei einem Software-Update


1.
Der Antrag auf Erteilung einer ABE für ein NOxMS-Pkw ist schriftlich bei der
Genehmigungsbehörde durch den Hersteller zu stellen; sonstige Formerfordernisse
bestehen nicht. Der Antrag muss gleichzeitig den Antrag auf Erteilung einer ABE
für Fahrzeugteile nach § 22 enthalten, es sei denn, eine solche ABE ist bereits
anderweitig erteilt worden.
2.
Gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung einer ABE für NOxMS-Pkw sind die
folgenden Angaben/Nachweise/Bestätigungen durch den Hersteller einzureichen: a)
Bestätigung, dass die Dauerhaltbarkeitsanforderungen nach Nummer 2 erfüllt
werden und Überwachungsmaßnahmen nach Nummer 10.1 durchgeführt werden,
b)
Bestätigung der Einhaltung der Typgenehmigungsvorschriften nach Nummer 13.1,
c)
Nachweise über die Geräuschemissionen nach Nummer 13.3 (falls zutreffend),
d)
Nachweise über die elektromagnetische Verträglichkeit nach Nummer 13.4,
e)
Bestätigung des Austauschs vorhandener PMS oder des Einbaus nicht vorhandener
PMS nach Nummer 13.5 (falls zutreffend),
f)
Bestätigung vorhandener OBD- und NC-Systeme sowie vorhandener Warn- und
Aufforderungssysteme nach Nummer 13.7.1,
g)
Bestätigung vorhandener Vorrichtungen nach den Nummern 13.7.2 und 13.8 und
Nachweis darüber,
h)
Nachweise über Sekundäremissionen nach Nummer 13.9,
i)
Angaben über Änderungen an emissionsrelevanten Bauteilen und/oder
Systemkomponenten (falls zutreffend) nach Nummer 13.10,
j)
Einbau- und Installationsanweisungen sowie Betriebs- und Wartungsanweisungen
nach Nummer 13.11,
k)
Nachweis über CO2-Emissionen nach Nummer 13.13,
l)
Erklärung zur technischen Änderung (Hardware-Nachrüstung oder Software-Update),
mit der die Minderungsleistung erreicht wurde.
3.
Der Hersteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für
die Erteilung einer ABE nach § 22 erfüllen und zur Erlangung einer ABE für
NOxMS-Pkw die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde
vorlegen.
4.
Grundlage für die Erteilung der ABE ist der Technische Bericht eines vom
Hersteller beauftragten Technischen Dienstes, in dem a)
das NOxMS-Pkw beschrieben ist,
b)
die nach den technischen Anforderungen dieser Anlage durchzuführenden Prüfungen
dokumentiert sind und
c)
bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden.


Anhang IV
(zu Nummer 14.2)


Bescheinigung der Abnahme des ordnungsgemäßen Einbaus eines NOxMS-Pkw
(Hardware-Nachrüstung oder Software-Update) zur Vorlage bei der
Zulassungsbehörde


1
Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus
1.1
Vor dem Einbau des NOxMS-Pkw ist der technisch einwandfreie Zustand des
Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 14.1 festgestellt/hergestellt worden.
1.2
In das in Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde das in Nummer 3 benannte
NOxMS-Pkw eingebaut; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie
Funktion des NOxMS-Pkw werden hiermit bestätigt. Die Anforderungen des
NOxMS-Pkw-Herstellers an das Fahrzeug werden eingehalten.
2
Angaben zum Kraftfahrzeug
2.1
Amtliches Kennzeichen:
2.2
Name und Anschrift des Fahrzeughalters:
2.3
Fahrzeughersteller:
2.4
Typ:
2.5
Motortyp:
2.6
Motornennleistung:
2.7
Fahrzeug-Identifizierungsnummer:
2.8
Datum der Erstzulassung:
2.9
Stand des Wegstreckenzählers:
3
Angaben zum NOxMS-Pkw
3.1
Hersteller:
3.2
Typ/Ausführung:
3.3
Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis:
3.4
Abdruck der Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22.
4
Angaben zu den Fahrzeugpapieren:
Mit dem Einbau eines in Nummer 3 beschriebenen NOxMS-Pkw erfüllt das
Kraftfahrzeug die Anforderungen zur Einhaltung des Emissionswerts von weniger
als 270 mg/km NOx für die Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der
Emissionsklassen „Euro 4“ und „Euro 5“. In der Zulassungsbescheinigung Teil I im
Feld 22 „Bemerkungen“ ist das Fahrzeug wie folgt zu kennzeichnen:
„NOxMS-Pkw mit hoher Minderungsleistung, Typ, KBA (ABE-Nr. eintragen), ab
(Einbaudatum eintragen)“.
Ausführende Stelle: (Name, Anschrift und ggf. Kontrollnummer der nach Anlage
VIIIc StVZO anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt).
Ort, Datum, Unterschrift und ggf. Prüfstempel mit Kennnummer der
verantwortlichen Person, die den ordnungsgemäßen Einbau aller Teile und die
einwandfreie Funktion des NOxMS-Pkw bestätigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE XXIII (ZU § 47)
MASSNAHMEN GEGEN DIE VERUNREINIGUNG DER LUFT DURCH GASE UND PARTIKEL VON
KRAFTFAHRZEUGEN MIT FREMDZÜNDUNGSMOTOREN UND SELBSTZÜNDUNGSMOTOREN (DEFINITION
SCHADSTOFFARMER PERSONENKRAFTWAGEN)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 826 - 887)



0Inhaltsübersicht1Vorschriften zur Erlangung der
Betriebserlaubnis1.1Anwendungsbereich1.2Begriffsbestimmungen1.3Anforderungen1.4Antrag
auf Erteilung der Betriebserlaubnis1.5Genehmigungsverfahren1.6Änderungen an
genehmigten Fahrzeugtypen und des Wartungsplans1.7Prüfungen1.8Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der
Fahrzeuglebensdauer1.9(weggefallen)1.10Genehmigungsbehörde1.11Mitteilung über
die Prüfung1.12Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten2Kriterien für die
Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des
Motors, Wartungsplan2.1Kriterien für die Ausdehnung der
Betriebserlaubnis2.2Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der
emissionsmindernden und -relevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die
Betriebserlaubnis beantragt wird2.3Wartungsplan für die emissionsmindernden und
-relevanten Bauteile3Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen
luftverunreinigenden Emissionen3.1Einleitung3.2Übersicht über die
Prüfungen3.2.1Vorbereitung3.2.2Prüfung der Abgasemissionen3.2.3Prüfung der
Verdunstungsemissionen3.3Prüffahrzeug und
Kraftstoff3.3.1Prüffahrzeug3.3.2Zusätzliche Vorrichtungen am
Prüffahrzeug3.3.3Kraftstoff3.4Prüfeinrichtungen3.4.1Fahrleistungsprüfstand3.4.2Abgas-
und Partikelentnahmeeinrichtung3.4.3Einrichtung zur Ermittlung der
Verdunstungsemissionen3.4.4Analysegeräte3.4.5Volumenmessung3.4.6Gase3.4.7Zusätzliche
Messgeräte3.4.8Abgasentnahmesystem3.5Vorbereitung der Prüfungen3.5.1Anpassung
der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des
Fahrzeugs3.5.2Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand3.5.3Vorbereitung der
Messeinrichtungen3.5.4Vorbereitung des
Fahrzeugs3.6Emissionsprüfungen3.6.1Allgemeine Vorschriften3.6.2Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotoren3.6.2.1Allgemeines zum Prüfablauf3.6.2.2Prüfung der
Tankatmungsverluste3.6.2.3Prüfung der Abgasemissionen3.6.2.4Prüfung der
Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen3.6.3Fahrzeuge mit
Selbstzündungsmotoren3.6.3.1Allgemeines zum Prüfablauf3.6.3.2Prüfung der
Abgasemissionen3.6.4Prüfung gemäß § 47a3.7Gas-, Partikelentnahme,
Analyse3.7.1Probenahme3.7.2Analyse3.7.3Bestimmung der Menge der emittierten
luftverunreinigenden Gase und Partikel3.8Fahrkurven zur Bestimmung der
durchschnittlichen Emissionsmengen3.8.1Allgemeines3.8.2Zulässige
Abweichungen3.8.3Verwendung des Getriebes3.8.4Weitere Hinweise zum Durchfahren
der Fahrkurven3.9Fahrleistungsprüfstand3.9.1Verfahren zur Kalibrierung des
Fahrleistungsprüfstands3.9.1.1Allgemeines3.9.1.2Kalibrierung der
Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der aufgenommenen
Leistung3.9.2Fahrwiderstand eines Fahrzeugs3.9.2.1Allgemeines3.9.2.2Beschreibung
der Fahrbahn3.9.2.3Metereologische Bedingungen3.9.2.4Zustand und Vorbereitung
des Prüffahrzeugs3.9.2.5Messverfahren für die Energieänderung beim
Auslaufversuch3.9.2.6Messverfahren für das Drehmoment bei konstanter
Geschwindigkeit3.9.3Überprüfung der Gesamtschwungmassen des
Fahrleistungsprüfstands bei elektrischer
Simulation3.9.3.1Allgemeines3.9.3.2Prinzip3.9.3.3Vorschriften3.9.3.4Kontrollverfahren3.9.3.5Technische
Anmerkung3.10Beschreibung der Gas- und
Partikelentnahmesysteme3.10.1Einleitung3.10.2Kriterien für das System mit
variabler Verdünnung beim Messen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen
im Abgas3.10.3Beschreibung der Systeme3.10.4Ermittlung der
Massenemissionen3.11Kalibrierverfahren für die Geräte3.11.1Erstellung der
Kalibrierkurve des Analysators3.11.2Überprüfung der Wirksamkeit des
NOx-Konverters3.11.3Kalibrierung des Entnahmesystems mit konstantem Volumen
(CVS-System)3.11.4Überprüfung des Gesamtsystems3.12Kalibrierung der Messkammer
und Berechnung der Verdunstungsemissionen3.12.1Kalibrierung der gasdichten
Kammer zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen3.12.2Berechnung der
Verdunstungsemissionen3.13Berechnung der emittierten Mengen gas- und
partikelförmiger
Luftverunreinigungen3.13.1Allgemeines3.13.2Volumenbestimmungen3.13.3Berechnung
der korrigierten Konzentration luftverunreinigender Gase im
Auffangbeutel3.13.4Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO3.13.5Bestimmung
der mittleren CH-Konzentration bei Selbstzündungsmotoren4Ermittlung des
Verschlechterungsfaktors und des
Verschlechterungswerts4.1Allgemeines4.2Durchführung der
Dauerlaufprüfung4.3Berechnung4.4Schlussbericht5Prüfkraftstoffspezifikation5.1Technische
Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung der Fahrzeuge mit
Fremdzündungsmotor5.2Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor5.3Prüfkraftstoff für die Prüfung von
Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor6Formblatt: Mitteilung über die
BetriebserlaubnisAnhang IFahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIIIAnhang
IIHauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß
Anlage XXIII




1
Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis
1.1
Anwendungsbereich
Diese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase und
Partikel von 1.
Personenkraftwagen sowie
2.
Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit
Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) und Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren),
mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg
und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h.
1.2
Begriffsbestimmungena)
Abgasemissionen: Luftverunreinigende Stoffe, die vom Motor über die
Auslassöffnung durch die Auspuffanlage in die Atmosphäre abgegeben werden.
b)
Bezugsmasse: Leermasse zuzüglich 136 kg.
c)
Emissionsmindernde Bauteile: Bauteile, die zum Zwecke der Emissionsminderung
luftverunreinigender Gase und Partikel in das Fahrzeug eingebaut werden.
d)
Emissionsrelevante Bauteile: Bauteile des Fahrzeugs, die direkten oder
indirekten Einfluss auf die Abgas-, Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen
haben.
e)
Fahrzeuglebensdauer im Sinne dieser Anlage ist eine Fahrstrecke von 80 000 km
oder eine Nutzungszeit von fünf Jahren.
f)
Fahrzeugtyp umfasst Fahrzeuge, die sich in ihrer Konstruktion und Bauweise nicht
wesentlich unterscheiden.
g)
Gesamtmasse ist die vom Hersteller vorgeschriebene höchstzulässige Masse des
Fahrzeugs.
h)
Kraftstoffsystem ist die Gesamtheit aller kraftstoffführenden Teile wie
Kraftstofftank(s), Kraftstoffpumpe, Kraftstoffleitungen, Vergaser oder
Einspritzanlagen. Es umfasst alle dazugehörenden Öffnungen sowie alle
Komponenten zur Verhinderung oder Verminderung der Verdunstungsemissionen.
i)
Kurbelgehäuse ist die Gesamtheit aller Räume, die im Motor oder außerhalb des
Motors vorhanden sind und die durch innere und äußere Verbindungen an den
Ölsumpf angeschlossen sind.
j)
Kurbelgehäuseemissionen sind Gase oder Dämpfe, die aus irgendeinem Teil des
Kurbelgehäuses in die Atmosphäre entweichen können.
k)
Leermasse ist die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs ohne Fahrer, Passagiere oder
Ladung, mit vollem Kraftstofftank und sonstigen vollen
Betriebsstoff-Vorratsbehältern, mit serienmäßigem Bordwerkzeug und mit
serienmäßigem Reserverad.
l)
Luftverunreinigende Gase sind Kohlenmonoxid (CO), Summe der Kohlenwasserstoffe
(CH; ausgedrückt als CH1,85) und Summe der Stickoxide (NOx; ausgedrückt als
NO2).
m)
Luftverunreinigende Partikel sind Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur
von höchstens 52 °C im verdünnten Abgas mit Filtern entsprechend Nummer 3
abgeschieden werden.
n)
Tankatmungsverluste: Verdunstungsemissionen aus dem (den) Kraftstofftank(s), die
durch die Schwankungen der Umgebungstemperaturen entstehen.
o)
Verdunstungsemissionen: Verdunstungsemissionen bezeichnen die von einem
Kraftfahrzeug an die Atmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffe, die keine Abgas-
und Kurbelgehäuseemissionen sind. Sie ergeben sich aus der Addition von
Tankatmungsverlusten, Emissionen während der Heißabstellphase und Emissionen
während des Fahrzeugbetriebs (Fahrkurve I).
p)
Verschlechterungsfaktor (dimensionslos) für die Abgasemissionen:
fv = Abgasemissionen bei 80 000 km dividiert durch die Abgasemissionen bei 6 400
km.
q)
Verschlechterungswert (in g/Test) für die Verdunstungsemissionen:
fD = Verdunstungsemissionswert bei 80 000 km minus dem Verdunstungswert bei
6 400 km.
1.3
Anforderungen
Der Hersteller hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fahrzeuge
während ihrer gesamten Lebensdauer möglichst niedrige Emissionen
luftverunreinigender Gase und Partikel haben. Die Wirksamkeit der
Minderungsmaßnahmen muss im gesamten Geschwindigkeitsbereich sichergestellt
sein. Der Hersteller hat nachzuweisen und sicherzustellen, dass die in Nummer
1.7 aufgeführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über eine
Fahrstrecke von 80 000 km oder eine Betriebsdauer von fünf Jahren (je nachdem,
was zuerst erreicht wird) bei ordnungsgemäßer Wartung, die dem mit dem Antrag
auf Erteilung der Betriebserlaubnis vorzulegenden Wartungsplan entsprechen soll,
und bei Betrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem Kraftstoff eingehalten werden.
Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile
muss während der Fahrzeuglebensdauer und in den auftretenden
Geschwindigkeitsbereichen durch die in den Nummern 1.7 und 1.8 näher
beschriebenen Einzelprüfungen nachgewiesen werden: 1.
Prüfung der gas- und partikelförmigen Emissionen von Prüffahrzeugen entsprechend
Nummer 1.7 (Typprüfung) durch den Technischen Dienst. Dies wird ergänzt durch
die nach Nummer 1.4.2 ermittelten Verschlechterungsfaktoren.
2.
Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion
entsprechend Nummer 1.8.2.1 (Serienprüfung) durch den Hersteller, ergänzt durch
stichprobenartig von der Genehmigungsbehörde angeordnete Serienprüfungen nach
Nummer 1.8.2.2 durch den Technischen Dienst.
1.4
Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis
1.4.1
Dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für Abgas- und
Verdunstungsemissionsverhalten sind vom Hersteller oder seinem Beauftragten die
in Nummer 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis für Abgas- und
Verdunstungsemissionsverhalten kann auf Antrag des Herstellers auf andere
Fahrzeugtypen ausgedehnt werden. Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde die
zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor. Die Behörde entscheidet darüber
auf der Grundlage der in Nummer 2.1 beschriebenen Kriterien.
1.4.2
Der Hersteller hat alle Prüfdaten der Genehmigungsbehörde vorzulegen, die gemäß
den in Nummer 4 beschriebenen Prüfvorschriften über die Lebensdauer des
Fahrzeugs ermittelt wurden. Durch diese Daten soll der Hersteller nachweisen,
dass die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahrzeuge ihre
Funktion zur Einhaltung der geltenden Abgasgrenzwerte über die Lebensdauer der
Fahrzeuge beibehalten. Wird ein Dauerlauf (Nummer 4) durchgeführt, müssen alle
Wartungsarbeiten dokumentiert und vorgelegt werden.
Der Hersteller hat ferner nachzuweisen, dass die Einrichtungen zur Minderung der
Verdunstungsemissionen in einer Weise ausgeführt sind, dass dadurch die
geltenden Verdunstungsemissionsgrenzwerte über die Lebensdauer des Fahrzeugs
eingehalten werden.
Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde auf den Nachweis der
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Rahmen eines Dauerlaufs verzichten, wenn
der Hersteller glaubhaft macht, dass das Prüffahrzeug die geltenden Grenzwerte
für luftverunreinigende Gase und Partikel über die Lebensdauer einhält. Bei
Nichtvorlage des im Dauerlauf ermittelten jeweiligen Verschlechterungsfaktors
ist für die Entscheidung über die Einhaltung der Grenzwerte ein
Verschlechterungsfaktor bei den Abgasemissionen von 1,3 und ein
Verschlechterungswert bei den Verdunstungsemissionen von 0,3 g/Test
heranzuziehen.
Bei einer Jahresproduktion von weniger als 10 000 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp
einschließlich der Fahrzeugtypen, auf die die Genehmigung ausgedehnt ist, gelten
folgende Verschlechterungsfaktoren bzw. -werte, sofern keine im Dauerlauf
ermittelten Verschlechterungsfaktoren vorgelegt werden:



AbgasreinigungssystemVerschlechterungs- faktorwertCHCONOxPartikelVerdunstungsemission1.Fremdzündungsmotor
mit Oxidationskatalysator1,31,21,0–0,02.Fremdzündungsmotor ohne
Katalysator1,31,21,0–0,03.Fremdzündungsmotor mit
Dreiwegekatalysator1,31,21,1–0,04.Dieselmotoren1,01,11,01,2–

1.4.3
Die Genehmigungsbehörde prüft vor Einleitung des nachstehend unter den Nummern
1.5 bis 1.7 beschriebenen Genehmigungsverfahrens die Vollständigkeit und
Plausibilität der vom Hersteller vorgelegten Anmeldeunterlagen.
1.5
Genehmigungsverfahren
Die Genehmigungsbehörde wählt die Prüffahrzeuge anhand der mit dem Antrag
eingereichten Unterlagen aus.
Die ausgewählten Prüffahrzeuge sind dem Technischen Dienst vorzuführen, der mit
der Durchführung der in Nummer 3 beschriebenen Prüfungen beauftragt ist. Die
Prüfungen finden beim Technischen Dienst statt. Auf Antrag des Herstellers
können die Prüfungen beim Hersteller durchgeführt werden, falls die bei ihm
erzielten Prüfergebnisse keine systematischen Abweichungen von denen des
Technischen Dienstes zeigen.
Die Merkmale, nach denen die Ausdehnung der Betriebserlaubnis für Abgas- und
Verdunstungsemissionsverhalten auf weitere Fahrzeugtypen vorgenommen wird, sind
in Nummer 2.1 beschrieben. In diesem Fall werden von der Genehmigungsbehörde
zwei Prüffahrzeuge nach folgenden Kriterien ausgewählt: a)
Prüffahrzeug:
Fahrzeugtyp, der die höchsten Emissionen erwarten lässt.
b)
Prüffahrzeug:
Nicht notwendig für die Ermittlung der Verdunstungsemissionen. Fahrzeugtyp, der
die höchste Prüfmasse aufweist.
Besitzen davon mehrere Fahrzeugtypen eine gleiche Prüfmasse, wird unter diesen
Fahrzeugtypen ein Prüffahrzeug ausgewählt, das auf der Straße bei 80 km/h den
höchsten Fahrwiderstand aufweist. Weisen davon mehrere Fahrzeugtypen gleichen
Fahrwiderstand auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein Prüffahrzeug
ausgewählt, das den größten Hubraum aufweist. Weisen davon wiederum mehrere
Fahrzeugtypen den gleichen Hubraum auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein
Prüffahrzeug ausgewählt, das das höchste Gesamtübersetzungsverhältnis des
Antriebsstrangs aufweist. Lässt der so ausgewählte Fahrzeugtyp gleichzeitig die
höchsten Emissionen erwarten, und ist er damit bereits als erstes Prüffahrzeug
bestimmt, dann wird bei der Auswahl des zweiten Prüffahrzeugs weiter
entsprechend des obigen Kriterienkatalogs verfahren.
Ist auch danach das ausgewählte zweite Prüffahrzeug mit dem ersten Prüffahrzeug
identisch, wählt die Genehmigungsbehörde ein anderes Prüffahrzeug aus.
Falls die so ausgewählten Prüffahrzeuge das Abgasemissionsverhalten der
beantragten Fahrzeugtypen nicht ausreichend repräsentieren, kann die
Genehmigungsbehörde ein weiteres Prüffahrzeug auswählen.
Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer
Betriebserlaubnis umfasst Fahrtests der Fahrkurven I und II auf dem
Fahrleistungsprüfstand. Dabei ist die Masse der in den Abgasen enthaltenen gas-
und partikelförmigen Luftverunreinigungen zu ermitteln. Anschließend wird die
Prüfung gemäß § 47a durchgeführt.
Die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung
einer Betriebserlaubnis wird bei Fahrzeugen mit Fremdzündung durchgeführt. Dabei
werden die Tankatmungsverluste und die Verdunstungsemissionen während des
Heißabstellens ermittelt.
Zeigen die an einem Prüffahrzeug gewonnenen Prüfergebnisse, dass die unter
Nummer 1.7 genannten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel nicht
eingehalten werden, kann der Hersteller eine Wiederholung der nicht bestandenen
Prüfung für das Prüffahrzeug beantragen. In diesem Falle werden für die
Erteilung der Betriebserlaubnis lediglich die Ergebnisse der
Wiederholungsprüfung herangezogen.
Die bei den Prüfungen ermittelten Werte für die Abgas- und
Verdunstungsemissionen sind der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Die Genehmigungsbehörde entscheidet anhand der vom Technischen Dienst gemessenen
Emissionswerte unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte,
ob die unter Nummer 1.7 genannten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und
Partikel eingehalten werden. Dazu werden die gemessenen Abgas- und
Partikelemissionswerte mit den jeweiligen Verschlechterungsfaktoren
multipliziert; zu dem gemessenen Verdunstungsemissionswert wird der
Verschlechterungswert addiert.
1.6
Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und des Wartungsplans
Beabsichtigt der Hersteller emissionsrelevante oder -mindernde Bauteile zu
ändern, so hat er dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Die Behörde
entscheidet, ob eine erneute Prüfung erforderlich ist. Beabsichtigte Änderungen
des Wartungsplans emissionsrelevanter und -mindernder Bauteile sind ebenfalls
der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
1.7
Prüfungen
1.7.1
Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen. Fahrzeuge, für die gemäß
Nummer 1.5 eine Betriebserlaubnis beantragt wird, müssen über ihre Lebensdauer
folgende Grenzwerte für die Emissionen der gasförmigen Luftverunreinigungen
Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide einhalten:
1.7.1.1
Fahrkurve I nach Nummer 3.8 Kohlenmonoxid (CO):
2,1 g/km
Kohlenwasserstoffe (CH):
0,25 g/km
Stickoxide (NOx):
0,62 g/km
1.7.1.2
Fahrkurve II nach Nummer 3.8
Die Wirksamkeit der Minderungsmaßnahme muss bei höheren Geschwindigkeiten
erhalten bleiben. Dies gilt auch als nachgewiesen, wenn beim Test nach Fahrkurve
II folgende Grenzwerte eingehalten werden*) : Stickoxide (NOx):
0,76 g/km
1.7.2
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich
Grenzwerte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen
einhalten.
Fahrkurve I nach Nummer 3.8 Partikel:
0,124 g/km
1.7.3
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich
folgenden Grenzwert für Verdunstungsemissionen einhalten.
Verdunstungstest nach Nummer 3 Kohlenwasserstoff (CH):
2,0 g/Test
1.7.4
Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen aus dem Kurbelgehäuse von Fahrzeugen
mit Fremdzündung (Ottomotoren).
Aus dem Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses dürfen keine Emissionen gasförmiger
Luftverunreinigungen (Kohlenwasserstoffe) entweichen.
1.8
Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der
Fahrzeuglebensdauer
1.8.1
Allgemeines
Die in Nummer 1.7 aufgeführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und
Partikel müssen über die Fahrzeuglebensdauer bei ordnungsgemäßer Wartung und bei
Betrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem Kraftstoff eingehalten werden. Die
Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss
während der Fahrzeuglebensdauer gegeben sein. Die Einhaltung dieser Bestimmungen
ist bei der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Serienprüfungen und bei
einer Überprüfung des Emissionsverhaltens im Verkehr befindlicher Fahrzeuge
nachzuweisen und sicherzustellen.
1.8.2
Übereinstimmung der Produktion (Serienprüfung)
1.8.2.1
Serienprüfung durch den Hersteller
Der Hersteller entnimmt in eigener Verantwortung nach statistischen
Auswahlkriterien eine Stichprobe der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps
in folgendem Umfang:
Bei einer Jahresproduktion pro Fahrzeugtyp von

a)≥ 20 000– 1 Promille der Produktionb)≥ 2 000 < 20 000– fünf Fahrzeuge pro
Quartalc)< 2 000– vier Fahrzeuge pro Jahr.

Bei einer Jahresproduktion von weniger als 100 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp
entfällt der Nachweis der Serienprüfung durch den Hersteller.
Die aus der Produktion entnommenen Fahrzeuge sind der Prüfung der
Abgasemissionen nach den Fahrkurven I und II sowie nach § 47a zu unterziehen.
Die Emissionen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen dürfen die
Grenzwerte nach Nummer 1.7 unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren
und -werte nicht überschreiten.
Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn a)
mehr als 70 Prozent der Fahrzeuge der Stichprobe unterhalb der zulässigen
Grenzwerte unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte
liegen und
b)
die geprüfte Stichprobe folgende Bedingungen erfüllt:

x + k · S ≤ Lx :jeweiliges arithmetisches Mittel der Emissionen gas- und
partikelförmiger LuftverunreinigungenL :zulässiger Grenzwert unter
Berücksichtigung der jeweiligen Verschlechterungsfaktoren und -werteS
:Standardabweichung n :Zahl der Prüfungenk :statistischer Faktor, der von n
abhängt und in der folgenden Tabelle angegeben istxi :Messwert der Emissionen
gasförmiger
Luftverunreinigungenn234567k0,9730,6130,4890,4210,3760,342n8910111213k0,3170,2960,2790,2650,2530,242n141516171819k0,2330,2240,2160,2100,2030,198wenn
n ≥ 20,    

Der Hersteller muss bei der von ihm durchgeführten Prüfung auf Übereinstimmung
der Produktion (Serienprüfung) der Genehmigungsbehörde folgende Daten auf
Verlangen vorlegen: a)
Zahl der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps
b)
Zahl der geprüften Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps
c)
Bezeichnung und Beschreibung der geprüften Fahrzeuge
d)
vollständige Auflistung der Emissionsergebnisse der einzelnen geprüften
Fahrzeuge und der verwendeten Prüfeinrichtungen.
Die vorgelegten Dokumente sind mit Datum, Ort der Prüfung und Kilometerstand des
Prüffahrzeugs durch den vom Hersteller benannten verantwortlichen
Prüfstandsleiter zu kennzeichnen. Der Hersteller versichert, dass die
übermittelten Emissionswerte nach seinem besten Wissen das mittlere
Emissionsverhalten der Serie repräsentieren.
1.8.2.2
Serienprüfung durch den Technischen Dienst
Die Genehmigungsbehörde kann in begründeten Fällen gleichermaßen
Stichprobenprüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus
der Produktion durch den Technischen Dienst durchführen lassen. Die Prüfungen
werden beim Technischen Dienst durchgeführt.
Das (die) aus der Serie entnommene(n) Fahrzeug(e) ist (sind) der Prüfung der
Abgasemissionen nach Fahrkurve I und II sowie nach § 47a zu unterziehen.
Die Genehmigungsbehörde kann zusätzlich die Prüfung der Verdunstungsemissionen
nach Nummer 3.6.2 vornehmen lassen.
Werden die genannten Grenzwerte von diesem (diesen) Fahrzeug(en) der ersten
Stichprobe nicht eingehalten, so steht es dem Hersteller frei,
Stichprobenmessungen an weiteren aus der Produktion entnommenen Fahrzeugen zu
verlangen, wobei die Stichprobe das (die) ursprünglich geprüfte(n) Fahrzeug(e)
enthalten muss. Die Fahrzeuge sind den gleichen Prüfungen zu unterziehen. Die
Größe der Stichprobe bestimmt der Hersteller. Die Auswahl der Fahrzeuge erfolgt
durch die Genehmigungsbehörde. Der Hersteller hat in diesem Fall die Kosten für
die erweiterte Prüfung zu tragen.
Die Serienprüfung gilt als vorschriftsmäßig, wenn die geprüfte Stichprobe die in
Nummer 1.8.2.1 genannten Bedingungen erfüllt.
1.9
(weggefallen)
1.10
Genehmigungsbehörde
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt,
Fördestraße 16, 24944 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21.
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Aufgaben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf
den Technischen Dienst übertragen.
1.11
Mitteilung über die Prüfung
Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt (Genehmigungsbehörde) das
Formblatt über die Mitteilung nach Abschnitt 6 auszufüllen. Es hat eine
Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem Beauftragten zu
übersenden.
Die Angaben der Mitteilung nach Abschnitt 6 können von der Genehmigungsbehörde
veröffentlicht werden.
1.12
Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem anderen Staat unterzogen worden ist,
werden anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung
gleichwertiger Prüfungen nachweist und diese bei einer Genehmigungsbehörde oder
einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden. Der Nachweis muss durch die
Vorlage der in dem anderen Staat erteilten Betriebserlaubnis sowie der
zugehörigen vollständigen Antragsunterlagen, die der Genehmigungsbehörde des
anderen Staates vorzulegen waren, erfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind
deutsche Übersetzungen beizufügen. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der
Prüfungen in einem anderen Staat entscheidet die Genehmigungsbehörde in
Absprache mit dem Technischen Dienst.
2
Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs,
Hauptmerkmale des Motors, Wartungsplan
2.1
Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis
2.1.1
Fahrzeuge mit gleichartiger Abgasemissionscharakteristik müssen in folgenden
konstruktiven Merkmalen übereinstimmen: a)
Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der Zylinderbohrungen
b)
Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des Zylinderblockes (zum Beispiel
luft- oder wassergekühlt, 4-Zylinder-Reihenmotor, V 6-Motor usw.)
c)
Lage der Ein- und Auslassventile (oder -öffnungen)
d)
Luftansaugverfahren (zum Beispiel Abgaslader)
e)
Typ des Ladeluftkühlers
f)
Brennverfahren
g)
Art des Abgasnachbehandlungssystems
h)
Zündanlage
i)
Gemischaufbereitungssystem
Die Kriterien können nach folgenden Merkmalen weiter spezifiziert werden, wenn
Genehmigungsbehörde oder Hersteller dies für erforderlich halten: a)
Bohrung und Hub
b)
Oberflächen-Volumenverhältnis des Brennraums (bei Kolbenstellung oberer
Totpunkt)
c)
Ansaugsystem und Abgaskrümmer
d)
Größe der Einlass- und Auslassventile
e)
Kraftstoffsystem
f)
Steuerzeiten der Nockenwelle
g)
Zündungs- und Einspritzeinstellwerte
2.1.2
Fahrzeuge mit gleichartiger Verdunstungsemissionscharakteristik müssen in
folgenden konstruktiven Merkmalen übereinstimmen: a)
Kraftstoffrückhaltevorrichtung
(zum Beispiel Adsorptionsfalle, Luftfilter, Kurbelgehäuse)
b)
Kraftstofftank (zum Beispiel Werkstoff und Form)
c)
Kraftstoffleitung und Fördersystem
d)
Gemischaufbereitung
2.2
Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden
und -relevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis
beantragt wird
2.2.1
Fahrzeugbeschreibung, Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung
der Prüfung sind gemäß den Anhängen I und II vorzulegen.
2.2.2
Zusätzliche Angaben, soweit nicht in Anhang I oder II beschrieben:
2.2.2.1
Auflistung und Beschreibung aller Einstellgrößen von Bauteilen, die die
Emissionen beeinflussen.
Angaben der vom Hersteller empfohlenen Einstellwerte und der zulässigen
Toleranzen von Bauteilen, die die Emissionen beeinflussen.
Beschreibung der Feststellvorrichtungen, die den vom Hersteller empfohlenen
Einstellbereich festlegen und eine unbefugte Verstellung verhindern.
Angaben zur Einstellung der Feststellvorrichtungen und zu den dazugehörenden
Toleranzen.
2.2.2.2
Nachweis, wie die unbefugte Verstellung emissionsrelevanter Einstellgrößen bei
den im Verkehr befindlichen Fahrzeugen wirksam verhindert wird.
2.2.2.3
Nachweis, wie durch geeignete konstruktive Maßnahmen die Fahrzeuge mit
Ottomotoren ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können.
Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Tankeinfüllstutzen so konstruiert
ist, dass das Fahrzeug nur mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durchmesser der
Endöffnung von nicht mehr als 2,134 cm und einem geraden Mundstück von
mindestens 6,34 cm Länge betankt werden kann.
2.2.3
Wartungsplan mit detaillierter Beschreibung und Auflistung der regelmäßig
durchzuführenden Wartungsarbeiten an den emissionsrelevanten und
emissionsmindernden Bauteilen.
2.2.4
Muster eines Wartungsbuchs, das zum Lieferumfang des Fahrzeugs zählt, und mit
dem die ordnungsgemäßen Wartungsarbeiten der emissionsrelevanten und -mindernden
Bauteile durch Werkstatt und Fahrzeughalter dokumentiert werden kann. Das
Wartungsbuch soll auch den Wartungsplan enthalten. Der Nachweis über die
Durchführung der ordnungsgemäßen Wartungsarbeiten kann auch anderweitig geführt
werden.
2.3
Wartungsplan für die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile
Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten in den vorgesehenen
Intervallen ist die Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht des Herstellers
für die emissionsrelevanten und -mindernden Bauteile.
Als ordnungsgemäße Wartung gilt, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen
Arbeiten entsprechend seinen Spezifikationen beim vorgeschriebenen
Kilometerstand (+ 2 000 km) oder zum vorgeschriebenen Zeitpunkt (± drei Monate)
durchgeführt und von der Werkstatt dokumentiert werden, und wenn gegebenenfalls
erforderliche Ersatzteile verwendet werden, die den Spezifikationen des
Herstellers entsprechen. Als ordnungsgemäße Wartung gilt auch, wenn der
Fahrzeughalter zur Behebung einer Notlage unvorschriftsmäßige Arbeiten
durchführen lässt, vorausgesetzt der Fahrzeughalter bringt das Fahrzeug
innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in den vorschriftsmäßigen Zustand.
3
Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden
Emissionen
3.1
Einleitung
Dieser Anhang beschreibt die Verfahren und die Einrichtungen, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der für die Erteilung der Betriebserlaubnis von
Fahrzeugen erlassenen Emissionsvorschriften prüfen zu können. Darüber
hinausgehende Vorschriften zur Durchführung der Dauerlaufprüfung sind in
Abschnitt 4 beschrieben.
3.2
Übersicht über die Prüfungen
Die unter den Nummern 3.2.1 und 3.2.3 beschriebenen Prüfabläufe für die
Bestimmung der Abgas- bzw. Verdunstungsemissionen sind schematisch in Figur 1
bis 3 dargestellt.
Die Umgebungstemperaturen für das Testfahrzeug während der gesamten Testfolge
sollen nicht tiefer als 20 °C und nicht höher als 30 °C liegen. Das Fahrzeug
soll während aller Phasen der Testfolge annähernd eben stehen.
3.2.1
Vorbereitung
Vor der Durchführung der Emissionsmessungen sind die Prüffahrzeuge in
einheitlicher Weise zu konditionieren, um die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse
sicherzustellen. Die Konditionierung besteht aus einer Fahrt auf einem
Fahrleistungsprüfstand sowie einer Abstellphase bei definierter
Umgebungstemperatur.
3.2.2
Prüfung der Abgasemissionen
Die Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer
Betriebserlaubnis umfasst zwei Fahrtests auf einem Fahrleistungsprüfstand,
während der die Mengen luftverunreinigender Gase und Partikel ermittelt werden.
Bei den Fahrzeugen werden die Kohlenmonoxid-, Kohlenwasserstoff- und
Stickoxidemissionen, bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)
zusätzlich die Partikelemissionen ermittelt. Die beiden Fahrtests werden im
Folgenden als Fahrkurve I und Fahrkurve II bezeichnet und sind in Nummer 3.8
beschrieben. Nach dem Abschluss der Fahrtests wird die Prüfung nach § 47a
durchgeführt.



Figur 1
Prüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren




Figur 2
Prüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
Verdunstungsemissionen




Figur 3
Prüfablauf für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren

3.2.3
Prüfung der Verdunstungsemissionen
Die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung
der Betriebserlaubnis wird bei Fahrzeugen mit Ottomotoren durchgeführt. Dabei
werden die Tankatmungsverluste und die Verdunstungsemissionen während des
Heißabstellens in einer gasdichten Messkammer ermittelt. Zwischen diesen beiden
Prüfungen muss eine Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve I erfolgen.
Falls erforderlich, werden zusätzlich die Verdunstungsemissionen während dieses
Fahrbetriebs durch Messfallen ermittelt.
3.3
Prüffahrzeug und Kraftstoff
3.3.1
Prüffahrzeug
3.3.1.1
Das Prüffahrzeug muss sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Es muss
insoweit eingefahren sein, dass weitgehend die Stabilität der Abgasemissionen
gewährleistet ist. Das Fahrzeug darf aber vor der Prüfung nicht mehr als 6 400
km zurückgelegt haben.
3.3.1.2
Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen.
3.3.1.3
Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen,
dass der Verbrennungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert
wird.
3.3.1.4
Die Einstellung des Motors und der Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs muss
den Angaben des Herstellers in den Wartungsvorschriften entsprechen und mit den
Einstellungen der Serienfahrzeuge übereinstimmen.
Dies gilt insbesondere auch für die Einstellung des Leerlaufs (Drehzahl und
CO-Gehalt im Abgas), der Kaltstarteinrichtung und der für die Abgasreinigung
maßgeblichen Systeme.
Das zu prüfende oder ein gleichwertiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls mit
einer Einrichtung zur Messung der charakteristischen Parameter versehen sein,
die nach den Vorschriften der Nummern 3.5 und 3.9 für die Einstellung des
Fahrleistungsprüfstands erforderlich sind.
Der Technische Dienst kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den
Angaben des Herstellers entspricht, ob es für normales Fahren und vor allem, ob
es für Kalt- und Warmstart geeignet ist.
3.3.2
Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug
3.3.2.1
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündung (Ottomotoren) ist ein Temperaturfühler zur
Registrierung der Temperatur des Tankinhalts anzubringen. Der Temperaturfühler
ist so anzubringen, dass bei einem Füllvolumen von 40 Prozent des
Tanknennvolumens die Temperatur in der Mitte des eingefüllten Kraftstoffs
gemessen wird.
3.3.2.2
Eine Einrichtung am Fahrzeugtank, die eine vollständige Entleerung des
Kraftstoffs ermöglicht, ist erforderlich.
3.3.3
Kraftstoff
Als Kraftstoff ist der in Nummer 5 spezifizierte Prüfkraftstoff zu verwenden.
3.4
Prüfeinrichtungen
3.4.1
Fahrleistungsprüfstand
3.4.1.1
Auf dem Fahrleistungsprüfstand wird eine Straßenfahrt simuliert. Dabei werden
die Fahrzeugmassen bei Beschleunigungen und Verzögerungen durch zuschaltbare
Schwungscheiben an den Rollen oder durch elektrische Schwungmassensimulationen
berücksichtigt.
Die während der Straßenfahrt auftretenden Leistungsverluste, bedingt durch Luft-
und Rollwiderstand, werden durch einstellbare Leistungsbremsen simuliert. Der
Fahrleistungsprüfstand ist in regelmäßigen Abständen (ein Monat) nach einem der
in Nummer 3.9 genannten Verfahren zu kalibrieren.
3.4.1.2
Das Betriebsverhalten des Prüffahrzeugs darf durch den Prüfstand zum Beispiel
infolge von Schwingungen nicht beeinträchtigt werden. Das Fahrzeug muss auf dem
Prüfstand eine annähernd horizontale Lage einnehmen.
3.4.1.3
Der Prüfstand muss mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der dem Fahrer
die momentane Fahrgeschwindigkeit des Prüffahrzeugs relativ zu der
Sollgeschwindigkeit derart angezeigt wird, dass der Fahrer die Fahrkurven I und
II mit der verlangten Genauigkeit nachfahren kann.
3.4.1.4
Die Einrichtungen, mit denen die Schwungmasse und die Fahrwiderstände simuliert
werden, müssen bei Prüfständen mit zwei Rollen von der vorderen Rolle
angetrieben werden, sofern nicht beide Rollen gekoppelt sind.
3.4.1.5
Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss entsprechend der Umdrehungsgeschwindigkeit der
Prüfstandsrolle bestimmt werden. Sie muss bei Geschwindigkeiten über 10 km/h auf
± 1 km/h genau gemessen werden. Mit der Einrichtung zur Geschwindigkeitsmessung
muss eine Einrichtung gekoppelt sein, mit der die auf dem Prüfstand
zurückgelegte Fahrstrecke ermittelt wird.
3.4.1.6
Bei dem Fahrleistungsprüfstand muss die Einstellung der auf der Straße
aufgenommenen Leistung bei 80, 60 und 40 km/h auf ± 5 Prozent und bei 20 km/h
auf ± 10 Prozent genau angeglichen werden. Der Wert muss positiv sein.
3.4.1.7
Die Gesamtschwungmasse muss bekannt sein und der Schwungmassenklasse für die
Prüfung auf ± 20 kg entsprechen.
3.4.1.8
Kühlgebläse
Während der Fahrprüfungen ist ein Kühlgebläse mit konstanter Drehzahl so
aufzustellen, dass dem Fahrzeug bei geöffneter Motorhaube Kühlluft in geeigneter
Weise zugeführt wird. Bei Fahrzeugen mit Frontmotor ist das Gebläse in einem
Abstand von 300 mm mitten vor dem Fahrzeug aufzustellen. Bei Fahrzeugen mit
Heckmotor (oder wenn eine besondere Konstruktion die obige Anordnung
unzweckmäßig macht) ist das Kühlgebläse so anzuordnen, dass es ausreichend Luft
zur Aufrechterhaltung der Fahrzeugkühlung liefert. Die Gebläsekapazität soll
normalerweise 2,50 m3/s nicht überschreiten. Wenn jedoch der Hersteller
nachweisen kann, dass eine zusätzliche Kühlung erforderlich ist, um eine
repräsentative Prüfung durchführen zu können, kann die Gebläsekapazität erhöht
werden oder es können zusätzliche Gebläse verwendet werden, wenn dies zuvor vom
Technischen Dienst genehmigt wurde.
3.4.2
Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung
3.4.2.1
Mit den in Nummer 3.10 beschriebenen Auffangeinrichtungen müssen die
luftverunreinigenden Gase und Partikel in den Abgasen gemessen werden. Dabei
wird das Entnahmesystem mit konstantem Volumen (CVS) verwendet. Dazu müssen die
Abgase des Fahrzeugs kontinuierlich mit der Umgebungsluft unter kontrollierten
Bedingungen verdünnt werden. Um die emittierten Mengen mit diesen CVS-Verfahren
messen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das Gesamtvolumen der
Mischung aus Abgasen und Verdünnungsluft muss gemessen und eine anteilige Probe
dieses Volumens muss kontinuierlich für die Analyse aufgefangen werden.
Die emittierte Partikelmenge wird bestimmt, indem aus einem anteiligen Teilstrom
über die gesamte Dauer des Tests die Partikel auf geeigneten Filtern
abgeschieden werden und die Menge gravimetrisch bestimmt wird (siehe Nummer
3.4.4.2).
Die emittierten Mengen luftverunreinigender Gase werden aus den Konzentrationen
in der Probe unter Berücksichtigung der Konzentration dieser Gase in der
Umgebungsluft und aus der Durchflussmenge während der Prüfdauer bestimmt.
3.4.2.2
Der Durchfluss durch die Geräte muss groß genug sein, um unter allen Bedingungen
eine Wasserdampfkondensation, die bei einer Prüfung auftreten könnte,
entsprechend den Vorschriften in Nummer 3.10 zu verhindern.
3.4.2.3
Die schematische Darstellung des Entnahmesystems ist in der nachstehenden
Abbildung, Figur 4 dargestellt. In Nummer 3.10 werden Beispiele von
CVS-Entnahmesystemen beschrieben, die die Bedingungen dieses Abschnitts
erfüllen.
3.4.2.4
Die Luft/Abgas-Mischung muss in den Entnahmesonden homogen sein.
3.4.2.5
Die Sonden müssen eine repräsentive Probe verdünnter Abgase entnehmen.



Figur 4
Schema eines Probenahme- und Analysesystems
zur Bestimmung gasförmiger Emissionen bei Pkw mit Ottomotoren

3.4.2.6
Die Entnahmeeinrichtung muss gasdicht sein. Sie muss so beschaffen sein und aus
solchen Werkstoffen bestehen, dass die Konzentrationen der Abgasbestandteile in
den verdünnten Abgasen nicht beeinflusst werden. Beeinflusst ein Geräteteil
(Wärmetauscher, Ventilator usw.) die Konzentration eines luftverunreinigenden
Gases in den verdünnten Gasen, so muss die Probe dieses Gases vor diesem Teil
entnommen werden, wenn die Beeinflussung nicht ausgeschaltet werden kann.
3.4.2.7
Hat das zu prüfende Fahrzeug eine Auspuffanlage, die mehrere Endrohre aufweist,
so sind diese Rohre so nahe wie möglich am Fahrzeug miteinander zu verbinden.
3.4.2.8
Bei angeschlossener Entnahmeeinrichtung dürfen die Druckschwankungen am (an den)
Endrohr(en) sich um nicht mehr als ± 1,25 kPa gegenüber den Druckschwankungen
ändern, die während der Fahrkurven auf dem Prüfstand gemessen wurden, wenn das
(die) Auspuffendrohr(e) nicht mit der Entnahmeeinrichtung verbunden ist (sind).
Eine Entnahmeeinrichtung, mit dem diese Druckunterschiede auf ± 0,25 kPa gesenkt
werden können, ist dann zu verwenden, wenn der Hersteller unter Nachweis der
Notwendigkeit einer solchen Verringerung dies schriftlich von der
Genehmigungsbehörde verlangt. Der Gegendruck muss im Auspuffendrohr möglichst am
äußeren Ende oder einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen
werden.
3.4.2.9
Die einzelnen Ventile zur Weiterleitung der Gasproben müssen
Schnellschaltventile sein.
3.4.2.10
Die Gasproben sind in genügend großen Beuteln aufzufangen. Diese Beutel müssen
aus Werkstoffen bestehen, die den Gehalt an luftverunreinigenden Gasen 20
Minuten nach dem Auffangen um nicht mehr als ± 2 Prozent verändern.
3.4.3
Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen
Die Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen besteht aus den
nachfolgend beschriebenen Komponenten.
3.4.3.1
Gasdichte Hülle
Durch eine gasdichte Hülle wird eine rechteckige Messkammer gebildet, in welcher
das zu prüfende Fahrzeug steht. Der freie Zugang zum Fahrzeug muss von allen
Seiten gewährleistet sein. Im verschlossenen Zustand muss die Kammer gasdicht
sein gemäß Prüfung nach Nummer 3.12. Die innere Oberfläche der Hülle muss für
Kohlenwasserstoffe undurchlässig sein. Mindestens eine Fläche muss aus flexiblem
undurchlässigem Material bestehen, um aus Temperaturschwankungen resultierende
kleinere Druckschwankungen durch Volumenveränderungen ausgleichen zu können. Bei
der Gestaltung der Wände ist eine gute Wärmeverteilung anzustreben. Wird die
Kammer gekühlt, so darf die Temperatur der inneren Wandoberfläche 20 °C an
keiner Stelle unterschreiten.
3.4.3.2
Kohlenwasserstoffanalysator
Die Kohlenwasserstoffkonzentration in der Kammer wird mit Hilfe eines
Flammen-Ionisations-Detektors (FID) bestimmt. Der nicht verbrannte Teil des
Probengasstroms muss in die Kammer zurückgeführt werden. Die Anforderungen an
die Genauigkeit des Geräts und die Kalibrierung werden in Nummer 3.11
beschrieben. Der FID muss mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Aufzeichnung
oder Speicherung der Messdaten ausgerüstet sein.
3.4.3.3
Tankbeheizung, Temperaturmessung
Die Beheizung des Kraftstofftanks erfolgt durch eine in der Heizleistung
verstellbare Wärmequelle. Geeignet ist beispielsweise eine Heizmatte mit einer
Leistung von 2 000 W. Die Einstellung der Heizleistung kann manuell oder
automatisch erfolgen. Die Wärmezuführung muss gleichmäßig an die Tankwandungen
unterhalb des Kraftstoffspiegels erfolgen.
Die Einrichtung zur Tankbeheizung muss die gleichmäßige Erwärmung des
Kraftstoffs im Tank von 16 °C um 14 K innerhalb von 60 Minuten ermöglichen. Die
Kraftstofftemperatur ist etwa in der Mitte des im Tank befindlichen
Kraftstoffvolumens zu messen.
Die Raumtemperatur wird an zwei Stellen von Temperaturgebern erfasst, die so
geschaltet sein müssen, dass ein Mittelwert angezeigt wird. Die Messstellen
befinden sich etwa 10 cm entfernt von der vertikalen Mittellinie jeder
Seitenwand in einer Höhe von 90 ± 10 cm.
Die Temperaturen müssen während der Verdunstungsmessungen in Abständen von je
einer Minute aufgezeichnet oder gespeichert werden. Die Messgenauigkeit
einschließlich der Aufzeichnung muss ± 1,5 K betragen. Das Aufzeichnungs- oder
Speichersystem muss die Zeiten mit einer Auflösung von ± 15 s und die
Temperaturen mit einer Auflösung von ± 0,4 K wiedergeben können.
3.4.3.4
Gebläse
Durch Verwendung eines Gebläses oder mehrerer Gebläse muss erreicht werden
können, dass a)
die CH-Konzentration in der Kammer vor einer Messung auf die
Umgebungskonzentration gesenkt wird,
b)
eine gleichmäßige Temperatur- und CH-Verteilung in der Kammer während der
Messung erreicht wird. Das zu prüfende Fahrzeug darf dabei keiner direkten
Strömung ausgesetzt werden.
3.4.3.5
CH-Sammelstellen
Mit den CH-Sammelstellen – soweit diese gemäß Nummer 3.6.2.2 Buchstabe m
erforderlich sind – müssen die beim Betrieb nach Fahrkurve I entstehenden
Verdunstungsemissionen aufgefangen werden können.
3.4.4
Analysegeräte
3.4.4.1
Allgemeine Vorschriften
3.4.4.1.1
Die Analyse der luftverunreinigenden Gase und Partikel ist mit folgenden Geräten
durchzuführen: a)
Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2):
Nichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator (NDIR);
b)
Kohlenwasserstoffe (CH) – Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:
Flammenionisations-Detektor (FID) propankalibriert, ausgedrückt in
Kohlenstoffatom-Äquivalent (C1);
c)
Kohlenwasserstoffe (CH) – Fahrzeuge mit Dieselmotor:
Flammenionisations-Detektor mit Ventilen, Rohrleitungen usw. beheizt auf 190 °C
± 10 °C (HFID); propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent
(C1);
d)
Stickoxide (NOx):
Chemilumineszens-Analysator (CLA) mit NOx/NO-Konverter;
e)
Partikel:
Gravimetrische Bestimmung der abgeschiedenen Partikel. Die Partikel werden an
jeweils zwei im Probengasstrom hintereinander angeordneten Filtern abgeschieden.
Die abgeschiedene Partikelmenge soll je Filterpaar zwischen 2 und 5 mg liegen.
Die Filteroberfläche soll aus einem Material bestehen, das hydrophob und gegen
die Abgasbestandteile inert ist (PTFE oder gleichwertiges Material).
3.4.4.1.2
Messgenauigkeit
Die Analysatoren müssen einen Messbereich mit der erforderlichen Genauigkeit
aufweisen, der für Messungen der jeweiligen Gaskonzentration in den Abgasproben
geeignet ist. Der Messfehler darf nicht mehr als ± 3 Prozent betragen, wobei der
tatsächliche Wert der Kalibriergase unberücksichtigt bleibt.
Bei Konzentrationen von weniger als 100 ppm darf der Messfehler nicht mehr als ±
3 ppm betragen. Die Analyse der Umgebungsluftprobe wird mit dem gleichen
Analysator und mit dem gleichen Messbereich wie die entsprechende Probe der
verdünnten Abgase durchgeführt.
Die Wägung der abgeschiedenen Partikel muss eine Genauigkeit von 1 mg
gewährleisten.
3.4.4.1.3
Gastrocknungsanlage
Vor dem Analysator darf keine Gastrocknungsanlage verwendet werden, sofern nicht
nachgewiesen wird, dass sie sich nicht nachweisbar auf den Gehalt der
luftverunreinigenden Gase des verdünnten Abgasstroms auswirkt.
3.4.4.2
Besondere Vorschriften für Dieselmotoren
Es ist eine beheizte Entnahmeleitung im Verdünnungstunnel für die
kontinuierliche Analyse der Kohlenwasserstoffe (CH) mit einem beheizten
Flammenionisations-Detektor (HFID) und Registriergerät zu verwenden. Die
durchschnittliche Konzentration der gemessenen Kohlenwasserstoffe wird durch
Integration bestimmt. Während der gesamten Prüfung muss die Temperatur dieser
Leitung auf 190 °C eingestellt sein. Die Leitung muss mit einem beheizten Filter
mit einem 99-prozentigen Wirkungsgrad für die Teilchen > 0,3 μm versehen sein,
mit dem die Partikel aus dem für die Analyse verwendeten kontinuierlichen
Gasstrom herausgefiltert werden. Die Ansprechzeit des Entnahmesystems (von der
Sonde bis zum Eintritt in den Analysator) muss weniger als 4 Sekunden betragen.
Der beheizte Flammenionisations-Detektor (HFID) muss mit einem System für
konstanten Durchfluss versehen werden, um die Entnahme einer repräsentativen
Probe zu gewährleisten, sofern nicht Durchflussschwankungen im CFV-System
(Critical Flow Venturi – siehe Nummer 3.10) kompensiert werden.
Die Partikel-Probenahmeeinheit besteht aus Verdünnungstunnel, Probenahmesonde,
Filtereinheit, Teilstrompumpe, Durchflussregelung und -messeinrichtung. Der
Partikel-Probenahmeteilstrom wird jeweils über zwei hintereinander angeordnete
Filter gezogen. Nach Abschluss der Partikelentnahme ist auf eine parallel
angeordnete Filtereinheit umzuschalten. Die Entnahmesonde für den
Partikel-Probengasstrom muss im Verdünnungskanal derart angeordnet sein, dass
ein repräsentativer Probengasstrom des homogenen Luft/Abgas-Gemisches entnommen
werden kann und dass an der Entnahmestelle die Temperatur des
Luft/Abgas-Gemisches 52 °C nicht überschreitet. Die Temperatur des
Probengasstroms darf über die Länge der Entnahmeleitung
(Entnahmesonde-Durchflussmessgeräte) um nicht mehr als ± 3 K, der Durchfluss um
nicht mehr als ± 5 Prozent schwanken. Die Masse der während der Testphase
abgeschiedenen Partikel wird durch Differenzwägung ermittelt.
3.4.4.3
Kalibrierung
Jeder Analysator muss so oft wie nötig und auf jeden Fall im Monat vor der
Prüfung und der Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion kalibriert
werden. In Nummer 3.11 wird das Kalibrierverfahren für die in Nummer 3.4.4.1
genannten Analysatortypen beschrieben.
3.4.5
Volumenmessung
3.4.5.1
Das Verfahren zur Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase, das beim
CVS-System verwendet wird, muss eine Genauigkeit von ± 2 Prozent aufweisen.
3.4.5.2
Kalibrierung des CVS-Systems
Das Volumenmessgerät des CVS-Systems muss in einer Weise und in so kurzen
Zeitabständen kalibriert werden, dass die erforderliche Genauigkeit
gewährleistet und erhalten bleibt. Nummer 3.11 zeigt ein Beispiel für ein
Kalibrierverfahren, mit dem die erforderliche Genauigkeit erzielt wird. Bei
diesem Verfahren wird für das CVS-System ein dynamisches Durchflussmessgerät
verwendet, das für die auftretenden hohen Durchsätze geeignet ist. Die
Genauigkeit des Gerätes muss bescheinigt sein und einer nationalen oder
internationalen Norm entsprechen.
3.4.6
Gase
3.4.6.1
Reine Gase
Die für die Kalibrierung und für den Einsatz der Geräte verwendeten reinen Gase
müssen folgende Bedingungen erfüllen: a)
gereinigter Stickstoff (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm
NO),
b)
gereinigte synthetische Luft (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤
0,1 ppm NO) Sauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 Volumenprozent,
c)
gereinigter Sauerstoff (Reinheit ≤ 99,5 Volumenprozent O2),
d)
gereinigter Wasserstoff (und wasserstoffhaltiges Gemisch) (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤
400 ppm CO2).
3.4.6.2
Prüfgase
Die für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische müssen die nachstehend genannte
chemische Zusammensetzung haben: a)
C3H8 und gereinigte synthetische Luft
b)
CO und gereinigter Stickstoff
c)
CO2 und gereinigter Stickstoff
d)
NO und gereinigter Stickstoff
(der NO2-Anteil im Kalibriergas darf 5 Prozent des NO-Gehalts nicht
überschreiten).
Die tatsächliche Konzentration eines Prüfgases muss auf ± 2 Prozent mit dem
Nennwert übereinstimmen. Dies muss durch regelmäßige Vergleiche mit nationalen
oder internationalen Standards sichergestellt werden.
Die in Nummer 3.11 vorgeschriebenen Konzentrationen der Prüfgase dürfen auch mit
einem Gas-Mischdosierer durch Verdünnung mit gereinigtem Stickstoff oder mit
gereinigter synthetischer Luft erzielt werden. Das Mischgerät muss so genau
arbeiten, dass die Konzentration der verdünnten Prüfgase auf ± 2 Prozent
bestimmt werden kann.
3.4.7
Zusätzliche Messgeräte
3.4.7.1
Temperatur
Die Temperaturen müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf ± 1,5 K genau
gemessen werden.
3.4.7.2
Druck
Der Luftdruck muss auf ± 0,1 kPa genau gemessen werden.
3.4.7.3
Absolute Feuchte
Die absolute Feuchte muss auf ± 5 Prozent genau bestimmt werden.
3.4.8
Abgasentnahmesystem
Das Abgasentnahmesystem muss mit der in Nummer 3.11.4 beschriebenen Methode
geprüft werden. Die höchstzulässige Abweichung zwischen eingeführter und
gemessener Gasmenge darf 5 Prozent betragen.
3.5
Vorbereitung der Prüfungen
3.5.1
Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen
des Fahrzeugs
Es wird eine Schwungmasse verwendet, mit der eine Gesamtträgheit der umlaufenden
Massen erzielt wird, die der Bezugsmasse des Fahrzeugs gemäß den nachstehenden
Werten entspricht. Wenn die zugehörige Schwungmasse am Prüfstand nicht verfügbar
ist, muss die nächsthöhere Masse verwendet werden (die Differenz zur Bezugsmasse
darf nicht höher als 120 kg sein).



Bezugsmasse des Fahrzeugs Pr
(kg)Äquivalente Schwungmasse I
(kg)480 < Pr ≦ 480450480 < Pr ≦ 540510540 < Pr ≦ 600570600 < Pr ≦ 650625650 < Pr
≦ 700680700 < Pr ≦ 780740780 < Pr ≦ 820800820 < Pr ≦ 880850880 < Pr ≦ 940910940
< Pr ≦ 990960990 < Pr ≦ 1 0501 0201 050 < Pr ≦ 1 1101 0801 110 < Pr ≦
1 1601 1301 160 < Pr ≦ 1 2201 1901 220 < Pr ≦ 1 2801 2501 280 < Pr ≦
1 3301 3001 330 < Pr ≦ 1 3901 3601 390 < Pr ≦ 1 4501 4201 450 < Pr ≦
1 5001 4701 500 < Pr ≦ 1 5601 5301 560 < Pr ≦ 1 6201 5901 620 < Pr ≦
1 6701 6401 670 < Pr ≦ 1 7301 7001 730 < Pr ≦ 1 7901 7601 790 < Pr ≦
1 8701 8101 870 < Pr ≦ 1 9801 9301 980 < Pr ≦ 2 1002 0402 100 < Pr ≦
2 2102 1502 210 < Pr ≦ 2 3202 2702 320 < Pr ≦ 2 4402 3802 440 < Pr ≦
2 6102 4902 610 < Pr ≦ 2 8302 7202 830 < Pr ≦ 2 8302 940

3.5.2
Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand
Die Bremsleistung ist nach dem in Nummer 3.9 beschriebenen Verfahren
einzustellen. Das angewendete Verfahren und die ermittelten Werte (äquivalente
Schwungmasse, Einstellkennwert) sind im Prüfbericht anzugeben.
3.5.3
Vorbereitung der Messeinrichtungen
Die verwendeten Analysatoren sind entsprechend den in Nummer 3.11 erläuterten
Vorschriften zu kalibrieren.
3.5.4
Vorbereitung des Fahrzeugs
3.5.4.1
Nach Ankunft des Fahrzeugs im Prüffeld werden die folgenden Testvorbereitungen
durchgeführt. Die Umgebungstemperatur des Fahrzeugs muss zwischen 20 und 30 °C
liegen.a)
Der/die Kraftstoffbehälter wird/werden entleert und mit dem vorgeschriebenen
Volumen Prüfkraftstoff befüllt. Das System zur Begrenzung der
Verdunstungsemissionen muss sich im Normalzustand befinden, das heißt weder
frisch gereinigt noch voll beladen sein.
b)
Innerhalb einer Stunde nach der Betankung soll das Fahrzeug zur
Vorkonditionierung die Fahrkurve I (ohne Parkphase und dritte Fahrphase) nach
Nummer 3.8 auf einem Fahrleistungsprüfstand absolvieren.
c)
Nach Ermessen des Technischen Dienstes oder auf Verlangen des Herstellers mit
Zustimmung des Technischen Dienstes kann in Ausnahmefällen der Vorgang der
Vorkonditionierung erweitert werden, wenn es zur Stabilisierung des
Emissionsverhaltens erforderlich ist. In dem Fall kann die Fahrkurve jeweils
nach einer Standzeit von einer Stunde bis zu dreimal wiederholt werden.
d)
Innerhalb von fünf Minuten nach Abschluss der Vorkonditionierung werden die
Fahrzeuge vom Fahrleistungsprüfstand zu einem Abstellplatz gebracht. Die
Umgebungstemperatur muss zwischen 20 und 30 °C liegen.
e)
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) müssen dort zwischen zehn und
35 Stunden verbleiben, bis die Vorbereitungen zur Prüfung der
Tankatmungsverluste gemäß Nummer 3.6.2.2 beginnen. Innerhalb einer Stunde nach
Beendigung dieses Vorgangs müssen die Prüfungen zur Ermittlung der
durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb beginnen.
f)
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) müssen dort zwischen zwölf
und 36 Stunden verbleiben, bis die Prüfung der durchschnittlichen
Abgasemissionen im Fahrbetrieb gemäß Nummer 3.6.3 beginnen.
3.5.4.2
Zur Schonung der Reifen während der Fahrprüfungen kann der Reifendruck in den
Antriebsrädern auf bis zu 310 kPa erhöht werden. Der Reifendruck ist im
Prüfprotokoll zu vermerken.
3.6
Emissionsprüfungen
3.6.1
Allgemeine Vorschriften
3.6.1.1
Die Umgebungstemperatur des Fahrzeugs muss während der nachfolgend genannten
Prüfungen zwischen 20 und 30 °C liegen. Die absolute Luftfeuchte (H) im Prüfraum
oder der Ansaugluft des Motors muss folgender Bedingung genügen:
5,5 g ≤ H ≤ 12,2 g H2O/kg trockener Luft.
3.6.1.2
Das Fahrzeug muss während der Prüfung annähernd horizontal stehen, um eine
abnormale Kraftstoffverteilung zu vermeiden.
3.6.2
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren
3.6.2.1
Allgemeines zum Prüfablauf
Die Fahrzeugvorbereitung wurde mit dem Abstellen des Fahrzeugs bei einer
Umgebungstemperatur zwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die
Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens zehn und höchstens 35 Stunden nach
dem Abstellen des Fahrzeugs beginnt die Messung der Tankatmungsverluste im
Rahmen der Prüfung der Verdunstungsemissionen. Die Tankatmung tritt auf als
Folge der Temperaturänderung des Kraftstoffs. Bei der Prüfung wird der
Kraftstoff im Tank gemäß den folgenden Anweisungen um 14 K erwärmt. Auch an
Fahrzeugen, die nicht einer Prüfung der Verdunstungsemissionen unterzogen werden
sollen, ist die Kraftstofferwärmung durchzuführen, um evtl. Rückwirkungen des
Verdunstungsemissions-Minderungssystems auf die Abgasemissionen zu
berücksichtigen. Bei solchen Fahrzeugen kann dann auf die Prüfkammer und die
CH-Konzentrationsmessungen verzichtet werden. Die Verdunstungsmessungen werden
nach dem Durchfahren der Fahrkurve I abgeschlossen mit der Prüfung der
Verdunstung beim Heißabstellen.
Fahrzeuge, an denen die Verdunstungsemissionen bestimmt werden sollen, müssen
die Abgasgrenzwerte einhalten.
3.6.2.2
Prüfung der Tankatmungsverluste a)
Die Messkammer ist unmittelbar vor der Prüfung mehrere Minuten zu spülen.
b)
Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer ist/sind einzuschalten.
c)
Der/die Kraftstoffbehälter des Prüffahrzeugs wird/werden entleert und mit dem
Prüfkraftstoff nach Abschnitt 5 befüllt. Das Füllvolumen soll 40 Prozent des
Tankvolumens betragen. Die Temperatur des Kraftstoffs muss vor dem Einfüllen
zwischen 10 und 16 °C liegen. Der/die Tank(s) ist/sind zunächst unverschlossen
zu lassen.
d)
Bei Fahrzeugen mit mehreren Tanks müssen alle Tanks wie nachfolgend beschrieben
in gleicher Weise aufgeheizt werden. Die Temperaturen der Tanks müssen auf ± 1,5
K übereinstimmen.
e)
Das Prüffahrzeug ist mit abgestelltem Motor in die Messkammer zu bringen,
Fenster und Kofferraumdeckel sind zu öffnen, Tanktemperaturfühler sind
anzuschließen, und ggf. ist die Erwärmungseinrichtung für den Kraftstoff
anzuschließen. Die Temperaturen des Kraftstoffs und der Raumluft sind von nun an
aufzuzeichnen bzw. zu registrieren.
f)
Der Kraftstoff kann künstlich bis auf die Temperatur des Messbeginns (16 ± 1 °C)
erwärmt werden.
g)
Sobald der Kraftstoff 14 °C erreicht hat, –
ist der Tank zu schließen
–
ist das Gebläse auszuschalten, falls nicht schon früher geschehen
–
ist die Messkammer gasdicht zu schließen.
h)
Sobald der Kraftstoff 16 ± 1 °C erreicht hat, –
ist die CH-Konzentration in der Messkammer zu messen (Anfangswert für die
Auswertung)
–
ist mit einer linearen, 60 ± 2 Minuten dauernden Erwärmung zu beginnen.
i)
Die zulässige Abweichung von der Solltemperatur beträgt während des
Erwärmungsvorgangs ± 1,5 K.
k)
Wenn 60 ± 2 Minuten nach der Anfangsmessung und dem Erwärmungsbeginn die
Kraftstofftemperatur um 14 ± 0,5 K zugenommen hat, ist die CH-Konzentration in
der Kammer zu messen (Endwert für die Auswertung).
l)
Nach dem Öffnen der Kammer und Lösen aller Anschlüsse für die vorgenannte
Messprozedur ist das Fahrzeug mit abgestelltem Motor aus der Messkammer zu
entfernen und für die anschließende Prüfung vorzubereiten.
m)
Eine Bestimmung der Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ist nur erforderlich,
wenn nach Prüfung der technischen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden
kann, dass derartige Emissionen im Fahrbetrieb auftreten. Die Messung im
Fahrbetrieb erfolgt mittels CH-Sammelfallen, die an allen Öffnungen des
Kraftstoffsystems angebracht werden. Die Fallen müssen vorher gewogen worden
sein. Nach Beendigung der ersten beiden Phasen (Abstellen zur
Zehn-Minuten-Pause) der Fahrkurve I, in der wie nachstehend beschrieben die
Abgasemissionen geprüft werden, sind die Fallen innerhalb einer Minute
abzunehmen, zu verschließen und innerhalb einer Stunde zu wägen. Die
Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ergeben sich aus der Massendifferenz der
Fallen vor und nach den ersten beiden Phasen der Fahrkurve I.
3.6.2.3
Prüfung der Abgasemissionen
3.6.2.3.1
Allgemeines
Die Prüfung gemäß Fahrkurve I und II wird auf dem Rollenprüfstand durchgeführt.
Der Fahrgeschwindigkeitsverlauf über der Zeit ist aufzuzeichnen, um die
Gültigkeit der Prüfstandsprüfung beurteilen zu können. Die Geschwindigkeit und
die zurückgelegte Strecke werden anhand der Umdrehungen derselben
Prüfstandsrolle oder -welle gemessen. Die während der Sammelzeit der einzelnen
Probengasmengen zurückgelegten Fahrstrecken sind getrennt zu ermitteln.
Die Motor- und Fahrzeugtemperaturen werden dabei durch Gebläse auf den bei
Straßenfahrbetrieb üblicherweise auftretenden Temperaturen gehalten.
Fahrzeuge mit Vierradantrieb werden im Zweiradantrieb geprüft. Bei Fahrzeugen
mit ständigem Vierradantrieb wird ein Satz Antriebsräder zeitweise
ausgeschaltet.
Aus dem mit Umgebungsluft verdünnten Abgas wird ein proportionaler Teilstrom
entnommen und den Sammelbeuteln zugeführt.
Während des Durchfahrens der Fahrkurve I wird der Probengasstrom nacheinander in
drei Sammelbeutel geleitet, wobei der erste Sammelbeutel die Abgasprobe während
der ersten 505 Sekunden des Kaltstarttests, der zweite Sammelbeutel die
Abgasprobe während des restlichen Teils des Kaltstarttests und der dritte Beutel
die Abgasprobe während der 505 Sekunden nach dem Warmstart aufnimmt.
Während des Durchfahrens der Fahrkurve II wird der Probengasstrom in einen
Sammelbeutel geleitet. Der Inhalt der Probenbeutel wird anschließend auf die
Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoffe und
Stickoxide analysiert. Um den Einfluss der Umgebungsluftkonzentrationen
berücksichtigen zu können, werden parallel jeweils Umgebungsluftproben gezogen.
Die Berechnung der streckenbezogenen Emissionsmengen erfolgt nach Nummer 3.13.
3.6.2.3.2
Vorbereitungen auf die Prüffahrten a)
Das Fahrzeug muss mit den Antriebsrädern ohne Anlassen des Motors auf die Rolle
des Fahrleistungsprüfstands gebracht werden.
b)
Die Motorraumabdeckung ist zu öffnen und das Kühlgebläse in Position zu bringen.
c)
Mit den Proben-Umschaltventilen in Wartestellung sind die geleerten Sammelbeutel
für die verdünnten Abgas- und Umgebungsluftproben anzuschließen.
d)
Die CVS-Anlage (Entnahmesystem mit konstantem Volumen) muss spätestens jetzt
eingeschaltet werden, ebenso die Probenpumpen. Die Temperatur des
Abgas-Luft-Gemisches an der Probenentnahmestelle ist von jetzt an aufzuzeichnen.
Das Kühlgebläse ist einzuschalten. Ein evtl. vorhandener Wärmetauscher in der
CVS-Anlage muss auf seine Betriebstemperatur vorgeheizt worden sein.
f)
Die Probengas-Durchflussmengen sind auf die gewünschten Werte, mindestens jedoch
auf 5 l/min einzustellen.
g)
Das Abgasrohr ist gasdicht an das (die) Abgasendrohr(e) des Fahrzeugs
anzuschließen.
h)
Das Gasdurchflussmessgerät und die Umschaltventile sind so einzustellen, dass
der Abgasprobenstrom in den ersten Beutel für die erste Phase sowie der
Umgebungsluftprobenstrom in seinen entsprechenden Beutel gelangt.
Durch Betätigung des Zündschlüssels wird sofort anschließend der Startvorgang
eingeleitet.
3.6.2.3.3
Durchfahren der Fahrkurve I
Mit dem Prüffahrzeug ist die Fahrkurve I unter Berücksichtigung der dort
niedergelegten Bestimmungen zu durchfahren. Besondere Vorschriften sind
nachfolgend aufgeführt.a)
Anlassen des Motors
Der Motor muss gemäß den Empfehlungen des Herstellers in der Betriebsanleitung
angelassen werden.
Die erste, 20 Sekunden dauernde Leerlaufphase der Fahrkurve I beginnt, sobald
der Motor anspringt. 15 Sekunden nachdem der Motor angesprungen ist, ist der
Gang einzulegen. Falls erforderlich, zum Beispiel bei Fahrzeugen mit
automatischem Getriebe, kann die Bremse betätigt werden, um die Antriebsräder am
vorzeitigen Drehen zu hindern. Wenn der Motor nach zehn Sekunden Durchdrehzeit
nicht angesprungen ist, muss der Startvorgang abgebrochen werden. Ist der
Fehlstart auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen, kann die Prüfung mit
erneutem Kaltstart fortgesetzt werden. Beruht der Fehlstart auf einem
Fahrzeugfehler, ist die Prüfung abzubrechen und für ungültig zu erklären.
b)
Stehenbleiben des Motors
Wenn der Motor während eines Leerlaufs stehenbleibt, ist er sofort wieder zu
starten und die Prüfung ist fortzusetzen. Außerhalb einer Leerlaufphase ist der
Fahrprogrammzeiger anzuhalten bis die Fahrkurve fortgesetzt werden kann. Springt
der Motor nicht innerhalb einer Minute wieder an, wird die Prüfung abgebrochen.
Wenn in der Betriebsanleitung ein Anlassverfahren für warmen Motor vom
Hersteller nicht vorgeschrieben ist, dann ist der Motor (Motoren mit
Startautomatik und mit manuellem Choke) anzulassen, indem das Gaspedal etwa um
die Hälfte heruntergedrückt und der Motor durchgedreht wird bis er anspringt.
c)
Ende der ersten Phase der Fahrkurve I
Mit dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach Beginn der
Fahrkurve I endet die erste Phase der Fahrkurve I. Von diesem Zeitpunkt an
müssen der Probengasstrom und die Umgebungsluftprobe in die jeweils
nachfolgenden Sammelbeutel geleitet werden.
Vor dem Beginn der bei 511 Sekunden anschließenden Beschleunigung ist die Zahl
der in der ersten Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen festzuhalten,
der Zähler ist dann auf Null zu stellen oder es muss auf einen zweiten Zähler
umgeschaltet werden.
d)
Abstellen nach der zweiten Phase der Fahrkurve I
Der Motor ist zwei Sekunden nach dem Ende der letzten Verzögerung, also bei
1 369 Sekunden abzustellen. Fünf Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört
hat, sind die Proben-Umschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Das
Kühlgebläse ist sofort abzuschalten, die Motorhaube ist zu schließen. Die
CVS-Anlage ist abzuschalten oder das Abgasrohr ist vom Endrohr (den Endrohren)
des Fahrzeugs zu trennen. Die Zahl der in der zweiten Phase gemessenen Rollen-
bzw. Wellenumdrehungen des Fahrleistungsprüfstands ist festzuhalten, der Zähler
ist dann auf Null zu stellen oder es muss auf einen dritten Zähler umgeschaltet
werden.
e)
Vorbereitung und Durchführung der dritten Phase der Fahrkurve I
Vor der dritten Phase sind die vorbereitenden Arbeiten gemäß Nummer 3.6.2.3.2
Buchstabe b bis h zu wiederholen, die Arbeit nach Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe h
muss innerhalb von neun bis elf Minuten nach dem Ende der Probensammlung der
zweiten Phase durchgeführt werden.
Nach dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach dem Beginn der
dritten Phase sind die Probenumschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die
Zahl der gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen ist festzuhalten. Der Motor
kann jetzt abgestellt werden.
f)
Sobald wie möglich müssen jeweils die Abgas- und Umgebungsluftproben aus den
einzelnen Phasen der Analysenanlage zugeführt werden, das heißt gegebenenfalls
schon vor dem Abschluss der gesamten Fahrkurve. Zwischen dem Ende der jeweiligen
Sammelphase und der Ablesung der zugehörigen stabilen Analysenwerte auf allen
Analysatoren darf nicht mehr als 20 Minuten vergehen.
g)
Für Prüffahrzeuge, die der vollständigen Prüfung der Abgasemissionen unterzogen
werden, schließt sich die Fahrkurve II an. Es ist weiter nach Nummer 3.6.2.3.4
zu verfahren.
Für Prüffahrzeuge, die der Prüfung der Verdunstungsemissionen unterzogen werden,
schließt sich der Heißabstelltest an. Es ist weiter nach Nummer 3.6.2.4 zu
verfahren.
3.6.2.3.4
Durchfahren der Fahrkurve II
Bei der Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve II ist der in Nummer 3.8
beschriebene Geschwindigkeits-Zeit-Ablauf zweimal zu durchfahren, wobei der
erste Durchlauf der Konditionierung des Fahrzeugs dient, und die Emissionsmengen
lediglich im zweiten Durchlauf bestimmt werden.
Der Ablauf der Prüfung ist wie folgt: a)
Die vorbereitenden Arbeiten gemäß Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe a bis g sind
durchzuführen. Die Proben-Umschaltventile verbleiben in Wartestellung. (Es sind
lediglich je ein Beutel für das Probengas und ein Beutel für die
Umgebungsluftprobe erforderlich.)
b)
Das Fahrzeug ist gemäß Empfehlungen des Herstellers zu starten. Bezüglich des
Nicht-Anspringens bzw. Stehenbleibens des Motors gelten die Bestimmungen in
Nummer 3.6.2.3.3 Buchstabe a und b.
c)
Die Fahrkurve II ist entsprechend Nummer 3.8 zum ersten Mal zu durchfahren.
d)
Wenn der Stillstand des Fahrzeugs am Ende des ersten Durchlaufs der Fahrkurve II
erreicht wird, stehen 17 Sekunden zur Verfügung bis der zweite Durchlauf
beginnt. Der Zähler zur Ermittlung der Fahrstrecke ist auf Null zu stellen.
e)
Zwei Sekunden, bevor die erste Beschleunigung in dem zweiten Durchlauf beginnt,
müssen die Proben-Umschaltventile auf den Probengas- und den
Umgebungsluftprobenbeutel geschaltet werden.
f)
Die Fahrkurve II ist entsprechend Nummer 3.8 zum zweiten Mal zu durchfahren.
g)
Zwei Sekunden, nachdem das Fahrzeug den Stillstand am Ende der Fahrkurve II
erreicht hat, sind die Umschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl
der gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen ist festzuhalten. Der Motor kann
abgestellt werden.
h)
Die Konzentrationen der Abgasbestandteile CO, CO2, CH, NOx müssen innerhalb von
20 Minuten ermittelt werden.
i)
Die Berechnung der Menge der emittierten Luftverunreinigungen je Fahrkilometer
erfolgt nach Nummer 3.13.
3.6.2.4
Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen
Mit der Bestimmung der Verdunstungsemissionen während eines 60-minütigen
Heißabstellens nach der Fahrkurve I wird die Prüfung des
Verdunstungsemissionsverhaltens beendet.a)
Vor dem Ende der Fahrt nach der Fahrkurve I muss die Messkammer mehrere Minuten
gespült worden sein.
b)
Nach Beendigung der Fahrkurve I ist die Motorhaube zu schließen, und es sind
alle Verbindungen vom Fahrzeug zum Prüfstand zu lösen. Das Fahrzeug ist dann
unter möglichst geringer Betätigung des Fahrpedals zur Messkammer zu fahren. Vor
der Messkammer ist der Motor abzustellen; der Zeitpunkt der Motorabstellung ist
zu notieren. Das Fahrzeug muss dann antriebslos in die Messkammer gebracht
werden.
c)
Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer muss/müssen eingeschaltet werden,
bevor das Fahrzeug in die Messkammer kommt.
d)
Fenster und Kofferraumdeckel des Fahrzeugs müssen jetzt offen sein.
e)
Die Temperatur der Raumluft ist von nun an aufzuzeichnen.
f)
Innerhalb von zwei Minuten nach dem Abstellen des Motors und innerhalb von
sieben Minuten nach dem Ende der Fahrkurve I muss die Messkammer gasdicht
verschlossen werden.
g)
Die CH-Konzentration in der Messkammer wird mit dem FID (Analysator mit
Flammenionisations-Detektor) gemessen und von nun an fortlaufend registriert.
Der kurz nach dem Schließen der Messkammer gemessene Wert der CH-Konzentration
bildet den Anfangswert für die Auswertung nach Abschnitt 3.12.
h)
Das Fahrzeug muss 60 Minuten (± 0,5 Minuten) innerhalb der Messkammer stehen. Am
Ende der 60 Minuten (± 0,5 Minuten) dauernden Prüfzeit wird die CH-Konzentration
in der Messkammer bestimmt. Dieser Wert bildet den Endwert für die Auswertung
nach Nummer 3.12.
i)
Die Prüfung der Verdunstungsemissionen ist damit abgeschlossen.
3.6.3
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)
3.6.3.1
Allgemeines zum Prüfablauf
Die Fahrzeugvorbereitung wird mit dem Abstellen des Fahrzeugs bei einer
Umgebungstemperatur zwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die
Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens zwölf und höchstens 36 Stunden nach
dem Abstellen des Fahrzeugs beginnt die Prüfung der Abgasemissionen in der
Fahrkurve I.
3.6.3.2
Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren
(Dieselmotoren)
Es gelten die Ausführungen, die in Nummer 3.6.2.3 für die Prüfung der
Abgasemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren)