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RECHTSANWALT STEFFEN DIETRICH


FACHANWALT FÜR STRAFRECHT

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 * auskunft@strafrechtskanzlei.berlin
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www.rechtsanwalt-strafrecht-geldwaesche.de

Der Vorwurf der Geldwäsche kann, anders als oftmals vermutet, nicht nur im
Bereich der organisierten Kriminalität erhoben werden. Auch im alltäglichen
Leben können Sie Gefahr laufen, einer Geldwäsche beschuldigt zu werden.
Rechtsanwalt Dietrich beantwortet Ihnen die wichtigsten Fragen zur Geldwäsche
und gibt Ihnen bei einer im Raum stehenden Beschuldigung Verhaltenstipps für den
weiteren Verfahrensgang.

 * Welche Verhaltensweisen werden durch die Geldwäsche sanktioniert und wo ist
   sie geregelt?
 * Wie wird die Geldwäsche bestraft?
 * Greift die Geldwäsche immer nur, wenn es um Geld geht?
 * Welche Vermögenswerte werden durch die Geldwäsche geschützt?
 * Wann liegt ein gewerbsmäßiges Handeln bzw. eine bandenmäßige Begehung im
   Sinne des § 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB vor?
 * Was versteht man unter der Verschleierung unrechtmäßig erlangter
   Vermögenswerte?
 * In welchen Fallkonstellationen greift der Vereitelungstatbestand und was kann
   ich mir darunter vorstellen?
 * Ist es auch strafbar, wenn ich einen „illegalen“ Vermögenswert annehme oder
   ihn für mich verwende?
 * Muss ich die Herkunft des illegalen Vermögenswerts kennen und was passiert,
   wenn ich sie fahrlässig verkenne?
 * Gibt es hinsichtlich der Kenntnis der Herkunft des Vermögenswertes
   Einschränkungen?
 * Kann ich durch eine Anzeige der Bestrafung wegen Geldwäsche entgehen und wie
   ist die Rechtslage, wenn ich an der Vortat beteiligt war?
 * Was sollte ich tun, wenn ich der Geldwäsche beschuldigt werde?


WELCHE VERHALTENSWEISEN WERDEN DURCH DIE GELDWÄSCHE SANKTIONIERT UND WO IST SIE
GEREGELT? – ANWALT FÜR STRAFRECHT:

Geldwäsche ist ein Begriff mit dem die meisten Menschen entweder Anzugträger mit
großen Aktenkoffern voller Geld oder die Mafia assoziieren. Der
Geldwäschetatbestand erfasst jedoch nicht nur das Handeln größerer Banden. Auch
jede Privatperson kann sich ohne eine Verbindung zur organisierten Kriminalität
der Geldwäsche strafbar machen.

Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 261 StGB geregelt. Die Regelung ist
allerdings sehr lang und kompliziert, sodass sich für den juristischen Laien
nicht ohne weiteres ergibt, was genau strafbar ist. Ganz allgemein gesagt macht
sich aber derjenige strafbar, der illegal erworbene Vermögenswerte in den
legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einschleust. Denn diese illegale
Einschleusung führt dazu, dass den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf
rechtswidrig erlangte Vermögenswerte erschwert oder gänzlich verhindert wird.
Neben der Rechtspflege schützt § 261 StGB jedoch auch diejenigen, die durch die
illegale Vortat, wie etwa Betrug, Diebstahl usw. geschädigt wurden.


WIE WIRD DIE GELDWÄSCHE BESTRAFT? – ANWALT FÜR STRAFRECHT:

 * den Verschleierungstatbestand gem. § 261 Abs. 1 StGB,
 * den Vereitelungstatbestand aus § 261 Abs. 1 StGB und
 * den Isolierungstatbestand aus § 261 Abs. 2 StGB.

Bei diesen Grundtatbeständen handelt es sich um Vergehen, die mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Liegt ein
besonders schwerer Fall vor, so kann gemäß § 261 Abs. 4 StGB eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren verhängt werden. Auch der
Versuch der Geldwäsche ist gemäß § 261 Abs. 3 StGB strafbar. Eine Geldstrafe
kommt nicht nur bei vorsätzlichem Handeln in Betracht. Vielmehr reicht es aus,
wenn leichtfertig verkannt wird, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen
Tat herrührt. Dies ist in § 261 Abs. 5 StGB geregelt, der einen Strafrahmen von
einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht.

Da der Tatbestand also fast ausschließlich Freiheitsstrafen androht, ist die
Verteidigung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht unerlässlich. Denn
kommt es zu einer Verurteilung, kann das Gericht in der Regel keine Geldstrafe
verhängen. Aus diesem Grund sollten Sie sich, wenn Sie der Geldwäsche
beschuldigt werden, vorzugsweise schon im Ermittlungsverfahren an einen
Strafverteidiger wenden. Dieser hat häufig die Möglichkeit auf eine Einstellung
des Verfahrens hinzuwirken, sodass es erst gar nicht zu einem Prozess kommt.
Herr Dietrich steht Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht natürlich
jederzeit für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.


GREIFT DIE GELDWÄSCHE IMMER NUR, WENN ES UM GELD GEHT? – ANWALT FÜR STRAFRECHT:

Der Begriff der Geldwäsche ist nicht wörtlich zu verstehen. Es macht sich also
nicht nur strafbar, wer inkriminiertes Geld in den legalen Finanz- und
Wirtschaftskreislauf einführt. Vielmehr erfasst die Geldwäsche jeden Gegenstand,
dem ein Vermögenswert innewohnt. Damit werden zunächst Bar- und Buchgeld
erfasst. Bei Buchgeld handelt es sich um das Geld, das sich auf Ihrem Konto
befindet und mittels Buchungen auf ein anderes Konto übertragen werden kann.
Aber auch Wertpapiere, Forderungen, bewegliche und unbewegliche Gegenstände und
elektronisches Geld werden als Vermögenswerte im Sinne des § 261 StGB
verstanden.


WELCHE VERMÖGENSWERTE WERDEN VOR GELDWÄSCHE GESCHÜTZT?

§ 261 StGB dient dem Schutz aller Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen
Tat, der sogenannten Vortat stammen. Das Gesetz zählt dazu in § 261 Abs. 1 S. 2
StGB auf, welche Tatbestände als einschlägige Vortaten gelten.

Dazu gehören zunächst alle Verbrechen, also Strafgesetze, die mit
Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft werden, wie beispielsweise
Raub, räuberische Erpressung, Geldfälschung, Mord, Totschlag oder auch
Verbrechen im Drogenstrafrecht.

Vergehen, die mit Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr
bestraft werden, sind nur in den von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB genannten Fällen
geeignete Vortaten.

Hierunter fallen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Delikte wie
Bestechung und Bestechlichkeit. Stammt der Vermögenswert hingegen aus den in §
261 Abs. 1 Nr. 4 StGB genannten Vergehen, wie beispielsweise aus Diebstahl,
Unterschlagung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder Steuerhinterziehung, so
muss die Tat entweder gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden sein.

Im Gegensatz zur Hehlerei nach § 259 StGB müssen die Vermögenswerte nicht
unmittelbar aus einer Vortat stammen. Vielmehr ist der Tatbestand der Geldwäsche
auch dann erfüllt, wenn ein Ersatzgegenstand an die Stelle des unmittelbar aus
der Tat stammenden Gegenstandes getreten ist.

Außerdem unterfallen auch Gegenstände, die nicht im Inland erlangt worden sind,
dem Schutz des Tatbestandes. Dies wird in § 261 Abs. 8 StGB deutlich, der
ausdrücklich Gegenstände einbezieht, die aus einer im Ausland begangenen Tat
herrühren. Dies gilt allerdings nur wenn die Tat auch im Ausland mit Strafe
bedroht ist.


WANN LIEGT EIN GEWERBSMÄSSIGES HANDELN BZW. EINE BANDENMÄSSIGE BEGEHUNG IM SINNE
DES § 261 ABS. 1 NR. 4 STGB VOR? – ANWALT FÜR STRAFRECHT:

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur
vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Hier
reicht es aus, dass schon bei Begehung der ersten Geldwäsche der Wille besteht,
diese zu wiederholen. Es muss also tatsächlich nicht zu einer wiederholten
Begehung kommen.

Ein bandenmäßiges Handeln wird nach ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn
sich eine Gruppe von mindestens drei Personen mit dem ernsthaften Willen
zusammengeschlossen hat, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige,
im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. Demnach kommt es nicht darauf
an, dass schon ein genauer Plan bezüglich der weiteren Vorgehensweise besteht.
Entscheidend ist allein der Wille mehrere Taten zu begehen.


WAS VERSTEHT MAN UNTER DER VERSCHLEIERUNG UNRECHTMÄSSIG ERLANGTER
VERMÖGENSWERTE? – ANWALT FÜR STRAFRECHT:

Einer der Grundtatbestände der Geldwäsche ist der Verschleierungstatbestand des
§ 261 Abs. 1 Var. 1 und 2 StGB. Danach wird bestraft, wer einen Gegenstand, der
aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt oder dessen Herkunft
verschleiert.

Ein Gegenstand wird verborgen, wenn er an einem nicht üblichen Ort aufbewahrt
wird oder der Zugang zu ihm durch eine verdeckende Handlung erschwert wird.
Typische Beispiele für das Verbergen eines Gegenstandes sind: das Verstecken der
Beute, die Übergabe an einen Freund zur sicheren Aufbewahrung, sowie
Falschbeschriftungen.

Die Verschleierung der Herkunft eines Gegenstandes erfasst jedes irreführende
Verhalten, das die Ermittlung der wahren Herkunft des Gegenstandes erschwert.
Der Unterschied zum Verbergen ist, dass die Existenz des Gegenstandes an sich
nicht geleugnet wird. Typisch ist das Tauschen von bemakeltem Geld bei der Bank,
das Vermischen von bemakeltem und „sauberem“ Geld oder Falschbuchungen und
Kontoführung unter falschen Namen.


IN WELCHEN FALLKONSTELLATIONEN GREIFT DER VEREITELUNGSTATBESTAND UND WAS KANN
ICH MIR DARUNTER VORSTELLEN? – ANWALT FÜR STRAFRECHT:

Der Vereitelungstatbestand ist in § 261 Abs. 1 Var. 3 StGB geregelt und umfasst
alle Verhaltensweisen, die die Strafverfolgung beeinträchtigen. Er greift, wenn
die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, der Verfall, die Einziehung oder die
Sicherstellung eines aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Gegenstandes
vereitelt oder gefährdet wird.

Vereiteln bedeutet hier, dass dem Staat der Zugriff auf die Sache für geraume
Zeit entzogen werden muss. Eine reine Verzögerung des Zugriffs reicht nicht aus.
Er muss zumindest teilweise verhindert werden.

Aber auch die Gefährdung des staatlichen Zugriffs soll verhindert werden, sodass
ein Vereitelungserfolg nicht unbedingt gegeben sein muss. Schon eine konkrete
Gefährdung der Ermittlung der Herkunft, des Auffindens, des Verfalls, der
Einziehung oder der Sicherstellung reicht für die Tatbestandsalternative des
Gefährdens aus. Immer wieder vorkommende Beispiele sind das Verbringen des
Gegenstandes ins Ausland und Überweisungen ins Ausland. Nicht ausreichend sind
hingegen reine vorbereitende Handlungen, die noch nicht zu einer konkreten
Gefährdung führen.


IST ES AUCH STRAFBAR, WENN ICH EINEN „ILLEGALEN“ VERMÖGENSWERT ANNEHME ODER IHN
FÜR MICH VERWENDE? – ANWALT FÜR STRAFRECHT:

Ja, auch diese Verhaltensweisen sind strafbar. Sie werden von dem sogenannten
Isolierungstatbestand in § 261 Abs. 2 StGB geregelt. Danach macht sich strafbar,
wer sich oder einem Dritten den bemakelten Vermögenswert beschafft (Nr. 1), ihn
verwahrt oder verwendet (Nr. 2). Es werden also sämtliche Verhaltensweisen
erfasst, die die Strafverfolgung abstrakt gefährden. Strafbar sind sie jedoch
nur, wenn man die illegale Herkunft des Gegenstandes im Zeitpunkt der
Entgegennahme gekannt hat.

Das Verschaffen setzt eine mit dem Vortäter einvernehmlich herbeigeführte
Verfügungsgewalt über den Vermögenswert voraus. Dies kann etwa durch die Annahme
bemakelten Geldes als Honorar oder als Einlage für Kreditinstitute geschehen.

Wer eine Sache in seinen Gewahrsam nimmt und hält, verwahrt diese. Unter dem
Verwenden versteht man beispielsweise den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer
Sache.

Eine Einschränkung erfährt der sehr weit gefasste Isolierungstatbestand durch §
261 Abs. 6 StGB, damit der Rechtsverkehr nicht unverhältnismäßig belastet wird.
Hat ein Dritter das Tatobjekt zuvor erlangt, ohne dadurch eine Straftat zu
begehen, so kommt eine Geldwäsche nicht in Betracht. Andernfalls würde sich vor
allem bei häufigen Umsätzen eine endlose Kette von Anschlusstaten bilden. Wer
sich also durch die Entgegennahme eines Gegenstandes überhaupt nicht oder
zumindest nicht selbst wegen Geldwäsche strafbar macht, begründet auch die
Straflosigkeit des späteren Besitzers.


MUSS ICH DIE HERKUNFT DES ILLEGALEN VERMÖGENSWERTS KENNEN UND WAS PASSIERT, WENN
ICH SIE FAHRLÄSSIG VERKENNE? – ANWALT FÜR STRAFRECHT:

Wer einen Vermögenswert in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einbringt, von
dem er weiß, dass dieser aus einer rechtswidrigen Tat stammt, hat den für die
Geldwäsche erforderlichen Vorsatz. Aber nicht nur mit positiver Kenntnis von der
illegalen Herkunft kann man den Tatbestand erfüllen. Auch derjenige, der im
Zeitpunkt der Entgegennahme von Vermögenswerten die Möglichkeit ihrer illegalen
Herkunft erkennt und sie billigend in Kauf nimmt, macht sich strafbar. Juristen
sprechen in diesem Fall von einem bedingten Vorsatz.

§ 261 Abs. 5 StGB verschärft diese Anforderungen noch weiter. Wegen Geldwäsche
kann sich hier auch schon derjenige strafbar machen, der leichtfertig nicht
erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Leichtfertiges Handeln ist ein Unterfall der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn
sich die illegale Herkunft des Gegenstandes nach der Sachlage geradezu aufdrängt
und aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit gleichwohl
gehandelt wird. Die illegale Herkunft kann sich insbesondere bei einer hohen
Geldsumme oder auch aus ungewöhnlichen Transaktionen ergeben.

Typisch für den Fall der leichtfertigen Geldwäsche ist der sogenannte
Paketagent. Hier werden unwissende Personen von vermeintlichen Firmen dazu
angeheuert Pakete, die an ihre Privatanschrift gesendet werden, anzunehmen,
umzupacken und an eine angegeben Anschrift zu versenden. Die vermeintlichen
Firmen erwähnen regelmäßig nicht, dass die Pakete nicht rechtmäßig sondern z.B.
mit aus Computerbetrügereien erlangten Kreditinformationen bestellt worden sind.

Für die Staatsanwaltschaft spielt dies aber zunächst keine Rolle. Sie klagt in
der Regel wegen leichtfertiger Geldwäsche an. Für diese kann eine Geldstrafe
oder auch eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verhangen werden, sodass
Sie bei dem Vorwurf der Leichtfertigkeit immer ein Anwalt kontaktiert werden
sollte. Rechtsanwalt Dietrich hat häufig Mandanten erfolgreich vertreten, denen
eine leichtfertige Geldwäsche vorgeworfen wurde. Er hilft Ihnen gerne dabei, den
Vorwurf der Leichtfertigkeit zu widerlegen.


GIBT ES HINSICHTLICH DER KENNTNIS DER HERKUNFT DES VERMÖGENSWERTES
EINSCHRÄNKUNGEN? – ANWALT FÜR STRAFRECHT:

Eine Einschränkung erfährt der Tatbestand der Geldwäsche, wenn es um die
Berufsgruppe der Strafverteidiger geht. Denn diese laufen schon allein aufgrund
ihrer Tätigkeit Gefahr, mit Geldern aus rechtswidrigen Taten in Berührung zu
kommen. Um Strafverteidiger zu schützen und die ihnen durch Art. 12 Grundgesetz
gewährleistete Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig einzuschränken, hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass für sie andere als sonst übliche
Maßstäbe gelten müssen. Der soeben geschilderte Grundsatz, dass sich
normalerweise schon strafbar macht, wer im Zeitpunkt der Entgegennahme von
Vermögenswerten die Möglichkeit ihrer illegalen Herkunft  erkennt und sie
billigend in Kauf nimmt, gilt hier nicht. Für Strafverteidiger ist eine
Verurteilung wegen Geldwäsche nur dann möglich, wenn sie im Zeitpunkt der
Entgegennahme des Honorars sicher um die illegale Herkunft des Geldes wissen.


KANN ICH DURCH EINE SELBSTANZEIGE DER BESTRAFUNG WEGEN GELDWÄSCHE ENTGEHEN UND
WIE IST DIE RECHTSLAGE, WENN ICH AN DER VORTAT BETEILIGT WAR? – ANWALT FÜR
STRAFRECHT:

Wird die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde angezeigt oder eine solche
Anzeige veranlasst, so kann von einer Bestrafung gemäß § 261 Abs. 9 StGB
abgesehen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Tat in diesem Zeitpunkt
noch nicht ganz oder teilweise entdeckt wurde. Diese Vorschrift ist vergleichbar
mit der Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung. Die Strafe ist zudem
ausgeschlossen, wenn man sich schon an der Vortat beteiligt und sich deshalb
strafbar gemacht hat. Andernfalls würde der Vortäter, der selbst
Geldwäschehandlungen vornimmt doppelt bestraft, was das Grundgesetz in Art 103
Abs. 3 jedoch ausdrücklich verbietet.


WAS SOLLTE ICH TUN, WENN ICH DER GELDWÄSCHE BESCHULDIGT WERDE? – ANWALT FÜR
STRAFRECHT:

Sollten Sie wegen Geldwäsche beschuldigt oder angeklagt werden, empfehlen wir
Ihnen dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Da in den meisten Fällen
eine Freiheitsstrafe im Raum steht und die Rechtslage für einen Laien schwer zu
durchdringen ist, sollte der Anwalt Ihres Vertrauens auf dem Gebiet der
Geldwäsche Erfahrung mitbringen. Es empfiehlt sich daher, einen Fachanwalt für
Strafrecht einzuschalten. Dieser wird zunächst Akteneinsicht beantragen und den
Sachverhalt dahingehend prüfen, ob überhaupt der Tatbestand der Geldwäsche
erfüllt ist. Außerdem kann in jeder Verfahrenslage eine Einstellung des
Verfahrens erreicht werden, sodass es mit der Beschuldigung nicht zwingend zu
einem Prozess kommen muss. Bevor der Kontakt zu Ihrem Verteidiger hergestellt
ist, dürfen und sollten Sie zunächst von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch
machen. Ob eine Äußerung zur Sache sinnvoll ist, wird Ihr Verteidiger mit Ihnen
zugeschnitten auf Ihren konkreten Fall besprechen.

Rechtsanwalt Dietrich steht Ihnen für ein Beratungsgespräch unter den hier
angegebenen Kontaktdaten gerne zur Verfügung. Er ist als Fachanwalt für
Strafrecht auf Geldwäsche spezialisiert. Rechtsanwalt Dietrich setzt sich
engagiert und mit Nachdruck für Ihre Interessen ein.

KONTAKT



Strafrechtskanzlei Dietrich
Rechtsanwalt Steffen Dietrich


Wiener Straße 7
10999 Berlin-Kreuzberg

Telefon Büro: 030 / 609 857 413

Telefon Notfall: 0163 / 9133 940
(bei Verhaftung oder Durchsuchung)

auskunft@strafrechtskanzlei.berlin
www.strafrechtskanzlei.berlin

REFERENZEN

FACHANWALT STRAFRECHT: GELDWÄSCHE

Unser Mandant hatte ein Jobangebot über die Internetplattform ebay-Kleinanzeigen
angenommen. Sein Auftrag war die Entgegennahme von Paketen, welche er
weiterleiten sollte. Der Auftraggeber teilte unserem Mandanten die jeweiligen
Adressen per E-Mail oder SMS mit. Außerdem wurde Geld auf das Konto unseres
Mandanten überwiesen, welches er anschließend auf ein anderes Konto im Ausland
weiterleiten sollte. Nachdem sein Auftraggeber den Kontakt nach einiger Zeit
plötzlich abgebrochen hatte, erstattete unser Mandant Anzeige bei der Polizei
wegen Betruges. Nach Schilderung des Sachverhalts leitete die Polizei jedoch
auch ein Strafverfahren gegen unseren Mandanten ein – wegen Geldwäsche.
Geldwäsche ist gem. § 261 StGB strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren bestraft werden. s. unsere Seite zur Geldwäsche

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URTEILE

ANWALT FÜR STRAFRECHT: UNTERSCHLAGUNG

Der im Rahmen einer Unterschlagung nach Außen gerichtete Zueignungswille eines
Beschuldigten manifestiert sich nicht, wenn der Beschuldigte kein Verhalten an
den Tag legt, das den Schluss zulässt, er habe die Sache unter Ausschluss des
Berechtigten seinem Vermögen einverleibt.

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FACHANWALT FÜR STRAFRECHT: BEIHILFE DURCH SCHMIERESTEHEN

Das Schmierestehen bei einem Raub begründet nicht ohne weiteres eine
Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub.

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ANWALT FÜR STRAFRECHT: UNERLAUBTE VERANSTALTUNG EINES GLÜCKSSPIELS

Bei der Manipulation von Spielautomaten, im Sinne der unerlaubten Veranstaltung
eines Glückspiels, ist es nicht erheblich, ob die manipulierten Automaten noch
zulassungsfähig wären, sondern, ob sie in ihrem manipulierten Zustand noch
zugelassen sind.

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