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-------------------------------------------------------------------------------- 1. Home 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN -------------------------------------------------------------------------------- ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN * Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN * Allgemeine Einkaufsbedingungen × ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GEKA FRISCH + FROST HANDELS GMBH & CO. KG § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der GEKA frisch + frost Handels GmbH & Co. KG (nachfolgend: „GEKA“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GEKA mit ihren Auftraggebern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihr angebotenen oder in Empfang genommenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen GEKA und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern, die nicht gewerblich oder selbständig tätig sind. (3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn GEKA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn GEKA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. § 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS (1) Alle Angebote der GEKA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann GEKA innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. (2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GEKA und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch GEKA vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. (3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von GEKA nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. (4) Angaben von GEKA zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung, etwa Gewichte, Toleranzen oder technische Daten, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. § 3 PREISE UND ZAHLUNGEN (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich mangels gesonderter Vereinbarung in Euro ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Frachtkosten, Kosten für Spezialverpackungen, Paletten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Diese Kosten werden vom Auftraggeber getragen. (2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei GEKA. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt. (3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. (4) GEKA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die sich die Bezahlung der offenen Forderungen auf Seiten GEKA durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt), gefährdet wird (5) Eine Rechnung oder ein Kontoauszug gelten als anerkannt, falls nicht innerhalb einer Woche GEKA gegenüber schriftlich widersprochen wird. Für die Einhaltung einer Frist ist der Eingang bei GEKA maßgebend. (6) Rechnungs- und Wechselschecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Dadurch entstehende Kosten sind von dem Auftraggeber zu tragen und werden mit der Übernahme des Wechsels oder des Schecks fällig. § 4 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT (1) Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. (2) Die Lieferzeit beginnt nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu Ihrem Ablauf GEKAs Kühlhaus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. (3) Von GEKA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. (4) GEKA kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber den vertraglichen Verpflichtungen GEKA gegenüber nicht nachkommt. (5) GEKA haftet nicht für Unmöglichkeit ihrer Lieferungen oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, etwa Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeige Belieferung durch Auftraggeber) verursacht worden sind, die GEKA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse GEKA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist GEKA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder Verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in der Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GEKA vom Vertrag zurücktreten. (6) GEKA ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, GEKA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. (7) Gerät GEKA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt. § 5 ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRENÜBERGANG (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Visbek, soweit nichts anderes vertraglich bestimmt ist. (2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von GEKA. (3) Mehrfracht für gewünschte oder notwendige andere Beförderungsarten geht zu Lasten des Auftraggebers. Maßgebend ist das bei dem Versand oder der Lieferung in GEKAs Betrieb festgestellte Abgangsgewicht. Bei Lieferungen unter 100 kg bleibt, auch wenn nichts anderes vereinbart ist, die Berechnung der Versandkosten jedenfalls vorbehalten. (4) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Der Beginn des Verladevorgangs ist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder GEKA noch andere Leistungen, etwa Versand, übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und GEKA dies dem Auftraggeber angezeigt hat. (5) Lagerkosten nach Gefahrenübergang sowie bei Versandverzögerung auf Wunsch des Auftraggebers trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch GEKA betragen die Lagerkosten [0,25 % des Auftragswerts der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche] ab dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. (6) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung auf dessen Kosten durch GEKA gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. (7) Übernimmt der Auftraggeber den Transport, gewährleistet er bei Frischware die Einhaltung eines Temperaturbereichs zwischen +4° C – 0° C und die Einhaltung der bei Tief- sowie gefrorener Ware für den Transport und die Lagerung geschlachteten Geflügels und geschlachteter Geflügelteile vorgeschriebenen Temperaturen sowie die lückenlose Einhaltung der Kühlkette. (8) Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist, von dem Auftraggeber unbeschadet seiner weiteren Rechte entgegenzunehmen. (9) Im Fall des Annahmeverzugs des Auftraggebers ist GEKA berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Androhung ist entbehrlich, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr des Untergangs im Verzug ist. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt indes kein Rücktritt von dem Vertrag, es sei denn, GEKA hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. GEKA ist berechtigt, den GEKA entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. § 6 EIGENTUMSVORBEHALT, PFÄNDUNG (1) Alle Lieferungen durch GEKA werden unter Eigentumsvorbehalt durchgeführt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er alle fälligen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber die Ware separat zu lagern. Der Auftraggeber ist allerdings berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware im normalen Tagesgeschäft weiter zu veräußern. Er tritt hiermit im Voraus seine Forderungen aus einem solchen Weiterverkauf inklusive Mehrwertsteuer bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags an GEKA ab. GEKA akzeptiert diese Abtretung. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. GEKAs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. GEKA verpflichtet sich allerdings, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen GEKA gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann GEKA verlangen, dass der Auftraggeber GEKA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. (2) Bei Aufbereitung oder Weiterverarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware bleibt GEKA Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne dass mit der Herstellung verbundene Pflichten an GEKA übergehen würden. (3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Im Fall von Beschlagnahme oder anderweitigen Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte wird der Auftraggeber dies unverzüglich mitteilen und alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung der Beeinträchtigungen unternehmen. (4) In der Pfändung des Liefergegenstandes durch GEKA liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. GEKA ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. (5) GEKA zustehende Sicherheiten wird GEKA auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freigeben, als dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt GEKA. Bezugsgröße ist der jeweilige Einkaufspreis. § 7 GEWÄHRLEISTUNG UND SACHMÄNGEL (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch GEKA oder ihre Erfüllungsgehilfen, die jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. (2) Die gelieferten Produkte sind unverzüglich, bei Frischware mindestens innerhalb von 2 Stunden nach deren Empfang, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn GEKA nicht binnen 5 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Bei Frischware beträgt die Frist 24 Stunden. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge GEKA nicht binnen 5 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. (3) Im Falle einer Mängelrüge ist eine Probe in angemessener Menge zu entnehmen und GEKA zur Verfügung zu stellen. Diese Probe ist unter Einhaltung der Temperaturvorschriften zu lagern und zu transportieren. Im Fall der Unmöglichkeit einer Rücksendung ist die Vorlage eines veterinärärztlichen Attestes über Grund, Umfang und Menge des Mangels erforderlich. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet GEKA die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet. (4) Aufgrund der natürlichen Qualität von Rohware kann GEKA keine Garantie dafür übernehmen, dass gelieferte Frischware etwaigen Warenproben entspricht. Solche Warenproben sind in jedem Fall unverbindlich. (5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist GEKA nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fehl des Fehlschlagens, das heißt, der Unmöglichkeit, und Zumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. (6) Über von Dritten beanstandete Ware darf der Auftraggeber nicht ohne Zustimmung von GEKA verfügen. (7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von GEKA, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. § 8 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS (1) Die Haftung von GEKA auf Schadensersatz gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt. (2) GEKA haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentlich gilt beispielsweise die Lieferung grob mangelhafter Ware oder eine Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen. (3) Soweit GEKA gemäß § 8 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GEKA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (4) Im Fall der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von GEKA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögenschäden auf die Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt, auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. (5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der GEKA. (6) Soweit GEKA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte lt. Beratung nicht zu dem von GEKA geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der GEKA wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. § 9 ÜBERLASSENE GEGENSTÄNDE (1) Die dem Auftraggeber überlassenen Leihgebinden, etwa Transportbehälter, Container, Plastikgebinde, Fässer, Kästen, Paletten, etc., bleiben das alleinige, unbeschränkte Eigentum der GEKA. Sie sind vom Auftraggeber nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Anderenfalls ist GEKA berechtigt, dem Auftraggeber die Reinigungs- und Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen. § 10 GEHEIMHALTUNG (1) An den dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich GEKA das Eigentum- oder Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf solche Unterlagen ohne GEKAs ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugängig machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf GEKAs Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Vom Auftraggeber angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten. Ausgenommen ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zur Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vertragsbedingungen und sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung des Vertrags zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung oder nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Verlangen umgehend an GEKA zurücksenden. (3) Ohne GEKAs ausdrückliche Zustimmung darf der Auftraggeber in Werbematerialien, Broschüren, etc., nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen. (4) Der Auftraggeber wird seine Subunternehmer und Geschäftspartner entsprechend diesem § 10 verpflichten. § 11 ABTRETUNG (1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. § 12 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen Allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und GEKA nach Wahl von GEKA der Sitz von GEKA. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. (2) Die Beziehungen zwischen GEKA und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen. (3) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Auftraggeber nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Visbek, im Januar 2019 Schließen × ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER GEKA FRISCH + FROST HANDELS GMBH & CO. KG § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen oder in Empfang genommenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an uns, selbst dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern, die nicht gewerblich oder selbständig tätig sind. (3) Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. § 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS (1) Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. (2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort von Lieferungen sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 5 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen. (3) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenden Umständen (wie zum Beispiel die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferants nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist. § 3 PREISE, ZAHLUNG UND RECHNUNGSANGABEN (1) Der in einer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. (2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. (3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen. (4) Wir zahlen den Kaufpreis ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt [innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto]. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei unserer Bank. (5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung. (6) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. § 4 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT, ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRENÜBERGANG (1) Die von uns in einer Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist), ist bindend. Vorzeitige Lieferungen des Lieferanten sind nicht zulässig. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach dieser eine Lieferzeit nicht einhalten kann. (3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrags bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tags in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. (4) Im Fall des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können. (5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswerts, zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. (6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt. (7) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Visbek, soweit nichts anderes vertraglich bestimmt ist. (8) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbar worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. (9) Der Lieferant gewährleistet er bei Frischware die Einhaltung eines Temperaturbereichs zwischen +4° C – 0° C und die Einhaltung der bei Tief- sowie gefrorener Ware für den Transport und die Lagerung geschlachteten Geflügels und geschlachteter Geflügelteile vorgeschriebenen Temperaturen sowie die lückenlose Einhaltung der Kühlkette. § 5 EIGENTUM (1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf solche Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugängig machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Vom Lieferanten angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten. Ausgenommen ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zur Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. (2) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte ausgeschlossen. § 6 GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE (1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate. (2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir diese dem Lieferanten innerhalb von sieben Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. (3) Durch die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. (4) Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. § 7 PRODUKTHAFTUNG (1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf einen von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Aktion verbundenen Kosten. (2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,- Euro für Sachschäden und 20.000.000,- Euro für Personenschäden zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht. Der Lieferant wird auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Police zusenden. § 8 GEHEIMHALTUNG (1) Der Lieferant ist verpflichtet, Vertragsbedingungen und sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung des Vertrags zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung oder nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf unser Verlangen umgehend an uns zurücksenden. (2) Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerialien, Broschüren, etc., nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen. (3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 8 verpflichten. § 9 ABTRETUNG (1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt. § 10 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten nach unserer Wahl unser Sitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. (2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen. (3) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Lieferant nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. § 12 EINHALTUNG VON GESETZEN (1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits-, umweltschutz-, tierschutz- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. (2) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. ER hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. (3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem § 12 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen. Visbek, im Januar 2019 Schließen