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 1. Home
 2. Allgemeine Geschäftsbedingungen


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 * Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

 * Allgemeine Einkaufsbedingungen

×


ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GEKA FRISCH + FROST HANDELS GMBH
& CO. KG


§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der GEKA frisch + frost Handels
GmbH & Co. KG (nachfolgend: „GEKA“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die GEKA
mit ihren Auftraggebern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihr
angebotenen oder in Empfang genommenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst
dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen
zwischen GEKA und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln). Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern,
die nicht gewerblich oder selbständig tätig sind.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn GEKA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst
wenn GEKA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin
kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

(1) Alle Angebote der GEKA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte
Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann GEKA innerhalb von 14
Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GEKA und Auftraggeber
ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch GEKA vor
Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der
Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich
nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die
Mitarbeiter von GEKA nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung
abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die
telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern
die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben von GEKA zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung, etwa
Gewichte, Toleranzen oder technische Daten, sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue
Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


§ 3 PREISE UND ZAHLUNGEN

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten
Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich mangels gesonderter Vereinbarung in Euro ab
Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Frachtkosten, Kosten für
Spezialverpackungen, Paletten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei
Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Diese
Kosten werden vom Auftraggeber getragen.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen,
sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum
der Zahlung ist der Eingang bei GEKA. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit
nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu
verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des
Verzugs bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich
aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(4) GEKA ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr
nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die sich die
Bezahlung der offenen Forderungen auf Seiten GEKA durch den Auftraggeber aus dem
jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für
die derselbe Rahmenvertrag gilt), gefährdet wird
(5) Eine Rechnung oder ein Kontoauszug gelten als anerkannt, falls nicht
innerhalb einer Woche GEKA gegenüber schriftlich widersprochen wird. Für die
Einhaltung einer Frist ist der Eingang bei GEKA maßgebend.
(6) Rechnungs- und Wechselschecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
Dadurch entstehende Kosten sind von dem Auftraggeber zu tragen und werden mit
der Übernahme des Wechsels oder des Schecks fällig.


§ 4 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager.
(2) Die Lieferzeit beginnt nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu
beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung bis
zu Ihrem Ablauf GEKAs Kühlhaus verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist.
(3) Von GEKA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste
Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung
vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den
Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem
Transport beauftragten Dritten.
(4) GEKA kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem
der Auftraggeber den vertraglichen Verpflichtungen GEKA gegenüber nicht
nachkommt.
(5) GEKA haftet nicht für Unmöglichkeit ihrer Lieferungen oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, etwa
Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeige Belieferung durch
Auftraggeber) verursacht worden sind, die GEKA nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse GEKA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist,
ist GEKA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder Verschieben sich
die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in der Folge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er
durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber GEKA vom Vertrag
zurücktreten.
(6) GEKA ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den
Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die
Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber
hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei
denn, GEKA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(7) Gerät GEKA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die
Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beschränkt.


§ 5 ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRENÜBERGANG

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
Visbek, soweit nichts anderes vertraglich bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen
von GEKA.
(3) Mehrfracht für gewünschte oder notwendige andere Beförderungsarten geht zu
Lasten des Auftraggebers. Maßgebend ist das bei dem Versand oder der Lieferung
in GEKAs Betrieb festgestellte Abgangsgewicht. Bei Lieferungen unter 100 kg
bleibt, auch wenn nichts anderes vereinbart ist, die Berechnung der
Versandkosten jedenfalls vorbehalten.
(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei
der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer
oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber
über. Der Beginn des Verladevorgangs ist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn
Teillieferungen erfolgen oder GEKA noch andere Leistungen, etwa Versand,
übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag
an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und
GEKA dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(5) Lagerkosten nach Gefahrenübergang sowie bei Versandverzögerung auf Wunsch
des Auftraggebers trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch GEKA betragen die
Lagerkosten [0,25 % des Auftragswerts der zu lagernden Liefergegenstände pro
abgelaufene Woche] ab dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft. Die
Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben
vorbehalten.
(6) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung auf dessen
Kosten durch GEKA gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(7) Übernimmt der Auftraggeber den Transport, gewährleistet er bei Frischware
die Einhaltung eines Temperaturbereichs zwischen +4° C – 0° C und die Einhaltung
der bei Tief- sowie gefrorener Ware für den Transport und die Lagerung
geschlachteten Geflügels und geschlachteter Geflügelteile vorgeschriebenen
Temperaturen sowie die lückenlose Einhaltung der Kühlkette.
(8) Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist, von
dem Auftraggeber unbeschadet seiner weiteren Rechte entgegenzunehmen.
(9) Im Fall des Annahmeverzugs des Auftraggebers ist GEKA berechtigt, nach
Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter
Frist zu beliefern. Die Androhung ist entbehrlich, wenn die Ware dem Verderb
ausgesetzt und Gefahr des Untergangs im Verzug ist. In der Zurücknahme des
Liefergegenstandes liegt indes kein Rücktritt von dem Vertrag, es sei denn, GEKA
hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. GEKA ist berechtigt, den GEKA
entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.


§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT, PFÄNDUNG

(1) Alle Lieferungen durch GEKA werden unter Eigentumsvorbehalt durchgeführt.
Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er alle fälligen
Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt
hat der Auftraggeber die Ware separat zu lagern. Der Auftraggeber ist allerdings
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware im normalen
Tagesgeschäft weiter zu veräußern. Er tritt hiermit im Voraus seine Forderungen
aus einem solchen Weiterverkauf inklusive Mehrwertsteuer bis zur Höhe des
jeweiligen Rechnungsbetrags an GEKA ab. GEKA akzeptiert diese Abtretung. Zur
Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung
ermächtigt. GEKAs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. GEKA verpflichtet sich allerdings, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen GEKA gegenüber
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann GEKA verlangen, dass
der Auftraggeber GEKA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(2) Bei Aufbereitung oder Weiterverarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt
gelieferter Ware bleibt GEKA Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne dass mit der
Herstellung verbundene Pflichten an GEKA übergehen würden.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt
gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Im Fall von Beschlagnahme oder
anderweitigen Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
durch Dritte wird der Auftraggeber dies unverzüglich mitteilen und alle
zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung der Beeinträchtigungen unternehmen.
(4) In der Pfändung des Liefergegenstandes durch GEKA liegt stets ein Rücktritt
vom Vertrag. GEKA ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung
befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers,
abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
(5) GEKA zustehende Sicherheiten wird GEKA auf Verlangen des Auftraggebers
insoweit freigeben, als dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt GEKA. Bezugsgröße ist der jeweilige Einkaufspreis.



§ 7 GEWÄHRLEISTUNG UND SACHMÄNGEL

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine
Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen durch GEKA oder ihre Erfüllungsgehilfen, die jeweils nach
den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Produkte sind unverzüglich, bei Frischware mindestens
innerhalb von 2 Stunden nach deren Empfang, sorgfältig zu untersuchen. Sie
gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer
genehmigt, wenn GEKA nicht binnen 5 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche
Mängelrüge zugeht. Bei Frischware beträgt die Frist 24 Stunden. Hinsichtlich
anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die
Mängelrüge GEKA nicht binnen 5 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich
der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem
früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den
Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(3) Im Falle einer Mängelrüge ist eine Probe in angemessener Menge zu entnehmen
und GEKA zur Verfügung zu stellen. Diese Probe ist unter Einhaltung der
Temperaturvorschriften zu lagern und zu transportieren. Im Fall der
Unmöglichkeit einer Rücksendung ist die Vorlage eines veterinärärztlichen
Attestes über Grund, Umfang und Menge des Mangels erforderlich. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet GEKA die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt
nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet.
(4) Aufgrund der natürlichen Qualität von Rohware kann GEKA keine Garantie dafür
übernehmen, dass gelieferte Frischware etwaigen Warenproben entspricht. Solche
Warenproben sind in jedem Fall unverbindlich.
(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist GEKA nach ihrer innerhalb
angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fehl des Fehlschlagens, das
heißt, der Unmöglichkeit, und Zumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen
Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(6) Über von Dritten beanstandete Ware darf der Auftraggeber nicht ohne
Zustimmung von GEKA verfügen.
(7) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von GEKA, kann der Auftraggeber unter
den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.


§ 8 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS

(1) Die Haftung von GEKA auf Schadensersatz gleich aus welchem Grund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt,
nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) GEKA haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit
es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als
vertragswesentlich gilt beispielsweise die Lieferung grob mangelhafter Ware oder
eine Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen.
(3) Soweit GEKA gemäß § 8 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet,
ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die GEKA bei Vertragsschluss als
mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden
und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Fall der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von
GEKA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögenschäden auf die
Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt, auch, wenn es
sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem
Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen der GEKA.
(6) Soweit GEKA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte lt. Beratung nicht zu dem von GEKA geschuldeten, vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der GEKA wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.


§ 9 ÜBERLASSENE GEGENSTÄNDE

(1) Die dem Auftraggeber überlassenen Leihgebinden, etwa Transportbehälter,
Container, Plastikgebinde, Fässer, Kästen, Paletten, etc., bleiben das
alleinige, unbeschränkte Eigentum der GEKA. Sie sind vom Auftraggeber nach
zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand
zurückzugeben. Anderenfalls ist GEKA berechtigt, dem Auftraggeber die
Reinigungs- und Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.


§ 10 GEHEIMHALTUNG

(1) An den dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen,
Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich GEKA das Eigentum- oder
Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf solche Unterlagen ohne GEKAs
ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugängig machen noch selbst oder durch
Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf GEKAs Verlangen
vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines
Vertrags führen. Vom Auftraggeber angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu
vernichten. Ausgenommen ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher
Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zur Sicherungszwecken im
Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vertragsbedingungen und sämtliche ihm für
diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme
von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach
Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung des Vertrags zu
verwenden. Er wird sie nach Erledigung oder nach Abwicklung des
Vertragsverhältnisses auf Verlangen umgehend an GEKA zurücksenden.
(3) Ohne GEKAs ausdrückliche Zustimmung darf der Auftraggeber in
Werbematerialien, Broschüren, etc., nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.
(4) Der Auftraggeber wird seine Subunternehmer und Geschäftspartner entsprechend
diesem § 10 verpflichten.


§ 11 ABTRETUNG

(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um
Geldforderungen handelt.


§ 12 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der
Bundesrepublik Deutschland keinen Allgemeinen Gerichtsstand, so ist der
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung
zwischen dem Auftraggeber und GEKA nach Wahl von GEKA der Sitz von GEKA.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben
von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen GEKA und dem Auftraggeber unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
(3) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Auftraggeber nach den
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.

Visbek, im Januar 2019

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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER GEKA FRISCH + FROST HANDELS GMBH & CO. KG


§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen
ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen
angebotenen oder in Empfang genommenen Lieferungen oder Leistungen schließen.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an
uns, selbst dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen
zwischen uns und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln). Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern,
die nicht gewerblich oder selbständig tätig sind.
(3) Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst
wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des
Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin
kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS

(1) Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten,
halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden.
Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei
uns.
(2) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort von Lieferungen sowie die Art der
Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von
mindestens 3 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches
gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des
normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand
umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem
vorstehenden Satz mindestens 5 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten
die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen
Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die
sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit
zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich
vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei
sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen
rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen
nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
(3) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des
Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem
Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom
Lieferanten zu vertretenden Umständen (wie zum Beispiel die fehlende Einhaltung
von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen
verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferants nach
Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung
nicht zu rechnen ist.



§ 3 PREISE, ZAHLUNG UND RECHNUNGSANGABEN

(1) Der in einer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis
Lieferungen und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift
einschließlich Verpackung ein.
(3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht
einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung
gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum
nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der
Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(4) Wir zahlen den Kaufpreis ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt
[innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen netto]. Für
die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang des
Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
(5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind
unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift
anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im
Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern,
verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der
Verzögerung.
(6) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.


§ 4 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT, ERFÜLLUNGSORT, GEFAHRENÜBERGANG

(1) Die von uns in einer Bestellung angegebene oder sonst nach diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder
-frist), ist bindend. Vorzeitige Lieferungen des Lieferanten sind nicht
zulässig.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren,
wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach dieser eine Lieferzeit
nicht einhalten kann.
(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat,
aufgrund des Vertrags bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tags
in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(4) Im Fall des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen
Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt
der Leistung geltend machen können.
(5) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher
Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs
eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, maximal 5% des jeweiligen Auftragswerts,
zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden
Verzugsschaden anzurechnen.
(6) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu
Teillieferungen berechtigt.
(7) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
Visbek, soweit nichts anderes vertraglich bestimmt ist.
(8) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbar worden ist, erst auf uns
über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
(9) Der Lieferant gewährleistet er bei Frischware die Einhaltung eines
Temperaturbereichs zwischen +4° C – 0° C und die Einhaltung der bei Tief- sowie
gefrorener Ware für den Transport und die Lagerung geschlachteten Geflügels und
geschlachteter Geflügelteile vorgeschriebenen Temperaturen sowie die lückenlose
Einhaltung der Kühlkette.


§ 5 EIGENTUM

(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur
Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant
darf solche Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten
zugängig machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er
hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben, wenn sie von
ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn
Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Vom Lieferanten
angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten. Ausgenommen ist nur die
Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung
von Daten zur Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere
Zahlungsverpflichtungen für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der
Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder
verlängerte Eigentumsvorbehalte ausgeschlossen.


§ 6 GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE

(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die
Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 30 Monate.
(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt,
wenn wir diese dem Lieferanten innerhalb von sieben Werktagen seit Eingang der
Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig
gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung an den
Lieferanten erfolgt.
(3) Durch die Abnahme oder Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben
verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(4) Mit dem Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die
Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die
Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.


§ 7 PRODUKTHAFTUNG

(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden
geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf einen von ihm geliefertes
fehlerhaftes Produkt zuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus
resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers
eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten
durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Aktion verbundenen Kosten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine
Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens
5.000.000,- Euro für Sachschäden und 20.000.000,- Euro für Personenschäden zu
unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird,
nicht das Rückrufrisiko oder straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht.
Der Lieferant wird auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Police zusenden.


§ 8 GEHEIMHALTUNG

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Vertragsbedingungen und sämtliche ihm für
diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme
von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach
Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung des Vertrags zu
verwenden. Er wird sie nach Erledigung oder nach Abwicklung des
Vertragsverhältnisses auf unser Verlangen umgehend an uns zurücksenden.
(2) Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerialien,
Broschüren, etc., nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.
(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 8
verpflichten.


§ 9 ABTRETUNG

(1) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem
Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um
Geldforderungen handelt.


§ 10 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik
Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle
etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem
Lieferanten nach unserer Wahl unser Sitz. Zwingende gesetzliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der
vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
(3) Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Lieferant nach den
wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt
hätten.



§ 12 EINHALTUNG VON GESETZEN

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis
die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies
betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie
kartellrechtliche, arbeits-, umweltschutz-, tierschutz- und
lebensmittelrechtliche Vorschriften.
(2) Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte
allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen
Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. ER hat uns die Konformität
auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(3) Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung
der in diesem § 12 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch
seine Unterlieferanten sicherzustellen.

Visbek, im Januar 2019

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