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AGB


1. ANWENDUNGSBEREICH UND GELTUNG

(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die "AGB") regeln die vertraglichen
Beziehungen zwischen der EasySystems GmbH ("EASYSYSTEMS ") und dem Kunden (je
einzeln die "PARTEI", gemeinsam die "PARTEIEN"). Sie gelten für alle Leistungen,
welche der Kunde von EASYSYSTEMS bezieht, einschliesslich Folgegeschäfte, selbst
wenn die PARTIEN im Einzelfall nicht auf die AGB verweisen.
(b) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.


2. OFFERTEN, VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSBESTANDTEILE

(a) Offerten von EASYSYSTEMS sind 30 Tage gültig, sofern die Offerte keine
andere Gültigkeitsdauer festlegt.
(b) Ein Vertrag zwischen EASYSYSTEMS und dem Kunden (der "VERTRAG") kommt wie
folgt zustande:
(i) durch beidseitige Unterzeichnung einer schriftlichen Vertragsurkunde (die
"VERTRAGSURKUNDE");
(ii) durch Unterzeichnung der Offerte oder einer Auftragsbestätigung von
EASYSYSTEMS durch den Kunden; oder
(iii) durch stillschweigendes Verhalten, indem der Kunde Leistungen von
EASYSYSTEMS entgegennimmt, die üblicherweise nur gegen Entschädigung erbracht
werden.
(c) Der VERTRAG besteht aus folgenden Bestandteilen, wobei bei Widersprüchen die
folgende Rangfolge gilt:
(i) VERTRAGSURKUNDE respektive Offerte oder Auftragsbestätigung;
(ii) Anhänge;
(iii) AGB von EASYSYSTEMS.


3. LEISTUNGEN


3.1 IM ALLGEMEINEN

(a) EASYSYSTEMS erbringt die im VERTRAG beschriebenen Leistungen (die
"LEISTUNGEN"). Dazu zählen insbesondere das Anbieten von Hardware, der Aufbau
von Netzwerken sowie Wartungs- und Supportleistungen.
(b) Sofern Gegenstand eines VERTRAGS erbringt EASYSYSTEMS weitere Platform as a
Service- und Software as a Service-Leistungen ("Cloud Services")
(c) Es bestehen keine über die im VERTRAG beschriebenen LEISTUNGEN
hinausgehenden Leistungspflichten von EASYSYSTEMS.
(d) Soweit der VERTRAG nicht ausdrücklich die Ablieferung eines
Arbeitsergebnisses vorsieht, schuldet EASYSYSTEMS ausschliesslich die
sorgfältige Vornahme der fraglichen Handlungen, nicht aber ein Arbeitsergebnis.


3.2 BESONDERE BESTIMMUNGEN BETREFFEND BETRIEBS-, CLOUD-, WARTUNGS- UND
SUPPORTLEISTUNGEN

Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung auf vereinbarte Betriebs-, Cloud-,
Wartungs- und Supportleistungen:
(a) Von EASYSYSTEMS betriebene Systeme werden während der im Vertrag genannten
Betriebszeit betrieben (die "BETRIEBSZEIT").
(b) EASYSYSTEMS steht dem Kunden Montag-Freitag, 08:00-17:00, ausgenommen
gesetzliche Feiertage im Kanton Bern (die "SUPPORTZEITEN") für Anfragen und
Meldung von Störungen zur Verfügung.
(c) Erfolgt die Leistungserbringung auf ausdrücklichen Wunsch ausnahmsweise
ausserhalb der SUPPORTZEITEN, so stellt EASYSYSTEMS pro Stunde einen Zuschlag
von CHF 50 in Rechnung.
(d) Durch EASYSYSTEMS selbst festgestellte Störungen behebt EASYSYSTEMS von sich
aus. Alle weiteren Störungen behebt EASYSYSTEMS auf entsprechende Meldung des
Kunden, welche der Kunden in das von EASYSYSTEMS bereitgestellte Ticketsystem
eingibt. Bei LEVEL 1 INCIDENTS informiert der Kunde EASYSYSTEMS zudem per
Telefon oder E-Mail. Störungsmeldungen sind vom Kunden
(i) gemäss den Instruktionen von EASYSYSTEMS und
(ii) detailliert und unter Angabe sämtlicher für die Reproduktion der Störung
wesentlichen Sachverhalte einzugeben.
(e) Störungen werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
(i) LEVEL 1 INCIDENTS (Highest) liegen vor, falls ein Softwarefehler auftritt,
welcher den Betrieb und die Nutzung der Software ganz oder teilweise
verunmöglicht.
(ii) LEVEL 2 INCIDENTS (High) liegen vor, falls ein Softwarefehler auftritt,
welcher den Betrieb und die Nutzung eines kleinen Teils der Software
verunmöglicht oder stark behindert.
(iii) LEVEL 3 INCIDENTS (Medium) liegen vor, falls ein Softwarefehler auftritt,
welcher den Betrieb und die Nutzung eines kleinen Teils der Software behindert
oder einschränkt.
(iv) LEVEL 4 INCIDENTS (Low) liegen vor, falls ein Software- oder UI-Fehler
auftritt, welcher nur geringen Einfluss auf den Betrieb oder die Nutzung der
Software hat.
(f) Als "REAKTIONSZEIT" wird die Zeitspanne zwischen Benachrichtigung des Kunden
betreffend eine Störung und dem Beginn der Bearbeitung der Störung durch
EASYSYSTEMS verstanden. Die REAKTIONSZEITEN stehen ausserhalb der SUPPORTZEITEN
still. Geht eine Störungsmeldung des Kunden ausserhalb der SUPPORTZEITEN ein, so
beginnt die REAKTIONSZEIT mit dem Beginn des nächstfolgenden SUPPORTZEIT-Blocks.
EASYSYSTEMS sichert die Einhaltung der folgenden REAKTIONSZEITEN zu:
- LEVEL 1 INCIDENTS: 1 Stunde
- LEVEL 2 INCIDENTS: 1 Arbeitstag
- LEVEL 3 + 4 INCIDENTS: 2 Arbeitstage
(g) Die Standard-Wartungsfenster von EASYSYSTEMS, während welcher die von
EASYSYSTEMS erbrachten LEISTUNGEN und die Betriebs-/Support-/Wartungsgegenstände
unter Umständen nicht verfügbar sind, ergeben sich aus der VERTRAGSURKUNDE oder
der OFFERTE. Bei Ausfällen oder Fehlfunktionen während solcher Wartungsfenster
handelt es sich nicht um Störungen.


4. ERFÜLLUNGSORT

Der Erfüllungsort befindet sich grundsätzlich am Domizil von EASYSYSTEMS. Für
LEISTUNGEN, welche nur vor Ort beim Kunden erbracht werden können, gilt der Sitz
des Kunden als Erfüllungsort. Bei CLOUD SERVICES gilt der Sitz von EASYSYSTEMS
als Erfüllungsort.


5. TERMINE

EASYSYSTEMS erbringt die LEISTUNGEN gemäss den im VERTRAG vereinbarten Terminen.
Mangels anderweitiger Abmachung gelten solche Termine nicht als Verfalltage.


6. ABNAHME

(a) LEISTUNGEN, welche aufgrund ihrer werkvertraglichen Natur der Abnahme
unterliegen, sind vom Kunden umgehend nach Ablieferung zu prüfen. Etwaige
Teilabnahmen sind für den Kunden bindend.
(b) Zur Verweigerung der Abnahme berechtigen nur Mängel, welche den Gebrauch
einer LEISTUNG wesentlich beeinträchtigen ("ERHEBLICHE MÄNGEL"). Alle anderen
Mängel gelten als unwesentliche Mängel ("UNWESENTLICHE MÄNGEL"), welche nicht
zur Abnahmeverweigerung berechtigen, jedoch von EASYSYSTEMS im Rahmen der
Gewährleistung zu beheben sind.
(c) Unterlässt der Kunde die Prüfung oder teilt er EASYSYSTEMS festgestellte
Mängel nicht umgehend mit, so gelten die davon betroffenen LEISTUNGEN als
abgenommen.
(d) Mit der produktiven Nutzung einer Leistung gilt diese in jedem Fall als
abgenommen.


7. VERZUG

(a) Überschreitet EASYSYSTEMS bei ihren LEISTUNGEN einen vereinbarten Termin, so
kann der Kunde EASYSYSTEMS durch eine Mahnung in Verzug setzen. Anschliessend
kann der Kunde EASYSYSTEMS zweimal eine angemessene Frist zur nachträglichen
Erfüllung ansetzen und nach unbenütztem Ablauf der zweiten Frist weiterhin die
Erfüllung (im Falle des Verschuldens von EASYSYSTEMS nebst Schadenersatz)
verlangen oder, wenn er es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung
verzichten und bei Verschulden von EASYSYSTEMS Schadenersatz verlangen. Diese
Regelung gilt als abschliessend.
(b) Sämtliche Erklärungen des Kunden gemäss Ziffer 7(a) bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.


8. BEIZUG DRITTER


8.1 UNTERLIEFERANTEN

(a) EASYSYSTEMS kann zur Leistungserbringung Unterlieferanten beiziehen.
(b) EASYSYSTEMS steht für die Leistungen solcher Unterlieferanten ein wie für
ihre eigenen.


8.2 BEIZUG VON EXPERTEN

(a) Sind für bestimmte Leistungen Spezialkenntnisse erforderlich, über welche
EASYSYSTEMS nicht selber verfügt, so kann EASYSYSTEMS die Erbringung solcher
Leistungen mit Zustimmung des Kunden einem Experten übertragen.
(b) EASYSYSTEMS übernimmt keine Verantwortung und Haftung für die Leistungen
beigezogener Experten.


9. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

(c) Beide PARTEIEN können Leistungsänderungen beantragen. Resultiert aus einer
Leistungsänderung Mehraufwand, so ist EASYSYSTEMS dafür vom Kunden zu
entschädigen.
(d) Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, so informiert
EASYSYSTEMS den Kunden in geeigneter Form in der Regel vor der Ausführung der
geänderten LEISTUNG. Vorbehalten sind Fälle besonderer Dringlichkeit.


10. MITWIRKUNG DES KUNDEN


10.1 IM ALLGEMEINEN

(a) Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind im VERTRAG festgelegt. Darüber
hinaus hat der Kunde die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, welche aus Sicht
von EASYSYSTEMS für die Erfüllung des VERTRAGS nötig sind. Der Kunde stellt
dabei insbesondere sicher, dass EASYSYSTEMS alle erforderlichen Informationen,
Daten, Dokumente und das erforderliche Personal rechtzeitig bzw. innert
angemessener Frist zur Verfügung stehen, und EASYSYSTEMS den nötigen Zugang zu
Räumlichkeiten und Infrastruktur erhält, um EASYSYSTEMS die termingerechte
Erfüllung ihrer vertraglichen LEISTUNGEN und Pflichten zu ermöglichen.
(b) Der Kunde benennt einen zur Vornahme verbindlicher Entscheidungen und
Anweisungen ermächtigten Vertreter sowie dessen Stellvertreter.
(c) Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, so sind allfällige
Terminzusagen von EASYSYSTEMS nicht mehr bindend und der Kunde ersetzt
EASYSYSTEMS den Mehraufwand, der EASYSYSTEMS aus einer Verletzung der
Mitwirkungspflichten entsteht.
(d) Die mangelhafte Leistungserbringung durch einen Lieferanten des Kunden wird
dem Kunden zugerechnet.
(e) Der Zugang zu den CLOUD SERVICES ist durch einen Passwortschutz gesichert.
Der Kunde trägt die ausschliessliche Verantwortung für die Qualität von ihm
bestimmter Passwörter und die adäquate Geheimhaltung von Passwörtern.


10.2 INFORMATIONSPFLICHT

Der Kunde wird EASYSYSTEMS frühzeitig über sämtliche Umstände informieren,
welche einen Einfluss auf die Leistungserbringung von EASYSYSTEMS haben könnten,
einschliesslich (ohne Beschränkung) der folgenden Umstände:
(a) geplante Veränderung der von EASYSYSTEMS betreuten Infrastruktur
(einschliesslich Anschaffung zusätzlicher Geräte);
(b) Anpassung von System- und Administratorenpasswörtern;
(c) geplante Unterbrüche der Stromversorgung oder des Internetzugangs.


11. ENTSCHÄDIGUNG UND RECHNUNSSTELLUNG


11.1 ENTSCHÄDIGUNG

(a) Der Kunde bezahlt EASYSYSTEMS die im VERTRAG bezeichnete Entschädigung,
wobei die Entschädigung entweder nach Aufwand, nach Aufwand mit Kostendach oder
als Fest- oder Fixpreis (Pauschale) berechnet wird. Ohne andere Abmachung im
VERTRAG wird EASYSYSTEMS nach Aufwand entschädigt. Massgeblich sind die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Tarifansätze von EASYSYSTEMS.
(b) Die Wartungs- und Supportleistungen von EASYSYSTEMS kann der Kunde nach Wahl
entweder zu einem im VERTRAG vereinbarten Supportpauschale oder nach Aufwand in
Anspruch nehmen. Die Option einer Supportpauschale steht dem Kunden in Bezug auf
Wartungsleistungen (nicht jedoch in Bezug auf Supportleistungen) auch einzeln
zu, wobei er in diesem Fall EASYSYSTEMS die Supportleistungen nach Aufwand zu
vergüten hat.
(c) Bei einer Vertragsdauer von mehr als 12 Monaten kann EASYSYSTEMS die
Entschädigung jährlich nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise an
die Teuerung anpassen.
(d) Sämtliche in Offerten oder im VERTRAG genannten Tarife und Preise verstehen
sich zzgl. MwSt. Alle anderen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden
öffentlichen Abgaben sind in der Entschädigung inbegriffen. Nach Vertragsschluss
in Kraft tretende öffentliche Abgaben, welche die Leistungen von EASYSYSTEMS
belasten, können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
(e) Für Einsätze ausserhalb des Domizils von EASYSYSTEMS gilt die Reisezeit als
Arbeitszeit. EASYSYSTEMS hat zudem Anspruch auf Ersatz der Reisespesen.


11.2 RECHNUNGSSTELLUNG UND FÄLLIGKEIT

(a) Ohne andere Abmachung im VERTRAG stellt EASYSYSTEMS die LEISTUNGEN bei
Zielschuldleistungen bei der Auslieferung und bei wiederkehrenden LEISTUNGEN
monatlich im Voraus in Rechnung.
(b) Rechnungen von EASYSYSTEMS sind mit einer Frist von 20 Tagen ab
Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei Überschreitung dieser Frist gerät der Kunde ohne
weitere Mahnung in Zahlungsverzug und schuldet einen Verzugszins von 5%.


11.3 ZAHLUNGSVERZUG

(a) Im Falle eines Zahlungsverzugs hat EASYSYSTEMS das Recht, sämtliche
LEISTUNGEN einzustellen, bis die Zahlung erfolgt ist.
(b) Darüber hinaus stehen EASYSYSTEMS im Falle eines Zahlungsverzugs die
gesetzlichen Verzugsrechte zu.


12. EIGENTUMSVORBEHALT

(a) EASYSYSTEMS bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten
Entschädigung Eigentümerin sämtlicher gelieferter Gegenstände. Solange dieser
Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde diese Gegenstände oder Arbeiten nicht
verkaufen, belasten oder sonst darüber verfügen.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von
EASYSYSTEMS erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt der Kunde
EASYSYSTEMS, einen Eigentumsvorbehalt in den öffentlichen Registern am Sitz des
Kunden einzutragen. Die dabei anfallenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.


13. GEISTIGES EIGENTUM

(a) Entstehen bei der Erbringung der LEISTUNGEN Immaterialgüterrechte, so stehen
diese ausschliesslich EASYSYSTEMS zu.
(b) Der Kunde hat das Recht, von EASYSYSTEMS eigens für den Kunden geschaffene
Arbeitsergebnisse gemäss den Bestimmungen dieser Ziffer 13 zu nutzen, sobald er
die dafür geschuldete Entschädigung bezahlt hat (das "NUTZUNGSRECHT").
(c) Das NUTZUNGSRECHT erlaubt dem Kunden die Nutzung für den vertraglich
vorausgesetzten Zweck. Es ist zeitlich unbefristet, nicht übertragbar und nicht
ausschliesslich, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und dem VERTRAG
nichts anderes ergibt.
(d) Das NUTZUNGSRECHT umfasst das Recht zur Bearbeitung und zum Vertrieb der
Arbeitsergebnisse, sofern das für den vertraglich vorausgesetzten Zweck
erforderlich ist. Das Bearbeitungs- und Vertriebsrecht ist nicht übertragbar.
(e) Das Vertriebsrecht erstreckt sich nicht auf Komponenten, welche EASYSYSTEMS
als Standardkomponenten (insb. verwendete Frameworks und Shared Libraries)
verwendet oder selber als marktfähige Produkte vertreibt.
(f) Sind Drittprodukte Bestandteil der LEISTUNGEN, so gelten für diese
Drittprodukte die Lizenzbedingungen der Dritthersteller. Dies gilt insbesondere
für den Fall der Einräumung oder Vermittlung von Lizenzen für Softwareprodukte
Dritter.
(g) EASYSYSTEMS ist in der Verwendung des bei der Leistungserbringung
erarbeiteten Know-how und der bei der Leistungserbringung entstandenen
Immaterialgüterrechte frei, sofern dabei die Geschäftsgeheimnisse des Kunden
gewahrt bleiben.


14. GEWÄHRLEISTUNG


14.1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

(a) Sämtliche LEISTUNGEN sind vom Kunden zum vereinbarten Termin zu prüfen. Ist
kein Prüfungstermin abgemacht, so hat die Prüfung zu erfolgen, sobald dies
gemäss dem ordentlichen Geschäftsgang üblich ist.
(b) Stellt der Kunde Mängel fest, so sind diese unverzüglich zu rügen.
Andernfalls verliert der Kunde seine Gewährleistungsrechte.
(c) EASYSYSTEMS erbringt keine Gewährleistung für Verbrauchs- und
Verschleissteile. Diese sind vom Kunden in jedem Fall auf eigene Kosten zu
ersetzen.
(d) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Erbringung der
LEISTUNG oder Auslieferung des Arbeitsergebnisses, sofern diese später erfolgt.
(e) Diese Ziffer 14 hält die Gewährleistung abschliessend fest. Jede über die
Bestimmungen von Ziffer 14 hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.


14.2 DRITTPRODUKTE (INSB. HARDWARE UND SOFTWARE)

Bei der Überlassung von Produkten von Drittherstellern ergeben sich die
Gewährleistungsrechte des Kunden aus den Herstellerbedingungen. Gegenüber
EASYSYSTEMS bestehen diese Gewährleistungsrechte ausschliesslich darin, dass
EASYSYSTEMS die Gewährleistungsrechte gemäss Herstellerbedingungen gegenüber dem
Hersteller/Lieferanten geltend macht. Kommt der Hersteller/Lieferant seiner
Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt EASYSYSTEMS die
Gewährleistungsrechte zur rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab. Es bestehen
keine weiteren Gewährleistungsrechte in Bezug auf Drittprodukte gegenüber
EASYSYSTEMS.


14.3 LEISTUNGEN MIT ZU ÜBERGEBENDEM ARBEITSERGEBNIS

(a) Bei LEISTUNGEN mit zu übergebendem Arbeitsergebnis gewährleistet
EASYSYSTEMS, dass diese die vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Jede weitere
Gewährleistung ist ausgeschlossen.
(b) Ist eine solche LEISTUNG mangelhaft, hat der Kunde Anspruch auf
Mängelbehebung.
(c) Ist EASYSYSTEMS nicht in der Lage, einen festgestellten Mangel zu beheben,
so ist der Kunde nach zweimaliger schriftlicher Ansetzung einer angemessenen
Nachfrist berechtigt, anstelle der Mängelbehebung eine dem Minderwert
entsprechende Preisreduktion zu verlangen.
(d) Jede weitere Gewährleistung und sämtliche anderen Gewährleistungsrechte sind
ausgeschlossen.


14.4 LEISTUNGEN OHNE ZU ÜBERGEBENDES ARBEITSERGEBNIS

EASYSYSTEMS leistet Gewähr, dass LEISTUNGEN ohne zu übergebendes Arbeitsergebnis
mit der branchenüblichen Sorgfalt erbracht werden. Im Falle der Empfehlung
möglicher vom Kunden beizuziehender Drittanbieter wendet EASYSYSTEMS die
grösstmögliche Sorgfalt an, kann für deren Leistungen aber keine Gewähr leisten.


15. RECHTSGEWÄHRLEISTUNG


15.1 GRUNDSATZ

(a) Wird der Kunde bei der vertragskonformen Nutzung der Leistung von Dritten
wegen einer behaupteten Verletzung von Immaterialgüterrechten (die
"SCHUTZRECHTSVERLETZUNG") rechtlich in Anspruch genommen, hat er Anspruch auf
Rechtsgewährleistung gemäss dieser Ziffer 15, sofern die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:
(i) keine Änderung der LEISTUNG durch den Kunden oder von ihm beauftragte
Dritte;
(ii) unverzügliche schriftliche Meldung des behaupteten Anspruchs an
EASYSYSTEMS; und
(iii) Befolgung der Anweisungen von EASYSYSTEMS bei der Abwehr des
Drittanspruches und Unterlassung von Verhandlungen mit oder Zusagen gegenüber
dem Dritten ohne Zustimmung von EASYSYSTEMS.
(b) Der Anspruch auf Rechtsgewährleistung entfällt, sofern eine
SCHUTZRECHTSVERLETZUNG für EASYSYSTEMS auch bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht
erkennbar war.


15.2 RECHTSGEWÄHRLEISTUNG LEISTUNGEN VON EASYSYSTEMS

(c) Betrifft die behauptete SCHUTZRECHTSVERLETZUNG LEISTUNGEN von EASYSYSTEMS,
beträgt die Rechtsgewährleistungsfrist 24 Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt
der Leistungserbringung.
(d) EASYSYSTEMS kann nach eigenem Ermessen entscheiden, den Rechtsstreit mit dem
Dritten auszutragen oder den Anspruch des Dritten anzuerkennen und dem Kunden
das Recht zum weiteren Gebrauch der LEISTUNGEN zu verschaffen, indem diese
ersetzt oder so abgeändert werden, dass die SCHUTZRECHTSVERLETZUNG nicht mehr
besteht oder eine Lizenz für die Drittrechte erworben wird, oder die LEISTUNGEN
zurückzunehmen und dem Kunden die dafür geleistete Vergütung, reduziert um den
Wert des bislang erfolgten Gebrauchs im Sinne einer linearen Abschreibung der
entsprechenden Vergütung über 3 Jahre, zurückzuerstatten.
(e) Entscheidet sich EASYSYSTEMS für die Führung des Rechtsstreits, überlässt
der Kunde EASYSYSTEMS die Prozessführung sowie die Verhandlungen über eine
einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits. Zudem stellt er EASYSYSTEMS die
notwendigen Informationen zur Verfügung und unterstützt EASYSYSTEMS
entschädigungsfrei in zumutbarer Weise.


15.3 RECHTSGEWÄHRLEISTUNG BEI DRITTPRODUKTEN

Betrifft die behauptete SCHUTZRECHTSVERLETZUNG Produkte von Drittherstellern, so
besteht ein Rechtsgewährleistungsanspruch ausschliesslich gegenüber den
Drittherstellern und nach deren Gewährleistungsbestimmungen. EASYSYSTEMS
schliesst diesbezüglich jede eigene Rechtsgewährleistung aus. Stattdessen nimmt
EASYSYSTEMS im Interesse des Kunden die Gewährleistungsrechte gegenüber den
Drittherstellern wahr, soweit dies zielführend und zumutbar ist.


16. HAFTUNG

(a) Für Schäden des Kunden, die auf eine schuldhafte Vertragsverletzung von
EASYSYSTEMS zurückzuführen sind, haftet EASYSYSTEMS, gleich aus welchem
Rechtsgrund, in Bezug auf Zielschuldleistungen bis zur Höhe der Vergütung,
welche der Kunde für die Leistungserbringung unter dem VERTRAG bezahlt hat, im
Rahmen dessen die Vertragsverletzung geschehen ist, und in Bezug auf
Dauerschuldverhältnisse bis zur Höhe Vergütung, welche der Kunde für die
Leistungserbringung unter dem VERTRAG in den zwölf dem Schadensereignis
vorangehenden Monaten bezahlt hat, im Rahmen dessen die Vertragsverletzung
geschehen ist.
(b) Die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen,
Regressforderungen Dritter sowie für alle indirekten Schäden und Folgeschäden
ist ausgeschlossen.
(c) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften in Bezug
auf Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, die sich insbesondere aus der
Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) ergeben. Jegliche Haftung von EASYSYSTEMS in
Bezug auf einen allfälligen Verstoss des Kunden gegen diesbezügliche Pflichten
wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(d) Die in dieser Ziffer 16 festgehaltene Haftungsbegrenzung gilt nicht für
Personenschäden sowie für vorsätzlich und grobfahrlässig verursachte Schäden.
Für solche Schäden haftet EASYSYSTEMS ohne Begrenzung.


17. SCHADLOSHALTUNG

(a) Wird EASYSYSTEMS von Dritten oder von staatlichen Behörden im Zusammenhang
mit LEISTUNGEN in Anspruch genommen, ist der Kunde in folgenden Fällen zur
Schadloshaltung von EASYSYSTEMS verpflichtet:
(i) Ansprüche aus Produktehaftpflicht;
(ii) Ansprüche wegen Verletzung von Patentrechten Dritter, sofern EASYSYSTEMS
nicht selber mit der Patentrecherche beauftragt wurde;
(iii) Ansprüche aus der Verletzung sonstiger Immaterialgüterrechte Dritter,
sofern diese sich auf vom Kunden zur Verfügung gestellte Hard- oder Software
oder sonstige vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien bezieht.
(b) Die Verpflichtung zur Schadloshaltung entfällt, wenn EASYSYSTEMS die
Inanspruchnahme durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer
vertraglichen Pflicht selber verschuldet hat.
(c) Die Schadloshaltung umfasst neben dem Ersatz berechtigter Drittansprüche
auch die Rechtsvertretungskosten von EASYSYSTEMS.


18. HÖHERE GEWALT

(a) Ist eine PARTEI aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, ihre vertraglichen
Pflichten ganz oder teilweise zu erfüllen, so ist die betroffene PARTEI von
ihrer Haftung wegen Nichterfüllung befreit, solange der Umstand höherer Gewalt
andauert.
(b) Bei höherer Gewalt handelt es sich um Ereignisse, welche von aussen auf die
PARTEIEN einwirken und auf welche die PARTEIEN keinen Einfluss haben. Als
Anwendungsfälle höherer Gewalt gelten insbesondere: Störungen der öffentlichen
Stromversorgung, der öffentlichen Kommunikationsinfrastruktur sowie der
Transportwege, staatliche Massnahmen, Viren- oder Hackerangriffe, Feuer,
ausserordentliche Witterungsbedingungen, Epidemien, Nuklear- und Chemieunfälle,
Erdbeben, Krieg, Terrorangriffe, Streik und Sabotage etc.
(c) Dauert das Ereignis höherer Gewalt mehr als 30 Tage an, kann jede PARTEI den
VERTRAG rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt auflösen.
Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte LEISTUNGEN sind zu entschädigen.


19. DATEN

(a) Bei der Bearbeitung von Personendaten für den Kunden (die "KUNDENDATEN")
gilt EASYSYSTEMS als Auftragsdatenverarbeiter. Inhaber der KUNDENDATEN und
diesbezüglicher Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgesetzgebung ist der
Kunde.
(b) EASYSYSTEMS verpflichtet sich, KUNDENDATEN ausschliesslich im Auftrag und
nach Weisung des Kunden und im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowie
mit allfällig anwendbaren Spezialgesetzen (Banken-, Berufsgeheimnis-,
Fernmeldegesetzgebung) zu bearbeiten.
(c) Wenn der Kunde dies wünscht, ist EASYSYSTEMS bereit, einen detaillierten
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abzuschliessen.
(d) KUNDENDATEN können vom Kunden jederzeit herausverlangt werden. Der Kunde
kann überdies jederzeit durch schriftliche Erklärung verlangen, dass EASYSYSTEMS
KUNDENDATEN löscht.


20. GEHEIMHALTUNG

(a) Die PARTEIEN verpflichten sich zur Geheimhaltung von sämtlichen Tatsachen,
Informationen und Daten, die ihnen im Zusammenhang mit einem VERTRAG bekannt
werden und an deren Geheimhaltung die andere PARTEI ein Interesse hat. Weiter
verpflichten sich die PARTEIEN, solche Tatsachen, Informationen und Daten nicht
für andere Zwecke als zur Erfüllung des VERTRAGS zu verwenden.
(b) Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Vertragsbeendigung hinaus, solange
ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
(c) Nicht der Geheimhaltung unterliegen Informationen, die allgemein bekannt
sind oder die von einer PARTEI unabhängig vom Vertragsverhältnis rechtmässig
erworben werden. Vorbehalten bleiben überdies die gesetzlichen
Offenlegungspflichten.
(d) Die PARTEIEN stellen sicher, dass ihre Mitarbeitenden, beigezogenen
Hilfspersonen und Subunternehmer zur Einhaltung der Geheimhaltungspflichten
verpflichtet sind.
(e) EASYSYSTEMS darf den Kunden als Referenzkunden in Werbeunterlagen aufführen.
Eine weitergehende, inhaltliche Darstellung der Kundenbeziehung bedarf der
vorgängigen Zustimmung des Kunden.


21. VERTRAGSDAUER


21.1 ORDENTLICHE VERTRAGSDAUER

(a) Verträge über Zielschuldleistungen enden mit ihrer Erfüllung.
(b) Verträge über Dauerschuldverhältnisse sind für die im VERTRAG bestimmte
Dauer abgeschlossen und mit der dort erwähnten Kündigungsfrist kündbar. Mangels
ausdrücklicher Regelung sind solche VERTRÄGE auf unbestimmte Dauer abgeschlossen
und mit einer Frist von 6 Monaten jeweils auf Ende eines Vertragsjahrs kündbar.
(c) Die Einräumung eines NUTZUNGSRECHTS erfolgt ohne andere Abmachung im VERTRAG
auf unbeschränkte Zeit.
(d) Verträge über LEISTUNGEN ohne zu übergebendes Arbeitsergebnis sind jederzeit
kündbar, wobei die kündigende PARTEI den Schaden zu ersetzen hat, welcher der
anderen PARTEI durch eine Kündigung zur Unzeit entsteht.


21.2 AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG

(a) Jede PARTEI kann einen VERTRAG aus wichtigem Grund ausserordentlich und ohne
Frist kündigen, wenn die andere PARTEI den VERTRAG schwerwiegend verletzt hat
oder wenn über sie der Konkurs oder ein Nachlassverfahren eröffnet worden ist.
(b) Vor der ausserordentlichen Kündigung wegen einer Vertragsverletzung ist die
andere PARTEI, wenn es die zeitlichen Verhältnisse zulassen und es der
kündigenden PARTEI zumutbar ist, unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist
schriftlich abzumahnen.


21.3 FORM

Kündigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.


22. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


22.1 SCHRIFTLICHKEIT

(a) Änderungen oder Ergänzungen an den vertraglichen Bestimmungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide PARTEIEN.
(b) Vorbehalten bleiben Leistungsänderungen von untergeordneter Bedeutung
(einschliesslich Anpassungen des Leistungsumfangs im Sinne von
Ziff. 9(b)), welche in Sitzungen von Projektgremien, durch den Austausch von
Emails oder auf ähnliche Weise vereinbart werden können. Als Leistungsänderungen
von untergeordneter Bedeutung gelten solche, welche weniger als einen
Personentag an Aufwand bedeuten.


22.2 ABTRETUNG

Ein VERTRAG sowie einzelne daraus resultierende Rechte und Pflichten dürfen nur
mit Zustimmung des Vertragspartners übertragen oder abgetreten werden.


22.3 VERRECHNUNG

Der Kunde darf behauptete Schadenersatzansprüche nicht mit Ansprüchen von
EASYSYSTEMS auf Entschädigung verrechnen.


22.4 TEILNICHTIGKEIT

Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines
VERTRAGS heben die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht auf. Die PARTEIEN
bemühen sich in einem solchen Fall, die ungültige oder anfechtbare Bestimmung
durch eine andere gültige und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, welche der
aufgehobenen Bestimmung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt
möglichst nahekommt.


22.5 ÄNDERUNG GESETZLICHER RAHMENBEDINGUNGEN

Ändern die gesetzlichen Rahmenbedingungen und wird dadurch das vertragliche
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich beeinflusst, so verhandeln
die PARTEIEN in guten Treuen über die Anpassung der betroffenen
Vertragsbestimmung.


22.6 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

(a) Jeder VERTRAG untersteht ausschliesslich dem Schweizer Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den
internationalen Warenkauf und des Bundesgesetzes über das Internationale
Privatrecht.
(b) Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem VERTRAG sind
ausschliesslich die Gerichte am Sitz vom EASYSYSTEMS zuständig.

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