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JAHRESABSCHLUSS FÜR KLEINSTKAPITALGESELLSCHAFTEN
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JAHRESABSCHLUSS
für Kleinst-Kapitalgesellschaften
GmbH  -  UG(haftungsbeschränkt)
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Jahresabschluss selbst erstellen



In 5 Schritten














Warum muss ein Jahresabschluss erstellt werden?
Gesetzliche Regelung
Im HGB (Handelsgesetzbuch) § 238 ff. ist geregelt, dass jeder Kaufmann
verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig am Ende eines Geschäftsjahres
einen Abschluss zu erstellen. "Jeder Kaufmann" bedeutet, dass es sich hierbei
sowohl um natürliche Personen bzw. Personengesellschaften als auch um
Kapitalgesellschaften, wie z.B. der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt),
handeln kann.
„ Führung von Büchern“ bedeutet, dass eine so genannte doppelte Buchführung nach
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung vorgenommen und am Ende eines
Wirtschaftsjahres ein Abschluss in Form einer Bilanz mit Gewinn- und
Verlustrechnung vorgelegt werden muss.

Die Bilanz enthält in der Anlage neben einem Verzeichnis über das Anlagevermögen
unter Umständen auch noch einen Anhang, in dem die einzelnen Positionen der
Bilanz (Aktiva und Passiva) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung erläutert
werden (müssen).



Wir konzentrieren uns auf Kleinstkapitalgesellschaften
Da es sich bei Jahresabschlüssen um sehr komplexe Sachverhalte handelt, die je
nach Rechtsform auch noch unterschiedliche Anforderungen beinhalten, haben wir
uns entschieden, uns speziell auf Kleinstkapitalgesellschaften in der Rechtsform
einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu konzentrieren, um den besonderen
Anforderungen dieser Zielgruppe möglichst umfassend und vollständig gerecht
werden zu können.



Was sind Kleinstkapitalgesellschaften

Nach § 267a HGB (Handelsgesetzbuch) handelt es sich bei
Kleinstkapitalgesellschaften um kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens
zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
 1.  350 000 Euro Bilanzsumme;
 2.  700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
 3.  im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:
 1.  Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des
    Kapitalanlagegesetzbuchs,
 2.  Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des
    Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
 3.  Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen
    Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser
    Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die
    Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als
    Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.




Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften

Verkürzte Bilanz
In § 266 HGB sind Umfang und Gliederung der Bilanz geregelt. Schon kleine
Kapitalgesellschaften brauchen im Vergleich zu mittelgroßen und großen
Kapitalgesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen.

Für Kleinstkapitalgesellschaften gibt es noch weitere Erleichterungen, indem
diese nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen haben, in die nur die in den
Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der
vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Die Gliederung für
Kleinstkapitalgesellschaften ist also noch einmal deutlich einfacher gehalten
als für kleine Kapitalgesellschaften.



Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung



Auch bei der Gewinn- und Verlustrechnung gibt es Erleichterungen für
Kleinstkapitalgesellschaften. Während die vorgeschriebene Staffelung der
Gliederung nach § 275 HGB für kleine Kapitalgesellschaften doch noch sehr
umfangreich ist, ist für Kleinstkapitalgesellschaften nur noch die folgende
Gliederung vorgeschrieben:
 1.  Umsatzerlöse,
 2.   sonstige Erträge,
 3.   Materialaufwand,
 4.   Personalaufwand,
 5.   Abschreibungen,
 6.   sonstige Aufwendungen,
 7.   Steuern,
 8.   Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.




Angaben unter der Bilanz anstelle eines Anhangs

Sodann muss der Jahresabschluss grundsätzlich auch noch um einen Anhang
erweitert werden, wie schon weiter oben erwähnt. Im § 264 HGB ist nun geregelt,
dass bei Kleinstkapitalgesellschaften auf einen Anhang verzichtet werden kann,
sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden, die ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage vermuten lassen. Explizit heißt es im § 264 HGB:
.. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um
einen Anhang zu erweitern, wenn sie1.die in § 268 Absatz 7 genannten
Angaben,2.die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und3.im Falle
einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes
genannten Angaben unter der Bilanz angeben.
In den Angaben unter der Bilanz sind insbesondere die Haftungsverhältnisse,
Vorschüsse und Kredite an Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder
Aufsichtsorgane auszuweisen.



Erleichterung bei der Offenlegung im Bundesanzeiger

§ 326 HGB regelt die größenabhängigen Erleichterungen für kleine
Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung.
Danach brauchen kleine Kapitalgesellschaften nur die Bilanz und den Anhang
einzureichen. Auf eine Gewinn- und Verlustrechnung kann verzichtet werden,
genauso wie auf die darauf zutreffenden Angaben im Anhang.
Für Kleinstkapitalgesellschaften gibt es darüber hinausgehende Erleichterungen.
Sie können Ihre Offenlegungspflicht auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz
in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des
Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen.
Der Unterschied der Veröffentlichung zur Hinterlegung liegt vor allen Dingen
darin, dass Veröffentlichungen als jederzeit abrufbare Information im Internet
durch den Bundesanzeiger bekanntgemacht werden. Wenn eine KleinstKapG eine
Bilanz hinterlegt, so ist diese nur auf Antrag als kostenpflichtige
elektronische Kopie erhältlich.
... weiter zum nächsten Schritt





Fristen zur Erstellung des Jahresabschlusses!
Abgabenordnung (AO)   -   Gesetzliche Regelung
Die Abgabenordnung ist das bedeutendste Gesetz des Steuerrechts, weshalb sie
auch als "Steuergrundgesetz" bezeichnet wird. Der Anwendungsbereich ist gleich
in § 1 AO geregelt. Danach gilt dieses Gesetz für alle Steuern einschließlich
der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union
geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch
Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der
Europäischen Union anwendbar.


In § 149 bestimmt die Abgabenordnung, wer zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet ist. Neben dieser gesetzlichen Regelung kann auch die Finanzbehörde
direkt und verpflichtend zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Die
Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung
zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt selbst dann bestehen, wenn die
Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.



§ 149 Abgabe der Steuererklärungen
Abgabefrist ohne Steuerberater
Gemäß Absatz 2 des o.g. Gesetzes sind Steuererklärungen, die sich auf ein
Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens
sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem
gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Wenn das Wirtschaftsjahr dem
Kalenderjahr entspricht, so sind Steuererklärungen also regelmäßig bis zum 31.
Juli des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Jahres abzugeben.
Abgabefrist mit Steuerberater
Absatz 3 regelt schließlich, dass, sofern Personen oder Gesellschaften im Sinne
der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung von

 * Körperschaftsteuererklärungen nach § 31 Absatz 1 und 1a des
   Körperschaftsteuergesetzes, Feststellungserklärungen im Sinne des § 14 Absatz
   5, § 27 Absatz 2 Satz 4, § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 38 Absatz 1 Satz 2 des
   Körperschaftsteuergesetzes oder Erklärungen zur Zerlegung der
   Körperschaftsteuer nach § 6 Absatz 7 des Zerlegungsgesetzes,
 * Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags oder
   Zerlegungserklärungen nach § 14a des Gewerbesteuergesetzes,
   
 * Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr nach § 18 Absatz 3 des
   Umsatzsteuergesetzes
   

beauftragt sind, diese spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des
zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben sind.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann das Finanzamt dazu auffordern,
Erklärungen auch vor dieser Frist abzugeben. Für das Befolgen solcher
Anordnungen mit "verkürzten" Fristen ist eine Frist von vier Monaten nach
Bekanntgabe der Anordnung zu setzen.


Fristverlängerung 4. Corona-Steuerhilfegesetz
Abgabefrist ohne Steuerberater
Diese Fristen werden
 * für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate,
 * für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und
 * für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat verlängert.

Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären siebenmonatigen
Erklärungsfristen.

Abgabefrist mit Steuerberater
Diese Fristen werden
 * für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um sechs Monate,
 * für den Besteuerungszeitraum 2022 um fünf Monate,
 * für den Besteuerungszeitraum 2023 um drei Monate und
 * für den Besteuerungszeitraum 2024 um zwei Monate verlängert.

Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Erklärungsfristen.





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