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DAS REVIDIERTE DATENSCHUTZGESETZ PRAGMATISCH UMSETZEN!




UNSER ANGEBOT


VERSTÄNDLICHER DATENSCHUTZ SEIT 1997

Durch die Revision des Datenschutzgesetzes (rDSG) wird auch eine Revision der
internen Prozesse in Ihrem Unternehmen erforderlich. Die Umsetzung fordert eine
passende Lösung. Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sind
angemessene Lösungen notwendig. Dies gilt insbesondere, wenn das Kerngeschäft
nicht maßgeblich durch den Datenschutz beeinflusst wird.


BEST-PRACTICE-DATENSCHUTZ

Wir greifen auf Erfahrungen aus einer Vielzahl von Projekten im Datenschutz in
über 25 Jahren zurück. Dabei bedienen wir uns Best-Practice-Normen und können
unsere Lösungen „Nicht-Datenschutz-Experten“ verständlich vermitteln und so die
Beteiligten „abholen“.

 
Gratis whitepaper

SCHNELL

Wir haben eine Gesetzesumstellung im Datenschutz schon oft umgesetzt. Somit
kommen Sie schneller ans Ziel, schließlich wollen Sie sich mit Datenschutz nicht
ewig beschäftigen.

PRAXISNAH

Wir wissen, dass Anforderungen so umgesetzt werden müssen, dass diese bei Ihrem
auch gelebt werden können. Nur haben die Maßnahmen die erforderliche Akzeptanz.

SICHER

Wir liefern Ihnen die Sicherheit, dass die wichtige Anforderungen angemessen
umgesetzt werden. So werden Sie compliant, zielen aber auch nicht über das Ziel
hinaus.

FLEXIBEL

Wir bieten Ihnen Best Practice und Standards. Dies macht die Umsetzung
effizient. Dennoch gehen wir flexibel auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse ein.

EIN KURZER ÜBERBLICK IM DATENSCHUTZ


RDSG: WAS SICH ÄNDERT


DATENSCHUTZ À LA DSGVO


BEI DER UMSETZUNG VON DER DSGVO LERNEN

Gratis whitepaper

In-Kraft-treten des revidierten Datenschutzgesetzes in

00 Tagen
00 Stunden
00 Minuten
00 Sekunden
Das aktuelle Datenschutzgesetz trat bereits am 1. September 2023 in Kraft.


ZULÄSSIGKEIT DER DATENVERARBEITUNG

Es wurden Regelungen an die Voraussetzungen an eine rechtsgültige Einwilligung
aufgenommen. Diese Regelungen entsprechen denen der DSGVO, weshalb dies bei
einer internen Prüfung zu berücksichtigen ist und eine Umsetzung bereits
sichergestellt sein kann. Berücksichtigt werden muss dabei, dass die
Einwilligung als solche klar erkennbar und von anderen Sachverhalten abgegrenzt
ist und die Informationen über die Datenverarbeitung vollständig vorliegen
(Stichwort: Informiertheit der Einwilligung).


DATENSCHUTZ VERGLEICHBAR ZUR DSGVO

Wie die Rechtsgrundlagen nach der DSGVO sind auch nach dem Schweizer DSG
Rechtfertigungsgründe für Datenverarbeitungen und somit der Erlaubnis von
Datenverarbeitungen ohne die Begehung einer Persönlichkeitsverletzung enthalten,
die im Zusammenhang mit Datenverarbeitungen auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen
sind.


SICHERHEIT DER DATENVERARBEITUNG

Ohne den Rückhalt der Geschäftsführung wird kein Projekt (erfolgreich)
umgesetzt. Mindestens genauso wichtig ist es aber auch, die Belegschaft
abzuholen, Sie umfassend zu informieren und einzubinden.


BESTELLUNG EINES DATENSCHUTZBERATERS

Ähnlich der DSGVO gibt es die Möglichkeit, einen Datenschutzbeauftragten zu
bestellen, der aber Datenschutzberater genannt wird. Damit einhergehend kann
eine Ausnahme bei der Konsultation der Aufsichtsbehörde genutzt werden, wenn
bestimmte Voraussetzungen zutreffen.


MEHRFACH PROFITIEREN

Nicht nur die genannte Erleichterung kann hierbei in Anspruch genommen werden,
sondern auch umfassendes Know-How in der praktischen Umsetzung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Hierbei ist auf die entsprechende Fachkunde
des Datenschutzberaters zu achten, die zur Ernennung zum Datenschutzberater
vorliegen muss, um die o. g. Ausnahme in Anspruch nehmen zu können.


NEUE PFLICHTEN IM DATENSCHUTZ

Das Führen von Verzeichnissen von Bearbeitungstätigkeiten stellt eine neue
Pflicht nach dem DSG dar. Hierdurch müssen Verzeichnisse mit bestimmten
Pflichtinhalten geführt werden, die die Verfahren im eigenen Hause abbilden.
Dies kann der Datenschutzberater ebenfalls übernehmen.


INFORMATIONSPFLICHTEN UND BETROFFENENRECHTE

Die Informationspflichten wurden im Vergleich zu den Vorgängerregelungen
ausgebaut, enthalten jedoch keine abschließende Liste an zu erteilenden
Informationen und ebenso wenig eine Regelung zur konkreten Erteilung der
Informationen. Hierdurch entsteht Formfreiheit der Mitteilung an Betroffene. Es
gibt Ausnahmen von der Informationspflicht, wenn bestimmte Voraussetzungen
vorliegen. Weil die Voraussetzungen regelmäßig nicht greifen dürften, sollte die
Informationserteilung stets erfolgen, um hier gesetzeskonform zu agieren.


WEITERE BETROFFENENRECHTE

Im Zuge der Neugestaltung des DSG wurden die Betroffenenrechte weiter gestärkt
und ausgebaut. Dabei wurde das Auskunftsrecht im Gegensatz zu den alten
Regelungen erweitert und an die DSGVO angeglichen. Das Recht auf
Datenübertragbarkeit wurde neu eingefügt, was letztlich jedoch ebenso der DSGVO
entspricht. Für beide Betroffenenrechte gibt es Einschränkungstatbestände, die
im Einzelfall geprüft werden könnten und die etwas weiter sind als die
Bestimmungen nach der DSGVO (z. B. auch umfasst sind „offensichtlich
querulatorische“ Auskunftsersuchen).

Weitere Ansprüche auf Löschung, Berichtigung, Verbot der Verarbeitung und die
Versagung der Bekanntgabe an Dritte wurden indirekt ebenso aufgenommen (Art. 32
DSG).


MELDUNG VON VERLETZUNGEN DER DATENSICHERHEIT

Die Meldepflicht von Datenschutzverstößen ist in der Meldeschwelle etwas anders
gelagert als nach der DSGVO und wurde neu eingeführt. Dies ist bei der Prüfung
etwaiger Vorfälle zu berücksichtigen. Nämlich wird eine Meldepflicht erst dann
ausgelöst, wenn die Verletzung der Datensicherheit voraussichtlich zu einem
hohen Risiko für die Betroffenen führt.


STRAFBESTIMMUNGEN

Die Strafbestimmungen sehen Geldbußen bis zu 250.000,00 Schweizer Franken vor,
die – anders als nach der DSGVO – nicht der verantwortlichen Stelle (dem
Unternehmen) sondern vordergründig Leitungspersonen auferlegt werden können. Es
ist aber nicht ausgeschlossen, dass Strafen Mitarbeitern ohne Leitungsfunktion
auferlegt werden können. Zur Erfüllung der Tatbestände ist jedoch vorsätzliches
Handeln eine Voraussetzung (siehe Art. 60 ff DSG).
Ausnahmen bilden Bußgelder bis zu 50.000,00 Schweizer Franken, wenn zur
Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmaßnahmen bedingt sind, die auf
die verwirkte Strafe unverhältnismäßig wären. Dann kann direkt der
Geschäftsbetrieb verurteilt werden.


UNSER DATENSCHUTZ-CHANGE-KONZEPT FÜR KMU


PRAGMATISMUS IM FOKUS


BEST PRACTICE

Unsere Lösungen sind durch den Einsatz bei einer Vielzahl von Unternehmen
praxiserprobt.


KMU-FOKUS

Wir als KMU wissen wie KMU ticken und können somit besonders gut
mittelstandskompatible Lösungen finden.


TOOL-EINSATZ

Ob Analyse-Tools, E-Learning oder Online-Formular-Center: Durch den Einsatz von
Tools können wir Sie besonders effizient an Ziel bringen.


TRANSPARENZ

Sie erhalten regelmäßig einen Überblick zum Status quo und wissen somit "wo Sie
stehen".


KOMPLETT-PAKET

Durch die Paketlösung erhalten Sie umfassende Unterstützung, die nicht von der
Stange ist, sondern eine individuelle Betreuung beinhaltet.


PAUSCHALEN

Durch günstige Pauschalen haben Sie hohe Planungssicherheit und behalten Ihre
Flexibilität.


UNVERBINDLICHES GESPRÄCH MIT EXPERTEN SICHERN




UIMC | PRAGMATISCH.ERFAHREN.VERSTÄNDLICH


WIR, DIE UIMC…

Wir sind eine mittelständische Unternehmensberatung mit den Kerngebieten
Datenschutz und Informationssicherheit. Im Jahr 1997 gegründet, bieten als
Vollsortimenter von einzelnen Tools bis hin zum Komplett-Outsourcing sämtliche
Unterstützungsmöglichkeiten der Analyse, Beratung, Umsetzung und Schulung an.

Unsere rund 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben breit gefächerte
Spezialisierungen, die für praxisnahe Lösungen führen. Dies erlaubt es uns,
größere Projekt ohne Abhängigkeit von einzelnen Mitarbeitern durchzuführen, aber
auch ohne dabei die Flexibilität als Mittelständler zu verlieren, um auf Ihre
individuellen Bedürfnisse eingehen zu können.

Die auch aufgrund der hohen Qualität und Zufriedenheit langfristigen
Kundenbeziehungen haben zu einer stetigen Ausdehnung unseres regionalen und
fachlichen Tätigkeitsgebiets geführt. Hierbei legen die Inhaber nicht nur Wert
auf solides, sondern auch auf nachhaltiges Wachstum.


WAS WIR WOLLEN: UNSERE MISSION

Wir bringen unsere Fach-, Branchen- und Methodenkompetenz gewinnbringend ein, so
dass praxisnahe Lösungen gefunden werden, die nicht nur den externen, sondern
auch den internen Anforderungen Ihres Geschäfts gerecht werden. Unsere
Empfehlungen, bei deren Umsetzung wir tatkräftig unterstützen können, werden
allen Beteiligten verständlich vermittelt, so dass Entscheidungen unter
Berücksichtigung von Ihren Risiken und Zielen getroffen werden können.
Dienstleistung bedeutet für uns auch, die Bedürfnisse unserer Kunden zu
verstehen, um sie kompetent, schnell und sympathisch zu unterstützen.

UIMC Dr. Voßbein GmbH & Co KG
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