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Zahlreiche Maßnahmen bringen erhebliche Auswirkungen für alle im täglichen Leben mit. Melden Sie sich schnell bei mir, wenn eine Versicherung bei Ihnen in Betracht kommt, um vor allem Fristen nicht zu verletzen. Ich bin als Rechtsanwalt Ihr richtiger Ansprechpartner, um Ansprüche auf Leistungen geltend zu machen. CORONA & VERSICHERUNGSRECHT Es stellen sich vielfältige vertragsrechtliche und versicherungsrechtliche Fragen. Folgende Versicherungen sind unter Umständen einschlägig: * Mietausfall * Betriebsunterbrechung * Betriebsschließung * Praxisausfall * Berufsunfähigkeit * Grundsätzlich gilt: Ansprüche und deren Höhe wegen des Corona-Virus Covid-19 ergeben sich ganz speziell im Einzelfall aus den Vertragsbedingungen. MELDEPFLICHT BEI CORONA COVID-19 Ein Verdachtsfall auf Corona COVID-19 ist Anlass, diesen umgehend bei den vorhandenen Versicherungen anzuzeigen. Es führt schnell wie bei der Unfallversicherung zur Verletzung erheblicher Meldepflichten und Fristen. Die Verweigerung von Leistungen durch die Versicherung droht. KÜNDIGUNGSSCHUTZ MIETER CORONA Dem Vermieter von privaten Räumen ist es gemäß Art. 240 § 2 EGBGB grundsätzlich nicht möglich, den Mietvertrag wegen fehlender Mietzahlung zu kündigen. Grund der Regelung sind Auswirkungen von Corona Covid-19. Die Mietzahlungspflicht bleibt bestehen. Der Vermieter von gewerblichen Räumen verliert unter Umständen den Anspruch auf die Mietzahlung. Er hat die Räume vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen. Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung oder Betriebsunterbrechung steht dagegen. BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG & CORONA Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ist einschlägig bei einem Sachschaden, den eine versicherte Gefahr verursacht hat. Wesentlich sind die Vertragsbedingungen wie bei jeder anderen Versicherung. Welche Gefahren und Schäden im Vertragsumfang sind, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Eine virusbedingte Betriebsunterbrechung ist grundsätzlich kein Sachschaden. Die Frage ist, ob Epidemien und Pandemien wie Corona-Virus COVID-19 mitversichert sind. Zu prüfen ist, ob Schäden aus einer behördlich angeordneten Betriebsunterbrechung mitversichert sind. Zu denken ist an das Infektionsschutzgesetz InfSG. Es kommt vor, daß ein Betrieb oder eine Arztpraxis aufgrund einer Quarantäne oder Desinfektion betroffen wird. VERSICHERUNG BEI BETRIEBSSCHLIESSUNG WEGEN CORONA Grundlage einer Betriebsschließungsversicherung sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserregern gemäß Infektionsschutzgesetz InfSG. Wesentlich sind die Vertragsbedingungen. Welche Krankheiten und Krankheitserreger im Vertragsumfang sind, hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Die Frage ist, ob Epidemien und Pandemien wie die Corona-Pandemie Covid-19 mitversichert sind. Voraussetzung für eine vertraglich Leistung ist in jedem Fall, daß eine zuständige Behörde die Betriebsschließung angeordnet hat. Wer beispielhaft sein Restaurant oder Café vor behördlicher Anordnung schließt, verliert unter Umständen die vertragliche Leistung. PRAXISAUSFALLVERSICHERUNG & CORONA Niedergelassene Ärzte unterhalten zunehmend Praxisausfallversicherungen oder spezielle Betriebsausfallversicherungen. Hier ist fraglich, ob diese neben Feuer und Einbruch für den Ausfall wegen behördlich angeordneter Quarantäne gelten. Dieses muß im Einzelfall beurteilt werden. Es kommt auf die speziellen Versicherungsbedingungen an. CORONAVIRUS: HÖHERE GEWALT? Schäden durch höhere Gewalt sind häufig vom Versicherungsschutz ausgenommen. Höhere Gewalt ist vereinfacht ein von außen kommendes Ereignis, das nicht abwendbar und nicht vorhersehbar war. Ob die Corona-Pandemie COVID-19 eine höhere Gewalt darstellt, ist für jeden Einzelfall zu beurteilen. Für das Amtsgericht Augsburg war SARS eine weltweite Epidemie und deshalb eine höhere Gewalt (AG Augsburg, Urteil vom 09.11,2014, AZ: 14 C 4608/03). BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG & CORONA Die meisten Infizierten mit dem Coronavirus Covid-19 gesunden. Bei manchen treten dauerhafte Folgen auf wie ein verringertes Lungenvolumen, wo leichte Bewegungen so belastend sind wie Leistungssport. Es läßt sich bei Corona COVID-19 beobachten, daß nach schweren Verläufen chronische Schäden des Lungengewebes und an Gehirn und Nervenzellen verbleiben. Hier stellt sich die Frage der Berufsunfähigkeit immer mehr. MEIN ANGEBOT ALS RECHTSANWALT Täglich arbeite ich in ganz Deutschland als Rechtsanwalt im Bereich des Versicherungsrecht. Gerne berate ich Sie über Ihre ganz konkrete Problematik. Meine Ersteinschätzung ist dabei für Sie mit keinen Kosten verbunden. Text: Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg Herzlich willkommen auf der Internetseite meiner Rechtsanwaltskanzlei. Gerne spreche ich mit Ihnen über Ihr Anliegen. Melden Sie sich ganz einfach bei mir. Eine erste Einschätzung ist für Sie kostenlos. KONTAKT * 0151 24071888 * info(at)rechtsanwalt-wucherpfennig.de KANZLEI MÜNSTER Voßgasse 3 48143 Münster Telefon: 0251 4841602 Telefax: 0251 4841603 Mobil: 0151 24071888 info(at)rechtsanwalt-wucherpfennig.de KANZLEI HAMBURG Grindelallee 141 20146 Hamburg (Rotherbaum) Telefon: 040 2282 17500 Telefax: 040 2282 17501 Mobil: 0151 24071888 info(at)rechtsanwalt-wucherpfennig.de ANDREAS MARIA WUCHERPFENNIG | RECHTSANWALT Damit Sie möglichst unbeschwert in den direkten persönlichen Kontakt treten können, stehe ich Ihnen in den Kanzleien in Münster, in Berlin und in Hamburg zur Verfügung. Darüber hinaus scheue ich keinen Weg und werde gern bundesweit sowie darüber hinaus für Sie tätig. Schreiben Sie mir gern eine Nachricht an info@rechtsanwalt-wucherpfennig.de oder rufen Sie mich an unter der Nummer 0151 24071888. © 2022 RECHTSANWALT ANDREAS MARIA WUCHERPFENNIG Webdesign von Aucate * Vergütung / Erstgespräch * Impressum * Datenschutzerklärung * Kontakt Menü * Vergütung / Erstgespräch * Impressum * Datenschutzerklärung * Kontakt