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CORONA

Wir haben es bei dem Coronavirus COVID-19 mit einer in den Ausmaßen nicht
bekannten Pandemie zu tun. Zahlreiche Maßnahmen bringen erhebliche Auswirkungen
für alle im täglichen Leben mit.

Melden Sie sich schnell bei mir, wenn eine Versicherung bei Ihnen in Betracht
kommt, um vor allem Fristen nicht zu verletzen. Ich bin als Rechtsanwalt Ihr
richtiger Ansprechpartner, um Ansprüche auf Leistungen geltend zu machen.


CORONA & VERSICHERUNGSRECHT

Es stellen sich vielfältige vertragsrechtliche und versicherungsrechtliche
Fragen. Folgende Versicherungen sind unter Umständen einschlägig:

 * Mietausfall
 * Betriebsunterbrechung
 * Betriebsschließung
 * Praxisausfall
 * Berufsunfähigkeit
 * Grundsätzlich gilt: Ansprüche und deren Höhe wegen des Corona-Virus Covid-19
   ergeben sich ganz speziell im Einzelfall aus den Vertragsbedingungen.


MELDEPFLICHT BEI CORONA COVID-19


Ein Verdachtsfall auf Corona COVID-19 ist Anlass, diesen umgehend bei den
vorhandenen Versicherungen anzuzeigen. Es führt schnell wie bei der
Unfallversicherung zur Verletzung erheblicher Meldepflichten und Fristen. Die
Verweigerung von Leistungen durch die Versicherung droht.


KÜNDIGUNGSSCHUTZ MIETER CORONA

Dem Vermieter von privaten Räumen ist es gemäß Art. 240 § 2 EGBGB grundsätzlich
nicht möglich, den Mietvertrag wegen fehlender Mietzahlung zu kündigen. Grund
der Regelung sind Auswirkungen von Corona Covid-19. Die Mietzahlungspflicht
bleibt bestehen.

Der Vermieter von gewerblichen Räumen verliert unter Umständen den Anspruch auf
die Mietzahlung. Er hat die Räume vertragsgemäß zur Verfügung zu stellen. Eine
behördlich angeordnete Betriebsschließung oder Betriebsunterbrechung steht
dagegen.


BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG & CORONA

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung ist einschlägig bei einem Sachschaden,
den eine versicherte Gefahr verursacht hat.

Wesentlich sind die Vertragsbedingungen wie bei jeder anderen Versicherung.
Welche Gefahren und Schäden im Vertragsumfang sind, hängt von der vertraglichen
Vereinbarung ab. Eine virusbedingte Betriebsunterbrechung ist grundsätzlich kein
Sachschaden. Die Frage ist, ob Epidemien und Pandemien wie Corona-Virus COVID-19
mitversichert sind.

Zu prüfen ist, ob Schäden aus einer behördlich angeordneten
Betriebsunterbrechung mitversichert sind. Zu denken ist an das
Infektionsschutzgesetz InfSG. Es kommt vor, daß ein Betrieb oder eine Arztpraxis
aufgrund einer Quarantäne oder Desinfektion betroffen wird.


VERSICHERUNG BEI BETRIEBSSCHLIESSUNG WEGEN CORONA

Grundlage einer Betriebsschließungsversicherung sind meldepflichtige Krankheiten
und Krankheitserregern gemäß Infektionsschutzgesetz InfSG.

Wesentlich sind die Vertragsbedingungen. Welche Krankheiten und
Krankheitserreger im Vertragsumfang sind, hängt von der vertraglichen
Vereinbarung ab. Die Frage ist, ob Epidemien und Pandemien wie die
Corona-Pandemie Covid-19 mitversichert sind.

Voraussetzung für eine vertraglich Leistung ist in jedem Fall, daß eine
zuständige Behörde die Betriebsschließung angeordnet hat. Wer beispielhaft sein
Restaurant oder Café vor behördlicher Anordnung schließt, verliert unter
Umständen die vertragliche Leistung.


PRAXISAUSFALLVERSICHERUNG & CORONA

Niedergelassene Ärzte unterhalten zunehmend Praxisausfallversicherungen oder
spezielle Betriebsausfallversicherungen. Hier ist fraglich, ob diese neben Feuer
und Einbruch für den Ausfall wegen behördlich angeordneter Quarantäne gelten.
Dieses muß im Einzelfall beurteilt werden. Es kommt auf die speziellen
Versicherungsbedingungen an.


CORONAVIRUS: HÖHERE GEWALT?

Schäden durch höhere Gewalt sind häufig vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Höhere Gewalt ist vereinfacht ein von außen kommendes Ereignis, das nicht
abwendbar und nicht vorhersehbar war. Ob die Corona-Pandemie COVID-19 eine
höhere Gewalt darstellt, ist für jeden Einzelfall zu beurteilen. Für das
Amtsgericht Augsburg war SARS eine weltweite Epidemie und deshalb eine höhere
Gewalt (AG Augsburg, Urteil vom 09.11,2014, AZ: 14 C 4608/03).


BERUFSUNFÄHIGKEITSVERSICHERUNG & CORONA

Die meisten Infizierten mit dem Coronavirus Covid-19 gesunden. Bei manchen
treten dauerhafte Folgen auf wie ein verringertes Lungenvolumen, wo leichte
Bewegungen so belastend sind wie Leistungssport. Es läßt sich bei Corona
COVID-19 beobachten, daß nach schweren Verläufen chronische Schäden des
Lungengewebes und an Gehirn und Nervenzellen verbleiben. Hier stellt sich die
Frage der Berufsunfähigkeit immer mehr.




MEIN ANGEBOT ALS RECHTSANWALT

Täglich arbeite ich in ganz Deutschland als Rechtsanwalt im Bereich des
Versicherungsrecht. Gerne berate ich Sie über Ihre ganz konkrete Problematik.
Meine Ersteinschätzung ist dabei für Sie mit keinen Kosten verbunden.



Text: Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg

Herzlich willkommen auf der Internetseite meiner Rechtsanwaltskanzlei.
Gerne spreche ich mit Ihnen über Ihr Anliegen. Melden Sie sich ganz einfach bei
mir.
Eine erste Einschätzung ist für Sie kostenlos.


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ANDREAS MARIA WUCHERPFENNIG | RECHTSANWALT

Damit Sie möglichst unbeschwert in den direkten persönlichen Kontakt treten
können, stehe ich Ihnen in den Kanzleien in Münster, in Berlin und in Hamburg
zur Verfügung. Darüber hinaus scheue ich keinen Weg und werde gern bundesweit
sowie darüber hinaus für Sie tätig. 

Schreiben Sie mir gern eine Nachricht an info@rechtsanwalt-wucherpfennig.de oder
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