www.gesetze-im-internet.de Open in urlscan Pro
195.74.94.216  Public Scan

Submitted URL: https://www.gesetze-im-internet.de/ziev/BJNR364300009.html#FnA1-F804815_01a
Effective URL: https://www.gesetze-im-internet.de/ziev/BJNR364300009.html
Submission: On December 12 via api from UA — Scanned from PL

Form analysis 0 forms found in the DOM

Text Content

VERORDNUNG ÜBER DIE ANGEMESSENE EIGENMITTELAUSSTATTUNG UND DIE ERFORDERLICHE
ABSICHERUNG FÜR DEN HAFTUNGSFALL VON INSTITUTEN NACH DEM
ZAHLUNGSDIENSTEAUFSICHTSGESETZ (ZAG-INSTITUTS-EIGENMITTELVERORDNUNG - ZIEV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

ZIEV

Ausfertigungsdatum: 15.10.2009

Vollzitat:

"ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2330)
geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330


Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Artikel 7 und 8 der
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November
2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG,
2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG
(ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5).

FUSSNOTE

(+++ Textnachweis ab: 31.10.2009 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 64/2007           (CELEX Nr: 32007L0064) +++)

 


Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 10.12.2018 I 2330 mWv 14.12.2018
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


EINGANGSFORMEL 

Auf Grund des § 12 Absatz 6 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz
2, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen
Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute:


ABSCHNITT 1
ANGEMESSENHEIT UND ERFORDERLICHKEIT

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 1 ANGEMESSENHEIT DER EIGENMITTEL UND ERFORDERLICHKEIT DER ABSICHERUNG

(1) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht
ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat
ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe
dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene
Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben
der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.
(2) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das
Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des
Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für
den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach
Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es
diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser
Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht.
(3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur
Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals
nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin
als angemessene Eigenmittel vorzuhalten.


ABSCHNITT 2
REGELUNGEN FÜR DIE EIGENMITTELBERECHNUNG VON ZAHLUNGSINSTITUTEN

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 2 BERECHNUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN

(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in
§ 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere
Methode festgelegt worden ist.
(2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k
entspricht 1.
0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt;
2.
1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste
erbringt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 3 BERECHNUNG NACH METHODE A

(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die
mindestens 10 Prozent ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Als fixe
Gemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen, die Abschreibungen und
Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die
sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, die das Zahlungsinstitut in der
Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen hat. Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann die
Eigenmittelanforderung nach Satz 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich
veränderten Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts an die aktuelle
Geschäftstätigkeit anpassen.
(2) Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung
seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenmittelanforderung in Höhe
von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser
Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 4 BERECHNUNG NACH METHODE B

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens
der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2
festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne
dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im
Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist: 1.
4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro
plus
2.
2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10
Millionen Euro
plus
3.
1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100
Millionen Euro
plus
4.
0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250
Millionen Euro
plus
5.
0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 5 BERECHNUNG NACH METHODE C

(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die
mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert
mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz
2 festgelegten Skalierungsfaktor k.
(2) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile: 1.
Zinserträge,
2.
Zinsaufwand,
3.
Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie
4.
sonstige betriebliche Erträge.
In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein.
Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des
maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von
Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen
Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen
werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden
ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste
im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und
2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S.
18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen worden
sind, beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der
letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres
erfolgt, für dieses vorausgegangene Geschäftsjahr errechnet. Die ermittelten
Eigenmittelanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als 80 Prozent des Betrags
ausmachen, der sich bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Methode C
ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Durchschnittswert des maßgeblichen
Indikators für die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde gelegt würde.
Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.
(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht 1.
10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,
2.
8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro
bis 5 Millionen Euro,
3.
6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis
25 Millionen Euro,
4.
3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis
50 Millionen Euro,
5.
1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 6 FESTLEGUNG DER METHODE

(1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 15
Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3
dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in
den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode
die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt.
(2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 10 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten
Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende
Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. Im
Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. Ein
solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im
Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.


ABSCHNITT 3
REGELUNGEN FÜR DIE EIGENMITTELBERECHNUNG VON E-GELD-INSTITUTEN

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 7 BERECHNUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der
mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten
Erfordernisse ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 8 BERECHNUNG BEI ERBRINGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe
von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 9 BERECHNUNG NACH METHODE D FÜR DIE AUSGABE VON E-GELD

(1) Die Eigenmittel müssen sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2
Prozent des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs im Sinne des § 1 Absatz 14 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.
(2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz
2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld
oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und
ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die
Bundesanstalt die Berechnung der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung
eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld
verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf
der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend
lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die
Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus dem
Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann
jederzeit eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.


ABSCHNITT 4
KRITERIEN FÜR DIE ERFORDERLICHE ABSICHERUNG FÜR DEN HAFTUNGSFALL BEI
ZAHLUNGSAUSLÖSE- UND KONTOINFORMATIONSDIENSTEN

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 10 KRITERIEN BEI ZAHLUNGSAUSLÖSEDIENSTEN

(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für
den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in
einer Höhe vorhalten, die 1.
das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren
und die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,
2.
die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten,
die Auswirkungen auf die Zahlungsauslösedienste haben, und
3.
der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Gesamtwert der ausgelösten
Zahlungsvorgänge,
des Instituts erforderlich macht.
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz
3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem
Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall
nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut
angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 11 KRITERIEN BEI KONTOINFORMATIONSDIENSTEN

(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, muss eine Absicherung
für den Haftungsfall nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in
einer Höhe vorhalten, die 1.
das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren
und die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde,
2.
die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten,
die Auswirkungen auf die Kontoinformationsdienste haben, und
3.
der Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Gesamtzahl der Kunden, die
Kontoinformationsdienste nutzen,
des Instituts erforderlich macht.
(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in
Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut
aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den
Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe
den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.


ABSCHNITT 5
MELDE- UND ANZEIGEPFLICHTEN

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 12 MELDUNGEN ZUR EIGENMITTELAUSSTATTUNG

(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt,
hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15
Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforderlichen Angaben
jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit
dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des
auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die
Bundesanstalt die Frist verlängern.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen
Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die
Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu
Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für
Zahlungsinstitute einzureichen. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im
Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate
und den Einreichungsweg.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 13 ANZEIGEN BEI NICHTEINHALTUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die
Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der
Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In
der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die
Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


§ 14 INKRAFTTRETEN

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis


ANLAGE (ZU § 12 ABSATZ 1)
ZEM
MELDEBOGEN ZUR BERECHNUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN NACH § 15 ZAG

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2333 - 2336)


Institutsnummer:Prüfziffer:Name:Ort:Meldestichtag:Sachbearbeiter/-in: Telefon:



1. Berechnung der Eigenmittel



 IDBezeichnungBetrag1
(in Euro)
01Kommentare
0200101Eigenmittel 1.1 + 1.2 + 1.4 + 1.500201.1Kernkapital gem. Art. 25 CRR2
 1.1.1 + 1.1.200301.1.1Hartes Kernkapital gem. Art. 26 CRR3  1.1.1.1 + 1.1.1.2 +
1.1.1.3 + 1.1.1.4 + 1.1.1.5 + 1.1.1.6 + 1.1.1.7 + 1.1.1.8 + 1.1.1.9 + 1.1.1.10 +
1.1.1.1100401.1.1.1(+)eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art.
28 CRR  0050 nachrichtlich: Kredite an Gesellschafter  00601.1.1.2(–)Entnahmen
der Gesellschafter  00701.1.1.3(+/–)einbehaltene Gewinne gem. Art. 26 Abs. 1
Satz 1 Buchstabe c CRR  00801.1.1.4(+)sonstige Rücklagen gem. Art. 26 Abs. 1
Satz 1 Buchstabe e CRR 1.1.1.4.1 + 1.1.1.4.200901.1.1.4.1darunter:
Kapitalrücklagen  01001.1.1.4.2darunter: Gewinnrücklagen  01101.1.1.5(+)Fonds
für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. §
340g HGB  01201.1.1.6(–)Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs.
1 Buchstabe a CRR  01301.1.1.7(–)immaterielle Vermögenswerte (inklusive
bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte) gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b i. V.
m. Art. 37 CRR  01401.1.1.8(–)in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte aus
Pensionsfonds mit Leistungszusage gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe e CRR i. V. m.
Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b CRR  01501.1.1.9(–)eigene Instrumente des harten
Kernkapitals gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f CRR  01601.1.1.10(–)der maßgebliche
Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des
harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche 1.1.1.10.1 +
1.1.1.10.201701.1.1.10.1darunter: an denen das Institut keine wesentliche
Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe h CRR)  01801.1.1.10.2darunter:
an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1
Buchstabe i CRR)  01901.1.1.11(+/–)andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des
harten Kernkapitals gem. Art. 26 oder Art. 36 CRR  02001.1.2Zusätzliches
Kernkapital gem. Art. 51 i. V. m. Art. 52 CRR 1.1.2.1 + 1.1.2.2 +
1.1.2.302101.1.2.1(+)eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art.
52 CRR  02201.1.2.2(–)eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art.
56 Buchstabe a CRR  02301.1.2.3(+/–)andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich
des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 51 oder Art. 56
CRR  02401.2Ergänzungskapital gem. Art. 71 i. V. m. Art. 62 CRR4  1.2.1 +
1.2.202501.2.1(+)eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive Agio) gem. Art. 63
CRR  02601.2.2(+/–)andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des
Ergänzungskapitals gem. Art. 62 oder Art. 66 CRR  02701.3Zwischenergebnis:
Eigenmittel brutto 1.1 + 1.202801.4(–)Abzugsposten für Beteiligungen gem. § 15
Abs. 1 Satz 3 ZAG  02901.5Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG  

Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur
Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf § 15 ZAG in
Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen. Abweichend von der Ermittlung der
anrechenbaren Eigenmittel besteht das Anfangskapital nach § 1 Abs. 30 ZAG nur
aus den Positionen des harten Kernkapitals gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe
a bis e CRR.
1 Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder
Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives Vorzeichen.2 CRR
bezeichnet in dieser Anlage die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).3 Bei der Berechnung der Eigenmittel
müssen mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital
nach Artikel 50 CRR berücksichtigt werden.4 Bei der Berechnung der Eigenmittel
darf das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals
betragen.
2. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute5



0300Skalierungsfaktor gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV



 IDBezeichnung
Betrag1
(in Euro)
01Kommentare
0203102Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute insgesamt Endergebnis der
gerechneten Methode6 03202.1Eigenmittelanforderungen nach Methode
A Eigenmittelanforderungen nach § 3 ZIEV (2.1.1 +
2.1.2 + 2.1.3) * 0,103302.1.1Allgemeine
Verwaltungsaufwendungen  03402.1.2Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen  03502.1.3Sonstige betriebliche
Aufwendungen  03602.2Eigenmittelanforderungen nach Methode
B Eigenmittelanforderungen nach § 4 ZIEV (2.2.1.1 +
2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 + 2.2.1.5) * Zeile
030003702.2.1Zahlungsvolumen  03802.2.1.1Tranche bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 4
Nr. 1 ZIEV03902.2.1.2Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro Betrag nach § 4
Nr. 2 ZIEV04002.2.1.3Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro Betrag nach § 4
Nr. 3 ZIEV04102.2.1.4Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro Betrag nach § 4
Nr. 4 ZIEV04202.2.1.5Tranche über 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 5
ZIEV04302.3Eigenmittelanforderungen nach Methode C Eigenmittelanforderungen nach
§ 5 ZIEV (2.3.5.1 +
2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 + 2.3.5.5) * Zeile 0300;
mindestens 0,8 * Betrag in Zeile
54004402.3.1Zinserträge  04502.3.2(–)Zinsaufwand  04602.3.3Einnahmen aus
Provisionen und Entgelten  04702.3.4Sonstige betriebliche
Erträge  04802.3.5Maßgeblicher Indikator 2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 +
2.3.404902.3.5.1Tranche bis 2,5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 1 ZIEV05002.3.5.2Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 5
Abs. 3
Nr. 2 ZIEV05102.3.5.3Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro Betrag nach § 5
Abs. 3
Nr. 3 ZIEV05202.3.5.4Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro Betrag nach § 5
Abs. 3
Nr. 4 ZIEV05302.3.5.5Tranche über 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 5 ZIEV05402.3.6Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Verwendung des
Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für vorausgegangene drei
Geschäftsjahre  

5 Bei Zahlungsinstituten ist die in § 2 Abs. 1 ZIEV vorgegebene Methode B
anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt worden
ist. Die Anforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu
melden. Die Ziffern 2 bis 5 sind von Unternehmen, die ausschließlich
Zahlungsauslösedienste erbringen, nicht anzugeben.6 Das jeweilige Endergebnis
für die gerechnete Methode (Zeile 0320, 0360 oder 0430) ist in diese Zeile zu
übertragen.
3. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute



05503Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute
insgesamt Eigenmittelanforderungen nach § 7 ZIEV
= 3.1 + 3.205603.1Eigenmittelanforderungen nach Methode
D Eigenmittelanforderungen nach § 9 ZIEV
= 3.1.205703.1.1Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14
ZAG  05803.1.2Gewichtung des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs = 3.1.1 *
0,0205903.2Eigenmittelanforderungen für erbrachte Zahlungsdienste Gemäß § 8 ZIEV
= Zelle 310

4. Überschuss/Defizit oder Eigenmittel



0600Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 3 ZAG 0010 – 0310 nur bei
Zahlungsinstituten0610Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0010 – 0550 nur bei
E-Geld-Instituten0620Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0600 mit Korrekturposten
gewichtet0630Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG 0610 mit Korrekturposten
gewichtet

5. Eigenmittelunterlegung nach der CRR7



0640Eigenmittelunterlegung erfolgt nach CRR 8

7 Nur auszufüllen von Instituten, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes (KWG) haben.8 „1“ eintragen, wenn die
Eigenmittelanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den
Eigenmittelanforderungen nach der CRR;
„2“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV größer den
Eigenmittelanforderungen nach der CRR.
 * zum Seitenanfang
 * Impressum
 * Datenschutz
 * Barrierefreiheitserklärung
 * Feedback-Formular
 * Seite ausdrucken