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SCHEIDUNG-STUHR.DE

Scheidung in Stuhr, Syke, Weyhe und bundesweit.

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Fachanwalt für Familienrecht Lars Gudat


SCHEIDUNG STUHR, SYKE, WEYHE? WIR HELFEN!

Sie wollen sich unkompliziert und möglichst schnell scheiden lassen und kein
unnötiges Geld ausgeben? Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und Mediator
Lars Gudat in Stuhr-Brinkum ist Ihnen bei Ihrer Scheidung gerne behilflich.

Jahrelange Erfahrung des Fachanwaltes für Familienrecht sichert Ihnen eine
zügige und unkomplizierte Abwicklung Ihres Scheidungsverfahrens. Den Stress, den
eine Scheidung automatisch mit sich bringt, wollen wir Ihnen möglichst
weitgehend abnehmen.

Das Amtsgericht Syke ist örtlich zuständig für die Gemeinden Stuhr und Weyhe,
die Städte Syke, Bassum und Twistringen und die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen.

Wir vertreten Sie vor dem Amtsgericht Syke, den Amtsgerichten Achim,
Delmenhorst, Verden, Bremen und auch bundesweit. Die örtliche Zuständigkeit
eines Familiengerichtes folgt aus § 122 FamFG.




ONLINE-SCHEIDUNG:

Verwenden Sie gerne unseren „Online-Scheidungs-Antrag“ auf der nächsten Seite.
Nachdem Sie uns die Daten haben zukommen lassen, melden wir uns schnellstmöglich
bei Ihnen. Sollten Sie Fragen haben, können wir diese gerne telefonisch, per
Email, per Videokonferenz oder in einem persönlichen Gespräch in Stuhr klären.
Bei einer (einvernehmlichen) Scheidung muss nur einer der Ehegatten anwaltlich
vertreten sein. Für den Scheidungsantrag herrscht Anwaltszwang. Es ist dann
nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsgegner / die Antragsgegnerin sich
ebenfalls anwaltlich vertreten lässt. So können nicht unerhebliche Kosten
gespart werden.

Ein Hinweis sei erlaubt: Es gibt in ganz Deutschland keine „Online-Scheidung“
und auch keine „Ermäßigung der Gebühren“. Soweit Internetseiten dies
versprechen, so ist dies unzutreffend. Meistens wird dies jedoch gar nicht
zugesagt, sondern durch geschickte Formulierungen unverbindlich vermittelt. Dies
ist aus unserer Sicht unseriös. Natürlich können wir auch im Scheidungsantrag
bei einer einvernehmlichen Scheidung die Ermäßigung der Gebühren beantragen für
Sie, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen. Wir sagen nur gerne vorab offen und
ehrlich, was Sie erwartet.



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ABLAUF DER SCHEIDUNG:

Wir können die Abläufe Ihrer Scheidung so gut wie möglich für Sie vereinfachen.

Nachdem wir alle notwendigen Unterlagen (Kopie der Heiratsurkunde und
Geburtsurkunde(n) der minderjährigen Kind(er), gerne alles per pdf) zusammen
haben, wird schnellstmöglich der Scheidungsantrag bei dem zuständigen
Familiengericht eingereicht. Das Gericht holt sodann die Auskünfte für den
Versorgungsausgleich (das ist der Ausgleich aller in der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften) ein. Sobald alle Auskünfte vollständig vorliegen, wird ein
Termin zur Ehescheidung angesetzt.

Sollte der Versorgungsausgleich wirksam notariell ausgeschlossen sein oder eine
kurze Ehezeit (bis zu 3 Jahre) vorliegen, so wird der Versorgungsausgleich nicht
automatisch durchgeführt. Für den Scheidungstermin selbst müssen Sie bei Gericht
persönlich erscheinen, genauso wie bei der Hochzeit vor dem Standesbeamten.
Sollte es aus Gründen des Ehepartner / der Ehepartnerin ausnahmsweise nicht
möglich sein, mit dieser in einem Raum zu sein, so werden wir auf das Gericht
hinwirken, separate Anhörungen vorzunehmen. Dies ist jedoch in der täglichen
Praxis ein Ausnahmefall. Selbstverständlich begleitet Sie Rechtsanwalt Gudat zu
dem Termin.

Sollte ein weiter entferntes Gericht zuständig sein, so beauftragen wir einen
zuverlässigen Kollegen vor Ort, selbstverständlich ohne Mehrkosten für Sie. So
sparen Sie Anreise- und Fahrtkosten für Herrn Gudat.



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KOSTEN EINES SCHEIDUNGSVERFAHRENS:

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens ergeben sich aus dem Verfahrenswert.
Hierfür wird bei einer Scheidung vor dem Amtsgericht Syke üblicherweise das
3-fache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute addiert und pro
Versorgungsanwartschaft (=Rentenanwartschaft) noch 10% hinzu.

Ein Beispiel: Beide Eheleute verdienen 2.000,- € netto im Monat. Beide sind bei
der Deutschen Rentenversicherung Bund rentenversichert. Weitere
Rentenanwartschaften gibt es nicht:

Wert für die Ehescheidung: (2.000,- € + 2.000,- €) * 3 = 12.000,- €

Wert für den Versorgungsausgleich 12.000,- € * 20% = 2.400,- €

Verfahrenswert insgesamt: 12.000,- € + 2.400,- € = 14.400,- €

Auf dieser Basis werden nun die gesetzlich vorgeschriebenen und überall
identischen Gebühren für das Gericht und den einen Rechtsanwalt berechnet:

2 Gerichtsgebühren auf einen Wert von 14.400,- € = 648,- €

Rechtsanwaltsgebühren inkl. Auslagen und Umsatzsteuer auf einen Wert von
14.400,- € = 2.159,84 €

Die Gesamtkosten betragen daher 648,- € + 2.159,84 € = 2.807,84 €.

Die Hälfte der Gerichtskosten, hier 324,- € können sich sich übrigens nach
Ablauf des Scheidungsverfahrens wieder vom Antragsgegner / der Antragsgegnerin
erstatten lassen.





Ein weiteres Beispiel:

Verdienen Sie zusammen 7.000,- € im Monat netto und haben neben den gesetzlichen
Rentenansprüchen jeder noch einen „Riestervertrag“ beträgt der Verfahrenswert
insgesamt 29.400,- €. Es entstehen so Kosten bei Gericht und Anwalt von zusammen
3.762,92 €.

Bei einem zusammengerechneten Nettoeinkommen von monatlich 15.000,- ergeben sich
bei 2 Versorgungsanwartschaften Gesamtkosten von 5.574,47 €.

Sie sehen, häufig ist eine Scheidung mit einem Rechtsanwalt günstiger als die
Hochzeit selbst.

Wenn Sie zu der Wertfestsetzung etwas nachlesen möchten, so schauen Sie gerne in
das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Dort ist zum Beispiel
in § 43 festgelegt, dass für den Wert der Ehesache nicht weniger als 3.000,- €
und nicht mehr als 1.000.000,- € angenommen werden darf. Für die
Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der
Ehegatten anzusetzen.



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VERFAHRENSKOSTENHILFE:

Es ist möglich, Verfahrenskostenhilfe (VKH), früher Prozesskostenhilfe, zu
beantragen, wenn Sie bedürftig sind und kein Anspruch auf
Verfahrenskostenvorschuss durch die Gegenseite besteht. Wir beraten Sie hierzu
gerne. Das aktuelle Formular zur VKH finden Sie hier.




AUFHEBUNG EINER EINGETRAGENEN LEBENSPARTNERSCHAFT:

Alle Informationen gelten auch für die Aufhebung einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.


AKTUELLE RECHTSINFORMATIONEN:

Wenn Sie sich selbst informieren wollen über die Grundlagen der
Unterhaltsberechnung im Bereich des Oberlandesgerichts Celle, dazu zählen unter
anderem Stuhr, Syke, Weyhe, Bassum, empfehlen wir Ihnen die
Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle und zur Berechnung des
Kindesunterhaltes die Düsseldorfer Tabelle. Bitte beachten Sie, dass sich die
Zahlbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle nicht aus der Tabelle auf der ersten
Seite ergeben, sondern aus den Zahlbeträgen der letzten Seite. Die Leitlinien
ersetzen jedoch keine individuelle Rechtsberatung, die wir für Sie gerne
übernehmen können:


UNTERHALTSRECHTLICHE LEITLINIEN DER FAMILIENSENATE DES OBERLANDEGERICHTS CELLE
STAND 1. JANUAR 2024

Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die
Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden
der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepasst und lassen bewusst Raum für
weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen
nicht zu.


Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen
werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.




Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob
es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung
einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits
geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem
steuerrechtlichen
Einkommen.

 1.  Geldeinnahmen
     1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
     1.2 Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und
     Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B.
     Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der
     Regel ist die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard
     aufrechterhalten werden kann.
     1.3 Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit
     sie berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht
     überschreiten.
     1.4 Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen
     hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen
     notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine
     häusliche Ersparnis eintritt.
     1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in
     der Regel der durchschnittliche Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu
     legen.
     1.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen
     ergeben sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten. Für
     Gebäude ist in der Regel keine AfA anzusetzen.
     1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem
     Kalenderjahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen
     Monate umzulegen. Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die
     unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, bleiben auch die
     Steuererstattungen außer Betracht.
     1.8 Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder.
 2.  Sozialleistungen
     2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld.
     2.2 Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II (bis 31.12.2022:
     Arbeitslosengeld II) und andere Leistungen nach dem SGB II beim
     Verpflichteten. Beim Berechtigten ist das Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2
     SGB II (bis 31.12.2022: Sozialgeld) kein Einkommen, es sei denn, die
     Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl.
     BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619; 2009, 307); nicht subsidiäre Leistungen
     nach dem SGB II sind Einkommen.
     2.3 Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
     2.4 BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit
     Ausnahme der subsidiären Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.
     2.5 Elterngeld, soweit es über den Sockelbetrag hinausgeht, nur unter den
     Voraussetzungen von § 11 S. 4 BEEG.
     2.6 Arbeitsunfallrenten.
     2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten,
     Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für
     tatsächliche Mehraufwendungen; §§ 1610a, 1578a BGB ist zu beachten.
     2.8 Der Anteil des an die Pflegeperson weitergeleiteten Pflegegeldes, durch
     den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der
     Pflegeversicherung gilt dies nur in den Ausnahmefällen des § 13 VI SGB XI.
     2.9 In der Regel Bezüge nach §§ 41 – 43 SGB XII (Grundsicherung) beim
     Verwandtenunterhalt (anders beim Ehegattenunterhalt).
     2.10 und 2.11 Kein Einkommen sind sonstige Sozialhilfe nach SGB XII und
     Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser
     Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (vgl. Ziff. 2.2).
 3.  Kindergeld
     Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Ziff. 14).
 4.  Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
     Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Überlassung eines
     Firmenwagens auch zur privaten Nutzung, Zuschüsse im Rahmen der car
     allowance (BGH FamRZ 2021, 186) oder freie Kost und Logis sind Einkommen,
     soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
     In der Regel wird die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung
     durch die steuerliche Bewertung mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs
     zuzüglich 0,03% für jeden Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und
     Arbeitsstätte zutreffend im Gesamtbruttoeinkommen erfasst, so dass der
     Sachbezug ausreichend durch die damit verbundene Erhöhung des
     Nettoeinkommens berücksichtigt ist.
 5.  Wohnwert
     Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als
     wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu
     behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
     Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
     Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den
     berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, notwendige Instandhaltungskosten
     (BGH FamRZ 2000, 351; 2017, 519) und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit
     denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. In diesem
     Rahmen sind die über den Zinsanteil hinausgehenden Tilgungsleistungen bis
     zur Höhe des Wohnwerts anzurechnen (BGH FamRZ2017, 519; 2018, 1506; 2022,
     781).
     Auszugehen ist von der erzielbaren Miete (objektiver oder voller Wohnwert).
     Wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das
     Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete
     angesetzt werden, die angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen
     Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver oder angemessener Wohnwert). Dies
     kommt insbesondere für die Zeit bis zur endgültigen
     Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe,
     etwa bei Zustellung des Scheidungsantrags, in Betracht, wenn ein Ehegatte
     das Eigenheim allein bewohnt (BGH FamRZ 2008, 963).
     Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im
     unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen (BGH
     FamRZ 2022, 1366).
 6.  Haushaltsführung
     Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so kann hierfür
     ein Einkommen angesetzt werden (BGH FamRZ 2001, 1693; 2004, 1170).
 7.  Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
     Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder
     teilweise unberücksichtigt bleiben (BGH FamRZ 2005, 1154; 2014, 1987; 2017,
     711).
 8.  Freiwillige Zuwendungen Dritter
     Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen)
     sind nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des
     Dritten entspricht. Soweit jedoch einzelne gleichrangige Kinder mit einer
     Nichtgeltendmachung oder einer Titulierung ihres Unterhalts in geringerer
     Höhe -vergleichbar mit freiwilligen Leistungen Dritter- die Zweckrichtung
     verfolgen, allein dem Unterhaltspflichtigen weitere Einkünfte zu belassen,
     findet dieses am Anspruch auf Mindestunterhalt weiterer minderjähriger
     Kinder seine Grenze (BGH FamRZ 2019, 1415).
 9.  Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
     Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit
     erzielbare Einkünfte sein (BGH FamRZ 2014, 637; 2014, 1992; 2017, 109).
 10. Bereinigung des Einkommens
     10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
     Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
     10.1.1 Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen
     (z.B. Eintragung eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder
     rechtskräftig titulierten Unterhalt (BGH FamRZ 2007, 793; 2010, 1318).
     10.1.2 Zur Absicherung einer angemessenen Altersvorsorge kann der
     nichtselbstständig Erwerbstätige eine zusätzliche Altersvorsorge von bis zu
     4 % seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens (BGH FamRZ 2005, 1817; 2008,
     963; 2009, 1207), gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt von bis zu 5 %
     seines Bruttoeinkommens betreiben (vgl. BGH FamRZ 2004, 792; 2006, 1511).
     Liegt dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, können für den
     darüber hinausgehenden Einkommensanteil ebenso wie beim selbständig
     Erwerbstätigen Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung in Höhe
     der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (seit 1.1.2018: 18,6 %)
     zuzüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge von 4 bzw. 5 % nach dem
     Gesamtbruttoeinkommen geltend gemacht werden (BGH FamRZ 2020, 21).
     Andere Personen können Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung
     in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (seit 1.1.2018:
     18,6 %) zuzüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge von 4 bzw. 5 % nach
     ihrem Gesamtbruttoeinkommen geltend machen. Dabei kann insbesondere ein den
     Wohnvorteil (Ziffer 5.) übersteigender Tilgungsanteil als Vermögensbildung
     Berücksichtigung finden (BGH FamRZ 2017, 519; 2018, 1506). Im Rahmen der
     Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Ziffer 1.6)
     berücksichtigte Tilgungsleistungen (Ziffer 10.5) sind auf diese
     Altersvorsorgequote hingegen nicht anzurechnen (BGH FamRZ 2022, 434).
     10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten
     Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen,
     sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger
     Arbeit abzuziehen.
     10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus
     nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des
     Nettoeinkommens (Ziff. 10.1) angesetzt werden. Übersteigen die
     berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie insgesamt im
     Einzelnen darzulegen.
     10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines
     Kraftfahrzeugs können 0,42 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Bei
     Fahrtstrecken von mehr als 30 km einfacher Entfernung kann die
     Kilometerpauschale ab dem 31. Kilometer auf 0,28 € pro gefahrenem Kilometer
     reduziert werden. Mit der Pauschale sind i.d.R. auch Anschaffungskosten
     erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit
     berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen km-Kosten.
     10.2.3 (nicht belegt)
     10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch
     Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Aufwendungen für die
     Betreuung eines Kindes in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen
     mindern das Einkommen nicht; es handelt sich um Mehrbedarf (vgl. Ziff. 11.1
     und 12.4) des Kindes (BGH FamRZ 2009, 962; 2017, 711).
     10.4 Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und
     Zeitpunkt des Entstehens) das anrechenbare Einkommen vermindern. Die
     Abzahlung soll im Rahmen eines Tilgungsplans in angemessenen Raten
     erfolgen. Dabei sind die Belange von Unterhaltsgläubiger,
     Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger gegeneinander abzuwägen (BGH FamRZ
     2017, 109; 2019, 1415). Unter Umständen besteht im Rahmen gesteigerter
     Unterhaltspflicht nach § 1603 II BGB die Obliegenheit zur Einleitung eines
     Insolvenzverfahrens und Geltendmachung der gesetzlichen
     Pfändungsfreigrenzen (BGH FamRZ 2005, 608; FamRZ 2019, 1415).
     10.5 Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Ziffer 1.6), die
     mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten
     Miete nicht nur die Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung
     unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2022, 434).
     10.6 Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers, die nicht unter
     Ziff. 10.1.2 fallen, vermindern das Einkommen nicht. Jedoch sind im
     Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für die
     vermögenswirksame Anlage zu belassen.
     10.7 Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts können sich, soweit
     sie notwendigerweise anfallen, einkommensmindernd auswirken. Nimmt der
     barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß
     hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können in diesem Zusammenhang getätigte
     außergewöhnlich hohe Aufwendungen (vor allem Fahrt- und
     Unterbringungskosten) Anlass geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes
     unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer
     Tabelle zu bestimmen (BGH FamRZ 2014, 917). Kindesunterhalt
 11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
     Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt
     lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen
     der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang I). Bei minderjährigen Kindern kann
     er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a I
     BGB geltend gemacht werden.
     11.1 Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken-
     und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer
     gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des
     Pflichtigen ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu
     bereinigen. Kosten für den Besuch eines Kindergartens oder vergleichbare
     Betreuungsformen werden mit Ausnahme der Verpflegungskosten durch die
     Tabellensätze nicht erfasst. Sie sind Mehrbedarf des Kindes (BGH FamRZ
     2009, 962).
     11.2 Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der
     Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
     Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab-
     oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere
     Einkommensgruppen vorzunehmen sein. Zur Eingruppierung können auch die
     Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden. Der Bedarfskontrollbetrag des
     Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf.
     Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem
     Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten.
     Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten,
     ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren
     Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
 12. Minderjährige Kinder
     12.1
     Der Bedarf minderjähriger Kinder bemisst sich nach den zusammengerechneten
     Einkünften beider Elternteile. Die Unterhaltspflicht des
     barunterhaltspflichtigen Elternteils ist jedoch auf den Betrag begrenzt,
     den dieser bei alleiniger Unterhaltshaftung auf Grundlage seines
     Einkommens zu zahlen hätte (BGH FamRZ 2022, 1366; FamRZ 2021, 28). Der
     betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel
     keinen Barunterhalt zu leisten (§ 1606 III 2 BGB), es sei denn, sein
     Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils oder der
     eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen
     Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).
     12.2 Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes wird
     -unter Abzug ausbildungs- oder berufsbedingter Aufwendungen- je hälftig auf
     den Bar- und Betreuungsunterhalt angerechnet. Zum Kindergeld vgl. Ziff. 14.
     Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt (§ 6c
     BKGG).
     12.3 Sind, z.B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum
     Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 III 1 BGB für
     den Gesamtbedarf (vgl. Ziff. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter
     Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
     12.4 Bei Zusatzbedarf (Verfahrenskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf)
     gilt § 1606 III 1 BGB (vgl. Ziff. 13.3). Die Kosten für den Kindergarten
     (ohne Verpflegungskosten) oder vergleichbare Betreuungseinrichtungen sind
     Mehrbedarf des Kindes (BGH FamRZ 2009, 962).
 13. Volljährige Kinder
     13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im
     Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand
     haben.
     13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines
     Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der
     Düsseldorfer Tabelle. Das gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch
     für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen
     Schulausbildung befinden. Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete
     Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten
     Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach
     Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten,
     der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt
     (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
     13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem
     Hausstand beträgt in der Regel monatlich 930 € ohne Beiträge zur Kranken-
     und Pflegeversicherung. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit
     Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
     13.2 Auf den Bedarf wird unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes
     Einkommen des Kindes, auch BAföG-Leistungen (vgl. Ziff. 2.4) und
     Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen) sowie
     das staatliche Kindergeld in voller Höhe (vgl. Ziff. 14) angerechnet.
     13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des
     Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes
     Elternteils gemäß Ziff. 10 zu ermitteln und davon ein Sockelbetrag in Höhe
     des angemessenen Selbstbehalts (vgl. Ziff. 21.3.1) abzuziehen.
     Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
     Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (E1 oder E2) abzüglich
     Sockelbetrag (S) mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der
     bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (E1

 * E2) abzüglich doppelter Sockelbetrag (2 x S). Haftungsanteil 1 = (E1 – S) x R
   : (E1 + E2 – 2 x S).
   Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen
   und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend
   verändert werden. Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB
   minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum
   notwendigen Selbstbehalt (vgl. Ziff. 21.2) herabgesetzt, wenn der
   Mindestbedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.

 1.  Verrechnung des Kindergeldes
     Das Kindergeld wird gemäß § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs verwendet,
     bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil betreut werden, zur
     Hälfte, ansonsten in voller Höhe. Ehegattenunterhalt
 2.  Unterhaltsbedarf
     15.1 Der Bedarf der Ehegatten richtet sich nach ihren Einkommens- und
     Vermögensverhältnissen im Unterhaltszeitraum, soweit sich diese aus den
     ehelichen Lebensverhältnissen fortschreiben lassen.
     Änderungen des verfügbaren Einkommens der Ehegatten sind grundsätzlich zu
     berücksichtigen, unabhängig davon wann sie eingetreten sind und ob es sich
     um Minderungen oder Erhöhungen handelt. Eine Einkommensreduzierung ist
     unbeachtlich, wenn sie auf einem unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhalten
     beruht. Unerwartete, nicht in der Ehe angelegte Steigerungen des Einkommens
     des Unterhaltspflichtigen (insbesondere aufgrund eines Karrieresprungs)
     bleiben unberücksichtigt. Der nacheheliche Unterhaltsbedarf wird bestimmt
     durch die Umstände, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten
     sind. Nachfolgende Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung aus,
     wenn sie auch bei fortbestehender Ehe angelegt und mit hoher
     Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (BGH FamRZ 2012, 281). Für
     Unterhaltspflichten infolge eines nachehelich geborenen Kindes kann dies
     nicht angenommen werden (BGH FamRZ 2012, 281).
     Es ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der das Existenzminimum für
     nicht Erwerbstätige (vgl. Ziff. 21.2) nicht unterschreiten darf.
     15.2 Es gilt der Halbteilungsgrundsatz. Vom bereinigten Erwerbseinkommen
     kann ein Bonus von 1/10 abgezogen werden. Leistet ein Ehegatte Unterhalt
     für ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird sein Einkommen vor Ermittlung des
     Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Zahlbetrag) bereinigt. Kommt der
     betreuende Elternteil für einen ungedeckten Restbedarf auf, so kommt es in
     Betracht, diesen ebenso von seinen Einkünften abzusetzen (BGH FamRZ 2021,
     1965)
     15.3 Bei einem Familieneinkommen bis zur Höhe des höchsten in der
     Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags (derzeit 11.200 €)
     kann vermutet werden, dass dieses vollständig für den Lebensbedarf der
     Familie verwendet worden ist. Der Unterhaltsbedarf kann in diesem Fall ohne
     Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote
     bemessen werden. Soweit das Einkommen darüber hinausgeht, hat der
     Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode
     begehrt, die entsprechende Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf
     darzulegen und zu beweisen. Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei
     das Einkommen anzusehen, das
     für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht
     (BGH FamRZ 2020, 21). Dem Unterhaltsberechtigten bleibt es unbenommen, eine
     zunächst konkrete Bedarfsbemessung auf einen Quotenunterhalt umzustellen
     (BGH FamRZ 2021, 1965).
     15.4 Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom
     Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Pflichtigen gezahlt, sind
     diese von seinem Einkommen vorweg abzuziehen. Jedenfalls dann, wenn der
     Unterhaltspflichtige eine zusätzliche Altersvorsorge (10.1.2) betreibt, ist
     es geboten, dies auch dem Unterhaltsberechtigten durch eine entsprechende
     Erhöhung des Altersvorsorgeunterhalts zu ermöglichen (BGH FamRZ 2020, 21).
     Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung
     stehen, namentlich bei einer konkreten Bedarfsberechnung (vgl. Ziff. 15.3).
     Altersvorsorgeunterhalt wird nicht geschuldet, wenn das Existenzminimum des
     Berechtigten (vgl. Ziff. 15.1) nicht gesichert ist.
     15.5 Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch
     einem neuen Ehegatten Unterhalt, hat dies keinen Einfluss auf die Bemessung
     des Unterhaltsbedarfs der Unterhaltsberechtigten. Allerdings kann dies bei
     der Beurteilung der Leistungsfähigkeit (§ 1581
     BGB) zu einem relativen Mangelfall und bei Gleichrang zu einer Begrenzung
     des geschuldeten Unterhalts (Gleichteilung) führen (BGH FamRZ 2012, 281).
     15.6 (nicht belegt)
     15.7 Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist nicht nach § 1578b BGB zu
     befristen.
 3.  Bedürftigkeit
     Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei
     das bereinigte Erwerbseinkommen um einen Erwerbstätigenbonus vermindert
     werden kann. Auf einen konkret festgestellten Bedarf – bei guten
     Einkommensverhältnissen sowie einer eheunabhängigen Lebensstellung – ist
     eigenes Einkommen ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus
     bedarfsmindernd anzurechnen (BGH FamRZ 2012, 192).
 4.  Erwerbsobliegenheit
     17.1 Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten
     Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes keine Erwerbsobliegenheit.
     Gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist überobligatorisch und nach den
     Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2009, 770; 2009,
     1124; 2009, 1391).
     Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kommt es bei
     Beurteilung der Frage, ob und inwieweit der betreuende Ehegatte bei einer
     bestehenden Betreuungsmöglichkeit auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen
     werden kann, auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Bei besonderer
     Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht oder nur unzureichender
     Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 I 2 BGB) kommt ein
     Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes
     in Betracht. Eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Ehegatten kann auch aus
     Gründen der nachehelichen Solidarität ganz oder teilweise unbillig
     erscheinen. Hierbei sind das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die
     vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame
     Ausgestaltung der Kinderbetreuung sowie der Dauer der Ehe zu
     berücksichtigen (elternbezogene Gründe, § 1570 II BGB). Die
     Erwerbsobliegenheit beurteilt sich auch danach, ob eine Erwerbstätigkeit
     neben der Betreuung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung
     führen würde. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einer
     vollen oder teilweisen Erwerbsobliegenheit ab Vollendung des dritten
     Lebensjahres des Kindes entgegenstehen, trifft den betreuenden Ehegatten.
     Dies gilt auch, wenn ein Titel über den Basisunterhalt nach § 1570 I 1 BGB
     abgeändert werden soll.
     17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der
     Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer
     Erwerbstätigkeit.
     Weitere Unterhaltsansprüche
 5.  Ansprüche aus § 1615l BGB
     Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des
     betreuenden Elternteils. Er ist auch dann nicht nach dem Einkommen des
     Pflichtigen zu bemessen, wenn dieser mit dem betreuenden Elternteil
     zusammengelebt hat (BGH FamRZ 2008, 1739; 2010, 357). Der Bedarf, der sich
     auch aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ergeben
     kann, darf das Existenzminimum für nicht Erwerbstätige (Ziff. 21.2) nicht
     unterschreiten (BGH FamRZ 2010, 357; 2010, 444). Zur Frage der
     Berücksichtigung eigener Einkünfte, zu Abzügen und zur Erwerbsobliegenheit
     gelten die Ausführungen für den Ehegatten entsprechend.
 6.  Elternunterhalt
     19.1 Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren
     Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das
     Existenzminimum eines Nichterwerbstätigen (Ziff. 21.2) sichergestellt
     werden. Darin sind Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht
     enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ist zusätzlich auszugleichen.
     19.2 Bei Versorgung eines Elternteils in einer Senioreneinrichtung umfasst
     der Unterhaltsbedarf neben den anderweitig nicht gedeckten Heimkosten auch
     einen Barbedarf in Höhe des sozialrechtlich nach § 35 II 1 SGB XII
     gewährten Barbetrags sowie des nach § 133a SGB XII gewährten
     Zusatzbarbetrags (BGH FamRZ 2013, 203). Im Falle eines Heimaufenthalts
     genügt die Darlegung der für den Aufenthalt anfallenden
     Kosten, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht der
     angemessenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten entsprechen. Stellt
     der Unterhaltspflichtige in Abrede, dass das von dem Unterhaltsberechtigten
     bewohnte Heim seiner angemessenen Lebensstellung entspricht, ist von ihm
     regelmäßig ein substantiiertes Bestreiten zu verlangen (BGH FamRZ 2015,
     2138).
     19.3 Verfügt ein verheiratetes unterhaltspflichtiges Kind nicht über
     eigenes Erwerbseinkommen, hat es sein Taschengeld für den Elternunterhalt
     einzusetzen, soweit dieses nicht geschützt ist (BGH FamRZ 2013, 363). Bei
     Bezug eigener Einkünfte ist unter Ermittlung des individuellen
     Familienbedarfs sicherzustellen, dass der Elternunterhalt nur aus dem
     Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird (BGH FamRZ 2014, 538;
     2014, 1543; 2019; 885).
     19.4 Ein Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit
     der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern
     auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu
     bemessen (BGH FamRZ 2013, 1554).
 7.  Lebenspartnerschaft
     Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16
     LPartG.
     Leistungsfähigkeit und Mangelfall
 8.  Selbstbehalt
     21.1 Der Unterhaltspflichtige ist leistungsfähig, wenn ihm der Selbstbehalt
     verbleibt (BGH MDR 2019, 1451). Es ist zu unterscheiden zwischen dem
     notwendigen (§ 1603 II BGB) und dem angemessenen (§ 1603 I BGB)
     Verwandtenselbstbehalt sowie dem Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (§§ 1361
     I, 1581 BGB; BGH FamRZ 2006, 683). Der Selbstbehalt kann im Einzelfall
     angemessen erhöht werden.
     21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II
     2 BGB gleichgestellten volljährigen Kindern gilt der notwendige
     Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt beim
     Erwerbstätigen 1.450 € und kann bei einem nichterwerbstätigen
     Unterhaltspflichtigen bis auf 1.200 € herabgesetzt werden.
     21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.
     21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.750 €.
     21.3.2 Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB entspricht der
     Selbstbehalt dem eheangemessenen Selbstbehalt (Nr. 21.4).
     21.3.3 Dem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber einem Elternteil der
     angemessene Eigenbedarf zu belassen. Bei dessen Bemessung sind Zweck und
     Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger
     Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
     (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10. Dezember 2019 (BGBl I S. 2135) zu
     beachten.
     21.3.4 Gegenüber Enkeln beträgt der Selbstbehalt 2.650 € zuzüglich der
     Hälfte der diesen Betrag übersteigenden einzusetzenden Einkünfte (vgl. BGH
     FamRZ 2007, 375; 2022, 180).
     21.4 Gegenüber Ehegatten ist der Selbstbehalt in der Regel mit einem Betrag
     zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt des Volljährigen
     nach § 1603 I BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 II BGB liegt
     (BGH FamRZ 2006, 683), in der Regel mit 1.600 € bei Erwerbstätigkeit und
     1.475 € bei Nichterwerbstätigkeit (BGH FamRZ 2009, 307; 2009, 311; 2010,
     802; 2020, 97).
     21.5 Führt der Unterhaltspflichtige einen gemeinsamen Haushalt mit einem
     Ehegatten oder Partner, kann der Selbstbehalt noch weiter herabgesetzt
     werden (BGH FamRZ 2008, 594; 2010, 802).
 9.  Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
     22.1 und 22.2 Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem Ehegatten zusammen,
     ist für diesen gegenüber einem nachrangigen volljährigen Kind ein
     Mindestbedarf in Höhe von 1.400 €, gegenüber einem nachrangigen
     geschiedenen Ehegatten ein solcher in Höhe von 1.280 € anzunehmen.
     22.3 (nicht belegt)
 10. Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
     23.1 bis 23.3 (nicht belegt)
 11. Mangelfall
     24.1 Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des
     Unterhaltsverpflichteten zur Deckung seines Selbstbehalts und der
     gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Berechtigten nicht ausreicht. Für
     diesen Fall ist die nach Abzug des Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des
     Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die gleichrangigen
     Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge
     gleichmäßig zu verteilen. Müssen von konkurrierenden gleichrangigen
     Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr
     erfüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für
     anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit
     sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren
     lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend
     gemacht werden (BGH FamRZ 2019, 1415).
     24.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich bei minderjährigen und
     diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern auf den
     Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe nach der Düsseldorfer Tabelle
     (Anhang I) nach den jeweiligen Zahlbeträgen.
     24.3 Der für die Kürzung maßgebende Prozentsatz berechnet sich nach der
     Formel:
     Prozentsatz = Verteilungsmasse x 100 Summe aller Einsatzbeträge
     Entsprechend ist zu verfahren, wenn das unter Berücksichtigung des jeweils
     maßgebenden Selbstbehalts zur Verfügung stehende Einkommen des
     Unterhaltspflichtigen für die Deckung des Bedarfs von im zweiten (§ 1609
     Nr. 2 BGB) oder einem nachfolgenden Rang stehenden Berechtigten nicht
     ausreicht.
     24.4 Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf
     seine Angemessenheit zu überprüfen.
     Sonstiges
 12. Rundung
     Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro zu runden (beim Kindesunterhalt: §
     1612a II 2 BGB).
     

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