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HomeRechtlichesVerkaufs- und Lieferbedingungen



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Verkaufs- und Lieferbedingungen

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Memorandum of Insurance – Angaben zum Versicherungsstatus

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Produktlizenzen

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Kleine Unternehmen & Lieferantenvielfalt

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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN



Version 2 (2015-03-26)



nicht zum Vertragshändler ernannte Händler und Endkunden

 I.     Geltung
 II.    Produktangebot und Änderung des Angebots
 III.   Art der Vertragsbeziehung
 IV.    Wesentliche Pflichten des Bestellers
 V.     Angebot und Vertragsabschluss
 VI.    Umfang der Lieferung/Lieferbedingungen
 VII.   Lieferzeit
 VIII.  Preise und Zahlung
 IX.    Aufrechnung
 X.     Gefahrübergang
 XI.    Lagerung, Handhabung und Nutzung der Produkte durch den Besteller
 XII.   Informationspflicht
 XIII.  Mängelrechte
 XIV.   Haftung von Sigma-Aldrich
 XV.    Eigentumsvorbehalt
 XVI.   Patente und Urheberrechte
 XVII.  Technische Unterstützung
 XVIII. Beachtung von Rechtsvorschriften
 XIX.   Export
 XX.    Keine Verzichtserklärung
 XXI.   Höhere Gewalt
 XXII.  Vertraulichkeitsverpflichtungen
 XXIII. Schlussbestimmungen



Vertragshändler

 I.     Geltung
 II.    Produktangebot und Änderung des Angebots
 III.   Wesentliche Pflichten des Vertragshändlers
 IV.    Angebot und Vertragsabschluss
 V.     Umfang der Lieferung/Lieferbedingungen
 VI.    Lieferzeit
 VII.   Preise und Zahlung
 VIII.  Aufrechnung
 IX.    Gefahrübergang
 X.     Lagerung, Handhabung und Nutzung der Produkte durch den Vertragshändler
 XI.    Informationspflicht
 XII.   Mängelrechte
 XIII.  Haftung von Sigma-Aldrich
 XIV.   Eigentumsvorbehalt
 XV.    Patente und Urheberrechte
 XVI.   Technische Unterstützung
 XVII.  Beachtung von Rechtsvorschriften
 XVIII. Export
 XIX.   Keine Verzichtserklärung
 XX.    Höhere Gewalt
 XXI.   Vertraulichkeitsverpflichtungen
 XXII.  Schlussbestimmungen



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NICHT ZUM VERTRAGSHÄNDLER ERNANNTE HÄNDLER UND ENDKUNDEN

I. Geltung

1. Soweit nicht anderweitig zwischen dem jeweiligen Endkunden oder Händler und
Sigma-Aldrich in Schriftform vereinbart, gelten diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen für alle Käufe und Lieferungen an Endkunden und Händler, die
keinen individuell vereinbarten Bestellervertrag mit Sigma-Aldrich unterzeichnet
haben. Der Endkunde oder Händler, mit dem Sigma-Aldrich in Vertragsbeziehungen
tritt, wird nachfolgend als der „Besteller“ bezeichnet.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten
Geschäftsverkehr zwischen Sigma-Aldrich und dem Besteller, auch wenn sie bei
späteren Bestellungen oder Auftragsbestätigungen nicht erwähnt werden.
Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn,
Sigma-Aldrich hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Alle zusätzlichen oder abweichenden Vereinbarungen zu diesen Verkaufs- und
Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die den Parteien nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
zustehen, bleiben unberührt.

II. Produktangebot und Änderung des Angebots

Sigma-Aldrich hat das Recht jegliches Produktangebot von Zeit zu Zeit zu
ergänzen, zu ändern oder einzustellen.

III. Art der Vertragsbeziehung

Der Besteller kauft die Produkte von Sigma-Aldrich im eigenen Namen und für
eigene Rechnung. Soweit der Besteller die Produkte weiterverkauft, verkauft er
sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung.

IV. Wesentliche Pflichten des Bestellers

Der Besteller verpflichtet sich während der Laufzeit des Vertrags:
1. bei allen Bestellungen von Sigma-Aldrich Produkten richtige Informationen
anzugeben, insbesondere vollständige Produktnummern, Optionen, Mengenangaben
sowie besondere Anweisungen festzuhalten. Der Besteller haftet allein und
vollumfänglich für falsche oder ungenaue Angaben, die er bei der
Produktbestellung gemacht hat.
2. Sigma-Aldrich und seine verbundenen Unternehmen, Rechtsnachfolger oder
Abtretungsempfänger von sämtlichen Klagen, Verlusten, Ansprüchen,
Verpflichtungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten)
freizustellen und für diese zu entschädigen, die Sigma-Aldrich als direkte Folge
eines Anspruchs gegen Sigma-Aldrich erleidet, der unmittelbar auf der Verletzung
des Vertrags, einer Garantie, einer verschuldensunabhängigen Haftung oder auf
einer anderen rechtlichen Grundlage beruht und der durch die gegenwärtigen oder
frühere Führungskräfte, Vertreter, Angestellten, Rechtsnachfolger und
Abtretungsempfänger des Bestellers, durch Kunden des Bestellers, durch
Endkunden, durch Hilfspersonal (wie Frachtführer usw.) oder durch andere dritte
Parteien geltend gemacht wurde, wenn und soweit ein solcher Anspruch im
Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag,
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Bestellers oder
anwendbarem Gesetzesrecht steht.
3. Sigma-Aldrich unverzüglich jegliche Verbesserung von Sigma-Aldrich
Technologie mitzuteilen, die der Besteller entwickelt hat (einschließlich
jeglicher Verbesserung von Know-How, technischen Informationen, Computer
Software und Hardware und ähnlichem) sowie Sigma-Aldrich eine nicht-exklusive,
vergütungsfreie Lizenz zur weltweiten Nutzung und zum weltweiten Verkauf solcher
Verbesserungen zu erteilen. Diese Regelung gewährt dem Besteller kein Recht
(weder direkt noch indirekt) an Sigma-Aldrich Technologie.
4. Nach Maßgabe der in Abschnitt VI dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
niedergelegten Lieferkonditionen jegliche Steuern, Nebenleistungen, Abgaben,
Verbrauchssteuern, Gebühren, Kosten und Ausgaben zu tragen, die im Zusammenhang
mit dem Kauf, dem Import, dem Transport, der Verwahrung, der Nutzung, dem
Vertrieb oder dem Wiederverkauf, Werbung oder Marketing von Sigma-Aldrich
Produkten durch den Besteller anfallen oder hierzu in Bezug stehen.


V. Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Bestellungen sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung durch
Sigma-Aldrich. Bis zur Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich, die entweder
durch schriftliches Anerkenntnis oder durch Absendung der Produkte erfolgt,
kommt kein Einzelvertrag zustande. Jegliche andere Regelung durch schriftliche
Kommunikation des Bestellers oder durch andere Vereinbarungen, ist ausdrücklich
ausgeschlossen.
2. Die Ware von Sigma-Aldrich entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung in allen
wesentlichen Belangen der Produktbeschreibung Analyseberichten,
Analysezertifikaten, technischen Datenblättern oder anderen aktuellen
Produktdokumentationen, die von Sigma-Aldrich speziell für die jeweiligen
Produkte auf der Webseite von Sigma-Aldrich veröffentlicht werden oder die
Sigma-Aldrich bei Lieferung der Produkte beifügt.
3. Bestellungen sind für Sigma-Aldrich unverbindlich bis Sigma-Aldrich sie
schriftlich bestätigt oder die bestellten Produkte versendet. Der Besteller ist
an seine Bestellung für zwei (2) Wochen gebunden, es sei denn, dass die
Bestellung gegenüber Sigma-Aldrich vorher schriftlich zurückgezogen wird, wobei
der Besteller eine Bestellung nicht zurücknehmen kann, wenn Sigma-Aldrich die
Produkte bereits versendet hat. Sämtliche Einkaufsbestellungen stehen unter der
Voraussetzung der Verfügbarkeit der Produkte. Das Schweigen von Sigma-Aldrich
auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des
Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Jede mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte
Auftragsbestätigung ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gilt als in
Schriftform erteilt.
4. Wird eine einzelne Bestellung einseitig durch den Besteller aufgehoben oder
eine Bestellung/Teilbestellung einseitig durch den Besteller aufgrund von
Umständen, die Sigma-Aldrich nicht zu vertreten hat, storniert, hat der
Besteller Sigma-Aldrich sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch die Aufhebung
oder Stornierung der Bestellung entstanden sind.


VI. Umfang der Lieferung/Lieferbedingungen

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von
Sigma-Aldrich (oder, falls keine Auftragsbestätigung erfolgt ist, die Bestellung
des Bestellers) maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Sigma-Aldrich. Reinheits- und
Spezifikationsänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind.
2. Sigma-Aldrich ist berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung auch in
Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, die Teilleistung ist für den Besteller
nicht von Interesse und der Besteller hat hierauf in seiner Bestellung
hingewiesen.
3. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, liegt die Art der
Versendung im Ermessen von Sigma-Aldrich, d. h. die Versendung kann nach
Belieben per Luftfracht, per Bahn, per Schiff oder per Straße erfolgen.
4. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2010); das Werk oder der
Vertriebsstandort werden von Sigma-Aldrich bestimmt. Sigma-Aldrich behält sich
das Recht vor, dem Vertragshändler die Kosten für Fracht und Transport in
Rechnung zu stellen.
5. Eine Rücksendung von Waren und entsprechende Gutschrift ist nur mit der
schriftlichen Zustimmung von Sigma-Aldrich möglich und hat auch in diesem Falle
unter Beachtung der Anweisungen von Sigma-Aldrich für die Rückgabe von
Lieferungen zu erfolgen. Für die Einhaltung dieser Anweisungen ist der Besteller
verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der jeweils gültigen
gesetzlichen Vorschriften über den Versand und die Verpackung von Gefahrgütern.
6. Alle Lieferverpflichtungen von Sigma-Aldrich stehen unter dem Vorbehalt
„solange der Vorrat reicht“. Sigma-Aldrich kann daher vom Vertrag zurücktreten,
wenn der ihr zur Verfügung stehende Vorrat erschöpft ist. Ist der Vorrat nur zum
Teil erschöpft, so dass nicht die gesamte in der Bestellung des Bestellers
aufgeführte Warenanforderung befriedigt werden kann, kann Sigma-Aldrich ihren
verfügbaren Vorrat nach bestem Ermessen auf einen oder alle Käufer aufteilen.
Kann hierdurch nicht die gesamte in der Bestellung des Bestellers aufgeführte
Warenanforderung befriedigt werden, ist der Besteller zum Rücktritt von der
Bestellung berechtigt.

VII. Lieferzeit

1. Lieferfristen und -termine gelten wie in der Auftragsbestätigung durch
Sigma-Aldrich angegeben. Lieferfristen und -termine sind annährend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die tatsächliche Lieferung
kann von der angegebenen Lieferfrist bis zu 10 Tagen abweichen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch
Sigma-Aldrich (oder der Annahme der Bestellung, falls keine Auftragsbestätigung
erteilt wird), jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Zustimmungen und
Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk
verlassen hat oder Sigma-Aldrich die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller zum Rücktritt vom Einzelvertrag
berechtigt,nachdem er Sigma-Aldrich über die Verspätung unterrichtet hat und
eine Frist von zehn (10) Werktagen verstrichen ist, während der Sigma-Aldrich
die ansonsten als verspätet anzusehende Lieferung erbringen kann. Für etwaige
Schäden des Bestellers wegen Lieferverzug haftet Sigma-Aldrich gemäß der
Abschnitt XIV dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

VIII. Preise und Zahlung

1. Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Preise vereinbart worden sind oder
schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, kauft der Besteller die
Produkte zu dem Listenpreis von Sigma-Aldrich, der an dem Tag der
Auftragsbestätigung (oder an dem Tag der Bestellung, falls keine
Auftragsbestätigung erteilt wurde) entsprechend der Ausweisung auf
Sigma-Aldrichs Website auf www.sigmaaldrich.com gilt. Sigma-Aldrich ist
jederzeit zur Änderung seiner Listenpreise berechtigt, ohne dies dem Besteller
im Voraus schriftlich anzuzeigen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis dreißig (30) Tage nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Dies gilt auch bei Rechnungen über
Teillieferungen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Sigma-Aldrich über den
Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller
Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn
sie rechtskräftig festgestellt, ausstehend und unstreitig sind. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
4. Sigma-Aldrich ist berechtigt, die Lieferung gegen Vorkasse zu tätigen.
5. Alle Preisangaben sind netto, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
zu verstehen.
6. Sämtliche Verbrauchs-, Verkaufs- oder indirekte Steuern, Zoll, Prüf- und
Abnahmegebühren bzw. alle anderen Steuern, Gebühren oder Belastungen gleich
welcher Art, die durch staatliche Behörden vorgeschrieben bzw. dem Geschäft
zwischen Sigma-Aldrich und dem Besteller zugemessen werden, sind zusätzlich zu
den Angebots- oder Rechnungspreisen durch den Besteller zu entrichten.
Sigma-Aldrich trifft keine Pflicht, auf das Anfallen etwaiger Steuern, Kosten
und Gebühren hinzuweisen.

IX. Aufrechnung

Sigma-Aldrich ist berechtigt, sämtliche Gegenansprüche, die Sigma-Aldrich (oder
einem mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) gemäß diesen Verkaufs- und
Lieferbedingungen oder anderweitig gegenüber dem Besteller zustehen, mit
Ansprüchen aufzurechnen, die dem Besteller gegenüber Sigma-Aldrich (oder einem
mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) zustehen.

X. Gefahrübergang

1. Eigentum und Leistungsgefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware
entsprechend diesen Vertrags- und Lieferbedingungen an die erste Transportperson
übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder
Sigma-Aldrich weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.
Sigma-Aldrich wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch
eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken
versichern.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so kann Sigma-Aldrich den Ersatz des entstandenen Schadens
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
Sigma-Aldrich ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen
ohne Annahme durch den Besteller anderweitig über die Ware zu verfügen und den
Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.


XI. Lagerung, Handhabung und Nutzung der Produkte durch den Besteller

1. Die Produkte von Sigma-Aldrich sind zum Zweck der Laborforschung und damit
verbundenen Ausbildungszwecken bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken
eingesetzt werden, sofern nicht andere Angaben auf den Produktetiketten, in den
Katalogen von Sigma-Aldrich bzw. in anderen, dem Besteller übergebenen
Unterlagen enthalten sind. Insbesondere dürfen Produkte von Sigma-Aldrich nicht
eingesetzt werden in der In-Vitro-Diagnostik, bei der Herstellung von
Nahrungsmitteln und pharmazeutischen Produkten, in medizinischen Vorrichtungen
sowie in kosmetischen Erzeugnissen. Der Besteller ist verpflichtet, seine Kunden
über diese Beschränkungen zu informieren, soweit sie anwendbar sind.
2. Sigma-Aldrich prüft die Erzeugnisse nicht auf Sicherheit und Wirksamkeit in
Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Produkten, medizinischen Vorrichtungen,
Kosmetika sowie für gewerbliche oder andere Einsatzzwecke, sofern nicht in den
durch Sigma-Aldrich übergebenen Unterlagen anderes ausgesagt ist. Der Besteller
bestätigt, dass er seine Kunden verpflichten wird, die von Sigma-Aldrich
bezogenen Erzeugnisse und/oder mit Hilfe der von Sigma-Aldrich bezogenen
Erzeugnisse hergestellten Materialien ordnungsgemäß zu testen, einzusetzen und
zu vertreiben. Es ist Aufgabe des Bestellers, seine Kunden zu verpflichten,
bestehende Risiken und Gefahren zu überprüfen und alle weiteren, gegebenenfalls
erforderlichen Forschungsarbeiten durchzuführen, um sich bezüglich der Gefahren
zu informieren, die sich aus dem Einsatz der von Sigma-Aldrich bezogenen
Erzeugnisse ergeben können. Der Besteller hat auch seine Lieferanten und deren
Hilfspersonal (wie Transportarbeiter etc.) bezüglich der mit der Lagerung, dem
Einsatz oder der Handhabung der Erzeugnisse möglicherweise verbundenen Risiken
und Gefahren zu warnen.
3. Die Erzeugnisse von Sigma-Aldrich fallen gegebenenfalls unter die
Chemikalien-Verbotsverordnung, die europäische Verordnung zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) oder
andere regulatorische Bestimmungen. Für die Einhaltung der regulatorischen
Bestimmungen bei der Lagerung, Handhabung und Verwendung der von Sigma-Aldrich
erworbenen Substanzen ist der Besteller selbst verantwortlich.
4. Wenn der Besteller die Produkte weiterverkauft, unternimmt der Besteller alle
angemessenen Maßnahmen, seine Kunden über den angemessenen Gebrauch der Produkte
von Sigma-Aldrich zu informieren (z.B. in Katalogen, der Webseite und oder in
Verkaufs- und Lieferbedingungen), insbesondere darüber, dass die Produkte nur
zum Zwecke der Laborforschung bestimmt sind. Der Besteller unternimmt alle
angemessenen Maßnahmen, seine Kunden darüber zu informieren, dass sie angehalten
sind, die Identität und Qualität der Produkte zu überprüfen, sofern diese
umgepackt, umdeklariert oder als Grundlage zur Herstellung anderer Materialien
oder Komponenten genutzt werden sollen (insbesondere bei beabsichtigter
menschlichen, tierärtzlichen und diagnostischen Nutzung oder Nutzung im
Haushalt).
5. Begleitdokumente wie durch Endkunden abzugebende Erklärungen oder Lizenzen,
die gesetzlich oder regulatorisch erforderlich sind oder von Sigma-Aldrich
angefordert werden, sind vom Besteller einzubehalten und Sigma-Aldrich auf
Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat Sigma-Aldrich umgehend zu
kontaktieren, falls weitere Information für die sichere Lagerung, Handhabung und
Verwendung oder den Transport der Produkte erforderlich sind.


XII. Informationspflicht

1. Der Besteller hat Sigma-Aldrich unverzüglich zu informieren, sobald er
Kenntnis von Unfällen oder Zwischenfällen mit den Erzeugnissen von Sigma-Aldrich
erlangt hat, die zu Personen- oder Sachschäden geführt haben; der Besteller ist
gehalten, bei der Aufklärung und der Bestimmung der Ursachen für derartige
Unfälle in vollem Umfange mit Sigma-Aldrich zusammenzuarbeiten. Er hat
Sigma-Aldrich sämtliche Erklärungen, Berichte und Tests zur Verfügung zu
stellen, die durch den Besteller abgegeben, von ihm durchgeführt wurden oder die
dem Besteller durch andere verfügbar gemacht wurden. Die Übergabe dieser
Informationen an Sigma-Aldrich sowie die Prüfung von Informationen über
Zwischenfälle durch Sigma-Aldrich begründet keine Haftung von Sigma-Aldrich für
diese Unfälle oder Zwischenfälle.
2. Wenn und soweit der Besteller die Produkte weiter verkauft, muss er
sicherstellen, dass seine eigenen Kunden die Informationspflichten, die in
Abschnitt XII Absatz 1 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen dargestellt sind,
erfüllen.

XIII. Mängelrechte

1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware
bei Erhalt überprüft und Sigma-Aldrich Mängel unverzüglich, spätestens eine (1)
Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel, welche
nicht durch eine sofortige Untersuchung erkennbar sind, müssen Sigma-Aldrich
unverzüglich, spätestens eine (1) Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich
mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel schriftlich zu beschreiben.
2. Bei Mängeln der Ware ist Sigma-Aldrich nach eigener Wahl zur Nacherfüllung
durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware
berechtigt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind von
Sigma-Aldrich zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an
einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und
Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf
Selbstkostenbasis zu berechnen.
3. Sofern Sigma-Aldrich zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist,
kann der Besteller vom Einzelvertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn die
Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen,
die Sigma-Aldrich zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr
der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die
Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, oder von
Sigma-Aldrich zu vertreten ist.
4. Für den Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten in Deutschland verletzt, wird Sigma-Aldrich nach
ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass
keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die
vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss
eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Sigma-Aldrich dies
innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von
dem Einzelvertrag zurückzutreten. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch
Sigma-Aldrich ein Recht zum Rücktritt vom Einzelver-trag zu.
5. Die in Ziffer 4 dieses Abschnitts XIII dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn,
i. der Besteller Sigma-Aldrich unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen
von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten unterrichtet,
ii. der Besteller Sigma-Aldrich in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Sigma-Aldrich die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahme gemäß Ziffer 4 dieses Abschnitts XIII ermöglicht,
iii. Sigma-Aldrich alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelung vorbehalten bleiben,
iv. der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und
v. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
verwendet hat.
6. Soweit nicht in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen etwas anderes geregelt
ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers zwölf
(12) Monate. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem
Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der
Ware. Eine Stellungnahme von Sigma-Aldrich zu einem von dem Besteller geltend
gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der
Mängelanspruch von Sigma-Aldrich in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

XIV. Haftung von Sigma-Aldrich

1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie im Sinne des § 443 BGB oder aus
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Sigma-Aldrich
unbeschränkt für sich selbst und verbundene Unternehmen. Dasselbe gilt für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens Sigma-Aldrich.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Sigma-Aldrich nur, (i) bei Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten, (ii) bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, (iii) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und (iv) in jedem
anderen Fall der gesetzlich unabdingbaren und unbeschränkten Haftung. In den
Fällen von (ii) bis (iv) ist die Haftung unbeschränkt. Wird eine wesentliche
Vertragspflicht leicht fahrlässig im Sinne von (i) verletzt, ist die Haftung auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die wesentlichen
Vertragspflichten sind die Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben, die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen, auf die
der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte
Nichterfüllung die Erreichung des Zwecks des Vertrags gefährdet Die Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
3. Sigma-Aldrich gibt weder ausdrücklich noch stillschweigend Garantien im Sinne
des § 443 BGB, einschließlich Garantien im Hinblick auf die allgemeine
Gebrauchstauglichkeit und Handelsfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten
Zweck, in Bezug auf die Produkte ab. Solche Garantien sind ausgeschlossen. Im
Fall des Weiterverkaufs der Produkte durch den Besteller wird die Haftung von
Sigma-Aldrich durch Garantien, die der Besteller selbst im Hinblick auf die
Produkte abgibt, nicht erweitert oder anderweitig geändert.
4. Sämtliche Ansprüche gegen Sigma-Aldrich nach dieser Vereinbarung verjähren
nach zwölf (12) Monaten seit der Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht für die
Haftung (i) bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, (ii) bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit von Sigma-Aldrich, ihrer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen, (iii) bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, (iv)
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und (v) in jedem anderen Fall der
gesetzlich unabdingbaren unbeschränkten Haftung sowie (vi) bei der Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetzt.

XV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen, die Sigma-Aldrich aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller
zustehen, Eigentum von Sigma-Aldrich. Der Besteller ist verpflichtet, die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich
zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und
die Produkte sorgfältig abgrenzbar und getrennt von anderen vom Besteller
gelagerten Waren aufzubewahren.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem
Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller
ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden,
zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Sigma-Aldrich
gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Besteller Sigma-Aldrich unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die
Eigentumsrechte von Sigma-Aldrich zu informieren und an den von Sigma-Aldrich
zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eingeleiteten Maßnahmen
mitzuwirken. Die entstehenden Kosten trägt der Besteller.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Sigma-Aldrich ab, und zwar unabhängig davon,
ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wird. Sigma-Aldrich nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der
Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an Sigma-Aldrich abgetretenen
Forderungen treuhänderisch für Sigma-Aldrich im eigenen Namen einzuziehen. Die
eingezogenen Beträge sind sofort an Sigma-Aldrich abzuführen. Sigma-Aldrich kann
die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers
zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber Sigma-Aldrich nicht ordnungsgemäß nachkommt,
in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt der Besteller einen Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers kann Sigma-Aldrich die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zurücknehmen
und nach entsprechender rechtzeitiger Androhung zur Befriedigung ihrer fälligen
Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Außerdem kann
Sigma-Aldrich nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesen
Fällen hat der Besteller Sigma-Aldrich oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
durch den Besteller wird stets für Sigma-Aldrich vorgenommen. Das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit
anderen, Sigma-Aldrich nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt
Sigma-Aldrich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der
gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen
dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
6. Sigma-Aldrich ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr
zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die
Forderungen von Sigma-Aldrich aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um
mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und von dem Nominalwert der Forderungen
auszugehen.
7. Sigma-Aldrich behält sich das Recht vor, erforderliche Eintragungen im
jeweiligen Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Bei Warenlieferungen in
andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die
gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der
Besteller Sigma-Aldrich hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern
hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um
Sigma-Aldrich unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der
Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und
Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
8. Die Regelungen in Abschnitt X dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Gefahrübergang) blieben von den Regelungen dieses Abschnitts XV
(Eigentumsvorbehalt) unberührt.

XVI. Patente und Urheberrechte

Der Besteller verpflichtet sich, in keinem Staat, weder direkt noch indirekt,
Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Urheberrechte (oder ähnliche
eintragbare geistige Eigentumsrechte) auf Basis von Informationen, die der
Besteller von Sigma-Aldrich (oder von einem mit Sigma-Aldrich verbundenen
Unternehmen) erhalten hat, anzumelden, zu erwirken, zu erhalten oder anderweitig
zu erwerben.

XVII. Technische Unterstützung

Auf Wunsch des Bestellers kann Sigma-Aldrich nach eigenem Ermessen kostenlos
technische Unterstützung und Information über die Einsatzmöglichkeiten und
technischen Eigenschaften ihres Produkts zur Verfügung stellen, sofern nicht im
Einzelfall eine Vergütung vereinbart wird. Mit der Beratung und Information
übernimmt Sigma-Aldrich keine Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend,
für technische Eigenschaften, Gebrauch, Auswahl oder Eignung der Produkte.
Sigma-Aldrich übernimmt insbesondere keine Garantie dafür, dass vorgestellte
chemische Reaktionen gangbar sind. Abschnitt XIV findet entsprechende Anwendung.

XVIII. Beachtung von Rechtsvorschriften

1. Der Besteller ist verpflichtet, seine Geschäfte unter Einhaltung aller
anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtlicher Rechtsordnungen
durchzuführen, die von den durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen
geregelten Transaktionen betroffen sind. Der Besteller wird, ohne Beschränkung,
auf eigene Kosten, alle Lizenzen, Genehmigungen, Registrierungen, Erlaubnisse,
Zertifikate, Zustimmungen, Verzichtserklärungen, Empfangsbestätigungen,
Qualifizierungen, Freigaben und Zulassungen jeglicher Art (sowohl öffentliche
als auch private) einholen und erhalten, die für die Einhaltung und die
Ausführung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen und der durch sie geregelten
Transaktionen sowie für den Import, die Verwahrung, die Nutzung, den Vertrieb,
das Marketing, den Transport und den Verkauf durch den Besteller erforderlich
sind.
2. Ohne die Regelungen im vorstehenden Absatz zu beschränken, erkennt der
Besteller Folgendes an:
(i) Sigma-Aldrich (und die mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) sind an
Unternehmensleitlinien zum ethischen und rechtlichen Verhalten (die
„Unternehmensleitlinien“) sowie an das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika
(die „USA“), einschließlich des Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner
jeweiligen Fassung („FCPA“) gebunden; und
(ii) der Besteller wird keinerlei Handlungen vornehmen, die die
Unternehmensleitlinien, den FCPA oder andere anwendbare Rechts- und
Verwaltungsvorschriften verletzen, die unfaire, betrügerische oder korrupte
Geschäftspraktiken verbieten. Dies schließt insbesondere gesetzliche
Vorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus und terroristischen Aktivitäten ein.

XIX. Export

1. Der Besteller erkennt an, dass die Liefergegenstände beim Export
Beschränkungen der Europäischen Union („EU“), der Bundesrepublik Deutschland,
der USA und anderer Länder unterliegen können („Exportvorschriften“). Der
Besteller sichert zu und garantiert, dass er Sigma-Aldrich Produkte weder
nutzen, noch übertragen, freigeben, exportieren oder reexportieren oder eine
andere Handlung vornehmen wird, die dazu führt, dass Sigma-Aldrich Produkte oder
Gegenstände, die Sigma-Aldrich Produkte enthalten oder in die Sigma-Aldrich
Produkte eingearbeitet sind, unter Verletzung von anwendbaren Exportvorschriften
um- oder weitergeleitet werden. Der Besteller wird sicherstellen, dass
Vertragspartner bei Ausfuhrgeschäften daraufhin geprüft werden, ob sie von
anwendbaren Sanktionen erfasst werden und auf Verbotslisten stehen, und wird
Sigma-Aldrich darüber informieren, falls Personen, die auf solchen Listen
stehen, in die beabsichtigten Transaktionen involviert sind oder die Ausfuhr zu
Bestimmungsorten vorgesehen ist, die von Sanktionen erfasst werden. Der
Besteller ist verpflichtet, ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
2. Der Besteller darf die Ware von Sigma-Aldrich nicht an Dritte veräußern oder
zur Verfügung stellen, die nach deutschen, EU- oder US-amerikanischen
Ausfuhrbestimmungen von einer Warenlieferung ausgeschlossen sind.
3. Falls die Ausfuhrkontrollen der USA eine Wiederausfuhrbescheinigung für den
Export von einem oder mehreren der Produkte (oder von Teilen, die zu den
Produkten gehören oder mit diesen verbunden sind) oder sonstigen im Rahmen von
durch diese Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelten Transaktionen erbrachten
Leistungen erfordern, stehen die Verpflichtungen von Sigma-Aldrich unter der
aufschiebenden Bedingungen, dass eine solche Wiederausfuhrbescheinigung erteilt
wird und dass der Besteller keines der Produkte oder damit verbundene Software,
Know-how, technische Daten, Dokumente, Waren, Leistungen oder andere Materialien
in einer Art und Weise an einen Dritten weitergibt oder einem Dritten überlässt,
die gegen die Ausfuhrkontrollen der USA verstoßen.
4. Im Falle des Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts ist
Sigma-Aldrich berechtigt, den Kaufvertrag unverzüglich zu kündigen.

XX. Keine Verzichtserklärung

Weder kann eine Verzögerung seitens Sigma-Aldrichs, ein Recht auszuüben oder ein
Rechtsmittel einzulegen, als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel
ausgelegt werden, noch schließt die vereinzelte oder teilweise Ausübung eines
solchen Rechts oder Einlegung eines solchen Rechtsmittels durch Sigma-Aldrich
die weitere Ausübung dieses Rechts oder Rechtsmittels oder eines sonstigen
Rechts oder Rechtsmittels aus.

XXI. Höhere Gewalt

1. Sofern Sigma-Aldrich durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird
Sigma-Aldrich für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit
von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz
verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Sigma-Aldrich die Erfüllung ihrer
Pflichten durch unvorhersehbare und von Sigma-Aldrich nicht zu vertretende
Umstände unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Solche
Umstände umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich höhere Gewalt, Fluten
oder andere Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Aussperrungen, Arbeitskampf,
Krieg, Aufstände, bürgerliche Unruhen, Epidemien, Embargos, Verweigerung von
Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungen, Transportverzögerungen, behördliche
Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder
wesentliche Betriebsstörungen, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vertraglich
geregelt. Sigma-Aldrich ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich über ein
solches Hindernis zu informieren, insbesondere das Hindernis detailliert zu
beschreiben und den Tag des Eintritts des Hindernisses und die vermutete Dauer
anzugeben.
2. Sigma-Aldrich ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein
solches Hindernis mehr als neunzig (90) Tage andauert und die Erfüllung des
Vertrages infolge des Hindernisses für Sigma-Aldrich kein Interesse mehr hat.
Auf Verlangen des Bestellers wird Sigma-Aldrich nach Ablauf der Frist erklären,
ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer
angemessenen Frist liefern wird.
3. Sigma-Aldrich haftet nicht für Schäden des Bestellers, Kosten oder Ausgaben,
die darauf beruhen, dass Sigma-Aldrich auf Grund des Ereignisses nach XXI.1
nicht in der Lage war, die Produkte rechtzeitig zu liefern und Bestellungen zu
erfüllen.

XXII. Vertraulichkeitsverpflichtungen

Der Besteller verpflichtet sich im eigenen Namen und für seine Angestellten und
seine bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter, alle vertraulichen
Informationen, die Sigma-Aldrich dem Besteller überlassen hat, geheim zu halten
und Dritten nicht offen zu legen. Solche vertrauliche Informationen umfassen,
ohne Beschränkungen, Informationen betreffend das Geschäft, die Finanzen,
vorgeschlagene Produkte, Produktentwicklung, Marketing und/oder Verkaufspläne,
Verträge, diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, geschäftliches oder
betriebliches Know-how oder jegliche andere Informationen, die Sigma-Aldrich als
vertraulich erachtet.

XXIII. Schlussbestimmungen

1. Die Überschriften in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen dienen lediglich
der Übersichtlichkeit und beeinflussen nicht die Auslegung dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
2. Die Verpflichtungen der Parteiengemäß den Abschnitten XIII (Mängelrechte) XIV
(Haftung von Sigma Aldrich), XXII (Vertraulichkeitsverpflichtungen) und XXIII
(Schlussbestimmungen) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bestehen auch nach
Auslaufenoder Beendigung der Vertragsbeziehung der Parteien fort.
3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Sigma-Aldrich
ist der Sitz von Sigma-Aldrich.
4. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Sigma-Aldrich gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen Sigma-Aldrich und dem Besteller ist der Sitz von
Sigma-Aldrich. Sigma-Aldrich ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers
sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
6. Im Falle dass eine der Parteien jedwede rechtliche Schritte, Klagen oder
Verfahren, einschließlich eines Schiedsgerichtsverfahrens, gegen die andere
Partei betreibt, um die in dieser Vereinbarung niedergelegten Bedingungen (oder
Rechte wegen einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen nach dieser
Vereinbarung) durchzusetzen, ist die in dem Rechtsstreit oder dem Verfahren
obsiegende Partei neben den bestehenden Ersatzansprüchen auch berechtigt, Ersatz
solcher Kosten von der anderen Partei zu verlangen, die durch das Führen des
Rechtsstreits oder das Betreiben des Verfahrens entstanden sind, einschließlich
angemessener Anwaltskosten und Auslagen sowie Gerichtskosten.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Verkaufs-
und Lieferbedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt
diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.

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VERTRAGSHÄNDLER



I. Geltung

1. Soweit nicht anderweitig zwischen dem jeweiligen Vertragshändler und
Sigma-Aldrich in Schriftform vereinbart, gelten diese Verkaufs- und
Lieferbedingungen für alle Vertragshändler, die einen Vertragshändlervertrag mit
Sigma-Aldrich unterzeichnet haben (der „Vertragshändlervertrag“, gemeinsam mit
diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nachfolgend bezeichnet als der „Vertrag“
). Der Vertragshändler, mit dem Sigma-Aldrich den Vertragshändlervertrag
unterzeichnet hat, wird nachfolgend als der „Vertragshändler“ bezeichnet. Im
Fall von Widersprüchen zwischen dem Vertragshändlervertrag und diesen Verkaufs-
und Lieferbedingungen hat der Vertragshändlervertrag Vorrang.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten
Geschäftsverkehr zwischen Sigma-Aldrich und dem Vertragshändler, auch wenn sie
bei späteren Bestellungen oder Auftragsbestätigungen nicht erwähnt werden.
Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragshändlers werden nicht Vertragsinhalt, es sei
denn, Sigma-Aldrich hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu dem Vertrag bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die den Parteien nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
zustehen, bleiben unberührt.


II. Produktangebot und Änderung des Angebots

Sigma-Aldrich hat das Recht jegliches Produktangebot von Zeit zu Zeit zu
ergänzen, zu ändern oder einzustellen. Sigma-Aldrich wird wirtschaftlich
vertretbare Anstrengungen unternehmen, den Vertragshändler von solchen
Ergänzungen. Änderungen oder Einstellungen vor deren Durchführung schriftlich zu
unterrichten.

III. Wesentliche Pflichten des Vertragshändlers

Der Vertragshändler verpflichtet sich während der Laufzeit des Vertrags:
1. bei allen Bestellungen von Sigma-Aldrich Produkten richtige Informationen
anzugeben, insbesondere vollständige Produktnummern, Optionen, Mengenangaben
sowie besondere Anweisungen festzuhalten. Der Vertragshändler haftet allein und
vollumfänglich für falsche oder ungenaue Angaben, die er bei der
Produktbestellung gemacht hat.
2. Sigma-Aldrich und seine verbundenen Unternehmen, Rechtsnachfolger oder
Abtretungsempfänger von sämtlichen Klagen, Verlusten, Ansprüchen,
Verpflichtungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten)
freizustellen und für diese zu entschädigen, die Sigma-Aldrich als Folge eines
Anspruchs gegen Sigma-Aldrich erleidet, der unmittelbar auf der Verletzung des
Vertrags, einer Garantie, einer verschuldensunabhängigen Haftung oder auf einer
anderen rechtlichen Grundlage beruht und der durch gegenwärtige oder frühere
Führungskräfte, Vertreter, Angestellte, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger
des Vertragshändlers, durch Kunden des Vertragshändlers, durch Endkunden, durch
Hilfspersonal (wie Frachtführer usw.) oder durch andere dritte Parteien geltend
gemacht wurde, wenn und soweit ein solcher Anspruch im Zusammenhang mit einer
Verletzung von Pflichten aus dem Vertragshändlervertrag, vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen des Vertragshändlers oder anwendbarem
Gesetzesrecht steht.
3. Sigma-Aldrich unverzüglich jegliche Verbesserung von Sigma-Aldrich
Technologie mitzuteilen, die der Vertragshändler entwickelt hat (einschließlich
jeglicher Verbesserung von Know-How, technischen Informationen, Computer
Software und Hardware und ähnlichem) sowie Sigma-Aldrich eine nicht-exklusive,
vergütungsfreie Lizenz zur weltweiten Nutzung und zum weltweiten Verkauf solcher
Verbesserungen zu erteilen. Diese Regelung gewährt dem Vertragshändler kein
Recht (weder direkt noch indirekt) an Sigma-Aldrich Technologie.
4. nach Maßgabe der in Abschnitt V dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
niedergelegten Lieferkonditionen jegliche Steuern, Nebenleistungen, Gebühren,
Kosten und Ausgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Transport,
der Verwahrung, der Nutzung, dem Vertrieb, dem Wiederverkauf oder dem Marketing
von Sigma-Aldrich Produkten sowie der Werbung für diese Produkte durch den
Vertragshändler anfallen oder hierzu in Bezug stehen.
5. eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung,
Produkthaftpflichtversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung,
Sachversicherung und oder anderen Versicherungsschutz in Höhe von nicht weniger
als zwei Millionen (2.000.000,00) Euro pro Haftungsfall vorzusehen oder wie
gesetzlich erforderlich ist. Auf Sigma-Aldrichs Anfrage wird der Vertragshändler
Sigma-Aldrich einen ausreichenden Nachweis zum Nachweis eines solchen
Versicherungsschutzes vorlegen. Diese Verpflichtung überdauert den Ablauf der
Vertragslaufzeit oder die Beendigung dieses Vertrags.


IV. Angebot und Vertragsabschluss

1. Sämtliche Bestellungen sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung durch
Sigma-Aldrich. Bis zur Auftragsbestätigung durch Sigma-Aldrich, die entweder
durch schriftliches Anerkenntnis oder durch Absendung der Produkte erfolgt,
kommt kein Einzelvertrag zustande. Jegliche andere Regelung durch schriftliche
Kommunikation des Vertragshändlers oder durch andere Vereinbarungen, ist
ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die Ware von Sigma-Aldrich entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung im
Wesentlichen der Produktbeschreibung in Analyseberichten, Analysezertifikaten,
technischen Datenblättern oder anderen aktuellen Produktdokumentationen, die von
Sigma-Aldrich speziell für die jeweiligen Produkte auf der Webseite von
Sigma-Aldrich veröffentlich werden oder die Sigma-Aldrich bei Lieferung der
Produkte beifügt.
3. Bestellungen sind für Sigma-Aldrich unverbindlich bis Sigma-Aldrich sie
schriftlich bestätigt oder die bestellten Ware versendet. Der Vertragshändler
ist an seine Bestellung für zwei (2) Wochen gebunden, es sei denn, dass die
Bestellung gegenüber Sigma-Aldrich vorher schriftlich widerrufen wird, wobei der
Vertragshändler eine Bestellung nicht widerrufen kann, wenn Sigma-Aldrich die
Ware bereits versendet hat. Sämtliche Bestellungen stehen unter der
Voraussetzung der Verfügbarkeit der Ware. Das Schweigen von Sigma-Aldrich auf
Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des
Vertragshändlers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde. Jede mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte
Auftragsbestätigung ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gilt als in
Schriftform erteilt.
4. Wird eine einzelne Bestellung einseitig durch den Vertragshändler aufgehoben
oder eine Bestellung/Teilbestellung einseitig durch den Vertragshändler aufgrund
von Umständen, die Sigma-Aldrich nicht zu vertreten hat, storniert, hat der
Vertragshändler Sigma-Aldrich sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch die
Aufhebung oder Stornierung dieser Bestellung entstehen.

V. Umfang der Lieferung/Lieferbedingungen

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von
Sigma-Aldrich (oder, falls keine Auftragsbestätigung erfolgt ist, die Bestellung
des Vertragshändlers) maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Sigma-Aldrich. Reinheits- und
Spezifikationsänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind.
2. Sigma-Aldrich ist berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung auch in
Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, die Teilleistung ist für den
Vertragshändler nicht von Interesse und der Vertragshändler hat hierauf in
seiner Bestellung hingewiesen.
3. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, liegt die Art der
Versendung im billigen Ermessen von Sigma-Aldrich, d. h. die Versendung kann
nach Belieben per Luftfracht, per Bahn, per Schiff oder per Straße erfolgen.
Soweit keine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien besteht, wird
Sigma-Aldrich wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen unternehmen, die
Versandmethode mit dem Vertragshändler abzustimmen..
4. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2010); das Werk oder der
Vertriebsstandort werden von Sigma-Aldrich bestimmt. Sigma-Aldrich behält sich
das Recht vor, dem Vertragshändler die Kosten für Fracht und Transport in
Rechnung zu stellen.
5. Ausgenommen von der Rücknahmepflicht von Vertragsprodukten durch
Sigma-Aldrich nach Ablauf oder Beendigung des Vertragshändlervertrages gemäß
seiner Bestimmungen, ist eine Rücksendung von Waren und entsprechende Gutschrift
nur mit der schriftlichen Zustimmung von Sigma-Aldrich möglich. Die Rücksendung
hat unter Beachtung der Anweisungen von Sigma-Aldrich für die Rückgabe von Waren
und der anwendbaren Gesetzesvorschriften betreffend den Transport von
Gefahrgütern zu erfolgen.
6. Alle Lieferverpflichtungen von Sigma-Aldrich stehen unter dem Vorbehalt
„solange der Vorrat reicht“. Sigma-Aldrich kann daher vom Vertrag zurücktreten,
wenn der ihr zur Verfügung stehende Vorrat erschöpft ist. Ist der Vorrat nur zum
Teil erschöpft, so dass nicht die gesamte in der Bestellung des Vertragshändlers
aufgeführte Warenanforderung befriedigt werden kann, kann Sigma-Aldrich ihren
verfügbaren Vorrat nach bestem Ermessen auf einen oder alle Käufer aufteilen.
Kann hierdurch nicht die gesamte in der Bestellung des Vertragshändlers
aufgeführte Warenanforderung befriedigt werden, ist der Vertragshändler zum
Rücktritt von der Bestellung berechtigt.

VI. Lieferzeit

1. Lieferfristen und -termine gelten wie in der Auftragsbestätigung durch
Sigma-Aldrich angegeben. Lieferfristen und -termine sind annährend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die tatsächliche Lieferung
kann von der angegebenen Lie-ferfrist bis zu 10 Tagen abweichen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch
Sigma-Aldrich (oder der Annahme der Bestellung, falls keine Auftragsbestätigung
erteilt wird), jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom
Vertragshändler zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Erlaubnissen,
Zustimmungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem
Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des
Vertragshändlers voraus.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk
verlassen hat oder Sigma-Aldrich die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Vertragshändler zum Rücktritt vom
Einzelvertrag berechtigt, nachdem er Sigma-Aldrich über die Verspätung
unterrichtet hat und eine Frist von zehn (10) Werktagen verstrichen ist, während
der Sigma-Aldrich die ansonsten als verspätet anzusehende Lieferung erbringen
kann. Für etwaige Schäden des Vertragshändlers wegen Lieferverzug haftet
Sigma-Aldrich gemäß der Abschnitt XIII dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.

VII. Preise und Zahlung

1. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis dreißig (30) Tage nach
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Dies gilt auch bei Rechnungen über
Teillieferungen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Sigma-Aldrich über den
Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Vertragshändler
Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragshändler nur geltend machen, wenn
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Sigma-Aldrich ist berechtigt, die Lieferung gegen Vorkasse zu tätigen.
4. Alle Preisangaben sind netto, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
zu verstehen.
5. Sämtliche Verbrauchs-, Verkaufs- oder indirekte Steuern, Zoll, Prüf- und
Abnahmegebühren bzw. alle anderen Steuern, Gebühren oder Belastungen gleich
welcher Art, die durch staatliche Behörden vorgeschrieben bzw. dem Geschäft
zwischen Sigma-Aldrich und dem Vertragshändler zugemessen werden, sind
zusätzlich zu den Angebots- oder Rechnungspreisen durch den Vertragshändler zu
entrichten. Sigma-Aldrich trifft keine Pflicht, auf das Anfallen etwaiger
Steuern und Gebühren hinzuweisen.

VIII. Aufrechnung

Zur Aufrechnung sind die Vertragsparteien berechtigt, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Im Übrigen sind die
Vertragsparteien nur mit vorheriger schriftlichen Zustimmung der anderen
Vertragspartei zur Aufrechnung berechtigt.

IX. Gefahrübergang

1. Eigentum und Leistungsgefahr gehen auf den Vertragshändler über, sobald die
Ware entsprechend diesen Vertrags- und Lieferbedingungen an die erste
Transportperson übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen
oder Sigma-Aldrich weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.
Sigma-Aldrich wird die Ware auf Wunsch des Vertragshändlers auf seine Kosten
durch eine Transportversicherung gegen die von dem Vertragshändler zu
bezeichnenden Risiken versichern.
2. Kommt der Vertragshändler in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so kann Sigma-Aldrich den Ersatz des entstandenen Schadens
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in dem
Zeitpunkt auf den Vertragshändler über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
Sigma-Aldrich ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen
ohne Annahme durch den Vertragshändler anderweitig über die Ware zu verfügen und
den Vertragshändler mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

X. Lagerung, Handhabung und Nutzung der Produkte durch den Vertragshändler

1. Die Produkte von Sigma-Aldrich sind zum Zweck der Laborforschung und damit
verbundenen Ausbildungszwecken bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken
eingesetzt werden, sofern nicht andere Angaben auf den Produktetiketten, in den
Katalogen von Sigma-Aldrich bzw. in anderen, dem Vertragshändler übergebenen
Unterlagen enthalten sind. Insbesondere dürfen Produkte von Sigma-Aldrich nicht
eingesetzt werden in der In-Vitro-Diagnostik, bei der Herstellung von
Nahrungsmitteln und pharmazeutischen Produkten, in medizinischen Vorrichtungen
sowie in kosmetischen Erzeugnissen. Der Vertragshändler ist verpflichtet, seine
Kunden über diese Beschränkungen zu informieren, soweit sie anwendbar sind.
2. Sigma-Aldrich prüft die Erzeugnisse nicht auf Sicherheit und Wirksamkeit in
Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Produkten, medizinischen Vorrichtungen,
Kosmetika sowie für gewerbliche oder andere Einsatzzwecke, sofern nicht in den
durch Sigma-Aldrich übergebenen Unterlagen anderes ausgesagt ist. Der
Vertragshändler bestätigt, dass er seine Kunden verpflichten wird, die von
Sigma-Aldrich bezogenen Erzeugnisse und/oder mit Hilfe der von Sigma-Aldrich
bezogenen Erzeugnisse hergestellten Materialien ordnungsgemäß zu testen und
einzusetzen. Es ist Aufgabe des Vertragshändlers, seine Kunden zu verpflichten,
bestehende Risiken und Gefahren zu überprüfen und alle weiteren, gegebenenfalls
erforderlichen Forschungsarbeiten durchzuführen, um sich bezüglich der Gefahren
zu informieren, die sich aus dem Einsatz der von Sigma-Aldrich bezogenen
Erzeugnisse ergeben können. Der Vertragshändler hat auch seine Liefe-ranten und
deren Hilfspersonal (wie Transportarbeiter etc.) bezüglich der mit dem Einsatz
oder der Handhabung der Erzeugnisse möglicherweise verbundenen Risiken und
Gefahren zu warnen sowie seine Kunden zu verpflichten ihre Lieferanten und deren
Hilfspersonal entsprechend zu warnen.
3. Die Erzeugnisse von Sigma-Aldrich fallen gegebenenfalls unter die
Chemikalien-Verbotsverordnung, die europäische Verordnung zur Registrierung,
Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) oder
andere regulatorische Bestimmungen. Für die Einhaltung der regulatorischen
Bestimmungen bei der Lagerung, der Handhabung und der Verwendung der von
Sigma-Aldrich erworbenen Substanzen sind der Vertragshändler und seine Kunden
selbst verantwortlich. Der Vertragshändler hat seine Kunden über diese Pflichten
zu informieren.
4. Begleitdokumente wie durch Endkunden abzugebende Erklärungen oder Lizenzen,
die gesetzlich oder regulatorisch erforderlich sind oder von Sigma-Aldrich
angefordert werden, sind vom Vertragshändler einzubehalten und Sigma-Aldrich auf
Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Vertragshändler hat Sigma-Aldrich umgehend
zu kontaktieren, falls weitere Information für die sichere Lagerung, Handhabung
und Verwendung oder den Transport der Produkte erforderlich sind.

XI. Informationspflicht

Der Vertragshändler hat Sigma-Aldrich unverzüglich zu informieren, sobald er
Kenntnis von Unfällen oder Zwischenfällen mit den Erzeugnissen von Sigma-Aldrich
erlangt hat, die zu Personen- oder Sachschäden geführt haben; der
Vertragshändler ist gehalten, bei der Aufklärung und der Bestimmung der Ursachen
für derartige Unfälle in vollem Umfange mit Sigma-Aldrich zusammenzuarbeiten. Er
hat Sigma-Aldrich sämtliche Erklärungen, Berichte und Tests zur Verfügung zu
stellen, die durch den Vertragshändler abgegeben, von ihm durchgeführt wurden
oder die dem Vertragshändler durch andere verfügbar gemacht wurden. Die Übergabe
dieser Informationen an Sigma-Aldrich sowie die Prüfung von Informationen über
Zwischenfälle durch Sigma-Aldrich begründet keine Haftung von Sigma-Aldrich für
diese Unfälle oder Zwischenfälle.

XII. Mängelrechte

1. Die Mängelrechte des Vertragshändlers setzen voraus, dass er die gelieferte
Ware bei Erhalt überprüft und Sigma-Aldrich Mängel unverzüglich, spätestens eine
(1) Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel, welche
nicht durch eine sofortige Untersuchung erkennbar sind, müssen Sigma-Aldrich
unverzüglich, spätestens eine (1) Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich
mitgeteilt werden. Der Vertragshändler hat die Mängel schriftlich zu
beschreiben.
2. Bei Mängeln der Ware ist Sigma-Aldrich nach eigener Wahl zur Nacherfüllung
durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware
berechtigt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind von
Sigma-Aldrich zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an
einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und
Sachkosten, die der Vertragshändler in diesem Zusammenhang geltend macht, sind
auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
3. Sofern Sigma-Aldrich zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist,
kann der Vertragshändler vom Einzelvertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn die
Nacherfüllung fehlschlägt, dem Vertragshändler unzumutbar ist oder sich aus
Gründen, die Sigma-Aldrich zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus
verzögert. Das Rücktrittsrecht des Vertragshändlers ist ausgeschlossen, wenn er
zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf
beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich
ist, oder von Sigma-Aldrich zu vertreten ist.
4. Für den Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder
Urheberrecht eines Dritten im Vertragsgebiet wie im Vertragshändlervertrag
definiert verletzt, wird Sigma-Aldrich nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die
Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt
werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt,
oder dem Vertragshändler durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht
verschaffen. Gelingt Sigma-Aldrich dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums
nicht, ist der Vertragshändler berechtigt, von dem Einzelvertrag zurückzutreten.
Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Sigma-Aldrich ein Recht zum
Rücktritt vom Einzelvertrag zu.
5. Die in Ziffer 4 dieses Abschnitts XII genannten Verpflichtungen bestehen nur,
wenn,
• der Vertragshändler Sigma-Aldrich unverzüglich über geltend gemachte
Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten
unterrichtet,
• der Vertragshändler Sigma-Aldrich in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Sigma-Aldrich die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahme gemäß Ziffer 4 dieses Abschnitts XII ermöglicht,
• Sigma-Aldrich alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung
vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Vertragshändlers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Vertragshändler
den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen
Weise verwendet hat.
6. Soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes geregelt ist, beträgt die
Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Vertragshändlers zwölf (12) Monate.
Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der
Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Eine
Stellungnahme von Sigma-Aldrich zu einem von dem Vertragshändler geltend
gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der
Mängelanspruch von Sigma-Aldrich in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

XIII. Haftung von Sigma-Aldrich

1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie im Sinne des § 443 BGB oder aus
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Sigma-Aldrich
unbeschränkt für sich selbst und verbundene Unternehmen. Dasselbe gilt für
Schäden wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit seitens Sigma-Aldrich.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Sigma-Aldrich nur (i) bei Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten, (ii) bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit, (iii) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und (iv) in jedem
anderen Fall der gesetzlich unabdingbaren und unbeschränkten Haftung. In den
Fällen von (ii) bis (iv) ist die Haftung unbeschränkt. Wird eine wesentliche
Vertragspflicht leicht fahrlässig im Sinne von (i) verletzt, ist die Haftung auf
den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die wesentlichen
Vertragspflichten sind die Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben, die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen, auf die
der Vertragshändler vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte
Nichterfüllung die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährdet. Die Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
3. Soweit nicht ausdrücklich im Vertragshändlervertrag festgelegt, gibt
Sigma-Aldrich weder ausdrücklich noch stillschweigend Zusicherungen oder
Garantien im Sinne des § 443 BGB, einschließlich Garantien im Hinblick auf die
allgemeine Gebrauchstauglich-keit und Handelsfähigkeit, zufriedenstellende
Qualität oder Eignung für einen bestimm-ten Zweck, in Bezug auf die Produkte ab.
Solche Garantien sind ausdrücklich ausgeschlossen, soweit die gesetzlichen
Bestimmungen dies zulassen. Die Haftung von Sigma-Aldrich wird durch Garantien,
die der Vertragshändler selbst im Hinblick auf die Produkte abgibt, nicht
erweitert oder anderweitig geändert.
4. Sämtliche Ansprüche gegen Sigma-Aldrich nach dieser Vereinbarung verjähren
nach zwölf (12) Monaten seit der Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht für die
Haftung (i) bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, (ii) bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit von Sigma-Aldrich, ihrer gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen, (iii) bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, (iv)
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und (v) in jedem anderen Fall der
gesetzlich unabdingbaren unbeschränkten Haftung sowie (vi) bei der Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetzt.


XIV. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen, die Sigma-Aldrich aus der Geschäftsverbindung gegen den
Vertragshändler zustehen, Eigentum von Sigma-Aldrich. Der Vertragshändler ist
verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des
Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Produkte sorgfältig abgrenzbar und
getrennt von anderen vom Vertragshändler gelagerten Waren aufzubewahren.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem
Vertragshändler nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der
Vertragshändler ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von
Sigma-Aldrich gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Vertragshändler Sigma-Aldrich unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den
Dritten über die Eigentumsrechte von Sigma-Aldrich zu informieren und an den von
Sigma-Aldrich zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
eingeleiteten Maßnahmen mitzuwirken. Die entstehenden Kosten trägt der
Vertragshändler.
3. Der Vertragshändler tritt schon jetzt die Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an Sigma-Aldrich ab, und
zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder
nach Verarbeitung weiter-verkauft wird. Sigma-Aldrich nimmt diese Abtretung
schon jetzt an. Der Vertragshändler ist widerruflich ermächtigt, die an
Sigma-Aldrich abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Sigma-Aldrich im
eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an Sigma-Aldrich
abzuführen. Sigma-Aldrich kann die Einziehungsermächtigung des Vertragshändlers
sowie die Berechtigung des Vertragshändlers zur Weiterveräußerung widerrufen,
wenn der Vertragshändler seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Sigma-Aldrich
nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen
einstellt oder wenn der Vertragshändler einen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen eröffnet wird.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragshändlers kann Sigma-Aldrich die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unbeschadet ihrer sonstigen Rechte
zurücknehmen und nach entsprechender rechtzeitiger Androhung zur Befriedigung
ihrer fälligen Forderungen gegen den Vertragshändler anderweitig verwerten.
Außerdem kann Sigma-Aldrich nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten. In diesen Fällen hat der Vertragshändler Sigma-Aldrich oder ihren
Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu
gewähren und sie herauszugeben.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware
durch den Vertragshändler wird stets für Sigma-Aldrich vorgenommen. Das
Anwartschaftsrecht des Vertragshändlers an der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort.
Wird die Ware mit anderen, Sigma-Aldrich nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so
erwirbt Sigma-Aldrich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts
der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten
im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware.
6. Sigma-Aldrich ist auf Verlangen des Vertragshändlers verpflichtet, die ihr
zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der
Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die
Forderungen von Sigma-Aldrich aus der Geschäftsverbindung mit dem
Vertragshändler um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem
Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und von dem
Nominalwert der Forderungen auszugehen.
7. Sigma-Aldrich behält sich das Recht vor, erforderliche Eintragungen im
jeweiligen Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Bei Warenlieferungen in
andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die
gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der
Vertragshändler Sigma-Aldrich hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein.
Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Vertragshändler
alles tun, um Sigma-Aldrich unverzüglich ein solches Sicherungsrecht
einzuräumen. Der Vertragshändler wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und
förderlich sind.
8. Die Regelungen in Abschnitt IX dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Gefahrübergang) blieben von den Regelungen dieses Abschnitts XIV
(Eigentumsvorbehalt) unberührt.

XV. Patente und Urheberrechte

Der Vertragshändler verpflichtet sich, in keinem Staat, weder direkt noch
indirekt, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Urheberrechte (oder
ähnliche eintragbare geistige Eigentumsrechte) auf Basis von Informationen, die
der Vertragshändler von Sigma-Aldrich (oder von einem mit Sigma-Aldrich
verbundenen Unternehmen) erhalten hat, anzumelden, zu erwirken, zu erhalten oder
anderweitig zu erwerben.

XVI. Technische Unterstützung

Auf Wunsch des Vertragshändlers kann Sigma-Aldrich nach eigenem Ermessen
kostenlos technische Unterstützung und Information über die Einsatzmöglichkeiten
und technischen Eigenschaften ihres Produkts zur Verfügung stellen, sofern nicht
im Einzelfall eine Vergütung vereinbart wird. Mit der Beratung und Information
übernimmt Sigma-Aldrich keine Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend,
für technische Eigenschaften, Gebrauch, Auswahl oder Eignung der Produkte.
Sigma-Aldrich übernimmt insbesondere keine Garantie dafür, dass vorgestellte
chemische Reaktionen gangbar sind. Abschnitt XIII findet entsprechende
Anwendung.

XVII. Beachtung von Rechtsvorschriften

1. Der Vertragshändler ist verpflichtet, seine Geschäfte unter Einhaltung aller
anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtlicher Rechtsordnungen
durchzuführen, die von den im Vertrag geregelten Transaktionen betroffen sind.
Der Vertragshändler wird, ohne Beschränkung, auf eigene Kosten, alle Lizenzen,
Genehmigungen, Registrierungen, Erlaubnisse, Zertifikate, Zustimmungen,
Verzichtserklärungen, Empfangsbestätigungen, Qualifizierungen, Freigaben und
Zulassungen jeglicher Art (sowohl öffentliche als auch private) einholen und
erhalten, die für den Abschluss und die Ausführung dieses Vertrags sowie für den
Import, die Verwahrung, den Vertrieb, die Nutzung, das Marketing, den Transport
und den Verkauf durch den Vertragshändler erforderlich sind.
2. Ohne die Regelungen im vorstehenden Absatz zu beschränken, erkennt der
Vertragshändler Folgendes an:
(i) Sigma-Aldrich (und die mit Sigma-Aldrich verbundenen Unternehmen) sind an
Unternehmensleitlinien zum ethischen und rechtlichen Verhalten (die
„Unternehmensleitlinien“) sowie an das Recht der Vereinigten Staaten von Amerika
(die „USA“), einschließlich des Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner
jeweiligen Fassung („FCPA“) gebunden; und
(ii) der Vertragshändler wird keinerlei Handlungen vornehmen, die die
Unternehmensleitlinien, den FCPA oder andere anwendbare Rechts- und
Verwaltungsvorschriften verletzen, die unfaire, betrügerische oder korrupte
Geschäftspraktiken verbieten. Dies schließt insbesondere gesetzliche
Vorschriften zur Bekämpfung von Terrorismus und terroristischen Aktivitäten ein.

XVIII. Export

1. Der Vertragshändler erkennt an, dass die Liefergegenstände beim Export
Beschränkungen der EU, der Bundesrepublik Deutschland, der USA und anderer
Länder unterliegen können („Exportvorschriften“). Der Vertragshändler sichert zu
und garantiert, dass er Sigma-Aldrich Produkte weder nutzen, noch übertragen,
freigeben, exportieren oder reexportieren oder eine andere Handlung vornehmen
wird, die dazu führt, dass Sigma-Aldrich Produkte oder Gegenstände, die
Sigma-Aldrich Produkte enthalten oder in die Sigma-Aldrich Produkte
eingearbeitet sind, unter Verletzung von anwendbaren Exportvorschriften um- oder
weitergeleitet werden. Der Vertragshändler wird sicherstellen, dass
Vertragspartner bei Ausfuhrgeschäften daraufhin geprüft werden, ob sie von
anwendbaren Sanktionen erfasst werden und auf Verbotslisten stehen, und wird
Sigma-Aldrich darüber informieren, falls Personen, die auf solchen Listen
stehen, in die beabsichtigten Transaktionen involviert sind oder die Ausfuhr zu
Bestimmungsorten vorgesehen ist, die von Sanktionen erfasst werden. Der
Vertragshändler ist verpflichtet, ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
2. Der Vertragshändler darf die Ware von Sigma-Aldrich nicht an Dritte veräußern
oder zur Verfügung stellen, die nach deutschen, EU- oder US-amerikanischen
Ausfuhrbestimmungen von einer Warenlieferung ausgeschlossen sind.
3. Falls die Ausfuhrkontrollen der USA eine Wiederausfuhrbescheinigung für den
Export von einem oder mehreren der Produkte (oder von Teilen, die zu den
Produkten gehören oder mit diesen verbunden sind) oder sonstigen im Rahmen des
Vertrag erbrachten Leistungen erfordern, stehen die Verpflichtungen von
Sigma-Aldrich unter der aufschiebenden Bedingungen, dass eine solche
Wiederausfuhrbescheinigung erteilt wird und dass der Vertragshändler keines der
Produkte oder damit verbundene Software, Know-how, technische Daten, Dokumente,
Waren, Leistungen oder andere Materialien in einer Art und Weise an einen
Dritten weitergibt oder einem Dritten überlässt, die gegen die Ausfuhrkontrollen
der USA verstoßen.
4. Im Falle des Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts ist
Sigma-Aldrich berechtigt, den Kaufvertrag und den Vertrag unverzüglich zu
kündigen.

XIX. Keine Verzichtserklärung

Weder kann eine Verzögerung seitens Sigma-Aldrichs, ein Recht auszuüben oder ein
Rechtsmittel einzulegen, als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel
ausgelegt werden, noch schließt die vereinzelte oder teilweise Ausübung eines
solchen Rechts oder Einlegung eines solchen Rechtsmittels durch Sigma-Aldrich
die weitere Ausübung dieses Rechts oder Rechtsmittels oder eines sonstigen
Rechts oder Rechtsmittels aus.

XX. Höhere Gewalt

1. Sofern Sigma-Aldrich durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen
Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird
Sigma-Aldrich für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit
von der Leistungspflicht frei, ohne dem Vertragshändler zum Schadensersatz
verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern Sigma-Aldrich die Erfüllung ihrer
Pflichten durch unvorhersehbare und von Sigma-Aldrich nicht zu vertretende
Umstände unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Solche
Umstände umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich höhere Gewalt, Fluten
oder andere Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Aussperrungen, Arbeitskampf,
Krieg, Aufstände, bürgerliche Unruhen, Epidemien, Embargos, Verweigerung von
Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungen, Transportverzögerungen, behördliche
Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder
wesentliche Betriebsstörungen, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vertraglich
geregelt. Sigma-Aldrich ist verpflichtet, den Vertragshändler unverzüglich über
ein solches Hindernis zu informieren, insbesondere das Hindernis detailliert zu
beschreiben und den Tag des Eintritts des Hindernisses und die vermutete Dauer
anzugeben.
2. Sigma-Aldrich ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein
solches Hindernis mehr als neunzig (90) Tage andauert und die Erfüllung des
Vertrages infolge des Hindernisses für Sigma-Aldrich kein Interesse mehr hat.
Auf Verlangen des Vertragshändlers wird Sigma-Aldrich nach Ablauf der Frist
erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware
innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
3. Sigma-Aldrich haftet nicht für Schäden des Vertragshändlers, Kosten oder
Ausgaben, die darauf beruhen, dass Sigma-Aldrich auf Grund von Ereignissen nach
XX.1 nicht in der Lage war, die Produkte rechtzeitig zu liefern und Bestellungen
zu erfüllen.


XXI. Vertraulichkeitsverpflichtungen

Der Vertragshändler verpflichtet sich im eigenen Namen und für seine
Angestellten und seine bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter, alle
vertraulichen Informationen, die Sigma-Aldrich dem Vertragshändler überlassen
hat, geheim zu halten und Dritten nicht offen zu legen. Solche vertrauliche
Informationen umfassen, ohne Beschränkungen, Informationen betreffend das
Geschäft, die Finanzen, vorgeschlagene Produkte, Produktentwicklung, Marketing
und/oder Verkaufspläne, Sonderpreiskalkulationen, Verträge, einschließlich
diesen Vertrag, geschäftliches oder betriebliches Know-how oder jegliche andere
Informationen, die Sigma-Aldrich als vertraulich erachtet.

XXII. Schlussbestimmungen

1. Die Überschriften in diesem Vertrag dienen lediglich der Übersichtlichkeit
und beeinflussen nicht die Auslegung dieses Vertrags.
2. Die Verpflichtungen der Parteien gemäß den Abschnitten XII (Mängelrechte),
XIII (Haftung von Sigma-Aldrich), XXI (Vertraulichkeitsverpflichtungen) und XXII
(Schlussbestimmungen) dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bestehen auch nach
Auslaufen oder Beendigung dieses Vertrags fort.
3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Vertragshändlers und von
Sigma-Aldrich ist der Sitz von Sigma-Aldrich.
4. Für die Rechtsbeziehungen des Vertragshändlers zu Sigma-Aldrich gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen Sigma-Aldrich und dem Vertragshändler ist der Sitz
von Sigma-Aldrich. Sigma-Aldrich ist auch zur Klageerhebung am Sitz des
Vertragshändlers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
6. Im Falle dass eine der Parteien jedwede rechtliche Schritte, Klagen oder
Verfahren, einschließlich eines Schiedsgerichtsverfahrens, gegen die andere
Partei betreibt, um die in dieser Vereinbarung niedergelegten Bedingungen (oder
Rechte wegen einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen nach dieser
Vereinbarung) durchzusetzen, ist die in dem Rechtsstreit oder dem Verfahren
obsiegende Partei neben den bestehenden Ersatzansprüchen auch berechtigt, Ersatz
solche Kosten von der anderen Partei zu verlangen, die durch das Führen des
Rechtsstreits oder das Betreiben des Verfahrens entstanden sind, einschließlich
angemessener Anwaltskosten und Auslagen sowie Gerichtskosten.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Verkaufs-
und Lieferbedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt
diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.





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