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>>Guter Journalismus heißt für mich:

erst beobachten. Dann erklären. Dann bewerten.<<

Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier | Berlin, 23.11.2022



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Bj./unsere Erstzulassung 2019 - Kilometerstand aktuell 39.867

unfallfrei - keine Tiere sind bisher zu Schaden gekommen

Karl der Käfer wurde jedoch hierzu nicht befragt ...

Madern empfehlen wir die schmackhafteren Angebote

links oder rechts unseres PKW-Standortes ...




Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
informiert:
Datenschutz bei der Presse

Zeitungsverlage, aber auch Onlinezeitungen oder Nachrichtenportale im Internet
sammeln für ihre Berichterstattung umfangreiche Informationen, werten diese aus
und veröffentlichen sie. Diese journalistisch-redaktionelle Tätigkeit steht
unter dem besonderen Schutz der durch das Grundgesetz garantierten
Pressefreiheit.

Eine freie und ungehinderte journalistische Recherche und Berichterstattung sind
für eine funktionierende demokratische Gesellschaft eine unabdingbare
Voraussetzung. Die Beschaffung von Informationen und deren anschließende
Veröffentlichung können auf der anderen Seite mit Eingriffen in das
Persönlichkeitsrecht verbunden sein. Dieses Spannungsverhältnisses zwischen
Datenschutz auf der einen und der Pressefreiheit auf der anderen Seite wird in
der Weise gelöst, dass für die journalistisch-redaktionelle Arbeit der Presse
weitreichende Ausnahmen von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen
gelten. Diese sind für die klassische Presse in § 41 Abs. 1 BDSG sowie den
Landespressegesetzen geregelt und für die Online-Presse im Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).

Insbesondere ist dieser Bereich, im Gegensatz zur Verwaltung der
Presseunternehmen (zum Beispiel Abonnentenverwaltung, Anzeigenaufnahme etc.),
keiner externen Kontrolle durch eine unabhängige, staatliche Datenschutzaufsicht
unterworfen.

Stattdessen hat der Deutsche Presserat eine freiwillige Selbstkontrolle der
redaktionellen Datenverarbeitung entwickelt:
Zum einen hat er unter Beachtung der §§ 5, 9 und 38a BDSG einen Leitfaden zum
Datenschutz in den Redaktionen herausgegeben. Zum anderen wurden die vom
Deutschen Presserat entwickelten Richtlinien für die publizistische Arbeit (so
genannter Pressekodex), die auch bisher schon eine Reihe von Schutzbestimmungen
zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte Betroffener enthielten, um eine Reihe
datenschutzrelevanter Regelungen erweitert. Besonders hervorzuheben sind der
Auskunftsanspruch in Nr. 3.3 des Pressekodex und der Anspruch auf Löschung
personenbezogener Daten (Nr. 4.3 des Pressekodex), wenn diese unter Verstoß
gegen den Pressekodex erhoben wurden. Schließlich hat der Deutsche Presserat im
März 2002 einen besonderen Beschwerdeausschuss für Beschwerden aus dem Bereich
des Redaktionsdatenschutzes eingerichtet, an den sich jedermann wenden kann,
wenn er sich durch eine Zeitung oder Zeitschrift in seinen
Persönlichkeitsrechten, speziell in seinem Recht auf Datenschutz, verletzt
fühlt. Die daraufhin gegebenenfalls verhängten Sanktionen sind aufgrund einer
Selbstverpflichtung der Verlage zu befolgen, die Entscheidungen des Deutschen
Presserates werden veröffentlicht.
Der Deutsche Presserat veröffentlicht entsprechend seinen Statuten regelmäßig
alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zum Redaktionsdatenschutz, der auch eine
Darstellung der wesentlichen Entwicklung des Redaktionsdatenschutzes in der
Presse enthalten soll.


Anfragen und Beschwerden zum redaktionellen Datenschutz können gerichtet werden
an:
Deutscher Presserat | Postfach 10 05 49 |10565 Berlin
Tel.: +49 (0)30 367 007-0 | Fax: +49 (0)30 367 007-20
info@presserat.de | www.presserat.info

Publizistische Grundsätze des Pressekodex des Deutschen Presserats
Stand: 31. Dezember 2017


Redakteurinnen & Redakteure sind sich der Verantwortung bewusst, die sie für die
Information und Meinungsbildung in Deutschland haben. Unabhängigkeit ist die
unverzichtbare Grundlage ihrer Arbeit.



Werbung | Private & geschäftliche Interessen | Geschenke, Einladungen und
Pressereisen
Der Pressekodex fordert Verleger und Redakteure zu klarer Trennung zwischen
redaktionellem Text & Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken auf und weist auf
die Einhaltung der werberechtlichen Regelungen für bezahlte Veröffentlichungen
hin.
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass
redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche
Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der
Redakteurinnen und Redakteure beeinflusst werden. Schon der Anschein, die
Entscheidungsfreiheit von Journalisten könne durch Gewährung von Einladungen
oder Geschenken beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden.

Der Chefredakteur ist für die Einhaltung dieser Leitlinien verantwortlich:

Elmar F. Michalczyk | Tel. 0175 - 814 8028 | redaktion[@]netzstamm.com