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Text Content

 * Onlineservice

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 * Tarif berechnen
 * Kunden werben Kunden
 * FAQ
 * Onlineservice







KUNDEN WERBEN KUNDEN


GÜNSTIGE ENERGIE FÜR FREUNDE, BIS ZU 100 € FÜR SIE.

Mit den citiwerken sparen Sie bares Geld und bekommen sogar noch welches
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Für jede erfolgreiche Weiterempfehlung kassieren Sie 50 €.
Und sogar 100 €, wenn Ihre lobende Erwähnung zu einem Strom- und Gasvertrag
führt.
Tun Sie sich und Ihren Freunden oder Bekannten einen Gefallen.
Es ist ganz einfach und lohnt sich für jeden.

1.


WEITEREMPFEHLEN

  Einfach Formular ausfüllen und Ihren Freunden von der günstigen citiwerke
Energie vorschwärmen.

2.


ABWARTEN

Ihr Freund schließt online den Vertrag ab und gibt dort Ihren Namen samt Ihrer
Vertragskontonummer an.

3.


PRÄMIE KASSIEREN

Sobald Ihr Freund Kunde ist, überweisen wir die Prämie auf Ihr Konto.

Jetzt weiterempfehlen

NOCH FRAGEN ZUR FREUNDSCHAFTSWERBUNG? UNSERE FAQ LIEFERT ANTWORTEN.


 * FAQ

FRAGEN ZUM ANBIETERWECHSEL

WIE FUNKTIONIERT MEIN WECHSEL ZU DEN CITIWERKEN?

Ganz einfach.
Registrieren Sie sich hier, dann kündigen wir zum gewünschten Zeitpunkt den
bestehenden Vertrag bei Ihrem aktuellen Energieversorger. Außerdem melden wir
Sie beim zuständigen Netzbetreiber an. Sobald die jeweiligen Bestätigungen
eingetroffen sind, erhalten Sie von uns Ihre Vertragsbestätigung mit genauem
Liefertermin. 

Zudem haben Sie die Möglichkeit im Onlineservice Ihren Status des
Lieferantenwechsels jederzeit online einzusehen.

SOLL ICH BEI MEINEM BISHERIGEN ENERGIELIEFERANTEN SELBST KÜNDIGEN?

Nein, das übernehmen wir gerne für Sie.
Melden Sie sich einfach über den Tarifrechner an, den Rest machen dann wir.
Es sei denn, Ihre Kündigungsfrist läuft in weniger als vier Wochen ab oder Sie
nehmen ein Sonderkündigungsrecht z.B. bei einer Preisanpassung in Anspruch. Dann
bitten wir Sie, Ihren bisherigen Vertrag selbst zu kündigen.

MUSS ICH EIN SEPA-LASTSCHRIFTMANDAT ERTEILEN?

Nein, aber es hat Vorteile.
Durch die einfache Angabe Ihrer Bankverbindung können Sie uns eine
Einzugsermächtigung erteilen. Das ist für Sie der bequemste Weg Ihre monatlichen
Abschläge zu bezahlen.

WARUM MUSS ICH FÜR EIN ANGEBOT MEINE POSTLEITZAHL ANGEBEN?

Die Gebühren für die Netznutzung sind regional unterschiedlich hoch.
Damit wir Ihnen den für Sie günstigsten Preis anbieten können, benötigen wir
Ihre Postleitzahl.

WARUM MUSS ICH BEI DER ANMELDUNG MEINEN JAHRESVERBRAUCH NENNEN?

Aufgrund Ihres jährlichen Energiebedarfs können wir den monatlichen
Abschlagsbetrag festlegen. Dieser wird dann jährlich Ihrem tatsächlichen
Verbrauch des vergangenen Abrechnungsjahres angepasst und Ihnen mit der
Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. Zudem bekommen wir damit einen
Anhaltspunkt, wie viel Energie wir für Sie bereitstellen müssen.

WAS IST BEIM AUSFÜLLEN DES ONLINEFORMULARS ZU BEACHTEN?

Folgende Angaben sind für Ihren Wechsel zwingend notwendig:

 * Vollständiger Name
 * Liefer- sowie Rechnungsanschrift
 * E-Mail-Adresse
 * Jahresverbrauch
 * Beginn der Belieferung
 * Zählernummer
 * Name des bisherigen Lieferanten
 * Bankverbindung

WAS MUSS ICH FÜR DIE KOMMUNIKATION BERÜCKSICHTIGEN?

Eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung Ihres Onlinetarifes ist ein
funktionsfähiges E-Mail Postfach.
Falls sich Ihre E-Mail Adresse künftig ändert, sollten sie uns deshalb Ihre neue
Adresse schnellstmöglich mitteilen. Wenn wir Sie online nicht mehr erreichen
können, müssen wir Ihnen für den Mehraufwand, zur Recherche Ihrer
E-Mail-Adresse, leider eine Kostenpauschale von 10 Euro (brutto) (8,40 Euro
netto) einmalig in Rechnung stellen.

WELCHE VORTEILE HABE ICH ALS ONLINETARIF-NUTZER?

Als Kunde der citiwerke können Sie Änderungen zeitsparend online erledigen und
Ihr Energiekonto direkt selbst verwalten. Ihre Rechnungen erhalten Sie per
E-Mail, die Zahlungen erfolgen bequem per Einzugsermächtigung oder Überweisung -
und offene Fragen können Sie online mit unserem KundenService klären.

KANN BEIM WECHSEL DIE VERSORGUNG AUSFALLEN?

Klares Nein.
Ihre Versorgung ist jederzeit sicher und gesetzlich geregelt. Der Wechsel
zwischen dem alten und dem neuen Versorger, also uns, verläuft in aller Regel
völlig reibungslos. Sie selbst merken davon überhaupt nichts. 

BEKOMME ICH BEI EINEM WECHSEL EINEN NEUEN ZÄHLER?

Rein technisch ändert sich bei Ihnen überhaupt nichts, der Zähler bleibt
derselbe. Strom beziehen Sie mit gleicher Qualität und Verfügbarkeit weiter.

KOSTET MICH MEIN WECHSEL ETWAS?

Selbstverständlich nicht.
Beim Wechsel zu citistrom12 oder citigas12 fallen keinerlei Kosten für Sie an.

WAS MUSS ICH BEI MEINEM WECHSEL BERÜCKSICHTIGEN?

Nicht allzu viel.
Der Wechsel zu citistrom 12 oder citigas12 kann frühestens zum Ende der Laufzeit
Ihres aktuellen Liefervertrags bzw. nach erfolgter Kündigung erfolgen. Es sei
denn, Ihr Versorger erhöht die Preise. Dann können Sie von Ihrem
Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. In diesem Fall bitten wir Sie, aufgrund
der knappen Fristen, selbst bei Ihrem alten Lieferanten zu kündigen.

KANN ICH DEN VERTRAGSABSCHLUSS WIDERRUFEN?

Natürlich.
Sie können den Vertrag bis zu 14 Tage nach Vertragsabschluss ohne Angaben von
Gründen schriftlich widerrufen. Zur Fristwahrung genügt das rechtzeitige
Absenden des Widerrufs. Das dafür nötige Widerrufsformular finden Sie hier.

FRAGEN ZUR ENERGIEVERSORGUNG

WIE KLIMASCHONEND IST ERDGAS?

Erdgas lässt sich im Alltag besonders effizient nutzen und vor allem äußerst
sauber verbrennen.
Tatsächlich ist es sogar der fossile Brennstoff mit den geringsten
CO2-Emissionen.

WAS TUN BEI GASGERUCH?

Folgendes ist zu tun:

- warnen Sie Mitbewohner,
- öffnen Sie alle Fenster und Türen,
- sorgen Sie für Durchzug,
- nutzen Sie keine Feuerzeuge, elektrische Schalter, Klingeln oder Handys,
- verlassen Sie schnellstmöglich das Gebäude

und rufen Sie umgehend den Störungsdienst des örtlichen Netzbetreibers. Dessen
Nummer finden Sie meistens direkt am Zähler. Idealerweise speichern Sie sich
diese gleich in Ihrem Smartphone ab.

WAS MACHE ICH BEI EINEM STROMAUSFALL?

Wenden Sie sich an Ihren örtlichen Netzbetreiber.
Dieser ist zuständig für die Instandhaltung Ihres Stromnetzes. Er wird sich
unverzüglich um die Störung kümmern und diese auf schnellstem Wege beheben.

Die Nummer finden Sie meistens Direkt am Zähler. Idealerweise speichern Sie sich
diese gleich im Telefon.

WIE WIRD MEIN STROMVERBRAUCH GEMESSEN?

Das übernimmt Ihr Stromzähler.
Das von Ihrem Messstellenbetreiber gestellte Gerät ermittelt Ihren Verbrauch,
der für uns als Grundlage für die Jahresverbrauchsabrechnung am Jahresende
dient. Rechtzeitig vor der Abrechnung erhalten Sie von uns eine Erinnerung, den
Zählerstand abzulesen.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Meldung Ihres Zählerstands im
Onlineservice.

WOHER KOMMT DER STROM DER CITIWERKE?

citistrom12 ist zu 100% aus Wasserkraft und damit enorm klimaschonend.

WIE LÄUFT DAS ABLESEN DES ZÄHLERSTANDES?

Ganz easy.
Ein Mal im Jahr bitten wir Sie per E-Mail Ihren Zählerstand abzulesen. Dazu
loggen Sie sich einfach in Ihren Online-Service Bereich ein und geben den
Zählerstand ein.
Zählerstand richtig ablesen

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Meldung Ihres Zählerstands im
Onlineservice.

WIE LANGE IST DIE KÜNDIGUNGSFRIST?

Ihren Vertrag können Sie mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der
12-monatigen Grundlaufzeit kündigen.
Die Kündigung bedarf lediglich der Textform, kann also auch per E-Mail erfolgen.
Sofern Ihr Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich um
weitere 12 Monate. Umgekehrt sind auch die citiwerke bzw. die Thüga Energie GmbH
berechtigt, zur üblichen Frist Verträge zu kündigen. Dies ist allerdings nur
möglich, wenn die Mengenbegrenzungen überschritten werden oder eine
Preisänderung bevorsteht.

FRAGEN ZUM SERVICE

WIE GESTALTET SICH DER SERVICE BEI MEINEM ONLINETARIF?

Sehr komfortabel.
Als Kunde der citiwerke können Sie Änderungen zeitsparend jederzeit online
erledigen und Ihr Energiekonto direkt selbst verwalten. Ihre Rechnungen erhalten
Sie per E-Mail, die Zahlungen erfolgen bequem per Einzugsermächtigung oder
Überweisungen - und offene Fragen können Sie online mit unserem KundenService
klären.

AN WEN KANN ICH MICH BEI FRAGEN WENDEN?

Falls Sie Fragen haben, möchten wir Sie zunächst auf unsere FAQ verweisen.

Möchten Sie Ihren Abschlag anpassen oder Ihren Zählerstand melden? Im
Onlineservice der citiwerke stehen Ihnen diese und weitere Funktionen sowie alle
Vertragsunterlagen rund um die Uhr zur Verfügung.

Direkt zum Onlineservice

WIE ERHALTE ICH DIE ZUGANGSDATEN FÜR DEN ONLINE-SERVICE?

Als neuer Kunde erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten gemeinsam mit Ihren
Vertragsdaten.
Sollten Sie schon Kunde bei uns sein, können Sie Ihre bisherigen Zugangsdaten
natürlich weiterhin nutzen.

ICH HABE MEINE ZUGANGSDATEN ZUM ONLINESERVICE VERGESSEN, WAS KANN ICH TUN?

Kein Problem.

Unter der Anmeldung im Onlineservice gibt es die Funktion "Passwort vergessen".
Hier können Sie sich neue Zugangsdaten anfordern, die Sie direkt auf Ihre
hinterlegte E-Mail Adresse erhalten.

Falls Sie allerdings Ihr Passwort und Ihren Benutzernamen vergessen haben,
müssten Sie sich bitte über die Funktion "Zugang beantragen"
im Onlineservice neue Zugangsdaten generieren.

WIE ERHALTE ICH MEINE JAHRESRECHNUNG?

Sie erhalten eine E-Mail bzgl. Ihrer Jahresrechnung. Zudem legen wir Ihnen die
Jahresrechnung in Ihre Postbox im Onlineservice ab. Dort können Sie Ihre
Dokumente rund um die Uhr abrufen.

KANN ICH MEINE JAHRESRECHNUNG AUCH PER POST ERHALTEN?

Nein, das ist leider nicht möglich.

Damit wir unseren Kunden die niedrigsten Konditionen gewähren können, bieten wir
in unseren Onlinetarifen ausschließlich die elektronische Kommunikation an.
Zudem möchten wir auch einen Teil zum Umweltschutz beitragen und verzichten
daher auf die postalische Versendung. Gerne können Sie sich bei Bedarf die
Jahresrechnung ausdrucken.

KANN ICH EINE ZWISCHENRECHNUNG ERHALTEN?

Natürlich.

Für die Zwischenabrechnung werden allerdings 14,00 Euro netto (16,66 Euro
brutto) Aufwandspauschale erhoben. Die Aufwandspauschale wird direkt in der
Zwischenabrechnung in Rechnung gestellt.

KANN ICH EINE SIMULATIONSRECHNUNG ERHALTEN?

Im Onlineservice gibt es die Funktion "Abschlagsprüfung". Dort haben Sie die
Möglichkeit einen Zählerstand zum gewünschten Stichtag einzugeben. Das System
berechnet dann im Hintergrund den Gesamtbetrag, die geleisteten Abschläge und ob
es zu einer Nachzahlung oder einem Guthaben zum Zeitpunkt Ihres eingegebenen
Stichtags kommt.

WO KANN ICH MEINEN ZÄHLERSTAND MELDEN?

Hier können Sie im Bereich "Zählerstand erfassen" ganz einfach uns Ihren
Zählerstand mit der dazugehörigen Zählernummer übermitteln. Natürlich
funktioniert dies auch im eingeloggten Zustand.

Zählerstand richtig ablesen

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Meldung Ihres Zählerstands im
Onlineservice.

FRAGEN ZUM UMZUG

WAS MUSS ICH BEI EINEM UMZUG TUN?

So gut wie nichts.
Wenn Sie innerhalb unseres Liefergebiets umziehen, müssen Sie den Anbieter nicht
wechseln. Melden Sie einfach rechtzeitig Ihre alte Adresse ab und die neue an.
Am einfachsten geht das, wenn Sie im Online-Servicebereich auf
"Auszug/Abmeldung" gehen. Dort wählen Sie dann die Option "Umzug", geben an ob
Sie auch weiterhin Strom und Gas von uns beziehen möchten und schließen den
Vertrag für Ihr neues Zuhause ab.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zum Durchführen eines Umzugs im
Onlineservice.

KANN ICH BEI EINEM UMZUG MEINEN CITIWERKE VERTRAG BEHALTEN?

Gerne versorgen wir Sie innerhalb unseres Liefergebiets auch weiterhin mit
günstiger Energie. Melden Sie einfach rechtzeitig Ihre alte Adresse ab und die
neue an. Am einfachsten geht das, wenn Sie im Online-Servicebereich auf
"Auszug/Abmeldung" gehen. Dort wählen Sie dann die Option "Umzug", geben an ob
Sie auch weiterhin Strom und Gas von uns beziehen möchten und schließen den
Vertrag für Ihre neue Bleibe ab.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zum Durchführen eines Umzugs im
Onlineservice.

GILT DAS AUCH FÜR EINEN UMZUGSORT AUSSERHALB DES LIEFERGEBIETS?

Bedauerlichweise nicht.
Ob Ihr Wohnort noch im Liefergebiet liegt, lässt sich ganz einfach mit dem
Preisrechner herausfinden. Einfach Postleitzahl eingeben und schon wissen Sie
mehr. Fällt die Antwort negativ aus, können Sie es zu einem späteren Zeitpunkt
noch einmal versuchen. Denn wir erweitern ständig unser Versorgungsgebiet.

KANN ICH DEN VERTRAG VOM VORMIETER ODER MITBEWOHNER ÜBERNEHMEN?

Leider nein.
Der bestehende Vertrag wird abgewickelt und Sie können dann einen neuen
abschließen. Am besten direkt hier.

FRAGEN ZUR FREUNDSCHAFTSWERBUNG

WER DARF WERBEN?

Jeder,
der derzeit als Privatkunde Strom oder Gas von den Citiwerken oder der Thüga
Energie GmbH bezieht.

WER KANN GEWORBEN WERDEN?

Jeder,
der in unserem Liefergebiet wohnt und mindestens 12 Monate weder Strom noch Gas
von den Citiwerken oder der Thüga Energie GmbH bezogen hat.

WIE KANN ICH HERAUSFINDEN, OB DER BEWORBENE IM LIEFERGEBIET WOHNT?

Ganz simpel.
Geben Sie einfach im Tarifrechner dessen Postleitzahl ein, klicken Sie auf
"Preis berechnen" und schon sehen Sie, ob Ihr Freund innerhalb des Liefergebiets
wohnt.

WIE OFT KANN ICH DIE CITIWERKE WEITEREMPFEHLEN?

So oft Sie wollen.
Wir freuen uns über jede Weiterempfehlung und belohnen Sie gerne für jeden neuen
Kunden, den wir durch Ihre Initiative gewinnen.

WANN BEKOMME ICH MEINE PRÄMIE?

Wenn Ihr Freund erfolgreich geworben wurde,
bekommen Sie binnen 60 Tagen nach Lieferbeginn Ihre Prämie. Hierzu erhalten Sie
eine Gutschrift auf das von Ihnen angegebene Konto und eine E-Mail, die Sie über
die Auszahlung informiert.

FRAGEN ZUM PREIS

WIE SETZT SICH DER STROMPREIS ZUSAMMEN?

Der Preis für citistrom12 ergibt sich aus zwei Bestandteilen:
Grundpreis in €/Jahr + Arbeitspreis in Cent/kWh.

WIE KOMMT DER GASPREIS ZUSTANDE?

Der Preis für citigas12 setzt sich folgendermaßen zusammen:
Grundpreis in €/Jahr + Arbeitspreis in Cent/kWh.

WAS VERSTEHT MAN UNTER KWH?

Die Einheit kWh ist die Kurzform für Kilowattstunde und wird hauptsächlich in
der Elektrotechnik verwendet. Eine Energiesparlampe verbraucht zum Beispiel in
einer Stunde 20 Watt. Wenn man diese Lampe 50 Stunden laufen ließe, kommt man
auf 1.000 Watt. Also auf genau eine Kilowattstunde (kWh).

WAS GENAU IST DER GRUNDPREIS?

Der Grundpreis ist eine jährliche Pauschale, die unabhängig vom Verbrauch zu
entrichten ist.
Sie enthält Fixkosten, die z.B. Aufwendungen für die Leistungsbereitstellung,
Abrechnung, Zählermiete und allgemeine Vertriebsausgaben.

WAS IST DER ARBEITSPREIS?

Der Arbeitspreis ist das Entgelt für die individuell verbrauchte Energiemenge.
Er beinhaltet sämtliche mit dem Verbrauch verbundenen Kosten wie Netzentgelte,
Konzessionsabgaben, Steuern, Abgaben und Umlagen.

WAS BEDEUTET PREISE INKLUSIVE ALLER STEUERN, ABGABEN UND UMLAGEN?

Das ist ein Hinweis darauf, wie komplex sich Ihr Preis zusammensetzt.
Sicher, Sie bezahlen damit Ihren Strom oder Ihr Gas, aber eben auch - so ist das
gesetzlich geregelt - Umsatz- und Energiesteuer, Konzessionsabgaben, Entgelte
für Netznutzung sowie Umlagen aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWK)
und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Womit nur die wichtigsten
Kostenfaktoren genannt wären.

WIE SCHÄTZE ICH MEINEN JÄHRLICHEN STROMVERBRAUCH?

Als groben Richtwert haben sich diese Zahlen bewährt:

- 1-Personen-Haushalt: 1.500 kWh/Jahr
- 2-Personen-Haushalt: 2.800 kWh/Jahr
- 3-Personen-Haushalt: 3.600 kWh/Jahr
- 4-Personen-Haushalt: 4.000 kWh/Jahr

WAS PASSIERT NACH ABLAUF MEINER PREISGARANTIE?

Für citigas12 oder citistrom12 erhalten Sie bei Vertragsschluss eine mindestens
12-monatige Preisgarantie.
Diese gilt für alle Preisbestandteile, auf die wir als Energieversorger direkten
Einfluss haben. Also nicht für gesetzlich vorgegebene Steuern, Abgaben und
Umlagen. Den reinen Energiepreis versuchen wir auch über die 12 Monate hinaus
konstant günstig zu halten. Sollte sich der Preis dennoch ändern, sagen wir
Ihnen mindestens 6 Wochen vorher Bescheid.

HABE ICH BEI PREISÄNDERUNGEN EIN SONDERKÜNDIGUNGSRECHT?

Ja.
Ist eine Preiserhöhung unvermeidlich, informieren wir Sie mindestens 6 Wochen
vorher über die neuen Konditionen. Im Gegenzug haben Sie die Möglichkeit, Ihren
Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zum Datum der Preisänderung
aufzulösen.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zum Durchführen einer Kündigung im
Onlineservice.

WIE ERHALTE ICH EIN STROM- ODER GASANGEBOT VON DEN CITIWERKEN?

Sie können jederzeit Ihr persönliches Angebot über den Preisrechner berechnen
lassen und direkt online abschließen.

Auch wenn Sie bereits citiwerke-Kunde sind können Sie sich ein Folgeangebot
gerne direkt über den Preisrechner berechnen und direkt online abschließen.
Bitte nutzen Sie im Preisrechner die Funktion Vertragswechsel.

FRAGEN ZUR BEZAHLUNG

WIE WIRD MEINE MONATLICHE ABSCHLAGSZAHLUNG ERMITTELT?

Denkbar einfach.
Sie nennen uns bei der Anmeldung Ihren bisherigen Jahresverbrauch. In Verbindung
mit Ihrem Stromtarif ergeben sich daraus die Jahreskosten. Diese Kosten legen
wir dann auf Ihre monatliche Abschlagszahlung um. Grundsätzlich sind in einem
Jahr 11 Abschläge zu zahlen. Im 12. Monat kommt dann die
Jahresverbrauchsabrechnung, aus der sich dann Ihr Abschlag für das Folgejahr
ergibt.

WIE VIELE ABSCHLÄGE SIND ZU LEISTEN?

Bei den citiwerken sind in einem Jahr 11 Abschläge zu zahlen, im 12. Monat folgt
dann die Jahresverbrauchsabrechnung.
In dieser wird dann auf Basis Ihres tatsächlichen Verbrauchs ein neuer Abschlag
ermittelt.

KANN ICH MEINEN ABSCHLAG ÄNDERN?

Ja.
In Ihrem geschützten Online-Bereich können Sie selbstverständlich Ihren Abschlag
anpassen.
Bitte beachten Sie, dass der Abschlag erst ab Vertragsbeginn geändert werden
kann.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Abschlagsänderung im Onlineservice.

WANN ERFOLGT DIE ERSTE ABBUCHUNG VON MEINEM KONTO?

Mit Ihrem Begrüßungsschreiben bzw. Ihrer Vertragsbestätigung erhalten Sie einen
Abschlagsplan, dem Sie die genauen Abbuchungstermine entnehmen können. Bitte
beachten Sie dabei, dass zur ersten Buchung mindestens 2 Wochen Vorlauf
bestehen.

WANN KOMMT DIE RECHNUNG?

Sie erhalten Ihre Verbrauchsabrechnung für gewöhnlich nach 12 Monaten.
Es sei denn, Sie haben sich bei Vertragsschluss für eine unterjährige Abrechnung
entschieden.

WIE SIEHT MEINE RECHNUNG AUS?

In Ihrer Rechnung sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile aufgeführt
- und eine Erläuterung, welche Kosten damit konkret gemeint sind. So können Sie
problemlos nachvollziehen, wie Ihre jeweilige Abrechnungssumme zustande kommt.

Zur Rechnungserläuterung

WAS PASSIERT, WENN KEINE ZAHLUNG BEI UNS EINGEHT?

Wenn der Abschlag nicht von Ihrem Konto abgebucht werden konnte oder keine
Überweisung bei uns eingegangen ist, bekommen Sie zunächst eine freundliche
Zahlungserinnerung. Sollten Sie trotz Erinnerung keine Zahlung leisten, mahnen
wir Sie erneut - unter Androhung einer Kündigung. Bleibt die Zahlung auch danach
aus, behalten uns vor, den Liefervertrag zu kündigen oder die Versorgung
einzustellen. In diesem Fall übernimmt der örtliche Grundversorger wieder Ihre
Versorgung. Die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten werden Ihnen
pauschal in Rechnung gestellt.

WANN BEKOMME ICH DIE ABSCHLAGSHÖHE MITGETEILT?

Die Information zu den Abschlagsbeträgen und deren Fälligkeit erhalten Sie in
Ihrer Vertragsbestätigung per E-Mail. Zudem können Sie Ihren Abschlag ab
Vertragsbeginn im Onlineservice einsehen und ändern.

Hier finden Sie eine kurze Anleitung zur Abschlagsänderung im Onlineservice.

WIE KANN ICH EIN SEPA-LASTSCHRIFTMANDAT ERTEILEN?

Im Onlineservice  gibt es die Funktion "Ihre Bankverbindung". Dort haben Sie
jederzeit die Möglichkeit uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und Ihre
Abschläge ganz bequem zu begleichen.

WIE KANN ICH MEINE BANKVERBINDUNG ÄNDERN?

Im Onlineservice gibt es die Funktion „Ihre Bankverbindung“. Dort haben Sie
jederzeit die Möglichkeit Ihre Bankverbindung ganz bequem zu ändern.

FRAGEN ZUM BONUS

BEKOMME ICH ALS NEUKUNDE EINEN BONUS?

Das kommt ganz drauf an.
Je nach Versorgungsgebiet erhalten Neukunden von uns einen Sofortbonus und
Neukundenbonus. Als Neukunde gilt, wer in den letzten 6 Monaten vor
Vertragsabschluss nicht von citiwerke / Thüga Energie GmbH beliefert wurde.
Bitte geben Sie einfach Ihre PLZ und Ihren aktuellen Jahresverbrauch in den
Tarifrechner ein. Dann sehen Sie, ob Ihnen ein Bonus zusteht.

WANN UND WIE BEKOMME ICH EINEN BONUS?

Falls Ihnen ein Sofortbonus zusteht, wird dieser innerhalb von 60 Tagen nach
Lieferbeginn ausbezahlt.
Der Bonus wird gesondert auf das angegebene Konto überwiesen und ist nicht in
Ihren Abschlagszahlungen berücksichtigt. Waren Sie in den letzten 6 Monaten vor
Vertragsschließung Kunde der Thüga Energie GmbH haben Sie keinen Anspruch auf
einen Bonus.
Falls Ihnen ein Neukundenbonus in der Vertragsbestätigung zugesagt wurde,
erfolgt die Bonuszahlung sofern das Vertragsverhältnis 12 Monate ununterbrochen
bestanden hat. Der Neukundenbonus wird Ihnen nach Ablauf der 12 Monate
gutgeschrieben. Eine zeitanteilige Bonusgewährung ist ausgeschlossen.

WAS BEDEUTET DIE ANZEIGE "DER BONUS IST VERBRAUCHSABHÄNGIG"?

Die Bonushöhe kann in Abhängigkeit Ihrer eingegebenen PLZ und Ihres aktuellen
Jahresverbrauchs variieren.

WO HABE ICH DIE MÖGLICHKEIT MEINEN AKTIONSCODE EINZUGEBEN?

Im dritten Schritt der Anmeldestrecke „Prüfung und Bestellung“ haben Sie unten
bei der Zusammenfassung der Konditionen die Möglichkeit Ihren persönlichen
Aktionscode einzulösen. Der Aktionscode wir nach dem Einlösen auf Gültigkeit
geprüft und gleich bei der Bestellung berücksichtigt.

FRAGEN ZUM ENTLASTUNGSPAKET DER BUNDESREGIERUNG

Angesichts der stark steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung
Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Dadurch sollen die Folgen für
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen abgefedert werden. Erfahren
Sie hier mehr zu geplanten Vorhaben.

GAS

WELCHE ENTLASTUNGSMASSNAHMEN PLANT DIE BUNDESREGIERUNG FÜR GASKUNDEN

Um Privathaushalte und Unternehmen zu entlasten, hat die Bundesregierung eine
„Soforthilfe“ beschlossen. Zudem tritt 2023 die „Gaspreisbremse“ in Kraft:


1. SOFORTHILFE:

Zur kurzfristigen Entlastung erhalten Privatkunden sowie Unternehmen mit
Standardlastprofil (SLP) automatisch für den Dezember eine Soforthilfe für Gas
durch den Staat. Berechtigte RLM-Kunden müssen Ihren Anspruch je Lieferstelle
bei ihrem Energieversorger anmelden (§ 2 Abs. 1 EWSG). Die Zahlung soll
Gaskunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse als Einmalzuschuss entlasten.


2. GASPREISBREMSE:

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen
Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 Prozent ihres im
September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 Cent pro Kilowattstunde
brutto, sofern Ihr Tarif nicht unterhalb der Preisbremse liegt.

Sparen lohnt sich also, denn: Verbrauchen Sie mehr als 80 % des
Vorjahresverbrauchs, muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis
bezahlt werden.

Größere Unternehmen mit mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden/Jahr: Die
Gaspreisbremse wird den Gaspreis bei 7 ct/kWh netto (für die reine Energie zzgl.
Netznutzungsentgelte und gesetzliche Abgaben und Umlagen) deckeln. Die Deckelung
gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Der Staat subventioniert Gas nur für 70
Prozent des Verbrauchs (hierfür wird der Jahresverbrauch 2021zugrunde gelegt).
Achten Sie daher weiterhin darauf, Energie zu sparen.

SOFORTHILFE

WERDEN ALLE GASKUNDEN VON DER SOFORTHILFE PROFITIEREN?

Folgende Personen, Unternehmen oder Einrichtung haben eine Berechtigung auf die
Soforthilfe:

 * Haushaltskunden
 * Kunde der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der
   Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
 * Überwiegender Erdgasbezug zur Wohnraumvermietung / WEG
 * Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie
   Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
   Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
 * staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung
   wie Schulen und Universitäten
 * Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform
   von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein


WICHTIG FÜR RLM-KUNDEN**: BITTE TEILEN SIE IHREM ERDGASLIEFERANTEN BIS ZUM
31.12.2022 MIT, DASS SIE ZU DER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN GRUPPE GEHÖREN.

** RLM-Kunden sind Kunden mit einer sogenannten „registrierten
Leistungsmessung“. Hierzu gehören Gewerbe und Industriekunden mit einem
Gasverbrauch ab etwa 1.500.000 kWh oder einem mittleren Bedarf von 500 kW. Bei
diesen Kunden misst ein spezieller Leistungszähler stündlich den Gasverbrauch
einer Abnahmestelle

DER STAAT ZAHLT DEN "DEZEMBER-ABSCHLAG" - IST JETZT MEIN GESAMTER GASVERBRAUCH
IM DEZEMBER "GRATIS"?

Nein. Es werden nicht die Kosten für den tatsächlichen Gasverbrauch im Dezember
erstattet. Der staatliche Einmalzuschuss ermittelt sich nach dem im September
2022 prognostizierten Jahresverbrauch, davon wird 1/12 mit dem
Brutto-Arbeitspreis, der am 1. Dezember 2022 gültig ist, multipliziert (zzgl.
1/12 des Grundpreises). In der Jahresrechnung wird dann der ausgesetzte Abschlag
aus dem Dezember mit dem staatlichen Einmalzuschuss verrechnet.

Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen
Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas
darüber oder darunter liegen. Achten Sie daher weiterhin darauf Energie
einzusparen.

LOHNT ES SICH TROTZ ENTLASTUNGEN ENERGIE EINZUSPAREN?

Energiesparen lohnt sich weiterhin, denn die Entlastung über die Soforthilfe
entspricht nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat
Dezember, sondern kann davon abweichen. Zu berücksichtigen ist, dass Ihr
prognostizierten Jahresverbrauch sowohl die Sommermonate, in denen gar nicht
geheizt wird, als auch die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich
steigt, beinhaltet. Die Abschläge bleiben jedoch das ganze Jahr über gleich. Die
Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im
Dezember allerdings mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung
berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch
für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Daher lohnt es sich weiterhin
den Energieverbrauch zu reduzieren.

WIE ERHALTE ICH DIE ENTLASTUNG DER SOFORTHILFE?

Je nachdem, wie Sie Ihren Abschlag bezahlen, gilt Folgendes:

ICH BIN MIETER UND HABE KEINEN EIGENEN GASZÄHLER IN MEINER WOHNUNG. WIE
PROFITIERE ICH VON DER SOFORTHILFE?

Als Mieter besteht oftmals kein vertragliches Verhältnis zum Gaslieferant.

Damit Sie dennoch von der Entlastung profitieren, wird die Entlastung mit der
nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben, wenn die
monatlichen Vorauszahlungen noch nicht angepasst worden sind. Damit profitieren
Sie von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem sie die gesamte Preissteigerung
des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten. Vermieter sind
dazu verpflichtet, über die geschätzte Höhe der Gutschrift im Dezember zu
informieren.

Im Fall, dass die Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder
Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits
erhöht wurde, muss der Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlt werden. In
Gebäuden mit Gaszentralheizung muss ein Viertel, der im Dezember 2022
anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den
letzten neun Monaten neu geschlossen wurde.

IST DIE MEHRWERTSTEUERSENKUNG FÜR GAS IN DER SOFORTHILFE BERÜCKSICHTIGT?

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 1.10.2022.
Damit wird sie, in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt
sein.

WIE WIRD DIE SOFORTHILFE IN DER JAHRESVERBRAUCHSABRECHNUNG ABGEBILDET?

In der Jahresrechnung wird die Soforthilfe des ausgesetzten Dezember-Abschlags
gesondert ausgewiesen.

Dadurch soll der Fehlanreiz vermieden werden, die Heizung im Winter bewusst
aufzudrehen, um höhere staatliche Hilfen zu bekommen.

Deshalb empfehlen wir Ihnen unbedingt, weiterhin auf Ihren Energieverbrauch zu
achten. Zum einen um das Haushaltsbudget zu schonen. Zum anderen aus Gründen der
Versorgungssicherheit: Energiesparen bleibt das Gebot der Stunde – jede
eingesparte Kilowattstunde zählt, damit wir gemeinsam sicher durch den Winter
kommen.

GASPREISBREMSE

FÜR PRIVATKUNDEN UND KLEINE UNTERNEHMEN



FÜR GROSSE UNTERNEHMEN



WIE FUNKTIONIERT DIE PREISBREMSE BEI GAS?

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen
Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im
September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct/kWh.

Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des
Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis
bezahlt werden.

Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die
Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres
prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein
maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.

WIE HOCH IST MEINE ENTLASTUNG DURCH DIE GASPREISBREMSE?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen
individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7
Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten
mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen.
Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und
deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct
/ kWh.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22
ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem
prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also
12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche
Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der
gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede
Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den
Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.



AB WANN UND WIE BEKOMME ICH DIE ENTLASTUNG?

Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für
Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die
Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt,
insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. 

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen
Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen
Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können
aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller
Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag
verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1.
Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat
betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.

WANN ERFAHRE ICH MEINEN KONKRETEN ENTLASTUNGSBETRAG?

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem
Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider
kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen
Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der
Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden
unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der
Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

MÜSSEN KUNDEN FÜR DIE GASPREISBREMSE SELBER AKTIV WERDEN?

Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und
vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir teilen Ihnen den neuen
Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per
Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben
anpassen.

LOHNT ES SICH ÜBERHAUPT NOCH ENERGIE ZU SPAREN?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie
erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten
Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch
abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80
Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht
entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem
Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil
Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet. 

Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält
am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die
eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt
der Staat also besonders.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen

Erfahren Sie jetzt durch unseren Gassparrechner, wie viel Sie mit der
Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!



WIE PROFITIERE ICH ALS MIETER OHNE EIGENEN GASZÄHLER VON DER PREISBREMSE?

Mieter sowie Wohnungseigentümer, die nicht direkt Kunde beim Gas- oder
Wärmeversorger sind, erhalten die Entlastung über ihren Vermieter
beziehungsweise die Hausverwaltung im Rahmen der Heiz- und
Nebenkostenabrechnung. Durch diese erfolgt auch eine Information zu Ursprung,
Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie etwaigen Anpassungen der
Betriebskostenvorauszahlung, die unter bestimmten Voraussetzungen nötig bzw.
möglich sind.

WELCHE REGELN GELTEN, SOFERN ICH DEN VERSORGER WECHSLE?

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst
nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter
Bruttoarbeitspreis gilt.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach
Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue
Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent
(Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig,
dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers
inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine
Weitergabe der Entlastung möglich ist.

BIS WANN GILT DIE PREISBREMSE?

Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum
31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die
Bundesregierung offen.

AUF WELCHER GRUNDLAGE WIRD MEIN INDIVIDUELLER ENTLASTUNGSBETRAG ERMITTELT?

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs
ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen
Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder
angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom
Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen.
Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er
kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

ICH BIN IM VERGANGENEN JAHR UMGEZOGEN. WELCHER JAHRESVERBRAUCH WIRD ANGESETZT?

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige
Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser
Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

ICH HABE IM SEPTEMBER 2023 MEINEN GASVERSORGER GEWECHSELT. WIE WIRD MEIN
JAHRESVERBRAUCH PROGNOSTIZIERT?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres
Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns
in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des
Netzbetreibers zurückgegriffen.

GREIFT DIE GASPREISBREMSE AUCH BEI GRÖSSEREN UNTERNEHMEN?

Bei einem Jahresverbrauch größer als 1,5 Mio. kWh pro Jahr, gelten die
Konditionen für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. D.h., für 70 % ihres
prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 gilt ein
maximaler Arbeitspreis von 7 ct/kWh netto.

Weitere Informationen erhalten Sie im Video.

WER KÜMMERT SICH BEI EINEM UMZUG ODER LIEFERANTENWECHSEL UM DIE UMSETZUNG DER
PREISBREMSE?

Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die
Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem
Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.

Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger
Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge,
sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu
melden.

In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.

STROM

FÜR PRIVATKUNDEN UND KLEINE UNTERNEHMEN



FÜR GROSSE UNTERNEHMEN



WIE FUNKTIONIERT DIE PREISBREMSE BEI STROM?

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr
verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der
Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 ct / kWh brutto gedeckelt. Der
Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber
prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein
Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird
eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich
zum Vorjahr verbraucht, muss der i.d.R. höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Sollte der Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh sein, gelten die Konditionen
für Unternehmen bzw. für Vielverbraucher. Für 70 % ihres prognostizierten oder
gemessenen Jahresverbrauchs bei SLP-Zählern bzw. ihres Jahresverbrauchs 2021 bei
RLM-Zählern gilt ein maximaler Arbeitspreis von 13 ct/kWh netto

WIE HOCH IST MEINE ENTLASTUNG DURCH DIE STROMPREISBREMSE?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen
individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro
Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung
würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die
Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres
prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent pro Kilowattstunde.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50
ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem
prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also
3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche
Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der
gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede
Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro
Kilowattstunde bezahlen.



GREIFT DIE STROMPREISBREMSE AUCH BEI GRÖSSEREN UNTERNEHMEN?

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000
Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 13 Cent
(zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten
Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des
Jahresverbrauchs 2021gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen
den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart
haben.

Weitere Informationen erhalten Sie im Video.

AB WANN UND WIE BEKOMME ICH DIE ENTLASTUNG?

Die Preisbremse tritt ab März 2023 in Kraft, wirkt aber rückwirkend auch für
Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die
Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt,
insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen
Abschlag informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass sich aufgrund der hohen
Auslastung der Versand Ihres Informationsschreibens verzögern kann. Sie können
aber sicher sein, dass Sie unabhängig vom Zustelltermin des Schreibens in voller
Höhe von der Entlastung der Energiepreisbremsen profitieren.

Die Entlastung für Januar und Februar wird mit dem März-Abschlag
verrechnet. Bitte beachten Sie, dass die monatlichen Abschläge zum 1.
Kalendertag des Monats fällig werden und jeweils die Lieferung für den Vormonat
betreffen. Die Abbuchung des Abschlages für März erfolgt somit am 1. April.

LOHNT ES SICH ÜBERHAUPT NOCH ENERGIE ZU SPAREN?

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!

Denn nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs wird staatlich unterstützt. Sie
erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten
Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.

Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch
abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80
Prozent Ihres Vorjahresverbrauchs immer. Der Vorjahresverbrauch entspricht
entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem
Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil
Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80 Prozent-Marke zu drücken, erhält
am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die
eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt
der Staat also besonders.

Hier finden Sie Tipps zum Energiesparen

Erfahren Sie jetzt durch unseren Stromsparrechner, wie viel Sie mit der
Preisbremse und einfachen Spartipps sparen!



WANN ERFAHRE ICH MEINEN KONKRETEN ENTLASTUNGSBETRAG?

Sie werden von uns schriftlich über Ihren Entlastungsbetrag informiert. Seit dem
Beschluss der Preisbremsen arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung. Leider
kommt es aufgrund der notwendigen Umstellung der IT-Prozesse und der hohen
Auslastung bei Druckdienstleistern zu Verzögerungen beim Versand der
Informationsschreiben. Sie können sich aber darauf verlassen: Sie werden
unabhängig vom Zustelltermin des Informationsschreibens in voller Höhe von der
Entlastung der Energiepreisbremse profitieren.

MÜSSEN KUNDEN FÜR DIE STROMPREISBREMSE SELBST AKTIV WERDEN?

Nein, Sie müssen sich um nichts kümmern. Sie werden automatisch und
vollumfänglich von der Entlastung profitieren. Wir  teilen Ihren den neuen
Abschlag mit. Falls Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per
Überweisung bezahlen, können Sie die Abschlagshöhe entsprechend dem Schreiben
anpassen.

MEIN AKTUELLER STROM-ARBEITSPREIS LIEGT UNTER DEM STAATLICHEN PREISDECKEL VON
40CT/KWH. ERHALTE ICH DENNOCH EINE UNTERSTÜTZUNG?

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor
sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Cent für die Kilowattstunde
Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Dieser vergünstigte Preis
gilt allerdings nur für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Wird mehr
verbraucht, muss dafür der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde greift bei
Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger
ist als die Preisbremse.

Sie profitieren also von dem Vorteil eines niedrigeren Preises, der anders als
bei den staatlichen Preisbremsen, für die gesamten 100 % ihres Verbrauchs gilt.

Sollte im Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über
40 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf die
Entlastung über die Strompreisbremse. Diese erhalten Sie dann automatisch. Sie
müssten also selbst nicht aktiv werden.

WELCHE REGELN GELTEN, SOFERN ICH DEN VERSORGER WECHSLE?

Der Wechsel des Versorgers ist weiterhin uneingeschränkt möglich und beeinflusst
nicht, ob Sie entlastet werden und ob weiterhin ein gedeckelter
Bruttoarbeitspreis gilt.

Allerdings ist zu beachten, dass eine Weitergabe der Entlastung nach
Versorgerwechsel erst dann möglich ist, wenn sichergestellt wurde, dass der neue
Versorger für die Entlastung das richtige Entlastungskontingent
(Verbrauchsprognose) zugrunde legen kann. Hierzu ist es möglicherweise nötig,
dass Sie Ihrem neuen Versorger die Rechnungskopie Ihres alten Versorgers
inklusive vermerkten Entlastungskontingents zur Verfügung stellen, so dass eine
Weitergabe der Entlastung möglich ist.

WIRD BERÜCKSICHTIGT, WENN DER STROMVERBRAUCH IM JAHR HÖHER AUSFALLEN WIRD, DA
EINE WÄRMEPUMPE ODER LADESÄULE INSTALLIERT WURDE?

Der zusätzliche Stromverbrauch neu installierter Wärmepumpen oder Ladesäulen
wird in den vergünstigten Basiskontingenten berücksichtigt. Dies erfolgt durch
die Anmeldung beim Netzbetreiber, welche sowieso zu erfolgen hat, und der
folgenden Korrektur der Jahresverbrauchsprognose. Bitte informieren Sie ebenso
Ihren Versorger als auch Ihren relevanten Netzbetreiber über die Anmeldung, so
dass dies berücksichtigt werden kann. 

WIE WIRD DER ENTLASTUNGSBETRAG ERMITTELT, WENN ICH Z.B. EINEN HT/NT-ZÄHLER MIT
ZEITVARIABLEN TARIFEN HABE?

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird ein durchschnittlicher Arbeitspreis
gebildet, der abhängig von der Dauer ist, für den der jeweilige Arbeitspreis
gilt. Es folgt ein Beispiel für einen Kunden, der eine Nachtspeicherheizung mit
einem zeitvariablen Tarif hat:

Prognostizierter Jahresverbrauch:                15.000 kWh pro Jahr

Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT):        50 Cent pro kWh

Von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr

Arbeitspreis aktueller Strom-Tarif (HT):        44 Cent pro kWh

Von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr

Arbeitspreis-Deckel (Bremse):                      40 Cent pro kWh

Der aktuelle Arbeitspreis (HT/NT) wird entsprechend der angegebenen Dauer
gewichtet: 50 Cent/kWh * 16 Stunden + 44 Cent/kWh * 8 Stunden geteilt durch 24
Stunden = 48 Cent pro kWh. Der Entlastung-betrag ergibt sich aus der Differenz
des gewichteten Arbeitspreises (48 Cent/kWh) und des Arbeitspreisdeckels (40
Cent/kWh) multipliziert mit 80 % der Verbrauchsprognose (0,8 * 15.000 kWh). Dies
ergibt einen Entlastungsbetrag von 960 € über einen Zeitraum von 12 Monaten oder
80 € pro Monat.

BIS WANN GILT DIE PREISBREMSE?

Die Preisbremse gilt ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar und zunächst bis zum
31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die
Bundesregierung offen.

ICH BIN IM VERGANGENEN JAHR UMGEZOGEN. WELCHER JAHRESVERBRAUCH WIRD ANGESETZT?

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige
Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser
Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

ICH HABE IM VERGANGENEN JAHR MEINEN STROMVERSORGER GEWECHSELT. WIE WIRD MEIN
JAHRESVERBRAUCH PROGNOSTIZIERT?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose
Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches. 
Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die
Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

AUF WELCHER GRUNDLAGE WIRD MEIN INDIVIDUELLER ENTLASTUNGSBETRAG ERMITTELT?

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs
ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen
Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder
angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom
Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen.
Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er
kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden

WER KÜMMERT SICH BEI EINEM UMZUG ODER LIEFERANTENWECHSEL UM DIE UMSETZUNG DER
PREISBREMSE?

Der Energieversorger, bei dem Sie am 1. März 2023 Kunde sind, ist für die
Umsetzung der Preisbremsen zuständig. Ihre Entlastung erhalten Sie von diesem
Versorger auch rückwirkend für Januar und Februar 2023.

Bei einem Umzug oder Lieferantenwechsel nach dem 1. März 2023 ist Ihr bisheriger
Energieversorger verpflichtet, die bereits ausbezahlten Entlastungsbeträge,
sowie die Werte zur Berechnung der Entlastung, Ihrem neuen Energieversorger zu
melden.

In Ihrer Schlussrechnung erhalten Sie diese Werte ebenfalls.

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