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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


ART. 1 : ANWENDUNG DER VORLIEGENDEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Rechtsanwälte die im Rahmen von ELEGIS arbeiten verpflichten sich dazu ihre
Leistungen zugunsten des Mandanten aufgrund der vorliegenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu erfüllen, es sei denn es werden mit dem Mandanten
besondere Abkommen schriftlich abgeschlossen, welche von diesen
Geschäftsbedingungen abweichen.

 


ART. 2 : VORSCHÜSSE UND GEBÜHREN

Die Gebühren sind die Vergütung der Leistungen die die Rechtsanwälte zugunsten
ihrer Mandanten im Rahmen der ihnen anvertrauten Akten erfüllen.

 

Wenn nichts anderes vereinbart ist wenden die Rechtsanwälte von ELEGIS zwei
Gebührensysteme an :

 

 * entweder werden die Gebühren aufgrund eines Stundentarifs festgelegt, welcher
   sich nach dem Dienstalter und der Spezialisierung des jeweiligen
   Rechtsanwalts richtet,
 * oder die Gebühren werden aufgrund von üblichen Kriterien festgelegt u.z. :
   die der Akte gewidmeten Zeit, der Schwierigkeitsgrad der Akte, die Erfahrung
   des Rechtsanwalts im betroffenen Bereich, die Dringlichkeit, der Streitwert
   und das erlangte Ergebnis.

Bei Anwendung des Stundentarifs werden die Gebührenaufstellungen periodisch,
meistens monatlich bzw. vierteljährlich geschickt.

 

Bei Anwendung der zweiten Methode wir eine Endgebührenaufstellung geschickt.

 

Unabhängig von dem angewandten System, kann zur Deckung der Leistungen und
Kosten, die in Artikel 3 erwähnt werden, entweder bei Beginn der vertraglichen
Beziehungen oder im Laufe der Aktenbearbeitung stets ein Antrag auf Zahlung
eines Vorschusses geschickt werden.

 

Im Falle einer Bestellung mit dem e-services Modul ist der Mandant damit
einverstanden für die Beratung oder den Erwerb eines Packs bzw. einer
Standardvereinbarung eine elektronische Rechnung zu erhalten, es sei denn, er
hat bei der Bestellung ausdrücklich um eine Papierrechnung gebeten.


ART. 3 : VERWALTUNGSKOSTEN UND AUSLAGEN

Unabhängig von den in Artikel 2 definierten Gebühren, können die Rechtsanwälte
von ELEGIS die im Rahmen der ihnen anvertrauten Akten bestrittenen Kosten
fordern.

 

Diese Kosten sind folgende :

 

 * die Verwaltungskosten sind die internen Kosten, u.z. Akteneröffnungs-,
   Daktylographie-, Fotokopie-, Fahrtkosten, ...
 * die Auslagen sind die Kosten die ELEGIS an Dritte zahlt, sowie Kanzlei-,
   Gerichtsvollzieher-, Übersetzerkosten, ...

Die Verwaltungskosten werden dem Mandanten entweder pauschal oder ausführlich,
Posten für Posten, in Rechnung gestellt.

 

Die Auslagen werden dem Mandanten aufgrund der tatsächlich gezahlten Beträge in
Rechnung gestellt.

ELEGIS wird dem Mandanten zur Deckung dieser Kosten gegebenenfalls
Vorschussanträge schicken

 

Der Mandant ist damit einverstanden, dass die Rechnung über die Leistungen des
mittels des Moduls für Online-Dienstleistungen  konsultierten Rechtsanwalts bzw.
der damit heruntergeladenen Unterlagen immer in elektronischer Form übermittelt
wird, es sei denn, der Mandant hat bei der Bestellung ausdrücklich die Zusendung
einer Papierrechnung beantragt.

 


ART. 4 : BERUFSGEHEIMNIS

ELEGIS ist eine Rechtsanwaltsvereinigung die den Vorteil der Teamarbeit bietet.

 

Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird der konsultierte Anwalt also einen oder
mehrere Rechtsanwälte, Partner bzw. Mitarbeiter, bitten können mit ihm im Rahmen
der Bearbeitung der durch den Mandanten anvertrauten Akten zu intervenieren.

 

Natürlich gilt das Berufgeheimnis für jeden Anwalt der im Rahmen der durch den
Mandanten anvertrauten Akten interveniert.

Dies gilt ebenfalls für das Personal, welches ebenfalls an das Berufsgeheimnis
des Rechtsanwalts gebunden ist.

 


ART. 5 : FRISTEN

Unabhängig von der strikten Beachtung der gesetzlichen und verfahrensrechtlichen
Fristen wird der Rechtsanwalt von ELEGIS die Leistungen innerhalb von rein
informativ gegebenen Fristen erfüllen.

 

Für eine schnelle Erfüllung seiner Leistungen bei einer Konsultation des
Mandanten über die Webseite, erteilt ELEGIS dem Mandanten kein Verzichtsrecht
selbst, wenn es sich um einen Verbraucher handelt.

 

Wenn der Mandant bezüglich der Frist eine genaue Verpflichtung wünscht, so muss
er dies ausdrücklich beantragen, und diese Fristen werden durch den
konsultierten Rechtsanwalt angenommen werden müssen.

 


ART. 6 : HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND VERSICHERUNGSSCHUTZ

Die zivilrechtliche berufliche Haftung der Rechtsanwälte, die bei elegis
arbeiten, ist durch einen kollektiven Versicherungsvertrag gedeckt, die durch
die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Anwaltschaften (OBFG)
oder den Orde van Vlaamse Balies (OVB) bei der Gesellschaft Ethias Versicherung
(unter der Nummer 0165 anerkannte Vereinigung von Versicherungen auf
Gegenseitigkeit mit Sitz in 4000 Lüttich, Rue des Croisiers 24) abgeschlossen
wurde. elegis - LEB und Huybrechts Engels Craen & Vennoten haben außerdem bei
derselben Gesellschaft eine zweitrangige Zusatzversicherung abgeschlossen
(Policenummer : 45.250.256 und 45.084.974 (HEC)). Verguts Callens & Vennoten
haben bei der Gesellschaft Chartis Europe (unter der Nummer 0976 anerkannte
Versicherungsgesellschaft mit Sitz in 1050 Brüssel, Boulevard de la Plaine 11)
eine zweitrangige Zusatzversicherung abgeschlossen (Policenummer 3233016701177).
Der Coversicherer dieser Politik ist Ethias. Diese Versicherungsverträge decken
die Aktivitäten von elegis in der ganzen Welt, mit Ausnahme der Aktivitäten in
den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada.
Wenn der Mandant eine zusätzliche Deckung erhalten möchte, muss vor jeder
Intervention eine Vereinbarung abgeschlossen werden.
Unbeschadet des Artikels 1, a) der Anlage zum Gesetz vom 2. August 2002 über die
missbräuchlichen Klauseln, was die freien Berufe betrifft, ist die Haftung der
Mitglieder dieser 3 Gesellschaften auf 2.000.000 EUR pro Schadensfall und der
anderen Mitglieder von elegis auf 1.250.000 begrenzt.


ART. 7 : ZAHLUNGSFRIST

Gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 über den Kampf gegen den Zahlungsverzug
müssen die Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zusendung des Vorschussantrags
bzw. der Kosten- und Gebührenaufstellung erfolgen.

 

Bei Verstreichung dieser Frist behält ELEGIS sich das Recht vor, die
Verzugszinsen gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 und dessen Anwendungserlasse,
die vertraglich anwendbar gemacht werden wenn es sich um einen Verbraucher
handelt, zu fordern.


ART. 8 : EINREDE DER NICHTERFÜLLUNG

ELEGIS behält sich ausdrücklich das Recht vor die Einrede der Nichterfüllung
einzusetzen, d.h. jede Intervention in welcher Akte auch immer auszusetzen, wenn
ein Mandant bei einem Rechtsanwalt von ELEGIS für einen Vorschuss bzw. Gebühren
in Zahlungsverzug gerät.


ART. 9 : VERMITTLUNG – GERICHTSSTAND – ANWENDBARES GESETZ

Bei Erfüllungsschwierigkeiten der zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten
abgeschlossenen Vereinbarung, verpflichten sich beide diese zunächst durch ein
Vermittlungs- bzw. Schiedsverfahren zu lösen.

 

Ansonsten und je nach Wahl der einen oder anderen Partei, sind folgende Gerichte
zuständig: entweder jenes des Wohnsitzes des Mandanten oder jenes des Sitzes der
Kanzlei des konsultierten Rechtsanwalts.

 

Die belgische Gesetzgebung ist in allen Fällen auf die Beziehungen mit dem
Mandanten anwendbar, dies zusätzlich zu den Berufsregeln, die alle Rechtsanwälte
von ELEGIS beachten müssen.

 

V. 01/07/2011


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