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Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten Sie {vendor_count} Lieferanten Lesen Sie mehr über diese Zwecke Akzeptieren Ablehnen Voreinstellungen anzeigen Einstellungen speichern Voreinstellungen anzeigen Cookie-Richtlinie Datenschutz Impressum Zum Inhalt springen * Peter Blaumoser * 08105 37300 * info@kanzlei-blaumoser.de * Startseite * Aktuelles * Leistungen * Kontakt Menü * Startseite * Aktuelles * Leistungen * Kontakt PETER BLAUMOSER RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT FACHANWALT FÜR MIETRECHT & WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT „EIN GUTER JURIST KANN VIELES ZU RECHT BIEGEN“ Werner Hadulla, (1926 – 2018), Journalist, Radio- und Fernsehautor WILLKOMMEN IN MEINER KANZLEI Gemeinsam mit Ihnen nehme ich mir die Zeit, Ihr Problem zu erörtern und mögliche Lösungen aufzuzeigen. Mir ist bewusst, dass absolute Kostentransparenz unerlässlich für Ihre Entscheidung ist und welche Lösung für Sie die persönlich Beste ist. Im Vordergrund steht dabei immer Ihre volle Information über die mit den jeweiligen Lösungsmöglichkeiten verbundenen Chancen und Risiken. Wenn möglich, vermeide ich langwierige und nervenaufreibende gerichtliche Auseinandersetzungen, soweit notwendig, streite ich aber auch gerne für Sie vor Gericht. Ich verstehe mich hierbei vor allem als Dienstleister, wobei das persönliche Vertrauensverhältnis zu meinen Mandanten den höchsten Stellenwert hat. Zu meinen Mandanten zählen neben Privatpersonen auch kleine und mittelständische Unternehmen, die mir ihre Beratung und rechtliche Vertretung anvertrauen. Nach meiner Auffassung ist die direkte Kommunikation zwischen Mandanten und Anwalt zur Förderung des persönlichen Vertrauensverhältnisses unerlässlich. Deshalb können Sie mich telefonisch unmittelbar und persönlich erreichen. Mein höchstes Anliegen ist, dass Sie langfristig mit meinen Leistungen zufrieden sind. SIE BRAUCHEN JURISTISCHE BERATUNG? Nehmen Sie Kontakt auf RECHTSANWALT PETER BLAUMOSER Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte ich an der LMU München. Die anschließende Referendarausbildung erfolgte am Oberlandesgericht München. Meine Ausbildung habe ich im Jahre 1993 abgeschlossen. Unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung ging ich als freier Mitarbeiter in eine mittelständische, zivilrechtlich orientierte Kanzlei. Seit 2017 betreibe ich meine Kanzlei in Gilching in Bürogemeinschaft mit einem Kollegen und einer Steuerberaterin. Nach einer Fokussierung unter anderem auf das Arbeitsrecht bin ich seit 2005 Fachanwalt in diesem Rechtsgebiet. Da ich seit Beginn meiner Tätigkeit als Anwalt auch umfangreich im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig bin, habe ich auch in diesem Rechtsgebiet die Zulassung als Fachanwalt erworben. Ich stehe ihnen insoweit außer in allen Fragen des Arbeitsrechts auch für sämtliche Probleme im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie des gesamten Immobilienrechts gerne beratend zur Verfügung und vertrete Sie selbstverständlich, sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, vor Gericht. Ich bin Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Arbeitsrecht und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein. Neben den beiden vorgenannten Rechtsgebieten stehe ich Ihnen auch gerne in den Bereichen des Familienrechts und privaten Baurechts für Ihre Fragen und Problemstellungen zur Verfügung. Selbstverständlich vertrete ich Sie an allen Amts- und Landgerichten sowie Oberlandesgerichten. FACHANWALTSCHAFTEN UND RECHTSGEBIETE Ich berate Sie gern in allen Rechtsgebieten, die folgenden Rechtsgebiete sind jedoch Schwerpunkt meiner Tätigkeit. Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht (Fachanwalt) Auf dem Gebiet des Mietrechts bin ich sowohl für private als auch gewerbliche Mieter und auch Vermieter tätig. Für meine Mandanten kann ich am meisten erreichen, wenn ich beide Seiten kenne. Das ist meine feste Überzeugung und es hat sich in den vielen Jahren meines Berufslebens als richtig erwiesen. Des weiteren berate ich gleichermaßen Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften, Erwerber, Käufer und Veräußerer. Ich übernehme für Sie die Gestaltung und Überprüfung von privaten oder gewerblichen Mietverträgen. Außerdem beantworte ich Ihre Rechtsfragen zu Schönheitsreparaturen sowie Betriebskostenabrechnungen und vertrete Ihre Rechte bei der Durchsetzung oder Abwehr mietrechtlicher Ansprüche aufgrund von Mietmängeln, Kündigung des Mietverhältnisses, z.B. Eigenbedarf, Mietrückstände sowie Räumungsklagen. Ich vertrete Sie im Wohnungseigentumsrecht außergerichtlich und gerichtlich bei der Anfechtung von WEG– Beschlüssen, berate Sie über Ihre Rechte in der WEG-Versammlung, der Abgrenzung Gemeinschafts- oder Sondereigentum, Rechte und Pflichten zwischen WEG, Eigentümern und Verwalter, Verwaltung von Gemeinschaftseigentum, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Wohngeldabrechnungen. Arbeitsrecht (Fachanwalt) Im Bereich des Arbeitsrechts stehe ich sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern mit Rat und Tat zur Seite. Wenn Sie als Angestellter eine Abmahnung oder sogar die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, zeige ich Ihnen rechtliche Möglichkeiten auf, wie beispielsweise die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus können Sie sich gerne an mich wenden, falls Sie ein Opfer von Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz geworden sind – ich nehme mich mit Sachverstand und Kompetenz Ihrem Fall an. Darüber hinaus bin ich Arbeitgebern bei der rechtssicheren und gewissenhaften Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen sowie Dienstverträgen behilflich. Des Weiteren bin ich der richtige Ansprechpartner, wenn es zum Beispiel um den Ausspruch einer Kündigung oder um einen Betriebsübergang geht. Familienrecht Sie halten es für sinnvoll, einen Ehevertrag aufsetzen zu lassen? Ich auch! Lassen Sie sich von mir dabei unterstützen! Auch im bereits eingetretenen Trennungs- und Scheidungsfall bin ich der passende Ansprechpartner für Sie, gerade auch, wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Ich berechne Unterhaltsansprüche für Kinder und Ehegatten und setze mich für eine sinnvolle Regelung des Umgangsrechts und Sorgerechts ein. Baurecht & Architektenrecht Auftraggeber, Unternehmen, Bauingenieur, Fachingenieur oder Sachverständiger: Ich helfe allen weiter, die an einem Bauprojekt oder am Bau selbst beteiligt sind. Dabei zeichne ich mich durch umfassende Kenntnisse des Rechts sowie des Bauwesens aus und bin mit den Fallstricken in der Baubranche bestens vertraut. Selbiges gilt für die Unterstützung von Architekten, die in der Regel erste Ansprechpartner der Bauherren sind. Behilflich bin ich bei beim Entwurf von Bauverträgen und Werkverträgen, der Feststellung von Mängeln am Bau und ggf. der Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens oder der Geltendmachung von Honorarforderungen für Architekten und Ingenieure. Vertragsrecht Das Vertragsrecht ist der rechtliche Rahmen für jede Form von Verträgen, d. h. von mehrseitigen Rechtsgeschäften. Ich bin für alle Ihre Sorgen und Probleme im Rahmen Ihres Betriebes rund um das Handels- und Gesellschaftsrecht inklusiver aller damit in Verbund stehenden Verträge behilflich. Sprechen Sie mich einfach an. RÜCKRUF SIE BRAUCHEN HILFE? SCHREIBEN SIE UNS. Senden AKTUELLES alle RechtsgebieteArbeitsrechtFamilienrechtErbrechtMietrechtVerkehrsrecht ZIELGRUPPEN Dummy1 Dummy2 ZEITRAUM MONAT alle JAHR Filter anwenden Alle anzeigen AUTO LÄDT ALLGEMEINSTROM: GERINGER SCHADENSWERT UND WILLE ZU SCHADENSWIEDERGUTMACHUNG STEHEN FRISTLOSER KÜNDIGUNG ENTGEGEN (MITTWOCH, 09.10.2024) Stromdiebstahl stellt unbestritten eine Straftat dar. Ob ein solcher Diebstahl aber auch gleich zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann, sobald ein Mieter sein Elektroauto ohne Befugnis mit dem Strom des Vermieters auflädt, ... weiter -------------------------------------------------------------------------------- Stromdiebstahl stellt unbestritten eine Straftat dar. Ob ein solcher Diebstahl aber auch gleich zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann, sobald ein Mieter sein Elektroauto ohne Befugnis mit dem Strom des Vermieters auflädt, klärte im Folgenden das Amtsgericht Leverkusen (AG). Hier ging es um eine dreiköpfige Familie als Mieterin einer Wohnung im ersten Obergeschoss nebst dazugehörigem Kellerraum und Parkplatz neben dem Haus. Die Familie hatte ihr Elektroauto mindestens zehnmal über eine Allgemeinstromsteckdose des Hauses aufgeladen. Hierauf wurde der Vermieter durch E-Mails mehrerer Mieter aufmerksam gemacht. Dadurch sind Mehrkosten für den verbrauchten Strom entstanden, der über die Position Allgemeinstrom in den Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werde. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Die Familie bedauerte ihr Verhalten ausdrücklich und bot dem Vermieter an, die Mehrkosten für den Allgemeinstrom zu übernehmen, auch um den Hausfrieden wiederherzustellen. Sie boten ihm konkret eine Schadensersatzzahlung von 600 EUR an. Der Vermieter erhob trotzdem Räumungsklage, die jedoch abgewiesen wurde. Der Schaden für die Hausgemeinschaft belief sich auf einen Betrag von unter 50 EUR. Deshalb konnte der Vermieter laut AG nicht einfach fristlos kündigen. Das galt insbesondere deshalb, weil die Mieter eine Schadenswiedergutmachung angeboten hatten. Eine Unversöhnlichkeit stelle keinen Kündigungsgrund für den Vermieter dar. Das Kündigungsrecht diene schließlich nicht der Bestrafung des Mieters. Für eine solche wären andere Instanzen zuständig. Hinweis: Anhand dieses Falls zeigt sich wieder einmal, dass Strafrecht und Zivilrecht auseinanderfallen können. Nicht alles, was eine Straftat darstellt, wird auch gleich zu einem Kündigungsgrund. Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 17.05.2024 - 22 C 157/23 zum Thema: Mietrecht Nachricht drucken Nachricht ausblenden -------------------------------------------------------------------------------- DOKUMENTATION DURCH ARBEITGEBER: FRISTLOSE KÜNDIGUNG NACH SEXUELLER BELÄSTIGUNG EINER AUSZUBILDENDEN RECHTMÄSSIG (MITTWOCH, 09.10.2024) Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu beschützen. Im folgenden Fall vor dem Arbeitsgericht Solingen (ArbG) ist der Arbeitgeber dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass er die fristlose Kündigung ... weiter -------------------------------------------------------------------------------- Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu beschützen. Im folgenden Fall vor dem Arbeitsgericht Solingen (ArbG) ist der Arbeitgeber dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass er die fristlose Kündigung seines Arbeitnehmers auf ein stabiles Fundament aufgrund der lückenlosen Dokumentation stellen konnte. Ein Arbeitnehmer war zunächst als Leiharbeiter im Bereich Lagerlogistik tätig und wurde im Jahr 2022 vom Entleiher unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Mehrere Arbeitskolleginnen informierten am 28.08.2023 den direkten Vorgesetzten darüber, dass eben jener Arbeitnehmer eine Auszubildende mehrfach sexuell belästigt habe. Der Arbeitgeber leitete Ermittlungen ein und hörte die Auszubildende und den Arbeitnehmer an. Die Auszubildende schilderte, dass sie mehrfach von dem Arbeitnehmer am Bein, Hintern, der Brust und im Schritt berührt worden sei. Zudem habe er auch ihre Hand an seinen Schritt gelegt. Sie habe zwar andere Kolleginnen gewarnt, sich selbst jedoch nicht getraut, den Arbeitnehmer bei Vorgesetzten zu melden. An einem anderen Tag habe der Arbeitnehmer sich an ihr gerieben und sie zum Oralverkehr aufgefordert. Aus Angst habe sie mitgemacht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen und bestritt sämtliche Anschuldigungen. Diese seien frei erfunden und strafbare Verleumdungen. Das ArbG wies die Klage ab - die fristlose Kündigung war wirksam. Der Arbeitgeber habe den Sachverhalt umfassend ermittelt und Protokolle der Gespräche mit der Auszubildenden, weiteren Kollegen sowie WhatsApp-Chat-Protokolle vorgelegt. Aus diesen hätten sich nachvollziehbar und glaubhaft mehrere sexuelle Belästigungen durch den Arbeitnehmer ergeben. Dieser habe die Angst und Unsicherheit der Auszubildenden sowie seine Machtposition ausgenutzt. Anderslautende Erklärungen oder Darstellungen des Arbeitnehmers seien nicht glaubhaft und bloße Schutzbehauptungen. Er habe sogar versucht, sich als Opfer darzustellen. Eine Einsicht in Fehlverhalten und eine Entschuldigung seien nicht erfolgt. Hinweis: Liegt nach langjähriger Tätigkeit im Betrieb ein erstmaliges geringeres Fehlverhalten vor, ist eine Kündigung ohne Abmahnung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Zu welchen Mitteln ein Arbeitgeber greifen sollte, hängt auch vom sogenannten Nachtatverhalten ab. Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 11.04.2024 - 2 Ca 1497/23 zum Thema: Arbeitsrecht Nachricht drucken Nachricht ausblenden -------------------------------------------------------------------------------- DAS BAYERISCHE FENSTERRECHT: 80 % DER BETROFFENEN FENSTER UND BALKONTÜR BLICKDICHT ZU VERLANGEN, STELLT UNBILLIGE HÄRTE DAR (MONTAG, 07.10.2024) Nachbarschaftsrecht ist Ländersache, und so kommt es im Süden der Bundesrepublik zu einem Anspruch im wohnlichen Nebeneinander, das sich "Bayerisches Fensterrecht" nennt. Im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) landete, ... weiter -------------------------------------------------------------------------------- Nachbarschaftsrecht ist Ländersache, und so kommt es im Süden der Bundesrepublik zu einem Anspruch im wohnlichen Nebeneinander, das sich "Bayerisches Fensterrecht" nennt. Im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) landete, ging es um die Frage, ob dieser Anspruch bei dafür gegebenen Voraussetzungen immer durchsetzbar ist. Durch die Teilung eines Grundstücks wurde ein Haus zu einem Grenzbau. Mehrere Fenster sowie eine Balkontür hatten weniger als 60 cm Abstand zur Grundstücksgrenze. Deshalb verlangte der Nachbar, die zu seinem Grundstück zugewandten Wohnraumfenster so umzubauen, dass ein Öffnen und ein Durchblicken bis zur Höhe von 1,80 m über dem Boden nicht möglich ist. Eine Anspruchsgrundlage ergebe sich aus dem bayerischen sogenannten "Fensterrecht". Eine entsprechende Klage wies das OLG jedoch ab. Die auf das "Fensterrecht" gestützten Anspruchsvoraussetzungen waren zwar grundsätzlich gegeben, die Durchsetzung des Anspruchs im konkreten Einzelfall stellte in der Gesamtwürdigung aber eine unbillige Härte dar. Maßgeblich war, dass bis zu 80 % der Fensterflächen von der blickdichten Gestaltung betroffen wären und damit eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr der Wohnung nicht mehr gewährleistet sei. Zudem war zu berücksichtigen, dass bei einem dauerhaften Verschließen der Balkontür auch der notwendige zweite Fluchtweg nicht mehr gegeben wäre. In Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände war die Ausübung des Fensterrechts hier daher unzulässig. Hinweis: Anhand des Falls ist durchaus erkennbar, dass auch Gerichte praxisgerechte Lösungen suchen. Der normale Menschenverstand hilft bei der Rechtsfindung eben häufig auch mit. Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2024 - 6 U 2481/22 zum Thema: Mietrecht Nachricht drucken Nachricht ausblenden -------------------------------------------------------------------------------- Weitere Nachrichten | Archiv weitere Nachrichten KONTAKT PETER BLAUMOSER RECHTSANWALT ADRESSE Waldstraße 1a 82205 Gilching Telefon: 08105 37300 Telefax: 08105 373099 E-Mail: info@kanzlei-blaumoser.de BÜROZEITEN RECHTLICHES * Impressum * Datenschutzerklärung * Cookie Privacy Richtlinie (EU) Copyright © 2024 Peter Blaumoser Zustimmung verwalten