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PETER BLAUMOSER




RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT
FACHANWALT FÜR MIETRECHT & WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT


„EIN GUTER JURIST KANN VIELES ZU RECHT BIEGEN“

Werner Hadulla, (1926 – 2018), Journalist, Radio- und Fernsehautor


WILLKOMMEN IN MEINER KANZLEI



Gemeinsam mit Ihnen nehme ich mir die Zeit, Ihr Problem zu erörtern und mögliche
Lösungen aufzuzeigen. Mir ist bewusst, dass absolute Kostentransparenz
unerlässlich für Ihre Entscheidung ist und welche Lösung für Sie die persönlich
Beste ist. Im Vordergrund steht dabei immer Ihre volle Information über die mit
den jeweiligen Lösungsmöglichkeiten verbundenen Chancen und Risiken. Wenn
möglich, vermeide ich langwierige und nervenaufreibende gerichtliche
Auseinandersetzungen, soweit notwendig, streite ich aber auch gerne für Sie vor
Gericht.

Ich verstehe mich hierbei vor allem als Dienstleister, wobei das persönliche
Vertrauensverhältnis zu meinen Mandanten den höchsten Stellenwert hat. Zu meinen
Mandanten zählen neben Privatpersonen auch kleine und mittelständische
Unternehmen, die mir ihre Beratung und rechtliche Vertretung anvertrauen.

Nach meiner Auffassung ist die direkte Kommunikation zwischen Mandanten und
Anwalt zur Förderung des persönlichen Vertrauensverhältnisses unerlässlich.
Deshalb können Sie mich telefonisch unmittelbar und persönlich erreichen. Mein
höchstes Anliegen ist, dass Sie langfristig mit meinen Leistungen zufrieden
sind.




SIE BRAUCHEN JURISTISCHE BERATUNG?

Nehmen Sie Kontakt auf


RECHTSANWALT PETER BLAUMOSER

Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte ich an der LMU München. Die
anschließende Referendarausbildung erfolgte am Oberlandesgericht München. Meine
Ausbildung habe ich im Jahre 1993 abgeschlossen. Unmittelbar nach Abschluss der
Ausbildung ging ich als freier Mitarbeiter in eine mittelständische,
zivilrechtlich orientierte Kanzlei. Seit 2017 betreibe ich meine Kanzlei in
Gilching in Bürogemeinschaft mit einem Kollegen und einer Steuerberaterin.

Nach einer Fokussierung unter anderem auf das Arbeitsrecht bin ich seit 2005
Fachanwalt in diesem Rechtsgebiet. Da ich seit Beginn meiner Tätigkeit als
Anwalt auch umfangreich im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrecht tätig
bin, habe ich auch in diesem Rechtsgebiet die Zulassung als Fachanwalt
erworben. 

Ich stehe ihnen insoweit außer in allen Fragen des Arbeitsrechts auch für
sämtliche Probleme im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie des
gesamten Immobilienrechts gerne beratend zur Verfügung und vertrete Sie
selbstverständlich, sollte eine außergerichtliche Lösung nicht möglich sein, vor
Gericht.

Ich bin Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Arbeitsrecht und Immobilienrecht
im Deutschen Anwaltsverein.

Neben den beiden vorgenannten Rechtsgebieten stehe ich Ihnen auch gerne in den
Bereichen des Familienrechts und privaten Baurechts für Ihre Fragen und
Problemstellungen zur Verfügung. Selbstverständlich vertrete ich Sie an allen
Amts- und Landgerichten sowie Oberlandesgerichten.




FACHANWALTSCHAFTEN UND RECHTSGEBIETE

Ich berate Sie gern in allen Rechtsgebieten, die folgenden Rechtsgebiete sind
jedoch Schwerpunkt meiner Tätigkeit.

Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht (Fachanwalt)

Auf dem Gebiet des Mietrechts bin ich sowohl für private als auch gewerbliche
Mieter und auch Vermieter tätig. Für meine Mandanten kann ich am meisten
erreichen, wenn ich beide Seiten kenne. Das ist meine feste Überzeugung und es
hat sich in den vielen Jahren meines Berufslebens als richtig erwiesen.

Des weiteren berate ich gleichermaßen Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen und
Wohnungseigentümergemeinschaften, Erwerber, Käufer und Veräußerer. Ich übernehme
für Sie die Gestaltung und Überprüfung von privaten oder gewerblichen
Mietverträgen. Außerdem beantworte ich Ihre Rechtsfragen zu
Schönheitsreparaturen sowie Betriebskostenabrechnungen und vertrete Ihre Rechte
bei der Durchsetzung oder Abwehr mietrechtlicher Ansprüche aufgrund von
Mietmängeln, Kündigung des Mietverhältnisses, z.B. Eigenbedarf, Mietrückstände
sowie Räumungsklagen. Ich vertrete Sie im Wohnungseigentumsrecht
außergerichtlich und gerichtlich bei der Anfechtung von WEG– Beschlüssen, berate
Sie über Ihre Rechte in der WEG-Versammlung, der Abgrenzung Gemeinschafts- oder
Sondereigentum, Rechte und Pflichten zwischen WEG, Eigentümern und Verwalter,
Verwaltung von Gemeinschaftseigentum, Instandhaltung und Instandsetzung sowie
Wohngeldabrechnungen.

Arbeitsrecht (Fachanwalt)

Im Bereich des Arbeitsrechts stehe ich sowohl Arbeitnehmern als auch
Arbeitgebern mit Rat und Tat zur Seite. Wenn Sie als Angestellter eine Abmahnung
oder sogar die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, zeige ich
Ihnen rechtliche Möglichkeiten auf, wie beispielsweise die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus können Sie sich gerne an mich wenden,
falls Sie ein Opfer von Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz geworden
sind – ich nehme mich mit Sachverstand und Kompetenz Ihrem Fall an. Darüber
hinaus bin ich Arbeitgebern bei der rechtssicheren und gewissenhaften Gestaltung
und Überprüfung von Arbeitsverträgen sowie Dienstverträgen behilflich. Des
Weiteren bin ich der richtige Ansprechpartner, wenn es zum Beispiel um den
Ausspruch einer Kündigung oder um einen Betriebsübergang geht.

Familienrecht

Sie halten es für sinnvoll, einen Ehevertrag aufsetzen zu lassen? Ich auch!
Lassen Sie sich von mir dabei unterstützen! Auch im bereits eingetretenen
Trennungs- und Scheidungsfall bin ich der passende Ansprechpartner für Sie,
gerade auch, wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Ich
berechne Unterhaltsansprüche für Kinder und Ehegatten und setze mich für eine
sinnvolle Regelung des Umgangsrechts und Sorgerechts ein.

Baurecht & Architektenrecht

Auftraggeber, Unternehmen, Bauingenieur, Fachingenieur oder Sachverständiger:
Ich helfe allen weiter, die an einem Bauprojekt oder am Bau selbst beteiligt
sind. Dabei zeichne ich mich durch umfassende Kenntnisse des Rechts sowie des
Bauwesens aus und bin mit den Fallstricken in der Baubranche bestens vertraut.
Selbiges gilt für die Unterstützung von Architekten, die in der Regel erste
Ansprechpartner der Bauherren sind. Behilflich bin ich bei beim Entwurf von
Bauverträgen und Werkverträgen, der Feststellung von Mängeln am Bau und ggf. der
Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens oder der Geltendmachung von
Honorarforderungen für Architekten und Ingenieure.

Vertragsrecht

Das Vertragsrecht ist der rechtliche Rahmen für jede Form von Verträgen, d. h.
von mehrseitigen Rechtsgeschäften. Ich bin für alle Ihre Sorgen und
Probleme im Rahmen Ihres Betriebes rund um das Handels- und Gesellschaftsrecht
inklusiver aller damit in Verbund stehenden Verträge behilflich.
Sprechen Sie mich einfach an.




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AUTO LÄDT ALLGEMEINSTROM: GERINGER SCHADENSWERT UND WILLE ZU
SCHADENSWIEDERGUTMACHUNG STEHEN FRISTLOSER KÜNDIGUNG ENTGEGEN
(MITTWOCH, 09.10.2024)

Stromdiebstahl stellt unbestritten eine Straftat dar. Ob ein solcher Diebstahl
aber auch gleich zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann,
sobald ein Mieter sein Elektroauto ohne Befugnis mit dem Strom des Vermieters
auflädt, ... weiter

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Stromdiebstahl stellt unbestritten eine Straftat dar. Ob ein solcher Diebstahl
aber auch gleich zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann,
sobald ein Mieter sein Elektroauto ohne Befugnis mit dem Strom des Vermieters
auflädt, klärte im Folgenden das Amtsgericht Leverkusen (AG).

Hier ging es um eine dreiköpfige Familie als Mieterin einer Wohnung im ersten
Obergeschoss nebst dazugehörigem Kellerraum und Parkplatz neben dem Haus. Die
Familie hatte ihr Elektroauto mindestens zehnmal über eine
Allgemeinstromsteckdose des Hauses aufgeladen. Hierauf wurde der Vermieter durch
E-Mails mehrerer Mieter aufmerksam gemacht. Dadurch sind Mehrkosten für den
verbrauchten Strom entstanden, der über die Position Allgemeinstrom in den
Betriebskosten auf alle Mieter umgelegt werde. Daraufhin kündigte der Vermieter
das Mietverhältnis fristlos. Die Familie bedauerte ihr Verhalten ausdrücklich
und bot dem Vermieter an, die Mehrkosten für den Allgemeinstrom zu übernehmen,
auch um den Hausfrieden wiederherzustellen. Sie boten ihm konkret eine
Schadensersatzzahlung von 600 EUR an. Der Vermieter erhob trotzdem
Räumungsklage, die jedoch abgewiesen wurde.

Der Schaden für die Hausgemeinschaft belief sich auf einen Betrag von unter 50
EUR. Deshalb konnte der Vermieter laut AG nicht einfach fristlos kündigen. Das
galt insbesondere deshalb, weil die Mieter eine Schadenswiedergutmachung
angeboten hatten. Eine Unversöhnlichkeit stelle keinen Kündigungsgrund für den
Vermieter dar. Das Kündigungsrecht diene schließlich nicht der Bestrafung des
Mieters. Für eine solche wären andere Instanzen zuständig.

Hinweis: Anhand dieses Falls zeigt sich wieder einmal, dass Strafrecht und
Zivilrecht auseinanderfallen können. Nicht alles, was eine Straftat darstellt,
wird auch gleich zu einem Kündigungsgrund.


Quelle: AG Leverkusen, Urt. v. 17.05.2024 - 22 C 157/23

zum Thema: Mietrecht

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DOKUMENTATION DURCH ARBEITGEBER: FRISTLOSE KÜNDIGUNG NACH SEXUELLER BELÄSTIGUNG
EINER AUSZUBILDENDEN RECHTMÄSSIG (MITTWOCH, 09.10.2024)

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu
beschützen. Im folgenden Fall vor dem Arbeitsgericht Solingen (ArbG) ist der
Arbeitgeber dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass er die fristlose
Kündigung ... weiter

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Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu
beschützen. Im folgenden Fall vor dem Arbeitsgericht Solingen (ArbG) ist der
Arbeitgeber dieser Verpflichtung dadurch nachgekommen, dass er die fristlose
Kündigung seines Arbeitnehmers auf ein stabiles Fundament aufgrund der
lückenlosen Dokumentation stellen konnte.

Ein Arbeitnehmer war zunächst als Leiharbeiter im Bereich Lagerlogistik tätig
und wurde im Jahr 2022 vom Entleiher unbefristet in ein Arbeitsverhältnis
übernommen. Mehrere Arbeitskolleginnen informierten am 28.08.2023 den direkten
Vorgesetzten darüber, dass eben jener Arbeitnehmer eine Auszubildende mehrfach
sexuell belästigt habe. Der Arbeitgeber leitete Ermittlungen ein und hörte die
Auszubildende und den Arbeitnehmer an. Die Auszubildende schilderte, dass sie
mehrfach von dem Arbeitnehmer am Bein, Hintern, der Brust und im Schritt berührt
worden sei. Zudem habe er auch ihre Hand an seinen Schritt gelegt. Sie habe zwar
andere Kolleginnen gewarnt, sich selbst jedoch nicht getraut, den Arbeitnehmer
bei Vorgesetzten zu melden. An einem anderen Tag habe der Arbeitnehmer sich an
ihr gerieben und sie zum Oralverkehr aufgefordert. Aus Angst habe sie
mitgemacht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise
ordentlich sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung. Der Arbeitnehmer
klagte hiergegen und bestritt sämtliche Anschuldigungen. Diese seien frei
erfunden und strafbare Verleumdungen.

Das ArbG wies die Klage ab - die fristlose Kündigung war wirksam. Der
Arbeitgeber habe den Sachverhalt umfassend ermittelt und Protokolle der
Gespräche mit der Auszubildenden, weiteren Kollegen sowie
WhatsApp-Chat-Protokolle vorgelegt. Aus diesen hätten sich nachvollziehbar und
glaubhaft mehrere sexuelle Belästigungen durch den Arbeitnehmer ergeben. Dieser
habe die Angst und Unsicherheit der Auszubildenden sowie seine Machtposition
ausgenutzt. Anderslautende Erklärungen oder Darstellungen des Arbeitnehmers
seien nicht glaubhaft und bloße Schutzbehauptungen. Er habe sogar versucht, sich
als Opfer darzustellen. Eine Einsicht in Fehlverhalten und eine Entschuldigung
seien nicht erfolgt.

Hinweis: Liegt nach langjähriger Tätigkeit im Betrieb ein erstmaliges geringeres
Fehlverhalten vor, ist eine Kündigung ohne Abmahnung nur in Ausnahmefällen
gerechtfertigt. Zu welchen Mitteln ein Arbeitgeber greifen sollte, hängt auch
vom sogenannten Nachtatverhalten ab.


Quelle: ArbG Solingen, Urt. v. 11.04.2024 - 2 Ca 1497/23

zum Thema: Arbeitsrecht

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DAS BAYERISCHE FENSTERRECHT: 80 % DER BETROFFENEN FENSTER UND BALKONTÜR
BLICKDICHT ZU VERLANGEN, STELLT UNBILLIGE HÄRTE DAR (MONTAG, 07.10.2024)

Nachbarschaftsrecht ist Ländersache, und so kommt es im Süden der Bundesrepublik
zu einem Anspruch im wohnlichen Nebeneinander, das sich "Bayerisches
Fensterrecht" nennt. Im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Nürnberg
(OLG) landete, ... weiter

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Nachbarschaftsrecht ist Ländersache, und so kommt es im Süden der Bundesrepublik
zu einem Anspruch im wohnlichen Nebeneinander, das sich "Bayerisches
Fensterrecht" nennt. Im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Nürnberg
(OLG) landete, ging es um die Frage, ob dieser Anspruch bei dafür gegebenen
Voraussetzungen immer durchsetzbar ist.

Durch die Teilung eines Grundstücks wurde ein Haus zu einem Grenzbau. Mehrere
Fenster sowie eine Balkontür hatten weniger als 60 cm Abstand zur
Grundstücksgrenze. Deshalb verlangte der Nachbar, die zu seinem Grundstück
zugewandten Wohnraumfenster so umzubauen, dass ein Öffnen und ein Durchblicken
bis zur Höhe von 1,80 m über dem Boden nicht möglich ist. Eine
Anspruchsgrundlage ergebe sich aus dem bayerischen sogenannten "Fensterrecht".

Eine entsprechende Klage wies das OLG jedoch ab. Die auf das "Fensterrecht"
gestützten Anspruchsvoraussetzungen waren zwar grundsätzlich gegeben, die
Durchsetzung des Anspruchs im konkreten Einzelfall stellte in der
Gesamtwürdigung aber eine unbillige Härte dar. Maßgeblich war, dass bis zu 80 %
der Fensterflächen von der blickdichten Gestaltung betroffen wären und damit
eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr der Wohnung nicht mehr gewährleistet
sei. Zudem war zu berücksichtigen, dass bei einem dauerhaften Verschließen der
Balkontür auch der notwendige zweite Fluchtweg nicht mehr gegeben wäre. In
Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände war die Ausübung des Fensterrechts hier
daher unzulässig.

Hinweis: Anhand des Falls ist durchaus erkennbar, dass auch Gerichte
praxisgerechte Lösungen suchen. Der normale Menschenverstand hilft bei der
Rechtsfindung eben häufig auch mit.


Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2024 - 6 U 2481/22

zum Thema: Mietrecht

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