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LAWBASE

Datenschutzrecht

 * DSGVO

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Schulrecht

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Haushaltsrecht

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Personalrecht

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Arbeitsrecht

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Verfügbare Gesetze:

 * DSGVO
 * BGB
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MADE IN MUNICH 🥨 🎡


 * BGB
   
   
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   * § 1 BEGINN DER RECHTSFÄHIGKEIT
     
     * Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
   
   
   * § 2 EINTRITT DER VOLLJÄHRIGKEIT
     
     * Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 7 WOHNSITZ; BEGRÜNDUNG UND AUFHEBUNG
     
     * (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort
       seinen Wohnsitz.
     * (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
     * (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen
       aufgehoben wird, sie aufzugeben.
   
   
   * § 8 WOHNSITZ NICHT VOLL GESCHÄFTSFÄHIGER
     
     * Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
       ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder
       begründen noch aufheben.
   
   
   * § 9 WOHNSITZ EINES SOLDATEN
     
     * (1) 1 Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2 Als Wohnsitz eines
       Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische
       Standort.
     * (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf
       Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen
       Wohnsitz begründen können.
   
   
   * § 10 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 11 WOHNSITZ DES KINDES
     
     * 1 Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht
       den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des
       Kindes zu sorgen. 2 Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person
       des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem
       dieses Recht zusteht. 3 Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn
       rechtsgültig aufhebt.
   
   
   * § 12 NAMENSRECHT
     
     * 1 Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem
       anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch
       verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann
       der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung
       verlangen. 2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf
       Unterlassung klagen.
   
   
   * § 13 VERBRAUCHER
     
     * Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken
       abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer
       selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
   
   
   * § 14 UNTERNEHMER
     
     * (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
       rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
       Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
       beruflichen Tätigkeit handelt.
     * (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft,
       die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
       Verbindlichkeiten einzugehen.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 21 NICHT WIRTSCHAFTLICHER VEREIN
     
     * Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
       Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung
       in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
   
   
   * § 22 WIRTSCHAFTLICHER VEREIN
     
     * 1 Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
       gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher
       Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. 2 Die
       Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz
       hat.
   
   
   * § 23 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 24 SITZ
     
     * Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der
       Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
   
   
   * § 25 VERFASSUNG
     
     * Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den
       nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
   
   
   * § 26 VORSTAND UND VERTRETUNG
     
     * (1) 1 Der Verein muss einen Vorstand haben. 2 Der Vorstand vertritt den
       Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines
       gesetzlichen Vertreters. 3 Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die
       Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
     * (2) 1 Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein
       durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. 2 Ist eine
       Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe
       gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
   
   
   * § 27 BESTELLUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG DES VORSTANDS
     
     * (1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der
       Mitgliederversammlung.
     * (2) 1 Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des
       Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. 2 Die Widerruflichkeit kann
       durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger
       Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
       Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
     * (3) 1 Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag
       geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. 2 Die
       Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
   
   
   * § 28 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
     
     * Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die
       Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins
       geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.
   
   
   * § 29 NOTBESTELLUNG DURCH AMTSGERICHT
     
     * Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in
       dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag
       eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk,
       in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
   
   
   * § 30 BESONDERE VERTRETER
     
     * 1 Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für
       gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. 2 Die
       Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf
       alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich
       mit sich bringt.
   
   
   * § 31 HAFTUNG DES VEREINS FÜR ORGANE
     
     * Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein
       Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener
       Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
       begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten
       zufügt.
   
   
   * § 31A HAFTUNG VON ORGANMITGLIEDERN UND BESONDEREN VERTRETERN
     
     * (1) 1 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig
       oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro
       jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der
       Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von
       Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 Satz 1 gilt auch für die Haftung
       gegenüber den Mitgliedern des Vereins. 3 Ist streitig, ob ein
       Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich
       oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das
       Vereinsmitglied die Beweislast.
     * (2) 1 Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1
       einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der
       Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem
       Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2 Satz 1 gilt
       nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
       wurde.
   
   
   * § 31B HAFTUNG VON VEREINSMITGLIEDERN
     
     * (1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder
       erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich
       nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei
       der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben
       verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. §
       31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
     * (2) 1 Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum
       Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen
       übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können
       sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2
       Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich
       oder grob fahrlässig verursacht haben.
   
   
   * § 32 MITGLIEDERVERSAMMLUNG; BESCHLUSSFASSUNG
     
     * (1) 1 Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem
       Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch
       Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 2 Zur
       Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der
       Berufung bezeichnet wird. 3 Bei der Beschlussfassung entscheidet die
       Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
     * (2) 1 Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass
       Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der
       elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere
       Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). 2 Die Mitglieder
       können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle
       Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne
       Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation
       teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. 3 Wird eine
       hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung
       auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der
       elektronischen Kommunikation ausüben können.
     * (3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn
       alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
   
   
   * § 33 SATZUNGSÄNDERUNG
     
     * (1) 1 Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
       Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2 Zur
       Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
       erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss
       schriftlich erfolgen.
     * (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu
       jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde
       erforderlich.
   
   
   * § 34 AUSSCHLUSS VOM STIMMRECHT
     
     * Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die
       Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder
       Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
   
   
   * § 35 SONDERRECHTE
     
     * Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch
       Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
   
   
   * § 36 BERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
     
     * Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen
       sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
   
   
   * § 37 BERUFUNG AUF VERLANGEN EINER MINDERHEIT
     
     * (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung
       bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der
       Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
       Gründe verlangt.
     * (2) 1 Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die
       Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der
       Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des
       Vorsitzes in der Versammlung treffen. 2 Zuständig ist das Amtsgericht,
       das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das
       Vereinsregister führt. 3 Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der
       Versammlung Bezug genommen werden.
   
   
   * § 38 MITGLIEDSCHAFT
     
     * 1 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2 Die
       Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen
       werden.
   
   
   * § 39 AUSTRITT AUS DEM VEREIN
     
     * (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
     * (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am
       Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer
       Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei
       Jahre betragen.
   
   
   * § 40 NACHGIEBIGE VORSCHRIFTEN
     
     * 1 Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, ,
       der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit
       keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. 2 Von § 34 kann
       auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht
       abgewichen werden.
   
   
   * § 41 AUFLÖSUNG DES VEREINS
     
     * 1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
       werden. 2 Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
       abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes
       bestimmt.
   
   
   * § 42 INSOLVENZ
     
     * (1) 1 Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit
       Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
       Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. 2
       Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der
       Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins
       vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung
       des Vereins beschließen. 3 Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass
       der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht
       rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den
       Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein
       beschlossen werden.
     * (2) 1 Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der
       Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. 2 Wird
       die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder,
       denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus
       entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
   
   
   * § 43 ENTZIEHUNG DER RECHTSFÄHIGKEIT
     
     * Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die
       Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der
       Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
   
   
   * § 44 ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
     
     * Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der
       Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in
       dem der Verein seinen Sitz hat.
   
   
   * § 45 ANFALL DES VEREINSVERMÖGENS
     
     * (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
       fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
     * (2) 1 Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die
       Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines
       anderen Vereinsorgans bestimmt werden. 2 Ist der Zweck des Vereins nicht
       auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die
       Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer
       öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
     * (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das
       Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen
       seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der
       Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen,
       anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen
       Sitz hatte.
   
   
   * § 46 ANFALL AN DEN FISKUS
     
     * 1 Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften
       über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft
       entsprechende Anwendung. 2 Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer
       den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
   
   
   * § 47 LIQUIDATION
     
     * Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation
       stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das
       Insolvenzverfahren eröffnet ist.
   
   
   * § 48 LIQUIDATOREN
     
     * (1) 1 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 2 Zu Liquidatoren
       können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die
       für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
     * (2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstands, soweit
       sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
     * (3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich
       zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern
       nicht ein anderes bestimmt ist.
   
   
   * § 49 AUFGABEN DER LIQUIDATOREN
     
     * (1) 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
       Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die
       Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten
       auszuantworten. 2 Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die
       Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 3 Die Einziehung der
       Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf
       unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger
       oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten
       erforderlich sind.
     * (2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
       soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
   
   
   * § 50 BEKANNTMACHUNG DES VEREINS IN LIQUIDATION
     
     * (1) 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit
       ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2 In der
       Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche
       aufzufordern. 3 Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für
       Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4 Die Bekanntmachung gilt mit dem
       Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung
       als bewirkt.
     * (2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung
       aufzufordern.
   
   
   * § 50A BEKANNTMACHUNGSBLATT
     
     * Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt
       oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt,
       sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen,
       welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen
       Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
   
   
   * § 51 SPERRJAHR
     
     * Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines
       Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der
       Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
   
   
   * § 52 SICHERUNG FÜR GLÄUBIGER
     
     * (1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
       Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den
       Gläubiger zu hinterlegen.
     * (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar
       oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den
       Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger
       Sicherheit geleistet ist.
   
   
   * § 53 SCHADENSERSATZPFLICHT DER LIQUIDATOREN
     
     * Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50, 51 und
       52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der
       Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen
       ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus
       entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
   
   
   * § 54 NICHT RECHTSFÄHIGE VEREINE
     
     * 1 Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über
       die Gesellschaft Anwendung. 2 Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen
       eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet
       der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als
       Gesamtschuldner.
   
   
   * § 55 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE REGISTEREINTRAGUNG
     
     * Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das
       Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk
       der Verein seinen Sitz hat.
   
   
   * § 55A ELEKTRONISCHES VEREINSREGISTER
     
     * (1) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
       und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als
       automatisierte Datei geführt wird. 2 Hierbei muss gewährleistet sein,
       dass
       * 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten,
         insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die
         erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell
         gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher
         aufbewahrt werden,
       * 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher
         aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form
         wiedergegeben werden können und
       * 3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679
         erforderlichen Anforderungen erfüllt sind.
       .Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung
       nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
     * (2) 1 Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des
       Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen
       dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten
       Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden
       sind. 2 Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind
       mit einem Schließungsvermerk zu versehen.
     * (3) 1 Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die
       Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf
       Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
       2 Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu
       überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. 3 Jede Eintragung
       soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.
   
   
   * § 56 MINDESTMITGLIEDERZAHL DES VEREINS
     
     * Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens
       sieben beträgt.
   
   
   * § 57 MINDESTERFORDERNISSE AN DIE VEREINSSATZUNG
     
     * (1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins
       enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
     * (2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in
       derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich
       unterscheiden.
   
   
   * § 58 SOLLINHALT DER VEREINSSATZUNG
     
     * Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
       * 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
       * 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
       * 3. über die Bildung des Vorstands,
       * 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu
         berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der
         Beschlüsse.
   
   
   * § 59 ANMELDUNG ZUR EINTRAGUNG
     
     * (1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
     * (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die
       Bestellung des Vorstands beizufügen.
     * (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein
       und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
   
   
   * § 60 ZURÜCKWEISUNG DER ANMELDUNG
     
     * Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt
       ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 64 INHALT DER VEREINSREGISTEREINTRAGUNG
     
     * Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der
       Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre
       Vertretungsmacht anzugeben.
   
   
   * § 65 NAMENSZUSATZ
     
     * Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener
       Verein".
   
   
   * § 66 AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTEN
     
     * Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht
       aufbewahrt.
   
   
   * § 67 ÄNDERUNG DES VORSTANDS
     
     * (1) 1 Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung
       anzumelden. 2 Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die
       Änderung beizufügen.
     * (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von
       Amts wegen.
   
   
   * § 68 VERTRAUENSSCHUTZ DURCH VEREINSREGISTER
     
     * 1 Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem
       Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des
       Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der
       Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem
       Dritten bekannt ist. 2 Ist die Änderung eingetragen, so braucht der
       Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt,
       seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
   
   
   * § 69 NACHWEIS DES VEREINSVORSTANDS
     
     * Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen
       Personen besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des
       Amtsgerichts über die Eintragung geführt.
   
   
   * § 70 VERTRAUENSSCHUTZ BEI EINTRAGUNGEN ZUR VERTRETUNGSMACHT
     
     * Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang
       der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht
       des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1
       regeln.
   
   
   * § 71 ÄNDERUNGEN DER SATZUNG
     
     * (1) 1 Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung
       in das Vereinsregister. 2 Die Änderung ist von dem Vorstand zur
       Eintragung anzumelden. 3 Der Anmeldung sind eine Abschrift des die
       Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung
       beizufügen. 4 In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten
       Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die
       unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen
       Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass
       ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den
       zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
     * (2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 72 BESCHEINIGUNG DER MITGLIEDERZAHL
     
     * Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine
       schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
       einzureichen.
   
   
   * § 73 UNTERSCHREITEN DER MINDESTMITGLIEDERZAHL
     
     * Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das
       Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen
       drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands
       dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.
   
   
   * § 74 AUFLÖSUNG
     
     * (1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit
       ist in das Vereinsregister einzutragen.
     * (2) 1 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder
       durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst,
       so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. 2 Der
       Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses
       beizufügen.
     * (3) (weggefallen)
   
   
   * § 75 EINTRAGUNGEN BEI INSOLVENZ
     
     * (1) 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den
       die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig
       abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2
       Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. 2 Von Amts wegen sind auch
       einzutragen
       * 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
       * 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn
         zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt
         oder angeordnet wird, dass Verfügungen des Schuldners nur mit
         Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die
         Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
       * 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren
         Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
         Rechtsgeschäfte des Schuldners,
       * 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
       * 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung
         der Überwachung.
     * (2) 1 Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42
       Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur
       Eintragung anzumelden. 2 Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses
       beizufügen.
   
   
   * § 76 EINTRAGUNGEN BEI LIQUIDATION
     
     * (1) 1 Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre
       Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. 2 Das Gleiche gilt
       für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
     * (2) 1 Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen.
       2 Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren
       anzugeben. 3 Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht
       sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. 4
       Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten
       Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung
       der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde,
       ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
     * (3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts
       wegen.
   
   
   * § 77 ANMELDEPFLICHTIGE UND FORM DER ANMELDUNGEN
     
     * 1 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands
       sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins
       berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2
       Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift
       beim Gericht eingereicht werden.
   
   
   * § 78 FESTSETZUNG VON ZWANGSGELD
     
     * (1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der
       Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2,
       des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
     * (2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der
       Vorschriften des § 76 angehalten werden.
   
   
   * § 79 EINSICHT IN DAS VEREINSREGISTER
     
     * (1) 1 Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem
       Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. 2 Von den
       Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf
       Verlangen zu beglaubigen. 3 Wird das Vereinsregister maschinell geführt,
       tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten
       Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
     * (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die
       Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch
       Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
       * 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht
         überschreitet und
       * 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung
         kontrolliert werden kann.
       .Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes
       elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
     * (3) 1 Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten
       nur zu Informationszwecken verwenden darf. 2 Die zuständige Stelle hat
       (z. 3 B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür
       ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder
       übermittelte Daten missbraucht werden.
     * (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit
       der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige
       Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der
       Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt
       bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
     * (5) 1 Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. 2 Örtlich
       zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich
       das betreffende Amtsgericht liegt. 3 Die Zuständigkeit kann durch
       Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. 4 Sie
       kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
       Landesjustizverwaltung übertragen. 5 Die Länder können auch die
       Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen
       Landes vereinbaren.
   
   
   * § 79A ANWENDUNG DER VERORDNUNG (EU) 2016/679 IM REGISTERVERFAHREN
     
     * (1) 1 Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des
       Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2 April 2016 zum Schutz
       natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
       freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
       (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 3 L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
       22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach § 79 und den
       dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht
       in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das
       länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. 4 Das
       Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene
       Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über
       die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
     * (2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)
       2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in
       den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in
       dem Verfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in
       Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
       Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung
       oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.
     * (3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679
       ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den
       Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.
   
   
   * § 80 ENTSTEHUNG EINER RECHTSFÄHIGEN STIFTUNG
     
     * (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das
       Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des
       Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
     * (2) 1 Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das
       Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde
       und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der
       Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. 2 Bei einer Stiftung, die
       für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die
       Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint
       die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung
       für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der
       mindestens zehn Jahre umfasst.
     * (3) 1 Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben
       unberührt. 2 Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den
       Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
   
   
   * § 81 STIFTUNGSGESCHÄFT
     
     * (1) 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
       2 Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen
       zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum
       Verbrauch bestimmt werden kann. 3 Durch das Stiftungsgeschäft muss die
       Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
       * 1. den Namen der Stiftung,
       * 2. den Sitz der Stiftung,
       * 3. den Zweck der Stiftung,
       * 4. das Vermögen der Stiftung,
       * 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung.
       .Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und
       ist der Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende
       Anwendung.
     * (2) 1 Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter
       zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. 2 Ist die Anerkennung bei
       der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser
       gegenüber erklärt werden. 3 Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht
       berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde
       gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts
       den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut
       hat.
   
   
   * § 82 ÜBERTRAGUNGSPFLICHT DES STIFTERS
     
     * 1 Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter
       verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die
       Stiftung zu übertragen. 2 Rechte, zu deren Übertragung der
       Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung
       über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des
       Stifters ergibt.
   
   
   * § 83 STIFTUNG VON TODES WEGEN
     
     * 1 Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so
       hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung
       mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem
       Testamentsvollstrecker beantragt wird. 2 Genügt das Stiftungsgeschäft
       nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch
       die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine
       unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters
       berücksichtigt werden. 3 Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein
       anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. 4
       Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
   
   
   * § 84 ANERKENNUNG NACH TOD DES STIFTERS
     
     * Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig
       anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor
       dessen Tod entstanden.
   
   
   * § 85 STIFTUNGSVERFASSUNG
     
     * Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder
       Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
   
   
   * § 86 ANWENDUNG DES VEREINSRECHTS
     
     * 1 Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42
       finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26
       Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als
       sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung
       der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes
       ergibt. 2 Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden
       auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt
       wird, keine Anwendung.
   
   
   * § 87 ZWECKÄNDERUNG; AUFHEBUNG
     
     * (1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder
       gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung
       eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
     * (2) 1 Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters
       berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die
       Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten
       kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. 2 Die Behörde
       kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des
       Zweckes es erfordert.
     * (3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll
       der Vorstand der Stiftung gehört werden.
   
   
   * § 88 VERMÖGENSANFALL
     
     * 1 Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der
       Verfassung bestimmten Personen. 2 Fehlt es an einer Bestimmung der
       Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in
       dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht
       dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. 3 Die Vorschriften der §§ 46
       bis 53 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 89 HAFTUNG FÜR ORGANE; INSOLVENZ
     
     * (1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die
       Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
       entsprechende Anwendung.
     * (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten
       des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der
       Vorschrift des § 42 Abs. 2.
   
   
   * § 90 BEGRIFF DER SACHE
     
     * Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
   
   
   * § 90A TIERE
     
     * 1 Tiere sind keine Sachen. 2 Sie werden durch besondere Gesetze
       geschützt. 3 Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
       entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
   
   
   * § 91 VERTRETBARE SACHEN
     
     * Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im
       Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
   
   
   * § 92 VERBRAUCHBARE SACHEN
     
     * (1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen,
       deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der
       Veräußerung besteht.
     * (2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem
       Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen
       bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen
       besteht.
   
   
   * § 93 WESENTLICHE BESTANDTEILE EINER SACHE
     
     * Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können,
       ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen
       verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand
       besonderer Rechte sein.
   
   
   * § 94 WESENTLICHE BESTANDTEILE EINES GRUNDSTÜCKS ODER GEBÄUDES
     
     * (1) 1 Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit
       dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie
       die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden
       zusammenhängen. 2 Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem
       Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
     * (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur
       Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
   
   
   * § 95 NUR VORÜBERGEHENDER ZWECK
     
     * (1) 1 Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht,
       die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden
       sind. 2 Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in
       Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten
       mit dem Grundstück verbunden worden ist.
     * (2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude
       eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
   
   
   * § 96 RECHTE ALS BESTANDTEILE EINES GRUNDSTÜCKS
     
     * Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten
       als Bestandteile des Grundstücks.
   
   
   * § 97 ZUBEHÖR
     
     * (1) 1 Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der
       Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen
       bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden
       räumlichen Verhältnis stehen. 2 Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im
       Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
     * (2) 1 Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen
       Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. 2 Die
       vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die
       Zubehöreigenschaft nicht auf.
   
   
   * § 98 GEWERBLICHES UND LANDWIRTSCHAFTLICHES INVENTAR
     
     * Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
       * 1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd
         eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem
         Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und
         sonstigen Gerätschaften,
       * 2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und
         Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung
         der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche
         oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der
         vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.
   
   
   * § 99 FRÜCHTE
     
     * (1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige
       Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
     * (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner
       Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von
       Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
     * (3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht
       vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.
   
   
   * § 100 NUTZUNGEN
     
     * Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die
       Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
   
   
   * § 101 VERTEILUNG DER FRÜCHTE
     
     * Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu
       einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so
       gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
       * 1. die in § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch
         wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat, insoweit, als sie
         während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden,
       * 2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung
         fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die
         Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen,
         Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so
         gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung
         entsprechender Teil.
   
   
   * § 102 ERSATZ DER GEWINNUNGSKOSTEN
     
     * Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die
       Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie
       einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte
       nicht übersteigen.
   
   
   * § 103 VERTEILUNG DER LASTEN
     
     * Wer verpflichtet ist, die Lasten einer Sache oder eines Rechts bis zu
       einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu tragen, hat,
       sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die regelmäßig wiederkehrenden
       Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung, andere Lasten
       insoweit zu tragen, als sie während der Dauer seiner Verpflichtung zu
       entrichten sind.
   
   
   * § 104 GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT
     
     * Geschäftsunfähig ist:
       * 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
       * 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
         Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht
         der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
   
   
   * § 105 NICHTIGKEIT DER WILLENSERKLÄRUNG
     
     * (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
     * (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der
       Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
       abgegeben wird.
   
   
   * § 105A GESCHÄFTE DES TÄGLICHEN LEBENS
     
     * 1 Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen
       Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der
       von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit
       vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung
       bewirkt sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die
       Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen.
   
   
   * § 106 BESCHRÄNKTE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT MINDERJÄHRIGER
     
     * Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach
       Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
   
   
   * § 107 EINWILLIGUNG DES GESETZLICHEN VERTRETERS
     
     * Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht
       lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines
       gesetzlichen Vertreters.
   
   
   * § 108 VERTRAGSSCHLUSS OHNE EINWILLIGUNG
     
     * (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche
       Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des
       Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
     * (2) 1 Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die
       Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine
       vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung
       oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2 Die Genehmigung kann
       nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung
       erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
     * (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt
       seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
   
   
   * § 109 WIDERRUFSRECHT DES ANDEREN TEILS
     
     * (1) 1 Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf
       berechtigt. 2 Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt
       werden.
     * (2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur
       widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung
       des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht
       widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des
       Vertrags bekannt war.
   
   
   * § 110 BEWIRKEN DER LEISTUNG MIT EIGENEN MITTELN
     
     * Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
       geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der
       Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu
       diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen
       Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
   
   
   * § 111 EINSEITIGE RECHTSGESCHÄFTE
     
     * 1 Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die
       erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist
       unwirksam. 2 Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches
       Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft
       unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher
       Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
       unverzüglich zurückweist. 3 Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn
       der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
   
   
   * § 112 SELBSTÄNDIGER BETRIEB EINES ERWERBSGESCHÄFTS
     
     * (1) 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
       Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines
       Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
       unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
       2 Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der
       Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
     * (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
       Familiengerichts zurückgenommen werden.
   
   
   * § 113 DIENST- ODER ARBEITSVERHÄLTNIS
     
     * (1) 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst
       oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche
       Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder
       Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art
       oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden
       Verpflichtungen betreffen. 2 Ausgenommen sind Verträge, zu denen der
       Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
     * (2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder
       eingeschränkt werden.
     * (3) 1 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die
       Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des
       Minderjährigen durch das Familiengericht ersetzt werden. 2 Das
       Familiengericht hat die Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse
       des Mündels liegt.
     * (4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel
       als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben
       Art.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 116 GEHEIMER VORBEHALT
     
     * 1 Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der
       Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. 2 Die
       Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und
       dieser den Vorbehalt kennt.
   
   
   * § 117 SCHEINGESCHÄFT
     
     * (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben
       ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie
       nichtig.
     * (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so
       finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften
       Anwendung.
   
   
   * § 118 MANGEL DER ERNSTLICHKEIT
     
     * Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung
       abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden,
       ist nichtig.
   
   
   * § 119 ANFECHTBARKEIT WEGEN IRRTUMS
     
     * (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum
       war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
       kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei
       Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht
       abgegeben haben würde.
     * (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über
       solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als
       wesentlich angesehen werden.
   
   
   * § 120 ANFECHTBARKEIT WEGEN FALSCHER ÜBERMITTLUNG
     
     * Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete
       Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der
       gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich
       abgegebene Willenserklärung.
   
   
   * § 121 ANFECHTUNGSFRIST
     
     * (1) 1 Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes
       Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von
       dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2 Die einem Abwesenden
       gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die
       Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
     * (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
       Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
   
   
   * § 122 SCHADENSERSATZPFLICHT DES ANFECHTENDEN
     
     * (1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§
       119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem
       anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den
       Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet,
       dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den
       Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der
       Gültigkeit der Erklärung hat.
     * (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den
       Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von
       Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
   
   
   * § 123 ANFECHTBARKEIT WEGEN TÄUSCHUNG ODER DROHUNG
     
     * (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder
       widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung
       anfechten.
     * (2) 1 Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die
       einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser
       die Täuschung kannte oder kennen musste. 2 Soweit ein anderer als
       derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der
       Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm
       gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
   
   
   * § 124 ANFECHTUNGSFRIST
     
     * (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann
       nur binnen Jahresfrist erfolgen.
     * (2) 1 Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem
       Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt,
       im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage
       aufhört. 2 Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
       Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
     * (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
       Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
   
   
   * § 125 NICHTIGKEIT WEGEN FORMMANGELS
     
     * 1 Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form
       ermangelt, ist nichtig. 2 Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten
       Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
   
   
   * § 126 SCHRIFTFORM
     
     * (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die
       Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
       mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
     * (2) 1 Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf
       derselben Urkunde erfolgen. 2 Werden über den Vertrag mehrere
       gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die
       für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
     * (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt
       werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
     * (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
   
   
   * § 126A ELEKTRONISCHE FORM
     
     * (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die
       elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung
       dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner
       qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
     * (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes
       Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
   
   
   * § 126B TEXTFORM
     
     * 1 Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare
       Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem
       dauerhaften Datenträger abgegeben werden. 2 Ein dauerhafter Datenträger
       ist jedes Medium, das
       * 1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche,
         an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu
         speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen
         Zeitraums zugänglich ist, und
       * 2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
   
   
   * § 127 VEREINBARTE FORM
     
     * (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im
       Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
     * (2) 1 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form
       genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die
       telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. 2
       Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126
       entsprechende Beurkundung verlangt werden.
     * (3) 1 Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form
       genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere
       als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag
       der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer
       elektronischen Signatur versehen sind. 2 Wird eine solche Form gewählt,
       so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische
       Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine
       dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
   
   
   * § 127A GERICHTLICHER VERGLEICH
     
     * Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch
       die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der
       Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
   
   
   * § 128 NOTARIELLE BEURKUNDUNG
     
     * Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so
       genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags
       von einem Notar beurkundet wird.
   
   
   * § 129 ÖFFENTLICHE BEGLAUBIGUNG
     
     * (1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung
       vorgeschrieben, so muss die Erklärung
       * 1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden
         von einem Notar beglaubigt werden oder
       * 2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische
         Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
       .In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz
       1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.
     * (2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden
       mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die
       Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
     * (3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung
       ersetzt.
   
   
   * § 130 WIRKSAMWERDEN DER WILLENSERKLÄRUNG GEGENÜBER ABWESENDEN
     
     * (1) 1 Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist,
       wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt
       wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2 Sie wird nicht wirksam, wenn dem
       anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
     * (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn
       der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
     * (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die
       Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
   
   
   * § 131 WIRKSAMWERDEN GEGENÜBER NICHT VOLL GESCHÄFTSFÄHIGEN
     
     * (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber
       abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen
       Vertreter zugeht.
     * (2) 1 Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der
       Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. 2 Bringt
       die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person
       lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter
       seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt
       wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
   
   
   * § 132 ERSATZ DES ZUGEHENS DURCH ZUSTELLUNG
     
     * (1) 1 Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch
       Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. 2 Die
       Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
     * (2) 1 Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem
       gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit
       beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so
       kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden
       Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. 2 Zuständig für die
       Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der
       Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen
       Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in
       dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz
       oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt
       hatte.
   
   
   * § 133 AUSLEGUNG EINER WILLENSERKLÄRUNG
     
     * Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu
       erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
   
   
   * § 134 GESETZLICHES VERBOT
     
     * Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist
       nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
   
   
   * § 135 GESETZLICHES VERÄUSSERUNGSVERBOT
     
     * (1) 1 Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches
       Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so
       ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. 2 Der
       rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege
       der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
     * (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
       Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 136 BEHÖRDLICHES VERÄUSSERUNGSVERBOT
     
     * Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen
       Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem
       gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
   
   
   * § 137 RECHTSGESCHÄFTLICHES VERFÜGUNGSVERBOT
     
     * 1 Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht
       durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2 Die
       Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu
       verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
   
   
   * § 138 SITTENWIDRIGES RECHTSGESCHÄFT; WUCHER
     
     * (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
     * (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter
       Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
       Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich
       oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder
       gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung
       stehen.
   
   
   * § 139 TEILNICHTIGKEIT
     
     * Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze
       Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den
       nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
   
   
   * § 140 UMDEUTUNG
     
     * Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen
       Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen
       Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
   
   
   * § 141 BESTÄTIGUNG DES NICHTIGEN RECHTSGESCHÄFTS
     
     * (1) Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es
       vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme
       zu beurteilen.
     * (2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese
       im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn
       der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.
   
   
   * § 142 WIRKUNG DER ANFECHTUNG
     
     * (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von
       Anfang an nichtig anzusehen.
     * (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die
       Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des
       Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.
   
   
   * § 143 ANFECHTUNGSERKLÄRUNG
     
     * (1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
       Anfechtungsgegner.
     * (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des
       § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein
       Recht erworben hat.
     * (3) 1 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber
       vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. 2 Das Gleiche gilt
       bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber
       vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber
       vorgenommen worden ist.
     * (4) 1 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist
       Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar
       einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. 2 Die Anfechtung kann jedoch, wenn
       die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch
       Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung
       demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar
       betroffen worden ist.
   
   
   * § 144 BESTÄTIGUNG DES ANFECHTBAREN RECHTSGESCHÄFTS
     
     * (1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare
       Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
     * (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten
       Form.
   
   
   * § 145 BINDUNG AN DEN ANTRAG
     
     * Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den
       Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen
       hat.
   
   
   * § 146 ERLÖSCHEN DES ANTRAGS
     
     * Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder
       wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig
       angenommen wird.
   
   
   * § 147 ANNAHMEFRIST
     
     * (1) 1 Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen
       werden. 2 Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer
       sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
     * (2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt
       angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort
       unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
   
   
   * § 148 BESTIMMUNG EINER ANNAHMEFRIST
     
     * Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so
       kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
   
   
   * § 149 VERSPÄTET ZUGEGANGENE ANNAHMEERKLÄRUNG
     
     * 1 Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung
       dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm
       rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies
       erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem
       Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen
       ist. 2 Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als
       nicht verspätet.
   
   
   * § 150 VERSPÄTETE UND ABÄNDERNDE ANNAHME
     
     * (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.
     * (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen
       Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
   
   
   * § 151 ANNAHME OHNE ERKLÄRUNG GEGENÜBER DEM ANTRAGENDEN
     
     * 1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die
       Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine
       solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der
       Antragende auf sie verzichtet hat. 2 Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag
       erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu
       entnehmenden Willen des Antragenden.
   
   
   * § 152 ANNAHME BEI NOTARIELLER BEURKUNDUNG
     
     * 1 Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile
       gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128
       erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes
       bestimmt ist. 2 Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.
   
   
   * § 153 TOD ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT DES ANTRAGENDEN
     
     * Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der
       Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei
       denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
   
   
   * § 154 OFFENER EINIGUNGSMANGEL; FEHLENDE BEURKUNDUNG
     
     * (1) 1 Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags
       geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine
       Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht
       geschlossen. 2 Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht
       bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
     * (2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden,
       so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung
       erfolgt ist.
   
   
   * § 155 VERSTECKTER EINIGUNGSMANGEL
     
     * Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen
       ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden
       sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern
       anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen
       Punkt geschlossen sein würde.
   
   
   * § 156 VERTRAGSSCHLUSS BEI VERSTEIGERUNG
     
     * 1 Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag
       zustande. 2 Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die
       Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.
   
   
   * § 157 AUSLEGUNG VON VERTRÄGEN
     
     * Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
       Verkehrssitte es erfordern.
   
   
   * § 158 AUFSCHIEBENDE UND AUFLÖSENDE BEDINGUNG
     
     * (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung
       vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit
       dem Eintritt der Bedingung ein.
     * (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung
       vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des
       Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand
       wieder ein.
   
   
   * § 159 RÜCKBEZIEHUNG
     
     * Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der
       Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen
       werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten
       verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen
       in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
   
   
   * § 160 HAFTUNG WÄHREND DER SCHWEBEZEIT
     
     * (1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im
       Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil
       verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung
       abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.
     * (2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem
       unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige,
       zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.
   
   
   * § 161 UNWIRKSAMKEIT VON VERFÜGUNGEN WÄHREND DER SCHWEBEZEIT
     
     * (1) 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen
       Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der
       Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der
       Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige
       Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2 Einer solchen Verfügung
       steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der
       Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
       Insolvenzverwalter erfolgt.
     * (2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen
       desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
     * (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
       Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 162 VERHINDERUNG ODER HERBEIFÜHRUNG DES BEDINGUNGSEINTRITTS
     
     * (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er
       gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung
       als eingetreten.
     * (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er
       gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als
       nicht erfolgt.
   
   
   * § 163 ZEITBESTIMMUNG
     
     * Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein
       Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle
       die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende
       Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 164 WIRKUNG DER ERKLÄRUNG DES VERTRETERS
     
     * (1) 1 Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden
       Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für
       und gegen den Vertretenen. 2 Es macht keinen Unterschied, ob die
       Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die
       Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
     * (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor,
       so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in
       Betracht.
     * (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn
       eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen
       Vertreter gegenüber erfolgt.
   
   
   * § 165 BESCHRÄNKT GESCHÄFTSFÄHIGER VERTRETER
     
     * Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen
       Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in
       der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
   
   
   * § 166 WILLENSMÄNGEL; WISSENSZURECHNUNG
     
     * (1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch
       Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser
       Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen,
       sondern die des Vertreters in Betracht.
     * (2) 1 Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht
       (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers
       gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er
       selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. 2
       Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern
       das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
   
   
   * § 167 ERTEILUNG DER VOLLMACHT
     
     * (1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu
       Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung
       stattfinden soll.
     * (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft
       bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
   
   
   * § 168 ERLÖSCHEN DER VOLLMACHT
     
     * 1 Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung
       zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. 2 Die Vollmacht ist auch bei dem
       Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus
       diesem ein anderes ergibt. 3 Auf die Erklärung des Widerrufs findet die
       Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 169 VOLLMACHT DES BEAUFTRAGTEN UND DES GESCHÄFTSFÜHRENDEN GESELLSCHAFTERS
     
     * Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten
       oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt,
       wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines
       Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
   
   
   * § 170 WIRKUNGSDAUER DER VOLLMACHT
     
     * Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so
       bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem
       Vollmachtgeber angezeigt wird.
   
   
   * § 171 WIRKUNGSDAUER BEI KUNDGEBUNG
     
     * (1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch
       öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen
       bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren
       Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber
       zur Vertretung befugt.
     * (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben
       Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
   
   
   * § 172 VOLLMACHTSURKUNDE
     
     * (1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den
       Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine
       Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten
       vorlegt.
     * (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem
       Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
   
   
   * § 173 WIRKUNGSDAUER BEI KENNTNIS UND FAHRLÄSSIGER UNKENNTNIS
     
     * Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden
       keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei
       der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
   
   
   * § 174 EINSEITIGES RECHTSGESCHÄFT EINES BEVOLLMÄCHTIGTEN
     
     * 1 Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen
       gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine
       Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus
       diesem Grunde unverzüglich zurückweist. 2 Die Zurückweisung ist
       ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der
       Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
   
   
   * § 175 RÜCKGABE DER VOLLMACHTSURKUNDE
     
     * Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die
       Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein
       Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
   
   
   * § 176 KRAFTLOSERKLÄRUNG DER VOLLMACHTSURKUNDE
     
     * (1) 1 Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine
       öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung
       muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden
       Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. 2 Mit dem
       Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen
       Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.
     * (2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das
       Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen
       Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf
       Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands,
       zuständig sein würde.
     * (3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die
       Vollmacht nicht widerrufen kann.
   
   
   * § 177 VERTRAGSSCHLUSS DURCH VERTRETER OHNE VERTRETUNGSMACHT
     
     * (1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen
       Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den
       Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
     * (2) 1 Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die
       Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine
       vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder
       Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. 2 Die Genehmigung kann nur
       bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt
       werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
   
   
   * § 178 WIDERRUFSRECHT DES ANDEREN TEILS
     
     * 1 Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf
       berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem
       Abschluss des Vertrags gekannt hat. 2 Der Widerruf kann auch dem
       Vertreter gegenüber erklärt werden.
   
   
   * § 179 HAFTUNG DES VERTRETERS OHNE VERTRETUNGSMACHT
     
     * (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht
       seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur
       Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die
       Genehmigung des Vertrags verweigert.
     * (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so
       ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der
       andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut,
       jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere
       Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.
     * (3) 1 Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der
       Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. 2 Der Vertreter haftet auch
       dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei
       denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt
       hat.
   
   
   * § 180 EINSEITIGES RECHTSGESCHÄFT
     
     * 1 Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne
       Vertretungsmacht unzulässig. 2 Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber
       ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter
       behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht
       beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter
       ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge
       entsprechende Anwendung. 3 Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges
       Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen
       Einverständnis vorgenommen wird.
   
   
   * § 181 INSICHGESCHÄFT
     
     * Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen
       des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines
       Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das
       Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
       besteht.
   
   
   * § 182 ZUSTIMMUNG
     
     * (1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen
       Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der
       Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung
       der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt
       werden.
     * (2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten
       Form.
     * (3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der
       Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten
       vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 183 WIDERRUFLICHKEIT DER EINWILLIGUNG
     
     * 1 Die vorherige Zustimmung ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts
       widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden
       Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2 Der Widerruf kann sowohl dem
       einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
   
   
   * § 184 RÜCKWIRKUNG DER GENEHMIGUNG
     
     * (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt
       der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes
       bestimmt ist.
     * (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der
       Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden
       getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
       Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
   
   
   * § 185 VERFÜGUNG EINES NICHTBERECHTIGTEN
     
     * (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand
       trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
     * (2) 1 Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder
       wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem
       Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten
       unbeschränkt haftet. 2 In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den
       Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen
       getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
   
   
   * § 186 GELTUNGSBEREICH
     
     * Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften
       enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die
       Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
   
   
   * § 187 FRISTBEGINN
     
     * (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf
       eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der
       Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der
       Zeitpunkt fällt.
     * (2) 1 Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist
       maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist
       mitgerechnet. 2 Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der
       Berechnung des Lebensalters.
   
   
   * § 188 FRISTENDE
     
     * (1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten
       Tages der Frist.
     * (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere
       Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt
       ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der
       letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder
       seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt
       fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der
       letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der
       durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist
       entspricht.
     * (3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat
       der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf
       des letzten Tages dieses Monats.
   
   
   * § 189 BERECHNUNG EINZELNER FRISTEN
     
     * (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter
       einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat
       eine Frist von 15 Tagen verstanden.
     * (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben
       Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
   
   
   * § 190 FRISTVERLÄNGERUNG
     
     * Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf
       der vorigen Frist an berechnet.
   
   
   * § 191 BERECHNUNG VON ZEITRÄUMEN
     
     * Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt,
       dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu
       30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
   
   
   * § 192 ANFANG, MITTE, ENDE DES MONATS
     
     * Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15.,
       unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
   
   
   * § 193 SONN- UND FEIERTAG; SONNABEND
     
     * Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine
       Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der
       bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am
       Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag
       oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der
       nächste Werktag.
   
   
   * § 194 GEGENSTAND DER VERJÄHRUNG
     
     * (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
       (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
     * (2) Der Verjährung unterliegen nicht
       * 1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen
         sind,
       * 2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf
         die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die
         Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur
         Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
   
   
   * § 195 REGELMÄSSIGE VERJÄHRUNGSFRIST
     
     * Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
   
   
   * § 196 VERJÄHRUNGSFRIST BEI RECHTEN AN EINEM GRUNDSTÜCK
     
     * Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf
       Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück
       oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche
       auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
   
   
   * § 197 DREISSIGJÄHRIGE VERJÄHRUNGSFRIST
     
     * (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
       * 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des
         Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
         Selbstbestimmung beruhen,
       * 2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§
         2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der
         Herausgabeansprüche dienen,
       * 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
       * 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren
         Urkunden,
       * 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung
         vollstreckbar geworden sind, und
       * 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
     * (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende
       regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die
       Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige
       Verjährungsfrist.
   
   
   * § 198 VERJÄHRUNG BEI RECHTSNACHFOLGE
     
     * Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht,
       durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während
       des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem
       Rechtsnachfolger zugute.
   
   
   * § 199 BEGINN DER REGELMÄSSIGEN VERJÄHRUNGSFRIST UND
     VERJÄHRUNGSHÖCHSTFRISTEN
     
     * (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer
       Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
       * 1. der Anspruch entstanden ist und
       * 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der
         Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
         erlangen müsste.
     * (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des
       Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne
       Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige
       Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der
       Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis
       an.
     * (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
       * 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in
         zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
       * 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob
         fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der
         Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis
         an.
       .Maßgeblich ist die früher endende Frist.
     * (3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung
       die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne
       Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren
       von der Entstehung des Anspruchs an.
     * (4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne
       Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn
       Jahren von ihrer Entstehung an.
     * (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der
       Entstehung die Zuwiderhandlung.
   
   
   * § 200 BEGINN ANDERER VERJÄHRUNGSFRISTEN
     
     * Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen
       Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs,
       soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5
       findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 201 BEGINN DER VERJÄHRUNGSFRIST VON FESTGESTELLTEN ANSPRÜCHEN
     
     * Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6
       bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der
       Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im
       Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199
       Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 202 UNZULÄSSIGKEIT VON VEREINBARUNGEN ÜBER DIE VERJÄHRUNG
     
     * (1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch
       Rechtsgeschäft erleichtert werden.
     * (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine
       Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
       hinaus erschwert werden.
   
   
   * § 203 HEMMUNG DER VERJÄHRUNG BEI VERHANDLUNGEN
     
     * 1 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über
       den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
       Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der
       Verhandlungen verweigert. 2 Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
       nach dem Ende der Hemmung ein.
   
   
   * § 204 HEMMUNG DER VERJÄHRUNG DURCH RECHTSVERFOLGUNG
     
     * (1) Die Verjährung wird gehemmt durch
       * 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des
         Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des
         Vollstreckungsurteils,
       * 1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den
         ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam
         angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe
         Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der
         Musterfeststellungsklage,
       * 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den
         Unterhalt Minderjähriger,
       * 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des
         Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der
         Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
         (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
       * 4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch
         geltend gemacht wird, bei einer
         * a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
         * b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen
           mit dem Antragsgegner betrieben wird;
         die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der
         Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt
         gegeben wird,
       * 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
       * 6. die Zustellung der Streitverkündung,
       * 6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin
         bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt
         zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und
         wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des
         Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der
         Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
       * 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen
         Beweisverfahrens,
       * 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
       * 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer
         einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn
         der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der
         Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige
         Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den
         Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
       * 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im
         Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
       * 10a. die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem
         Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die
         der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des
         Anspruchs gehindert ist,
       * 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
       * 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die
         Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt
         und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage
         erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei
         einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende
         Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde
         abhängt,
       * 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses
         das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten
         nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den
         die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
       * 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf
         Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die
         Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so
         tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
     * (2) 1 Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der
       rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des
       eingeleiteten Verfahrens. 2 Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet
       auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. 3
       Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht
       betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die
       letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit
       dem Verfahren befassten Stelle. 4 Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine
       der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
     * (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206,
       210 und 211 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 205 HEMMUNG DER VERJÄHRUNG BEI LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT
     
     * Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer
       Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der
       Leistung berechtigt ist.
   
   
   * § 206 HEMMUNG DER VERJÄHRUNG BEI HÖHERER GEWALT
     
     * Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten
       sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der
       Rechtsverfolgung gehindert ist.
   
   
   * § 207 HEMMUNG DER VERJÄHRUNG AUS FAMILIÄREN UND ÄHNLICHEN GRÜNDEN
     
     * (1) 1 Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt,
       solange die Ehe besteht. 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
       * 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
       * 2. dem Kind und
         * a) seinen Eltern oder
         * b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
         bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
       * 3. dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des
         Vormundschaftsverhältnisses,
       * 4. dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des
         Betreuungsverhältnisses und
       * 5. dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
       .Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während
       der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
     * (2) § 208 bleibt unberührt.
   
   
   * § 208 HEMMUNG DER VERJÄHRUNG BEI ANSPRÜCHEN WEGEN VERLETZUNG DER SEXUELLEN
     SELBSTBESTIMMUNG
     
     * 1 Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen
       Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. 2 Lebensjahrs des
       Gläubigers gehemmt. 3 Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung
       der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem
       Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur
       Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.
   
   
   * § 209 WIRKUNG DER HEMMUNG
     
     * Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die
       Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
   
   
   * § 210 ABLAUFHEMMUNG BEI NICHT VOLL GESCHÄFTSFÄHIGEN
     
     * (1) 1 Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
       beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder
       gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach
       dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der
       Mangel der Vertretung behoben wird. 2 Ist die Verjährungsfrist kürzer als
       sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die
       Stelle der sechs Monate.
     * (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der
       Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
   
   
   * § 211 ABLAUFHEMMUNG IN NACHLASSFÄLLEN
     
     * 1 Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich
       gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs
       Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben
       angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird
       oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend
       gemacht werden kann. 2 Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate,
       so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der
       sechs Monate.
   
   
   * § 212 NEUBEGINN DER VERJÄHRUNG
     
     * (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
       * 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch
         Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer
         Weise anerkennt oder
       * 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung
         vorgenommen oder beantragt wird.
     * (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer
       Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die
       Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der
       gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
     * (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer
       Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht
       stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung
       zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2
       aufgehoben wird.
   
   
   * § 213 HEMMUNG, ABLAUFHEMMUNG UND ERNEUTER BEGINN DER VERJÄHRUNG BEI ANDEREN
     ANSPRÜCHEN
     
     * Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung
       gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem
       Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
   
   
   * § 214 WIRKUNG DER VERJÄHRUNG
     
     * (1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die
       Leistung zu verweigern.
     * (2) 1 Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann
       nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung
       geleistet worden ist. 2 Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen
       Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
   
   
   * § 215 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT NACH EINTRITT DER VERJÄHRUNG
     
     * Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines
       Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch
       nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung
       verweigert werden konnte.
   
   
   * § 216 WIRKUNG DER VERJÄHRUNG BEI GESICHERTEN ANSPRÜCHEN
     
     * (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine
       Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht,
       seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
     * (2) 1 Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so
       kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs
       gefordert werden. 2 Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt
       vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von
       Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
   
   
   * § 217 VERJÄHRUNG VON NEBENLEISTUNGEN
     
     * Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden
       Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere
       Verjährung noch nicht eingetreten ist.
   
   
   * § 218 UNWIRKSAMKEIT DES RÜCKTRITTS
     
     * (1) 1 Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter
       Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der
       Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf
       beruft. 2 Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, §
       439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der
       Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre.
       § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
     * (2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 226 SCHIKANEVERBOT
     
     * Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben
       kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
   
   
   * § 227 NOTWEHR
     
     * (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
     * (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen
       gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
       abzuwenden.
   
   
   * § 228 NOTSTAND
     
     * 1 Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie
       drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
       widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung
       der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der
       Gefahr steht. 2 Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum
       Schadensersatz verpflichtet.
   
   
   * § 229 SELBSTHILFE
     
     * Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder
       beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten,
       welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des
       Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet
       ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe
       nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die
       Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder
       wesentlich erschwert werde.
   
   
   * § 230 GRENZEN DER SELBSTHILFE
     
     * (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr
       erforderlich ist.
     * (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht
       Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
     * (3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder
       in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem
       Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist;
       der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
     * (4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe
       der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen
       unverzüglich zu erfolgen.
   
   
   * § 231 IRRTÜMLICHE SELBSTHILFE
     
     * Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme
       vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit
       erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum
       Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf
       Fahrlässigkeit beruht.
   
   
   * § 232 ARTEN
     
     * (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung
       von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das
       Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen
       sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von
       Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem
       deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch
       Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung
       von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück
       besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an
       inländischen Grundstücken.
     * (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist
       die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
   
   
   * § 233 WIRKUNG DER HINTERLEGUNG
     
     * Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem
       hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das
       Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als
       Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der
       Forderung auf Rückerstattung.
   
   
   * § 234 GEEIGNETE WERTPAPIERE
     
     * (1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und
       Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen
       Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a
       aufgeführten Gattung gehören.
     * (2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und
       Erneuerungsscheine zu hinterlegen.
     * (3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des
       Kurswerts geleistet werden.
   
   
   * § 235 UMTAUSCHRECHT
     
     * Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Wertpapieren Sicherheit
       geleistet hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete
       Wertpapiere, die hinterlegten Wertpapiere gegen andere geeignete
       Wertpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
   
   
   * § 236 BUCHFORDERUNGEN
     
     * Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land kann
       Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere
       geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner
       Forderung verlangen kann.
   
   
   * § 237 BEWEGLICHE SACHEN
     
     * 1 Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei
       Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. 2 Sachen, deren Verderb zu
       besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden
       ist, können zurückgewiesen werden.
   
   
   * § 238 HYPOTHEKEN, GRUND- UND RENTENSCHULDEN
     
     * (1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist
       zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der
       Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht.
     * (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur
       Sicherheitsleistung nicht geeignet.
   
   
   * § 239 BÜRGE
     
     * (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden
       Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen
       Gerichtsstand im Inland hat.
     * (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der
       Vorausklage enthalten.
   
   
   * § 240 ERGÄNZUNGSPFLICHT
     
     * Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten
       unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu
       leisten.
   
   
   * § 240A VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG
     
     * (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch
       Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
       Folgendes festzulegen:
       * 1. Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1,
         die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen,
         unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur
         Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie
       * 2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und
         § 2119.
     * (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass
       der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus
       anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch
       Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der
       Grund- und Rentenschulden begleichen kann.
   
   
   * § 241 PFLICHTEN AUS DEM SCHULDVERHÄLTNIS
     
     * (1) 1 Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem
       Schuldner eine Leistung zu fordern. 2 Die Leistung kann auch in einem
       Unterlassen bestehen.
     * (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht
       auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
       verpflichten.
   
   
   * § 241A UNBESTELLTE LEISTUNGEN
     
     * (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von
       Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen
       verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen
       durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den
       Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder
       sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
     * (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung
       nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung
       einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei
       Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
     * (3) 1 Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des
       Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Regelungen finden auch Anwendung,
       wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
   
   
   * § 242 LEISTUNG NACH TREU UND GLAUBEN
     
     * Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und
       Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
   
   
   * § 243 GATTUNGSSCHULD
     
     * (1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine
       Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten.
     * (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits
       Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese
       Sache.
   
   
   * § 244 FREMDWÄHRUNGSSCHULD
     
     * (1) Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im
       Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass
       Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
     * (2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung
       für den Zahlungsort maßgebend ist.
   
   
   * § 245 GELDSORTENSCHULD
     
     * Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur
       Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu
       leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
   
   
   * § 246 GESETZLICHER ZINSSATZ
     
     * Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind
       vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes
       bestimmt ist.
   
   
   * § 247 BASISZINSSATZ
     
     * (1) 1 Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2 Er verändert sich zum 1.
       3 Januar und 1. 4 Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche
       die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes
       gestiegen oder gefallen ist. 5 Bezugsgröße ist der Zinssatz für die
       jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor
       dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
     * (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich
       nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger
       bekannt.
   
   
   * § 248 ZINSESZINSEN
     
     * (1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder
       Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
     * (2) 1 Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können
       im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue
       verzinsliche Einlagen gelten sollen. 2 Kreditanstalten, die berechtigt
       sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche
       Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen
       Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen
       lassen.
   
   
   * § 249 ART UND UMFANG DES SCHADENSERSATZES
     
     * (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand
       herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende
       Umstand nicht eingetreten wäre.
     * (2) 1 Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer
       Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der
       Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2 Bei der
       Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche
       Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich
       angefallen ist.
   
   
   * § 250 SCHADENSERSATZ IN GELD NACH FRISTSETZUNG
     
     * 1 Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine
       angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung
       nach dem Ablauf der Frist ablehne. 2 Nach dem Ablauf der Frist kann der
       Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung
       rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
   
   
   * § 251 SCHADENSERSATZ IN GELD OHNE FRISTSETZUNG
     
     * (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des
       Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in
       Geld zu entschädigen.
     * (2) 1 Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn
       die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. 2
       Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen
       Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen
       Wert erheblich übersteigen.
   
   
   * § 252 ENTGANGENER GEWINN
     
     * 1 Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. 2 Als
       entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
       oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen
       Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
       konnte.
   
   
   * § 253 IMMATERIELLER SCHADEN
     
     * (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann
       Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen
       gefordert werden.
     * (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit
       oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch
       wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige
       Entschädigung in Geld gefordert werden.
   
   
   * § 254 MITVERSCHULDEN
     
     * (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
       mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu
       leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit
       der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht
       worden ist.
     * (2) 1 Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten
       darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr
       eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner
       weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den
       Schaden abzuwenden oder zu mindern. 2 Die Vorschrift des § 278 findet
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 255 ABTRETUNG DER ERSATZANSPRÜCHE
     
     * Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu
       leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche
       verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der
       Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
   
   
   * § 256 VERZINSUNG VON AUFWENDUNGEN
     
     * 1 Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten
       Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind,
       den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der
       Aufwendung an zu verzinsen. 2 Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand
       gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind
       Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder
       die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu
       entrichten.
   
   
   * § 257 BEFREIUNGSANSPRUCH
     
     * 1 Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für
       einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine
       Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2
       Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der
       Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
   
   
   * § 258 WEGNAHMERECHT
     
     * 1 Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben
       hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache
       auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. 2 Erlangt der andere den
       Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu
       gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der
       Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
   
   
   * § 259 UMFANG DER RECHENSCHAFTSPFLICHT
     
     * (1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben
       verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine
       die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben
       enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden
       pflegen, Belege vorzulegen.
     * (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen
       Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht
       worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides
       statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so
       vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
     * (3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung
       zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
   
   
   * § 260 PFLICHTEN BEI HERAUSGABE ODER AUSKUNFT ÜBER INBEGRIFF VON
     GEGENSTÄNDEN
     
     * (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben
       oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat
       dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
     * (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der
       erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete
       auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach
       bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu
       imstande sei.
     * (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
   
   
   * § 261 ÄNDERUNG DER EIDESSTATTLICHEN VERSICHERUNG; KOSTEN
     
     * (1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der
       eidesstattlichen Versicherung beschließen.
     * (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat
       derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
   
   
   * § 262 WAHLSCHULD; WAHLRECHT
     
     * Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder
       die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem
       Schuldner zu.
   
   
   * § 263 AUSÜBUNG DES WAHLRECHTS; WIRKUNG
     
     * (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
     * (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
   
   
   * § 264 VERZUG DES WAHLBERECHTIGTEN
     
     * (1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der
       Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung
       nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der
       Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte
       Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen
       Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
     * (2) 1 Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner
       ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl
       auffordern. 2 Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den
       Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
   
   
   * § 265 UNMÖGLICHKEIT BEI WAHLSCHULD
     
     * 1 Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später
       unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen
       Leistungen. 2 Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge
       eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu
       vertreten hat.
   
   
   * § 266 TEILLEISTUNGEN
     
     * Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
   
   
   * § 267 LEISTUNG DURCH DRITTE
     
     * (1) 1 Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein
       Dritter die Leistung bewirken. 2 Die Einwilligung des Schuldners ist
       nicht erforderlich.
     * (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner
       widerspricht.
   
   
   * § 268 ABLÖSUNGSRECHT DES DRITTEN
     
     * (1) 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem
       Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch
       die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren,
       berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. 2 Das gleiche Recht steht dem
       Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die
       Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
     * (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
       erfolgen.
     * (3) 1 Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf
       ihn über. 2 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend
       gemacht werden.
   
   
   * § 269 LEISTUNGSORT
     
     * (1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
       insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat
       die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit
       der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
     * (2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden,
       so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem
       anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des
       Wohnsitzes.
     * (3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung
       übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die
       Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
   
   
   * § 270 ZAHLUNGSORT
     
     * (1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten
       dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
     * (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so
       tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem
       anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
     * (3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des
       Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der
       gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der
       Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im
       letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
     * (4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
   
   
   * § 270A VEREINBARUNGEN ÜBER ENTGELTE FÜR DIE NUTZUNG BARGELDLOSER
     ZAHLUNGSMITTEL
     
     * 1 Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein
       Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer
       SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte
       zu entrichten, ist unwirksam. 2 Satz 1 gilt für die Nutzung von
       Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese
       Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 29. 3 April 2015 über Interbankenentgelte für
       kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. 4 L 123 vom 19.5.2015, S. 1)
       anwendbar ist.
   
   
   * § 271 LEISTUNGSZEIT
     
     * (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen
       zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der
       Schuldner sie sofort bewirken.
     * (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der
       Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner
       aber sie vorher bewirken kann.
   
   
   * § 271A VEREINBARUNGEN ÜBER ZAHLUNGS-, ÜBERPRÜFUNGS- ODER ABNAHMEFRISTEN
     
     * (1) 1 Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer
       Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der
       Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich
       getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob
       unbillig ist. 2 Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine
       Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt
       des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in
       Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. 3 Es wird bis
       zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des
       Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des
       Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren
       Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des
       Empfangs der Gegenleistung.
     * (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99
       Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist
       abweichend von Absatz 1
       * 1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer
         Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der
         Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung
         ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der
         Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
       * 2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer
         Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der
         Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.
       .Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
     * (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der
       Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit
       für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach
       Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich
       getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob
       unbillig ist.
     * (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der
       Vertrag im Übrigen wirksam.
     * (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
       * 1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen
         sowie
       * 2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der
         Entgeltforderung schuldet.
     * (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich
       Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder
       Abnahmefristen ergeben, unberührt.
   
   
   * § 272 ZWISCHENZINSEN
     
     * Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so
       ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
   
   
   * § 273 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
     
     * (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine
       Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so
       kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt,
       die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung
       bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
     * (2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das
       gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den
       Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens
       zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich
       begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
     * (3) 1 Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch
       Sicherheitsleistung abwenden. 2 Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
       ausgeschlossen.
   
   
   * § 274 WIRKUNGEN DES ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTS
     
     * (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des
       Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung
       gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu
       verurteilen ist.
     * (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen
       Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der
       Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme
       ist.
   
   
   * § 275 AUSSCHLUSS DER LEISTUNGSPFLICHT
     
     * (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den
       Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
     * (2) 1 Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen
       Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des
       Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben
       Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. 2 Bei der
       Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu
       berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten
       hat.
     * (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die
       Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des
       seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse
       des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
     * (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis
       285, 311a und 326.
   
   
   * § 276 VERANTWORTLICHKEIT DES SCHULDNERS
     
     * (1) 1 Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn
       eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen
       Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer
       Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. 2 Die
       Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
     * (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer
       Acht lässt.
     * (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus
       erlassen werden.
   
   
   * § 277 SORGFALT IN EIGENEN ANGELEGENHEITEN
     
     * Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen
       Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober
       Fahrlässigkeit nicht befreit.
   
   
   * § 278 VERANTWORTLICHKEIT DES SCHULDNERS FÜR DRITTE
     
     * 1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und
       der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient,
       in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2 Die Vorschrift
       des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
   
   
   * § 279 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 280 SCHADENSERSATZ WEGEN PFLICHTVERLETZUNG
     
     * (1) 1 Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so
       kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
       2 Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu
       vertreten hat.
     * (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur
       unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
     * (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den
       zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283
       verlangen.
   
   
   * § 281 SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG WEGEN NICHT ODER NICHT WIE
     GESCHULDET ERBRACHTER LEISTUNG
     
     * (1) 1 Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie
       geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des §
       280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem
       Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder
       Nacherfüllung bestimmt hat. 2 Hat der Schuldner eine Teilleistung
       bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung
       nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 3 Hat der
       Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der
       Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn
       die Pflichtverletzung unerheblich ist.
     * (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung
       ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände
       vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige
       Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
     * (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in
       Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
     * (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der
       Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
     * (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so
       ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis
       348 berechtigt.
   
   
   * § 282 SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG WEGEN VERLETZUNG EINER PFLICHT NACH
     § 241 ABS. 2
     
     * Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger
       unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
       Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr
       zuzumuten ist.
   
   
   * § 283 SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG BEI AUSSCHLUSS DER LEISTUNGSPFLICHT
     
     * Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der
       Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt
       der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 284 ERSATZ VERGEBLICHER AUFWENDUNGEN
     
     * Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger
       Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der
       Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren
       Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht
       worden.
   
   
   * § 285 HERAUSGABE DES ERSATZES
     
     * (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die
       Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den
       geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann
       der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des
       Ersatzanspruchs verlangen.
     * (2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so
       mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht
       Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
   
   
   * § 286 VERZUG DES SCHULDNERS
     
     * (1) 1 Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die
       nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung
       in Verzug. 2 Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung
       sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
     * (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
       * 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
       * 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene
         Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem
         Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
       * 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
       * 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
         der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
     * (3) 1 Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug,
       wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
       Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt
       gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese
       Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen
       worden ist. 2 Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
       Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht
       Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der
       Gegenleistung in Verzug.
     * (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge
       eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
     * (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den
       Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
   
   
   * § 287 VERANTWORTLICHKEIT WÄHREND DES VERZUGS
     
     * 1 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
       2 Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der
       Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
   
   
   * § 288 VERZUGSZINSEN UND SONSTIGER VERZUGSSCHADEN
     
     * (1) 1 Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. 2 Der
       Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem
       Basiszinssatz.
     * (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,
       beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem
       Basiszinssatz.
     * (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen
       verlangen.
     * (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
     * (5) 1 Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners,
       wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung
       einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. 2 Dies gilt auch, wenn es sich bei
       der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung
       handelt. 3 Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten
       Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der
       Rechtsverfolgung begründet ist.
     * (6) 1 Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des
       Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist
       unwirksam. 2 Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch
       beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf
       die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten
       der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie
       im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. 3 Eine
       Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des
       Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist,
       ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind
       nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
   
   
   * § 289 ZINSESZINSVERBOT
     
     * 1 Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2 Das Recht des
       Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt
       unberührt.
   
   
   * § 290 VERZINSUNG DES WERTERSATZES
     
     * 1 Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet,
       der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des
       Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der
       Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an
       verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. 2 Das
       Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes
       eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
   
   
   * § 291 PROZESSZINSEN
     
     * 1 Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit
       an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst
       später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. 2 Die
       Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1
       finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 292 HAFTUNG BEI HERAUSGABEPFLICHT
     
     * (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so
       bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des
       Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder
       einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
       nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer
       und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
       Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder
       dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes
       ergibt.
     * (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder
       Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz
       von Verwendungen.
   
   
   * § 293 ANNAHMEVERZUG
     
     * Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht
       annimmt.
   
   
   * § 294 TATSÄCHLICHES ANGEBOT
     
     * Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich
       angeboten werden.
   
   
   * § 295 WÖRTLICHES ANGEBOT
     
     * 1 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm
       erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur
       Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist,
       insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2
       Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich,
       die erforderliche Handlung vorzunehmen.
   
   
   * § 296 ENTBEHRLICHKEIT DES ANGEBOTS
     
     * 1 Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem
       Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die
       Handlung rechtzeitig vornimmt. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein
       Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in
       der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem
       Kalender berechnen lässt.
   
   
   * § 297 UNVERMÖGEN DES SCHULDNERS
     
     * Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des
       Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers
       bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
   
   
   * § 298 ZUG-UM-ZUG-LEISTUNGEN
     
     * Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
       verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die
       angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung
       aber nicht anbietet.
   
   
   * § 299 VORÜBERGEHENDE ANNAHMEVERHINDERUNG
     
     * Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt,
       vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch
       in Verzug, dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung
       verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine
       angemessene Zeit vorher angekündigt hat.
   
   
   * § 300 WIRKUNGEN DES GLÄUBIGERVERZUGS
     
     * (1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und
       grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
     * (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht
       die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläubiger über, in welchem er
       dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
   
   
   * § 301 WEGFALL DER VERZINSUNG
     
     * Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs
       des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.
   
   
   * § 302 NUTZUNGEN
     
     * Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu
       ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des
       Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
   
   
   * § 303 RECHT ZUR BESITZAUFGABE
     
     * 1 Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines
       eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach
       dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. 2 Das
       Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass
       die Androhung untunlich ist.
   
   
   * § 304 ERSATZ VON MEHRAUFWENDUNGEN
     
     * Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der
       Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für
       die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen
       musste.
   
   
   * § 305 EINBEZIEHUNG ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IN DEN VERTRAG
     
     * (1) 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von
       Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei
       (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags
       stellt. 2 Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich
       gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde
       selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher
       Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. 3
       Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die
       Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen
       ausgehandelt sind.
     * (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines
       Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
       * 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
         Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter
         unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich
         sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
       * 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
         Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche
         Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von
         ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
       .und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
     * (3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von
       Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen
       unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus
       vereinbaren.
   
   
   * § 305A EINBEZIEHUNG IN BESONDEREN FÄLLEN
     
     * Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
       Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer
       Geltung einverstanden ist,
       * 1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund
         von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und
         Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des
         Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der
         Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den
         Beförderungsvertrag,
       * 2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
         Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den
         Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen
         Geschäftsbedingungen
         * a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch
           den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
         * b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere
           Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
           Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer
           Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn
           die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur
           unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss
           zugänglich gemacht werden können.
   
   
   * § 305B VORRANG DER INDIVIDUALABREDE
     
     * Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen
       Geschäftsbedingungen.
   
   
   * § 305C ÜBERRASCHENDE UND MEHRDEUTIGE KLAUSELN
     
     * (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den
       Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags,
       so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen
       nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
     * (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu
       Lasten des Verwenders.
   
   
   * § 306 RECHTSFOLGEN BEI NICHTEINBEZIEHUNG UND UNWIRKSAMKEIT
     
     * (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
       Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
       Übrigen wirksam.
     * (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder
       unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den
       gesetzlichen Vorschriften.
     * (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter
       Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare
       Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
   
   
   * § 306A UMGEHUNGSVERBOT
     
     * Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch
       anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
   
   
   * § 307 INHALTSKONTROLLE
     
     * (1) 1 Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,
       wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu
       und Glauben unangemessen benachteiligen. 2 Eine unangemessene
       Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht
       klar und verständlich ist.
     * (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
       eine Bestimmung
       * 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
         abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
       * 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des
         Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
         Vertragszwecks gefährdet ist.
     * (3) 1 Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für
       Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
       Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
       vereinbart werden. 2 Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in
       Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
   
   
   * § 308 KLAUSELVERBOTE MIT WERTUNGSMÖGLICHKEIT
     
     * In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
       * 1. (Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der
         Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen
         für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer
         Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach
         Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
       * 1a. (Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine
         unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des
         Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im
         Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang
         der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der
         Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung
         zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder
         Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
       * 1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich
         der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners
         erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der
         Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im
         Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang
         der Gegenleistung unangemessen lang ist;
       * 2. (Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die
         von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine
         unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist
         vorbehält;
       * 3. (Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,
         sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund
         von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für
         Dauerschuldverhältnisse;
       * 4. (Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders,
         die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn
         nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter
         Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen
         Vertragsteil zumutbar ist;
       * 5. (Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des
         Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer
         bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es
         sei denn, dass
         * a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer
           ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
         * b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn
           der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders
           hinzuweisen;
       * 6. (Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine
         Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen
         Vertragsteil als zugegangen gilt;
       * 7. (Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender
         für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den
         Vertrag kündigt,
         * a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch
           einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
         * b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
       * 8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige
         Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der
         Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der
         Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
         * a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu
           informieren und
         * b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
       * 9. (Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit
         ausgeschlossen wird
         * a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen
           den Verwender oder
         * b) für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender
           hat, wenn
           * aa) beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem
             Abtretungsausschluss nicht besteht oder
           * bb) berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit
             des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem
             Abtretungsausschluss überwiegen;
         Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen
         und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf
         Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.
   
   
   * § 309 KLAUSELVERBOTE OHNE WERTUNGSMÖGLICHKEIT
     
     * Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig
       ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
       * 1. (Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung
         des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier
         Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen;
         dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von
         Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
       * 2. (Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die
         * a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des
           Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird
           oder
         * b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes
           Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis
           beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der
           Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
       * 3. (Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner
         des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen
         oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
       * 4. (Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von
         der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen
         Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder
         Nacherfüllung zu setzen;
       * 5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines
         pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz
         einer Wertminderung, wenn
         * a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen
           Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende
           Wertminderung übersteigt oder
         * b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet
           wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht
           entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
       * 6. (Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den
         Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des
         Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich
         vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
       * 7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
         bei grobem Verschulden)
         * a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder
           eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des
           Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
           Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder
           fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
           Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
         * b) (Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der
           Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
           Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder
           grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
           oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
         die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den
         nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
         Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse
         und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des
         Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen
         Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den
         Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;
         Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich
         genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
       * 8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
         * a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine
           Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in
           einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden
           Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom
           Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für
           die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und
           Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
         * b) (Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen
           neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
           * aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den
             Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner
             Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen
             Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen
             Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
           * bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den
             Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht
             auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen
             Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei
             Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine
             Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom
             Vertrag zurückzutreten;
           * cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des
             Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der
             Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3
             oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
           * dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die
             Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts
             oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig
             hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
           * ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen
             Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine
             Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem
             Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
           * ff) (Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen
             gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438
             Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den
             sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende
             Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht
             wird;
       * 9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von
         Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
         durch den Verwender zum Gegenstand hat,
         * a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende
           Laufzeit des Vertrags,
         * b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende
           Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das
           Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem
           anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte
           Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem
           Monat zu kündigen, oder
         * c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist
           als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
         dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig
         verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
       * 10. (Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-,
         Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des
         Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten
         eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
         * a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
         * b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu
           lösen;
       * 11. (Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der
         Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil
         abschließt,
         * a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung
           eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
         * b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende
           Haftung
         auferlegt;
       * 12. (Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die
         Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere
         indem er
         * a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im
           Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
         * b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
         Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert
         unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen
         Signatur versehen sind;
       * 13. (Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die
         Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten
         gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
         * a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag,
           für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
         * b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in
           Buchstabe a genannten Verträgen oder
         * c) an besondere Zugangserfordernisse;
       * 14. (Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil
         seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen
         darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur
         außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
       * 15. (Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach
         der der Verwender bei einem Werkvertrag
         * a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil
           verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz
           1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
         * b) die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in
           geringerer Höhe leisten muss.
   
   
   * § 310 ANWENDUNGSBEREICH
     
     * (1) 1 § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden
       keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem
       Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
       öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und
       2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur
       Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten
       Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden
       Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 2 In den
       Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und
       1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für
       Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des
       Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen
       insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner
       Bestimmungen keine Anwendung.
     * (2) 1 Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der
       Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über
       die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas,
       Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die
       Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen
       über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit
       elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. 2 Satz 1 gilt
       entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
     * (3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
       (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit
       folgenden Maßgaben Anwendung:
       * 1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt,
         es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt
         wurden;
       * 2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie
         Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden
         auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese
         nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher
         auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen
         konnte;
       * 3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307
         Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu
         berücksichtigen.
     * (4) 1 Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem
       Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf
       Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. 2 Bei der Anwendung
       auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
       angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3
       Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen
       Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
   
   
   * § 311 RECHTSGESCHÄFTLICHE UND RECHTSGESCHÄFTSÄHNLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE
     
     * (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie
       zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag
       zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein
       anderes vorschreibt.
     * (2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch
       durch
       * 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
       * 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick
         auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die
         Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen
         gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
       * 3. ähnliche geschäftliche Kontakte.
     * (3) 1 Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu
       Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. 2 Ein
       solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in
       besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die
       Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
   
   
   * § 311A LEISTUNGSHINDERNIS BEI VERTRAGSSCHLUSS
     
     * (1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der
       Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das
       Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
     * (2) 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der
       Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten
       Umfang verlangen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das
       Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis
       auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 311B VERTRÄGE ÜBER GRUNDSTÜCKE, DAS VERMÖGEN UND DEN NACHLASS
     
     * (1) 1 Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das
       Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der
       notariellen Beurkundung. 2 Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener
       Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und
       die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
     * (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
       künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu
       übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.
     * (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein
       gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen
       Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der
       notariellen Beurkundung.
     * (4) 1 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist
       nichtig. 2 Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder
       ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
     * (5) 1 Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen
       gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil
       eines von ihnen geschlossen wird. 2 Ein solcher Vertrag bedarf der
       notariellen Beurkundung.
   
   
   * § 311C ERSTRECKUNG AUF ZUBEHÖR
     
     * Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so
       erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der
       Sache.
   
   
   * § 312 ANWENDUNGSBEREICH
     
     * (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf
       Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der
       Zahlung eines Preises verpflichtet.
     * (1a) 1 Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch
       auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem
       Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu
       verpflichtet. 2 Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher
       bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um
       seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu
       erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
     * (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur §
       312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
       * 1. notariell beurkundete Verträge
         * a) über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen
           geschlossen werden,
         * b) die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge,
           für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer
           Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar
           darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1
           und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
       * 2. Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von
         Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
       * 3. Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
       * 4. (weggefallen)
       * 5. (weggefallen)
       * 6. Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte,
         Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
       * 7. Behandlungsverträge nach § 630a,
       * 8. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder
         sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz,
         am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem
         Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert
         werden,
       * 9. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und
         automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
       * 10. Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit
         Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung
         geschlossen werden,
       * 11. Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher
         hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
       * 12. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die
         Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt
         wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht
         überschreitet, und
       * 13. Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von
         Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
     * (3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder
       Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien
       oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften
       der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
       * 1. die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
         Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
       * 2. § 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
       * 3. § 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine
         über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende
         Zahlung gerichtet ist,
       * 4. § 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts
         für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
       * 5. § 312a Absatz 6,
       * 6. § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3
         des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht
         zur Information über das Widerrufsrecht und
       * 7. § 312g über das Widerrufsrecht.
     * (4) 1 Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den
       Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3
       Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. 2 Die in Absatz 3
       Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die
       Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der
       Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
     * (5) 1 Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie
       Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung,
       Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung
       (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran
       anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran
       anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang
       stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der
       Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung
       anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang
       anzuwenden. 2 Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche
       Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über
       Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. 3
       Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr
       statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen
       Reihe im Sinne von Satz 3.
     * (6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf
       Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung
       nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
     * (7) 1 Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den
       Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i,
       312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch
       Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. 2 Ist der Reisende ein
       Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von
       Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden,
       es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
       beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt
       worden.
     * (8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den
       Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1
       und 3 bis 6 anzuwenden.
   
   
   * § 312A ALLGEMEINE PFLICHTEN UND GRUNDSÄTZE BEI VERBRAUCHERVERTRÄGEN;
     GRENZEN DER VEREINBARUNG VON ENTGELTEN
     
     * (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder
       Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu
       schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und
       gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den
       geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
     * (2) 1 Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des
       Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
       informieren. 2 Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer-
       oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den
       Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel
       246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche informiert hat. 3 Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb
       von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge
       noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
     * (3) 1 Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für
       die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist,
       kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. 2
       Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im
       elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur
       Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch
       eine Voreinstellung herbeiführt.
     * (4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein
       Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen
       Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
       * 1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche
         Zahlungsmöglichkeit besteht oder
       * 2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem
         Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
     * (5) 1 Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein
       Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen
       Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag
       über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke
       bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für
       die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. 2 Ist eine
       Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber
       dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein
       Entgelt für den Anruf zu zahlen. 3 Der Anbieter des
       Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße
       Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen,
       der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
     * (6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht
       Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag
       im Übrigen wirksam.
   
   
   * § 312B AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENE VERTRÄGE
     
     * (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
       * 1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und
         des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein
         Geschäftsraum des Unternehmers ist,
       * 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen
         ein Angebot abgegeben hat,
       * 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch
         Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher
         jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers
         bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des
         Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
       * 4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer
         oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den
         Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben
         und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
       .Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag
       handeln.
     * (2) 1 Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche
       Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt,
       und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für
       gewöhnlich ausübt. 2 Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder
       Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für
       gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
   
   
   * § 312C FERNABSATZVERTRÄGE
     
     * (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine
       in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die
       Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich
       Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss
       nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
       Dienstleistungssystems erfolgt.
     * (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle
       Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags
       eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig
       körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe,
       Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten
       (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
   
   
   * § 312D INFORMATIONSPFLICHTEN
     
     * (1) 1 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei
       Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher
       nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche zu informieren. 2 Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten
       Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die
       Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
     * (2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei
       Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer
       abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des
       Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
       informieren.
   
   
   * § 312 VERLETZUNG VON INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER KOSTEN
     
     * Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder
       Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den
       Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d
       Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
   
   
   * § 312F ABSCHRIFTEN UND BESTÄTIGUNGEN
     
     * (1) 1 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der
       Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur
       Verfügung zu stellen
       * 1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den
         Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität
         erkennbar ist, oder
       * 2. eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt
         wiedergegeben ist.
       .Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die
       Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger
       verwendet werden. 2 Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a
       des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben
       nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen
       nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner
       Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften
       Datenträger zur Verfügung gestellt hat.
     * (2) 1 Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem
       Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt
       wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach
       Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor
       mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem
       dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2 Die Bestätigung nach
       Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat
       dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in
       Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem
       dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
     * (3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die
       nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf
       der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1
       und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor
       Ausführung des Vertrags
       * 1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung
         des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
       * 2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung
         mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
     * (4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über
       Finanzdienstleistungen.
   
   
   * § 312G WIDERRUFSRECHT
     
     * (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
       Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
     * (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes
       vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
       * 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und
         für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch
         den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen
         Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
       * 2. Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder
         deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
       * 3. Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des
         Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind,
         wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
       * 4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf
         Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt
         wurden,
       * 5. Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei
         Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach
         Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von
         Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen
         Einfluss hat,
       * 6. Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder
         Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung
         nach der Lieferung entfernt wurde,
       * 7. Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder
         Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen,
       * 8. Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von
         Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis
         von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer
         keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten
         können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit
         Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des
         Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren,
         Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,
       * 9. Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen
         Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von
         Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken
         sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit
         Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen
         spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,
       * 10. Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden,
         bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder
         denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen
         anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf
         konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem
         der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder
         Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche
         Versteigerung),
       * 11. Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich
         aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder
         Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich
         weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der
         Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher
         bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder
         Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,
       * 12. Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es
         sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch
         abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen
         geschlossen wurde, und
       * 13. notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge
         über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die
         Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
     * (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem
       Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht
       nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen
       geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305
       Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
   
   
   * § 312H KÜNDIGUNG UND VOLLMACHT ZUR KÜNDIGUNG
     
     * Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem
       Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem
       Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes
       Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung
       des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbraucher
       * 1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses erklärt und
         der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung
         der Kündigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers
         beauftragt oder
       * 2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Erklärung
         der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers
         bevollmächtigt,
       .bedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur Kündigung
       der Textform.
   
   
   * § 312 ALLGEMEINE PFLICHTEN IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR
     
     * (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines
       Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
       Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen
       Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
       * 1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur
         Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor
         Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
       * 2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
         Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
         Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
       * 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem
         Wege zu bestätigen und
       * 4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
         einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss
         abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
       .Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nummer 3 gelten
       als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter
       gewöhnlichen Umständen abrufen können.
     * (2) 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der
       Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.
       2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
       zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes
       vereinbart wird.
     * (3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften
       bleiben unberührt.
   
   
   * § 312J BESONDERE PFLICHTEN IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR GEGENÜBER
     VERBRAUCHERN
     
     * (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit
       Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i
       Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich
       anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel
       akzeptiert werden.
     * (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der
       den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, muss der Unternehmer dem
       Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt,
       klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
     * (3) 1 Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach
       Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung
       ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. 2
       Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des
       Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar
       mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit
       einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
     * (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer
       seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
     * (5) 1 Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag
       ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 2 Die
       Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die
       Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über
       Finanzdienstleistungen.
   
   
   * § 312 KÜNDIGUNG VON VERBRAUCHERVERTRÄGEN IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR
     
     * (1) 1 Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im
       elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung
       eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu
       einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die
       Pflichten nach dieser Vorschrift. 2 Dies gilt nicht
       * 1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine
         strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und
       * 2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, oder
         für Verträge über Finanzdienstleistungen.
     * (2) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der
       Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung
       eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über
       eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. 2 Die Kündigungsschaltfläche
       muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier
       kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung
       beschriftet sein. 3 Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer
       Bestätigungsseite führen, die
       * 1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
         * a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen
           Kündigung zum Kündigungsgrund,
         * b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
         * c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
         * d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden
           soll,
         * e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der
           Kündigungsbestätigung an ihn und
       * 2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der
         Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit
         nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer
         entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
       .Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar
       sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.
     * (3) Der Verbraucher muss seine durch das Betätigen der
       Bestätigungsschaltfläche abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und
       der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger so speichern
       können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das
       Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.
     * (4) 1 Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und
       Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem
       das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort
       auf elektronischem Wege in Textform zu bestätigen. 2 Es wird vermutet,
       dass eine durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene
       Kündigungserklärung dem Unternehmer unmittelbar nach ihrer Abgabe
       zugegangen ist.
     * (5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen
       Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden
       soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
     * (6) 1 Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht
       entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein
       Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die
       Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne
       Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2 Die Möglichkeit des
       Verbrauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
   
   
   * § 312 ALLGEMEINE INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR BETREIBER VON
     ONLINE-MARKTPLÄTZEN
     
     * (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den
       Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
     * (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-Marktplatz Verträge über
       Finanzdienstleistungen angeboten werden.
     * (3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht,
       durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des
       Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils
       einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen
       Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
     * (4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen
       Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.
   
   
   * § 312M ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN UND BEWEISLAST
     
     * (1) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes
       bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen
       werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts
       anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
       Gestaltungen umgangen werden.
     * (2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für
       die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.
   
   
   * § 313 STÖRUNG DER GESCHÄFTSGRUNDLAGE
     
     * (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind,
       nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den
       Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese
       Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt
       werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des
       Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen
       Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet
       werden kann.
     * (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche
       Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als
       falsch herausstellen.
     * (3) 1 Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht
       zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. 2 An
       die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das
       Recht zur Kündigung.
   
   
   * § 314 KÜNDIGUNG VON DAUERSCHULDVERHÄLTNISSEN AUS WICHTIGEM GRUND
     
     * (1) 1 Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund
       ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2 Ein wichtiger Grund
       liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller
       Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
       die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung
       oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
     * (2) 1 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
       Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
       bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2 Für die
       Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die
       Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2
       entsprechende Anwendung. 3 Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und
       eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen,
       die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung
       rechtfertigen.
     * (3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen,
       nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
     * (4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die
       Kündigung nicht ausgeschlossen.
   
   
   * § 315 BESTIMMUNG DER LEISTUNG DURCH EINE PARTEI
     
     * (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt
       werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem
       Ermessen zu treffen ist.
     * (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
     * (3) 1 Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die
       getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der
       Billigkeit entspricht. 2 Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die
       Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung
       verzögert wird.
   
   
   * § 316 BESTIMMUNG DER GEGENLEISTUNG
     
     * Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht
       bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher
       die Gegenleistung zu fordern hat.
   
   
   * § 317 BESTIMMUNG DER LEISTUNG DURCH EINEN DRITTEN
     
     * (1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im
       Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
     * (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel
       Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so
       ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die
       Durchschnittssumme maßgebend.
   
   
   * § 318 ANFECHTUNG DER BESTIMMUNG
     
     * (1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch
       Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
     * (2) 1 Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung
       oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu;
       Anfechtungsgegner ist der andere Teil. 2 Die Anfechtung muss unverzüglich
       erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund
       Kenntnis erlangt hat. 3 Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen
       sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
   
   
   * § 319 UNWIRKSAMKEIT DER BESTIMMUNG; ERSETZUNG
     
     * (1) 1 Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so
       ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht
       verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. 2 Die Bestimmung erfolgt in
       diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die
       Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.
     * (2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist
       der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann
       oder will oder wenn er sie verzögert.
   
   
   * § 320 EINREDE DES NICHT ERFÜLLTEN VERTRAGS
     
     * (1) 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm
       obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es
       sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. 2 Hat die Leistung an
       mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis
       zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. 3 Die
       Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
     * (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die
       Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach
       den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des
       rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
   
   
   * § 321 UNSICHERHEITSEINREDE
     
     * (1) 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag vorzuleisten verpflichtet ist,
       kann die ihm obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des
       Vertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Gegenleistung durch
       mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird. 2 Das
       Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder
       Sicherheit für sie geleistet wird.
     * (2) 1 Der Vorleistungspflichtige kann eine angemessene Frist bestimmen,
       in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl
       die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. 2 Nach
       erfolglosem Ablauf der Frist kann der Vorleistungspflichtige vom Vertrag
       zurücktreten. § 323 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 322 VERURTEILUNG ZUR LEISTUNG ZUG-UM-ZUG
     
     * (1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die
       ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil
       zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu
       verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um
       Zug zu verurteilen ist.
     * (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil
       im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung
       klagen.
     * (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2
       Anwendung.
   
   
   * § 323 RÜCKTRITT WEGEN NICHT ODER NICHT VERTRAGSGEMÄSS ERBRACHTER LEISTUNG
     
     * (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige
       Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er
       dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder
       Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
     * (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
       * 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
       * 2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin
         oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl
         die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des
         Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer
         den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger
         wesentlich ist, oder
       * 3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere
         Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
         den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
     * (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in
       Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
     * (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der
       Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen
       des Rücktritts eintreten werden.
     * (5) 1 Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger
       vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein
       Interesse hat. 2 Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß
       bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die
       Pflichtverletzung unerheblich ist.
     * (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand,
       der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend
       verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende
       Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der
       Annahme ist.
   
   
   * § 324 RÜCKTRITT WEGEN VERLETZUNG EINER PFLICHT NACH § 241 ABS. 2
     
     * Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach
       § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten
       am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
   
   
   * § 325 SCHADENSERSATZ UND RÜCKTRITT
     
     * Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen,
       wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
   
   
   * § 326 BEFREIUNG VON DER GEGENLEISTUNG UND RÜCKTRITT BEIM AUSSCHLUSS DER
     LEISTUNGSPFLICHT
     
     * (1) 1 Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten,
       entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung
       findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn
       der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die
       Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
     * (2) 1 Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner
       nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit
       überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu
       vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug
       der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die
       Gegenleistung. 2 Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
       infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige
       Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
       unterlässt.
     * (3) 1 Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den
       geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des
       Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 2 Diese
       mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert
       des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten
       Leistung zurückbleibt.
     * (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung
       bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert
       werden.
     * (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann
       der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der
       Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
   
   
   * § 327 ANWENDUNGSBEREICH
     
     * (1) 1 Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge
       anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler
       Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung
       eines Preises zum Gegenstand haben. 2 Preis im Sinne dieses Untertitels
       ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.
     * (2) 1 Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und
       bereitgestellt werden. 2 Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen,
       die dem Verbraucher
       * 1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in
         digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder
       * 2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern
         der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder
         erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten
         ermöglichen.
     * (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge
       über die Bereitstellung digitaler Produkte anzuwenden, bei denen der
       Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich
       zu deren Bereitstellung verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen
       des § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.
     * (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge
       anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den
       Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.
     * (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme der §§ 327b und
       327c auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung
       von körperlichen Datenträgern, die ausschließlich als Träger digitaler
       Inhalte dienen, zum Gegenstand haben.
     * (6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht anzuwenden auf:
       * 1. Verträge über andere Dienstleistungen als digitale Dienstleistungen,
         unabhängig davon, ob der Unternehmer digitale Formen oder Mittel
         einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem
         Verbraucher zu liefern oder zu übermitteln,
       * 2. Verträge über Telekommunikationsdienste im Sinne des § 3 Nummer 61
         des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) mit
         Ausnahme von nummernunabhängigen interpersonellen
         Telekommunikationsdiensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des
         Telekommunikationsgesetzes,
       * 3. Behandlungsverträge nach § 630a,
       * 4. Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die einen geldwerten
         Einsatz erfordern und unter Zuhilfenahme elektronischer oder anderer
         Kommunikationstechnologien auf individuellen Abruf eines Empfängers
         erbracht werden,
       * 5. Verträge über Finanzdienstleistungen,
       * 6. Verträge über die Bereitstellung von Software, für die der
         Verbraucher keinen Preis zahlt und die der Unternehmer im Rahmen einer
         freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die vom Verbraucher
         bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer
         ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder
         der Interoperabilität der vom Unternehmer angebotenen Software
         verarbeitet werden,
       * 7. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die
         digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch
         Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung
         zugänglich gemacht werden,
       * 8. Verträge über die Bereitstellung von Informationen im Sinne des
         Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S.
         2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S.
         1162) geändert worden ist.
   
   
   * § 327A ANWENDUNG AUF PAKETVERTRÄGE UND VERTRÄGE ÜBER SACHEN MIT DIGITALEN
     ELEMENTEN
     
     * (1) 1 Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf
       Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben
       Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die
       Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer
       Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). 2 Soweit
       nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses
       Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags
       anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.
     * (2) 1 Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf
       Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte
       enthalten oder mit ihnen verbunden sind. 2 Soweit nachfolgend nicht
       anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf
       diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche die digitalen
       Produkte betreffen.
     * (3) 1 Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise
       digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren
       ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können
       (Waren mit digitalen Elementen). 2 Beim Kauf einer Ware mit digitalen
       Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des
       Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen
       Dienstleistungen umfasst.
   
   
   * § 327B BEREITSTELLUNG DIGITALER PRODUKTE
     
     * (1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder §
       327a dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt
       bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für
       die Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer die
       nachfolgenden Vorschriften.
     * (2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellung des
       digitalen Produkts nach Absatz 1 vereinbart haben, kann der Verbraucher
       die Bereitstellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen, der
       Unternehmer sie sofort bewirken.
     * (3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald der digitale Inhalt
       oder die geeigneten Mittel für den Zugang zu diesem oder das
       Herunterladen des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar oder
       mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zur Verfügung
       gestellt oder zugänglich gemacht worden ist.
     * (4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald die digitale
       Dienstleistung dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm
       hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist.
     * (5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer Reihe einzelner
       Bereitstellungen verpflichtet ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede
       einzelne Bereitstellung innerhalb der Reihe.
     * (6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgte
       Bereitstellung trifft abweichend von § 363 den Unternehmer.
   
   
   * § 327C RECHTE BEI UNTERBLIEBENER BEREITSTELLUNG
     
     * (1) 1 Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur
       Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers
       nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. 2
       Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die
       Bereitstellung nur ausdrücklich vereinbart werden.
     * (2) 1 Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach
       Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281
       Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
       Aufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften
       vorliegen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
       die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach
       Absatz 1 Satz 1 tritt. 2 Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz
       nach den §§ 283 und 311a Absatz 2 bleiben unberührt.
     * (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist
       entbehrlich, wenn
       * 1. der Unternehmer die Bereitstellung verweigert,
       * 2. es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der
         Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird, oder
       * 3. der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin
         oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart
         war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den
         Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die
         termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher
         wesentlich ist.
       .In den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß § 286 stets
       entbehrlich.
     * (4) 1 Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 und deren
       Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden. 2 Das
       Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher in den Fällen des
       Absatzes 2 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt
       entsprechend.
     * (5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1
       entsprechend anzuwenden.
     * (6) 1 Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden
       kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags
       vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das
       nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. 2 Satz 1 ist
       nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein
       Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des
       Telekommunikationsgesetzes ist.
     * (7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann,
       kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a
       Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten
       digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung
       eignet.
   
   
   * § 327D VERTRAGSMÄSSIGKEIT DIGITALER PRODUKTE
     
     * Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder §
       327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er
       das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§
       327e bis 327g bereitzustellen.
   
   
   * § 327 PRODUKTMANGEL
     
     * (1) 1 Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur
       maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den
       subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den
       Anforderungen an die Integration entspricht. 2 Soweit nachfolgend nicht
       anders bestimmt, ist die maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der
       Bereitstellung nach § 327b. 3 Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu
       einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum (dauerhafte
       Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der
       gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung
       (Bereitstellungszeitraum).
     * (2) 1 Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn
       * 1. das digitale Produkt
         * a) die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der
           Anforderungen an seine Menge, seine Funktionalität, seine
           Kompatibilität und seine Interoperabilität,
         * b) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
       * 2. es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und
         Kundendienst bereitgestellt wird und
       * 3. die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem
         Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.
       .Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine
       Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. 2 Kompatibilität ist
       die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu
       funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel
       genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. 3
       Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer
       Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte
       derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.
     * (3) 1 Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn
       * 1. es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
       * 2. es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der
         Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität
         und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art
         üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des
         digitalen Produkts erwarten kann,
       * 3. es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht,
         die der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung
         gestellt hat,
       * 4. es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren
         Erhalt der Verbraucher erwarten kann,
       * 5. dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden
         und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und
       * 6. sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum
         Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version
         bereitgestellt wird.
       .Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch
       Anforderungen, die der Verbraucher nach vom Unternehmer oder einer
       anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oder
       in deren Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere
       in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, erwarten kann. 2
       Das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannte und auch
       nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
       in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die
       Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben, nicht
       beeinflussen konnte.
     * (4) 1 Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale
       Produkt den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration
       * 1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
       * 2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf
         einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem
         Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht.
       .Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen
       Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des
       Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den
       Vorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann. 2 Digitale Umgebung
       sind Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die vom
       Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder die Nutzung
       eines digitalen Produkts verwendet werden.
     * (5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes
       digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt
       bereitstellt.
   
   
   * § 327F AKTUALISIERUNGEN
     
     * (1) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass dem Verbraucher während
       des maßgeblichen Zeitraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der
       Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich sind,
       bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen
       informiert wird. 2 Zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören auch
       Sicherheitsaktualisierungen. 3 Der maßgebliche Zeitraum nach Satz 1 ist
       * 1. bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen
         Produkts der Bereitstellungszeitraum,
       * 2. in allen anderen Fällen der Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund
         der Art und des Zwecks des digitalen Produkts und unter
         Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann.
     * (2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß
       Absatz 1 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu
       installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Produktmangel,
       der allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist,
       sofern
       * 1. der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der
         Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation
         informiert hat und
       * 2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder
         unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher
         bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.
   
   
   * § 327G RECHTSMANGEL
     
     * Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es
       gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2
       und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
   
   
   * § 327H ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN ÜBER PRODUKTMERKMALE
     
     * Von den objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis
       5 und Satz 2, § 327f Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden, wenn
       der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in
       Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen
       Produkts von diesen objektiven Anforderungen abweicht, und diese
       Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
   
   
   * § 327 RECHTE DES VERBRAUCHERS BEI MÄNGELN
     
     * Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die
       Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,
       * 1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
       * 2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach §
         327n den Preis mindern und
       * 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach §
         284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
   
   
   * § 327J VERJÄHRUNG
     
     * (1) 1 Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in
       zwei Jahren. 2 Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.
     * (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht
       vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
     * (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren
       nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die
       Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.
     * (4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt
       die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt
       ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
     * (5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218
       entsprechend.
   
   
   * § 327 BEWEISLASTUMKEHR
     
     * (1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit
       seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g
       abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits
       bei Bereitstellung mangelhaft war.
     * (2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt
       während der Dauer der Bereitstellung ein von den Anforderungen nach §
       327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das
       digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung
       mangelhaft war.
     * (3) Die Vermutungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten vorbehaltlich des
       Absatzes 4 nicht, wenn
       * 1. die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen
         Anforderungen des digitalen Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht
         kompatibel war oder
       * 2. der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen der
         Nummer 1 vorlagen, weil der Verbraucher eine hierfür notwendige und ihm
         mögliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt und der Unternehmer zur
         Feststellung ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für den
         Verbraucher den geringsten Eingriff darstellt.
     * (4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor
       Vertragsschluss klar und verständlich informiert hat über
       * 1. die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale
         Umgebung im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 oder
       * 2. die Obliegenheit des Verbrauchers nach Absatz 3 Nummer 2.
   
   
   * § 327 NACHERFÜLLUNG
     
     * (1) 1 Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer Nacherfüllung, so hat
       dieser den vertragsgemäßen Zustand herzustellen und die zum Zwecke der
       Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 2 Der Unternehmer
       hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem
       Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel informiert hat, und
       ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.
     * (2) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die
       Nacherfüllung unmöglich oder für den Unternehmer nur mit
       unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2 Dabei sind insbesondere der
       Wert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zustand sowie die Bedeutung
       des Mangels zu berücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 findet keine
       Anwendung.
   
   
   * § 327M VERTRAGSBEENDIGUNG UND SCHADENSERSATZ
     
     * (1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den
       Vertrag gemäß § 327o beenden, wenn
       * 1. der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Absatz 2 ausgeschlossen ist,
       * 2. der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327l
         Absatz 1 erfüllt wurde,
       * 3. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel
         zeigt,
       * 4. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige
         Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,
       * 5. der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäße
         Nacherfüllung verweigert hat, oder
       * 6. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht
         gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
     * (2) 1 Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn
       der Mangel unerheblich ist. 2 Dies gilt nicht für Verbraucherverträge im
       Sinne des § 327 Absatz 3.
     * (3) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher
       unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der
       Leistung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind entsprechend
       anzuwenden. 2 Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen
       Leistung, so ist der Unternehmer zur Rückforderung des Geleisteten nach
       den §§ 327o und 327p berechtigt. § 325 gilt entsprechend.
     * (4) 1 Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann
       er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag
       lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das mangelhafte
       digitale Produkt kein Interesse hat. 2 Satz 1 ist nicht auf Paketverträge
       anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst
       im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.
     * (5) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann
       er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a
       Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des Mangels des digitalen
       Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
   
   
   * § 327N MINDERUNG
     
     * (1) 1 Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu beenden, kann der
       Verbraucher den Preis durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern.
       2 Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
       § 327o Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
     * (2) 1 Bei der Minderung ist der Preis in dem Verhältnis herabzusetzen, in
       welchem zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts
       in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 2
       Bei Verträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts
       ist der Preis unter entsprechender Anwendung des Satzes 1 nur anteilig
       für die Dauer der Mangelhaftigkeit herabzusetzen.
     * (3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
     * (4) 1 Hat der Verbraucher mehr als den geminderten Preis gezahlt, so hat
       der Unternehmer den Mehrbetrag zu erstatten. 2 Der Mehrbetrag ist
       unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. 3
       Die Frist beginnt mit dem Zugang der Minderungserklärung beim
       Unternehmer. 4 Für die Erstattung muss der Unternehmer dasselbe
       Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet
       hat, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem
       Verbraucher entstehen durch die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels
       keine Kosten. 5 Der Unternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz für
       die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung des Mehrbetrags
       entstehen.
   
   
   * § 327O ERKLÄRUNG UND RECHTSFOLGEN DER VERTRAGSBEENDIGUNG
     
     * (1) Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
       Unternehmer, in welcher der Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung
       zum Ausdruck kommt. § 351 ist entsprechend anzuwenden.
     * (2) 1 Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Unternehmer dem Verbraucher
       die Zahlungen zu erstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des
       Vertrags geleistet hat. 2 Für Leistungen, die der Unternehmer aufgrund
       der Vertragsbeendigung nicht mehr zu erbringen hat, erlischt sein
       Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Preises.
     * (3) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt bei Verträgen über die
       dauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts der Anspruch des
       Unternehmers auch für bereits erbrachte Leistungen, jedoch nur für
       denjenigen Teil des Bereitstellungszeitraums, in dem das digitale Produkt
       mangelhaft war. 2 Der gezahlte Preis für den Zeitraum, für den der
       Anspruch nach Satz 1 entfallen ist, ist dem Verbraucher zu erstatten.
     * (4) Für die Erstattungen nach den Absätzen 2 und 3 ist § 327n Absatz 4
       Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
     * (5) 1 Der Verbraucher ist verpflichtet, einen vom Unternehmer
       bereitgestellten körperlichen Datenträger an diesen unverzüglich
       zurückzusenden, wenn der Unternehmer dies spätestens 14 Tage nach
       Vertragsbeendigung verlangt. 2 Der Unternehmer trägt die Kosten der
       Rücksendung. § 348 ist entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 327P WEITERE NUTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG
     
     * (1) 1 Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung
       weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. 2 Der Unternehmer
       ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden.
       3 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
     * (2) 1 Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten
       sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer
       bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat,
       nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. 2 Dies gilt nicht, wenn
       die Inhalte
       * 1. außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten
         digitalen Produkts keinen Nutzen haben,
       * 2. ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten
         digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen,
       * 3. vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder
         nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
       * 4. vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere
         Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.
     * (3) 1 Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die
       Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. 2 Dies gilt nicht für
       Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. 3 Die Inhalte müssen dem
       Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer,
       innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und
       maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
   
   
   * § 327Q VERTRAGSRECHTLICHE FOLGEN DATENSCHUTZRECHTLICHER ERKLÄRUNGEN DES
     VERBRAUCHERS
     
     * (1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und die
       Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach
       Vertragsschluss lassen die Wirksamkeit des Vertrags unberührt.
     * (2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche
       Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner
       personenbezogenen Daten, so kann der Unternehmer einen Vertrag, der ihn
       zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur
       dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, ohne
       Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter
       Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung
       und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
       Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum
       Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht
       zugemutet werden kann.
     * (3) Ersatzansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher wegen einer
       durch die Ausübung von Datenschutzrechten oder die Abgabe
       datenschutzrechtlicher Erklärungen bewirkten Einschränkung der zulässigen
       Datenverarbeitung sind ausgeschlossen.
   
   
   * § 327 ÄNDERUNGEN AN DIGITALEN PRODUKTEN
     
     * (1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der Unternehmer Änderungen
       des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der
       Vertragsmäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f erforderliche Maß
       hinausgehen, nur vornehmen, wenn
       * 1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen triftigen Grund
         dafür enthält,
       * 2. dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten
         entstehen und
       * 3. der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert
         wird.
     * (2) 1 Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die
       Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder welche
       die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher
       beeinträchtigt, darf der Unternehmer nur vornehmen, wenn er den
       Verbraucher darüber hinaus innerhalb einer angemessenen Frist vor dem
       Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers informiert.
       2 Die Information muss Angaben enthalten über:
       * 1. Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie
       * 2. die Rechte des Verbrauchers nach den Absätzen 3 und 4.
       .Satz 1 gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit
       oder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist.
     * (3) 1 Beeinträchtigt eine Änderung des digitalen Produkts die
       Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbarkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1,
       so kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 30 Tagen unentgeltlich
       beenden. 2 Die Frist beginnt mit dem Zugang der Information nach Absatz 2
       zu laufen. 3 Erfolgt die Änderung nach dem Zugang der Information, so
       tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Zugangs der Information der
       Zeitpunkt der Änderung.
     * (4) Die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3 Satz 1 ist ausgeschlossen,
       wenn
       * 1. die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit
         nur unerheblich ist oder
       * 2. dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf das unveränderte
         digitale Produkt und die Nutzbarkeit des unveränderten digitalen
         Produkts ohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben.
     * (5) Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3 Satz 1 und deren
       Rechtsfolgen sind die §§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden.
     * (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Paketverträge, bei denen der andere
       Bestandteil des Paketvertrags die Bereitstellung eines
       Internetzugangsdienstes oder eines öffentlich zugänglichen
       nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes im Rahmen
       eines Paketvertrags im Sinne des § 66 Absatz 1 des
       Telekommunikationsgesetzes zum Gegenstand hat, nicht anzuwenden.
   
   
   * § 327S ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
     
     * (1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher, die zum Nachteil des
       Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der
       Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die Vereinbarung wurde erst
       nach der Mitteilung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über die
       unterbliebene Bereitstellung oder über den Mangel des digitalen Produkts
       getroffen.
     * (2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher über eine Änderung des
       digitalen Produkts, die zum Nachteil des Verbrauchers von den
       Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht
       berufen, es sei denn, sie wurde nach der Information des Verbrauchers
       über die Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r getroffen.
     * (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie
       durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
     * (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Ausschluss oder die
       Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
     * (5) § 327h bleibt unberührt.
   
   
   * § 327 ANWENDUNGSBEREICH
     
     * Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler
       Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des
       Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die
       Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
   
   
   * § 327U RÜCKGRIFF DES UNTERNEHMERS
     
     * (1) 1 Der Unternehmer kann von dem Unternehmer, der sich ihm gegenüber
       zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet hat
       (Vertriebspartner), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm im
       Verhältnis zu einem Verbraucher wegen einer durch den Vertriebspartner
       verursachten unterbliebenen Bereitstellung des vom Vertriebspartner
       bereitzustellenden digitalen Produkts aufgrund der Ausübung des Rechts
       des Verbrauchers nach § 327c Absatz 1 Satz 1 entstanden sind. 2 Das
       Gleiche gilt für die nach § 327l Absatz 1 vom Unternehmer zu tragenden
       Aufwendungen, wenn der vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer geltend
       gemachte Mangel bereits bei der Bereitstellung durch den Vertriebspartner
       vorhanden war oder in einer durch den Vertriebspartner verursachten
       Verletzung der Aktualisierungspflicht des Unternehmers nach § 327f Absatz
       1 besteht.
     * (2) 1 Die Aufwendungsersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in sechs
       Monaten. 2 Die Verjährung beginnt
       * 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem der
         Verbraucher sein Recht ausgeübt hat,
       * 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt, zu dem der
         Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers nach § 327l Absatz 1 erfüllt
         hat.
     * (3) § 327k Absatz 1 und 2 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
       dass die Frist mit der Bereitstellung an den Verbraucher beginnt.
     * (4) 1 Der Vertriebspartner kann sich nicht auf eine Vereinbarung berufen,
       die er vor Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten
       Aufwendungsersatzansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und die zum
       Nachteil des Unternehmers von den Absätzen 1 bis 3 abweicht. 2 Satz 1 ist
       auch anzuwenden, wenn die Absätze 1 bis 3 durch anderweitige Gestaltungen
       umgangen werden.
     * (5) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
     * (6) Die vorstehenden Absätze sind auf die Ansprüche des Vertriebspartners
       und der übrigen Vertragspartner in der Vertriebskette gegen die
       jeweiligen zur Bereitstellung verpflichteten Vertragspartner entsprechend
       anzuwenden, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
   
   
   * § 328 VERTRAG ZUGUNSTEN DRITTER
     
     * (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung
       bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die
       Leistung zu fordern.
     * (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen,
       insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das
       Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen
       Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis
       vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung
       aufzuheben oder zu ändern.
   
   
   * § 329 AUSLEGUNGSREGEL BEI ERFÜLLUNGSÜBERNAHME
     
     * Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines
       Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im
       Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht
       erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
   
   
   * § 330 AUSLEGUNGSREGEL BEI LEIBRENTENVERTRAG
     
     * 1 Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Leibrente an einen
       Dritten vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte
       unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. 2 Das
       Gleiche gilt, wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine
       Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer Vermögens- oder
       Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum
       Zwecke der Abfindung versprochen wird.
   
   
   * § 331 LEISTUNG NACH TODESFALL
     
     * (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen,
       welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die
       Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
     * (2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann
       das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder
       geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
   
   
   * § 332 ÄNDERUNG DURCH VERFÜGUNG VON TODES WEGEN BEI VORBEHALT
     
     * Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne
       Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag
       bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel
       auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.
   
   
   * § 333 ZURÜCKWEISUNG DES RECHTS DURCH DEN DRITTEN
     
     * Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden
       gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
   
   
   * § 334 EINWENDUNGEN DES SCHULDNERS GEGENÜBER DEM DRITTEN
     
     * Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem
       Dritten zu.
   
   
   * § 335 FORDERUNGSRECHT DES VERSPRECHENSEMPFÄNGERS
     
     * Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
       Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann
       fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
   
   
   * § 336 AUSLEGUNG DER DRAUFGABE
     
     * (1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so
       gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
     * (2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
   
   
   * § 337 ANRECHNUNG ODER RÜCKGABE DER DRAUFGABE
     
     * (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete
       Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der
       Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
     * (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe
       zurückzugeben.
   
   
   * § 338 DRAUFGABE BEI ZU VERTRETENDER UNMÖGLICHKEIT DER LEISTUNG
     
     * 1 Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den
       er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die
       Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die
       Draufgabe zu behalten. 2 Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen
       Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn
       dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes
       zurückzugeben.
   
   
   * § 339 VERWIRKUNG DER VERTRAGSSTRAFE
     
     * 1 Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine
       Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung
       einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug
       kommt. 2 Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt
       die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.
   
   
   * § 340 STRAFVERSPRECHEN FÜR NICHTERFÜLLUNG
     
     * (1) 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er
       seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte
       Strafe statt der Erfüllung verlangen. 2 Erklärt der Gläubiger dem
       Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung
       ausgeschlossen.
     * (2) 1 Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
       Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des
       Schadens verlangen. 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
       nicht ausgeschlossen.
   
   
   * § 341 STRAFVERSPRECHEN FÜR NICHT GEHÖRIGE ERFÜLLUNG
     
     * (1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine
       Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der
       bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe
       neben der Erfüllung verlangen.
     * (2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht
       gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2
       Anwendung.
     * (3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur
       verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
   
   
   * § 342 ANDERE ALS GELDSTRAFE
     
     * Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme
       versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der
       Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die
       Strafe verlangt.
   
   
   * § 343 HERABSETZUNG DER STRAFE
     
     * (1) 1 Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf
       Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag
       herabgesetzt werden. 2 Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes
       berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse,
       in Betracht zu ziehen. 3 Nach der Entrichtung der Strafe ist die
       Herabsetzung ausgeschlossen.
     * (2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn
       jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung
       vornimmt oder unterlässt.
   
   
   * § 344 UNWIRKSAMES STRAFVERSPRECHEN
     
     * Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist
       auch die für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens getroffene
       Vereinbarung einer Strafe unwirksam, selbst wenn die Parteien die
       Unwirksamkeit des Versprechens gekannt haben.
   
   
   * § 345 BEWEISLAST
     
     * Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine
       Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern
       nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
   
   
   * § 346 WIRKUNGEN DES RÜCKTRITTS
     
     * (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten
       oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des
       Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen
       Nutzungen herauszugeben.
     * (2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu
       leisten, soweit
       * 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten
         ausgeschlossen ist,
       * 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet,
         verarbeitet oder umgestaltet hat,
       * 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen
         ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
         entstandene Verschlechterung außer Betracht.
       .Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung
       des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den
       Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden,
       dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
     * (3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
       * 1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der
         Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
       * 2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu
         vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
       * 3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die
         Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist,
         obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen
         Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
       .Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
     * (4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach
       Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
   
   
   * § 347 NUTZUNGEN UND VERWENDUNGEN NACH RÜCKTRITT
     
     * (1) 1 Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer
       ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so
       ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. 2 Im Falle eines
       gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der
       Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen
       Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
     * (2) 1 Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz
       oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2
       ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. 2 Andere
       Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese
       bereichert wird.
   
   
   * § 348 ERFÜLLUNG ZUG-UM-ZUG
     
     * 1 Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind
       Zug um Zug zu erfüllen. 2 Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 349 ERKLÄRUNG DES RÜCKTRITTS
     
     * Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
   
   
   * § 350 ERLÖSCHEN DES RÜCKTRITTSRECHTS NACH FRISTSETZUNG
     
     * 1 Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist
       nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die
       Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. 2 Das Rücktrittsrecht
       erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
   
   
   * § 351 UNTEILBARKEIT DES RÜCKTRITTSRECHTS
     
     * 1 Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere
       beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle
       ausgeübt werden. 2 Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der
       Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
   
   
   * § 352 AUFRECHNUNG NACH NICHTERFÜLLUNG
     
     * Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam,
       wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung
       befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung
       erklärt.
   
   
   * § 353 RÜCKTRITT GEGEN REUGELD
     
     * 1 Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der
       Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung
       entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung
       unverzüglich zurückweist. 2 Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das
       Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.
   
   
   * § 354 VERWIRKUNGSKLAUSEL
     
     * Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner
       Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit
       nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum
       Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
   
   
   * § 355 WIDERRUFSRECHT BEI VERBRAUCHERVERTRÄGEN
     
     * (1) 1 Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser
       Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an
       ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht
       mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht
       widerrufen hat. 2 Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
       Unternehmer. 3 Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum
       Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. 4 Der Widerruf muss keine
       Begründung enthalten. 5 Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
       Absendung des Widerrufs.
     * (2) 1 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2 Sie beginnt mit
       Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
     * (3) 1 Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich
       zurückzugewähren. 2 Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die
       Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für
       den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. 3 Ein Verbraucher
       wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. 4 Der
       Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
   
   
   * § 356 WIDERRUFSRECHT BEI AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENEN
     VERTRÄGEN UND FERNABSATZVERTRÄGEN
     
     * (1) 1 Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das
       Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz
       1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine
       andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers
       auszufüllen und zu übermitteln. 2 Macht der Verbraucher von dieser
       Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des
       Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
     * (2) Die Widerrufsfrist beginnt
       * 1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,
         * a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der
           Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht
           Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
         * b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer
           einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt
           geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter
           Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
         * c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert
           wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter
           Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das
           letzte Stück erhalten hat,
         * d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen
           festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein
           von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware
           erhalten hat,
       * 2. bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in
         einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom,
         die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem
         körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand
         hat, mit Vertragsschluss.
     * (3) 1 Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den
       Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2
       Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. 2 Das
       Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in
       Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. 3 Satz 2 ist auf
       Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
     * (4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von
       Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
       * 1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines
         Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung
         vollständig erbracht hat,
       * 2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises
         verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn
         der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
         * a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der
           Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
         * b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die
           Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger
           übermittelt hat und
         * c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit
           vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
       * 3. bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer
         ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten
         auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn
         der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten
         Voraussetzungen erfüllt hat,
       * 4. bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen,
         wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des
         Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein
         Widerrufsrecht ausübt.
     * (5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von
       nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten
       auch unter folgenden Voraussetzungen:
       * 1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines
         Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung
         begonnen hat,
       * 2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises
         verpflichtet, wenn
         * a) der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
         * b) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer
           mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
         * c) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch
           seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung
           sein Widerrufsrecht erlischt, und
         * d) der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur
           Verfügung gestellt hat.
   
   
   * § 356A WIDERRUFSRECHT BEI TEILZEIT-WOHNRECHTEVERTRÄGEN, VERTRÄGEN ÜBER EIN
     LANGFRISTIGES URLAUBSPRODUKT, BEI VERMITTLUNGSVERTRÄGEN UND
     TAUSCHSYSTEMVERTRÄGEN
     
     * (1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.
     * (2) 1 Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
       oder des Abschlusses eines Vorvertrags. 2 Erhält der Verbraucher die
       Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach
       Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des
       Erhalts.
     * (3) 1 Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten
       vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt
       vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483
       Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die
       Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt
       der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der
       vorgeschriebenen Sprache. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei
       Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.
     * (4) 1 Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung
       vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483
       Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die
       Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt
       der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. 2 Das
       Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2
       spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten
       Zeitpunkt.
     * (5) 1 Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen
       Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum
       gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für
       beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag
       geltenden Zeitpunkt. 2 Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
   
   
   * § 356B WIDERRUFSRECHT BEI VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN
     
     * (1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem
       Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den
       schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der
       Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.
     * (2) 1 Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem
       Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die
       Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit
       Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. 2 Enthält bei einem
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach
       Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum
       Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6
       Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht,
       beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz
       6. 3 In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen
       Monat. 4 Das Widerrufsrecht bei einem
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate
       und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten
       Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
     * (3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem
       Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die
       dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.
   
   
   * § 356C WIDERRUFSRECHT BEI RATENLIEFERUNGSVERTRÄGEN
     
     * (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch
       außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die
       Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel
       246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über
       sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
     * (2) 1 § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. 2 Das Widerrufsrecht erlischt
       spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2
       genannten Zeitpunkt.
   
   
   * § 356D WIDERRUFSRECHT DES VERBRAUCHERS BEI UNENTGELTLICHEN
     DARLEHENSVERTRÄGEN UND UNENTGELTLICHEN FINANZIERUNGSHILFEN
     
     * 1 Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein
       unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe
       gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2
       nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den
       Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht
       unterrichtet hat. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate
       und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten
       Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
   
   
   * § 356 WIDERRUFSRECHT BEI VERBRAUCHERBAUVERTRÄGEN
     
     * 1 Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die
       Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel
       249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein
       Widerrufsrecht belehrt hat. 2 Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
       zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten
       Zeitpunkt.
   
   
   * § 357 RECHTSFOLGEN DES WIDERRUFS VON AUSSERHALB VON GESCHÄFTSRÄUMEN
     GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN UND FERNABSATZVERTRÄGEN MIT AUSNAHME VON VERTRÄGEN
     ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
     
     * (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen
       zurückzugewähren.
     * (2) 1 Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für
       die Lieferung zurückgewähren. 2 Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher
       zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der
       Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung
       entschieden hat.
     * (3) 1 Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel
       verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. 2 Satz 1
       gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem
       Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
     * (4) 1 Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung
       verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den
       Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. 2 Dies gilt
       nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
     * (5) 1 Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der
       Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz
       2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
       von dieser Pflicht unterrichtet hat. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der
       Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
     * (6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden,
       wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
     * (7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen
       die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des
       Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die
       Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind,
       dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
     * (8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die
       Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
   
   
   * § 357A WERTERSATZ ALS RECHTSFOLGE DES WIDERRUFS VON AUSSERHALB VON
     GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENEN VERTRÄGEN UND FERNABSATZVERTRÄGEN MIT
     AUSNAHME VON VERTRÄGEN ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
     
     * (1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu
       leisten, wenn
       * 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist,
         der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der
         Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
       * 2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz
         1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über
         dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.
     * (2) 1 Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten
       Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht,
       oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom
       in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von
       Fernwärme zu leisten, wenn
       * 1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass
         mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
       * 2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der
         Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften
         Datenträger übermittelt hat und
       * 3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz
         1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
         ordnungsgemäß informiert hat.
       .Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu
       Grunde zu legen. 2 Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig
       hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der
       erbrachten Leistung zu berechnen.
     * (3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von
       nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten,
       so hat er keinen Wertersatz zu leisten.
   
   
   * § 357B RECHTSFOLGEN DES WIDERRUFS VON VERTRÄGEN ÜBER FINANZDIENSTLEISTUNGEN
     
     * (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen
       zurückzugewähren.
     * (2) 1 Im Falle des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen
       geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen über
       Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für
       die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung
       verpflichtet, wenn er
       * 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
         hingewiesen worden ist und
       * 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der
         Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
       .Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche
       Finanzierungshilfe, die von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind,
       gelten auch § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2 entsprechend.
       2 Ist Gegenstand des Vertrags über die entgeltliche Finanzierungshilfe
       die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen
       digitalen Inhalten, hat der Verbraucher Wertersatz für die bis zum
       Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten, wenn er
       * 1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
         hingewiesen worden ist und
       * 2. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der
         Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnt.
       .Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung
       des Wertersatzes zu Grunde zu legen. 3 Ist der vereinbarte Gesamtpreis
       unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des
       Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
     * (3) 1 Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der
       Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der
       Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. 2 Bei
       einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen kann nachgewiesen werden, dass der
       Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war als der vereinbarte Sollzins. 3
       In diesem Fall ist nur der niedrigere Betrag geschuldet. 4 Im Falle des
       Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die
       nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz
       2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über
       das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in
       Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. 5 Darüber hinaus
       hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber nur die Aufwendungen zu
       ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht
       hat und nicht zurückverlangen kann.
   
   
   * § 357C RECHTSFOLGEN DES WIDERRUFS VON TEILZEIT-WOHNRECHTEVERTRÄGEN,
     VERTRÄGEN ÜBER EIN LANGFRISTIGES URLAUBSPRODUKT, VERMITTLUNGSVERTRÄGEN UND
     TAUSCHSYSTEMVERTRÄGEN
     
     * (1) 1 Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen.
       2 Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung
       hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. 3 Eine Vergütung für
       geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung
       ist ausgeschlossen.
     * (2) Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des
       § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht
       bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.
   
   
   * § 357D RECHTSFOLGEN DES WIDERRUFS VON WEDER IM FERNABSATZ NOCH AUSSERHALB
     VON GESCHÄFTSRÄUMEN GESCHLOSSENEN RATENLIEFERUNGSVERTRÄGEN
     
     * 1 Für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen gilt § 357 Absatz 1 bis 4
       und 6 entsprechend. 2 Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der
       Rücksendung der empfangenen Sachen, es sei denn, der Unternehmer hat sich
       bereit erklärt, diese Kosten zu tragen. § 357a Absatz 1 ist mit der
       Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der Unterrichtung
       nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes
       zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Unterrichtung nach Artikel 246 Absatz 3
       des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche tritt.
   
   
   * § 357 RECHTSFOLGEN DES WIDERRUFS BEI VERBRAUCHERBAUVERTRÄGEN
     
     * 1 Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur
       nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz.
       2 Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung
       zugrunde zu legen. 3 Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig
       hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten
       Leistung zu berechnen.
   
   
   * § 358 MIT DEM WIDERRUFENEN VERTRAG VERBUNDENER VERTRAG
     
     * (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die
       Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch
       einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist
       er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen
       Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
     * (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags
       gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514
       Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an
       diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit
       diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer
       Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
     * (3) 1 Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung
       einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder
       2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung
       des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche
       Einheit bilden. 2 Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
       anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des
       Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen
       Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem
       Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
       3 Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
       grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur
       anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück
       oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die
       Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder
       grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer
       fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise
       zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts
       Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig
       begünstigt.
     * (4) 1 Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von
       der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen
       Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. 2 Ist der
       verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem
       körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der
       Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des
       § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten
       digitalen Inhalte zu leisten. 3 Ist der verbundene Vertrag ein im
       Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
       Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und
       357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene
       Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. 4 Im
       Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und
       Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher
       ausgeschlossen. 5 Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher
       hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten
       des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem
       Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
     * (5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die
       der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
   
   
   * § 359 EINWENDUNGEN BEI VERBUNDENEN VERTRÄGEN
     
     * (1) 1 Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern,
       soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem
       Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur
       Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2 Dies gilt nicht bei
       Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen
       diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des
       Darlehensvertrags vereinbart wurde. 3 Kann der Verbraucher Nacherfüllung
       verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn
       die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
     * (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der
       Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das
       finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.
   
   
   * § 360 ZUSAMMENHÄNGENDE VERTRÄGE
     
     * (1) 1 Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags
       gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die
       Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch
       an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags
       gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. 2 Auf die Rückabwicklung
       des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3
       entsprechend anzuwenden. 3 Widerruft der Verbraucher einen
       Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges
       Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine
       Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
     * (2) 1 Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem
       widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem
       Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der
       Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des
       widerrufenen Vertrags erbracht wird. 2 Ein Darlehensvertrag ist auch dann
       ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer
       einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des
       widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem
       widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
   
   
   * § 361 WEITERE ANSPRÜCHE, ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN UND BEWEISLAST
     
     * (1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine
       weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
     * (2) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein
       anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
       werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts
       anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
       Gestaltungen umgangen werden.
     * (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast
       den Unternehmer.
   
   
   * § 362 ERLÖSCHEN DURCH LEISTUNG
     
     * (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den
       Gläubiger bewirkt wird.
     * (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden
       die Vorschriften des § 185 Anwendung.
   
   
   * § 363 BEWEISLAST BEI ANNAHME ALS ERFÜLLUNG
     
     * Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als
       Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung
       deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als
       die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
   
   
   * § 364 ANNAHME AN ERFÜLLUNGS STATT
     
     * (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die
       geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
     * (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers
       diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht
       anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
   
   
   * § 365 GEWÄHRLEISTUNG BEI HINGABE AN ERFÜLLUNGS STATT
     
     * Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes
       Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines
       Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie
       ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
   
   
   * § 366 ANRECHNUNG DER LEISTUNG AUF MEHRERE FORDERUNGEN
     
     * (1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu
       gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete
       nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld
       getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
     * (2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige
       Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger
       geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem
       Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und
       bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
   
   
   * § 367 ANRECHNUNG AUF ZINSEN UND KOSTEN
     
     * (1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu
       entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende
       Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
       Hauptleistung angerechnet.
     * (2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger
       die Annahme der Leistung ablehnen.
   
   
   * § 368 QUITTUNG
     
     * 1 Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein
       schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. 2 Hat der Schuldner ein
       rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so
       kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
   
   
   * § 369 KOSTEN DER QUITTUNG
     
     * (1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und
       vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger
       bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
     * (2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der
       Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger,
       so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
   
   
   * § 370 LEISTUNG AN DEN ÜBERBRINGER DER QUITTUNG
     
     * Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu
       empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme
       einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
   
   
   * § 371 RÜCKGABE DES SCHULDSCHEINS
     
     * 1 Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der
       Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. 2
       Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der
       Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die
       Schuld erloschen sei.
   
   
   * § 372 VORAUSSETZUNGEN
     
     * 1 Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der
       Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger
       hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. 2 Das Gleiche
       gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers
       liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden
       Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht
       oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
   
   
   * § 373 ZUG-UM-ZUG-LEISTUNG
     
     * Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
       verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der
       hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
   
   
   * § 374 HINTERLEGUNGSORT; ANZEIGEPFLICHT
     
     * (1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu
       erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er
       dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
     * (2) 1 Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich
       anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz
       verpflichtet. 2 Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
   
   
   * § 375 RÜCKWIRKUNG BEI POSTÜBERSENDUNG
     
     * Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post
       übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der
       Sache zur Post zurück.
   
   
   * § 376 RÜCKNAHMERECHT
     
     * (1) Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
     * (2) Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
       * 1. wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das
         Recht zur Rücknahme verzichte,
       * 2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
       * 3. wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem
         Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die
         Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.
   
   
   * § 377 UNPFÄNDBARKEIT DES RÜCKNAHMERECHTS
     
     * (1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
     * (2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren
       eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme
       auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
   
   
   * § 378 WIRKUNG DER HINTERLEGUNG BEI AUSGESCHLOSSENER RÜCKNAHME
     
     * Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der
       Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher
       Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger
       geleistet hätte.
   
   
   * § 379 WIRKUNG DER HINTERLEGUNG BEI NICHT AUSGESCHLOSSENER RÜCKNAHME
     
     * (1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so
       kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
     * (2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und
       ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für
       nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
     * (3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die
       Hinterlegung als nicht erfolgt.
   
   
   * § 380 NACHWEIS DER EMPFANGSBERECHTIGUNG
     
     * Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum
       Nachweis der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung
       anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist,
       kann der Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter
       denselben Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu
       fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre.
   
   
   * § 381 KOSTEN DER HINTERLEGUNG
     
     * Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht
       der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
   
   
   * § 382 ERLÖSCHEN DES GLÄUBIGERRECHTS
     
     * Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem
       Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung,
       wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet;
       der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht
       zur Rücknahme verzichtet hat.
   
   
   * § 383 VERSTEIGERUNG HINTERLEGUNGSUNFÄHIGER SACHEN
     
     * (1) 1 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht
       geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers
       am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. 2 Das
       Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache
       zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten
       verbunden ist.
     * (2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg
       nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu
       versteigern.
     * (3) 1 Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort
       bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen
       Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen
       (öffentliche Versteigerung). 2 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter
       allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.
     * (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene
       Schiffe und Schiffsbauwerke.
   
   
   * § 384 ANDROHUNG DER VERSTEIGERUNG
     
     * (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger
       angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem
       Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr
       verbunden ist.
     * (2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu
       benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz
       verpflichtet.
     * (3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie
       untunlich sind.
   
   
   * § 385 FREIHÄNDIGER VERKAUF
     
     * Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den
       Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich
       ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung
       befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
   
   
   * § 386 KOSTEN DER VERSTEIGERUNG
     
     * Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs
       fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den
       hinterlegten Erlös zurücknimmt.
   
   
   * § 387 VORAUSSETZUNGEN
     
     * Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach
       gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung
       des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung
       fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
   
   
   * § 388 ERKLÄRUNG DER AUFRECHNUNG
     
     * 1 Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. 2
       Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer
       Zeitbestimmung abgegeben wird.
   
   
   * § 389 WIRKUNG DER AUFRECHNUNG
     
     * Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken,
       als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung
       geeignet einander gegenübergetreten sind.
   
   
   * § 390 KEINE AUFRECHNUNG MIT EINREDEBEHAFTETER FORDERUNG
     
     * Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet
       werden.
   
   
   * § 391 AUFRECHNUNG BEI VERSCHIEDENHEIT DER LEISTUNGSORTE
     
     * (1) 1 Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die
       Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. 2 Der
       aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil
       dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an
       dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
     * (2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem
       bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die
       Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht,
       ausgeschlossen sein soll.
   
   
   * § 392 AUFRECHNUNG GEGEN BESCHLAGNAHMTE FORDERUNG
     
     * Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem
       Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann
       ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme
       erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und
       später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.
   
   
   * § 393 KEINE AUFRECHNUNG GEGEN FORDERUNG AUS UNERLAUBTER HANDLUNG
     
     * Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
       Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.
   
   
   * § 394 KEINE AUFRECHNUNG GEGEN UNPFÄNDBARE FORDERUNG
     
     * 1 Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die
       Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. 2 Gegen die aus Kranken-,
       Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen
       der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch
       geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
   
   
   * § 395 AUFRECHNUNG GEGEN FORDERUNGEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHER KÖRPERSCHAFTEN
     
     * Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine
       Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die
       Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen
       hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
   
   
   * § 396 MEHRHEIT VON FORDERUNGEN
     
     * (1) 1 Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete
       Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die
       gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2 Wird die Aufrechnung ohne
       eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil
       unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende
       Anwendung.
     * (2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der
       Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 397 ERLASSVERTRAG, NEGATIVES SCHULDANERKENNTNIS
     
     * (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch
       Vertrag die Schuld erlässt.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner
       anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.
   
   
   * § 398 ABTRETUNG
     
     * 1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen
       auf diesen übertragen werden . 2 Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der
       neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
   
   
   * § 399 AUSSCHLUSS DER ABTRETUNG BEI INHALTSÄNDERUNG ODER VEREINBARUNG
     
     * Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen
       anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres
       Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem
       Schuldner ausgeschlossen ist.
   
   
   * § 400 AUSSCHLUSS BEI UNPFÄNDBAREN FORDERUNGEN
     
     * Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung
       nicht unterworfen ist.
   
   
   * § 401 ÜBERGANG DER NEBEN- UND VORZUGSRECHTE
     
     * (1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken,
       Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die
       Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger
       über.
     * (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
       Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger
       geltend machen.
   
   
   * § 402 AUSKUNFTSPFLICHT; URKUNDENAUSLIEFERUNG
     
     * Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur
       Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum
       Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz
       befinden, auszuliefern.
   
   
   * § 403 PFLICHT ZUR BEURKUNDUNG
     
     * 1 Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine
       öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. 2 Die
       Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
   
   
   * § 404 EINWENDUNGEN DES SCHULDNERS
     
     * Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen,
       die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger
       begründet waren.
   
   
   * § 405 ABTRETUNG UNTER URKUNDENVORLEGUNG
     
     * Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er
       sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem
       neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder
       Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die
       Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger
       ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der
       Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.
   
   
   * § 406 AUFRECHNUNG GEGENÜBER DEM NEUEN GLÄUBIGER
     
     * Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende
       Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn,
       dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte
       oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später
       als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
   
   
   * § 407 RECHTSHANDLUNGEN GEGENÜBER DEM BISHERIGEN GLÄUBIGER
     
     * (1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der
       Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes
       Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem
       bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen
       sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der
       Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
     * (2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem
       bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges
       Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil
       gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung
       bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
   
   
   * § 408 MEHRFACHE ABTRETUNG
     
     * (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals
       an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten
       leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein
       Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten
       des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber
       entsprechende Anwendung.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch
       gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der
       bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits
       abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.
   
   
   * § 409 ABTRETUNGSANZEIGE
     
     * (1) 1 Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung
       abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte
       Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder
       nicht wirksam ist. 2 Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine
       Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen
       Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
     * (2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden,
       welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
   
   
   * § 410 AUSHÄNDIGUNG DER ABTRETUNGSURKUNDE
     
     * (1) 1 Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur
       gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung
       ausgestellten Urkunde verpflichtet. 2 Eine Kündigung oder eine Mahnung
       des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen
       Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich
       zurückweist.
     * (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige
       Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
   
   
   * § 411 GEHALTSABTRETUNG
     
     * 1 Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer
       an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des
       Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die
       auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger
       ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der
       Abtretung zu benachrichtigen. 2 Bis zur Benachrichtigung gilt die
       Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
   
   
   * § 412 GESETZLICHER FORDERUNGSÜBERGANG
     
     * Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die
       Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 413 ÜBERTRAGUNG ANDERER RECHTE
     
     * Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die
       Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das
       Gesetz ein anderes vorschreibt.
   
   
   * § 414 VERTRAG ZWISCHEN GLÄUBIGER UND ÜBERNEHMER
     
     * Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der
       Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen
       Schuldners tritt.
   
   
   * § 415 VERTRAG ZWISCHEN SCHULDNER UND ÜBERNEHMER
     
     * (1) 1 Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner
       vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers
       ab. 2 Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der
       Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. 3 Bis zur
       Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.
     * (2) 1 Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als
       nicht erfolgt. 2 Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger
       unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so
       kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird
       sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
     * (3) 1 Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im
       Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den
       Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn der
       Gläubiger die Genehmigung verweigert.
   
   
   * § 416 ÜBERNAHME EINER HYPOTHEKENSCHULD
     
     * (1) 1 Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem
       Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem
       Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur
       genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. 2 Sind seit dem Empfang
       der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als
       erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher
       verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine
       Anwendung.
     * (2) 1 Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der
       Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. 2 Sie muss
       schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an
       die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die
       Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.
     * (3) 1 Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die
       Schuldübernahme mitzuteilen. 2 Sobald die Erteilung oder Verweigerung der
       Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu
       benachrichtigen.
   
   
   * § 417 EINWENDUNGEN DES ÜBERNEHMERS
     
     * (1) 1 Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen,
       welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem
       bisherigen Schuldner ergeben. 2 Eine dem bisherigen Schuldner zustehende
       Forderung kann er nicht aufrechnen.
     * (2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnis
       zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer
       dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.
   
   
   * § 418 ERLÖSCHEN VON SICHERUNGS- UND VORZUGSRECHTEN
     
     * (1) 1 Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung
       bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. 2 Besteht für die Forderung eine
       Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn
       der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. 3
       Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige,
       welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in
       diese einwilligt.
     * (2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens
       verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das
       Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.
   
   
   * § 419 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 420 TEILBARE LEISTUNG
     
     * Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare
       Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem
       gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen
       Anteil berechtigt.
   
   
   * § 421 GESAMTSCHULDNER
     
     * 1 Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze
       Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur
       einmal zu fordern berechtigt ist , so kann der Gläubiger die Leistung
       nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil
       fordern. 2 Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche
       Schuldner verpflichtet.
   
   
   * § 422 WIRKUNG DER ERFÜLLUNG
     
     * (1) 1 Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die
       übrigen Schuldner. 2 Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs
       statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.
     * (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den
       übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.
   
   
   * § 423 WIRKUNG DES ERLASSES
     
     * Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass
       wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das
       ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
   
   
   * § 424 WIRKUNG DES GLÄUBIGERVERZUGS
     
     * Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für
       die übrigen Schuldner.
   
   
   * § 425 WIRKUNG ANDERER TATSACHEN
     
     * (1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken,
       soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für
       und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
     * (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem
       Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines
       Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und
       Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von
       dem rechtskräftigen Urteil.
   
   
   * § 426 AUSGLEICHUNGSPFLICHT, FORDERUNGSÜBERGANG
     
     * (1) 1 Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen
       Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2 Kann von
       einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt
       werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung
       verpflichteten Schuldnern zu tragen.
     * (2) 1 Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den
       übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des
       Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. 2 Der Übergang kann
       nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
   
   
   * § 427 GEMEINSCHAFTLICHE VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNG
     
     * Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer
       teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
   
   
   * § 428 GESAMTGLÄUBIGER
     
     * 1 Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass
       jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung
       nur einmal zu bewirken verpflichtet ist , so kann der Schuldner nach
       seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. 2 Dies gilt auch dann,
       wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.
   
   
   * § 429 WIRKUNG VON VERÄNDERUNGEN
     
     * (1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen
       Gläubiger.
     * (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines
       Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den
       Schuldner.
     * (3) 1 Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425
       entsprechende Anwendung. 2 Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger
       seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen
       Gläubiger unberührt.
   
   
   * § 430 AUSGLEICHUNGSPFLICHT DER GESAMTGLÄUBIGER
     
     * Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen
       berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
   
   
   * § 431 MEHRERE SCHULDNER EINER UNTEILBAREN LEISTUNG
     
     * Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als
       Gesamtschuldner.
   
   
   * § 432 MEHRERE GLÄUBIGER EINER UNTEILBAREN LEISTUNG
     
     * (1) 1 Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern
       sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle
       gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle
       fordern. 2 Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die
       geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht
       zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
       abliefert.
     * (2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der
       Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
   
   
   * § 433 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM KAUFVERTRAG
     
     * (1) 1 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet,
       dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu
       verschaffen. 2 Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und
       Rechtsmängeln zu verschaffen.
     * (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis
       zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
   
   
   * § 434 SACHMANGEL
     
     * (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den
       subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den
       Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
     * (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
       * 1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,
       * 2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
       * 3. mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen,
         einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
       .Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität,
       Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale
       der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
     * (3) 1 Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die
       Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
       * 1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
       * 2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich
         ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
         * a) der Art der Sache und
         * b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem
           anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere
           in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
       * 3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die
         oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung
         gestellt hat, und
       * 4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder
         Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren
         Erhalt der Käufer erwarten kann.
       .Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge,
       Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer
       Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. 2 Der
       Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten
       öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch
       nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
       in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die
       Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
     * (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den
       Montageanforderungen, wenn die Montage
       * 1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
       * 2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf
         einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel
         in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
     * (5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere
       Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
   
   
   * § 435 RECHTSMANGEL
     
     * 1 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die
       Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den
       Käufer geltend machen können. 2 Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn
       im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.
   
   
   * § 436 ÖFFENTLICHE LASTEN VON GRUNDSTÜCKEN
     
     * (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks
       verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die
       Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch
       begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der
       Beitragsschuld.
     * (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des
       Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen
       Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind.
   
   
   * § 437 RECHTE DES KÄUFERS BEI MÄNGELN
     
     * Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der
       folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt
       ist,
       * 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
       * 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten
         oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
       * 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §
         284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
   
   
   * § 438 VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE
     
     * (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
       * 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel
         * a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen
           Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
         * b) in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
         besteht,
       * 2. in fünf Jahren
         * a) bei einem Bauwerk und
         * b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
           für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
           verursacht hat, und
       * 3. im Übrigen in zwei Jahren.
     * (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen
       mit der Ablieferung der Sache.
     * (3) 1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die
       Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den
       Mangel arglistig verschwiegen hat. 2 Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt
       die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
     * (4) 1 Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2 Der
       Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1
       die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des
       Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3 Macht er von diesem Recht
       Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
     * (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz
       4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 439 NACHERFÜLLUNG
     
     * (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung
       des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
     * (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
       Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
       zu tragen.
     * (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem
       Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache
       angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen
       der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen
       Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das
       Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu
       ersetzen.
     * (4) 1 Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung
       unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit
       unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2 Dabei sind insbesondere der
       Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die
       Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
       erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3 Der
       Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art
       der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den
       Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
     * (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung
       zur Verfügung zu stellen.
     * (6) 1 Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie
       Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach
       Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. 2 Der Verkäufer hat die ersetzte
       Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
   
   
   * § 440 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR RÜCKTRITT UND SCHADENSERSATZ
     
     * 1 Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es
       der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der
       Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer
       zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
       2 Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als
       fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder
       des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
   
   
   * § 441 MINDERUNG
     
     * (1) 1 Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung
       gegenüber dem Verkäufer mindern. 2 Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5
       Satz 2 findet keine Anwendung.
     * (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers
       mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle
       erklärt werden.
     * (3) 1 Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis
       herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der
       Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben
       würde. 2 Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
       ermitteln.
     * (4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der
       Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1
       finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 442 KENNTNIS DES KÄUFERS
     
     * (1) 1 Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen,
       wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. 2 Ist dem Käufer ein Mangel
       infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte
       wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel
       arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
       Sache übernommen hat.
     * (2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen,
       auch wenn es der Käufer kennt.
   
   
   * § 443 GARANTIE
     
     * (1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in
       einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss
       des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen
       Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu
       erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem
       Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht
       diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit
       betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder
       einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im
       Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der
       Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat
       (Garantiegeber).
     * (2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die
       Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält
       (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer
       Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie
       begründet.
   
   
   * § 444 HAFTUNGSAUSSCHLUSS
     
     * Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines
       Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer
       nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
       Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
   
   
   * § 445 HAFTUNGSBEGRENZUNG BEI ÖFFENTLICHEN VERSTEIGERUNGEN
     
     * Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen
       Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem
       Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel
       arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
       Sache übernommen hat.
   
   
   * § 445A RÜCKGRIFF DES VERKÄUFERS
     
     * (1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem
       Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der
       Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz
       2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom
       Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den
       Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der
       Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.
     * (2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte des Verkäufers gegen seinen
       Lieferanten bedarf es wegen des vom Käufer geltend gemachten Mangels der
       sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte
       neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen
       musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der
       übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer
       entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
     * (4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
   
   
   * § 445B VERJÄHRUNG VON RÜCKGRIFFSANSPRÜCHEN
     
     * (1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche
       verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
     * (2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten
       Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer
       verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem
       Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt
       hat.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der
       übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer
       entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
   
   
   * § 445C RÜCKGRIFF BEI VERTRÄGEN ÜBER DIGITALE PRODUKTE
     
     * 1 Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über
       die Bereitstellung digitaler Produkte nach den §§ 327 und 327a, so sind
       die §§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach Satz
       1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts
       3 Titel 2a Untertitel 2.
   
   
   * § 446 GEFAHR- UND LASTENÜBERGANG
     
     * 1 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
       Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 2 Von
       der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten
       der Sache. 3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der
       Annahme ist.
   
   
   * § 447 GEFAHRÜBERGANG BEIM VERSENDUNGSKAUF
     
     * (1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache
       nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den
       Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem
       Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
       Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
     * (2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung
       erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung
       ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden
       verantwortlich.
   
   
   * § 448 KOSTEN DER ÜBERGABE UND VERGLEICHBARE KOSTEN
     
     * (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die
       Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort
       als dem Erfüllungsort.
     * (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des
       Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu
       der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
   
   
   * § 449 EIGENTUMSVORBEHALT
     
     * (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur
       Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
       das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des
       Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
     * (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur
       herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
     * (3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der
       Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer
       Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer
       verbundenen Unternehmens, erfüllt.
   
   
   * § 450 AUSGESCHLOSSENE KÄUFER BEI BESTIMMTEN VERKÄUFEN
     
     * (1) Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der
       Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm
       zugezogenen Gehilfen einschließlich des Protokollführers den zu
       verkaufenden Gegenstand weder für sich persönlich oder durch einen
       anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.
     * (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
       Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer
       gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber
       ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu
       lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den §§
       383 und 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkauf aus einer
       Insolvenzmasse.
   
   
   * § 451 KAUF DURCH AUSGESCHLOSSENEN KÄUFER
     
     * (1) 1 Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der
       Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei
       dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. 2
       Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung
       auf, so findet § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
     * (2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf
       vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs
       sowie für einen Mindererlös aufzukommen.
   
   
   * § 452 SCHIFFSKAUF
     
     * Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden
       auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 453 RECHTSKAUF; VERBRAUCHERVERTRAG ÜBER DEN KAUF DIGITALER INHALTE
     
     * (1) 1 Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von
       Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. 2 Auf einen
       Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen
       Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
       * 1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der
         Kaufsache und die Leistungszeit sowie
       * 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1,
         Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.
       .An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten
       die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
     * (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des
       Rechts.
     * (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist
       der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und
       Rechtsmängeln zu übergeben.
   
   
   * § 454 ZUSTANDEKOMMEN DES KAUFVERTRAGS
     
     * (1) 1 Bei einem Kauf auf Probe oder auf Besichtigung steht die Billigung
       des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. 2 Der Kauf ist im
       Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
     * (2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des
       Gegenstandes zu gestatten.
   
   
   * § 455 BILLIGUNGSFRIST
     
     * 1 Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften
       Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung
       einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer
       bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. 2 War die Sache dem Käufer
       zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein
       Schweigen als Billigung.
   
   
   * § 456 ZUSTANDEKOMMEN DES WIEDERKAUFS
     
     * (1) 1 Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs
       vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers
       gegenüber dem Käufer, dass er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. 2
       Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
     * (2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für
       den Wiederkauf.
   
   
   * § 457 HAFTUNG DES WIEDERVERKÄUFERS
     
     * (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften
       Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
     * (2) 1 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine
       Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund
       eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes
       verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den
       daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 2 Ist der Gegenstand ohne
       Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur
       unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des
       Kaufpreises nicht verlangen.
   
   
   * § 458 BESEITIGUNG VON RECHTEN DRITTER
     
     * 1 Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den
       gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch
       begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. 2 Einer Verfügung des
       Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
       Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
       Insolvenzverwalter erfolgt.
   
   
   * § 459 ERSATZ VON VERWENDUNGEN
     
     * 1 Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften
       Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als
       der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. 2 Eine
       Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er
       wegnehmen.
   
   
   * § 460 WIEDERKAUF ZUM SCHÄTZUNGSWERT
     
     * Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte
       Gegenstand zur Zeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für
       eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund
       eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht
       verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht
       verpflichtet.
   
   
   * § 461 MEHRERE WIEDERKAUFSBERECHTIGTE
     
     * 1 Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur
       im Ganzen ausgeübt werden. 2 Ist es für einen der Berechtigten erloschen
       oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen
       berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
   
   
   * § 462 AUSSCHLUSSFRIST
     
     * 1 Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von 30,
       bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der
       Vereinbarung des Vorbehalts ausgeübt werden. 2 Ist für die Ausübung eine
       Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
   
   
   * § 463 VORAUSSETZUNGEN DER AUSÜBUNG
     
     * Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das
       Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen
       Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
   
   
   * § 464 AUSÜBUNG DES VORKAUFSRECHTS
     
     * (1) 1 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber
       dem Verpflichteten. 2 Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag
       bestimmten Form.
     * (2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem
       Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande,
       welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
   
   
   * § 465 UNWIRKSAME VEREINBARUNGEN
     
     * Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der
       Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem
       Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt
       vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
   
   
   * § 466 NEBENLEISTUNGEN
     
     * 1 Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet,
       die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der
       Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. 2
       Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung
       des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung
       kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch
       ohne sie geschlossen sein würde.
   
   
   * § 467 GESAMTPREIS
     
     * 1 Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht,
       mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der
       Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu
       entrichten. 2 Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle
       Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden
       können.
   
   
   * § 468 STUNDUNG DES KAUFPREISES
     
     * (1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so
       kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er
       für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
     * (2) 1 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der
       Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die
       Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung
       auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück
       besteht, übernommen worden ist. 2 Entsprechendes gilt, wenn ein
       eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
   
   
   * § 469 MITTEILUNGSPFLICHT, AUSÜBUNGSFRIST
     
     * (1) 1 Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit
       dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. 2 Die
       Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten
       ersetzt.
     * (2) 1 Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei
       Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem
       Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. 2 Ist für die Ausübung eine Frist
       bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.
   
   
   * § 470 VERKAUF AN GESETZLICHEN ERBEN
     
     * Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der
       mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben
       erfolgt.
   
   
   * § 471 VERKAUF BEI ZWANGSVOLLSTRECKUNG ODER INSOLVENZ
     
     * Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der
       Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
   
   
   * § 472 MEHRERE VORKAUFSBERECHTIGTE
     
     * 1 Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im
       Ganzen ausgeübt werden. 2 Ist es für einen der Berechtigten erloschen
       oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen
       berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
   
   
   * § 473 UNÜBERTRAGBARKEIT
     
     * 1 Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben
       des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2 Ist das
       Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel
       vererblich.
   
   
   * § 474 VERBRAUCHSGÜTERKAUF
     
     * (1) 1 Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von
       einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. 2 Um einen
       Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem
       Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den
       Unternehmer zum Gegenstand hat.
     * (2) 1 Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden
       Vorschriften dieses Untertitels. 2 Für gebrauchte Waren, die in einer
       öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10)
       verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und
       umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses
       Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
   
   
   * § 475 ANWENDBARE VORSCHRIFTEN
     
     * (1) 1 Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder
       bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese
       Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. 2
       Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach
       Vertragsschluss übergeben. 3 Die Vertragsparteien können die Leistungen
       sofort bewirken.
     * (2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen
       Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer
       übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst
       zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der
       Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person
       oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
     * (3) 1 § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht
       herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. 2 Die §§ 442, 445
       und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
     * (4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im
       Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom
       Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
     * (5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen
       Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel
       unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den
       Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für
       den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
     * (6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen
       Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe
       anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt.
       § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers
       über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
   
   
   * § 475A VERBRAUCHSGÜTERKAUFVERTRAG ÜBER DIGITALE PRODUKTE
     
     * (1) 1 Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen
       Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler
       Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz
       3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477
       über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach
       Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des
       Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
     * (2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer
       Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden
       ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte
       erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags,
       welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht
       anzuwenden:
       * 1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der
         Kaufsache und die Leistungszeit sowie
       * 2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1,
         Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die
         Rechte bei Mängeln.
       .An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten
       die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.
   
   
   * § 475B SACHMANGEL EINER WARE MIT DIGITALEN ELEMENTEN
     
     * (1) 1 Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen (§ 327a Absatz 3
       Satz 1), bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein
       Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die
       Regelungen dieser Vorschrift. 2 Hinsichtlich der Frage, ob die
       Verpflichtung des Unternehmers die Bereitstellung der digitalen Inhalte
       oder digitalen Dienstleistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.
     * (2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von Sachmängeln, wenn sie
       bei Gefahrübergang und in Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch
       während des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 den
       subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen, den
       Montageanforderungen und den Installationsanforderungen entspricht.
     * (3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven
       Anforderungen, wenn
       * 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 entspricht und
       * 2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten
         Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums
         bereitgestellt werden.
     * (4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den objektiven
       Anforderungen, wenn
       * 1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 entspricht und
       * 2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und
         des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter
         Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann,
         Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der
         Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der Verbraucher über
         diese Aktualisierungen informiert wird.
     * (5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktualisierung, die ihm gemäß
       Absatz 4 bereitgestellt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu
       installieren, so haftet der Unternehmer nicht für einen Sachmangel, der
       allein auf das Fehlen dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, wenn
       * 1. der Unternehmer den Verbraucher über die Verfügbarkeit der
         Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation
         informiert hat und
       * 2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktualisierung nicht oder
         unsachgemäß installiert hat, nicht auf eine dem Verbraucher
         bereitgestellte mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.
     * (6) Soweit eine Montage oder eine Installation durchzuführen ist,
       entspricht eine Ware mit digitalen Elementen
       * 1. den Montageanforderungen, wenn sie den Anforderungen des § 434
         Absatz 4 entspricht, und
       * 2. den Installationsanforderungen, wenn die Installation
         * a) der digitalen Elemente sachgemäß durchgeführt worden ist oder
         * b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf
           einer unsachgemäßen Installation durch den Unternehmer noch auf einem
           Mangel der Anleitung beruht, die der Unternehmer oder derjenige
           übergeben hat, der die digitalen Elemente bereitgestellt hat.
   
   
   * § 475C SACHMANGEL EINER WARE MIT DIGITALEN ELEMENTEN BEI DAUERHAFTER
     BEREITSTELLUNG DER DIGITALEN ELEMENTE
     
     * (1) 1 Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen eine dauerhafte
       Bereitstellung für die digitalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend
       die Regelungen dieser Vorschrift. 2 Haben die Parteien nicht bestimmt,
       wie lange die Bereitstellung andauern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer
       2 entsprechend anzuwenden.
     * (2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434 und 475b hinaus auch dafür,
       dass die digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums,
       mindestens aber für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Ablieferung der
       Ware, den Anforderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.
   
   
   * § 475D SONDERBESTIMMUNGEN FÜR RÜCKTRITT UND SCHADENSERSATZ
     
     * (1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in §
       323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von §
       323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
       * 1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen
         Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel
         unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
       * 2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel
         zeigt,
       * 3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt
         gerechtfertigt ist,
       * 4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5
         ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
       * 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht
         gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß
         nacherfüllen wird.
     * (2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Ware
       bedarf es der in § 281 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Absatz
       1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2 und § 440 sind nicht
       anzuwenden.
   
   
   * § 475 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VERJÄHRUNG
     
     * (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c
       Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen
       Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des
       Bereitstellungszeitraums.
     * (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach §
       475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten
       nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.
     * (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt
       die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt
       ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
     * (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von
       Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf
       Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die
       Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor
       dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die
       nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
   
   
   * § 476 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
     
     * (1) 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene
       Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435,
       437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels
       abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. 2 Von den
       Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor
       Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen
       werden, wenn
       * 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon
         in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den
         objektiven Anforderungen abweicht, und
       * 2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und
         gesondert vereinbart wurde.
     * (2) 1 Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor
       Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft
       erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab
       dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei
       gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. 2 Die Vereinbarung
       ist nur wirksam, wenn
       * 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der
         Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
       * 2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und
         gesondert vereinbart wurde.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für
       den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
     * (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie
       durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
   
   
   * § 477 BEWEISLASTUMKEHR
     
     * (1) 1 Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den
       Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so
       wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war,
       es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des
       mangelhaften Zustands unvereinbar. 2 Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt
       diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.
     * (2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung
       der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von
       den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender
       Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder
       innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird
       vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der
       Bereitstellung mangelhaft waren.
   
   
   * § 478 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DEN RÜCKGRIFF DES UNTERNEHMERS
     
     * (1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§
       474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der
       Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den
       Verbraucher beginnt.
     * (2) 1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene
       Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von
       den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§
       445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn
       dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. 2
       Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die
       Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. 3 Die in Satz 1
       bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
       anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der
       übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer
       entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
   
   
   * § 479 SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GARANTIEN
     
     * (1) 1 Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich
       abgefasst sein. 2 Sie muss Folgendes enthalten:
       * 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei
         Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich
         ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht
         eingeschränkt werden,
       * 2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
       * 3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung
         der Garantie,
       * 4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
       * 5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den
         räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
     * (2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt
       der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu
       stellen.
     * (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine
       Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den
       Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch
       auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475
       Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.
     * (4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt,
       dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
   
   
   * § 480 TAUSCH
     
     * Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 481 TEILZEIT-WOHNRECHTEVERTRAG
     
     * (1) 1 Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein
       Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht
       verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als
       einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu
       bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. 2 Bei der
       Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen
       Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
     * (2) 1 Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und
       insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen
       Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. 2 Das Recht kann auch
       darin bestehen, aus einem Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur
       Nutzung zu wählen.
     * (3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso
       eine bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil
       derselben.
   
   
   * § 481A VERTRAG ÜBER EIN LANGFRISTIGES URLAUBSPRODUKT
     
     * Ein Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt ist ein Vertrag für die
       Dauer von mehr als einem Jahr, durch den ein Unternehmer einem
       Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder
       zu verschaffen verspricht, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen
       in Bezug auf eine Unterkunft zu erwerben. § 481 Absatz 1 Satz 2 gilt
       entsprechend.
   
   
   * § 481B VERMITTLUNGSVERTRAG, TAUSCHSYSTEMVERTRAG
     
     * (1) Ein Vermittlungsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein
       Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den
       Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die
       Vermittlung eines Vertrags, durch den die Rechte des Verbrauchers aus
       einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein
       langfristiges Urlaubsprodukt erworben oder veräußert werden sollen.
     * (2) Ein Tauschsystemvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein
       Unternehmer von einem Verbraucher ein Entgelt versprechen lässt für den
       Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die
       Vermittlung eines Vertrags, durch den einzelne Rechte des Verbrauchers
       aus einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einem Vertrag über ein
       langfristiges Urlaubsprodukt getauscht oder auf andere Weise erworben
       oder veräußert werden sollen.
   
   
   * § 482 VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN, WERBUNG UND VERBOT DES VERKAUFS ALS
     GELDANLAGE
     
     * (1) 1 Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von
       dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags,
       eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines
       Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche
       Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. 2 Diese
       müssen klar und verständlich sein.
     * (2) 1 In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass
       vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert
       werden können. 2 Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder
       Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der
       Veranstaltung hinzuweisen. 3 Dem Verbraucher sind auf solchen
       Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich
       zu machen.
     * (3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein
       langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder
       verkauft werden.
   
   
   * § 482A WIDERRUFSBELEHRUNG
     
     * 1 Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform
       auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das
       Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. 2 Der Erhalt der entsprechenden
       Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. 3 Die
       Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.
   
   
   * § 483 SPRACHE DES VERTRAGS UND DER VORVERTRAGLICHEN INFORMATIONEN
     
     * (1) 1 Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges
       Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist
       in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der
       vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen
       Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. 2
       Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er
       statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der
       Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. 3 Die Sätze 1 und 2
       gelten auch für die vorvertraglichen Informationen und für die
       Widerrufsbelehrung.
     * (2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten
       die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem
       Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach
       Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
     * (3) Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen,
       sind nichtig.
   
   
   * § 484 FORM UND INHALT DES VERTRAGS
     
     * (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges
       Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag
       bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
       strengere Form vorgeschrieben ist.
     * (2) 1 Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten
       vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, soweit sie
       nicht einvernehmlich oder einseitig durch den Unternehmer geändert
       wurden. 2 Der Unternehmer darf die vorvertraglichen Informationen nur
       einseitig ändern, um sie an Veränderungen anzupassen, die durch höhere
       Gewalt verursacht wurden. 3 Die Änderungen nach Satz 1 müssen dem
       Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Textform mitgeteilt werden. 4
       Sie werden nur wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit dem Hinweis
       aufgenommen werden, dass sie von den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung
       gestellten vorvertraglichen Informationen abweichen. 5 In die
       Vertragsdokumente sind aufzunehmen:
       * 1. die vorvertraglichen Informationen nach § 482 Absatz 1 unbeschadet
         ihrer Geltung nach Satz 1,
       * 2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften beider Parteien sowie
       * 3. Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen.
     * (3) 1 Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine
       Abschrift des Vertrags zu überlassen. 2 Bei einem
       Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat er, wenn die Vertragssprache und die
       Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des
       Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in
       dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte
       Übersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats beizufügen, in
       dem sich das Wohngebäude befindet. 3 Die Pflicht zur Beifügung einer
       beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der
       Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht,
       die sich in verschiedenen Staaten befinden.
   
   
   * § 485 WIDERRUFSRECHT
     
     * Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag
       über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder
       einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
   
   
   * § 486 ANZAHLUNGSVERBOT
     
     * (1) Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der
       Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.
     * (2) Es dürfen keine Zahlungen des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem
       Vermittlungsvertrag gefordert oder angenommen werden, bis der Unternehmer
       seine Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag erfüllt hat oder diese
       Vertragsbeziehung beendet ist.
   
   
   * § 486A BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR VERTRÄGE ÜBER LANGFRISTIGE
     URLAUBSPRODUKTE
     
     * (1) 1 Bei einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt enthält das
       in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche bezeichnete Formblatt einen Ratenzahlungsplan. 2 Der
       Unternehmer darf von den dort genannten Zahlungsmodalitäten nicht
       abweichen. 3 Er darf den laut Formblatt fälligen jährlichen Teilbetrag
       vom Verbraucher nur fordern oder annehmen, wenn er den Verbraucher zuvor
       in Textform zur Zahlung dieses Teilbetrags aufgefordert hat. 4 Die
       Zahlungsaufforderung muss dem Verbraucher mindestens zwei Wochen vor
       Fälligkeit des jährlichen Teilbetrags zugehen.
     * (2) Ab dem Zeitpunkt, der nach Absatz 1 für die Zahlung des zweiten
       Teilbetrags vorgesehen ist, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb
       von zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zum Fälligkeitstermin
       gemäß Absatz 1 kündigen.
   
   
   * § 487 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
     
     * 1 Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des
       Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Titels finden,
       soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch
       anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
   
   
   * § 488 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM DARLEHENSVERTRAG
     
     * (1) 1 Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet,
       dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur
       Verfügung zu stellen. 2 Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen
       geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung
       gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
     * (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
       nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf
       eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
     * (3) 1 Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so
       hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der
       Darlehensnehmer kündigt. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 3
       Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne
       Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
   
   
   * § 489 ORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT DES DARLEHENSNEHMERS
     
     * (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem
       Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
       * 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit
         endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,
         unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für
         den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine
         Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr
         vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des
         Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
       * 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen
         Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird
         nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der
         Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt
         dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
     * (2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem
       Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
       Monaten kündigen.
     * (3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er
       den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der
       Kündigung zurückzahlt.
     * (4) 1 Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2
       kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. 2 Dies
       gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein
       Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen
       Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
     * (5) 1 Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische
       Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen
       angewendet wird. 2 Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte
       Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart
       sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. 3 Ist für die
       gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der
       Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch
       eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
   
   
   * § 490 AUSSERORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT
     
     * (1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der
       Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine
       wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die
       die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit,
       gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor
       Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der
       Regel fristlos kündigen.
     * (2) 1 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der
       Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder
       Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488
       Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies
       gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate
       abgelaufen sind. 2 Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der
       Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur
       Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. 3 Der Darlehensnehmer hat
       dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der
       vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
     * (3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.
   
   
   * § 491 VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRAG
     
     * (1) 1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für
       Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2
       Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge
       und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
     * (2) 1 Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche
       Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem
       Verbraucher als Darlehensnehmer. 2 Keine
       Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
       * 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des
         Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro
         beträgt,
       * 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem
         Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
       * 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten
         zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
       * 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum
         Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven
         Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und
         anderen Personen nicht angeboten werden,
       * 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von
         Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn
         im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche
         Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart
         sind,
       * 6. bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder
         Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
     * (3) 1 Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche
       Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem
       Verbraucher als Darlehensnehmer, die
       * 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
       * 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an
         Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den
         Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt
         sind.
       .Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz
       2 Satz 2 Nummer 4. 2 Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß
       Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. 3 Keine
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind
       Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
       * 1. pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der
         Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem
         künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht
         an einer Wohnimmobilie erwirbt und
       * 2. erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer
         der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem
         Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
     * (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind
       nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften
       der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen
       oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den
       Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt
       sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei
       Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie
       die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz
       oder die Kosten angepasst werden können.
   
   
   * § 491A VORVERTRAGLICHE INFORMATIONSPFLICHTEN BEI
     VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN
     
     * (1) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, den Darlehensnehmer nach Maßgabe
       des Artikels 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
       informieren.
     * (2) 1 Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber einen Entwurf des
       Verbraucherdarlehensvertrags verlangen. 2 Dies gilt nicht, solange der
       Darlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht bereit ist. 3 Unterbreitet der
       Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem
       Darlehensnehmer ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte
       Vertragsbestimmungen, so muss er dem Darlehensnehmer anbieten, einen
       Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln; besteht kein
       Widerrufsrecht nach § 495, ist der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem
       Darlehensnehmer einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln.
     * (3) 1 Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor
       Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags angemessene Erläuterungen zu
       geben, damit der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, zu
       beurteilen, ob der Vertrag dem von ihm verfolgten Zweck und seinen
       Vermögensverhältnissen gerecht wird. 2 Hierzu sind gegebenenfalls die
       vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der vom
       Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie ihre vertragstypischen
       Auswirkungen auf den Darlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei
       Zahlungsverzug, zu erläutern. 3 Werden mit einem
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder
       -dienstleistungen im Paket angeboten, so muss dem Darlehensnehmer
       erläutert werden, ob sie gesondert gekündigt werden können und welche
       Folgen die Kündigung hat.
     * (4) 1 Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag entsprechend § 491
       Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist der Darlehensgeber verpflichtet, den
       Darlehensnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf
       einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3,
       4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes
       zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters zu informieren. 2 Artikel
       247 § 1 Absatz 2 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche findet Anwendung.
   
   
   * § 492 SCHRIFTFORM, VERTRAGSINHALT
     
     * (1) 1 Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form
       vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. 2 Der Schriftform ist
       genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils
       getrennt schriftlich erklärt werden. 3 Die Erklärung des Darlehensgebers
       bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen
       Einrichtung erstellt wird.
     * (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag
       vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
     * (3) 1 Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer
       eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. 2 Ist ein Zeitpunkt für die
       Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom
       Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
     * (4) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein
       Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt.
       2 Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die
       notariell beurkundet ist.
     * (5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber
       nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften
       Datenträger erfolgen.
     * (6) 1 Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht
       vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen
       des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem
       dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. 2 Hat das Fehlen von Angaben
       nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2
       Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch
       erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche
       Abschrift des Vertrags erhält. 3 In den sonstigen Fällen muss der
       Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine
       der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. 4 Mit der
       Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem
       dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von
       einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
     * (7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach
       einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der
       Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für
       Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
   
   
   * § 492A KOPPLUNGSGESCHÄFTE BEI IMMOBILIAR-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN
     
     * (1) 1 Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines
       Immobiliar-Verbraucherdarlehenvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon
       abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere
       Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). 2 Ist
       der Darlehensgeber zum Abschluss des
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher
       weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein
       Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er
       zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen
       angeboten wird.
     * (2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist, sind die mit dem
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die
       Wirksamkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon
       unberührt.
   
   
   * § 492B ZULÄSSIGE KOPPLUNGSGESCHÄFTE
     
     * (1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den
       Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig
       macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des
       Darlehensnehmers oder beide zusammen
       * 1. ein Zahlungs- oder ein Sparkonto eröffnen, dessen einziger Zweck die
         Ansammlung von Kapital ist, um
         * a) das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu
           bedienen,
         * b) die erforderlichen Mittel für die Gewährung des Darlehens
           bereitzustellen oder
         * c) als zusätzliche Sicherheit für den Darlehensgeber für den Fall
           eines Zahlungsausfalls zu dienen;
       * 2. ein Anlageprodukt oder ein privates Rentenprodukt erwerben oder
         behalten, das
         * a) in erster Linie als Ruhestandseinkommen dient und
         * b) bei Zahlungsausfall als zusätzliche Sicherheit für den
           Darlehensgeber dient oder das der Ansammlung von Kapital dient, um
           damit das Immobiliar-Verbraucherdarlehen zurückzuzahlen oder zu
           bedienen oder um damit die erforderlichen Mittel für die Gewährung
           des Darlehens bereitzustellen;
       * 3. einen weiteren Darlehensvertrag abschließen, bei dem das
         zurückzuzahlende Kapital auf einem vertraglich festgelegten Prozentsatz
         des Werts der Immobilie beruht, die diese zum Zeitpunkt der Rückzahlung
         oder Rückzahlungen des Kapitals (Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung)
         hat.
     * (2) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den
       Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig
       macht, dass der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag eine einschlägige Versicherung
       abschließt und dem Darlehensnehmer gestattet ist, diese Versicherung auch
       bei einem anderen als bei dem vom Darlehensgeber bevorzugten Anbieter
       abzuschließen.
     * (3) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn die für den Darlehensgeber
       zuständige Aufsichtsbehörde die weiteren Finanzprodukte oder
       -dienstleistungen sowie deren Kopplung mit dem
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nach § 18a Absatz 8a des
       Kreditwesengesetzes genehmigt hat.
   
   
   * § 493 INFORMATIONEN WÄHREND DES VERTRAGSVERHÄLTNISSES
     
     * (1) 1 Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden
       und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten
       Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei
       Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen
       Sollzinsbindungsabrede bereit ist. 2 Erklärt sich der Darlehensgeber
       hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung
       vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.
     * (2) 1 Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei
       Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er
       zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. 2 Erklärt sich der
       Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum
       Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1
       enthalten.
     * (3) 1 Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags
       mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der
       Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet
       hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. 2 Abweichende Vereinbarungen über die
       Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Absatz 2 und 3 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.
     * (4) 1 Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in
       Fremdwährung gemäß § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
       hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren,
       wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der
       regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als
       20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des
       Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. 2 Die Information
       * 1. ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln,
       * 2. hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der
         Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten,
       * 3. hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung
         aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und
         gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung
         des Wechselkursrisikos zu enthalten und
       * 4. ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die
         Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.
       .Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in der Währung des Mitgliedstaats
       der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss
       seinen Wohnsitz hat, geschlossen wurde und der Darlehensnehmer zum
       Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung in einer anderen
       Währung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus
       denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
     * (5) 1 Wenn der Darlehensnehmer eines
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass
       er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der
       Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser
       Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften
       Datenträger zu übermitteln. 2 Diese Informationen müssen insbesondere
       folgende Angaben enthalten:
       * 1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
       * 2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und
       * 3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
       .Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese
       nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem
       Darlehensnehmer gegenüber offengelegt werden.
     * (6) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die
       Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht
       der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass
       im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige
       Darlehensgeber auftritt.
   
   
   * § 494 RECHTSFOLGEN VON FORMMÄNGELN
     
     * (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen
       Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die
       Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel
       247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben
       fehlt.
     * (2) 1 Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
       Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der Darlehensnehmer das
       Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt. 2 Jedoch ermäßigt sich der dem
       Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den
       gesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des Sollzinssatzes, des effektiven
       Jahreszinses oder des Gesamtbetrags fehlt.
     * (3) Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich
       der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den
       Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
     * (4) 1 Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht
       geschuldet. 2 Ist im Vertrag nicht angegeben, unter welchen
       Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können, so entfällt
       die Möglichkeit, diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen.
     * (5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist deren Höhe vom Darlehensgeber
       unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu
       berechnen.
     * (6) 1 Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht,
       ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt. 2 Fehlen
       Angaben zu Sicherheiten, so können Sicherheiten nicht gefordert werden;
       dies gilt nicht bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wenn der
       Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro übersteigt. 3 Fehlen Angaben zum
       Umwandlungsrecht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung, so
       kann das Umwandlungsrecht jederzeit ausgeübt werden.
     * (7) Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des
       Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt
       sind, die sich aus den Absätzen 2 bis 6 ergeben.
   
   
   * § 495 WIDERRUFSRECHT; BEDENKZEIT
     
     * (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein
       Widerrufsrecht nach § 355 zu.
     * (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
       * 1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber
         wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch
         Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein
         gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag
         (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
         geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
       * 2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die
         Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
       * 3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
     * (3) 1 Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem
       Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine
       Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. 2 Während des Laufs
       der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. 3 Die
       Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den
       Darlehensnehmer.
   
   
   * § 496 EINWENDUNGSVERZICHT, WECHSEL- UND SCHECKVERBOT
     
     * (1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht
       verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen,
       gemäß § 404 einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm
       gegen den Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem
       Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
     * (2) 1 Wird eine Forderung des Darlehensgebers aus einem
       Verbraucherdarlehensvertrag an einen Dritten abgetreten oder findet in
       der Person des Darlehensgebers ein Wechsel statt, ist der Darlehensnehmer
       unverzüglich darüber sowie über die Kontaktdaten des neuen Gläubigers
       nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Einführungsgesetzes
       zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung ist bei
       Abtretungen entbehrlich, wenn der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen
       Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer
       weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt. 3 Fallen die
       Voraussetzungen des Satzes 2 fort, ist die Unterrichtung unverzüglich
       nachzuholen.
     * (3) 1 Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die
       Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine
       Wechselverbindlichkeit einzugehen. 2 Der Darlehensgeber darf vom
       Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem
       Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen. 3 Der
       Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines
       Wechsels oder Schecks, der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist,
       verlangen. 4 Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem
       Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
   
   
   * § 497 VERZUG DES DARLEHENSNEHMERS
     
     * (1) 1 Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des
       Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den
       geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. 2 Im Einzelfall kann
       der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen
       niedrigeren Schaden nachweisen.
     * (2) 1 Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem
       gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit
       dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers
       eingestellt werden. 2 Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit
       der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des
       gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
     * (3) 1 Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten
       fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1
       zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen
       geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2)
       angerechnet. 2 Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen.
       3 Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist
       vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in
       einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht
       länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. 4 Auf die Ansprüche auf
       Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. 5 Die Sätze 1 bis 4 finden
       keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet
       werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
     * (4) 1 Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der
       Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte
       über dem Basiszinssatz. 2 Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
   
   
   * § 498 GESAMTFÄLLIGSTELLUNG BEI TEILZAHLUNGSDARLEHEN
     
     * (1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem
       Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des
       Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn
       * 1. der Darlehensnehmer
         * a) mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder
           teilweise in Verzug ist,
         * b) bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10
           Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit
           mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
       * 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige
         Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt
         hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte
         Restschuld verlange.
       .Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der
       Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen
       Regelung anbieten.
     * (2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der
       Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit
       mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.
   
   
   * § 499 KÜNDIGUNGSRECHT DES DARLEHENSGEBERS; LEISTUNGSVERWEIGERUNG
     
     * (1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung
       über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine
       bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei
       Monate unterschreitet.
     * (2) 1 Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt,
       die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit
       für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu
       verweigern. 2 Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat
       er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die
       Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der
       Rechtsausübung zu unterrichten. 3 Die Unterrichtung über die Gründe
       unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
       gefährdet würde.
     * (3) 1 Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht
       allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung
       verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten
       Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des
       Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. 2 Satz 1 findet
       keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf
       beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die
       Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten
       oder diese gefälscht hat.
   
   
   * § 500 KÜNDIGUNGSRECHT DES DARLEHENSNEHMERS; VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG
     
     * (1) 1 Der Darlehensnehmer kann einen
       Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die
       Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine
       Frist einzuhalten. 2 Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr
       als einem Monat ist unwirksam.
     * (2) 1 Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem
       Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig
       erfüllen. 2 Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener
       Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der
       Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn
       hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.
   
   
   * § 501 KOSTENERMÄSSIGUNG BEI VORZEITIGER RÜCKZAHLUNG UND BEI KÜNDIGUNG
     
     * (1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem
       Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt,
       ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten
       entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags.
     * (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten
       Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des
       Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die
       bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.
   
   
   * § 502 VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG
     
     * (1) 1 Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine
       angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der
       vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der
       Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen
       Sollzinssatz schuldet. 2 Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt
       Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss
       vereinbart wurde.
     * (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
       * 1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die
         auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag
         abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
       * 2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das
         Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der
         Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
     * (3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die
       Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
       * 1. 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der
         Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein
         Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten
         Betrags,
       * 2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum
         zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet
         hätte.
   
   
   * § 503 UMWANDLUNG BEI IMMOBILIAR-VERBRAUCHERDARLEHEN IN FREMDWÄHRUNG
     
     * (1) 1 Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen
       Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat
       (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
       (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der
       Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des
       Darlehensnehmers verlangen. 2 Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn
       der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen
       Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung
       des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei
       Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. 3 Im
       Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die
       Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die
       Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen
       Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder
       Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
     * (2) 1 Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen,
       der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs
       entspricht. 2 Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas
       anderes vereinbart wurde.
   
   
   * § 504 EINGERÄUMTE ÜBERZIEHUNGSMÖGLICHKEIT
     
     * (1) 1 Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der
       Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem
       Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu
       überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den
       Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu
       unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. 2 Ein Anspruch auf
       Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3
       ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt
       entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499
       Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
     * (2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des
       Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der
       Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der
       Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a
       Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden.
       § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine
       weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in
       kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber
       dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach
       Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.
   
   
   * § 504A BERATUNGSPFLICHT BEI INANSPRUCHNAHME DER ÜBERZIEHUNGSMÖGLICHKEIT
     
     * (1) 1 Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß
       Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte
       Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs
       Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen
       hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. 2 Wenn der
       Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist
       der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz
       1 der jeweilige Rechnungsabschluss. 3 Das Beratungsangebot ist dem
       Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten,
       der für den Kontakt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise genutzt wird. 4
       Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.
     * (2) 1 Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu
       möglichen kostengünstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der
       Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren
       Überziehung des laufenden Kontos durchzuführen sowie gegebenenfalls auf
       geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. 2 Die Beratung hat in Form
       eines persönlichen Gesprächs zu erfolgen. 3 Für dieses können auch
       Fernkommunikationsmittel genutzt werden. 4 Der Ort und die Zeit des
       Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.
     * (3) 1 Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder wird
       ein Vertrag über ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht
       geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem
       Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. 2 Dies gilt
       nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren
       entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.
   
   
   * § 505 GEDULDETE ÜBERZIEHUNG
     
     * (1) 1 Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher
       über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein
       Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen
       in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften
       Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen
       Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. 2 Satz
       1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in
       einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter
       Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine
       Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.
     * (2) 1 Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung
       von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den
       Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die
       sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. 2 Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu
       einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist
       und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des
       durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei
       Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. 3 Wenn
       der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt,
       ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach
       Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.
     * (3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der
       Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und
       Zinsen nicht verlangen.
     * (4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf
       Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1
       genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.
   
   
   * § 505A PFLICHT ZUR KREDITWÜRDIGKEITSPRÜFUNG BEI
     VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN
     
     * (1) 1 Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines
       Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu
       prüfen. 2 Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur
       abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei
       einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel
       daran bestehen und dass es bei einem
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der
       Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem
       Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.
     * (2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags
       deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage
       neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde
       bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
     * (3) 1 Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
       * 1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen
         Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von
         dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten
         Zweckes einräumen oder
       * 2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur
         Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
         oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den
         Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,
       .bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den
       Voraussetzungen des Absatzes 2. 2 Ist danach keine
       Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm
       bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die
       im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht
       nachkommen kann. 3 Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend.
   
   
   * § 505B GRUNDLAGE DER KREDITWÜRDIGKEITSPRÜFUNG BEI
     VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN
     
     * (1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die
       Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und
       erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig
       personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von
       Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erheben,
       speichern, verändern oder nutzen.
     * (2) 1 Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber
       die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger,
       ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie
       anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers
       eingehend zu prüfen. 2 Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren
       angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob
       der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
       voraussichtlich nachkommen kann. 3 Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich
       nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den
       Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der
       Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau
       oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.
     * (3) 1 Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen
       Informationen aus einschlägigen internen oder externen Quellen, wozu auch
       Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. 2 Der Darlehensgeber
       berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt
       wurden. 3 Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in
       angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch
       Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.
     * (4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber
       verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die
       Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die
       Dokumentation aufzubewahren.
     * (5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben
       unberührt.
   
   
   * § 505C WEITERE PFLICHTEN BEI GRUNDPFANDRECHTLICH ODER DURCH REALLAST
     BESICHERTEN IMMOBILIAR-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN
     
     * Darlehensgeber, die grundpfandrechtlich oder durch Reallast besicherte
       Immobiliar-Verbraucherdarlehen vergeben, haben
       * 1. bei der Bewertung von Wohnimmobilien zuverlässige Standards
         anzuwenden und
       * 2. sicherzustellen, dass interne und externe Gutachter, die
         Immobilienbewertungen für sie vornehmen, fachlich kompetent und so
         unabhängig vom Darlehensvergabeprozess sind, dass sie eine objektive
         Bewertung vornehmen können, und
       * 3. Bewertungen für Immobilien, die als Sicherheit für
         Immobiliar-Verbraucherdarlehen dienen, auf einem dauerhaften
         Datenträger zu dokumentieren und aufzubewahren.
   
   
   * § 505D VERSTOSS GEGEN DIE PFLICHT ZUR KREDITWÜRDIGKEITSPRÜFUNG
     
     * (1) 1 Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur
       Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich
       * 1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den
         marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in
         Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit
         derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und
       * 2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den
         marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in
         Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.
       .Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes
       gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls
       jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. 2 Der
       Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen;
       ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. 3 Der
       Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur
       Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich
       aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. 4 Die Sätze 1 bis 4 finden keine
       Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der
       Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
     * (2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem
       Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der
       Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen,
       wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei
       ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der
       Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der
       Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem
       Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne
       des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
   
   
   * § 505 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG
     
     * 1 Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz
       und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame
       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den
       Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei
       Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz
       2 bis 4 festzulegen. 2 Durch die Rechtsverordnung können insbesondere
       Leitlinien festgelegt werden
       * 1. zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der
         Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag
         voraussichtlich nachkommen kann,
       * 2. zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von
         Informationen.
   
   
   * § 506 ZAHLUNGSAUFSCHUB, SONSTIGE FINANZIERUNGSHILFE
     
     * (1) 1 Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden
       Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind
       mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf
       Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem
       Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige
       entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. 2 Bezieht sich der entgeltliche
       Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf
       den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an
       bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die
       Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des
       Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so
       sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1
       genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. 3 Ein
       unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub
       gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung
       durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
     * (2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die
       entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche
       Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
       * 1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
       * 2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes
         verlangen kann oder
       * 3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten
         Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
       .Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1
       und § 502 nicht anzuwenden.
     * (3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die
       Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum
       Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des
       Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten
       Besonderheiten.
     * (4) 1 Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2
       Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang
       nicht anzuwenden. 2 Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag
       (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine
       Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für
       den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
   
   
   * § 507 TEILZAHLUNGSGESCHÄFTE
     
     * (1) 1 § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf
       Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. 2 Gibt der Verbraucher sein
       Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines
       Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab,
       aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins,
       ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu
       stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch §
       492 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den
       Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem
       dauerhaften Datenträger mitteilt.
     * (2) 1 Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene
       Schriftform des § 492 Abs. 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine
       der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. 2 Ungeachtet
       eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem
       Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. 3 Jedoch
       ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu
       verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven
       Jahreszinses fehlt. 4 Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im
       Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. 5 Ist der effektive
       Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um
       den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben
       ist.
     * (3) 1 Abweichend von den §§ 491a und 492 Abs. 2 dieses Gesetzes und von
       Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der
       Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden,
       wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder
       Leistungen erbringt. 2 Im Fall des § 501 ist der Berechnung der
       Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. 3
       Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.
   
   
   * § 508 RÜCKTRITT BEI TEILZAHLUNGSGESCHÄFTEN
     
     * 1 Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen
       Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1
       bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. 2 Dem Nennbetrag entspricht
       der Gesamtbetrag. 3 Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge
       des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen. 4 Bei der Bemessung der
       Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die
       inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen. 5 Nimmt der
       Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache
       wieder an sich, gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts, es sei denn,
       der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen
       Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. 6 Satz 5
       gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit
       einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist (§ 358 Absatz 3) und wenn
       der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt; im Fall des Rücktritts
       bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem
       Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.
   
   
   * § 509 (WEGGEFALLEN)
   
   
   * § 510 RATENLIEFERUNGSVERTRÄGE
     
     * (1) 1 Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf
       der schriftlichen Form, wenn der Vertrag
       * 1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in
         Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit
         der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
       * 2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat
         oder
       * 3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen
         zum Gegenstand hat.
       .Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird,
       die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
       Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in
       wiedergabefähiger Form zu speichern. 2 Der Unternehmer hat dem
       Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
     * (2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach
       Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen
       geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
     * (3) 1 Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz
       2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang.
       2 Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag
       entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen
       Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
   
   
   * § 511 BERATUNGSLEISTUNGEN BEI IMMOBILIAR-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN
     
     * (1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle
       Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im
       Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen
       (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus
       Artikel 247 § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
       ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
     * (2) 1 Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber
       über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die
       Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies
       für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. 2
       Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung
       realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den
       Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten
       sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen
       zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
     * (3) 1 Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung
       gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu
       empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen
       kann. 2 Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem
       dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
   
   
   * § 512 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
     
     * 1 Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht
       ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen
       werden. 2 Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch
       anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
   
   
   * § 513 ANWENDUNG AUF EXISTENZGRÜNDER
     
     * 1 Die §§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein
       Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe
       für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
       Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen
       Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag
       oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung
       2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. 2 Oktober 2020
       über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und
       zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)
       2019/1937 (ABl. 3 L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.
   
   
   * § 514 UNENTGELTLICHE DARLEHENSVERTRÄGE
     
     * (1) 1 § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie
       505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge
       anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein
       unentgeltliches Darlehen gewährt. 2 Dies gilt nicht in dem in § 491
       Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.
     * (2) 1 Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem
       Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. 2 Dies gilt nicht, wenn
       bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 besteht, und nicht bei
       Verträgen, die § 495 Absatz 2 Nummer 1 entsprechen. 3 Der Unternehmer hat
       den Verbraucher rechtzeitig vor der Abgabe von dessen Willenserklärung
       gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. 4 Der Unternehmer
       kann diese Pflicht dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in der
       Anlage 9 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene
       Muster für die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ausgefüllt in Textform
       übermittelt.
   
   
   * § 515 UNENTGELTLICHE FINANZIERUNGSHILFEN
     
     * § 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer
       einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine
       sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
   
   
   * § 516 BEGRIFF DER SCHENKUNG
     
     * (1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen
       bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die
       Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
     * (2) 1 Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn
       der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung
       über die Annahme auffordern. 2 Nach dem Ablauf der Frist gilt die
       Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat.
       3 Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den
       Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
       gefordert werden.
   
   
   * § 516A VERBRAUCHERVERTRAG ÜBER DIE SCHENKUNG DIGITALER PRODUKTE
     
     * (1) 1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem
       Verbraucher
       * 1. digitale Produkte oder
       * 2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger
         digitaler Inhalte dient,
       .schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach
       Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet,
       sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des Schenkers für Rechts- oder
       Sachmängel nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht
       anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel
       2a.
     * (2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
       eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen
       Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1
       entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die
       digitalen Produkte betreffen.
   
   
   * § 517 UNTERLASSEN EINES VERMÖGENSERWERBS
     
     * Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen
       einen Vermögenserwerb unterlässt oder auf ein angefallenes, noch nicht
       endgültig erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbschaft oder ein
       Vermächtnis ausschlägt.
   
   
   * § 518 FORM DES SCHENKUNGSVERSPRECHENS
     
     * (1) 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise
       versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens
       erforderlich. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein
       Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise
       erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
     * (2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen
       Leistung geheilt.
   
   
   * § 519 EINREDE DES NOTBEDARFS
     
     * (1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise
       erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung
       seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu
       erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der
       ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
     * (2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der
       früher entstandene Anspruch vor.
   
   
   * § 520 ERLÖSCHEN EINES RENTENVERSPRECHENS
     
     * Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende
       Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern
       nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
   
   
   * § 521 HAFTUNG DES SCHENKERS
     
     * Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
   
   
   * § 522 KEINE VERZUGSZINSEN
     
     * Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
   
   
   * § 523 HAFTUNG FÜR RECHTSMÄNGEL
     
     * (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er
       verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu
       ersetzen.
     * (2) 1 Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den
       er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im
       Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem
       Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober
       Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 2 Die für die Haftung des
       Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und
       der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 524 HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL
     
     * (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten
       Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden
       Schaden zu ersetzen.
     * (2) 1 Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach
       bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der
       Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem
       Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober
       Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, verlangen, dass ihm anstelle der
       fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird. 2 Hat der Schenker
       den Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Beschenkte statt der
       Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung
       verlangen. 3 Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen
       Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 525 SCHENKUNG UNTER AUFLAGE
     
     * (1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung
       der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.
     * (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann
       nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung
       verlangen.
   
   
   * § 526 VERWEIGERUNG DER VOLLZIEHUNG DER AUFLAGE
     
     * 1 Soweit infolge eines Mangels im Recht oder eines Mangels der
       verschenkten Sache der Wert der Zuwendung die Höhe der zur Vollziehung
       der Auflage erforderlichen Aufwendungen nicht erreicht, ist der
       Beschenkte berechtigt, die Vollziehung der Auflage zu verweigern, bis der
       durch den Mangel entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. 2 Vollzieht
       der Beschenkte die Auflage ohne Kenntnis des Mangels, so kann er von dem
       Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten Aufwendungen
       insoweit verlangen, als sie infolge des Mangels den Wert der Zuwendung
       übersteigen.
   
   
   * § 527 NICHTVOLLZIEHUNG DER AUFLAGE
     
     * (1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die
       Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei
       gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften
       über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit
       fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
       werden müssen.
     * (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die
       Vollziehung der Auflage zu verlangen.
   
   
   * § 528 RÜCKFORDERUNG WEGEN VERARMUNG DES SCHENKERS
     
     * (1) 1 Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande
       ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen
       Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren
       Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende
       Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe
       des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2 Der Beschenkte kann die
       Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags
       abwenden. 3 Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift
       des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende
       Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die
       Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
     * (2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit,
       als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
   
   
   * § 529 AUSSCHLUSS DES RÜCKFORDERUNGSANSPRUCHS
     
     * (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn
       der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe
       Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner
       Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre
       verstrichen sind.
     * (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner
       sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben,
       ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft
       Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
   
   
   * § 530 WIDERRUF DER SCHENKUNG
     
     * (1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch
       eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen
       des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
     * (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn
       der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder
       am Widerruf gehindert hat.
   
   
   * § 531 WIDERRUFSERKLÄRUNG
     
     * (1) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten.
     * (2) Ist die Schenkung widerrufen, so kann die Herausgabe des Geschenks
       nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
       Bereicherung gefordert werden.
   
   
   * § 532 AUSSCHLUSS DES WIDERRUFS
     
     * 1 Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten
       verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der
       Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts
       Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. 2 Nach dem Tode des
       Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.
   
   
   * § 533 VERZICHT AUF WIDERRUFSRECHT
     
     * Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem
       Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
   
   
   * § 534 PFLICHT- UND ANSTANDSSCHENKUNGEN
     
     * Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
       Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der
       Rückforderung und dem Widerruf.
   
   
   * § 535 INHALT UND HAUPTPFLICHTEN DES MIETVERTRAGS
     
     * (1) 1 Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter
       den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2 Der
       Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
       Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in
       diesem Zustand zu erhalten. 3 Er hat die auf der Mietsache ruhenden
       Lasten zu tragen.
     * (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu
       entrichten.
   
   
   * § 536 MIETMINDERUNG BEI SACH- UND RECHTSMÄNGELN
     
     * (1) 1 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen
       Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder
       entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für
       die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der
       Miete befreit. 2 Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert
       ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. 3 Eine
       unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
     * (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der
       Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme
       eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1
       dient.
     * (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft
       fehlt oder später wegfällt.
     * (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das
       Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1
       und 2 entsprechend.
     * (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des
       Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
   
   
   * § 536A SCHADENS- UND AUFWENDUNGSERSATZANSPRUCH DES MIETERS WEGEN EINES
     MANGELS
     
     * (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder
       entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der
       Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
       eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus §
       536 Schadensersatz verlangen.
     * (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
       erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
       * 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
       * 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder
         Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
   
   
   * § 536B KENNTNIS DES MIETERS VOM MANGEL BEI VERTRAGSSCHLUSS ODER ANNAHME
     
     * 1 Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so
       stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. 2 Ist ihm der
       Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm
       diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen
       hat. 3 Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel
       kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen,
       wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.
   
   
   * § 536C WÄHREND DER MIETZEIT AUFTRETENDE MÄNGEL; MÄNGELANZEIGE DURCH DEN
     MIETER
     
     * (1) 1 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird
       eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene
       Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
       anzuzeigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der
       Sache anmaßt.
     * (2) 1 Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum
       Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Soweit der
       Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen
       konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
       * 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
       * 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
       * 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs.
         3 Satz 1 zu kündigen.
   
   
   * § 536D VERTRAGLICHER AUSSCHLUSS VON RECHTEN DES MIETERS WEGEN EINES MANGELS
     
     * Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines
       Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich
       der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen
       hat.
   
   
   * § 537 ENTRICHTUNG DER MIETE BEI PERSÖNLICHER VERHINDERUNG DES MIETERS
     
     * (1) 1 Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch
       befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der
       Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 2 Der Vermieter muss sich
       jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile
       anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs
       erlangt.
     * (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen
       Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der
       Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
   
   
   * § 538 ABNUTZUNG DER MIETSACHE DURCH VERTRAGSGEMÄSSEN GEBRAUCH
     
     * Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den
       vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu
       vertreten.
   
   
   * § 539 ERSATZ SONSTIGER AUFWENDUNGEN UND WEGNAHMERECHT DES MIETERS
     
     * (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der
       Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den
       Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
     * (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er
       die Mietsache versehen hat.
   
   
   * § 540 GEBRAUCHSÜBERLASSUNG AN DRITTE
     
     * (1) 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt,
       den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie
       weiter zu vermieten. 2 Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann
       der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
       kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund
       vorliegt.
     * (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem
       Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten,
       auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
   
   
   * § 541 UNTERLASSUNGSKLAGE BEI VERTRAGSWIDRIGEM GEBRAUCH
     
     * Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz
       einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung
       klagen.
   
   
   * § 542 ENDE DES MIETVERHÄLTNISSES
     
     * (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das
       Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
     * (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit
       dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
       * 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
       * 2. verlängert wird.
   
   
   * § 543 AUSSERORDENTLICHE FRISTLOSE KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
     
     * (1) 1 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
       außerordentlich fristlos kündigen. 2 Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
       dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
       insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung
       der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
       zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
       Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
     * (2) 1 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
       * 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum
         Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
       * 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße
         verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm
         obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem
         Dritten überlässt oder
       * 3. der Mieter
         * a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der
           Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
           oder
         * b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt,
           mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist,
           der die Miete für zwei Monate erreicht.
       .Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der
       Vermieter vorher befriedigt wird. 2 Sie wird unwirksam, wenn sich der
       Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und
       unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
     * (3) 1 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem
       Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur
       Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
       zulässig. 2 Dies gilt nicht, wenn
       * 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
       * 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
         beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
       * 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr.
         3 in Verzug ist.
     * (4) 1 Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht
       sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. 2 Ist streitig, ob der
       Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe
       vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die
       Beweislast.
   
   
   * § 544 VERTRAG ÜBER MEHR ALS 30 JAHRE
     
     * 1 Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so
       kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der
       Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
       kündigen. 2 Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die
       Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
   
   
   * § 545 STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG DES MIETVERHÄLTNISSES
     
     * 1 Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache
       fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern
       nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von
       zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2 Die Frist beginnt
       * 1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
       * 2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung
         Kenntnis erhält.
   
   
   * § 546 RÜCKGABEPFLICHT DES MIETERS
     
     * (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des
       Mietverhältnisses zurückzugeben.
     * (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen,
       so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses
       auch von dem Dritten zurückfordern.
   
   
   * § 546A ENTSCHÄDIGUNG DES VERMIETERS BEI VERSPÄTETER RÜCKGABE
     
     * (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
       nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als
       Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für
       vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
     * (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
   
   
   * § 547 ERSTATTUNG VON IM VORAUS ENTRICHTETER MIETE
     
     * (1) 1 Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im
       Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und
       ab Empfang zu verzinsen. 2 Hat der Vermieter die Beendigung des
       Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den
       Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
       zurückzuerstatten.
     * (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des
       Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
   
   
   * § 548 VERJÄHRUNG DER ERSATZANSPRÜCHE UND DES WEGNAHMERECHTS
     
     * (1) 1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder
       Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2 Die
       Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache
       zurückerhält. 3 Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf
       Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
     * (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung
       der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der
       Beendigung des Mietverhältnisses.
     * (3) (aufgehoben)
   
   
   * § 548A MIETE DIGITALER PRODUKTE
     
     * Die Vorschriften über die Miete von Sachen sind auf die Miete digitaler
       Produkte entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 549 AUF WOHNRAUMMIETVERHÄLTNISSE ANWENDBARE VORSCHRIFTEN
     
     * (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit
       sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
     * (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit
       angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung
       (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des
       Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568
       Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§
       577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
       * 1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
       * 2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist
         und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
         auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden
         Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen
         er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
       * 3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
         ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um
         ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den
         Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und
         die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
     * (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§
       556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1,
       §§ 577, 577a nicht.
   
   
   * § 550 FORM DES MIETVERTRAGS
     
     * 1 Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in
       schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. 2 Die
       Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung
       des Wohnraums zulässig.
   
   
   * § 551 BEGRENZUNG UND ANLAGE VON MIETSICHERHEITEN
     
     * (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten
       Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4
       höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die
       als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten
       betragen.
     * (2) 1 Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der
       Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2 Die erste
       Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. 3 Die weiteren
       Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen
       fällig.
     * (3) 1 Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei
       einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
       Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2 Die Vertragsparteien
       können eine andere Anlageform vereinbaren. 3 In beiden Fällen muss die
       Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die
       Erträge dem Mieter zu. 4 Sie erhöhen die Sicherheit. 5 Bei Wohnraum in
       einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine
       Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 552 ABWENDUNG DES WEGNAHMERECHTS DES MIETERS
     
     * (1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2)
       durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der
       Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
     * (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird,
       ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
   
   
   * § 553 GESTATTUNG DER GEBRAUCHSÜBERLASSUNG AN DRITTE
     
     * (1) 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein
       berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum
       Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu
       verlangen. 2 Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein
       wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem
       Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden
       kann.
     * (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung
       der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass
       der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 554 BARRIEREREDUZIERUNG, E-MOBILITÄT UND EINBRUCHSSCHUTZ
     
     * (1) 1 Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche
       Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit
       Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem
       Einbruchsschutz dienen. 2 Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche
       Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters
       nicht zugemutet werden kann. 3 Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit
       der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit
       verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.
     * (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 555 UNWIRKSAMKEIT EINER VERTRAGSSTRAFE
     
     * Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom
       Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
   
   
   * § 555A ERHALTUNGSMASSNAHMEN
     
     * (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder
       Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
     * (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei
       denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache
       verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
     * (3) 1 Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme
       machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. 2 Auf
       Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende
       Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 555B MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN
     
     * Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
       * 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig
         eingespart wird (energetische Modernisierung),
       * 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder
         das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine
         energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
       * 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
       * 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
       * 4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glasfaser an ein
         öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33
         des Telekommunikationsgesetzes angeschlossen wird,
       * 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert
         werden,
       * 6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter
         nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a
         sind, oder
       * 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
   
   
   * § 555C ANKÜNDIGUNG VON MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN
     
     * (1) 1 Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme
       spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen
       (Modernisierungsankündigung). 2 Die Modernisierungsankündigung muss
       Angaben enthalten über:
       * 1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme
         in wesentlichen Zügen,
       * 2. den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der
         Modernisierungsmaßnahme,
       * 3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung, sofern eine Erhöhung
         nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll, sowie die
         voraussichtlichen künftigen Betriebskosten.
     * (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf
       die Form und die Frist des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1
       hinweisen.
     * (3) In der Modernisierungsankündigung für eine Modernisierungsmaßnahme
       nach § 555b Nummer 1 und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich
       der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte
       Pauschalwerte Bezug nehmen.
     * (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Modernisierungsmaßnahmen, die
       nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind
       und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
     * (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 555D DULDUNG VON MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN, AUSSCHLUSSFRIST
     
     * (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
     * (2) 1 Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die
       Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen
       Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
       Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch
       anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung
       und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. 2 Die zu erwartende
       Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben
       bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind
       nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
     * (3) 1 Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die eine Härte im Hinblick
       auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des
       Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in
       Textform mitzuteilen. 2 Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die
       Modernisierungsankündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
     * (4) 1 Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf
       die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen,
       wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert
       war und er dem Vermieter die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung
       unverzüglich in Textform mitteilt. 2 Umstände, die eine Härte im Hinblick
       auf die Mieterhöhung begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
       spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme mitgeteilt werden.
     * (5) 1 Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die
       Form und die Frist des Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so
       bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3 Satz 1 nicht der dort
       bestimmten Form und Frist. 2 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
     * (6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
     * (7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 555 SONDERKÜNDIGUNGSRECHT DES MIETERS BEI MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN
     
     * (1) 1 Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das
       Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats
       kündigen. 2 Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der
       auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
     * (2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 555F VEREINBARUNGEN ÜBER ERHALTUNGS- ODER MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN
     
     * Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass
       von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen,
       insbesondere über die
       * 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
       * 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
       * 3. künftige Höhe der Miete.
   
   
   * § 556 VEREINBARUNGEN ÜBER BETRIEBSKOSTEN
     
     * (1) 1 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter
       Betriebskosten trägt. 2 Betriebskosten sind die Kosten, die dem
       Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das
       Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des
       Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks
       laufend entstehen. 3 Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die
       Betriebskostenverordnung vom 25. 4 November 2003 (BGBl. 5 I S. 2346,
       2347) fort. 6 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
       ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der
       Betriebskosten zu erlassen.
     * (2) 1 Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger
       Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als
       Vorauszahlung ausgewiesen werden. 2 Vorauszahlungen für Betriebskosten
       dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
     * (3) 1 Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich
       abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
       2 Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
       Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3 Nach Ablauf
       dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den
       Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
       Geltendmachung nicht zu vertreten. 4 Der Vermieter ist zu
       Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5 Einwendungen gegen die Abrechnung
       hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
       Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6 Nach Ablauf dieser Frist
       kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der
       Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
     * (3a) 1 Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des
       Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher
       Umsetzung der Maßnahme zu tragen. 2 Handelt es sich um eine aufwändige
       Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des
       Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen,
       wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit
       möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3
       oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 556A ABRECHNUNGSMASSSTAB FÜR BETRIEBSKOSTEN
     
     * (1) 1 Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die
       Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil
       der Wohnfläche umzulegen. 2 Betriebskosten, die von einem erfassten
       Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,
       sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch
       oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
     * (2) 1 Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der
       Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten
       zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise
       nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten
       unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen
       Verursachung Rechnung trägt. 2 Die Erklärung ist nur vor Beginn eines
       Abrechnungszeitraums zulässig. 3 Sind die Kosten bislang in der Miete
       enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
     * (3) 1 Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien
       nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten abweichend von Absatz
       1 nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils
       geltenden Maßstab umzulegen. 2 Widerspricht der Maßstab billigem
       Ermessen, ist nach Absatz 1 umzulegen.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung
       ist unwirksam.
   
   
   * § 556B FÄLLIGKEIT DER MIETE, AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
     
     * (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der
       einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.
     * (2) 1 Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine
       Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus
       ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen
       oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,
       wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der
       Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. 2 Eine zum Nachteil des
       Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 556C KOSTEN DER WÄRMELIEFERUNG ALS BETRIEBSKOSTEN,
     VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG
     
     * (1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zu tragen
       und stellt der Vermieter die Versorgung von der Eigenversorgung auf die
       eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten
       (Wärmelieferung) um, so hat der Mieter die Kosten der Wärmelieferung als
       Betriebskosten zu tragen, wenn
       * 1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom
         Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz
         geliefert wird und
       * 2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige
         Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.
       .Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage vor der Umstellung
       mindestens 80 Prozent, kann sich der Wärmelieferant anstelle der
       Maßnahmen nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Betriebsführung der
       Anlage beschränken.
     * (2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens drei Monate zuvor in
       Textform anzukündigen (Umstellungsankündigung).
     * (3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
       Zustimmung des Bundesrates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei
       einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen werden, sowie für die
       Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen. 2 Hierbei sind die
       Belange von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten angemessen zu
       berücksichtigen.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 556D ZULÄSSIGE MIETHÖHE BEI MIETBEGINN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG
     
     * (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch
       Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten
       Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses
       die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent
       übersteigen.
     * (2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten
       Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils
       höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 2 Gebiete mit angespannten
       Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der
       Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der
       Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 3 Dies kann
       insbesondere dann der Fall sein, wenn
       * 1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten
         Durchschnitt,
       * 2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten
         Durchschnitt deutlich übersteigt,
       * 3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit
         erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
       * 4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
       .Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens mit Ablauf des 31. 4
       Dezember 2025 außer Kraft treten. 5 Sie muss begründet werden. 6 Aus der
       Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit
       einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. 7 Ferner muss
       sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in
       dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und
       Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
   
   
   * § 556 BERÜCKSICHTIGUNG DER VORMIETE ODER EINER DURCHGEFÜHRTEN
     MODERNISIERUNG
     
     * (1) 1 Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete
       (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf
       eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. 2 Bei der
       Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie
       solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des
       letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden
       sind.
     * (2) 1 Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des
       Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b
       durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den
       Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559
       Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. 2 Bei der Berechnung
       nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2)
       auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung
       der Modernisierung anzusetzen wäre.
   
   
   * § 556F AUSNAHMEN
     
     * 1 § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. 2 Oktober
       2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 3 Die §§ 556d und 556e sind
       nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender
       Modernisierung.
   
   
   * § 556G RECHTSFOLGEN; AUSKUNFT ÜBER DIE MIETE
     
     * (1) 1 Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses
       Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. 2 Für
       Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die
       zulässige Miete überschritten wird. 3 Der Vermieter hat dem Mieter zu
       viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 4 Die §§ 814 und 817 Satz
       2 sind nicht anzuwenden.
     * (1a) 1 Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht,
       ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der
       Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen:
       * 1. im Fall des § 556e Absatz 1 darüber, wie hoch die Vormiete war,
       * 2. im Fall des § 556e Absatz 2 darüber, dass in den letzten drei Jahren
         vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt
         wurden,
       * 3. im Fall des § 556f Satz 1 darüber, dass die Wohnung nach dem 1.
         Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
       * 4. im Fall des § 556f Satz 2 darüber, dass es sich um die erste
         Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
       .Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht
       auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. 2 Hat der
       Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der
       vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach
       Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete
       berufen. 3 Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen
       Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige
       Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen
       Form nachgeholt hat.
     * (2) 1 Der Mieter kann von dem Vermieter eine nach den §§ 556d und 556e
       nicht geschuldete Miete nur zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen
       die Vorschriften dieses Unterkapitels gerügt hat. 2 Hat der Vermieter
       eine Auskunft nach Absatz 1a Satz 1 erteilt, so muss die Rüge sich auf
       diese Auskunft beziehen. 3 Rügt der Mieter den Verstoß mehr als 30 Monate
       nach Beginn des Mietverhältnisses oder war das Mietverhältnis bei Zugang
       der Rüge bereits beendet, kann er nur die nach Zugang der Rüge fällig
       gewordene Miete zurückverlangen.
     * (3) 1 Der Vermieter ist auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft
       über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der
       vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich
       sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der
       Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. 2 Für die Auskunft über
       Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2
       und 3 entsprechend.
     * (4) Sämtliche Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3 bedürfen der
       Textform.
   
   
   * § 557 MIETERHÖHUNGEN NACH VEREINBARUNG ODER GESETZ
     
     * (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der
       Miete vereinbaren.
     * (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als
       Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
     * (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§
       558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung
       ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 557A STAFFELMIETE
     
     * (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe
       schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige
       Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen
       (Staffelmiete).
     * (2) 1 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2
       Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558
       bis 559b ausgeschlossen.
     * (3) 1 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit
       Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. 2 Die
       Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
     * (4) 1 Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. 2
       Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe
       der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des
       Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen
       Mietstaffel fällig wird. 3 Die in einer vorangegangenen Mietstaffel
       wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.
     * (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 557B INDEXMIETE
     
     * (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete
       durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die
       Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird
       (Indexmiete).
     * (2) 1 Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen
       nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr
       unverändert bleiben. 2 Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden,
       soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen
       durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. 3 Eine Erhöhung nach §
       558 ist ausgeschlossen.
     * (3) 1 Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in
       Textform geltend gemacht werden. 2 Dabei sind die eingetretene Änderung
       des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem
       Geldbetrag anzugeben. 3 Die geänderte Miete ist mit Beginn des
       übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
     * (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer
       Indexmietvereinbarung anzuwenden.
     * (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 558 MIETERHÖHUNG BIS ZUR ORTSÜBLICHEN VERGLEICHSMIETE
     
     * (1) 1 Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis
       zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem
       Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten
       unverändert ist. 2 Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr
       nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. 3 Erhöhungen nach
       den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
     * (2) 1 Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen
       Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für
       Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
       einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den
       letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560
       abgesehen, geändert worden sind. 2 Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die
       Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage
       festgelegt worden ist.
     * (3) 1 Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei
       Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr
       als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). 2 Der Prozentsatz nach Satz
       1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der
       Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer
       Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese
       Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. 3 Die Landesregierungen werden
       ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von
       jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
     * (4) 1 Die Kappungsgrenze gilt nicht,
       * 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den
         Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
         wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist und
       * 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
         Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
       .Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der
       öffentlichen Bindung verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
       Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu
       erteilen. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters
       zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des
       Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen
       Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
     * (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche
       Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen,
       im Falle des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
     * (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 558A FORM UND BEGRÜNDUNG DER MIETERHÖHUNG
     
     * (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu
       erklären und zu begründen.
     * (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
       * 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
       * 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
       * 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und
         vereidigten Sachverständigen,
       * 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei
         genügt die Benennung von drei Wohnungen.
     * (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die
       Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so
       hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch
       dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes
       Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
     * (4) 1 Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält,
       reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der Spanne liegt. 2 Ist
       in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein
       Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2
       eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter
       Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwendet
       werden.
     * (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 558B ZUSTIMMUNG ZUR MIETERHÖHUNG
     
     * (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte
       Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des
       Erhöhungsverlangens.
     * (2) 1 Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten
       Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der
       Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2 Die Klage muss innerhalb
       von drei weiteren Monaten erhoben werden.
     * (3) 1 Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den
       Anforderungen des § 558a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im
       Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. 2
       Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2
       Satz 1 zu.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 558C MIETSPIEGEL; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG
     
     * (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche
       Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht
       zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der
       Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
     * (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer
       Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
     * (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
       angepasst werden.
     * (4) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen Mietspiegel
       erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem
       vertretbaren Aufwand möglich ist. 2 Für Gemeinden mit mehr als 50 000
       Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen. 3 Die Mietspiegel und ihre
       Änderungen sind zu veröffentlichen.
     * (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
       Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren
       Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und
       Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung.
   
   
   * § 558D QUALIFIZIERTER MIETSPIEGEL
     
     * (1) 1 Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach
       anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der nach
       Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der
       Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. 2 Entspricht ein
       Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene
       Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet,
       dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. 3
       Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der
       Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel
       anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten
       wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.
     * (2) 1 Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der
       Marktentwicklung anzupassen. 2 Dabei kann eine Stichprobe oder die
       Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für
       die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt
       werden. 3 Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu
       erstellen. 4 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für
       die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den
       Mietspiegel erhoben wurden. 5 Satz 4 gilt entsprechend für die
       Veröffentlichung des Mietspiegels.
     * (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass
       die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche
       Vergleichsmiete wiedergeben.
   
   
   * § 558 MIETDATENBANK
     
     * Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen
       Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der
       Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
       gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben
       werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche
       Vergleichsmiete zulassen.
   
   
   * § 559 MIETERHÖHUNG NACH MODERNISIERUNGSMASSNAHMEN
     
     * (1) 1 Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b
       Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um
       8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. 2 Im Fall des
       § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen
       Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den
       errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein
       Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als
       Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.
     * (2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären,
       gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit
       erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
     * (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt,
       so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
     * (3a) 1 Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die
       monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558
       oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche
       erhöhen. 2 Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als
       7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz
       1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
     * (4) 1 Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter
       Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den
       Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
       berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2 Eine
       Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
       * 1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der
         allgemein üblich ist, oder
       * 2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt
         wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.
     * (5) 1 Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur
       zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig
       mitgeteilt worden sind. 2 Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach
       Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die
       angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
     * (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 559A ANRECHNUNG VON DRITTMITTELN
     
     * (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen
       oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden,
       gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
     * (2) 1 Werden die Kosten für die Modernisierungsmaßnahmen ganz oder
       teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen
       Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um
       den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. 2 Dieser wird errechnet aus dem
       Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen
       Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. 3 Maßgebend ist der
       marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der
       Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen. 4 Werden Zuschüsse oder Darlehen
       zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der
       Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
     * (3) 1 Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem
       Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die
       Modernisierungsmaßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen
       Haushalten gleich. 2 Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder
       eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
     * (4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder
       Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so sind sie
       nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten
       aufzuteilen.
     * (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 559B GELTENDMACHUNG DER ERHÖHUNG, WIRKUNG DER ERHÖHUNGSERKLÄRUNG
     
     * (1) 1 Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären.
       2 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der
       entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§
       559 und 559a erläutert wird. § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.
     * (2) 1 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats
       nach dem Zugang der Erklärung. 2 Die Frist verlängert sich um sechs
       Monate, wenn
       * 1. der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den
         Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder
       * 2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10
         Prozent übersteigt.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 559C VEREINFACHTES VERFAHREN
     
     * (1) 1 Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten
       Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10 000 Euro
       nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten
       Verfahren berechnen. 2 Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen
       erforderlich gewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal 30 Prozent
       der nach Satz 1 geltend gemachten Kosten abgezogen. § 559 Absatz 4 und §
       559a Absatz 2 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung.
     * (2) Hat der Vermieter die Miete in den letzten fünf Jahren bereits nach
       Absatz 1 oder nach § 559 erhöht, so mindern sich die Kosten, die nach
       Absatz 1 Satz 1 für die weitere Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht
       werden können, um die Kosten, die in diesen früheren Verfahren für
       Modernisierungsmaßnahmen geltend gemacht wurden.
     * (3) 1 § 559b gilt für das vereinfachte Verfahren entsprechend. 2 Der
       Vermieter muss in der Mieterhöhungserklärung angeben, dass er die
       Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat.
     * (4) 1 Hat der Vermieter eine Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren
       geltend gemacht, so kann er innerhalb von fünf Jahren nach Zugang der
       Mieterhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhungen nach § 559
       geltend machen. 2 Dies gilt nicht,
       * 1. soweit der Vermieter in diesem Zeitraum Modernisierungsmaßnahmen auf
         Grund einer gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat und er diese
         Verpflichtung bei Geltendmachung der Mieterhöhung im vereinfachten
         Verfahren nicht kannte oder kennen musste,
       * 2. sofern eine Modernisierungsmaßnahme auf Grund eines Beschlusses von
         Wohnungseigentümern durchgeführt wird, der frühestens zwei Jahre nach
         Zugang der Mieterhöhungserklärung beim Mieter gefasst wurde.
     * (5) Für die Modernisierungsankündigung, die zu einer Mieterhöhung nach
       dem vereinfachten Verfahren führen soll, gilt § 555c mit den Maßgaben,
       dass
       * 1. der Vermieter in der Modernisierungsankündigung angeben muss, dass
         er von dem vereinfachten Verfahren Gebrauch macht,
       * 2. es der Angabe der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten nach §
         555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht bedarf.
   
   
   * § 559D PFLICHTVERLETZUNGEN BEI ANKÜNDIGUNG ODER DURCHFÜHRUNG EINER
     BAULICHEN VERÄNDERUNG
     
     * Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem
       Schuldverhältnis verletzt hat, wenn
       * 1. mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach
         deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt
         sind, nach Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen
         wird,
       * 2. in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Betrag für die zu
         erwartende Mieterhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete
         mindestens verdoppelt würde,
       * 3. die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die
         geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen
         des Mieters zu führen, oder
       * 4. die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als zwölf
         Monate ruhen.
       .Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter darlegt, dass für das
       Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt.
   
   
   * § 560 VERÄNDERUNGEN VON BETRIEBSKOSTEN
     
     * (1) 1 Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt,
       Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf
       den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. 2 Die
       Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage
       bezeichnet und erläutert wird.
     * (2) 1 Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit
       Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. 2 Soweit die
       Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht
       haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten,
       höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden
       Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von
       drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
     * (3) 1 Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine
       Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an entsprechend
       herabzusetzen. 2 Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
     * (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede
       Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine
       Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
     * (5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der
       Wirtschaftlichkeit zu beachten.
     * (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 561 SONDERKÜNDIGUNGSRECHT DES MIETERS NACH MIETERHÖHUNG
     
     * (1) 1 Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559
       geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem
       Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich
       zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2 Kündigt der Mieter, so
       tritt die Mieterhöhung nicht ein.
     * (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 562 UMFANG DES VERMIETERPFANDRECHTS
     
     * (1) 1 Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein
       Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. 2 Es erstreckt sich
       nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
     * (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine
       spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das
       Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
   
   
   * § 562A ERLÖSCHEN DES VERMIETERPFANDRECHTS
     
     * 1 Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen
       von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch
       des Vermieters erfolgt. 2 Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn
       sie den gewöhnlichen Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die
       zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
   
   
   * § 562B SELBSTHILFERECHT, HERAUSGABEANSPRUCH
     
     * (1) 1 Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht
       unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er
       berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. 2 Wenn der Mieter
       auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
     * (2) 1 Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters
       entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung
       auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung
       des Besitzes verlangen. 2 Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines
       Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis
       erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend
       gemacht hat.
   
   
   * § 562C ABWENDUNG DES PFANDRECHTS DURCH SICHERHEITSLEISTUNG
     
     * 1 Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch
       Sicherheitsleistung abwenden. 2 Er kann jede einzelne Sache dadurch von
       dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
   
   
   * § 562D PFÄNDUNG DURCH DRITTE
     
     * Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen
       anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht
       nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der
       Pfändung geltend gemacht werden.
   
   
   * § 563 EINTRITTSRECHT BEI TOD DES MIETERS
     
     * (1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen
       Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
     * (2) 1 Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese
       mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der
       Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. 2 Andere Familienangehörige, die
       mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des
       Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der
       Lebenspartner eintritt. 3 Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter
       einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
     * (3) 1 Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2
       innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt
       haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen
       wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. 2 Für geschäftsunfähige oder
       in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. 3
       Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder
       die Erklärung für sich abgeben.
     * (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem
       er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt
       hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der
       Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
     * (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher
       Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist
       unwirksam.
   
   
   * § 563A FORTSETZUNG MIT ÜBERLEBENDEN MIETERN
     
     * (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird
       das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern
       fortgesetzt.
     * (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines
       Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben,
       außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
     * (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
   
   
   * § 563B HAFTUNG BEI EINTRITT ODER FORTSETZUNG
     
     * (1) 1 Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind
       oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben
       für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als
       Gesamtschuldner. 2 Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe
       allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
     * (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum
       im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 in das
       Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt
       wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge
       der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.
     * (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit
       geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis
       eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach
       Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
   
   
   * § 564 FORTSETZUNG DES MIETVERHÄLTNISSES MIT DEM ERBEN, AUSSERORDENTLICHE
     KÜNDIGUNG
     
     * 1 Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das
       Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt,
       so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2 In diesem Fall ist sowohl der
       Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb
       eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen,
       nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass
       ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt
       sind.
   
   
   * § 565 GEWERBLICHE WEITERVERMIETUNG
     
     * (1) 1 Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum
       gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der
       Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und
       Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein.
       2 Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen
       Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen
       Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem
       Dritten ein.
     * (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
     * (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 566 KAUF BRICHT NICHT MIETE
     
     * (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von
       dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle
       des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
       Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
     * (2) 1 Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter
       für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf
       die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2 Erlangt der Mieter von dem
       Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird
       der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das
       Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig
       ist.
   
   
   * § 566A MIETSICHERHEIT
     
     * 1 Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die
       Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in
       die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. 2 Kann bei Beendigung
       des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht
       erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
   
   
   * § 566B VORAUSVERFÜGUNG ÜBER DIE MIETE
     
     * (1) 1 Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete
       verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist
       die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des
       Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. 2 Geht das Eigentum
       nach dem 15. 3 Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam,
       soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
     * (2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber
       gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des
       Eigentums kennt.
   
   
   * § 566C VEREINBARUNG ZWISCHEN MIETER UND VERMIETER ÜBER DIE MIETE
     
     * 1 Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die
       Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete,
       ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete
       für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der
       Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. 2 Erlangt der
       Mieter die Kenntnis nach dem 15. 3 Tag des Monats, so ist das
       Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den
       folgenden Kalendermonat bezieht. 4 Ein Rechtsgeschäft, das nach dem
       Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der
       Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des
       Eigentums Kenntnis hat.
   
   
   * § 566D AUFRECHNUNG DURCH DEN MIETER
     
     * 1 Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem
       Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen die Mietforderung
       des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung
       aufrechnen. 2 Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die
       Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums
       Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der
       Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.
   
   
   * § 566 MITTEILUNG DES EIGENTUMSÜBERGANGS DURCH DEN VERMIETER
     
     * (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum an dem
       vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat, so muss er in
       Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte
       Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder
       nicht wirksam ist.
     * (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen
       werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden ist.
   
   
   * § 567 BELASTUNG DES WOHNRAUMS DURCH DEN VERMIETER
     
     * 1 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem
       Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis
       566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem
       Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. 2 Wird der Mieter durch
       die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so
       ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu
       unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen
       würde.
   
   
   * § 567A VERÄUSSERUNG ODER BELASTUNG VOR DER ÜBERLASSUNG DES WOHNRAUMS
     
     * Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der
       Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht
       belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter
       entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des
       § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die
       Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen
       hat.
   
   
   * § 567B WEITERVERÄUSSERUNG ODER BELASTUNG DURCH ERWERBER
     
     * 1 Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder
       belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend
       anzuwenden. 2 Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis
       ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566
       Abs. 2.
   
   
   * § 568 FORM UND INHALT DER KÜNDIGUNG
     
     * (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
     * (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die
       Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
   
   
   * § 569 AUSSERORDENTLICHE FRISTLOSE KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
     
     * (1) 1 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter
       auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine
       Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
       2 Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei
       Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser
       Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
     * (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn
       eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem
       Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
       insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung
       der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
       zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des
       Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
     * (2a) 1 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor,
       wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines
       Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. 2 Die
       als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind
       bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
       3 Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1
       bedarf es nicht. 4 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2
       sind entsprechend anzuwenden.
     * (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
       * 1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der
         rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen,
         wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der
         Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
       * 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter
         spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der
         Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete
         und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder
         sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt
         nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine
         nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
       * 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach
         den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das
         Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von
         zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die
         Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen
         der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
     * (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem
       Kündigungsschreiben anzugeben.
     * (5) 1 Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1
       bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. 2 Ferner
       ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein
       soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich
       fristlos zu kündigen.
   
   
   * § 570 AUSSCHLUSS DES ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTS
     
     * Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch
       des Vermieters zu.
   
   
   * § 571 WEITERER SCHADENSERSATZ BEI VERSPÄTETER RÜCKGABE VON WOHNRAUM
     
     * (1) 1 Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des
       Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren
       Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe
       infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat.
       2 Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine
       Schadloshaltung erfordert. 3 Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt
       hat.
     * (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine
       Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des
       Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines
       weiteren Schadens nicht verpflichtet.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 572 VEREINBARTES RÜCKTRITTSRECHT; MIETVERHÄLTNIS UNTER AUFLÖSENDER
     BEDINGUNG
     
     * (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll,
       nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten,
       kann der Vermieter sich nicht berufen.
     * (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen,
       nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt
       ist.
   
   
   * § 573 ORDENTLICHE KÜNDIGUNG DES VERMIETERS
     
     * (1) 1 Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse
       an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2 Die Kündigung zum Zwecke
       der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
     * (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des
       Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
       * 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht
         unerheblich verletzt hat,
       * 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
         Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
       * 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer
         angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
         dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch
         eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu
         erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht
         darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer
         beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung
         von Wohnungseigentum veräußern will.
     * (3) 1 Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in
       dem Kündigungsschreiben anzugeben. 2 Andere Gründe werden nur
       berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 573A ERLEICHTERTE KÜNDIGUNG DES VERMIETERS
     
     * (1) 1 Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst
       bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter
       auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des §
       573 bedarf. 2 Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei
       Monate.
     * (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter
       selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr.
       2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
     * (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die
       Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 573B TEILKÜNDIGUNG DES VERMIETERS
     
     * (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile
       eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573
       kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile
       beschränkt und sie dazu verwenden will,
       * 1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
       * 2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen
         oder Grundstücksteilen auszustatten.
     * (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
       zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
     * (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine
       Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum
       verlangen.
     * (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
     * (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 573C FRISTEN DER ORDENTLICHEN KÜNDIGUNG
     
     * (1) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
       Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2 Die
       Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht
       Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
     * (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden
       ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
     * (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am
       15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende
       Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 573D AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG MIT GESETZLICHER FRIST
     
     * (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
       gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben
       des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
     * (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
       zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs.
       2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats
       (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 574 WIDERSPRUCH DES MIETERS GEGEN DIE KÜNDIGUNG
     
     * (1) 1 Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von
       ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung
       des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen
       Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
       Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu
       rechtfertigen ist. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den
       Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
     * (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu
       zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
     * (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden
       nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe
       berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 574A FORTSETZUNG DES MIETVERHÄLTNISSES NACH WIDERSPRUCH
     
     * (1) 1 Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das
       Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung
       aller Umstände angemessen ist. 2 Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das
       Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so
       kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung
       der Bedingungen fortgesetzt wird.
     * (2) 1 Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung des
       Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen, zu denen es
       fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. 2 Ist ungewiss, wann
       voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung
       des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass
       das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 574B FORM UND FRIST DES WIDERSPRUCHS
     
     * (1) 1 Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu
       erklären. 2 Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe
       des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
     * (2) 1 Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen,
       wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der
       Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2 Hat der Vermieter nicht
       rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des
       Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der
       Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits
       erklären.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 574C WEITERE FORTSETZUNG DES MIETVERHÄLTNISSES BEI UNVORHERGESEHENEN
     UMSTÄNDEN
     
     * (1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt
       worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so
       kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch
       eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn
       Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die
       Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war.
     * (2) 1 Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf
       unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der
       Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis
       auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. 2 Haben sich die Umstände verändert,
       die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine
       Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche
       Veränderungen bleiben außer Betracht.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 575 ZEITMIETVERTRAG
     
     * (1) 1 Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn
       der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
       * 1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder
         Angehörige seines Haushalts nutzen will,
       * 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich
         verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine
         Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
       * 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
       .und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss
       schriftlich mitteilt. 2 Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf
       unbestimmte Zeit abgeschlossen.
     * (2) 1 Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der
       Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob
       der Befristungsgrund noch besteht. 2 Erfolgt die Mitteilung später, so
       kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum
       der Verspätung verlangen.
     * (3) 1 Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter
       eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum
       verlangen. 2 Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf
       unbestimmte Zeit verlangen. 3 Die Beweislast für den Eintritt des
       Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 575A AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG MIT GESETZLICHER FRIST
     
     * (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist,
       außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten
       mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§
       573 und 573a entsprechend.
     * (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die
       Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich
       bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
     * (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
       zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs.
       2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats
       (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
     * (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 576 FRISTEN DER ORDENTLICHEN KÜNDIGUNG BEI WERKMIETWOHNUNGEN
     
     * (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses
       vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses
       abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:
       * 1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn Jahre überlassen war,
         spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
         übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen anderen zur
         Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird;
       * 2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses
         Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von
         Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur
         Arbeitsstätte steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen
         anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
     * (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 576A BESONDERHEITEN DES WIDERSPRUCHSRECHTS BEI WERKMIETWOHNUNGEN
     
     * (1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch
       die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen.
     * (2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
       * 1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat;
       * 2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm von dem
         Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu gegeben war, oder
         der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten gesetzlich
         begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 576B ENTSPRECHENDE GELTUNG DES MIETRECHTS BEI WERKDIENSTWOHNUNGEN
     
     * (1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so
       gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des
       Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der
       zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit
       Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner
       Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten
       gemeinsamen Haushalt führt.
     * (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 577 VORKAUFSRECHT DES MIETERS
     
     * (1) 1 Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den
       Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll,
       an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. 2
       Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen
       Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
       3 Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt,
       finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
     * (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des
       Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein
       Vorkaufsrecht zu verbinden.
     * (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung
       des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
     * (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die
       in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
     * (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 577A KÜNDIGUNGSBESCHRÄNKUNG BEI WOHNUNGSUMWANDLUNG
     
     * (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter
       Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so
       kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs.
       2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung
       berufen.
     * (1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
       vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
       * 1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert
         worden ist oder
       * 2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit
         einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der
         vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
       .Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesellschafter oder Erwerber
       derselben Familie oder demselben Haushalt angehören oder vor Überlassung
       des Wohnraums an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist.
     * (2) 1 Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn
       Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen
       zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer
       Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt
       sind. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die
       Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils
       höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
     * (2a) Wird nach einer Veräußerung oder Belastung im Sinne des Absatzes 1a
       Wohnungseigentum begründet, so beginnt die Frist, innerhalb der eine
       Kündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits
       mit der Veräußerung oder Belastung nach Absatz 1a.
     * (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 578 MIETVERHÄLTNISSE ÜBER GRUNDSTÜCKE UND RÄUME
     
     * (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§
       550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.
     * (2) 1 Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die
       in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1
       bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz
       1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1
       und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung
       sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. 2
       Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem §
       569 Abs. 1 entsprechend.
     * (3) 1 Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische
       Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der
       Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit
       dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den
       Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1
       bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568
       Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1,
       3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. 2 Solche Verträge
       können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch
       dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume
       nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene
       öffentliche Aufgaben nutzen will.
   
   
   * § 578A MIETVERHÄLTNISSE ÜBER EINGETRAGENE SCHIFFE
     
     * (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b gelten im Falle der
       Veräußerung oder Belastung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs
       entsprechend.
     * (2) 1 Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums
       über die Miete getroffen hat, die auf die Zeit der Berechtigung des
       Erwerbers entfällt, ist dem Erwerber gegenüber wirksam. 2 Das Gleiche
       gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter
       über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der
       Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums
       vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme
       des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat. § 566d
       gilt entsprechend.
   
   
   * § 578B VERTRÄGE ÜBER DIE MIETE DIGITALER PRODUKTE
     
     * (1) 1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich
       verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die
       folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:
       * 1. § 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d über die Rechte bei
         Mängeln und
       * 2. § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 über die Rechte bei
         unterbliebener Bereitstellung.
       .An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten
       die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. 2 Der Anwendungsausschluss
       nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung
       eines körperlichen Datenträgers zum Gegenstand hat, der ausschließlich
       als Träger digitaler Inhalte dient.
     * (2) 1 Wenn der Verbraucher einen Verbrauchervertrag nach Absatz 1 wegen
       unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder
       Änderung (§ 327r Absatz 3 und 4) des digitalen Produkts beendet, sind die
       §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht
       anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel
       2a.
     * (3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich
       verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales
       Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die
       Anwendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für
       diejenigen Bestandteile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen.
     * (4) 1 Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern, der der Bereitstellung
       digitaler Produkte gemäß eines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder
       Absatz 3 dient, ist § 536a Absatz 2 über den Anspruch des Unternehmers
       gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht
       anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l zu tragen
       hatte. 2 An die Stelle des nach Satz 1 nicht anzuwendenden § 536a Absatz
       2 treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.
   
   
   * § 579 FÄLLIGKEIT DER MIETE
     
     * (1) 1 Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende
       der Mietzeit zu entrichten. 2 Ist die Miete nach Zeitabschnitten
       bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
       entrichten. 3 Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach
       kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines
       Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu
       entrichten.
     * (2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
   
   
   * § 580 AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG BEI TOD DES MIETERS
     
     * Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter
       berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom
       Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
       gesetzlichen Frist zu kündigen.
   
   
   * § 580A KÜNDIGUNGSFRISTEN
     
     * (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine
       Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig,
       * 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des
         folgenden Tages;
       * 2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten
         Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
       * 3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen
         ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
         übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte
         unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
     * (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche
       Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum
       Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
     * (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale
       Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig,
       * 1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des
         folgenden Tages;
       * 2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist,
         spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das
         Mietverhältnis enden soll.
       .Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über
       digitale Produkte bleiben unberührt.
     * (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein
       Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt
       werden kann.
   
   
   * § 581 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM PACHTVERTRAG
     
     * (1) 1 Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem
       Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der
       Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als
       Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. 2 Der Pächter
       ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
     * (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit
       sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften
       über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 582 ERHALTUNG DES INVENTARS
     
     * (1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter
       die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.
     * (2) 1 Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die
       infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang
       kommen. 2 Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar
       gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen
       Wirtschaft entspricht.
   
   
   * § 582A INVENTARÜBERNAHME ZUM SCHÄTZWERT
     
     * (1) 1 Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert
       mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum
       Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen
       Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. 2 Innerhalb
       der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen
       Inventarstücke verfügen.
     * (2) 1 Der Pächter hat das Inventar in dem Zustand zu erhalten und in dem
       Umfang laufend zu ersetzen, der den Regeln einer ordnungsmäßigen
       Wirtschaft entspricht. 2 Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der
       Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters.
     * (3) 1 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das
       vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren. 2 Der Verpächter
       kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften
       Inventarstücke ablehnen, welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
       Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind; mit der
       Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter
       über. 3 Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem
       des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied, so ist dieser in Geld
       auszugleichen. 4 Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der
       Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen.
   
   
   * § 583 PÄCHTERPFANDRECHT AM INVENTAR
     
     * (1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den
       Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein
       Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.
     * (2) 1 Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters
       durch Sicherheitsleistung abwenden. 2 Er kann jedes einzelne
       Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des
       Wertes Sicherheit leistet.
   
   
   * § 583A VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI INVENTAR
     
     * Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht
       oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu
       verfügen oder Inventar an den Verpächter zu veräußern, sind nur wirksam,
       wenn sich der Verpächter verpflichtet, das Inventar bei der Beendigung
       des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zu erwerben.
   
   
   * § 584 KÜNDIGUNGSFRIST
     
     * (1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die
       Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines
       Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben
       Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
     * (2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der
       gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
   
   
   * § 584A AUSSCHLUSS BESTIMMTER MIETRECHTLICHER KÜNDIGUNGSRECHTE
     
     * (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht
       zu.
     * (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580
       zu kündigen.
   
   
   * § 584B VERSPÄTETE RÜCKGABE
     
     * 1 Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des
       Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der
       Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis
       verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit
       gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen
       Pachtjahrs stehen. 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
       ausgeschlossen.
   
   
   * § 585 BEGRIFF DES LANDPACHTVERTRAGS
     
     * (1) 1 Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner
       Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder
       ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft
       verpachtet. 2 Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit
       der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische
       Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
     * (2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a
       sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
     * (3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für
       Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die
       Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb
       verpachtet werden.
   
   
   * § 585A FORM DES LANDPACHTVERTRAGS
     
     * Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei Jahre nicht in
       schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
   
   
   * § 585B BESCHREIBUNG DER PACHTSACHE
     
     * (1) 1 Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des
       Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen,
       in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung
       befindet, festgestellt werden. 2 Dies gilt für die Beendigung des
       Pachtverhältnisses entsprechend. 3 Die Beschreibung soll mit der Angabe
       des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu
       unterschreiben.
     * (2) 1 Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer
       Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung
       Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil
       verlangen, dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen
       angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache
       mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr
       als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag
       durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. 2 Die insoweit entstehenden
       Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
     * (3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im
       Verhältnis der Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig ist.
   
   
   * § 586 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM LANDPACHTVERTRAG
     
     * (1) 1 Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der
       vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während
       der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. 2 Der Pächter hat jedoch die
       gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn-
       und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen,
       auf seine Kosten durchzuführen. 3 Er ist zur ordnungsmäßigen
       Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
     * (2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der
       Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher
       Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis
       536d entsprechend.
   
   
   * § 586A LASTEN DER PACHTSACHE
     
     * Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.
   
   
   * § 587 FÄLLIGKEIT DER PACHT; ENTRICHTUNG DER PACHT BEI PERSÖNLICHER
     VERHINDERUNG DES PÄCHTERS
     
     * (1) 1 Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. 2 Ist die Pacht
       nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem
       Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
     * (2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit,
       dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des
       ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537 Abs. 1 Satz 2 und
       Abs. 2 gilt entsprechend.
   
   
   * § 588 MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER VERBESSERUNG
     
     * (1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu
       ihrer Erhaltung erforderlich sind.
     * (2) 1 Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu
       dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde,
       die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters
       nicht zu rechtfertigen ist. 2 Der Verpächter hat die dem Pächter durch
       die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem
       den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen. 3 Auf Verlangen hat
       der Verpächter Vorschuss zu leisten.
     * (3) Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere
       Erträge erzielt oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte,
       kann der Verpächter verlangen, dass der Pächter in eine angemessene
       Erhöhung der Pacht einwilligt, es sei denn, dass dem Pächter eine
       Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen des Betriebs nicht zugemutet
       werden kann.
     * (4) 1 Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf
       Antrag das Landwirtschaftsgericht. 2 Verweigert der Pächter in den Fällen
       des Absatzes 3 seine Einwilligung, so kann sie das Landwirtschaftsgericht
       auf Antrag des Verpächters ersetzen.
   
   
   * § 589 NUTZUNGSÜBERLASSUNG AN DRITTE
     
     * (1) Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt,
       * 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere
         die Sache weiter zu verpachten,
       * 2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen
         Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen.
     * (2) Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten, so
       hat er ein Verschulden, das dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt,
       zu vertreten, auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung
       erteilt hat.
   
   
   * § 590 ÄNDERUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BESTIMMUNG ODER DER BISHERIGEN
     NUTZUNG
     
     * (1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache
       nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern.
     * (2) 1 Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die
       vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die
       Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird.
       2 Der Pächter darf Gebäude nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters
       errichten. 3 Verweigert der Verpächter die Erlaubnis, so kann sie auf
       Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden,
       soweit die Änderung zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der
       Rentabilität des Betriebs geeignet erscheint und dem Verpächter bei
       Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden kann. 4
       Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das
       Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. 5 Das
       Landwirtschaftsgericht kann die Erlaubnis unter Bedingungen und Auflagen
       ersetzen, insbesondere eine Sicherheitsleistung anordnen sowie Art und
       Umfang der Sicherheit bestimmen. 6 Ist die Veranlassung für die
       Sicherheitsleistung weggefallen, so entscheidet auf Antrag das
       Landwirtschaftsgericht über die Rückgabe der Sicherheit; § 109 der
       Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
     * (3) Hat der Pächter das nach § 582a zum Schätzwert übernommene Inventar
       im Zusammenhang mit einer Änderung der Nutzung der Pachtsache wesentlich
       vermindert, so kann der Verpächter schon während der Pachtzeit einen
       Geldausgleich in entsprechender Anwendung des § 582a Abs. 3 verlangen, es
       sei denn, dass der Erlös der veräußerten Inventarstücke zu einer zur Höhe
       des Erlöses in angemessenem Verhältnis stehenden Verbesserung der
       Pachtsache nach § 591 verwendet worden ist.
   
   
   * § 590A VERTRAGSWIDRIGER GEBRAUCH
     
     * Macht der Pächter von der Pachtsache einen vertragswidrigen Gebrauch und
       setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters fort, so
       kann der Verpächter auf Unterlassung klagen.
   
   
   * § 590B NOTWENDIGE VERWENDUNGEN
     
     * Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen
       auf die Pachtsache zu ersetzen.
   
   
   * § 591 WERTVERBESSERNDE VERWENDUNGEN
     
     * (1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt
       hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu
       ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die
       Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
     * (2) 1 Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann
       die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht
       ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen
       Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem
       Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet
       werden können. 2 Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist
       oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. 3 Das
       Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen
       ersetzen.
     * (3) 1 Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert
       Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. 2 Es kann bestimmen, dass der
       Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann
       Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. 3 Ist
       dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des
       Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der
       Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen
       Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache
       abgegolten ist. 4 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf
       Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des
       Pachtverhältnisses.
   
   
   * § 591A WEGNAHME VON EINRICHTUNGEN
     
     * 1 Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache
       versehen hat, wegzunehmen. 2 Der Verpächter kann die Ausübung des
       Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden,
       es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme
       hat. 3 Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters
       ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich
       vorgesehen ist.
   
   
   * § 591B VERJÄHRUNG VON ERSATZANSPRÜCHEN
     
     * (1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder
       Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters
       auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
       Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
     * (2) 1 Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem
       Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. 2 Die Verjährung der
       Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
     * (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der
       Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.
   
   
   * § 592 VERPÄCHTERPFANDRECHT
     
     * 1 Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein
       Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten
       der Pachtsache. 2 Für künftige Entschädigungsforderungen kann das
       Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3 Das Pfandrecht erstreckt sich
       nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter
       Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne
       des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811
       Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung. 4 Die Vorschriften
       der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
   
   
   * § 593 ÄNDERUNG VON LANDPACHTVERTRÄGEN
     
     * (1) 1 Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die
       für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so
       geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes
       Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine
       Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. 2 Verbessert
       oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch
       den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist,
       eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
     * (2) 1 Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des
       Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der
       Vertragsleistungen verlangt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn verwüstende
       Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das
       Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert
       haben.
     * (3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr
       verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
     * (4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags
       einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des
       Landwirtschaftsgerichts beantragen.
     * (5) 1 Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4
       zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. 2 Eine Vereinbarung, dass
       einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen,
       wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt,
       ist unwirksam.
   
   
   * § 593A BETRIEBSÜBERGABE
     
     * 1 Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen
       Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit
       übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den
       Pachtvertrag ein. 2 Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch
       unverzüglich zu benachrichtigen. 3 Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung
       der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der
       Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der
       gesetzlichen Frist zu kündigen.
   
   
   * § 593B VERÄUSSERUNG ODER BELASTUNG DES VERPACHTETEN GRUNDSTÜCKS
     
     * Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines
       Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
   
   
   * § 594 ENDE UND VERLÄNGERUNG DES PACHTVERHÄLTNISSES
     
     * 1 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es
       eingegangen ist. 2 Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf
       mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn
       auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung
       des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von
       drei Monaten die Fortsetzung ablehnt. 3 Die Anfrage und die Ablehnung
       bedürfen der schriftlichen Form. 4 Die Anfrage ist ohne Wirkung, wenn in
       ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird
       und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird.
   
   
   * § 594A KÜNDIGUNGSFRISTEN
     
     * (1) 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das
       Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den
       Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. 2 Im Zweifel gilt das
       Kalenderjahr als Pachtjahr. 3 Die Vereinbarung einer kürzeren Frist
       bedarf der Schriftform.
     * (2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der
       gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur
       für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten
       Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden
       soll.
   
   
   * § 594B VERTRAG ÜBER MEHR ALS 30 JAHRE
     
     * 1 Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen,
       so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens
       am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten
       Pachtjahrs kündigen. 2 Die Kündigung ist nicht zulässig, wenn der Vertrag
       für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist.
   
   
   * § 594C KÜNDIGUNG BEI BERUFSUNFÄHIGKEIT DES PÄCHTERS
     
     * 1 Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der
       gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis
       außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter
       der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine
       ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. 2 Eine
       abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 594D TOD DES PÄCHTERS
     
     * (1) Stirbt der Pächter, so sind sowohl seine Erben als auch der
       Verpächter innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Pächters
       Kenntnis erlangt haben, berechtigt, das Pachtverhältnis mit einer Frist
       von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen.
     * (2) 1 Die Erben können der Kündigung des Verpächters widersprechen und
       die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn die ordnungsmäßige
       Bewirtschaftung der Pachtsache durch sie oder durch einen von ihnen
       beauftragten Miterben oder Dritten gewährleistet erscheint. 2 Der
       Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn die
       Erben den Widerspruch nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des
       Pachtverhältnisses erklärt und die Umstände mitgeteilt haben, nach denen
       die weitere ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache gewährleistet
       erscheint. 3 Die Widerspruchserklärung und die Mitteilung bedürfen der
       schriftlichen Form. 4 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf
       Antrag das Landwirtschaftsgericht.
     * (3) Gegenüber einer Kündigung des Verpächters nach Absatz 1 ist ein
       Fortsetzungsverlangen des Erben nach § 595 ausgeschlossen.
   
   
   * § 594 AUSSERORDENTLICHE FRISTLOSE KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
     
     * (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist
       in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
     * (2) 1 Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b liegt ein
       wichtiger Grund insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung
       der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei
       Monate in Verzug ist. 2 Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger
       als einem Jahr bemessen, so ist die Kündigung erst zulässig, wenn der
       Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der
       Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist.
   
   
   * § 594F SCHRIFTFORM DER KÜNDIGUNG
     
     * Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
   
   
   * § 595 FORTSETZUNG DES PACHTVERHÄLTNISSES
     
     * (1) 1 Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des
       Pachtverhältnisses verlangen, wenn
       * 1. bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche
         Lebensgrundlage bildet,
       * 2. bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses
         Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine
         wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist
       .und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter
       oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
       der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. 2
       Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt
       werden.
     * (2) 1 Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das
       Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter
       Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. 2 Ist dem Verpächter
       nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden
       Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass
       es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
     * (3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht
       verlangen, wenn
       * 1. er das Pachtverhältnis gekündigt hat,
       * 2. der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im
         Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen
         Frist berechtigt ist,
       * 3. die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen
         Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb
         entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom
         Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei der Pacht
         anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist,
       * 4. der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene
         Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger
         öffentlicher Aufgaben verwenden will.
     * (4) 1 Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des
       Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der schriftlichen Form. 2 Auf
       Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe des
       Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.
     * (5) 1 Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
       ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor
       Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine
       Anfrage des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. 2 Ist
       eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es,
       wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung
       erklärt wird.
     * (6) 1 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das
       Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer des
       Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt
       wird. 2 Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch
       nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten
       Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht
       übersteigt. 3 Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache
       beschränkt werden.
     * (7) 1 Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens
       neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer
       zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der
       Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. 2 Das Gericht kann
       den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen
       Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
     * (8) 1 Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den
       Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der
       Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer
       berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. 2 Eine
       Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere
       Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7
       ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
   
   
   * § 595A VORZEITIGE KÜNDIGUNG VON LANDPACHTVERTRÄGEN
     
     * (1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines
       Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht
       ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder
       Änderung des Landpachtvertrags zu.
     * (2) 1 Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht
       Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines
       teilweise beendeten Landpachtvertrags treffen. 2 Wird die Verlängerung
       eines Landpachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache beschränkt, kann
       das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen Teil festsetzen.
     * (3) 1 Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter
       den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. 2 Über Streitigkeiten, die diesen
       Vertragsinhalt betreffen, entscheidet auf Antrag das
       Landwirtschaftsgericht.
   
   
   * § 596 RÜCKGABE DER PACHTSACHE
     
     * (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des
       Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur
       Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
     * (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein
       Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
     * (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen,
       so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses
       auch von dem Dritten zurückfordern.
   
   
   * § 596A ERSATZPFLICHT BEI VORZEITIGEM PACHTENDE
     
     * (1) 1 Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der
       Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach
       den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des
       Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. 2 Dabei ist das Ernterisiko
       angemessen zu berücksichtigen.
     * (2) Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich
       bedingten Gründen nicht feststellen, so hat der Verpächter dem Pächter
       die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen, als sie einer
       ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen.
     * (3) 1 Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene, aber noch
       nicht eingeschlagene Holz. 2 Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen, als
       bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war, so hat er dem Verpächter den
       Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen. 3 Die
       Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
   
   
   * § 596B RÜCKLASSUNGSPFLICHT
     
     * (1) Der Pächter eines Betriebs hat von den bei Beendigung des
       Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel
       zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte
       nötig ist, auch wenn er bei Beginn des Pachtverhältnisses solche
       Erzeugnisse nicht übernommen hat.
     * (2) Soweit der Pächter nach Absatz 1 Erzeugnisse in größerer Menge oder
       besserer Beschaffenheit zurückzulassen verpflichtet ist, als er bei
       Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat, kann er vom Verpächter
       Ersatz des Wertes verlangen.
   
   
   * § 597 VERSPÄTETE RÜCKGABE
     
     * 1 Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses
       nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als
       Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen. 2 Die Geltendmachung eines
       weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
   
   
   * § 598 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEI DER LEIHE
     
     * Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem
       Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
   
   
   * § 599 HAFTUNG DES VERLEIHERS
     
     * Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
   
   
   * § 600 MÄNGELHAFTUNG
     
     * Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen
       Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den
       daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
   
   
   * § 601 VERWENDUNGSERSATZ
     
     * (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der
       geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die
       Fütterungskosten, zu tragen.
     * (2) 1 Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen
       bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
       Auftrag. 2 Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die
       Sache versehen hat, wegzunehmen.
   
   
   * § 602 ABNUTZUNG DER SACHE
     
     * Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den
       vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu
       vertreten.
   
   
   * § 603 VERTRAGSMÄSSIGER GEBRAUCH
     
     * 1 Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den
       vertragsmäßigen Gebrauch machen. 2 Er ist ohne die Erlaubnis des
       Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu
       überlassen.
   
   
   * § 604 RÜCKGABEPFLICHT
     
     * (1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf
       der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
     * (2) 1 Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben,
       nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden
       Gebrauch gemacht hat. 2 Der Verleiher kann die Sache schon vorher
       zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den
       Gebrauch hätte machen können.
     * (3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu
       entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.
     * (4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann
       der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten
       zurückfordern.
     * (5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der
       Beendigung der Leihe.
   
   
   * § 605 KÜNDIGUNGSRECHT
     
     * Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
       * 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der
         verliehenen Sache bedarf,
       * 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache
         macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder
         die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich
         gefährdet,
       * 3. wenn der Entleiher stirbt.
   
   
   * § 606 KURZE VERJÄHRUNG
     
     * 1 Die Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderungen oder
       Verschlechterungen der verliehenen Sache sowie die Ansprüche des
       Entleihers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme
       einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2 Die Vorschriften des §
       548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 607 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM SACHDARLEHENSVERTRAG
     
     * (1) 1 Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber
       verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu
       überlassen. 2 Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts
       und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und
       Menge verpflichtet.
     * (2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die
       Überlassung von Geld.
   
   
   * § 608 KÜNDIGUNG
     
     * (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht
       bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der
       Darlehensnehmer kündigt.
     * (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann,
       soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber
       oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt werden.
   
   
   * § 609 ENTGELT
     
     * Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der
       überlassenen Sache zu bezahlen.
   
   
   * § 610 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 611 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM DIENSTVERTRAG
     
     * (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur
       Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der
       vereinbarten Vergütung verpflichtet.
     * (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
   
   
   * § 611A ARBEITSVERTRAG
     
     * (1) 1 Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines
       anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in
       persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2 Das Weisungsrecht kann Inhalt,
       Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3 Weisungsgebunden
       ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
       Arbeitszeit bestimmen kann. 4 Der Grad der persönlichen Abhängigkeit
       hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5 Für die
       Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung
       aller Umstände vorzunehmen. 6 Zeigt die tatsächliche Durchführung des
       Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt,
       kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
     * (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung
       verpflichtet.
   
   
   * § 611B (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 612 VERGÜTUNG
     
     * (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
       Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten
       ist.
     * (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen
       einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche
       Vergütung als vereinbart anzusehen.
     * (3) (weggefallen)
   
   
   * § 612A MASSREGELUNGSVERBOT
     
     * Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer
       Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise
       seine Rechte ausübt.
   
   
   * § 613 UNÜBERTRAGBARKEIT
     
     * 1 Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in
       Person zu leisten. 2 Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht
       übertragbar.
   
   
   * § 613A RECHTE UND PFLICHTEN BEI BETRIEBSÜBERGANG
     
     * (1) 1 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen
       anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den
       im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2 Sind
       diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder
       durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des
       Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und
       dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum
       Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn die
       Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines
       anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung
       geregelt werden. 4 Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und
       Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die
       Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger
       Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen
       Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart
       wird.
     * (2) 1 Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für
       Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs
       entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt
       fällig werden, als Gesamtschuldner. 2 Werden solche Verpflichtungen nach
       dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber
       für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs
       abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
     * (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine
       Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
     * (4) 1 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch
       den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des
       Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2 Das
       Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt
       unberührt.
     * (5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem
       Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu
       unterrichten über:
       * 1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
       * 2. den Grund für den Übergang,
       * 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs
         für die Arbeitnehmer und
       * 4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
     * (6) 1 Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
       innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5
       schriftlich widersprechen. 2 Der Widerspruch kann gegenüber dem
       bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
   
   
   * § 614 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG
     
     * 1 Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2 Ist
       die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf
       der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
   
   
   * § 615 VERGÜTUNG BEI ANNAHMEVERZUG UND BEI BETRIEBSRISIKO
     
     * 1 Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so
       kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten
       Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung
       verpflichtet zu sein. 2 Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen
       lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder
       durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben
       böswillig unterlässt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
       Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
   
   
   * § 616 VORÜBERGEHENDE VERHINDERUNG
     
     * 1 Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die
       Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht
       erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein
       Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. 2 Er muss sich jedoch
       den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung
       aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder
       Unfallversicherung zukommt.
   
   
   * § 617 PFLICHT ZUR KRANKENFÜRSORGE
     
     * (1) 1 Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis, welches die
       Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in
       Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft
       aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die
       erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von
       sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses
       hinaus, zu gewähren, sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten
       vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist. 2
       Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des
       Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. 3 Die Kosten können
       auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet
       werden. 4 Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem
       Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch
       herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
     * (2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für
       die Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder
       durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen
       ist.
   
   
   * § 618 PFLICHT ZU SCHUTZMASSNAHMEN
     
     * (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften,
       die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und
       zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder
       seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete
       gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur
       der Dienstleistung es gestattet.
     * (2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so
       hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der
       Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen
       und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die
       Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
     * (3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der
       Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so
       finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte
       Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 619 UNABDINGBARKEIT DER FÜRSORGEPFLICHTEN
     
     * Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden
       Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder
       beschränkt werden.
   
   
   * § 619A BEWEISLAST BEI HAFTUNG DES ARBEITNEHMERS
     
     * Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz
       für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis
       entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu
       vertreten hat.
   
   
   * § 620 BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
     
     * (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es
       eingegangen ist.
     * (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der
       Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder
       Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
     * (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden,
       gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
     * (4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch
       nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.
   
   
   * § 621 KÜNDIGUNGSFRISTEN BEI DIENSTVERHÄLTNISSEN
     
     * Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622
       ist, ist die Kündigung zulässig,
       * 1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den
         Ablauf des folgenden Tages;
       * 2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten
         Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
       * 3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15.
         eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
       * 4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten
         bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
         für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
       * 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist,
         jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten
         vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis
         ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
   
   
   * § 622 KÜNDIGUNGSFRISTEN BEI ARBEITSVERHÄLTNISSEN
     
     * (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten
       (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder
       zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
     * (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
       wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
       * 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
       * 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
       * 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
       * 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
       * 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines
         Kalendermonats,
       * 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
       * 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
     * (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von
       sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen
       gekündigt werden.
     * (4) 1 Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch
       Tarifvertrag vereinbart werden. 2 Im Geltungsbereich eines solchen
       Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen
       zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre
       Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
     * (5) 1 Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte
       Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
       * 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist;
         dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei
         Monaten hinaus fortgesetzt wird;
       * 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer
         ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und
         die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
       .Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind
       teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen
       Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30
       Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. 2 Die einzelvertragliche
       Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten
       Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
     * (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
       darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch
       den Arbeitgeber.
   
   
   * § 623 SCHRIFTFORM DER KÜNDIGUNG
     
     * Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder
       Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die
       elektronische Form ist ausgeschlossen.
   
   
   * § 624 KÜNDIGUNGSFRIST BEI VERTRÄGEN ÜBER MEHR ALS FÜNF JAHRE
     
     * 1 Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für
       längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem
       Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. 2 Die
       Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
   
   
   * § 625 STILLSCHWEIGENDE VERLÄNGERUNG
     
     * Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem
       Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als
       auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil
       unverzüglich widerspricht.
   
   
   * § 626 FRISTLOSE KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
     
     * (1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund
       ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen
       vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
       Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider
       Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der
       Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des
       Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
     * (2) 1 Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2 Die
       Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den
       für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3 Der
       Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund
       unverzüglich schriftlich mitteilen.
   
   
   * § 627 FRISTLOSE KÜNDIGUNG BEI VERTRAUENSSTELLUNG
     
     * (1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des §
       622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete
       Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne
       in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste
       höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens
       übertragen zu werden pflegen.
     * (2) 1 Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der
       Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn,
       dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2 Kündigt
       er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den
       daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
   
   
   * § 628 TEILVERGÜTUNG UND SCHADENSERSATZ BEI FRISTLOSER KÜNDIGUNG
     
     * (1) 1 Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf
       Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen
       seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
       2 Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles
       dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges
       Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf
       die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge
       der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. 3 Ist die
       Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der
       Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen
       eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den
       Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
       zurückzuerstatten.
     * (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen
       Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des
       Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
   
   
   * § 629 FREIZEIT ZUR STELLUNGSSUCHE
     
     * Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der
       Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum
       Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
   
   
   * § 630 PFLICHT ZUR ZEUGNISERTEILUNG
     
     * 1 Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der
       Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das
       Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. 2 Das Zeugnis ist auf
       Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. 3
       Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 4
       Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der
       Gewerbeordnung Anwendung.
   
   
   * § 630A VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM BEHANDLUNGSVERTRAG
     
     * (1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische
       Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der
       versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der
       vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung
       verpflichtet ist.
     * (2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden,
       allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht
       etwas anderes vereinbart ist.
   
   
   * § 630B ANWENDBARE VORSCHRIFTEN
     
     * Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das
       Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
       anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
   
   
   * § 630C MITWIRKUNG DER VERTRAGSPARTEIEN; INFORMATIONSPFLICHTEN
     
     * (1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung
       zusammenwirken.
     * (2) 1 Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher
       Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf
       sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern,
       insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche
       Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu
       ergreifenden Maßnahmen. 2 Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar,
       die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten
       über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu
       informieren. 3 Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1
       der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler
       unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem
       gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf-
       oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet
       werden.
     * (3) 1 Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der
       Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben
       sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den
       Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der
       Behandlung in Textform informieren. 2 Weitergehende Formanforderungen aus
       anderen Vorschriften bleiben unberührt.
     * (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese
       ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere
       wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die
       Information ausdrücklich verzichtet hat.
   
   
   * § 630D EINWILLIGUNG
     
     * (1) 1 Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines
       Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde
       verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. 2 Ist der
       Patient einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu
       Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1827
       Absatz 1 Satz 1 die Maßnahme gestattet oder untersagt. 3 Weitergehende
       Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben
       unberührt. 4 Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme
       nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung
       durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten
       entspricht.
     * (2) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder
       im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der zur Einwilligung Berechtigte vor der
       Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 aufgeklärt worden
       ist.
     * (3) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos
       widerrufen werden.
   
   
   * § 630 AUFKLÄRUNGSPFLICHTEN
     
     * (1) 1 Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für
       die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. 2 Dazu gehören
       insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken
       der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und
       Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. 3 Bei
       der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn
       mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu
       wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen
       führen können.
     * (2) Die Aufklärung muss
       * 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die
         über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt;
         ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der
         Patient in Textform erhält,
       * 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über
         die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
       * 3. für den Patienten verständlich sein.
       .Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang
       mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
     * (3) Der Aufklärung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese
       ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere
       wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufklärung
       ausdrücklich verzichtet hat.
     * (4) Ist nach § 630d Absatz 1 Satz 2 die Einwilligung eines hierzu
       Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3
       aufzuklären.
     * (5) 1 Im Fall des § 630d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umstände
       nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verständnis zu
       erläutern, soweit dieser aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner
       Verständnismöglichkeiten in der Lage ist, die Erläuterung aufzunehmen,
       und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft. 2 Absatz 3 gilt
       entsprechend.
   
   
   * § 630F DOKUMENTATION DER BEHANDLUNG
     
     * (1) 1 Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in
       unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine
       Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2 Berichtigungen
       und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig,
       wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie
       vorgenommen worden sind. 3 Dies ist auch für elektronisch geführte
       Patientenakten sicherzustellen.
     * (2) 1 Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche
       aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung
       wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere
       die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse,
       Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen,
       Einwilligungen und Aufklärungen. 2 Arztbriefe sind in die Patientenakte
       aufzunehmen.
     * (3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren
       nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen
       Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
   
   
   * § 630G EINSICHTNAHME IN DIE PATIENTENAKTE
     
     * (1) 1 Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die
       vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der
       Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige
       erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2 Die Ablehnung der
       Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
     * (2) 1 Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der
       Patientenakte verlangen. 2 Er hat dem Behandelnden die entstandenen
       Kosten zu erstatten.
     * (3) 1 Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen
       1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben
       zu. 2 Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit
       sie immaterielle Interessen geltend machen. 3 Die Rechte sind
       ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder
       mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
   
   
   * § 630H BEWEISLAST BEI HAFTUNG FÜR BEHANDLUNGS- UND AUFKLÄRUNGSFEHLER
     
     * (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines
       Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll
       beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
       Gesundheit des Patienten geführt hat.
     * (2) 1 Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß §
       630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt
       hat. 2 Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der
       Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer
       ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
     * (3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme
       und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der
       Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f
       Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht
       getroffen hat.
     * (4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht
       befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt
       der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich
       war.
     * (5) 1 Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich
       geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der
       tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der
       Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. 2 Dies gilt auch
       dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch
       gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der
       Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte,
       das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen
       solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
   
   
   * § 631 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM WERKVERTRAG
     
     * (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
       versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten
       Vergütung verpflichtet.
     * (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder
       Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder
       Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
   
   
   * § 632 VERGÜTUNG
     
     * (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
       Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
       erwarten ist.
     * (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen
       einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche
       Vergütung als vereinbart anzusehen.
     * (3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
   
   
   * § 632A ABSCHLAGSZAHLUNGEN
     
     * (1) 1 Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in
       Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten
       Leistungen verlangen. 2 Sind die erbrachten Leistungen nicht
       vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils
       des Abschlags verweigern. 3 Die Beweislast für die vertragsgemäße
       Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt
       entsprechend. 4 Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen,
       die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
       5 Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile,
       die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem
       Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen
       übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
     * (2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie
       oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
       Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
       Kreditversicherers geleistet werden.
   
   
   * § 633 SACH- UND RECHTSMANGEL
     
     * (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und
       Rechtsmängeln zu verschaffen.
     * (2) 1 Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte
       Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist
       das Werk frei von Sachmängeln,
       * 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
       * 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
         aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der
         Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
       .Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als
       das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
     * (3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das
       Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den
       Besteller geltend machen können.
   
   
   * § 634 RECHTE DES BESTELLERS BEI MÄNGELN
     
     * Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der
       folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt
       ist,
       * 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
       * 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
         erforderlichen Aufwendungen verlangen,
       * 3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten
         oder nach § 638 die Vergütung mindern und
       * 4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach §
         284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
   
   
   * § 634A VERJÄHRUNG DER MÄNGELANSPRÜCHE
     
     * (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
       * 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen
         Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in
         der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
         besteht,
       * 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in
         der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür
         besteht, und
       * 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
     * (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit
       der Abnahme.
     * (3) 1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die
       Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den
       Mangel arglistig verschwiegen hat. 2 Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt
       die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
     * (4) 1 Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. 2 Der
       Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1
       die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des
       Rücktritts dazu berechtigt sein würde. 3 Macht er von diesem Recht
       Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
     * (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz
       4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 635 NACHERFÜLLUNG
     
     * (1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach
       seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
     * (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
       Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
       zu tragen.
     * (3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2
       und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
       ist.
     * (4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller
       Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348
       verlangen.
   
   
   * § 636 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR RÜCKTRITT UND SCHADENSERSATZ
     
     * Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der
       Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung
       gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
       oder dem Besteller unzumutbar ist.
   
   
   * § 637 SELBSTVORNAHME
     
     * (1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem
       Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den
       Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
       verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht
       verweigert.
     * (2) 1 § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 2 Der Bestimmung einer
       Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen
       oder dem Besteller unzumutbar ist.
     * (3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des
       Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
   
   
   * § 638 MINDERUNG
     
     * (1) 1 Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch
       Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. 2 Der Ausschlussgrund des §
       323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
     * (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers
       mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle
       erklärt werden.
     * (3) 1 Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis
       herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des
       Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben
       würde. 2 Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu
       ermitteln.
     * (4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist
       der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs.
       1 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 639 HAFTUNGSAUSSCHLUSS
     
     * Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines
       Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer
       nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine
       Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
   
   
   * § 640 ABNAHME
     
     * (1) 1 Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk
       abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
       ausgeschlossen ist. 2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht
       verweigert werden.
     * (2) 1 Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem
       Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur
       Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser
       Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. 2 Ist der
       Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur
       dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der
       Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne
       Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss
       in Textform erfolgen.
     * (3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab,
       obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3
       bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels
       bei der Abnahme vorbehält.
   
   
   * § 641 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG
     
     * (1) 1 Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2 Ist
       das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile
       bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu
       entrichten.
     * (2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der
       Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
       * 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen
         dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
       * 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist
         oder als abgenommen gilt oder
       * 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist
         zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände
         bestimmt hat.
       .Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks
       Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller
       entsprechende Sicherheit leistet.
     * (3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann
       er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung
       verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die
       Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
     * (4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme
       des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
   
   
   * § 641A (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 642 MITWIRKUNG DES BESTELLERS
     
     * (1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers
       erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das
       Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene
       Entschädigung verlangen.
     * (2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer
       des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach
       demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen
       erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben
       kann.
   
   
   * § 643 KÜNDIGUNG BEI UNTERLASSENER MITWIRKUNG
     
     * 1 Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur
       Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu
       bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum
       Ablauf der Frist vorgenommen werde. 2 Der Vertrag gilt als aufgehoben,
       wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
   
   
   * § 644 GEFAHRTRAGUNG
     
     * (1) 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. 2
       Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn
       über. 3 Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung
       des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht
       verantwortlich.
     * (2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach
       einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf
       geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 645 VERANTWORTLICHKEIT DES BESTELLERS
     
     * (1) 1 Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem
       Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für
       die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder
       unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der
       Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der
       geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in
       der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. 2 Das Gleiche gilt,
       wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
     * (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt
       unberührt.
   
   
   * § 646 VOLLENDUNG STATT ABNAHME
     
     * Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so
       tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die
       Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
   
   
   * § 647 UNTERNEHMERPFANDRECHT
     
     * Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht
       an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des
       Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung
       in seinen Besitz gelangt sind.
   
   
   * § 647A SICHERUNGSHYPOTHEK DES INHABERS EINER SCHIFFSWERFT
     
     * 1 Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau
       oder der Ausbesserung eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypothek
       an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen. 2 Ist das
       Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Schiffshypothek
       für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und
       für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. § 647
       findet keine Anwendung.
   
   
   * § 648 KÜNDIGUNGSRECHT DES BESTELLERS
     
     * 1 Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
       kündigen. 2 Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die
       vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige
       anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an
       Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
       Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3 Es wird
       vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch
       nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten
       Vergütung zustehen.
   
   
   * § 648A KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND
     
     * (1) 1 Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne
       Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2 Ein wichtiger Grund liegt
       vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des
       Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die
       Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks
       nicht zugemutet werden kann.
     * (2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren
       Teil des geschuldeten Werks beziehen.
     * (3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
     * (4) 1 Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen
       verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des
       Leistungsstandes mitwirkt. 2 Verweigert eine Vertragspartei die
       Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen
       Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur
       Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den
       Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. 3 Dies gilt nicht, wenn die
       Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu
       vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich
       mitgeteilt hat.
     * (5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer
       nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung
       erbrachten Teil des Werks entfällt.
     * (6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die
       Kündigung nicht ausgeschlossen.
   
   
   * § 649 KOSTENANSCHLAG
     
     * (1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass
       der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen
       hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche
       Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer,
       wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645
       Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
     * (2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der
       Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
   
   
   * § 650 WERKLIEFERUNGSVERTRAG; VERBRAUCHERVERTRAG ÜBER DIE HERSTELLUNG
     DIGITALER PRODUKTE
     
     * (1) 1 Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu
       erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die
       Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei
       diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller
       gelieferten Stoff zurückzuführen ist. 2 Soweit es sich bei den
       herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht
       vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 648 und 649
       mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den
       §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
     * (2) 1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich
       verpflichtet,
       * 1. digitale Inhalte herzustellen,
       * 2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
       * 3. einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als
         Träger digitaler Inhalte dient,
       .sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die
       Abnahme nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht
       anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel
       2a. 3 Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
       die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b
       Absatz 3 bis 5) tritt.
     * (3) 1 Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich
       verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern,
       der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend
       von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475
       Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte
       bei Mängeln nicht anzuwenden. 2 An die Stelle der nach Satz 1 nicht
       anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel
       2a.
     * (4) 1 Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich
       verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält
       oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss
       nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags,
       welche die digitalen Produkte betreffen. 2 Für einen Verbrauchervertrag,
       bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu
       liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten
       verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend
       für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte
       betreffen.
   
   
   * § 650A BAUVERTRAG
     
     * (1) 1 Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die
       Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer
       Außenanlage oder eines Teils davon. 2 Für den Bauvertrag gelten ergänzend
       die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
     * (2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein
       Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den
       bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.
   
   
   * § 650B ÄNDERUNG DES VERTRAGS; ANORDNUNGSRECHT DES BESTELLERS
     
     * (1) 1 Begehrt der Besteller
       * 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
       * 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs
         notwendig ist,
       .streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die
       infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung an. 2 Der
       Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder
       Mindervergütung zu erstellen, im Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer
       1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung zumutbar ist. 3 Macht
       der Unternehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer
       Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend, trifft ihn die
       Beweislast hierfür. 4 Trägt der Besteller die Verantwortung für die
       Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer nur dann
       zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung
       verpflichtet, wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche
       Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat. 5
       Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c
       Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand
       zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz
       2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
     * (2) 1 Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des
       Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann
       der Besteller die Änderung in Textform anordnen. 2 Der Unternehmer ist
       verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung
       nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung
       zumutbar ist. 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
   
   
   * § 650C VERGÜTUNGSANPASSUNG BEI ANORDNUNGEN NACH § 650B ABSATZ 2
     
     * (1) 1 Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung
       des Bestellers nach § 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten Aufwand
       ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen
       Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu
       ermitteln. 2 Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die
       Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des §
       650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten
       Aufwand zu.
     * (2) 1 Der Unternehmer kann zur Berechnung der Vergütung für den Nachtrag
       auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation
       zurückgreifen. 2 Es wird vermutet, dass die auf Basis der Urkalkulation
       fortgeschriebene Vergütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.
     * (3) 1 Bei der Berechnung von vereinbarten oder gemäß § 632a geschuldeten
       Abschlagszahlungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in einem Angebot
       nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich
       die Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende
       gerichtliche Entscheidung ergeht. 2 Wählt der Unternehmer diesen Weg und
       ergeht keine anderslautende gerichtliche Entscheidung, wird die nach den
       Absätzen 1 und 2 geschuldete Mehrvergütung erst nach der Abnahme des
       Werks fällig. 3 Zahlungen nach Satz 1, die die nach den Absätzen 1 und 2
       geschuldete Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller
       zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Unternehmer zu verzinsen. §
       288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten entsprechend.
   
   
   * § 650D EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
     
     * Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das
       Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c
       ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der
       Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
   
   
   * § 650 SICHERUNGSHYPOTHEK DES BAUUNTERNEHMERS
     
     * 1 Der Unternehmer kann für seine Forderungen aus dem Vertrag die
       Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers
       verlangen. 2 Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung
       der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden
       Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen
       Auslagen verlangen.
   
   
   * § 650F BAUHANDWERKERSICHERUNG
     
     * (1) 1 Der Unternehmer kann vom Besteller Sicherheit für die auch in
       Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung
       einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu
       sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. 2 Satz 1 gilt
       in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung
       treten. 3 Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch
       ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk
       abgenommen hat. 4 Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch
       des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bleiben bei der
       Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind
       unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. 5 Die Sicherheit ist auch
       dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht
       vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung
       der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für
       Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer
       bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
     * (2) 1 Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges
       Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
       Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers
       geleistet werden. 2 Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf
       Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den
       Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkennt oder durch vorläufig
       vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist
       und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung
       begonnen werden darf.
     * (3) 1 Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der
       Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu
       erstatten. 2 Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen
       des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers
       aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet
       erweisen.
     * (4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit
       nach Absatz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer
       Sicherungshypothek nach § 650e ausgeschlossen.
     * (5) 1 Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist
       zur Leistung der Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der
       Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. 2 Kündigt
       er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung
       zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er
       infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch
       anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu
       erwerben unterlässt. 3 Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5
       Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung
       entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
     * (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
       * 1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
         öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein
         Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
       * 2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach §
         650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.
       .Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen
       zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten
       Baubetreuer.
     * (7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
   
   
   * § 650G ZUSTANDSFESTSTELLUNG BEI VERWEIGERUNG DER ABNAHME; SCHLUSSRECHNUNG
     
     * (1) 1 Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat
       er auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des
       Zustands des Werks mitzuwirken. 2 Die gemeinsame Zustandsfeststellung
       soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von
       beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.
     * (2) 1 Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder einem von dem
       Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur
       Zustandsfeststellung fern, so kann der Unternehmer die
       Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. 2 Dies gilt nicht, wenn
       der Besteller infolge eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu
       vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. 3
       Der Unternehmer hat die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe
       des Tages der Anfertigung zu versehen und sie zu unterschreiben sowie dem
       Besteller eine Abschrift der einseitigen Zustandsfeststellung zur
       Verfügung zu stellen.
     * (3) 1 Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist in der
       Zustandsfeststellung nach Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht
       angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der Zustandsfeststellung
       entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. 2 Die Vermutung gilt
       nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht
       worden sein kann.
     * (4) 1 Die Vergütung ist zu entrichten, wenn
       * 1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641
         Absatz 2 entbehrlich ist und
       * 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung
         erteilt hat.
       .Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche
       Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller
       nachvollziehbar ist. 2 Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht
       innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung begründete
       Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat.
   
   
   * § 650H SCHRIFTFORM DER KÜNDIGUNG
     
     * Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form.
   
   
   * § 650 VERBRAUCHERBAUVERTRAG
     
     * (1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von
       einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen
       Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
     * (2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.
     * (3) Für Verbraucherbauverträge gelten ergänzend die folgenden
       Vorschriften dieses Kapitels.
   
   
   * § 650J BAUBESCHREIBUNG
     
     * Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten
       in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der
       Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen
       Planungsvorgaben.
   
   
   * § 650 INHALT DES VERTRAGS
     
     * (1) Die Angaben der vorvertraglich zur Verfügung gestellten
       Baubeschreibung in Bezug auf die Bauausführung werden Inhalt des
       Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas
       anderes vereinbart.
     * (2) 1 Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, ist der
       Vertrag unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender Umstände,
       insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen
       Leistungsbeschreibung, auszulegen. 2 Zweifel bei der Auslegung des
       Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu
       dessen Lasten.
     * (3) 1 Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der
       Fertigstellung des Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt des
       Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben werden kann, zur Dauer der
       Bauausführung enthalten. 2 Enthält der Vertrag diese Angaben nicht,
       werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung übermittelten Angaben
       zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der
       Bauausführung Inhalt des Vertrags.
   
   
   * § 650 WIDERRUFSRECHT
     
     * 1 Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn,
       der Vertrag wurde notariell beurkundet. 2 Der Unternehmer ist
       verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht
       zu belehren.
   
   
   * § 650M ABSCHLAGSZAHLUNGEN; ABSICHERUNG DES VERGÜTUNGSANSPRUCHS
     
     * (1) Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, darf der
       Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten
       Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachtragsleistungen nach
       § 650c nicht übersteigen.
     * (2) 1 Dem Verbraucher ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit
       für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in
       Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten. 2 Erhöht
       sich der Vergütungsanspruch infolge einer Anordnung des Verbrauchers nach
       den §§ 650b und 650c oder infolge sonstiger Änderungen oder Ergänzungen
       des Vertrags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbraucher bei der nächsten
       Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des
       zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. 3 Auf Verlangen des
       Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu
       erbringen, dass der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu dem
       Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
     * (3) Sicherheiten nach Absatz 2 können auch durch eine Garantie oder ein
       sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers
       geleistet werden.
     * (4) 1 Verlangt der Unternehmer Abschlagszahlungen nach § 632a, ist eine
       Vereinbarung unwirksam, die den Verbraucher zu einer Sicherheitsleistung
       für die vereinbarte Vergütung verpflichtet, die die nächste
       Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. 2
       Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben.
   
   
   * § 650N ERSTELLUNG UND HERAUSGABE VON UNTERLAGEN
     
     * (1) 1 Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung
       hat der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem
       Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den
       Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der
       einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird.
       2 Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm
       Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt.
     * (2) Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer
       diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die
       dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können,
       dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen
       öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Dritter, etwa ein
       Darlehensgeber, Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen
       verlangt und wenn der Unternehmer die berechtigte Erwartung des
       Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten.
   
   
   * § 650O ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
     
     * 1 Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n kann nicht zum
       Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2 Diese Vorschriften finden
       auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
   
   
   * § 650P VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN AUS ARCHITEKTEN- UND INGENIEURVERTRÄGEN
     
     * (1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer
       verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand
       der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich
       sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und
       Überwachungsziele zu erreichen.
     * (2) 1 Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht
       vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur
       Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. 2 Er legt dem Besteller die
       Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben
       zur Zustimmung vor.
   
   
   * § 650Q ANWENDBARE VORSCHRIFTEN
     
     * (1) Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten die Vorschriften des
       Kapitels 1 des Untertitels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h
       entsprechend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts anderes ergibt.
     * (2) 1 Für die Vergütungsanpassung im Fall von Anordnungen nach § 650b
       Absatz 2 gelten die Entgeltberechnungsregeln der Honorarordnung für
       Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung, soweit
       infolge der Anordnung zu erbringende oder entfallende Leistungen vom
       Anwendungsbereich der Honorarordnung erfasst werden. 2 Im Übrigen gilt §
       650c entsprechend.
   
   
   * § 650 SONDERKÜNDIGUNGSRECHT
     
     * (1) 1 Nach Vorlage von Unterlagen gemäß § 650p Absatz 2 kann der
       Besteller den Vertrag kündigen. 2 Das Kündigungsrecht erlischt zwei
       Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem Verbraucher jedoch nur
       dann, wenn der Unternehmer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Textform
       über das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann, und
       die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.
     * (2) 1 Der Unternehmer kann dem Besteller eine angemessene Frist für die
       Zustimmung nach § 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. 2 Er kann den Vertrag
       kündigen, wenn der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der
       Frist nach Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.
     * (3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2 gekündigt, ist der Unternehmer
       nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kündigung
       erbrachten Leistungen entfällt.
   
   
   * § 650S TEILABNAHME
     
     * Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des
       bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine
       Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
   
   
   * § 650 GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG MIT DEM BAUAUSFÜHRENDEN UNTERNEHMER
     
     * Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in
       Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage
       geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der
       ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem
       bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist
       zur Nacherfüllung bestimmt hat.
   
   
   * § 650U BAUTRÄGERVERTRAG; ANWENDBARE VORSCHRIFTEN
     
     * (1) 1 Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den
       Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat
       und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem
       Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein
       Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. 2 Hinsichtlich der
       Errichtung oder des Umbaus finden die Vorschriften des Untertitels 1
       Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes
       ergibt. 3 Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem
       Grundstück oder auf Übertragung oder Bestellung des Erbbaurechts finden
       die Vorschriften über den Kauf Anwendung.
     * (2) Keine Anwendung finden die §§ 648, 648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1
       sowie die §§ 650l und 650m Absatz 1.
   
   
   * § 650V ABSCHLAGSZAHLUNGEN
     
     * Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen,
       soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
   
   
   * § 651A VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM PAUSCHALREISEVERTRAG
     
     * (1) 1 Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer
       (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu
       verschaffen. 2 Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den
       vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
     * (2) 1 Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei
       verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. 2
       Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
       * 1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des
         Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
       * 2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht
         einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach
         Vertragsschluss zu treffen.
     * (3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
       * 1. die Beförderung von Personen,
       * 2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
       * 3. die Vermietung
         * a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der
           EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S.
           126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017
           (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
         * b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der
           Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die
           zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S.
           1282) geändert worden ist,
       * 4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der
         Nummern 1 bis 3 ist.
       .Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die
       wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.
     * (4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im
       Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren
       touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4
       zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen
       * 1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung
         ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung
         darstellen noch als solches beworben werden oder
       * 2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des
         Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
       .Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen
       erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie
       weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.
     * (5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge
       über Reisen, die
       * 1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem
         begrenzten Personenkreis angeboten werden,
       * 2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen
         (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
       * 3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von
         Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen
         unternehmerische Zwecke geschlossen werden.
   
   
   * § 651B ABGRENZUNG ZUR VERMITTLUNG
     
     * (1) 1 Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von
       Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. 2 Ein Unternehmer kann sich
       jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln,
       welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen
       (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene
       Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden
       sollen und
       * 1. der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle
         des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor
         er sich zur Zahlung verpflichtet,
       * 2. der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet
         oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
       * 3. der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung
         „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf
         diese Weise zu verschaffen verspricht.
       .In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. 3 Der
       Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn
       der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu
       Reiseangeboten lediglich beraten wird.
     * (2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
       * 1. unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,
       * 2. Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche
         Online-Verkaufsplattformen,
       * 3. Telefondienste.
       .Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen
       nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts
       begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.
   
   
   * § 651C VERBUNDENE ONLINE-BUCHUNGSVERFAHREN
     
     * (1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem
       Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm
       auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als
       Reiseveranstalter anzusehen, wenn
       * 1. er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen
         Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den
         Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers
         ermöglicht,
       * 2. er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden
         an den anderen Unternehmer übermittelt und
       * 3. der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des
         Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
     * (2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von
       Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von
       Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom
       Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im
       Sinne des § 651a Absatz 1.
     * (3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises
       anzuwenden.
   
   
   * § 651D INFORMATIONSPFLICHTEN; VERTRAGSINHALT
     
     * (1) 1 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser
       seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3
       des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2 Er
       erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus §
       651v Absatz 1 Satz 1.
     * (2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige
       Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner
       Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes
       zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
     * (3) 1 Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden
       Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich
       etwas anderes vereinbart. 2 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei
       oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6
       des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder
       Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 3 Er hat dem Reisenden
       rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes
       zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu
       übermitteln.
     * (4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast
       für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
     * (5) 1 Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als
       Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen
       Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden,
       die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. 2 Im Übrigen bleiben
       die vorstehenden Absätze unberührt.
   
   
   * § 651 VERTRAGSÜBERTRAGUNG
     
     * (1) 1 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor
       Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner
       ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
       eintritt. 2 Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem
       Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
     * (2) Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
       wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
     * (3) 1 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende
       dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
       durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 2 Der
       Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn
       und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
     * (4) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu
       erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten
       entstanden sind.
   
   
   * § 651F ÄNDERUNGSVORBEHALTE; PREISSENKUNG
     
     * (1) 1 Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen,
       wenn
       * 1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf
         die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises
         nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des
         Reisepreises zu berechnen sind, und
       * 2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach
         Vertragsschluss erfolgten
         * a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund
           höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
         * b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
           Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,
           oder
         * c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden
           Wechselkurse.
       .Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften
       Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe
       zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen.
       2 Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen
       entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage
       vor Reisebeginn erfolgt.
     * (2) 1 Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der
       Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen
       und die Änderung unerheblich ist. 2 Der Reiseveranstalter hat den
       Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in
       hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 3 Eine Änderung
       ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor
       Reisebeginn erklärt wird.
     * (3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach
       den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen
       vereinbart werden, nicht anzuwenden.
     * (4) 1 Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises
       vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und
       soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben
       oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben
       und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. 2 Hat der
       Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der
       Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. 3 Der Reiseveranstalter
       darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen
       Verwaltungsausgaben abziehen. 4 Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen
       nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
   
   
   * § 651G ERHEBLICHE VERTRAGSÄNDERUNGEN
     
     * (1) 1 Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene
       Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie
       nicht einseitig vornehmen. 2 Er kann dem Reisenden jedoch eine
       entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende
       innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen
       sein muss,
       * 1. das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
       * 2. seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
       .Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen
       entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach
       Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung
       einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3
       Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur
       unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des
       Vertrags geworden sind, verschaffen kann. 3 Das Angebot zu einer
       Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot
       zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet
       werden.
     * (2) 1 Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer
       Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise
       auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten.
       2 Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 §
       10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 3
       Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das
       Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.
     * (3) 1 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz
       2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach §
       651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. 2 Nimmt er das Angebot zur
       Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die
       Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von
       mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist
       sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit
       geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag §
       651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 651H RÜCKTRITT VOR REISEBEGINN
     
     * (1) 1 Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag
       zurücktreten. 2 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der
       Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 3 Der
       Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
     * (2) 1 Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen,
       angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach
       Folgendem bemessen:
       * 1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
       * 2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
       * 3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der
         Reiseleistungen.
       .Werden im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt, bestimmt
       sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts
       der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen,
       was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. 2 Der
       Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe
       der Entschädigung zu begründen.
     * (3) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine
       Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen
       unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten,
       die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen
       an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. 2 Umstände sind
       unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie
       nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und
       sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
       zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
     * (4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen
       vom Vertrag zurücktreten:
       * 1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag
         angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der
         Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten
         Frist zu erklären, jedoch spätestens
         * a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs
           Tagen,
         * b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens
           zwei und höchstens sechs Tagen,
         * c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als
           zwei Tagen,
       * 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher
         Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er
         den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu
         erklären.
       .Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch
       auf den vereinbarten Reisepreis.
     * (5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur
       Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich,
       auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
   
   
   * § 651 RECHTE DES REISENDEN BEI REISEMÄNGELN
     
     * (1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von
       Reisemängeln zu verschaffen.
     * (2) 1 Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die
       vereinbarte Beschaffenheit hat. 2 Soweit die Beschaffenheit nicht
       vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
       * 1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen
         eignet, ansonsten
       * 2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine
         Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich
         ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
       .Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter
       Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
     * (3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die
       Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts
       anderes bestimmt ist,
       * 1. nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
       * 2. nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
         erforderlichen Aufwendungen verlangen,
       * 3. nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen
         (Ersatzleistungen) verlangen,
       * 4. nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige
         Beherbergung verlangen,
       * 5. den Vertrag nach § 651l kündigen,
       * 6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden
         Rechte geltend machen und
       * 7. nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher
         Aufwendungen verlangen.
   
   
   * § 651J VERJÄHRUNG
     
     * 1 Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren
       in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die
       Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
   
   
   * § 651 ABHILFE
     
     * (1) 1 Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den
       Reisemangel zu beseitigen. 2 Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
       * 1. unmöglich ist oder
       * 2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts
         der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
         ist.
     * (2) 1 Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des
       Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten
       angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und
       Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 2 Der Bestimmung einer
       Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert
       wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
     * (3) 1 Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach
       Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen
       Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch
       angemessene Ersatzleistungen anzubieten. 2 Haben die Ersatzleistungen zur
       Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten
       nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der
       Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des
       Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m
       Absatz 1 Satz 2. 3 Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag
       vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter
       angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der
       Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. 4 In diesem Fall oder wenn der
       Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist §
       651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine
       Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
     * (4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an
       einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben
       (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer,
       außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die
       Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens
       drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer
       Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
     * (5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf
       höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:
       * 1. der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen
         der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen
         längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
       * 2. der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der
         Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den
         besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
         * a) Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2
           Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen
           Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von
           behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
           Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34)
           und deren Begleitpersonen,
         * b) Schwangere,
         * c) unbegleitete Minderjährige,
         * d) Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
   
   
   * § 651 KÜNDIGUNG
     
     * (1) 1 Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich
       beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. 2 Die Kündigung
       ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden
       bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu
       leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
     * (2) 1 Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter
       hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der
       Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den
       vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3
       Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. 2 Hinsichtlich der nicht mehr zu
       erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters
       auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen
       sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
     * (3) 1 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung
       des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
       Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für dessen
       Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel
       muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. 2 Die Mehrkosten für
       die Rückbeförderung fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
   
   
   * § 651M MINDERUNG
     
     * (1) 1 Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. 2 Bei
       der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in
       welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in
       mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. 3 Die
       Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
     * (2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist
       der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und §
       347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 651N SCHADENSERSATZ
     
     * (1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
       Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
       * 1. ist vom Reisenden verschuldet,
       * 2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist
         noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem
         Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war
         für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
       * 3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
     * (2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann
       der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine
       angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
     * (3) Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat
       er unverzüglich zu leisten.
   
   
   * § 651O MÄNGELANZEIGE DURCH DEN REISENDEN
     
     * (1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich
       anzuzeigen.
     * (2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung
       der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende
       nicht berechtigt,
       * 1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
       * 2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.
   
   
   * § 651P ZULÄSSIGE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG; ANRECHNUNG
     
     * (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine
       Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die
       * 1. keine Körperschäden sind und
       * 2. nicht schuldhaft herbeigeführt werden.
     * (2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf
       solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
       Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten
       Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden
       kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann
       sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
     * (3) Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf
       Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel
       gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen
       lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als
       Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler
       Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
       erhalten hat oder nach Maßgabe
       * 1. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
         Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
         Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
         und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom
         17.2.2004, S. 1),
       * 2. der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und
         des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der
         Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14),
       * 3. der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von
         Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24),
       * 4. der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und
         des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und
         Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
         (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder
       * 5. der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im
         Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
         (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
       .Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten
       oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein
       Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf
       dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als
       Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe
       internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden
       gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten
       Verordnungen geschuldet ist.
   
   
   * § 651Q BEISTANDSPFLICHT DES REISEVERANSTALTERS
     
     * (1) Befindet sich der Reisende im Fall des § 651k Absatz 4 oder aus
       anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm
       unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere
       durch
       * 1. Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste,
         Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
       * 2. Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen
         und
       * 3. Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k
         Absatz 3 bleibt unberührt.
     * (2) Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft
       selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter Ersatz seiner
       Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihm
       tatsächlich entstanden sind.
   
   
   * § 651 INSOLVENZSICHERUNG; SICHERUNGSSCHEIN
     
     * (1) 1 Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der
       gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der
       Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
       * 1. Reiseleistungen ausfallen oder
       * 2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen
         Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren
         Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.
       .Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der
       Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die
       Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung
       sicherzustellen. 2 Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters stehen
       die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die
       Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.
     * (2) 1 Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter
       vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. 2 November 2021 nur durch einen
       Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum
       Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds erfüllen. 3
       Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen
       Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des
       Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt
       haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr die
       Verpflichtungen nach Absatz 1 auch erfüllen
       * 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
         zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
       * 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses
         Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
       .Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen nach Absatz 1 ohne
       Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort
       des Vertragsschlusses erfüllen.
     * (3) 1 Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer oder das Kreditinstitut
       (Absicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise
       anbieten. 2 Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der
       Absicherer diesen Anspruch unverzüglich zu erfüllen. 3 Versicherer und
       Kreditinstitute können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
       und 2 folgende Einstandspflicht für jede Insolvenz eines
       Reiseveranstalters, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen
       Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des
       Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt
       hat, auf 1 Million Euro begrenzen. 4 Übersteigen in diesem Fall die zu
       erbringenden Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so verringern sich
       die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem
       ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
     * (4) 1 Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der
       Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den
       Absicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen
       Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. 2
       Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer kann
       sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem
       Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn die
       Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. 3 In den
       Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den
       Reiseveranstalter auf den Absicherer über, soweit dieser den Reisenden
       befriedigt.
   
   
   * § 651S INSOLVENZSICHERUNG DER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
     NIEDERGELASSENEN REISEVERANSTALTER
     
     * 1 Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine
       Niederlassung im Sinne des § 4 Absatz 3 der Gewerbeordnung in einem
       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen
       Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so
       genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzsicherung auch dann, wenn er
       dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses
       anderen Staates zur Umsetzung des Artikels 17 der Richtlinie 2015/2302
       des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 2 November 2015 über
       Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der
       Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des
       Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
       90/314/EWG des Rates (ABl. 3 L 326 vom 11.12.2015, S. 1) leistet.
   
   
   * § 651 RÜCKBEFÖRDERUNG; VORAUSZAHLUNGEN
     
     * Der Reiseveranstalter darf eine Rückbeförderung des Reisenden nur
       vereinbaren und Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung
       der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn
       * 1. ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht oder, in den Fällen des §
         651s, der Reiseveranstalter nach § 651s Sicherheit leistet und
       * 2. dem Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise Name
         und Kontaktdaten des Absicherers oder, in den Fällen des § 651s, Name
         und Kontaktdaten der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, sowie
         gegebenenfalls der Name und die Kontaktdaten der von dem betreffenden
         Staat benannten zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wurden.
   
   
   * § 651U GASTSCHULAUFENTHALTE
     
     * (1) 1 Für einen Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und
       mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des
       Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland)
       zum Gegenstand hat, gelten § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d
       Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die
       nachfolgenden Absätze. 2 Für einen Vertrag, der einen kürzeren
       Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder einen mit der geregelten Durchführung
       eines Praktikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie im
       Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten diese Vorschriften nur, wenn dies
       vereinbart ist.
     * (2) Der Anbieter des Gastschulaufenthalts ist als Reiseveranstalter bei
       Mitwirkung des Gastschülers verpflichtet,
       * 1. für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene
         Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer
         Gastfamilie zu sorgen und
       * 2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch des
         Gastschülers im Aufnahmeland zu schaffen.
     * (3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurück, findet § 651h
       Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 nur Anwendung, wenn der Reiseveranstalter den
       Reisenden auf den Aufenthalt angemessen vorbereitet und spätestens zwei
       Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über Folgendes informiert hat:
       * 1. Name und Anschrift der für den Gastschüler nach Ankunft bestimmten
         Gastfamilie und
       * 2. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei
         dem auch Abhilfe verlangt werden kann.
     * (4) 1 Der Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise
       jederzeit kündigen. 2 Kündigt der Reisende, ist der Reiseveranstalter
       berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten
       Aufwendungen zu verlangen. 3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die
       infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere,
       falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für dessen
       Rückbeförderung zu sorgen. 4 Die Mehrkosten fallen dem Reisenden zur
       Last. 5 Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach §
       651l kündigen kann.
   
   
   * § 651V REISEVERMITTLUNG
     
     * (1) 1 Ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag
       vermittelt (Reisevermittler), ist verpflichtet, den Reisenden nach
       Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2 Er erfüllt damit zugleich die
       Verpflichtungen des Reiseveranstalters aus § 651d Absatz 1 Satz 1. 3 Der
       Reisevermittler trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die
       Erfüllung seiner Informationspflichten.
     * (2) 1 Für die Annahme von Zahlungen auf den Reisepreis durch den
       Reisevermittler gilt § 651t Nummer 2 entsprechend. 2 Ein Reisevermittler
       gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen auf den
       Reisepreis ermächtigt, wenn er dem Reisenden eine den Anforderungen des
       Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
       entsprechende Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung
       stellt oder sonstige dem Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände
       ergeben, dass er von diesem damit betraut ist, Pauschalreiseverträge für
       ihn zu vermitteln. 3 Dies gilt nicht, wenn die Annahme von Zahlungen
       durch den Reisevermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden
       ausgeschlossen ist.
     * (3) Hat der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen
       Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
       anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum, treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis
       651t ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters, es sei denn, der
       Reisevermittler weist nach, dass der Reiseveranstalter seine Pflichten
       nach diesen Vorschriften erfüllt.
     * (4) 1 Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt,
       Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der
       Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen. 2 Der Reisevermittler
       hat den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des
       Reisenden in Kenntnis zu setzen.
   
   
   * § 651W VERMITTLUNG VERBUNDENER REISELEISTUNGEN
     
     * (1) 1 Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er
       für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,
       * 1. dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner
         Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle
         Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens zwei verschiedene
         Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen
         getrennt auswählt und
         * a) getrennt bezahlt oder
         * b) sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet
           oder
       * 2. dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung
         geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in
         gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer
         über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere
         Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des
         Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
       .Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt
       insbesondere dann nicht vor, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich
       mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. 2 Im Übrigen findet auf
       Satz 1 § 651a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und
       3 entsprechende Anwendung. § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von
       der Höhe des Reisepreises entsprechend anzuwenden.
     * (2) Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist verpflichtet, den
       Reisenden nach Maßgabe des Artikels 251 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
     * (3) 1 Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleistungen Zahlungen des
       Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegen, hat er
       sicherzustellen, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit
       Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu
       erbringen sind oder Entgeltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des
       Absatzes 1 Satz 1 noch zu erfüllen sind und im Fall der
       Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
       * 1. Reiseleistungen ausfallen oder
       * 2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen
         Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter anderer Unternehmer im Sinne
         des Absatzes 1 Satz 1 nachkommt.
       .Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zur
       Beförderung des Reisenden verpflichtet, hat er zudem die vereinbarte
       Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der
       Rückbeförderung sicherzustellen. 2 Der Zahlungsunfähigkeit stehen die
       Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermittlers
       verbundener Reiseleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags
       mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 651s und 651t
       sind entsprechend anzuwenden.
     * (4) Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Pflichten
       aus den Absätzen 2 und 3 nicht, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen
       ihm und dem Reisenden § 312 Absatz 7 Satz 2 sowie die §§ 651e, 651h bis
       651q und 651v Absatz 4 entsprechende Anwendung.
     * (5) 1 Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1 ein oder mehrere
       Verträge über Reiseleistungen mit dem Reisenden zustande, hat der
       jeweilige andere Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleistungen
       über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten. 2 Die Pflicht
       nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Vermittler verbundener
       Reiseleistungen den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers
       geschlossen hat.
   
   
   * § 651X HAFTUNG FÜR BUCHUNGSFEHLER
     
     * Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
       * 1. der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem des
         Reiseveranstalters, Reisevermittlers, Vermittlers verbundener
         Reiseleistungen oder eines Leistungserbringers entsteht, es sei denn,
         der jeweilige Unternehmer hat den technischen Fehler nicht zu
         vertreten,
       * 2. den einer der in Nummer 1 genannten Unternehmer durch einen Fehler
         während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler
         ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare,
         außergewöhnliche Umstände verursacht.
   
   
   * § 651Y ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
     
     * 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes
       bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. 2 Die
       Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt
       ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
       werden.
   
   
   * § 652 ENTSTEHUNG DES LOHNANSPRUCHS
     
     * (1) 1 Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags
       oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist
       zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des
       Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. 2
       Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so
       kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
     * (2) 1 Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart
       ist. 2 Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
   
   
   * § 653 MAKLERLOHN
     
     * (1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem
       Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung
       zu erwarten ist.
     * (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen
       einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn
       als vereinbart anzusehen.
   
   
   * § 654 VERWIRKUNG DES LOHNANSPRUCHS
     
     * Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist
       ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für
       den anderen Teil tätig gewesen ist.
   
   
   * § 655 HERABSETZUNG DES MAKLERLOHNS
     
     * 1 Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags
       oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig
       hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners
       durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 2 Nach der
       Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
   
   
   * § 655A DARLEHENSVERMITTLUNGSVERTRAG
     
     * (1) 1 Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem
       Verbraucher
       * 1. gegen eine vom Verbraucher oder einem Dritten zu leistende Vergütung
         einen Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entgeltliche
         Finanzierungshilfe zu vermitteln,
       * 2. die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1
         nachzuweisen oder
       * 3. auf andere Weise beim Abschluss eines Vertrags nach Nummer 1
         behilflich zu sein,
       .gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die folgenden Vorschriften dieses
       Untertitels. 2 Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen, die den Ausnahmen
       des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Satz 2 entsprechen,
       gelten die Vorschriften dieses Untertitels nicht.
     * (2) 1 Der Darlehensvermittler ist verpflichtet, den Verbraucher nach
       Maßgabe des Artikels 247 § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 1 des
       Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. 2 Der
       Darlehensvermittler ist gegenüber dem Verbraucher zusätzlich wie ein
       Darlehensgeber gemäß § 491a verpflichtet. 3 Satz 2 gilt nicht für
       Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die in lediglich
       untergeordneter Funktion als Darlehensvermittler von
       Allgemein-Verbraucherdarlehen oder von entsprechenden entgeltlichen
       Finanzierungshilfen tätig werden, etwa indem sie als Nebenleistung den
       Abschluss eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags vermitteln.
     * (3) 1 Bietet der Darlehensvermittler im Zusammenhang mit der Vermittlung
       eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags oder entsprechender
       entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz
       1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend
       mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ausreichende Zahl von
       am Markt verfügbaren Darlehensverträgen zu prüfen hat. 2 Ist der
       Darlehensvermittler nur im Namen und unter der unbeschränkten und
       vorbehaltlosen Verantwortung nur eines Darlehensgebers oder einer
       begrenzten Zahl von Darlehensgebern tätig, die am Markt keine Mehrheit
       darstellt, so braucht der Darlehensvermittler abweichend von Satz 2 nur
       Darlehensverträge aus der Produktpalette dieser Darlehensgeber zu
       berücksichtigen.
   
   
   * § 655B SCHRIFTFORM BEI EINEM VERTRAG MIT EINEM VERBRAUCHER
     
     * (1) 1 Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der
       schriftlichen Form. 2 Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe
       des Darlehens verbunden werden. 3 Der Darlehensvermittler hat dem
       Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
     * (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den
       Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen
       Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13b Absatz 1
       und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt
       worden sind, ist nichtig.
   
   
   * § 655C VERGÜTUNG
     
     * 1 Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach
       § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des
       Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des
       Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und
       ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. 2 Soweit
       der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der
       vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient,
       entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive
       Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses
       für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer
       Betracht.
   
   
   * § 655D NEBENENTGELTE
     
     * 1 Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung
       des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum
       Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der
       Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten
       Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren. 2 Jedoch
       kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene,
       erforderliche Auslagen zu erstatten sind. 3 Dieser Anspruch darf die Höhe
       oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß
       Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.
   
   
   * § 655 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN, ANWENDUNG AUF EXISTENZGRÜNDER
     
     * (1) 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des
       Verbrauchers abgewichen werden. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels
       finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen
       werden.
     * (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem
       Untertitel gleich.
   
   
   * § 656 HEIRATSVERMITTLUNG
     
     * (1) 1 Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit
       zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens
       einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. 2 Das auf Grund des
       Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil
       eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
     * (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der
       andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Makler
       gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein
       Schuldanerkenntnis.
   
   
   * § 656A TEXTFORM
     
     * Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines
       Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die
       Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der
       Textform.
   
   
   * § 656B PERSÖNLICHER ANWENDUNGSBEREICH DER §§ 656C UND 656D
     
     * Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
   
   
   * § 656C LOHNANSPRUCH BEI TÄTIGKEIT FÜR BEIDE PARTEIEN
     
     * (1) 1 Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über
       eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so
       kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher
       Höhe verpflichten. 2 Vereinbart der Makler mit einer Partei des
       Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich
       auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. 3 Ein
       Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des
       Maklers. 4 Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
     * (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist
       unwirksam. § 654 bleibt unberührt.
   
   
   * § 656D VEREINBARUNGEN ÜBER DIE MAKLERKOSTEN
     
     * (1) 1 Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein
       Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung,
       die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn
       verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag
       abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher
       Höhe verpflichtet bleibt. 2 Der Anspruch gegen die andere Partei wird
       erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat,
       ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie
       oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
     * (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
   
   
   * § 657 BINDENDES VERSPRECHEN
     
     * Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme
       einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges,
       aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten,
       welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit
       Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.
   
   
   * § 658 WIDERRUF
     
     * (1) 1 Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden.
       2 Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er in derselben Weise wie die
       Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung
       erfolgt.
     * (2) Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden; ein
       Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme
       der Handlung.
   
   
   * § 659 MEHRFACHE VORNAHME
     
     * (1) Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals
       vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die
       Handlung zuerst vorgenommen hat.
     * (2) 1 Ist die Handlung von mehreren gleichzeitig vorgenommen worden, so
       gebührt jedem ein gleicher Teil der Belohnung. 2 Lässt sich die Belohnung
       wegen ihrer Beschaffenheit nicht teilen oder soll nach dem Inhalt der
       Auslobung nur einer die Belohnung erhalten, so entscheidet das Los.
   
   
   * § 660 MITWIRKUNG MEHRERER
     
     * (1) 1 Haben mehrere zu dem Erfolg mitgewirkt, für den die Belohnung
       ausgesetzt ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter
       Berücksichtigung des Anteils eines jeden an dem Erfolg nach billigem
       Ermessen unter sie zu verteilen. 2 Die Verteilung ist nicht verbindlich,
       wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in einem solchen Fall durch
       Urteil.
     * (2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht
       als verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die
       Erfüllung zu verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre
       Berechtigung unter sich ausgetragen haben; jeder von ihnen kann
       verlangen, dass die Belohnung für alle hinterlegt wird.
     * (3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
   
   
   * § 661 PREISAUSSCHREIBEN
     
     * (1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur
       gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt
       wird.
     * (2) 1 Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte
       Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen
       den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person,
       in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. 2 Die
       Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
     * (3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit findet auf die Zuerteilung
       des Preises die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Anwendung.
     * (4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur
       verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung
       erfolgen soll.
   
   
   * § 661A GEWINNZUSAGEN
     
     * Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an
       Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den
       Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem
       Verbraucher diesen Preis zu leisten.
   
   
   * § 662 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEIM AUFTRAG
     
     * Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein
       ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich
       zu besorgen.
   
   
   * § 663 ANZEIGEPFLICHT BEI ABLEHNUNG
     
     * 1 Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich
       öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte
       gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem
       Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn sich
       jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte
       erboten hat.
   
   
   * § 664 UNÜBERTRAGBARKEIT; HAFTUNG FÜR GEHILFEN
     
     * (1) 1 Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht
       einem Dritten übertragen. 2 Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur
       ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
       3 Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
     * (2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht
       übertragbar.
   
   
   * § 665 ABWEICHUNG VON WEISUNGEN
     
     * 1 Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers
       abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der
       Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. 2
       Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen
       und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr
       verbunden ist.
   
   
   * § 666 AUSKUNFTS- UND RECHENSCHAFTSPFLICHT
     
     * Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
       Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft
       zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
   
   
   * § 667 HERAUSGABEPFLICHT
     
     * Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
       Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung
       erlangt, herauszugeben.
   
   
   * § 668 VERZINSUNG DES VERWENDETEN GELDES
     
     * Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber
       herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es
       von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
   
   
   * § 669 VORSCHUSSPFLICHT
     
     * Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der
       Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
   
   
   * § 670 ERSATZ VON AUFWENDUNGEN
     
     * Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags
       Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so
       ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
   
   
   * § 671 WIDERRUF; KÜNDIGUNG
     
     * (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem
       Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
     * (2) 1 Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber
       für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei
       denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2
       Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den
       daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
     * (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung
       auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
   
   
   * § 672 TOD ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT DES AUFTRAGGEBERS
     
     * 1 Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt
       der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. 2 Erlischt der Auftrag, so
       hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die
       Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der
       gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann;
       der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.
   
   
   * § 673 TOD DES BEAUFTRAGTEN
     
     * 1 Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. 2
       Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem
       Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr
       verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis
       der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt
       insoweit als fortbestehend.
   
   
   * § 674 FIKTION DES FORTBESTEHENS
     
     * Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er
       zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der
       Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen
       muss.
   
   
   * § 675 ENTGELTLICHE GESCHÄFTSBESORGUNG
     
     * (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine
       Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem
       Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§
       663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht
       zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die
       Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
     * (2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist,
       unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten
       Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden
       Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der
       Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
     * (3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung
       oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu
       bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
   
   
   * § 675A INFORMATIONSPFLICHTEN
     
     * Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu
       öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte
       Geschäftsvorgänge unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen
       der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine
       Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen
       gesetzlich verbindlich geregelt sind.
   
   
   * § 675B AUFTRÄGE ZUR ÜBERTRAGUNG VON WERTPAPIEREN IN SYSTEMEN
     
     * Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und Abrechnungssystemen kann
       einen Auftrag, der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf
       Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige
       Weise zum Gegenstand hat, von dem in den Regeln des Systems bestimmten
       Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
   
   
   * § 675C ZAHLUNGSDIENSTE UND E-GELD
     
     * (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von
       Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672
       bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts
       Abweichendes bestimmt ist.
     * (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über
       die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden.
     * (3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des
       Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden.
     * (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit Ausnahme von § 675d
       Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 nicht auf einen Vertrag über die
       Erbringung von Kontoinformationsdiensten anzuwenden.
   
   
   * § 675D UNTERRICHTUNG BEI ZAHLUNGSDIENSTEN
     
     * (1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungsdienstnutzer bei der Erbringung
       von Zahlungsdiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 12, 13 Absatz 1, 3
       bis 5 und §§ 14 bis 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche bestimmten Umstände in der dort vorgesehenen Form zu
       unterrichten.
     * (2) 1 Zahlungsauslösedienstleister haben Zahler ausschließlich über die
       in Artikel 248 § 13 Absatz 1 bis 3 und § 13a des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände in der Form zu unterrichten,
       die in Artikel 248 §§ 2 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche vorgesehen ist. 2 Kontoinformationsdienstleister haben
       Zahlungsdienstnutzer entsprechend den Anforderungen des Artikels 248 §§ 4
       und 13 Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche zu unterrichten; sie können die Form und den Zeitpunkt der
       Unterrichtung mit dem Zahlungsdienstnutzer vereinbaren.
     * (3) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig, so trifft die
       Beweislast den Zahlungsdienstleister.
     * (4) Für die Unterrichtung darf der Zahlungsdienstleister mit dem
       Zahlungsdienstnutzer nur dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die
       Information auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht wird und der
       Zahlungsdienstleister
       * 1. diese Information häufiger erbringt, als in Artikel 248 §§ 1 bis 16
         des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,
       * 2. eine Information erbringt, die über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16
         des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen
         hinausgeht, oder
       * 3. diese Information mithilfe anderer als der im
         Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbarten Kommunikationsmittel
         erbringt.
       .Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des
       Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
     * (5) 1 Zahlungsempfänger, Dienstleister, die Bargeldabhebungsdienste
       erbringen, und Dritte unterrichten über die in Artikel 248 §§ 17 bis 18
       des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Umstände.
       2 Der Zahler ist nur dann verpflichtet, die Entgelte gemäß Artikel 248 §
       17 Absatz 2 und § 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
       zu entrichten, wenn deren volle Höhe vor der Auslösung des
       Zahlungsvorgangs bekannt gemacht wurde.
     * (6) 1 Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
       * 1. die Bestandteile eines Zahlungsvorgangs, die außerhalb des
         Europäischen Wirtschaftsraums getätigt werden, wenn
         * a) der Zahlungsvorgang in der Währung eines Staates außerhalb des
           Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt und sowohl der
           Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister
           des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
           belegen ist oder
         * b) bei Beteiligung mehrerer Zahlungsdienstleister an dem
           Zahlungsvorgang von diesen Zahlungsdienstleistern mindestens einer
           innerhalb und mindestens einer außerhalb des Europäischen
           Wirtschaftsraums belegen ist;
       * 2. Zahlungsvorgänge, bei denen keiner der beteiligten
         Zahlungsdienstleister innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
         belegen ist.
       .In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die Informationspflichten nach
       Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e, § 6 Nummer 1 sowie § 13
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
       Gesetzbuche auch auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
       getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden. 2 Gleiches
       gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b für die
       Informationspflicht nach Artikel 248 § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe g
       des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
   
   
   * § 675 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
     
     * (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf von den Vorschriften dieses
       Untertitels nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen
       werden.
     * (2) In den Fällen des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2
       * 1. sind § 675s Absatz 1, § 675t Absatz 2, § 675x Absatz 1, § 675y
         Absatz 1 bis 4 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden;
       * 2. darf im Übrigen zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den
         Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden.
     * (3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro erfolgen, können der
       Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass §
       675t Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
     * (4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen
       Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass § 675d Absatz 1 bis
       5, § 675f Absatz 5 Satz 2, die §§ 675g, 675h, 675j Absatz 2, die §§ 675p
       sowie 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind; sie können
       auch andere als die in § 676b Absatz 2 und 4 vorgesehenen Fristen
       vereinbaren.
   
   
   * § 675F ZAHLUNGSDIENSTEVERTRAG
     
     * (1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister
       verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler,
       Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt
       (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.
     * (2) 1 Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der
       Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne
       und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie
       gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die
       Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. 2
       Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen
       Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.
     * (3) 1 Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen
       Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es
       sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen
       nicht online zugänglich. 2 Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf
       die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon
       abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der
       Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem
       kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.
     * (4) 1 Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung
       eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung
       zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. 2 Zahlungsauftrag ist jeder
       Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines
       Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen
       Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.
     * (5) 1 Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem
       Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes
       vereinbarte Entgelt zu entrichten. 2 Für die Erfüllung von Nebenpflichten
       nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen
       Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem
       Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist;
       dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des
       Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
     * (6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger
       und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers,
       dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine
       Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht
       ausgeschlossen werden.
   
   
   * § 675G ÄNDERUNG DES ZAHLUNGSDIENSTERAHMENVERTRAGS
     
     * (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des
       Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte
       Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres
       Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3
       des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form
       anbietet.
     * (2) 1 Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können
       vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer
       Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem
       Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. 2 Im Fall einer
       solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den
       Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
       Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. 3 Der
       Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem
       Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf
       das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
     * (3) 1 Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und
       ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im
       Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den
       dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen.
       2 Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde
       gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien
       eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt. 3
       Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch
       zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird
       oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
     * (4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung
       nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.
   
   
   * § 675H ORDENTLICHE KÜNDIGUNG EINES ZAHLUNGSDIENSTERAHMENVERTRAGS
     
     * (1) 1 Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag,
       auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit
       ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine
       Kündigungsfrist vereinbart wurde. 2 Die Vereinbarung einer
       Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.
     * (2) 1 Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur
       kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das
       Kündigungsrecht vereinbart wurde. 2 Die Kündigungsfrist darf zwei Monate
       nicht unterschreiten. 3 Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und
       3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form
       zu erklären.
     * (3) 1 Im Fall der Kündigung sind regelmäßig erhobene Entgelte nur
       anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. 2
       Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des
       Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten.
     * (4) Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer für die
       Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags kein Entgelt vereinbaren.
   
   
   * § 675 AUSNAHMEN FÜR KLEINBETRAGSINSTRUMENTE UND E-GELD
     
     * (1) 1 Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines
       Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. 2 Ein
       Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,
       * 1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro
         ausgelöst werden können,
       * 2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder
       * 3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.
       .In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200
       Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische
       Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.
     * (2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass
       * 1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht
         in der in § 675g Abs. 1 vorgesehenen Form anbieten muss,
       * 2. § 675l Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie
         Satz 2 und § 675v Absatz 5 nicht anzuwenden sind, wenn das
         Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht
         verhindert werden kann,
       * 3. die §§ 675u, 675v Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 675w und 676 nicht
         anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem
         Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der
         Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem
         Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann,
         dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,
       * 4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Abs. 1 nicht
         verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des
         Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem
         Zusammenhang hervorgeht,
       * 5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen
         Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum
         Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, oder
       * 6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten.
     * (3) 1 Die §§ 675u und 675v sind für E-Geld nicht anzuwenden, wenn der
       Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das
       Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das
       Kleinbetragsinstrument zu sperren. 2 Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten,
       auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder Kleinbetragsinstrumente mit
       einem Wert von höchstens 200 Euro.
   
   
   * § 675J ZUSTIMMUNG UND WIDERRUF DER ZUSTIMMUNG
     
     * (1) 1 Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er
       diesem zugestimmt hat (Autorisierung). 2 Die Zustimmung kann entweder als
       Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem
       Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. 3
       Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem
       Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. 4 Insbesondere kann vereinbart
       werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments
       erteilt werden kann.
     * (2) 1 Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem
       Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag
       widerruflich ist (§ 675p). 2 Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer
       Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder
       nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.
   
   
   * § 675 BEGRENZUNG DER NUTZUNG EINES ZAHLUNGSINSTRUMENTS; VERWEIGERUNG DES
     ZUGANGS ZUM ZAHLUNGSKONTO
     
     * (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments
       erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister
       Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments
       vereinbaren.
     * (2) 1 Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der
       Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren,
       wenn
       * 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des
         Zahlungsinstruments dies rechtfertigen,
       * 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen
         Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder
       * 3. bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich
         erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht
         nachkommen kann.
       .In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler
       über die Sperrung des Zahlungsinstruments möglichst vor, spätestens
       jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. 2 In der
       Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. 3 Die Angabe
       von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch
       gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. 4 Der
       Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu
       entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen,
       wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. 5 Der
       Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu
       unterrichten.
     * (3) 1 Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse-
       oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des
       Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den
       Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu
       vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung
       muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung
       des Zugangs erfolgen. 3 Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit
       der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche
       Verpflichtungen verstoßen würde.
   
   
   * § 675 PFLICHTEN DES ZAHLUNGSDIENSTNUTZERS IN BEZUG AUF ZAHLUNGSINSTRUMENTE
     
     * (1) 1 Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt
       eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die
       personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
       2 Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle
       den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die
       sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments
       unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. 3 Für
       den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder
       sonst nicht autorisiert genutzten Zahlungsinstruments darf der
       Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer ein Entgelt
       vereinbaren, das allenfalls die ausschließlich und unmittelbar mit dem
       Ersatz verbundenen Kosten abdeckt.
     * (2) Eine Vereinbarung, durch die sich der Zahlungsdienstnutzer gegenüber
       dem Zahlungsdienstleister verpflichtet, Bedingungen für die Ausgabe und
       Nutzung eines Zahlungsinstruments einzuhalten, ist nur insoweit wirksam,
       als diese Bedingungen sachlich, verhältnismäßig und nicht benachteiligend
       sind.
   
   
   * § 675M PFLICHTEN DES ZAHLUNGSDIENSTLEISTERS IN BEZUG AUF
     ZAHLUNGSINSTRUMENTE; RISIKO DER VERSENDUNG
     
     * (1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist
       verpflichtet,
       * 1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l
         Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale
         des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person
         zugänglich sind,
       * 2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den
         Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den
         Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt
         werden,
       * 3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete
         Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz
         1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k
         Absatz 2 Satz 5 zu verlangen,
       * 4. dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2
         kostenfrei zu ermöglichen und
       * 5. jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine
         Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.
       .Hat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den Diebstahl, die
       missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung
       eines Zahlungsinstruments angezeigt, stellt sein Zahlungsdienstleister
       ihm auf Anfrage bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige die Mittel
       zur Verfügung, mit denen der Zahlungsdienstnutzer beweisen kann, dass
       eine Anzeige erfolgt ist.
     * (2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der
       Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments
       an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
     * (3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene
       Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des
       Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines
       kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem
       Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden
       Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses
       Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
   
   
   * § 675N ZUGANG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN
     
     * (1) 1 Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister
       des Zahlers zugeht. 2 Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen
       Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der
       Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. 3 Der
       Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach
       einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für
       die Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf folgenden Geschäftstag
       zugegangen gelten. 4 Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der
       Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den
       für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb
       unterhält.
     * (2) 1 Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsvorgang
       auslöst oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein
       Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags an einem
       bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag,
       an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den zur Ausführung
       erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so
       gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des § 675s Abs. 1 als
       Zeitpunkt des Zugangs. 2 Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen
       Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die
       Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt
       des Zugangs.
   
   
   * § 675O ABLEHNUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN
     
     * (1) 1 Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung oder Auslösung eines
       Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer
       hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß §
       675s Abs. 1 zu unterrichten. 2 In der Unterrichtung sind, soweit möglich,
       die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie
       Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. 3 Die
       Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige
       Rechtsvorschriften verstoßen würde. 4 Der Zahlungsdienstleister darf mit
       dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für
       den Fall vereinbaren, dass er die Ausführung eines Zahlungsauftrags
       berechtigterweise ablehnt.
     * (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die
       Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im
       Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt
       sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.
     * (3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag,
       dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht
       zugegangen.
   
   
   * § 675P UNWIDERRUFLICHKEIT EINES ZAHLUNGSAUFTRAGS
     
     * (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der
       Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers
       nicht mehr widerrufen.
     * (2) 1 Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister,
       vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den
       Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem
       Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des
       Zahlungsvorgangs oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung
       des Zahlungsvorgangs erteilt hat. 2 Im Fall einer Lastschrift kann der
       Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x
       bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag
       widerrufen.
     * (3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem
       Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines
       Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der
       Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags
       vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
     * (4) 1 Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der
       Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und
       der jeweilige Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. 2 In den
       Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum
       Widerruf erforderlich. 3 Der Zahlungsdienstleister darf mit dem
       Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung
       eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
     * (5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssystemen kann einen Auftrag
       zugunsten eines anderen Teilnehmers von dem in den Regeln des Systems
       bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.
   
   
   * § 675Q ENTGELTE BEI ZAHLUNGSVORGÄNGEN
     
     * (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem
       Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet,
       den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag),
       ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu
       übermitteln.
     * (2) 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm
       zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem
       übermittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempfänger
       vereinbart wurde. 2 In diesem Fall sind der vollständige Betrag des
       Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen gemäß Artikel 248
       §§ 8 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den
       Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen.
     * (3) Zahlungsempfänger und Zahler tragen jeweils die von ihrem
       Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn sowohl der
       Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des
       Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen
       ist.
     * (4) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt,
       * 1. ist § 675q Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen
         Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht
         anzuwenden und
       * 2. kann von § 675q Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen
         Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs
         abgewichen werden.
   
   
   * § 675 AUSFÜHRUNG EINES ZAHLUNGSVORGANGS ANHAND VON KUNDENKENNUNGEN
     
     * (1) 1 Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen
       Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer
       angegebenen Kundenkennung auszuführen. 2 Wird ein Zahlungsauftrag in
       Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im
       Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger
       als ordnungsgemäß ausgeführt.
     * (2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder
       Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister
       mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein
       anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen
       Zahlungskonto für einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden
       kann.
     * (3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den
       Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder
       keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler
       unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den
       Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.
   
   
   * § 675S AUSFÜHRUNGSFRIST FÜR ZAHLUNGSVORGÄNGE
     
     * (1) 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet
       sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den
       Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim
       Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. 2 Für
       Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht
       in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine
       Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. 3 Für in Papierform
       ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen
       weiteren Geschäftstag verlängert werden.
     * (2) 1 Bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten
       Zahlungsvorgang ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
       verpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers
       innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem
       Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln. 2 Im Fall
       einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag so rechtzeitig zu übermitteln,
       dass die Verrechnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteilten
       Fälligkeitstag ermöglicht wird.
     * (3) 1 Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt,
       ist § 675s Absatz 1 Satz 1 und 3 auf die innerhalb des Europäischen
       Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht
       anzuwenden. 2 Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe
       a vorliegt,
       * 1. ist auch § 675s Absatz 1 Satz 2 auf die innerhalb des Europäischen
         Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht
         anzuwenden und
       * 2. kann von § 675s Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen
         Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs
         abgewichen werden.
   
   
   * § 675 WERTSTELLUNGSDATUM UND VERFÜGBARKEIT VON GELDBETRÄGEN; SPERRUNG EINES
     VERFÜGBAREN GELDBETRAGS
     
     * (1) 1 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet,
       dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu
       machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters
       eingegangen ist, wenn dieser
       * 1. keine Währungsumrechnung vornehmen muss oder
       * 2. nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung
         eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
         Wirtschaftsraum oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des
         Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vornehmen muss.
       .Sofern der Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers
       gutgeschrieben werden soll, ist die Gutschrift, auch wenn sie
       nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den der
       Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder
       Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt
       (Wertstellungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an dem der
       Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters des
       Zahlungsempfängers eingegangen ist. 2 Satz 1 gilt auch dann, wenn der
       Zahlungsempfänger kein Zahlungskonto unterhält.
     * (2) 1 Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem
       Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein,
       so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem
       Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme
       verfügbar gemacht und wertgestellt wird. 2 Ist der Zahlungsdienstnutzer
       kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens
       an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und
       wertgestellt werden.
     * (3) 1 Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so
       vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an
       dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. 2 Das
       Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der
       Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.
     * (4) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der
       Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen
       Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem
       Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn
       * 1. der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst
         worden ist und
       * 2. der Zahler auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags
         zugestimmt hat.
       .Den gesperrten Geldbetrag gibt der Zahlungsdienstleister des Zahlers
       unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich
       frei, nachdem ihm entweder der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden
       oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.
     * (5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
       vorliegt,
       * 1. kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die innerhalb des Europäischen
         Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs
         abgewichen werden und
       * 2. ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des Europäischen
         Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht
         anzuwenden.
   
   
   * § 675U HAFTUNG DES ZAHLUNGSDIENSTLEISTERS FÜR NICHT AUTORISIERTE
     ZAHLUNGSVORGÄNGE
     
     * 1 Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der
       Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf
       Erstattung seiner Aufwendungen. 2 Er ist verpflichtet, dem Zahler den
       Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem
       Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den
       Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht
       autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. 3 Diese Verpflichtung ist
       unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu
       erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem dem Zahlungsdienstleister
       angezeigt wurde, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder er
       auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. 4 Hat der
       Zahlungsdienstleister einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für
       den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers vorliegt,
       schriftlich mitgeteilt, hat der Zahlungsdienstleister seine Verpflichtung
       aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der
       Betrugsverdacht nicht bestätigt. 5 Wurde der Zahlungsvorgang über einen
       Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den
       Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.
   
   
   * § 675V HAFTUNG DES ZAHLERS BEI MISSBRÄUCHLICHER NUTZUNG EINES
     ZAHLUNGSINSTRUMENTS
     
     * (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines
       verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen
       Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung
       eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers
       von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem
       Betrag von 50 Euro verlangen.
     * (2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn
       * 1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das
         Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des
         Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu
         bemerken, oder
       * 2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen
         Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine
         sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters
         ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
     * (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem
       Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der
       infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn
       der Zahler
       * 1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
       * 2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob
         fahrlässige Verletzung
         * a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
         * b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und
           Nutzung des Zahlungsinstruments.
     * (4) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler seinem
       Zahlungsdienstleister nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn
       * 1. der Zahlungsdienstleister des Zahlers eine starke
         Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des
         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder
       * 2. der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister eine starke
         Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des
         Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht akzeptiert.
       .Satz 1 gilt nicht, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt
       hat. 2 Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist derjenige, der eine starke
       Kundenauthentifizierung nicht akzeptiert, verpflichtet, dem
       Zahlungsdienstleister des Zahlers den daraus entstehenden Schaden zu
       ersetzen.
     * (5) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Zahler nicht zum Ersatz
       von Schäden verpflichtet, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige
       gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 verwendeten Zahlungsinstruments entstanden
       sind. 2 Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz von Schäden im Sinne des
       Absatzes 1 verpflichtet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht
       gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen ist. 3 Die Sätze 1 und 2
       sind nicht anzuwenden, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht
       gehandelt hat.
   
   
   * § 675W NACHWEIS DER AUTHENTIFIZIERUNG
     
     * 1 Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat
       der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung
       erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht
       sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. 2 Eine
       Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung
       eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner
       personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens
       überprüft hat. 3 Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines
       Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des
       Zahlungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den
       Zahlungsdienstleister und gegebenenfalls einen
       Zahlungsauslösedienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um
       nachzuweisen, dass der Zahler
       * 1. den Zahlungsvorgang autorisiert,
       * 2. in betrügerischer Absicht gehandelt,
       * 3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder
       * 4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen
         für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen
       .hat. 4 Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel
       vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
       Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.
   
   
   * § 675X ERSTATTUNGSANSPRUCH BEI EINEM VOM ODER ÜBER DEN ZAHLUNGSEMPFÄNGER
     AUSGELÖSTEN AUTORISIERTEN ZAHLUNGSVORGANG
     
     * (1) 1 Der Zahler hat gegen seinen Zahlungsdienstleister einen Anspruch
       auf Erstattung eines belasteten Zahlungsbetrags, der auf einem
       autorisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten
       Zahlungsvorgang beruht, wenn
       * 1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und
       * 2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Zahler
         entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des
         Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des
         Einzelfalls hätte erwarten können; mit einem etwaigen Währungsumtausch
         zusammenhängende Gründe bleiben außer Betracht, wenn der zwischen den
         Parteien vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde.
       .Ist der Zahlungsbetrag einem Zahlungskonto belastet worden, so ist die
       Gutschrift des Zahlungsbetrags auf diesem Zahlungskonto so vorzunehmen,
       dass das Wertstellungsdatum spätestens der Geschäftstag der Belastung
       ist. 2 Auf Verlangen seines Zahlungsdienstleisters hat der Zahler
       nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
       erfüllt sind.
     * (2) Unbeschadet des Absatzes 3 hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften
       und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen auch dann einen
       Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister, wenn die
       Voraussetzungen für eine Erstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.
     * (3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass er
       keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustimmung zur
       Ausführung des Zahlungsvorgangs direkt seinem Zahlungsdienstleister
       erteilt hat und er, sofern vereinbart, über den anstehenden
       Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom
       Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet wurde.
     * (4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er
       ihn nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des
       betreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem Zahlungsdienstleister
       geltend macht.
     * (5) 1 Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, innerhalb von zehn
       Geschäftstagen nach Zugang eines Erstattungsverlangens entweder den
       vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu erstatten oder dem Zahler
       die Gründe für die Ablehnung der Erstattung mitzuteilen. 2 Im Fall der
       Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die Beschwerdemöglichkeiten
       gemäß den §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die
       Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des
       Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzuweisen. 3 Das Recht des
       Zahlungsdienstleisters, eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend
       gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach
       Absatz 2.
     * (6) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
       vorliegt,
       * 1. ist § 675x Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen
         Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht
         anzuwenden und
       * 2. kann von § 675x Absatz 2 bis 5 für die innerhalb des Europäischen
         Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs
         abgewichen werden.
   
   
   * § 675Y HAFTUNG DER ZAHLUNGSDIENSTLEISTER BEI NICHT ERFOLGTER, FEHLERHAFTER
     ODER VERSPÄTETER AUSFÜHRUNG EINES ZAHLUNGSAUFTRAGS; NACHFORSCHUNGSPFLICHT
     
     * (1) 1 Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von
       seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder
       fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und
       ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. 2 Wurde der Betrag
       einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder
       auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft
       ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. 3 Wird ein Zahlungsvorgang
       vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen
       die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 den kontoführenden
       Zahlungsdienstleister. 4 Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1
       Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den
       abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln. 5
       Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag
       ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen
       ist, entfällt die Haftung nach diesem Absatz.
     * (2) 1 Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger
       ausgelöst, kann dieser im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften
       Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein
       Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauftrag unverzüglich, gegebenenfalls
       erneut, an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt. 2 Weist der
       Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach, dass er die ihm bei
       der Ausführung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflichten erfüllt hat,
       hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler gegebenenfalls
       unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend Absatz 1 Satz 1
       und 2 zu erstatten. 3 Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1
       und 2 Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungsdienstleister des
       Zahlungsempfängers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger
       unverzüglich verfügbar zu machen.
     * (3) 1 Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser im Fall
       einer verspäteten Ausführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass sein
       Zahlungsdienstleister gegen den Zahlungsdienstleister des
       Zahlungsempfängers den Anspruch nach Satz 2 geltend macht. 2 Der
       Zahlungsdienstleister des Zahlers kann vom Zahlungsdienstleister des
       Zahlungsempfängers verlangen, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem
       Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei der
       Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt worden. 3 Wird ein
       Zahlungsvorgang vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister
       ausgelöst, so trifft die Pflicht aus Satz 1 den kontoführenden
       Zahlungsdienstleister. 4 Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers
       nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des
       Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die Haftung nach diesem
       Absatz.
     * (4) 1 Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger
       ausgelöst, kann dieser im Fall einer verspäteten Übermittlung des
       Zahlungsauftrags verlangen, dass sein Zahlungsdienstleister die
       Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des
       Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß
       ausgeführt worden. 2 Weist der Zahlungsdienstleister des
       Zahlungsempfängers nach, dass er den Zahlungsauftrag rechtzeitig an den
       Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt hat, ist der
       Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, dem Zahler gegebenenfalls
       unverzüglich den ungekürzten Zahlungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu
       erstatten. 3 Dies gilt nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers
       nachweist, dass der Zahlungsbetrag lediglich verspätet beim
       Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. 4 In diesem
       Fall ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet,
       den Zahlungsbetrag entsprechend Satz 1 auf dem Zahlungskonto des
       Zahlungsempfängers gutzuschreiben.
     * (5) 1 Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen
       Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2
       bestehen nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom
       Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt
       wurde. 2 In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister
       jedoch verlangen, dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum
       bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. 3 Der Zahlungsdienstleister
       des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des
       Zahlers alle für die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags erforderlichen
       Informationen mitzuteilen. 4 Ist die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags
       nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich, so ist der Zahlungsdienstleister
       des Zahlers verpflichtet, dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle
       verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Zahler einen Anspruch
       auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. 5 Der
       Zahlungsdienstleister kann mit dem Zahlungsdienstnutzer im
       Zahlungsdiensterahmenvertrag ein Entgelt für Tätigkeiten nach den Sätzen
       2 bis 4 vereinbaren.
     * (6) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem Zahlungsdienstleister über
       die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der
       Entgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungsdienstleister ihm im
       Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des
       Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit denen er dessen
       Zahlungskonto belastet hat.
     * (7) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, hat der
       Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen
       Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst
       wurde, auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang
       nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu
       unterrichten.
     * (8) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
       vorliegt, ist § 675y Absatz 1 bis 4 auf die innerhalb des Europäischen
       Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht
       anzuwenden.
   
   
   * § 675Z SONSTIGE ANSPRÜCHE BEI NICHT ERFOLGTER, FEHLERHAFTER ODER
     VERSPÄTETER AUSFÜHRUNG EINES ZAHLUNGSAUFTRAGS ODER BEI EINEM NICHT
     AUTORISIERTEN ZAHLUNGSVORGANG
     
     * 1 Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche
       eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. 2 Die Haftung eines
       Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen
       wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines
       Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y
       erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für
       Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die
       der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. 3
       Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer
       zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu
       vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer
       zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer
       vorgegeben hat. 4 In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die
       von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle
       anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y
       Absatz 5 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den
       Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. 5 Wenn ein Fall des § 675d Absatz
       6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, ist § 675z Satz 3 auf die
       innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des
       Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
   
   
   * § 676 NACHWEIS DER AUSFÜHRUNG VON ZAHLUNGSVORGÄNGEN
     
     * Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister
       streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der
       Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß
       aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt
       wurde.
   
   
   * § 676A AUSGLEICHSANSPRUCH
     
     * (1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß
       den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen
       Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer
       zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem
       anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der
       zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm
       aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§
       675u, 675y und 675z entsteht.
     * (2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und
       einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter
       Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister
       nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung
       erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie
       nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
     * (3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und
       einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang
       ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister
       nachweisen, dass
       * 1. der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß §
         675n zugegangen ist und
       * 2. der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des
         Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht
         durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
   
   
   * § 676B ANZEIGE NICHT AUTORISIERTER ODER FEHLERHAFT AUSGEFÜHRTER
     ZAHLUNGSVORGÄNGE
     
     * (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister
       unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft
       ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.
     * (2) 1 Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den
       Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn
       dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem
       Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft
       ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. 2 Der Lauf der
       Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den
       Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben
       gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den
       Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.
     * (3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des
       Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines
       nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt
       Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche
       auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden
       an der Einhaltung der Frist verhindert war.
     * (4) 1 Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister
       ausgelöst, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers
       gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn
       der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht
       spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht
       autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat.
       2 Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende
       Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den
       Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14
       des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat;
       anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den
       kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.
     * (5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des
       Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister
       oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht
       autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4
       mit der Maßgabe, dass
       * 1. die Anzeige an den kontoführenden Zahlungsdienstleister auch zur
         Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers
         gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt und
       * 2. der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche gegen den kontoführenden
         Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch
         nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an
         der Einhaltung der Frist verhindert war.
   
   
   * § 676C HAFTUNGSAUSSCHLUSS
     
     * Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen
       Anspruch begründenden Umstände
       * 1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf
         das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen
         Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt
         nicht hätten vermieden werden können, oder
       * 2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
         herbeigeführt wurden.
   
   
   * § 677 PFLICHTEN DES GESCHÄFTSFÜHRERS
     
     * Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder
       ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu
       führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen
       wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
   
   
   * § 678 GESCHÄFTSFÜHRUNG GEGEN DEN WILLEN DES GESCHÄFTSHERRN
     
     * Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem
       mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der
       Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz
       des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann
       verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.
   
   
   * § 679 UNBEACHTLICHKEIT DES ENTGEGENSTEHENDEN WILLENS DES GESCHÄFTSHERRN
     
     * Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt
       nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des
       Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder
       eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig
       erfüllt werden würde.
   
   
   * § 680 GESCHÄFTSFÜHRUNG ZUR GEFAHRENABWEHR
     
     * Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn
       drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und
       grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
   
   
   * § 681 NEBENPFLICHTEN DES GESCHÄFTSFÜHRERS
     
     * 1 Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es
       tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem
       Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. 2 Im
       Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen
       Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 682 FEHLENDE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT DES GESCHÄFTSFÜHRERS
     
     * Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
       beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz
       wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.
   
   
   * § 683 ERSATZ VON AUFWENDUNGEN
     
     * 1 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem
       wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der
       Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen
       verlangen. 2 In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem
       Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem
       Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
   
   
   * § 684 HERAUSGABE DER BEREICHERUNG
     
     * 1 Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der
       Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die
       Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2 Genehmigt der
       Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in §
       683 bestimmte Anspruch zu.
   
   
   * § 685 SCHENKUNGSABSICHT
     
     * (1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die
       Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
     * (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen
       Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem
       Empfänger Ersatz zu verlangen.
   
   
   * § 686 IRRTUM ÜBER PERSON DES GESCHÄFTSHERRN
     
     * Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so
       wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und
       verpflichtet.
   
   
   * § 687 UNECHTE GESCHÄFTSFÜHRUNG
     
     * (1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn
       jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes
       sei.
     * (2) 1 Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er
       weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die
       sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. 2
       Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1
       verpflichtet.
   
   
   * § 688 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEI DER VERWAHRUNG
     
     * Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm
       von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.
   
   
   * § 689 VERGÜTUNG
     
     * Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart,
       wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu
       erwarten ist.
   
   
   * § 690 HAFTUNG BEI UNENTGELTLICHER VERWAHRUNG
     
     * Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur
       für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
       anzuwenden pflegt.
   
   
   * § 691 HINTERLEGUNG BEI DRITTEN
     
     * 1 Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache
       bei einem Dritten zu hinterlegen. 2 Ist die Hinterlegung bei einem
       Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser
       Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3 Für das
       Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
   
   
   * § 692 ÄNDERUNG DER AUFBEWAHRUNG
     
     * 1 Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu
       ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger
       bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. 2 Der Verwahrer
       hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen
       Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden
       ist.
   
   
   * § 693 ERSATZ VON AUFWENDUNGEN
     
     * Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den
       Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum
       Ersatz verpflichtet.
   
   
   * § 694 SCHADENSERSATZPFLICHT DES HINTERLEGERS
     
     * Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache
       dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die
       Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt
       noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie
       ohne Anzeige gekannt hat.
   
   
   * § 695 RÜCKFORDERUNGSRECHT DES HINTERLEGERS
     
     * 1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern,
       auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. 2 Die Verjährung
       des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
   
   
   * § 696 RÜCKNAHMEANSPRUCH DES VERWAHRERS
     
     * 1 Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt
       ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. 2 Ist eine
       Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn
       ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit
       dem Verlangen auf Rücknahme.
   
   
   * § 697 RÜCKGABEORT
     
     * Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an
       welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht
       verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
   
   
   * § 698 VERZINSUNG DES VERWENDETEN GELDES
     
     * Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er
       verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
   
   
   * § 699 FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG
     
     * (1) 1 Der Hinterleger hat die vereinbarte Vergütung bei der Beendigung
       der Aufbewahrung zu entrichten. 2 Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten
       bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu
       entrichten.
     * (2) Endigt die Aufbewahrung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit,
       so kann der Verwahrer einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden
       Teil der Vergütung verlangen, sofern nicht aus der Vereinbarung über die
       Vergütung sich ein anderes ergibt.
   
   
   * § 700 UNREGELMÄSSIGER VERWAHRUNGSVERTRAG
     
     * (1) 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum
       auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von
       gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die
       Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die
       Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. 2 Gestattet der
       Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen,
       so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei
       anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem
       Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen
       aneignet. 3 In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der
       Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.
     * (2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im
       Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen
       wird.
   
   
   * § 701 HAFTUNG DES GASTWIRTS
     
     * (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat
       den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die
       Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes
       aufgenommener Gast eingebracht hat.
     * (2) Als eingebracht gelten
       * 1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung
         aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt
         oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu
         bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst
         außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in
         Obhut genommen sind,
       * 2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der
         Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem
         Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.
       .Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
       Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den
       Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.
     * (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung
       oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer
       Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die
       Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.
     * (4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die
       in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.
   
   
   * § 702 BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG; WERTSACHEN
     
     * (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der
       dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht,
       jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem
       Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an
       die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.
     * (2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,
       * 1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder
         seinen Leuten verschuldet ist,
       * 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung
         übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der
         Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
     * (3) 1 Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und
       andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie
       im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von
       übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. 2 Er kann
       verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis
       übergeben werden.
   
   
   * § 702A ERLASS DER HAFTUNG
     
     * (1) 1 Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden,
       soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. 2
       Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der
       Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von
       Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird
       oder dass es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der
       Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.
     * (2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich
       erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält.
   
   
   * § 703 ERLÖSCHEN DES SCHADENSERSATZANSPRUCHS
     
     * 1 Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt,
       wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der
       Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt
       Anzeige macht. 2 Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur
       Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder
       die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.
   
   
   * § 704 PFANDRECHT DES GASTWIRTS
     
     * 1 Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast
       zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss
       der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. 2
       Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562
       Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 705 INHALT DES GESELLSCHAFTSVERTRAGS
     
     * Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter
       gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den
       Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten
       Beiträge zu leisten.
   
   
   * § 706 BEITRÄGE DER GESELLSCHAFTER
     
     * (1) Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
       gleiche Beiträge zu leisten.
     * (2) 1 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im
       Zweifel anzunehmen, dass sie gemeinschaftliches Eigentum der
       Gesellschafter werden sollen. 2 Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren
       und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung
       beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist.
     * (3) Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von
       Diensten bestehen.
   
   
   * § 707 ERHÖHUNG DES VEREINBARTEN BEITRAGS
     
     * Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch
       Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
   
   
   * § (XXXX) (ZUKÜNFTIG IN KRAFT)
     
     * 
   
   
   * § 707D VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG
     
     * (1) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
       nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des
       Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische
       Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit
       nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
       nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
       in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende
       Vorschriften erlassen werden. 2 Dabei können sie auch Einzelheiten der
       Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer
       Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht
       sicherzustellen. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
       Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
     * (2) 1 Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische
       Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den
       Gesellschaftsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des
       elektronischen Abrufverfahrens zuständig. 2 Die Landesregierung kann die
       Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese
       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung
       übertragen. 3 Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales
       elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. 4 Sie
       können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige
       Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des
       Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das
       Unternehmensregister vereinbaren.
   
   
   * § 708 HAFTUNG DER GESELLSCHAFTER
     
     * Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden
       Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in
       eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
   
   
   * § 709 GEMEINSCHAFTLICHE GESCHÄFTSFÜHRUNG
     
     * (1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern
       gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller
       Gesellschafter erforderlich.
     * (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu
       entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der
       Gesellschafter zu berechnen.
   
   
   * § 710 ÜBERTRAGUNG DER GESCHÄFTSFÜHRUNG
     
     * 1 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem
       Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die
       übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. 2 Ist die
       Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die
       Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 711 WIDERSPRUCHSRECHT
     
     * 1 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen
       oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln
       berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den
       anderen widersprechen. 2 Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft
       unterbleiben.
   
   
   * § 712 ENTZIEHUNG UND KÜNDIGUNG DER GESCHÄFTSFÜHRUNG
     
     * (1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
       Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder,
       falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet,
       durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn
       ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe
       Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
     * (2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung
       kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltende
       Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 713 RECHTE UND PFLICHTEN DER GESCHÄFTSFÜHRENDEN GESELLSCHAFTER
     
     * Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter
       bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664
       bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes
       ergibt.
   
   
   * § 714 VERTRETUNGSMACHT
     
     * Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis
       zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die
       anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
   
   
   * § 715 ENTZIEHUNG DER VERTRETUNGSMACHT
     
     * Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen
       Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die
       Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in
       Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur
       mit dieser entzogen werden.
   
   
   * § 716 KONTROLLRECHT DER GESELLSCHAFTER
     
     * (1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung
       ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft
       persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der
       Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand
       des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
     * (2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung
       steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der
       Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
   
   
   * § 717 NICHTÜBERTRAGBARKEIT DER GESELLSCHAFTERRECHTE
     
     * 1 Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis
       gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. 2 Ausgenommen sind die
       einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche,
       soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden
       kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was
       dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
   
   
   * § 718 GESELLSCHAFTSVERMÖGEN
     
     * (1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung
       für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches
       Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
     * (2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
       Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
       Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem
       Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstands erworben wird.
   
   
   * § 719 GESAMTHÄNDERISCHE BINDUNG
     
     * (1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem
       Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen
       verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
     * (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der
       Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende
       Forderung aufrechnen.
   
   
   * § 720 SCHUTZ DES GUTGLÄUBIGEN SCHULDNERS
     
     * Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum
       Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu
       lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften
       der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 721 GEWINN- UND VERLUSTVERTEILUNG
     
     * (1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des
       Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
     * (2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der
       Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes
       Geschäftsjahrs zu erfolgen.
   
   
   * § 722 ANTEILE AM GEWINN UND VERLUST
     
     * (1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht
       bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die
       Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
     * (2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die
       Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
   
   
   * § 723 KÜNDIGUNG DURCH GESELLSCHAFTER
     
     * (1) 1 Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so
       kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. 2 Ist eine Zeitdauer
       bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein
       wichtiger Grund vorliegt. 3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
       * 1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem
         Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich
         oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung
         einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
       * 2. wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
       .Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen
       drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner
       Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. 4 Das
       Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des
       Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines
       Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der
       Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse
       diente. 5 Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine
       Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist
       zulässig.
     * (2) 1 Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass
       ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2 Kündigt ein
       Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen
       Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
     * (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen
       oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
   
   
   * § 724 KÜNDIGUNG BEI GESELLSCHAFT AUF LEBENSZEIT ODER FORTGESETZTER
     GESELLSCHAFT
     
     * 1 Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters
       eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für
       unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. 2 Dasselbe gilt, wenn eine
       Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend
       fortgesetzt wird.
   
   
   * § 725 KÜNDIGUNG DURCH PFÄNDUNGSPFANDGLÄUBIGER
     
     * (1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des
       Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die
       Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der
       Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
     * (2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem
       Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit
       Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.
   
   
   * § 726 AUFLÖSUNG WEGEN ERREICHENS ODER UNMÖGLICHWERDENS DES ZWECKES
     
     * Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen
       Erreichung unmöglich geworden ist.
   
   
   * § 727 AUFLÖSUNG DURCH TOD EINES GESELLSCHAFTERS
     
     * (1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter
       aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes
       ergibt.
     * (2) 1 Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen
       Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich
       anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem
       Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte
       fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm
       anderweit Fürsorge treffen können. 2 Die übrigen Gesellschafter sind in
       gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen
       Geschäfte verpflichtet. 3 Die Gesellschaft gilt insoweit als
       fortbestehend.
   
   
   * § 728 AUFLÖSUNG DURCH INSOLVENZ DER GESELLSCHAFT ODER EINES GESELLSCHAFTERS
     
     * (1) 1 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
       über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst. 2 Wird das Verfahren auf
       Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines
       Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht,
       aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft
       beschließen.
     * (2) 1 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
       über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. 2 Die Vorschrift des §
       727 Abs. 2 Satz 2, 3 findet Anwendung.
   
   
   * § 729 FORTDAUER DER GESCHÄFTSFÜHRUNGSBEFUGNIS
     
     * 1 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines
       Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als
       fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die
       Auflösung kennen muss. 2 Das Gleiche gilt bei Fortbestand der
       Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der
       Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in
       sonstiger Weise.
   
   
   * § 730 AUSEINANDERSETZUNG; GESCHÄFTSFÜHRUNG
     
     * (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des
       Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern
       statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das
       Insolvenzverfahren eröffnet ist.
     * (2) 1 Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu
       erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und
       Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als
       fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. 2
       Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende
       Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag
       sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die
       Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern
       gemeinschaftlich zu.
   
   
   * § 731 VERFAHREN BEI AUSEINANDERSETZUNG
     
     * 1 Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen
       Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. 2 Im Übrigen gelten für die
       Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.
   
   
   * § 732 RÜCKGABE VON GEGENSTÄNDEN
     
     * 1 Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung
       überlassen hat, sind ihm zurückzugeben. 2 Für einen durch Zufall in
       Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz
       verlangen.
   
   
   * § 733 BERICHTIGUNG DER GESELLSCHAFTSSCHULDEN; ERSTATTUNG DER EINLAGEN
     
     * (1) 1 Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen
       Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern
       gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem
       Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. 2 Ist
       eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur
       Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
     * (2) 1 Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden
       Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. 2 Für
       Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen,
       den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. 3 Für Einlagen, die in der
       Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines
       Gegenstands bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.
     * (3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist
       das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
   
   
   * § 734 VERTEILUNG DES ÜBERSCHUSSES
     
     * Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der
       Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den
       Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
   
   
   * § 735 NACHSCHUSSPFLICHT BEI VERLUST
     
     * 1 Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der
       gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht
       aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis
       aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. 2 Kann von
       einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt
       werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen
       Verhältnis zu tragen.
   
   
   * § 736 AUSSCHEIDEN EINES GESELLSCHAFTERS, NACHHAFTUNG
     
     * (1) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter
       kündigt oder stirbt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen
       eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern
       fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses
       der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft
       aus.
     * (2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die
       Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.
   
   
   * § 737 AUSSCHLUSS EINES GESELLSCHAFTERS
     
     * 1 Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter
       kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen
       soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen
       Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender
       Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. 2 Das
       Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich
       zu. 3 Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
       auszuschließenden Gesellschafter.
   
   
   * § 738 AUSEINANDERSETZUNG BEIM AUSSCHEIDEN
     
     * (1) 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst
       sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. 2
       Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der
       Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732
       zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und
       ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten
       würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst
       worden wäre. 3 Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so
       können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu
       befreien, Sicherheit leisten.
     * (2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege
       der Schätzung zu ermitteln.
   
   
   * § 739 HAFTUNG FÜR FEHLBETRAG
     
     * Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der
       gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der
       Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem
       Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen.
   
   
   * § 740 BETEILIGUNG AM ERGEBNIS SCHWEBENDER GESCHÄFTE
     
     * (1) 1 Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verlust teil,
       welcher sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften
       ergibt. 2 Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so
       zu beendigen, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
     * (2) Der Ausgeschiedene kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft
       über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden
       Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte
       verlangen.
   
   
   * § 741 GEMEINSCHAFT NACH BRUCHTEILEN
     
     * Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich
       nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis
       758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
   
   
   * § 742 GLEICHE ANTEILE
     
     * Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
   
   
   * § 743 FRÜCHTEANTEIL; GEBRAUCHSBEFUGNIS
     
     * (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil
       der Früchte.
     * (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands
       insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber
       beeinträchtigt wird.
   
   
   * § 744 GEMEINSCHAFTLICHE VERWALTUNG
     
     * (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den
       Teilhabern gemeinschaftlich zu.
     * (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands
       notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen;
       er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel
       im Voraus erteilen.
   
   
   * § 745 VERWALTUNG UND BENUTZUNG DURCH BESCHLUSS
     
     * (1) 1 Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des
       gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung
       und Benutzung beschlossen werden. 2 Die Stimmenmehrheit ist nach der
       Größe der Anteile zu berechnen.
     * (2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch
       Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem
       Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung
       und Benutzung verlangen.
     * (3) 1 Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen
       oder verlangt werden. 2 Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen
       seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne
       seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
   
   
   * § 746 WIRKUNG GEGEN SONDERNACHFOLGER
     
     * Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen
       Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und
       gegen die Sondernachfolger.
   
   
   * § 747 VERFÜGUNG ÜBER ANTEIL UND GEMEINSCHAFTLICHE GEGENSTÄNDE
     
     * 1 Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2 Über den
       gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur
       gemeinschaftlich verfügen.
   
   
   * § 748 LASTEN- UND KOSTENTRAGUNG
     
     * Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die
       Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung,
       der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis
       seines Anteils zu tragen.
   
   
   * § 749 AUFHEBUNGSANSPRUCH
     
     * (1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft
       verlangen.
     * (2) 1 Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für
       immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl
       verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Unter der gleichen
       Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die
       Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
     * (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu
       verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt
       wird, ist nichtig.
   
   
   * § 750 AUSSCHLUSS DER AUFHEBUNG IM TODESFALL
     
     * Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu
       verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel
       mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
   
   
   * § 751 AUSSCHLUSS DER AUFHEBUNG UND SONDERNACHFOLGER
     
     * 1 Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu
       verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
       Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen
       die Sondernachfolger. 2 Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines
       Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die
       Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß
       vorläufig vollstreckbar ist.
   
   
   * § 752 TEILUNG IN NATUR
     
     * 1 Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
       gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände
       gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in
       gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen
       lassen. 2 Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht
       durch das Los.
   
   
   * § 753 TEILUNG DURCH VERKAUF
     
     * (1) 1 Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung
       der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach
       den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch
       Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. 2 Ist die Veräußerung
       an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern
       zu versteigern.
     * (2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann
       jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu
       tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
   
   
   * § 754 VERKAUF GEMEINSCHAFTLICHER FORDERUNGEN
     
     * 1 Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn
       sie noch nicht eingezogen werden kann. 2 Ist die Einziehung möglich, so
       kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
   
   
   * § 755 BERICHTIGUNG EINER GESAMTSCHULD
     
     * (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit,
       die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu
       erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen
       Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der
       Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem
       gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
     * (2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht
       werden.
     * (3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen
       Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.
   
   
   * § 756 BERICHTIGUNG EINER TEILHABERSCHULD
     
     * 1 Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die
       sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der
       Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner
       entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. 2 Die
       Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.
   
   
   * § 757 GEWÄHRLEISTUNG BEI ZUTEILUNG AN EINEN TEILHABER
     
     * Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
       einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder
       wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem
       Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
   
   
   * § 758 UNVERJÄHRBARKEIT DES AUFHEBUNGSANSPRUCHS
     
     * Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der
       Verjährung.
   
   
   * § 759 DAUER UND BETRAG DER RENTE
     
     * (1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im
       Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
     * (2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag
       der Rente.
   
   
   * § 760 VORAUSZAHLUNG
     
     * (1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten.
     * (2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen
       Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu
       entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
     * (3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die
       Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den
       Zeitabschnitt entfallende Betrag.
   
   
   * § 761 FORM DES LEIBRENTENVERSPRECHENS
     
     * 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen
       wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche
       Erteilung des Versprechens erforderlich. 2 Die Erteilung des
       Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit
       das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.
   
   
   * § 762 SPIEL, WETTE
     
     * (1) 1 Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht
       begründet. 2 Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann
       nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht
       bestanden hat.
     * (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der
       verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer
       Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht,
       insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
   
   
   * § 763 LOTTERIE- UND AUSSPIELVERTRAG
     
     * 1 Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die
       Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. 2 Anderenfalls
       finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
   
   
   * § 764 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 765 VERTRAGSTYPISCHE PFLICHTEN BEI DER BÜRGSCHAFT
     
     * (1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber
       dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des
       Dritten einzustehen.
     * (2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte
       Verbindlichkeit übernommen werden.
   
   
   * § 766 SCHRIFTFORM DER BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG
     
     * 1 Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der
       Bürgschaftserklärung erforderlich. 2 Die Erteilung der
       Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3 Soweit
       der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form
       geheilt.
   
   
   * § 767 UMFANG DER BÜRGSCHAFTSSCHULD
     
     * (1) 1 Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der
       Hauptverbindlichkeit maßgebend. 2 Dies gilt insbesondere auch, wenn die
       Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners
       geändert wird. 3 Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach
       der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen
       nicht erweitert.
     * (2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu
       ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
   
   
   * § 768 EINREDEN DES BÜRGEN
     
     * (1) 1 Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend
       machen. 2 Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf
       berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
     * (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der
       Hauptschuldner auf sie verzichtet.
   
   
   * § 769 MITBÜRGSCHAFT
     
     * Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als
       Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich
       übernehmen.
   
   
   * § 770 EINREDEN DER ANFECHTBARKEIT UND DER AUFRECHENBARKEIT
     
     * (1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
       dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde
       liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
     * (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch
       Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen
       kann.
   
   
   * § 771 EINREDE DER VORAUSKLAGE
     
     * 1 Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange
       nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner
       ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). 2 Erhebt der Bürge
       die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des
       Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine
       Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
   
   
   * § 772 VOLLSTRECKUNGS- UND VERWERTUNGSPFLICHT DES GLÄUBIGERS
     
     * (1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die
       Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an
       seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Orte eine
       gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Orte, in Ermangelung eines
       Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort
       versucht werden.
     * (2) 1 Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht
       an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus
       dieser Sache Befriedigung suchen. 2 Steht dem Gläubiger ein solches Recht
       an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn
       beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.
   
   
   * § 773 AUSSCHLUSS DER EINREDE DER VORAUSKLAGE
     
     * (1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
       * 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet, insbesondere wenn er sich
         als Selbstschuldner verbürgt hat,
       * 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer
         nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des
         Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des
         Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
       * 3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren
         eröffnet ist,
       * 4. wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen
         des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird.
     * (2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als
       sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners
       befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht
       hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
   
   
   * § 774 GESETZLICHER FORDERUNGSÜBERGANG
     
     * (1) 1 Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des
       Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. 2 Der Übergang kann
       nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. 3 Einwendungen
       des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden
       Rechtsverhältnis bleiben unberührt.
     * (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
   
   
   * § 775 ANSPRUCH DES BÜRGEN AUF BEFREIUNG
     
     * (1) Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder
       stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
       wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen
       den Hauptschuldner zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft
       verlangen:
       * 1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich
         verschlechtert haben,
       * 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer
         nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des
         Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des
         Hauptschuldners wesentlich erschwert ist,
       * 3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im
         Verzug ist,
       * 4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf
         Erfüllung erwirkt hat.
     * (2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der
       Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
   
   
   * § 776 AUFGABE EINER SICHERHEIT
     
     * 1 Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine
       für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes
       Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge
       insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz
       erlangen können. 2 Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst
       nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
   
   
   * § 777 BÜRGSCHAFT AUF ZEIT
     
     * (1) 1 Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf
       bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit
       frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich
       nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche
       Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens
       dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. 2 Steht dem Bürgen die
       Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der
       bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese
       Anzeige macht.
     * (2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des
       Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die
       Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle
       des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei
       dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
   
   
   * § 778 KREDITAUFTRAG
     
     * Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
       einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren,
       haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der
       Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
   
   
   * § 779 BEGRIFF DES VERGLEICHS, IRRTUM ÜBER DIE VERGLEICHSGRUNDLAGE
     
     * (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien
       über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird
       (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als
       feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht
       entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage
       nicht entstanden sein würde.
     * (2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die
       Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
   
   
   * § 780 SCHULDVERSPRECHEN
     
     * 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise
       versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig
       begründen soll , ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
       schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. 2 Die Erteilung des
       Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
   
   
   * § 781 SCHULDANERKENNTNIS
     
     * 1 Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines
       Schuldverhältnisses anerkannt wird , ist schriftliche Erteilung der
       Anerkennungserklärung erforderlich. 2 Die Erteilung der
       Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3 Ist
       für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt
       wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag
       dieser Form.
   
   
   * § 782 FORMFREIHEIT BEI VERGLEICH
     
     * Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer
       Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung
       der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht
       erforderlich.
   
   
   * § 783 RECHTE AUS DER ANWEISUNG
     
     * Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld,
       Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten,
       dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem
       Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt,
       für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.
   
   
   * § 784 ANNAHME DER ANWEISUNG
     
     * (1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem
       Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur
       solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme
       betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der
       Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den
       Anweisungsempfänger zustehen.
     * (2) 1 Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der
       Anweisung. 2 Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an
       den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem
       gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
   
   
   * § 785 AUSHÄNDIGUNG DER ANWEISUNG
     
     * Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung
       verpflichtet.
   
   
   * § 786 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 787 ANWEISUNG AUF SCHULD
     
     * (1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die
       Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
     * (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den
       Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht
       schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.
   
   
   * § 788 VALUTAVERHÄLTNIS
     
     * Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine
       Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung,
       auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung
       des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.
   
   
   * § 789 ANZEIGEPFLICHT DES ANWEISUNGSEMPFÄNGERS
     
     * 1 Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die
       Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung, so hat der
       Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. 2 Das
       Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend
       machen kann oder will.
   
   
   * § 790 WIDERRUF DER ANWEISUNG
     
     * 1 Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber
       widerrufen, solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger
       gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat. 2 Dies gilt auch
       dann, wenn der Anweisende durch den Widerruf einer ihm gegen den
       Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung zuwiderhandelt.
   
   
   * § 791 TOD ODER GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT EINES BETEILIGTEN
     
     * Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der
       Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
   
   
   * § 792 ÜBERTRAGUNG DER ANWEISUNG
     
     * (1) 1 Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem
       Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden
       ist. 2 Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. 3 Zur
       Übertragung ist die Aushändigung der Anweisung an den Dritten
       erforderlich.
     * (2) 1 Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. 2 Die
       Ausschließung ist dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus
       der Anweisung zu entnehmen ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem
       Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor dieser die Anweisung annimmt oder die
       Leistung bewirkt.
     * (3) 1 Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so
       kann er aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden
       Rechtsverhältnis Einwendungen nicht herleiten. 2 Im Übrigen finden auf
       die Übertragung der Anweisung die für die Abtretung einer Forderung
       geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 793 RECHTE AUS DER SCHULDVERSCHREIBUNG AUF DEN INHABER
     
     * (1) 1 Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der
       Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber),
       so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens
       verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht
       berechtigt ist. 2 Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an
       einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
     * (2) 1 Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde
       aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form
       abhängig gemacht werden. 2 Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der
       mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
   
   
   * § 794 HAFTUNG DES AUSSTELLERS
     
     * (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
       auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren
       gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt
       ist.
     * (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es
       ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller
       gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.
   
   
   * § 795 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 796 EINWENDUNGEN DES AUSSTELLERS
     
     * Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche
       Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung
       betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller
       unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
   
   
   * § 797 LEISTUNGSPFLICHT NUR GEGEN AUSHÄNDIGUNG
     
     * 1 Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur
       Leistung verpflichtet. 2 Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an
       der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht
       berechtigt ist.
   
   
   * § 798 ERSATZURKUNDE
     
     * 1 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung
       oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der
       Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale
       noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung
       einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der
       beschädigten oder verunstalteten verlangen. 2 Die Kosten hat er zu tragen
       und vorzuschießen.
   
   
   * § 799 KRAFTLOSERKLÄRUNG
     
     * (1) 1 Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf
       den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist,
       im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 2
       Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf
       Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
     * (2) 1 Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf
       Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre
       erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse
       auszustellen. 2 Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu
       tragen und vorzuschießen.
   
   
   * § 800 WIRKUNG DER KRAFTLOSERKLÄRUNG
     
     * 1 Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so
       kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem
       Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde
       geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den
       Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. 2 Die Kosten hat
       er zu tragen und vorzuschießen.
   
   
   * § 801 ERLÖSCHEN; VERJÄHRUNG
     
     * (1) 1 Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt
       mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung
       bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem
       Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. 2 Erfolgt die Vorlegung, so
       verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an.
       3 Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus
       der Urkunde gleich.
     * (2) 1 Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die
       Vorlegungsfrist vier Jahre. 2 Die Frist beginnt mit dem Schluss des
       Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
     * (3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem
       Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden.
   
   
   * § 802 ZAHLUNGSSPERRE
     
     * 1 Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der Verjährung werden
       durch die Zahlungssperre zugunsten des Antragstellers gehemmt. 2 Die
       Hemmung beginnt mit der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie
       endigt mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls die
       Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens verfügt worden ist, auch
       dann, wenn seit der Beseitigung des der Einleitung entgegenstehenden
       Hindernisses sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die
       Einleitung beantragt worden ist. 3 Auf diese Frist finden die
       Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 803 ZINSSCHEINE
     
     * (1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine
       ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige
       Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt
       oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
     * (2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der
       Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller
       berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die
       Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
   
   
   * § 804 VERLUST VON ZINS- ODER ÄHNLICHEN SCHEINEN
     
     * (1) 1 Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen
       oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller
       vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige
       Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller
       verlangen. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der abhanden gekommene
       Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem
       Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, dass die
       Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist
       erfolgt ist. 3 Der Anspruch verjährt in vier Jahren.
     * (2) In dem Zins-, Renten- oder Gewinnanteilschein kann der im Absatz 1
       bestimmte Anspruch ausgeschlossen werden.
   
   
   * § 805 NEUE ZINS- UND RENTENSCHEINE
     
     * 1 Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den
       Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden
       Urkunde nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung
       der Ausgabe widersprochen hat. 2 Die Scheine sind in diesem Falle dem
       Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die
       Schuldverschreibung vorlegt.
   
   
   * § 806 UMSCHREIBUNG AUF DEN NAMEN
     
     * 1 Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung
       auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller
       erfolgen. 2 Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
   
   
   * § 807 INHABERKARTEN UND -MARKEN
     
     * Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger
       nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus
       welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet
       sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794,
       796, 797 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 808 NAMENSPAPIERE MIT INHABERKLAUSEL
     
     * (1) 1 Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der
       Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an
       jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die
       Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. 2 Der Inhaber ist nicht
       berechtigt, die Leistung zu verlangen.
     * (2) 1 Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung
       verpflichtet. 2 Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so
       kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des
       Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 3 Die in § 802 für die
       Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.
   
   
   * § 809 BESICHTIGUNG EINER SACHE
     
     * Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache
       hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch
       zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn
       von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur
       Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
   
   
   * § 810 EINSICHT IN URKUNDEN
     
     * Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz
       befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der
       Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder
       in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes
       Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über
       ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder
       zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler
       gepflogen worden sind.
   
   
   * § 811 VORLEGUNGSORT, GEFAHR UND KOSTEN
     
     * (1) 1 Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu
       erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. 2 Jeder Teil
       kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger
       Grund vorliegt.
     * (2) 1 Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die
       Vorlegung verlangt. 2 Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm
       der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit
       leistet.
   
   
   * § 812 HERAUSGABEANSPRUCH
     
     * (1) 1 Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf
       dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur
       Herausgabe verpflichtet. 2 Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn
       der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem
       Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
     * (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des
       Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
   
   
   * § 813 ERFÜLLUNG TROTZ EINREDE
     
     * (1) 1 Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann
       auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede
       entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd
       ausgeschlossen wurde. 2 Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
     * (2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die
       Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann
       nicht verlangt werden.
   
   
   * § 814 KENNTNIS DER NICHTSCHULD
     
     * Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
       zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur
       Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen
       Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
   
   
   * § 815 NICHTEINTRITT DES ERFOLGS
     
     * Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten
       Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an
       unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende
       den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.
   
   
   * § 816 VERFÜGUNG EINES NICHTBERECHTIGTEN
     
     * (1) 1 Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung,
       die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten
       zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 2 Erfolgt
       die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung
       denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen
       Vorteil erlangt.
     * (2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem
       Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem
       Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
   
   
   * § 817 VERSTOSS GEGEN GESETZ ODER GUTE SITTEN
     
     * 1 War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger
       durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten
       Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2
       Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein
       solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der
       Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen
       Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
   
   
   * § 818 UMFANG DES BEREICHERUNGSANSPRUCHS
     
     * (1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen
       Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines
       erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
       Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
     * (2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht
       möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe
       außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
     * (3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist
       ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
     * (4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach
       den allgemeinen Vorschriften.
   
   
   * § 819 VERSCHÄRFTE HAFTUNG BEI KENNTNIS UND BEI GESETZES- ODER
     SITTENVERSTOSS
     
     * (1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem
       Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der
       Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der
       Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
     * (2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein
       gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem
       Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
   
   
   * § 820 VERSCHÄRFTE HAFTUNG BEI UNGEWISSEM ERFOLGSEINTRITT
     
     * (1) 1 War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem
       Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der
       Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so
       verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs
       rechtshängig geworden wäre. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus
       einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als
       möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
     * (2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in
       welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der
       Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit
       nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
   
   
   * § 821 EINREDE DER BEREICHERUNG
     
     * Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die
       Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der
       Verbindlichkeit verjährt ist.
   
   
   * § 822 HERAUSGABEPFLICHT DRITTER
     
     * Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist,
       soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der
       Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet,
       wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund
       erhalten hätte.
   
   
   * § 823 SCHADENSERSATZPFLICHT
     
     * (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
       Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines
       anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
       entstehenden Schadens verpflichtet.
     * (2) 1 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den
       Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2 Ist nach dem Inhalt
       des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so
       tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
   
   
   * § 824 KREDITGEFÄHRDUNG
     
     * (1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die
       geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige
       Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem
       anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er
       die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
     * (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt
       ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der
       Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
   
   
   * § 825 BESTIMMUNG ZU SEXUELLEN HANDLUNGEN
     
     * Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines
       Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen
       bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
       verpflichtet.
   
   
   * § 826 SITTENWIDRIGE VORSÄTZLICHE SCHÄDIGUNG
     
     * Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen
       vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens
       verpflichtet.
   
   
   * § 827 AUSSCHLUSS UND MINDERUNG DER VERANTWORTLICHKEIT
     
     * 1 Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie
       Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
       Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht
       verantwortlich. 2 Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche
       Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er
       für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in
       gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last
       fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden
       in den Zustand geraten ist.
   
   
   * § 828 MINDERJÄHRIGE
     
     * (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen
       Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
     * (2) 1 Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
       ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug,
       einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht
       verantwortlich. 2 Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich
       herbeigeführt hat.
     * (3) 1 Wer das 18. 2 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern
       seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist,
       für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn
       er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis
       der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
   
   
   * § 829 ERSATZPFLICHT AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN
     
     * Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von
       ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich
       ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem
       aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu
       ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den
       Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm
       nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt
       sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
   
   
   * § 830 MITTÄTER UND BETEILIGTE
     
     * (1) 1 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte
       Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden
       verantwortlich. 2 Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer
       von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
     * (2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
   
   
   * § 831 HAFTUNG FÜR DEN VERRICHTUNGSGEHILFEN
     
     * (1) 1 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des
       Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem
       Dritten widerrechtlich zufügt. 2 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
       der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er
       Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der
       Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im
       Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei
       Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
     * (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den
       Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
       Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
   
   
   * § 832 HAFTUNG DES AUFSICHTSPFLICHTIGEN
     
     * (1) 1 Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person
       verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen
       oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des
       Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich
       zufügt. 2 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner
       Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger
       Aufsichtsführung entstanden sein würde.
     * (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung
       der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
   
   
   * § 833 HAFTUNG DES TIERHALTERS
     
     * 1 Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die
       Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist
       derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus
       entstehenden Schaden zu ersetzen. 2 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
       wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der
       Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt
       ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die
       im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei
       Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
   
   
   * § 834 HAFTUNG DES TIERAUFSEHERS
     
     * 1 Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht
       über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden
       verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten
       Weise zufügt. 2 Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der
       Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
       oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein
       würde.
   
   
   * § 835 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 836 HAFTUNG DES GRUNDSTÜCKSBESITZERS
     
     * (1) 1 Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem
       Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des
       Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die
       Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der
       Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge
       fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet,
       dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2 Die
       Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung
       der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
     * (2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden
       verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines
       Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er
       während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
       hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die
       Gefahr hätte abwenden können.
     * (3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
   
   
   * § 837 HAFTUNG DES GEBÄUDEBESITZERS
     
     * Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein
       Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des
       Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
   
   
   * § 838 HAFTUNG DES GEBÄUDEUNTERHALTUNGSPFLICHTIGEN
     
     * Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück
       verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das
       Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist
       für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten
       Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
   
   
   * § 839 HAFTUNG BEI AMTSPFLICHTVERLETZUNG
     
     * (1) 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem
       Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den
       daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2 Fällt dem Beamten nur
       Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden,
       wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
     * (2) 1 Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine
       Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann
       verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. 2
       Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des
       Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
     * (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich
       oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
       Rechtsmittels abzuwenden.
   
   
   * § 839A HAFTUNG DES GERICHTLICHEN SACHVERSTÄNDIGEN
     
     * (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder
       grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des
       Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine
       gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
     * (2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 840 HAFTUNG MEHRERER
     
     * (1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden
       mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
     * (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von
       einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für
       den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der
       andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein
       verpflichtet.
     * (3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des
       Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so
       ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
   
   
   * § 841 AUSGLEICHUNG BEI BEAMTENHAFTUNG
     
     * Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur
       Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche
       Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von
       Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser
       Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden
       verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein
       verpflichtet.
   
   
   * § 842 UMFANG DER ERSATZPFLICHT BEI VERLETZUNG EINER PERSON
     
     * Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person
       gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche
       die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten
       herbeiführt.
   
   
   * § 843 GELDRENTE ODER KAPITALABFINDUNG
     
     * (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die
       Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine
       Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch
       Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
     * (2) 1 Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. 2 Ob, in
       welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu
       leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
     * (3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital
       verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
     * (4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem
       Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
   
   
   * § 844 ERSATZANSPRÜCHE DRITTER BEI TÖTUNG
     
     * (1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der
       Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt,
       diese Kosten zu tragen.
     * (2) 1 Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in
       einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes
       unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist
       dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so
       hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente
       insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der
       mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts
       verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4
       finden entsprechende Anwendung. 2 Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein,
       wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren
       war.
     * (3) 1 Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der
       Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen
       Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische
       Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2 Ein besonderes
       persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der
       Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten
       war.
   
   
   * § 845 ERSATZANSPRÜCHE WEGEN ENTGANGENER DIENSTE
     
     * 1 Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
       sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der
       Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in
       dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die
       entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.
       2 Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 846 MITVERSCHULDEN DES VERLETZTEN
     
     * Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den
       der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden
       auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.
   
   
   * § 847 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 848 HAFTUNG FÜR ZUFALL BEI ENTZIEHUNG EINER SACHE
     
     * Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch
       eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen
       Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige
       Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der
       Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige
       Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verschlechterung auch ohne die
       Entziehung eingetreten sein würde.
   
   
   * § 849 VERZINSUNG DER ERSATZSUMME
     
     * Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung
       einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen
       des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der
       Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
   
   
   * § 850 ERSATZ VON VERWENDUNGEN
     
     * Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete
       Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die
       Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen
       hat.
   
   
   * § 851 ERSATZLEISTUNG AN NICHTBERECHTIGTEN
     
     * Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen
       Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in
       dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der
       Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann
       befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges
       Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten
       bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
   
   
   * § 852 HERAUSGABEANSPRUCH NACH EINTRITT DER VERJÄHRUNG
     
     * 1 Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des
       Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des
       Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
       Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 2 Dieser Anspruch verjährt
       in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die
       Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem
       sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
   
   
   * § 853 ARGLISTEINREDE
     
     * Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine
       Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch
       dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt
       ist.
   
   
   * § 854 ERWERB DES BESITZES
     
     * (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen
       Gewalt über die Sache erworben.
     * (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum
       Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache
       auszuüben.
   
   
   * § 855 BESITZDIENER
     
     * Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in
       dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis
       aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des
       anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
   
   
   * § 856 BEENDIGUNG DES BESITZES
     
     * (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche
       Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
     * (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der
       Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
   
   
   * § 857 VERERBLICHKEIT
     
     * Der Besitz geht auf den Erben über.
   
   
   * § 858 VERBOTENE EIGENMACHT
     
     * (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im
       Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die
       Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
     * (2) 1 Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. 2
       Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten
       lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des
       Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
   
   
   * § 859 SELBSTHILFE DES BESITZERS
     
     * (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
     * (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht
       weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder
       verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
     * (3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene
       Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des
       Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
     * (4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher
       nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten
       lassen muss.
   
   
   * § 860 SELBSTHILFE DES BESITZDIENERS
     
     * Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch
       derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den
       Besitzer ausübt.
   
   
   * § 861 ANSPRUCH WEGEN BESITZENTZIEHUNG
     
     * (1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so
       kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen,
       welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
     * (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem
       gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft
       war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
   
   
   * § 862 ANSPRUCH WEGEN BESITZSTÖRUNG
     
     * (1) 1 Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so
       kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. 2 Sind
       weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung
       klagen.
     * (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder
       dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem
       letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
   
   
   * § 863 EINWENDUNGEN DES ENTZIEHERS ODER STÖRERS
     
     * Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum
       Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der
       Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung
       des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
   
   
   * § 864 ERLÖSCHEN DER BESITZANSPRÜCHE
     
     * (1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf
       eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht
       vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
     * (2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der
       verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird,
       dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die
       Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands
       verlangen kann.
   
   
   * § 865 TEILBESITZ
     
     * Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen,
       welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume
       oder andere Räume, besitzt.
   
   
   * § 866 MITBESITZ
     
     * Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem
       Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich
       um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
   
   
   * § 867 VERFOLGUNGSRECHT DES BESITZERS
     
     * 1 Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines
       anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des
       Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern
       nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. 2 Der Besitzer
       des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung
       entstehenden Schadens verlangen. 3 Er kann, wenn die Entstehung eines
       Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit
       geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub
       Gefahr verbunden ist.
   
   
   * § 868 MITTELBARER BESITZ
     
     * Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter,
       Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er
       einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet
       ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
   
   
   * § 869 ANSPRÜCHE DES MITTELBAREN BESITZERS
     
     * 1 Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in
       den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. 2
       Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer
       berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer
       zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen,
       so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz
       eingeräumt wird. 3 Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des
       § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache
       gestattet wird.
   
   
   * § 870 ÜBERTRAGUNG DES MITTELBAREN BESITZES
     
     * Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden,
       dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
   
   
   * § 871 MEHRSTUFIGER MITTELBARER BESITZ
     
     * Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in
       § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
   
   
   * § 872 EIGENBESITZ
     
     * Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
   
   
   * § 873 ERWERB DURCH EINIGUNG UND EINTRAGUNG
     
     * (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung
       eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung
       eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen
       Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der
       Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein
       anderes vorschreibt.
     * (2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden,
       wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt
       abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem
       anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende
       Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
   
   
   * § 874 BEZUGNAHME AUF DIE EINTRAGUNGSBEWILLIGUNG
     
     * 1 Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird,
       kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die
       Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein
       anderes vorschreibt. 2 Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
       steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz
       2 der Grundbuchordnung gleich.
   
   
   * § 875 AUFHEBUNG EINES RECHTS
     
     * (1) 1 Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht
       das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass
       er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch
       erforderlich. 2 Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen
       gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
     * (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden,
       wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu
       dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung
       entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
   
   
   * § 876 AUFHEBUNG EINES BELASTETEN RECHTS
     
     * 1 Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet,
       so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten
       erforderlich. 2 Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer
       eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem
       Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten
       erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht
       berührt wird. 3 Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen
       gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
       unwiderruflich.
   
   
   * § 877 RECHTSÄNDERUNGEN
     
     * Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des
       Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.
   
   
   * § 878 NACHTRÄGLICHE VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNGEN
     
     * Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene
       Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der
       Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden
       und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.
   
   
   * § 879 RANGVERHÄLTNIS MEHRERER RECHTE
     
     * (1) 1 Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück
       belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des
       Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. 2
       Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das
       unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte,
       die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
     * (2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn
       die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der
       Eintragung zustande gekommen ist.
     * (3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der
       Eintragung in das Grundbuch.
   
   
   * § 880 RANGÄNDERUNG
     
     * (1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
     * (2) 1 Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des
       vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das
       Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878
       finden Anwendung. 2 Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine
       Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers
       erforderlich. 3 Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der
       Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
     * (3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so
       findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
     * (4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch
       verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben
       wird.
     * (5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem
       vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
   
   
   * § 881 RANGVORBEHALT
     
     * (1) Der Eigentümer kann sich bei der Belastung des Grundstücks mit einem
       Recht die Befugnis vorbehalten, ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes
       Recht mit dem Rang vor jenem Recht eintragen zu lassen.
     * (2) Der Vorbehalt bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Eintragung
       muss bei dem Recht erfolgen, das zurücktreten soll.
     * (3) Wird das Grundstück veräußert, so geht die vorbehaltene Befugnis auf
       den Erwerber über.
     * (4) Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts, dem der Vorrang
       beigelegt ist, mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt
       belastet worden, so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung, als das mit
       dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen
       Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden
       würde.
   
   
   * § 882 HÖCHSTBETRAG DES WERTERSATZES
     
     * 1 Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für
       die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle
       des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist,
       so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. 2 Die Bestimmung
       bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
   
   
   * § 883 VORAUSSETZUNGEN UND WIRKUNG DER VORMERKUNG
     
     * (1) 1 Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines
       Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht
       oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann
       eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. 2 Die Eintragung
       einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines
       bedingten Anspruchs zulässig.
     * (2) 1 Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das
       Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie
       den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2 Dies gilt auch, wenn
       die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
       oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
     * (3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet
       ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
   
   
   * § 884 WIRKUNG GEGENÜBER ERBEN
     
     * Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der
       Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung
       berufen.
   
   
   * § 885 VORAUSSETZUNG FÜR DIE EINTRAGUNG DER VORMERKUNG
     
     * (1) 1 Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer
       einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen
       Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. 2 Zur
       Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine
       Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
     * (2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden
       Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung
       Bezug genommen werden.
   
   
   * § 886 BESEITIGUNGSANSPRUCH
     
     * Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung
       betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des
       durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird,
       so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
   
   
   * § 887 AUFGEBOT DES VORMERKUNGSGLÄUBIGERS
     
     * 1 Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist,
       unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht
       ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines
       Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2 Mit der
       Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der
       Vormerkung.
   
   
   * § 888 ANSPRUCH DES VORMERKUNGSBERECHTIGTEN AUF ZUSTIMMUNG
     
     * (1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an
       einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die
       Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die
       Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur
       Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs
       erforderlich ist.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot
       gesichert ist.
   
   
   * § 889 AUSSCHLUSS DER KONSOLIDATION BEI DINGLICHEN RECHTEN
     
     * Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der
       Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an
       dem Grundstück erwirbt.
   
   
   * § 890 VEREINIGUNG VON GRUNDSTÜCKEN; ZUSCHREIBUNG
     
     * (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt
       werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch
       eintragen lässt.
     * (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks
       gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben
       lässt.
   
   
   * § 891 GESETZLICHE VERMUTUNG
     
     * (1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet,
       dass ihm das Recht zustehe.
     * (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet,
       dass das Recht nicht bestehe.
   
   
   * § 892 ÖFFENTLICHER GLAUBE DES GRUNDBUCHS
     
     * (1) 1 Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder
       ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der
       Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch
       gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber
       bekannt ist. 2 Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch
       eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist
       die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem
       Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
     * (2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für
       die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf
       Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später
       zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
   
   
   * § 893 RECHTSGESCHÄFT MIT DEM EINGETRAGENEN
     
     * Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an
       denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund
       dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem
       anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des §
       892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über
       das Recht enthält.
   
   
   * § 894 BERICHTIGUNG DES GRUNDBUCHS
     
     * Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem
       Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer
       Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der
       wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht
       nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer
       nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die
       Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen,
       dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
   
   
   * § 895 VOREINTRAGUNG DES VERPFLICHTETEN
     
     * Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des
       nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf
       Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
   
   
   * § 896 VORLEGUNG DES BRIEFES
     
     * Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-,
       Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu
       dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des
       Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
   
   
   * § 897 KOSTEN DER BERICHTIGUNG
     
     * Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen
       Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt,
       sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden
       Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
   
   
   * § 898 UNVERJÄHRBARKEIT DER BERICHTIGUNGSANSPRÜCHE
     
     * Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der
       Verjährung.
   
   
   * § 899 EINTRAGUNG EINES WIDERSPRUCHS
     
     * (1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
       des Grundbuchs eingetragen werden.
     * (2) 1 Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder
       auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die
       Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. 2 Zur Erlassung der
       einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des
       Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.
   
   
   * § 899A MASSGABEN FÜR DIE GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS
     
     * 1 Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so
       wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen
       Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der
       Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus
       keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. 2 Die §§ 892 bis 899 gelten
       bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
   
   
   * § 900 BUCHERSITZUNG
     
     * (1) 1 Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist,
       ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die
       Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück
       im Eigenbesitz gehabt hat. 2 Die dreißigjährige Frist wird in derselben
       Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache.
       3 Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die
       Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
     * (2) 1 Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand
       ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das
       zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für
       den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. 2 Für den Rang des
       Rechts ist die Eintragung maßgebend.
   
   
   * § 901 ERLÖSCHEN NICHT EINGETRAGENER RECHTE
     
     * 1 Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht
       gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den
       Eigentümer verjährt ist. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes
       entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch
       eingetragen worden ist.
   
   
   * § 902 UNVERJÄHRBARKEIT EINGETRAGENER RECHTE
     
     * (1) 1 Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der
       Verjährung. 2 Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände
       wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
     * (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
       Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
   
   
   * § 903 BEFUGNISSE DES EIGENTÜMERS
     
     * 1 Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
       Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere
       von jeder Einwirkung ausschließen. 2 Der Eigentümer eines Tieres hat bei
       der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der
       Tiere zu beachten.
   
   
   * § 904 NOTSTAND
     
     * 1 Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines
       anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung
       einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber
       dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden
       unverhältnismäßig groß ist. 2 Der Eigentümer kann Ersatz des ihm
       entstehenden Schadens verlangen.
   
   
   * § 905 BEGRENZUNG DES EIGENTUMS
     
     * 1 Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum
       über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. 2 Der
       Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe
       oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein
       Interesse hat.
   
   
   * § 906 ZUFÜHRUNG UNWÄGBARER STOFFE
     
     * (1) 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen,
       Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und
       ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit
       nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks
       nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2 Eine unwesentliche
       Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder
       Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach
       diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht
       überschritten werden. 3 Gleiches gilt für Werte in allgemeinen
       Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des
       Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der
       Technik wiedergeben.
     * (2) 1 Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung
       durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt
       wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern
       dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2 Hat der Eigentümer hiernach
       eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen
       Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die
       Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen
       Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
     * (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
   
   
   * § 907 GEFAHR DROHENDE ANLAGEN
     
     * (1) 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den
       Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von
       denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre
       Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat.
       2 Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen
       bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln
       vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden,
       wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
     * (2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser
       Vorschriften.
   
   
   * § 908 DROHENDER GEBÄUDEEINSTURZ
     
     * Droht einem Grundstück die Gefahr, dass es durch den Einsturz eines
       Gebäudes oder eines anderen Werkes, das mit einem Nachbargrundstück
       verbunden ist, oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des
       Werkes beschädigt wird, so kann der Eigentümer von demjenigen, welcher
       nach dem § 836 Abs. 1 oder den §§ 837, 838 für den eintretenden Schaden
       verantwortlich sein würde, verlangen, dass er die zur Abwendung der
       Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft.
   
   
   * § 909 VERTIEFUNG
     
     * Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden
       des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn,
       dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
   
   
   * § 910 ÜBERHANG
     
     * (1) 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder
       eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind,
       abschneiden und behalten. 2 Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen,
       wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene
       Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb
       der Frist erfolgt.
     * (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die
       Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
   
   
   * § 911 ÜBERFALL
     
     * 1 Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein
       Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. 2
       Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem
       öffentlichen Gebrauch dient.
   
   
   * § 912 ÜBERBAU; DULDUNGSPFLICHT
     
     * (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines
       Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe
       Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden,
       es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung
       Widerspruch erhoben hat.
     * (2) 1 Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2 Für die
       Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
   
   
   * § 913 ZAHLUNG DER ÜBERBAURENTE
     
     * (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des
       Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks
       zu entrichten.
     * (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.
   
   
   * § 914 RANG, EINTRAGUNG UND ERLÖSCHEN DER RENTE
     
     * (1) 1 Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten
       Grundstück, auch den älteren, vor. 2 Es erlischt mit der Beseitigung des
       Überbaus.
     * (2) 1 Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. 2 Zum Verzicht
       auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist
       die Eintragung erforderlich.
     * (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten
       des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
   
   
   * § 915 ABKAUF
     
     * (1) 1 Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der
       Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten
       Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der
       Grenzüberschreitung gehabt hat. 2 Macht er von dieser Befugnis Gebrauch,
       so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den
       Vorschriften über den Kauf.
     * (2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente
       fortzuentrichten.
   
   
   * § 916 BEEINTRÄCHTIGUNG VON ERBBAURECHT ODER DIENSTBARKEIT
     
     * Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem
       Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten
       die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 917 NOTWEG
     
     * (1) 1 Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
       Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den
       Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung
       ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. 2
       Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden
       erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
     * (2) 1 Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch
       eine Geldrente zu entschädigen. 2 Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz
       2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 918 AUSSCHLUSS DES NOTWEGRECHTS
     
     * (1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die
       bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine
       willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
     * (2) 1 Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der
       veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem
       öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils,
       über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu
       dulden. 2 Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von
       mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
   
   
   * § 919 GRENZABMARKUNG
     
     * (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines
       Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester
       Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich
       geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
     * (2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den
       Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die
       Ortsüblichkeit.
     * (3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen
       zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden
       Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
   
   
   * § 920 GRENZVERWIRRUNG
     
     * (1) 1 Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht
       ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. 2 Kann
       der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke
       ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
     * (2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze
       zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere
       mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die
       Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der
       Billigkeit entspricht.
   
   
   * § 921 GEMEINSCHAFTLICHE BENUTZUNG VON GRENZANLAGEN
     
     * Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen
       Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum
       Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird
       vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der
       Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere
       Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein
       gehört.
   
   
   * § 922 ART DER BENUTZUNG UND UNTERHALTUNG
     
     * 1 Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten
       Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem
       Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als
       nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. 2 Die
       Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. 3
       Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein
       Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder
       geändert werden. 4 Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen
       den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.
   
   
   * § 923 GRENZBAUM
     
     * (1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der
       Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
     * (2) 1 Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. 2 Die
       Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. 3
       Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein
       zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er
       erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. 4 Der
       Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als
       Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes
       zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
     * (3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden
       Strauch.
   
   
   * § 924 UNVERJÄHRBARKEIT NACHBARRECHTLICHER ANSPRÜCHE
     
     * Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1,
       dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben,
       unterliegen nicht der Verjährung.
   
   
   * § 925 AUFLASSUNG
     
     * (1) 1 Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873
       erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung)
       muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen
       Stelle erklärt werden. 2 Zur Entgegennahme der Auflassung ist,
       unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. 3
       Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem
       rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan
       erklärt werden.
     * (2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
       erfolgt, ist unwirksam.
   
   
   * § 925A URKUNDE ÜBER GRUNDGESCHÄFT
     
     * Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die
       nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag
       vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
   
   
   * § 926 ZUBEHÖR DES GRUNDSTÜCKS
     
     * (1) 1 Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die
       Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt
       der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den
       zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem
       Veräußerer gehören. 2 Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die
       Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
     * (2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von
       Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter
       belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung;
       für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des
       Besitzes maßgebend.
   
   
   * § 927 AUFGEBOTSVERFAHREN
     
     * (1) 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30
       Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens
       mit seinem Recht ausgeschlossen werden. 2 Die Besitzzeit wird in gleicher
       Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache.
       3 Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das
       Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist
       und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers
       bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
     * (2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt
       das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch
       eintragen lässt.
     * (3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als
       Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen
       die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der
       Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
   
   
   * § 928 AUFGABE DES EIGENTUMS, ANEIGNUNG DES FISKUS
     
     * (1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass
       der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der
       Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
     * (2) 1 Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem
       Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. 2 Der Fiskus erwirbt
       das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch
       eintragen lässt.
   
   
   * § 929 EINIGUNG UND ÜBERGABE
     
     * 1 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist
       erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und
       beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2 Ist der
       Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang
       des Eigentums.
   
   
   * § 929A EINIGUNG BEI NICHT EINGETRAGENEM SEESCHIFF
     
     * (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im
       Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen
       Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der
       Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
     * (2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich
       beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
   
   
   * § 930 BESITZKONSTITUT
     
     * Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch
       ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis
       vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz
       erlangt.
   
   
   * § 931 ABTRETUNG DES HERAUSGABEANSPRUCHS
     
     * Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt
       werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der
       Sache abtritt.
   
   
   * § 932 GUTGLÄUBIGER ERWERB VOM NICHTBERECHTIGTEN
     
     * (1) 1 Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch
       dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn,
       dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum
       erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2 In dem Falle des § 929 Satz
       2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem
       Veräußerer erlangt hatte.
     * (2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder
       infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem
       Veräußerer gehört.
   
   
   * § 932A GUTGLÄUBIGER ERWERB NICHT EINGETRAGENER SEESCHIFFE
     
     * Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird
       der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben
       wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist
       ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die
       Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
   
   
   * § 933 GUTGLÄUBIGER ERWERB BEI BESITZKONSTITUT
     
     * Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
       Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben
       wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
   
   
   * § 934 GUTGLÄUBIGER ERWERB BEI ABTRETUNG DES HERAUSGABEANSPRUCHS
     
     * Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
       Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der
       Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz
       der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der
       Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
   
   
   * § 935 KEIN GUTGLÄUBIGER ERWERB VON ABHANDEN GEKOMMENEN SACHEN
     
     * (1) 1 Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht
       ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen
       oder sonst abhanden gekommen war. 2 Das Gleiche gilt, falls der
       Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem
       Besitzer abhanden gekommen war.
     * (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder
       Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung
       oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
   
   
   * § 936 ERLÖSCHEN VON RECHTEN DRITTER
     
     * (1) 1 Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so
       erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. 2 In dem Falle des § 929
       Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem
       Veräußerer erlangt hatte. 3 Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder §
       930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz
       des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der
       Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
     * (2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach
       Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben
       ist.
     * (3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so
       erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
   
   
   * § 937 VORAUSSETZUNGEN, AUSSCHLUSS BEI KENNTNIS
     
     * (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das
       Eigentum (Ersitzung).
     * (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb
       des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt,
       dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
   
   
   * § 938 VERMUTUNG DES EIGENBESITZES
     
     * Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im
       Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der
       Zwischenzeit bestanden habe.
   
   
   * § 939 HEMMUNG DER ERSITZUNG
     
     * (1) 1 Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den
       Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den
       Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in
       einer nach den §§ 203 und 204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise
       geltend gemacht wird. 2 Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen
       ein, welcher sie herbeiführt.
     * (2) Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des
       Herausgabeanspruchs nach den §§ 205 bis 207 oder ihr Ablauf nach den §§
       210 und 211 gehemmt ist.
   
   
   * § 940 UNTERBRECHUNG DURCH BESITZVERLUST
     
     * (1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
     * (2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den
       Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder
       mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.
   
   
   * § 941 UNTERBRECHUNG DURCH VOLLSTRECKUNGSHANDLUNG
     
     * Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen
       oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3
       gilt entsprechend.
   
   
   * § 942 WIRKUNG DER UNTERBRECHUNG
     
     * Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung
       verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach
       der Beendigung der Unterbrechung beginnen.
   
   
   * § 943 ERSITZUNG BEI RECHTSNACHFOLGE
     
     * Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten,
       so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene
       Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
   
   
   * § 944 ERBSCHAFTSBESITZER
     
     * Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen
       ist, kommt dem Erben zustatten.
   
   
   * § 945 ERLÖSCHEN VON RECHTEN DRITTER
     
     * 1 Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache
       vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn,
       dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung
       dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später
       erfährt. 2 Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des
       Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 946 VERBINDUNG MIT EINEM GRUNDSTÜCK
     
     * Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden,
       dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich
       das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
   
   
   * § 947 VERBINDUNG MIT BEWEGLICHEN SACHEN
     
     * (1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie
       wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die
       bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen
       sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der
       Verbindung haben.
     * (2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr
       Eigentümer das Alleineigentum.
   
   
   * § 948 VERMISCHUNG
     
     * (1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder
       vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
     * (2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten
       oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein
       würde.
   
   
   * § 949 ERLÖSCHEN VON RECHTEN DRITTER
     
     * 1 Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so
       erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. 2 Erwirbt
       der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte
       an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. 3 Wird der
       Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die
       Rechte auf die hinzutretende Sache.
   
   
   * § 950 VERARBEITUNG
     
     * (1) 1 Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe
       eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen
       Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung
       erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. 2 Als Verarbeitung gilt
       auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine
       ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
     * (2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem
       Stoffe bestehenden Rechte.
   
   
   * § 951 ENTSCHÄDIGUNG FÜR RECHTSVERLUST
     
     * (1) 1 Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust
       erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung
       eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe
       einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2 Die Wiederherstellung
       des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
     * (2) 1 Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen
       unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von
       Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben
       unberührt. 2 In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für
       das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden
       Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem
       Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
   
   
   * § 952 EIGENTUM AN SCHULDURKUNDEN
     
     * (1) 1 Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein
       steht dem Gläubiger zu. 2 Das Recht eines Dritten an der Forderung
       erstreckt sich auf den Schuldschein.
     * (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine
       Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-,
       Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
   
   
   * § 953 EIGENTUM AN GETRENNTEN ERZEUGNISSEN UND BESTANDTEILEN
     
     * Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der
       Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis
       957 ein anderes ergibt.
   
   
   * § 954 ERWERB DURCH DINGLICH BERECHTIGTEN
     
     * Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich
       Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das
       Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit
       der Trennung.
   
   
   * § 955 ERWERB DURCH GUTGLÄUBIGEN EIGENBESITZER
     
     * (1) 1 Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den
       Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden
       Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der
       Trennung. 2 Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht
       zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum
       Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des
       Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den
       Rechtsmangel erfährt.
     * (2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum
       Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
     * (3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die
       Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 956 ERWERB DURCH PERSÖNLICH BERECHTIGTEN
     
     * (1) 1 Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder
       sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das
       Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der
       Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. 2 Ist der Eigentümer zu
       der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange
       sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer,
       sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige
       Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.
   
   
   * § 957 GESTATTUNG DURCH DEN NICHTBERECHTIGTEN
     
     * Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige,
       welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt
       ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache
       überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des
       Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem
       Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
   
   
   * § 958 EIGENTUMSERWERB AN BEWEGLICHEN HERRENLOSEN SACHEN
     
     * (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt
       das Eigentum an der Sache.
     * (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich
       verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht
       eines anderen verletzt wird.
   
   
   * § 959 AUFGABE DES EIGENTUMS
     
     * Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht,
       auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
   
   
   * § 960 WILDE TIERE
     
     * (1) 1 Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit
       befinden. 2 Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen
       geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
     * (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es
       herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder
       wenn er die Verfolgung aufgibt.
     * (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an
       den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
   
   
   * § 961 EIGENTUMSVERLUST BEI BIENENSCHWÄRMEN
     
     * Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der
       Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die
       Verfolgung aufgibt.
   
   
   * § 962 VERFOLGUNGSRECHT DES EIGENTÜMERS
     
     * 1 Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde
       Grundstücke betreten. 2 Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte
       Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke
       des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder
       herausbrechen. 3 Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
   
   
   * § 963 VEREINIGUNG VON BIENENSCHWÄRMEN
     
     * Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden
       die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des
       eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl
       der verfolgten Schwärme.
   
   
   * § 964 VERMISCHUNG VON BIENENSCHWÄRMEN
     
     * 1 Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen,
       so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen,
       mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. 2 Das
       Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
   
   
   * § 965 ANZEIGEPFLICHT DES FINDERS
     
     * (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer
       oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten
       unverzüglich Anzeige zu machen.
     * (2) 1 Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr
       Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die
       Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich
       der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2 Ist die Sache nicht mehr als zehn
       Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
   
   
   * § 966 VERWAHRUNGSPFLICHT
     
     * (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
     * (2) 1 Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit
       unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache
       öffentlich versteigern zu lassen. 2 Vor der Versteigerung ist der
       zuständigen Behörde Anzeige zu machen. 3 Der Erlös tritt an die Stelle
       der Sache.
   
   
   * § 967 ABLIEFERUNGSPFLICHT
     
     * Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde
       verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige
       Behörde abzuliefern.
   
   
   * § 968 UMFANG DER HAFTUNG
     
     * Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
   
   
   * § 969 HERAUSGABE AN DEN VERLIERER
     
     * Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den
       sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
   
   
   * § 970 ERSATZ VON AUFWENDUNGEN
     
     * Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder
       zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er
       den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem
       Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
   
   
   * § 971 FINDERLOHN
     
     * (1) 1 Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn
       verlangen. 2 Der Finderlohn beträgt von dem Werte der Sache bis zu 500
       Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei
       vom Hundert. 3 Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert,
       so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
     * (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht
       verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
   
   
   * § 972 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DES FINDERS
     
     * Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die
       Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden
       Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 973 EIGENTUMSERWERB DES FINDERS
     
     * (1) 1 Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei
       der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es
       sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt
       geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
       2 Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der
       Sache.
     * (2) 1 Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die
       sechsmonatige Frist mit dem Fund. 2 Der Finder erwirbt das Eigentum
       nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 3 Die Anmeldung eines
       Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht
       entgegen.
   
   
   * § 974 EIGENTUMSERWERB NACH VERSCHWEIGUNG
     
     * 1 Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem
       Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn
       Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig
       angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der
       Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972
       zustehenden Ansprüche auffordern. 2 Mit dem Ablauf der für die Erklärung
       bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die
       sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich
       rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.
   
   
   * § 975 RECHTE DES FINDERS NACH ABLIEFERUNG
     
     * 1 Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die
       zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. 2 Lässt
       die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die
       Stelle der Sache. 3 Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös
       nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
   
   
   * § 976 EIGENTUMSERWERB DER GEMEINDE
     
     * (1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht
       zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die
       Gemeinde des Fundorts über.
     * (2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des
       Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der
       Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die
       Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer
       ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.
   
   
   * § 977 BEREICHERUNGSANSPRUCH
     
     * 1 Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust
       erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den
       Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch
       die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe
       einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2 Der Anspruch erlischt
       mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den
       Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung
       vorher erfolgt.
   
   
   * § 978 FUND IN ÖFFENTLICHER BEHÖRDE ODER VERKEHRSANSTALT
     
     * (1) 1 Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln
       einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
       Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an
       die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten
       abzuliefern. 2 Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden
       keine Anwendung.
     * (2) 1 Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder
       von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. 2 Der Finderlohn
       besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs.
       1 Satz 2, 3 ergeben würde. 3 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
       Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der
       Finder die Ablieferungspflicht verletzt. 4 Die für die Ansprüche des
       Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des
       § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. 5
       Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die
       Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen
       Empfangsberechtigten anzuzeigen.
     * (3) 1 Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach §
       981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach
       Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. 2 Der Anspruch erlischt mit dem
       Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1
       bezeichneten Berechtigten.
   
   
   * § 979 VERWERTUNG; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG
     
     * (1) 1 Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte
       Sache öffentlich versteigern lassen. 2 Die öffentlichen Behörden und die
       Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können
       die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
     * (1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
       auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.
     * (1b) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
       Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen
       zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese
       Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten
       Bundesbehörden übertragen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt,
       durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu
       treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen
       obersten Landesbehörden übertragen. 3 Die Länder können
       Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. 4
       Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige
       Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
     * (2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
   
   
   * § 980 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG DES FUNDES
     
     * (1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten
       in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer
       Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die
       Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung
       rechtzeitig erfolgt ist.
     * (2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache
       zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten
       verbunden ist.
   
   
   * § 981 EMPFANG DES VERSTEIGERUNGSERLÖSES
     
     * (1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung
       bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der
       Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht
       angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den
       Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des
       Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde,
       bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an
       diese.
     * (2) 1 Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt,
       so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten
       in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer
       Rechte aufgefordert worden sind. 2 Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld
       abgeliefert worden ist.
     * (3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
   
   
   * § 982 AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
     
     * Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei
       Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den
       übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats
       erlassenen Vorschriften.
   
   
   * § 983 UNANBRINGBARE SACHEN BEI BEHÖRDEN
     
     * Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe
       sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so
       finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt
       unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 984 SCHATZFUND
     
     * Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer
       nicht mehr zu ermitteln ist , entdeckt und infolge der Entdeckung in
       Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur
       Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz
       verborgen war.
   
   
   * § 985 HERAUSGABEANSPRUCH
     
     * Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
   
   
   * § 986 EINWENDUNGEN DES BESITZERS
     
     * (1) 1 Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder
       der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem
       Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. 2 Ist der mittelbare
       Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den
       Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die
       Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den
       Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
     * (2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des
       Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer
       die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen
       Anspruch zustehen.
   
   
   * § 987 NUTZUNGEN NACH RECHTSHÄNGIGKEIT
     
     * (1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er
       nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
     * (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen
       nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen
       könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein
       Verschulden zur Last fällt.
   
   
   * § 988 NUTZUNGEN DES UNENTGELTLICHEN BESITZERS
     
     * Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der
       Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an
       der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem
       Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem
       Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die
       Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
   
   
   * § 989 SCHADENSERSATZ NACH RECHTSHÄNGIGKEIT
     
     * Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer
       für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines
       Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem
       anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
   
   
   * § 990 HAFTUNG DES BESITZERS BEI KENNTNIS
     
     * (1) 1 War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem
       Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den
       §§ 987, 989. 2 Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht
       berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der
       Kenntnis an.
     * (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt
       unberührt.
   
   
   * § 991 HAFTUNG DES BESITZMITTLERS
     
     * (1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren
       Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen
       nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem
       mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit
       eingetreten ist.
     * (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so hat
       er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem
       Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren
       Besitzer verantwortlich ist.
   
   
   * § 992 HAFTUNG DES DELIKTISCHEN BESITZERS
     
     * Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat
       den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften
       über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
   
   
   * § 993 HAFTUNG DES REDLICHEN BESITZERS
     
     * (1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht
       vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den
       Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache
       anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder
       zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
     * (2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben,
       findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
   
   
   * § 994 NOTWENDIGE VERWENDUNGEN
     
     * (1) 1 Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen
       Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. 2 Die gewöhnlichen
       Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die
       Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
     * (2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach
       dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so
       bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften
       über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
   
   
   * § 995 LASTEN
     
     * 1 Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die
       Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache
       macht. 2 Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben,
       sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu
       ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.
   
   
   * § 996 NÜTZLICHE VERWENDUNGEN
     
     * Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur
       insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor
       dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert
       der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der
       Eigentümer die Sache wiedererlangt.
   
   
   * § 997 WEGNAHMERECHT
     
     * (1) 1 Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen
       Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. 2 Die
       Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
     * (2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach §
       994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die
       Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt
       wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
   
   
   * § 998 BESTELLUNGSKOSTEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEM GRUNDSTÜCK
     
     * Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der
       Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten,
       jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des
       Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu
       ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den
       Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
   
   
   * § 999 ERSATZ VON VERWENDUNGEN DES RECHTSVORGÄNGERS
     
     * (1) Der Besitzer kann für die Verwendungen eines Vorbesitzers, dessen
       Rechtsnachfolger er geworden ist, in demselben Umfang Ersatz verlangen,
       in welchem ihn der Vorbesitzer fordern könnte, wenn er die Sache
       herauszugeben hätte.
     * (2) Die Verpflichtung des Eigentümers zum Ersatz von Verwendungen
       erstreckt sich auch auf die Verwendungen, die gemacht worden sind, bevor
       er das Eigentum erworben hat.
   
   
   * § 1000 ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT DES BESITZERS
     
     * 1 Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der
       ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. 2 Das
       Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine
       vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
   
   
   * § 1001 KLAGE AUF VERWENDUNGSERSATZ
     
     * 1 Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur
       geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die
       Verwendungen genehmigt. 2 Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich
       der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die
       wiedererlangte Sache zurückgibt. 3 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
       der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs
       angebotene Sache annimmt.
   
   
   * § 1002 ERLÖSCHEN DES VERWENDUNGSANSPRUCHS
     
     * (1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der
       Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei
       einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe,
       wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der
       Eigentümer die Verwendungen genehmigt.
     * (2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden
       Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1003 BEFRIEDIGUNGSRECHT DES BESITZERS
     
     * (1) 1 Der Besitzer kann den Eigentümer unter Angabe des als Ersatz
       verlangten Betrags auffordern, sich innerhalb einer von ihm bestimmten
       angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige.
       2 Nach dem Ablauf der Frist ist der Besitzer berechtigt, Befriedigung aus
       der Sache nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei einem
       Grundstück nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das
       unbewegliche Vermögen zu suchen, wenn nicht die Genehmigung rechtzeitig
       erfolgt.
     * (2) Bestreitet der Eigentümer den Anspruch vor dem Ablauf der Frist, so
       kann sich der Besitzer aus der Sache erst dann befriedigen, wenn er nach
       rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den Eigentümer
       unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung aufgefordert hat
       und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung aus der Sache
       ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
   
   
   * § 1004 BESEITIGUNGS- UND UNTERLASSUNGSANSPRUCH
     
     * (1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder
       Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem
       Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2 Sind weitere
       Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung
       klagen.
     * (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung
       verpflichtet ist.
   
   
   * § 1005 VERFOLGUNGSRECHT
     
     * Befindet sich eine Sache auf einem Grundstück, das ein anderer als der
       Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den Besitzer des
       Grundstücks der in § 867 bestimmte Anspruch zu.
   
   
   * § 1006 EIGENTUMSVERMUTUNG FÜR BESITZER
     
     * (1) 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass
       er Eigentümer der Sache sei. 2 Dies gilt jedoch nicht einem früheren
       Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen
       oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder
       Inhaberpapiere handelt.
     * (2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der
       Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
     * (3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den
       mittelbaren Besitzer.
   
   
   * § 1007 ANSPRÜCHE DES FRÜHEREN BESITZERS, AUSSCHLUSS BEI KENNTNIS
     
     * (1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer
       die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des
       Besitzes nicht in gutem Glauben war.
     * (2) 1 Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren
       gegangen oder sonst abhanden gekommen, so kann er die Herausgabe auch von
       einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei denn, dass dieser
       Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit des
       früheren Besitzers abhanden gekommen war. 2 Auf Geld und Inhaberpapiere
       findet diese Vorschrift keine Anwendung.
     * (3) 1 Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer bei dem
       Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war oder wenn er den Besitz
       aufgegeben hat. 2 Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1008 MITEIGENTUM NACH BRUCHTEILEN
     
     * Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten
       die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.
   
   
   * § 1009 BELASTUNG ZUGUNSTEN EINES MITEIGENTÜMERS
     
     * (1) Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunsten eines Miteigentümers
       belastet werden.
     * (2) Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des
       jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung
       eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des
       gemeinschaftlichen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
       das andere Grundstück einem Miteigentümer des gemeinschaftlichen
       Grundstücks gehört.
   
   
   * § 1010 SONDERNACHFOLGER EINES MITEIGENTÜMERS
     
     * (1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und
       Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu
       verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine
       Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den
       Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des
       Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
     * (2) Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den
       Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn
       sie im Grundbuch eingetragen sind.
   
   
   * § 1011 ANSPRÜCHE AUS DEM MITEIGENTUM
     
     * Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber
       in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe
       jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1018 GESETZLICHER INHALT DER GRUNDDIENSTBARKEIT
     
     * Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen
       Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in
       einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse
       Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines
       Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten
       Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt .
   
   
   * § 1019 VORTEIL DES HERRSCHENDEN GRUNDSTÜCKS
     
     * 1 Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für
       die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. 2 Über das
       sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht
       erstreckt werden.
   
   
   * § 1020 SCHONENDE AUSÜBUNG
     
     * 1 Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das
       Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu
       schonen. 2 Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten
       Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu
       erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.
   
   
   * § 1021 VEREINBARTE UNTERHALTUNGSPFLICHT
     
     * (1) 1 Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem
       belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer
       dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse
       des Berechtigten es erfordert. 2 Steht dem Eigentümer das Recht zur
       Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte
       die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des
       Eigentümers erforderlich ist.
     * (2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die
       Reallasten entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1022 ANLAGEN AUF BAULICHEN ANLAGEN
     
     * 1 Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage
       des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn
       nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks
       seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es
       erfordert. 2 Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese
       Unterhaltungspflicht.
   
   
   * § 1023 VERLEGUNG DER AUSÜBUNG
     
     * (1) 1 Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf
       einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die
       Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso
       geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle
       für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu
       tragen und vorzuschießen. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Teil des
       Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft
       bestimmt ist.
     * (2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft
       ausgeschlossen oder beschränkt werden.
   
   
   * § 1024 ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER NUTZUNGSRECHTE
     
     * Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder
       einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass
       die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden
       können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte
       eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen
       entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
   
   
   * § 1025 TEILUNG DES HERRSCHENDEN GRUNDSTÜCKS
     
     * 1 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die
       Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort; die Ausübung ist jedoch
       im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie für den Eigentümer des
       belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird. 2 Gereicht die
       Dienstbarkeit nur einem der Teile zum Vorteil, so erlischt sie für die
       übrigen Teile.
   
   
   * § 1026 TEILUNG DES DIENENDEN GRUNDSTÜCKS
     
     * Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der
       Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks
       beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung
       liegen, von der Dienstbarkeit frei.
   
   
   * § 1027 BEEINTRÄCHTIGUNG DER GRUNDDIENSTBARKEIT
     
     * Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten
       die in § 1004 bestimmten Rechte zu.
   
   
   * § 1028 VERJÄHRUNG
     
     * (1) 1 Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die
       Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt
       der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung der
       Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. 2
       Mit der Verjährung des Anspruchs erlischt die Dienstbarkeit, soweit der
       Bestand der Anlage mit ihr in Widerspruch steht.
     * (2) Die Vorschrift des § 892 findet keine Anwendung.
   
   
   * § 1029 BESITZSCHUTZ DES RECHTSBESITZERS
     
     * Wird der Besitzer eines Grundstücks in der Ausübung einer für den
       Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gestört, so
       finden die für den Besitzschutz geltenden Vorschriften entsprechende
       Anwendung, soweit die Dienstbarkeit innerhalb eines Jahres vor der
       Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
   
   
   * § 1030 GESETZLICHER INHALT DES NIESSBRAUCHS AN SACHEN
     
     * (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu
       dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der
       Sache zu ziehen (Nießbrauch).
     * (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen
       beschränkt werden.
   
   
   * § 1031 ERSTRECKUNG AUF ZUBEHÖR
     
     * Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den
       Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden
       Vorschriften des § 926.
   
   
   * § 1032 BESTELLUNG AN BEWEGLICHEN SACHEN
     
     * 1 Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist
       erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und
       beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. 2 Die
       Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936
       finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die
       Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.
   
   
   * § 1033 ERWERB DURCH ERSITZUNG
     
     * 1 Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben
       werden. 2 Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden
       Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1034 FESTSTELLUNG DES ZUSTANDS
     
     * 1 Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch
       Sachverständige feststellen lassen. 2 Das gleiche Recht steht dem
       Eigentümer zu.
   
   
   * § 1035 NIESSBRAUCH AN INBEGRIFF VON SACHEN; VERZEICHNIS
     
     * 1 Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher
       und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines
       Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. 2 Das Verzeichnis ist mit der
       Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu
       unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung
       öffentlich beglaubigt wird. 3 Jeder Teil kann auch verlangen, dass das
       Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
       Beamten oder Notar aufgenommen wird. 4 Die Kosten hat derjenige zu tragen
       und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
   
   
   * § 1036 BESITZRECHT; AUSÜBUNG DES NIESSBRAUCHS
     
     * (1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
     * (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige
       wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den
       Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
   
   
   * § 1037 UMGESTALTUNG
     
     * (1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder
       wesentlich zu verändern.
     * (2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung
       von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen
       Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung
       des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
   
   
   * § 1038 WIRTSCHAFTSPLAN FÜR WALD UND BERGWERK
     
     * (1) 1 Ist ein Wald Gegenstand des Nießbrauchs, so kann sowohl der
       Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass das Maß der Nutzung und
       die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan
       festgestellt werden. 2 Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein,
       so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans
       verlangen. 3 Die Kosten hat jeder Teil zur Hälfte zu tragen.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung
       von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nießbrauchs ist.
   
   
   * § 1039 ÜBERMÄSSIGE FRUCHTZIEHUNG
     
     * (1) 1 Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die
       er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er
       deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses
       notwendig geworden ist. 2 Er ist jedoch, unbeschadet seiner
       Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der
       Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und
       für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. 3 Sowohl
       der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu
       ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet
       wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
     * (2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt,
       so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder
       den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen
       beeinträchtigt werden.
   
   
   * § 1040 SCHATZ
     
     * Das Recht des Nießbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des
       Eigentümers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.
   
   
   * § 1041 ERHALTUNG DER SACHE
     
     * 1 Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem
       wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. 2 Ausbesserungen und Erneuerungen
       liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der
       Sache gehören.
   
   
   * § 1042 ANZEIGEPFLICHT DES NIESSBRAUCHERS
     
     * 1 Wird die Sache zerstört oder beschädigt oder wird eine außergewöhnliche
       Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze
       der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der
       Nießbraucher dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. 2 Das Gleiche
       gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
   
   
   * § 1043 AUSBESSERUNG ODER ERNEUERUNG
     
     * Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene
       außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu
       diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch
       Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden
       Früchten gehören.
   
   
   * § 1044 DULDUNG VON AUSBESSERUNGEN
     
     * Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder
       Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die
       Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die
       Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu
       gestatten.
   
   
   * § 1045 VERSICHERUNGSPFLICHT DES NIESSBRAUCHERS
     
     * (1) 1 Der Nießbraucher hat die Sache für die Dauer des Nießbrauchs gegen
       Brandschaden und sonstige Unfälle auf seine Kosten unter Versicherung zu
       bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
       entspricht. 2 Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen
       den Versicherer dem Eigentümer zusteht.
     * (2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die für die Versicherung
       zu leistenden Zahlungen dem Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchs
       zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein würde.
   
   
   * § 1046 NIESSBRAUCH AN DER VERSICHERUNGSFORDERUNG
     
     * (1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nießbraucher der
       Nießbrauch nach den Vorschriften zu, die für den Nießbrauch an einer auf
       Zinsen ausstehenden Forderung gelten.
     * (2) 1 Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann
       sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen, dass die
       Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung
       eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen
       Wirtschaft entspricht. 2 Der Eigentümer kann die Verwendung selbst
       besorgen oder dem Nießbraucher überlassen.
   
   
   * § 1047 LASTENTRAGUNG
     
     * Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer
       des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit
       Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der
       Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu
       tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der
       Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und
       Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden
       Leistungen.
   
   
   * § 1048 NIESSBRAUCH AN GRUNDSTÜCK MIT INVENTAR
     
     * (1) 1 Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs, so
       kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb
       der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. 2 Er hat für den
       gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
       Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; die von ihm
       angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar
       Eigentum desjenigen, welchem das Inventar gehört.
     * (2) Übernimmt der Nießbraucher das Inventar zum Schätzwert mit der
       Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nießbrauchs zum Schätzwert
       zurückzugewähren, so finden die Vorschriften des § 582a entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 1049 ERSATZ VON VERWENDUNGEN
     
     * (1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht
       verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach
       den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
     * (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die
       Sache versehen hat, wegzunehmen.
   
   
   * § 1050 ABNUTZUNG
     
     * Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die
       ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der
       Nießbraucher nicht zu vertreten.
   
   
   * § 1051 SICHERHEITSLEISTUNG
     
     * Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer
       erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der
       Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
   
   
   * § 1052 GERICHTLICHE VERWALTUNG MANGELS SICHERHEITSLEISTUNG
     
     * (1) 1 Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig
       verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung
       verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des
       Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen
       wird. 2 Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem
       Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur
       Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie
       ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet
       wird.
     * (2) 1 Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die
       Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. 2 Verwalter kann
       auch der Eigentümer sein.
     * (3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich
       geleistet wird.
   
   
   * § 1053 UNTERLASSUNGSKLAGE BEI UNBEFUGTEM GEBRAUCH
     
     * Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht
       befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des
       Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
   
   
   * § 1054 GERICHTLICHE VERWALTUNG WEGEN PFLICHTVERLETZUNG
     
     * Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße
       und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des
       Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung
       nach § 1052 verlangen.
   
   
   * § 1055 RÜCKGABEPFLICHT DES NIESSBRAUCHERS
     
     * (1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des
       Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.
     * (2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden
       die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an
       einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a,
       596b entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1056 MIET- UND PACHTVERHÄLTNISSE BEI BEENDIGUNG DES NIESSBRAUCHS
     
     * (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs
       hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des
       Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum
       geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis
       566e, 567b entsprechende Anwendung.
     * (2) 1 Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter
       Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. 2 Verzichtet der
       Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit
       an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
     * (3) 1 Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter
       Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern,
       ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. 2 Die Kündigung kann nur
       bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
   
   
   * § 1057 VERJÄHRUNG DER ERSATZANSPRÜCHE
     
     * 1 Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder
       Verschlechterungen der Sache sowie die Ansprüche des Nießbrauchers auf
       Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
       Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2 Die Vorschrift des § 548 Abs. 1
       Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1058 BESTELLER ALS EIGENTÜMER
     
     * Im Verhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer gilt zugunsten
       des Nießbrauchers der Besteller als Eigentümer, es sei denn, dass der
       Nießbraucher weiß, dass der Besteller nicht Eigentümer ist.
   
   
   * § 1059 UNÜBERTRAGBARKEIT; ÜBERLASSUNG DER AUSÜBUNG
     
     * 1 Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2 Die Ausübung des Nießbrauchs
       kann einem anderen überlassen werden.
   
   
   * § 1059A ÜBERTRAGBARKEIT BEI JURISTISCHER PERSON ODER RECHTSFÄHIGER
     PERSONENGESELLSCHAFT
     
     * (1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach
       Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:
       * 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der
         Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der
         Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der
         Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
       * 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen
         oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen,
         so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern
         er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu
         dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch
         eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die
         Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die
         Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige
         Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
         Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
     * (2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige
       Personengesellschaft gleich.
   
   
   * § 1059B UNPFÄNDBARKEIT
     
     * Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet
       noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
   
   
   * § 1059C ÜBERGANG ODER ÜBERTRAGUNG DES NIESSBRAUCHS
     
     * (1) 1 Im Falle des Übergangs oder der Übertragung des Nießbrauchs tritt
       der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem
       Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem
       Eigentümer ein. 2 Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen
       Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen
       worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber.
     * (2) Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein
       Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige
       dinglich Berechtigte begründet.
   
   
   * § 1059D MIET- UND PACHTVERHÄLTNISSE BEI ÜBERTRAGUNG DES NIESSBRAUCHS
     
     * Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück
       über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind
       nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von
       vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a und
       567b entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 1059 ANSPRUCH AUF EINRÄUMUNG DES NIESSBRAUCHS
     
     * Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen
       Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die
       Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
   
   
   * § 1060 ZUSAMMENTREFFEN MEHRERER NUTZUNGSRECHTE
     
     * Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem
       sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte
       nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und
       haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024
       Anwendung.
   
   
   * § 1061 TOD DES NIESSBRAUCHERS
     
     * 1 Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. 2 Steht der
       Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen
       Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
   
   
   * § 1062 ERSTRECKUNG DER AUFHEBUNG AUF DAS ZUBEHÖR
     
     * Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben,
       so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem
       Zubehör.
   
   
   * § 1063 ZUSAMMENTREFFEN MIT DEM EIGENTUM
     
     * (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem
       Eigentum in derselben Person zusammentrifft.
     * (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein
       rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.
   
   
   * § 1064 AUFHEBUNG DES NIESSBRAUCHS AN BEWEGLICHEN SACHEN
     
     * Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch
       Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem
       Eigentümer oder dem Besteller, dass er den Nießbrauch aufgebe.
   
   
   * § 1065 BEEINTRÄCHTIGUNG DES NIESSBRAUCHSRECHTS
     
     * Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die
       Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum
       geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1066 NIESSBRAUCH AM ANTEIL EINES MITEIGENTÜMERS
     
     * (1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der
       Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der
       Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer
       Benutzung ergeben.
     * (2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem
       Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.
     * (3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der
       Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
   
   
   * § 1067 NIESSBRAUCH AN VERBRAUCHBAREN SACHEN
     
     * (1) 1 Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der
       Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs
       hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der
       Bestellung hatten. 2 Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den
       Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
     * (2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch
       auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.
   
   
   * § 1068 GESETZLICHER INHALT DES NIESSBRAUCHS AN RECHTEN
     
     * (1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.
     * (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den
       Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den
       §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
   
   
   * § 1069 BESTELLUNG
     
     * (1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für
       die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
     * (2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht
       bestellt werden.
   
   
   * § 1070 NIESSBRAUCH AN RECHT AUF LEISTUNG
     
     * (1) Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann,
       Gegenstand des Nießbrauchs, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen
       dem Nießbraucher und dem Verpflichteten die Vorschriften entsprechende
       Anwendung, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das
       Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten.
     * (2) 1 Wird die Ausübung des Nießbrauchs nach § 1052 einem Verwalter
       übertragen, so ist die Übertragung dem Verpflichteten gegenüber erst
       wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn
       ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. 2 Das Gleiche gilt
       von der Aufhebung der Verwaltung.
   
   
   * § 1071 AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DES BELASTETEN RECHTS
     
     * (1) 1 Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft
       nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. 2 Die Zustimmung
       ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie
       ist unwiderruflich. 3 Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
     * (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den
       Nießbrauch beeinträchtigt.
   
   
   * § 1072 BEENDIGUNG DES NIESSBRAUCHS
     
     * Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063,
       1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein
       Recht an einer beweglichen Sache ist.
   
   
   * § 1073 NIESSBRAUCH AN EINER LEIBRENTE
     
     * Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen
       Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts
       gefordert werden können.
   
   
   * § 1074 NIESSBRAUCH AN EINER FORDERUNG; KÜNDIGUNG UND EINZIEHUNG
     
     * 1 Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und,
       wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur
       Kündigung berechtigt. 2 Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu
       sorgen. 3 Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht
       berechtigt.
   
   
   * § 1075 WIRKUNG DER LEISTUNG
     
     * (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der
       Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch
       an dem Gegenstand.
     * (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher
       das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1076 NIESSBRAUCH AN VERZINSLICHER FORDERUNG
     
     * Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so
       gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.
   
   
   * § 1077 KÜNDIGUNG UND ZAHLUNG
     
     * (1) 1 Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den
       Gläubiger gemeinschaftlich zahlen. 2 Jeder von beiden kann verlangen,
       dass an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; jeder kann statt der Zahlung
       die Hinterlegung für beide fordern.
     * (2) 1 Der Nießbraucher und der Gläubiger können nur gemeinschaftlich
       kündigen. 2 Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem
       Nießbraucher und dem Gläubiger erklärt wird.
   
   
   * § 1078 MITWIRKUNG ZUR EINZIEHUNG
     
     * 1 Ist die Forderung fällig, so sind der Nießbraucher und der Gläubiger
       einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken. 2 Hängt die Fälligkeit
       von einer Kündigung ab, so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur
       Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung
       ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen
       Vermögensverwaltung geboten ist.
   
   
   * § 1079 ANLEGUNG DES KAPITALS
     
     * 1 Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu
       mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach §
       240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der
       Nießbrauch bestellt wird. 2 Die Art der Anlegung bestimmt der
       Nießbraucher.
   
   
   * § 1080 NIESSBRAUCH AN GRUND- ODER RENTENSCHULD
     
     * Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für
       den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
   
   
   * § 1081 NIESSBRAUCH AN INHABER- ODER ORDERPAPIEREN
     
     * (1) 1 Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit
       Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der
       Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins
       dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. 2 Der Besitz der
       zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht
       dem Nießbraucher zu.
     * (2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des
       Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.
   
   
   * § 1082 HINTERLEGUNG
     
     * Das Papier ist nebst dem Erneuerungsschein auf Verlangen des
       Nießbrauchers oder des Eigentümers bei einer Hinterlegungsstelle mit der
       Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur von dem Nießbraucher
       und dem Eigentümer gemeinschaftlich verlangt werden kann.
   
   
   * § 1083 MITWIRKUNG ZUR EINZIEHUNG
     
     * (1) Der Nießbraucher und der Eigentümer des Papiers sind einander
       verpflichtet, zur Einziehung des fälligen Kapitals, zur Beschaffung neuer
       Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine sowie zu sonstigen Maßnahmen
       mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung erforderlich
       sind.
     * (2) 1 Im Falle der Einlösung des Papiers finden die Vorschriften des §
       1079 Anwendung. 2 Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil
       des Kapitals.
   
   
   * § 1084 VERBRAUCHBARE SACHEN
     
     * Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament
       versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei
       den Vorschriften des § 1067.
   
   
   * § 1085 BESTELLUNG DES NIESSBRAUCHS AN EINEM VERMÖGEN
     
     * 1 Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise
       bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu
       dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. 2 Soweit der Nießbrauch
       bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
   
   
   * § 1086 RECHTE DER GLÄUBIGER DES BESTELLERS
     
     * 1 Die Gläubiger des Bestellers können, soweit ihre Forderungen vor der
       Bestellung entstanden sind, ohne Rücksicht auf den Nießbrauch
       Befriedigung aus den dem Nießbrauch unterliegenden Gegenständen
       verlangen. 2 Hat der Nießbraucher das Eigentum an verbrauchbaren Sachen
       erlangt, so tritt an die Stelle der Sachen der Anspruch des Bestellers
       auf Ersatz des Wertes; der Nießbraucher ist den Gläubigern gegenüber zum
       sofortigen Ersatz verpflichtet.
   
   
   * § 1087 VERHÄLTNIS ZWISCHEN NIESSBRAUCHER UND BESTELLER
     
     * (1) 1 Der Besteller kann, wenn eine vor der Bestellung entstandene
       Forderung fällig ist, von dem Nießbraucher Rückgabe der zur Befriedigung
       des Gläubigers erforderlichen Gegenstände verlangen. 2 Die Auswahl steht
       ihm zu; er kann jedoch nur die vorzugsweise geeigneten Gegenstände
       auswählen. 3 Soweit die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, ist der
       Besteller dem Nießbraucher gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers
       verpflichtet.
     * (2) 1 Der Nießbraucher kann die Verbindlichkeit durch Leistung des
       geschuldeten Gegenstands erfüllen. 2 Gehört der geschuldete Gegenstand
       nicht zu dem Vermögen, das dem Nießbrauch unterliegt, so ist der
       Nießbraucher berechtigt, zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers einen
       zu dem Vermögen gehörenden Gegenstand zu veräußern, wenn die Befriedigung
       durch den Besteller nicht ohne Gefahr abgewartet werden kann. 3 Er hat
       einen vorzugsweise geeigneten Gegenstand auszuwählen. 4 Soweit er zum
       Ersatz des Wertes verbrauchbarer Sachen verpflichtet ist, darf er eine
       Veräußerung nicht vornehmen.
   
   
   * § 1088 HAFTUNG DES NIESSBRAUCHERS
     
     * (1) 1 Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der
       Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des
       Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. 2 Das Gleiche gilt von
       anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung
       aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung
       vor der Bestellung des Nießbrauchs entstanden ist.
     * (2) Die Haftung des Nießbrauchers kann nicht durch Vereinbarung zwischen
       ihm und dem Besteller ausgeschlossen oder beschränkt werden.
     * (3) 1 Der Nießbraucher ist dem Besteller gegenüber zur Befriedigung der
       Gläubiger wegen der im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche verpflichtet. 2
       Die Rückgabe von Gegenständen zum Zwecke der Befriedigung kann der
       Besteller nur verlangen, wenn der Nießbraucher mit der Erfüllung dieser
       Verbindlichkeit in Verzug kommt.
   
   
   * § 1089 NIESSBRAUCH AN EINER ERBSCHAFT
     
     * Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer
       Erbschaft entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1090 GESETZLICHER INHALT DER BESCHRÄNKTEN PERSÖNLICHEN DIENSTBARKEIT
     
     * (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu
       dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in
       einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis
       zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte
       persönliche Dienstbarkeit).
     * (2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1091 UMFANG
     
     * Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im
       Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.
   
   
   * § 1092 UNÜBERTRAGBARKEIT; ÜBERLASSUNG DER AUSÜBUNG
     
     * (1) 1 Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. 2
       Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden,
       wenn die Überlassung gestattet ist.
     * (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch
       auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer
       juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so
       gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
     * (3) 1 Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen
       Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, die
       dazu berechtigt, ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von
       Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen
       einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung
       unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum
       Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer
       privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder
       Eisenbahnanlagen zu benutzen, so ist die Dienstbarkeit übertragbar. 2 Die
       Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren
       Befugnissen zu teilen. 3 Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen
       beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten
       Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. 4 Die Vorschriften der §§
       1059b bis 1059d gelten entsprechend.
   
   
   * § 1093 WOHNUNGSRECHT
     
     * (1) 1 Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht
       bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter
       Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. 2 Auf dieses Recht
       finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034,
       1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057,
       1062 entsprechende Anwendung.
     * (2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur
       standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die
       Wohnung aufzunehmen.
     * (3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der
       Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten
       Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.
   
   
   * § 1094 GESETZLICHER INHALT DES DINGLICHEN VORKAUFSRECHTS
     
     * (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu
       dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum
       Vorkauf berechtigt ist.
     * (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers
       eines anderen Grundstücks bestellt werden.
   
   
   * § 1095 BELASTUNG EINES BRUCHTEILS
     
     * Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet
       werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
   
   
   * § 1096 ERSTRECKUNG AUF ZUBEHÖR
     
     * 1 Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem
       Grundstück verkauft wird. 2 Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das
       Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
   
   
   * § 1097 BESTELLUNG FÜR EINEN ODER MEHRERE VERKAUFSFÄLLE
     
     * Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den
       Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder
       durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle
       Verkaufsfälle bestellt werden.
   
   
   * § 1098 WIRKUNG DES VORKAUFSRECHTS
     
     * (1) 1 Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem
       Verpflichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 463 bis 473. 2
       Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das Grundstück von
       dem Insolvenzverwalter aus freier Hand verkauft wird.
     * (2) Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung
       zur Sicherung des durch die Ausübung des Rechts entstehenden Anspruchs
       auf Übertragung des Eigentums.
     * (3) Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer
       juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so
       gelten, wenn seine Übertragbarkeit nicht vereinbart ist, für die
       Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d
       entsprechend.
   
   
   * § 1099 MITTEILUNGEN
     
     * (1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser
       in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des
       Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
     * (2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald
       die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.
   
   
   * § 1100 RECHTE DES KÄUFERS
     
     * 1 Der neue Eigentümer kann, wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger
       des Käufers ist, die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als
       Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern, bis ihm der
       zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis, soweit
       er berichtigt ist, erstattet wird. 2 Erlangt der Berechtigte die
       Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die
       Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks
       fordern.
   
   
   * § 1101 BEFREIUNG DES BERECHTIGTEN
     
     * Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen
       Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der
       Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises
       frei.
   
   
   * § 1102 BEFREIUNG DES KÄUFERS
     
     * Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung
       des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm
       geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung
       frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.
   
   
   * § 1103 SUBJEKTIV-DINGLICHES UND SUBJEKTIV-PERSÖNLICHES VORKAUFSRECHT
     
     * (1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks
       bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem
       Grundstück getrennt werden.
     * (2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann
       nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
   
   
   * § 1104 AUSSCHLUSS UNBEKANNTER BERECHTIGTER
     
     * (1) 1 Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des
       Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in §
       1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten
       Voraussetzungen vorliegen. 2 Mit der Rechtskraft des
       Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.
     * (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
       Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.
   
   
   * § 1105 GESETZLICHER INHALT DER REALLAST
     
     * (1) 1 Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an
       denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende
       Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). 2 Als Inhalt
       der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden
       Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn
       anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und
       Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.
     * (2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines
       anderen Grundstücks bestellt werden.
   
   
   * § 1106 BELASTUNG EINES BRUCHTEILS
     
     * Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet
       werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
   
   
   * § 1107 EINZELLEISTUNGEN
     
     * Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer
       Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1108 PERSÖNLICHE HAFTUNG DES EIGENTÜMERS
     
     * (1) Der Eigentümer haftet für die während der Dauer seines Eigentums
       fällig werdenden Leistungen auch persönlich, soweit nicht ein anderes
       bestimmt ist.
     * (2) Wird das Grundstück geteilt, so haften die Eigentümer der einzelnen
       Teile als Gesamtschuldner.
   
   
   * § 1109 TEILUNG DES HERRSCHENDEN GRUNDSTÜCKS
     
     * (1) 1 Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die
       Reallast für die einzelnen Teile fort. 2 Ist die Leistung teilbar, so
       bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe
       der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des § 432
       Anwendung. 3 Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise
       zulässig, dass sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht
       beschwerlicher wird.
     * (2) 1 Der Berechtigte kann bestimmen, dass das Recht nur mit einem der
       Teile verbunden sein soll. 2 Die Bestimmung hat dem Grundbuchamt
       gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die
       Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. 3 Veräußert
       der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung
       zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teil verbunden, den er behält.
     * (3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteil, so bleibt sie
       mit diesem Teil allein verbunden.
   
   
   * § 1110 SUBJEKTIV-DINGLICHE REALLAST
     
     * Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende
       Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt
       werden.
   
   
   * § 1111 SUBJEKTIV-PERSÖNLICHE REALLAST
     
     * (1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht
       mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
     * (2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann
       das Recht nicht veräußert oder belastet werden.
   
   
   * § 1112 AUSSCHLUSS UNBEKANNTER BERECHTIGTER
     
     * Ist der Berechtigte unbekannt, so finden auf die Ausschließung seines
       Rechts die Vorschriften des § 1104 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1113 GESETZLICHER INHALT DER HYPOTHEK
     
     * (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen,
       zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur
       Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu
       zahlen ist (Hypothek).
     * (2) Die Hypothek kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung
       bestellt werden.
   
   
   * § 1114 BELASTUNG EINES BRUCHTEILS
     
     * Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der
       Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet
       werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
   
   
   * § 1115 EINTRAGUNG DER HYPOTHEK
     
     * (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag
       der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn
       andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch
       angegeben werden; im Übrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die
       Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
     * (2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt,
       deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht
       worden ist, genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu
       entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.
   
   
   * § 1116 BRIEF- UND BUCHHYPOTHEK
     
     * (1) Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.
     * (2) 1 Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. 2 Die
       Ausschließung kann auch nachträglich erfolgen. 3 Zu der Ausschließung ist
       die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in
       das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§
       876, 878 finden entsprechende Anwendung.
     * (3) Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden;
       die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung.
   
   
   * § 1117 ERWERB DER BRIEFHYPOTHEK
     
     * (1) 1 Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des
       Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der
       Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird. 2 Auf die
       Übergabe finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931
       Anwendung.
     * (2) Die Übergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden,
       dass der Gläubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem
       Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
     * (3) Ist der Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die
       Übergabe erfolgt sei.
   
   
   * § 1118 HAFTUNG FÜR NEBENFORDERUNGEN
     
     * Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen
       der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung
       aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
   
   
   * § 1119 ERWEITERUNG DER HAFTUNG FÜR ZINSEN
     
     * (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als
       fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range
       gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das
       Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet.
     * (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die
       Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.
   
   
   * § 1120 ERSTRECKUNG AUF ERZEUGNISSE, BESTANDTEILE UND ZUBEHÖR
     
     * Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten
       Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung
       nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers
       oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das
       Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in
       das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.
   
   
   * § 1121 ENTHAFTUNG DURCH VERÄUSSERUNG UND ENTFERNUNG
     
     * (1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie
       Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem
       Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in
       Beschlag genommen worden sind.
     * (2) 1 Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der
       Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in
       Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. 2 Entfernt der
       Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung
       erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der
       Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.
   
   
   * § 1122 ENTHAFTUNG OHNE VERÄUSSERUNG
     
     * (1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer
       ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so
       erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der
       Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die
       Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.
     * (2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die
       Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
       vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.
   
   
   * § 1123 ERSTRECKUNG AUF MIET- ODER PACHTFORDERUNG
     
     * (1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die
       Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.
     * (2) 1 Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines
       Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht
       vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. 2
       Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die
       Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den
       zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die
       Beschlagnahme nach dem 15. 3 Tage des Monats, so erstreckt sich die
       Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden
       Kalendermonat.
   
   
   * § 1124 VORAUSVERFÜGUNG ÜBER MIETE ODER PACHT
     
     * (1) 1 Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des
       Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der
       Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem
       Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. 2 Besteht die Verfügung in der
       Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der
       Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der
       Hypothek im Range vor.
     * (2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit
       sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit
       der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die
       Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung
       jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht für den
       folgenden Kalendermonat bezieht.
     * (3) Der Übertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn
       das Grundstück ohne die Forderung veräußert wird.
   
   
   * § 1125 AUFRECHNUNG GEGEN MIETE ODER PACHT
     
     * Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger
       gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm
       gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den
       Hypothekengläubiger aufrechnen.
   
   
   * § 1126 ERSTRECKUNG AUF WIEDERKEHRENDE LEISTUNGEN
     
     * 1 Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende
       Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche
       auf diese Leistungen. 2 Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des §
       1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. 3 Eine vor
       der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung,
       die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem
       Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.
   
   
   * § 1127 ERSTRECKUNG AUF DIE VERSICHERUNGSFORDERUNG
     
     * (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer
       oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so
       erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.
     * (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der
       versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft
       ist.
   
   
   * § 1128 GEBÄUDEVERSICHERUNG
     
     * (1) 1 Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die
       Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den
       Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des
       Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der
       Anzeige ein Monat verstrichen ist. 2 Der Hypothekengläubiger kann bis zum
       Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. 3
       Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle
       wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die
       Versicherungssumme fällig wird.
     * (2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer
       angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den
       Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der
       Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.
     * (3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden
       Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf
       berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht
       gekannt habe.
   
   
   * § 1129 SONSTIGE SCHADENSVERSICHERUNG
     
     * Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich
       die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des
       § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.
   
   
   * § 1130 WIEDERHERSTELLUNGSKLAUSEL
     
     * Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet,
       die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands
       zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den
       Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.
   
   
   * § 1131 ZUSCHREIBUNG EINES GRUNDSTÜCKS
     
     * 1 Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im
       Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück
       bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. 2 Rechte, mit
       denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken
       im Range vor.
   
   
   * § 1132 GESAMTHYPOTHEK
     
     * (1) 1 Besteht für die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundstücken
       (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundstück für die ganze Forderung. 2
       Der Gläubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der
       Grundstücke ganz oder zu einem Teil suchen.
     * (2) 1 Der Gläubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die
       einzelnen Grundstücke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundstück
       nur für den zugeteilten Betrag haftet. 2 Auf die Verteilung finden die
       Vorschriften der §§ 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1133 GEFÄHRDUNG DER SICHERHEIT DER HYPOTHEK
     
     * 1 Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der
       Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigentümer eine angemessene
       Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. 2 Nach dem Ablauf der
       Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem
       Grundstück zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des
       Grundstücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden
       ist. 3 Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt
       dem Gläubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen
       Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrag der
       Forderung gleichkommt.
   
   
   * § 1134 UNTERLASSUNGSKLAGE
     
     * (1) Wirkt der Eigentümer oder ein Dritter auf das Grundstück in solcher
       Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gefährdende
       Verschlechterung des Grundstücks zu besorgen ist, so kann der Gläubiger
       auf Unterlassung klagen.
     * (2) 1 Geht die Einwirkung von dem Eigentümer aus, so hat das Gericht auf
       Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen
       Maßregeln anzuordnen. 2 Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung
       deshalb zu besorgen ist, weil der Eigentümer die erforderlichen
       Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen
       unterlässt.
   
   
   * § 1135 VERSCHLECHTERUNG DES ZUBEHÖRS
     
     * Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht
       es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt,
       verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider
       von dem Grundstück entfernt werden.
   
   
   * § 1136 RECHTSGESCHÄFTLICHE VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNG
     
     * Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber
       verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu
       belasten, ist nichtig.
   
   
   * § 1137 EINREDEN DES EIGENTÜMERS
     
     * (1) 1 Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen
       Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen
       zustehenden Einreden geltend machen. 2 Stirbt der persönliche Schuldner,
       so kann sich der Eigentümer nicht darauf berufen, dass der Erbe für die
       Schuld nur beschränkt haftet.
     * (2) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so verliert er
       eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
   
   
   * § 1138 ÖFFENTLICHER GLAUBE DES GRUNDBUCHS
     
     * Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in
       Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden
       Einreden.
   
   
   * § 1139 WIDERSPRUCH BEI DARLEHENSBUCHHYPOTHEK
     
     * 1 Ist bei der Bestellung einer Hypothek für ein Darlehen die Erteilung
       des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so genügt zur Eintragung
       eines Widerspruchs, der sich darauf gründet, dass die Hingabe des
       Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigentümer an das Grundbuchamt
       gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der
       Eintragung der Hypothek gestellt wird. 2 Wird der Widerspruch innerhalb
       des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie
       wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden wäre.
   
   
   * § 1140 HYPOTHEKENBRIEF UND UNRICHTIGKEIT DES GRUNDBUCHS
     
     * 1 Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder
       einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die
       Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. 2 Ein Widerspruch gegen die
       Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem
       Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch
       gleich.
   
   
   * § 1141 KÜNDIGUNG DER HYPOTHEK
     
     * (1) 1 Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so ist
       die Kündigung für die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gläubiger
       dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird. 2
       Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als
       Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer.
     * (2) Hat der Eigentümer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die
       Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gläubigers
       das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, dem Eigentümer
       einen Vertreter zu bestellen, dem gegenüber die Kündigung des Gläubigers
       erfolgen kann.
   
   
   * § 1142 BEFRIEDIGUNGSRECHT DES EIGENTÜMERS
     
     * (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die
       Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche
       Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
     * (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
       erfolgen.
   
   
   * § 1143 ÜBERGANG DER FORDERUNG
     
     * (1) 1 Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit
       er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2 Die für einen
       Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende
       Anwendung.
     * (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese
       die Vorschriften des § 1173.
   
   
   * § 1144 AUSHÄNDIGUNG DER URKUNDEN
     
     * Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung
       des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur
       Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich
       sind.
   
   
   * § 1145 TEILWEISE BEFRIEDIGUNG
     
     * (1) 1 Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er
       die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. 2 Der Gläubiger
       ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken
       und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der
       Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines
       Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder
       einem zuständigen Notar vorzulegen.
     * (2) 1 Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere
       Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in
       welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr
       fällig werden. 2 Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet,
       findet die Vorschrift keine Anwendung.
   
   
   * § 1146 VERZUGSZINSEN
     
     * Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein
       Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus
       dem Grundstück.
   
   
   * § 1147 BEFRIEDIGUNG DURCH ZWANGSVOLLSTRECKUNG
     
     * Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen,
       auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der
       Zwangsvollstreckung.
   
   
   * § 1148 EIGENTUMSFIKTION
     
     * 1 Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des
       Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen
       ist, als der Eigentümer. 2 Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers,
       die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen,
       bleibt unberührt.
   
   
   * § 1149 UNZULÄSSIGE BEFRIEDIGUNGSABREDEN
     
     * Der Eigentümer kann, solange nicht die Forderung ihm gegenüber fällig
       geworden ist, dem Gläubiger nicht das Recht einräumen, zum Zwecke der
       Befriedigung die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen
       oder die Veräußerung des Grundstücks auf andere Weise als im Wege der
       Zwangsvollstreckung zu bewirken.
   
   
   * § 1150 ABLÖSUNGSRECHT DRITTER
     
     * Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die
       Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1151 RANGÄNDERUNG BEI TEILHYPOTHEKEN
     
     * Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der
       Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht
       erforderlich.
   
   
   * § 1152 TEILHYPOTHEKENBRIEF
     
     * 1 Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung
       des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, für jeden Teil ein
       Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigentümers
       des Grundstücks ist nicht erforderlich. 2 Der Teilhypothekenbrief tritt
       für den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen
       Briefes.
   
   
   * § 1153 ÜBERTRAGUNG VON HYPOTHEK UND FORDERUNG
     
     * (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen
       Gläubiger über.
     * (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht
       ohne die Forderung übertragen werden.
   
   
   * § 1154 ABTRETUNG DER FORDERUNG
     
     * (1) 1 Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung
       in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die
       Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. 2 Der bisherige Gläubiger hat auf
       Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten
       öffentlich beglaubigen zu lassen.
     * (2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt
       werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
     * (3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf
       die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1155 ÖFFENTLICHER GLAUBE BEGLAUBIGTER ABTRETUNGSERKLÄRUNGEN
     
     * 1 Ergibt sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus
       einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger
       zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen,
       so finden die Vorschriften der §§ 891 bis 899 in gleicher Weise
       Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch
       eingetragen wäre. 2 Einer öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung
       steht gleich ein gerichtlicher Überweisungsbeschluss und das öffentlich
       beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten Übertragung der
       Forderung.
   
   
   * § 1156 RECHTSVERHÄLTNIS ZWISCHEN EIGENTÜMER UND NEUEM GLÄUBIGER
     
     * 1 Die für die Übertragung der Forderung geltenden Vorschriften der §§ 406
       bis 408 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem
       neuen Gläubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. 2 Der neue
       Gläubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gläubiger gegenüber erfolgte
       Kündigung des Eigentümers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die
       Übertragung zur Zeit der Kündigung dem Eigentümer bekannt oder im
       Grundbuch eingetragen ist.
   
   
   * § 1157 FORTBESTEHEN DER EINREDEN GEGEN DIE HYPOTHEK
     
     * 1 Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem
       bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek
       zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. 2 Die
       Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
   
   
   * § 1158 KÜNFTIGE NEBENLEISTUNGEN
     
     * Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet
       ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der
       Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden
       Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem
       Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408
       Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem
       Eigentümer nach den §§ 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die
       Vorschriften des § 892 berufen.
   
   
   * § 1159 RÜCKSTÄNDIGE NEBENLEISTUNGEN
     
     * (1) 1 Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen
       Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das
       Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den
       für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. 2
       Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das
       Grundstück nach § 1118 haftet.
     * (2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten
       Ansprüche keine Anwendung.
   
   
   * § 1160 GELTENDMACHUNG DER BRIEFHYPOTHEK
     
     * (1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des
       Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der
       Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch
       eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.
     * (2) Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist
       unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden
       nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus
       diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
     * (3) Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten
       Ansprüche.
   
   
   * § 1161 GELTENDMACHUNG DER FORDERUNG
     
     * Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift
       des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.
   
   
   * § 1162 AUFGEBOT DES HYPOTHEKENBRIEFS
     
     * Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im
       Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.
   
   
   * § 1163 EIGENTÜMERHYPOTHEK
     
     * (1) 1 Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur
       Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigentümer zu. 2 Erlischt
       die Forderung, so erwirbt der Eigentümer die Hypothek.
     * (2) Eine Hypothek, für welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht
       ausgeschlossen ist, steht bis zur Übergabe des Briefes an den Gläubiger
       dem Eigentümer zu.
   
   
   * § 1164 ÜBERGANG DER HYPOTHEK AUF DEN SCHULDNER
     
     * (1) 1 Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die
       Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem
       Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. 2 Ist dem
       Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die
       Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der
       Hypothek des Schuldners geltend machen.
     * (2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung
       und Schuld in einer Person vereinigen.
   
   
   * § 1165 FREIWERDEN DES SCHULDNERS
     
     * Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183
       auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der
       persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach §
       1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können.
   
   
   * § 1166 BENACHRICHTIGUNG DES SCHULDNERS
     
     * 1 Ist der persönliche Schuldner berechtigt, von dem Eigentümer Ersatz zu
       verlangen, falls er den Gläubiger befriedigt, so kann er, wenn der
       Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt, ohne ihn
       unverzüglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gläubigers wegen
       eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er
       infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. 2
       Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
   
   
   * § 1167 AUSHÄNDIGUNG DER BERICHTIGUNGSURKUNDEN
     
     * Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die
       Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches
       Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§
       1144, 1145 bestimmten Rechte zu.
   
   
   * § 1168 VERZICHT AUF DIE HYPOTHEK
     
     * (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der
       Eigentümer.
     * (2) 1 Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu
       erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. 2 Die Vorschriften
       des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
     * (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die
       Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
   
   
   * § 1169 RECHTSZERSTÖRENDE EINREDE
     
     * Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der
       Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der
       Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.
   
   
   * § 1170 AUSSCHLUSS UNBEKANNTER GLÄUBIGER
     
     * (1) 1 Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des
       Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der
       letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch
       zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb
       dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 zum
       Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. 2 Besteht
       für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so
       beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.
     * (2) 1 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der
       Eigentümer die Hypothek. 2 Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief
       wird kraftlos.
   
   
   * § 1171 AUSSCHLUSS DURCH HINTERLEGUNG
     
     * (1) 1 Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
       seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur
       Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den
       Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur
       Rücknahme hinterlegt. 2 Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich,
       wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen für eine frühere
       Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des
       Ausschließungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.
     * (2) 1 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses gilt der
       Gläubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften über die
       Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. 2 Der dem
       Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
     * (3) Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem
       Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses,
       wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet;
       der Hinterleger ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht
       zur Rücknahme verzichtet hat.
   
   
   * § 1172 EIGENTÜMERGESAMTHYPOTHEK
     
     * (1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern
       der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
     * (2) 1 Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist,
       verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der
       dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen
       Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser
       Beschränkung ihm zugeteilt wird. 2 Der Wert wird unter Abzug der
       Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
   
   
   * § 1173 BEFRIEDIGUNG DURCH EINEN DER EIGENTÜMER
     
     * (1) 1 Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek
       belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an
       seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. 2
       Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich,
       wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich
       Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.
     * (2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer
       eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses
       Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch
       die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie
       bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.
   
   
   * § 1174 BEFRIEDIGUNG DURCH DEN PERSÖNLICHEN SCHULDNER
     
     * (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, dem eine
       Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek
       Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von
       dem Eigentümer eines der Grundstücke oder von einem Rechtsvorgänger des
       Eigentümers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundstück auf
       ihn über; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt.
     * (2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb
       die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn über, so hat sich der
       Eigentümer diesen Betrag auf den ihm nach § 1172 gebührenden Teil des
       übrig bleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.
   
   
   * § 1175 VERZICHT AUF DIE GESAMTHYPOTHEK
     
     * (1) 1 Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den
       Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die
       Vorschriften des § 1172 Abs. 2 finden Anwendung. 2 Verzichtet der
       Gläubiger auf die Hypothek an einem der Grundstücke, so erlischt die
       Hypothek an diesem.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger nach § 1170 mit seinem Recht
       ausgeschlossen wird.
   
   
   * § 1176 EIGENTÜMERTEILHYPOTHEK; KOLLISIONSKLAUSEL
     
     * Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in
       Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser
       Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem
       persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem
       Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.
   
   
   * § 1177 EIGENTÜMERGRUNDSCHULD, EIGENTÜMERHYPOTHEK
     
     * (1) 1 Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne
       dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die
       Hypothek in eine Grundschuld. 2 In Ansehung der Verzinslichkeit, des
       Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben
       die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
     * (2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine
       Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für
       eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
   
   
   * § 1178 HYPOTHEK FÜR NEBENLEISTUNGEN UND KOSTEN
     
     * (1) 1 Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen
       sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie
       sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 2 Das Erlöschen tritt
       nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine
       solche Leistung zusteht.
     * (2) 1 Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten
       Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer.
       2 Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche
       Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 3 Die
       Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
       erfolgt; sie ist unwiderruflich.
   
   
   * § 1179 LÖSCHUNGSVORMERKUNG
     
     * Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek
       löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person
       vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine
       Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu
       dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,
       * 1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine
         Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder
       * 2. ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf
         Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch
         ein künftiger oder bedingter sein.
   
   
   * § 1179A LÖSCHUNGSANSPRUCH BEI FREMDEN RECHTEN
     
     * (1) 1 Der Gläubiger einer Hypothek kann von dem Eigentümer verlangen,
       dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt,
       wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers mit dem
       Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung
       später eintritt. 2 Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1
       begünstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen
       übergegangen, so ist jeder Eigentümer wegen der zur Zeit seines Eigentums
       bestehenden Vereinigungen zur Löschung verpflichtet. 3 Der
       Löschungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner
       Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Vormerkung in
       das Grundbuch eingetragen worden wäre.
     * (2) 1 Die Löschung einer Hypothek, die nach § 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem
       Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt
       werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr
       entstehen wird; der Löschungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab
       jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. 2 Durch die
       Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach § 1163 Abs. 2 wird ein
       Anspruch nach Absatz 1 nicht begründet.
     * (3) Liegen bei der begünstigten Hypothek die Voraussetzungen des § 1163
       vor, ohne dass das Recht für den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger
       im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der Löschungsanspruch für den
       eingetragenen Gläubiger oder seinen Rechtsnachfolger.
     * (4) Tritt eine Hypothek im Range zurück, so sind auf die Löschung der ihr
       infolge der Rangänderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die
       Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
       Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zurückgetretenen Rechts der
       Zeitpunkt der Eintragung der Rangänderung tritt.
     * (5) 1 Als Inhalt einer Hypothek, deren Gläubiger nach den vorstehenden
       Vorschriften ein Anspruch auf Löschung zusteht, kann der Ausschluss
       dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen
       bestimmten Fall der Vereinigung beschränkt werden. 2 Der Ausschluss ist
       unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem Löschungsanspruch ganz oder
       teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss
       nicht für alle Fälle der Vereinigung vereinbart, so kann zur näheren
       Bezeichnung der erfassten Fälle auf die Eintragungsbewilligung Bezug
       genommen werden. 3 Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch
       nicht Löschungsansprüche für Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung
       bestanden haben.
   
   
   * § 1179B LÖSCHUNGSANSPRUCH BEI EIGENEM RECHT
     
     * (1) Wer als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach
       Maßgabe des § 1155 als Gläubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigentümer
       die Löschung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer
       Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine
       solche Vereinigung später eintritt.
     * (2) § 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 1180 AUSWECHSLUNG DER FORDERUNG
     
     * (1) 1 An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann
       eine andere Forderung gesetzt werden. 2 Zu der Änderung ist die Einigung
       des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch
       erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878
       finden entsprechende Anwendung.
     * (2) 1 Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung
       treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen
       Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder
       demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt. 2 Die
       Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 1181 ERLÖSCHEN DURCH BEFRIEDIGUNG AUS DEM GRUNDSTÜCK
     
     * (1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die
       Hypothek.
     * (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer
       Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen
       Grundstücke frei.
     * (3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den
       Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.
   
   
   * § 1182 ÜBERGANG BEI BEFRIEDIGUNG AUS DER GESAMTHYPOTHEK
     
     * 1 Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigentümer des Grundstücks,
       aus dem der Gläubiger befriedigt wird, von dem Eigentümer eines der
       anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz
       verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers
       auf ihn über. 2 Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gläubiger nur
       teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteil der dem Gläubiger
       verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundstück mit einem im Range
       gleich- oder nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil dieses
       Rechts geltend gemacht werden.
   
   
   * § 1183 AUFHEBUNG DER HYPOTHEK
     
     * 1 Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des
       Eigentümers erforderlich. 2 Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem
       Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
   
   
   * § 1184 SICHERUNGSHYPOTHEK
     
     * (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des
       Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der
       Gläubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen
       kann (Sicherungshypothek).
     * (2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet
       werden.
   
   
   * § 1185 BUCHHYPOTHEK; UNANWENDBARE VORSCHRIFTEN
     
     * (1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs
       ausgeschlossen.
     * (2) Die Vorschriften der §§ 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine
       Anwendung.
   
   
   * § 1186 ZULÄSSIGE UMWANDLUNGEN
     
     * 1 Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine
       gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden.
       2 Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist
       nicht erforderlich.
   
   
   * § 1187 SICHERUNGSHYPOTHEK FÜR INHABER- UND ORDERPAPIERE
     
     * 1 Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus
       einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament
       übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden.
       2 Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch
       nicht als solche bezeichnet ist. 3 Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3
       findet keine Anwendung. 4 Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den
       §§ 1179a, 1179b besteht nicht.
   
   
   * § 1188 SONDERVORSCHRIFT FÜR SCHULDVERSCHREIBUNGEN AUF DEN INHABER
     
     * (1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer
       Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers
       gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die
       Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.
     * (2) 1 Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist
       nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen
       ist. 2 Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der
       Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die
       Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist.
   
   
   * § 1189 BESTELLUNG EINES GRUNDBUCHVERTRETERS
     
     * (1) 1 Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den
       jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit
       Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über
       die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der
       Hypothek zu vertreten. 2 Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung
       in das Grundbuch erforderlich.
     * (2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu
       verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme
       der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
   
   
   * § 1190 HÖCHSTBETRAGSHYPOTHEK
     
     * (1) 1 Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der
       Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen
       die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. 2 Der Höchstbetrag muss
       in das Grundbuch eingetragen werden.
     * (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den
       Höchstbetrag eingerechnet.
     * (3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch
       nicht als solche bezeichnet ist.
     * (4) 1 Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen
       geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. 2 Wird sie nach
       diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek
       ausgeschlossen.
   
   
   * § 1191 GESETZLICHER INHALT DER GRUNDSCHULD
     
     * (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen,
       zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem
       Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
     * (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der
       Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten
       sind.
   
   
   * § 1192 ANWENDBARE VORSCHRIFTEN
     
     * (1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek
       entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt,
       dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
     * (1a) 1 Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft
       worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf
       Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die
       Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch
       jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2
       findet insoweit keine Anwendung. 2 Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
     * (2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen
       einer Hypothekenforderung.
   
   
   * § 1193 KÜNDIGUNG
     
     * (1) 1 Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung
       fällig. 2 Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu.
       3 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
     * (2) 1 Abweichende Bestimmungen sind zulässig. 2 Dient die Grundschuld der
       Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende
       Bestimmung nicht zulässig.
   
   
   * § 1194 ZAHLUNGSORT
     
     * Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen
       hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an
       dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
   
   
   * § 1195 INHABERGRUNDSCHULD
     
     * 1 Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der
       Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. 2 Auf einen solchen
       Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1196 EIGENTÜMERGRUNDSCHULD
     
     * (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.
     * (2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem
       Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen
       werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878
       findet Anwendung.
     * (3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b
       besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum
       in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als
       dem Eigentümer zugestanden hat.
   
   
   * § 1197 ABWEICHUNGEN VON DER FREMDGRUNDSCHULD
     
     * (1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die
       Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
     * (2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag
       eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist,
       und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.
   
   
   * § 1198 ZULÄSSIGE UMWANDLUNGEN
     
     * 1 Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine
       Hypothek umgewandelt werden. 2 Die Zustimmung der im Range gleich- oder
       nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
   
   
   * § 1199 GESETZLICHER INHALT DER RENTENSCHULD
     
     * (1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in
       regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem
       Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).
     * (2) 1 Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt
       werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. 2 Die
       Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.
   
   
   * § 1200 ANWENDBARE VORSCHRIFTEN
     
     * (1) Auf die einzelnen Leistungen finden die für Hypothekenzinsen, auf die
       Ablösungssumme finden die für ein Grundschuldkapital geltenden
       Vorschriften entsprechende Anwendung.
     * (2) Die Zahlung der Ablösungssumme an den Gläubiger hat die gleiche
       Wirkung wie die Zahlung des Kapitals einer Grundschuld.
   
   
   * § 1201 ABLÖSUNGSRECHT
     
     * (1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.
     * (2) 1 Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht
       eingeräumt werden. 2 Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger
       berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu
       verlangen.
   
   
   * § 1202 KÜNDIGUNG
     
     * (1) 1 Der Eigentümer kann das Ablösungsrecht erst nach vorgängiger
       Kündigung ausüben. 2 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate, wenn nicht
       ein anderes bestimmt ist.
     * (2) Eine Beschränkung des Kündigungsrechts ist nur soweit zulässig, dass
       der Eigentümer nach 30 Jahren unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist
       kündigen kann.
     * (3) Hat der Eigentümer gekündigt, so kann der Gläubiger nach dem Ablauf
       der Kündigungsfrist die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück
       verlangen.
   
   
   * § 1203 ZULÄSSIGE UMWANDLUNGEN
     
     * 1 Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine
       gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2
       Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist
       nicht erforderlich.
   
   
   * § 1204 GESETZLICHER INHALT DES PFANDRECHTS AN BEWEGLICHEN SACHEN
     
     * (1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise
       belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der
       Sache zu suchen (Pfandrecht).
     * (2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte
       Forderung bestellt werden.
   
   
   * § 1205 BESTELLUNG
     
     * (1) 1 Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der
       Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind,
       dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2 Ist der Gläubiger im
       Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des
       Pfandrechts.
     * (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen
       Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren
       Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer
       anzeigt.
   
   
   * § 1206 ÜBERGABEERSATZ DURCH EINRÄUMUNG DES MITBESITZES
     
     * Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes,
       wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder,
       falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den
       Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.
   
   
   * § 1207 VERPFÄNDUNG DURCH NICHTBERECHTIGTEN
     
     * Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die
       für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1208 GUTGLÄUBIGER ERWERB DES VORRANGS
     
     * 1 Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das
       Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit
       des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben
       ist. 2 Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936
       Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1209 RANG DES PFANDRECHTS
     
     * Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann
       maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung
       bestellt ist.
   
   
   * § 1210 UMFANG DER HAFTUNG DES PFANDES
     
     * (1) 1 Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand,
       insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2 Ist der persönliche
       Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein
       Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die
       Haftung nicht erweitert.
     * (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von
       Verwendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der
       Kündigung und der Rechtsverfolgung sowie für die Kosten des
       Pfandverkaufs.
   
   
   * § 1211 EINREDEN DES VERPFÄNDERS
     
     * (1) 1 Der Verpfänder kann dem Pfandgläubiger gegenüber die dem
       persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem
       Bürgen zustehenden Einreden geltend machen. 2 Stirbt der persönliche
       Schuldner, so kann sich der Verpfänder nicht darauf berufen, dass der
       Erbe für die Schuld nur beschränkt haftet.
     * (2) Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so verliert er
       eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.
   
   
   * § 1212 ERSTRECKUNG AUF GETRENNTE ERZEUGNISSE
     
     * Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande
       getrennt werden.
   
   
   * § 1213 NUTZUNGSPFAND
     
     * (1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der
       Pfandgläubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.
     * (2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgläubiger zum
       Alleinbesitz übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der
       Pfandgläubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.
   
   
   * § 1214 PFLICHTEN DES NUTZUNGSBERECHTIGTEN PFANDGLÄUBIGERS
     
     * (1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so
       ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und
       Rechenschaft abzulegen.
     * (2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und,
       wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese
       angerechnet.
     * (3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.
   
   
   * § 1215 VERWAHRUNGSPFLICHT
     
     * Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
   
   
   * § 1216 ERSATZ VON VERWENDUNGEN
     
     * 1 Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich
       die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die
       Geschäftsführung ohne Auftrag. 2 Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine
       Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
   
   
   * § 1217 RECHTSVERLETZUNG DURCH DEN PFANDGLÄUBIGER
     
     * (1) Verletzt der Pfandgläubiger die Rechte des Verpfänders in erheblichem
       Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung
       des Verpfänders fort, so kann der Verpfänder verlangen, dass das Pfand
       auf Kosten des Pfandgläubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur
       Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
       abgeliefert wird.
     * (2) 1 Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen
       Verwahrer kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung
       des Gläubigers verlangen. 2 Ist die Forderung unverzinslich und noch
       nicht fällig, so gebührt dem Pfandgläubiger nur die Summe, welche mit
       Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis
       zur Fälligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.
   
   
   * § 1218 RECHTE DES VERPFÄNDERS BEI DROHENDEM VERDERB
     
     * (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des
       Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen
       anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch
       Bürgen ist ausgeschlossen.
     * (2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb
       unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
   
   
   * § 1219 RECHTE DES PFANDGLÄUBIGERS BEI DROHENDEM VERDERB
     
     * (1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu
       besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des
       Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich
       versteigern lassen.
     * (2) 1 Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. 2 Auf Verlangen des
       Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
   
   
   * § 1220 ANDROHUNG DER VERSTEIGERUNG
     
     * (1) 1 Die Versteigerung des Pfandes ist erst zulässig, nachdem sie dem
       Verpfänder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn
       das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung
       Gefahr verbunden ist. 2 Im Falle der Wertminderung ist außer der
       Androhung erforderlich, dass der Pfandgläubiger dem Verpfänder zur
       Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und
       diese verstrichen ist.
     * (2) Der Pfandgläubiger hat den Verpfänder von der Versteigerung
       unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum
       Schadensersatz verpflichtet.
     * (3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung dürfen
       unterbleiben, wenn sie untunlich sind.
   
   
   * § 1221 FREIHÄNDIGER VERKAUF
     
     * Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger
       den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich
       ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung
       befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
   
   
   * § 1222 PFANDRECHT AN MEHREREN SACHEN
     
     * Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze
       Forderung.
   
   
   * § 1223 RÜCKGABEPFLICHT; EINLÖSUNGSRECHT
     
     * (1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des
       Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.
     * (2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des
       Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt
       ist.
   
   
   * § 1224 BEFRIEDIGUNG DURCH HINTERLEGUNG ODER AUFRECHNUNG
     
     * Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch
       Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
   
   
   * § 1225 FORDERUNGSÜBERGANG AUF DEN VERPFÄNDER
     
     * 1 Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er
       den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2 Die für
       einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 1226 VERJÄHRUNG DER ERSATZANSPRÜCHE
     
     * 1 Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder
       Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers
       auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
       Einrichtung verjähren in sechs Monaten. 2 Die Vorschrift des § 548 Abs. 1
       Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1227 SCHUTZ DES PFANDRECHTS
     
     * Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die
       Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum
       geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1228 BEFRIEDIGUNG DURCH PFANDVERKAUF
     
     * (1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch
       Verkauf.
     * (2) 1 Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung
       ganz oder zum Teil fällig ist. 2 Besteht der geschuldete Gegenstand nicht
       in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine
       Geldforderung übergegangen ist.
   
   
   * § 1229 VERBOT DER VERFALLVEREINBARUNG
     
     * Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung,
       nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig
       befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen
       werden soll, ist nichtig.
   
   
   * § 1230 AUSWAHL UNTER MEHREREN PFÄNDERN
     
     * 1 Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein
       anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden
       sollen. 2 Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner
       Befriedigung erforderlich sind.
   
   
   * § 1231 HERAUSGABE DES PFANDES ZUM VERKAUF
     
     * 1 Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er
       nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum
       Zwecke des Verkaufs fordern. 2 Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle
       der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu
       erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das
       Pfand zum Verkauf bereitzustellen.
   
   
   * § 1232 NACHSTEHENDE PFANDGLÄUBIGER
     
     * 1 Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range
       nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs
       herauszugeben. 2 Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern
       er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen
       nachstehenden Pfandgläubiger nicht widersprechen.
   
   
   * § 1233 AUSFÜHRUNG DES VERKAUFS
     
     * (1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis
       1240 zu bewirken.
     * (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen
       vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den
       Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden
       Vorschriften bewirken lassen.
   
   
   * § 1234 VERKAUFSANDROHUNG; WARTEFRIST
     
     * (1) 1 Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen
       und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf
       stattfinden soll. 2 Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der
       Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich
       ist.
     * (2) 1 Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der
       Androhung erfolgen. 2 Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von
       dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.
   
   
   * § 1235 ÖFFENTLICHE VERSTEIGERUNG
     
     * (1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu
       bewirken.
     * (2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift
       des § 1221 Anwendung.
   
   
   * § 1236 VERSTEIGERUNGSORT
     
     * 1 Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand
       aufbewahrt wird. 2 Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort
       ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem
       geeigneten anderen Orte zu versteigern.
   
   
   * § 1237 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
     
     * 1 Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des
       Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2 Der Eigentümer und Dritte, denen
       Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die
       Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
   
   
   * § 1238 VERKAUFSBEDINGUNGEN
     
     * (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der
       Käufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte
       verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
     * (2) 1 Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als
       von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des
       Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. 2 Unterbleibt die
       sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht
       vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der
       Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
   
   
   * § 1239 MITBIETEN DURCH GLÄUBIGER UND EIGENTÜMER
     
     * (1) 1 Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung
       mitbieten. 2 Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis
       als von ihm empfangen anzusehen.
     * (2) 1 Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht
       der Betrag bar erlegt wird. 2 Das Gleiche gilt von dem Gebot des
       Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.
   
   
   * § 1240 GOLD- UND SILBERSACHEN
     
     * (1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert
       zugeschlagen werden.
     * (2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch
       eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu
       einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
   
   
   * § 1241 BENACHRICHTIGUNG DES EIGENTÜMERS
     
     * Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem
       Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die
       Benachrichtigung untunlich ist.
   
   
   * § 1242 WIRKUNGEN DER RECHTMÄSSIGEN VERÄUSSERUNG
     
     * (1) 1 Durch die rechtmäßige Veräußerung des Pfandes erlangt der Erwerber
       die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigentümer erworben
       hätte. 2 Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgläubiger der Zuschlag
       erteilt wird.
     * (2) 1 Pfandrechte an der Sache erlöschen, auch wenn sie dem Erwerber
       bekannt waren. 2 Das Gleiche gilt von einem Nießbrauch, es sei denn, dass
       er allen Pfandrechten im Range vorgeht.
   
   
   * § 1243 RECHTSWIDRIGE VERÄUSSERUNG
     
     * (1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die
       Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237
       Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.
     * (2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende
       Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein
       Verschulden zur Last fällt.
   
   
   * § 1244 GUTGLÄUBIGER ERWERB
     
     * Wird eine Sache als Pfand veräußert, ohne dass dem Veräußerer ein
       Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen genügt wird, von denen die
       Rechtmäßigkeit der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§
       932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach §
       1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des § 1235 oder des § 1240
       Abs. 2 beobachtet worden sind.
   
   
   * § 1245 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
     
     * (1) 1 Der Eigentümer und der Pfandgläubiger können eine von den
       Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs
       vereinbaren. 2 Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch
       die Veräußerung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich.
       3 Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten
       sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
     * (2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des § 1235, des § 1237 Satz 1
       und des § 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung
       verzichtet werden.
   
   
   * § 1246 ABWEICHUNG AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN
     
     * (1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende
       Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der
       Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in
       dieser Art erfolgt.
     * (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.
   
   
   * § 1247 ERLÖS AUS DEM PFANDE
     
     * 1 Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner
       Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer
       berichtigt. 2 Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.
   
   
   * § 1248 EIGENTUMSVERMUTUNG
     
     * Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der
       Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß,
       dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
   
   
   * § 1249 ABLÖSUNGSRECHT
     
     * 1 Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren
       würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur
       Leistung berechtigt ist. 2 Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1250 ÜBERTRAGUNG DER FORDERUNG
     
     * (1) 1 Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen
       Gläubiger über. 2 Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen
       werden.
     * (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts
       ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.
   
   
   * § 1251 WIRKUNG DES PFANDRECHTSÜBERGANGS
     
     * (1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die
       Herausgabe des Pfandes verlangen.
     * (2) 1 Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger
       anstelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht
       verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. 2 Erfüllt er die
       Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu ersetzenden Schaden
       der bisherige Pfandgläubiger wie ein Bürge, der auf die Einrede der
       Vorausklage verzichtet hat. 3 Die Haftung des bisherigen Pfandgläubigers
       tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen
       Pfandgläubiger übergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen
       Verpflichtung abgetreten wird.
   
   
   * § 1252 ERLÖSCHEN MIT DER FORDERUNG
     
     * Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.
   
   
   * § 1253 ERLÖSCHEN DURCH RÜCKGABE
     
     * (1) 1 Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem
       Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2 Der Vorbehalt der Fortdauer
       des Pfandrechts ist unwirksam.
     * (2) 1 Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so
       wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben
       worden sei. 2 Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im
       Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des
       Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.
   
   
   * § 1254 ANSPRUCH AUF RÜCKGABE
     
     * 1 Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die
       Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der
       Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. 2 Das gleiche Recht hat
       der Eigentümer.
   
   
   * § 1255 AUFHEBUNG DES PFANDRECHTS
     
     * (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die
       Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem
       Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.
     * (2) 1 Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die
       Zustimmung des Dritten erforderlich. 2 Die Zustimmung ist demjenigen
       gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
       unwiderruflich.
   
   
   * § 1256 ZUSAMMENTREFFEN VON PFANDRECHT UND EIGENTUM
     
     * (1) 1 Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben
       Person zusammentrifft. 2 Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die
       Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten
       belastet ist.
     * (2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein
       rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
   
   
   * § 1257 GESETZLICHES PFANDRECHT
     
     * Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht
       finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 1258 PFANDRECHT AM ANTEIL EINES MITEIGENTÜMERS
     
     * (1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der
       Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der
       Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer
       Benutzung ergeben.
     * (2) 1 Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der
       Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und
       dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. 2 Nach dem Eintritt
       der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der
       Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers
       bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die
       Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für
       immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt
       haben.
     * (3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das
       Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.
     * (4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt
       unberührt.
   
   
   * § 1259 VERWERTUNG DES GEWERBLICHEN PFANDES
     
     * 1 Sind Eigentümer und Pfandgläubiger Unternehmer, juristische Personen
       des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, können
       sie für die Verwertung des Pfandes, das einen Börsen- oder Marktpreis
       hat, schon bei der Verpfändung vereinbaren, dass der Pfandgläubiger den
       Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte
       vornehmen kann oder dem Pfandgläubiger das Eigentum an der Sache bei
       Fälligkeit der Forderung zufallen soll. 2 In diesem Fall gilt die
       Forderung in Höhe des am Tag der Fälligkeit geltenden Börsen- oder
       Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. 3 Die §§ 1229 und 1233
       bis 1239 finden keine Anwendung.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1273 GESETZLICHER INHALT DES PFANDRECHTS AN RECHTEN
     
     * (1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
     * (2) 1 Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das
       Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich
       nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. 2 Die Anwendung der
       Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
   
   
   * § 1274 BESTELLUNG
     
     * (1) 1 Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für
       die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. 2 Ist zur Übertragung
       des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die
       Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
     * (2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem
       Recht nicht bestellt werden.
   
   
   * § 1275 PFANDRECHT AN RECHT AUF LEISTUNG
     
     * Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann,
       Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen
       dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im
       Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem
       Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217
       Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs.
       2 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1276 AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DES VERPFÄNDETEN RECHTS
     
     * (1) 1 Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung
       des Pfandgläubigers aufgehoben werden. 2 Die Zustimmung ist demjenigen
       gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist
       unwiderruflich. 3 Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.
     * (2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das
       Pfandrecht beeinträchtigt.
   
   
   * § 1277 BEFRIEDIGUNG DURCH ZWANGSVOLLSTRECKUNG
     
     * 1 Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund
       eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung
       geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. 2
       Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.
   
   
   * § 1278 ERLÖSCHEN DURCH RÜCKGABE
     
     * Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache
       erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen
       des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1279 PFANDRECHT AN EINER FORDERUNG
     
     * 1 Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen
       Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. 2 Soweit eine Forderung einen Börsen-
       oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1280 ANZEIGE AN DEN SCHULDNER
     
     * Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der
       Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem
       Schuldner anzeigt.
   
   
   * § 1281 LEISTUNG VOR FÄLLIGKEIT
     
     * 1 Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger
       gemeinschaftlich leisten. 2 Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie
       gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen,
       dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht
       zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
       abgeliefert wird.
   
   
   * § 1282 LEISTUNG NACH FÄLLIGKEIT
     
     * (1) 1 Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der
       Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der
       Schuldner nur an ihn leisten. 2 Die Einziehung einer Geldforderung steht
       dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung
       erforderlich ist. 3 Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch
       verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.
     * (2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger
       nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach §
       1277 zu suchen, bleibt unberührt.
   
   
   * § 1283 KÜNDIGUNG
     
     * (1) Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung
       ab, so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des
       Pfandgläubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.
     * (2) Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem
       Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird.
     * (3) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch
       der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt; für die Kündigung des
       Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger.
   
   
   * § 1284 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN
     
     * Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der
       Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren.
   
   
   * § 1285 MITWIRKUNG ZUR EINZIEHUNG
     
     * (1) Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger
       gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur
       Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung fällig ist.
     * (2) 1 Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist, die Forderung ohne
       Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen, hat er für die ordnungsmäßige
       Einziehung zu sorgen. 2 Von der Einziehung hat er den Gläubiger
       unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung
       untunlich ist.
   
   
   * § 1286 KÜNDIGUNGSPFLICHT BEI GEFÄHRDUNG
     
     * 1 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab,
       so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht,
       von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der
       Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer
       ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. 2 Unter der gleichen
       Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung
       zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.
   
   
   * § 1287 WIRKUNG DER LEISTUNG
     
     * 1 Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit
       der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der
       Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. 2 Besteht die Leistung
       in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der
       Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung
       des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so
       erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
   
   
   * § 1288 ANLEGUNG EINGEZOGENEN GELDES
     
     * (1) 1 Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind
       der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu
       mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeinträchtigung
       des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist, der Rechtsverordnung nach
       § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das
       Pfandrecht bestellt wird. 2 Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger.
     * (2) Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282, so gilt die Forderung
       des Pfandgläubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner
       Befriedigung gebührt, als von dem Gläubiger berichtigt.
   
   
   * § 1289 ERSTRECKUNG AUF DIE ZINSEN
     
     * 1 Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der
       Forderung. 2 Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125
       finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die
       Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem
       Einziehungsrecht Gebrauch mache.
   
   
   * § 1290 EINZIEHUNG BEI MEHRFACHER VERPFÄNDUNG
     
     * Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung
       nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen
       Pfandrechten vorgeht.
   
   
   * § 1291 PFANDRECHT AN GRUND- ODER RENTENSCHULD
     
     * Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für
       das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.
   
   
   * § 1292 VERPFÄNDUNG VON ORDERPAPIEREN
     
     * Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch
       Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers
       und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
   
   
   * § 1293 PFANDRECHT AN INHABERPAPIEREN
     
     * Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über
       das Pfandrecht an beweglichen Sachen.
   
   
   * § 1294 EINZIEHUNG UND KÜNDIGUNG
     
     * Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament übertragen
       werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist,
       auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten
       sind, der Pfandgläubiger zur Einziehung und, falls Kündigung erforderlich
       ist, zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.
   
   
   * § 1295 FREIHÄNDIGER VERKAUF VON ORDERPAPIEREN
     
     * Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden
       kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem
       Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier
       nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1296 ERSTRECKUNG AUF ZINSSCHEINE
     
     * 1 Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier
       gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem
       Pfandgläubiger übergeben sind. 2 Der Verpfänder kann, sofern nicht ein
       anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie
       vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.
   
   
   * § 1297 KEIN ANTRAG AUF EINGEHUNG DER EHE, NICHTIGKEIT EINES
     STRAFVERSPRECHENS
     
     * (1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt
       werden.
     * (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe
       unterbleibt, ist nichtig.
   
   
   * § 1298 ERSATZPFLICHT BEI RÜCKTRITT
     
     * (1) 1 Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen
       Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der
       Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden
       ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder
       Verbindlichkeiten eingegangen sind. 2 Dem anderen Verlobten hat er auch
       den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in
       Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung
       berührende Maßnahmen getroffen hat.
     * (2) Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die
       Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen
       nach angemessen waren.
     * (3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den
       Rücktritt vorliegt.
   
   
   * § 1299 RÜCKTRITT AUS VERSCHULDEN DES ANDEREN TEILS
     
     * Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden,
       das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach
       Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.
   
   
   * § 1300 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1301 RÜCKGABE DER GESCHENKE
     
     * 1 Unterbleibt die Eheschließung, so kann jeder Verlobte von dem anderen
       die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des
       Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2 Im Zweifel ist anzunehmen,
       dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll, wenn das Verlöbnis durch
       den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird.
   
   
   * § 1302 VERJÄHRUNG
     
     * Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche
       beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
   
   
   * § 1303 EHEMÜNDIGKEIT
     
     * 1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
       2 Mit einer Person, die das 16. 3 Lebensjahr nicht vollendet hat, kann
       eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
   
   
   * § 1304 GESCHÄFTSUNFÄHIGKEIT
     
     * Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
   
   
   * § 1305 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1306 BESTEHENDE EHE ODER LEBENSPARTNERSCHAFT
     
     * Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen,
       die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine
       Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
   
   
   * § 1307 VERWANDTSCHAFT
     
     * 1 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader
       Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. 2 Dies
       gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind
       erloschen ist.
   
   
   * § 1308 ANNAHME ALS KIND
     
     * (1) 1 Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren
       Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet
       worden ist. 2 Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst
       worden ist.
     * (2) 1 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung
       erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten
       durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie
       begründet worden ist. 2 Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige
       Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.
   
   
   * § 1309 EHEFÄHIGKEITSZEUGNIS FÜR AUSLÄNDER
     
     * (1) 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung
       vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum
       Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe
       nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines
       Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem
       Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. 2 Als Zeugnis der
       inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1
       Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 6. 3 Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern
       durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter
       öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung
       der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. 4 L 200 vom 26.7.2016, S. 1)
       sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines
       mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. 5
       Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten
       seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere
       Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
     * (2) 1 Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des
       Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die
       Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen.
       2 Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im
       Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden
       keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. 3 In
       besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt
       werden. 4 Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
     * (3) (weggefallen)
   
   
   * § 1310 ZUSTÄNDIGKEIT DES STANDESBEAMTEN, HEILUNG FEHLERHAFTER EHEN
     
     * (1) 1 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor
       dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. 2
       Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht
       verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. 3 Der
       Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn
       * 1. offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre,
         oder
       * 2. nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
         Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der
         Ehe in Betracht kommt.
     * (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das
       Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das
       Eheregister eingetragen hat.
     * (3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt
       haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
       * 1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
       * 2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt
         eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die
         Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
       * 3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche
         Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt,
         entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in
         Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
       .und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der
       Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt
       haben.
   
   
   * § 1311 PERSÖNLICHE ERKLÄRUNG
     
     * 1 Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1
       persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. 2 Die Erklärungen
       können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
   
   
   * § 1312 TRAUUNG
     
     * 1 Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden
       einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und,
       nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass
       sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. 2 Die
       Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen,
       sofern die Eheschließenden dies wünschen.
   
   
   * § 1313 AUFHEBUNG DURCH RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNG
     
     * 1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben
       werden. 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3
       Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann,
       ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
   
   
   * § 1314 AUFHEBUNGSGRÜNDE
     
     * (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie
       * 1. entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden
         ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet
         hatte, oder
       * 2. entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
     * (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn
       * 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der
         Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
         befand;
       * 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich
         um eine Eheschließung handelt;
       * 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über
         solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage
         und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der
         Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung
         Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des
         anderen Ehegatten verübt worden ist;
       * 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung
         bestimmt worden ist;
       * 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass
         sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.
   
   
   * § 1315 AUSSCHLUSS DER AUFHEBUNG
     
     * (1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen
       * 1. bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
         * a) der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu
           erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
           oder
         * b) auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so
           schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass
           die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
       * 2. bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der
         Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe
         fortsetzen will (Bestätigung);
       * 3. im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der
         Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen
         gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung);
       * 4. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach
         Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der
         Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will
         (Bestätigung);
       * 5. in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der
         Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
       .Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam.
     * (2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen
       * 1. bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die
         Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der
         Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der
         Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
       * 2. bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung
         fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu
         dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander
         gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit
         des Todes die Aufhebung beantragt ist.
   
   
   * § 1316 ANTRAGSBERECHTIGUNG
     
     * (1) Antragsberechtigt
       * 1. sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311
         sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die
         zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die
         dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch
         Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen
         können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die
         zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
       * 2. ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte
         Ehegatte.
     * (2) 1 Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von
       seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. 2 Bei einem Verstoß gegen
       § 1303 Satz 1 kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst
       stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
       Vertreters.
     * (3) 1 Bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 sowie in den Fällen des §
       1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag
       stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für
       die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen
       würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten
       erscheint. 2 Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 muss die zuständige
       Behörde den Antrag stellen, es sei denn, der minderjährige Ehegatte ist
       zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er
       die Ehe fortsetzen will.
   
   
   * § 1317 ANTRAGSFRIST
     
     * (1) 1 Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3
       nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen
       drei Jahren gestellt werden. 2 Die Frist beginnt mit der Entdeckung des
       Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den
       gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die
       Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn
       begründenden Umstände bekannt werden. 3 Auf den Lauf der Frist sind die
       §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
     * (2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den
       Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb
       von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag
       stellen.
     * (3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt
       werden.
   
   
   * § 1318 FOLGEN DER AUFHEBUNG
     
     * (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den
       nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
     * (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung
       * 1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304,
         1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder
         2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat
         oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen
         Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
       * 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder
         § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht
         bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf
         Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person
         beeinträchtigen würde.
       .Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung
       eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende
       Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange
       des Kindes grob unbillig wäre.
     * (3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit
       dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei
       Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob
       unbillig wäre.
     * (4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die
       Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange
       der dritten Person besonders zu berücksichtigen.
     * (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§
       1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die
       Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.
   
   
   * § 1319 AUFHEBUNG DER BISHERIGEN EHE
     
     * (1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden
       ist, eine neue Ehe ein, so kann, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch
       lebt, die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben
       werden, wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten, dass der für
       tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte.
     * (2) 1 Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst, es
       sei denn, dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung
       wussten, dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der
       Todeserklärung noch lebte. 2 Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die
       Todeserklärung aufgehoben wird.
   
   
   * § 1320 AUFHEBUNG DER NEUEN EHE
     
     * (1) 1 Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des §
       1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei
       denn, dass er bei der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte
       Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat. 2 Die
       Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. 3 Die Frist
       beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe
       Kenntnis davon erlangt hat, dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt.
       § 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 gilt entsprechend.
     * (2) Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1353 EHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT
     
     * (1) 1 Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen
       Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. 2 Die Ehegatten sind einander zur
       ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander
       Verantwortung.
     * (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen
       Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich
       das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe
       gescheitert ist.
   
   
   * § 1354 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1355 EHENAME
     
     * (1) 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen)
       bestimmen. 2 Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. 3
       Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der
       Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
     * (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem
       Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die
       Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
     * (3) 1 Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der
       Eheschließung erfolgen. 2 Wird die Erklärung später abgegeben, so muss
       sie öffentlich beglaubigt werden.
     * (4) 1 Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung
       gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur
       Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
       voranstellen oder anfügen. 2 Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus
       mehreren Namen besteht. 3 Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren
       Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. 4 Die Erklärung
       kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine
       erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. 5 Die Erklärung, wenn sie
       nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt
       abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
     * (5) 1 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. 2 Er
       kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder
       den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens
       geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der
       Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. 3
       Absatz 4 gilt entsprechend.
     * (6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten
       zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
   
   
   * § 1356 HAUSHALTSFÜHRUNG, ERWERBSTÄTIGKEIT
     
     * (1) 1 Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen
       Einvernehmen. 2 Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen,
       so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.
     * (2) 1 Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. 2 Bei der
       Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des
       anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
   
   
   * § 1357 GESCHÄFTE ZUR DECKUNG DES LEBENSBEDARFS
     
     * (1) 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung
       des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten
       zu besorgen. 2 Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt
       und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes
       ergibt.
     * (2) 1 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte
       mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht
       für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat
       das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. 2 Dritten gegenüber wirkt
       die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
     * (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
   
   
   * § 1358 GEGENSEITIGE VERTRETUNG VON EHEGATTEN IN ANGELEGENHEITEN DER
     GESUNDHEITSSORGE
     
     * (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine
       Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen
       (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte)
       berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
       * 1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder
         ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie
         ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
       * 2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige
         Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und
         durchzusetzen,
       * 3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer
         der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
       * 4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung
         gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die
         Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder
         Zahlung an diese zu verlangen.
     * (2) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in
       Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte
       gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden.
       2 Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen
       einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
     * (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
       * 1. die Ehegatten getrennt leben,
       * 2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist,
         dass der vertretene Ehegatte
         * a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4
           genannten Angelegenheiten ablehnt oder
         * b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt
           hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4
           bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
       * 3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit
         dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten
         Angelegenheiten umfasst, oder
       * 4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr
         als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
         festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
     * (4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
       * 1. das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt,
         zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
       * 2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer
         schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des
         Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3
         vorzulegen und
       * 3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu
         lassen, dass
         * a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit,
           aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der
           Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt
           wurde und
         * b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.
       .Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der
       Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die
       weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
     * (5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen
       Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten
       umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
     * (6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2,
       § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2
       gelten entsprechend.
   
   
   * § 1359 UMFANG DER SORGFALTSPFLICHT
     
     * Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen
       Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt
       einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
   
   
   * § 1360 VERPFLICHTUNG ZUM FAMILIENUNTERHALT
     
     * 1 Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit
       ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2 Ist einem
       Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine
       Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der
       Regel durch die Führung des Haushalts.
   
   
   * § 1360A UMFANG DER UNTERHALTSPFLICHT
     
     * (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den
       Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts
       zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den
       Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu
       befriedigen.
     * (2) 1 Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche
       Lebensgemeinschaft geboten ist. 2 Die Ehegatten sind einander
       verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen
       Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu
       stellen.
     * (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften
       der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.
     * (4) 1 Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits
       zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere
       Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der
       Billigkeit entspricht. 2 Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung
       in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
   
   
   * § 1360B ZUVIELLEISTUNG
     
     * Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als
       ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt,
       von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.
   
   
   * § 1361 UNTERHALT BEI GETRENNTLEBEN
     
     * (1) 1 Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen
       den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und
       Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen;
       für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt §
       1610a. 2 Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein
       Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt
       der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung
       für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
     * (2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen
       werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen,
       wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere
       wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer
       der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten
       erwartet werden kann.
     * (3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder
       Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend
       anzuwenden.
     * (4) 1 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
       gewähren. 2 Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. 3 Der
       Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der
       Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§
       1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 1361A VERTEILUNG DER HAUSHALTSGEGENSTÄNDE BEI GETRENNTLEBEN
     
     * (1) 1 Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm
       gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten
       herausverlangen. 2 Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten
       zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines
       abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen
       des Falles der Billigkeit entspricht.
     * (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden
       zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
     * (3) 1 Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das
       zuständige Gericht. 2 Dieses kann eine angemessene Vergütung für die
       Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.
     * (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten
       nichts anderes vereinbaren.
   
   
   * § 1361B EHEWOHNUNG BEI GETRENNTLEBEN
     
     * (1) 1 Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen
       getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die
       Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit
       dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten
       notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2 Eine unbillige
       Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden
       Kindern beeinträchtigt ist. 3 Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam
       mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an
       dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies
       besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das
       Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
     * (2) 1 Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen
       Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit,
       der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer
       solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht,
       ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu
       überlassen. 2 Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann
       ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen
       Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten
       das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht
       zuzumuten ist.
     * (3) 1 Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen,
       so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung
       dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. 2 Er kann von dem
       nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen,
       soweit dies der Billigkeit entspricht.
     * (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein
       Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten
       nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten
       gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in
       der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht
       überlassen hat.
   
   
   * § 1362 EIGENTUMSVERMUTUNG
     
     * (1) 1 Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die
       im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem
       Schuldner gehören. 2 Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten
       getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der
       nicht Schuldner ist. 3 Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit
       Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.
     * (2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten
       bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den
       Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch
       sie bestimmt sind.
   
   
   * § 1363 ZUGEWINNGEMEINSCHAFT
     
     * (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie
       nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.
     * (2) 1 Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren
       gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein
       Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. 2 Der Zugewinn, den die
       Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die
       Zugewinngemeinschaft endet.
   
   
   * § 1364 VERMÖGENSVERWALTUNG
     
     * Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der
       Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
       beschränkt.
   
   
   * § 1365 VERFÜGUNG ÜBER VERMÖGEN IM GANZEN
     
     * (1) 1 Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten
       verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2 Hat er sich
       ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die
       Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
     * (2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
       Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die
       Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne
       ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an
       der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr
       verbunden ist.
   
   
   * § 1366 GENEHMIGUNG VON VERTRÄGEN
     
     * (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des
       anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.
     * (2) 1 Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2 Hat
       er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so
       kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat,
       der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht
       widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der
       andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
     * (3) 1 Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung
       des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten
       gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der
       Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung
       unwirksam. 2 Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem
       Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt
       sie als verweigert. 3 Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist
       sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb
       der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als
       verweigert.
     * (4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.
   
   
   * § 1367 EINSEITIGE RECHTSGESCHÄFTE
     
     * Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung
       vorgenommen wird, ist unwirksam.
   
   
   * § 1368 GELTENDMACHUNG DER UNWIRKSAMKEIT
     
     * Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen
       Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt,
       die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den
       Dritten gerichtlich geltend zu machen.
   
   
   * § 1369 VERFÜGUNGEN ÜBER HAUSHALTSGEGENSTÄNDE
     
     * (1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen
       Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur
       verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
     * (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des
       anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund
       verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine
       Erklärung abzugeben.
     * (3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.
   
   
   * § 1370 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 1371 ZUGEWINNAUSGLEICH IM TODESFALL
     
     * (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird
       der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der
       gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der
       Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen
       Falle einen Zugewinn erzielt haben.
     * (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein
       Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften
       der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden
       Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in
       diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
     * (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben
       dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn
       dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt
       nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches
       Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
     * (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche
       nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen,
       vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen
       Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer
       angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten
       Viertel zu gewähren.
   
   
   * § 1372 ZUGEWINNAUSGLEICH IN ANDEREN FÄLLEN
     
     * Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten
       beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390
       ausgeglichen.
   
   
   * § 1373 ZUGEWINN
     
     * Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das
       Anfangsvermögen übersteigt.
   
   
   * § 1374 ANFANGSVERMÖGEN
     
     * (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
       Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
     * (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes
       wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder
       als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem
       Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den
       Einkünften zu rechnen ist.
     * (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
   
   
   * § 1375 ENDVERMÖGEN
     
     * (1) 1 Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der
       Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2
       Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
     * (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um
       den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach
       Eintritt des Güterstands
       * 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer
         sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
         entsprochen hat,
       * 2. Vermögen verschwendet hat oder
       * 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu
         benachteiligen.
       .Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in
       der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte
       darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf
       Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
     * (3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht
       hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des
       Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der
       unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen
       ist.
   
   
   * § 1376 WERTERMITTLUNG DES ANFANGS- UND ENDVERMÖGENS
     
     * (1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt,
       den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem
       Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt
       des Erwerbs hatte.
     * (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den
       das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem
       Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in
       dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.
     * (3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung
       von Verbindlichkeiten.
     * (4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung
       des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit
       dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in
       Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des
       Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann;
       die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.
   
   
   * § 1377 VERZEICHNIS DES ANFANGSVERMÖGENS
     
     * (1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten
       gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden
       Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im
       Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis
       richtig ist.
     * (2) 1 Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der
       Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. 2 Auf die Aufnahme des
       Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des §
       1035 anzuwenden. 3 Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände
       und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige
       feststellen lassen.
     * (3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das
       Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
   
   
   * § 1378 AUSGLEICHSFORDERUNG
     
     * (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen,
       so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als
       Ausgleichsforderung zu.
     * (2) 1 Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens
       begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des
       Güterstands vorhanden ist. 2 Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung
       der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2
       Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
     * (3) 1 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands
       und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. 2 Eine
       Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die
       Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über
       den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung;
       § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem
       Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. 3 Im
       Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands
       verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
     * (4) (weggefallen)
   
   
   * § 1379 AUSKUNFTSPFLICHT
     
     * (1) 1 Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die
       Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei
       vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige
       Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem
       anderen Ehegatten
       * 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
       * 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung
         des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
       .Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. 2 Jeder Ehegatte kann verlangen,
       dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses
       zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der
       Verbindlichkeiten ermittelt wird. 3 Er kann auch verlangen, dass das
       Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch
       einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
     * (2) 1 Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen
       Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung
       verlangen. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
   
   
   * § 1380 ANRECHNUNG VON VORAUSEMPFÄNGEN
     
     * (1) 1 Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was
       ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der
       Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung
       angerechnet werden soll. 2 Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen
       angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von
       Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der
       Ehegatten üblich sind.
     * (2) 1 Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der
       Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die
       Zuwendung gemacht hat. 2 Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der
       Zuwendung.
   
   
   * § 1381 LEISTUNGSVERWEIGERUNG WEGEN GROBER UNBILLIGKEIT
     
     * (1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern,
       soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob
       unbillig wäre.
     * (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der
       Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch
       die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen
       Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
   
   
   * § 1382 STUNDUNG
     
     * (1) 1 Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung,
       soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige
       Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur
       Unzeit erfolgen würde. 2 Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit
       erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse
       gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
     * (2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
     * (3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für
       eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
     * (4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der
       Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem
       Ermessen.
     * (5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird,
       kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren
       stellen.
     * (6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag
       aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung
       wesentlich geändert haben.
   
   
   * § 1383 ÜBERTRAGUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN
     
     * (1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der
       Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter
       Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies
       erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu
       vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der
       Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung
       angerechnet wird.
     * (2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in
       dem Antrag bezeichnen.
     * (3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.
   
   
   * § 1384 BERECHNUNGSZEITPUNKT DES ZUGEWINNS UND HÖHE DER AUSGLEICHSFORDERUNG
     BEI SCHEIDUNG
     
     * Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und
       für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des
       Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
   
   
   * § 1385 VORZEITIGER ZUGEWINNAUSGLEICH DES AUSGLEICHSBERECHTIGTEN EHEGATTEN
     BEI VORZEITIGER AUFHEBUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT
     
     * Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des
       Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen,
       wenn
       * 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
       * 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu
         befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung
         der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
       * 3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen
         Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben,
         schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in
         Zukunft nicht erfüllen wird, oder
       * 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert
         oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf
         Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines
         Vermögens zu unterrichten.
   
   
   * § 1386 VORZEITIGE AUFHEBUNG DER ZUGEWINNGEMEINSCHAFT
     
     * Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die
       vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
   
   
   * § 1387 BERECHNUNGSZEITPUNKT DES ZUGEWINNS UND HÖHE DER AUSGLEICHSFORDERUNG
     BEI VORZEITIGEM AUSGLEICH ODER VORZEITIGER AUFHEBUNG
     
     * In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns
       und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des
       Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt
       sind.
   
   
   * § 1388 EINTRITT DER GÜTERTRENNUNG
     
     * Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft
       vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.
   
   
   * § 1389 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 1390 ANSPRÜCHE DES AUSGLEICHSBERECHTIGTEN GEGEN DRITTE
     
     * (1) 1 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz
       des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen
       Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
       * 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an
         den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten
         Ehegatten zu benachteiligen und
       * 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der
         Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens
         des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt.
       .Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über
       die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 2 Der Dritte kann
       die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. 3 Der
       ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.
     * (2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den
       Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
     * (3) 1 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des
       Güterstands. 2 Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so
       wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend
       gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis
       ausgeschlagen hat.
     * (4) (weggefallen)
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1408 EHEVERTRAG, VERTRAGSFREIHEIT
     
     * (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag
       (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den
       Güterstand aufheben oder ändern.
     * (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den
       Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des
       Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
   
   
   * § 1409 BESCHRÄNKUNG DER VERTRAGSFREIHEIT
     
     * Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder
       ausländisches Recht bestimmt werden.
   
   
   * § 1410 FORM
     
     * Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur
       Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
   
   
   * § 1411 EHEVERTRÄGE BETREUTER
     
     * (1) 1 Ein Betreuter kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines
       Betreuers schließen, soweit für diese Angelegenheit ein
       Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. 2 Die Zustimmung des Betreuers
       bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn der Ausgleich des
       Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft
       vereinbart oder aufgehoben wird. 3 Für einen geschäftsfähigen Betreuten
       kann der Betreuer keinen Ehevertrag schließen.
     * (2) 1 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der Betreuer den
       Ehevertrag; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. 2
       Der Betreuer kann den Ehevertrag nur mit Genehmigung des
       Betreuungsgerichts schließen.
   
   
   * § 1412 WIRKUNGEN GEGENÜBER DRITTEN
     
     * Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder
       geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben
       oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen
       * 1. gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem
         Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein
         eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt
         gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist,
         oder
       * 2. gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten
         und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein
         eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit
         des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit
         unbekannt geblieben ist.
   
   
   * § 1413 WIDERRUF DER ÜBERLASSUNG DER VERMÖGENSVERWALTUNG
     
     * Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen
       Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen,
       nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein
       Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
   
   
   * § 1414 EINTRITT DER GÜTERTRENNUNG
     
     * 1 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie
       ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag
       etwas anderes ergibt. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des
       Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
   
   
   * § 1415 VEREINBARUNG DURCH EHEVERTRAG
     
     * Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten
       die nachstehenden Vorschriften.
   
   
   * § 1416 GESAMTGUT
     
     * (1) 1 Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die
       Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten
       (Gesamtgut). 2 Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der
       Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.
     * (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht
       durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.
     * (3) 1 Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist
       oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von
       dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke.
       2 Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im
       Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.
   
   
   * § 1417 SONDERGUT
     
     * (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
     * (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft
       übertragen werden können.
     * (3) 1 Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. 2 Er verwaltet
       es für Rechnung des Gesamtguts.
   
   
   * § 1418 VORBEHALTSGUT
     
     * (1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.
     * (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
       * 1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind,
       * 2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem
         Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch
         letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass
         der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
       * 3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden
         Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
         eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein
         Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
     * (3) 1 Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. 2 Er
       verwaltet es für eigene Rechnung.
     * (4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten
       gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
   
   
   * § 1419 GESAMTHANDSGEMEINSCHAFT
     
     * (1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den
       einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht
       berechtigt, Teilung zu verlangen.
     * (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner
       nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem
       Gesamtgut verlangen kann.
   
   
   * § 1420 VERWENDUNG ZUM UNTERHALT
     
     * Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die
       in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm
       des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu
       verwenden.
   
   
   * § 1421 VERWALTUNG DES GESAMTGUTS
     
     * 1 Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die
       Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das
       Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird.
       2 Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die
       Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
   
   
   * § 1422 INHALT DES VERWALTUNGSRECHTS
     
     * 1 Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt,
       die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das
       Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das
       Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. 2 Der andere Ehegatte wird durch
       die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
   
   
   * § 1423 VERFÜGUNG ÜBER DAS GESAMTGUT IM GANZEN
     
     * 1 Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit
       Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im
       Ganzen zu verfügen. 2 Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten
       verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere
       Ehegatte einwilligt.
   
   
   * § 1424 VERFÜGUNG ÜBER GRUNDSTÜCKE, SCHIFFE ODER SCHIFFSBAUWERKE
     
     * 1 Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung
       des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück
       verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit
       Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. 2 Dasselbe gilt, wenn ein
       eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
   
   
   * § 1425 SCHENKUNGEN
     
     * (1) 1 Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit
       Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut
       verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen,
       Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses
       Versprechen nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. 2 Das
       Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das
       Gesamtgut bezieht.
     * (2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder
       einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
   
   
   * § 1426 ERSETZUNG DER ZUSTIMMUNG DES ANDEREN EHEGATTEN
     
     * Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung
       des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen
       Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf
       Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie
       ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit
       an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr
       verbunden ist.
   
   
   * § 1427 RECHTSFOLGEN FEHLENDER EINWILLIGUNG
     
     * (1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgeschäft
       ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten
       die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
     * (2) 1 Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. 2 Hat
       er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur
       widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere
       Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht
       widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der
       andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
   
   
   * § 1428 VERFÜGUNGEN OHNE ZUSTIMMUNG
     
     * Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche
       Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht,
       so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der
       Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
   
   
   * § 1429 NOTVERWALTUNGSRECHT
     
     * 1 Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder
       durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen, das sich
       auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft
       vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im
       eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. 2 Das
       Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das
       Gesamtgut bezieht.
   
   
   * § 1430 ERSETZUNG DER ZUSTIMMUNG DES VERWALTERS
     
     * Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden
       Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das der andere Ehegatte zur
       ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen
       muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut
       vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag
       ersetzen.
   
   
   * § 1431 SELBSTÄNDIGES ERWERBSGESCHÄFT
     
     * (1) 1 Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt,
       dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist
       seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten
       nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2
       Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen,
       sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft
       betreibt.
     * (2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere
       Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen
       Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.
     * (3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung
       nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
   
   
   * § 1432 ANNAHME EINER ERBSCHAFT; ABLEHNUNG VON VERTRAGSANTRAG ODER SCHENKUNG
     
     * (1) 1 Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine
       Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die
       Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die
       Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. 2 Das Gleiche
       gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines
       Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer
       Schenkung.
     * (2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar
       über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten
       errichten.
   
   
   * § 1433 FORTSETZUNG EINES RECHTSSTREITS
     
     * Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des
       anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der
       Gütergemeinschaft anhängig war.
   
   
   * § 1434 UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG DES GESAMTGUTS
     
     * Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche
       Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so
       ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte
       Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
   
   
   * § 1435 PFLICHTEN DES VERWALTERS
     
     * 1 Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten. 2 Er hat den
       anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf
       Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. 3 Mindert
       sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er
       den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat,
       das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten
       vorgenommen hat.
   
   
   * § 1436 VERWALTUNG DURCH EINEN BETREUER
     
     * 1 Fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers
       eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten
       zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. 2 Dies
       gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.
   
   
   * § 1437 GESAMTGUTSVERBINDLICHKEITEN; PERSÖNLICHE HAFTUNG
     
     * (1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das
       Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts
       anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung
       verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
     * (2) 1 Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die
       Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten
       sind, auch persönlich als Gesamtschuldner. 2 Die Haftung erlischt mit der
       Beendigung der Gütergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im
       Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last
       fallen.
   
   
   * § 1438 HAFTUNG DES GESAMTGUTS
     
     * (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem
       Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur
       dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft
       vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne
       seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
     * (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann,
       wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
   
   
   * § 1439 KEINE HAFTUNG BEI ERWERB EINER ERBSCHAFT
     
     * Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb
       einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut
       nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als
       Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb
       eines Vermächtnisses.
   
   
   * § 1440 HAFTUNG FÜR VORBEHALTS- ODER SONDERGUT
     
     * 1 Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der
       Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut
       gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der
       Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. 2 Das
       Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem
       Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen
       Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den
       Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden
       pflegen.
   
   
   * § 1441 HAFTUNG IM INNENVERHÄLTNIS
     
     * Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
       Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie
       entstehen:
       * 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach
         Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren,
         das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;
       * 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder
         sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt
         der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut
         Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;
       * 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2
         bezeichneten Verbindlichkeiten.
   
   
   * § 1442 VERBINDLICHKEITEN DES SONDERGUTS UND EINES ERWERBSGESCHÄFTS
     
     * 1 Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die
       Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den
       Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2 Die Vorschrift gilt auch dann
       nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung
       des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem
       solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu
       gehörenden Sache entstehen.
   
   
   * § 1443 PROZESSKOSTEN
     
     * (1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines
       Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur
       Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
     * (2) 1 Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen
       Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im
       Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. 2 Die
       Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem
       Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine
       persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des
       Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach
       geboten ist; § 1441 Nr. 3 und § 1442 bleiben unberührt.
   
   
   * § 1444 KOSTEN DER AUSSTATTUNG EINES KINDES
     
     * (1) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
       einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so
       fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur
       Last, soweit sie das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
     * (2) Verspricht oder gewährt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,
       einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut,
       so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der
       Mutter zur Last; für den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet,
       gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht
       das Maß übersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.
   
   
   * § 1445 AUSGLEICHUNG ZWISCHEN VORBEHALTS-, SONDER- UND GESAMTGUT
     
     * (1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in
       sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des
       Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
     * (2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann
       er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
   
   
   * § 1446 FÄLLIGKEIT DES AUSGLEICHSANSPRUCHS
     
     * (1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut
       schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu
       leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der
       Beendigung der Gütergemeinschaft fordern.
     * (2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut
       oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten
       schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu
       leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit
       sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.
   
   
   * § 1447 AUFHEBUNGSANTRAG DES NICHT VERWALTENDEN EHEGATTEN
     
     * Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der
       Gütergemeinschaft beantragen,
       * 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden
         können, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig
         ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
       * 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt
         beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche
         Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
       * 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des
         anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Maße überschuldet ist,
         dass ein späterer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht
         verwaltet, erheblich gefährdet wird,
       * 4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des
         Betreuers des anderen Ehegatten fällt.
   
   
   * § 1448 AUFHEBUNGSANTRAG DES VERWALTERS
     
     * Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der
       Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von
       Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der
       Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist,
       dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
   
   
   * § 1449 WIRKUNG DER RICHTERLICHEN AUFHEBUNGSENTSCHEIDUNG
     
     * (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die
       Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
     * (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach
       Maßgabe des § 1412 wirksam.
   
   
   * § 1450 GEMEINSCHAFTLICHE VERWALTUNG DURCH DIE EHEGATTEN
     
     * (1) 1 Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so
       sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das
       Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf
       das Gesamtgut beziehen. 2 Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden
       Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.
     * (2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so
       genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
   
   
   * § 1451 MITWIRKUNGSPFLICHT BEIDER EHEGATTEN
     
     * Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
       mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts
       erforderlich sind.
   
   
   * § 1452 ERSETZUNG DER ZUSTIMMUNG
     
     * (1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines
       Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so
       kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des
       anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund
       verweigert.
     * (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen
       Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein
       Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das
       Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.
   
   
   * § 1453 VERFÜGUNG OHNE EINWILLIGUNG
     
     * (1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen
       Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs.
       1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.
     * (2) 1 Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. 2 Hat
       er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur
       widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere
       Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht
       widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der
       andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.
   
   
   * § 1454 NOTVERWALTUNGSRECHT
     
     * 1 Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem
       Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann
       der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub
       Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen
       beider Ehegatten handeln. 2 Das Gleiche gilt für die Führung eines
       Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
   
   
   * § 1455 VERWALTUNGSHANDLUNGEN OHNE MITWIRKUNG DES ANDEREN EHEGATTEN
     
     * Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
       * 1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis
         annehmen oder ausschlagen,
       * 2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns
         verzichten,
       * 3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene
         Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten
         angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
       * 4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung
         ablehnen,
       * 5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem
         anderen Ehegatten vornehmen,
       * 6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten
         gerichtlich geltend machen,
       * 7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der
         Gütergemeinschaft anhängig war,
       * 8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich
         geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche
         Zustimmung über das Recht verfügt hat,
       * 9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das
         Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
       * 10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen,
         wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
   
   
   * § 1456 SELBSTÄNDIGES ERWERBSGESCHÄFT
     
     * (1) 1 Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte
       selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu
       solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die
       der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2 Einseitige Rechtsgeschäfte, die
       sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber
       vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.
     * (2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und
       hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer
       Einwilligung gleich.
     * (3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung
       nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
   
   
   * § 1457 UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG DES GESAMTGUTS
     
     * Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche
       Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so
       ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte
       Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
   
   
   * § 1458 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1459 GESAMTGUTSVERBINDLICHKEITEN; PERSÖNLICHE HAFTUNG
     
     * (1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis
       1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen
       (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
     * (2) 1 Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch
       persönlich als Gesamtschuldner. 2 Fallen die Verbindlichkeiten im
       Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so
       erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der
       Gütergemeinschaft.
   
   
   * § 1460 HAFTUNG DES GESAMTGUTS
     
     * (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem
       Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt,
       nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn
       das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
     * (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann,
       wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
   
   
   * § 1461 KEINE HAFTUNG BEI ERWERB EINER ERBSCHAFT
     
     * Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die
       durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen,
       wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der
       Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.
   
   
   * § 1462 HAFTUNG FÜR VORBEHALTS- ODER SONDERGUT
     
     * 1 Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten,
       die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder
       zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden
       Sache entsteht. 2 Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die
       Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung
       des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit
       zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu
       werden pflegen.
   
   
   * § 1463 HAFTUNG IM INNENVERHÄLTNIS
     
     * Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende
       Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie
       entstehen:
       * 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach
         Eintritt der Gütergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren,
         das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird,
       * 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder
         sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis, auch wenn sie vor Eintritt
         der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut
         Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist,
       * 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2
         bezeichneten Verbindlichkeiten.
   
   
   * § 1464 VERBINDLICHKEITEN DES SONDERGUTS UND EINES ERWERBSGESCHÄFTS
     
     * 1 Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die
       Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den
       Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2 Die Vorschriften gelten auch
       dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für
       Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu
       einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer
       dazu gehörenden Sache entstehen.
   
   
   * § 1465 PROZESSKOSTEN
     
     * (1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines
       Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur
       Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
     * (2) 1 Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen
       die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem
       Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. 2 Die Kosten fallen
       jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber
       wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit
       oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die
       Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und §
       1464 bleiben unberührt.
   
   
   * § 1466 KOSTEN DER AUSSTATTUNG EINES NICHT GEMEINSCHAFTLICHEN KINDES
     
     * Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung
       eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des
       Kindes zur Last.
   
   
   * § 1467 AUSGLEICHUNG ZWISCHEN VORBEHALTS-, SONDER- UND GESAMTGUT
     
     * (1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein
       Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
     * (2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut,
       so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.
   
   
   * § 1468 FÄLLIGKEIT DES AUSGLEICHSANSPRUCHS
     
     * Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder
       Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung
       der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das
       Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu
       berichtigen.
   
   
   * § 1469 AUFHEBUNGSANTRAG
     
     * Jeder Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen,
       * 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden
         können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung
         Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen
         werden dürfen,
       * 2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich
         weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,
       * 3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt
         beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche
         Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
       * 4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des
         anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der
         Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist,
         dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,
       * 5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich
         aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers
         erfasst wird.
   
   
   * § 1470 WIRKUNG DER RICHTERLICHEN AUFHEBUNGSENTSCHEIDUNG
     
     * (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die
       Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
     * (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach
       Maßgabe des § 1412 wirksam.
   
   
   * § 1471 BEGINN DER AUSEINANDERSETZUNG
     
     * (1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten
       über das Gesamtgut auseinander.
     * (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften
       des § 1419.
   
   
   * § 1472 GEMEINSCHAFTLICHE VERWALTUNG DES GESAMTGUTS
     
     * (1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut
       gemeinschaftlich.
     * (2) 1 Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der
       Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung
       Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. 2 Ein Dritter kann sich hierauf
       nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder
       wissen muss, dass die Gütergemeinschaft beendet ist.
     * (3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
       mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts
       erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder
       Ehegatte allein treffen.
     * (4) 1 Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat
       der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsmäßigen
       Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden
       können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
       2 Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das
       Gesamtgut allein verwaltet hat.
   
   
   * § 1473 UNMITTELBARE ERSETZUNG
     
     * (1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz
       für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut
       gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das
       sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
     * (2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum
       Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu
       lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die
       Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 1474 DURCHFÜHRUNG DER AUSEINANDERSETZUNG
     
     * Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach
       den §§ 1475 bis 1481 auseinander.
   
   
   * § 1475 BERICHTIGUNG DER GESAMTGUTSVERBINDLICHKEITEN
     
     * (1) 1 Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu
       berichtigen. 2 Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie
       streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung
       dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.
     * (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten
       zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht
       verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.
     * (3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist,
       um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.
   
   
   * § 1476 TEILUNG DES ÜBERSCHUSSES
     
     * (1) Der Überschuss, der nach der Berichtigung der
       Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, gebührt den Ehegatten zu gleichen
       Teilen.
     * (2) 1 Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich
       auf seinen Teil anrechnen lassen. 2 Soweit er den Ersatz nicht auf diese
       Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.
   
   
   * § 1477 DURCHFÜHRUNG DER TEILUNG
     
     * (1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft
       geteilt.
     * (2) 1 Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen,
       die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind,
       insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. 2 Das Gleiche gilt
       für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft
       eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch
       Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch
       Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.
   
   
   * § 1478 AUSEINANDERSETZUNG NACH SCHEIDUNG
     
     * (1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so
       ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen
       zurückzuerstatten, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat;
       reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag
       von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen
       Eingebrachten zu tragen.
     * (2) Als eingebracht sind anzusehen
       * 1. die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der
         Gütergemeinschaft gehört haben,
       * 2. die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht
         auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung
         erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umständen nach zu den
         Einkünften zu rechnen war,
       * 3. die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten erlöschen oder deren
         Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
     * (3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der
       Einbringung.
   
   
   * § 1479 AUSEINANDERSETZUNG NACH RICHTERLICHER AUFHEBUNGSENTSCHEIDUNG
     
     * Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469
       durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die
       richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die
       Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf
       Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem
       der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.
   
   
   * § 1480 HAFTUNG NACH DER TEILUNG GEGENÜBER DRITTEN
     
     * 1 Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit
       berichtigt ist, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als
       Gesamtschuldner, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht
       besteht. 2 Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten
       Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§
       1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 1481 HAFTUNG DER EHEGATTEN UNTEREINANDER
     
     * (1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit
       berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut
       zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der
       Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür
       einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch
       über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.
     * (2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft
       gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür
       einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der
       Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
     * (3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander
       einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür
       einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch
       genommen wird.
   
   
   * § 1482 EHEAUFLÖSUNG DURCH TOD
     
     * 1 Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der
       Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. 2 Der
       verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
   
   
   * § 1483 EINTRITT DER FORTGESETZTEN GÜTERGEMEINSCHAFT
     
     * (1) 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die
       Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden
       Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. 2
       Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die
       Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt,
       die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. 3 Der Anteil des
       verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen
       wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
     * (2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge
       vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn
       fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.
   
   
   * § 1484 ABLEHNUNG DER FORTGESETZTEN GÜTERGEMEINSCHAFT
     
     * (1) Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
       ablehnen.
     * (2) 1 Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft
       geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957,
       1959 entsprechende Anwendung. 2 Bei einer Ablehnung durch den Betreuer
       des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts
       erforderlich.
     * (3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab, so gilt
       das Gleiche wie im Falle des § 1482.
   
   
   * § 1485 GESAMTGUT
     
     * (1) Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem
       ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach § 1483 Abs. 2 einem nicht
       anteilsberechtigten Abkömmling zufällt, und aus dem Vermögen, das der
       überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder
       nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.
     * (2) Das Vermögen, das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des
       Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt,
       gehört nicht zu dem Gesamtgut.
     * (3) Auf das Gesamtgut finden die für die eheliche Gütergemeinschaft
       geltende Vorschrift des § 1416 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1486 VORBEHALTSGUT; SONDERGUT
     
     * (1) Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als
       Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als
       Vorbehaltsgut erwirbt.
     * (2) Sondergut des überlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut
       gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.
   
   
   * § 1487 RECHTSSTELLUNG DES EHEGATTEN UND DER ABKÖMMLINGE
     
     * (1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der
       anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der
       fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche
       Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419, 1422 bis 1428,
       1434, des § 1435 Satz 1, 3 und der §§ 1436, 1445; der überlebende
       Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut
       allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die
       rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.
     * (2) Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem
       Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten
       Gütergemeinschaft zu leisten.
   
   
   * § 1488 GESAMTGUTSVERBINDLICHKEITEN
     
     * Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die
       Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche
       Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die
       Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.
   
   
   * § 1489 PERSÖNLICHE HAFTUNG FÜR DIE GESAMTGUTSVERBINDLICHKEITEN
     
     * (1) Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten
       Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich.
     * (2) Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge
       des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden die für
       die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden
       Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt
       das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der
       fortgesetzten Gütergemeinschaft hat.
     * (3) Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die
       Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird
       durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet.
   
   
   * § 1490 TOD EINES ABKÖMMLINGS
     
     * 1 Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem
       Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. 2 Hinterlässt er Abkömmlinge, die
       anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht
       überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. 3 Hinterlässt
       er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen
       anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind,
       dem überlebenden Ehegatten an.
   
   
   * § 1491 VERZICHT EINES ABKÖMMLINGS
     
     * (1) 1 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem
       Gesamtgut verzichten. 2 Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber
       dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die
       Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3 Das
       Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den
       übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen.
     * (2) 1 Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten
       und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2 Der Vertrag
       bedarf der notariellen Beurkundung.
     * (3) 1 Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter
       Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des
       Familiengerichts erforderlich. 2 Bei einem Verzicht durch den Betreuer
       des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
     * (4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende
       zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben
       wäre.
   
   
   * § 1492 AUFHEBUNG DURCH DEN ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
     
     * (1) 1 Der überlebende Ehegatte kann die fortgesetzte Gütergemeinschaft
       jederzeit aufheben. 2 Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
       für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht; die
       Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. 3 Das
       Nachlassgericht soll die Erklärung den anteilsberechtigten Abkömmlingen
       und, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der
       Abkömmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem
       Betreuungsgericht mitteilen.
     * (2) 1 Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden
       Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. 2 Der
       Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
     * (3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist
       die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
   
   
   * § 1493 WIEDERVERHEIRATUNG ODER BEGRÜNDUNG EINER LEBENSPARTNERSCHAFT DES
     ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
     
     * (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende
       Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
     * (2) 1 Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter
       Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem
       Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen,
       die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung
       herbeizuführen. 2 Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung
       der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die
       Auseinandersetzung erst später erfolgt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch,
       wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum
       Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle
       des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
     * (3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist,
       teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.
   
   
   * § 1494 TOD DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
     
     * (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des
       überlebenden Ehegatten.
     * (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine
       Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
       festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem
       Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
   
   
   * § 1495 AUFHEBUNGSANTRAG EINES ABKÖMMLINGS
     
     * Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten
       die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft beantragen,
       * 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden
         können, dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts
         unfähig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,
       * 2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abkömmling
         Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche
         Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist,
       * 3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des
         Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt,
       * 4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den
         Abkömmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden hätte, verwirkt
         haben würde.
   
   
   * § 1496 WIRKUNG DER RICHTERLICHEN AUFHEBUNGSENTSCHEIDUNG
     
     * 1 Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen
       des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. 2 Sie
       tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung
       auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.
   
   
   * § 1497 RECHTSVERHÄLTNIS BIS ZUR AUSEINANDERSETZUNG
     
     * (1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich
       der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut
       auseinander.
     * (2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am
       Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.
   
   
   * § 1498 DURCHFÜHRUNG DER AUSEINANDERSETZUNG
     
     * 1 Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475, 1476, des
       § 1477 Abs. 1, der §§ 1479, 1480 und des § 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an
       die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt
       der überlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die
       anteilsberechtigten Abkömmlinge. 2 Die in § 1476 Abs. 2 Satz 2
       bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten.
   
   
   * § 1499 VERBINDLICHKEITEN ZU LASTEN DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
     
     * Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:
       * 1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
         obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut
         nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur
         Last fielen;
       * 2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft
         entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der
         ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im
         Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;
       * 3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über
         das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht
         anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.
   
   
   * § 1500 VERBINDLICHKEITEN ZU LASTEN DER ABKÖMMLINGE
     
     * (1) Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des
       verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander
       zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit
       anrechnen lassen, als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des
       verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können.
     * (2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge
       anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu
       ersetzen hatte.
   
   
   * § 1501 ANRECHNUNG VON ABFINDUNGEN
     
     * (1) Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen
       Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so wird sie bei
       der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den
       Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet.
     * (2) 1 Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten
       Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft
       eine abweichende Vereinbarung treffen. 2 Die Vereinbarung bedarf der
       notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber
       wirksam, welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft
       eintreten.
   
   
   * § 1502 ÜBERNAHMERECHT DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN
     
     * (1) 1 Der überlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder
       einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu
       übernehmen. 2 Das Recht geht nicht auf den Erben über.
     * (2) 1 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch
       Urteil aufgehoben, so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1
       bestimmte Recht nicht zu. 2 Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in
       diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen,
       welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs. 2 zu übernehmen
       berechtigt sein würde. 3 Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich
       ausgeübt werden.
   
   
   * § 1503 TEILUNG UNTER DEN ABKÖMMLINGEN
     
     * (1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende
       Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im
       Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten
       berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der
       fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.
     * (2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter
       Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine
       solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten
       erfolgt ist.
     * (3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine
       Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen
       zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.
   
   
   * § 1504 HAFTUNGSAUSGLEICH UNTER ABKÖMMLINGEN
     
     * 1 Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den
       Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der
       Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. 2 Die Verpflichtung
       beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die
       Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1505 ERGÄNZUNG DES ANTEILS DES ABKÖMMLINGS
     
     * Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden
       zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung;
       an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten
       Gütergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur
       Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil
       gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils.
   
   
   * § 1506 ANTEILSUNWÜRDIGKEIT
     
     * 1 Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des
       Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. 2 Die Vorschriften über die
       Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1507 ZEUGNIS ÜBER FORTSETZUNG DER GÜTERGEMEINSCHAFT
     
     * 1 Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein
       Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2 Die
       Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1508 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1509 AUSSCHLIESSUNG DER FORTGESETZTEN GÜTERGEMEINSCHAFT DURCH
     LETZTWILLIGE VERFÜGUNG
     
     * 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod
       aufgelöst wird, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige
       Verfügung ausschließen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den
       Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu
       beantragen. 2 Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die
       Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. 3 Auf die
       Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des
       Pflichtteils entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1510 WIRKUNG DER AUSSCHLIESSUNG
     
     * Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das
       Gleiche wie im Falle des § 1482.
   
   
   * § 1511 AUSSCHLIESSUNG EINES ABKÖMMLINGS
     
     * (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod
       aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten
       Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.
     * (2) 1 Der ausgeschlossene Abkömmling kann, unbeschadet seines Erbrechts,
       aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des
       Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen
       Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde, wenn die fortgesetzte
       Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre. 2 Die für den
       Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende
       Anwendung.
     * (3) 1 Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird bei der
       Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des
       § 1501 angerechnet. 2 Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er
       den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.
   
   
   * § 1512 HERABSETZUNG DES ANTEILS
     
     * Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte
       Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach
       der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an
       dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte
       herabsetzen.
   
   
   * § 1513 ENTZIEHUNG DES ANTEILS
     
     * (1) 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die
       fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten
       Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten
       Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige
       Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den
       Pflichtteil zu entziehen. 2 Die Vorschrift des § 2336 Abs. 2 und 3 findet
       entsprechende Anwendung.
     * (2) Der Ehegatte kann, wenn er nach § 2338 berechtigt ist, das
       Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken, den Anteil des
       Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen.
   
   
   * § 1514 ZUWENDUNG DES ENTZOGENEN BETRAGS
     
     * Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs.
       1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige
       Verfügung zuwenden.
   
   
   * § 1515 ÜBERNAHMERECHT EINES ABKÖMMLINGS UND DES EHEGATTEN
     
     * (1) Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die
       fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verfügung
       anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll,
       bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände
       gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen.
     * (2) 1 Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden,
       dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den
       Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. 2 Die für die
       Erbfolge geltende Vorschrift des § 2049 findet Anwendung.
     * (3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder
       Preis zu übernehmen, kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt
       werden.
   
   
   * § 1516 ZUSTIMMUNG DES ANDEREN EHEGATTEN
     
     * (1) Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen
       eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
     * (2) 1 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2
       Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. 3 Die
       Zustimmung ist unwiderruflich.
     * (3) Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten
       Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.
   
   
   * § 1517 VERZICHT EINES ABKÖMMLINGS AUF SEINEN ANTEIL
     
     * (1) 1 Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher
       Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, dass die Ehe durch
       dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der
       fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher
       Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten
       erforderlich. 2 Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs. 2
       Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
     * (2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 1518 ZWINGENDES RECHT
     
     * 1 Anordnungen, die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in
       Widerspruch stehen, können von den Ehegatten weder durch letztwillige
       Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden. 2 Das Recht der Ehegatten,
       den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
       vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unberührt.
   
   
   * § 1519 VEREINBARUNG DURCH EHEVERTRAG
     
     * 1 Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der
       Wahl-Zugewinngemeinschaft, so gelten die Vorschriften des Abkommens vom
       4. 2 Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
       Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
       § 1368 gilt entsprechend. § 1412 ist nicht anzuwenden.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1564 SCHEIDUNG DURCH RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNG
     
     * 1 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder
       beider Ehegatten geschieden werden. 2 Die Ehe ist mit der Rechtskraft der
       Entscheidung aufgelöst. 3 Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung
       begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.
   
   
   * § 1565 SCHEITERN DER EHE
     
     * (1) 1 Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2 Die
       Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr
       besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie
       wiederherstellen.
     * (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur
       geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus
       Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare
       Härte darstellen würde.
   
   
   * § 1566 VERMUTUNG FÜR DAS SCHEITERN
     
     * (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn
       die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die
       Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
     * (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn
       die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
   
   
   * § 1567 GETRENNTLEBEN
     
     * (1) 1 Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche
       Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen
       will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. 2 Die häusliche
       Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb
       der ehelichen Wohnung getrennt leben.
     * (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten
       dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen
       nicht.
   
   
   * § 1568 HÄRTEKLAUSEL
     
     * (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist,
       wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der
       Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen
       ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den
       Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine
       so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe
       auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise
       geboten erscheint.
     * (2) (weggefallen)
   
   
   * § 1568A EHEWOHNUNG
     
     * (1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich
       der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter
       Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der
       Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der
       andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit
       entspricht.
     * (2) 1 Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten
       Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder
       steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein
       Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem
       Grundstück zu, so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen,
       wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2
       Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.
     * (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt
       * 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die
         Überlassung an den Vermieter oder
       * 2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren
       .an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem
       eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes
       Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt entsprechend.
     * (4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine
       Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder
       Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem
       Dritten besteht, nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies
       notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.
     * (5) 1 Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung, so kann sowohl der
       Ehegatte, der Anspruch auf deren Überlassung hat, als auch die zur
       Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu
       ortsüblichen Bedingungen verlangen. 2 Unter den Voraussetzungen des § 575
       Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses
       unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist,
       kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses
       verlangen. 3 Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande,
       kann der Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel die ortsübliche
       Vergleichsmiete, verlangen.
     * (6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt
       in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft
       der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er nicht vorher
       rechtshängig gemacht worden ist.
   
   
   * § 1568B HAUSHALTSGEGENSTÄNDE
     
     * (1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte
       anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden
       Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung
       unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der
       Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der
       andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
     * (2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen
       Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames
       Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten
       steht fest.
     * (3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine
       angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
   
   
   * § 1569 GRUNDSATZ DER EIGENVERANTWORTUNG
     
     * 1 Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen
       Unterhalt zu sorgen. 2 Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen
       Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden
       Vorschriften.
   
   
   * § 1570 UNTERHALT WEGEN BETREUUNG EINES KINDES
     
     * (1) 1 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege
       oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre
       nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2 Die Dauer des Unterhaltsanspruchs
       verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3
       Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der
       Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
     * (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus,
       wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und
       Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit
       entspricht.
   
   
   * § 1571 UNTERHALT WEGEN ALTERS
     
     * Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
       soweit von ihm im Zeitpunkt
       * 1. der Scheidung,
       * 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
         Kindes oder
       * 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach
         den §§ 1572 und 1573
       .wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden
       kann.
   
   
   * § 1572 UNTERHALT WEGEN KRANKHEIT ODER GEBRECHEN
     
     * Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
       solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
       * 1. der Scheidung,
       * 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
         Kindes,
       * 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
       * 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach §
         1573
       .an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner
       körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
       werden kann.
   
   
   * § 1573 UNTERHALT WEGEN ERWERBSLOSIGKEIT UND AUFSTOCKUNGSUNTERHALT
     
     * (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den
       §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und
       soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden
       vermag.
     * (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum
       vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits
       einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den
       Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt
       verlangen.
     * (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570
       bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften
       aber entfallen sind.
     * (4) 1 Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn
       die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es
       ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die
       Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. 2 War es ihm
       gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den
       Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen
       Unterhalt verlangen.
     * (5) (weggefallen)
   
   
   * § 1574 ANGEMESSENE ERWERBSTÄTIGKEIT
     
     * (1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene
       Erwerbstätigkeit auszuüben.
     * (2) 1 Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den
       Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem
       Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine
       solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig
       wäre. 2 Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer
       der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines
       gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.
     * (3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit
       erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden,
       fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der
       Ausbildung zu erwarten ist.
   
   
   * § 1575 AUSBILDUNG, FORTBILDUNG ODER UMSCHULUNG
     
     * (1) 1 Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während
       der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder
       abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn
       er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt,
       um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig
       sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu
       erwarten ist. 2 Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine
       solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind
       ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
     * (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden
       oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe
       eingetreten sind.
     * (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung,
       Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der
       Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der
       erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.
   
   
   * § 1576 UNTERHALT AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN
     
     * 1 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen,
       soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine
       Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von
       Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob
       unbillig wäre. 2 Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen
       berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
   
   
   * § 1577 BEDÜRFTIGKEIT
     
     * (1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis
       1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus
       seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
     * (2) 1 Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht
       den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2 Einkünfte, die den
       vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter
       Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der
       Billigkeit entspricht.
     * (3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten,
       soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der
       beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
     * (4) 1 War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt
       des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde,
       fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf
       Unterhalt. 2 Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von
       dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
       Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
   
   
   * § 1578 MASS DES UNTERHALTS
     
     * (1) 1 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen
       Lebensverhältnissen. 2 Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
     * (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen
       Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie
       die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder
       einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
     * (3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§
       1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten
       einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der
       verminderten Erwerbsfähigkeit.
   
   
   * § 1578A DECKUNGSVERMUTUNG BEI SCHADENSBEDINGTEN MEHRAUFWENDUNGEN
     
     * Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt §
       1610a.
   
   
   * § 1578B HERABSETZUNG UND ZEITLICHE BEGRENZUNG DES UNTERHALTS WEGEN
     UNBILLIGKEIT
     
     * (1) 1 Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den
       angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen
       Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch
       unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder
       Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2 Dabei
       ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im
       Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt
       zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter
       Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. 3 Nachteile im Sinne
       des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder
       Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von
       Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
     * (2) 1 Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu
       begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter
       Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
       anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. 2 Absatz 1 Satz 2
       und 3 gilt entsprechend.
     * (3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können
       miteinander verbunden werden.
   
   
   * § 1579 BESCHRÄNKUNG ODER VERSAGUNG DES UNTERHALTS WEGEN GROBER UNBILLIGKEIT
     
     * Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
       begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter
       Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
       anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
       * 1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen,
         in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines
         gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
       * 2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
       * 3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren
         vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen
         Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
       * 4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
       * 5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des
         Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
       * 6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine
         Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
       * 7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei
         ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt
         oder
       * 8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den
         Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
   
   
   * § 1580 AUSKUNFTSPFLICHT
     
     * Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über
       ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist
       entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 1581 LEISTUNGSFÄHIGKEIT
     
     * 1 Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
       unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne
       Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt
       zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit
       Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse
       der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. 2 Den Stamm des
       Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung
       unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen
       wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
   
   
   * § 1582 RANG DES GESCHIEDENEN EHEGATTEN BEI MEHREREN UNTERHALTSBERECHTIGTEN
     
     * Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des
       geschiedenen Ehegatten nach § 1609.
   
   
   * § 1583 EINFLUSS DES GÜTERSTANDS
     
     * Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen
       Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend
       anzuwenden.
   
   
   * § 1584 RANGVERHÄLTNISSE MEHRERER UNTERHALTSVERPFLICHTETER
     
     * 1 Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten
       des Berechtigten. 2 Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig
       ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2
       und 4 gilt entsprechend.
   
   
   * § 1585 ART DER UNTERHALTSGEWÄHRUNG
     
     * (1) 1 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
       gewähren. 2 Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3 Der
       Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der
       Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des
       Berechtigten erlischt.
     * (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital
       verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete
       dadurch nicht unbillig belastet wird.
   
   
   * § 1585A SICHERHEITSLEISTUNG
     
     * (1) 1 Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2 Die
       Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der
       Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der
       Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3
       Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen
       Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den
       besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung
       angemessen erscheint.
     * (2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die
       Beschränkung des § 232 gilt nicht.
   
   
   * § 1585B UNTERHALT FÜR DIE VERGANGENHEIT
     
     * (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte
       Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
     * (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder
       Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1
       fordern.
     * (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit
       kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt
       werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung
       absichtlich entzogen hat.
   
   
   * § 1585C VEREINBARUNGEN ÜBER DEN UNTERHALT
     
     * 1 Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der
       Scheidung Vereinbarungen treffen. 2 Eine Vereinbarung, die vor der
       Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen
       Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in
       einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
   
   
   * § 1586 WIEDERVERHEIRATUNG, BEGRÜNDUNG EINER LEBENSPARTNERSCHAFT ODER TOD
     DES BERECHTIGTEN
     
     * (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung
       einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.
     * (2) 1 Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
       für die Vergangenheit bleiben bestehen. 2 Das Gleiche gilt für den
       Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer
       Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.
   
   
   * § 1586A WIEDERAUFLEBEN DES UNTERHALTSANSPRUCHS
     
     * (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft
       ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann
       er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er
       ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu
       erziehen hat.
     * (2) 1 Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten
       der früher aufgelösten Ehe. 2 Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1586B KEIN ERLÖSCHEN BEI TOD DES VERPFLICHTETEN
     
     * (1) 1 Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den
       Erben als Nachlassverbindlichkeit über. 2 Die Beschränkungen nach § 1581
       fallen weg. 3 Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der
       dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die
       Ehe nicht geschieden worden wäre.
     * (2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund
       des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer
       Betracht.
   
   
   * § 1587 VERWEIS AUF DAS VERSORGUNGSAUSGLEICHSGESETZ
     
     * Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den
       geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden
       Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
       aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der
       berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder
       aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
   
   
   * § 1588 (KEINE ÜBERSCHRIFT)
     
     * Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die
       Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
   
   
   * § 1589 VERWANDTSCHAFT
     
     * (1) 1 Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader
       Linie verwandt. 2 Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind,
       aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie
       verwandt. 3 Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der
       sie vermittelnden Geburten.
     * (2) (weggefallen)
   
   
   * § 1590 SCHWÄGERSCHAFT
     
     * (1) 1 Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten
       verschwägert. 2 Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich
       nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
     * (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie
       begründet wurde, aufgelöst ist.
   
   
   * § 1591 MUTTERSCHAFT
     
     * Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
   
   
   * § 1592 VATERSCHAFT
     
     * Vater eines Kindes ist der Mann,
       * 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet
         ist,
       * 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
       * 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über
         das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
         freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
   
   
   * § 1593 VATERSCHAFT BEI AUFLÖSUNG DER EHE DURCH TOD
     
     * 1 § 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde
       und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. 2
       Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen
       wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. 3 Wird von einer Frau, die eine
       weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen
       1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des
       neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen.
       4 Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt,
       dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des
       früheren Ehemanns.
   
   
   * § 1594 ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT
     
     * (1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem
       Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden,
       zu dem die Anerkennung wirksam wird.
     * (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die
       Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
     * (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist
       unwirksam.
     * (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
   
   
   * § 1595 ZUSTIMMUNGSBEDÜRFTIGKEIT DER ANERKENNUNG
     
     * (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
     * (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der
       Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
     * (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
   
   
   * § 1596 ANERKENNUNG UND ZUSTIMMUNG BEI FEHLENDER ODER BESCHRÄNKTER
     GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
     
     * (1) 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst
       anerkennen. 2 Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist
       erforderlich. 3 Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche
       Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der
       gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des
       Betreuungsgerichts erforderlich. 4 Für die Zustimmung der Mutter gelten
       die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
     * (2) 1 Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt
       ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2 Im
       Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur
       selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen
       Vertreters.
     * (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder
       zustimmen; § 1825 bleibt unberührt.
     * (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten
       erklärt werden.
   
   
   * § 1597 FORMERFORDERNISSE; WIDERRUF
     
     * (1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
     * (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die
       für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der
       Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
     * (3) 1 Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach
       der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. 2 Für den Widerruf
       gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4
       entsprechend.
   
   
   * § 1597A VERBOT DER MISSBRÄUCHLICHEN ANERKENNUNG DER VATERSCHAFT
     
     * (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt
       werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder
       den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu
       schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte
       Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der
       deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3
       Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche
       Anerkennung der Vaterschaft).
     * (2) 1 Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche
       Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Behörde oder die
       Urkundsperson dies der nach § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständigen
       Behörde nach Anhörung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und
       die Beurkundung auszusetzen. 2 Ein Anzeichen für das Vorliegen konkreter
       Anhaltspunkte ist insbesondere:
       * 1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden
         oder der Mutter oder des Kindes,
       * 2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag
         gestellt hat und die Staatsangehörigkeit eines sicheren
         Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes besitzt,
       * 3. das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden
         und der Mutter oder dem Kind,
       * 4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft
         von Kindern verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und
         jeweils die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder
         den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die
         Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung
         die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, oder
       * 5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein
         Vermögensvorteil für die Anerkennung der Vaterschaft oder die
         Zustimmung hierzu gewährt oder versprochen worden ist.
       .Die beurkundende Behörde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem
       Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. 3 Hat die nach
       § 85a des Aufenthaltsgesetzes zuständige Behörde gemäß § 85a Absatz 1 des
       Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbräuchlichen Anerkennung der
       Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist
       die Beurkundung abzulehnen.
     * (3) 1 Solange die Beurkundung gemäß Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann
       die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden
       Behörde oder Urkundsperson beurkundet werden. 2 Das Gleiche gilt, wenn
       die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.
     * (4) Für die Zustimmung der Mutter nach § 1595 Absatz 1 gelten die Absätze
       1 bis 3 entsprechend.
     * (5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn
       der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.
   
   
   * § 1598 UNWIRKSAMKEIT VON ANERKENNUNG, ZUSTIMMUNG UND WIDERRUF
     
     * (1) 1 Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie
       den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597
       nicht genügen. 2 Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a
       Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3
       unwirksam.
     * (2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf
       Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den
       Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.
   
   
   * § 1598A ANSPRUCH AUF EINWILLIGUNG IN EINE GENETISCHE UNTERSUCHUNG ZUR
     KLÄRUNG DER LEIBLICHEN ABSTAMMUNG
     
     * (1) 1 Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
       * 1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
       * 2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
       * 3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
       .verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung
       einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten
       genetischen Probe dulden. 2 Die Probe muss nach den anerkannten
       Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
     * (2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine
       nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer
       Probeentnahme anzuordnen.
     * (3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der
       leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des
       minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung
       der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
     * (4) 1 Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und
       eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten,
       der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das
       Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. 2 Über
       Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das
       Familiengericht.
   
   
   * § 1599 NICHTBESTEHEN DER VATERSCHAFT
     
     * (1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer
       Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater
       des Kindes ist.
     * (2) 1 § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach
       Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter
       spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem
       Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; §
       1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 2 Neben den nach den §§ 1595 und 1596
       notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes,
       der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist;
       für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis
       3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. 3
       Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag
       stattgebenden Beschlusses wirksam.
   
   
   * § 1600 ANFECHTUNGSBERECHTIGTE
     
     * (1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
       * 1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593
         besteht,
       * 2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes
         während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
       * 3. die Mutter und
       * 4. das Kind.
     * (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem
       Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre
       Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass
       der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
     * (3) 1 Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der
       Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind
       tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. 2 Eine Übernahme
       tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im
       Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
       mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
     * (4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch
       künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden,
       so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter
       ausgeschlossen.
   
   
   * § 1600A PERSÖNLICHE ANFECHTUNG; ANFECHTUNG BEI FEHLENDER ODER BESCHRÄNKTER
     GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
     
     * (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
     * (2) 1 Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
       können die Vaterschaft nur selbst anfechten. 2 Dies gilt auch, wenn sie
       in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der
       Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3 Sind sie geschäftsunfähig, so
       kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
     * (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit
       beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
     * (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig,
       wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
     * (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst
       anfechten.
   
   
   * § 1600B ANFECHTUNGSFRISTEN
     
     * (1) 1 Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten
       werden. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von
       den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen
       einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste
       Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.
     * (1a) (weggefallen)
     * (2) 1 Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor
       die Anerkennung wirksam geworden ist. 2 In den Fällen des § 1593 Satz 4
       beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die
       festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des
       Kindes ist.
     * (3) 1 Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die
       Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem
       Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. 2 In diesem Falle beginnt
       die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem
       Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die
       Vaterschaft sprechen.
     * (4) 1 Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die
       Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der
       Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst
       anfechten. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
     * (5) 1 Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a
       Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. 2 Die Frist ist auch
       gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung
       an der Anfechtung gehindert wird. 3 Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer
       4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend
       anzuwenden.
     * (6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen
       der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit
       diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.
   
   
   * § 1600C VATERSCHAFTSVERMUTUNG IM ANFECHTUNGSVERFAHREN
     
     * (1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass
       das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und
       2, § 1593 besteht.
     * (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die
       Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung
       unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem
       Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 1600D GERICHTLICHE FESTSTELLUNG DER VATERSCHAFT
     
     * (1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die
       Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
     * (2) 1 Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als
       Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
       2 Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der
       Vaterschaft bestehen.
     * (3) 1 Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. 2
       Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch
       des 181. 3 Tages. 4 Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des
       Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als
       Empfängniszeit.
     * (4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung
       in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a
       Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von
       Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne
       von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung
       gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes
       festgestellt werden.
     * (5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem
       Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend
       gemacht werden.
   
   
   * § 1601 UNTERHALTSVERPFLICHTETE
     
     * Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu
       gewähren.
   
   
   * § 1602 BEDÜRFTIGKEIT
     
     * (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu
       unterhalten.
     * (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen
       hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte
       seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht
       ausreichen.
   
   
   * § 1603 LEISTUNGSFÄHIGKEIT
     
     * (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner
       sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines
       angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
     * (2) 1 Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren
       minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu
       ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. 2 Den
       minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur
       Vollendung des 21. 3 Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der
       Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen
       Schulausbildung befinden. 4 Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein
       anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch
       nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines
       Vermögens bestritten werden kann.
   
   
   * § 1604 EINFLUSS DES GÜTERSTANDS
     
     * 1 Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine
       Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm
       gehörte. 2 Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige
       Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die
       Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem
       Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des
       Verpflichteten beruht.
   
   
   * § 1605 AUSKUNFTSPFLICHT
     
     * (1) 1 Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf
       Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen,
       soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer
       Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. 2 Über die Höhe der Einkünfte
       sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers,
       vorzulegen. 3 Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
     * (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden,
       wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später
       wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
   
   
   * § 1606 RANGVERHÄLTNISSE MEHRERER PFLICHTIGER
     
     * (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie
       unterhaltspflichtig.
     * (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden
       Linie haften die näheren vor den entfernteren.
     * (3) 1 Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs-
       und Vermögensverhältnissen. 2 Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind
       betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes
       beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
   
   
   * § 1607 ERSATZHAFTUNG UND GESETZLICHER FORDERUNGSÜBERGANG
     
     * (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig
       ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
     * (2) 1 Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten
       im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 2 Der Anspruch
       gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1
       verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.
     * (3) 1 Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht,
       soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des
       Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der
       Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. 2
       Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt
       gewährt.
     * (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des
       Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.
   
   
   * § 1608 HAFTUNG DES EHEGATTEN ODER LEBENSPARTNERS
     
     * (1) 1 Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. 2 Soweit
       jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
       außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
       Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607
       Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3 Der Lebenspartner des Bedürftigen
       haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
     * (2) (weggefallen)
   
   
   * § 1609 RANGFOLGE MEHRERER UNTERHALTSBERECHTIGTER
     
     * Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der
       Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt
       folgende Rangfolge:
       * 1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
       * 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes
         unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie
         Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei
         der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im
         Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
       * 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2
         fallen,
       * 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
       * 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
       * 6. Eltern,
       * 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die
         Näheren den Entfernteren vor.
   
   
   * § 1610 MASS DES UNTERHALTS
     
     * (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der
       Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
     * (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der
       Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der
       Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
   
   
   * § 1610A DECKUNGSVERMUTUNG BEI SCHADENSBEDINGTEN MEHRAUFWENDUNGEN
     
     * Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens
       Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines
       Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht
       geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
   
   
   * § 1611 BESCHRÄNKUNG ODER WEGFALL DER VERPFLICHTUNG
     
     * (1) 1 Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden
       bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem
       Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer
       schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen
       Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der
       Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die
       der Billigkeit entspricht. 2 Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die
       Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
     * (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von
       Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
     * (3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden
       Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in
       Anspruch nehmen.
   
   
   * § 1612 ART DER UNTERHALTSGEWÄHRUNG
     
     * (1) 1 Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. 2
       Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts
       in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
     * (2) 1 Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren,
       können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der
       Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die
       gebotene Rücksicht genommen wird. 2 Ist das Kind minderjährig, kann ein
       Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine
       Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt
       aufgenommen ist.
     * (3) 1 Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. 2 Der
       Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der
       Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
   
   
   * § 1612A MINDESTUNTERHALT MINDERJÄHRIGER KINDER; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG
     
     * (1) 1 Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht
       in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen
       Mindestunterhalts verlangen. 2 Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem
       steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen
       Kindes. 3 Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
       * 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste
         Altersstufe) 87 Prozent,
       * 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs
         (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
       * 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
       .des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des
       minderjährigen Kindes.
     * (2) 1 Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede
       weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 2 Der
       sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle
       Euro aufzurunden.
     * (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats
       maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
     * (4) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den
       Mindestunterhalt erstmals zum 1. 2 Januar 2016 und dann alle zwei Jahre
       durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
       festzulegen.
     * (5) (weggefallen)
   
   
   * § 1612B DECKUNG DES BARBEDARFS DURCH KINDERGELD
     
     * (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines
       Barbedarfs zu verwenden:
       * 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch
         Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
       * 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
       .In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
     * (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht
       gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht
       bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
   
   
   * § 1612C ANRECHNUNG ANDERER KINDBEZOGENER LEISTUNGEN
     
     * § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene
       Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.
   
   
   * § 1613 UNTERHALT FÜR DIE VERGANGENHEIT
     
     * (1) 1 Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder
       Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu
       welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des
       Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und
       sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in
       Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. 2
       Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten
       Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde
       nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
     * (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des
       Absatzes 1 Erfüllung verlangen
       * 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs
         (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann
         dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der
         Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig
         geworden ist;
       * 2. für den Zeitraum, in dem er
         * a) aus rechtlichen Gründen oder
         * b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des
           Unterhaltspflichtigen fallen,
         an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
     * (3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in
       Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden,
       soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine
       unbillige Härte bedeuten würde. 2 Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom
       Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten
       Unterhalt gewährt hat.
   
   
   * § 1614 VERZICHT AUF DEN UNTERHALTSANSPRUCH; VORAUSLEISTUNG
     
     * (1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
     * (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter
       Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten
       Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte,
       für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
   
   
   * § 1615 ERLÖSCHEN DES UNTERHALTSANSPRUCHS
     
     * (1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder
       des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz
       wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu
       bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des
       Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
     * (2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten
       der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu
       erlangen ist.
   
   
   * § 1615A ANWENDBARE VORSCHRIFTEN
     
     * Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und
       haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach
       seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen
       Vorschriften, soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften
       ergibt.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1615 UNTERHALTSANSPRUCH VON MUTTER UND VATER AUS ANLASS DER GEBURT
     
     * (1) 1 Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und
       acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2 Dies gilt
       auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der
       Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
     * (2) 1 Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie
       infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die
       Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater
       verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus
       Unterhalt zu gewähren. 2 Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen
       der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet
       werden kann. 3 Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor
       der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. 4 Sie
       verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 5
       Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden
       Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
     * (3) 1 Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten
       sind entsprechend anzuwenden. 2 Die Verpflichtung des Vaters geht der
       Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt
       entsprechend. 3 Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
     * (4) 1 Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz
       2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2 In diesem Falle gilt Absatz 3
       entsprechend.
   
   
   * § 1615M BEERDIGUNGSKOSTEN FÜR DIE MUTTER
     
     * Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat
       der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung
       nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.
   
   
   * § 1615N KEIN ERLÖSCHEN BEI TOD DES VATERS ODER TOTGEBURT
     
     * 1 Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der
       Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren
       ist. 2 Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m
       sinngemäß.
   
   
   * § 1616 GEBURTSNAME BEI ELTERN MIT EHENAMEN
     
     * Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
   
   
   * § 1617 GEBURTSNAME BEI ELTERN OHNE EHENAMEN UND GEMEINSAMER SORGE
     
     * (1) 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge
       gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
       den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt,
       zum Geburtsnamen des Kindes. 2 Eine nach der Beurkundung der Geburt
       abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3 Die Bestimmung
       der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
     * (2) 1 Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes
       keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht
       einem Elternteil. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Das Gericht kann dem
       Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4
       Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so
       erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht
       übertragen ist.
     * (3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem
       Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein
       Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens
       des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches
       deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
   
   
   * § 1617A GEBURTSNAME BEI ELTERN OHNE EHENAMEN UND ALLEINSORGE
     
     * (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur
       einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil
       im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
     * (2) 1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein
       zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen
       des anderen Elternteils erteilen. 2 Die Erteilung des Namens bedarf der
       Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte
       Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3 Die
       Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4 Für die Einwilligung
       des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.
   
   
   * § 1617B NAME BEI NACHTRÄGLICHER GEMEINSAMER SORGE ODER SCHEINVATERSCHAFT
     
     * (1) 1 Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind
       bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei
       Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. 2
       Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge
       seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf
       eines Monats nach Rückkehr in das Inland. 3 Hat das Kind das fünfte
       Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der
       Bestimmung anschließt. § 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und
       Abs. 3 gelten entsprechend.
     * (2) 1 Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname
       Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so
       erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte
       Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den
       Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als
       Geburtsnamen. 2 Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
       Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. 3 Für den Antrag des
       Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
   
   
   * § 1617C NAME BEI NAMENSÄNDERUNG DER ELTERN
     
     * (1) 1 Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen,
       nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich
       der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes
       nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. 2 Ein in der
       Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. 3 Lebensjahr
       vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu
       der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 4 Die Erklärung ist
       gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt
       werden.
     * (2) Absatz 1 gilt entsprechend,
       * 1. wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname
         eines Kindes geworden ist, ändert oder
       * 2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der
         Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden
         ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer
         Lebenspartnerschaft ändert.
     * (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder
       den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der
       Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1
       Satz 3 gilt entsprechend.
   
   
   * § 1618 EINBENENNUNG
     
     * 1 Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder
       gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der
       nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren
       gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem
       Standesamt ihren Ehenamen erteilen. 2 Sie können diesen Namen auch dem
       von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder
       anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder
       angefügter Ehename entfällt. 3 Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung
       des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die
       elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil
       zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte
       Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 4 Das
       Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen,
       wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des
       Kindes erforderlich ist. 5 Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt
       werden. § 1617c gilt entsprechend.
   
   
   * § 1618A PFLICHT ZU BEISTAND UND RÜCKSICHT
     
     * Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.
   
   
   * § 1619 DIENSTLEISTUNGEN IN HAUS UND GESCHÄFT
     
     * Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den
       Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen
       Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in
       ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
   
   
   * § 1620 AUFWENDUNGEN DES KINDES FÜR DEN ELTERLICHEN HAUSHALT
     
     * Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur
       Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung
       oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen,
       so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu
       verlangen.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1624 AUSSTATTUNG AUS DEM ELTERNVERMÖGEN
     
     * (1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine
       Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer
       selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der
       Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter
       zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht
       besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den
       Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der
       Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
     * (2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines
       Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch
       soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die
       Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
   
   
   * § 1625 AUSSTATTUNG AUS DEM KINDESVERMÖGEN
     
     * 1 Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge,
       Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine
       Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem
       Vermögen gewährt. 2 Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 1626 ELTERLICHE SORGE, GRUNDSÄTZE
     
     * (1) 1 Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige
       Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 2 Die elterliche Sorge umfasst die
       Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des
       Kindes (Vermögenssorge).
     * (2) 1 Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die
       wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu
       selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. 2 Sie besprechen mit dem
       Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der
       elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
     * (3) 1 Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden
       Elternteilen. 2 Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu
       denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine
       Entwicklung förderlich ist.
   
   
   * § 1626A ELTERLICHE SORGE NICHT MITEINANDER VERHEIRATETER ELTERN;
     SORGEERKLÄRUNGEN
     
     * (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander
       verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
       * 1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
         (Sorgeerklärungen),
       * 2. wenn sie einander heiraten oder
       * 3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam
         überträgt.
     * (2) 1 Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag
       eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen
       Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht
       widerspricht. 2 Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der
       Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und
       sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die
       gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
     * (3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
   
   
   * § 1626B BESONDERE WIRKSAMKEITSVORAUSSETZUNGEN DER SORGEERKLÄRUNG
     
     * (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung
       ist unwirksam.
     * (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben
       werden.
     * (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche
       Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3
       oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1
       Satz 1 geändert wurde.
   
   
   * § 1626C PERSÖNLICHE ABGABE; BESCHRÄNKT GESCHÄFTSFÄHIGER ELTERNTEIL
     
     * (1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
     * (2) 1 Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils
       bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2 Die Zustimmung
       kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt
       entsprechend. 3 Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des
       beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die
       Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
   
   
   * § 1626D FORM; MITTEILUNGSPFLICHT
     
     * (1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet
       werden.
     * (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und
       Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des
       Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner
       Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches
       Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches
       Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.
   
   
   * § 1626 UNWIRKSAMKEIT
     
     * Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den
       Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
   
   
   * § 1627 AUSÜBUNG DER ELTERLICHEN SORGE
     
     * 1 Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in
       gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. 2 Bei
       Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
   
   
   * § 1628 GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG BEI MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN DER ELTERN
     
     * 1 Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer
       bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung
       für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das
       Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem
       Elternteil übertragen. 2 Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit
       Auflagen verbunden werden.
   
   
   * § 1629 VERTRETUNG DES KINDES
     
     * (1) 1 Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. 2 Die
       Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung
       gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
       Elternteil. 3 Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die
       elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628
       übertragen ist. 4 Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu
       berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes
       notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
     * (2) 1 Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten,
       als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten
       ausgeschlossen ist. 2 Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern
       gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind
       befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil
       geltend machen. 3 Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach
       § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht
       für die Feststellung der Vaterschaft.
     * (2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen
       Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
     * (3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht
       zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil
       Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im
       eigenen Namen geltend machen, solange
       * 1. die Eltern getrennt leben oder
       * 2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269
         Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in
         Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
         Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
       .Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein
       zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für
       und gegen das Kind.
   
   
   * § 1629A BESCHRÄNKUNG DER MINDERJÄHRIGENHAFTUNG
     
     * (1) 1 Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer
       gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte
       Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine
       sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf
       Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes
       wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt
       der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für
       Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§
       107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für
       Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die
       Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. 2 Beruft sich der
       volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für
       die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991
       entsprechende Anwendung.
     * (2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen
       Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach §
       112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die
       allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
     * (3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie
       deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus
       einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht
       berührt.
     * (4) 1 Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder
       Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit
       die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der
       Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem
       solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der
       Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig
       gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei
       Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. 2 Unter den in Satz 1
       bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige
       Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der
       Volljährigkeit vorhanden war.
   
   
   * § 1630 ELTERLICHE SORGE BEI PFLEGERBESTELLUNG ODER FAMILIENPFLEGE
     
     * (1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des
       Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
     * (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so
       entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in
       einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch
       das Vermögen des Kindes betrifft.
     * (3) 1 Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so
       kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson
       Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. 2
       Für die Übertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der
       Eltern erforderlich. 3 Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die
       Rechte und Pflichten eines Pflegers.
   
   
   * § 1631 INHALT UND GRENZEN DER PERSONENSORGE
     
     * (1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das
       Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu
       bestimmen.
     * (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von
       Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen
       entwürdigenden Maßnahmen.
     * (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der
       Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
   
   
   * § 1631A AUSBILDUNG UND BERUF
     
     * 1 In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern
       insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. 2 Bestehen
       Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten
       Person eingeholt werden.
   
   
   * § 1631B FREIHEITSENTZIEHENDE UNTERBRINGUNG UND FREIHEITSENTZIEHENDE
     MASSNAHMEN
     
     * (1) 1 Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung
       verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. 2 Die
       Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere
       zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung,
       erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch
       andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. 3 Ohne die Genehmigung
       ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr
       verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
     * (2) 1 Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn
       dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen
       Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder
       auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht
       altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. 2 Absatz 1 Satz
       2 und 3 gilt entsprechend.
   
   
   * § 1631C VERBOT DER STERILISATION
     
     * 1 Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. 2
       Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1809
       findet keine Anwendung.
   
   
   * § 1631D BESCHNEIDUNG DES MÄNNLICHEN KINDES
     
     * (1) 1 Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht
       erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen
       männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der
       ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. 2 Dies gilt nicht, wenn durch
       die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl
       gefährdet wird.
     * (2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch
       von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen
       gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und,
       ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar
       befähigt sind.
   
   
   * § 1631 BEHANDLUNG VON KINDERN MIT VARIANTEN DER GESCHLECHTSENTWICKLUNG
     
     * (1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in eine Behandlung eines
       nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer Variante der
       Geschlechtsentwicklung einzuwilligen oder selbst diese Behandlung
       durchzuführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Behandlung
       hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das körperliche
       Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen
       Geschlechts anzugleichen.
     * (2) In operative Eingriffe an den inneren oder äußeren
       Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungsfähigen Kindes mit einer
       Variante der Geschlechtsentwicklung, die eine Angleichung des
       körperlichen Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen oder des
       weiblichen Geschlechts zur Folge haben könnten und für die nicht bereits
       nach Absatz 1 die Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur
       einwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten
       Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. § 1809 ist nicht
       anzuwenden.
     * (3) 1 Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der Genehmigung des
       Familiengerichts, es sei denn, der operative Eingriff ist zur Abwehr
       einer Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit des Kindes
       erforderlich und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung
       aufgeschoben werden. 2 Die Genehmigung ist auf Antrag der Eltern zu
       erteilen, wenn der geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten
       entspricht. 3 Legen die Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff
       befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission nach
       Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der geplante Eingriff dem Wohl des
       Kindes am besten entspricht.
     * (4) 1 Einer interdisziplinären Kommission sollen zumindest die folgenden
       Personen angehören:
       * 1. der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,
       * 2. mindestens eine weitere ärztliche Person,
       * 3. eine Person, die über eine psychologische, kinder- und
         jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische
         Berufsqualifikation verfügt, und
       * 4. eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.
       .Die ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unterschiedliche
       kinderheilkundliche Spezialisierungen aufweisen. 2 Unter ihnen muss ein
       Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt
       Kinderendokrinologie und -diabetologie sein. 3 Ein Kommissionsmitglied
       nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrichtung der medizinischen
       Versorgung beschäftigt sein, in der der operative Eingriff durchgeführt
       werden soll. 4 Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung im Umgang
       mit Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung haben. 5 Auf Wunsch
       der Eltern soll die Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante
       der Geschlechtsentwicklung beteiligen.
     * (5) Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1 befürwortende
       Stellungnahme der interdisziplinären Kommission hat insbesondere folgende
       Angaben zu enthalten:
       * 1. die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und Informationen zu
         ihrer Befähigung,
       * 2. das Alter des Kindes und ob und welche Variante der
         Geschlechtsentwicklung es aufweist,
       * 3. die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche Indikation für
         diesen besteht,
       * 4. warum die Kommission den Eingriff unter Berücksichtigung des
         Kindeswohls befürwortet und ob er aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes
         am besten entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem Eingriff,
         mit einer anderen Behandlung oder mit dem Verzicht auf einen Eingriff
         bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
       * 5. ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein Gespräch mit den
         Eltern und dem Kind geführt wurde und ob und durch welche
         Kommissionsmitglieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit dieser
         Variante der Geschlechtsentwicklung aufgeklärt und beraten wurden,
       * 6. ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch eine
         Beratungsperson mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung
         stattgefunden hat,
       * 7. inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden und
         zu äußern und ob der geplante Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
       * 8. ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungsperson mit einer
         Variante der Geschlechtsentwicklung die befürwortende Stellungnahme
         mitträgt.
       .Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der interdisziplinären
       Kommission unterschrieben sein.
     * (6) 1 Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine Behandlung an den
       inneren oder äußeren Geschlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte
       bis zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte Person ihr 48. 2
       Lebensjahr vollendet.
   
   
   * § 1632 HERAUSGABE DES KINDES; BESTIMMUNG DES UMGANGS; VERBLEIBENSANORDNUNG
     BEI FAMILIENPFLEGE
     
     * (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von
       jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil
       widerrechtlich vorenthält.
     * (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes
       auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
     * (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2
       betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
     * (4) 1 Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die
       Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das
       Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen,
       dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das
       Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. 2 Das Familiengericht kann
       in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson
       zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer
       ist, wenn
       * 1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes
         vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und
         Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht
         nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher
         Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und
       * 2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
   
   
   * § 1633 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1638 BESCHRÄNKUNG DER VERMÖGENSSORGE
     
     * (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das
       Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall
       oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige
       Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern
       das Vermögen nicht verwalten sollen.
     * (2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden
       Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung
       eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein
       Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die
       Eltern gleichfalls nicht verwalten.
     * (3) 1 Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt,
       dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es
       der andere Elternteil. 2 Insoweit vertritt dieser das Kind.
   
   
   * § 1639 ANORDNUNGEN DES ERBLASSERS ODER ZUWENDENDEN
     
     * (1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den
       Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den
       Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der
       Zuwendung getroffen worden sind.
     * (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.
   
   
   * § 1640 VERMÖGENSVERZEICHNIS
     
     * (1) 1 Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen,
       welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis
       mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und
       dem Familiengericht einzureichen. 2 Gleiches gilt für Vermögen, welches
       das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für
       Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und
       unentgeltliche Zuwendungen. 3 Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe
       des Gesamtwerts.
     * (2) Absatz 1 gilt nicht,
       * 1. wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt
         oder
       * 2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der
         Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.
     * (3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein
       oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das
       Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige
       Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
   
   
   * § 1641 SCHENKUNGSVERBOT
     
     * 1 Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. 2
       Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder
       einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
   
   
   * § 1642 ANLEGUNG VON GELD
     
     * Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach
       den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen,
       soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
   
   
   * § 1643 GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSGESCHÄFTE
     
     * (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den
       Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung
       des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5
       etwas anderes ergibt.
     * (2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über
       Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.
     * (3) 1 Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das
       Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind
       allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die
       Genehmigung abweichend von § 1851 Nummer 1 nur dann erforderlich, wenn
       der Elternteil neben dem Kind berufen war. 2 Ein
       Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das Kind aus
       einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung.
     * (4) 1 Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der
       Genehmigung zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines
       anderen Vertrags, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen
       verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach
       dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll. 2 Eine
       Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
       * 1. es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt,
       * 2. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für das Kind hat oder
       * 3. das Vertragsverhältnis von dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit
         spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile
         gekündigt werden kann.
       .§ 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
     * (5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwenden.
   
   
   * § 1644 ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN FÜR GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSGESCHÄFTE
     
     * (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtsgeschäft
       dem Wohl des Kindes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer
       wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht widerspricht.
     * (2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.
     * (3) 1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856
       Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist das Kind
       volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
       Genehmigung des Familiengerichts.
   
   
   * § 1645 ANZEIGEPFLICHT FÜR ERWERBSGESCHÄFTE
     
     * Die Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im
       Namen des Kindes beim Familiengericht anzuzeigen.
   
   
   * § 1646 ERWERB MIT MITTELN DES KINDES
     
     * (1) 1 Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so
       geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die
       Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. 2 Dies gilt
       insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit
       Blankoindossament versehen sind.
     * (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn
       die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten
       Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen Übertragung der
       Abtretungsvertrag genügt.
   
   
   * § 1647 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1648 ERSATZ VON AUFWENDUNGEN
     
     * Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der
       Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich
       halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht
       die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.
   
   
   * § 1649 VERWENDUNG DER EINKÜNFTE DES KINDESVERMÖGENS
     
     * (1) 1 Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen
       Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt
       des Kindes zu verwenden. 2 Soweit die Vermögenseinkünfte nicht
       ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch
       seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen
       Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
     * (2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur
       ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes
       nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt
       der minderjährigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter
       Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten
       der Billigkeit entspricht.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1664 BESCHRÄNKTE HAFTUNG DER ELTERN
     
     * (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind
       gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen
       Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
     * (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als
       Gesamtschuldner.
   
   
   * § 1665 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1666 GERICHTLICHE MASSNAHMEN BEI GEFÄHRDUNG DES KINDESWOHLS
     
     * (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder
       sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in
       der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen
       zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
     * (2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet
       ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht
       gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen
       Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die
       Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
     * (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
       * 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder-
         und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
       * 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
       * 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung
         oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis
         der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an
         denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
       * 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen
         mit dem Kind herbeizuführen,
       * 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
       * 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
     * (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen
       mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
   
   
   * § 1666A GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT; VORRANG ÖFFENTLICHER HILFEN
     
     * (1) 1 Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen
       Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf
       andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
       2 Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf
       unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. 3
       Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind
       mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung
       der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum,
       das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem
       sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum,
       das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder
       Dritte Mieter der Wohnung ist.
     * (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere
       Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur
       Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
   
   
   * § 1667 GERICHTLICHE MASSNAHMEN BEI GEFÄHRDUNG DES KINDESVERMÖGENS
     
     * (1) 1 Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis
       des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung
       legen. 2 Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der
       Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. 3 Ist das eingereichte
       Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das
       Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen
       Beamten oder Notar aufgenommen wird.
     * (2) 1 Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in
       bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung
       erforderlich ist. 2 Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen
       des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind
       vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843
       bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind
       entsprechend anzuwenden.
     * (3) 1 Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des
       Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung
       unterliegende Vermögen auferlegen. 2 Die Art und den Umfang der
       Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. 3
       Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des
       Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. 4 Die
       Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die
       Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
     * (4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie
       veranlasst hat.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1671 ÜBERTRAGUNG DER ALLEINSORGE BEI GETRENNTLEBEN DER ELTERN
     
     * (1) 1 Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die
       elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass
       ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der
       elterlichen Sorge allein überträgt. 2 Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
       * 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14.
         Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
       * 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
         Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
         entspricht.
     * (2) 1 Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die
       elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater
       beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen
       Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. 2 Dem Antrag ist
       stattzugeben, soweit
       * 1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem
         Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und
         widerspricht der Übertragung, oder
       * 2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist,
         dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten
         entspricht.
     * (3) 1 Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1,
       so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen
       Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. 2 Dem Antrag ist
       stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater
       dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
     * (4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit
       die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt
       werden muss.
   
   
   * § 1672 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1673 RUHEN DER ELTERLICHEN SORGE BEI RECHTLICHEM HINDERNIS
     
     * (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig
       ist.
     * (2) 1 Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
       2 Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen
       Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht
       berechtigt. 3 Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des
       minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes
       ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und §
       1628.
   
   
   * § 1674 RUHEN DER ELTERLICHEN SORGE BEI TATSÄCHLICHEM HINDERNIS
     
     * (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht
       feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich
       nicht ausüben kann.
     * (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht
       feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
   
   
   * § 1674A RUHEN DER ELTERLICHEN SORGE FÜR EIN VERTRAULICH GEBORENES KIND
     
     * 1 Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des
       Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. 2 Die
       elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt,
       dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes
       erforderlichen Angaben gemacht hat.
   
   
   * § 1675 WIRKUNG DES RUHENS
     
     * Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt,
       sie auszuüben.
   
   
   * § 1676 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1677 BEENDIGUNG DER SORGE DURCH TODESERKLÄRUNG
     
     * Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt
       oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
       festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
   
   
   * § 1678 FOLGEN DER TATSÄCHLICHEN VERHINDERUNG ODER DES RUHENS FÜR DEN
     ANDEREN ELTERNTEIL
     
     * (1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge
       auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die
       elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge
       dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand.
     * (2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a
       Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der
       Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die
       elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl
       des Kindes nicht widerspricht.
   
   
   * § 1679 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1680 TOD EINES ELTERNTEILS ODER ENTZIEHUNG DES SORGERECHTS
     
     * (1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein
       Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden
       Elternteil zu.
     * (2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1626a Absatz 3
       oder § 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die
       elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem
       Wohl des Kindes nicht widerspricht.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die
       elterliche Sorge entzogen wird.
   
   
   * § 1681 TODESERKLÄRUNG EINES ELTERNTEILS
     
     * (1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge
       eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit
       nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden
       ist.
     * (2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf
       Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm
       vor dem nach § 1677 maßgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des
       Kindes nicht widerspricht.
   
   
   * § 1682 VERBLEIBENSANORDNUNG ZUGUNSTEN VON BEZUGSPERSONEN
     
     * 1 Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil
       und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den
       §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen
       kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht
       von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei
       dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die
       Wegnahme gefährdet würde. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit
       längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen
       Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten
       volljährigen Person gelebt hat.
   
   
   * § 1683 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 1684 UMGANG DES KINDES MIT DEN ELTERN
     
     * (1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder
       Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
     * (2) 1 Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des
       Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung
       erschwert. 2 Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer
       anderen Person befindet.
     * (3) 1 Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts
       entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. 2
       Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2
       geregelten Pflicht anhalten. 3 Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft
       oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine
       Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen
       (Umgangspflegschaft). 4 Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die
       Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für
       die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. 5 Die Anordnung ist
       zu befristen. 6 Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des
       Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in
       Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
       Gerichtsbarkeit entsprechend.
     * (4) 1 Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer
       Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen,
       soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 2 Eine Entscheidung,
       die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer
       einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl
       des Kindes gefährdet wäre. 3 Das Familiengericht kann insbesondere
       anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein
       mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. 4 Dritter kann auch ein Träger
       der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils,
       welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
   
   
   * § 1685 UMGANG DES KINDES MIT ANDEREN BEZUGSPERSONEN
     
     * (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind,
       wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
     * (2) 1 Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für
       das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben
       (sozial-familiäre Beziehung). 2 Eine Übernahme tatsächlicher
       Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind
       längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
     * (3) 1 § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Eine Umgangspflegschaft
       nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen,
       wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.
   
   
   * § 1686 AUSKUNFT ÜBER DIE PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE DES KINDES
     
     * Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse
       Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit
       dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
   
   
   * § 1686A RECHTE DES LEIBLICHEN, NICHT RECHTLICHEN VATERS
     
     * (1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der
       leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,
       * 1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl
         dient, und
       * 2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil über die persönlichen
         Verhältnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und
         dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
     * (2) 1 Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1
       Nummer 1 gilt § 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. 2 Eine
       Umgangspflegschaft nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das
       Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Absatz
       1 erfüllt sind.
   
   
   * § 1687 AUSÜBUNG DER GEMEINSAMEN SORGE BEI GETRENNTLEBEN
     
     * (1) 1 Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht
       nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten,
       deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr
       gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. 2 Der Elternteil, bei dem sich
       das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer
       gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur
       alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. 3
       Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel
       solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden
       Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 4 Solange sich das
       Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer
       gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser
       die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der
       tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1
       gelten entsprechend.
     * (2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4
       einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes
       erforderlich ist.
   
   
   * § 1687A ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE DES NICHT SORGEBERECHTIGTEN ELTERNTEILS
     
     * Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei
       dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines
       sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen
       Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2
       entsprechend.
   
   
   * § 1687B SORGERECHTLICHE BEFUGNISSE DES EHEGATTEN
     
     * (1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht
       Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten
       Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des
       täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
     * (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle
       Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der
       sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
     * (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken
       oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
     * (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht
       nur vorübergehend getrennt leben.
   
   
   * § 1688 ENTSCHEIDUNGSBEFUGNISSE DER PFLEGEPERSON
     
     * (1) 1 Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die
       Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu
       entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen
       Angelegenheiten zu vertreten. 2 Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des
       Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und
       sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu
       verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
     * (2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe
       nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches
       Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
     * (3) 1 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen
       Sorge etwas anderes erklärt. 2 Das Familiengericht kann die Befugnisse
       nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum
       Wohl des Kindes erforderlich ist.
     * (4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen
       Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1
       und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das
       Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1693 GERICHTLICHE MASSNAHMEN BEI VERHINDERUNG DER ELTERN
     
     * Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das
       Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu
       treffen.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1696 ABÄNDERUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN UND GERICHTLICH GEBILLIGTER
     VERGLEICHE
     
     * (1) 1 Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich
       gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl
       des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. 2 Entscheidungen
       nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; §
       1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie §
       1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.
     * (2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift
       des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies
       zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes
       erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn
       eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die
       Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.
     * (3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern
       aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das
       Kindeswohl nicht gefährdet.
   
   
   * § 1697 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 1697A KINDESWOHLPRINZIP
     
     * (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren
       über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige
       Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten
       und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem
       Wohl des Kindes am besten entspricht.
     * (2) 1 Lebt das Kind in Familienpflege, so hat das Gericht, soweit nichts
       anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten
       Angelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit sich innerhalb
       eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums
       die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern derart verbessert haben, dass
       diese das Kind selbst erziehen können. 2 Liegen die Voraussetzungen des §
       1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 vor, so hat das Gericht bei seiner
       Entscheidung auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und
       stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen. 3 Die Sätze 1 und 2
       gelten entsprechend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe nach § 34 oder
       35a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und
       betreut wird.
   
   
   * § 1698 HERAUSGABE DES KINDESVERMÖGENS; RECHNUNGSLEGUNG
     
     * (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem
       anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das
       Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft
       abzulegen.
     * (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur
       insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass
       sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.
   
   
   * § 1698A FORTFÜHRUNG DER GESCHÄFTE IN UNKENNTNIS DER BEENDIGUNG DER
     ELTERLICHEN SORGE
     
     * (1) 1 Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der
       Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von
       der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen
       müssen. 2 Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er
       bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen
       muss.
     * (2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche
       Sorge ruht.
   
   
   * § 1698B FORTFÜHRUNG DRINGENDER GESCHÄFTE NACH TOD DES KINDES
     
     * Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern
       die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu
       besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1712 BEISTANDSCHAFT DES JUGENDAMTS; AUFGABEN
     
     * (1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt
       Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
       * 1. die Feststellung der Vaterschaft,
       * 2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über
         diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege,
         so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen
         Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
     * (2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben
       beschränkt werden.
   
   
   * § 1713 ANTRAGSBERECHTIGTE
     
     * (1) 1 Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis
       der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht
       oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2 Steht die elterliche
       Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem
       Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3 Der
       Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer
       Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen
       Sorge übertragen wurden, gestellt werden. 4 Er kann nicht durch einen
       Vertreter gestellt werden.
     * (2) 1 Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch
       dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter
       Vormundschaft stünde. 2 Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit
       beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu
       nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3 Für eine
       geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den
       Antrag stellen.
   
   
   * § 1714 EINTRITT DER BEISTANDSCHAFT
     
     * 1 Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. 2
       Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
   
   
   * § 1715 BEENDIGUNG DER BEISTANDSCHAFT
     
     * (1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich
       verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
     * (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in
       § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.
   
   
   * § 1716 WIRKUNGEN DER BEISTANDSCHAFT
     
     * 1 Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
       2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für
       Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des
       Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
   
   
   * § 1717 ERFORDERNIS DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS IM INLAND
     
     * 1 Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen
       Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen
       Aufenthalt im Ausland begründet. 2 Dies gilt für die Beistandschaft vor
       der Geburt des Kindes entsprechend.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1741 ZULÄSSIGKEIT DER ANNAHME
     
     * (1) 1 Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes
       dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein
       Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. 2 Wer an einer gesetzes- oder
       sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der
       Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür
       belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des
       Kindes erforderlich ist.
     * (2) 1 Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. 2 Ein
       Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. 3 Ein Ehegatte kann
       ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. 4 Er kann ein Kind auch dann
       allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann,
       weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. 5 Lebensjahr noch nicht
       vollendet hat.
   
   
   * § 1742 ANNAHME NUR ALS GEMEINSCHAFTLICHES KIND
     
     * Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei
       Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
   
   
   * § 1743 MINDESTALTER
     
     * 1 Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das
       21. 2 Lebensjahr vollendet haben. 3 In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz
       2 muss ein Ehegatte das 25. 4 Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. 5
       Lebensjahr vollendet haben.
   
   
   * § 1744 PROBEZEIT
     
     * Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der
       Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
   
   
   * § 1745 VERBOT DER ANNAHME
     
     * 1 Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende
       Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden
       entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, dass Interessen des
       Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. 2
       Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
   
   
   * § 1746 EINWILLIGUNG DES KINDES
     
     * (1) 1 Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. 2 Für ein
       Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur
       sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. 3 Im Übrigen kann
       das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der
       Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
     * (2) 1 Hat das Kind das 14. 2 Lebensjahr vollendet und ist es nicht
       geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des
       Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. 3 Der
       Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. 4 Eine Zustimmung des
       gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
     * (3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung
       ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer
       Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese
       nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben
       oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt
       worden ist.
   
   
   * § 1747 EINWILLIGUNG DER ELTERN DES KINDES
     
     * (1) 1 Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern
       erforderlich. 2 Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen
       ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die
       Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
     * (2) 1 Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht
       Wochen alt ist. 2 Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die
       schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
     * (3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge
       nicht gemeinsam zu, so
       * 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt
         werden;
       * 2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf
         verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671
         Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1
         Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
       * 3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2
         oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen
         werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
     * (4) 1 Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er
       zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt
       dauernd unbekannt ist. 2 Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25
       Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen
       Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht
       die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
   
   
   * § 1748 ERSETZUNG DER EINWILLIGUNG EINES ELTERNTEILS
     
     * (1) 1 Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung
       eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem
       Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt
       hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der
       Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. 2 Die
       Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar
       nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich
       dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
     * (2) 1 Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende
       gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt
       werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer
       Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches
       Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens
       drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist
       hinzuweisen. 2 Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen
       Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat
       und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei
       Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte;
       in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und
       Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung
       des Jugendamts. 3 Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der
       Geburt des Kindes ab.
     * (3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn
       er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer
       besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und
       Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei
       Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und
       dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
     * (4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die
       Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme
       dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
   
   
   * § 1749 EINWILLIGUNG DES EHEGATTEN
     
     * (1) 1 Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die
       Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. 2 Das Familiengericht
       kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. 3 Die
       Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des
       anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
     * (2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur
       Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd
       unbekannt ist.
   
   
   * § 1750 EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG
     
     * (1) 1 Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem
       Familiengericht gegenüber zu erklären. 2 Die Erklärung bedarf der
       notariellen Beurkundung. 3 Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt
       wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
     * (2) 1 Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer
       Zeitbestimmung erteilt werden. 2 Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift
       des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
     * (3) 1 Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. 2
       Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
       seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3
       Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
     * (4) 1 Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag
       zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. 2 Die Einwilligung eines
       Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von
       drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
   
   
   * § 1751 WIRKUNG DER ELTERLICHEN EINWILLIGUNG, VERPFLICHTUNG ZUM UNTERHALT
     
     * (1) 1 Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die
       elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang
       mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. 2 Das Jugendamt wird Vormund;
       dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein
       ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. 3 Eine bestehende
       Pflegschaft bleibt unberührt. 4 Für den Annehmenden gilt während der Zeit
       der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.
     * (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom
       anderen Ehegatten angenommen wird.
     * (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat
       das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen,
       wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
     * (4) 1 Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur
       Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die
       erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des
       Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. 2 Will ein Ehegatte
       ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor
       den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts
       verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes
       erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
   
   
   * § 1752 BESCHLUSS DES FAMILIENGERICHTS, ANTRAG
     
     * (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom
       Familiengericht ausgesprochen.
     * (2) 1 Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer
       Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2 Er bedarf
       der notariellen Beurkundung.
   
   
   * § 1753 ANNAHME NACH DEM TODE
     
     * (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes
       erfolgen.
     * (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn
       der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder
       nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat,
       den Antrag einzureichen.
     * (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat
       sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.
   
   
   * § 1754 WIRKUNG DER ANNAHME
     
     * (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des
       anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
       gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
     * (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines
       Kindes des Annehmenden.
     * (3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten
       gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
   
   
   * § 1755 ERLÖSCHEN VON VERWANDTSCHAFTSVERHÄLTNISSEN
     
     * (1) 1 Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes
       und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm
       ergebenden Rechte und Pflichten. 2 Ansprüche des Kindes, die bis zur
       Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere
       entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht
       berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
     * (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das
       Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen
       Verwandten ein.
   
   
   * § 1756 BESTEHENBLEIBEN VON VERWANDTSCHAFTSVERHÄLTNISSEN
     
     * (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad
       verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das
       Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern
       des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
     * (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das
       Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des
       anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und
       verstorben ist.
   
   
   * § 1757 NAME DES KINDES
     
     * (1) 1 Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
       2 Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem
       Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2
       des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
     * (2) 1 Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des
       anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so
       bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme
       durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt
       entsprechend. 2 Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die
       Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der
       Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c
       Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
     * (3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung
       des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
       * 1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen
         beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
       * 2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen
         voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum
         Wohl des Kindes erforderlich ist.
       .§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend
       anzuwenden.
   
   
   * § 1758 OFFENBARUNGS- UND AUSFORSCHUNGSVERBOT
     
     * (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände
       aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht
       offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe
       des öffentlichen Interesses dies erfordern.
     * (2) 1 Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche
       Einwilligung erteilt ist. 2 Das Familiengericht kann anordnen, dass die
       Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der
       Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.
   
   
   * § 1759 AUFHEBUNG DES ANNAHMEVERHÄLTNISSES
     
     * Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben
       werden.
   
   
   * § 1760 AUFHEBUNG WEGEN FEHLENDER ERKLÄRUNGEN
     
     * (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben
       werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des
       Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils
       begründet worden ist.
     * (2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der
       Erklärende
       * a. zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder
         vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der
         Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch
         nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
       * b. nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt,
         oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat
         stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen
         oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes
         oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden
         geirrt hat,
       * c. durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung
         bestimmt worden ist,
       * d. widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
       * e. die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten
         Frist erteilt hat.
     * (3) 1 Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall
       der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der
       Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der
       Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1
       bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst
       zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten
       werden soll. 2 Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des §
       1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
     * (4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände
       ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des
       Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung
       ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand
       verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch
       zur Vermittlung der Annahme befugt war.
     * (5) 1 Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass
       ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein
       Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen,
       wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen
       gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. 2
       Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 1761 AUFHEBUNGSHINDERNISSE
     
     * (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine
       erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2
       unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der
       Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie
       zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei
       ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2
       nicht erfolgt ist.
     * (2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das
       Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende
       Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.
   
   
   * § 1762 ANTRAGSBERECHTIGUNG; ANTRAGSFRIST, FORM
     
     * (1) 1 Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder
       Einwilligung das Kind angenommen worden ist. 2 Für ein Kind, das
       geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den
       Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter
       den Antrag stellen. 3 Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen
       Vertreter gestellt werden. 4 Ist der Antragsberechtigte in der
       Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen
       Vertreters nicht erforderlich.
     * (2) 1 Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn
       seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. 2 Die Frist
       beginnt
       * a. in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in
         dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt
         hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen
         Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen
         Kindes die Erklärung bekannt wird;
       * b. in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt,
         in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
       * c. in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem
         die Zwangslage aufhört;
       * d. in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747
         Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;
       * e. in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem
         Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung
         erfolgt ist.
       .Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 sind
       entsprechend anzuwenden.
     * (3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
   
   
   * § 1763 AUFHEBUNG VON AMTS WEGEN
     
     * (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Familiengericht das
       Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden
       Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
     * (2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen
       dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben
       werden.
     * (3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
       * a. wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein
         leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes
         zu übernehmen, und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn
         dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
       * b. wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
   
   
   * § 1764 WIRKUNG DER AUFHEBUNG
     
     * (1) 1 Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2 Hebt das Familiengericht
       das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag
       oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die
       gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben
       worden wäre.
     * (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die
       Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner
       Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden
       Rechte und Pflichten.
     * (3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und
       seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich
       aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen
       Sorge, wieder auf.
     * (4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge
       zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht
       widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
     * (5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die
       Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen
       des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem
       Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten
       nicht ein.
   
   
   * § 1765 NAME DES KINDES NACH DER AUFHEBUNG
     
     * (1) 1 Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht,
       den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. 2 Satz 1
       ist in den Fällen des § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen
       Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das Annahmeverhältnis zu einem
       Ehegatten allein aufgehoben wird. 3 Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder
       Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser
       unberührt.
     * (2) Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung
       anordnen, dass das Kind den Familiennamen behält, den es durch die
       Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der
       Führung dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend
       anzuwenden.
     * (3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder
       Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Familiengericht auf
       gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung
       anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder
       Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der
       Annahme geführt hat.
   
   
   * § 1766 EHE ZWISCHEN ANNEHMENDEM UND KIND
     
     * Schließt ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner
       Abkömmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit
       der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete
       Rechtsverhältnis aufgehoben. §§ 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.
   
   
   * § 1766A ANNAHME VON KINDERN DES NICHTEHELICHEN PARTNERS
     
     * (1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in
       einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses
       Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten
       entsprechend.
     * (2) 1 Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt
       in der Regel vor, wenn die Personen
       * 1. seit mindestens vier Jahren oder
       * 2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
       .eheähnlich zusammenleben. 2 Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein
       Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
     * (3) 1 Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das
       Kind seines Partners nur allein annehmen. 2 Die Einwilligung des Dritten
       in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz
       2 gilt entsprechend.
   
   
   * § 1767 ZULÄSSIGKEIT DER ANNAHME, ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN
     
     * (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme
       sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn
       zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis
       bereits entstanden ist.
     * (2) 1 Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die
       Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden
       Vorschriften nichts anderes ergibt. 2 Zur Annahme eines Verheirateten
       oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die
       Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. 3
       Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder
       Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der
       Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der
       Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die
       Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
   
   
   * § 1768 ANTRAG
     
     * (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und
       des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745,
       1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
     * (2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag
       nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
   
   
   * § 1769 VERBOT DER ANNAHME
     
     * Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr
       überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden
       entgegenstehen.
   
   
   * § 1770 WIRKUNG DER ANNAHME
     
     * (1) 1 Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht
       auf die Verwandten des Annehmenden. 2 Der Ehegatte oder Lebenspartner des
       Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder
       Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
     * (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des
       Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die
       Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.
     * (3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den
       leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts
       verpflichtet.
   
   
   * § 1771 AUFHEBUNG DES ANNAHMEVERHÄLTNISSES
     
     * 1 Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem
       Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des
       Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Im Übrigen
       kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
       des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. 3 An die Stelle der
       Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
   
   
   * § 1772 ANNAHME MIT DEN WIRKUNGEN DER MINDERJÄHRIGENANNAHME
     
     * (1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines
       Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen,
       dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die
       Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten
       (§§ 1754 bis 1756), wenn
       * a. ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des
         Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder
         gleichzeitig angenommen wird oder
       * b. der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des
         Annehmenden aufgenommen worden ist oder
       * c. der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
       * d. der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei
         dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
       .Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr
       überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.
     * (2) 1 Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in
       sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben
       werden. 2 An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des
       Anzunehmenden.
   
   
   * § 1773 VORAUSSETZUNGEN DER VORMUNDSCHAFT; BESTELLUNG DES VORMUNDS
     
     * (1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen
       anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn
       * 1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,
       * 2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein
         Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder
       * 3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
     * (2) 1 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund
       benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft
       angeordnet und ein Vormund bestellt werden. 2 Die Bestellung wird mit der
       Geburt des Kindes wirksam.
   
   
   * § 1774 VORMUND
     
     * (1) Zum Vormund kann bestellt werden:
       * 1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
       * 2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig
         führt (Berufsvormund),
       * 3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe
         anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort
         ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund),
         oder
       * 4. das Jugendamt.
     * (2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
       * 1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter
         Vormundschaftsverein,
       * 2. das Jugendamt.
   
   
   * § 1775 MEHRERE VORMÜNDER
     
     * (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
     * (2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es
       liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne
       Geschwister zu bestellen.
   
   
   * § 1776 ZUSÄTZLICHER PFLEGER
     
     * (1) 1 Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen
       Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder
       eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen,
       wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. 2
       Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt.
     * (2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise aufzuheben,
       * 1. wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,
       * 2. auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers, wenn der jeweils andere
         Teil zustimmt und die Aufhebung dem Wohl des Mündels nicht
         widerspricht, oder
       * 3. auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, wenn
         Vormund und Pfleger der Aufhebung zustimmen.
       .Die Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist entbehrlich, wenn ein
       wichtiger Grund für die Aufhebung vorliegt.
     * (3) 1 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für
       Minderjährige entsprechend. 2 Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1777
       kann ein Pfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.
   
   
   * § 1777 ÜBERTRAGUNG VON SORGEANGELEGENHEITEN AUF DIE PFLEGEPERSON ALS
     PFLEGER
     
     * (1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der
       Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von
       Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn
       * 1. der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits
         bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung
         zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,
       * 2. die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf
         Übertragung zustimmt und
       * 3. die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.
       .Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.
     * (2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher
       Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung
       mit dem Vormund übertragen.
     * (3) 1 Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der
       Mündel stellen, wenn er das 14. 2 Lebensjahr vollendet hat. 3 Für die
       Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson
       erforderlich.
     * (4) 1 § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Im Übrigen gelten die
       Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. 3 Neben
       einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum
       Pfleger bestellt werden.
   
   
   * § 1778 AUSWAHL DES VORMUNDS DURCH DAS FAMILIENGERICHT
     
     * (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1782 Benannten zu
       übertragen, hat das Familiengericht den Vormund auszuwählen, der am
       besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu
       sorgen.
     * (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen:
       * 1. der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine
         persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller
         Hintergrund,
       * 2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und
       * 3. die Lebensumstände des Mündels.
   
   
   * § 1779 EIGNUNG DER PERSON; VORRANG DES EHRENAMTLICHEN VORMUNDS
     
     * (1) Eine natürliche Person muss nach
       * 1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
       * 2. ihren persönlichen Eigenschaften,
       * 3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
       * 4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen
         an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
       .geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des
       Mündels erfordert.
     * (2) 1 Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die
       Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz
       1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. 2 Von ihrer Eignung ist
       auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt
       wird.
   
   
   * § 1780 BERÜCKSICHTIGUNG DER BERUFLICHEN BELASTUNG DES BERUFS- UND
     VEREINSVORMUNDS
     
     * 1 Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist
       seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang
       der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu
       berücksichtigen. 2 Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber
       verpflichtet.
   
   
   * § 1781 BESTELLUNG EINES VORLÄUFIGEN VORMUNDS
     
     * (1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten
       Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der
       Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein
       vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das
       Familiengericht einen vorläufigen Vormund.
     * (2) 1 Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen
       Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. 2 Der
       Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen
       zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen,
       welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds
       übertragen worden sind.
     * (3) 1 Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen
       drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. 2 Die
       Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um
       höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter
       Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete
       Vormund noch nicht bestellt werden konnte.
     * (4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum
       Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt
       oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt
       hat.
     * (5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen
       Vormunds.
   
   
   * § 1782 BENENNUNG UND AUSSCHLUSS ALS VORMUND DURCH DIE ELTERN
     
     * (1) 1 Die Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche
       Person als Vormund oder Ehegatten als gemeinschaftliche Vormünder
       benennen oder von der Vormundschaft ausschließen, wenn ihnen zur Zeit
       ihres Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
       2 Die Benennung und der Ausschluss können schon vor der Geburt des Kindes
       erfolgen, wenn dem jeweiligen Elternteil die Sorge für die Person und das
       Vermögen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des Elternteils
       geboren wäre.
     * (2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige Verfügungen zur
       Benennung oder zum Ausschluss von Vormündern getroffen, so gilt die
       Verfügung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.
   
   
   * § 1783 ÜBERGEHEN DER BENANNTEN PERSON
     
     * (1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur
       übergangen werden, wenn
       * 1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
       * 2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
       * 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung
         widerspricht,
       * 4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der
         Vormundschaft verhindert ist oder
       * 5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des
         Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
     * (2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war
       sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle
       des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
       * 1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des
         bisherigen Vormunds gestellt hat,
       * 2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht
         widerspricht und
       * 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des
         bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
   
   
   * § 1784 AUSSCHLUSSGRÜNDE
     
     * (1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann, wer geschäftsunfähig ist.
     * (2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in der Regel eine Person,
       * 1. die minderjährig ist,
       * 2. für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Betreuung die für die
         Führung der Vormundschaft wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder
         für die ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 angeordnet ist,
       * 3. die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund ausgeschlossen haben, oder
       * 4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt, in einem
         Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht.
   
   
   * § 1785 ÜBERNAHMEPFLICHT; WEITERE BESTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN
     
     * (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die
       Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter
       Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse
       zugemutet werden kann.
     * (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden,
       wenn sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
     * (3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit
       Einwilligung des Vereins bestellt werden.
   
   
   * § 1786 AMTSVORMUNDSCHAFT BEI FEHLEN EINES SORGEBERECHTIGTEN ELTERNTEILS
     
     * 1 Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander
       verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt
       Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. 2
       Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund
       bestellt ist. 3 Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch
       Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das
       Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig
       wird.
   
   
   * § 1787 AMTSVORMUNDSCHAFT BEI VERTRAULICHER GEBURT
     
     * Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des
       Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des
       Kindes Vormund.
   
   
   * § 1788 RECHTE DES MÜNDELS
     
     * Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
       * 1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer
         eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
       * 2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen
         Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden
         Maßnahmen,
       * 3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
       * 4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines
         religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
       * 5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach
         seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
   
   
   * § 1789 SORGE DES VORMUNDS; VERTRETUNG UND HAFTUNG DES MÜNDELS
     
     * (1) 1 Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das
       Vermögen des Mündels zu sorgen. 2 Ausgenommen sind Angelegenheiten, für
       die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem
       Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
     * (2) 1 Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. 2 Das
       Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne
       Angelegenheiten entziehen. 3 Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das
       Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem
       vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1
       bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
     * (3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz
       2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend §
       1629a.
   
   
   * § 1790 AMTSFÜHRUNG DES VORMUNDS; AUSKUNFTSPFLICHT
     
     * (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des
       Mündels zu dessen Wohl zu führen.
     * (2) 1 Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis
       des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu
       berücksichtigen und zu fördern. 2 Der Vormund hat Angelegenheiten der
       Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an
       Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand
       angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. 3 Der Vormund soll bei
       seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung
       des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.
     * (3) 1 Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel
       verpflichtet und berechtigt. 2 Er soll den Mündel in der Regel einmal im
       Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall
       sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
     * (4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen
       oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die
       persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl
       des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist.
     * (5) 1 Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines
       anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des
       bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. 2 Satz 1
       gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.
   
   
   * § 1791 AUFNAHME DES MÜNDELS IN DEN HAUSHALT DES VORMUNDS
     
     * 1 Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt
       aufnehmen. 2 In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und
       Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
   
   
   * § 1792 GEMEINSCHAFTLICHE FÜHRUNG DER VORMUNDSCHAFT, ZUSAMMENARBEIT VON
     VORMUND UND PFLEGER
     
     * (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft
       gemeinschaftlich.
     * (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und
       Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.
     * (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die
       Auffassung des Vormunds einzubeziehen.
     * (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in
       Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in
       gegenseitigem Einvernehmen.
     * (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4
       entsprechend.
   
   
   * § 1793 ENTSCHEIDUNG BEI MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
     
     * (1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich
       einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
       * 1. gemeinschaftlichen Vormündern,
       * 2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister
         gemeinsam betreffen,
       * 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
     * (2) 1 Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der
       das 14. 2 Lebensjahr vollendet hat.
   
   
   * § 1794 HAFTUNG DES VORMUNDS
     
     * (1) 1 Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung
       entstehenden Schaden verantwortlich. 2 Dies gilt nicht, wenn der Vormund
       die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 3 Im Übrigen gilt § 1826
       entsprechend.
     * (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds,
       der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664
       entsprechend.
   
   
   * § 1795 GEGENSTAND DER PERSONENSORGE; GENEHMIGUNGSPFLICHTEN
     
     * (1) 1 Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des
       Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels
       unter Berücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. 2 Der Vormund ist auch
       dann für die Personensorge verantwortlich und hat die Pflege und
       Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten, wenn er
       den Mündel nicht in seinem Haushalt pflegt und erzieht. 3 Die §§ 1631a
       bis 1632 Absatz 4 Satz 1 gelten entsprechend.
     * (2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts
       * 1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr
         geschlossen wird,
       * 2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
         gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für
         längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, und
       * 3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels ins Ausland.
     * (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung nach Absatz 2, wenn das
       Rechtsgeschäft oder der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung der
       Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl des Mündels nicht widerspricht.
     * (4) 1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856
       Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist der Mündel
       volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
       Genehmigung des Familiengerichts.
   
   
   * § 1796 VERHÄLTNIS ZWISCHEN VORMUND UND PFLEGEPERSON
     
     * (1) 1 Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu
       nehmen. 2 Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der
       Pflegeperson einbeziehen.
     * (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792
       Absatz 2 entsprechend.
     * (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
       * 1. den Mündel
         * a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
         * b) in sonstigen Wohnformen
         betreut und erzieht oder
       * 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen
         hat.
   
   
   * § 1797 ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS DER PFLEGEPERSON
     
     * (1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pflegeperson, ist diese
       berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und
       den Vormund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4 gilt
       entsprechend.
     * (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796 Absatz 3 entsprechend
       anzuwenden.
     * (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 durch
       Erklärung gegenüber der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn
       dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.
   
   
   * § 1798 GRUNDSÄTZE UND PFLICHTEN DES VORMUNDS IN DER VERMÖGENSSORGE
     
     * (1) 1 Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter
       Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen
       Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu
       selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. 2 Er ist
       dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet.
     * (2) 1 Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge gelten im
       Übrigen § 1835 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847
       entsprechend. 2 Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der
       Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen. 3 Das Familiengericht hat das
       Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis zu geben, soweit dies dem
       Wohl des Mündels nicht widerspricht und der Mündel aufgrund seines
       Entwicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu
       nehmen.
     * (3) 1 Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen
       machen. 2 Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen
       Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen
       wird.
   
   
   * § 1799 GENEHMIGUNGSBEDÜRFTIGE RECHTSGESCHÄFTE
     
     * (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den
       Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7
       der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus
       Absatz 2 etwas anderes ergibt.
     * (2) 1 Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der
       Genehmigung des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder
       Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den der Mündel zu
       wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis
       länger als ein Jahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern
       soll. 2 Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
       * 1. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat
         oder
       * 2. das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der
         Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene
         Nachteile gekündigt werden kann.
   
   
   * § 1800 ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG
     
     * (1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung, wenn das Rechtgeschäft
       den Grundsätzen nach § 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.
     * (2) 1 Für die Erteilung der Genehmigung gelten die §§ 1855 bis 1856
       Absatz 2 sowie die §§ 1857 und 1858 entsprechend. 2 Ist der Mündel
       volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der
       Genehmigung des Familiengerichts.
   
   
   * § 1801 BEFREITE VORMUNDSCHAFT
     
     * (1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein
       als Vormund gilt § 1859 Absatz 1 entsprechend.
     * (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vormünder von den Beschränkungen
       bei der Vermögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung des Mündelvermögens
       nicht zu besorgen ist. § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
     * (3) Eltern können unter Beachtung der Voraussetzungen des § 1782 einen
       von ihnen benannten Vormund von den Beschränkungen nach den §§ 1845, 1848
       und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1
       befreien. § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
     * (4) Das Familiengericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn ihre
       Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine
       Gefährdung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.
   
   
   * § 1802 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
     
     * (1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine
       Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2
       gilt entsprechend.
     * (2) 1 Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds
       die Aufsicht. 2 Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der
       Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte
       des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der
       Personen- und Vermögenssorge zu achten. § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die
       §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. 3 Das
       Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen
       Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.
   
   
   * § 1803 PERSÖNLICHE ANHÖRUNG; BESPRECHUNG MIT DEM MÜNDEL
     
     * In geeigneten Fällen und soweit es nach dem Entwicklungsstand des Mündels
       angezeigt ist,
       * 1. hat das Familiengericht den Mündel persönlich anzuhören, wenn
         Anhaltspunkte bestehen, dass der Vormund pflichtwidrig die Rechte des
         Mündels nicht oder nicht in geeigneter Weise beachtet oder seinen
         Pflichten als Vormund in anderer Weise nicht nachkommt,
       * 2. soll das Familiengericht den Anfangs- und Jahresbericht des Vormunds
         über die persönlichen Verhältnisse des Mündels, die Rechnungslegung des
         Vormunds, wenn der Umfang des zu verwaltenden Vermögens dies
         rechtfertigt, sowie wesentliche Änderungen der persönlichen oder
         wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels mit dem Mündel persönlich
         besprechen; der Vormund kann hinzugezogen werden.
   
   
   * § 1804 ENTLASSUNG DES VORMUNDS
     
     * (1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn
       * 1. die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung
         seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,
       * 2. er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde
         und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft
         ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem
         Wohl des Mündels,
       * 3. er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis
         mit dem Verein ausscheidet,
       * 4. nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die
         seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder
       * 5. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
     * (2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
       * 1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die
         Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund
         seine Entlassung beantragt oder
       * 2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung
         beantragt.
     * (3) 1 Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund
       entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. 2
       Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des
       ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. 3 Den Antrag nach Satz 1
       können stellen:
       * 1. der Vormund,
       * 2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund
         anbietet,
       * 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
       * 4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend
         macht.
   
   
   * § 1805 BESTELLUNG EINES NEUEN VORMUNDS
     
     * (1) 1 Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das
       Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. 2 Die §§
       1778 bis 1785 gelten entsprechend.
     * (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2
       Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des
       Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft künftig als
       Privatperson weiterführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.
   
   
   * § 1806 ENDE DER VORMUNDSCHAFT
     
     * Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung
       gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.
   
   
   * § 1807 VERMÖGENSHERAUSGABE, SCHLUSSRECHNUNGSLEGUNG UND FORTFÜHRUNG DER
     GESCHÄFTE
     
     * Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der
       Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt,
       die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.
   
   
   * § 1808 VERGÜTUNG UND AUFWENDUNGSERSATZ
     
     * (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
     * (2) 1 Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der
       Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß §
       1877 oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die
       §§ 1879 und 1880 gelten entsprechend. 2 Das Familiengericht kann ihm
       abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. § 1876
       Satz 2 gilt entsprechend.
     * (3) 1 Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. 2 Die
       Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des
       Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich
       nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
   
   
   * § 1809 ERGÄNZUNGSPFLEGSCHAFT
     
     * (1) 1 Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält
       für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund
       verhindert sind, einen Pfleger. 2 Der Pfleger hat die Pflicht und das
       Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings
       zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.
     * (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der
       Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
   
   
   * § 1810 PFLEGSCHAFT FÜR EIN UNGEBORENES KIND
     
     * 1 Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte
       ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der
       elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2
       Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.
   
   
   * § 1811 ZUWENDUNGSPFLEGSCHAFT
     
     * (1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn
       * 1. der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung
         auf den Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und
       * 2. der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der
         Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen
         nicht verwalten sollen.
     * (2) 1 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei
       der Zuwendung
       * 1. einen Zuwendungspfleger benennen,
       * 2. den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843,
         1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie
         § 1865 befreien.
       .In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. 2 In den
       Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3
       entsprechend.
     * (3) 1 Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer
       2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. 2
       Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm
       erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. 3 Ist
       er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein
       Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter
       Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.
     * (4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des
       Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der
       Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und
       der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.
   
   
   * § 1812 AUFHEBUNG UND ENDE DER PFLEGSCHAFT
     
     * (1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der
       Pflegschaft weggefallen ist.
     * (2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder
       der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen
       Angelegenheit mit deren Erledigung.
   
   
   * § 1813 ANWENDUNG DES VORMUNDSCHAFTSRECHTS
     
     * (1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die
       Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich
       aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
     * (2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und
       1783 nicht.
   
   
   * § 1814 VORAUSSETZUNGEN
     
     * (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
       rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder
       Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen
       Betreuer (Betreuer).
     * (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht
       bestellt werden.
     * (3) 1 Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
       2 Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich,
       soweit die Angelegenheiten des Volljährigen
       * 1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6
         bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder
       * 2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt
         wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung,
         die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
     * (4) 1 Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen
       oder von Amts wegen. 2 Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten
       lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht
       besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt
       werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
     * (5) 1 Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. 2
       Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die
       Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich
       sein wird. 3 Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der
       Volljährigkeit wirksam.
   
   
   * § 1815 UMFANG DER BETREUUNG
     
     * (1) 1 Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren
       Aufgabenbereichen. 2 Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen
       anzuordnen. 3 Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und
       soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich
       ist.
     * (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als
       Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden
       sind:
       * 1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten
         nach § 1831 Absatz 1,
       * 2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4,
         unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,
       * 3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im
         Ausland,
       * 4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,
       * 5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten
         einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,
       * 6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten
         der Post des Betreuten.
     * (3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3
       auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten
       gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von
       Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten
       übertragen werden (Kontrollbetreuer).
   
   
   * § 1816 EIGNUNG UND AUSWAHL DES BETREUERS; BERÜCKSICHTIGUNG DER WÜNSCHE DES
     VOLLJÄHRIGEN
     
     * (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in
       dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des
       Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere
       in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem
       Betreuten zu halten.
     * (2) 1 Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem
       Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung
       der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. 2 Lehnt der Volljährige eine
       bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es
       sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers,
       sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. 3 Die Sätze 1 und
       2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des
       Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen
       erkennbar nicht festhalten will. 4 Wer von der Einleitung eines
       Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen
       Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den
       Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl
       des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat
       (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht
       zu übermitteln.
     * (3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt
       werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei
       der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen,
       insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen
       Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.
     * (4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung
       zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer
       bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des
       Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der
       zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und
       Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz
       3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.
     * (5) 1 Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des
       Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt
       werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der
       Betreuung zur Verfügung steht. 2 Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter
       beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der
       bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.
     * (6) 1 Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten,
       der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem
       Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf
       nicht zum Betreuer bestellt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall
       die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.
   
   
   * § 1817 MEHRERE BETREUER; VERHINDERUNGSBETREUER; ERGÄNZUNGSBETREUER
     
     * (1) 1 Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die
       Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. 2
       In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich
       betraut wird. 3 Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den
       Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.
     * (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des
       Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen
       (Sterilisationsbetreuer).
     * (3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden,
       können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es
       sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit
       dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
     * (4) 1 Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen
       Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu
       besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert
       ist. 2 Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum
       Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des
       § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.
     * (5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne
       Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht
       hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.
   
   
   * § 1818 BETREUUNG DURCH BETREUUNGSVEREIN ODER BETREUUNGSBEHÖRDE
     
     * (1) 1 Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein
       zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch eine
       oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. 2
       Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreuungsvereins.
     * (2) 1 Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung
       einzelnen Personen. 2 Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu
       entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. 3 Der
       Betreuungsverein teilt dem Betreuungsgericht alsbald, spätestens binnen
       zwei Wochen nach seiner Bestellung, mit, wem er die Wahrnehmung der
       Betreuung übertragen hat. 4 Die Sätze 2 und 3 gelten bei einem Wechsel
       der Person, die die Betreuung für den Betreuungsverein wahrnimmt,
       entsprechend.
     * (3) Werden dem Betreuungsverein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt,
       dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen
       hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Betreuungsgericht
       mitzuteilen.
     * (4) 1 Kann der Volljährige weder durch eine oder mehrere natürliche
       Personen noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden, so
       bestellt das Betreuungsgericht die zuständige Betreuungsbehörde zum
       Betreuer. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
     * (5) Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf
       weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen
       werden.
   
   
   * § 1819 ÜBERNAHMEPFLICHT; WEITERE BESTELLUNGSVORAUSSETZUNGEN
     
     * (1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die
       Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung
       ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden
       kann.
     * (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden,
       wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
     * (3) 1 Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort
       ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer),
       darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. 2
       Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als
       Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).
   
   
   * § 1820 VORSORGEVOLLMACHT UND KONTROLLBETREUUNG
     
     * (1) 1 Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines
       Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument
       besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung
       seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht
       hierüber unverzüglich zu unterrichten. 2 Das Betreuungsgericht kann die
       Vorlage einer Abschrift verlangen.
     * (2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die
       Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich
       umfasst:
       * 1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in
         Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
       * 2. die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach
         § 1831 Absatz 4,
       * 3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und
         die Verbringung nach § 1832 Absatz 4.
     * (3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die
       Bestellung erforderlich ist, weil
       * 1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht
         mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten
         auszuüben, und
       * 2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der
         Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht
         entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen
         Willen des Vollmachtgebers besorgt.
     * (4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm
       erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den
       Betreuer herauszugeben hat, wenn
       * 1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den
         Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die
         Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet
         oder
       * 2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
         behindert.
       .Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das
       Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu
       verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben,
       wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.
     * (5) 1 Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht,
       die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen
       in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen,
       wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person
       oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und
       in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur
       Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. 2 Der
       Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 3 Mit der
       Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die
       Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.
   
   
   * § 1821 PFLICHTEN DES BETREUERS; WÜNSCHE DES BETREUTEN
     
     * (1) 1 Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um
       die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. 2 Er unterstützt
       den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen,
       und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit
       dies erforderlich ist.
     * (2) 1 Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen,
       dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen
       Wünschen gestalten kann. 2 Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des
       Betreuten festzustellen. 3 Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des
       Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich
       zu unterstützen. 4 Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor
       der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen
       Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
     * (3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen,
       soweit
       * 1. die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich
         gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit
         oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln
         kann oder
       * 2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
     * (4) 1 Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder
       darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den
       mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu
       ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. 2 Zu berücksichtigen sind
       insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen
       und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. 3 Bei der
       Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und
       sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung
       gegeben werden.
     * (5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem
       Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm
       zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
     * (6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen,
       dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine
       eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu
       verbessern.
   
   
   * § 1822 AUSKUNFTSPFLICHT GEGENÜBER NAHESTEHENDEN ANGEHÖRIGEN
     
     * Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen
       Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen
       persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821
       Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des
       Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.
   
   
   * § 1823 VERTRETUNGSMACHT DES BETREUERS
     
     * In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und
       außergerichtlich vertreten.
   
   
   * § 1824 AUSSCHLUSS DER VERTRETUNGSMACHT
     
     * (1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:
       * 1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner
         Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits,
         es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung
         einer Verbindlichkeit besteht,
       * 2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer
         durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten
         Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder
         Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung
         des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder
         Minderung begründet,
       * 3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten
         Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in
         Nummer 2 bezeichneten Art.
     * (2) § 181 bleibt unberührt.
   
   
   * § 1825 EINWILLIGUNGSVORBEHALT
     
     * (1) 1 Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person
       oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das
       Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die
       einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf
       (Einwilligungsvorbehalt). 2 Gegen den freien Willen des Volljährigen darf
       ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet werden. 3 Die §§ 108 bis 113,
       131 Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.
     * (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken
       * 1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,
       * 2. auf Verfügungen von Todes wegen,
       * 3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,
       * 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und
       * 5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger
         nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der
         Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
     * (3) 1 Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute
       dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die
       Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil
       bringt. 2 Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch,
       wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen
       Lebens betrifft.
     * (4) 1 Auch für einen Minderjährigen, der das 17. 2 Lebensjahr vollendet
       hat, kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen,
       wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit
       erforderlich wird.
   
   
   * § 1826 HAFTUNG DES BETREUERS
     
     * (1) 1 Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung
       entstehenden Schaden verantwortlich. 2 Dies gilt nicht, wenn der Betreuer
       die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
     * (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich,
       so haften sie als Gesamtschuldner.
     * (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem
       Betreuten für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters in
       gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines
       verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
   
   
   * § 1827 PATIENTENVERFÜGUNG; BEHANDLUNGSWÜNSCHE ODER MUTMASSLICHER WILLE DES
     BETREUTEN
     
     * (1) 1 Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner
       Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum
       Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende
       Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder
       ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung),
       prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und
       Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. 2 Ist dies der Fall, hat
       der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu
       verschaffen. 3 Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen
       werden.
     * (2) 1 Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen
       einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und
       Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die
       Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten
       festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine
       ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. 2 Der
       mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. 3 Zu
       berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder
       religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des
       Betreuten.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer
       Erkrankung des Betreuten.
     * (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die
       Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch
       bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
     * (5) 1 Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet
       werden. 2 Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht
       zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
     * (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
   
   
   * § 1828 GESPRÄCH ZUR FESTSTELLUNG DES PATIENTENWILLENS
     
     * (1) 1 Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick
       auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. 2 Er
       und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des
       Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende
       Entscheidung.
     * (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder
       der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2
       soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten
       Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche
       Verzögerung möglich ist.
     * (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
   
   
   * § 1829 GENEHMIGUNG DES BETREUUNGSGERICHTS BEI ÄRZTLICHEN MASSNAHMEN
     
     * (1) 1 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des
       Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff
       bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr
       besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen
       schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2 Ohne
       die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem
       Aufschub Gefahr verbunden ist.
     * (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des
       Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine
       Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des
       Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die
       begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens
       oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger
       dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
     * (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die
       Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung
       dem Willen des Betreuten entspricht.
     * (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich,
       wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber
       besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der
       Einwilligung dem nach § 1827 festgestellten Willen des Betreuten
       entspricht.
     * (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1
       für einen Bevollmächtigten entsprechend.
   
   
   * § 1830 STERILISATION
     
     * (1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation
       des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur
       zulässig, wenn
       * 1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
       * 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
       * 3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer
         Schwangerschaft kommen würde,
       * 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die
         Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder
         seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die
         nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
       * 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert
         werden kann.
     * (2) 1 Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2
       Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung
       durchgeführt werden. 3 Bei der Sterilisation ist stets der Methode der
       Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
   
   
   * § 1831 FREIHEITSENTZIEHENDE UNTERBRINGUNG UND FREIHEITSENTZIEHENDE
     MASSNAHMEN
     
     * (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit
       Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie
       erforderlich ist, weil
       * 1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
         Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet
         oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
       * 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens
         eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein
         ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung
         des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund
         einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung
         die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach
         dieser Einsicht handeln kann.
     * (2) 1 Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
       zulässig. 2 Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn
       mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich
       nachzuholen.
     * (3) 1 Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre
       Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Er hat die Beendigung der
       Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
     * (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich
       in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung
       aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere
       Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen
       werden soll.
     * (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 2
       für einen Bevollmächtigten entsprechend.
   
   
   * § 1832 ÄRZTLICHE ZWANGSMASSNAHMEN
     
     * (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine
       Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des
       Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die
       ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
       * 1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist, um einen drohenden
         erheblichen gesundheitlichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,
       * 2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
         geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen
         Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
       * 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach § 1827 zu beachtenden Willen
         des Betreuten entspricht,
       * 4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung
         unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit
         der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
       * 5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere
         den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,
       * 6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu
         erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und
       * 7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts
         in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des
         Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung
         sichergestellt ist, durchgeführt wird.
       .§ 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner
       Pflichten verhindert ist.
     * (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der
       Genehmigung des Betreuungsgerichts.
     * (3) 1 Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme
       zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Er hat den
       Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
     * (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die
       Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem
       stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2,
       Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
     * (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3
       für einen Bevollmächtigten entsprechend.
   
   
   * § 1833 AUFGABE VON WOHNRAUM DES BETREUTEN
     
     * (1) 1 Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird,
       durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4
       zulässig. 2 Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt
       insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz
       Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht
       möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme
       aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung
       des Betreuten führen würde.
     * (2) 1 Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum
       aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des
       Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. 2 Ist mit einer
       Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer
       auch dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem
       Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die
       entsprechende Angelegenheit umfasst.
     * (3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der
       Genehmigung des Betreuungsgerichts
       * 1. zur Kündigung des Mietverhältnisses,
       * 2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des
         Mietverhältnisses gerichtet ist,
       * 3. zur Vermietung solchen Wohnraums und
       * 4. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem
         Grundstück, sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.
       .Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.
   
   
   * § 1834 BESTIMMUNG DES UMGANGS UND DES AUFENTHALTS DES BETREUTEN
     
     * (1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit
       Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies
       wünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3
       Nummer 1 droht.
     * (2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des
       Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls
       erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.
     * (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2
       betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.
   
   
   * § 1835 VERMÖGENSVERZEICHNIS
     
     * (1) 1 Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis
       des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein
       Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem
       Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und
       Vollständigkeit einzureichen. 2 Das Vermögensverzeichnis soll auch
       Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten
       enthalten. 3 Der Betreuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige
       Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später hinzuerwirbt. 4 Mehrere
       Betreuer haben das Vermögensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit
       sie das Vermögen gemeinsam verwalten.
     * (2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter
       Weise zu belegen.
     * (3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des
       Vermögensverzeichnisses erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen
       des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die zuständige
       Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen
       Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.
     * (4) 1 Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte
       dafür, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des
       Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens
       des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich
       ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als Zeuge bei der
       Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer
       Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen. 2 Für die
       Erstattung der Aufwendungen der dritten Person sind die Vorschriften über
       die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und
       -entschädigungsgesetz anzuwenden. 3 Der Betreuer hat der dritten Person
       die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. 4 Die dritte Person hat
       dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und
       insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.
     * (5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das
       Betreuungsgericht anordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die
       zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird.
     * (6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur
       Kenntnis zu geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für
       dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der
       Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
   
   
   * § 1836 TRENNUNGSGEBOT; VERWENDUNG DES VERMÖGENS FÜR DEN BETREUER
     
     * (1) 1 Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem
       eigenen Vermögen zu halten. 2 Dies gilt nicht für das bei Bestellung des
       Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende
       gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das
       Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
     * (2) 1 Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich
       verwenden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt
       wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über
       die Verwendung getroffen wurde. 3 Verwendungen nach Satz 2 sind unter
       Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
     * (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das
       Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten
       einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem
       Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.
   
   
   * § 1837 VERMÖGENSVERWALTUNG DURCH DEN BETREUER BEI ERBSCHAFT UND SCHENKUNG
     
     * (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten, das dieser von Todes
       wegen erwirbt, das ihm unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall
       oder unter Lebenden von einem Dritten zugewendet wird, nach den
       Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den
       Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser
       durch letztwillige Verfügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung
       getroffen worden sind.
     * (2) 1 Das Betreuungsgericht kann die Anordnungen des Erblassers oder des
       Zuwendenden aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten
       erheblich gefährden würde. 2 Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer
       Abweichung von den Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und
       genügend. 3 Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder
       ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so kann das Betreuungsgericht
       unter Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die Zustimmung ersetzen.
   
   
   * § 1838 PFLICHTEN DES BETREUERS IN VERMÖGENSANGELEGENHEITEN
     
     * (1) 1 Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach
       Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. 2 Es wird vermutet, dass eine
       Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem
       mutmaßlichen Willen des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn
       keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon
       abweichenden mutmaßlichen Willen bestehen.
     * (2) 1 Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Wahrnehmung der
       Vermögensangelegenheiten von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten
       Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht
       unverzüglich unter Darlegung der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. 2 Das
       Betreuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839 bis 1843 oder einzelner
       Vorschriften ausdrücklich anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im
       Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
   
   
   * § 1839 BEREITHALTUNG VON VERFÜGUNGSGELD
     
     * (1) 1 Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt
       (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem
       Kreditinstitut bereitzuhalten. 2 Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von §
       1840 Absatz 2.
     * (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem
       gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im
       Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.
   
   
   * § 1840 BARGELDLOSER ZAHLUNGSVERKEHR
     
     * (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos
       unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden
       Girokontos durchzuführen.
     * (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
       * 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
       * 2. Auszahlungen an den Betreuten.
   
   
   * § 1841 ANLAGEPFLICHT
     
     * (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird,
       hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).
     * (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage
       geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto)
       anlegen.
   
   
   * § 1842 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS KREDITINSTITUT
     
     * Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2
       einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung
       angehören.
   
   
   * § 1843 DEPOTVERWAHRUNG UND HINTERLEGUNG VON WERTPAPIEREN
     
     * (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten im Sinne des § 1 Absatz 1
       und 2 des Depotgesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder
       Sammelverwahrung verwahren zu lassen.
     * (2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der Betreuer in einem
       Schließfach eines Kreditinstituts zu hinterlegen.
     * (3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur Hinterlegung besteht nicht,
       wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der
       Art der Wertpapiere zur Sicherung des Vermögens des Betreuten nicht
       geboten ist.
   
   
   * § 1844 HINTERLEGUNG VON WERTGEGENSTÄNDEN AUF ANORDNUNG DES
     BETREUUNGSGERICHTS
     
     * Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände
       des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten
       Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten
       geboten ist.
   
   
   * § 1845 SPERRVEREINBARUNG
     
     * (1) 1 Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 hat der
       Betreuer mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage
       nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. 2 Anlagen von
       Verfügungsgeld gemäß § 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.
     * (2) 1 Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit
       dem Verwahrer zu vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte
       aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit
       Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügen kann. 2 Der Betreuer hat mit
       dem Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs
       für Wertpapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach
       § 1844 hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des
       Betreuungsgerichts verlangen kann.
     * (3) 1 Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein
       Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der
       Bestellung des Betreuers unversperrt ist. 2 Der Betreuer hat dem
       Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung anzuzeigen.
   
   
   * § 1846 ANZEIGEPFLICHTEN BEI DER GELD- UND VERMÖGENSVERWALTUNG
     
     * (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn
       er
       * 1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,
       * 2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,
       * 3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Betreuten hinterlegt,
       * 4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Absatz 3 nicht in einem Depot
         verwahrt oder hinterlegt.
     * (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
       * 1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto nach Absatz 1 Nummer 1,
       * 2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 2 sowie
         ihrer Bestimmung als Anlage- oder Verfügungsgeld,
       * 3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten oder hinterlegten
         Wertpapiere gemäß Absatz 1 Nummer 3 sowie zu den sich aus ihnen
         ergebenden Aufwendungen und Nutzungen,
       * 4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die Depotverwahrung oder
         Hinterlegung gemäß Absatz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und
         wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,
       * 5. zur Sperrvereinbarung.
   
   
   * § 1847 ANZEIGEPFLICHT FÜR ERWERBSGESCHÄFTE
     
     * Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im
       Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts
       des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
   
   
   * § 1848 GENEHMIGUNG EINER ANDEREN ANLEGUNG VON GELD
     
     * Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er
       Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.
   
   
   * § 1849 GENEHMIGUNG BEI VERFÜGUNG ÜBER RECHTE UND WERTPAPIERE
     
     * (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer
       Verfügung über
       * 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die
         Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
       * 2. ein Wertpapier des Betreuten,
       * 3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.
       .Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen
       Verfügung.
     * (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,
       * 1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der
         aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
         * a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
         * b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
         * c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne
           Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
         * d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
         * e) auf Nebenleistungen gerichtet ist,
       * 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das
         Wertpapier
         * a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
         * b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten
           darstellt,
       * 3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der
         Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das
         Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
       .Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung
       zu einer solchen Verfügung.
     * (3) 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine
       Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden
       Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie
       über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden
       Zahlungsanspruch. 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden
       auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer
       Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
     * (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der
       Leistung.
   
   
   * § 1850 GENEHMIGUNG FÜR RECHTSGESCHÄFTE ÜBER GRUNDSTÜCKE UND SCHIFFE
     
     * Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
       * 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem
         Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3
         Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist,
       * 2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums
         an einem Grundstück, auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an
         einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen
         Recht gerichtet ist,
       * 3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder
         über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem
         eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist,
       * 4. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich
         Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt,
       * 5. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis
         3 bezeichneten Verfügungen oder des in Nummer 4 bezeichneten Erwerbs
         sowie
       * 6. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen
         Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder
         Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet
         wird, sowie zur Verpflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer Forderung
         auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an einem
         eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertragung eines
         Rechts an einem Grundstück.
   
   
   * § 1851 GENEHMIGUNG FÜR ERBRECHTLICHE RECHTSGESCHÄFTE
     
     * Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
       * 1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum
         Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder
         Pflichtteilsanspruchs sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag,
       * 2. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung
         über eine ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen
         Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird,
       * 3. zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft
         oder zu einer Vereinbarung, mit der der Betreute aus der
         Erbengemeinschaft ausscheidet,
       * 4. zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen
         Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2,
       * 5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung
         eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß
         § 2290,
       * 6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem
         Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines
         Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291,
       * 7. zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern
         geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der
         Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 2292,
       * 8. zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen
         Erbvertrags, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der
         amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2,
       * 9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder
         Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum
         Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.
   
   
   * § 1852 GENEHMIGUNG FÜR HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHTLICHE RECHTSGESCHÄFTE
     
     * Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
       * 1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer
         solchen Verfügung, durch die der Betreute
         * a) ein Erwerbsgeschäft oder
         * b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein
           Erwerbsgeschäft betreibt,
         erwirbt oder veräußert,
       * 2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines
         Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und
       * 3. zur Erteilung einer Prokura.
   
   
   * § 1853 GENEHMIGUNG BEI VERTRÄGEN ÜBER WIEDERKEHRENDE LEISTUNGEN
     
     * Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
       * 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen
         Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen
         verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre
         dauern soll, und
       * 2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder
         forstwirtschaftlichen Betrieb.
       .Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis
       ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
   
   
   * § 1854 GENEHMIGUNG FÜR SONSTIGE RECHTSGESCHÄFTE
     
     * Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
       * 1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung
         über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird,
       * 2. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme
         einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto
         des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld
         (§ 1839 Absatz 1),
       * 3. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur
         Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen
         Papier, das durch Indossament übertragen werden kann,
       * 4. zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden
         Verbindlichkeit gerichtet ist,
       * 5. zur Eingehung einer Bürgschaft,
       * 6. zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten
         Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der
         Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6 000 Euro nicht
         übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten
         gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,
       * 7. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des
         Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die
         Verpflichtung dazu begründet wird, und
       * 8. zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn,
         diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder
         als Gelegenheitsgeschenk üblich.
   
   
   * § 1855 ERKLÄRUNG DER GENEHMIGUNG
     
     * Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft nur
       dem Betreuer gegenüber erklären.
   
   
   * § 1856 NACHTRÄGLICHE GENEHMIGUNG
     
     * (1) 1 Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche
       Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags
       von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2 Die
       Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst
       wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweigerung
       durch den Betreuer mitgeteilt wird.
     * (2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur Mitteilung darüber auf, ob
       die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur
       bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Empfang der Aufforderung
       erfolgen; wird die Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als
       verweigert.
     * (3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, tritt die
       Genehmigung des Betreuten an die Stelle der Genehmigung des
       Betreuungsgerichts.
   
   
   * § 1857 WIDERRUFSRECHT DES VERTRAGSPARTNERS
     
     * Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die
       Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis
       zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum
       Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei
       dem Abschluss des Vertrags bekannt war.
   
   
   * § 1858 EINSEITIGES RECHTSGESCHÄFT
     
     * (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Betreuer ohne die
       erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.
     * (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts ein
       einseitiges Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das
       Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Genehmigung nicht vorlegt
       und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich
       zurückweist.
     * (3) 1 Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem
       Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des
       Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von
       der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. 2 Das
       Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Genehmigung wirksam. 3 Der Ablauf
       einer gesetzlichen Frist wird während der Dauer des
       Genehmigungsverfahrens gehemmt. 4 Die Hemmung endet mit Rechtskraft des
       Beschlusses über die Erteilung der Genehmigung. 5 Das Betreuungsgericht
       teilt dem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft des Beschlusses die
       Erteilung oder Versagung der Genehmigung mit.
   
   
   * § 1859 GESETZLICHE BEFREIUNGEN
     
     * (1) 1 Befreite Betreuer sind entbunden
       * 1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
       * 2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2,
         Satz 2 und
       * 3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
       .Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand
       des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten
       (Vermögensübersicht) einzureichen. 2 Das Betreuungsgericht kann anordnen,
       dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen
       Zeiträumen einzureichen ist.
     * (2) 1 Befreite Betreuer sind
       * 1. Verwandte in gerader Linie,
       * 2. Geschwister,
       * 3. Ehegatten,
       * 4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
       * 5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
       .Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer
       von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der
       Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. 2
       Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht
       festhalten will.
     * (3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer
       Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu
       besorgen wäre.
   
   
   * § 1860 BEFREIUNGEN AUF ANORDNUNG DES GERICHTS
     
     * (1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den
       Beschränkungen nach den §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise befreien, wenn der Wert
       des Vermögens des Betreuten ohne Berücksichtigung von Immobilien und
       Verbindlichkeiten 6 000 Euro nicht übersteigt.
     * (2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den
       Beschränkungen nach den §§ 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
       sowie Satz 2 und nach § 1854 Nummer 2 bis 5 befreien, soweit mit der
       Vermögensverwaltung der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbunden ist oder
       besondere Gründe der Vermögensverwaltung dies erfordern.
     * (3) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den
       Beschränkungen nach § 1845 Absatz 2, den §§ 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 befreien, wenn ein Wertpapierdepot des
       Betreuten häufige Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer über
       hinreichende Kapitalmarktkenntnis und Erfahrung verfügt.
     * (4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann das Betreuungsgericht
       nur anordnen, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1
       nicht zu besorgen ist.
     * (5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung aufzuheben, wenn ihre
       Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
   
   
   * § 1861 BERATUNG; VERPFLICHTUNG DES BETREUERS
     
     * (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und
       Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
     * (2) 1 Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung
       mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf
       Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. 2 Das gilt nicht für
       solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder
       in den letzten zwei Jahren geführt haben.
   
   
   * § 1862 AUFSICHT DURCH DAS BETREUUNGSGERICHT
     
     * (1) 1 Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des
       Betreuers die Aufsicht. 2 Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten
       des Betreuers zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3,
       der Erteilung von Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867
       den in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu beachten.
     * (2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn
       Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den
       Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise entspricht
       oder seinen Pflichten gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht
       nachkommt, es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder
       nicht erforderlich, um die Pflichtwidrigkeit aufzuklären.
     * (3) 1 Das Betreuungsgericht hat gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers
       durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. 2 Zur Befolgung seiner
       Anordnungen kann es den Betreuer durch die Festsetzung von Zwangsgeld
       anhalten. 3 Gegen die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer oder
       einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
     * (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die
       Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie
       beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen,
       gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.
   
   
   * § 1863 BERICHTE ÜBER DIE PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE DES BETREUTEN
     
     * (1) 1 Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die
       persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. 2 Der
       Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu
       enthalten:
       * 1. persönliche Situation des Betreuten,
       * 2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte
         Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
       * 3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
       .Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist
       dieses dem Anfangsbericht beizufügen. 3 Der Anfangsbericht soll dem
       Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des
       Betreuers übersandt werden. 4 Das Betreuungsgericht kann den
       Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen
       Gespräch erörtern.
     * (2) 1 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer
       Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum
       Betreuten geführt wird. 2 In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit
       dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein
       Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. 3
       Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. 4 Die Pflicht
       zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt
       unberührt.
     * (3) 1 Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen
       Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten
       (Jahresbericht). 2 Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu
       besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die
       Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht
       in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. 3 Der
       Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu
       enthalten:
       * 1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und
         der persönliche Eindruck vom Betreuten,
       * 2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits
         durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen
         den Willen des Betreuten,
       * 3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des
         Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs,
       * 4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die
         Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und
       * 5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1
         bis 4.
     * (4) 1 Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden
       Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten
       Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse
       mitzuteilen sind. 2 Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu
       übersenden. 3 Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des
       Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der
       Betreuung erlangten Unterlagen zu enthalten.
   
   
   * § 1864 AUSKUNFTS- UND MITTEILUNGSPFLICHTEN DES BETREUERS
     
     * (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit
       über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und
       wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
     * (2) 1 Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der
       persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich
       mitzuteilen. 2 Dies gilt auch für solche Umstände,
       * 1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
         ermöglichen,
       * 2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers
         ermöglichen,
       * 3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,
       * 4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,
       * 5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und
       * 6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass
         die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.
   
   
   * § 1865 RECHNUNGSLEGUNG
     
     * (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung
       Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung
       umfasst.
     * (2) 1 Die Rechnung ist jährlich zu legen. 2 Das Rechnungsjahr wird vom
       Betreuungsgericht bestimmt.
     * (3) 1 Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
       Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer
       verwalteten Vermögens Auskunft geben. 2 Das Betreuungsgericht kann
       Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1
       bestimmen. 3 Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen
       verzichten. 4 Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer
       übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat
       der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. 5 Der Betreuer hat
       die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten
       nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die
       Richtigkeit an Eides statt zu versichern.
     * (4) 1 Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer
       Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern
       gezogener Jahresabschluss. 2 Das Betreuungsgericht kann Vorlage der
       Bücher und sonstigen Belege verlangen.
   
   
   * § 1866 PRÜFUNG DER RECHNUNG DURCH DAS BETREUUNGSGERICHT
     
     * (1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu
       prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch
       den Betreuer herbeizuführen.
     * (2) 1 Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche
       zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. 2 Die
       Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht
       werden.
   
   
   * § 1867 EINSTWEILIGE MASSNAHMEN DES BETREUUNGSGERICHTS
     
     * Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für
       die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch
       nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner
       Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend
       erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
   
   
   * § 1868 ENTLASSUNG DES BETREUERS
     
     * (1) 1 Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen
       Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht
       mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die
       Entlassung vorliegt. 2 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der
       Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder
       den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat.
     * (2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn
       dessen Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des
       Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde.
     * (3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen Betreuer, den
       Betreuungsverein, den Behördenbetreuer oder die Betreuungsbehörde
       entlassen, wenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann.
     * (4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen,
       wenn nach dessen Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm
       die Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.
     * (5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute
       eine mindestens gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung
       bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
     * (6) 1 Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu entlassen, wenn der
       Betreuungsverein dies beantragt. 2 Wünscht der Betreute die Fortführung
       der Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann das
       Betreuungsgericht statt der Entlassung des Vereinsbetreuers mit dessen
       Einverständnis feststellen, dass dieser die Betreuung künftig als
       Privatperson weiterführt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für den
       Behördenbetreuer entsprechend.
     * (7) 1 Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist als Betreuer zu
       entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche
       Personen hinreichend betreut werden kann. 2 Dies gilt für den
       Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch des Betreuten dem entgegensteht.
   
   
   * § 1869 BESTELLUNG EINES NEUEN BETREUERS
     
     * Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer
       Betreuer zu bestellen.
   
   
   * § 1870 ENDE DER BETREUUNG
     
     * Die Betreuung endet mit der Aufhebung der Betreuung durch das
       Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten.
   
   
   * § 1871 AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG VON BETREUUNG UND EINWILLIGUNGSVORBEHALT
     
     * (1) 1 Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen.
       2 Fallen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des
       Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
     * (2) 1 Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die
       Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben, es sei denn, die
       Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter Berücksichtigung von §
       1814 Absatz 2 erforderlich. 2 Dies gilt für die Einschränkung des
       Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
     * (3) 1 Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies
       erforderlich wird. 2 Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers
       gelten hierfür entsprechend.
     * (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3
       entsprechend.
   
   
   * § 1872 HERAUSGABE VON VERMÖGEN UND UNTERLAGEN; SCHLUSSRECHNUNGSLEGUNG
     
     * (1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung
       unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten
       Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten
       herauszugeben.
     * (2) 1 Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer
       nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. 2 Auf
       dieses Recht ist der Berechtigte durch den Betreuer vor Herausgabe der
       Unterlagen hinzuweisen. 3 Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs
       beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. 4 Der Berechtigte hat dem
       Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.
     * (3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende der Betreuung unbekannten
       Aufenthalts oder sind dessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt
       oder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein sonstiger Berechtigter
       vorhanden, hat der Betreuer abweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung
       zu erstellen.
     * (4) 1 Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das
       seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung
       erlangten Unterlagen an den neuen Betreuer herauszugeben. 2 Über die
       Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht eingereichten
       Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.
     * (5) 1 War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit,
       genügt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4 Satz 2
       die Erstellung einer Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die
       Einnahmen und Ausgaben seit der letzten Vermögensübersicht. 2 Die
       Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an Eides statt
       zu versichern.
   
   
   * § 1873 RECHNUNGSPRÜFUNG
     
     * (1) 1 Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm zu erstellende
       Schlussrechnung oder Vermögensübersicht beim Betreuungsgericht
       einzureichen. 2 Das Betreuungsgericht übersendet diese an den
       Berechtigten, soweit dieser bekannt ist oder rechtlich vertreten wird und
       kein Fall des § 1872 Absatz 3 vorliegt.
     * (2) 1 Das Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung oder die
       Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit
       erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. 2 Das Betreuungsgericht
       übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den Berechtigten.
     * (3) 1 Endet die Betreuung und liegt kein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, so
       gilt Absatz 2 nur dann, wenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach
       Zugang der Schlussrechnung oder der Vermögensübersicht deren Prüfung
       verlangt. 2 Über dieses Recht ist der Berechtigte bei der Übersendung
       nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. 3 Nach Ablauf der Frist kann eine
       Prüfung durch das Betreuungsgericht nicht mehr verlangt werden.
   
   
   * § 1874 BESORGUNG DER ANGELEGENHEITEN DES BETREUTEN NACH BEENDIGUNG DER
     BETREUUNG
     
     * (1) 1 Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten
       fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder
       diese kennen muss. 2 Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht
       berufen, wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung
       kennt oder kennen muss.
     * (2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer
       im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die
       keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.
   
   
   * § 1875 VERGÜTUNG UND AUFWENDUNGSERSATZ
     
     * (1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers
       bestimmen sich nach den Vorschriften dieses Untertitels.
     * (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des
       Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde
       bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
   
   
   * § 1876 VERGÜTUNG
     
     * 1 Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf
       Vergütung zu. 2 Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine
       angemessene Vergütung bewilligen, wenn
       * 1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der
         Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
       * 2. der Betreute nicht mittellos ist.
   
   
   * § 1877 AUFWENDUNGSERSATZ
     
     * (1) 1 Macht der Betreuer zur Führung der Betreuung Aufwendungen, so kann
       er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670 vom
       Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen. 2 Für den Ersatz von
       Fahrtkosten des Betreuers gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und
       -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung
       entsprechend.
     * (2) Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten einer angemessenen
       Versicherung gegen Schäden, die
       * 1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden können oder
       * 2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum
         Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens
         verpflichtet ist.
       .Kosten für die Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs
       gehören nicht zu diesen Aufwendungen.
     * (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Betreuers, die zu
       seinem Gewerbe oder Beruf gehören.
     * (4) 1 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlischt, wenn er nicht binnen
       15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird. 2 Die
       Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt als Geltendmachung gegen den
       Betreuten. 3 Die Geltendmachung gegen den Betreuten gilt auch als
       Geltendmachung gegen die Staatskasse.
     * (5) 1 Das Betreuungsgericht kann eine von Absatz 4 Satz 1 abweichende
       kürzere oder längere Frist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen
       sowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern. 2 Mit der
       Fristbestimmung ist über das Erlöschen des Ersatzanspruchs bei Versäumung
       der Frist zu belehren. 3 Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu
       beziffern.
   
   
   * § 1878 AUFWANDSPAUSCHALE
     
     * (1) 1 Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der
       Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung
       erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen
       (Aufwandspauschale). 2 Dieser entspricht für ein Jahr dem 17fachen
       dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine
       Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und
       -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann. 3 Hat der Betreuer für
       solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert
       sich die Aufwandspauschale entsprechend.
     * (2) 1 Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch
       auf Aufwandspauschale geltend machen. 2 In den Fällen der Bestellung
       eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Absatz 4 kann jeder Betreuer den
       Anspruch auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum geltend machen, in
       dem er tatsächlich tätig geworden ist.
     * (3) 1 Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr
       nach Bestellung des Betreuers. 2 Endet das Amt des Betreuers, ist die
       Aufwandspauschale anteilig nach den Monaten des bis zur Beendigung des
       Amtes laufenden Betreuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat gilt
       als voller Monat.
     * (4) 1 Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach
       Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich
       geltend gemacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2
       Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht
       worden, so gilt in den Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts
       jeweils als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich auf
       eine weitere Geltendmachung.
   
   
   * § 1879 ZAHLUNG AUS DER STAATSKASSE
     
     * Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer
       den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die
       Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.
   
   
   * § 1880 MITTELLOSIGKEIT DES BETREUTEN
     
     * (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den
       Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden
       Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
     * (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften
       Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
   
   
   * § 1881 GESETZLICHER FORDERUNGSÜBERGANG
     
     * 1 Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des
       Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. 2 Nach dem Tode
       des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des
       Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches
       Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben
       nicht anzuwenden.
   
   
   * § 1882 PFLEGSCHAFT FÜR UNBEKANNTE BETEILIGTE
     
     * 1 Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte
       ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine
       Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. 2 Insbesondere
       kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen
       Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die
       Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
   
   
   * § 1883 PFLEGSCHAFT FÜR GESAMMELTES VERMÖGEN
     
     * Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck
       zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung
       des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und
       Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.
   
   
   * § 1884 ABWESENHEITSPFLEGSCHAFT
     
     * (1) 1 Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist,
       erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge
       bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. 2 Ein solcher Abwesenheitspfleger
       ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung
       eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände
       eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass
       geben.
     * (2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der
       aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
       verhindert ist.
   
   
   * § 1885 BESTELLUNG DES SONSTIGEN PFLEGERS
     
     * Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das
       Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger
       aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit
       erklärt hat.
   
   
   * § 1886 AUFHEBUNG DER PFLEGSCHAFT
     
     * (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
       * 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten
         nicht mehr verhindert ist,
       * 2. wenn der Abwesende stirbt.
     * (2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre
       Anordnung weggefallen ist.
   
   
   * § 1887 ENDE DER PFLEGSCHAFT KRAFT GESETZES
     
     * (1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den
       Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die
       Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung
       oder die Feststellung der Todeszeit.
     * (2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen
       Angelegenheit mit deren Erledigung.
   
   
   * § 1888 ANWENDUNG DES BETREUUNGSRECHTS
     
     * (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften
       entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes
       ergibt.
     * (2) 1 Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und
       Aufwendungsersatz richten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und
       Betreuervergütungsgesetzes. 2 Sofern der Pflegling nicht mittellos ist,
       bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für
       die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des
       Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
       Pflegschaftsgeschäfte.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 1922 GESAMTRECHTSNACHFOLGE
     
     * (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft)
       als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
     * (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die
       Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
   
   
   * § 1923 ERBFÄHIGKEIT
     
     * (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
     * (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war,
       gilt als vor dem Erbfall geboren.
   
   
   * § 1924 GESETZLICHE ERBEN ERSTER ORDNUNG
     
     * (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des
       Erblassers.
     * (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn
       mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
     * (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden
       Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge
       (Erbfolge nach Stämmen).
     * (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
   
   
   * § 1925 GESETZLICHE ERBEN ZWEITER ORDNUNG
     
     * (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers
       und deren Abkömmlinge.
     * (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu
       gleichen Teilen.
     * (3) 1 Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so
       treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die
       Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2 Sind Abkömmlinge
       nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
     * (4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die
       Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes
       im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
   
   
   * § 1926 GESETZLICHE ERBEN DRITTER ORDNUNG
     
     * (1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des
       Erblassers und deren Abkömmlinge.
     * (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und
       zu gleichen Teilen.
     * (3) 1 Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater
       oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen
       dessen Abkömmlinge. 2 Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der
       Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn
       dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
     * (4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind
       Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen
       Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
     * (5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern
       treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden
       Vorschriften Anwendung.
   
   
   * § 1927 MEHRERE ERBTEILE BEI MEHRFACHER VERWANDTSCHAFT
     
     * 1 Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen
       Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden
       Anteil. 2 Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
   
   
   * § 1928 GESETZLICHE ERBEN VIERTER ORDNUNG
     
     * (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des
       Erblassers und deren Abkömmlinge.
     * (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein;
       mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben
       Linie oder verschiedenen Linien angehören.
     * (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von
       ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am
       nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen
       Teilen.
   
   
   * § 1929 FERNERE ORDNUNGEN
     
     * (1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind
       die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
     * (2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1930 RANGFOLGE DER ORDNUNGEN
     
     * Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter
       einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
   
   
   * § 1931 GESETZLICHES ERBRECHT DES EHEGATTEN
     
     * (1) 1 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der
       ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung
       oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe
       berufen. 2 Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so
       erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach §
       1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
     * (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch
       Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze
       Erbschaft.
     * (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
     * (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben
       neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers
       berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen
       Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
   
   
   * § 1932 VORAUS DES EHEGATTEN
     
     * (1) 1 Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung
       oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem
       Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie
       nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als
       Voraus. 2 Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten
       Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er
       sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
     * (2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften
       anzuwenden.
   
   
   * § 1933 AUSSCHLUSS DES EHEGATTENERBRECHTS
     
     * 1 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus
       ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die
       Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser
       die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2 Das Gleiche gilt,
       wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen,
       und den Antrag gestellt hatte. 3 In diesen Fällen ist der Ehegatte nach
       Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
   
   
   * § 1934 ERBRECHT DES VERWANDTEN EHEGATTEN
     
     * 1 Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so
       erbt er zugleich als Verwandter. 2 Der Erbteil, der ihm auf Grund der
       Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
   
   
   * § 1935 FOLGEN DER ERBTEILSERHÖHUNG
     
     * Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich
       infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der
       Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse
       und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert
       ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
   
   
   * § 1936 GESETZLICHES ERBRECHT DES STAATES
     
     * 1 Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner
       des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit
       des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht
       feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 2 Im Übrigen erbt
       der Bund.
   
   
   * § 1937 ERBEINSETZUNG DURCH LETZTWILLIGE VERFÜGUNG
     
     * Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament,
       letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.
   
   
   * § 1938 ENTERBUNG OHNE ERBEINSETZUNG
     
     * Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder
       den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen
       Erben einzusetzen.
   
   
   * § 1939 VERMÄCHTNIS
     
     * Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben
       einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden .
   
   
   * § 1940 AUFLAGE
     
     * Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer
       zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die
       Leistung zuzuwenden .
   
   
   * § 1941 ERBVERTRAG
     
     * (1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse
       und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen
       (Erbvertrag).
     * (2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der
       andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.
   
   
   * § 1942 ANFALL UND AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT
     
     * (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts
       über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
     * (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft
       nicht ausschlagen.
   
   
   * § 1943 ANNAHME UND AUSSCHLAGUNG DER ERBSCHAFT
     
     * Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie
       angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist
       verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als
       angenommen.
   
   
   * § 1944 AUSSCHLAGUNGSFRIST
     
     * (1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
     * (2) 1 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem
       Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2 Ist der Erbe durch
       Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor
       Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3
       Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
       Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
     * (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten
       Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn
       der Frist im Ausland aufhält.
   
   
   * § 1945 FORM DER AUSSCHLAGUNG
     
     * (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem
       Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts
       oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
     * (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des
       Beurkundungsgesetzes errichtet.
     * (3) 1 Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten
       Vollmacht. 2 Die Vollmacht muss der Erklärung beigefügt oder innerhalb
       der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.
   
   
   * § 1946 ZEITPUNKT FÜR ANNAHME ODER AUSSCHLAGUNG
     
     * Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall
       eingetreten ist.
   
   
   * § 1947 BEDINGUNG UND ZEITBESTIMMUNG
     
     * Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder
       einer Zeitbestimmung erfolgen.
   
   
   * § 1948 MEHRERE BERUFUNGSGRÜNDE
     
     * (1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn
       er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die
       Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe
       annehmen.
     * (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann
       die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen
       ausschlagen.
   
   
   * § 1949 IRRTUM ÜBER DEN BERUFUNGSGRUND
     
     * (1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den
       Berufungsgrund im Irrtum war.
     * (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe,
       die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.
   
   
   * § 1950 TEILANNAHME; TEILAUSSCHLAGUNG
     
     * 1 Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der
       Erbschaft beschränkt werden. 2 Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils
       ist unwirksam.
   
   
   * § 1951 MEHRERE ERBTEILE
     
     * (1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf
       verschiedenen Gründen beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen
       ausschlagen.
     * (2) 1 Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder
       Ausschlagung des einen Erbteils auch für den anderen, selbst wenn der
       andere erst später anfällt. 2 Die Berufung beruht auf demselben Grund
       auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsmäßig in
       verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbverträgen
       angeordnet ist.
     * (3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er
       ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil
       anzunehmen und den anderen auszuschlagen.
   
   
   * § 1952 VERERBLICHKEIT DES AUSSCHLAGUNGSRECHTS
     
     * (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
     * (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die
       Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben
       vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
     * (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil
       entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
   
   
   * § 1953 WIRKUNG DER AUSSCHLAGUNG
     
     * (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den
       Ausschlagenden als nicht erfolgt.
     * (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn
       der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall
       gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
     * (3) 1 Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen,
       welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. 2 Es hat
       die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches
       Interesse glaubhaft macht.
   
   
   * § 1954 ANFECHTUNGSFRIST
     
     * (1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die
       Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.
     * (2) 1 Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem
       Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit
       dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem
       Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2 Auf den Lauf der Frist finden die
       für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211
       entsprechende Anwendung.
     * (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten
       Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn
       der Frist im Ausland aufhält.
     * (4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der
       Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.
   
   
   * § 1955 FORM DER ANFECHTUNG
     
     * 1 Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch
       Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2 Für die Erklärung gelten die
       Vorschriften des § 1945.
   
   
   * § 1956 ANFECHTUNG DER FRISTVERSÄUMUNG
     
     * Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die
       Annahme angefochten werden.
   
   
   * § 1957 WIRKUNG DER ANFECHTUNG
     
     * (1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der
       Ausschlagung gilt als Annahme.
     * (2) 1 Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen
       mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war.
       2 Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
   
   
   * § 1958 GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN GEGEN DEN ERBEN
     
     * Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den
       Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht
       werden.
   
   
   * § 1959 GESCHÄFTSFÜHRUNG VOR DER AUSSCHLAGUNG
     
     * (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so
       ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer
       ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
     * (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand,
       so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht
       berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass
       verschoben werden konnte.
     * (3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen
       werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden
       gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
   
   
   * § 1960 SICHERUNG DES NACHLASSES; NACHLASSPFLEGER
     
     * (1) 1 Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die
       Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2 Das
       Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die
       Erbschaft angenommen hat.
     * (2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die
       Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme
       eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe
       wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
     * (3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine
       Anwendung.
   
   
   * § 1961 NACHLASSPFLEGSCHAFT AUF ANTRAG
     
     * Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen
       Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der
       gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass
       richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
   
   
   * § 1962 ZUSTÄNDIGKEIT DES NACHLASSGERICHTS
     
     * Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder
       Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.
   
   
   * § 1963 UNTERHALT DER WERDENDEN MUTTER EINES ERBEN
     
     * 1 Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann
       die Mutter, falls sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis
       zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch
       andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes
       verlangen. 2 Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein
       Kind geboren wird.
   
   
   * § 1964 ERBVERMUTUNG FÜR DEN FISKUS DURCH FESTSTELLUNG
     
     * (1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden
       Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein
       anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.
     * (2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus
       gesetzlicher Erbe sei.
   
   
   * § 1965 ÖFFENTLICHE AUFFORDERUNG ZUR ANMELDUNG DER ERBRECHTE
     
     * (1) 1 Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung
       der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die
       Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich
       nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2 Die
       Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des
       Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
     * (2) 1 Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt, wenn nicht dem
       Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist
       nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den
       Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. 2 Ist eine öffentliche
       Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der
       gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage
       nachzuweisen.
   
   
   * § 1966 RECHTSSTELLUNG DES FISKUS VOR FESTSTELLUNG
     
     * Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als
       gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem
       von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe
       nicht vorhanden ist.
   
   
   * § 1967 ERBENHAFTUNG, NACHLASSVERBINDLICHKEITEN
     
     * (1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
     * (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser
       herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden
       Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus
       Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.
   
   
   * § 1968 BEERDIGUNGSKOSTEN
     
     * Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
   
   
   * § 1969 DREISSIGSTER
     
     * (1) 1 Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die
       zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm
       Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des
       Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt
       zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu
       gestatten. 2 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine
       abweichende Anordnung treffen.
     * (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1970 ANMELDUNG DER FORDERUNGEN
     
     * Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur
       Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
   
   
   * § 1971 NICHT BETROFFENE GLÄUBIGER
     
     * 1 Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den
       Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der
       Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf
       Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die
       Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das
       Aufgebot nicht betroffen. 2 Das Gleiche gilt von Gläubigern, deren
       Ansprüche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im
       Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des
       Gegenstands ihres Rechts.
   
   
   * § 1972 NICHT BETROFFENE RECHTE
     
     * Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot
       nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1.
   
   
   * § 1973 AUSSCHLUSS VON NACHLASSGLÄUBIGERN
     
     * (1) 1 Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren
       ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass
       durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft
       wird. 2 Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den
       Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu
       befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach
       der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.
     * (2) 1 Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des
       Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die
       Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. 2 Er kann
       die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des
       Wertes abwenden. 3 Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur
       Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen
       Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
   
   
   * § 1974 VERSCHWEIGUNGSEINREDE
     
     * (1) 1 Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre
       nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem
       ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem
       Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im
       Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2 Wird der Erblasser für tot
       erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des
       Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem
       Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die
       Feststellung der Todeszeit.
     * (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung
       tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
       Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der
       Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen
       würde.
     * (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen
       wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
   
   
   * § 1975 NACHLASSVERWALTUNG; NACHLASSINSOLVENZ
     
     * Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich
       auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der
       Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet oder das
       Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
   
   
   * § 1976 WIRKUNG AUF DURCH VEREINIGUNG ERLOSCHENE RECHTSVERHÄLTNISSE
     
     * Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren
       eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht
       und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
       Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
   
   
   * § 1977 WIRKUNG AUF EINE AUFRECHNUNG
     
     * (1) Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung
       oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung
       gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen
       Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung
       oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als
       nicht erfolgt anzusehen.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger, der nicht Nachlassgläubiger
       ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass
       gehörende Forderung aufgerechnet hat.
   
   
   * § 1978 VERANTWORTLICHKEIT DES ERBEN FÜR BISHERIGE VERWALTUNG,
     AUFWENDUNGSERSATZ
     
     * (1) 1 Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das
       Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den
       Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so
       verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die
       Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. 2 Auf die vor
       der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen
       Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
       entsprechende Anwendung.
     * (2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten
       als zum Nachlass gehörend.
     * (3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er
       nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung
       ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
   
   
   * § 1979 BERICHTIGUNG VON NACHLASSVERBINDLICHKEITEN
     
     * Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die
       Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen,
       wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur
       Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.
   
   
   * § 1980 ANTRAG AUF ERÖFFNUNG DES NACHLASSINSOLVENZVERFAHRENS
     
     * (1) 1 Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des
       Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des
       Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2 Verletzt er diese Pflicht,
       so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
       verantwortlich. 3 Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses
       bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer
       Betracht.
     * (2) 1 Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht
       die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. 2 Als Fahrlässigkeit
       gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger
       nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter
       Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht
       erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses
       gegenüber unverhältnismäßig groß sind.
   
   
   * § 1981 ANORDNUNG DER NACHLASSVERWALTUNG
     
     * (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn
       der Erbe die Anordnung beantragt.
     * (2) 1 Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung
       anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der
       Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die
       Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2 Der Antrag kann nicht mehr
       gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre
       verstrichen sind.
     * (3) (weggefallen)
   
   
   * § 1982 ABLEHNUNG DER ANORDNUNG DER NACHLASSVERWALTUNG MANGELS MASSE
     
     * Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den
       Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
   
   
   * § 1983 BEKANNTMACHUNG
     
     * Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das
       für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
   
   
   * § 1984 WIRKUNG DER ANORDNUNG
     
     * (1) 1 Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die
       Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. 2 Die
       Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende
       Anwendung. 3 Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur
       gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
     * (2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines
       Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
   
   
   * § 1985 PFLICHTEN UND HAFTUNG DES NACHLASSVERWALTERS
     
     * (1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die
       Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
     * (2) 1 Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch
       den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2 Die Vorschriften des § 1978 Abs.
       2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1986 HERAUSGABE DES NACHLASSES
     
     * (1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten,
       wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
     * (2) 1 Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht
       ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die
       Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit
       geleistet wird. 2 Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung
       nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine
       so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert
       nicht hat.
   
   
   * § 1987 VERGÜTUNG DES NACHLASSVERWALTERS
     
     * Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene
       Vergütung verlangen.
   
   
   * § 1988 ENDE UND AUFHEBUNG DER NACHLASSVERWALTUNG
     
     * (1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des
       Nachlassinsolvenzverfahrens.
     * (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass
       eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
   
   
   * § 1989 ERSCHÖPFUNGSEINREDE DES ERBEN
     
     * Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch
       einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die
       Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1990 DÜRFTIGKEITSEINREDE DES ERBEN
     
     * (1) 1 Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des
       Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden
       Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung
       aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die
       Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der
       Nachlass nicht ausreicht. 2 Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den
       Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der
       Zwangsvollstreckung herauszugeben.
     * (2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
       Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung
       oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege
       der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
   
   
   * § 1991 FOLGEN DER DÜRFTIGKEITSEINREDE
     
     * (1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so
       finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen
       die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung.
     * (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
       Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
       Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem
       Erben als nicht erloschen.
     * (3) Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines
       Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.
     * (4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und
       Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des
       Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden.
   
   
   * § 1992 ÜBERSCHULDUNG DURCH VERMÄCHTNISSE UND AUFLAGEN
     
     * 1 Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und
       Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht
       vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den
       Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. 2 Er kann die Herausgabe der
       noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
   
   
   * § 1993 INVENTARERRICHTUNG
     
     * Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses bei dem
       Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
   
   
   * § 1994 INVENTARFRIST
     
     * (1) 1 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines
       Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist
       (Inventarfrist) zu bestimmen. 2 Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe
       für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das
       Inventar errichtet wird.
     * (2) 1 Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 2 Auf
       die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die
       Forderung nicht besteht.
   
   
   * § 1995 DAUER DER FRIST
     
     * (1) 1 Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei
       Monate betragen. 2 Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch
       den die Frist bestimmt wird.
     * (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie
       erst mit der Annahme der Erbschaft.
     * (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem
       Ermessen verlängern.
   
   
   * § 1996 BESTIMMUNG EINER NEUEN FRIST
     
     * (1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar
       rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte
       Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2
       bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag
       das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.
     * (2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des
       Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der
       zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
     * (3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag
       die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.
   
   
   * § 1997 HEMMUNG DES FRISTABLAUFS
     
     * Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist
       von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des
       § 210 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 1998 TOD DES ERBEN VOR FRISTABLAUF
     
     * Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs.
       2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem
       Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen
       Ausschlagungsfrist.
   
   
   * § 1999 MITTEILUNG AN DAS GERICHT
     
     * 1 Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so
       soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der
       Inventarfrist Mitteilung machen. 2 Fällt die Nachlassangelegenheit in den
       Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des
       Familiengerichts das Betreuungsgericht.
   
   
   * § 2000 UNWIRKSAMKEIT DER FRISTBESTIMMUNG
     
     * 1 Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine
       Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren
       eröffnet wird. 2 Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des
       Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt
       werden. 3 Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse
       oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der
       unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.
   
   
   * § 2001 INHALT DES INVENTARS
     
     * (1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen
       Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig
       angegeben werden.
     * (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände,
       soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die
       Angabe des Wertes enthalten.
   
   
   * § 2002 AUFNAHME DES INVENTARS DURCH DEN ERBEN
     
     * Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder
       einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
   
   
   * § 2003 AMTLICHE AUFNAHME DES INVENTARS
     
     * (1) 1 Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben
       durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2 Durch die Stellung
       des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
     * (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars
       erforderliche Auskunft zu erteilen.
     * (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
   
   
   * § 2004 BEZUGNAHME AUF EIN VORHANDENES INVENTAR
     
     * Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§
       2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem
       Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das
       Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.
   
   
   * § 2005 UNBESCHRÄNKTE HAFTUNG DES ERBEN BEI UNRICHTIGKEIT DES INVENTARS
     
     * (1) 1 Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im
       Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt
       er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme
       einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die
       Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2 Das Gleiche gilt, wenn er im
       Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich
       in erheblichem Maße verzögert.
     * (2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein
       Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue
       Inventarfrist bestimmt werden.
   
   
   * § 2006 EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
     
     * (1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des
       Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen
       die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu
       imstande sei.
     * (2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das
       Inventar vervollständigen.
     * (3) 1 Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung,
       so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. 2
       Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag
       des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein
       Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend
       entschuldigt wird.
     * (4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann
       derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund
       zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der
       eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt
       geworden sind.
   
   
   * § 2007 HAFTUNG BEI MEHREREN ERBTEILEN
     
     * 1 Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine
       Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der
       Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2 In den
       Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die
       Erbteile verschieden beschwert sind.
   
   
   * § 2008 INVENTAR FÜR EINE ZUM GESAMTGUT GEHÖRENDE ERBSCHAFT
     
     * (1) 1 Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die
       Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur
       wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern
       dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich
       verwaltet. 2 Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist,
       endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. 3 Die
       Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten,
       der Erbe ist, zustatten.
     * (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der
       Gütergemeinschaft.
   
   
   * § 2009 WIRKUNG DER INVENTARERRICHTUNG
     
     * Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis
       zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des
       Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden
       gewesen seien.
   
   
   * § 2010 EINSICHT DES INVENTARS
     
     * Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten,
       der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
   
   
   * § 2011 KEINE INVENTARFRIST FÜR DEN FISKUS ALS ERBEN
     
     * 1 Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht
       bestimmt werden. 2 Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber
       verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
   
   
   * § 2012 KEINE INVENTARFRIST FÜR DEN NACHLASSPFLEGER UND NACHLASSVERWALTER
     
     * (1) 1 Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine
       Inventarfrist nicht bestimmt werden. 2 Der Nachlasspfleger ist den
       Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des
       Nachlasses Auskunft zu erteilen. 3 Der Nachlasspfleger kann nicht auf die
       Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
     * (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
   
   
   * § 2013 FOLGEN DER UNBESCHRÄNKTEN HAFTUNG DES ERBEN
     
     * (1) 1 Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so
       finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis
       1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer
       Nachlassverwaltung zu beantragen. 2 Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974
       eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen,
       wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1
       eintritt.
     * (2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die
       Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch
       ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber
       unbeschränkt haftet.
   
   
   * § 2014 DREIMONATSEINREDE
     
     * Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit
       bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft,
       jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
   
   
   * § 2015 EINREDE DES AUFGEBOTSVERFAHRENS
     
     * (1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der
       Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft
       gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die
       Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zur Beendigung des
       Aufgebotsverfahrens zu verweigern.
     * (2) (weggefallen)
     * (3) Wird der Ausschließungsbeschluss erlassen oder der Antrag auf Erlass
       des Ausschließungsbeschlusses zurückgewiesen, so ist das
       Aufgebotsverfahren erst dann als beendet anzusehen, wenn der Beschluss
       rechtskräftig ist.
   
   
   * § 2016 AUSSCHLUSS DER EINREDEN BEI UNBESCHRÄNKTER ERBENHAFTUNG
     
     * (1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der
       Erbe unbeschränkt haftet.
     * (2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot
       der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein
       erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder
       der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem
       Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer
       Betracht bleibt.
   
   
   * § 2017 FRISTBEGINN BEI NACHLASSPFLEGSCHAFT
     
     * Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein
       Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1
       bestimmten Fristen mit der Bestellung.
   
   
   * § 2018 HERAUSGABEPFLICHT DES ERBSCHAFTSBESITZERS
     
     * Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht
       zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat , die
       Herausgabe des Erlangten verlangen.
   
   
   * § 2019 UNMITTELBARE ERSETZUNG
     
     * (1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer
       durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
     * (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur
       Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn
       er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406
       bis 408 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2020 NUTZUNGEN UND FRÜCHTE
     
     * Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen
       herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf
       Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
   
   
   * § 2021 HERAUSGABEPFLICHT NACH BEREICHERUNGSGRUNDSÄTZEN
     
     * Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt
       sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung.
   
   
   * § 2022 ERSATZ VON VERWENDUNGEN UND AUFWENDUNGEN
     
     * (1) 1 Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft
       gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet,
       soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021
       herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. 2 Die für den
       Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden
       Anwendung.
     * (2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der
       Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur
       Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.
     * (3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen
       gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten
       Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz
       zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.
   
   
   * § 2023 HAFTUNG BEI RECHTSHÄNGIGKEIT, NUTZUNGEN UND VERWENDUNGEN
     
     * (1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen
       herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an
       der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung,
       Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit
       der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem
       Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des
       Eigentumsanspruchs an gelten.
     * (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder
       Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf
       Ersatz von Verwendungen.
   
   
   * § 2024 HAFTUNG BEI KENNTNIS
     
     * 1 Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht
       in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu
       dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2 Erfährt der Erbschaftsbesitzer
       später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der
       Erlangung der Kenntnis an. 3 Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs
       bleibt unberührt.
   
   
   * § 2025 HAFTUNG BEI UNERLAUBTER HANDLUNG
     
     * 1 Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine
       Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene
       Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den
       Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2 Ein gutgläubiger
       Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen
       Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich
       ergriffen hatte.
   
   
   * § 2026 KEINE BERUFUNG AUF ERSITZUNG
     
     * Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der
       Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache
       berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.
   
   
   * § 2027 AUSKUNFTSPFLICHT DES ERBSCHAFTSBESITZERS
     
     * (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand
       der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu
       erteilen.
     * (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein,
       eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz
       tatsächlich ergriffen hat.
   
   
   * § 2028 AUSKUNFTSPFLICHT DES HAUSGENOSSEN
     
     * (1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher
       Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen
       Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt
       hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
     * (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der
       erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf
       Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er
       seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu
       imstande sei.
     * (3) Die Vorschriften des § 259 Abs. 3 und des § 261 finden Anwendung.
   
   
   * § 2029 HAFTUNG BEI EINZELANSPRÜCHEN DES ERBEN
     
     * Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den
       Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände
       zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
   
   
   * § 2030 RECHTSSTELLUNG DES ERBSCHAFTSERWERBERS
     
     * Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt,
       steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
   
   
   * § 2031 HERAUSGABEANSPRUCH DES FÜR TOT ERKLÄRTEN
     
     * (1) 1 Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach
       den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den
       Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe
       ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden
       Vorschriften verlangen. 2 Solange sie noch lebt, wird die Verjährung
       ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt
       vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung
       der Todeszeit Kenntnis erlangt.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder
       Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
   
   
   * § 2032 ERBENGEMEINSCHAFT
     
     * (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass
       gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
     * (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis
       2041.
   
   
   * § 2033 VERFÜGUNGSRECHT DES MITERBEN
     
     * (1) 1 Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. 2
       Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der
       notariellen Beurkundung.
     * (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein
       Miterbe nicht verfügen.
   
   
   * § 2034 VORKAUFSRECHT GEGENÜBER DEM VERKÄUFER
     
     * (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die
       übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
     * (2) 1 Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.
       2 Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
   
   
   * § 2035 VORKAUFSRECHT GEGENÜBER DEM KÄUFER
     
     * (1) 1 Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die
       Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende
       Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2 Dem Verkäufer gegenüber
       erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.
     * (2) Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu
       benachrichtigen.
   
   
   * § 2036 HAFTUNG DES ERBTEILKÄUFERS
     
     * 1 Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von
       der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2 Seine Haftung
       bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978
       bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2037 WEITERVERÄUSSERUNG DES ERBTEILS
     
     * Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die
       Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2038 GEMEINSCHAFTLICHE VERWALTUNG DES NACHLASSES
     
     * (1) 1 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu.
       2 Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln
       mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die
       zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung
       der anderen treffen.
     * (2) 1 Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. 2 Die
       Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. 3 Ist die
       Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann
       jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags
       verlangen.
   
   
   * § 2039 NACHLASSFORDERUNGEN
     
     * 1 Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle
       Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle
       Erben fordern. 2 Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die
       zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht
       zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer
       abliefert.
   
   
   * § 2040 VERFÜGUNG ÜBER NACHLASSGEGENSTÄNDE, AUFRECHNUNG
     
     * (1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich
       verfügen.
     * (2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht
       eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
   
   
   * § 2041 UNMITTELBARE ERSETZUNG
     
     * 1 Was auf Grund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für
       die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands
       oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf den Nachlass
       bezieht, gehört zum Nachlass. 2 Auf eine durch ein solches Rechtsgeschäft
       erworbene Forderung findet die Vorschrift des § 2019 Abs. 2 Anwendung.
   
   
   * § 2042 AUSEINANDERSETZUNG
     
     * (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit
       sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.
     * (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden
       Anwendung.
   
   
   * § 2043 AUFSCHUB DER AUSEINANDERSETZUNG
     
     * (1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben
       noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der
       Unbestimmtheit ausgeschlossen.
     * (2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind,
       weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind, über die
       Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom
       Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht.
   
   
   * § 2044 AUSSCHLUSS DER AUSEINANDERSETZUNG
     
     * (1) 1 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die
       Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner
       Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer
       Kündigungsfrist abhängig machen. 2 Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3,
       der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
     * (2) 1 Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des
       Erbfalls verstrichen sind. 2 Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die
       Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person
       eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis
       anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des
       Vermächtnisses gelten soll. 3 Ist der Miterbe, in dessen Person das
       Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
       dreißigjährigen Frist.
   
   
   * § 2045 AUFSCHUB DER AUSEINANDERSETZUNG
     
     * 1 Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur
       Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum
       Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. 2 Ist
       der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt
       oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so
       kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag
       gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
   
   
   * § 2046 BERICHTIGUNG DER NACHLASSVERBINDLICHKEITEN
     
     * (1) 1 Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu
       berichtigen. 2 Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder
       ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche
       zurückzubehalten.
     * (2) Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so
       können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der
       Auseinandersetzung zukommt.
     * (3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld
       umzusetzen.
   
   
   * § 2047 VERTEILUNG DES ÜBERSCHUSSES
     
     * (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende
       Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.
     * (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des
       Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen,
       bleiben gemeinschaftlich.
   
   
   * § 2048 TEILUNGSANORDNUNGEN DES ERBLASSERS
     
     * 1 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die
       Auseinandersetzung treffen. 2 Er kann insbesondere anordnen, dass die
       Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen
       soll. 3 Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung
       ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die
       Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
   
   
   * § 2049 ÜBERNAHME EINES LANDGUTS
     
     * (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben
       soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im
       Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden
       soll.
     * (2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut
       nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger
       Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
   
   
   * § 2050 AUSGLEICHUNGSPFLICHT FÜR ABKÖMMLINGE ALS GESETZLICHE ERBEN
     
     * (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind
       verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten
       als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander
       zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung
       ein anderes angeordnet hat.
     * (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte
       verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf
       sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den
       Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen
       haben.
     * (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen,
       wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
   
   
   * § 2051 AUSGLEICHUNGSPFLICHT BEI WEGFALL EINES ABKÖMMLINGS
     
     * (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein
       würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten
       Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung
       verpflichtet.
     * (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben
       eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten
       soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht
       erhalten würde.
   
   
   * § 2052 AUSGLEICHUNGSPFLICHT FÜR ABKÖMMLINGE ALS GEWILLKÜRTE ERBEN
     
     * Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was
       sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so
       bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die
       gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge
       nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
   
   
   * § 2053 ZUWENDUNG AN ENTFERNTEREN ODER ANGENOMMENEN ABKÖMMLING
     
     * (1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abkömmling vor dem Wegfall des
       ihn von der Erbfolge ausschließenden näheren Abkömmlings oder ein an die
       Stelle eines Abkömmlings als Ersatzerbe tretender Abkömmling von dem
       Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei
       denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet
       hat.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abkömmling, bevor er die rechtliche
       Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser
       erhalten hat.
   
   
   * § 2054 ZUWENDUNG AUS DEM GESAMTGUT
     
     * (1) 1 Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft
       erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2 Die
       Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von
       einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der
       Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem
       Ehegatten gemacht.
     * (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der
       fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 2055 DURCHFÜHRUNG DER AUSGLEICHUNG
     
     * (1) 1 Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der
       Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil
       angerechnet. 2 Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung
       zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den
       Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
     * (2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt
       ist.
   
   
   * § 2056 MEHREMPFANG
     
     * 1 Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der
       Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des
       Mehrbetrags nicht verpflichtet. 2 Der Nachlass wird in einem solchen
       Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der
       Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.
   
   
   * § 2057 AUSKUNFTSPFLICHT
     
     * 1 Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen
       Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis
       2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2 Die Vorschriften der §§ 260, 261
       über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
       finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2057A AUSGLEICHUNGSPFLICHT BEI BESONDEREN LEISTUNGEN EINES ABKÖMMLINGS
     
     * (1) 1 Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder
       Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche
       Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen
       hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann
       bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen
       verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; §
       2052 gilt entsprechend. 2 Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den
       Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
     * (2) 1 Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die
       Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist
       oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus
       anderem Rechtsgrund zusteht. 2 Der Ausgleichungspflicht steht es nicht
       entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden
       sind.
     * (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die
       Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der
       Billigkeit entspricht.
     * (4) 1 Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil
       des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. 2 Sämtliche
       Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit
       dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
   
   
   * § 2058 GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG
     
     * Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als
       Gesamtschuldner.
   
   
   * § 2059 HAFTUNG BIS ZUR TEILUNG
     
     * (1) 1 Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung
       der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem
       Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2 Haftet er für eine
       Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in
       Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit
       nicht zu.
     * (2) Das Recht der Nachlassgläubiger, die Befriedigung aus dem ungeteilten
       Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen, bleibt unberührt.
   
   
   * § 2060 HAFTUNG NACH DER TEILUNG
     
     * Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem
       Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
       * 1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das
         Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten
         Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt
         haftet;
       * 2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in
         § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die
         Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden
         oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet
         keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot
         nicht betroffen wird;
       * 3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung
         der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.
   
   
   * § 2061 AUFGEBOT DER NACHLASSGLÄUBIGER
     
     * (1) 1 Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern,
       ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem
       Nachlassgericht anzumelden. 2 Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet
       nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden
       Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung
       erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
     * (2) 1 Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die
       Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
       2 Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. 3 Die Kosten fallen dem
       Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.
   
   
   * § 2062 ANTRAG AUF NACHLASSVERWALTUNG
     
     * Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur
       gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der
       Nachlass geteilt ist.
   
   
   * § 2063 ERRICHTUNG EINES INVENTARS, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
     
     * (1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den
       übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die
       Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
     * (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die
       Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen
       Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
   
   
   * § 2064 PERSÖNLICHE ERRICHTUNG
     
     * Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
   
   
   * § 2065 BESTIMMUNG DURCH DRITTE
     
     * (1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise
       treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht
       gelten soll.
     * (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung
       erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht
       einem anderen überlassen.
   
   
   * § 2066 GESETZLICHE ERBEN DES ERBLASSERS
     
     * 1 Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung
       bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine
       gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen
       Erbteile bedacht. 2 Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden
       Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt
       die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im
       Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben
       sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder
       des Termins gestorben wäre.
   
   
   * § 2067 VERWANDTE DES ERBLASSERS
     
     * 1 Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne
       nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten,
       welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als
       nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2 Die
       Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.
   
   
   * § 2068 KINDER DES ERBLASSERS
     
     * Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein
       Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen
       gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge insoweit
       bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des
       Kindes treten würden.
   
   
   * § 2069 ABKÖMMLINGE DES ERBLASSERS
     
     * Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach
       der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
       dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen
       Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
   
   
   * § 2070 ABKÖMMLINGE EINES DRITTEN
     
     * Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung
       bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abkömmlinge nicht
       bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter
       einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins
       gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall
       eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch
       nicht gezeugt sind.
   
   
   * § 2071 PERSONENGRUPPE
     
     * Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder
       Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis
       stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind,
       welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in
       dem bezeichneten Verhältnis stehen.
   
   
   * § 2072 DIE ARMEN
     
     * Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im
       Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in
       deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage
       bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
   
   
   * § 2073 MEHRDEUTIGE BEZEICHNUNG
     
     * Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf
       mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen
       bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
   
   
   * § 2074 AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG
     
     * Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden
       Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur
       gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
   
   
   * § 2075 AUFLÖSENDE BEDINGUNG
     
     * Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung
       gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer
       etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder
       das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel
       anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig
       sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun
       unterlässt.
   
   
   * § 2076 BEDINGUNG ZUM VORTEIL EINES DRITTEN
     
     * Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht
       ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten,
       wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung
       verweigert.
   
   
   * § 2077 UNWIRKSAMKEIT LETZTWILLIGER VERFÜGUNGEN BEI AUFLÖSUNG DER EHE ODER
     VERLOBUNG
     
     * (1) 1 Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen
       Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des
       Erblassers aufgelöst worden ist. 2 Der Auflösung der Ehe steht es gleich,
       wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die
       Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt
       oder ihr zugestimmt hatte. 3 Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur
       Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen,
       und den Antrag gestellt hatte.
     * (2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten
       bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des
       Erblassers aufgelöst worden ist.
     * (3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der
       Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
   
   
   * § 2078 ANFECHTUNG WEGEN IRRTUMS ODER DROHUNG
     
     * (1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der
       Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine
       Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen
       ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben
       haben würde.
     * (2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die
       irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines
       Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
     * (3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.
   
   
   * § 2079 ANFECHTUNG WEGEN ÜBERGEHUNG EINES PFLICHTTEILSBERECHTIGTEN
     
     * 1 Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser
       einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten
       übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung
       nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder
       pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2 Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
       soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage
       die Verfügung getroffen haben würde.
   
   
   * § 2080 ANFECHTUNGSBERECHTIGTE
     
     * (1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der
       letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde.
     * (2) Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine
       bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie
       anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte,
       so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.
     * (3) Im Falle des § 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem
       Pflichtteilsberechtigten zu.
   
   
   * § 2081 ANFECHTUNGSERKLÄRUNG
     
     * (1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe
       eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein
       Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben
       wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
     * (2) 1 Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen
       mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten
       kommt. 2 Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein
       rechtliches Interesse glaubhaft macht.
     * (3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer
       letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht
       begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.
   
   
   * § 2082 ANFECHTUNGSFRIST
     
     * (1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
     * (2) 1 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der
       Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2 Auf
       den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften
       der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.
     * (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre
       verstrichen sind.
   
   
   * § 2083 ANFECHTBARKEITSEINREDE
     
     * Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer
       Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung
       verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
   
   
   * § 2084 AUSLEGUNG ZUGUNSTEN DER WIRKSAMKEIT
     
     * Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen
       zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die
       Verfügung Erfolg haben kann.
   
   
   * § 2085 TEILWEISE UNWIRKSAMKEIT
     
     * Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen
       Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge,
       wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame
       Verfügung nicht getroffen haben würde.
   
   
   * § 2086 ERGÄNZUNGSVORBEHALT
     
     * Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung
       beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam,
       sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung
       abhängig sein sollte.
   
   
   * § 2087 ZUWENDUNG DES VERMÖGENS, EINES BRUCHTEILS ODER EINZELNER GEGENSTÄNDE
     
     * (1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens
       dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung
       anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
     * (2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im
       Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe
       bezeichnet ist.
   
   
   * § 2088 EINSETZUNG AUF BRUCHTEILE
     
     * (1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf
       einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des
       übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung
       eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das
       Ganze nicht erschöpfen.
   
   
   * § 2089 ERHÖHUNG DER BRUCHTEILE
     
     * Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die
       alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil
       der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht
       erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
   
   
   * § 2090 MINDERUNG DER BRUCHTEILE
     
     * Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft
       eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine
       verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
   
   
   * § 2091 UNBESTIMMTE BRUCHTEILE
     
     * Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so
       sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066
       bis 2069 ein anderes ergibt.
   
   
   * § 2092 TEILWEISE EINSETZUNG AUF BRUCHTEILE
     
     * (1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne
       Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil
       der Erbschaft.
     * (2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine
       verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder
       der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem
       geringsten Bruchteil bedachte Erbe.
   
   
   * § 2093 GEMEINSCHAFTLICHER ERBTEIL
     
     * Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der
       Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung
       des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2094 ANWACHSUNG
     
     * (1) 1 Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die
       gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder
       nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen
       Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. 2 Sind einige der Erben auf
       einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung
       zunächst unter ihnen ein.
     * (2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt
       und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt,
       so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie
       auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.
     * (3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
   
   
   * § 2095 ANGEWACHSENER ERBTEIL
     
     * Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der
       Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende
       Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als
       besonderer Erbteil.
   
   
   * § 2096 ERSATZERBE
     
     * Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt
       des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen .
   
   
   * § 2097 AUSLEGUNGSREGEL BEI ERSATZERBEN
     
     * Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein
       kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe
       eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle
       eingesetzt ist.
   
   
   * § 2098 WECHSELSEITIGE EINSETZUNG ALS ERSATZERBEN
     
     * (1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen
       als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach
       dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.
     * (2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen
       Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im
       Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.
   
   
   * § 2099 ERSATZERBE UND ANWACHSUNG
     
     * Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.
   
   
   * § 2100 NACHERBE
     
     * Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst
       Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist .
   
   
   * § 2101 NOCH NICHT GEZEUGTER NACHERBE
     
     * (1) 1 Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe
       eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe
       eingesetzt ist. 2 Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der
       Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.
     * (2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die
       erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 84
       bleibt unberührt.
   
   
   * § 2102 NACHERBE UND ERSATZERBE
     
     * (1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung
       als Ersatzerbe.
     * (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe
       eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
   
   
   * § 2103 ANORDNUNG DER HERAUSGABE DER ERBSCHAFT
     
     * Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines
       bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen
       herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe
       eingesetzt ist.
   
   
   * § 2104 GESETZLICHE ERBEN ALS NACHERBEN
     
     * 1 Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt
       eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu
       bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen,
       dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen
       Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des
       Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre. 2 Der Fiskus gehört nicht
       zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
   
   
   * § 2105 GESETZLICHE ERBEN ALS VORERBEN
     
     * (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft
       erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses
       erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind
       die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst
       nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die
       Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder
       einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe
       nach § 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.
   
   
   * § 2106 EINTRITT DER NACHERBFOLGE
     
     * (1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder
       das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so
       fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.
     * (2) 1 Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach
       § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem
       Nacherben mit dessen Geburt an. 2 Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der
       Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
   
   
   * § 2107 KINDERLOSER VORERBE
     
     * Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der
       letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser
       zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit
       nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der
       Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne
       Nachkommenschaft stirbt.
   
   
   * § 2108 ERBFÄHIGKEIT; VERERBLICHKEIT DES NACHERBRECHTS
     
     * (1) Die Vorschrift des § 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende
       Anwendung.
     * (2) 1 Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der
       Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf
       seine Erben über, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers
       anzunehmen ist. 2 Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung
       eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des § 2074.
   
   
   * § 2109 UNWIRKSAMWERDEN DER NACHERBSCHAFT
     
     * (1) 1 Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren
       nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge
       eingetreten ist. 2 Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,
       * 1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der
         Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis
         eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll,
         zur Zeit des Erbfalls lebt,
       * 2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein
         Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester
         als Nacherbe bestimmt ist.
     * (2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis
       eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
       dreißigjährigen Frist.
   
   
   * § 2110 UMFANG DES NACHERBRECHTS
     
     * (1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil,
       der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
     * (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem
       Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.
   
   
   * § 2111 UNMITTELBARE ERSETZUNG
     
     * (1) 1 Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft
       gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder
       Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit
       Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung
       gebührt. 2 Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen
       Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu
       lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften
       der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.
     * (2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines
       erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.
   
   
   * § 2112 VERFÜGUNGSRECHT DES VORERBEN
     
     * Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen,
       soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes
       ergibt.
   
   
   * § 2113 VERFÜGUNGEN ÜBER GRUNDSTÜCKE, SCHIFFE UND SCHIFFSBAUWERKE;
     SCHENKUNGEN
     
     * (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes
       Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft
       gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des
       Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des
       Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
     * (2) 1 Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand,
       die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben
       erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. 2 Ausgenommen sind Schenkungen,
       durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu
       nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
     * (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
       Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2114 VERFÜGUNGEN ÜBER HYPOTHEKENFORDERUNGEN, GRUND- UND RENTENSCHULDEN
     
     * 1 Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine
       Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung
       und die Einziehung dem Vorerben zu. 2 Der Vorerbe kann jedoch nur
       verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des
       Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird.
       3 Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld,
       die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die
       Vorschriften des § 2113 Anwendung.
   
   
   * § 2115 ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNGEN GEGEN VORERBEN
     
     * 1 Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der
       Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
       Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge
       insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder
       beeinträchtigen würde. 2 Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der
       Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand
       bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der
       Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
   
   
   * § 2116 HINTERLEGUNG VON WERTPAPIEREN
     
     * (1) 1 Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft
       gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer
       Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die
       Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. 2 Die
       Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren
       Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann
       nicht verlangt werden. 3 Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich,
       die mit Blankoindossament versehen sind.
     * (2) Über die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des
       Nacherben verfügen.
   
   
   * § 2117 UMSCHREIBUNG; UMWANDLUNG
     
     * 1 Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu
       hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass
       er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. 2 Sind die
       Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der
       gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land
       umwandeln lassen.
   
   
   * § 2118 SPERRVERMERK IM SCHULDBUCH
     
     * Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so
       ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das
       Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen
       nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.
   
   
   * § 2119 ANLEGUNG VON GELD
     
     * Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd
       anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a
       entsprechend anlegen.
   
   
   * § 2120 EINWILLIGUNGSPFLICHT DES NACHERBEN
     
     * 1 Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von
       Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe
       nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe
       dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung
       zu erteilen. 2 Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich
       beglaubigter Form zu erklären. 3 Die Kosten der Beglaubigung fallen dem
       Vorerben zur Last.
   
   
   * § 2121 VERZEICHNIS DER ERBSCHAFTSGEGENSTÄNDE
     
     * (1) 1 Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur
       Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2 Das Verzeichnis ist mit
       der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu
       unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung
       öffentlich beglaubigen zu lassen.
     * (2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des
       Verzeichnisses zugezogen wird.
     * (3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben
       verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch
       einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
     * (4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur
       Last.
   
   
   * § 2122 FESTSTELLUNG DES ZUSTANDS DER ERBSCHAFT
     
     * 1 Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf
       seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2 Das gleiche
       Recht steht dem Nacherben zu.
   
   
   * § 2123 WIRTSCHAFTSPLAN
     
     * (1) 1 Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der
       Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der
       wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt
       werden. 2 Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder
       Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3 Die
       Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung
       von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
   
   
   * § 2124 ERHALTUNGSKOSTEN
     
     * (1) Der Vorerbe trägt dem Nacherben gegenüber die gewöhnlichen
       Erhaltungskosten.
     * (2) 1 Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von
       Erbschaftsgegenständen den Umständen nach für erforderlich halten darf,
       kann er aus der Erbschaft bestreiten. 2 Bestreitet er sie aus seinem
       Vermögen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum
       Ersatz verpflichtet.
   
   
   * § 2125 VERWENDUNGEN; WEGNAHMERECHT
     
     * (1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die
       Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts
       der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
       Auftrag zum Ersatz verpflichtet.
     * (2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur
       Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.
   
   
   * § 2126 AUSSERORDENTLICHE LASTEN
     
     * 1 Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die
       außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der
       Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2 Auf diese Lasten findet
       die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.
   
   
   * § 2127 AUSKUNFTSRECHT DES NACHERBEN
     
     * Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand
       der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der
       Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich
       verletzt.
   
   
   * § 2128 SICHERHEITSLEISTUNG
     
     * (1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige
       Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des
       Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
     * (2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung
       geltenden Vorschriften des § 1052 finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2129 WIRKUNG EINER ENTZIEHUNG DER VERWALTUNG
     
     * (1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052
       entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu
       verfügen.
     * (2) 1 Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
       Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2 Für die
       zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung
       dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen
       Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der
       Anordnung zugestellt wird. 3 Das Gleiche gilt von der Aufhebung der
       Entziehung.
   
   
   * § 2130 HERAUSGABEPFLICHT NACH DEM EINTRITT DER NACHERBFOLGE,
     RECHENSCHAFTSPFLICHT
     
     * (1) 1 Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet,
       dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei
       einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt.
       2 Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die
       Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die
       Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
     * (2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.
   
   
   * § 2131 UMFANG DER SORGFALTSPFLICHT
     
     * Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur
       für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten
       anzuwenden pflegt.
   
   
   * § 2132 KEINE HAFTUNG FÜR GEWÖHNLICHE ABNUTZUNG
     
     * Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch
       ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu
       vertreten.
   
   
   * § 2133 ORDNUNGSWIDRIGE ODER ÜBERMÄSSIGE FRUCHTZIEHUNG
     
     * Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
       zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines
       besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert
       der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den
       übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt
       werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer
       ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden
       ist.
   
   
   * § 2134 EIGENNÜTZIGE VERWENDUNG
     
     * 1 Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist
       er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz
       des Wertes verpflichtet. 2 Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens
       bleibt unberührt.
   
   
   * § 2135 MIET- UND PACHTVERHÄLTNIS BEI DER NACHERBFOLGE
     
     * Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder
       eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet-
       oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die
       Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2136 BEFREIUNG DES VORERBEN
     
     * Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und
       Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123,
       2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
   
   
   * § 2137 AUSLEGUNGSREGEL FÜR DIE BEFREIUNG
     
     * (1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der
       Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die
       Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und
       Verpflichtungen als angeordnet.
     * (2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt
       hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt
       sein soll.
   
   
   * § 2138 BESCHRÄNKTE HERAUSGABEPFLICHT
     
     * (1) 1 Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen
       des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2 Für
       Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht
       herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.
     * (2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen
       Erbschaftsgegenstand verfügt oder hat er die Erbschaft in der Absicht,
       den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum
       Schadensersatz verpflichtet.
   
   
   * § 2139 WIRKUNG DES EINTRITTS DER NACHERBFOLGE
     
     * Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe
       zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
   
   
   * § 2140 VERFÜGUNGEN DES VORERBEN NACH EINTRITT DER NACHERBFOLGE
     
     * 1 Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur
       Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher
       berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen
       muss. 2 Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn
       er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen
       muss.
   
   
   * § 2141 UNTERHALT DER WERDENDEN MUTTER EINES NACHERBEN
     
     * Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines
       Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter
       die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2142 AUSSCHLAGUNG DER NACHERBSCHAFT
     
     * (1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall
       eingetreten ist.
     * (2) Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem
       Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
   
   
   * § 2143 WIEDERAUFLEBEN ERLOSCHENER RECHTSVERHÄLTNISSE
     
     * Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch
       Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung
       erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.
   
   
   * § 2144 HAFTUNG DES NACHERBEN FÜR NACHLASSVERBINDLICHKEITEN
     
     * (1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die
       Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle
       des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft
       erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen
       zustehenden Ansprüche.
     * (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben
       zustatten.
     * (3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegenüber auf die Beschränkung
       seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den übrigen Nachlassgläubigern
       gegenüber unbeschränkt haftet.
   
   
   * § 2145 HAFTUNG DES VORERBEN FÜR NACHLASSVERBINDLICHKEITEN
     
     * (1) 1 Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die
       Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2
       Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten
       bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben
       dem Vorerben zur Last fallen.
     * (2) 1 Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die
       Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung
       unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was
       ihm von der Erbschaft gebührt. 2 Die Vorschriften der §§ 1990, 1991
       finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2146 ANZEIGEPFLICHT DES VORERBEN GEGENÜBER NACHLASSGLÄUBIGERN
     
     * (1) 1 Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den
       Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2
       Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
     * (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten,
       der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
   
   
   * § 2147 BESCHWERTER
     
     * 1 Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer
       beschwert werden. 2 Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat,
       ist der Erbe beschwert.
   
   
   * § 2148 MEHRERE BESCHWERTE
     
     * Sind mehrere Erben oder mehrere Vermächtnisnehmer mit demselben
       Vermächtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verhältnis
       der Erbteile, die Vermächtnisnehmer nach dem Verhältnis des Wertes der
       Vermächtnisse beschwert.
   
   
   * § 2149 VERMÄCHTNIS AN DIE GESETZLICHEN ERBEN
     
     * 1 Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein
       Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den
       gesetzlichen Erben vermacht. 2 Der Fiskus gehört nicht zu den
       gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.
   
   
   * § 2150 VORAUSVERMÄCHTNIS
     
     * Das einem Erben zugewendete Vermächtnis gilt als Vermächtnis auch
       insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.
   
   
   * § 2151 BESTIMMUNGSRECHT DES BESCHWERTEN ODER EINES DRITTEN BEI MEHREREN
     BEDACHTEN
     
     * (1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise
       bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von
       den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.
     * (2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber
       demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des
       Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
     * (3) 1 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen,
       so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. 2 Das Gleiche gilt, wenn das
       Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der
       Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die
       Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. 3 Der
       Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung
       verpflichtet.
   
   
   * § 2152 WAHLWEISE BEDACHTE
     
     * Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht,
       dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist
       anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das
       Vermächtnis erhält.
   
   
   * § 2153 BESTIMMUNG DER ANTEILE
     
     * (1) 1 Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise
       bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was
       jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2 Die Bestimmung
       erfolgt nach § 2151 Abs. 2.
     * (2) 1 Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen,
       so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. 2 Die Vorschrift des
       § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2154 WAHLVERMÄCHTNIS
     
     * (1) 1 Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der
       Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen
       erhalten soll. 2 Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten
       übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
     * (2) 1 Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf
       den Beschwerten über. 2 Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2155 GATTUNGSVERMÄCHTNIS
     
     * (1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt,
       so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu
       leisten.
     * (2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten
       übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden
       Vorschriften Anwendung.
     * (3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene
       Bestimmung den Verhältnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der
       Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser über die Bestimmung der
       Sache keine Anordnung getroffen hätte.
   
   
   * § 2156 ZWECKVERMÄCHTNIS
     
     * 1 Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck
       er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des
       Beschwerten oder eines Dritten überlassen. 2 Auf ein solches Vermächtnis
       finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2157 GEMEINSCHAFTLICHES VERMÄCHTNIS
     
     * Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der
       §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2158 ANWACHSUNG
     
     * (1) 1 Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer
       von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen
       Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. 2 Dies gilt auch dann,
       wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. 3 Sind einige
       der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung
       zunächst unter ihnen ein.
     * (2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.
   
   
   * § 2159 SELBSTÄNDIGKEIT DER ANWACHSUNG
     
     * Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in
       Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der
       wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
   
   
   * § 2160 VORVERSTERBEN DES BEDACHTEN
     
     * Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls
       nicht mehr lebt.
   
   
   * § 2161 WEGFALL DES BESCHWERTEN
     
     * 1 Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers
       anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder
       Vermächtnisnehmer wird. 2 Beschwert ist in diesem Falle derjenige,
       welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
   
   
   * § 2162 DREISSIGJÄHRIGE FRIST FÜR AUFGESCHOBENES VERMÄCHTNIS
     
     * (1) Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
       Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von
       30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung
       oder der Termin eingetreten ist.
     * (2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird
       seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes
       Ereignis bestimmt, so wird das Vermächtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren
       nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder
       das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt
       wird.
   
   
   * § 2163 AUSNAHMEN VON DER DREISSIGJÄHRIGEN FRIST
     
     * (1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf
       von 30 Jahren wirksam:
       * 1. wenn es für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des
         Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und
         derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des
         Erbfalls lebt,
       * 2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall,
         dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem
         Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.
     * (2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis
       eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der
       dreißigjährigen Frist.
   
   
   * § 2164 ERSTRECKUNG AUF ZUBEHÖR UND ERSATZANSPRÜCHE
     
     * (1) Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur
       Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.
     * (2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses
       erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung
       des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen
       Anspruch.
   
   
   * § 2165 BELASTUNGEN
     
     * (1) 1 Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der
       Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen,
       mit denen der Gegenstand belastet ist. 2 Steht dem Erblasser ein Anspruch
       auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf
       diesen Anspruch.
     * (2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder
       Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen
       zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als
       mitvermacht zu gelten hat.
   
   
   * § 2166 BELASTUNG MIT EINER HYPOTHEK
     
     * (1) 1 Ist ein vermachtes Grundstück, das zur Erbschaft gehört, mit einer
       Hypothek für eine Schuld des Erblassers oder für eine Schuld belastet, zu
       deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet
       ist, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur
       rechtzeitigen Befriedigung des Gläubigers insoweit verpflichtet, als die
       Schuld durch den Wert des Grundstücks gedeckt wird. 2 Der Wert bestimmt
       sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Vermächtnisnehmer
       übergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek
       im Range vorgehen.
     * (2) Ist dem Erblasser gegenüber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld
       verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im
       Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten
       erlangen kann.
     * (3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese
       Vorschriften keine Anwendung.
   
   
   * § 2167 BELASTUNG MIT EINER GESAMTHYPOTHEK
     
     * 1 Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende
       Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166
       bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil
       der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu
       dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2 Der Wert wird nach §
       2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
   
   
   * § 2168 BELASTUNG MIT EINER GESAMTGRUNDSCHULD
     
     * (1) 1 Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine
       Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser
       Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben
       gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der
       Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des
       Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke
       entspricht. 2 Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
     * (2) Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft
       gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer
       Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des
       Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem
       Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers
       verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2168A ANWENDUNG AUF SCHIFFE, SCHIFFSBAUWERKE UND SCHIFFSHYPOTHEKEN
     
     * § 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe
       und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.
   
   
   * § 2169 VERMÄCHTNIS FREMDER GEGENSTÄNDE
     
     * (1) Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit
       der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei
       denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein
       soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.
     * (2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im
       Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten
       keinen rechtlichen Vorteil gewährt.
     * (3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten
       Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des
       Vermächtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein
       Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als
       vermacht.
     * (4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht,
       wenn der Erblasser zu dessen Veräußerung verpflichtet ist.
   
   
   * § 2170 VERSCHAFFUNGSVERMÄCHTNIS
     
     * (1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls
       nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der
       Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
     * (2) 1 Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert
       zu entrichten. 2 Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen
       Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des
       Wertes befreien.
   
   
   * § 2171 UNMÖGLICHKEIT, GESETZLICHES VERBOT
     
     * (1) Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann
       unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit
       bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam.
     * (2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des
       Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann
       und das Vermächtnis für den Fall zugewendet ist, dass die Leistung
       möglich wird.
     * (3) Wird ein Vermächtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist,
       unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines
       Anfangstermins zugewendet, so ist das Vermächtnis gültig, wenn die
       Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben
       wird.
   
   
   * § 2172 VERBINDUNG, VERMISCHUNG, VERMENGUNG DER VERMACHTEN SACHE
     
     * (1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich,
       wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden,
       vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das
       Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum
       eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder
       umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache
       hergestellt hat, Eigentümer geworden ist.
     * (2) 1 Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen
       als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum
       erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem
       Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im
       Zweifel dieses Recht als vermacht. 2 Im Falle der Verarbeitung oder
       Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der
       Vorschrift des § 2169 Abs. 3.
   
   
   * § 2173 FORDERUNGSVERMÄCHTNIS
     
     * 1 Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn
       vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch
       in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten
       dieser Gegenstand zugewendet sein soll. 2 War die Forderung auf die
       Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende
       Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht
       vorfindet.
   
   
   * § 2174 VERMÄCHTNISANSPRUCH
     
     * Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem
       Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.
   
   
   * § 2175 WIEDERAUFLEBEN ERLOSCHENER RECHTSVERHÄLTNISSE
     
     * Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat
       er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben
       belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von
       Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
       Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
   
   
   * § 2176 ANFALL DES VERMÄCHTNISSES
     
     * Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das
       Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit
       dem Erbfall.
   
   
   * § 2177 ANFALL BEI EINER BEDINGUNG ODER BEFRISTUNG
     
     * Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter
       Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder
       der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des
       Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
   
   
   * § 2178 ANFALL BEI EINEM NOCH NICHT ERZEUGTEN ODER BESTIMMTEN BEDACHTEN
     
     * Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine
       Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis
       bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit
       der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
   
   
   * § 2179 SCHWEBEZEIT
     
     * Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses
       finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die
       für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden
       Bedingung geschuldet wird.
   
   
   * § 2180 ANNAHME UND AUSSCHLAGUNG
     
     * (1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen,
       wenn er es angenommen hat.
     * (2) 1 Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch
       Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2 Die Erklärung kann erst nach dem
       Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter
       einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
     * (3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden
       Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2
       finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2181 FÄLLIGKEIT BEI BELIEBIGKEIT
     
     * Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des
       Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des
       Beschwerten fällig.
   
   
   * § 2182 HAFTUNG FÜR RECHTSMÄNGEL
     
     * (1) 1 Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat
       der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den
       Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2 Er hat
       den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des
       § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung.
     * (2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft
       gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170
       ergebenden Beschränkung der Haftung.
     * (3) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vermächtnisses, so haftet der
       Beschwerte im Zweifel nicht für die Freiheit des Grundstücks von
       Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und
       Reallasten.
   
   
   * § 2183 HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL
     
     * 1 Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der
       Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen,
       dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird.
       2 Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der
       Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache
       Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur
       Nacherfüllung setzen muss. 3 Auf diese Ansprüche finden die für die
       Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2184 FRÜCHTE; NUTZUNGEN
     
     * 1 Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat
       der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des
       Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten
       Rechts Erlangte herauszugeben. 2 Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten
       gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.
   
   
   * § 2185 ERSATZ VON VERWENDUNGEN UND AUFWENDUNGEN
     
     * Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der
       Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen
       sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von
       Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die
       für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.
   
   
   * § 2186 FÄLLIGKEIT EINES UNTERVERMÄCHTNISSES ODER EINER AUFLAGE
     
     * Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage
       beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die
       Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt
       ist.
   
   
   * § 2187 HAFTUNG DES HAUPTVERMÄCHTNISNEHMERS
     
     * (1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage
       beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm
       zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er
       aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.
     * (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten
       Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer
       haften würde.
     * (3) Die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des § 1992
       finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2188 KÜRZUNG DER BESCHWERUNGEN
     
     * Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der
       Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs
       oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer,
       sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm
       auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen.
   
   
   * § 2189 ANORDNUNG EINES VORRANGS
     
     * Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem
       Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der
       Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs
       oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von
       Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang
       vor den übrigen Beschwerungen haben soll.
   
   
   * § 2190 ERSATZVERMÄCHTNISNEHMER
     
     * Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das
       Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem
       anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben
       geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2191 NACHVERMÄCHTNISNEHMER
     
     * (1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall
       des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an
       einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Vermächtnisnehmer als
       beschwert.
     * (2) Auf das Vermächtnis finden die für die Einsetzung eines Nacherben
       geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des
       § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2192 ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN
     
     * Auf eine Auflage finden die für letztwillige Zuwendungen geltenden
       Vorschriften der §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2193 BESTIMMUNG DES BEGÜNSTIGTEN, VOLLZIEHUNGSFRIST
     
     * (1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er
       bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen
       soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
     * (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur
       Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine
       angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der
       Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht
       die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.
     * (3) 1 Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch
       Erklärung gegenüber dem Beschwerten. 2 Kann der Dritte die Bestimmung
       nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. 3
       Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung;
       zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und
       diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt
       sind.
   
   
   * § 2194 ANSPRUCH AUF VOLLZIEHUNG
     
     * 1 Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und
       derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst
       Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. 2 Liegt die Vollziehung
       im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die
       Vollziehung verlangen.
   
   
   * § 2195 VERHÄLTNIS VON AUFLAGE UND ZUWENDUNG
     
     * Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der
       Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der
       Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.
   
   
   * § 2196 UNMÖGLICHKEIT DER VOLLZIEHUNG
     
     * (1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten
       zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der
       Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die
       Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur
       Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
     * (2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage,
       die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig
       verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn
       angewendet worden sind.
   
   
   * § 2197 ERNENNUNG DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS
     
     * (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere
       Testamentsvollstrecker ernennen.
     * (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte
       Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen
       anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
   
   
   * § 2198 BESTIMMUNG DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS DURCH EINEN DRITTEN
     
     * (1) 1 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des
       Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2 Die Bestimmung
       erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist
       in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
     * (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm
       auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten
       Frist.
   
   
   * § 2199 ERNENNUNG EINES MITVOLLSTRECKERS ODER NACHFOLGERS
     
     * (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder
       mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
     * (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen
       Nachfolger zu ernennen.
     * (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
   
   
   * § 2200 ERNENNUNG DURCH DAS NACHLASSGERICHT
     
     * (1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen
       Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die
       Ernennung vornehmen.
     * (2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören,
       wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten
       geschehen kann.
   
   
   * § 2201 UNWIRKSAMKEIT DER ERNENNUNG
     
     * Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der
       Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der
       Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1814 zur Besorgung seiner
       Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.
   
   
   * § 2202 ANNAHME UND ABLEHNUNG DES AMTS
     
     * (1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in
       welchem der Ernannte das Amt annimmt.
     * (2) 1 Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung
       gegenüber dem Nachlassgericht. 2 Die Erklärung kann erst nach dem
       Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter
       einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
     * (3) 1 Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der
       Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. 2 Mit
       dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme
       vorher erklärt wird.
   
   
   * § 2203 AUFGABE DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS
     
     * Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des
       Erblassers zur Ausführung zu bringen.
   
   
   * § 2204 AUSEINANDERSETZUNG UNTER MITERBEN
     
     * (1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind,
       die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu
       bewirken.
     * (2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den
       Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.
   
   
   * § 2205 VERWALTUNG DES NACHLASSES, VERFÜGUNGSBEFUGNIS
     
     * 1 Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2 Er ist
       insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die
       Nachlassgegenstände zu verfügen. 3 Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er
       nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
       Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
   
   
   * § 2206 EINGEHUNG VON VERBINDLICHKEITEN
     
     * (1) 1 Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für
       den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen
       Verwaltung erforderlich ist. 2 Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung
       über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den
       Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.
     * (2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten
       seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung
       seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.
   
   
   * § 2207 ERWEITERTE VERPFLICHTUNGSBEFUGNIS
     
     * 1 Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der
       Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein
       soll. 2 Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu
       einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3
       berechtigt.
   
   
   * § 2208 BESCHRÄNKUNG DER RECHTE DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS, AUSFÜHRUNG
     DURCH DEN ERBEN
     
     * (1) 1 Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206
       bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem
       Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. 2 Unterliegen der Verwaltung
       des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen
       ihm die in § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser
       Gegenstände zu.
     * (2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht
       selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben
       verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
   
   
   * § 2209 DAUERVOLLSTRECKUNG
     
     * 1 Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des
       Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung
       zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die
       Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben
       fortzuführen hat. 2 Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen
       Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt
       ist.
   
   
   * § 2210 DREISSIGJÄHRIGE FRIST FÜR DIE DAUERVOLLSTRECKUNG
     
     * 1 Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem
       Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2 Der Erblasser kann jedoch anordnen,
       dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des
       Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses
       in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3 Die
       Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2211 VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNG DES ERBEN
     
     * (1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden
       Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
     * (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
       Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2212 GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG VON DER TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
     UNTERLIEGENDEN RECHTEN
     
     * Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann
       nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
   
   
   * § 2213 GERICHTLICHE GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN GEGEN DEN NACHLASS
     
     * (1) 1 Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl
       gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend
       gemacht werden. 2 Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung
       des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben
       zulässig. 3 Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem
       Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen
       den Erben geltend gemacht werden.
     * (2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine
       Anwendung.
     * (3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend
       macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin
       geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner
       Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.
   
   
   * § 2214 GLÄUBIGER DES ERBEN
     
     * Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können
       sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
       unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
   
   
   * § 2215 NACHLASSVERZEICHNIS
     
     * (1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der
       Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden
       Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten
       mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche
       Beihilfe zu leisten.
     * (2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen
       und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der
       Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich
       beglaubigen zu lassen.
     * (3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses
       zugezogen wird.
     * (4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben
       verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch
       einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
     * (5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur
       Last.
   
   
   * § 2216 ORDNUNGSMÄSSIGE VERWALTUNG DES NACHLASSES, BEFOLGUNG VON ANORDNUNGEN
     
     * (1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des
       Nachlasses verpflichtet.
     * (2) 1 Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch
       letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker
       zu befolgen. 2 Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers
       oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft
       gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden
       würde. 3 Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die
       Beteiligten hören.
   
   
   * § 2217 ÜBERLASSUNG VON NACHLASSGEGENSTÄNDEN
     
     * (1) 1 Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur
       Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf
       Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. 2 Mit der Überlassung
       erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
     * (2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder
       einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse
       oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der
       Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der
       Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder
       Auflagen Sicherheit leistet.
   
   
   * § 2218 RECHTSVERHÄLTNIS ZUM ERBEN; RECHNUNGSLEGUNG
     
     * (1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem
       Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666
       bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
     * (2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich
       Rechnungslegung verlangen.
   
   
   * § 2219 HAFTUNG DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS
     
     * (1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden
       Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für
       den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu
       vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
     * (2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt,
       haften als Gesamtschuldner.
   
   
   * § 2220 ZWINGENDES RECHT
     
     * Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den
       §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.
   
   
   * § 2221 VERGÜTUNG DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS
     
     * Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine
       angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes
       bestimmt hat.
   
   
   * § 2222 NACHERBENVOLLSTRECKER
     
     * Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke
       ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge
       die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
   
   
   * § 2223 VERMÄCHTNISVOLLSTRECKER
     
     * Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke
       ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer
       auferlegten Beschwerungen sorgt.
   
   
   * § 2224 MEHRERE TESTAMENTSVOLLSTRECKER
     
     * (1) 1 Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei
       einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. 2 Fällt
       einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. 3 Der
       Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.
     * (2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der
       anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche
       zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden
       Nachlassgegenstands notwendig sind.
   
   
   * § 2225 ERLÖSCHEN DES AMTS DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS
     
     * Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn
       ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein
       würde.
   
   
   * § 2226 KÜNDIGUNG DURCH DEN TESTAMENTSVOLLSTRECKER
     
     * 1 Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2 Die
       Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3 Die
       Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2227 ENTLASSUNG DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS
     
     * Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der
       Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher
       Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
       ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
   
   
   * § 2228 AKTENEINSICHT
     
     * Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, §
       2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem
       zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
   
   
   * § 2229 TESTIERFÄHIGKEIT MINDERJÄHRIGER, TESTIERUNFÄHIGKEIT
     
     * (1) 1 Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das
       16. 2 Lebensjahr vollendet hat.
     * (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der
       Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
     * (3) (weggefallen)
     * (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen
       Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die
       Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach
       dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
   
   
   * § 2230 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 2231 ORDENTLICHE TESTAMENTE
     
     * Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
       * 1. zur Niederschrift eines Notars,
       * 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
   
   
   * § 2232 ÖFFENTLICHES TESTAMENT
     
     * 1 Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der
       Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift
       mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen
       enthalte. 2 Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen
       übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
   
   
   * § 2233 SONDERFÄLLE
     
     * (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch
       eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen
       Schrift errichten.
     * (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des
       Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament
       nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 2247 EIGENHÄNDIGES TESTAMENT
     
     * (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene
       und unterschriebene Erklärung errichten.
     * (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag,
       Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
     * (3) 1 Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des
       Erblassers enthalten. 2 Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und
       reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des
       Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine
       solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
     * (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann
       ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
     * (5) 1 Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über
       die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine
       Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich
       die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit
       treffen lassen. 2 Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine
       Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
   
   
   * § 2248 VERWAHRUNG DES EIGENHÄNDIGEN TESTAMENTS
     
     * Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in
       besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
   
   
   * § 2249 NOTTESTAMENT VOR DEM BÜRGERMEISTER
     
     * (1) 1 Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die
       Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das
       Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er
       sich aufhält, errichten. 2 Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei
       Zeugen zuziehen. 3 Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu
       beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt
       wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten
       entsprechend. 4 Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232,
       2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1
       Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4,
       Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der
       Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. 5 Die Niederschrift muss
       auch von den Zeugen unterschrieben werden. 6 Vermag der Erblasser nach
       seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen
       nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die
       Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
     * (2) 1 Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar
       nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt
       werden. 2 Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die
       Besorgnis nicht begründet war.
     * (3) 1 Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das
       Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in
       § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. 2 Er soll in der
       Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
     * (4) (weggefallen)
     * (5) 1 Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach
       den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt
       ist. 2 Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine
       Vertretungsbefugnis stützt.
     * (6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den
       vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist
       aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine
       zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht
       der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
   
   
   * § 2250 NOTTESTAMENT VOR DREI ZEUGEN
     
     * (1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände
       dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem
       Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in
       der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei
       Zeugen errichten.
     * (2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch
       die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann
       das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
     * (3) 1 Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen
       errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. 2 Auf
       die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26
       Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die
       Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2,
       Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie
       die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend
       anzuwenden. 3 Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer
       anderen Sprache aufgenommen werden. 4 Der Erblasser und die Zeugen müssen
       der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der
       Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der
       deutschen Sprache aufgenommen wird.
   
   
   * § 2251 NOTTESTAMENT AUF SEE
     
     * Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes
       außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch
       mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten.
   
   
   * § 2252 GÜLTIGKEITSDAUER DER NOTTESTAMENTE
     
     * (1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als
       nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind
       und der Erblasser noch lebt.
     * (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser
       außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
     * (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine
       neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass
       nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen
       beginnt.
     * (4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder
       wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
       festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der
       Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch
       gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
   
   
   * § 2253 WIDERRUF EINES TESTAMENTS
     
     * Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament
       enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
   
   
   * § 2254 WIDERRUF DURCH TESTAMENT
     
     * Der Widerruf erfolgt durch Testament.
   
   
   * § 2255 WIDERRUF DURCH VERNICHTUNG ODER VERÄNDERUNGEN
     
     * 1 Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser
       in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an
       ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche
       Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2 Hat der
       Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise
       verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments
       beabsichtigt habe.
   
   
   * § 2256 WIDERRUF DURCH RÜCKNAHME DES TESTAMENTS AUS DER AMTLICHEN VERWAHRUNG
     
     * (1) 1 Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als
       widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem
       Erblasser zurückgegeben wird. 2 Die zurückgebende Stelle soll den
       Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren,
       dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides
       geschehen ist.
     * (2) 1 Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. 2 Das
       Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.
     * (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248
       hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des
       Testaments ohne Einfluss.
   
   
   * § 2257 WIDERRUF DES WIDERRUFS
     
     * Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung
       widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht
       widerrufen worden wäre.
   
   
   * § 2258 WIDERRUF DURCH EIN SPÄTERES TESTAMENT
     
     * (1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament
       insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in
       Widerspruch steht.
     * (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere
       Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden
       wäre.
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 2259 ABLIEFERUNGSPFLICHT
     
     * (1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung
       gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem
       er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das
       Nachlassgericht abzuliefern.
     * (2) 1 Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem
       Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers
       an das Nachlassgericht abzuliefern. 2 Das Nachlassgericht hat, wenn es
       von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
   
   
   * § 2260 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 2261 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 2262 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 2263 NICHTIGKEIT EINES ERÖFFNUNGSVERBOTS
     
     * Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament
       alsbald nach seinem Tod zu eröffnen, ist nichtig.
   
   
   * § 2264 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 2265 ERRICHTUNG DURCH EHEGATTEN
     
     * Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
   
   
   * § 2266 GEMEINSCHAFTLICHES NOTTESTAMENT
     
     * Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann
       errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei
       einem der Ehegatten vorliegen.
   
   
   * § 2267 GEMEINSCHAFTLICHES EIGENHÄNDIGES TESTAMENT
     
     * 1 Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt
       es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen
       Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung
       eigenhändig mitunterzeichnet. 2 Der mitunterzeichnende Ehegatte soll
       hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort
       er seine Unterschrift beigefügt hat.
   
   
   * § 2268 WIRKUNG DER EHENICHTIGKEIT ODER -AUFLÖSUNG
     
     * (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem
       ganzen Inhalt nach unwirksam.
     * (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen
       die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die
       Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für
       diesen Fall getroffen sein würden.
   
   
   * § 2269 GEGENSEITIGE EINSETZUNG
     
     * (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das
       sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode
       des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll,
       so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass
       als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.
     * (2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis
       angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so
       ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit
       dem Tode des Überlebenden anfallen soll.
   
   
   * § 2270 WECHSELBEZÜGLICHE VERFÜGUNGEN
     
     * (1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen
       getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht
       ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die
       Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der
       anderen zur Folge.
     * (2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel
       anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem
       einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall
       des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person
       getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst
       nahe steht.
     * (3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen
       und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
   
   
   * § 2271 WIDERRUF WECHSELBEZÜGLICHER VERFÜGUNGEN
     
     * (1) 1 Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen
       Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei
       Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag
       geltenden Vorschrift des § 2296. 2 Durch eine neue Verfügung von Todes
       wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht
       einseitig aufheben.
     * (2) 1 Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten;
       der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm
       Zugewendete ausschlägt. 2 Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der
       Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336
       berechtigt.
     * (3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines
       der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2
       entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2272 RÜCKNAHME AUS AMTLICHER VERWAHRUNG
     
     * Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden
       Ehegatten zurückgenommen werden.
   
   
   * § 2273 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 2274 PERSÖNLICHER ABSCHLUSS
     
     * Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
   
   
   * § 2275 VORAUSSETZUNGEN
     
     * Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt
       geschäftsfähig ist.
   
   
   * § 2276 FORM
     
     * (1) 1 Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei
       gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2 Die
       Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was
       nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der
       Vertragschließenden.
     * (2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der
       mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für
       den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
   
   
   * § 2277 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 2278 ZULÄSSIGE VERTRAGSMÄSSIGE VERFÜGUNGEN
     
     * (1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige
       Verfügungen von Todes wegen treffen.
     * (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und
       die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen
       werden.
   
   
   * § 2279 VERTRAGSMÄSSIGE ZUWENDUNGEN UND AUFLAGEN; ANWENDUNG VON § 2077
     
     * (1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für
       letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften
       entsprechende Anwendung.
     * (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen
       Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter
       bedacht ist.
   
   
   * § 2280 ANWENDUNG VON § 2269
     
     * Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie
       sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des
       Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll,
       oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu
       erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende
       Anwendung.
   
   
   * § 2281 ANFECHTUNG DURCH DEN ERBLASSER
     
     * (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem
       Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist
       erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung
       vorhanden ist.
     * (2) 1 Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten
       eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden,
       so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. 2 Das
       Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.
   
   
   * § 2282 VERTRETUNG, FORM DER ANFECHTUNG
     
     * (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers
       erfolgen.
     * (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den
       Erbvertrag anfechten.
     * (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
   
   
   * § 2283 ANFECHTUNGSFRIST
     
     * (1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist
       erfolgen.
     * (2) 1 Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem
       Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit
       dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
       erlangt. 2 Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden
       Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
     * (3) Hat im Falle des § 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den
       Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der
       Geschäftsunfähigkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher
       Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre.
   
   
   * § 2284 BESTÄTIGUNG
     
     * Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den
       Erblasser persönlich erfolgen.
   
   
   * § 2285 ANFECHTUNG DURCH DRITTE
     
     * Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der
       §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des
       Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
   
   
   * § 2286 VERFÜGUNGEN UNTER LEBENDEN
     
     * Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen
       durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
   
   
   * § 2287 DEN VERTRAGSERBEN BEEINTRÄCHTIGENDE SCHENKUNGEN
     
     * (1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu
       beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe,
       nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die
       Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
       ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
     * (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
   
   
   * § 2288 BEEINTRÄCHTIGUNG DES VERMÄCHTNISNEHMERS
     
     * (1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten
       Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen,
       zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe
       dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle
       des Gegenstands der Wert.
     * (2) 1 Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu
       beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet,
       dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu
       beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs.
       2 entsprechende Anwendung. 2 Ist die Veräußerung oder die Belastung
       schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von
       dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den
       Beschenkten zu.
   
   
   * § 2289 WIRKUNG DES ERBVERTRAGS AUF LETZTWILLIGE VERFÜGUNGEN; ANWENDUNG VON
     § 2338
     
     * (1) 1 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des
       Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten
       beeinträchtigen würde. 2 In dem gleichen Umfang ist eine spätere
       Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des §
       2297.
     * (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des
       Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige
       Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
   
   
   * § 2290 AUFHEBUNG DURCH VERTRAG
     
     * (1) 1 Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann
       durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag
       geschlossen haben. 2 Nach dem Tode einer dieser Personen kann die
       Aufhebung nicht mehr erfolgen.
     * (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
     * (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen
       Form.
   
   
   * § 2291 AUFHEBUNG DURCH TESTAMENT
     
     * (1) 1 Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine
       Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem
       Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2 Zur Wirksamkeit der
       Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden
       erforderlich.
     * (2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die
       Zustimmung ist unwiderruflich.
   
   
   * § 2292 AUFHEBUNG DURCH GEMEINSCHAFTLICHES TESTAMENT
     
     * Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann
       auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder
       Lebenspartner aufgehoben werden.
   
   
   * § 2293 RÜCKTRITT BEI VORBEHALT
     
     * Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den
       Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
   
   
   * § 2294 RÜCKTRITT BEI VERFEHLUNGEN DES BEDACHTEN
     
     * Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn
       sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur
       Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu
       den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde,
       wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.
   
   
   * § 2295 RÜCKTRITT BEI AUFHEBUNG DER GEGENVERPFLICHTUNG
     
     * Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn
       die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung
       des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende
       Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen
       ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
   
   
   * § 2296 VERTRETUNG, FORM DES RÜCKTRITTS
     
     * (1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.
     * (2) 1 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen
       Vertragschließenden. 2 Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
   
   
   * § 2297 RÜCKTRITT DURCH TESTAMENT
     
     * 1 Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem
       Tode des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch
       Testament aufheben. 2 In den Fällen des § 2294 findet die Vorschrift des
       § 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2298 GEGENSEITIGER ERBVERTRAG
     
     * (1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen
       getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die
       Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.
     * (2) 1 Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird
       durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag
       aufgehoben. 2 Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen
       Vertragschließenden. 3 Der Überlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch
       den Vertrag Zugewendete ausschlägt, seine Verfügung durch Testament
       aufheben.
     * (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Sätze 1 und 2
       finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschließenden
       anzunehmen ist.
   
   
   * § 2299 EINSEITIGE VERFÜGUNGEN
     
     * (1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede
       Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
     * (2) 1 Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch
       Testament getroffen worden wäre. 2 Die Verfügung kann auch in einem
       Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung
       aufgehoben wird.
     * (3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch
       Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein
       anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
   
   
   * § 2300 ANWENDUNG DER §§ 2259 UND 2263; RÜCKNAHME AUS DER AMTLICHEN ODER
     NOTARIELLEN VERWAHRUNG
     
     * (1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
     * (2) 1 Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann
       aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den
       Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2 Die Rückgabe kann nur an
       alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz
       2 und Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1
       und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
   
   
   * § 2301 SCHENKUNGSVERSPRECHEN VON TODES WEGEN
     
     * (1) 1 Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt
       wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften
       über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2 Das Gleiche gilt für ein
       schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder
       Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
     * (2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten
       Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden
       Anwendung.
   
   
   * § 2302 UNBESCHRÄNKBARE TESTIERFREIHEIT
     
     * Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes
       wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht
       aufzuheben, ist nichtig.
   
   
   * § 2303 PFLICHTTEILSBERECHTIGTE; HÖHE DES PFLICHTTEILS
     
     * (1) 1 Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen
       von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil
       verlangen. 2 Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des
       gesetzlichen Erbteils.
     * (2) 1 Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers
       zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge
       ausgeschlossen sind. 2 Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
   
   
   * § 2304 AUSLEGUNGSREGEL
     
     * Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung
       anzusehen.
   
   
   * § 2305 ZUSATZPFLICHTTEIL
     
     * 1 Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der
       geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der
       Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an
       der Hälfte fehlenden Teils verlangen. 2 Bei der Berechnung des Wertes
       bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art
       außer Betracht.
   
   
   * § 2306 BESCHRÄNKUNGEN UND BESCHWERUNGEN
     
     * (1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die
       Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
       oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis
       oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn
       er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der
       Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung
       Kenntnis erlangt.
     * (2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der
       Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.
   
   
   * § 2307 ZUWENDUNG EINES VERMÄCHTNISSES
     
     * (1) 1 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so
       kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2
       Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht
       zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des
       Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306
       bezeichneten Art außer Betracht.
     * (2) 1 Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den
       Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur
       Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. 2 Mit dem
       Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht
       vorher die Annahme erklärt wird.
   
   
   * § 2308 ANFECHTUNG DER AUSSCHLAGUNG
     
     * (1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als
       Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder
       beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann
       er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung
       zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt
       war.
     * (2) 1 Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die
       für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden
       Vorschriften entsprechende Anwendung. 2 Die Anfechtung erfolgt durch
       Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
   
   
   * § 2309 PFLICHTTEILSRECHT DER ELTERN UND ENTFERNTEREN ABKÖMMLINGE
     
     * Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht
       pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der
       gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann
       oder das ihm Hinterlassene annimmt.
   
   
   * § 2310 FESTSTELLUNG DES ERBTEILS FÜR DIE BERECHNUNG DES PFLICHTTEILS
     
     * 1 Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils
       maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch
       letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die
       Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2 Wer
       durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird
       nicht mitgezählt.
   
   
   * § 2311 WERT DES NACHLASSES
     
     * (1) 1 Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des
       Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. 2 Bei der Berechnung
       des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt
       der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.
     * (2) 1 Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2
       Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
   
   
   * § 2312 WERT EINES LANDGUTS
     
     * (1) 1 Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass
       einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass
       gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem
       Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des
       Pflichtteils maßgebend. 2 Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis
       bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und
       den Schätzungswert nicht übersteigt.
     * (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass
       der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1
       Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
     * (3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das
       Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten
       Personen gehört.
   
   
   * § 2313 ANSATZ BEDINGTER, UNGEWISSER ODER UNSICHERER RECHTE;
     FESTSTELLUNGSPFLICHT DES ERBEN
     
     * (1) 1 Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und
       Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind,
       außer Ansatz. 2 Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden
       Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. 3 Tritt die
       Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende
       Ausgleichung zu erfolgen.
     * (2) 1 Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte
       Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten,
       die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. 2 Der Erbe ist dem
       Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung
       eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu
       sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.
   
   
   * § 2314 AUSKUNFTSPFLICHT DES ERBEN
     
     * (1) 1 Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf
       Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2 Der
       Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm
       nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen
       und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3 Er kann auch
       verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch
       einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
     * (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
   
   
   * § 2315 ANRECHNUNG VON ZUWENDUNGEN AUF DEN PFLICHTTEIL
     
     * (1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu
       lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit
       der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil
       angerechnet werden soll.
     * (2) 1 Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem
       Nachlass hinzugerechnet. 2 Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu
       welcher die Zuwendung erfolgt ist.
     * (3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so
       findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2316 AUSGLEICHUNGSPFLICHT
     
     * (1) 1 Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere
       Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen
       Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a
       bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach
       demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der
       Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. 2 Ein Abkömmling,
       der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist,
       bleibt bei der Berechnung außer Betracht.
     * (2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach
       Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der
       Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil
       verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des
       gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.
     * (3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der
       Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der
       Berücksichtigung ausschließen.
     * (4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach §
       2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der
       Hälfte des Wertes zur Anrechnung.
   
   
   * § 2317 ENTSTEHUNG UND ÜBERTRAGBARKEIT DES PFLICHTTEILSANSPRUCHS
     
     * (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.
     * (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
   
   
   * § 2318 PFLICHTTEILSLAST BEI VERMÄCHTNISSEN UND AUFLAGEN
     
     * (1) 1 Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses
       soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem
       Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2 Das Gleiche gilt von
       einer Auflage.
     * (2) Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die
       Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.
     * (3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der
       Pflichtteilslast das Vermächtnis und die Auflage soweit kürzen, dass ihm
       sein eigener Pflichtteil verbleibt.
   
   
   * § 2319 PFLICHTTEILSBERECHTIGTER MITERBE
     
     * 1 Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er
       nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten
       soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2 Für den
       Ausfall haften die übrigen Erben.
   
   
   * § 2320 PFLICHTTEILSLAST DES AN DIE STELLE DES PFLICHTTEILSBERECHTIGTEN
     GETRETENEN ERBEN
     
     * (1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat
       im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der
       Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis annimmt, das
       Vermächtnis in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
     * (2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den
       Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verfügung von Todes wegen
       zugewendet hat.
   
   
   * § 2321 PFLICHTTEILSLAST BEI VERMÄCHTNISAUSSCHLAGUNG
     
     * Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus,
       so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander
       derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast
       in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.
   
   
   * § 2322 KÜRZUNG VON VERMÄCHTNISSEN UND AUFLAGEN
     
     * Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder
       ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer
       Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten
       kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur
       Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.
   
   
   * § 2323 NICHT PFLICHTTEILSBELASTETER ERBE
     
     * Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf
       Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die
       Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.
   
   
   * § 2324 ABWEICHENDE ANORDNUNGEN DES ERBLASSERS HINSICHTLICH DER
     PFLICHTTEILSLAST
     
     * Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast
       im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den
       Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende
       Anordnungen treffen.
   
   
   * § 2325 PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSANSPRUCH BEI SCHENKUNGEN
     
     * (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der
       Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag
       verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte
       Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
     * (2) 1 Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur
       Zeit der Schenkung hatte. 2 Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in
       Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung
       einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
     * (3) 1 Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in
       vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils
       ein Zehntel weniger berücksichtigt. 2 Sind zehn Jahre seit der Leistung
       des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung
       unberücksichtigt. 3 Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so
       beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
   
   
   * § 2326 ERGÄNZUNG ÜBER DIE HÄLFTE DES GESETZLICHEN ERBTEILS
     
     * 1 Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch
       dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
       hinterlassen ist. 2 Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte
       hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des
       mehr Hinterlassenen reicht.
   
   
   * § 2327 BESCHENKTER PFLICHTTEILSBERECHTIGTER
     
     * (1) 1 Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem
       Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem
       Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem
       Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2 Ein nach § 2315
       anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der
       Ergänzung anzurechnen.
     * (2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so
       findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
   
   
   * § 2328 SELBST PFLICHTTEILSBERECHTIGTER ERBE
     
     * Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des
       Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit
       Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils
       gebühren würde.
   
   
   * § 2329 ANSPRUCH GEGEN DEN BESCHENKTEN
     
     * (1) 1 Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet
       ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe
       des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags
       nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
       Bereicherung fordern. 2 Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige
       Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.
     * (2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden
       Betrags abwenden.
     * (3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit,
       als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
   
   
   * § 2330 ANSTANDSSCHENKUNGEN
     
     * Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf
       Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den
       Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
   
   
   * § 2331 ZUWENDUNGEN AUS DEM GESAMTGUT
     
     * (1) 1 Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft
       erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2 Die
       Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem
       der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der
       Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der
       Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem
       Ehegatten gemacht.
     * (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der
       fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.
   
   
   * § 2331A STUNDUNG
     
     * (1) 1 Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die
       sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art
       der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie
       ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines
       Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die
       wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. 2 Die Interessen des
       Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen.
     * (2) Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht
       bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. § 1382 Abs. 2 bis 6 gilt
       entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das
       Nachlassgericht.
   
   
   * § 2332 VERJÄHRUNG
     
     * (1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329
       gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
     * (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach §
       2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der
       Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht
       werden können.
   
   
   * § 2333 ENTZIEHUNG DES PFLICHTTEILS
     
     * (1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn
       der Abkömmling
       * 1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen
         Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach
         dem Leben trachtet,
       * 2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens
         gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
       * 3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende
         Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
       * 4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
         mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und
         die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser
         unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings
         in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
         wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig
         angeordnet wird.
     * (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder
       Ehegattenpflichtteils.
   
   
   * § 2334 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 2335 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 2336 FORM, BEWEISLAST, UNWIRKSAMWERDEN
     
     * (1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
     * (2) 1 Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und
       in der Verfügung angegeben werden. 2 Für eine Entziehung nach § 2333
       Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und
       der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung
       angegeben werden.
     * (3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung
       geltend macht.
     * (4) (weggefallen)
   
   
   * § 2337 VERZEIHUNG
     
     * 1 Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2
       Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat,
       wird durch die Verzeihung unwirksam.
   
   
   * § 2338 PFLICHTTEILSBESCHRÄNKUNG
     
     * (1) 1 Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben
       oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb
       erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des
       Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des
       Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm
       gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach
       dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. 2 Der
       Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung
       einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem
       solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.
     * (2) 1 Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des § 2336 Abs.
       1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2 Die Anordnungen sind unwirksam, wenn
       zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem
       verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung
       bildende Überschuldung nicht mehr besteht.
   
   
   * § 2339 GRÜNDE FÜR ERBUNWÜRDIGKEIT
     
     * (1) Erbunwürdig ist:
       * 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu
         töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der
         Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes
         wegen zu errichten oder aufzuheben,
       * 2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat,
         eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
       * 3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich
         durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten
         oder aufzuheben,
       * 4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen
         einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs
         schuldig gemacht hat.
     * (2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht
       ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren
       Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat
       begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren
       Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
   
   
   * § 2340 GELTENDMACHUNG DER ERBUNWÜRDIGKEIT DURCH ANFECHTUNG
     
     * (1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs
       geltend gemacht.
     * (2) 1 Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2
       Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die
       Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
     * (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen
       erfolgen.
   
   
   * § 2341 ANFECHTUNGSBERECHTIGTE
     
     * Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei
       es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.
   
   
   * § 2342 ANFECHTUNGSKLAGE
     
     * (1) 1 Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2 Die
       Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
     * (2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils
       ein.
   
   
   * § 2343 VERZEIHUNG
     
     * Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen
       verziehen hat.
   
   
   * § 2344 WIRKUNG DER ERBUNWÜRDIGERKLÄRUNG
     
     * (1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als
       nicht erfolgt.
     * (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn
       der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall
       gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
   
   
   * § 2345 VERMÄCHTNISUNWÜRDIGKEIT; PFLICHTTEILSUNWÜRDIGKEIT
     
     * (1) 1 Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1
       bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem
       Vermächtnis anfechtbar. 2 Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2
       und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
     * (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der
       Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht
       hat.
   
   
   * § 2346 WIRKUNG DES ERBVERZICHTS, BESCHRÄNKUNGSMÖGLICHKEIT
     
     * (1) 1 Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag
       mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2 Der
       Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn
       er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
     * (2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
   
   
   * § 2347 PERSÖNLICHE ANFORDERUNGEN, VERTRETUNG
     
     * 1 Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen;
       ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der
       Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 2 Ist der Erblasser
       geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter
       geschlossen werden.
   
   
   * § 2348 FORM
     
     * Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
   
   
   * § 2349 ERSTRECKUNG AUF ABKÖMMLINGE
     
     * Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf
       das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf
       seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
   
   
   * § 2350 VERZICHT ZUGUNSTEN EINES ANDEREN
     
     * (1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche
       Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den
       Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
     * (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche
       Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten
       der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des
       Erblassers gelten soll.
   
   
   * § 2351 AUFHEBUNG DES ERBVERZICHTS
     
     * Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die
       Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift
       des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
   
   
   * § 2352 VERZICHT AUF ZUWENDUNGEN
     
     * 1 Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis
       bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung
       verzichten. 2 Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem
       Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3 Die Vorschriften der §§ 2347 bis
       2349 finden Anwendung.
   
   
   * § 2353 ZUSTÄNDIGKEIT DES NACHLASSGERICHTS, ANTRAG
     
     * Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein
       Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über
       die Größe des Erbteils zu erteilen .
   
   
   * § (XXXX) (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 2360 (WEGGEFALLEN)
     
     * -
   
   
   * § 2361 EINZIEHUNG ODER KRAFTLOSERKLÄRUNG DES UNRICHTIGEN ERBSCHEINS
     
     * 1 Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das
       Nachlassgericht einzuziehen. 2 Mit der Einziehung wird der Erbschein
       kraftlos.
   
   
   * § 2362 HERAUSGABE- UND AUSKUNFTSANSPRUCH DES WIRKLICHEN ERBEN
     
     * (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins
       die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
     * (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat
       dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib
       der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
   
   
   * § 2363 HERAUSGABEANSPRUCH DES NACHERBEN UND DES TESTAMENTSVOLLSTRECKERS
     
     * Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz
       1 bestimmte Recht zu.
   
   
   * § 2364 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 2365 VERMUTUNG DER RICHTIGKEIT DES ERBSCHEINS
     
     * Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe
       bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass
       er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
   
   
   * § 2366 ÖFFENTLICHER GLAUBE DES ERBSCHEINS
     
     * Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe
       bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein
       Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur
       Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des
       Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei
       denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht
       die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.
   
   
   * § 2367 LEISTUNG AN ERBSCHEINSERBEN
     
     * Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an
       denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund
       eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn
       zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht
       unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen
       wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
   
   
   * § 2368 TESTAMENTSVOLLSTRECKERZEUGNIS
     
     * 1 Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein
       Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2 Die Vorschriften über den
       Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der
       Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis
       kraftlos.
   
   
   * § 2369 (WEGGEFALLEN)
     
     * 
   
   
   * § 2370 ÖFFENTLICHER GLAUBE BEI TODESERKLÄRUNG
     
     * (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den
       Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt
       überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem
       Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der
       Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in
       Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten
       des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn,
       dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der
       Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden
       sind.
     * (2) 1 Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot
       erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des
       Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im §
       2362 bestimmten Rechte zu. 2 Die gleichen Rechte hat eine Person, deren
       Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht
       angenommen worden ist.
   
   
   * § 2371 FORM
     
     * Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft,
       bedarf der notariellen Beurkundung.
   
   
   * § 2372 DEM KÄUFER ZUSTEHENDE VORTEILE
     
     * Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer
       Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben,
       gebühren dem Käufer.
   
   
   * § 2373 DEM VERKÄUFER VERBLEIBENDE TEILE
     
     * 1 Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch
       Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein
       dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als
       mitverkauft anzusehen. 2 Das Gleiche gilt von Familienpapieren und
       Familienbildern.
   
   
   * § 2374 HERAUSGABEPFLICHT
     
     * Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die zur Zeit des Verkaufs
       vorhandenen Erbschaftsgegenstände mit Einschluss dessen herauszugeben,
       was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts
       oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
       Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erlangt hat, das sich
       auf die Erbschaft bezog.
   
   
   * § 2375 ERSATZPFLICHT
     
     * (1) 1 Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand
       verbraucht, unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet, so ist
       er verpflichtet, dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten
       Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. 2 Die
       Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Käufer den Verbrauch oder die
       unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufs kennt.
     * (2) Im Übrigen kann der Käufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder
       einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unmöglichkeit der Herausgabe
       eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.
   
   
   * § 2376 HAFTUNG DES VERKÄUFERS
     
     * (1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf,
       dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines
       Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers
       beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten,
       Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht
       unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von
       ihnen eingetreten ist.
     * (2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der
       Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen
       oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
   
   
   * § 2377 WIEDERAUFLEBEN ERLOSCHENER RECHTSVERHÄLTNISSE
     
     * 1 Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und
       Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen
       Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem
       Verkäufer als nicht erloschen. 2 Erforderlichenfalls ist ein solches
       Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
   
   
   * § 2378 NACHLASSVERBINDLICHKEITEN
     
     * (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die
       Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach §
       2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
     * (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit
       erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
   
   
   * § 2379 NUTZUNGEN UND LASTEN VOR VERKAUF
     
     * 1 Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden
       Nutzungen. 2 Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der
       Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3 Den Käufer treffen jedoch die von
       der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen
       Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt
       anzusehen sind.
   
   
   * § 2380 GEFAHRÜBERGANG, NUTZUNGEN UND LASTEN NACH VERKAUF
     
     * 1 Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des
       zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der
       Erbschaftsgegenstände. 2 Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die
       Nutzungen und trägt er die Lasten.
   
   
   * § 2381 ERSATZ VON VERWENDUNGEN UND AUFWENDUNGEN
     
     * (1) Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu
       ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht
       hat.
     * (2) Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer
       insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit
       des Verkaufs erhöht ist.
   
   
   * § 2382 HAFTUNG DES KÄUFERS GEGENÜBER NACHLASSGLÄUBIGERN
     
     * (1) 1 Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den
       Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers.
       2 Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer
       dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.
     * (2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch
       Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder
       beschränkt werden.
   
   
   * § 2383 UMFANG DER HAFTUNG DES KÄUFERS
     
     * (1) 1 Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die
       Beschränkung der Haftung des Erben. 2 Er haftet unbeschränkt, soweit der
       Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3 Beschränkt sich
       die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus
       dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.
     * (2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer
       kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser
       unbeschränkt haftet.
   
   
   * § 2384 ANZEIGEPFLICHT DES VERKÄUFERS GEGENÜBER NACHLASSGLÄUBIGERN,
     EINSICHTSRECHT
     
     * (1) 1 Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet,
       den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem
       Nachlassgericht anzuzeigen. 2 Die Anzeige des Verkäufers wird durch die
       Anzeige des Käufers ersetzt.
     * (2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten,
       der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
   
   
   * § 2385 ANWENDUNG AUF ÄHNLICHE VERTRÄGE
     
     * (1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende
       Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen
       Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem
       Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft
       gerichtet sind.
     * (2) 1 Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für
       die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich veräußerten
       Erbschaftsgegenstände oder für eine vor der Schenkung unentgeltlich
       vorgenommene Belastung dieser Gegenstände Ersatz zu leisten. 2 Die in §
       2376 bestimmte Verpflichtung zur Gewährleistung wegen eines Mangels im
       Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig
       verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus
       entstehenden Schaden zu ersetzen.


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