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* Start (aktuell) * Kautionen * Recht * FAQ * Kontakt * Über uns de fr it en * de * fr * it * en TUT UNS LEID, ABER IHR BROWSER WIRD NICHT UNTERSTÜTZT. Damit die Browsersicherheit gewährleistet ist, muss die aktuellste Browserversion auf Ihrem Endgerät installiert sein. Überprüfen Sie daher bitte, ob Sie die neueste Browserversion nutzen und laden Sie diese ggf. herunter. Google Chrome Firefox Opera Microsoft Edge WISSENSWERTES ÜBER DIE KAUTIONSPFLICHT IN DER SCHWEIZ Gesamtarbeitsverträge Arbeitsbedingungen werden in der Schweiz in zahlreichen Branchen von Gesamtarbeitsverträgen geregelt. Gesamtarbeitsverträge werden arbeitgeberseitig von den entsprechenden Berufsverbänden und arbeitnehmerseitig von den beteiligten Gewerkschaften geschlossen. Durch den behördlichen Akt der Allgemeinverbindlicherklärung sind Gesamtarbeitsverträge von Gesetzes wegen nicht nur für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände verbindlich, sondern erlangen für sämtliche in- und ausländische Betriebe und deren Mitarbeitende, welche in dieser Branche tätig sind, Gültigkeit. Kautionspflicht Viele dieser Gesamtarbeitsverträge sehen eine Kautionspflicht vor. Die Kautionspflicht dient dazu, die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber den vertragsschliessenden Parteien aus dem Gesamtarbeitsvertrag zu sichern. Entsprechend ist eine Kaution von allen in- und ausländischen Firmen, welche in der entsprechenden Branche tätig sind, zu hinterlegen. Ein Gesamtarbeitsvertrag wird von einer paritätischen Kommission verwaltet. Dazu gehört u.a. die Kontrolle der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages, die Erhebung von Vollzugskosten, die Einverlangung der Kautionen und die Aussprache von Konventionalstrafen in Fällen, wo der Gesamtarbeitsvertrag verletzt worden ist. Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS) Praktisch sämtliche paritätischen Kommissionen, deren Gesamtarbeitsvertrag eine Kautionspflicht kennt, haben mit der Kautionsverwaltung die ZKVS betraut. Die ZKVS ist eine Abteilung der AMS Arbeitsmarkt-Services AG in Pratteln und auf die Kautionsverwaltung spezialisiert. Die ZKVS besorgt im Auftrag der paritätischen Kommissionen eine einheitliche Umsetzung und Bewirtschaftung der Kautionspflicht (v.a. Einverlangung, Verwaltung, Beanspruchung und Rückerstattung der Kautionen). Kautionsarten Ein Betrieb muss in der Schweiz nur einmal eine Kaution hinterlegen. Diese gilt dann unbesehen seiner Einsatzorte und unbesehen seiner konkreten Tätigkeiten überall in der Schweiz. Eine Kaution kann durch Einzahlung in CHF oder EUR auf ein Sperrkonto (sogenannte Bar-Kaution) oder durch Hinterlegung einer Bank- oder Versicherungsgarantie geleistet werden. Garantierende Banken und Versicherungen müssen dabei grundsätzlich der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen. Hinterlegung vor Arbeitsaufnahme Die Kaution ist vor der Arbeitsaufnahme zu leisten. Die betroffenen Betriebe werden dabei individuell von der ZKVS per E-Mail, Fax oder Brief unter Beilage eines Merkblatts und einer Muster-Garantieurkunde zur Kautionsstellung aufgefordert und über die Kautionspflicht informiert. Trotzdem liegt es in der Verantwortung jedes Betriebes, dafür zu sorgen, dass vor der Arbeitsaufnahme eine Kaution gültig geleistet bzw. gestellt ist - auch, wenn noch keine Aufforderung durch die ZKVS ergangen ist. Andernfalls läuft der Betrieb in Gefahr, dass er bei einer bei einer Kontrolle wegen der fehlenden Kaution mit einer Konventionalstrafe belangt zu werden. KAUTIONEN Gilt für meinen Betrieb/meine Tätigkeit eine Kautionspflicht? Prüfen FOLGENDE, VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ALLGEMEINVERBINDLICH ERKLÄRTEN GESAMTARBEITSVERTRÄGE (GAV) KENNEN EINE VON DER ZKVS VERWALTETE KAUTIONSPFLICHT: * GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz * GAV für das Basler Ausbaugewerbe * GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt * GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich * GAV für das Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme * GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe * GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche * GAV für das Schweizerische Isoliergewerbe * GAV für das Maler- und Gipsergewerbe * GAV für das Metallgewerbe * GAV für das Plattenlegergewerbe * GAV für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis * GAV der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis * GAV des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis * GAV für das Metall-Waadt * GAV für Gipser, Stuckateure, Trockenbauer, Deckenplattenmonteure und Verputzer des Kantons Tessin * GAV im Gärtnergewerbe des Kantons Tessin * GAV für das Teppich-, Linoleum-, PVC- und Parkettlegergewerbe des Kantons Tessin * GAV für das Platten- und Mosaiklegergewerbe des Kantons Tessin * GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland * GAV für das Dach- und Wandgewerbe Baselland * GAV für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt WIESO GIBT ES EINE KAUTIONSPFLICHT? Was muss ich tun, wenn ich von der Kautionspflicht betroffen bin? Muss die Kaution in bar hinterlegt werden? Diese und ähnliche Fragen werden Ihnen in den verschiedenen Merkblättern Ihrer Branche beantwortet. Lesen Sie die entsprechenden Merkblätter sorgfältig durch. Die auf diesen Webseiten publizierten Angaben dienen zu Ihrer Information. Der Inhalt ist nicht rechtsverbindlich. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die allgemeinverbindlich erklärten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen massgebend. * Start (aktuell) * Kautionen * Recht * FAQ * Kontakt * Über uns Diese Website verwendet Cookies, um Ihnen ein rascheres Suchresultat zu ermöglichen. Mehr lesen Einverstanden