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WISSENSWERTES ÜBER DIE KAUTIONSPFLICHT IN DER SCHWEIZ

Gesamtarbeitsverträge

Arbeitsbedingungen werden in der Schweiz in zahlreichen Branchen von
Gesamtarbeitsverträgen geregelt. Gesamtarbeitsverträge werden arbeitgeberseitig
von den entsprechenden Berufsverbänden und arbeitnehmerseitig von den
beteiligten Gewerkschaften geschlossen. Durch den behördlichen Akt der
Allgemeinverbindlicherklärung sind Gesamtarbeitsverträge von Gesetzes wegen
nicht nur für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände verbindlich,
sondern erlangen für sämtliche in- und ausländische Betriebe und deren
Mitarbeitende, welche in dieser Branche tätig sind, Gültigkeit.

Kautionspflicht

Viele dieser Gesamtarbeitsverträge sehen eine Kautionspflicht vor. Die
Kautionspflicht dient dazu, die Verpflichtungen der Arbeitgeber gegenüber den
vertragsschliessenden Parteien aus dem Gesamtarbeitsvertrag zu sichern.
Entsprechend ist eine Kaution von allen in- und ausländischen Firmen, welche in
der entsprechenden Branche tätig sind, zu hinterlegen.

Ein Gesamtarbeitsvertrag wird von einer paritätischen Kommission verwaltet. Dazu
gehört u.a. die Kontrolle der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages, die
Erhebung von Vollzugskosten, die Einverlangung der Kautionen und die Aussprache
von Konventionalstrafen in Fällen, wo der Gesamtarbeitsvertrag verletzt worden
ist.

Zentrale Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz (ZKVS)

Praktisch sämtliche paritätischen Kommissionen, deren Gesamtarbeitsvertrag eine
Kautionspflicht kennt, haben mit der Kautionsverwaltung die ZKVS betraut. Die
ZKVS ist eine Abteilung der AMS Arbeitsmarkt-Services AG in Pratteln und auf die
Kautionsverwaltung spezialisiert. Die ZKVS besorgt im Auftrag der paritätischen
Kommissionen eine einheitliche Umsetzung und Bewirtschaftung der Kautionspflicht
(v.a. Einverlangung, Verwaltung, Beanspruchung und Rückerstattung der
Kautionen).

Kautionsarten

Ein Betrieb muss in der Schweiz nur einmal eine Kaution hinterlegen. Diese gilt
dann unbesehen seiner Einsatzorte und unbesehen seiner konkreten Tätigkeiten
überall in der Schweiz. Eine Kaution kann durch Einzahlung in CHF oder EUR auf
ein Sperrkonto (sogenannte Bar-Kaution) oder durch Hinterlegung einer Bank- oder
Versicherungsgarantie geleistet werden. Garantierende Banken und Versicherungen
müssen dabei grundsätzlich der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)
unterstehen.

Hinterlegung vor Arbeitsaufnahme

Die Kaution ist vor der Arbeitsaufnahme zu leisten. Die betroffenen Betriebe
werden dabei individuell von der ZKVS per E-Mail, Fax oder Brief unter Beilage
eines Merkblatts und einer Muster-Garantieurkunde zur Kautionsstellung
aufgefordert und über die Kautionspflicht informiert. Trotzdem liegt es in der
Verantwortung jedes Betriebes, dafür zu sorgen, dass vor der Arbeitsaufnahme
eine Kaution gültig geleistet bzw. gestellt ist - auch, wenn noch keine
Aufforderung durch die ZKVS ergangen ist. Andernfalls läuft der Betrieb in
Gefahr, dass er bei einer bei einer Kontrolle wegen der fehlenden Kaution mit
einer Konventionalstrafe belangt zu werden.





KAUTIONEN

Gilt für meinen Betrieb/meine Tätigkeit eine Kautionspflicht?

Prüfen


FOLGENDE, VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ALLGEMEINVERBINDLICH ERKLÄRTEN
GESAMTARBEITSVERTRÄGE (GAV) KENNEN EINE VON DER ZKVS VERWALTETE KAUTIONSPFLICHT:

 * GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz
 * GAV für das Basler Ausbaugewerbe
 * GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
 * GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
 * GAV für das Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
 * GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
 * GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
 * GAV für das Schweizerische Isoliergewerbe
 * GAV für das Maler- und Gipsergewerbe
 * GAV für das Metallgewerbe
 * GAV für das Plattenlegergewerbe
 * GAV für das Elektrogewerbe des Kantons Wallis
 * GAV der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis
 * GAV des Metallbaugewerbes des Kantons Wallis
 * GAV für das Metall-Waadt
 * GAV für Gipser, Stuckateure, Trockenbauer, Deckenplattenmonteure und
   Verputzer des Kantons Tessin
 * GAV im Gärtnergewerbe des Kantons Tessin
 * GAV für das Teppich-, Linoleum-, PVC- und Parkettlegergewerbe des Kantons
   Tessin
 * GAV für das Platten- und Mosaiklegergewerbe des Kantons Tessin
 * GAV für das Maler- und Gipsergewerbe Baselland
 * GAV für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
 * GAV für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt


WIESO GIBT ES EINE KAUTIONSPFLICHT?

Was muss ich tun, wenn ich von der Kautionspflicht betroffen bin? Muss die
Kaution in bar hinterlegt werden?

Diese und ähnliche Fragen werden Ihnen in den verschiedenen Merkblättern Ihrer
Branche beantwortet. Lesen Sie die entsprechenden Merkblätter sorgfältig durch.

Die auf diesen Webseiten publizierten Angaben dienen zu Ihrer Information. Der
Inhalt ist nicht rechtsverbindlich. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind
ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die allgemeinverbindlich
erklärten gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen massgebend.

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