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THEMEN UND WICHTIGE LINKS

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 * Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
   
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 * Elektronische Steuerkontoabfrage
   
 * E-Mail-Kommunikation
   
 * Termine und Fristen
   
 * Unser Leitbild (Dienstleistungskonzept der Steuerverwaltung M-V) (PDF, 0,17
   MB)
   


AKTUELLE MELDUNGEN

EINFÜHRUNG DER WIRTSCHAFTS-IDENTIFIKATIONSNUMMER

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt die Einführung der
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) bekannt. Die W-IdNr. dient der
eindeutigen Identifizierung von wirtschaftlich Tätigen in Besteuerungs- und
Verwaltungsverfahren. Mit der bundesweit einheitlichen W-IdNr. können
perspektivisch steuerliche Daten viel
leichter zugeordnet werden. Hier gelangen Sie zur zugehörigen Pressemitteilung.

ACHTUNG, NEUE BETRUGSMASCHE - GEFÄLSCHTE STEUERBESCHEIDE

Aktuell sind Fälle gefälschter Steuerbescheide mit Zahlungsaufforderungen
bekannt geworden, die den Betroffenen in Papierform zugegangen waren. Sollten
Sie nach Erhalt eines Steuerbescheides Zweifel an der Echtheit hegen, können Sie
sich an das für Sie zuständige Finanzamt wenden.

Zur Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern gelangen Sie
hier.

ZEIT FÜR DIE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2023

Die Frist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen endet regulär zum 31.07. des
Folgejahres. Aufgrund der Coronapandemie wurde die Frist für die
Besteuerungszeiträume 2022, 2023 und 2024 jeweils verlängert. Wer zur Abgabe der
Steuererklärung für das Jahr 2023 verpflichtet ist und sich nicht von einem
Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen
lässt, muss spätestens am 2. September 2024 seine Erklärung einreichen.
Eigentlich endet die Frist bereits am 31. August 2024, aber da dieser Tag auf
einen Samstag fällt, bleibt Zeit bis zum darauffolgenden Montag.

Übermitteln Sie Ihre Steuererklärung ganz einfach elektronisch über das
Onlinefinanzamt Mein ELSTER (www.elster.de) an Ihr Finanzamt.

NEUE TELEFONNUMMERN IN DEN FINANZÄMTERN

Die zehn Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern erhalten in den nächsten Wochen
sukzessive neue Telefonnummern. Der Umstellungsprozess wird am 2. Mai 2024
beginnen und voraussichtlich bis Ende Juni 2024 andauern.

Mehr dazu erfahren Sie in der Pressemitteilung des Finanzministeriums.

VERZICHT AUF BESTEUERUNG DER PREISBREMSEN

Die Besteuerung des Entlastungsbetrages der Gas- / Wärmepreisbremse (Soforthilfe
Dezember 2022) wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember
2023 ersatzlos gestrichen. In der Steuererklärung 2023 müssen Sie hierzu keine
Eintragungen vornehmen.

Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung waren die papiergebundenen Vordrucke und
Anleitungen bereits gedruckt und an die Finanzämter und Bürgerämter /
Servicestellen ausgeliefert. Eine Änderung dieser Vordrucke und Anleitungen ist
damit nicht mehr möglich. Konkret betroffen ist die Zeile 17 der Anlage SO
einschließlich der entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO
sowie in der Anleitung zum Hauptvordruck ESt 1 A.

Die Abfrage in Zeile 17 der Anlage SO muss daher nicht beantwortet werden.



Verwenden Sie für Ihre Steuererklärung 2023 das Formular-Management-System der
Bundesfinanzverwaltung, werden Sie über einen Infotext darüber unterrichtet,
dass Sie zu dieser Abfrage keine Angaben tätigen müssen.

In den elektronischen Steuererklärungsformularen (Mein ELSTER / kommerzielle
Softwareangebote) wird die Abfrage zur Gas- / Wärmepreisbremse durch eine
entsprechende Anpassung komplett entfernt. Gegenwärtig werden Sie noch über
einen Hilfetext informiert.

ACHTUNG! GEFÄLSCHTE E-MAILS IM NAMEN DER STEUERVERWALTUNG / ELSTER

Aktuell werden gefälschte E-Mails im Namen der Steuerverwaltung versendet, deren
Absender mit ELSTER oder Steuerverwaltung angegeben wird. Die Empfänger werden
aufgefordert, bestimmte Informationen, beispielsweise Konto-/ und oder
Kreditkarteninformationen, für angebliche Steuererstattungen preiszugeben. Die
E-Mails wirken, auch durch die persönliche Anrede, seriös.

Die Steuerverwaltung fordert niemals Informationen, wie Steuernummer,
Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PINS oder Sicherheitskennwörter per
E-Mail an. Steuerpflichtige erhalten in der Regel lediglich Benachrichtigungen,
aber keine Steuerdaten oder Rechnungen als E-Mail-Anhang. Derartige E-Mails
sollten daher sofort gelöscht werden. Klicken Sie auch nicht auf Links, wenn Sie
Zweifel haben, dass die E-Mail von der Steuerverwaltung stammt. 

Diese und weitere Informationen zum richtigen Umgang mit Betrugs-E-Mails finden
Sie auch auf der ELSTER-Homepage.

PHISHING: GEFÄLSCHTE E-MAIL IM NAMEN DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS IM UMLAUF

Aktuell wird eine betrügerische E-Mail verbreitet, die vorgibt vom
Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu stammen.

Die Phishing-E-Mail wird von einer E-Mail-Adresse versendet, die nicht vom BMF
stammt

Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben:

 * Klicken Sie nicht auf die in der E-Mail enthaltenen Links.
 * Löschen Sie die verdächtige E-Mail unverzüglich.



NEUE ERREICHBARKEITSZEITEN DER FINANZÄMTER IM LAND

Zum 01.06.2023 haben sich die Öffnungs- und telefonischen Erreichbarkeitszeiten
der Finanzämter im Land geändert. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der
Registerkarte "Kontakt / Öffnungszeiten" des jeweiligen Finanzamts.

Für Fragen zur Grundsteuer wählen Sie die Vorwahl des gewünschten Finanzamts und
die Durchwahl -930 oder nutzen das Kontaktformular auf dieser Seite. Viele
Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zur Grundsteuerreform.

ACHTUNG! WARNUNG VOR MÖGLICHEM SMS-BETRUG

Die Steuerverwaltung weist auf eine mögliche, neue Form des Telefonbetruges hin.
Derzeit gehen bei Steuerpflichtigen SMS mit dem vermeintlichen Absender
"Bundesministerium" ein, in denen angekündigt wird, dass das Finanzamt einen
Geldbetrag an den Empfänger auszahlen will. Zu diesem Zweck sollen über einen in
der SMS enthaltenen Link Bankdaten angegeben werden.



Diese SMS stammen ausdrücklich nicht von der Steuerverwaltung und sind
möglicherweise strafrechtlich motiviert.


Sollten Sie Opfer einer solchen SMS werden vermeiden Sie es unbedingt,
Informationen herauszugeben oder zu bestätigen.

DATENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN DER PRIVATEN KRANKEN- UND
PFLEGEVERSICHERUNG, DER FINANZVERWALTUNG UND DEN ARBEITGEBERN WIRD UM BIS ZU
ZWEI JAHRE VERSCHOBEN

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert
sind, gelten bei der Besteuerung ihres Arbeitslohns besondere Regeln:

 * Zum einen können die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen zur privaten
   Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung steuerfrei sein (§ 3 Nummer 62
   Einkommensteuergesetz - EStG -).
 * Zum anderen werden von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getragene
   Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Lohnsteuer zu ihren Gunsten über
   die Vorsorgepauschale berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
   Buchstabe d EStG).

Für beides gibt es Nachweisvoraussetzungen:

 * So darf der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Kranken- und
   Pflege-Pflichtversicherung nach einer Verwaltungsanweisung (R 3.62 der
   Lohnsteuer-Richtlinien) nur dann steuerfrei lassen, wenn die
   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihm eine Bescheinigung des
   Versicherungsunternehmens vorlegen, aus der sich ergibt, dass bestimmte
   Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Soweit der Arbeitgeber die
   steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
   auszahlt, haben diese die zweckentsprechende Verwendung durch eine
   Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach Ablauf eines jeden
   Kalenderjahres nachzuweisen.
 * Damit der Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer über die
   Vorsorgepauschale die Beiträge zur privaten Basiskranken- und
   Pflege-Pflichtversicherung berücksichtigen kann, müssen die Arbeitnehmerinnen
   und Arbeitnehmer ihm die abziehbaren Beiträge mittels einer Bescheinigung des
   Versicherungsunternehmens mitteilen.

Um den mit beiden Bescheinigungsverfahren (für den steuerfreien Zuschuss und für
die Lohnsteuerberechnung) verbundenen bürokratischen Aufwand auf Seiten der
Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu mindern und Bürokratiekosten
einzusparen, soll ein umfassender Datenaustausch zwischen den Unternehmen der
privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den
Arbeitgebern eingeführt werden. Die entsprechenden Regelungen hat der
Gesetzgeber bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen. Der dabei
gesetzlich festgelegte Starttermin der Einführung des Datenaustauschs ist bisher
der 1. Januar 2024. Dieser Termin verschiebt sich jetzt um bis zu zwei Jahre.

Der Starttermin des neuen Verfahrens ist damit spätestens der 1. Januar 2026.

Gründe für die Verschiebung sind die Komplexität des technischen Verfahrens und
die inzwischen sichere Erkenntnis, dem berechtigten Interesse der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einem korrekten Lohnsteuerabzug vorher
leider nicht vollumfänglich gerecht werden zu können.

Die erforderlichen gesetzlichen Änderungen sollen zeitnah in die Wege geleitet
und der Gesetzgeber soll gebeten werden, sie noch in 2023 zu beschließen. Vor
diesem Hintergrund bleibt es für 2024 und ggf. auch für 2025 noch beim oben
beschriebenen bisherigen Papierverfahren.

STEUERLICHE MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER OPFER DES ERDBEBENS IN DER TÜRKEI
UND IN SYRIEN

Das Erdbeben in der türkisch-syrischen Grenzregion hat sehr großes menschliches
Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Zur Unterstützung der
Betroffenen in der Türkei und in Syrien sind Verwaltungserleichterungen im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in diesem Schreiben
zusammengefasst. Sie gelten für Maßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum
31. Dezember 2023 durchgeführt werden.

Das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 finden Sie hier.

WICHTIGER HINWEIS ZUR ENERGIEPREISPAUSCHALE FÜR RENTNERINNEN UND RENTNER IN DER
EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2022

Haben Sie als Rentnerin oder Rentner die Energiepreispauschale für
Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch

 * den Renten Service der Deutschen Post AG oder
 * die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
 * die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten,

ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung
für 2022 anzugeben.

Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die
Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der
Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.

ANFRAGEN ZUM BEARBEITUNGSSTAND EINGEREICHTER ERKLÄRUNGEN ZUR FESTSTELLUNG DES
GRUNDSTEUERWERTS

Aktuell werden die bereits eingereichten Erklärungen zur Feststellung des
Grundsteuerwerts in den Finanzämtern schrittweise abgearbeitet. Die Beantwortung
von Nachfragen ist sehr zeitintensiv, daher wird darum gebeten, von Rückfragen
zum Bearbeitungsstand oder zum Versand der Bescheide Abstand zu nehmen.
Bearbeitungszeit und -umfang bemessen sich darüber hinaus nach dem jeweiligen
Einzelfall.

Erläuterungen zum Grundsteuerwertbescheid finden Sie hier.

FAQS „ENERGIEPREISPAUSCHALE (EPP)“

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der
Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand:
20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur
Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer
durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur
Steuerpflicht.

Weiterlesen...

ABGABE DER GRUNDSTEUERERKLÄRUNG

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, eine Erklärung zur
Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022
bis zum 31.01.2023 beim Finanzamt grundsätzlich elektronisch einzureichen.

Das Aktenzeichen, unter dem die Erklärung einzureichen ist, wurde bereits im
Informationsschreiben zur Grundsteuerreform mitgeteilt.
Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer, die kein Informationsschreiben
erhalten haben, werden gebeten, sich an das Finanzamt, in dessen
Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt, zu wenden.

Bitte reichen Sie keine Unterlagen und Belege zur Steuererklärung ein.

Den für die Grundsteuererklärung stichtagsbezogenen Bodenrichtwert,
Ertragsmesszahl und weitere Katasterangaben finden Sie im Datenportal der
Finanzverwaltung M-V zur Grundsteuerreform hier. Auf anderen Internetportalen
sind die Daten unter Umständen nicht auf den für die Grundsteuererklärung
relevanten Stichtag 01.01.2022 hinterlegt.

Ersparen Sie sich und der Verwaltung unnötigen Aufwand und verwenden Sie bitte
keine Erklärungsvordrucke von anderen Ländern, da diese unter Umständen nicht
bearbeitet werden können.

Weiterlesen...

STEUERLICHE MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER VOM KRIEG IN DER UKRAINE
GESCHÄDIGTEN

Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod und Vertreibung.
Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die Demokratie in
der Ukraine. Auch Deutschland hilft: Die vielen aus der Ukraine in der
Europäischen Union Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle
Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Die
humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet Bleibenden hilft der Demokratie in
der Ukraine. Die Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben vom 17. März 2022
dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements.

Das BMF-Schreiben finden Sie hier.

Das Bundesfinanzministerium hat Fragen und Antworten zu den steuerlichen
Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
zusammengetragen.

Zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch
Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1
Nummer 10 des KStG hat sich das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom
31.03.2022 geäußert. Hier gelangen Sie dorthin.

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von
Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG sind im Erlass der obersten Finanzbehörden der
Länder vom 31.03.2022 geregelt.

Hinweise des Bundeszentralamts für Steuern zur Vergabe der steuerlichen
Identifikationsnummer (ID) an Geflüchtete und Asylsuchende:

 * Dokument in deutscher Sprache
 * Dokument in ukrainischer Sprache.



DAS LOHNSTEUERERMÄSSIGUNGSVERFAHREN GEHT ONLINE

Ab 01.10.2021 können Sie Anträge im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens
2022 elektronisch über Mein ELSTER einreichen.

Das betrifft folgende Anträge:

 * Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern
 * Erklärung zum dauernden Getrenntleben
 * Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen
   Gemeinschaft
 * Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -
 * Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Daneben können die Anträge auch weiterhin auf Papier eingereicht werden.


AKTUELLE BLICKPUNKTE


DATENSCHUTZ: EU-VERORDNUNG AB 25. MAI 2018

General data protection regulation german mutation: Datenschutz Grundverordnung
(DSGVO)

pe3check - fotolia.com

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der
Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung in der Steuerverwaltung

 * hier gelangen Sie zum Informationsschreiben (PDF, 0,54 MB)


MERKBLATT UMGANG MIT BELEGEN ZUR EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG AB 2017

Häufig werden bei der Abgabe der Steuererklärungen auch Belege eingereicht, die
vom Finanzamt nicht zwingend benötigt werden. Um Ihnen die Erstellung der
Steuererklärung zu erleichtern und das Finanzamt von unnötigen Unterlagen zu
entlasten, wurde das Merkblatt "Merkblatt Umgang mit Belegen zur
Einkommensteuererklärung ab 2017" entwickelt.

 * Merkblatt Umgang mit Belegen zur Einkommensteuererklärung ab 2017 (PDF, 0,1
   MB)

 * Alle Blickpunkte lesen
   


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