unser-malente-2030.staedtebau.big-neu.de Open in urlscan Pro
2a01:4f8:c0c:66b::2  Public Scan

URL: https://unser-malente-2030.staedtebau.big-neu.de/
Submission: On December 21 via api from US — Scanned from DE

Form analysis 0 forms found in the DOM

Text Content

Zum Inhalt springen

Malente 2030

Hauptmenü
 * Gebiet
 * Chronologie
 * Finanzierung
 * FAQ
 * Download
 * Kontakt
 * Zentrumsmanagement




UNSER MALENTE 2030!


AKTUELLES

--------------------------------------------------------------------------------

 * 23. März 2023
   
   
   KINDER UND JUGENDLICHE PLANEN SPIELPLATZ IN MALENTE MIT
   
   Am Samstag, den 11.03.2023, fanden sich rund 50 Kinder, Jugendliche und
   Erwachsene in der Liegehalle…
   
   Weiterlesen

 * 2. Juni 2022
   
   
   NEWSLETTER
   
   Im Mai 2022 erschien der 5. Newsletter, den Sie hier herunterladen können.
   Darin finden Sie…
   
   Weiterlesen




MALENTE
SANIERUNGSGEBIET ZENTRUM

--------------------------------------------------------------------------------

DAS SANIERUNGSGEBIET

Die Geschichte der Großgemeinde Malente lässt sich bis ins 12. Jahrhundert
zurückverfolgen. Seither ist viel Zeit vergangen, bis es seit dem Anfang des 20.
Jahrhunderts Bedeutung als Kurort erlangte. Seit 1996 trägt der Ortsteil
Malente-Gremsmühlen den Titel Heilklimatischer Kurort und kann den Titel Bad vor
dem Ortsnamen führen.

Die Malenter:innen sind sich ihres städtebaulichen Erbes als Bad- und Kurort mit
Tradition und Bäderarchitektur bewusst. Dieses Image soll weiterhin gepflegt und
entwickelt werden. Dazu sind einige Maßnahmen erforderlich. So sollen private
Gebäude behutsam saniert und die stadtbildprägenden Gebäude und Denkmäler wie
das Haus des Gastes und die Hochbauten im Kurpark energetisch und denkmalgerecht
im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme modernisiert werden. Die
Entwicklungsoptionen für das ehemalige Hotel Intermar sind zu untersuchen und
Brachflächen für zentrenrelevante Funktionen zu entwickeln. Der Bahnhof soll
wieder genutzt und das Umfeld zu einer Mobilitätsdrehscheibe werden. Der
Spielplatz bei der Tews-Kate soll ein neues Gesicht erhalten. Für die Steigerung
der Nutzungsqualität des zentralen Einzelhandelsbereichs entlang der
Bahnhofstraße inkl. dem angrenzenden Lenter Platz ist eine umfassende
Neugestaltung für den Fußgänger- und Radverkehr vorgesehen. Die Nebenflächen der
Bahnhofstraße sollen als attraktive, barrierefreie Flächen in Wert gesetzt
werden.

Das Sanierungsgebiet umfasst den zentralen Bereich der Gemeinde und wird von
Süden bis Norden von der Bahnhofstraße als zentrale Einkaufsstraße durchzogen.
Im nördlichen Bereich wird es von der Gemeinschaftsschule sowie der Malenter Au
begrenzt. Im Süden reicht das Gebiet über den Bahnhof hinaus bis zum ehemaligen
Hotel Intermar und bezieht das Schönow-Gelände an der Eutiner Straße ein. Im
Westen begrenzen die Schienen der Kleinbahn sowie die Godenbergstraße das
Gebiet, im Osten der Kurpark.


BETEILIGUNG

Die Gemeinde Malente wird während des gesamten Sanierungsverfahrens durch die
BIG Städtebau GmbH als treuhänderischer Sanierungsträger unterstützt. Während
des Sanierungsprozesses werden wir kontinuierlich über das Verfahren und die
geplanten Maßnahmen informieren. Durch Informationsbroschüren werden wir über
Planungen, Maßnahmen und Ideen berichten und zu öffentlichen Veranstaltungen
einladen, um gemeinsam die Planungen zu erörtern.

Als Bürger:innen, Eigentümer:innen, Mieter:innen oder Pächter:innen von
Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen sind Sie unmittelbar in den Prozess
involviert und haben von Beginn an die Gelegenheit, sich zu beteiligen. Sie sind
aufgerufen, sich aktiv mit Ihren Ideen und Anregungen einzubringen. Der
städtebauliche Prozess ist als Baustein bei der Umsetzung der dort formulierten
zwölf Leitprojekte mit der integrierten Gemeindeentwicklungsstrategie „Unser
Malente 2030“ eng verzahnt.


ZIEL DES PROJEKTS

Ziel der Sanierungsmaßnahmen ist es, innerhalb des förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiets „Zentrum“, eine umfassende Aufwertung vorzunehmen und den
zentralen Versorgungsbereich zu einem lebendigen, vielfältig genutzten starken
Standort und Lebensmittelpunkt für die Gemeinde und das Umland zu entwickeln
sowie die Attraktivität und Qualität vor Ort zu steigern. Dafür werden
verschiedenste Maßnahmen durchgeführt, die durch Fördergelder des Bundes und des
Landes Schleswig-Holstein teilfinanziert werden.




CHRONOLOGIE

--------------------------------------------------------------------------------

Previous


BEAUFTRAGUNG SANIERUNGSTRÄGER

Beauftragung der BIG Städtebau GmbH als treuhänderischer Sanierungsträger der
Gemeinde Malente für das Sanierungsgebiet „Zentrum“

Juli 2021


BESCHLUSS SANIERUNGSSATZUNG

Sanierungsgebiet "Zentrum"

23. Juni 2020


II. ZENTRUMSFORUM

Informations- und Beteiligungsveranstaltung im Rahmen der Vorbereitenden
Untersuchungen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept

6. Februar 2020


VU UND IEK

Fertigstellung Vorbereitende Untersuchungen (VU) mit integriertem
städtebaulichem Entwicklungskonzept (IEK)

November 2019


TAG DER STÄDTEBAUFÖRDERUNG

Planungswerkstatt Malenter Bahnhof

11. Mai 2019


3. MALENTE-2030-FORUM

Mit Sportlerehrung

17. Dezember 2018


TAG DER STÄDTEBAUFÖRDERUNG

Informieren - Diskutieren - Mitmachen

5. Mai 2018


START VORBEREITENDE UNTERSUCHUNGEN



3. Januar 2018


PROGRAMMAUFNAHME

Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren"

25. Oktober 2017


2. MALENTE-2030-FORUM

Vom Zukunftsbild zu Projekten

11. Oktober 2017


JUGENDBARCAMP 2.0

Unter dem Motto "WIR reden! IHR hört zu!"

30. September 2017


AUFTAKTVERANSTALTUNG 1. MALENTE-2030-FORUM

Aktueller Start des Zukunftsprozesses im Haus des Kurgastes und Prämierung
Fotowettbewerb

12. Oktober 2016


JUGENDBARCAMP

Flashmob#allesaufAnfang!?"

9. September 2016


BÜRGER OPEN SPACE

Öffentlichkeitsveranstaltung als Vorbereitung von "Unser Malente 2030" und Start
Fotowettbewerb

2. Juli 2016


START DES ZUKUNFTSPROZESSES „UNSER MALENTE 2030“



1. Januar 2015

Next



FINANZIERUNG DER SANIERUNG

--------------------------------------------------------------------------------


ÖFFENTLICHE MASSNAHMEN

Aufgrund der Ausweisung eines Sanierungsgebietes können in den folgenden Jahren
vermehrt öffentliche Gelder in das Gebiet fließen. Ziel des
Entwicklungskonzeptes ist es, durch eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen
die Lebensbedingungen vor Ort zu verbessern, so z. B. durch den Neubau oder die
Sanierung von Gemeinbedarfseinrichtungen sowie die Erneuerung von Straßen und
Plätzen. Diese Kosten werden grundsätzlich zu jeweils einem Drittel vom Bund,
dem Land Schleswig-Holstein sowie der Gemeinde Malente finanziert.


PRIVATE MASSNAHMEN

Die Durchführung privater Baumaßnahmen erfolgt durch die Eigentümer:innen oder
Erbbauberechtigten. Daher sind auch die Kosten der Modernisierung und
Instandsetzung grundsätzlich von den jeweiligen Eigentümer:innen oder den
Erbbauberechtigten selbst zu tragen.


FÖRDERUNG PRIVATER MASSNAHMEN

Im Rahmen der Sanierung besteht die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen privater
Eigentümer:innen nach folgenden Förderinstrumenten zu unterstützen:

 * Steuerliche Förderung nach § 7h EStG für Herstellungs-, Modernisierungs- und
   Instandsetzungskosten (Vereinbarung mit der Gemeinde vor Beginn der
   Bauarbeiten),
 * Förderungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein und der Bundesförderung
   für effiziente Gebäude (BEG) sowie
 * Städtebauförderung nach der Städtebauförderungsrichtlinie des Landes
   Schleswig-Holstein.

Zur Klärung der Fördermöglichkeiten steht Ihnen der Sanierungsträger zur
Verfügung. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an die genannten
Ansprechpartner:innen (siehe unten), da zahlreiche Förderbestimmungen beachtet
werden müssen. Grundsätzlich gilt, dass bereits begonnene Maßnahmen nicht mehr
gefördert werden können.


INFORMATIONEN, BETEILIGUNGEN UND BERATUNG

Zusätzlich zu den kostenfreien Einzelberatungen berichtet die Gemeinde
regelmäßig auf ihrer Internetseite unter

www.unser-malente-2030.de

über das aktuelle Sanierungsgeschehen. Darüber hinaus werden der
Sanierungsträger und die Gemeinde Malente in regelmäßigen Abständen im
öffentlichen Teil entsprechender Ausschüsse über Detailplanungen und Maßnahmen
berichten.


FAQ

--------------------------------------------------------------------------------


WAS SIND STÄDTEBAULICHE MASSNAHMEN?

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 136 Abs. 2 Nr. 1 BauGB komplexe
Gesamtmaßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände
innerhalb eines absehbaren Zeitraums wesentlich verbessert oder umgestaltet
wird. Die Gesamtmaßnahmen sind als solche darauf angelegt, für ein bestimmtes
Gebiet ein Geflecht mehrerer städtebaulicher Einzelmaßnahmen über einen längeren
Zeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und zügig
durchzuführen. Einzelmaßnahmen sind konkrete Vorhaben oder Projekte, zum
Beispiel die Aufstellung eines Bebauungsplans, der Erwerb eines Grundstücks, die
Modernisierung eines Gebäudes, die Herstellung einer Erschließungsanlage. Die
Einzelmaßnahmen sind sanierungsbedingt, wenn sie nach den Zielen und Zwecken der
Sanierung erforderlich sind, um den sanierungsbedürftigen Zustand wesentlich zu
verbessern oder das Sanierungsgebiet neu zu gestalten oder neu zu ordnen. Die
Sanierung ist stets eine gebietsbezogene (Gesamt-)Maßnahme. Sie dient der
Behebung städtebaulicher Missstände eines Gebiets und nicht nur einzelner
Grundstücke. Deshalb können auch Grundstücke einbezogen werden, auf denen selbst
keine Maßnahmen wie bauliche Veränderungen durchzuführen sind.


WAS SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER STÄDTEBAULICHEN
SANIERUNGSMASSNAHME?

Bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen muss die einheitliche Vorbereitung und
zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegen (§ 136 Abs.1 BauGB). Durch
diese Maßnahmen wird ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände
wesentlich verbessert oder umgestaltet (§ 136 Abs.2 BauGB).


WIE LÄUFT EINE STÄDTEBAULICHE SANIERUNGSMASSNAHME AB?

 1. Phase: Einheitliche Vorbereitung (vgl. § 140 BauGB)
 2. Phase: Zügige Durchführung auf Grundlage der Sanierungssatzung und des
    Sanierungskonzeptes (vgl. §§ 146 ff. BauGB)
 3. Phase: Abschluss der Sanierung (vgl. §§ 154, 162 f. BauGB)


WAS GEHÖRT ZUR DURCHFÜHRUNG DER SANIERUNGSMASSNAHMEN?

Die Durchführung im engeren Sinn umfasst die Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 147
BauGB) und die Baumaßnahmen (vgl. § 148 BauGB) innerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung
erforderlich sind (vgl. § 146 BauGB).


WAS SIND ORDNUNGSMASSNAHMEN UND WER IST DARAN BETEILIGT?

Ordnungsmaßnahmen sind das Kernstück der Maßnahmen im Sanierungsgebiet. Diese
Maßnahmen fallen nach § 147 BauGB in den Aufgabenbereich der Gemeinde, die auch
die entstehenden Kosten zu tragen hat und diese Kosten entweder durch
Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB oder durch weitere im BauGB normierte
Beiträge oder dem Kommunalabgabengesetz deckt.
Die Gemeinde darf auf der Grundlage des § 146 Abs. 3 BauGB die Durchführung der
Sanierung auf einen Dritten übertragen.
Die Gemeinde ist zuständig für:
(1) die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
(2) den Umzug von Bewohnern und Betrieben,
(3) die Freilegung von Grundstücken,
(4) die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
(5) sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt
werden können.


WAS IST EIN SANIERUNGSGEBIET?

Zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen kann die Gemeinde gemäß § 142 Abs. 1
Satz 1 BauGB durch die Sanierungssatzung ein Gebiet förmlich als
Sanierungsgebiet festlegen. Auch hierfür gelten die allgemeinen Voraussetzungen
für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, also insbesondere das Vorliegen
städtebaulicher Missstände und die Erforderlichkeit, sie durch
Sanierungsmaßnahmen zu beheben. Die Gemeinde darf die Sanierungssatzung
erlassen, wenn die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig
durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen
werden, können ganz oder teilweise ausgenommen werden.


WAS IST EIN SANIERUNGSVERMERK IM GRUNDBUCH?

Ein Sanierungsvermerk im Grundbuch erfolgt, wenn sich das entsprechende
Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet befindet. Die
Eintragung erfolgt nach deutschem Baurecht und ist nur ein Hinweis darauf, dass
ein Sanierungsgebiet besteht (deklaratorischer Charakter des
Sanierungsvermerks).
Das Grundbuchamt trägt den Sanierungsvermerk auf Antrag der Gemeinde ein. Diese
Eintragung bezweckt, dass das Grundbuchamt und interessierte Personen von der
Tatsache des Bestehens einer Sanierungssatzung und ihrer Rechtsfolgen, soweit
sie für den Grundstücksverkehr Relevanz hat, Kenntnis erhalten und ihr Verhalten
hierauf einrichten können. Der Eintritt der sich an die Sanierungssatzung
anknüpfenden Rechtsfolgen, insbesondere auch der Genehmigungspflichten nach §§
144, 145 BauGB oder die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen
Vorschriften der §§ 152 – 156 a BauGB, ist nicht von der Eintragung des
Sanierungsvermerks eines betroffenen Grundstücks abhängig, sie hat nur
hinweisenden Charakter – s. o. Durch die Eintragung entstehen den
Eigentümer:innen keine Kosten.


WAS SIND GENEHMIGUNGSPFLICHTIGE VORHABEN NACH §§ 144 UND 145 BAUGB?

Im Sanierungsgebiet besteht für Bauvorhaben des privaten und öffentlichen
Grundstücksverkehrs sowie für Rechtsvorgänge wie den Verkauf von
Grundstücken/Wohneigentum, die Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts
oder von grundbuchrechtlichen Belastungen von Grundstücken/Wohneigentum sowie
für Miet- und Pachtverträge eine Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. Dabei
hat die Gemeinde zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben die Sanierung
voraussichtlich erschwert, verhindert oder unmöglich macht. In diesem Falle ist
die Genehmigung nach § 145 BauGB zu versagen. Über die Genehmigung ist innerhalb
eines Monats nach Eingang bei der Gemeinde zu entscheiden. In besonders
gelagerten Fällen kann diese Frist bis zu drei Monate verlängert werden.
Die Gemeinde besitzt durch diese Regelung eine Kontrollfunktion bei der
Durchführung der Sanierung und kann im Einzelfall – unter den engen
Voraussetzungen des § 145 BauGB – den Sanierungszielen zuwiderlaufende Absichten
und Vorhaben verhindern.
Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt des § 144 BauGB hat die Funktion,
das Sanierungsverfahren gegen Störungen und Erschwerungen durch Vorhaben,
Teilungen und Rechtsvorgänge abzusichern und der Gemeinde einen angemessenen
Zeitraum für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke der Sanierung
einzuräumen.
Das Genehmigungsverfahren dient nicht allein der Gemeinde als Planungsträger mit
dem Interesse an der Erhaltung des notwendigen Planungsspielraums, sondern
entfaltet auch eine vorbeugende Schutzfunktion zugunsten der Betroffenen. Diese
sollen nicht Dispositionen treffen, welche sich möglicherweise bei weiterem
Fortgang der Sanierung als verfehlt erweisen.


KANN EINE SANIERUNGSRECHTLICHE GENEHMIGUNG VERSAGT WERDEN?

Gemäß § 145 Abs.2 BauGB darf die Genehmigung für ein Vorhaben in einem förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme
besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines
Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung, die Durchführung der
Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und
Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Nach § 145 Abs. 2 BauGB ist die
Genehmigung nicht allein auf den zur Genehmigung gestellten Rechtsvorgang
abzustellen. Vielmehr ist die Genehmigung auch dann zu versagen, wenn die
wesentliche Erschwerung oder Unmöglichkeit der Durchführung der Sanierung aus
der mit dem Rechtsvorgang erkennbar bezweckten Nutzung resultiert.


WIE WERDEN GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER:INNEN AN DER STÄDTEBAULICHEN FINANZIERUNG EINES
SANIERUNGSGEBIETS BETEILIGT?

Die Vorbereitung und Durchführung der Sanierung ist für die Gemeinde mit i. d.
R. mit erheblichen Kosten verbunden. Die im Sanierungsgebiet gelegenen
Grundstücke erfahren durch die Sanierung im Regelfall eine Wertsteigerung. Aus
diesem Grund werden die Eigentümer:innen dieser Grundstücke durch die Erhebung
eines an der Werterhöhung orientierten Ausgleichsbetrags zur Mitfinanzierung der
Sanierung herangezogen. Dieser entspricht der durch die Sanierung bedingten
Erhöhung des Bodenwerts des Grundstückes. (vgl. § 154 BauGB).


WAS IST DER AUSGLEICHSBETRAG UND WAS IST SEINE FUNKTION?

Kennzeichnend für das Wesen des Ausgleichsbetrags als „beitragsähnliche
öffentliche Abgabe“ sind folgende Merkmale: Im Vordergrund steht gemäß § 154
Abs. 1 Satz 1 BauGB das Ziel, die durch die Sanierung bedingte Werterhöhung der
Grundstücke zur Deckung der Kosten in Anspruch zu nehmen, die der Gemeinde durch
diese Sanierung entstanden sind. Dadurch wird zugleich vermieden, dass die
Vermögensvorteile der Sanierung den Eigentümer:innen zufließen, die hierbei
entstehenden Kosten jedoch von der Allgemeinheit getragen werden.
Die Erhebung von Ausgleichsbeträgen dient nicht dazu, der Gemeinde Gewinne zu
verschaffen. Übersteigen die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen also –
ausnahmsweise – die hierfür von der Gemeinde aufgewendeten Kosten, soll der
Vermögensvorteil insoweit nicht „abgeschöpft“ werden, sondern den
Eigentümer:innen zugutekommen.


WIE WIRD DER AUSGLEICHSBETRAG ERMITTELT?

Der Ausgleichsbetrag wird anhand des sanierungsunabhängigen Anfangswertes des
unbebauten Bodens und des sanierungsbedingten Endwertes des Grundstücks und
Bodenwertes ermittelt. Die Differenz zwischen beiden bildet den
Ausgleichsbetrag.
Die Funktion des Ausgleichsbetrags ist es, die den Grundstückseigentümer:innen
zugutekommende Wertsteigerung abzuschöpfen. Die durch die Sanierung bedingte
Erhöhung des Bodenwerts unterscheidet sich nach § 154 Abs. 2 BauGB zwischen dem
Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder
beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der
sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des
förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).


DÜRFEN DIE KOMMUNEN FÜR ERSCHLIESSUNGSARBEITEN IN SANIERUNGSGEBIETEN BEITRÄGE
ERHEBEN?

Nein. Die Kosten für die Erschließungsarbeiten werden mit dem Ausgleichsbetrag
entrichtet. Da die Erschließungsbeträge meist höher sind als der
Ausgleichsbetrag, ist diese Regelung für die Eigentümer:innen von Vorteil.


WELCHE MÖGLICHKEITEN DER AUSGLEICHSBETRAGSERHEBUNG GIBT ES?

Grundsätzlich ist der Ausgleichsbetrag zum Abschluss der Sanierung gemäß § 154
BauGB durch die Gemeinde zu erheben. Da dies im Verhältnis zur den
durchgeführten Maßnahmen erst zu einem viel späteren Zeitpunkt geschieht, ist
die Akzeptanz bei den Grundstückseigentümer:innen gegenüber der
Ausgleichsbetragserhebung gering. Möglich ist alternativ die vorzeitige Ablösung
des Ausgleichsbetrags in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vor
Abschluss der Gesamtmaßnahme, wenn ein wesentlicher Teil der Sanierungsziele
bereits erreicht wurden.


WANN IST DER AUSGLEICHSBETRAG DURCH DIE GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER:INNEN ZU ZAHLEN?

Wenn die Möglichkeit zur vorzeitigen Ablösung nicht wahrgenommen wird, muss der
Ausgleichsbetrag spätestens zum Abschluss der Sanierung gezahlt werden. Alle
Eigentümer:innen erhalten einen Zahlungsbescheid durch die Kommune.


KÖNNEN AUSGLEICHSBETRÄGE STEUERLICH GELTEND GEMACHT WERDEN?

Ja. Grundstückseigentümer:innen im Sanierungsgebiet, die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielen, haben den Vorteil, die im Zusammenhang mit
einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme gezahlten Ausgleichsbeträge steuerlich
geltend machen zu können. Der entsprechende Ausgleichsbetrag wird
einkommensteuerlich den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder den sofort
abzugsfähigen Werbungskosten zugeordnet.


DOWNLOAD

--------------------------------------------------------------------------------

 * Vorbereitende Untersuchungen (VU) mit Integriertem Städtebaulichen
   Entwicklungskonzept (IEK)
 * Satzung der Gemeinde Malente über die förmliche Festlegung des
   Sanierungsgebietes „Zentrum“
 * Karten zum Untersuchungsgebiet
 * Anlagenverzeichnis
 * Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung
 * Einzelhandelsentwicklungskonzept
 * Verkehrsentwicklungskonzept
 * Integriertes Gemeindeentwicklungskonzept (IGEK)
 * 5. Newsletter | Mai 2022
 * 1. Quartalsbericht 2023
 * 2. Quartalsbericht 2023
 * 3. Quartalsbericht 2023
 * 4. Quartalsbericht 2023
 * 1. Quartalsbericht 2024
 * 2. Quartalsbericht 2024


GEFÖRDERT DURCH




KONTAKT

Gemeinde Malente
Bauamt

Regina Poersch

Bahnhofstraße 40/42
23714 Bad Malente-Gremsmühlen
Tel.: 04523 20394 90
E-Mail: regina.poersch@gemeinde-malente.landsh.de

www.malente.de

Sanierungsträger
BIG Städtebau GmbH – ein Unternehmen der BIG-BAU

Dominik Ohl

Eckernförder Straße 212
24119 Kronshagen
Tel.: 0431 5468 240
E-Mail: malente@big-bau.de

www.big-neu.de

 * Impressum
 * Datenschutz

Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen
sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu
verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen
Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis
bitten. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z.
B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung.
Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen
widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen
 * Essenziell
 * Externe Medien

Alle akzeptieren

Gewählte Einstellungen speichern

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten
geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten.
Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für
personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere
Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten
Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich
weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Gewählte Einstellungen speichern

Zurück

Datenschutzeinstellungen
Essenziell (1)


Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die
einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name Borlabs Cookie Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum Zweck
Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs
Cookie ausgewählt wurden. Cookie Name borlabs-cookie Cookie Laufzeit 1 Jahr

Externe Medien (1)
Externe Medien

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig
blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der
Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren OpenStreetMap Name OpenStreetMap Anbieter Openstreetmap Foundation,
St John’s Innovation Centre, Cowley Road, Cambridge CB4 0WS, United Kingdom
Zweck Wird verwendet, um OpenStreetMap-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://wiki.osmfoundation.org/wiki/Privacy_Policy Host(s)
.openstreetmap.org, umap.openstreetmap.fr Cookie Name _osm_location,
_osm_session, _osm_totp_token, _osm_welcome, _pk_id., _pk_ref., _pk_ses.,
qos_token,csrftoken Cookie Laufzeit 1-10 Jahre

powered by Borlabs Cookie

Datenschutzerklärung Impressum