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WOHN-INITIATIVE

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WOHN-INITIATIVE

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 * MEHR BEZAHLBARE WOHNUNGEN
   
   IM KANTON ZÜRICH!
   
   
   DIE MIETEN IM KANTON ZÜRICH STEIGEN UNABLÄSSIG - DESHALB FORDERN WIR MEHR
   BEZAHLBARE WOHNUNGEN. ANFANG MÄRZ KONNTEN WIR 13'589 UNTERSCHRIFTEN
   EINREICHEN - DAS ZEIGT, WIE DRINGEND DER HANDLUNGSBEDARF IST.
   
   ZUR INITIATIVE
   

 * INITIATIVE
   
   
   WARUM BRAUCHT ES DIE INITIATIVE?
   
    
   
   Die Mieten im Kanton Zürich steigen unablässig und das Problem beschränkt
   sich längst nicht mehr auf die großen Städte Zürich und Winterthur. Auch in
   vielen Agglomerationsgemeinden hat der Preisdruck in den letzten Jahren
   zugenommen.
   
    
   
   Gleichzeitig stehen in den Städten immer weniger Landreserven zur Verfügung,
   um bezahlbare Wohnungen zu schaffen. Für eine nachhaltige Entwicklung der
   Städte wäre das aber eine wichtige Grundvoraussetzung.
   
    
   
   Die kantonale Initiative «Mehr bezahlbare Wohnungen im Kanton Zürich» gibt
   den Gemeinden im Kanton Zürich die nötigen Kompetenzen, um mehr bezahlbaren
   Wohnraum zu schaffen: Dank einem sogenannten «Vorkaufsrecht» sollen Gemeinden
   bei grösseren Land- und Liegenschaftsverkäufen auf ihrem Gebiet das Objekt
   zum vereinbarten Kaufpreis übernehmen können. So wird eine Grundlage dafür
   geschaffen, dass mehr bezahlbare Wohnungen entstehen und nicht immer mehr
   Land in den Händen grosser Immobiliengesellschaften landet.
   
    
    
   
   
   WAS SIND DIE BESTEN ARGUMENTE FÜR DIE INITIATIVE?
   
    
   
   1. MEHR AUTONOMIE FÜR DIE STÄDTE UND GEMEINDEN
   
   In den letzten 20 Jahren sind die Mieten im Kanton Zürich stark gestiegen.
   Unternehmen wir nichts gegen diese Entwicklung, wird bezahlbarer Wohnraum
   immer rarer. Dank einem Vorkaufsrecht erhalten die Städte und Gemeinden im
   Kanton Zürich die nötige Autonomie, um Land für mehr Genossenschaftswohnungen
   zu sichern und zu verhindern, dass immer mehr Renditeobjekte entstehen.
   
    
   
   2. BODEN- UND WOHNUNGSPOLITISCHER SPIELRAUM DER GEMEINDEN WIRD ERWEITERT
   
   Heute haben die Gemeinden bei vielen Verkäufen nicht mal eine theoretische
   Chance zum Mitbieten, da kein offenes Bieterverfahren stattfindet. Das
   Vorkaufsrecht stellt sicher, dass die Gemeinden über Verkaufsabsichten
   Bescheid wissen und verhindern können, dass immer mehr Liegenschaften von
   Immobilienfirmen aufgekauft werden.
   
    
   
   3. VORKAUFSRECHT HAT SICH BEREITS BEWÄHRT
   
   In mehreren Kantonen wurde das Vorkaufsrecht bereits eingeführt. Zum Beispiel
   im Kanton Waadt, wo die waadtländischen Gemeinden seit Beginn des Jahres 2020
   davon Gebrauch machen können. Auf diese Weise konnte die Stadt Lausanne
   bereits mehrere Liegenschaften kaufen und langfristig für die Allgemeinheit
   sichern.
   
    
   
   4. NACHFRAGE SEITENS DER STÄDTE UND GEMEINDEN IST DA
   
   Laut einer Umfrage des Städteverbandes zur Wohnungspolitik stuften rund zwei
   Drittel der antwortenden Städte und Gemeinden ein Vorkaufsrecht als "eher
   oder sehr zweckmässig" ein. Zusätzlich wurde dem Bundesrat im Rahmen des
   wohnungspolitischen Dialogs Bund, Kantone und Städte empfohlen, ein
   Vorkaufsrecht für Gemeinden vertieft zu prüfen.
   
    
   
   5. VORKAUFSRECHT IST FINANZIERBAR
   
   Ein Vorkaufsrecht für Gemeinden ist finanzierbar! Mithilfe der Gelder aus dem
   Mehrwertausgleich, die auch für Massnahmen zur Wohnbauförderung genutzt
   werden können, oder der Grundstückgewinnsteuern kann ein Fonds zur
   Finanzierung der Boden- und Liegenschaftspolitik eingerichtet werden.
   
   

 * KOMITEE
   
   DIESE PERSONEN UNTERSTÜTZEN DIE INITIATIVE UND SETZEN SICH FÜR MEHR
   BEZAHLBAREN WOHNRAUM IM GESAMTEN KANTON ZÜRICH EIN.
   
   ANDRÉ ODERMATT
   
   Stadtrat Zürich (SP)
   
   
   
   MARK WISSKIRCHEN
   
   Stadtrat Kloten, Kantonsrat (EVP)
   
   
   
   BARBARA THALMANN
   
   Stadtpräsidentin Uster (SP)
   
   
   
   MARKUS BÄRTSCHIGER
   
   Stadtpräsident Schlieren (SP)
   
   
   
   SANDRA BIENEK
   
   Gemeinderätin, Kantonsrätin (GLP)
   
   
   
   DANIEL JOSITSCH
   
   Ständerat (SP)
   
   
   
   PETER SPÖRRI
   
   Stadtpräsident Wallisellen (SP)
   
   
   
   DANIEL LEUPI
   
   Stadtrat Zürich (Grüne)
   
   
   
   ANN-CATHRINE NABHOLZ
   
   Gemeinderätin Zürich (GLP)
   
   
   
   KASPAR BOPP
   
   Stadtrat Winterthur (SP)
   
   
   
   RETO KLINK
   
   Geschäftsführer wbg-zh
   
   
   
   FLORIAN FUSS
   
   Co-Präsident JGLP Kanton Zürich
   
   
   
   LUCAS NEFF
   
   Stadtrat Dietikon (Grüne)
   
   
   
   SNEZANA BLICKENSTORFER
   
   Vorstandsmitglied wbg-zh (GLP)
   
   
   
   ROSMARIE QUADRANTI
   
   Stadträtin Illnau-Effretikon (Mitte)
   
   
   
   ANDREAS WIRZ
   
   Vorstandsmitglied wbg-zh
   
   
   
   JACQUELINE BADRAN
   
   Nationalrätin (SP)
   
   
   
   TOBIAS LANGENEGGER
   
   Kantonsrat (SP)
   
   
   
   MELANIE BERNER
   
   Kantonsrätin (AL)
   
   
   
   IVO HASLER
   
   Stadtrat Dübendorf (SP)
   
   
   
   PASCAL BASSU
   
   Stadtpräsident Wetzikon (SP)
   
   

 * INITIATIVTEXT
   
   KANTONALE VOLKSINITIATIVE
   «MEHR BEZAHLBARE WOHNUNGEN IM KANTON ZÜRICH»
   
    
   
   IM AMTSBLATT DES KANTONS ZÜRICH VERÖFFENTLICHT AM 9. SEPTEMBER 2022.
   
    
   
   DIE UNTERZEICHNENDEN, IM KANTON ZÜRICH WOHNHAFTEN STIMMBERECHTIGTEN STELLEN
   GESTÜTZT AUF ART. 23 FF. DER KANTONSVERFASSUNG VOM 27. FEBRUAR 2005 SOWIE
   DAS GESETZ ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE (GPR) UND DIE ZUGEHÖRIGE VERORDNUNG
   (VPR) IN DER FORM DES AUSGEARBEITETEN ENTWURFS FOLGENDES BEGEHREN:
   
    
   
   DAS GESETZ ÜBER DIE WOHNBAU- UND WOHNEIGENTUMSFÖRDERUNG VOM 7. JUNI 2004
   (LS 841) WIRD WIE FOLGT GEÄNDERT:
   
    
   
   KOMMUNALES VORKAUFSRECHT
   
    
   
   A. ALLGEMEINES § 14 B.
   
   1 ZUR FÖRDERUNG DES GEMEINNÜTZIGEN UND PREISGÜNSTIGEN WOHNENS SOWIE DER
   BEREITSTELLUNG VON ALTERSWOHNUNGEN KÖNNEN DIE GEMEINDEN IN EINEM
   GEMEINDEERLASS EIN VORKAUFSRECHT AN GRUNDSTÜCKEN VORSEHEN UND ALLE
   ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN ERLASSEN.
   
   2 DAS VORKAUFSRECHT KANN FÜR EIGENTUMSÜBERTRAGUNGEN VON GRUNDSTÜCKEN IN
   BAUZONEN VORGESEHEN WERDEN, DIE MEHRHEITLICH DER WOHNNUTZUNG DIENEN ODER AUF
   DENEN EINE MEHRHEITLICHE WOHNNUTZUNG PLANUNGS- UND BAURECHTLICH ZULÄSSIG
   IST.
   
   3 ES GEHT VERTRAGLICHEN VORKAUFSRECHTEN VOR UND IST ZUM GESETZLICHEN
   VORKAUFSRECHT GEMÄSS ART. 682 ZGB SUBSIDIÄR.
   
    
   
   B. AUSNAHMEN § 14 C.
   
   1 VOM VORKAUFSRECHT AUSGENOMMEN SIND EIGENTUMSÜBERTRAGUNGEN
   
   A. ZWISCHEN FAMILIENANGEHÖRIGEN, DIE IN GERADER LINIE ODER IN DER
   SEITENLINIE BIS UND MIT DEM VIERTEN GRAD VERWANDT ODER VERSCHWÄGERT SIND,
   
   B. WEGEN EIGENBEDARFS DER ERWERBENDEN PERSON,
   
   C. AN GEMEINNÜTZIGE WOHNBAUTRÄGER.
   
   2 DIE GEMEINDEN KÖNNEN WEITERE AUSNAHMEN VORSEHEN, INSBESONDERE KÖNNEN SIE
   GRUNDSTÜCKE BIS ZU EINER BESTIMMTEN GRÖSSE VOM VORKAUFSRECHT AUSNEHMEN.
   
    
   
   C. AUSÜBUNGSPREIS UND AUFWENDUNGSERSATZ § 14 D.
   
   1 DIE GEMEINDE KANN DAS VORKAUFSRECHT ZU DEN BEDINGUNGEN DER ERWERBENDEN
   PERSON AUSÜBEN.
   
   2 SIE VERGÜTET DEN PARTEIEN DIE ANGEMESSENEN AUFWENDUNGEN UND AUFGELAUFENEN
   ZINSEN.
   
    
   
   D. VERFAHREN § 14 E.
   
   1 LÄSST SICH EIN VORKAUFSFALL NICHT AUSSCHLIESSEN, TRÄGT DAS GRUNDBUCHAMT
   DIE GRUNDBUCHANMELDUNG IN DAS TAGEBUCH EIN UND SISTIERT DAS WEITERE
   EINTRAGUNGSVERFAHREN. ES STELLT DER GEMEINDE DIE GRUNDBUCHANMELDUNG UND DEN
   RECHTSGRUNDAUSWEIS ZU.
   
   2 BEABSICHTIGT DIE GEMEINDE, DAS VORKAUFSRECHT AUSZUÜBEN, SETZT DER
   GEMEINDEVORSTAND DIE PARTEIEN UND DAS GRUNDBUCHAMT INNERT EINER
   VERWIRKUNGSFRIST VON 60 TAGEN SCHRIFTLICH UND UNTER ANGABE DER GRÜNDE DAVON
   IN KENNTNIS. ZUGLEICH SETZT DER GEMEINDEVORSTAND DEN PARTEIEN EINE FRIST VON
   20 TAGEN ZUR STELLUNGNAHME. UNTERBLEIBT DIE ABSICHTSERKLÄRUNG, KANN DER
   VERKAUF IN DAS HAUPTBUCH EINGETRAGEN WERDEN.
   
   3 INNERT EINER ORDNUNGSFRIST VON 60 TAGEN AB EINGANG DER STELLUNGNAHMEN KANN
   DER GEMEINDEVORSTAND DAS VORKAUFSRECHT MIT SCHRIFTLICHEM UND BEGRÜNDETEM
   ENTSCHEID DEFINITIV AUSÜBEN.
   
   4 EINE ALLFÄLLIGE AUSGABENBEWILLIGUNG DURCH EIN ANDERES ORGAN IST
   VORBEHALTEN UND KANN NACH ABLAUF DER FRIST ERFOLGEN.
   
    
   
   E. RECHTSSCHUTZ § 14 F.
   
   DER ENTSCHEID DES GEMEINDEVORSTANDS KANN MIT REKURS BEIM BAUREKURSGERICHT
   ANGEFOCHTEN WERDEN.
   
    

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