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KRYPTOWÄHRUNGEN


1 ALLGEMEINES

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Co sind digitale Vermögenswerte, die
wie andere Vermögenswerte in der Steuererklärung zu deklarieren sind. Aktuell
(2022) gibt es rund 20'000 Kryptowährungen mit unterschiedlichen Einsatzwecken
(vgl. Übersicht auf Coinmarketcap.com).

Kryptowährungen gibt es in den verschiedensten Formen, von einfachen
Zahlungsmitteln («Zahlungs-Token»), über solche mit Anspruch auf Zugang zu einer
digitalen Nutzung oder Dienstleistung («Nutzungs-Token») bis hin zu solchen, die
vergleichbar mit einer Aktie («Anlage-Token» mit Beteiligungsrechten) oder gar
ganz eigene Finanzinstrumente sind («Anlage Token» mit vertraglicher Grundlage).

Kauf und Verkauf von Kryptowährungen werden in sog. Blockchains festgehalten und
können so dauerhaft nachvollzogen werden. Kryptowährungen sind insofern alles
andere als anonym. Es lohnt sich deshalb, diese von Anfang an vollständig und
korrekt zu deklarieren, um Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren zu vermeiden.

Dieser Beitrag soll Ihnen die korrekte Deklaration von Kryptowährungen
ermöglichen. Bei grösseren Beträgen oder komplexen Strukturen macht eine
Rücksprache mit der Steuerverwaltung Sinn.


2 BESTEUERUNG BEI PRIVATPERSONEN

Für Privatpersonen ist die Deklaration von Kryptowährungen relativ einfach:

 * Sämtliche Kryptowährungen sind mit ihrem aktuellen Kurswert am Ende des
   Steuerjahres in der Steuererklärung zu deklarieren.
   Der Wert der Kryptowährungen unterliegt wie der Wert anderer Vermögenswerte
   der Vermögenssteuer. Hierbei ist auf den Jahresendkurs gemäss der verwendeten
   Handelsplattform abzustellen. Für die zehn bekanntesten Kryptowährungen – wie
   Bitcoin, Ethereum und Litecoin – publiziert die ESTV offizielle Steuerwerte,
   die dem Durchschnitt verschiedener Handelsplattformen entsprechen. In der
   Steuererklärung erfolgt die Deklaration der einzelnen Kryptowährungen unter
   "Vermögenswerte/ Sonstige noch nicht deklarierte Kapitalanlagen" (bzw.
   Formular 3). Eine grössere Anzahl von Kryptowährungen kann auch in einer
   separaten Liste erfasst und hochgeladen werden.
 * Sämtliche Erträge aus Kryptowährungen sind als Vermögenserträge zu
   deklarieren.
   Zu den Erträgen zählen alle passiven Einkünfte, die mit Kryptowährungen
   erzielt werden können. Dazu zählen unter anderem die Einkünfte aus Mining,
   Staking, Liquditiy Mining und Lending (sofern keine selbständige
   Erwerbstätigkeit nach Ziffer 4 vorliegt). Daneben gibt es eine wachsende Zahl
   von Möglichkeiten, um Einkünfte zu erzielen, die ebenfalls zu deklarieren
   sind. Für die Bewertung ist jeweils der Zeitpunkt des (steuerlichen)
   Zuflusses entscheidend. In der Steuererklärung erfolgt die Deklaration der
   Erträge zusammen mit den betreffenden Kryptowährungen.
 * Wertzuwachsgewinne durch Veräusserungen im Privatvermögen sind steuerfrei.
   Gewinne, die bei einer Veräusserung erzielt werden, unterliegen somit nicht
   der Einkommenssteuer. Umgekehrt können allerdings auch allfällige
   Wertverluste steuerlich nicht zum Abzug gebracht werden.
 * Steuerbare Entschädigungen (z.B. Löhne, Mietzinszahlungen) sind auch dann
   steuerbar, wenn die Bezahlung mit Kryptowährungen erfolgt.
   Für die Bewertung ist jeweils der Zeitpunkt des (steuerlichen) Zuflusses
   entscheidend.


3 PRIVATPERSON ODER SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT?

Bei Privatpersonen, die intensiv mit Kryptowährungen handeln, stellt sich die
Frage, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (siehe
TaxInfo-Beitrag selbstständige Erwerbstätigkeit). 

Grundsätzlich liegt dann selbstständiges Erwerbseinkommen vor, wenn die
Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird, d. h., wenn die Käufe und Verkäufe über
die schlichte private Vermögensverwaltung hinausgehen, mithin planmässig und
unter Einsatz von erheblichem zeitlichem Aufwand und Fachkenntnis vorgegangen
wird.


4 BESTEUERUNG BEI SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEIT / JURISTISCHE PERSONEN

Beim Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind – anders als bei
Privatpersonen - auch die erzielten Kapitalgewinne steuerbar und im Gegenzug
können allfällige Kapitalverluste steuerlich in Abzug gebracht werden. Die
restlichen Steuerfolgen bleiben gleich wie in Ziffer 2 erläutert.

Personen mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen der Steuererklärung
die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der
Steuerperiode oder zumindest Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die
Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode
beilegen.

Auf juristische Personen finden diese Grundsätze sinngemäss Anwendung.


5 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Eine allgemeine Übersicht über die Besteuerung enthält das Arbeitspapier der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Eine generelle Übersicht über die
Funktionsweisen und Besteuerungsgrundsätze gibt die neue Steuerinformation der
SSK "Kryptowährung". 

____________________
Fassung vom 03.05.2022

 

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