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der übrigen Teile dieser Bestimmung) dieser Bedingungen in dieser oder einer
anderen Rechtsordnung davon unberührt.

7. Terms of use

Terms of use




ENTGELTINFORMATIONEN UND VERGLEICHSKRITERIEN GEMÄSS ZAHLUNGSKONTENGESETZ

Grundsätzliches

Um den Anforderung des Zahlungskontengesetzes gerecht zu werden, sind wir
verpflichtet Ihnen alle Entgeltinformationen und Vergleichskriterien
bereitzustellen, auf die auch Vergleichswebseitenbetreiber Zugriff haben (§14
ZKG Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister).

Entgeltinformationen

Entgeltinformationen Konten:

Entgeltinformationen HVB PlatinumKonto (Hauptkonto)

Entgeltinformationen HVB PlatinumKonto (Nebenkonto)

Entgeltinformation: HVB ExklusivKonto

Entgeltinformation: HVB PlusKonto

Entgeltinformation: HVB AktivKonto

Entgeltinformation: HVB StartKonto

Entgeltinformation: HVB Basiskonto Plus

Entgeltinformation: HVB Basiskonto Aktiv

Entgeltinformation: HVB Depot Global

Entgeltinformation: HVB KontoWEG

Entgeltinformation: Konto für gemeinnützige Organisationen


Entgeltinformationen FCB Banking:

Entgeltinformation: FCB ExklusivKonto

Entgeltinformation: FCB PlusKonto

Entgeltinformation: FCB AktivKonto

Entgeltinformation: FCB StartKonto


ENTGELTAUFSTELLUNG

Die Entgeltaufstellung ist eine allgemeine Information über alle anfallenden
Kosten und Zinsen, die mit einem Zahlungs(verkehrs)konto verbunden sind.

Inhalt der Aufstellung:

 * alle Entgelte, die im genannten Zeitraum im Zusammenhang mit der Nutzung
   eines Zahlungs(verkehrs)kontos entrichtet wurden
 * alle Zinsen, die er in dieser Zeit gezahlt oder erhalten hat

Für die Beantragung einer kostenlosen Entgeltaufstellung wenden Sie sich an
Ihren Bankbetreuer. Gerne können Sie auch unter Angabe Ihrer Kontonummer sowie
Zeitraum diese direkt per E-Mail unter entgeltaufstellung@unicredit.de kostenlos
beantragen.

Bereitstellung der Vergleichskriterien für Vergleichswebseitenbetreiber
 * Die Vergleichskriterien für die Produkte HVB ExklusivKonto, FCB
   ExklusivKonto, HVB PlatinumKonto, Depot Global.
   Die Kriterien
 * Die Vergleichskriterien für die Produkte HVB AktivKonto, FCB AktivKonto, HVB
   PlusKonto, FCB PlusKonto, HVB StartKonto, FCB StartKonto, HVB Basiskonto
   Plus, HVB Basiskonto Aktiv, Konto gemeinn. Organisationen.
   Die Kriterien

 

Glossar

Glossar zum Zahlungskontengesetz




HINWEIS ZUR BANKENABWICKLUNG UND GLÄUBIGERBETEILIGUNG (BAIL-IN)

Grundsätzliches

Als Reaktion auf Erfahrungen in der Finanzkrise 2008 haben viele Staaten
Regelungen erlassen, mit denen ausfallgefährdete Banken zukünftig ohne eine
Beteiligung des Steuerzahlers geordnet abgewickelt werden können. Dies führt
dazu, dass Anteilsinhaber und Gläubiger von Banken im Falle einer Abwicklung an
deren Verlusten beteiligt werden können. Ziel ist es, die Abwicklung einer Bank
ohne den Einsatz öffentlicher Mittel zu ermöglichen.

Die Europäische Union hat dazu folgende Rechtsakte verabschiedet:

 * die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution
   Directive, "BRRD") und
 * die Verordnung zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines
   einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und
   bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen
   Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds
   ("SRM-Verordnung").

Die BRRD sieht unter anderem vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat eine nationale
Abwicklungsbehörde einrichtet, die bestimmte Rechte zur Abwicklung und Sanierung
von Kreditinstituten hat. Diese Maßnahmen können sich nachteilig auf
Anteilsinhaber und Gläubiger von Banken auswirken.

Die genaue Ausgestaltung der Maßnahmen auf nationaler Ebene, die
Abwicklungsbehörden treffen können, kann sich im Detail unterscheiden. Im
Folgenden erläutern wir die möglichen Abwicklungsmaßnahmen am Beispiel
Deutschlands. Die Abwicklungsverfahren anderer, insbesondere auch
nicht-europäischer Länder können auch abweichend und noch einschneidender
ausgestaltet sein.

 

Wann kann ich betroffen sein?

Betroffen sein können Sie als Anteilsinhaber oder Gläubiger einer Bank, wenn Sie
also von der Bank ausgegebene Finanzinstrumente halten (z.B. Aktien, Anleihen
oder Zertifikate) oder als Vertragspartner der Bank Forderungen gegen die Bank
haben (z.B. bestimmte Einlagen oder Einzelabschlüsse unter einem Rahmenvertrag
für Finanztermingeschäfte).

Die Wertpapiere, die Sie als Kunde von Ihrer Bank im Depot verwahren lassen und
die nicht von der depotführenden Bank emittiert wurden, sind nicht Gegenstand
einer Abwicklungsmaßnahme gegen diese Bank. Im Fall der Abwicklung einer
depotführenden Bank bleiben Ihre Eigentumsrechte an diesen Finanzinstrumenten im
Depot davon unberührt.

Wer ist die Abwicklungsbehörde?

Um im Krisenfall eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen, wurden
Abwicklungsbehörden geschaffen. Die für die betroffene Bank zuständige
Abwicklungsbehörde ist unter bestimmten Abwicklungsvoraussetzungen ermächtigt,
Abwicklungsmaßnahmen anzuordnen.

Das Single Resolution Board ("SRB", deutsch "Einheitlicher
Abwicklungsausschuss") und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(„BaFin“) sind die in Deutschland zuständigen Abwicklungsbehörden. Aus
Vereinfachungsgründen wird nachfolgend nicht mehr zwischen SRB und BaFin
unterschieden.

Wann kommt es zu einer Bankenabwicklung bzw. Gläubigerbeteiligung?

Die Abwicklungsbehörde kann bestimmte Abwicklungsmaßnahmen anordnen, wenn die
folgende Abwicklungsvoraussetzungen alle vorliegen:

 * Die betroffene Bank ist in ihrem Bestand gefährdet. Diese Einschätzung
   erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und liegt beispielsweise vor, wenn die
   Bank aufgrund von Verlusten nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen an die
   Zulassung als Kreditinstitut erfüllt.
 * Es besteht keine Aussicht, den Ausfall der Bank durch alternative Maßnahmen
   des privaten Sektors oder sonstige Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
   abzuwenden.
 * Die Maßnahme ist im öffentlichen Interesse erforderlich, d.h. notwendig und
   verhältnismäßig, und eine Liquidation in einem regulären Insolvenzverfahren
   ist keine gleichwertige Alternative.

Welche Maßnahmen kann die Abwicklungsbehörde ergreifen?

Liegen alle Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde -
bereits vor einer Insolvenz - umfangreiche Abwicklungsmaßnahmen ergreifen, die
sich auf Anteilseigner und Gläubiger der Bank nachteilig auswirken können:

 * Das Instrument des sog. Bail-in (auch als sog. Gläubigerbeteiligung
   bezeichnet): Die Abwicklungsbehörde kann Finanzinstrumente von der und
   Forderungen gegen die Bank entweder teilweise oder vollständig herabschreiben
   oder in Eigenkapital (Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile) umwandeln,
   um die Bank auf diese Weise zu stabilisieren.
 * Das Instrument der Unternehmensveräußerung: Dabei werden Anteile,
   Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der abzuwickelnden Bank ganz
   oder teilweise auf einen bestimmten Erwerber übertragen. Soweit
   Anteilsinhaber und Gläubiger von der Unternehmensveräußerung betroffen
   sind, tritt ihnen dann ein anderes bereits bestehendes Institut als Schuldner
   gegenüber.
 * Das Instrument des Brückeninstituts: Die Abwicklungsbehörde kann Anteile an
   der Bank oder einen Teil oder die Gesamtheit des Vermögens der Bank
   einschließlich ihrer Verbindlichkeiten auf ein sog. Brückeninstitut
   übertragen. Dies kann die Fähigkeit der Bank beeinträchtigen, ihren Zahlungs-
   und Lieferverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachzukommen, sowie den
   Wert der Anteile an der Bank reduzieren.
 * Das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft:
   Dabei werden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf eine
   Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen. Hierdurch sollen die
   Vermögenswerte mit dem Ziel verwaltet werden, ihren Wert bis zur späteren
   Veräußerung oder Liquidation zu maximieren. Ähnlich dem Instrument der
   Unternehmensveräußerung, steht einem Gläubiger nach Übertragung ein neuer
   Schuldner gegenüber.

Die Abwicklungsbehörde kann durch eine behördliche Anordnung die Bedingungen der
von der Bank herausgegebenen Finanzinstrumente sowie der gegen sie bestehenden
Forderungen anpassen, z.B. kann der Fälligkeitszeitpunkt oder der Zinssatz zu
Lasten des Gläubigers geändert werden. Ferner können Zahlungs- und
Lieferverpflichtungen modifiziert, u.a. vorübergehend ausgesetzt werden. Es
können auch Beendigungs- und andere Gestaltungsrechte der Gläubiger aus den
Finanzinstrumenten oder Forderungen vorübergehend ausgesetzt werden.

Wann bin ich als Gläubiger von einem Bail-in betroffen?

Ob Sie als Gläubiger von der Abwicklungsmaßnahme des Bail-in betroffen sind,
hängt von der Reichweite der angeordneten Maßnahme und davon ab, in welche
Klasse Ihr Finanzinstrument oder Ihre Forderung einzuordnen ist. Im Rahmen eines
Bail-in werden Finanzinstrumente und Forderungen in verschiedene Klassen
eingeteilt und nach einer gesetzlichen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog.
Haftungskaskade).

Für die Betroffenheit der Anteilsinhaber und Gläubiger der jeweiligen Klassen
gelten folgende Prinzipien: Erst wenn eine Klasse von Verbindlichkeiten komplett
herangezogen wurde und dies nicht genügt, um Verluste ausreichend zur
Stabilisierung der Bank zu kompensieren, kann die in der Haftungskaskade
folgende Klasse von Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden.

Bestimmte Arten von Finanzinstrumenten und Forderungen sind vom
Bail-in-Instrument gesetzlich ausgenommen. Dies sind beispielsweise durch das
gesetzliche Einlagensicherungssystem gedeckte Einlagen bis EUR 100.000 und durch
Vermögenswerte besicherte Verbindlichkeiten (z.B. Pfandbriefe).

In der Haftungskaskade einer in Deutschland ansässigen Bank sind folgende
Klassen zu unterscheiden:

 1. Zunächst betreffen die Abwicklungsmaßnahmen das harte Kernkapital und somit
    die Inhaber der Bank.
 2. Danach werden die Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals in Anspruch
    genommen (Inhaber von unbesicherten unbefristeten nachrangigen
    Schuldverschreibungen und stillen Einlagen mit Umwandlungs- beziehungsweise
    Herabschreibungsklausel, die nachrangig gegenüber Instrumenten des
    Ergänzungskapitals sind).
 3. Hierauf folgt die Heranziehung des Ergänzungskapitals. Dies betrifft
    Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten (z. B. Inhaber nachrangiger
    Darlehen).
 4. In der Haftungskaskade schließen sich die unbesicherten nachrangigen
    Finanzinstrumente und Forderungen an, die nicht die Anforderungen an das
    zusätzliche Kernkapital oder das Ergänzungskapital erfüllen.
 5. Sodann folgen in der Haftungskaskade bestimmte unbesicherte
    nicht-nachrangige und nicht strukturierte Schuldtitel1 . In diese Klasse
    fallen nur Schuldtitel, die entweder

a) vor dem 21. Juli 2018 begeben wurden und keine Geldmarktinstrumente oder
strukturierten Produkte darstellen oder


b) seit dem 21. Juli 2018 begeben wurden, eine vertragliche Laufzeit von
mindestens einem Jahr haben, keine strukturierten Produkte darstellen und in
deren vertraglichen Bedingungen und im Fall einer Pflicht zur Veröffentlichung
eines Prospekts auch im Prospekt ausdrücklich auf den gegenüber den
Verbindlichkeiten der nachstehenden Klasse (6) niedrigeren Rang hingewiesen
wurde.

Diese Klasse wird auch als „nicht-bevorrechtigt nicht-nachrangig“ (oder senior
non-preferred) bezeichnet.


6. Die nächste Stufe der Haftungskaskade umfasst die folgenden unbesicherten
Verbindlichkeiten:


a) Schuldtitel die nicht in Klasse (5) fallen, zum Beispiel Schuldtitel die seit
dem 21. Juli 2018 emittiert wurden und nicht den für die Einstufung in Klasse
(5) erforderlichen Hinweis auf den niedrigeren Rang haben.
b) Strukturierte, unbesicherte Finanzinstrumente und Forderungen (wie z. B.
Zertifikate auf Aktienindizes oder Forderungen aus Derivaten). In diesen Fällen
hängt die Höhe der Rückzahlung oder Zinszahlung von einem unsicheren zukünftigen
Ereignis ab oder die Erfüllung erfolgt auf andere Weise als durch Geldzahlung.
c) Ferner gehören hierzu auch Einlagen über EUR 100.000 von Unternehmen, die
nicht in Klasse (7) fallen.


Diese Klasse wird im Gegensatz zur Klasse (5) auch als „bevorrechtigt
nicht-nachrangig“ (oder senior preferred) bezeichnet.


7. Schließlich können auch Einlagen von Privatpersonen, Kleinstunternehmen,
kleinen und mittleren Unternehmen in Anspruch genommen werden, soweit sie die
gesetzliche Einlagensicherung von grundsätzlich EUR 100.000 übersteigen
(„Sonstige bevorzugte Einlagen“).

Damit gilt die auf der letzten Seite vereinfacht dargestellte
Haftungsreihenfolge (in Pfeilrichtung beginnend mit dem harten Kernkapital),
wobei eine untere Klasse erst zur Verlusttragung herangezogen wird, wenn die
Heranziehung der ihr vorstehenden Klassen zur Verlusttragung nicht ausreicht
(siehe Punkt "Haftungskaskade (vereinfachte Darstellung)" ).

Von diesem Grundsatz kann die Abwicklungsbehörde im Einzelfall abweichen.

1 Schuldtitel sind Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und
diesen vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach am Kapitalmarkt handelbar sind
sowie Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen, soweit diese nicht
als bevorzugte Einlagen in Klasse (6) fallen oder als gedeckte Einlagen von der
Herabschreibung und Umwandlung ausgenommen sind.

Welche Folgen können die Abwicklungsmaßnahmen für mich als Gläubiger haben?

Wenn die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach diesen Regeln anordnet oder
ergreift, darf der Gläubiger allein aufgrund dieser Maßnahme die
Finanzinstrumente und Forderungen nicht kündigen oder sonstige vertragliche
Rechte geltend machen. Dies gilt solange die Bank ihre Hauptleistungspflichten
aus den Bedingungen der Finanzinstrumente und Forderungen, einschließlich
Zahlungs- und Leistungspflichten, erfüllt.

Wenn die Abwicklungsbehörde die beschriebenen Maßnahmen trifft, ist ein
Totalverlust des eingesetzten Kapitals der Anteilsinhaber und Gläubiger möglich.
Anteilsinhaber und Gläubiger von Finanzinstrumenten und Forderungen können damit
den für den Erwerb der Finanzinstrumente und Forderungen aufgewendeten Kaufpreis
zuzüglich sonstiger mit dem Kauf verbundener Kosten vollständig verlieren.

Bereits die bloße Möglichkeit, dass Abwicklungsmaßnahmen angeordnet werden
können, kann den Verkauf eines Finanzinstruments oder einer Forderung auf dem
Sekundärmarkt erschweren. Dies kann bedeuten, dass der Anteilsinhaber und
Gläubiger das Finanzinstrument oder die Forderung nur mit beträchtlichen
Abschlägen verkaufen kann. Auch bei bestehenden Rückkaufverpflichtungen der
begebenden Bank kann es bei einem Verkauf solcher Finanzinstrumente zu einem
erheblichen Abschlag kommen.

Bei einer Bankenabwicklung sollen Anteilsinhaber und Gläubiger nicht schlechter
gestellt werden als in einem normalen Insolvenzverfahren der Bank. Führt die
Abwicklungsmaßnahme dennoch dazu, dass ein Anteilsinhaber oder Gläubiger
schlechter gestellt ist, als dies in einem regulären Insolvenzverfahren
gegenüber der Bank der Fall gewesen wäre, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch
des Anteilsinhabers oder Gläubigers gegen den zu Abwicklungszwecken
eingerichteten Fonds (Restrukturierungsfonds bzw. Single Resolution
Fund, "SRF"). Sollte sich ein Ausgleichsanspruch gegen den SRF ergeben, besteht
das Risiko, dass hieraus resultierende Zahlungen wesentlich später erfolgen, als
dies bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die
Bank der Fall gewesen wäre.

Hinweis nach Artikel 41 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vom
25. April 2016

Bestimmte von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen emittierte Finanzinstrumente
dienen der Erfüllung regulatorischer Kapitalanforderungen nach der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU.

Hierunter fallen insbesondere die in Klasse (1)-(3) begebenen Instrumente des
harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals,
die in Klasse (4) beschriebenen nachrangigen Finanzinstrumente und Forderungen
und die in Klasse (5) kategorisierten nicht-bevorrechtigten Schuldtitel.

Diese Instrumente haben gegenüber Bankeinlagen typischerweise eine höhere
Rendite, tragen jedoch in der Insolvenz oder bei Anwendung von
Abwicklungsmaßnahmen ein höheres Ausfallrisiko aufgrund des niedrigeren Ranges
und der in der Regel nicht vorhandenen Einlagensicherung. Im Gegensatz zu
Bankeinlagen sind diese Instrumente in der Regel am Sekundärmarkt handelbar,
möglicherweise kann jedoch kein Käufer oder Verkäufer am Sekundärmarkt gefunden
werden (Liquiditätsrisiko) und der Marktpreis kann sich zu Lasten des Anlegers
verändern (Kursänderungsrisiko).

Einzelheiten zu Chancen und Risiken sind den Produktunterlagen des konkreten
Finanzinstruments zu entnehmen.

Wo kann ich mich noch informieren?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat Informationen
zur Abwicklung von Banken und Versicherungen und der potentiellen
Verlustbeteiligung von Kunden veröffentlicht:

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Massnahmen/SanierungAbwicklung/sanierung_abwicklung_node.html

https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BaFinVerbraucherschutz/Schieflage/sicherungseinrichtungen_node.html


HAFTUNGSKASKADE (VEREINFACHTE DARSTELLUNG)




DRUCKVERSION

Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in)




SICHERHEIT VON EINLAGEN UND WERTPAPIEREN

1. Hinweis

Mit dieser Zusammenfassung wollen wir unsere Kunden über die Regelungen zur
Sicherheit ihrer Einlagen bei der UniCredit Bank AG (nachfolgend
HypoVereinsbank) und ihrer bei der HypoVereinsbank verwahrten Wertpapiere
informieren.

2. Einlagensicherung

Die Einlagen von Kunden der HypoVereinsbank werden durch folgende zwei
Einlagensicherungssysteme geschützt:

 * die gesetzliche Einlagensicherung durch die Entschädigungseinrichtung
   deutscher Banken GmbH gemäß dem Einlagensicherungssgesetz (EinSiG) und
 * die freiwillige Sicherung des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes
   deutscher Banken e.V.

Die gesetzliche Einlagensicherung nach dem neuen Einlagensicherungsgesetz
(EinSiG)

Die HypoVereinsbank ist im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung unverändert
der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) angeschlossen. Die
Kunden werden daher im Falle eines Entschädigungsfalles von der EdB entschädigt.

Die gesetzliche Einlagensicherung wird seit dem 3.7.2015 durch das EinSiG
geregelt.

Es gelten daher nun folgende Regelungen:

 * Sicherungsgrenze:

Unverändert beträgt die Sicherungsobergrenze für Kundeneinlagen grundsätzlich
EUR 100.000. In besonderen Fällen sind Einlagen für eine Dauer von sechs Monaten
ab Einzahlung des Betrages bis zu EUR 500.000 gesichert und zwar insbesondere
bei Geldern aus dem Immobilienverkauf einer privat genutzten Immobilie sowie
Guthaben im Zusammenhang mit besonderen Lebensereignissen (z.B. Heirat,
Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit,
Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung, Tod). Mehrere Einlagen bei der
HypoVereinsbank werden addiert und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von
EUR 100.000.

 * Gemeinschaftskonten

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Sicherungsgrenze von EUR 100.000 für jeden
Einleger.

 * Geschützte Einlagen

Wie bisher werden Guthaben auf allen Arten von Konten gesichert. Mit dem EinSiG
erweitert sich der Schutzumfang, da nun auch Fremdwährungskonten dem Schutz
unterfallen. Die Entschädigung wird jedoch in Euro erfolgen.

 * Geschützte Einleger

Geschützt werden unverändert alle Privatpersonen. Darüber hinaus werden nun auch
alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe geschützt. Nicht geschützt werden
weiterhin institutionelle Einleger, wie z.B. Kreditinstitute, Finanzinstitute,
Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds sowie staatliche Stellen.

 * Entschädigung

Das Entschädigungsverfahren wird einfacher und schneller: Einleger müssen nun
keinen Antrag auf Entschädigung mehr stellen. Die Frist für die Auszahlung
beträgt ab dem 1. Juni 2016 nur noch 7 Arbeitstage (bis dahin unverändert 20
Arbeitstage).

 * Informationsrechte der Einleger:

Die Einleger erhalten weitergehende Informationen. Jeder Einleger wird auf
seinen Kontoauszügen informiert, ob seine Einlagen durch die gesetzliche
Einlagensicherung geschützt sind. Zusätzlich erhält der Einleger jährlich einen
Informationsbogen, der ihn über den Schutz seiner Einlagen und die zuständige
Sicherungseinrichtung informiert.

Freiwillige Einlagesicherung  durch den  Einlagesicherungsfonds

Die HypoVereinsbank ist darüber hinaus Mitglied im Einlagensicherungsfonds des
Bundesverbandes deutscher Banken e.V. Dieser schützt alle Verbindlichkeiten von
Kunden (ausgenommen sind insbesondere Kreditinstitute), die in der
Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" auszuweisen sind. Hierzu
gehören Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen des Einlegers
lautende Sparbriefe.

Die Sicherungsgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2015 20% der maßgeblichen
Eigenmittel im Sinne von Art. 72 CRR (Capital Requirements Regulation -
Verordnung (EU) Nr. 575/2013) der jeweiligen Bank. Die aktuelle Sicherungsgrenze
für die Einlagen bei der HypoVereinsbank können bei dem Kundenbetreuer erfragt
werden.

Die Sicherungsgrenze von 20% des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank
gilt bis zum 31. Dezember 2019; sie wird dann weiter stufenweise herabgesetzt
und damit ab dem 1.Januar 2020 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% des für die
Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank betragen. Für
Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gilt die
Sicherungsgrenze von 30% des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank bis
zur Fälligkeit oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

Weitere Informationen zum Einlagensicherungsfonds sind auch über den
Bundesverband deutscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin oder über das
Internet unter  www.bdb.de zu erhalten. Insbesondere detaillierte Informationen
zum Umfang der Einlagensicherung können § 6 des Statuts des
Einlagensicherungsfonds sowie den "Fragen und Antworten" auf der Internetseite
des Einlagensicherungsfonds  entnommen werden. 

Weitere Einzelheiten zur Einlagensicherung sind auch in Nr. 20 unserer AGB
enthalten.

Nicht geschützte Forderungen

Von beiden Einlagensicherungssystemen nicht geschützt sind
Inhaberschuldverschreibungen und andere Inhaberpapiere der Bank.

3. Sicherung von (depotverwahrten) Wertpapieren

Wertpapiere sind keine Einlagen. Im Depot verwahrte Aktien, Fondsanteile,
Inhaberschuldverschreibungen (z. B. Anleihen, Zertifikate) und andere
Inhaberpapiere (z. B. Optionsscheine, Genussscheine) werden daher von den
Einlagensicherungssystemen nicht geschützt.

Als Einlage geschützt werden jedoch beispielsweise Verkaufserlöse aus der
Veräußerung von Wertpapieren, die dem Konto des Kunden gutgeschrieben wurden.

Wertpapiere werden von der (Depot-)Bank treuhänderisch für den Kunden verwahrt
und verbleiben im Eigentum des Kunden. Die Kunden können jederzeit die
Herausgabe der Wertpapiere verlangen. Ihre Rechtsstellung im Hinblick auf die
verwahrten Wertpapiere ist damit von den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Depotbank unabhängig. Eine Sicherung ist deswegen grundsätzlich nicht
erforderlich. 

Trotzdem regelt das neue Anlegerentschädigungsgesetz den Fall, dass eine Bank
pflichtwidrig außer Stande ist, die Wertpapiere zurückzugeben, wie folgt: es
besteht neben der Haftung der Bank im Entschädigungsfall ein
Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken
GmbH. Der Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung ist der Höhe nach
begrenzt auf 90% des Wertes dieser Wertpapiere, maximal jedoch auf den Gegenwert
von EUR 20.000.

Der Wert der Wertpapiere ist abhängig von der Bonität des jeweiligen Emittenten
(Herausgebers).

Bei Pfandbriefen (Hypotheken-Pfandbriefen und öffentlichen Pfandbriefen) steht
neben der Bonität des Emittenten (Herausgebers) zusätzlich eine Deckungsmasse
als Sicherheit zur Verfügung. Wegen ihres geringen Ausfallrisikos sind
Pfandbriefe per Gesetz mündelsicher und deckungsstockfähig.

Eine Aussage über die Bonität geben Ratings. Diese werden von unabhängigen
Agenturen ermittelt und regelmäßig überprüft. Die aktuellen Ratings der
HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG) bzw. ihrer Emissionen finden Sie hier .


4. FOR CUSTOMERS OF UNICREDIT BANK AG, LONDON BRANCH

Your eligible deposits held by a UK establishment of UniCredit Bank AG are
protected to a total of £ 85,000 by the Financial Services Compensation Scheme,
the UK’s deposit guarantee scheme. This limit is applied to the total of any
deposits you have with UniCredit Bank AG, London Branch. Any deposits you hold
above the limit are unlikely to be covered.

Please click here for further information or visit www.fscs.org.uk.


Mistrade-Regelungen in Bezug auf die cats-Handelsplattform
1. Allgemeine Hinweise

Zwischen privaten Endkunden von Online Brokern oder Vermögensverwaltern und den
Produktgebern in börsengelisteten oder ungelisteten Wertpapieren werden
bilateral außerbörslich Wertpapiere gehandelt. Um diese Handelsgeschäfte voll
automatisiert zu tätigen, führt die Börse Stuttgart cats GmbH die
Handelsplattform cats.

Vorteile

 * Ein effizienter außerbörslicher Handel mit Emittenten von Zertifikaten und
   Optionsscheinen wird ermöglicht.
 * Keine Makler- und Börsencourtage für den Kunden.
 * Handelszeiten von 08:00 bis 22:00 Uhr, Montag bis Freitag.
 * Quotierung erfolgt in Echtzeit.
 * Große und niedrige Order-Volumina unterstützen den Handel.

2. Mistrade-Regelung im Einzelnen

Im Rahmen des vollautomatisierten Wertpapierhandelsgeschäft sind Regeln
vereinbart, wann ein Handelsfehler, d.h. Mistrade vorliegt und unter welchen
Bedingungen ein solches Geschäft storniert oder rückabgewickelt wird.

 * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und BNP paribas
 * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Citigroup
 * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Goldman Sachs
 * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Lang & Schwarz
 * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Societe Generale S.A.
 * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Vontobel
 * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Morgan Stanley
 * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und JP Morgan

 




ANLEGERSCHUTZ FÜR PRIVATKUNDEN BEI WERTPAPIERGESCHÄFTEN

1. Was ist MiFID?

MiFID ist ein regulatorisches Rahmenwerk, das europaweit hohe Standards für den
Anlegerschutz setzt. Darüber hinaus regelt und harmonisiert es den Handel in
Finanzinstrumenten und damit auch Wertpapieren. MiFID II ist die Überarbeitung
und Fortschreibung von MiFID I. Ziel ist es aufgrund veränderter
Marktstrukturen, nicht zuletzt als Folge der Finanzkrise, die Transparenz in den
Märkten sowie die Effizienz und Integrität der Finanzmärkte zu erhöhen.

2. Änderungen vom Januar 2018 für Sie im Überblick

Erweiterte Informationen zu Ihrem Depot, Produkten und Handelsplätzen

 * Regelmäßige Depotaufstellung

Jeweils zum Quartalsende erhalten Sie automatisch eine Depotaufstellung, sowie
am Jahresende eine erweiterte Depotaufstellung inklusive Wertveränderung und
Kostenübersicht. Nutzen Sie die Gelegenheit und analysieren Sie gemeinsam mit
Ihrem Berater die Depotentwicklung.

 * Verlustmitteilung bei der Vermögensverwaltung oder Hebelprodukten

Sollte bei Hebelprodukten (das sind z.B. Optionsscheine oder
Knock-out-Zertifikate) ein Verlust von mehr als 10 % oder ein Vielfaches hiervon
eintreten, erhalten Sie von uns eine schriftliche Verlustmitteilung. In der
Vermögensverwaltung informieren wir sie - ergänzend zum vierteljährlichen
Bericht - wenn der Gesamtwert der Vermögensanlagen seit dem letzten
Berichtstermin um die vertraglich vereinbarte Schwelle, um 10 % oder ein
mehrfaches von 10 % gefallen ist.

 * Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte

In der Beratung und im beratungsfreien Geschäft erhalten Sie von uns ein
Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte, insbesondere für
Zertifikate und Versicherungsanlageprodukte. Das Basisinformationsblatt wird vom
Hersteller eines Produktes nach einem von der europäischen Regelung vorgegebenen
Standard erstellt. Sie können sich so noch genauer über das empfohlene Produkt
informieren.

Details zum Basisinformationsblatt (PDF, 117 KB)

 * Zielmarkt für Finanzinstrumente

Für jedes Finanzinstrument wird ein Zielmarkt festgelegt. Dieser beschreibt
innerhalb einer Kundengruppe den typischen Endkunden, an den sich ein Produkt
richtet. So können bereits im Vorfeld Finanzinstrumente ausgefiltert werden, die
nicht zu Ihren Bedürfnissen passen.

TIPP: Sie wollen das künftig höhere Papieraufkommen vermeiden?

Nutzen Sie Ihr Persönliches Postfach über das HVB Direct Banking. Schon heute
können Sie sich Ihre Wertpapierabrechnungen, Steuerinformations- und Orderbelege
und Berichte dort einstellen lassen. Künftig wird Ihr Persönliches Postfach noch
wichtiger. Beispielsweise auch für eine verzögerungsfreie Bereitstellung der
oben genannten Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte.

Am besten gleich unter Services aktivieren. Ihr HVB Berater hilft Ihnen bei
Bedarf gerne.

Vorab-Kosteninformation mit Auswirkung auf Rendite

Während eines Beratungsgesprächs, aber auch bei einer beratungsfreien
Wertpapierorder erhalten Sie eine Vorab-Kosteninformation. Produkt- und
Dienstleistungskosten werden Ihnen vor Ordererteilung ebenso offengelegt wie die
Auswirkung der Kosten auf die Rendite. Dadurch können Sie leichter
nachvollziehen, wie sich einzelne Kostenblöcke zusammensetzen und wie sich diese
Kosten auf die Wertentwicklung der gewünschten Anlage auswirken können.

In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unser vereinfachtes und
transparentes HVB Preismodell für Wertpapiere.

HVB Preismodell für Wertpapiere (PDF, 282 KB)

 

Besserer Schutz für Ihre Anlageentscheidung

 * Das Beratungsprotokoll wird zur Geeignetheitserklärung

In der Beratung löst die Geeignetheitserklärung das bisherige Beratungsprotokoll
ab. Die wichtigsten Daten der Anlageberatung werden für Sie schriftlich
festgehalten. Ebenso wird dokumentiert, dass die empfohlene Anlage für Sie
geeignet ist.

 * Aufzeichnung von Telefongesprächen und weiteren elektronischen
   Kommunikationsmitteln

Wir sind jetzt verpflichtet, Ihre Gespräche mit uns aufzeichnen, sofern es sich
bei den Gesprächen um eine Anlageberatung oder eine Ordererteilung im Bereich
der Finanzinstrumente handelt. So können Sie später bei Bedarf die Kommunikation
mit uns nachvollziehen.

TIPP: Sie wünschen keine Aufzeichnung?

Wenden Sie sich für Beratungsgespräche und Ordererteilungen an Ihren Berater.
Alternativ steht Ihnen auch eine Ordererteilung über Ihr HVB Direct Banking zur
Verfügung.


3. RÜCKNAHMEBESCHRÄNKUNG BEI INVESTMENTFONDS

Techniken zur Verwaltung der Zu- und Abflüsse durch Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen bei Investmentfonds (Liquiditätsmanagementtools)

Ziel des Einsatzes von Liquiditätsmanagementtools bei Investmentfonds ist es,
dass Investmentfonds besser auf verstärkte Ausgabe- oder Rückgabeverlangen oder
besondere Marktbedingungen reagieren können. Es sind insbesondere die folgenden
Liquiditätsmanagementtools zu berücksichtigen:

a)   Rückgabefrist

Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die Rückgabe von
Anteilen zwar unwiderruflich erklärt werden muss, aber dennoch erst nach Ablauf
einer Rückgabefrist erfolgt. Diese Rückgabefrist darf längstens einen Monat
betragen. Bei Spezial-AIF kann eine längere Rückgabefrist vorgesehen werden.

Der Anleger muss die Rückgabe unwiderruflich erklären und kann während der
Rückgabefrist nicht mehr über die Anteile verfügen.

Infolgedessen müssen Anleger zunächst berücksichtigen, dass sie bei einer
Rückgabe ihrer Anteile am jeweiligen Fonds deren Gegenwert jedenfalls nicht
unverzüglich ausbezahlt erhalten. Überdies haben sie das Risiko zu tragen, dass
die Rückgabe möglicherweise nur zu einem Anteilwert erfolgt, der – unter
Umständen deutlich – unterhalb desjenigen Wertes liegt, den die Anteile zu dem
Zeitpunkt aufwiesen, als der Anleger seine Rückgabeerklärung abgegeben hat.
Maßgeblich für die Bemessung ist der Wert der Fondsanteile zu dem Zeitpunkt, an
dem die Rückgabe tatsächlich erfolgt.

b)   Möglichkeit einer Rücknahmebeschränkung

Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die jeweilige
Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen beschränken kann, wenn
die Rückgabeverlangen der Anleger einen bestimmten Schwellenwert übersteigen.
Eine derartige Beschränkung der Rücknahme darf längstens für 15 Arbeitstage
gelten. Die Rücknahme von Anteilen darf beschränkt werden, wenn die
Vermögensgegenstände des Fonds andernfalls nicht mehr angemessen im Interesse
der Gesamtheit der Anleger liquidiert werden können, um die Rückgabeverlangen
der Anleger zu erfüllen. Über eine Beschränkung der Rücknahme von Anteilen sowie
deren Aufhebung hat die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich
auf ihrer Internetseite zu informieren.

Insofern müssen Anleger zunächst berücksichtigen, dass die Rücknahme ihrer
Anteile am jeweiligen Fonds möglicherweise nicht, nicht zum gewünschten Termin
oder nur teilweise erfolgt, Anleger ggf. also nicht alle Fondsanteile, die sie
zurückgeben wollten, zum gewünschten Zeitpunkt zurückgeben können. Überdies
haben sie das Risiko zu tragen, dass die Rücknahme möglicherweise nur zu einem
Anteilwert erfolgt, der – unter Umständen deutlich – unterhalb desjenigen Wertes
liegt, den die Anteile zu dem Zeitpunkt aufwiesen, als der Anleger seine
Rückgabeerklärung abgegeben hat.

Einzelheiten dazu, wie die Rücknahmebeschränkungen eingesetzt werden können und
deren Modalitäten sind, enthält der Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds.

c)   Möglichkeit des Swing Pricings

Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass ein sogenanntes „Swing
Pricing“ erfolgen kann. Durch Swing Pricing können durch Rückgabe- oder
Ausgabeverlangen von Fondsanteilen verursachte Transaktionskosten bei der
Berechnung des Ausgabe- oder Rücknahmepreises berücksichtigt werden. Dies
bedeutet, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Recht hat, den
Ausgabepreis zu erhöhen bzw. den Rücknahmepreis abzusenken, damit die bereits
oder die weiterhin investierten Fondsanleger mit den Transaktionskosten nicht
übermäßig belastet, sondern diese vielmehr verursachergerecht verteilt werden.

Berücksichtigt werden diese Transaktionskosten gegebenenfalls, indem ein
modifizierter Nettoinventarwert berechnet wird und die durch den Überschuss an
Rückgabe- oder Ausgabeverlangen verursachten Transaktionskosten dabei mit
einbezogen werden. Bei der Berechnung des Rücknahme- oder des Ausgabepreises
wird dann dieser modifizierte Nettoinventarwert zu Grunde gelegt. Aus
Anlegersicht wird er nachteilig von dem – nicht modifizierten –
Nettoinventarwert abweichen. Geben Anleger Anteile zurück, werden diese bei
Berücksichtigung des Swing Pricing mithin zu einem geringeren Rücknahmepreis
abgerechnet, und wenn Anleger Anteile erwerben wollen, wird der Ausgabepreis
etwas höher liegen, als wenn ein Swing Pricing nicht berücksichtigt worden wäre.

Dabei können die Anlagebedingungen eines Fonds ein vollständiges oder teilweises
Swing Pricing vorsehen. Um ein vollständiges Swing Pricing handelt es sich, wenn
diese Methode bei der Rücknahme und Ausgabe von Anteilen stets angewandt wird.
Demgegenüber geschieht dies nur teilweise, wenn das Swing Pricing erst bei
Überschreiten eines in den Anlagebedingungen festgelegten Schwellenwerts
berücksichtigt wird.

Anlagebedingungen können dabei auch Vorgaben enthalten, um wieviel Prozent
maximal der Nettoinventarwert erhöht oder abgesenkt werden kann, wenn ein
Swing-Pricing zur Anwendung kommt. Unter außergewöhnlichen Umständen können
diese Sätze jedoch überschritten werden.

d)   Liquiditätsmanagementtools ausländischer Fonds

Auch ausländische Fonds können diese oder ähnliche Liquiditätsmanagementtools
einsetzen, die Voraussetzungen und/oder Maßnahmen können im Einzelnen jedoch
abweichen. Einzelheiten hierzu enthalten jeweils die Verkaufsprospekte der
Fonds.

Die gesetzlichen Regelungen für die Rückgabe von offenen Immobilienfonds bleiben
hiervon unberührt.




MIFID FÜR CIB-KUNDEN

Allgemeine Informationen

MiFID / MiFIR ist ein regulatorisches Rahmenwerk, das europaweit hohe Standards
für den Anlegerschutz setzt und darüber hinaus den Handel mit Finanzinstrumenten
regelt und harmonisiert. MiFID II ist die Überarbeitung und Fortschreibung von
MiFID I aufgrund veränderter Marktstrukturen als Folge der Finanzkrise und soll
insbesondere die Transparenz in den Märkten sowie die Effizienz und Integrität
der Finanzmärkte erhöhen.

Die MiFID II Richtlinie / MiFIR-Verordnung enthalten strengere Regeln für den
Vertrieb von Finanzprodukten zum Schutz der Anleger und werden zum 3. Januar
2018 umgesetzt.

Es handelt sich nicht um Änderungen im Produkt- und Dienstleistungsangebot der
UniCredit Bank AG.

Kosteninformation für MiFID Anleger bei der Nutzung von Multi-Dealer-Plattformen
(Fremdwährungs-Derivat)

Kostentransparenz im Zusammenhang mit der europäischen Finanzmarktregulierung
(MiFID II)

Zielgruppe der folgenden Informationen sind MiFID Anleger.

Gemäß der MiFID II-Verordnung stellt Ihnen die UniCredit Bank AG im Folgenden
eine Übersicht mit Kosteninformationen zur Verfügung. Die Kosteninformationen
sollen Sie vorab über alle Kosten und Nebenkosten informieren, die im
Zusammenhang mit der Ausführung eines Geschäfts in Finanzinstrumenten zu
erwarten sind. Diese ersetzen oder ändern in keiner Weise unsere HIER
verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Offenlegung von Kosten und Nebenkosten

Kosten und Nebenkosten lassen sich unterteilen in:

 * Kosten des Finanzinstruments
 * Kosten für Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebenleistungen
 * Zahlungen Dritter (Zuwendungen)

Sofern Zahlungen Dritter vorliegen, werden diese als Teil der Kosten für
Wertpapierdienstleistungen gesondert ausgewiesen. Die aggregierten Kosten und
Nebenkosten werden sowohl als Geldbetrag in Euro als auch als Prozentsatz
angegeben, basierend auf einem angenommenen Nominalbetrag. Die Kosten sind in
aggregierter Form dargestellt und lassen sich in anfängliche und laufende Kosten
sowie Ausstiegskosten unterteilen.

Die Angaben zu Kosten und Nebenkosten basieren auf Schätzungen, die unter
normalen Marktbedingungen gelten, und auf der Grundlage von Erfahrungen und
Marktpraktiken der Vergangenheit ermittelt werden. Alle Informationen werden auf
dem neuesten Stand gehalten.

Bei OTC-Derivaten beziehen sich die Kosten und Nebenkosten grundsätzlich nur auf
die Kosten des Finanzinstruments. Laufende Kosten und Ausstiegskosten entfallen,
da davon ausgegangen wird, dass OTC-Derivate bis zur Fälligkeit gehalten werden.
Die Höhe der Kosten und Nebenkosten hängen davon ab, ob OTC-Derivate im Rahmen
eines Besicherungsvertrags (besichert) oder unbesichert gehandelt werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem individuellen
Besicherungsvertrag oder wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen
Ansprechpartner der UniCredit Bank AG.

In der Kostenübersicht unten finden Sie Tabellen zu allen Kosten und
Nebenkosten, gegliedert nach Produktgruppen, Laufzeiten und Währungen. Die
Kosten und Nebenkosten basieren auf dem jeweils in der Tabelle angegebenen
Nominal bzw. Bezugsbetrag und gelten unter normalen Marktbedingungen.

Kostenübersicht für MiFID Anleger bei der Nutzung von Multi-Dealer-Plattformen
(Fremdwährungsderviat)

Sollten Sie weitere Informationen zu Produkten und Dienstleistungen benötigen,
wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner der UniCredit Bank
AG.

Reporting

Das detaillierte Reporting gemäß RTS 27 und RTS 28 finden Sie hier .

 

LEI (Legal Entity Identifier) der UniCredit Bank AG

Anbei finden Sie die LEI der UniCredit Bank AG: 2ZCNRR8UK83OBTEK2170

Grundsätze

Hier einige ausgewählte Grundsatzdokumente der UniCredit Bank AG zu wichtigen
Themenbereichen der MIFID II Regulierung:

Informationen zu Geschäften in Finanzinstrumenten

Generelle Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten

Ausführungsgrundsätze für Geschäfte in Finanzinstrumenten - Gültig ab 15.08.2021

Die Zuteilungsgrundsätze sind nur in englischer Sprache verfügbar und finden Sie
hier .


SYSTEMATISCHER INTERNALISIERER

Die UniCredit Bank AG ist systematischer Internalisierer (SI) gemäß Art. 4 Abs.
1 Nr. 20 MiFID II für die folgenden Gruppen von Finanzinstrumenten oder
Untergruppen davon

 * Aktien (SHR): nur ausgewählte Aktien mit Zulassung an einem europäischen
   Handelsplatz
 * Verbriefte Derivate (SDR): alle von UniCredit Bank AG emittierten
   strukturierten Derivate
 * Anleihen (BON): Alle Anleihen, inkl. Wandelanleihen
 * Strukturierte Finanzprodukte (SFP): Alle strukturierten Finanz Produkte
   (Wertpapierart ABS-Wertpapiere)
 * OTC-Derivative (DER): Alle Zins- und Devisen OTC-Derivate

Dazu hat die UniCredit Bank AG die erforderliche Registrierung bei der BaFin
vorgenommen.

Diese Finanzinstrumente sind über elektronische Handelsplattformen und/oder
over-the-counter handelbar. Eine künftige Aufnahme von weiteren Produkten wird
von der UniCredit Bank AG kommuniziert.

Die UniCredit Bank AG wird die regulatorischen Verpflichtungen zur
Handelstransparenz über den APA/ARM Deutsche Börse (Delegierte Verordnung (EU)
2017/583 und 2017/587 der Kommission / Artikel 20 und 21 MiFIR) sowie die
Veröffentlichung der vierteljährlichen Berichte über die Ausführungsqualität
(Delegierte Verordnung (EU) 2016/3333 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU)
auf ihrer Internetseite https://www.hvb.de/mifid sicherstellen.

Die relevanten Kennungen der UniCredit Bank AG sind:

MIC Code: UCDE
LEI: 2ZCNRR8UK83OBTEK2170

Die Bedingungen und Zugang zu den Kursofferten nach Artikel 14 und Artikel 18
MiFIR wird durch folgende Geschäftspolitik geregelt:

Servicebeschreibung systematischer Internalisierer

Übermittlung von Orders

Nach Artikel 30 Absatz 1 MiFIR sind indirekte Clearingvereinbarungen für
börsengehandelte Derivate zulässig, sofern durch diese Vereinbarungen i) das
Risiko der Gegenpartei nicht steigt und ii) sichergestellt ist, dass die
Gegenpartei einen ebenso hohen Schutz genießt, wie er direkten Kunden nach den
Artikeln 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und
Transaktionsregister (EMIR) garantiert wird.


FAQs

Weitere Informationen und FAQs finden Sie hier .


LEGAL INFORMATION

Detailed information you will find here .



Disclaimer CIB
Information

Restrictions on the promotion, offering, distribution and sale of contingent
convertible securities ("CoCos") to retail investors

Some regulatory authorities in various jurisdictions have adopted or published
laws, regulations or guidances with respect to the offer and/ or sale of
contingent convertible securities. In particular UniCredit Bank AG is required
to comply with the rules set out in the Temporary Marketing Restriction
(Contingent Convertible Securities) Instrument 2014, imposed by the U.K.
Financial Conduct Authority, which took effect on 1 October 2014 (as amended or
replaced from time to time, the "TMR Rules").

Under these rules certain contingent write-downs or convertible securities must
not be sold to retail clients in the EEA. Furthermore, nothing may be done that
would or might result in the buying of such securities or the holding of a
beneficial interest in such securities by a retail client in the EEA (in each
case within the meaning of the TMR Rules), other than in accordance with the
limited exemptions set out in the TMR Rules.

When offering or selling the securities to you, UniCredit Bank AG will assume
that,

 * you are not a retail client in the EEA (as defined in the TMR Rules);
 * whether or not you are subject to the TMR Rules, you will not sell or offer
   the securities to retail clients in the EEA or do anything (including the
   distribution of the attached document(s)) that would or might result in the
   buying of the securities or the holding of a beneficial interest in the
   securities by a retail client in the EEA (in each case within the meaning of
   the TMR Rules), other than in circumstances that do not give rise to a
   contravention of the TMR Rules and
 * you will at all times comply with all applicable laws, regulations and
   regulatory guidance (whether inside or outside the EEA) relating to the
   promotion, offering, distribution and/or sale of the securities, including
   any such laws, regulations and regulatory guidance relating to determining
   the appropriateness and/or suitability of an investment in the securities by
   investors in any relevant jurisdiction.

Where acting as agent on behalf of a disclosed or undisclosed client when
purchasing, or making or accepting an offer to purchase, the securities from the
Issuer and/or UniCredit, the foregoing assumptions will be made with respect to
both the agent and its underlying client.

UniCredit Bank AG will assume the above whenever UniCredit Bank AG offers and/
or sells securities to you.

For the avoidance of doubt: UniCredit Bank AG is not liable for any decision
and/or investment made by you and you should diligently explore how the
securities work and what the related risks are. UniCredit Bank AG is subject to
regulation by the European Central Bank and the Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

UniCredit Bank AG


IBOR's Reform (Reform des Referenzzinssatzes)

Weitere Informationen finden Sie hier .


IBOR's Reform (Reform des Referenzzinssatzes)

Weitere Informationen finden Sie hier .


PRIIPS - KIDs-OTC

Weitere Informationen finden Sie hier .




EMIR - EUROPÄISCHE MARKTINFRASTRUKTUR VERORDNUNG OBLIGATORISCHE PUBLIKATIONEN

Hinweise

EMIR - Allgemeine Informationen:

UniCredit Bank AG ist eine finanzielle Gegenpartei im Sinne von EMIR mit der
folgenden LEI (Legal Entity Identifier): 2ZCNRR8UK83OBTEK2170.

UniCredit Bank AG ist ein Finanzinstitut der Kategorie 1 im Sinne der
Clearingpflicht für Zinsderivate in den Währungen EUR, GBP, JPY, USD, NOK, PLN
und SEK. Sowie ein Finanzinstitut der Kategorie 2 im Sinne der Clearingpflicht
für Kreditderivate.

Gemäß EMIR Artikel 36 (EU 2016/2251) erfüllt die UniCredit Bank AG ihre
Ersteinschusspflicht ab 1. September 2018.

 

Schweizer FMIA
UniCredit Bank AG ist eine "Large Financial Counterparty (FC+)" im Sinne des
"Swiss Federal Act on Market Infrastructures and Market Conduct in Securities
and Derivatives Trading" vom 19. June 2015 ("FMIA").

 

Dodd-Frank

UniCredit Bank AG ist ein registrierter Swap Dealer ("SD") unter der Aufsicht
der CFTC, sowie ein Mitglied der "National Futures Association" ("NFA").

EMIR Artikel 39

Die folgenden Informationen richten sich nicht an Privatpersonen - diese sind
von EMIR ausgenommen - sie sind bestimmt für Gegenparteien im Sinne von Artikel
2 (8)-(10).

Im Rahmen der Europäischen Marktinfrastruktur Verordnung 648/2012 vom 4.07.2012
(EMIR) müssen zentrale Gegenparteien (CCPs) und ihre Clearingmitglieder (CPs)
ihren Kunden (FCs, NFCs) mindestens die Wahl zwischen einer
Omnibus-Kunden-Kontentrennung und einer Einzelkunden-Kontentrennung anbieten.

Auf dieser Webseite finden Sie Informationen über diese Arten der Kontotrennung,
den Absicherungsgrad sowie die damit verbundenen Kosten, Gebühren und Risiken.

Die UniCredit Bank AG ist nach EMIR Art. 39 Abs. 7 dazu verpflichtet, diese
Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungen werden
von Zeit zu Zeit aktualisiert.

Bitte kontaktieren Sie Ihren Kundenbetreuer, falls Sie hierzu Fragen haben.

Weitere Informationen:

Informationsdokument zu den rechtlichen Rahmenbedinungen für die
Kunden-Konten-Trennung

Conditions and Pricing Guidelines for the Clearing of Listed Derivatives
Products (ETD´s) under EMIR Articles 38(1) and 39(7) and Commission Delegated
Regulation (EU) 2017/2154 supplementing Regulation (EU) No 600/2017(MIFIR-RTS)

 

EMIR Artikel 11

Pflichtveröffentlichung:
Angehängte gruppeninterne OTC-Derivate Geschäftsvolumen wurden von der
Verordnung (EU) 648/2012 (Besicherungspflicht) nach  Art. 11, Abs. 6 EMIR   ganz
befreit.

EMIR - European Market Infrastructure Regulation Mandatory publications

Further informations you will find here .




STEUERN

Inländische Steuern

1. Investmentsteuerreform - wichtige Änderungen ab dem 1. Januar 2018
Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds und deren Anlegern unterliegt ab
dem 1.1.2018 grundlegenden Änderungen. Alle wichtigen Informationen haben wir
für Sie zusammengefasst:
Informationen zum Investmentsteuerreformgesetz

 

2. Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge. Erfahren Sie
jetzt mehr über die Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen.
Einführung seit 1.1.2009
Seit diesem Datum gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge die Abgeltungsteuer
- eine Pauschalsteuer, die für Privatanleger abgeltend wirkt. Für verschiedene
Anlageformen, die vor diesem Datum angeschafft wurden, gelten weiterhin die
alten Regelungen bei Veräußerung oder Einlösung.

Wichtiges im Überblick

 * Einführung einer allgemeinen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl.
   Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer
 * Einheitliche Besteuerung von Zinserträgen, Dividenden, Erträgen aus
   Investmentfonds, Zertifikatserträgen und Veräußerungsgewinnen aus
   Wertpapieren und Investmentanteilen
 * Inländische Banken führen direkt die Abgeltungsteuer ab
 * Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist
 * Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens bei Aktien
 * Wegfall der Anrechenbarkeit von Werbungskosten
   

Weitere Informationen zum Downloaden:
Antrag zur Freistellung von Kapitalertragsteuerabzug

 

3. Steuerliche Bescheinigungen
Wir klären Ihre Fragen und geben Ihnen einen Überblick über die steuerlichen
Bescheinigungen für das vorangegangene Jahr.
Welche steuerlichen Bescheinigungen gibt es für das vorangegangene Jahr?

 1. Bezeichnungen der steuerlichen Bescheinigungen
 2. Jahressteuerbescheinigung (JStB)
 3. Jahressteuerbescheinigung mit Verlustbescheinigung
 4. Zeitraumbezogene Steuerbescheinigung (ZStB)
 5. Einzelaufstellung (EA) zur JStB und ZStB
 6. Einzelsteuerbescheinigung (EstB)
 7. Erträgnisaufstellung (ERTA)

 1. Privatkunden (Steuerinländer)
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 1. Privatkunden (Steuerinländer)
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 1. Steuerausländer*
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Steuerausländer*

Zusätzliche Informationen zu den steuerlichen Bescheinigungen sowie Fragen &
Antworten zu Themen wie:

 * Welche steuerlichen Bescheinigungen gibt es und wie erhalte ich diese?
 * Wann benötige ich eine Steuerbescheinigung und wann eine
   Verlustbescheinigung?
 * Muss ich diese beantragen oder wird sie mir automatisch zugestellt bzw. was
   kostet sie?

finden Sie im Downloadbereich

Steuerbescheinigungen generell
Häufig gestellte Fragen



4. Freistellungsauftrag

Möchten Sie Ihre Kapitalerträge vom Steuerabzug freistellen? Wir bieten Ihnen
wichtige  Informationen sowie die Möglichkeit Ihren Freistellungsauftrag einfach
und direkt abzuschließen.

Möchten Sie Ihre Kapitalerträge vom Steuerabzug freistellen


Die Basis für die Abgeltungsteuer sind die Brutto-Kapitalerträge abzüglich des
Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro für Ledige (1.602 Euro für
Zusammenveranlagte). Der Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten wie
Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren oder Refinanzierungskosten ist seit
Einführung der Abgeltungsteuer nicht möglich. Transaktionskosten bei der
Veräußerung von Kapitalanlagen sind weiterhin bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns abzugsfähig.

Hinweis: Für Ihren Freistellungsauftrag benötigen Sie unbedingt Ihre
Identifikationsnummer; siehe hierzu: "Antrag zur Freitstellung von
Kapitalertragssteuerabzug"

Ihr Weg zum Freistellungsauftrag

 * Online via HVB Online BAnking
 * Über Ihren Kundenbetreuer in Ihrer Filiale vor Ort
 * Per Post: Einfach Antrag ausfüllen, unterschreiben und an uns zurück

Tipp: Eventuell kommt für Sie auch eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung in
Frage? Mit dieser lässt sich die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug der
Abgeltungsteuer erreichen. Beantragen Sie diese bei Ihrem Finanzamt!

Weitere Informationen zum Downloaden

Antrag zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug

 

5. Kirchensteuer

Seit dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei
steuerpflichtigen Privatvermögen automatisch einbehalten und an die
steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.

5.1 Soll Ihre Kirchensteuer künftig automatisch abgeführt werden?

Für Kirchenmitglieder führen wir seit 1. Januar 2015 die Kirchensteuer auf
Kapitalertragsteuer automatisch an das Finanzamt ab, sofern die Kapitalerträge
den Sparerpauschbetrag (Ledige: 801 €, Zusammenveranlagte: 1.602 €) übersteigen.
Zur Vereinfachung fragen wir Ihre Religionszugehörigkeit jährlich beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie der jährlichen Übermittlung
Ihrer Religionszugehörigkeit durch das BZSt nicht zustimmen, können Sie der
Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres beim Bundesministerium für Finanzen
widersprechen ( www.formulare-bfinv.de , "Kirchensteuer"). Ein bereits
beantragter Sperrvermerk gilt bis zu seinem Widerruf, wir führen dann keine
Kirchensteuer ab. Im Folgejahr sind Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung
zur Erhebung der Kirchensteuer verpflichtet.

Bitte lesen Sie die weiterführenden Informationen bzw. informieren Sie sich bei
Ihrem Betreuer.

Informationen zur Kirchensteuer

 

5. Rechtliche Hinweise

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der o. g. Angaben kann nicht
übernommen werden. Sie dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen
keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzbehörden im Einzelfall eine
andere rechtliche Beurteilung für zutreffend halten. Zudem kann die Rechtslage
durch Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltung verändert werden. Zur
Beurteilung Ihrer persönlichen Verhältnisse empfehlen wir daher eine
individuelle Beratung durch einen berechtigten Berufsträger.

Ausländische Steuern

1. Ausländische Quellensteuer

1.1 US-Quellensteuer

Natürliche Personen

Sie haben US-quellensteuerrelevante Wertpapiere im Depot?

Unter bestimmten Voraussetzungen können wir auf Dividenden und Zinsen aus
US-Wertpapieren reduzierte US-Quellensteuersätze anwenden. Gemäß dem
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA werden z. B. 0 % auf
Zinsen oder 15 % auf Dividenden statt generell 30 % Quellensteuer abgerechnet.

Welche (unterzeichneten) Dokumente benötigen wir von Ihnen?

 * Für die Dokumentation ist lediglich ein vollständig und korrekt ausgefülltes
   Formular W-8BEN notwendig
 * Bei Gemeinschaftsdepots ist für jeden Depotinhaber jeweils ein separates
   Formular auszufüllen und einzureichen

Auswirkungen:

 * Bis zur Einreichung der vollständigen Dokumentation werden alle
   Ertragszahlungen für US-amerikanische Wertpapiere mit 30 % US-Quellensteuer
   abgerechnet
 * Sollten sich im Laufe der Zeit Änderungen an den Daten ergeben, bitten wir
   Sie, uns unverzüglich zu informieren

1.2 Quellensteuer - Weitere Länder

Bei Erträgen (Dividenden/ Zinsen) aus ausländischen Wertpapieren weiterer Länder
kann es auch zu Quellensteuerabzügen kommen. Die genaue Höhe legt dabei der
jeweilige Quellenstaat (Land des Emittenten) fest.

Die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diversen Staaten abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Voraussetzung dafür, dass in bestimmten
Fällen eine Vorabreduzierung oder Rückforderung von ausländischen Quellensteuern
auf den jeweils vereinbarten DBA-Satz möglich ist.

Für einige Länder bietet die HypoVereinsbank ihren Depotkunden diese
Quellensteuer-Services an.
Voraussetzungen hierfür sind unter anderen, dass die Depotinhaber steuerlich in
Deutschland ansässig sind und der HypoVereinsbank eine entsprechende Weisung
erteilen.

Weitere Voraussetzungen und Informationen zu den angebotenen Services finden Sie
in unseren Informationsblättern:

Informationsblatt Quellensteuervorabreduzierung

Informationsblatt Quelllensteuerrückforderung

Welche (unterzeichneten) Dokumente benötigen wir von Ihnen?

Quellensteuerrückforderung – Vollmacht

Quellensteuerrückforderung – Anlage zur Vollmacht für Gesellschafter,
Beteiligte, wirtschaftlich Berechtigte

Auftrag zur Vorabreduzierung ausländischer Quellensteuer

Internationales Steuerrecht

Als globaler Premium-Anbieter sind wir auch führend beteiligt an der Umsetzung
des internationalen Steuerrechts in folgenden zwei Themengebieten:

1. FATCA
ist ein US-Steuergesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit bezüglich
Auslandskonten von in den USA steuerpflichtigen Personen. Das Gesetz verlangt
von ausländischen Finanzinstituten, steuerlich relevante Informationen über
US-Personen an die US-Steuerbehörde zu melden. Primäre Zielsetzung des FATCA ist
dabei, die korrekte Besteuerung von in den USA steuerpflichtigen Personen
sicherzustellen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat in diesem Zusammenhang ein
zwischenstaatliches Abkommen mit den USA abgeschlossen. Dieses Abkommen zielt
auf den kundenbezogenen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden ab. Daraus
resultiert die Verpflichtung für deutsche Finanzinstitute, kundenbezogene Daten
von in den USA steuerpflichtigen Personen an die deutsche Steuerbehörde (BZSt -
Bundeszentralamt für Steuern) zu melden.

2. CRS
steht für Common Reporting Standard und ist ein EU-weites Gesetz zum
automatischen Steuerdatenaustausch, das zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt.
Bekannt ist dieses Thema auch als AEOI (Automatic Exchange of Information).

Das Ziel vor CRS ist die Gewährleistung von Steuertransparenz auf globaler Ebene
und die Implementierung eines einheitlichen Modells für einen internationalen
steuerlichen Informationsaustausches zur Identifizierung von steuerpflichtigen
Personen.

Somit verlangt CRS künftig die Identifizierung ausländischer Finanzkonten durch
die Finanzinstitute und die anschließende Meldung dieser Konten an die lokale
Steuerbehörde. Anschließend erfolgt ein multilateraler Austausch zwischen den
einzelnen Steuerbehörden der teilnehmenden Mitgliedsstaaten.

Ausführliche Informationen zu FATCA und CRS finden Sie hier .


Weitere Informationen
 * Basisprospekte (Base Prospectus) / Verkaufsprospekte
 * Informationen zum  Datenschutz
 * Geschäftsbedingungen und Konditionen
 * Mögliche Interessenkonflikte
   * Conflict of Interest Policy:  Generelle Regeln zum Umgang mit
     Interessenkonflikten
   * Conflict of Interest Policy:  English Version

Grundschuldlöschung
Das Grundbuch Ihrer Immobilie ist noch mit einer Grundschuld zu Gunsten der
UniCredit Bank AG belastet, obwohl die Immobilienfinanzierung schon getilgt ist?
Sie wollen diese Grundschuld löschen lassen?
Bitte ergänzen Sie die Angaben in dem beigefügten Formular und senden Sie dieses
an die angegebene Adresse.
Ihr Auftrag wird dann schnellstmöglich bearbeitet.

Grundschuldbestellung
Anbei das Textmuster für die Bestellung einer Grundschuld beim Notar (Version:
001-01012021).
Das Textmuster ist mit einem Kennwort geschützt, dieses erhält der Notar direkt
vom zuständigen Bankmitarbeiter.


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