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Click here RECHTLICHE HINWEISE Die UniCredit Bank AG prüft und aktualisiert die Informationen auf ihren Webseiten ständig. Trotz aller Sorgfalt können sich die Daten inzwischen verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch für alle anderen Internetseiten, auf die mit Hyperlinks verwiesen wird. Die UniCredit Bank AG ist für den Inhalt der Internetseiten, die per Hyperlinks erreicht werden, nicht verantwortlich. Zudem behält sich die UniCredit Bank AG das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen. Inhalt und Aufbau der Internetseiten der UniCredit Bank AG sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung von Informationen oder Daten, insbesondere die Verwendung von Texten, Textteilen oder Bildmaterial, bedarf der vorherigen Zustimmung der UniCredit Bank AG. Sofern in diesem Internetauftritt von der FactSet Digital Solutions GmbH gelieferte Börsen - und Wirtschaftsinformationen, Kurse, Indizes, allgemeine Marktdaten und sonstige Inhalte zugänglich gemacht werden, ist die Weitergabe des Inhalts dieser Seiten und Informationen an Dritte (auch auszugsweise), insbesondere das Kopieren, Verwerten oder eine sonstige gewerbliche Nutzung für eigene oder fremde Zwecke untersagt. © UniCredit Bank AG, München. Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsbedingungen 1. Nutzungserlaubnis Die UniCredit Bank AG räumt natürlichen Personen, die diese Website besuchen (nachfolgend "User" genannt), eine widerrufliche, nicht exklusive, nicht übertragbare und beschränkte Erlaubnis zum Zugang zu und der Benutzung der Website sowie der auf ihr enthaltenen Informationen und Funktionalitäten ein. 2. Keine Gewähr für Inhalte 2.1 Genauigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte Die UniCredit Bank AG prüft und aktualisiert die Informationen auf ihrer Website ständig. 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Geschäftssitzes einer ausländischen Rechtsordnung unterliegen, die für die Verbreitung derartiger Informationen Beschränkungen vorsieht. Insbesondere enthält diese Information weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren an Staatsbürger der USA, Großbritanniens oder der Länder im Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Voraussetzungen für ein derartiges Angebot nicht erfüllt sind. 4. Historische Wertentwicklung Die auf dieser Website enthaltenen Informationen zur Wertentwicklung in der Vergangenheit bieten keine Gewähr für zukünftige Erträge. Die Wertentwicklung wird brutto ausgewiesen. Provisionen, Entgelte und sonstige Kosten wirken sich ertragsmindernd aus. 5. Urheberrechtsschutz 5.1. Vervielfältigung von Daten und Informationen Inhalt und Aufbau der Internetseiten der UniCredit Bank AG sind urheberrechtlich geschützt. 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Änderungen der Nutzungsbedingungen Die UniCredit Bank AG behält sich das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit abzuändern und zu ergänzen. 6.2 Salvatorische Klausel Sollte zu irgendeiner Zeit eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) dieser Bedingungen nach den Rechtsnormen einer Rechtsordnung rechtswidrig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen (oder der übrigen Teile dieser Bestimmung) dieser Bedingungen in dieser oder einer anderen Rechtsordnung davon unberührt. 7. Terms of use Terms of use ENTGELTINFORMATIONEN UND VERGLEICHSKRITERIEN GEMÄSS ZAHLUNGSKONTENGESETZ Grundsätzliches Um den Anforderung des Zahlungskontengesetzes gerecht zu werden, sind wir verpflichtet Ihnen alle Entgeltinformationen und Vergleichskriterien bereitzustellen, auf die auch Vergleichswebseitenbetreiber Zugriff haben (§14 ZKG Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister). Entgeltinformationen Entgeltinformationen Konten: Entgeltinformationen HVB PlatinumKonto (Hauptkonto) Entgeltinformationen HVB PlatinumKonto (Nebenkonto) Entgeltinformation: HVB ExklusivKonto Entgeltinformation: HVB PlusKonto Entgeltinformation: HVB AktivKonto Entgeltinformation: HVB StartKonto Entgeltinformation: HVB Basiskonto Plus Entgeltinformation: HVB Basiskonto Aktiv Entgeltinformation: HVB Depot Global Entgeltinformation: HVB KontoWEG Entgeltinformation: Konto für gemeinnützige Organisationen Entgeltinformationen FCB Banking: Entgeltinformation: FCB ExklusivKonto Entgeltinformation: FCB PlusKonto Entgeltinformation: FCB AktivKonto Entgeltinformation: FCB StartKonto ENTGELTAUFSTELLUNG Die Entgeltaufstellung ist eine allgemeine Information über alle anfallenden Kosten und Zinsen, die mit einem Zahlungs(verkehrs)konto verbunden sind. Inhalt der Aufstellung: * alle Entgelte, die im genannten Zeitraum im Zusammenhang mit der Nutzung eines Zahlungs(verkehrs)kontos entrichtet wurden * alle Zinsen, die er in dieser Zeit gezahlt oder erhalten hat Für die Beantragung einer kostenlosen Entgeltaufstellung wenden Sie sich an Ihren Bankbetreuer. Gerne können Sie auch unter Angabe Ihrer Kontonummer sowie Zeitraum diese direkt per E-Mail unter entgeltaufstellung@unicredit.de kostenlos beantragen. Bereitstellung der Vergleichskriterien für Vergleichswebseitenbetreiber * Die Vergleichskriterien für die Produkte HVB ExklusivKonto, FCB ExklusivKonto, HVB PlatinumKonto, Depot Global. Die Kriterien * Die Vergleichskriterien für die Produkte HVB AktivKonto, FCB AktivKonto, HVB PlusKonto, FCB PlusKonto, HVB StartKonto, FCB StartKonto, HVB Basiskonto Plus, HVB Basiskonto Aktiv, Konto gemeinn. Organisationen. Die Kriterien Glossar Glossar zum Zahlungskontengesetz HINWEIS ZUR BANKENABWICKLUNG UND GLÄUBIGERBETEILIGUNG (BAIL-IN) Grundsätzliches Als Reaktion auf Erfahrungen in der Finanzkrise 2008 haben viele Staaten Regelungen erlassen, mit denen ausfallgefährdete Banken zukünftig ohne eine Beteiligung des Steuerzahlers geordnet abgewickelt werden können. Dies führt dazu, dass Anteilsinhaber und Gläubiger von Banken im Falle einer Abwicklung an deren Verlusten beteiligt werden können. Ziel ist es, die Abwicklung einer Bank ohne den Einsatz öffentlicher Mittel zu ermöglichen. Die Europäische Union hat dazu folgende Rechtsakte verabschiedet: * die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive, "BRRD") und * die Verordnung zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds ("SRM-Verordnung"). Die BRRD sieht unter anderem vor, dass jeder EU-Mitgliedstaat eine nationale Abwicklungsbehörde einrichtet, die bestimmte Rechte zur Abwicklung und Sanierung von Kreditinstituten hat. Diese Maßnahmen können sich nachteilig auf Anteilsinhaber und Gläubiger von Banken auswirken. Die genaue Ausgestaltung der Maßnahmen auf nationaler Ebene, die Abwicklungsbehörden treffen können, kann sich im Detail unterscheiden. Im Folgenden erläutern wir die möglichen Abwicklungsmaßnahmen am Beispiel Deutschlands. Die Abwicklungsverfahren anderer, insbesondere auch nicht-europäischer Länder können auch abweichend und noch einschneidender ausgestaltet sein. Wann kann ich betroffen sein? Betroffen sein können Sie als Anteilsinhaber oder Gläubiger einer Bank, wenn Sie also von der Bank ausgegebene Finanzinstrumente halten (z.B. Aktien, Anleihen oder Zertifikate) oder als Vertragspartner der Bank Forderungen gegen die Bank haben (z.B. bestimmte Einlagen oder Einzelabschlüsse unter einem Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte). Die Wertpapiere, die Sie als Kunde von Ihrer Bank im Depot verwahren lassen und die nicht von der depotführenden Bank emittiert wurden, sind nicht Gegenstand einer Abwicklungsmaßnahme gegen diese Bank. Im Fall der Abwicklung einer depotführenden Bank bleiben Ihre Eigentumsrechte an diesen Finanzinstrumenten im Depot davon unberührt. Wer ist die Abwicklungsbehörde? Um im Krisenfall eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen, wurden Abwicklungsbehörden geschaffen. Die für die betroffene Bank zuständige Abwicklungsbehörde ist unter bestimmten Abwicklungsvoraussetzungen ermächtigt, Abwicklungsmaßnahmen anzuordnen. Das Single Resolution Board ("SRB", deutsch "Einheitlicher Abwicklungsausschuss") und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) sind die in Deutschland zuständigen Abwicklungsbehörden. Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend nicht mehr zwischen SRB und BaFin unterschieden. Wann kommt es zu einer Bankenabwicklung bzw. Gläubigerbeteiligung? Die Abwicklungsbehörde kann bestimmte Abwicklungsmaßnahmen anordnen, wenn die folgende Abwicklungsvoraussetzungen alle vorliegen: * Die betroffene Bank ist in ihrem Bestand gefährdet. Diese Einschätzung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und liegt beispielsweise vor, wenn die Bank aufgrund von Verlusten nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung als Kreditinstitut erfüllt. * Es besteht keine Aussicht, den Ausfall der Bank durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder sonstige Maßnahmen der Aufsichtsbehörden abzuwenden. * Die Maßnahme ist im öffentlichen Interesse erforderlich, d.h. notwendig und verhältnismäßig, und eine Liquidation in einem regulären Insolvenzverfahren ist keine gleichwertige Alternative. Welche Maßnahmen kann die Abwicklungsbehörde ergreifen? Liegen alle Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde - bereits vor einer Insolvenz - umfangreiche Abwicklungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf Anteilseigner und Gläubiger der Bank nachteilig auswirken können: * Das Instrument des sog. Bail-in (auch als sog. Gläubigerbeteiligung bezeichnet): Die Abwicklungsbehörde kann Finanzinstrumente von der und Forderungen gegen die Bank entweder teilweise oder vollständig herabschreiben oder in Eigenkapital (Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile) umwandeln, um die Bank auf diese Weise zu stabilisieren. * Das Instrument der Unternehmensveräußerung: Dabei werden Anteile, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der abzuwickelnden Bank ganz oder teilweise auf einen bestimmten Erwerber übertragen. Soweit Anteilsinhaber und Gläubiger von der Unternehmensveräußerung betroffen sind, tritt ihnen dann ein anderes bereits bestehendes Institut als Schuldner gegenüber. * Das Instrument des Brückeninstituts: Die Abwicklungsbehörde kann Anteile an der Bank oder einen Teil oder die Gesamtheit des Vermögens der Bank einschließlich ihrer Verbindlichkeiten auf ein sog. Brückeninstitut übertragen. Dies kann die Fähigkeit der Bank beeinträchtigen, ihren Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachzukommen, sowie den Wert der Anteile an der Bank reduzieren. * Das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: Dabei werden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen. Hierdurch sollen die Vermögenswerte mit dem Ziel verwaltet werden, ihren Wert bis zur späteren Veräußerung oder Liquidation zu maximieren. Ähnlich dem Instrument der Unternehmensveräußerung, steht einem Gläubiger nach Übertragung ein neuer Schuldner gegenüber. Die Abwicklungsbehörde kann durch eine behördliche Anordnung die Bedingungen der von der Bank herausgegebenen Finanzinstrumente sowie der gegen sie bestehenden Forderungen anpassen, z.B. kann der Fälligkeitszeitpunkt oder der Zinssatz zu Lasten des Gläubigers geändert werden. Ferner können Zahlungs- und Lieferverpflichtungen modifiziert, u.a. vorübergehend ausgesetzt werden. Es können auch Beendigungs- und andere Gestaltungsrechte der Gläubiger aus den Finanzinstrumenten oder Forderungen vorübergehend ausgesetzt werden. Wann bin ich als Gläubiger von einem Bail-in betroffen? Ob Sie als Gläubiger von der Abwicklungsmaßnahme des Bail-in betroffen sind, hängt von der Reichweite der angeordneten Maßnahme und davon ab, in welche Klasse Ihr Finanzinstrument oder Ihre Forderung einzuordnen ist. Im Rahmen eines Bail-in werden Finanzinstrumente und Forderungen in verschiedene Klassen eingeteilt und nach einer gesetzlichen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog. Haftungskaskade). Für die Betroffenheit der Anteilsinhaber und Gläubiger der jeweiligen Klassen gelten folgende Prinzipien: Erst wenn eine Klasse von Verbindlichkeiten komplett herangezogen wurde und dies nicht genügt, um Verluste ausreichend zur Stabilisierung der Bank zu kompensieren, kann die in der Haftungskaskade folgende Klasse von Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden. Bestimmte Arten von Finanzinstrumenten und Forderungen sind vom Bail-in-Instrument gesetzlich ausgenommen. Dies sind beispielsweise durch das gesetzliche Einlagensicherungssystem gedeckte Einlagen bis EUR 100.000 und durch Vermögenswerte besicherte Verbindlichkeiten (z.B. Pfandbriefe). In der Haftungskaskade einer in Deutschland ansässigen Bank sind folgende Klassen zu unterscheiden: 1. Zunächst betreffen die Abwicklungsmaßnahmen das harte Kernkapital und somit die Inhaber der Bank. 2. Danach werden die Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals in Anspruch genommen (Inhaber von unbesicherten unbefristeten nachrangigen Schuldverschreibungen und stillen Einlagen mit Umwandlungs- beziehungsweise Herabschreibungsklausel, die nachrangig gegenüber Instrumenten des Ergänzungskapitals sind). 3. Hierauf folgt die Heranziehung des Ergänzungskapitals. Dies betrifft Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten (z. B. Inhaber nachrangiger Darlehen). 4. In der Haftungskaskade schließen sich die unbesicherten nachrangigen Finanzinstrumente und Forderungen an, die nicht die Anforderungen an das zusätzliche Kernkapital oder das Ergänzungskapital erfüllen. 5. Sodann folgen in der Haftungskaskade bestimmte unbesicherte nicht-nachrangige und nicht strukturierte Schuldtitel1 . In diese Klasse fallen nur Schuldtitel, die entweder a) vor dem 21. Juli 2018 begeben wurden und keine Geldmarktinstrumente oder strukturierten Produkte darstellen oder b) seit dem 21. Juli 2018 begeben wurden, eine vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, keine strukturierten Produkte darstellen und in deren vertraglichen Bedingungen und im Fall einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts auch im Prospekt ausdrücklich auf den gegenüber den Verbindlichkeiten der nachstehenden Klasse (6) niedrigeren Rang hingewiesen wurde. Diese Klasse wird auch als „nicht-bevorrechtigt nicht-nachrangig“ (oder senior non-preferred) bezeichnet. 6. Die nächste Stufe der Haftungskaskade umfasst die folgenden unbesicherten Verbindlichkeiten: a) Schuldtitel die nicht in Klasse (5) fallen, zum Beispiel Schuldtitel die seit dem 21. Juli 2018 emittiert wurden und nicht den für die Einstufung in Klasse (5) erforderlichen Hinweis auf den niedrigeren Rang haben. b) Strukturierte, unbesicherte Finanzinstrumente und Forderungen (wie z. B. Zertifikate auf Aktienindizes oder Forderungen aus Derivaten). In diesen Fällen hängt die Höhe der Rückzahlung oder Zinszahlung von einem unsicheren zukünftigen Ereignis ab oder die Erfüllung erfolgt auf andere Weise als durch Geldzahlung. c) Ferner gehören hierzu auch Einlagen über EUR 100.000 von Unternehmen, die nicht in Klasse (7) fallen. Diese Klasse wird im Gegensatz zur Klasse (5) auch als „bevorrechtigt nicht-nachrangig“ (oder senior preferred) bezeichnet. 7. Schließlich können auch Einlagen von Privatpersonen, Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen in Anspruch genommen werden, soweit sie die gesetzliche Einlagensicherung von grundsätzlich EUR 100.000 übersteigen („Sonstige bevorzugte Einlagen“). Damit gilt die auf der letzten Seite vereinfacht dargestellte Haftungsreihenfolge (in Pfeilrichtung beginnend mit dem harten Kernkapital), wobei eine untere Klasse erst zur Verlusttragung herangezogen wird, wenn die Heranziehung der ihr vorstehenden Klassen zur Verlusttragung nicht ausreicht (siehe Punkt "Haftungskaskade (vereinfachte Darstellung)" ). Von diesem Grundsatz kann die Abwicklungsbehörde im Einzelfall abweichen. 1 Schuldtitel sind Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach am Kapitalmarkt handelbar sind sowie Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen, soweit diese nicht als bevorzugte Einlagen in Klasse (6) fallen oder als gedeckte Einlagen von der Herabschreibung und Umwandlung ausgenommen sind. Welche Folgen können die Abwicklungsmaßnahmen für mich als Gläubiger haben? Wenn die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach diesen Regeln anordnet oder ergreift, darf der Gläubiger allein aufgrund dieser Maßnahme die Finanzinstrumente und Forderungen nicht kündigen oder sonstige vertragliche Rechte geltend machen. Dies gilt solange die Bank ihre Hauptleistungspflichten aus den Bedingungen der Finanzinstrumente und Forderungen, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten, erfüllt. Wenn die Abwicklungsbehörde die beschriebenen Maßnahmen trifft, ist ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals der Anteilsinhaber und Gläubiger möglich. Anteilsinhaber und Gläubiger von Finanzinstrumenten und Forderungen können damit den für den Erwerb der Finanzinstrumente und Forderungen aufgewendeten Kaufpreis zuzüglich sonstiger mit dem Kauf verbundener Kosten vollständig verlieren. Bereits die bloße Möglichkeit, dass Abwicklungsmaßnahmen angeordnet werden können, kann den Verkauf eines Finanzinstruments oder einer Forderung auf dem Sekundärmarkt erschweren. Dies kann bedeuten, dass der Anteilsinhaber und Gläubiger das Finanzinstrument oder die Forderung nur mit beträchtlichen Abschlägen verkaufen kann. Auch bei bestehenden Rückkaufverpflichtungen der begebenden Bank kann es bei einem Verkauf solcher Finanzinstrumente zu einem erheblichen Abschlag kommen. Bei einer Bankenabwicklung sollen Anteilsinhaber und Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als in einem normalen Insolvenzverfahren der Bank. Führt die Abwicklungsmaßnahme dennoch dazu, dass ein Anteilsinhaber oder Gläubiger schlechter gestellt ist, als dies in einem regulären Insolvenzverfahren gegenüber der Bank der Fall gewesen wäre, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch des Anteilsinhabers oder Gläubigers gegen den zu Abwicklungszwecken eingerichteten Fonds (Restrukturierungsfonds bzw. Single Resolution Fund, "SRF"). Sollte sich ein Ausgleichsanspruch gegen den SRF ergeben, besteht das Risiko, dass hieraus resultierende Zahlungen wesentlich später erfolgen, als dies bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Bank der Fall gewesen wäre. Hinweis nach Artikel 41 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vom 25. April 2016 Bestimmte von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen emittierte Finanzinstrumente dienen der Erfüllung regulatorischer Kapitalanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/59/EU. Hierunter fallen insbesondere die in Klasse (1)-(3) begebenen Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, die in Klasse (4) beschriebenen nachrangigen Finanzinstrumente und Forderungen und die in Klasse (5) kategorisierten nicht-bevorrechtigten Schuldtitel. Diese Instrumente haben gegenüber Bankeinlagen typischerweise eine höhere Rendite, tragen jedoch in der Insolvenz oder bei Anwendung von Abwicklungsmaßnahmen ein höheres Ausfallrisiko aufgrund des niedrigeren Ranges und der in der Regel nicht vorhandenen Einlagensicherung. Im Gegensatz zu Bankeinlagen sind diese Instrumente in der Regel am Sekundärmarkt handelbar, möglicherweise kann jedoch kein Käufer oder Verkäufer am Sekundärmarkt gefunden werden (Liquiditätsrisiko) und der Marktpreis kann sich zu Lasten des Anlegers verändern (Kursänderungsrisiko). Einzelheiten zu Chancen und Risiken sind den Produktunterlagen des konkreten Finanzinstruments zu entnehmen. Wo kann ich mich noch informieren? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat Informationen zur Abwicklung von Banken und Versicherungen und der potentiellen Verlustbeteiligung von Kunden veröffentlicht: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BankenFinanzdienstleister/Massnahmen/SanierungAbwicklung/sanierung_abwicklung_node.html https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BaFinVerbraucherschutz/Schieflage/sicherungseinrichtungen_node.html HAFTUNGSKASKADE (VEREINFACHTE DARSTELLUNG) DRUCKVERSION Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung (Bail-in) SICHERHEIT VON EINLAGEN UND WERTPAPIEREN 1. Hinweis Mit dieser Zusammenfassung wollen wir unsere Kunden über die Regelungen zur Sicherheit ihrer Einlagen bei der UniCredit Bank AG (nachfolgend HypoVereinsbank) und ihrer bei der HypoVereinsbank verwahrten Wertpapiere informieren. 2. Einlagensicherung Die Einlagen von Kunden der HypoVereinsbank werden durch folgende zwei Einlagensicherungssysteme geschützt: * die gesetzliche Einlagensicherung durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH gemäß dem Einlagensicherungssgesetz (EinSiG) und * die freiwillige Sicherung des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. Die gesetzliche Einlagensicherung nach dem neuen Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) Die HypoVereinsbank ist im Rahmen der gesetzlichen Einlagensicherung unverändert der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) angeschlossen. Die Kunden werden daher im Falle eines Entschädigungsfalles von der EdB entschädigt. Die gesetzliche Einlagensicherung wird seit dem 3.7.2015 durch das EinSiG geregelt. Es gelten daher nun folgende Regelungen: * Sicherungsgrenze: Unverändert beträgt die Sicherungsobergrenze für Kundeneinlagen grundsätzlich EUR 100.000. In besonderen Fällen sind Einlagen für eine Dauer von sechs Monaten ab Einzahlung des Betrages bis zu EUR 500.000 gesichert und zwar insbesondere bei Geldern aus dem Immobilienverkauf einer privat genutzten Immobilie sowie Guthaben im Zusammenhang mit besonderen Lebensereignissen (z.B. Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Ruhestand, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung, Tod). Mehrere Einlagen bei der HypoVereinsbank werden addiert und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von EUR 100.000. * Gemeinschaftskonten Bei Gemeinschaftskonten gilt die Sicherungsgrenze von EUR 100.000 für jeden Einleger. * Geschützte Einlagen Wie bisher werden Guthaben auf allen Arten von Konten gesichert. Mit dem EinSiG erweitert sich der Schutzumfang, da nun auch Fremdwährungskonten dem Schutz unterfallen. Die Entschädigung wird jedoch in Euro erfolgen. * Geschützte Einleger Geschützt werden unverändert alle Privatpersonen. Darüber hinaus werden nun auch alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe geschützt. Nicht geschützt werden weiterhin institutionelle Einleger, wie z.B. Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensions- und Rentenfonds sowie staatliche Stellen. * Entschädigung Das Entschädigungsverfahren wird einfacher und schneller: Einleger müssen nun keinen Antrag auf Entschädigung mehr stellen. Die Frist für die Auszahlung beträgt ab dem 1. Juni 2016 nur noch 7 Arbeitstage (bis dahin unverändert 20 Arbeitstage). * Informationsrechte der Einleger: Die Einleger erhalten weitergehende Informationen. Jeder Einleger wird auf seinen Kontoauszügen informiert, ob seine Einlagen durch die gesetzliche Einlagensicherung geschützt sind. Zusätzlich erhält der Einleger jährlich einen Informationsbogen, der ihn über den Schutz seiner Einlagen und die zuständige Sicherungseinrichtung informiert. Freiwillige Einlagesicherung durch den Einlagesicherungsfonds Die HypoVereinsbank ist darüber hinaus Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. Dieser schützt alle Verbindlichkeiten von Kunden (ausgenommen sind insbesondere Kreditinstitute), die in der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" auszuweisen sind. Hierzu gehören Sicht-, Termin- und Spareinlagen sowie auf den Namen des Einlegers lautende Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze beträgt seit dem 1. Januar 2015 20% der maßgeblichen Eigenmittel im Sinne von Art. 72 CRR (Capital Requirements Regulation - Verordnung (EU) Nr. 575/2013) der jeweiligen Bank. Die aktuelle Sicherungsgrenze für die Einlagen bei der HypoVereinsbank können bei dem Kundenbetreuer erfragt werden. Die Sicherungsgrenze von 20% des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank gilt bis zum 31. Dezember 2019; sie wird dann weiter stufenweise herabgesetzt und damit ab dem 1.Januar 2020 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank betragen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gilt die Sicherungsgrenze von 30% des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank bis zur Fälligkeit oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Weitere Informationen zum Einlagensicherungsfonds sind auch über den Bundesverband deutscher Banken e.V., Burgstraße 28, 10178 Berlin oder über das Internet unter www.bdb.de zu erhalten. Insbesondere detaillierte Informationen zum Umfang der Einlagensicherung können § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds sowie den "Fragen und Antworten" auf der Internetseite des Einlagensicherungsfonds entnommen werden. Weitere Einzelheiten zur Einlagensicherung sind auch in Nr. 20 unserer AGB enthalten. Nicht geschützte Forderungen Von beiden Einlagensicherungssystemen nicht geschützt sind Inhaberschuldverschreibungen und andere Inhaberpapiere der Bank. 3. Sicherung von (depotverwahrten) Wertpapieren Wertpapiere sind keine Einlagen. Im Depot verwahrte Aktien, Fondsanteile, Inhaberschuldverschreibungen (z. B. Anleihen, Zertifikate) und andere Inhaberpapiere (z. B. Optionsscheine, Genussscheine) werden daher von den Einlagensicherungssystemen nicht geschützt. Als Einlage geschützt werden jedoch beispielsweise Verkaufserlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren, die dem Konto des Kunden gutgeschrieben wurden. Wertpapiere werden von der (Depot-)Bank treuhänderisch für den Kunden verwahrt und verbleiben im Eigentum des Kunden. Die Kunden können jederzeit die Herausgabe der Wertpapiere verlangen. Ihre Rechtsstellung im Hinblick auf die verwahrten Wertpapiere ist damit von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Depotbank unabhängig. Eine Sicherung ist deswegen grundsätzlich nicht erforderlich. Trotzdem regelt das neue Anlegerentschädigungsgesetz den Fall, dass eine Bank pflichtwidrig außer Stande ist, die Wertpapiere zurückzugeben, wie folgt: es besteht neben der Haftung der Bank im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH. Der Anspruch gegen die Entschädigungseinrichtung ist der Höhe nach begrenzt auf 90% des Wertes dieser Wertpapiere, maximal jedoch auf den Gegenwert von EUR 20.000. Der Wert der Wertpapiere ist abhängig von der Bonität des jeweiligen Emittenten (Herausgebers). Bei Pfandbriefen (Hypotheken-Pfandbriefen und öffentlichen Pfandbriefen) steht neben der Bonität des Emittenten (Herausgebers) zusätzlich eine Deckungsmasse als Sicherheit zur Verfügung. Wegen ihres geringen Ausfallrisikos sind Pfandbriefe per Gesetz mündelsicher und deckungsstockfähig. Eine Aussage über die Bonität geben Ratings. Diese werden von unabhängigen Agenturen ermittelt und regelmäßig überprüft. Die aktuellen Ratings der HypoVereinsbank (UniCredit Bank AG) bzw. ihrer Emissionen finden Sie hier . 4. FOR CUSTOMERS OF UNICREDIT BANK AG, LONDON BRANCH Your eligible deposits held by a UK establishment of UniCredit Bank AG are protected to a total of £ 85,000 by the Financial Services Compensation Scheme, the UK’s deposit guarantee scheme. This limit is applied to the total of any deposits you have with UniCredit Bank AG, London Branch. Any deposits you hold above the limit are unlikely to be covered. Please click here for further information or visit www.fscs.org.uk. Mistrade-Regelungen in Bezug auf die cats-Handelsplattform 1. Allgemeine Hinweise Zwischen privaten Endkunden von Online Brokern oder Vermögensverwaltern und den Produktgebern in börsengelisteten oder ungelisteten Wertpapieren werden bilateral außerbörslich Wertpapiere gehandelt. Um diese Handelsgeschäfte voll automatisiert zu tätigen, führt die Börse Stuttgart cats GmbH die Handelsplattform cats. Vorteile * Ein effizienter außerbörslicher Handel mit Emittenten von Zertifikaten und Optionsscheinen wird ermöglicht. * Keine Makler- und Börsencourtage für den Kunden. * Handelszeiten von 08:00 bis 22:00 Uhr, Montag bis Freitag. * Quotierung erfolgt in Echtzeit. * Große und niedrige Order-Volumina unterstützen den Handel. 2. Mistrade-Regelung im Einzelnen Im Rahmen des vollautomatisierten Wertpapierhandelsgeschäft sind Regeln vereinbart, wann ein Handelsfehler, d.h. Mistrade vorliegt und unter welchen Bedingungen ein solches Geschäft storniert oder rückabgewickelt wird. * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und BNP paribas * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Citigroup * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Goldman Sachs * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Lang & Schwarz * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Societe Generale S.A. * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Vontobel * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und Morgan Stanley * Mistrade-Regelung zwischen UniCredit Bank AG und JP Morgan ANLEGERSCHUTZ FÜR PRIVATKUNDEN BEI WERTPAPIERGESCHÄFTEN 1. Was ist MiFID? MiFID ist ein regulatorisches Rahmenwerk, das europaweit hohe Standards für den Anlegerschutz setzt. Darüber hinaus regelt und harmonisiert es den Handel in Finanzinstrumenten und damit auch Wertpapieren. MiFID II ist die Überarbeitung und Fortschreibung von MiFID I. Ziel ist es aufgrund veränderter Marktstrukturen, nicht zuletzt als Folge der Finanzkrise, die Transparenz in den Märkten sowie die Effizienz und Integrität der Finanzmärkte zu erhöhen. 2. Änderungen vom Januar 2018 für Sie im Überblick Erweiterte Informationen zu Ihrem Depot, Produkten und Handelsplätzen * Regelmäßige Depotaufstellung Jeweils zum Quartalsende erhalten Sie automatisch eine Depotaufstellung, sowie am Jahresende eine erweiterte Depotaufstellung inklusive Wertveränderung und Kostenübersicht. Nutzen Sie die Gelegenheit und analysieren Sie gemeinsam mit Ihrem Berater die Depotentwicklung. * Verlustmitteilung bei der Vermögensverwaltung oder Hebelprodukten Sollte bei Hebelprodukten (das sind z.B. Optionsscheine oder Knock-out-Zertifikate) ein Verlust von mehr als 10 % oder ein Vielfaches hiervon eintreten, erhalten Sie von uns eine schriftliche Verlustmitteilung. In der Vermögensverwaltung informieren wir sie - ergänzend zum vierteljährlichen Bericht - wenn der Gesamtwert der Vermögensanlagen seit dem letzten Berichtstermin um die vertraglich vereinbarte Schwelle, um 10 % oder ein mehrfaches von 10 % gefallen ist. * Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte In der Beratung und im beratungsfreien Geschäft erhalten Sie von uns ein Basisinformationsblatt für verpackte Anlageprodukte, insbesondere für Zertifikate und Versicherungsanlageprodukte. Das Basisinformationsblatt wird vom Hersteller eines Produktes nach einem von der europäischen Regelung vorgegebenen Standard erstellt. Sie können sich so noch genauer über das empfohlene Produkt informieren. Details zum Basisinformationsblatt (PDF, 117 KB) * Zielmarkt für Finanzinstrumente Für jedes Finanzinstrument wird ein Zielmarkt festgelegt. Dieser beschreibt innerhalb einer Kundengruppe den typischen Endkunden, an den sich ein Produkt richtet. So können bereits im Vorfeld Finanzinstrumente ausgefiltert werden, die nicht zu Ihren Bedürfnissen passen. TIPP: Sie wollen das künftig höhere Papieraufkommen vermeiden? Nutzen Sie Ihr Persönliches Postfach über das HVB Direct Banking. Schon heute können Sie sich Ihre Wertpapierabrechnungen, Steuerinformations- und Orderbelege und Berichte dort einstellen lassen. Künftig wird Ihr Persönliches Postfach noch wichtiger. Beispielsweise auch für eine verzögerungsfreie Bereitstellung der oben genannten Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte. Am besten gleich unter Services aktivieren. Ihr HVB Berater hilft Ihnen bei Bedarf gerne. Vorab-Kosteninformation mit Auswirkung auf Rendite Während eines Beratungsgesprächs, aber auch bei einer beratungsfreien Wertpapierorder erhalten Sie eine Vorab-Kosteninformation. Produkt- und Dienstleistungskosten werden Ihnen vor Ordererteilung ebenso offengelegt wie die Auswirkung der Kosten auf die Rendite. Dadurch können Sie leichter nachvollziehen, wie sich einzelne Kostenblöcke zusammensetzen und wie sich diese Kosten auf die Wertentwicklung der gewünschten Anlage auswirken können. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unser vereinfachtes und transparentes HVB Preismodell für Wertpapiere. HVB Preismodell für Wertpapiere (PDF, 282 KB) Besserer Schutz für Ihre Anlageentscheidung * Das Beratungsprotokoll wird zur Geeignetheitserklärung In der Beratung löst die Geeignetheitserklärung das bisherige Beratungsprotokoll ab. Die wichtigsten Daten der Anlageberatung werden für Sie schriftlich festgehalten. Ebenso wird dokumentiert, dass die empfohlene Anlage für Sie geeignet ist. * Aufzeichnung von Telefongesprächen und weiteren elektronischen Kommunikationsmitteln Wir sind jetzt verpflichtet, Ihre Gespräche mit uns aufzeichnen, sofern es sich bei den Gesprächen um eine Anlageberatung oder eine Ordererteilung im Bereich der Finanzinstrumente handelt. So können Sie später bei Bedarf die Kommunikation mit uns nachvollziehen. TIPP: Sie wünschen keine Aufzeichnung? Wenden Sie sich für Beratungsgespräche und Ordererteilungen an Ihren Berater. Alternativ steht Ihnen auch eine Ordererteilung über Ihr HVB Direct Banking zur Verfügung. 3. RÜCKNAHMEBESCHRÄNKUNG BEI INVESTMENTFONDS Techniken zur Verwaltung der Zu- und Abflüsse durch Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bei Investmentfonds (Liquiditätsmanagementtools) Ziel des Einsatzes von Liquiditätsmanagementtools bei Investmentfonds ist es, dass Investmentfonds besser auf verstärkte Ausgabe- oder Rückgabeverlangen oder besondere Marktbedingungen reagieren können. Es sind insbesondere die folgenden Liquiditätsmanagementtools zu berücksichtigen: a) Rückgabefrist Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die Rückgabe von Anteilen zwar unwiderruflich erklärt werden muss, aber dennoch erst nach Ablauf einer Rückgabefrist erfolgt. Diese Rückgabefrist darf längstens einen Monat betragen. Bei Spezial-AIF kann eine längere Rückgabefrist vorgesehen werden. Der Anleger muss die Rückgabe unwiderruflich erklären und kann während der Rückgabefrist nicht mehr über die Anteile verfügen. Infolgedessen müssen Anleger zunächst berücksichtigen, dass sie bei einer Rückgabe ihrer Anteile am jeweiligen Fonds deren Gegenwert jedenfalls nicht unverzüglich ausbezahlt erhalten. Überdies haben sie das Risiko zu tragen, dass die Rückgabe möglicherweise nur zu einem Anteilwert erfolgt, der – unter Umständen deutlich – unterhalb desjenigen Wertes liegt, den die Anteile zu dem Zeitpunkt aufwiesen, als der Anleger seine Rückgabeerklärung abgegeben hat. Maßgeblich für die Bemessung ist der Wert der Fondsanteile zu dem Zeitpunkt, an dem die Rückgabe tatsächlich erfolgt. b) Möglichkeit einer Rücknahmebeschränkung Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen beschränken kann, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen bestimmten Schwellenwert übersteigen. Eine derartige Beschränkung der Rücknahme darf längstens für 15 Arbeitstage gelten. Die Rücknahme von Anteilen darf beschränkt werden, wenn die Vermögensgegenstände des Fonds andernfalls nicht mehr angemessen im Interesse der Gesamtheit der Anleger liquidiert werden können, um die Rückgabeverlangen der Anleger zu erfüllen. Über eine Beschränkung der Rücknahme von Anteilen sowie deren Aufhebung hat die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Internetseite zu informieren. Insofern müssen Anleger zunächst berücksichtigen, dass die Rücknahme ihrer Anteile am jeweiligen Fonds möglicherweise nicht, nicht zum gewünschten Termin oder nur teilweise erfolgt, Anleger ggf. also nicht alle Fondsanteile, die sie zurückgeben wollten, zum gewünschten Zeitpunkt zurückgeben können. Überdies haben sie das Risiko zu tragen, dass die Rücknahme möglicherweise nur zu einem Anteilwert erfolgt, der – unter Umständen deutlich – unterhalb desjenigen Wertes liegt, den die Anteile zu dem Zeitpunkt aufwiesen, als der Anleger seine Rückgabeerklärung abgegeben hat. Einzelheiten dazu, wie die Rücknahmebeschränkungen eingesetzt werden können und deren Modalitäten sind, enthält der Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. c) Möglichkeit des Swing Pricings Die Anlagebedingungen eines Fonds können vorsehen, dass ein sogenanntes „Swing Pricing“ erfolgen kann. Durch Swing Pricing können durch Rückgabe- oder Ausgabeverlangen von Fondsanteilen verursachte Transaktionskosten bei der Berechnung des Ausgabe- oder Rücknahmepreises berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Recht hat, den Ausgabepreis zu erhöhen bzw. den Rücknahmepreis abzusenken, damit die bereits oder die weiterhin investierten Fondsanleger mit den Transaktionskosten nicht übermäßig belastet, sondern diese vielmehr verursachergerecht verteilt werden. Berücksichtigt werden diese Transaktionskosten gegebenenfalls, indem ein modifizierter Nettoinventarwert berechnet wird und die durch den Überschuss an Rückgabe- oder Ausgabeverlangen verursachten Transaktionskosten dabei mit einbezogen werden. Bei der Berechnung des Rücknahme- oder des Ausgabepreises wird dann dieser modifizierte Nettoinventarwert zu Grunde gelegt. Aus Anlegersicht wird er nachteilig von dem – nicht modifizierten – Nettoinventarwert abweichen. Geben Anleger Anteile zurück, werden diese bei Berücksichtigung des Swing Pricing mithin zu einem geringeren Rücknahmepreis abgerechnet, und wenn Anleger Anteile erwerben wollen, wird der Ausgabepreis etwas höher liegen, als wenn ein Swing Pricing nicht berücksichtigt worden wäre. Dabei können die Anlagebedingungen eines Fonds ein vollständiges oder teilweises Swing Pricing vorsehen. Um ein vollständiges Swing Pricing handelt es sich, wenn diese Methode bei der Rücknahme und Ausgabe von Anteilen stets angewandt wird. Demgegenüber geschieht dies nur teilweise, wenn das Swing Pricing erst bei Überschreiten eines in den Anlagebedingungen festgelegten Schwellenwerts berücksichtigt wird. Anlagebedingungen können dabei auch Vorgaben enthalten, um wieviel Prozent maximal der Nettoinventarwert erhöht oder abgesenkt werden kann, wenn ein Swing-Pricing zur Anwendung kommt. Unter außergewöhnlichen Umständen können diese Sätze jedoch überschritten werden. d) Liquiditätsmanagementtools ausländischer Fonds Auch ausländische Fonds können diese oder ähnliche Liquiditätsmanagementtools einsetzen, die Voraussetzungen und/oder Maßnahmen können im Einzelnen jedoch abweichen. Einzelheiten hierzu enthalten jeweils die Verkaufsprospekte der Fonds. Die gesetzlichen Regelungen für die Rückgabe von offenen Immobilienfonds bleiben hiervon unberührt. MIFID FÜR CIB-KUNDEN Allgemeine Informationen MiFID / MiFIR ist ein regulatorisches Rahmenwerk, das europaweit hohe Standards für den Anlegerschutz setzt und darüber hinaus den Handel mit Finanzinstrumenten regelt und harmonisiert. MiFID II ist die Überarbeitung und Fortschreibung von MiFID I aufgrund veränderter Marktstrukturen als Folge der Finanzkrise und soll insbesondere die Transparenz in den Märkten sowie die Effizienz und Integrität der Finanzmärkte erhöhen. Die MiFID II Richtlinie / MiFIR-Verordnung enthalten strengere Regeln für den Vertrieb von Finanzprodukten zum Schutz der Anleger und werden zum 3. Januar 2018 umgesetzt. Es handelt sich nicht um Änderungen im Produkt- und Dienstleistungsangebot der UniCredit Bank AG. Kosteninformation für MiFID Anleger bei der Nutzung von Multi-Dealer-Plattformen (Fremdwährungs-Derivat) Kostentransparenz im Zusammenhang mit der europäischen Finanzmarktregulierung (MiFID II) Zielgruppe der folgenden Informationen sind MiFID Anleger. Gemäß der MiFID II-Verordnung stellt Ihnen die UniCredit Bank AG im Folgenden eine Übersicht mit Kosteninformationen zur Verfügung. Die Kosteninformationen sollen Sie vorab über alle Kosten und Nebenkosten informieren, die im Zusammenhang mit der Ausführung eines Geschäfts in Finanzinstrumenten zu erwarten sind. Diese ersetzen oder ändern in keiner Weise unsere HIER verfügbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Offenlegung von Kosten und Nebenkosten Kosten und Nebenkosten lassen sich unterteilen in: * Kosten des Finanzinstruments * Kosten für Wertpapierdienstleistungen und/oder Nebenleistungen * Zahlungen Dritter (Zuwendungen) Sofern Zahlungen Dritter vorliegen, werden diese als Teil der Kosten für Wertpapierdienstleistungen gesondert ausgewiesen. Die aggregierten Kosten und Nebenkosten werden sowohl als Geldbetrag in Euro als auch als Prozentsatz angegeben, basierend auf einem angenommenen Nominalbetrag. Die Kosten sind in aggregierter Form dargestellt und lassen sich in anfängliche und laufende Kosten sowie Ausstiegskosten unterteilen. Die Angaben zu Kosten und Nebenkosten basieren auf Schätzungen, die unter normalen Marktbedingungen gelten, und auf der Grundlage von Erfahrungen und Marktpraktiken der Vergangenheit ermittelt werden. Alle Informationen werden auf dem neuesten Stand gehalten. Bei OTC-Derivaten beziehen sich die Kosten und Nebenkosten grundsätzlich nur auf die Kosten des Finanzinstruments. Laufende Kosten und Ausstiegskosten entfallen, da davon ausgegangen wird, dass OTC-Derivate bis zur Fälligkeit gehalten werden. Die Höhe der Kosten und Nebenkosten hängen davon ab, ob OTC-Derivate im Rahmen eines Besicherungsvertrags (besichert) oder unbesichert gehandelt werden. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte Ihrem individuellen Besicherungsvertrag oder wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner der UniCredit Bank AG. In der Kostenübersicht unten finden Sie Tabellen zu allen Kosten und Nebenkosten, gegliedert nach Produktgruppen, Laufzeiten und Währungen. Die Kosten und Nebenkosten basieren auf dem jeweils in der Tabelle angegebenen Nominal bzw. Bezugsbetrag und gelten unter normalen Marktbedingungen. Kostenübersicht für MiFID Anleger bei der Nutzung von Multi-Dealer-Plattformen (Fremdwährungsderviat) Sollten Sie weitere Informationen zu Produkten und Dienstleistungen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner der UniCredit Bank AG. Reporting Das detaillierte Reporting gemäß RTS 27 und RTS 28 finden Sie hier . LEI (Legal Entity Identifier) der UniCredit Bank AG Anbei finden Sie die LEI der UniCredit Bank AG: 2ZCNRR8UK83OBTEK2170 Grundsätze Hier einige ausgewählte Grundsatzdokumente der UniCredit Bank AG zu wichtigen Themenbereichen der MIFID II Regulierung: Informationen zu Geschäften in Finanzinstrumenten Generelle Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten Ausführungsgrundsätze für Geschäfte in Finanzinstrumenten - Gültig ab 15.08.2021 Die Zuteilungsgrundsätze sind nur in englischer Sprache verfügbar und finden Sie hier . SYSTEMATISCHER INTERNALISIERER Die UniCredit Bank AG ist systematischer Internalisierer (SI) gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 MiFID II für die folgenden Gruppen von Finanzinstrumenten oder Untergruppen davon * Aktien (SHR): nur ausgewählte Aktien mit Zulassung an einem europäischen Handelsplatz * Verbriefte Derivate (SDR): alle von UniCredit Bank AG emittierten strukturierten Derivate * Anleihen (BON): Alle Anleihen, inkl. Wandelanleihen * Strukturierte Finanzprodukte (SFP): Alle strukturierten Finanz Produkte (Wertpapierart ABS-Wertpapiere) * OTC-Derivative (DER): Alle Zins- und Devisen OTC-Derivate Dazu hat die UniCredit Bank AG die erforderliche Registrierung bei der BaFin vorgenommen. Diese Finanzinstrumente sind über elektronische Handelsplattformen und/oder over-the-counter handelbar. Eine künftige Aufnahme von weiteren Produkten wird von der UniCredit Bank AG kommuniziert. Die UniCredit Bank AG wird die regulatorischen Verpflichtungen zur Handelstransparenz über den APA/ARM Deutsche Börse (Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 und 2017/587 der Kommission / Artikel 20 und 21 MiFIR) sowie die Veröffentlichung der vierteljährlichen Berichte über die Ausführungsqualität (Delegierte Verordnung (EU) 2016/3333 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU) auf ihrer Internetseite https://www.hvb.de/mifid sicherstellen. Die relevanten Kennungen der UniCredit Bank AG sind: MIC Code: UCDE LEI: 2ZCNRR8UK83OBTEK2170 Die Bedingungen und Zugang zu den Kursofferten nach Artikel 14 und Artikel 18 MiFIR wird durch folgende Geschäftspolitik geregelt: Servicebeschreibung systematischer Internalisierer Übermittlung von Orders Nach Artikel 30 Absatz 1 MiFIR sind indirekte Clearingvereinbarungen für börsengehandelte Derivate zulässig, sofern durch diese Vereinbarungen i) das Risiko der Gegenpartei nicht steigt und ii) sichergestellt ist, dass die Gegenpartei einen ebenso hohen Schutz genießt, wie er direkten Kunden nach den Artikeln 39 und 48 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR) garantiert wird. FAQs Weitere Informationen und FAQs finden Sie hier . LEGAL INFORMATION Detailed information you will find here . Disclaimer CIB Information Restrictions on the promotion, offering, distribution and sale of contingent convertible securities ("CoCos") to retail investors Some regulatory authorities in various jurisdictions have adopted or published laws, regulations or guidances with respect to the offer and/ or sale of contingent convertible securities. In particular UniCredit Bank AG is required to comply with the rules set out in the Temporary Marketing Restriction (Contingent Convertible Securities) Instrument 2014, imposed by the U.K. Financial Conduct Authority, which took effect on 1 October 2014 (as amended or replaced from time to time, the "TMR Rules"). Under these rules certain contingent write-downs or convertible securities must not be sold to retail clients in the EEA. Furthermore, nothing may be done that would or might result in the buying of such securities or the holding of a beneficial interest in such securities by a retail client in the EEA (in each case within the meaning of the TMR Rules), other than in accordance with the limited exemptions set out in the TMR Rules. When offering or selling the securities to you, UniCredit Bank AG will assume that, * you are not a retail client in the EEA (as defined in the TMR Rules); * whether or not you are subject to the TMR Rules, you will not sell or offer the securities to retail clients in the EEA or do anything (including the distribution of the attached document(s)) that would or might result in the buying of the securities or the holding of a beneficial interest in the securities by a retail client in the EEA (in each case within the meaning of the TMR Rules), other than in circumstances that do not give rise to a contravention of the TMR Rules and * you will at all times comply with all applicable laws, regulations and regulatory guidance (whether inside or outside the EEA) relating to the promotion, offering, distribution and/or sale of the securities, including any such laws, regulations and regulatory guidance relating to determining the appropriateness and/or suitability of an investment in the securities by investors in any relevant jurisdiction. Where acting as agent on behalf of a disclosed or undisclosed client when purchasing, or making or accepting an offer to purchase, the securities from the Issuer and/or UniCredit, the foregoing assumptions will be made with respect to both the agent and its underlying client. UniCredit Bank AG will assume the above whenever UniCredit Bank AG offers and/ or sells securities to you. For the avoidance of doubt: UniCredit Bank AG is not liable for any decision and/or investment made by you and you should diligently explore how the securities work and what the related risks are. UniCredit Bank AG is subject to regulation by the European Central Bank and the Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). UniCredit Bank AG IBOR's Reform (Reform des Referenzzinssatzes) Weitere Informationen finden Sie hier . IBOR's Reform (Reform des Referenzzinssatzes) Weitere Informationen finden Sie hier . PRIIPS - KIDs-OTC Weitere Informationen finden Sie hier . EMIR - EUROPÄISCHE MARKTINFRASTRUKTUR VERORDNUNG OBLIGATORISCHE PUBLIKATIONEN Hinweise EMIR - Allgemeine Informationen: UniCredit Bank AG ist eine finanzielle Gegenpartei im Sinne von EMIR mit der folgenden LEI (Legal Entity Identifier): 2ZCNRR8UK83OBTEK2170. UniCredit Bank AG ist ein Finanzinstitut der Kategorie 1 im Sinne der Clearingpflicht für Zinsderivate in den Währungen EUR, GBP, JPY, USD, NOK, PLN und SEK. Sowie ein Finanzinstitut der Kategorie 2 im Sinne der Clearingpflicht für Kreditderivate. Gemäß EMIR Artikel 36 (EU 2016/2251) erfüllt die UniCredit Bank AG ihre Ersteinschusspflicht ab 1. September 2018. Schweizer FMIA UniCredit Bank AG ist eine "Large Financial Counterparty (FC+)" im Sinne des "Swiss Federal Act on Market Infrastructures and Market Conduct in Securities and Derivatives Trading" vom 19. June 2015 ("FMIA"). Dodd-Frank UniCredit Bank AG ist ein registrierter Swap Dealer ("SD") unter der Aufsicht der CFTC, sowie ein Mitglied der "National Futures Association" ("NFA"). EMIR Artikel 39 Die folgenden Informationen richten sich nicht an Privatpersonen - diese sind von EMIR ausgenommen - sie sind bestimmt für Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 (8)-(10). Im Rahmen der Europäischen Marktinfrastruktur Verordnung 648/2012 vom 4.07.2012 (EMIR) müssen zentrale Gegenparteien (CCPs) und ihre Clearingmitglieder (CPs) ihren Kunden (FCs, NFCs) mindestens die Wahl zwischen einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung und einer Einzelkunden-Kontentrennung anbieten. Auf dieser Webseite finden Sie Informationen über diese Arten der Kontotrennung, den Absicherungsgrad sowie die damit verbundenen Kosten, Gebühren und Risiken. Die UniCredit Bank AG ist nach EMIR Art. 39 Abs. 7 dazu verpflichtet, diese Informationen öffentlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungen werden von Zeit zu Zeit aktualisiert. Bitte kontaktieren Sie Ihren Kundenbetreuer, falls Sie hierzu Fragen haben. Weitere Informationen: Informationsdokument zu den rechtlichen Rahmenbedinungen für die Kunden-Konten-Trennung Conditions and Pricing Guidelines for the Clearing of Listed Derivatives Products (ETD´s) under EMIR Articles 38(1) and 39(7) and Commission Delegated Regulation (EU) 2017/2154 supplementing Regulation (EU) No 600/2017(MIFIR-RTS) EMIR Artikel 11 Pflichtveröffentlichung: Angehängte gruppeninterne OTC-Derivate Geschäftsvolumen wurden von der Verordnung (EU) 648/2012 (Besicherungspflicht) nach Art. 11, Abs. 6 EMIR ganz befreit. EMIR - European Market Infrastructure Regulation Mandatory publications Further informations you will find here . STEUERN Inländische Steuern 1. Investmentsteuerreform - wichtige Änderungen ab dem 1. Januar 2018 Die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds und deren Anlegern unterliegt ab dem 1.1.2018 grundlegenden Änderungen. Alle wichtigen Informationen haben wir für Sie zusammengefasst: Informationen zum Investmentsteuerreformgesetz 2. Abgeltungsteuer Die Abgeltungsteuer gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge. Erfahren Sie jetzt mehr über die Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen. Einführung seit 1.1.2009 Seit diesem Datum gilt grundsätzlich für alle Kapitalerträge die Abgeltungsteuer - eine Pauschalsteuer, die für Privatanleger abgeltend wirkt. Für verschiedene Anlageformen, die vor diesem Datum angeschafft wurden, gelten weiterhin die alten Regelungen bei Veräußerung oder Einlösung. Wichtiges im Überblick * Einführung einer allgemeinen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer * Einheitliche Besteuerung von Zinserträgen, Dividenden, Erträgen aus Investmentfonds, Zertifikatserträgen und Veräußerungsgewinnen aus Wertpapieren und Investmentanteilen * Inländische Banken führen direkt die Abgeltungsteuer ab * Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist * Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens bei Aktien * Wegfall der Anrechenbarkeit von Werbungskosten Weitere Informationen zum Downloaden: Antrag zur Freistellung von Kapitalertragsteuerabzug 3. Steuerliche Bescheinigungen Wir klären Ihre Fragen und geben Ihnen einen Überblick über die steuerlichen Bescheinigungen für das vorangegangene Jahr. Welche steuerlichen Bescheinigungen gibt es für das vorangegangene Jahr? 1. Bezeichnungen der steuerlichen Bescheinigungen 2. Jahressteuerbescheinigung (JStB) 3. Jahressteuerbescheinigung mit Verlustbescheinigung 4. Zeitraumbezogene Steuerbescheinigung (ZStB) 5. Einzelaufstellung (EA) zur JStB und ZStB 6. Einzelsteuerbescheinigung (EstB) 7. Erträgnisaufstellung (ERTA) 1. Privatkunden (Steuerinländer) 2. X 3. X 4. 5. X 6. 7. X 1. Privatkunden (Steuerinländer) 2. 3. 4. X 5. X 6. X 7. X 1. Steuerausländer* 2. 3. 4. 5. 6. X 7. X * 1 * 2 * 3 * 4 * 5 Steuerausländer* Zusätzliche Informationen zu den steuerlichen Bescheinigungen sowie Fragen & Antworten zu Themen wie: * Welche steuerlichen Bescheinigungen gibt es und wie erhalte ich diese? * Wann benötige ich eine Steuerbescheinigung und wann eine Verlustbescheinigung? * Muss ich diese beantragen oder wird sie mir automatisch zugestellt bzw. was kostet sie? finden Sie im Downloadbereich Steuerbescheinigungen generell Häufig gestellte Fragen 4. Freistellungsauftrag Möchten Sie Ihre Kapitalerträge vom Steuerabzug freistellen? Wir bieten Ihnen wichtige Informationen sowie die Möglichkeit Ihren Freistellungsauftrag einfach und direkt abzuschließen. Möchten Sie Ihre Kapitalerträge vom Steuerabzug freistellen Die Basis für die Abgeltungsteuer sind die Brutto-Kapitalerträge abzüglich des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro für Ledige (1.602 Euro für Zusammenveranlagte). Der Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren oder Refinanzierungskosten ist seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht möglich. Transaktionskosten bei der Veräußerung von Kapitalanlagen sind weiterhin bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abzugsfähig. Hinweis: Für Ihren Freistellungsauftrag benötigen Sie unbedingt Ihre Identifikationsnummer; siehe hierzu: "Antrag zur Freitstellung von Kapitalertragssteuerabzug" Ihr Weg zum Freistellungsauftrag * Online via HVB Online BAnking * Über Ihren Kundenbetreuer in Ihrer Filiale vor Ort * Per Post: Einfach Antrag ausfüllen, unterschreiben und an uns zurück Tipp: Eventuell kommt für Sie auch eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung in Frage? Mit dieser lässt sich die Auszahlung von Kapitalerträgen ohne Abzug der Abgeltungsteuer erreichen. Beantragen Sie diese bei Ihrem Finanzamt! Weitere Informationen zum Downloaden Antrag zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug 5. Kirchensteuer Seit dem 1. Januar 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei steuerpflichtigen Privatvermögen automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt. 5.1 Soll Ihre Kirchensteuer künftig automatisch abgeführt werden? Für Kirchenmitglieder führen wir seit 1. Januar 2015 die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer automatisch an das Finanzamt ab, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 801 €, Zusammenveranlagte: 1.602 €) übersteigen. Zur Vereinfachung fragen wir Ihre Religionszugehörigkeit jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie der jährlichen Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit durch das BZSt nicht zustimmen, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres beim Bundesministerium für Finanzen widersprechen ( www.formulare-bfinv.de , "Kirchensteuer"). Ein bereits beantragter Sperrvermerk gilt bis zu seinem Widerruf, wir führen dann keine Kirchensteuer ab. Im Folgejahr sind Sie dann zur Abgabe einer Steuererklärung zur Erhebung der Kirchensteuer verpflichtet. Bitte lesen Sie die weiterführenden Informationen bzw. informieren Sie sich bei Ihrem Betreuer. Informationen zur Kirchensteuer 5. Rechtliche Hinweise Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der o. g. Angaben kann nicht übernommen werden. Sie dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Finanzbehörden im Einzelfall eine andere rechtliche Beurteilung für zutreffend halten. Zudem kann die Rechtslage durch Rechtsprechung, Gesetzgebung oder Verwaltung verändert werden. Zur Beurteilung Ihrer persönlichen Verhältnisse empfehlen wir daher eine individuelle Beratung durch einen berechtigten Berufsträger. Ausländische Steuern 1. Ausländische Quellensteuer 1.1 US-Quellensteuer Natürliche Personen Sie haben US-quellensteuerrelevante Wertpapiere im Depot? Unter bestimmten Voraussetzungen können wir auf Dividenden und Zinsen aus US-Wertpapieren reduzierte US-Quellensteuersätze anwenden. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA werden z. B. 0 % auf Zinsen oder 15 % auf Dividenden statt generell 30 % Quellensteuer abgerechnet. Welche (unterzeichneten) Dokumente benötigen wir von Ihnen? * Für die Dokumentation ist lediglich ein vollständig und korrekt ausgefülltes Formular W-8BEN notwendig * Bei Gemeinschaftsdepots ist für jeden Depotinhaber jeweils ein separates Formular auszufüllen und einzureichen Auswirkungen: * Bis zur Einreichung der vollständigen Dokumentation werden alle Ertragszahlungen für US-amerikanische Wertpapiere mit 30 % US-Quellensteuer abgerechnet * Sollten sich im Laufe der Zeit Änderungen an den Daten ergeben, bitten wir Sie, uns unverzüglich zu informieren 1.2 Quellensteuer - Weitere Länder Bei Erträgen (Dividenden/ Zinsen) aus ausländischen Wertpapieren weiterer Länder kann es auch zu Quellensteuerabzügen kommen. Die genaue Höhe legt dabei der jeweilige Quellenstaat (Land des Emittenten) fest. Die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diversen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind Voraussetzung dafür, dass in bestimmten Fällen eine Vorabreduzierung oder Rückforderung von ausländischen Quellensteuern auf den jeweils vereinbarten DBA-Satz möglich ist. Für einige Länder bietet die HypoVereinsbank ihren Depotkunden diese Quellensteuer-Services an. Voraussetzungen hierfür sind unter anderen, dass die Depotinhaber steuerlich in Deutschland ansässig sind und der HypoVereinsbank eine entsprechende Weisung erteilen. Weitere Voraussetzungen und Informationen zu den angebotenen Services finden Sie in unseren Informationsblättern: Informationsblatt Quellensteuervorabreduzierung Informationsblatt Quelllensteuerrückforderung Welche (unterzeichneten) Dokumente benötigen wir von Ihnen? Quellensteuerrückforderung – Vollmacht Quellensteuerrückforderung – Anlage zur Vollmacht für Gesellschafter, Beteiligte, wirtschaftlich Berechtigte Auftrag zur Vorabreduzierung ausländischer Quellensteuer Internationales Steuerrecht Als globaler Premium-Anbieter sind wir auch führend beteiligt an der Umsetzung des internationalen Steuerrechts in folgenden zwei Themengebieten: 1. FATCA ist ein US-Steuergesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten von in den USA steuerpflichtigen Personen. Das Gesetz verlangt von ausländischen Finanzinstituten, steuerlich relevante Informationen über US-Personen an die US-Steuerbehörde zu melden. Primäre Zielsetzung des FATCA ist dabei, die korrekte Besteuerung von in den USA steuerpflichtigen Personen sicherzustellen. Die Bundesrepublik Deutschland hat in diesem Zusammenhang ein zwischenstaatliches Abkommen mit den USA abgeschlossen. Dieses Abkommen zielt auf den kundenbezogenen Informationsaustausch mit den Steuerbehörden ab. Daraus resultiert die Verpflichtung für deutsche Finanzinstitute, kundenbezogene Daten von in den USA steuerpflichtigen Personen an die deutsche Steuerbehörde (BZSt - Bundeszentralamt für Steuern) zu melden. 2. CRS steht für Common Reporting Standard und ist ein EU-weites Gesetz zum automatischen Steuerdatenaustausch, das zum 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Bekannt ist dieses Thema auch als AEOI (Automatic Exchange of Information). Das Ziel vor CRS ist die Gewährleistung von Steuertransparenz auf globaler Ebene und die Implementierung eines einheitlichen Modells für einen internationalen steuerlichen Informationsaustausches zur Identifizierung von steuerpflichtigen Personen. Somit verlangt CRS künftig die Identifizierung ausländischer Finanzkonten durch die Finanzinstitute und die anschließende Meldung dieser Konten an die lokale Steuerbehörde. Anschließend erfolgt ein multilateraler Austausch zwischen den einzelnen Steuerbehörden der teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Ausführliche Informationen zu FATCA und CRS finden Sie hier . Weitere Informationen * Basisprospekte (Base Prospectus) / Verkaufsprospekte * Informationen zum Datenschutz * Geschäftsbedingungen und Konditionen * Mögliche Interessenkonflikte * Conflict of Interest Policy: Generelle Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten * Conflict of Interest Policy: English Version Grundschuldlöschung Das Grundbuch Ihrer Immobilie ist noch mit einer Grundschuld zu Gunsten der UniCredit Bank AG belastet, obwohl die Immobilienfinanzierung schon getilgt ist? Sie wollen diese Grundschuld löschen lassen? Bitte ergänzen Sie die Angaben in dem beigefügten Formular und senden Sie dieses an die angegebene Adresse. Ihr Auftrag wird dann schnellstmöglich bearbeitet. Grundschuldbestellung Anbei das Textmuster für die Bestellung einer Grundschuld beim Notar (Version: 001-01012021). Das Textmuster ist mit einem Kennwort geschützt, dieses erhält der Notar direkt vom zuständigen Bankmitarbeiter. Impressum Rechtliche Hinweise Datenschutz Geschäftsbedingungen & Konditionen Lob & Kritik © 2022 HypoVereinsbank Cookie Einstellungen Wir verwenden Cookies, um Informationen über die Nutzung der Webseite zu sammeln. Diese Cookies helfen uns dabei, Ihnen ein optimales Online-Erlebnis zu bieten. Sie können entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Statistik Marketing Personalisierung Statistik Mithilfe dieser Cookies können wir anhand von anonymisierten Informationen unsere Webseite optimieren. Marketing Mithilfe dieser Cookies können wir Anzeigen für Sie ansprechender und relevanter gestalten.Personalisierung Mithilfe dieser Cookies können wir Ihnen zukünftig individualisierte Inhalte und Angebote passend zu Ihren Interessen anzeigen. Details einblenden Details ausblenden Eine Übersicht der Cookies finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen. Auswahl akzeptieren Alle akzeptieren Impressum | View in English