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#51 Markenrecht
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#51 Markenrecht
Veröffentlicht am: 22.07.2022
In dieser Sonderfolge widmen wir uns dem Thema Markenrecht - Welche Arten gibt
es, wie läuft das mit der Registrierung und Übertragung und was passiert bei
Markenverletzung.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.

In dieser Sonderfolge widmen wir uns dem Thema Markenrecht. Wir geben einen
Überblick über das Materielle Markenrecht und beginnen mit dem Markenbegriff:

Der österreichische Markenbegriff wird in § 1 des Markenschutzgesetzes 1970
(MarkSchG) wortwörtlich i.d.F. BGBl. I Nr. 91/2018 definiert:

Demnach können Marken Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter,
einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die
Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind.

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden und im Markenregister in einer Weise dargestellt zu
werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem
Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Als Marke kommen im Sinne der österreichischen Rechtsprechung in Zusammenhang
mit der Rechtsprechung des EuGH insbesondere die nachstehend aufgezählten Marken
in Frage. Mit der Übernahme der Markendefinition des Art 3 der RL 2015/2436/EU
eröffnet sich allerdings auch die Möglichkeit zur Registrierung neuer
Markenformen (z.B. Mustermarken oder Multimediamarken etc.) sowie weiters die
Wiedergabe von bereits bisher bestehende Markenformen in neuen
Darstellungsformen (z.B. Klangmarken, Hologrammmarken etc.).

Als Eintragungserfordernis sind nach wie vor die Kriterien maßgeblich, die der
EuGH im Sieckmann-Erkenntnis festgelegt hat (EuGH 12.12.2002, C-273/00, GRUR
2003, 145 = RdW 2003/1a). Das Zeichen muss in eindeutiger, präziser, in sich
abgeschlossener, leicht zugänglicher, verständlicher, dauerhafter und objektiver
Weise darstellbar sein. Dies darf künftig allerdings in jeder geeigneten Form
unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologien erfolgen, solange die
Darstellung mit Mitteln erfolgt, die ausreichende Garantien bieten (vgl.
Erwägungsgrund 13 der RL 2015/2436/EU, Kriwanek, Lexis360,
Gesetzgebung/Markenschutzgesetz, Jänner 2019).

a) Bildmarken
Dabei handelt es sich um Zeichen, bestehend aus graphischen oder bildlichen
Darstellungen, ohne Wörter oder Schriftzeichen zu enthalten (z.B. reine Logos).
Dazu zählen auch sogenannte Positionsmarken, bei denen die Marke in einer
Darstellung besteht, die zeigt, dass ein - selbst nicht geschütztes - Zeichen
sich an einer bestimmten Stelle befindet z.B. Streifen an einer bestimmten
Stelle der Kleidung. Bei Positionsmarken stellt sich die Frage der
Unterscheidungskraft (Grünzweig, Markenrecht § 1 Rz 33).

b) Farbmarken
Auch wenn Farben als solche im Allgemeininteresse einem Freihaltebedürfnis
unterliegen können, sind sie dennoch schutzfähig, wenn sie in besonderen Fällen
als Unterscheidungsmerkmal bei den Verkehrskreisen wahrgenommen werden. Gleiches
gilt für Farbkombinationen (Grünzweig, Markenrecht § 4 Rz 12). Eine Farbe oder
Farbkombination ist nur dann schutzwürdig, wenn genau diese als
Geschäftsabzeichen oder Marke sich in ihrer konkreten Erscheinungsform innerhalb
der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen für ein Unternehmen oder
bestimmte Produkte durchgesetzt hat (Egon Engin-Deniz, MSchG3 35).

c) Wortmarken
Wortmarken bestehen aus Buchstabenkombinationen oder einem oder mehreren
Wörtern. Auch Personennamen können eine Wortmarke bilden. Werktitel können nicht
als Marken für das von ihnen bezeichnete Werk geschützt werden, sie können aber
als Marke für andere Waren oder Dienstleistungen markenfähig sein (Grünzweig,
Markenrecht § 1 Rz 34).

d) Wort-Bildmarken
Wort-Bildmarken stellen eine Kombination der unter Punkt a) und Punkt c)
angeführten Zeichen dar, wobei es für den Schutz der Wort-Bildmarke gegenüber
konkurrierenden Zeichen darauf ankommt, ob das Wort oder das Bildelement im
Vordergrund steht (Grünzweig, Markenrecht § 1 Rz 35).
Die österreichische Rechtsprechung legt hier den Schwerpunkt auf die
Wortelemente der Marke: ein aus Wort- und Bildelementen zusammengesetztes
Zeichen ist so lange als reine Wortmarke zu behandeln, als seine Bilder auf die
Ausgestaltung nicht zu charakteristisch sind, dass sie von dem beteiligten
Verkehrskreisen als wesentlich aufgefasst werden, weil die Wortelemente völlig
zurücktreten (OPM 7.11.1992, ÖBl 1993,155 = WBl 1993/175 - Candy und Company;
vgl. Grünzweig, Markenrecht § 1 Rz 35a).

e) Klangmarken
Klangmarken als solche sind in § 1 MarkSchG nicht ausdrücklich angeführt. Es
ergibt sich allerdings aus § 16 Abs. 2 MarkSchG, dass derartige Marken zulässig
sind. Auch der EuGH hält fest, dass Klangmarken (Hörmarken) nach der MarkenRL
generell zulässig sind. Für die eindeutige graphische Darstellung ist eine
Aufzeichnung in Notenschrift, mit Notenschlüssel, Noten und Pausen ausreichend
(EuGH 27.11.2003, C-283/01, ÖBl-LS 2004/45 – Hörzeichen; vgl. Grünzweig,
Markenrecht § 1 Rz 36).
Für die Neudefinition des Markenbegriffs in § 1 MarkSchG wird in Zusammenschau
mit § 16 Abs. 2 MarkSchG die Möglichkeit eröffnet, Klangmarken in der Form zu
registrieren, als bei der Anmeldung einer solchen diese sowohl in einer
Darstellung in Notenschrift oder in Form eines Sonagramms als auch zusätzlich in
Form einer akustischen Wiedergabe auf einem Datenträger vorzulegen ist (vgl.
Grünzweig, Markenrecht § 1 Rz 36a).

f) Geruchsmarken
Im Gegensatz zum Harmonisierungsamt, welches Markenschutz für Duftmarken bereits
anerkannt hat (HABL 11.02.1999 – Smell of Fresh Cut Grass; vgl. Egon
Engin-Deniz, MSchG2 55f), hat der EuGH in einer Entscheidung zur Frage der
Schutzfähigkeit von Duftmarken anderweitig Stellung genommen und diese – hier
noch basierend auf dem jedenfalls zukünftig nicht mehr gültigem Kriterium der
grafischen Darstellbarkeit – verneint (EuGH 12.12.2002, C-273/00, ÖBl 2003, 27 =
wbl 2003, 29 = ZER 2003, 360 – Sieckmann). Aufgrund des Grundsatzes der
richtlinienkonformen Interpretation, wonach das österreichische Markenrecht im
Einklang mit der MarkenRL zu interpretieren ist, ist diese Entscheidung des EuGH
auch im Anwendungsbereich des österreichischen MarkSchG beachtlich. Abgesehen
von der Registrierbarkeit stellen sich bei Geruchsmarken die Fragen nach Art und
Ausmaß der rechtserhaltenden Benützung, der Verwechslungsgefahr und damit des
Schutzumfanges im Eingriffsstreit. Es kann davon ausgegangen werden, dass der
Schutzumfang einer Geruchsmarke entsprechend eng auszulegen wäre (Egon
Engin-Deniz, MSchG3 33 f).

g) Geschmacksmarken
Zwar ist auch der Schutz von Geschmacksmarken nach Definition des MarkSchG nicht
absolut ausgeschlossen, ein diesbezüglicher Schutz kann jedoch nur dann
bestehen, wenn die Marke (dauerhaft) darstellbar ist, was – ebenso wie bei
Düften – (derzeit) nicht möglich sein dürfte (Egon Engin-Deniz, MSchG3 34).

h) Körperliche Marken
Darunter sind vor allem dreidimensionale Marken (Formmarken) und hier wiederum
die Verpackung von Waren zu verstehen. Sie bestehen aus der äußeren Gestalt
einer Sache und liegen daher nahe beim Geschmacksmuster. Körperliche Marken
kommen für eine Registrierung in Betracht, wenn sie eigenartig sind (vgl.
Grünzweig, Markenrecht § 1 Rz 37).

Sofern sich derartige Formen bzw. Verpackungen zwangsläufig aus der Art der Ware
ergeben und rein funktionsbedingt sind, wird derartigen Formen keine
Unterscheidungskraft und damit kein Markenschutz zuerkannt (vgl. OGH 11.05.1976,
4 Ob 314/76, ÖBl 1976, 154, Grünzweig, Markenrecht § 1 Rz 37 ff). Ebenso wenig
wie die bestimmte Form einer Ware, kann auch die Form einer Umhüllung (einer
Flasche oder eines Gefäßes) die Funktion eines unterscheidenden Zeichens
erfüllen, wenn ihr ausschließlich oder doch überwiegend technisch funktionelle
Bedeutung zukommt (vgl. OGH 10.03.1987, 4 Ob 315/87, ÖBl 1987, 63).

Bei Formmarken ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Form als Herkunftshinweis
aufgefasst wird, da auch hier das geschützte Zeichen mit dem Erscheinungsbild
der Ware verschmelzen kann. Dabei kommt es darauf an, ob die mit der Ware
identische oder ihr ähnliche Form in ihrer Gesamtgestaltung so untergeht oder
mit ihr verschmilzt, dass sie darin vom Verkehr nicht mehr als herauslösbares
Zeichen erkannt wird (OGH vom 20.1.2004, 4Ob222/03f, ÖBl 2004,168 - Juvina
Flasche; Grünzweig, Markenrecht § 1 Rz 38 f).

Insgesamt ist die Rsp der Europäischen Gerichte sehr restriktiv. Fälle, in denen
einer Formmarke Schutz zuerkannt wird, sind kaum zu finden (vgl. Grünzweig,
Markenrecht § 1 Rz 40a).

i) Verbandsmarken
Die Verbandsmarke betreffenden Normen wurden – in Entsprechung des Art. 7bis PVÜ
– im Jahre 1930 mit einem Gesetz über den Schutz von Verbandsmarken geschaffen.
Diese Bestimmungen wurden 1953 im Zuge einer Wiederverlautbarung in das MarkSchG
eingegliedert. Die einschlägigen Bestimmungen befinden sich heute im VI.
Abschnitt, in den §§ 62 ff MarkSchG.

Gemäß § 62 Abs. 1 MarkSchG können Verbände mit Rechtspersönlichkeit Marken
anmelden, die zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder
dienen sollen und zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen von
denen anderer Unternehmen geeignet sind; gemäß Abs. 2 leg. cit. stehen die
juristischen Personen des öffentlichen Rechts den in Abs. 1 leg. cit.
bezeichneten Verbänden gleich.

Verbandsmarken unterscheiden sich von Individualmarken, die auf die Herkunft von
einzelnen Unternehmen hinweisen, dadurch, dass Verbandsmarken auf Gruppen von
selbstständigen Unternehmern deuten. In Folge dieses funktionellen Unterschieds
zwischen den beiden Markenarten ergibt sich die Notwendigkeit besonderer
Regelungen für die Anmeldung, die Übertragung und die Löschung von
Verbandsmarken, welche in den oben genannten Gesetzesstellen zusammengefasst
sind. Im Übrigen sind auch auf Verbandsmarken die Bestimmungen des MarkSchG
anzuwenden (Kucsko, Markenschutz 866 ff). § 62 Abs. 3 MarkSchG erklärt die für
Individualmarken geltenden Vorschriften auch für Verbandsmarken als anwendbar,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Dass dies für die §§ 4 Abs. 2, 31 MarkSchG
sowie für § 9 Abs. 3 UWG gesondert hervorgehoben wird, liegt daran, dass diese
Bestimmungen auf Verbandsmarken ihrem Wortlaut nach nicht ohne Weiteres
angewendet werden könnten (Koppensteiner, Markenrecht 213 Rz 5). Die
materiellrechtlichen Sonderregelungen befinden sich in den §§ 63 Abs. 1
(Verbandssatzung), 65 (Übertragung des Rechts), 66 (Löschung) und 67
(Schadensberechnung). Zumal bei der Verbandsmarke die Herkunft nicht auf ein
einzelnes Unternehmen, sondern auf eine Gruppe von selbstständigen Unternehmen
hindeutet, ist die Garantiefunktion betont. Der Verband steht folglich gleichsam
als Garant dafür, dass die Mitglieder, die diese Marke verwenden, bestimmte
Standards erfüllen. Dies ist ein weiterer Grund für die angeführten
Sonderregelungen (Kucsko,  Roadmap Geistiges Eigentum, 20f; Kucsko, Geistiges
Eigentum 540 ff ).

Zum Schutzgegenstand ist anzuführen, dass als Verbandsmarken Waren- und
Dienstleistungsmarken in Betracht kommen; wie bei Individualmarken sind Wort-,
Bild- und Word-Bild-Marken zulässig (Kucsko, Geistiges Eigentum 543).

§63a MarkSchG definiert die Gewährleistungsmarke. Dies ist eine Marke, die bei
der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, die Waren oder
Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise
der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die
Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften, ausgenommen die geografische
Herkunft, gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige
Gewährleistung besteht.

Eine Gewährleistungsmarke kann nur anmelden, wer keine gewerbliche Tätigkeit
ausübt, die die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die eine
Gewährleistung besteht, umfasst.

Gewährleistungsmarken dienen dazu, gewisse Qualitätsstandards der unter der
Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen zu garantieren. Sie sind bei der
Anmeldung als solche zu bezeichnen, gemäß § 83a Abs. 3 MarkSchG ist bei der
Anmeldung eine Markensatzung mit bestimmt definiertem Inhalt beizufügen.

j) Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
In Abschnitt VII. des MarkSchG, den §§ 68 ff, finden sich Normen, welche
geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr.
1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl.
Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1, betreffen. Aufgrund dieses Umstands kann an
dieser Stelle auf die europäischen Normierungen verwiesen werden. Anträge auf
Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf Änderung der Spezifikation oder auf
Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind gemäß § 68 Abs. 1 MarkSchG beim
Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.

Nun zum Erwerb des Markenrechts:

Für den Erwerb des Markenrechts in Österreich gilt grundsätzlich das
Registrierungsprinzip, d.h., dass die Marke konstitutiv erst mit Eintragung im
Markenregister des österreichischen Patentamtes (ÖPA) erworben wird, wie im
Folgenden noch näher auszuführen sein wird.

Für Markenrechte, die für Österreich aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
erworben werden, gilt das MarkSchG sinngemäß, wobei allerdings derartige Marken
auf ihre Gesetzmäßigkeit (keine Registrierungshindernisse) vom Patentamt zu
überprüfen sind.

Für Unionsmarken gilt gem. § 2 Abs. 3 MarkSchG generell, dass diese der
österreichischen Marke gleichzuhalten sind, sofern aus unionsrechtlichen
Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht.

Welche Registrierungshindernisse gibt es?

Gemäß den Erwägungsgründen der RL 2008/95/EG sollten die Mitgliedstaaten in
ihrem Recht, Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe beizubehalten oder
einzuführen, frei sein, soweit die RL keine Angleichungsbestimmungen enthält.
Für diesen ausdrücklich teilharmonisierten Bereich des Markenschutzrechtes hat
der österreichische Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Art. 3 der RL die 
nachstehend angeführten Regelung des § 4 MarkSchG vorgesehen.

In Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 1 lit. i bis lit. l der RL 2015/2436/EU wurde
die Auflistung der absoluten Schutzhindernisse angepasst und erweitert. Dies
betrifft insbesondere geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
sowie geschützte Sortenschutzrechte. Weiters wurde in § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c
MarkSchG von der Option nach Art. 6ter Abs. 1 lit. c PVÜ Gebrauch gemacht und
dieses Eintragungshindernis somit auf den Fall eingeschränkt, dass die
Eintragung der Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung
zu der betreffenden internationalen Organisation hervorzurufen oder das Publikum
über das Bestehen einer solchen Verbindung irrezuführen.

In § 4 Abs. 1 Z 6 MarkSchG wurde nun – im Einklang mit Art.
4 Abs. 1 lit. e MarkenRL- klargestellt, dass sich dieses Eintragungshindernis
nicht nur aus der Form, sondern auch aus einem anderen charakteristischen
Merkmal der Ware ergeben kann. Von der Umsetzung weiterer nach der MarkenRL
optionaler absoluter Eintragungshindernisse hat der österreichische Gesetzgeber
abgesehen. Vor allem wurde auch Art. 4 Abs. 5 MarkenRL nicht umgesetzt (vgl.
Beetz, Mosin, Plasser, C. Schumacher, Wegrostek, ÖBl 2019/2). 

Zunächst ist festzuhalten, dass Eintragungshindernisse bzw. Ungültigkeitsgründe
in großteils wortwörtlicher Übereinstimmung mit der RL 2008/95/EG folgende
Zeichen oder Marken betreffen:

 * Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind (§ 4 Abs. 1 Z 2 MarkSchG
   entspricht Art. 3 Abs. 1 lit. a der RL 2008/95/EG)
 * Zeichen, die keine Unterscheidungskraft haben (§ 4 Abs. 1 Z 3 MarkSchG
   entspricht Art. 3 Abs. 1 lit. b der RL 2008/95/EG).
   
 * Zeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im
   Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
   Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der
   Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur
   Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können (§
   4 Abs. 1 Z 4 MarkSchG entspricht Art. 3 Abs. 1 lit. c der RL 2008/95/EG).
   
 * Zeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im
   allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
   Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich
   sind (§ 4 Abs. 1 Z 5 MarkSchG entspricht Art. 3 Abs. 1 lit. d der RL
   2008/95/EG).
   
   
 * Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware
   selbst bedingt ist, oder aus der Form der Ware, die zur Herstellung einer
   technischen Wirkung erforderlich ist oder aus der Form, die der Ware einen
   wesentlichen Wert verleiht (§ 4 Abs. 1 Z 6 MarkSchG entspricht Art. 3 Abs. 1
   lit e der RL 2008/95/EG).
   
 * Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten
   verstoßen (§ 4 Abs. 1 Z 7 MarkSchG entspricht Art. 3 Abs. 1 lit f der RL
   2008/95/EG).
   
 * Zeichen, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die
   Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu
   täuschen (§ 4 Abs. 1 Z 8 MarkSchG entspricht Art. 3 Abs. 1 lit g der RL
   2008/95/EG).
   

Darüber hinaus gelten in Österreich in Entsprechung des Art. 3 Abs. 2 der RL
2008/95/EG iVm Art 4 Abs. 1 der RL 2015/2436 EU (zweitere betrifft im
Wesentlichen § 4 Abs.1 Z 9 MarkSchG) folgende Bestimmungen:

Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die ausschließlich bestehen
aus.

 * Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder
   aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a
   MarkSchG),
 * Amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer
   im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem
   ausländischen Staat für dieselben Waren oder Dienstleistungen, für die die
   Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingeführt
   sind (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. b MarkSchG),
 * Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsstaat des Pariser
   Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern
   die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind und ihre Eintragung
   als Marke geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zu der
   betreffenden Organisation hervorzurufen oder das Publikum über das Bestehen
   einer solchen Verbindung irrezuführen. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2
   letzter Satz (§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. c MarkSchG).
 * Weiters Zeichen, die geographische Angaben enthalten oder aus ihr bestehen,
   durch die Weine gekennzeichnet werden und die für Weine bestimmt sind, die
   diesen Ursprung nicht haben, oder durch die Spirituosen gekennzeichnet werden
   und die für Spirituosen bestimmt sind, die diesen Ursprung nicht haben (§ 4
   Abs. 1 Z 9 MarkSchG).

Auf Basis von Art. 4 Abs. 1 der RL 2015/2436/EU wurden nachstehende Tatbestände
hinzugefügt:

Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die

 * nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften,
   denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen
   für Weine dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 1 Z 10
   MarkSchG).
 * nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften,
   denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten
   dienen, vom Markenschutz ausgeschlossen sind (§ 4 Abs. 1 Z 11 MarkSchG).
 * aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder den österreichischen
   Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder
   die Republik Österreich angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen
   früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen
   Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng
   verwandter Arten beziehen (§ 4 Abs. 1 Z 12 MarkSchG).

Österreich hat im Zusammenhang mit den Registrierungshindernissen durch § 4 Abs.
2 MarkSchG eine Relativierung insofern vorgenommen, als in den Fällen des § 4
Abs. 1 Z 3 (fehlende Unterscheidungskraft), Z 4 (Zeichen zur Bezeichnung der Art
oder Beschaffenheit oder Menge der Ware) oder Z 5 (Allgemeiner Sprachgebrauch)
dann zur Registrierung zugelassen werden, wenn diese Zeichen innerhalb der
beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung
Unterscheidungskraft im Inland erworben haben. Rein beschreibende Marken sind
daher nur bei Verkehrsgeltung eintragungs- und schutzfähig, wobei diese
Verkehrsgeltung sowohl personenbezogen als auch produktbezogen sein muss. Sie
begründet die Eintragungsfähigkeit nur für denjenigen, zu dessen Gunsten sie
erworben wurde und sie muss für die Waren oder Dienstleistungen bestehen, für
die die Eintragung der Marke beantragt wird (OGH vom 18.01.2000, 4Ob325/99v,
zuletzt OGH vom 20.04.2006, 4Ob28/06f).

Man unterscheidet sohin zwischen absoluten und relativen
Registrierungshindernissen. Bei den relativen Registrierungshindernissen ist
eine Eintragung mit Verkehrsgeltungsnachweis möglich. Relative
Registrierungshindernisse sind die fehlende Unterscheidungskraft, die
Beschaffenheitsangabe und der Gattungsbegriff. Alle anderen
Registrierungshindernisse gelten absolut.

Können Marken übertragen werden und wenn ja, wie?

Gemäß § 11 MarkSchG kann die Marke unabhängig von einem Eigentumswechsel an
Unternehmen für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die
sie eingetragen ist, übertragen werden. Im Falle des Eigentumswechsels an einem
gesamten Unternehmen geht das Markenrecht und das Lizenzrecht, soweit nichts
anderes vereinbart worden ist, auf den neuen Eigentümer über. Sofern das
übertragene Unternehmen nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt wird, kann
der neue Unternehmensinhaber die Umschreibung der Marke gemäß § 28 MarkSchG
erwirken. Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor
dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, die
die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber, dem als Markeninhaber
Eingetragenen zugestellt werden (§ 11 Abs. 3 MarkSchG).

Gemäß § 28 MarkSchG erfolgt die Umschreibung der Marke auf schriftlichen Antrag
eines Beteiligten. Mit dem Antrag ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung
geschehen soll, in Kopie vorzulegen. Wenn das Original der Urkunde keine
öffentliche Urkunde ist, muss sie mit der beglaubigten Unterschrift des über
sein Recht Verfügenden versehen sein. Im Fall der Umschreibung der Marke kann an
Stelle der Urkunde auch eine übereinstimmende Erklärung der Parteien oder ihrer
Vertreter zur Umschreibung vorgelegt werden (Abs. 2 leg. cit.). Der Antrag, die
Urkunde und die Erklärungen unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des
Patentamts. Das Patentamt kann, wenn sich begründete Zweifel ergeben, Originale
oder beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen verlangen Abs. 3 leg. cit.).

Bei Streitigkeiten über Rechte an Marken sowie bei Verfahren auf Löschung, auf
Übertragung sowie auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit sind auf
Antrag im Markenregister Streitanmerkungen gemäß § 28 Abs. 4 MarkSchG
anzumerken. Dies führt dazu, dass die gerichtliche Entscheidung, die beim
Patentamt erwirkt wurde, auch gegen denjenigen wirksam ist, der nach dem
Zeitpunkt der Streitanmerkung eine Eintragung erwirkt hat.

a) Schutzdauer der Marke
Das Markenrecht beginnt gemäß § 19 MarkSchG mit dem Tag der Eintragung in das
Markenregister (Registrierung). Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab dem Tag der
Anmeldung. Sie kann durch rechtzeitige Zahlung einer Erneuerungsgebühr (derzeit
für eine Einzelmarke € 700,-- für Fälligkeiten nach dem 1.9.2018) immer wieder
um 10 Jahre verlängert werden, wobei die neue Schutzdauer ohne Rücksicht auf den
Tag der Erneuerung vom Ende der unmittelbar vorangegangen Schutzdauer an zu
rechnen ist. Über die Verlängerung ist ein Hinweis in das Register einzutragen
(Abs. 2 leg. cit.).

b) Schutz der Marke
Vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte gewährt die eingetragene Marke dem
Inhaber gemäß § 10 MarkSchG das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten,
ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

 1. ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu
    benutzen (§ 10a MarkSchG), die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke
    eingetragen ist;
 2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche
    Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), wenn dadurch für das
    Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt,
    dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach einem gemeinschaftsweit einheitlichen
Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu
beurteilen. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere den Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt
und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der
Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden oder umgekehrt (OGH vom 28.09.2006, 4Ob124/06y).

Gemäß dem in Anlehnung an Art 10 Abs. 4 der RL 2015/2436/EU verfassten
§ 10 Abs. 2a MarkSchG gibt es einen wirksamen Rechtsschutzmechanismus gegen
Produktpiraterie im Transit. Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist
berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren ins Inland zu
bringen, ohne die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn
die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne
Zustimmung eine Marke aufweisen, die mit der für derartige Waren eingetragenen
Marke gleich ist oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von dieser Marke zu
unterscheiden ist.

Mit dem ebenso neu umgesetzten § 10 Abs. 2b MarkSchG kann der Markeninhaber
Handlungen in Zusammenhang mit dem Anbringen eines mit der Marke gleichen oder
eines ähnlichen Zeichens auf Kennzeichnungsmitteln (wie Verpackung, Etiketten,
Anhängern, Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder –nachweisen) ebenso
untersagen, wie das Anbieten, Inverkehrbringen oder Besitzen für diese Zwecke
oder die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Kennzeichnungsmitteln, auf denen die
Marke oder ihr ähnliches Zeichen angebracht wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 MarkSchG hat der Inhaber einer eingetragenen Marke allerdings
nicht das Recht, einem Dritten die Benutzung seines Namens oder seiner Adresse
zu verbieten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt. Weiters
dürfen neben beschreibenden Angaben auch Zeichen oder Angaben ohne
Unterscheidungskraft im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, ohne dass dem
Inhaber einer älteren Marke ein Untersagungsrecht zukommt. Gemäß
§ 10 Abs. 3 Z 3 MarkSchG ist die Benutzung einer Marke als Hinweis auf die
Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung, beispielsweise als Zubehör oder
Ersatzteil, nur dann zulässig, wenn dies in einer Art und Weise sowie in einem
Ausmaß erfolgt, die zu Zwecken der Identifizierung nach den anständigen
Gepflogenheiten erforderlich ist (vgl. OGH 16.12.2008, 17 Ob 28/08d).

§10a MarkSchG definiert, welche Handlungsweisen insbesondere als Benutzung eines
Zeichens zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung anzusehen sind.

Der Markeninhaber kann sein Ausschließungsrecht im Wesentlichen durch
Unterlassungsklage gemäß § 51 MarkSchG, seit 01.01.2014  gemäß § 56a MarkSchG
und § 53 JN (nur mehr) beim Handelsgericht in Wien (auch im Wege der
einstweiligen Verfügung in einem Provisorialverfahren), oder - bei Vorliegen
einer seine Rechte verletzenden registrierten Marke eines Dritten - mittels
Widerspruchsantrages an die zuständige Rechtsabteilung des Patentamtes bzw.
mittels Löschungsantrages vor der Nichtigkeitsabteilung des österreichischen
Patentamtes durchsetzen.

Überdies hat der Verletzte das Recht auf Rechnungslegung, weiters gemäß § 53
MarkSchG auf Zahlung eines angemessenen Entgelts bzw kann er bei schuldhafter
Markenverletzung anstelle des angemessenen Entgelts Schadenersatz
(einschließlich des ihm entgangenen Gewinns) oder Herausgabe des Gewinnes, den
der Verletzer durch die Markenverletzung erzielt hat, verlangen. Unabhängig vom
Nachweis eines Schadens kann der Verletzte das Doppelte des ihm nach § 1 leg.
cit. gebührenden Entgelts begehren, sofern die Markenverletzung auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht. § 52 MarkSchG regelt den Anspruch auf Beseitigung,
§§ 55 MarkSchG iVm 149 PatG   sind Grundlage eines Anspruchs auf
Urteilsveröffentlichung, §55a normiert das Auskunftsbegehren. Über Verlangen des
Verletzten können gemäß § 60 ff MarkSchG Markenverletzungen vor dem
Landesgericht für Strafsachen Wien verfolgt werden.

Auf Geld oder Rechnungslegung sowie Auskunft gerichtete Ansprüche verjähren
entsprechend der allgemeinen Regelung des § 1489 ABGB innerhalb von drei Jahren
nach Kenntnis von Schaden und Person des Schädigers. Es genügt für den Beginn
der kurzen Verjährungsfrist die Möglichkeit der Ermittlung der Schadenshöhe
(RIS-Justiz RS0034366; Egon Engin-Deniz, MSchG3 967). Die absolute
Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Unterbrochen wird die Verjährungsfrist durch
eine Klage auf Rechnungslegung aber auch durch eine entsprechende
Feststellungsklage (vgl. Koppensteiner, Markenrecht 193 Rz 107). Der
Unterlassungsanspruch auf Grund einer Markenrechtsverletzung nach § 51 MSchG
verjährt gleich dem Unterlassungsanspruch wegen einer Patentrechtsverletzung in
drei Jahren (vgl. OGH vom 18.08.2004, 4Ob143/04i). Hinsichtlich der Verjährung
rezipiert § 55 MarkSchG den § 154 PatG.

Registrierte Marken können mit dem Kürzel „ ® “ gekennzeichnet werden.

c) Benutzungsobliegenheit
Gemäß § 33a MarkSchG kann jedermann die Löschung einer im Inland registrierten
oder gemäß § 2 Abs. 2 MarkSchG in Österreich Schutz genießenden Marke (das sind
solche Marken, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen erworben werden) beantragen, soweit diese für die Waren oder
Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre
vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen
Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig im Sinne des § 10a
MarkSchG benutzt wurde, es sei denn, dass der Markeninhaber die Nichtbenutzung
rechtfertigen kann. Rechtserhaltend ist auch die Benutzung der Marke in einer
Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch
die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die
Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist. Als
Benutzung der Marke gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren
Verpackung ausschließlich für den Export.

Die Benutzung der Marke ist vom Markeninhaber gemäß § 33a Abs. 5 MarkSchG
nachzuweisen.

In einem Erkenntnis aus dem Jahr 2008 hat der Oberste Gerichtshof zur Frage der
Nichtbenutzung einer Marke und für die Beurteilung der ernsthaften Benutzung
einer Marke auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-40/01 verwiesen.
Danach wird auch in Österreich eine Marke dann ernsthaft benutzt, wenn sie
entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren und
Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird,
um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu
sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der
durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung ernsthaft
ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die
Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere
Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen
werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder
Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder
Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit
der Benutzung der Marke (OGH vom 20.05.2008, 17Ob11/08d; SZ 2008,68).

Gibt es eine gerichtliche Strafbarkeit durch Kennzeichenverletzungen?

Neben zivilrechtlichen Sanktionen existiert in § 60 MarkSchG auch eine
Kennzeichenverletzungen betreffende Strafnorm. Gemäß Abs. 1 leg. cit. ist jener,
der im geschäftlichen Verkehr eine Marke verletzt, vom Gericht mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird ebenso bestraft, wer in einer Weise, die geeignet
ist, Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr hervorzurufen, einen Namen, eine
Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder ein diesen
Bezeichnungen ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von Waren oder
Dienstleistungen gemäß § 10a MarkSchG (Anm.: Definitionsnorm) unbefugt benutzt.

Der Inhaber eines Unternehmens oder Leiter eines Unternehmens ist gleichfalls zu
bestrafen, wenn er eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder
Beauftragten begangene Verletzung nicht verhindert hat.

Bei den angeführten Straftatbeständen handelt es sich um sogenannte
Privatanklagedelikte, bei welchen das geschützte Rechtsgut überwiegend in der
Privatsphäre liegt. Die strafbaren Handlungen werden daher gemäß § 60a MarkSchG
nur auf Verlangen der Opfer verfolgt, wobei das gerichtliche Verfahren durch
Einbringung einer Anklage durch den Verletzten beim zuständigen Gericht
eingeleitet wird. Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach dem IV. Abschnitt des
MarkSchG steht gemäß § 60a Abs. 2 MarkSchG dem Landesgericht für Strafsachen
Wien zu.

Natürlich können wir in diesem Podcast nur einen kurzen Einblick in das Thema
geben. D.A.S. Kunden stehen die Mitarbeiter aus dem D.A.S. RechtsService
natürlich jederzeit für detaillierte Fragen telefonisch und online zur
Verfügung. Details finden Sie unter www.das.at.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG.

Die D.A.S. bedankt sich bei Mag. Dieter Wächter, Rechtsanwalt undMag. Roland
Zimmerhansl, Rechtsanwalt von der Kanzlei Sattlegger, Dorninger, Steiner &
Partner, Linz - Wien für den rechtlichen Input zur Reihe D.A.S.
Rechtsbibliothek.

Die Literaturquellen für diese Sonderfolge finden Sie in den Shownotes.

An Literatur wurden für diesen Überblick nachstehend angeführte Werke verwendet:

Grünzweig, Markenrecht.

Krejci (Hrsg), Reform-Kommentar UGB-ABGB (2007).

Zitiert als: Bearbeiter(in) in Krejci RK UGB § Rz.

Egon Engin-Deniz, Markenschutzgesetz und weitere kennzeichenrechtliche
Bestimmungen, 3. Auflage (2017).

Zitiert als: Egon Engin-Deniz, MSchG3 S.

Kriwanek, Lexis360, Gesetzgebung/Markenschutzgesetz, Jänner 2019

Beetz, Mosin, Plasser, C. Schumacher, Wegrostek, ÖBl 2019/2

Lange (Hrsg), Internationales Handbuch des Marken- und Kennzeichenrechts (2009).

Zitiert als: Bearbeiter(in) in Lange, Internationales Handbuch des Marken- und

Kennzeichenrechts S.

Koppensteiner, Markenrecht (2012).

Zitiert als: Koppensteiner, Markenrecht S. Rz.

Kucsko (Hrsg), marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz

(2006).

Zitiert als: Bearbeiter(in) in Kucsko, marken.schutz S.

Kucsko, Geistiges Eigentum (2003).

Zitiert als: Kucsko, Geistiges Eigentum S.

Kucsko, Roadmap Geistiges Eigentum (2004).

Zitiert als: Kucsko, Roadmap Geistiges Eigentum S.

Wiebe/G. Kodek (Hrsg), Kommentar zum UWG, 2. Auflage (2013).

Zitiert als: Bearbeiter(in) in Wiebe/Kodek, UWG2 § Rz.

Straube (Hrsg), Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch I4 (2017).

Zitiert als: Bearbeiter(in) in Straube (Hrsg), UGB I4 § Rz.

Tades/G. Hopf/G. Kathrein/J. Stabentheiner (Hrsg), ABGB, Band I, 37. Auflage
(2009).

Zitiert als: Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37 § E.

www.patentamt.at.

#50 Grillen und Grillparties
Veröffentlicht am: 24.06.2022
Die Grillsaison ist bereits in vollem Gange. Aber was ist beim Grillen erlaubt
und was nicht? Fragen, die wir in dieser Folge anhand von Beispielen
beantworten.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

In dieser Folge widmen wir uns dem Thema Rechtsprobleme beim Grillen und bei
Grillparties

Dabei gehen wir unter anderem auf diese Schwerpunkte ein:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche:

Unterlassungsklage wegen Grillfeier

Bei den FAQs rund ums Recht geht es um das Thema:

Belästigung durchs Grillen, was soll ich tun? Die andere Perspektive!

Nach den anschaulichen Rechtsfällen, gibt’s noch Infos, was beim Grillen
rechtlich erlaubt ist und worauf Sie allgemein achten sollten. Und das aus dem
Blickwinkel von Mietern, Vermietern und auch Garteneigentümern.

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „N“ wie Nachtruhe

Das Thema der Woche: Bei Belästigung durch Grillen kann eine Unterlassungsklage
drohen

Grillen auf Freiflächen ist sowohl in Miet- als auch Eigentumswohnungen erlaubt.
Es kommt aber darauf an, wie, wann und wo es ausgeübt wird. Wichtig ist, dass
fachgerecht gegrillt wird und die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnung oder
des Nachbargrundstücks nicht wesentlich gestört wird. Sonst droht eine
Unterlassungsklage.
Nach § 364 ABGB ist es nämlich unzulässig, auf den Nachbargrund direkt
einzuwirken beispielsweise durch herabfallende Steine oder das Abladen von
Unrat. Aber auch indirekte Einwirkungen, wie Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder
Erschütterungen können untersagt sein. Nämlich eben dann, wenn sie die
sogenannte ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich stören.
Fachgerechtes Grillen kann schon ortsüblich angesehen werden und ist daher
erlaubt. Als Maßstab wird das Empfinden eines Durchschnittsmenschen
herangezogen.
Auf das Verbrennen von Materialien, die starken und unangenehmen Rauch
entwickeln, sollte aber jedenfalls verzichtet werden. Auch das Verwenden von
feuergefährlichen Anzündern wie Benzin oder Spiritus ist zu unterlassen.
In manchen Hausordnungen von Eigentums- und Miethäusern finden sich zusätzlich
Vorschriften bzgl. des Grillens. So wird möglicherweise der Gebrauch bestimmter
Grills auf Terrassen, Balkonen oder in Gärten verboten oder bestimmte Grill- und
Ruhezeiten vorgeschrieben. Bei Missachtung der Ruhezeiten droht dann eine
Anzeige.
Manchmal regeln ortspolizeiliche Verordnungen spezielle Grillzeiten, an die man
sich zu halten hat. Ruhezeiten sind auch in den Landesgesetzen und
Gemeindeordnungen geregelt.

Tipp: Bevor die eigenen Nachbarn angezeigt werden oder die Polizei gerufen wird,
ist es ratsam, ein klärendes Gespräch zu führen. So können rechtliche
Streitigkeiten und langwierige Gerichtsprozesse vermieden werden. D.A.S. Kunden
können sich bei Nachbarschaftsstreitigkeiten an die Juristinnen und Juristen der
D.A.S. Rechtsberatung wenden.

Beispiel gefällig: Unterlassungsklage wegen Grillfeier! Was nun?

Stefanie möchte endlich ihren neuen Elektrogrill nutzen. Daher lädt sie ihre
Freunde zum Abendessen ein. Allen Gästen schmeckt das Essen hervorragend und sie
lassen den Abend bis um 23 Uhr auf dem Balkon ausklingen. Danach schickt
Stefanie ihre Freunde nach Hause, um die Nachbarn nicht zu stören.
Kein Wunder also, dass sie aus allen Wolken fällt, als ihr drei Wochen später
eine Unterlassungsklage zugestellt wird. Der Vorwurf: Durch ihr ständiges
Grillen würde sie ihre Nachbarn einer unzumutbaren Geruchsbelästigung aussetzen.
Außerdem sei sie regelmäßig bis spät in die Nacht auf ihrem Balkon und würde
dort musizieren und Lärm machen.
Stefanie findet diese Unterstellungen unfassbar ungerecht. Sie wendet sich an
uns, die D.A.S. Rechtsschutzversicherung, und bittet um Hilfe. Noch am selben
Tag wird ihr ein auf Nachbarschaftsstreitigkeiten spezialisierter D.A.S.
Partneranwalt vermittelt. Dieser übernimmt die Vertretung von Stefanie im
Gerichtsverfahren. Er kann bereits am ersten Verhandlungstag glaubhaft machen,
dass sie Maßnahmen getroffen hat, um die Belästigung möglichst gering zu halten.
So hat sie extra mit einem Elektrogrill gegrillt und die Gäste um 23 Uhr nach
Hause geschickt.
Die gegnerische Anwältin lenkt rasch ein und stimmt einem Ruhen des Verfahrens
zu. Um das Verfahren nicht unnötig weiterzuführen, wird vereinbart, dass beide
Parteien ihre Kosten selbst tragen. Die Kosten des D.A.S. Partneranwalts
übernimmt die D.A.S. für Stefanie.

Die D.A.S. Kundin ist wahnsinnig erleichtert. Vor allem auch deshalb, weil ihr
keinerlei Kosten entstanden sind. Gut, dass sie durch ihren D.A.S.
Privat-Rechtsschutz und der zusätzlichen Absicherung ihrer WohnWelt umfassend
geschützt war.

RECHTS FAQ: Belästigung durchs Grillen, was soll ich tun? Die andere
Perspektive!

Corinna und ihr Mann leben im dritten Stock in einer Genossenschaftswohnung in
Wien. Ihre Nachbarn haben sich einen neuen Holzkohlegrill gekauft, den sie seit
Neuestem auch auf dem Balkon anheizen. Regelmäßig ziehen Rauchschwaden in die
Wohnung des Paares, was besonders am Abend sehr störend ist.
Als eines Tages auch noch eine Grillparty am Nachbarbalkon veranstaltet wird,
reißt den beiden der Geduldsfaden. Sie bitten die Nachbarn, wenigstens von
Holzkohle auf einen Elektrogrill umzusteigen, aber diese weigern sich.
Corinna wendet sich daraufhin an die D.A.S. Rechtsberatung. Die dortigen
Juristinnen und Juristen erklären ihr, dass Grillen am Balkon nicht in allen
Häusern gestattet ist und es auf die Hausordnung ankommt. Des Weiteren hätten
die Nachbarn eigentlich dafür zu sorgen, dass Corinna und ihr Mann durch den
Rauch nicht belästigt werden. Die D.A.S. eigenen Juristen kontaktieren die
Nachbarn und versuchen, die Sache außergerichtlich zu klären. Doch diese zeigen
sich weiterhin uneinsichtig und keinen Grund, warum sie nicht mehr wie gewohnt
Grillen sollen.
Deshalb wird eine D.A.S. Partneranwältin eingeschaltet. Diese bringt eine
Unterlassungsklage bei Gericht ein. Und siehe da: Bereits einige Wochen später
ist der Rechtsstreit geklärt. Corinna hat Recht bekommen und den Nachbarn wird
das Grillen am Balkon mit Holzkohle verboten. Auch die Gerichts- und
Anwaltskosten musste die Gegenseite übernehmen.

Wenn Sie diese Punkte beachten, dann geht bei Ihrer Grillfeier nichts schief

Grillen ist super und macht Spaß. Es darf andere halt nicht beeinträchtigen.
Deshalb haben wir hier einige Tipps zusammengefasst und allgemein rechtliche
Blickwinkel beleuchtet.

 * Achten Sie beim Kauf Ihres Grills darauf, dass dieser den Vorschriften Ihrer
   Hausordnung und Ihres Mietvertrags entspricht.
 * Beachten Sie mögliche Grill- und Ruhezeiten.
 * Kündigen Sie eine größere Grillparty schon im Voraus bei Ihren Nachbarn an
   oder laden Sie diese zu Ihrer Feier ein.
 * Hinterlegen Sie bei den Nachbarn eine Telefonnummer, unter der Sie
   kontaktiert werden können, falls sich Ihr Umfeld gestört fühlen sollte.
 * Achten Sie beim Grillen darauf, dass der Rauch und Geruch möglichst nicht in
   die Nachbargrundstücke oder andere Wohnungen zieht.
 * Sollten die Nachbarn durch Ihr Grillvergnügen gestört werden, dann vermeiden
   Sie zu häufiges Grillen.

Was Sie als Mieter beim Grillen beachten sollten
Wenn es anderen Mietern nicht unzumutbar beeinträchtigt oder ortsunüblich ist,
ist das Grillen am Balkon und auf der Terrasse wie schon gesagt in Mietwohnungen
grundsätzlich erlaubt. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, wann und ob
das Grillvergnügen untersagt werden kann bzw. generell verboten ist.

Beispiel: Auf einer Dachterrasse wird das Grillen eher kein Problem darstellen.
Auf dem kleinen Balkon im ersten Stock eines 10-stöckigen Gebäudes kann es aber
sehr wohl die Nachbarn stören und daher untersagt werden.

Ob grundsätzlich mit einem Elektro- oder Holzkohlegrill gegrillt werden muss,
ist bis jetzt durch kein Höchstgericht entschieden worden. In der Hausordnung
können aber diesbezügliche Vorgaben gemacht werden. Wenn in der Hausordnung oder
sonstigen Landes- oder Gemeindevorschrift keine Einschränkung des Gebrauchs
bestimmter Grilltypen geregelt sind, kann z. B. auch ein Holzkohlengrill auf dem
Balkon oder der Terrasse verwendet werden. Beachten Sie als mietende Person die
Hausordnung nicht, kann ihr Mietvertrag im schlimmsten Fall gekündigt werden.

Was Sie als Wohnungseigentümer beim Grillen beachten sollten
Auch auf Balkonen und Terrassen von Eigentumshäusern darf gegrillt werden.
Vollkommene Freiheit haben die Eigentümer aber nicht, sondern müssen sich
ebenfalls an die vorgegebene Hausordnung und gesetzliche Regelungen halten.

In Eigentumswohnhäusern werden die Hausordnungen von der Mehrheit der
Wohnungseigentümer bestimmt. Die Regelungen der Hausordnung müssen aber
ebenfalls zumutbar und ortsüblich sein. Gibt es keine Bestimmungen in der
Hausordnung, sind die allgemeinen Regelungen des menschlichen Zusammenlebens zu
beachten: Bei groben oder andauernden Verstößen gegen die Hausordnung sieht das
Wohnungseigentumsgesetz vor, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer Klage auf
Ausschluss eines anderen Wohnungseigentümers einbringen kann.

Was Sie als Garteneigentümer beim Grillen beachten sollten
Auch das Grillen im eigenen Garten ist erlaubt, solange es fachmännisch ausgeübt
wird und die Nachbarn nicht wesentlich gestört werden. Zur fachmännischen
Ausübung zählt z. B. die Verwendung von Grillkohle und einer geeigneten
Grillvorrichtung. Grundsätzlich verboten ist laut Landesgesetzen das Verbrennen
von biogenen Abfällen oder die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen. In
manchen Landesgesetzen ist außerdem das Entzünden von größeren, weithin
sichtbaren Feuern der zuständigen Feuerwehr zu melden – das ist beispielsweise
bei den Osterfeuern im kärntnerischen Lavanttal so. Es empfiehlt sich daher im
Einzelfall bei der zuständigen Gemeinde nachzufragen.

Grillen in der freien Natur
Wer außerhalb seiner Wohnung oder seines eigenen Gartens grillen möchte, hat ……
richtig: ebenfalls Regeln zu beachten. So darf auf fremden Grundstücken ohne
Zustimmung des Eigentümers kein Feuer entzündet werden. Andernfalls droht eine
Besitzstörungsklage. Auch das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald ist
nach dem Forstgesetz verboten. Ein Grillverbot besteht ebenso für öffentliche
Parks, sowie für geschützte Landschaftsteile. Im Zweifelsfall ist zu empfehlen,
nur an öffentlichen, eindeutig ausgewiesenen Grillplätzen ein Feuer zu
entzünden. Eigentlich logisch, doch sehr wichtig: Gerade in Dürre- und
Trockenperioden kann es durch Landes- oder Gemeindevorschriften vorübergehend
untersagt sein, auf öffentlichen Plätzen zu grillen. Wird dennoch gegrillt,
drohen empfindliche Verwaltungsstrafen!

Im Rechts - Lexikon sind wir beim Buchstaben „N“ wie Nachtruhe

Zum Thema Party haben wir im Rechtslexikon noch einen Fall aus der Praxis:

Jan und seine Frau wohnen mit ihren beiden Kindern in einem Reihenhaus. In den
Sommermonaten veranstalten ihre Nachbarn immer wieder Gartenpartys, die bis spät
in die Nacht dauern und sehr laut sind. Als die Feiern plötzlich vermehrt auch
unter der Woche veranstaltet werden, wird die Sache zu einem wirklichen Problem.
Denn weder die Kinder noch die Eltern der Familie können ruhig schlafen. Jan
sucht deshalb das Gespräch mit seinen Nachbarn, diese zeigen sich aber nicht
kooperativ.
Jan und seine Familie schalten daraufhin die Juristinnen und Juristen der D.A.S.
ein, die ihnen eine Mediation empfehlen. Durch diese außergerichtliche
Streitschlichtung soll eine Lösung gefunden werden, die sowohl für Familie als
auch ihre Nachbarn akzeptabel ist. Begleitet wird die Lösungsfindung durch einen
professionellen Mediator.
Das Ehepaar und die Nachbarn stimmen der Mediation zu. Und siehe da: Bereits
nach kurzer Zeit können sich die beiden Familien einigen. Ab jetzt achten die
Nachbarn darauf, dass Feiern unter der Woche nicht länger als 22 Uhr dauern und
Jan und seine Familie drücken am Wochenende ein Auge zu, falls es einmal etwas
lauter werden sollte.

Mediation für D.A.S. Kunden
Der D.A.S. Privat-Rechtsschutz Premium enthält neben dem D.A.S.
Start-Rechtsschutz Privat auch die ArbeitsWelt, WohnWelt, FamilienWelt und
optional die VerkehrsWelt. Jan und seine Familie sind damit umfassend geschützt.
Als D.A.S. Kunden konnten Jan und seine Frau außerdem die Mediation mit ihren
Nachbarn in Anspruch nehmen. Die D.A.S. übernahm die Kosten dafür. Mehr
Informationen zum D.A.S. Privat-Rechtsschutz finden Sie auf unserer Website
unter www.das.at

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
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Übrigens: Wir meinen, Texte sollen möglichst leicht lesbar und verständlich
sein. Daher beziehen sich sämtliche verwendeten Bezeichnungen auf alle Menschen
gleichsam.

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by D.A.S. Rechtsschutzversicherung

#49 Tierhalterhaftung
Veröffentlicht am: 10.06.2022
Haustiere sind nicht nur treue Begleiter, sondern sie sind auch nachweislich gut
für uns. Doch ein Tier zu halten bedeutet auch, Verantwortung zu übernehmen und
Regeln zu beachten. In dieser Folge schauen wir uns die Tierhalterhaftung
genauer an.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

In dieser Folge widmen wir uns dem Thema Tierhalterhaftung

Dabei gehen wir unter anderem auf diese Schwerpunkte ein:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche:

Welche Sorgfaltsmaßstäbe sind anzusetzen?

Bei den FAQs rund ums Recht geht es um das Thema:

Was muss bei der Tierhaltung beachtet werden? – Schauen wir uns die Katzen-,
Hunde- und Hühnerhaltung genauer an.

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „E“ wie Exoten

Haustiere sind nicht nur treue Begleiter, sondern sie sind auch nachweislich gut
für uns. Gleich mehrere Studien haben belegt, dass Haustiere unser Stresslevel
senken und uns fit halten. Doch ein Tier zu halten, bedeutet auch, Verantwortung
zu übernehmen und Regeln zu beachten. Im § 1320 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches (ABGB) ist geregelt, dass derjenige für einen vom Tier verursachten
Schaden einzutreten hat, der das Tier dazu antreibt, es reizt oder es zu
verwahren vernachlässigt hat.

Und damit starten wir in unser Thema der Woche:

Welche Sorgfaltsmaßstäbe sind anzusetzen?
In der Praxis sind vor allem Fälle, in denen ein Tier nicht ordnungsgemäß
beaufsichtigt oder verwahrt wird bedeutend. Tierhalter müssen Tiere so
beaufsichtigen und verwahren, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Je
gefährlicher ein Tier ist, umso sorgfältiger muss es verwahrt werden. Wichtig
ist auch zu beachten, welchen Schaden das Tier theoretisch verursachen kann. Es
ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Dabei ist das Verhältnis zwischen
erforderlicher Verwahrung und der Gefährdung andererseits zu prüfen. Sind einem
Tierhalter besondere Eigenschaften seines Tieres bekannt, hat er noch sorgsamer
zu handeln. Weiß beispielsweise der Hundehalter, dass sein Hund auf Kinder
aggressiv reagiert, muss er hier zusätzliche Sicherungsmaßnahmen setzen. Das
kann etwa bedeuten, einen Maulkorb zu verwenden oder die Nähe zu
Kinderspielplätzen zu meiden.
Die Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflicht darf aber auch nicht überspannt
werden. Es müssen keine Vorkehrungen für sämtliche mögliche Gefahren getroffen
werden. Zu beachten ist jedoch, wie Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen,
dass ein Halter trotz eines allgemein gutmütigen Hundes beim Zusammentreffen mit
Kleinkindern besonders Aufmerksam sein muss, da es sonst zur Haftung für
verursachte Schäden kommen kann.

Beweislastumkehr und Haftpflichtversicherung
Die gesetzliche Bestimmung des § 1320 ABGB sieht eine Beweislastumkehr vor. Das
bedeutet, nicht der Geschädigte hat etwas zu beweisen, sondern der Tierhalter.
Das bedeutet, der Tierhalter muss beweisen, dass er sein Tier ordnungsgemäß
beaufsichtigt und verwahrt hat.
Durch die Tierhalterhaftpflichtversicherung können die finanziellen Folgen eines
Vorfalles abgesichert werden. Zusätzlich drohen aber auch
verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Folgen. Das Wiener
Tierhaltegesetz sieht beispielsweise eine Verwaltungsstrafe bis 5.000 Euro für
Personen vor, die es unterlassen für Hunde eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Kommen wir nun zu unseren FAQs rund um‘s Recht: Was muss bei der Tierhaltung
beachtet werden:

Für die Beantwortung dieser Frage schauen wir uns die unterschiedlichen
Tierhaltungen genauer an.

Was ist bei der Katzenhaltung zu beachten?
Katzen, die regelmäßig ins Freie gehen, müssen kastriert werden. Dies gilt auch
für bäuerliche Katzenhaltung. Nur Katzen, die zu Zuchtzwecken verwendet werden,
müssen nicht kastriert werden. Zuchtkatzen benötigen aber eine Kennzeichnung mit
einem zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Mikrochip.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Katzen nur in der Wohnung oder im
Haus zu halten. Bei Verunreinigungen durch Katzen entscheiden Gerichte in der
Regel katzenfreundlich und gewöhnliche Belästigungen durch einzelne Katzen sind
zu dulden. Nur wenn ein wesentlicher Eingriff vorliegt, der nicht ortsüblich
ist, besteht die Möglichkeit, sich zu wehren: Etwa wenn die Nachbarschaft eine
Katzenkolonie hält. Dabei kann es nämlich zu vermehrtem Lärm, Geruchsbelästigung
oder unzumutbaren Verunreinigungen am Grundstück kommen.

Wie sieht die Hundehaltung aus?
Regelungen über Leinen- oder Maulkorbzwang sind nicht bundesweit einheitlich,
sondern werden von den einzelnen Gemeinden festgelegt. Auch Landesgesetze können
solche Bestimmungen vorsehen.
Für die Haltung von Listenhunden, auch Kampfhunde genannt, gibt es
österreichweit keine einheitlichen Regeln, vielmehr bestehen in den einzelnen
Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen. In Wien ist zum Beispiel bei
Haltung oder Verwahrung eines mindestens sechs Monate alten Hundes einer als
gefährlich geltenden Rasse eine positiv absolvierte Hundeführerscheinprüfung
erforderlich. Landesgesetze von Tirol, Burgenland und Kärnten sehen für die
Hundehaltung keine besonderen Voraussetzungen vor. Wird ein Hund aber auffällig,
sind behördliche Maßnahmen möglich. Die Bundesländer Steiermark, Salzburg und
Oberösterreich verlangen von allen Hundehaltern einen Nachweis ihrer Sachkunde,
etwa durch einen Kursbesuch. Bestimmte, als gefährlich geltende Hunderassen
müssen in Vorarlberg und Niederösterreich der Behörde angezeigt bzw. von dieser
bewilligt werden.
Im § 3 des Niederösterreichischen Hundehaltegesetzes ist dann auch definiert,
was unter einem „auffälligen“ Hund zu verstehen ist, nämlich: „Der Hund hat
einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen
oder dazu provoziert worden zu sein. Oder der Hund wurde zum ausschließlichen
oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder
abgerichtet.“
Nur für Hunde besteht in einigen Bundesländern die Verpflichtung, eine
Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Haftpflichtversicherung ersetzt
Schäden an Personen, etwa durch einen Biss; Sachschäden wie zerrissene Kleidung
und Vermögensschäden, die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind. Sollte
ein anderes Tier verletzt worden sein, werden auch die Behandlungskosten
übernommen.

Was ist bei der Hühnerhaltung zu beachten?
Hühner gelten als Gesellschaftstiere, daher ist Einzelhaltung nicht erlaubt. Es
kann zu erheblichen Geruchs- und Lärmbelästigungen kommen. Deshalb dürfen Hühner
nur dort gehalten werden, wo es „ortsüblich“ ist. Wir empfehlen jedenfalls, sich
vorab mit dem Magistrat oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen, um
Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Und damit kommen wir auch schon zu unserem letzten Punkt. Im Rechts- Lexikon
sind wir beim Buchstaben „E“ wie Exoten
Immer wieder wird in den Medien, besonders im Sommer, über Schlangenfunde und
sogar Schlangenbisse berichtet. Dadurch rückt die Diskussion über die
Haltungsbedingung in den Fokus.
Das Gesetz versteht unter Exoten Wildtiere wie beispielsweise Reptilien oder
Amphibien. Gesetzliche Bestimmungen dazu sind im österreichischen
Tierschutzgesetz und in den Landesgesetzen zu finden.
Das Tierschutzgesetz unterscheidet Tiere, die spezielle Ansprüche haben, etwa im
Hinblick auf Klima, Ernährung oder Bewegung und auch von Privatpersonen gehalten
werden können. Andererseits ist die Haltung bestimmter Wildtiere nur Zoos
vorbehalten.
Privatpersonen sind gesetzlich verpflichtet, bestimmte exotische Tiere der
Behörde zu melden. Die Haltung mancher Exoten ist aus Sicherheitsgründen
komplett verboten.
Bei Missachtung der Vorschriften drohen Verwaltungsstrafen. Kommt es
beispielsweise zu einem Schlangenbiss, droht ein gerichtliches Strafverfahren
wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Und damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den
Podcast, damit Sie keine Folge verpassen!

Übrigens: Wir meinen, Texte sollen möglichst leicht lesbar und verständlich
sein. Daher beziehen sich alle verwendeten Bezeichnungen auf alle Menschen
gleichsam.

Danke fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#48 Camping und Recht
Veröffentlicht am: 27.05.2022
Mit dem Camper das Land erkunden, ein Traum von vielen. Doch was muss beachtet
werden, damit das Erlebnis nicht in einem Rechtskonflikt endet?

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Mit dem Camper das Land erkunden, ein Traum von vielen. Damit das Erlebnis nicht
in einem Rechtskonflikt endet, sollte man sich im Vorfeld mit der rechtlichen
Situation beschäftigen. Ein Fall für uns. Herzlich willkommen beim Rechtsschutz
Podcast powered by D.A.S.!

In dieser Folge widmen wir uns dem Thema Camping

Dabei gehen wir unter anderem auf diese Schwerpunkte ein:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche:  Rechtsprobleme beim Camping – ein
konkreter Fall

Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es darum:

Wo darf ich stehen? Ist Wildcampen in Österreich erlaubt?

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „S“ wie Strafe bei Übertretungen im
Zusammenhang mit Ihrem Campingerlebnis

Das Thema der Woche: Rechtsprobleme beim Camping – Ein konkreter Fall:

Der Wohnwagen wurde aufgebrochen! Was nun?

Charlotte S. und ihr Partner machen am liebsten Campingurlaube mit ihrem
Wohnwagen. Diesmal sind sie in Kärnten unterwegs. Um einen Ausflug in die Stadt
zu machen, stellen sie ihren Camper auf einem Campingplatz ab. Bei ihrer
Rückkehr am Abend dann der Schock: es wurde eingebrochen! Bargeld und
Elektrogeräte wurden gestohlen und einige Möbel sind beschädigt.
Frau S. und ihr Freund müssen ihren Urlaub vorzeitig abbrechen und nach Hause
fahren. Der geschätzte Schaden beträgt 7.000 Euro. Als sie den Vorfall und die
gestohlenen und beschädigten Gegenstände ihrer Versicherung melden, weigert sich
diese aber zu bezahlen. Dem Paar wird vorgeworfen, den Wohnwagen nicht richtig
zugesperrt zu haben.

Die D.A.S. Direkthilfe® für eine Lösung ohne Gericht und Anwalt

Zum Glück ist Frau S. rechtsschutzversichert. Sie kontaktiert gleich die D.A.S.
Rechtschutzversicherung. Eine der Juristinnen des D.A.S. RechtsService nimmt den
Fall auf und schlägt Frau S. vor, die Sache mit der D.A.S. Direkthilfe® zu lösen
– zeit- und nervensparend, ganz ohne Anwalt und Gericht. Die D.A.S. Kundin ist
einverstanden und hofft, dass der Rechtsstreit damit rasch gelöst werden kann.
So ist es dann auch. Nach einem Anruf der D.A.S. Juristin bei der
Kaskoversicherung kann der Fall schnell geklärt werden und die Versicherung
bezahlt Frau S. den ganzen Schaden. Somit steht dem nächsten Campingurlaub
nichts mehr im Weg.

Streitigkeiten mit Versicherungen sind im D.A.S. Privat-Rechtsschutz inkludiert
In ihrem D.A.S. Privat-Rechtsschutz mit VerkehrsWelt hat Charlotte S. auch
Streitigkeiten mit KFZ-Versicherungen abgedeckt. So konnte ihr in dieser
misslichen Lage schnell geholfen werden.

Und damit kommen wir auch schon zu unseren RECHTS FAQ: Wo darf ich stehen? Ist
Wildcampen in Österreich erlaubt?

Wenn Sie auf einem Privatgrund übernachten möchten, müssen Sie zuvor um
Erlaubnis beim Grundbesitzer fragen. Wild Campieren ist in Österreich nämlich
verboten.
Auf öffentlichen Parkplätzen dürfen Sie lediglich übernachten, um Ihre
Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen. Dabei darf aber keinerlei Camping Equipment
wie zum Beispiel das Vorzelt oder diverse Campingmöbel aufgestellt werden.
Camping ist in Österreich nur auf dafür vorgesehenen Campingplätzen erlaubt.
Dort gibt es dann aber auch die nötige Infrastruktur wie Toiletten,
Wasserversorgung und Wasserentsorgung sowie Stromversorgung.
Aber auch immer mehr Bauernhöfe und Winzer bieten autarken Wohnmobilisten die
Möglichkeit, für eine Nacht auf ihrem Grund das Fahrzeug abzustellen.
Im Wald und auf öffentlichen Wiesen, beispielsweise gekennzeichneten
Wanderwegen, darf spaziert, geklettert, langgelaufen und skigefahren werden.
Auch das Fotografieren für private Zwecke ist in der freien Natur grundsätzlich
erlaubt. Andere Aktivitäten, wie beispielsweise Campieren, das Befahren mit
Fahrzeugen oder Reiten, sind verboten, außer der Waldeigentümer hat seine
Zustimmung dafür ausdrücklich erteilt. Wiesen, als landwirtschaftlich genutzte
Grundstücke sowie Äcker dürfen grundsätzlich nicht betreten werden. Vor allem
bei Aktivitäten in geschützten Gebieten, wie zum Beispiel einem
Naturschutzgebiet, ist besondere Vorsicht geboten. Hierbei gelten oft
Sonderregelungen.

Unser D.A.S. Tipp: Informieren Sie sich vor dem Besuch eines Naturschutzgebietes
über die dort vorherrschenden Verhaltensregeln.

Weiter zum nächsten Thema. Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „S“ wie
Strafe bei Übertretungen

Übertretungen können teuer werden
Die Folgen der Missachtung von Verboten können unterschiedlich ausfallen. Wenn
zum Beispiel gegen ein Betretungsverbot verstoßen wird, dann stellt dies aus
rechtlicher Sicht eine Besitzstörung dar. Dagegen kann der Grundstückseigentümer
vor Gericht klagen.
Es kann aber auch zu Verwaltungsstrafen in der Höhe von 150 bis 7.270 Euro
kommen, wenn gegen Vorschriften des Forstgesetzes verstoßen wird. So kann
beispielsweise das Wegwerfen von Abfall zu einer Strafe bis zu 150 Euro führen.
Bei unbefugtem Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße kann eine
Geldstrafe bis zu 730 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche verhängt
werden.
Für das Campen in Österreich gilt daher: Suchen Sie sich einen geeigneten
Campingplatz. Dort wartet eine gute Infrastruktur auf Sie und Sie werden mit
keinen unnötigen Strafen konfrontiert.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Übrigens: Wir meinen, Texte sollen möglichst leicht lesbar und verständlich
sein. Daher beziehen sich alle verwendeten Bezeichnungen auf alle Menschen
gleichsam.

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#47 Reisen und Recht
Veröffentlicht am: 13.05.2022
Wir verreisen doch alle gerne, oder. Welche Rechte habe ich als Kundin oder
Kunde in diesem Zusammenhang und auf was muss konkret geachtet werden?

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast der D.A.S.! Wir sorgen dafür, dass
Sie zu Ihrem Recht kommen. Hier geht’s um alles rund um das Thema Recht im
täglichen Leben.

Folgendes gibt’s in dieser Folge zu hören:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Flugverspätung! Welche Rechte habe ich als
Kunde?

Beim den FAQs rund ums Thema haben wir die Frage:

„Wer hilft mir im Ausland bei einem Rechtsproblem nach einem Verkehrsunfall?“

…und im Rechts-Lexikon sind wir beim Buchstaben P wie „Parkschaden“

Nun zum Thema der Woche: eines der häufigsten Themen im reiserechtlichen Bereich
ist die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Schadenersatz im Falle
von Flugverspätungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Frage Nummer eins: In welcher Höhe kann ich Ansprüche geltend machen?

Zunächst ist zu beachten, dass die Ansprüche lediglich gegen das ausführende
Flugunternehmen geltend gemacht werden können, sofern dieses bei der Buchung
bereits bekannt war. Häufig bedient sich der eigentliche Vertragspartner nämlich
einer anderen, zum Beispiel ortsansässigen Fluglinie, zur Durchführung einzelner
Flüge. Das liest sich dann auf den Tickets und anzeigen so: „Fluglinie A
operated by Flugline B“.
Der sogenannte pauschalierte Schadenersatz nach der Fluggastrechteverordnung
steht dann zu, wenn der Flug annulliert wird oder aus sonstigen Gründen
ausfällt. Das ist beispielsweise bei einer Überbuchung der Fall. Das bedeutet,
das Flugunternehmen hat mehr Tickets angeboten, als Plätze vorhanden sind. Und
auch durch welche Gründe auch immer eine bestimmte Flugverspätung entstanden
ist. Was einem zusteht ist von der Flugdistanz abhängig. gestaffelt:

 * Entfernung bis 1500 km – € 250,00 bei einer Verspätung von mindestens 2
   Stunden
 * Entfernung 1500 km bis 3500 km – € 400,00 bei einer Verspätung von mindestens
   3 Stunden
 * Entfernung über 3500 km – € 600,00 bei einer Verspätung von mindestens 4
   Stunden

Die Flugdistanz Ihrer Destination ist ganz einfach über verschiedene Websites zu
ermitteln. Das kann www.luftlinie.org,entfernung.org oder www.theglobetrotter.de
sein, aber auch das App „Flugentfernung Rechner Flugzeit“.

Die Fluglinie ist außerdem verpflichtet, abhängig von der Dauer der Wartezeit,
für Verpflegung am Flughafen zu sorgen. Geht der nächstmögliche Flug erst am
kommenden Tag, so muss auch eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten und
gegebenenfalls die Taxifahrt zum Hotel angeboten werden.

Bestehen Ausnahmen?

Die wesentlichste Ausnahme, die eine Fluglinie von der Verpflichtung
pauschalierten Schadenersatz zu leisten, befreit, ist die: eine Flugannullierung
ist auf, gesetzlich definierte „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen. Die
Auslegung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist in diesem
Punkt jedoch zu Gunsten der Flugreisenden ausgerichtet. Jedenfalls als
außergewöhnliche Umstände gelten etwa bestimmte meteorologische Umstände wie
Schneestürme, starker Wind oder Sturm oder auch der Ausbruch des
unaussprechlichen Vulkans auf Island in 2010, der Eyjafjallajökull, politische
Instabilitäten, Terrordrohungen und Pandemien usw.

Wichtiger Hinweis: bis zu 2 Wochen vor dem geplanten Abflugtermin kann ein Flug
durch die Fluggesellschaft entschädigungslos annulliert werden. Der Kunde muss
natürlich darüber informiert werden.
Wird der Flug zwischen zwei Wochen und einer Woche vor Abflug annulliert,
entsteht nur dann kein Ersatzanspruch, wenn ein gleichwertiger Flug angeboten
wird und die Ankunftszeit höchstens 4 Stunden nach der ursprünglich geplanten
Landezeit erfolgt. In der letzten Woche vor dem Abflug entfällt die
Ersatzleistung nur dann, wenn die neue Ankunftszeit höchstens 2 Stunden nach der
geplanten Zeit erfolgt.

Und das geht auch. Ist gesichert, dass die Ankunft an der Zieldestination ohne
wesentliche Verspätung gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunft erfolgt,
kann die Fluglinie auf ihre Kosten auch eine anderweitige Beförderung anbieten
wird. Hier kommt es wiederum zu einer Staffelung wie folgt:

 * Entfernung bis 1500 km - Ankunft nicht später als 2 Stunden zur
   ursprünglichen Zeit
 * Entfernung 1500 km bis 3500 km – Ankunft nicht später als 3 Stunden
 * Entfernung über 3500 km – Ankunft nicht später als 4 Stunden

Ist eine Alternative nach der obigen Staffelung möglich, kann die
Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden. Die Höhe ergibt sich, wie oben schon
angesprochen, wiederum nach der Flugentfernungen.

Die Geltendmachung zusätzlicher Schadenersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen
und richtet sich nach nationalem Recht. Aber Achtung: in diesem Fall wird der
pauschalierte Schadenersatz jedoch angerechnet.

RECHTS FAQ: „Wer hilft mir im Ausland bei einem Rechtsproblem nach einem
Verkehrsunfall?“ Wir haben dazu ein Beispiel:

Sebastian O. fährt mit seinem Privatauto auf Urlaub nach Belgien. Seine Ehefrau
ist bei der Reise auch dabei. Unterwegs werden die beiden völlig unschuldig in
einen Unfall verwickelt. Ein nachkommender PKW rammt Herrn Os. Auto mit
überhöhter Geschwindigkeit. Der Unfallgegner bremst viel zu spät und schiebt den
Wagen der Familie O. in die vor ihnen stehenden Fahrzeuge. Dabei wird Frau O.
schwer verletzt. Am Auto entsteht ein Totalschaden. Die Haftpflichtversicherung
des belgischen Autolenkers lehnt die Schadenersatzansprüche von Familie O. ab.
Verzweifelt wendet sich Sebastian O. an eine Juristin des RechtsService Ausland.
Diese beauftragt einen spezialisierten Anwalt in Belgien mit der Angelegenheit.
Es kommt zu einem Gerichtsverfahren. Letztendlich gibt das belgische Gericht
Herrn O. Recht. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss den entstandenen
Schaden am Fahrzeug sowie das Schmerzensgeld für Fr. O. zahlen.
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung sichert ihre Kunden auch im Ausland ab. Das
RechtsService Ausland kann auf ein dichtes Anwaltsnetz in ganz Europa zugreifen.
Im Privat-Rechtsschutz mit VerkehrsWelt ist der so bezeichnete
Fahrzeug-Rechtsschutz inkludiert. Familienmitglieder inklusive.

Zurück zu unserem Fall: Herr O. konnte seine Ansprüche im Ausland unkompliziert
einklagen und ist so zu seinem Recht gekommen. Die Kosten dafür übernahm die
D.A.S. Ende gut, alles gut.


RECHTS LEXIKON: P WIE PARKSCHADEN

Sollten Sie im Zuge eines Ein- oder Ausparkmanövers ein anderes Fahrzeug
touchieren, sollten Sie dringend nachschauen, ob ein Schaden am anderen Fahrzeug
entstanden ist. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ist juristisch gesehen im
Zweifel davon auszugehen, dass ein Schaden verursacht wurde. Das ist der Moment,
wo Sie sicherheitshalber unverzüglich die Polizei informieren sollten.
Entgegen der landläufigen Meinung genügt es nämlich nicht, einfach einen Zettel
mit den eigenen Daten auf der Windschutzscheibe zu hinterlassen. Rein rechtlich
gesehen begeht man dadurch nämlich eine klassische „Fahrerflucht“.
Die Fahrerflucht ist ein durchaus schwerwiegendes Delikt. Sie gilt als
Verwaltungsstraftatbestand und wird streng sanktioniert. Nicht auszuschließen
sind hierbei Regressansprüche seitens Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.

Nun kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge.

Zum Schluss noch etwas zum Schmunzeln aus der Rubrik „skurrile Gesetze“!

Was die Dänen dem Gesetz nach vor jeder Autofahrt überprüfen müssen, ist
wirklich skurril.
In Dänemark müssen die Autofahrer vor der Fahrt nachsehen, ob ein Mensch unter
dem Fahrzeug liegt. Falls ja: Bitte nicht anfahren!

Danke fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast der D.A.S.

#46 Warum Rechtsschutz?
Veröffentlicht am: 29.04.2022
Eine der wichtigsten Fragen die uns häufig gestellt wird ist: Warum brauche ich
eine Rechtsschutzversicherung? In dieser Folge erfahren Sie, warum!

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

In dieser Folge gehen wir back to the roots. Also wir beginnen zwar nicht bei
Adam und Eva, keine Sorge, doch ganz von vorne: bei der Frage „Warum
Rechtsschutz“.

Was ist denn nun überhaupt eine Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung bietet ihren Kunden rechtlichen Schutz in den im
Versicherungsvertrag definierten Rechtsbereichen. Welche das sind, wird in einem
ausführlichen Beratungsgespräch mit Rechtsschutzexperten besprochen und auf den
persönlichen Bedarf der Privatperson oder des Unternehmens angepasst.
Die Versicherungssumme – also der Maximalbetrag, der im Versicherungsfall
bezahlt wird – variiert bei den einzelnen Produkten und Rechtsschutzanbietern.
Einige wenige Versicherungen verzichten mittlerweile in bestimmten Bereichen
ganz auf eine limitierende Versicherungssumme. Die D.A.S. Rechtsschutz AG war
hier in Österreich im Privat-Rechtschutz die erste Rechtsschutzversicherung, die
eine unlimitierte Kostenübernahme eingeführt hat. Lediglich für individuelle
Sonderleistungen gelten vereinbarte Kostenlimits.

Warum ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?
Eine Rechtsschutzversicherung beantwortet Rechtsfragen und hilft in versicherten
Fällen bei drohenden oder bestehenden rechtlichen Konflikten. Sie setzt die
Interessen ihrer Kunden außergerichtlich und wenn erforderlich auch vor Gericht
durch und bezahlt die anfallenden Verfahrenskosten.
Jede Privatperson, jedes Unternehmen, jeder Verein etc. profitiert von einer
Rechtsschutzversicherung und sollte daher rechtlich abgesichert sein. Denn
niemand ist vor Rechtsproblemen sicher und unerwartete Rechts- und Prozesskosten
können sogar existenzbedrohend sein.
Die D.A.S. Rechtsschutz AG hat für alle Kunden und jede Zielgruppe eine passende
und ganz individuelle Rechtsschutzlösung parat. Egal, ob. Singles, Paare,
Familie, Senioren, mitversicherte Kinder, Schüler, Studierende. Oder Polizisten,
Ärzte, Ein-Personen-Unternehmen, Landwirte und Vereine und so wie so jede
Branche von Unternehmen.

Was kann mit einer Rechtsschutzversicherung abgesichert werden?
Zahlreiche Lebensbereiche und Rechtsgebiete können abgesichert werden. Die
D.A.S. Rechtsschutz AG bietet ihren Kunden beispielsweise im Privatbereich die
Möglichkeit, die ArbeitsWelt, WohnWelt, FamilienWelt und VerkehrsWelt
abzusichern. Die ReiseWelt ist im D.A.S. Start-Rechtsschutz Privat inkludiert.
Im Firmenbereich kann der D.A.S. Profi-Rechtsschutz um auf den individuellen
Bedarf angepasste Produktlösungen erweitert werden. Das sind der Auftraggeber-
und Auftragnehmer-Rechtsschutz, die rechtliche Absicherung von Betriebsstätten,
Fahrzeug-Rechtsschutz als Pauschalversicherung, rechtliche Sicherheit für
Vermieter sowie der Premium-Rechtsschutz mit zusätzlichen Mehrwertleistungen.
Nennen wir einmal den Wartezeitverzicht oder den Wegfall von Streitwertgrenzen
für reine Vermögensschäden und Ausgleichsansprüche. OK, ja, schon sehr tief
drinnen. Details bekommt man in einem Beratungsgespräch. So wird simple gesagt
für jedes Unternehmen ein optimales Rechtsschutzangebot zusammengestellt.

Eine oft gestellte Frage und auch eine wichtige Unterscheidung ist die folgende:

Was ist der Unterschied zwischen Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung wehrt unberechtigte Ansprüche gegen Sie, Ihre
Familie bzw. Ihre Kinder ab oder bezahlt die geforderte Summe. Es geht also
darum, dass Sie selbst Schadensersatz leisten sollen.
Eine Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen hingegen bei der Durchsetzung von
Ansprüchen gegen Ihren Schädiger. Sie übernimmt z. B. die Kosten für
Gerichtsprozesse oder Anwälte, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung schließen einander nicht aus, sondern
ergänzen sich gegenseitig. Nur wer beides hat, ist auf der wirklich sicheren
Seite.
Wer noch mehr zum Unterschied Haftpflicht und Rechtsschutz wissen will, kann in
die Podcast-Folge Nr. 2 reinhören.

Wer ist bei einer Rechtsschutzversicherung abgesichert?
Bei einem Privat-Rechtsschutz sind meist alle im Haushalt lebenden
minderjährigen Kinder und der Ehepartner versichert. Bei der D.A.S. sind auch
eingetragene Partner oder Lebensgefährten, pflegebedürftige Eltern oder Kinder
ab der Pflegestufe drei sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum 27.
Geburtstag mitversichert. Es gibt aber auch Varianten für Singles und Senioren
oder Angebote für Studierende
Die D.A.S. ist auch für Firmen der Spezialist im Rechtsschutz. Im
Firmen-Rechtsschutz ist neben dem Unternehmen auch der Privatbereich des
Betriebsinhabers automatisch – und ohne zusätzliche Kosten – versichert.

Wie kann man Rechtsschutz-Angebote vergleichen?
Da sich die meisten Rechtsschutzprodukte der Rechtsschutzversicherungen stark
voneinander unterscheiden, ist beim Vergleich Vorsicht geboten. Für wen welche
Versicherung geeignet ist, muss im Einzelfall evaluiert werden. Qualität macht
sich beim Vergleich von Versicherungen aber häufig in den zusätzlichen
RechtsService-Leistungen bemerkbar.

Auf folgende Punkte sollte beim Versicherungsvergleich geachtet werden:

 * Unabhängigkeit der Versicherung. Damit es zu keinen Interessenskonflikten mit
   anderen Versicherungen und Gegnern kommt.
 * Eine große Auswahl an spezialisierten Partneranwälten. So kann für jedes
   Rechtsproblem ein Experte gefunden werden.
 * Eine unlimitierte Kostenübernahme im Privatbereich und eine möglichst hohe
   Versicherungssumme im Firmen-Rechtsschutz. Nur so ist man im Schadensfall
   auch wirklich abgesichert.
 * Rechtsberatung durch erfahrene, eigene Juristinnen und Juristen. Denn eine
   Rechtsschutzversicherung sollte auch bei allgemeinen Rechtsproblemen und ohne
   handfesten Rechtsstreit weiterhelfen.
 * Lösungsangebote für außergerichtliche Konfliktlösung, also ohne Anwalt und
   Gericht
 * 24h-Service für dringende Rechtsfragen. Weil man nie weiß, um welche Tages-
   oder Nachtzeit ein rechtlicher Notfall eintritt.
 * Möglichkeit, kostenlos eine zweite Juristenmeinung einzuholen.
 * Beim Vergleich sollte unbedingt auch darauf geachtet werden, welche Kosten im
   Rechtsfall übernommen werden. Hier spielt auch die Versicherungssumme eine
   große Rolle
 * Unterschiedliche kostenlose Informationen rund ums Recht. Eine informative
   Website ist heute Standard. Doch auch Informationsbroschüren, Erklärvideos,
   Podcasts sowie Social Media-Postings sind heute state-of-the-art
 * Gute Kontaktmöglichkeiten zu Beratern, aber auch als Kunde zu
   Serviceeinrichtungen – persönlich, telefonisch, online und digital (bspw.
   MS-Teams).

Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein?
Vorher weiß man nie, wie teuer ein Rechtsschutzfall oder ein Gerichtsprozess
wirklich wird. Anders als andere Versicherungen, bietet die D.A.S. daher in
ihrem Privat-Rechtsschutz die unlimitierte Kostenübernahme an. Das heißt: Egal,
wie teuer ein privater Rechtsschutzfall auch wird, die D.A.S. übernimmt die
vollen Kosten. Lediglich für individuelle Sonderleistungen gelten die
vereinbarten Kostenlimits.
Auch für Unternehmen ist es enorm wichtig, dass die Versicherungssumme zum
tatsächlichen Risiko passt. Wer hier zu tief stapelt, riskiert im Ernstfall,
nicht ausreichend abgesichert zu sein. Genau deshalb gibt es im D.A.S.
Firmen-Rechtsschutz die Möglichkeit, die Versicherungssumme bei Bedarf zu
erhöhen.
Die erfahrenen D.A.S. Rechtsschutzberater helfen bei der Wahl des passenden
Rechtsschutzprodukts und einer geeigneten Versicherungssumme.

Was kostet eine Rechtsschutzversicherung?
Was eine Rechtsschutzversicherung kostet, hängt immer vom Umfang der jeweiligen
Leistung ab. Die D.A.S. bietet für Privat- und Firmenkunden
Rechtsschutzprodukte, die an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden
können.
Im Privatbereich kann bei der D.A.S. für das umfassendste Paket mit rund einem
Euro pro Tag gerechnet werden. Im Firmenbereich hängen die Prämien vom Bedarf
des jeweiligen Unternehmens ab.

Und welche Kosten kann ein Gerichtsprozess verursachen?
Die Kosten für einen Gerichtsprozess können schnell existenzbedrohende Summen
erreichen. Vor allem dann, wenn der Streitwert hoch ist oder das
Gerichtsverfahren lange dauert. Denn Anwälte, Sachverständige und die
anfallenden Verfahrens- und Gerichtsgebühren sind teuer.
Selbst wenn man den Prozess gewinnt oder freigesprochen wird, kann man auf einem
Teil der entstandenen Kosten z. B. für den eigenen Anwalt sitzen bleiben. Wer
keine Rechtsschutzversicherung hat, muss die Rechnung dann aus eigener Tasche
bezahlen.
Da Gerichtsprozesse extrem hohe Kosten verursachen können und jeder im Laufe
seines Lebens mit Rechtsproblemen konfrontiert werden kann, sollte niemand auf
eine Rechtsschutzversicherung verzichten.
Ohne Rechtsschutzversicherung könnten es sich viele Österreicherinnen und
Österreicher auch gar nicht leisten, für ihr Recht zu kämpfen und sich rechtlich
zu wehren. Denn die Prozesskosten können je nach Streitwert und Verfahrensdauer
schnell zigtausend Euro ausmachen. Wer keine rechtliche Absicherung hat, muss
diese Kosten selbst bezahlen!
Welche Summen auf einen zukommen können, finden Sie unter
www.das.at/prozesskostenrechner. Grob gesagt gleich hier eine Info. Im
Privatbereich kommt ein Rechtsfall mit einem Streitwert von rund 10.000 Euro auf
Kosten von rund 14.000 Euro. Im Firmenbereich landet man bei einem recht
geringen Streitwert von 25.000 Euro bereits bei Kosten von knapp 24.000 Euro.

Was versteht man unter der Wartezeit bzw. Wartefrist?
Eine Rechtsschutzversicherung sollte, so wie andere Versicherungen auch, vor
Eintreten des Schadensfalls abgeschlossen werden. Damit der Versicherer und
somit auch die Versichertengemeinschaft nicht für Schadenfälle aufkommen müssen,
die bei Vertragsabschluss bereits eingetreten bzw. vorhersehbar sind, gibt es
Wartezeiten.  Wartezeit bedeutet, dass Versicherungsschutz für das betroffene
Risiko erst nach Ablauf der vereinbarten Frist, sprich gerechnet ab
Vertragsbeginn, besteht. Je nach versichertem Rechtsgebiet ist diese Frist
unterschiedlich lange.
Die D.A.S. verzichtet in vielen Bereichen auf Wartefristen und kommt ihren
Kunden somit entgegen. Mit dem Abschluss des Premium-Rechtsschutz gibt es für
D.A.S. Kunden im betrieblichen Bereich beispielsweise überhaupt keine
Wartezeiten mehr.

Beispiele für Bereiche mit Wartefristen

 * Arbeitsgerichts-Rechtsschutz: drei Monate
 * Sozialversicherungs- und Sozialversorgungs-Rechtsschutz: drei Monate
 * Rechtsschutz für Ihr Grundstückseigentum und Miete: drei Monate
 * Erbrechts-Rechtsschutz: sechs Monate bzw. 12 Monate nach einem Erbfall

 

Beispiele für Bereiche ohne Wartefristen

 * Schadensersatz-Rechtsschutz
 * Straf-Rechtsschutz
 * Fahrzeug-Rechtsschutz inkl. Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
 * Lenker-Rechtsschutz inkl. Lenker-Vertrags-Rechtsschutz
 * Beratungs-Rechtsschutz
 * Anti-Stalking-Rechtsschutz
 * ReiseWelt

 

Gut, das beschreibt doch einmal schon ganz gut, warum eine
Rechtsschutzversicherung wichtig und eine gute Investition ist.

Kommen wir damit zum Ende dieser Folge, wo wir uns die Frage gestellt haben,
warum eigentlich Rechtsschutz. Abonnieren Sie den Podcast, damit Sie keine Folge
verpassen!

Übrigens: Wir meinen, Texte sollen möglichst leicht lesbar und verständlich
sein. Daher beziehen sich alle verwendeten Bezeichnungen auf alle Menschen
gleichsam.

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#45 Verwaltungsstrafverfahren rund ums KFZ
Veröffentlicht am: 15.04.2022
Diese Sonderfolge beschäftigt sich mit Verwaltungsstrafverfahren rund ums KFZ.
Organstrafverfügung, Anonymverfügung, Strafverfügung und das Straferkenntnis.
Aber was genau ist das eigentlich?

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In unserer letzten Podcast Folge haben wir uns das Thema Strafrechtsverfahren
näher angeschaut. In dieser Sonderfolge widmen wir uns dem Thema
Verwaltungsstrafverfahren rund ums KFZ. Und damit herzlich willkommen beim
Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

Verwaltungsstrafverfahren rund ums KFZ

Nachfolgend werden wir uns exemplarisch mit einigen Themen aus diesem Bereich
auseinandersetzen, die von unseren Zuhörern in diesem Zusammenhang in unserer
Rechtspraxis am häufigsten angesprochen wurden. Dies betrifft zum Beispiel die
Organstrafverfügung, die Anonymverfügung, die Strafverfügung und die
Lenkerauskunft.

Aber Beginnen wir ganz von vorne: Das Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich in
das Einleitungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und das Erledigungsverfahren
gegliedert, wobei ein Ermittlungsverfahren ausnahmsweise entfallen kann.

Im Verwaltungsstrafverfahren kennt man weiters die Begriffe Organstrafverfügung,
Anonymverfügung, Strafverfügung und das Straferkenntnis. Während für die
Erstattung von Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen
kein vorangehendes ordentliches Ermittlungsverfahren abgeführt werden muss,
muss, wenn etwa diese entsprechende Verfügung mit Rechtsmittel bekämpft wurde,
in weitere Folge ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt werden. Dem
Beschuldigten ist dann Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen und Beweise
vorzubringen.

Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen sollten nicht
ignoriert werden. Genauso wie Lenkererhebungen nicht einfach weggelegt werden
sollten. Denn die Behörde will damit herausfinden, wer an einem bestimmten Tag
zum Beispiel mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.  Kommt der Halter
der behördlichen Aufforderung nicht nach, kann die Behörde nach ständiger
Rechtsprechung von der Tätereigenschaft des Fahrzeughalters ausgehen, d. h.
einfach gesagt, auf den das Fahrzeug angemeldet ist, hat die Schuld. In diesem
Fall bekommt der Halter eine Strafe wegen der Auskunftsverweigerung und wegen
der Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Aufforderung zur Lenkerauskunft wird in
der Regel bei gröberen Verwaltungsübertretungen, wie zum Beispiel einer weit
überhöhten Geschwindigkeitsübertretung oder beim Überfahren einer rot
leuchtenden Ampel, zugestellt und neben den Verwaltungsstrafen eventuell auch
noch mit einem Führerscheinentzugsverfahren geahndet. Dem Fahrzeughalter wird
eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Erforschung des tatsächlichen Lenkers
auferlegt.

Alkoholdelikte

Immer wieder wird auch der Fehler gemacht, bei einem Verkehrsunfall oder auch
nur einer Verkehrskontrolle und einer durchgeführten Atemalkoholbestimmung
mittels Alkomat, nicht darauf hinzuweisen, dass man tatsächlich erkrankt ist.
Dass man nämlich aus gesundheitlichen Gründen wie zum Beispiel starke
Verkühlung, Asthma usw., nicht in der Lage ist, entsprechend in das Messgerät zu
blasen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, also dem Verwaltungsgerichtshof,
muss der angehaltene Lenker sofort der Aufforderung des einschreitenden Beamten,
den Alkotest vorzunehmen, nachkommen. Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu
unterziehen, wird jedes Verhalten gedeutet, auch wenn es aus gesundheitlichen
Gründen geschieht, dies dem einschreitenden Beamtem jedoch nicht mitgeteilt
wurde, welches das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Dies gilt
auch für den sogenannten „Nachtrunk“, das ist die Alkoholmenge, die man nach
einer vorgeworfenen Fahrt in alkoholisiertem Zustand, später zum Beispiel zu
Hause zu sich nimmt und die Polizei den Atemalkoholtest eben erst dort
durchführt. Allerdings ist vor Klärung des Sachverhaltes zum einen ein
alkoholischer Nachtrunk verboten und erfolgt zudem im Ermittlungsverfahren von
einem medizinischen Sachverständigen eine Rückrechnung, sodass die
Verantwortung, man hätte einen Nachtrunk getätigt problematisch erscheint. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung
festgehalten, dass der Zeitpunkt, zu welchem der Lenker die Behauptung
aufgestellt hat, erst nach der Tat große Mengen Alkohol getrunken zu haben, für
die Frage der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes wesentlich ist.
Demnach hat der Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender
Gelegenheit hinzuweisen.

Die Vernehmung des Beschuldigten

Man muss sich genau überlegen, was man bei der ersten Einvernahme sagt und es
ist anzuraten, in einem aufgeregten Gemütszustand keine Aussage zu tätigen,
sondern zunächst seine Erinnerungen zu sammeln und die Aussage an einem anderen
Tag vor der Behörde, nach Rückfrage betreffend einer Terminvereinbarung, zu
tätigen. Wenn aber der Beschuldigte der Ladung im Verwaltungsstrafverfahren
ungerechtfertigt keine Folge leistet, kann das Verfahren ohne ihn durchgeführt
werden, was den Nachteil hat, dass dieser die für ihn sprechenden Beweise nicht
darlegen kann. Die Vernehmungsprotokolle im Verwaltungsverfahren sind für die
Feststellung des Sachverhaltes ein zentrales Beweismittel und, sofern auch die
Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen einer strafrechtlich
relevanten Handlung geprüft und eingeleitet hat, sind die Vernehmungsprotokolle
im Verwaltungsverfahren auch im Strafverfahren eine wichtige Grundlage für die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft, des Gerichtes, aber auch für ein
allfälliges Zivilverfahren bei Haftungsprozessen. Aus diesem Grund darf die
Wichtigkeit der erstmals getätigten Aussagen vor der Behörde nicht unterschätzt
werden. Die Behörde beginnt ihre Tätigkeit in der Regel ab dem Zeitpunkt, ab dem
sie über eine strafrechtlich relevante Tat informiert wurde. Eine Vernehmung von
Zeugen und Beschuldigten kann bereits am Tatort zum Beispiel bei einem
Verkehrsunfall am Unfallort, stattfinden, sofern Zeugen und Beschuldigte zu
diesem Zeitpunkt vernehmungsfähig sind und können auch weitere Beweise, wie zum
Beispiel Fotografien und Unfallskizzen aufgenommen werden. Wenn man sich nicht
vernehmungsfähig fühlt, sollte man dies den einschreitenden Beamten gegenüber
jedenfalls mitteilen. Eine lückenlose Schilderung des von jemandem
wahrgenommenen Sachverhaltes wird oft von der Behörde gefordert und viele Zeugen
und Beschuldigte fühlen sich dahingehend gedrängt, auch Fragen zu beantworten,
für welche sie in Wahrheit keinerlei Erinnerungen mehr haben. Dies kann dazu
führen, dass man sich selbst belastet, obwohl man unschuldig ist, weshalb man
keine Fragen beantworten sollte, zu denen einem jegliche Erinnerung fehlt.

Grundsätzlich muss sich die Behörde ein genaues Bild von der Sachlage machen,
bevor sie eine Sachverhaltsfeststellung trifft, auf welcher dann ihre
Entscheidung fußt. Insbesondere müssen die im Verfahren vorgebrachten Beweise
ausreichend berücksichtigt werden, sonst liegt eine mangelhafte Beweiswürdigung
durch die Behörde vor, wenn z. B. bestimmte Beweisanträge nicht weiterverfolgt
werden. Eingewendet werden kann auch eine Aktenwidrigkeit, wenn die vorgenommene
Sachverhaltsfeststellung der Behörde im Widerspruch zum Verfahrensakt steht und
diese Widersprüchlichkeit wesentlich ist. Aus diesem Grund sollten schon bei der
ersten Befragung sämtliche Beweismittel vom Beschuldigten geführt und die
Entscheidung der Behörde danach überprüft werden, ob die Behörde auch sämtliche
angeführte Beweise geprüft und sämtliche, geführten Zeugen vernommen hat.

Wenn einem Beschuldigten erst zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel aufgrund
eines Schlüsselreizes, Erinnerungen zu einem bestimmten strafrechtlich
relevanten Ereignis ins Gedächtnis kommen, welche ihn entlasten könnten, sind
diese der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde muss Kenntnis über alle
entlastenden Beweise haben, um diese entsprechend würdigen zu können. Der
Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der
Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und reicht
der vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren erhobene Einwand, die ihm
vorgehaltenen Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht aus, um diese zu
entkräften. Sollte man die Hinzuziehung eines Sachverständigen, zum Beispiel bei
einem Verkehrsunfall einen Kfz-technischen Sachverständigen, wünschen, muss man
dies ausdrücklich beantragen, wobei im Verwaltungsstrafverfahren meist nur
Amtssachverständige beigezogen werden.

Fahrerflucht

Laut der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) haben gemäß § 4 alle
Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem
Zusammenhange stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, wenn als
Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind,
die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen und an der
Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sind bei einem Verkehrsunfall
Personen verletzt worden, so haben die mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem
Zusammenhange stehenden Personen, aber auch die Zeugen Hilfe zu leisten. Wenn
bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die mit einem
Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange stehenden Personen die nächste
Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall, ohne unnötigen Aufschub, zu
verständigen. Eine solche Verständigung darf nur unterbleiben, wenn einander
Namen und Anschrift nachgewiesen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs ist eine erst circa eine halbe Stunde nach dem Unfall
erfolgte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht als ohne unnötigen
Aufschub im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO anzusehen, wobei dies vom jeweiligen
Einzelfall abhängt. Eine Fahrerflucht kann auch zu einer Verletzung der
Versicherungsobliegenheit durch den Versicherten und damit zu einer allfällig
vereinbarten Rechtsfolge der Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung,
eventuell auch der Rechtsschutzversicherung, führen, wenn die Verletzung
verschuldet auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Aufklärungsobliegenheit: Eine Aufklärungsobliegenheit verpflichtet nach
ständiger Rechtsprechung den Versicherten, nach Möglichkeit zur Feststellung des
Sachverhalts beizutragen und alles Zweckdienliche zur Aufklärung des
Schadenereignisses selbst dann vorzunehmen, wenn es seinen eigenen Interessen
zum Nachteil gereichen sollte.

Entscheidung und Rechtsmittel

Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erlässt die Behörde,
sofern das Verfahren nicht eingestellt wird, ein Straferkenntnis. Das
Rechtsmittel dagegen ist die Beschwerde. Das Rechtsmittel der Beschwerde kann
erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 44a VStG muss der Spruch eines Strafbescheides, die als erwiesen
angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden
ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, den etwaigen
Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und im Fall eines Straferkenntnisses
die Entscheidung über die Kosten beinhalten, wobei diese Angaben präzise sein
müssen.

Gerade in Strafbescheiden in Zusammenhang mit Corona, werden die Vorschriften
des § 44a VStG oft nicht eingehalten und sind diese Bescheide deshalb genau zu
überprüfen. Die diversen Coronaverordnungen scheinen zudem teilweise nicht dem
gesetzlich geforderten Bestimmtheitsgebot zu entsprechen, sodass teilweise eine
Mehrfachdeutung möglich erscheint. Allerdings ist auszuführen, dass zur Frage,
ob eine Norm dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, sich nicht nur
nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem
Gegenstand und dem Zweck der Regelung richtet. Mit der Beschwerde kann man
entweder das gesamte Straferkenntnis oder nur Teile des Straferkenntnisses zum
Beispiel die Strafhöhe anfechten. Jedes Straferkenntnis beinhaltet eine
Rechtsmittelbelehrung, welche genau zu beachten ist, zumal sich aus dem Datum
der Zustellung und der Rechtsmittelfrist der Tag ergibt, bis wann das
Straferkenntnis bekämpft werden kann. Über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
ein Straferkenntnis entscheidet durch Beschluss oder durch Erkenntnis das
Verwaltungsgericht jenes Landes, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen
hat, ihren Sitz hat und ist die Beschwerde schriftlich bei der
Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Wenn keine oder
eine verspätete Beschwerde erhoben wird, ist der Bescheid rechtskräftig und
vollstreckbar.

Wenn man einen Bescheid von einem Rechtsanwalt bekämpfen lassen will, sollte man
diesen unverzüglich nach Zustellung aufsuchen, da auch ein Rechtsanwalt eine
Vorbereitungszeit braucht und in der Regel einen Aktenübermittlungsantrag
stellen muss, um in den gesamten Amts Akt einsehen zu können.

Was ist zu tun, wenn jemand glaubt, mit einer Straftat in Zusammenhang zu
stehen?

Tatgeschehen dokumentieren, Beweise und Zeugen sichern

Wenn jemand glaubt, mit einer mit Strafe bedrohten Tat in einem Zusammenhang zu
stehen, ist anzuraten, grundsätzlich alle relevanten Informationen, die in einem
Ermittlungsverfahren eine Rolle spielen könnten, schriftlich in einem
Gedächtnisprotokoll festzuhalten, um auf diese später noch einmal zugreifen zu
können, wobei, je früher man damit beginnt, desto genauer wird die Erinnerung
sein, es sei denn, man steht unter Schock. Wenn möglich erstellt man vom Tatort
Fotos, Skizzen und Videos. Und hält das Datum, die Uhrzeit, Name und Anschrift
der Personen und den Ort, der darauf zu sehen ist, fest. Unbeteiligte Zeugen
wird man von sich aus ansprechen müssen, denn in der Regel wollen die meisten
Menschen nicht als Zeugen vor Behörden oder vor Gericht aussagen. Gerade heute
machen viele unbeteiligte Zeugen auch Videoaufnahmen, weshalb man ohne Scheu
Zeugen darauf ansprechen sollte, ob jemand den Tatvorgang gefilmt oder
fotografiert hat. Auch ein Aufruf über die sozialen Medien ist machbar.
Allenfalls können auch vorweg Privatgutachten zur Beweissicherung eingeholt
werden. Einem Privatgutachten kommt in der Regel keine prozessuale Bedeutung zu.
Es kann in einem laufenden Verfahren nur zusätzliche Information aus bestimmten
Fachgebieten liefern und auf diese Weise dem Beschuldigten bzw. Angeklagten oder
seinem Verteidiger eine Basis für allfällige Anträge an die Behörde bzw. das
Gericht oder entsprechende Fragen an einen gerichtlich bestellten
Sachverständigen zur Verfügung stellen.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Sonderfolge. Abonnieren Sie den
Podcast, damit Sie keine Folge verpassen!

Die D.A.S. bedankt sich ganz herzlich bei Rechtsanwalt Dr. Hans Herwig Toriser
für den rechtlichen Input zur Reihe D.A.S. Rechtsbibliothek, aus der wir diese
Informationen entnommen haben

Übrigens: Wir meinen, Texte sollen möglichst leicht lesbar und verständlich
sein. Daher beziehen sich alle verwendeten Bezeichnungen auf alle Menschen
gleichsam.

Danke fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#44 Strafrechtverfahren
Veröffentlicht am: 01.04.2022
Diesmal beschäftigen wir uns mit dem Strafrechtverfahren. Ein weiteres Thema,
welches unsere Kundinnen und Kunden beschäftigt. Diesmal beschäftigen wir uns
mit dem Strafrechtverfahren. Ein weiteres Thema, welches unsere Kundinnen und
Kunden beschäftigt.

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Nachdem wir uns in unserer letzten Podcast-Folge das Zivilverfahren vorgenommen
haben, liegt es nahe, dass wir uns diesmal mit dem Strafrechtverfahren
beschäftigen. Auch ein wichtiges Thema mit dem unsere Kundinnen und Kunden
häufig zu tun haben.

Bei den FAQs rund ums Recht geht es diesmal um die Themen Verdächtiger,
Beschuldigter oder Angeklagter, die Anwaltspflicht und die Ladung als Zeuge.
Natürlich jeweils in Bezug, auf das Strafrechtverfahren.

Im Rechts-Lexikon sind wir beim Buchstaben „Z“ wie Zuständigkeiten im
Strafverfahren

Und damit herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Auch
in dieser Folge bedanken wir uns ganz herzlich bei unseren Kolleginnen, Frau
Mag. Elke Herzog – Leiterin des D.A.S. RechtsService Inkasso und ihrer
Co-Autorin, Frau Mag. Ersa Sevim für die Inhalte dieser Folge.

Das Thema der Woche: Strafverfahren
Beginnen wir mit ein paar gängigen Begriffen im Zusammenhang mit dem
Strafrechtverfahren. Dazu zählen die Anonymverfügung, die Organstrafverfügung
und die Strafverfügung. Aber alles nach der Reihe.

Die Anonymverfügung
Mit einer Anonymverfügung schreibt die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen
Verwaltungsübertretungen Geldstrafen vor, ohne den wahren Täter auszuforschen.
Wenn binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung erfolgt, wird die
Anonymverfügung gegenstandslos, das heißt, sie ist erledigt und es folgen keine
weiteren Schritte.

Tipp: Wichtig bei der Einzahlung ist, dass die Bezahlung der Anonymverfügung
zugeordnet werden kann, also mittels beigelegten Zahlscheins oder unter
Verwendung der darauf angegebenen Bankverbindung inklusive Angabe der
Identifikationsnummer erfolgt.

Gegen eine Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn Sie die
Anonymverfügung als nicht gerechtfertigt ansehen, zahlen Sie einfach den
geforderten Betrag nicht ein, dann hat die Behörde den Sachverhalt zu klären und
Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten.

Und damit kommen wir auch schon zu unserem nächsten Begriff.

Die Organstrafverfügung
Mit einer Organstrafverfügung, auch als Organstrafmandat bekannt, erledigt die
Verwaltungsstrafbehörde geringfügige Verwaltungsstraffälle, wie zum Beispiel
Parkvergehen. Wie bei der Anonymverfügung ist kein Rechtsmittel gegen sie
zulässig.
Erfolgt binnen 2 Wochen keine Bezahlung oder verweigert der Beanstandete die
Entgegennahme des Einzahlungsbelegs, so ist die Organstrafverfügung
gegenstandslos und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet.
Der Lauf der Zahlungsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am
Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde.

Kommen wir nun zur Strafverfügung.
Mit einer Strafverfügung erledigt die Verwaltungsstrafbehörde minderschwere
Verwaltungsverfahren, und zwar ohne ein ordentliches Verfahren durchzuführen.
Dagegen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung als ordentliches Rechtsmittel ein
Einspruch eingebracht werden. Dann muss die Behörde ein ordentliches Verfahren
einleiten. Darin wird ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschuldigte
hat die Gelegenheit sich zu rechtfertigen.
Im Zuge der folgenden Ermittlungen kann das Verfahren eingestellt werden oder
die Verwaltungsstrafbehörde entscheidet mit einem Straferkenntnis. Dagegen kann
binnen 4 Wochen ab mündlicher Verkündung oder Zustellung Beschwerde beim
Landesverwaltungsgericht, kurz LVwG, eingebracht werden.
Gegen die Entscheidung des LVwG ist es möglich, binnen 6 Wochen ab Zustellung
eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, VfGH, bzw. Revision beim
Verwaltungsgerichtshof, VwGH, einzubringen.
Im österreichischen Strafrecht muss zudem zwischen den Begriffen Verbrechen und
Vergehen unterschieden werden. Das Verbrechen beinhaltet alle vorsätzlichen
Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe
bedroht sind. Unter dem Begriff Vergehen versteht man alle anderen strafbaren
Handlungen.


Als nächstes schauen wir uns unsere FAQs an. Hier beantworten wir Fragen, die
wir sehr häufig in unserer Rechts-Praxis gestellt bekommen:

Nummer eins: Ich werde als Verdächtiger, Beschuldigter oder Angeklagter im
Strafverfahren geführt. Wie läuft ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ab?

Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei bezeichnen Personen, gegen die
aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, als Verdächtige.
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen
werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Das bedeutet, es muss ein
hinreichender Anlass, aufgrund bestimmter, jedenfalls nachprüfbarer oder
widerlegbarer Anhaltspunkte, für die Annahme einer Straftat gegeben sein.
Durch die Definition des Anfangsverdachts als Voraussetzung für die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens wird klargestellt, dass die Phase der Ermittlungen
bis zur Konkretisierung des Verdachts noch keine "Beschuldigung" bedeutet und
diese Personen auch nicht als Beschuldigte bezeichnet werden. Dies wird auch
dadurch unterstrichen, dass die Person, gegen die zur Konkretisierung eines
Anfangsverdachts ermittelt wird, als "Verdächtiger" bezeichnet wird. Dadurch
wird gegenüber der Öffentlichkeit ganz deutlich klargestellt, dass erst eine
"vage" Verdachtslage besteht, die noch einer weiteren Konkretisierung bedarf.
Dies dient unter anderem auch dem Schutz von Personen, die ohne hinreichendes
Substrat angezeigt werden.
Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen
zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem
Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Voraussetzung für die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist allerdings das Vorliegen eines
Anfangsverdachts.
Der Begriff des Beschuldigten wird von der Kriminalpolizei und von der
Staatsanwaltschaft für jene Personen (Verdächtige) verwendet, sobald diese
Personen auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt werden, eine
strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten
Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder
durchgeführt werden. Zum Beispiel durch Beschlagnahme von Gegenständen,
körperliche Untersuchung, Festnahme oder Verhängung der Untersuchungshaft.
Sowohl der Verdächtige als auch der Beschuldigte haben bestimmte Informations-,
Verteidigungs-, Verfahrensbeteiligungs- und Verständigungsrechte. Sie müssen
etwa so bald wie möglich darüber informiert werden, dass gegen sie ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und dass gegen sie ein konkreter
Tatverdacht besteht.
Dieser Informationspflicht können die Ermittlungsbehörden aber auch erst zu
einem späteren Zeitpunkt nachkommen, wenn ansonsten der Zweck der Ermittlungen
gefährdet wäre.
Sobald die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift oder den Strafantrag bei
Gericht einbringt, beginnt das Hauptverfahren. Ab diesem Zeitpunkt werden
Beschuldigte als Angeklagte bezeichnet.

Wann muss ich von einem Rechtsanwalt vertreten werden? Wann besteht
Anwaltspflicht?
Bei Strafprozessen vor dem Landesgericht ist dann eine anwaltliche Vertretung
verpflichtend, wenn die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter stattfindet und
wenn für die Tat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.
Bei Strafprozessen vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht besteht immer
Anwaltspflicht. In Rechtsmittelverfahren gilt auch Anwaltspflicht.
Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft besteht ebenfalls
Anwaltspflicht.
Lässt sich ein Angeklagter nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, obwohl
Anwaltspflicht besteht, wird der betreffenden Person vom Gericht ein
Rechtsanwalt, ein sogenannter Pflichtverteidiger, zur Seite gestellt.
In einem Strafverfahren vor einem Bezirksgericht besteht keine Anwaltspflicht
und Sie können sich selbst vertreten.

Was passiert, wenn ich eine Ladung als Zeuge erhalte. Muss ich dieser Folge
leisten?
Vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei geladene Zeugen
sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht Fragen
darüber, was sie gesehen, gehört oder erlebt haben, wahrheitsgemäß zu
beantworten. Eine Falschaussage ist strafbar. Darunter fällt auch das
vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von
Unwissenheit.
Die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Kriminalpolizei und auch die
Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Zeugen auf die bestehenden
Vernehmungsverbote und Entschlagungsrechte hinzuweisen. Vernehmungsverbote
betreffen zum Beispiel Geistliche bezüglich des Beichtgeheimnisses oder Beamte
bezüglich der Amtsverschwiegenheit.
Ein Recht auf Verweigerung der Zeugenaussage haben Zeugen, wenn sie

 * sich oder Angehörige durch die Aussage belasten würden,
 * Mitglied einer bestimmten Berufsgruppe sind und über Informationen, die Ihnen
   im Zusammenhang mit dieser Funktion bekannt wurden, aussagen sollen. Darunter
   fallen Psychiater, Psychologen, Mediatoren, Rechtsanwälte und
   Medienmitarbeiter. oder
 * eine Aussage über Ihr Wahl- oder Stimmrecht abgeben sollen.

Zeugen können die Beantwortung einzelner Fragen auch verweigern, wenn sie

 * damit sich oder Angehörige einem unmittelbaren und bedeutenden
   Vermögensnachteil aussetzen oder sich und ihre Angehörigen in einer anderen
   Art und Weise schaden würden,
 * Opfer eines Sexualdelikts geworden sind und sich zu Einzelheiten der Tat
   nicht äußern möchten, oder
 * über Umstände Ihres höchstpersönlichen Lebensbereichs oder dem einer anderen
   Person befragt werden.

 

Achtung! Auch wenn Zeugen von der Aussage befreit sind oder einen Grund zur
Verweigerung haben, müssen sie dennoch der Ladung Folge leisten und persönlich
vor der jeweiligen Stelle erscheinen.
Ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Zeuge kann mit einer Ordnungsstrafe in
der Höhe von bis zu 1.000 Euro und einem Kostenersatz geahndet werden oder es
kann eine Vorführung durch die Polizei veranlasst werden.

Kommen wir nun zum Rechts-Lexikon. Heute sind wir beim Buchstaben „Z“ wie
Zuständigkeiten im Strafverfahren

Für die unterschiedlichen Vergehen gibt es in Österreich auch unterschiedliche
Zuständigkeiten und Rechtsmittel. Darunter fallen das Bezirksgericht, das
Landesgericht, das Oberlandesgericht, der Oberste Gerichtshof, die
Staatsanwaltschaft und der Bezirksanwalt. Schauen wir uns diese genauer an.

Das Bezirksgericht BG
Ist in der ersten Instanz zuständig für Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sind.

Das Landesgericht LG
In der ersten Instanz werden hier Verbrechen und Vergehen, die mit
Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bedroht sind von einem Einzelrichter
verhandelt. Für schwere Verbrechen, die mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe
bedroht sind, ist das Landesgericht in erster Instanz als Schöffen- bzw.
Geschworenengericht zuständig. In der zweiten Instanz ist das Landesgericht mit
einem Drei-Richter-Senat für Berufungen wegen Nichtigkeit, Schuld oder Strafe
gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts zuständig.


Das Oberlandesgericht OLG
Das OLG ist Rechtsmittelbehörde in zweiter oder dritter Instanz. Gegen
Entscheidungen des Landesgerichts, also dem Drei-Richter-Senat und
Einzelrichter, kann mittels Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld oder Strafe
vorgegangen werden.


Oberster Gerichtshof OGH
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffen- und
Geschworenengerichte. Diese wird direkt an den OGH gerichtet.


Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft ist ein selbstständiges von den Gerichten getrenntes
Organ der Gerichtsbarkeit, das die Interessen des Staates in der Rechtpflege zu
wahren hat. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen die Erhebung und Vertretung der
öffentlichen Anklage und die Führung des Ermittlungsverfahrens im
Strafverfahren.


Bezirksanwalt
Der Bezirksanwalt vertritt die Staatsanwaltschaft in bezirksgerichtlichen
Strafverfahren. Er unterliegt der Aufsicht eines Staatsanwalts und muss kein
ausgebildeter Jurist sein.


So, das waren viele Informationen auf einmal. Zum Glück können Sie sich den
Podcast jederzeit erneut anhören. Und damit kommen wir auch schon zum Ende
dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast, damit Sie keine Folge verpassen!

Übrigens: Wir meinen, Texte sollen möglichst leicht lesbar und verständlich
sein. Daher beziehen sich alle verwendeten Bezeichnungen auf alle Menschen
gleichsam.

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#43 Zivilverfahren
Veröffentlicht am: 18.03.2022
Als Rechtsschutzversicherung haben wir häufig mit Zivilverfahren unserer
Kundinnen und Kunden zu tun. In dieser Folge erklären wir dieses komplexe Thema
und beantworten zudem häufig gestellt Fragen.

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Als Rechtsschutzversicherung haben wir häufig mit Zivilverfahren unserer
Kundinnen und Kunden zu tun. Deshalb widmen wir diese Podcast-Folge diesem, ja,
komplexen Thema.

Bei den FAQs rund ums Recht geht es diesmal um die Themen Anwaltspflicht und
Ladung als Zeuge, jeweils im Zivilverfahren.

Im Rechts-Lexikon sind wir beim Buchstaben „I“ wie Instanzenzug, richtig, im
Zivilverfahren.

Und damit herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Wir
bedanken uns auch gleich ganz herzlich bei unseren Kolleginnen, Frau Mag. Elke
Herzog – Leiterin des D.A.S. RechtsService Inkasso und ihrer Co-Autorin, Frau
Mag. Ersa Sevim. Sie haben uns diesen Inhalt zur Verfügung gestellt. Thanks, die
Damen.

Das Thema der Woche: Zivilverfahren
Was passiert in einem Zivilverfahren in Österreich. In einem Zivilverfahren
werden alle privatrechtlichen Konflikte behandelt. Darunter versteht man die
Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen und Rechten oder
Rechtsverhältnissen.
Außer es handelt sich um die Ausnahmefälle Notwehr, Notstand, Selbsthilfe,
müssen solche Verfahren stets vor einem ordentlichen Gericht erfolgen und es
besteht quasi Anwaltspflicht – dazu später mehr.
Zum Zivilrecht gehören nicht nur Dinge wie Verträge, sondern auch Themen wie
Schadenersatz, Testamente und Scheidungen. Dabei gibt es natürlich unzählige
Paragrafen und Vorschriften zu beachten, welche den Ablauf von
Gerichtsverfahren, Mahnverfahren oder Zwangsvollstreckungen beschreiben.
Die erste Kategorie, nämlich „Streitige Verfahren“ richten sich gewöhnlich nach
der Zivilprozessordnung (ZPO). Kläger und Beklagter wirken in Bezug auf einen
Interessenkonflikt vor Gericht mittels Anträgen ein und das Gericht gibt am Ende
statt oder weist ab.
Bei der zweiten Kategorie handelt es sich um „Außerstreitverfahren“. Hier gelten
besondere Regelungen, über die Zivilprozessordnung hinaus. Prinzipiell geht es
dabei um Verfahren mit Fürsorgecharakter, z. B. Obsorge für Kinder, gerichtliche
Regelungen ohne Streitcharakter, das wäre Verlassenschaften und schließlich
„Streitige Außerstreitsachen“. Da wird beispielsweise über Einräumung von
Notwegen, Enteignungsentschädigungen oder über die Vermögensverteilung bei
Scheidungen entschieden.
Ja und bei den Vollstreckungsverfahren – also nach erfolgter Erkenntnis über die
Sache vor Gericht – unterscheidet man Exekutions-, Insolvenz-, Konkurs-,
Sanierungs- und Schuldenregulierungsverfahren.

Schauen wir folgende Verfahren genauer an:
Im Rahmen eines Mahnverfahrens erlässt das Gericht bei Geldforderungen bis
75.000 Euro ohne Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen
bedingten Zahlungsbefehl. Das Gericht prüft dabei zunächst nicht, ob die
klagende Partei wirklich einen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme gegen die
beklagte Partei hat.

Mit einem Bedingten Zahlungsbefehl wird der beklagten Partei aufgetragen, binnen
14 Tagen die Forderung samt Zinsen zu bezahlen oder binnen vier Wochen Einspruch
zu erheben. Wie geht es dann weiter?

 * Wenn die beklagte Partei der Forderung nachkommt und den Geldbetrag zuzüglich
   Kosten innerhalb der Frist bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.
 * Wenn fristgerecht ein Einspruch gemacht wird, tritt der Zahlungsbefehl außer
   Kraft und eine vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung mit dem
   Ziel eines Vergleichs wird anberaumt.
 * Werden beide oben genannte Fristen versäumt, so wird der Zahlungsbefehl
   rechtskräftig und stellt einen Exekutionstitel dar.

 

Bei einer Klage, hier sprechen wir von Geldforderungen über 75.000 Euro,
beauftragt der Richter den Beklagten mit der Errichtung einer Klagebeantwortung,
dem Gegenstück zur Klage. Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit
dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte
Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der
Post und beträgt vier Wochen. Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle
dafür erforderlichen Anträge und Einwände gegen die Klage enthalten. Und dann:

 * Wenn die Klagebeantwortung fristgerecht eingebracht wird, wird eine
   vorbereitende Tagsatzung anberaumt.
 * Wird die Frist versäumt, ergeht ein Versäumungsurteil. Dieses stellt einen
   Exekutionstitel dar.

Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht ist keine
Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei
gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht
jenen Parteien, die anwaltlich vertreten sind, auftragen, sich schriftlich zu
äußern.

Schließlich noch zu den Rechtsmitteln, also was kann ich noch tun, wenn eine
gerichtliche Entscheidung verkündet wurde:

 * Fällt das Gericht ein Urteil so kann dagegen binnen 4 Wochen ab Zustellung
   mittels Berufung vorgegangen werden.
 * Ergeht ein Beschluss, kann dagegen binnen 2 Wochen ab Zustellung ein Rekurs
   eingebracht werden. Beim Beschluss fällt keine inhaltliche Entscheidung,
   sondern es geht um Regelung von Verfahrensfragen.

 

Im Rechts-Lexikon sind wir beim Buchstaben „I“ wie Instanzenzug im
Zivilverfahren:

Bezirksgerichte und Landesgerichte und erste Instanz
Bezirksgerichte sind für Streitwerte bis 15.000 Euro und etwa
Besitzstörungsklagen zuständig. Die Landesgerichte dann über 15.000 Euro und
beispielsweise Amtshaftungsklagen.

Landesgericht und Oberlandesgericht sind zweite Instanz
Die Landesgerichte sind in erster Instanz für alle nicht den Bezirksgerichten
zugewiesenen Rechtssachen zur Entscheidung berufen. Sie sind ferner in zweiter
Instanz für die Behandlung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der
Bezirksgerichte zuständig. Die Oberlandesgerichtshöfe zweiter Instanz
entscheiden in Zivil- und Strafsachen stets als Rechtsmittelgerichte.

Oberster Gerichtshof und dritte Instanz
Oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist der Oberste Gerichtshof in Wien.
Er wird – neben dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof – als Höchstgericht
bezeichnet. Gegen seine Entscheidungen ist kein weiterer innerstaatlicher
Rechtszug mehr möglich. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trägt
maßgeblich zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamten Bundesgebiet bei

Und zum Abschluss noch Punkte, die wir sehr häufig in unserer Rechts-Praxis
gefragt bekommen:

Wann besteht im Zivilverfahren eine Anwaltspflicht?
Man unterscheidet zwischen absoluter und relativer Anwaltspflicht.

 * Bei absoluter Anwaltspflicht kann eine Prozesspartei ohne Rechtsanwalt keine
   wirksamen Prozesshandlungen setzen. Bei relativer Anwaltspflicht müssen sich
   die Parteien zwar nicht vertreten lassen, wenn sich aber eine Partei
   vertreten lässt, muss es durch einen Rechtsanwalt sein.
 * Eine absolute Anwaltspflicht besteht
 * in Verfahren vor dem Bezirksgericht, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert
   den Betrag von 5.000 Euro übersteigt
 * vor allen höheren Gerichten (LG, OLG, OGH)
 * in Rechtsmittelverfahren.
 * Bei Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes besteht keine absolute
   Anwaltspflicht (§ 29 Abs 1 ZPO).
 * Eine relative Anwaltspflicht besteht in Ehesachen sowie in Fällen mit einem
   Streitwert von über 5.000 Euro (§ 29 Abs 1 ZPO).
 * Wenn weder eine absolute noch eine relative Anwaltspflicht besteht, können
   die Parteien selbst vor Gericht handeln oder sich durch Bevollmächtigte
   vertreten lassen.

 Ich erhalte eine Ladung als Zeuge. Muss ich dieser Folge leisten?
Vom Gericht geladene Zeugen sind verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten.
Sie haben die Möglichkeit, Zeugengebühren in Anspruch zu nehmen, d.h. sie
erhalten einen Ersatz für die entstandenen Reisekosten sowie eine Entschädigung
für den Zeitaufwand, wenn sie durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen
Vermögensnachteil, wie beispielsweise einen Verdienstausfall, erleiden.
Bei ungerechtfertigtem Ausbleiben kann eine Ordnungsstrafe verhängt werden und
die Kosten, die durch das Ausbleiben entstanden sind, können den Zeugen
auferlegt werden. Bei wiederholtem ungerechtfertigtem Ausbleiben kann die
Vorführung der Zeugen angeordnet werden.
Die Zeugen sind außerdem verpflichtet, dem Gericht Fragen darüber, was sie
gesehen, gehört oder erlebt haben wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine
Falschaussage ist gerichtlich strafbar – darunter fällt auch das vorsätzliche
Verschweigen von erheblichen Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.
Wenn ein Zeuge die Aussage ganz oder teilweise verweigern will, müssen die
Gründe der Weigerung bekannt gegeben und glaubhaft gemacht werden.
Verweigert ein Zeuge unberechtigt die Aussage, kann das Gericht Geld- oder
Haftstrafen verhängen. Die Haft darf allerdings nicht über den Zeitpunkt der
Beendigung des Prozesses verlängert werden und auf keinen Fall die Dauer von
sechs Wochen überschreiten.
Zeugen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die Aussage verweigern. Sie
müssen sich beispielsweise nicht äußern zu

 * Fragen, deren Beantwortung sie selbst oder ihre nahen Angehörigen der Gefahr
   strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde
 * Fragen, deren Beantwortung ihnen oder ihren nahen Angehörigen einen
   unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil bereiten würde
 * Dingen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt bzw. Rechtsanwalt anvertraut
   wurden
 * Dingen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Funktionär bzw. Arbeitnehmer einer
   gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen kollektivvertragsfähigen
   Berufsvereinigung in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurden
 * Fragen, die ihr Berufs- oder Geschäftsgeheimnis betreffen
 * Inhalten von Rechtsgeschäften, bei denen sie als Urkundsperson dabei waren
   (z.B. als Testamentszeuge)

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Übrigens: Wir meinen, Texte sollen möglichst leicht lesbar und verständlich
sein. Daher beziehen sich alle verwendeten Bezeichnungen auf alle Menschen
gleichsam.

Danke fürs Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#42 Rechtsbegriffe verständlich erklärt
Veröffentlicht am: 04.03.2022
Es gibt eine Menge an wichtigen Ausdrücken und Begriffen im Zusammenhang mit dem
Recht. Eine erste Reihe dieser Rechtsbegriffe haben wir herausgesucht und werden
Ihnen diese - hoffentlich - verständlich erklären.

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Es gibt eine Menge an wichtigen Ausdrücken und Begriffen im Zusammenhang mit dem
Recht. Einige davon sind im Alltag stark vertreten und bekannt. Andere wiederum
hat man schon einmal gehört, erklären könnte man das Wort aber nicht. Und dann
gibt es noch jene, die wohl nur die eingeweihten Profis kennen. Eine erste Reihe
dieser Rechtsbegriffe haben wir herausgesucht und werden Ihnen diese –
hoffentlich - verständlich erklären.

Und damit herzlich willkommen beim Rechtsschutz-Podcast powered by D.A.S.!

Starten wir gleich mit ein paar einfachen und leicht erklärten Begriffen:

Die Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung bietet ihren Kunden rechtlichen Schutz in den im
Versicherungsvertrag definierten Rechtsbereichen. Die Versicherungssumme – also
der Maximalbetrag, der im Versicherungsfall bezahlt wird – variiert bei den
einzelnen Produkten und Rechtsschutzanbietern. Einige Versicherungen, darunter
auch die D.A.S. Rechtsschutz AG, verzichten mittlerweile in bestimmten Bereichen
ganz auf eine limitierende Versicherungssumme. Je nachdem, welches
Rechtsschutzprodukt gewählt wird, sind unterschiedliche Rechtsbereiche und
Lebensgebiete abgesichert.

Der Beschuldigte
Das ist die Bezeichnung für eine Person, gegen die aufgrund eines konkreten
Verdachts, eine strafbare Handlung begangen zu haben, ermittelt oder – Achtung
Fachchinesisch - Zwang ausgeübt wird. Oder zweitens wegen einer
verwaltungsbehördlich zu verfolgenden Handlung beschuldigt ist.
Anders gesagt: Eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren geführt wird.
Während dieses Verfahren läuft, ist man Beschuldigter. Wird danach Anklage
erhoben, wird man dann als angeklagte Person geführt.

Der Rechtsanwalt
Der Rechtsanwalt ist ein berufsmäßiger Parteienvertreter vor allen
österreichischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Einfach gesagt: Wenn jemand
eine Straftat begangen hat und sich vor Gericht verantworten muss, hat er das
Recht, sich verteidigen zu lassen. Diese Verteidigung übernimmt der
Rechtsanwalt. Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt ein abgeschlossenes
inländisches Studium der Rechtswissenschaft, mehrjährige Praxis, die Ablegung
einer Fachprüfung und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte voraus.

Die Mahnung
Ist die Aufforderung an einen Schuldner, die geschuldete Leistung innerhalb
eines bestimmten Zeitraums zu erbringen.

Die Prozesskosten
Sind Kosten, die durch die Prozessführung verursacht werden. Dazu gehören
Gerichtskosten (z.B. Gerichtsgebühren, Zeugengebühren, Gebühren für
Sachverständige und Dolmetscher), Vertretungskosten (z.B. Rechtsanwaltshonorar)
und Kosten des Vorverfahrens (z.B. Kosten der Beweissicherung).
Prinzipiell hat die vollständig unterlegene Partei ihrem Gegner alle Kosten zu
ersetzen, die mit der Rechtsdurchsetzung verbunden sind. Genau bestimmt das das
Gericht. Wobei der Aufwand für den gegnerischen Anwalt in der Tarifordnung für
anwaltliche Handlungen festgelegt ist.
Wird das Recht vom Gericht geteilt, so werden die Kosten entweder gegenseitig
aufgerechnet oder verhältnismäßig verteilt. Spannend: die Kosten einer
mutwilligen Klage hat der Kläger zu tragen.

Die Begnadigung
Darunter versteht man das Recht des Bundespräsidenten, die Rechtsfolgen einer
Verurteilung nachzusehen oder abzuändern. Ihm ist es möglich eine Strafe
aussetzen oder eine bedingte Strafe anstelle einer unbedingten Freiheitsstrafe
verhängen zu lassen.

Bedingte oder unbedingte Strafe
Verhängt ein Gericht eine Freiheitsstrafe so kann das auf bestimmte Zeit sein –
also von einem Tag bis höchstens 20 Jahre oder aber gleich lebenslänglich.
 Diese Freiheitsstrafe kann nun bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.
Fasst man bedingt aus, so wird die Strafe nicht sofort vollstreckt, sondern,
sagen wir, eine Probezeit bestimmt. Wird in dieser Zeit gegen Auflagen verstoßen
oder erfolgt ein weiteres Vergehen, dann ist die Probezeit vorbei. Eine
unbedingte Freiheitsstrafe muss hingegen sofort verbüßt werden.

OK, gehen wir es an und wechseln zur nächsten Kategorie an Begriffen. Wir
erklären Begriffe wie Treuhandvertrag, Gerichtskommissär, unheilbare Zerrüttung,
Obliegenheit und Spalttarif.

Beginnen wir mit dem Treuhandvertrag und zwar am Beispiel eines
Liegenschaftskaufes.

Im Treuhandvertrag werden unter anderem die Bedingungen über die
Kaufpreiszahlung geregelt. Zeitpunkt der Ein- oder Aus- beziehungsweise der
Pönalzahlung bei verspäteter Leistung. Die vereinbarte Kaufsumme ist dann auf
das extra für diesen Vertrag eingerichtete Treuhandkonto einzuzahlen. Ein Notar
oder Rechtsanwalt fungiert als Treuhänder.

Nach Überweisung des Kaufpreises und Tragung der Gebühren kümmert sich der
Treuhänder um die Einverleibung des Eigentums ins Grundbuch. Erst danach wird
der Kaufpreis an den Verkäufer ausbezahlt.

Die Abwicklung eines Kaufvertrags über ein Treuhandkonto ist sinnvoll, um beide
Vertragspartner gegen wirtschaftliche Risiken abzusichern. Der Treuhänder ist
beiden Parteien des Kaufvertrags gegenüber für die korrekte Abwicklung
verantwortlich und wird bei Fehlern auch schadenersatzpflichtig. Bei der
Übernahme durch einen Notar muss die Treuhandschaft in das Treuhandregister des
österreichischen Notariats eingetragen werden. Die österreichischen
Rechtsanwaltskammern gewährleisten den korrekten Umgang mit Treugut durch dafür
eingerichtete Treuhandbücher.

Gerichtskommissär
Der Gerichtskommissär ist ein vom Gericht für die Abwicklung der Verlassenschaft
bestellter Notar. Er wird vom Verlassenschaftsgericht, das ist das zuständiges
Bezirksgericht, nach der geltenden Verteilungsordnung mit der Bearbeitung und
Abwicklung der Verlassenschaft nach einem Todesfall beauftragt. Potenzielle
Erben haben das Recht, auch einen anderen Notar zusätzlich als sogenannten
„Erbenmachthaber“ zu beauftragen. Bestimmte Schritte und Maßnahmen sind jedoch
dem Gerichtskommisär vorbehalten.

Unheilbare Zerrüttung
Im österreichischen Scheidungsrecht bedeutet Zerrüttung im besten
Juristendeutsch: der endgültige Untergang der ehelichen Gesinnung.
Selbst, wenn die Eheleute noch in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben, gehen
sie finanziell und persönlich getrennte Wege. Eine geistige, seelische und
körperliche Gemeinschaft, wie sie üblicherweise zwischen Ehegatten besteht, ist
nicht mehr vorhanden.

Obliegenheit
Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, die sich in erster Linie im
Versicherungsbereich - konkret im Versicherungsvertrag und den einzelnen
Versicherungsbedingungen - wie auch in einer Rechtsschutzversicherung - finden.
Der Begriff Obliegenheit bezeichnet in diesem Zusammenhang eine Vertragspflicht
des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer. Eine Verletzung dieser
Pflichten kann im Falle des Falles den Versicherungsschutz ausschließen.
So ist es etwa eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, gültige und wahre
Angaben zu seiner Person, beispielsweise die Wohnadresse, den weiteren Punkten
im Versicherungsvertrag und zum Risikoausmaß zu geben. Neben den Obliegenheiten
bei Vertragsabschluss gibt es auch Obliegenheiten zum versicherten Risiko
selbst, bevor ein Schaden überhaupt eintritt. Beispielsweise regelmäßige
Wartung, Instandhaltung nach Herstellerangaben, Versperren der Eingangstüren als
Diebstahlschutz und so weiter.

Spalttarif
Schon einmal vom Spalttarif gehört? Bei dem Abschluss der eigenen
KFZ-Haftpflichtversicherung kann man zwischen zwei Versicherungsvarianten
wählen. Tut man das, spricht man vom sogenannten „Spalttarif“.
Abhängig von dieser Entscheidung ist, ob man bei einem unverschuldeten
Verkehrsunfall einen Anspruch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung
auf Ersatz von Mietwagenkosten, Taxikosten oder Verdienstentgang wegen der
Unbenutzbarkeit des Fahrzeuges hat. Verzichtet man auf die Erstattung dieser
Kosten, versichert man sich nach der Haftpflichtvariante „A“. Dafür erhält man
beim eigenen Haftpflichtversicherer einen Prämiennachlass. Dies ist der
Regelfall.  Entscheidet man sich für die Haftpflichtvariante „B“, bekommt man
die erwähnten Kosten im Schadenfall vergütet. In diesem Fall ist die
Versicherungsprämie jedoch meist höher.

Einen haben wir noch, und zwar

Quota litis
Damit wäre ein Erfolgshonorar gemeint, bei dem ein Anwalt im Falle des Obsiegens
einen bestimmten Anteil der erstrittenen Forderung bekommt. D.h. die erstrittene
Forderung beträgt 100.000 Euro und es ist eine Quote von 10 Prozent bei Erfolg
vereinbart, also 10.000 Euro.
Eine solche quota litis Vereinbarung ist für Rechtsanwälte jedoch standeswidrig.
Erlaubt ist jedoch die Vereinbarung von Erfolgshonoraren, jedoch ohne einen
verhältnismäßigen Bezug zur Streitsumme.

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Übrigens: Wir meinen, Texte sollen möglichst leicht lesbar und verständlich
sein. Daher beziehen sich alle verwendeten Bezeichnungen auf alle Menschen
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#41 Fasching und Recht
Veröffentlicht am: 18.02.2022
Was ist im Fasching erlaubt und was sollte man lieber bleiben lassen? Eine
Frage, mit der wir uns in dieser Folge beschäftigen. Dabei gehen wir besonders
auf die Verkleidung, Fasching am Arbeitsplatz und das umstrittene Thema
"Horror-Clowns" ein.

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Sie sehen ein Einhorn, Spiderman oder einen T-Rex auf offener Straße? Dann ist
ziemlich sicher Fasching. Kleiner Tipp am Rande: Sollte nicht Fasching sein
würden wir Ihnen empfehlen einen Arzt aufzusuchen.

Und damit heißen wir Sie auch schon herzlich willkommen zu unserem Rechtsschutz
Podcast powered by D.A.S.! In dieser Folge geht es, wie Sie jetzt bestimmt schon
wissen, um das Thema Fasching und den manchmal damit verbundenen
Rechtsproblemen. Denn trotz Narrenfreiheit gibt es auch einige Regeln, die man
beachten sollte. Die folgenden Ausführungen widmen sich ausschließlich dem Thema
Fasching und nicht coronabedingten Regeln für Veranstaltungen und
Zusammenkünfte.

Zuerst schauen wir uns die Verkleidung an. Nicht jede Uniform ist im Fasching
als Verkleidung erlaubt. Zum Beispiel dürfen Polizeiuniformen in der
Öffentlichkeit ausschließlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
getragen werden. Der Verstoß stellt laut Sicherheitspolizeigesetz eine
Verwaltungsübertretung dar. Als Folge droht eine Geldstrafe bis zu 500 Euro oder
eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Wichtig ist also, darauf zu achten,
dass Kostümuniformen klar als solche erkennbar sind und es keine
Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt.

Gleiches gilt bei Spielzeugwaffen. Der Verstoß stellt laut
Sicherheitspolizeigesetz eine Verwaltungsübertretung dar. Als Folge droht eine
Geldstrafe bis zu 500 Euro oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Je eher
eine Spielzeugwaffe einer echten ähnelt, desto eher provoziert man womöglich
gefährliche Situationen und setzt sich einem Vorwurf des Verstoßes gegen das
Waffengesetz aus.

Ebenso verboten sind Kostüme mit rechtsradikalem Hintergrund oder Zeichen sowie
Verkleidungen mit einer fremdenfeindlichen oder rassistischen „Aussage“.
Derartige Kostüme verstoßen gegen das Verbotsgesetz bzw. das Strafgesetz und
haben in unserer Gesellschaft nichts verloren.

Sind Kostüme besonders anstößig oder obszön, können sie eine Verletzung des
„öffentlichen Anstands“ darstellen. Auch wenn im Fasching die Messlatte
natürlich etwas tiefer gelegt wird, kann hier eine Grenze überschritten werden.
Wenn das der Fall ist, drohen Strafen bis zu 2.000 Euro.


SIND GANZKÖRPERKOSTÜME ERLAUBT?

In Österreich gilt seit 2017 das Verbot der Gesichtsverhüllung. Da stellt sich
natürlich die Frage ob Ganzkörperkostüme überhaupt erlaubt sind. Dürfen sich zum
Beispiel Marvel-Fans als Spiderman, Ironman und Co verkleiden?
Wir können Entwarnung geben, hier gilt das Verbot der Gesichtsverhüllung nicht.
Dieses gilt nämlich nur bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes. Das
Verkleiden oder das Tragen von Masken bei öffentlichen Belustigungen,
volksgebräuchlichen Festen und Umzügen wie etwa bei einem Perchtenlauf sind
explizit vom Versammlungsgesetz ausgenommen.
Trotzdem ist man bei einer polizeilichen Kontrolle verpflichtet, sein Gesicht zu
zeigen. Die Exekutive kann sonst nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis
auch zur Person gehört.


AUTOFAHREN MIT VERKLEIDUNG

Das tollste Kostüm bereitet einem natürlich auch nur dann Freude, wenn es auch
andere sehen können. Aber darf man im Kostüm zur Faschingsparty fahren oder
begeht man dadurch eine Gesetzesübertretung? Hier muss in jedem Fall
unterschiedlich entschieden werden. Sobald das Kostüm die Sicht, das Gehör oder
die Bewegungsfreiheit bzw. Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen könnte, darf es
während der Fahrt nicht getragen werden. Diese Regelung gilt nicht nur im
Fasching. Sollte die Kleidung die Fahrtauglichkeit negativ beeinflussen, sollte
die Autofahrt überdacht werden.


FASCHING AM ARBEITSPLATZ

In vielen heimischen Unternehmen ist es Brauch, dass Mitarbeitende sich an den
Faschingstagen entsprechend kostümieren. Der Arbeitgeber kann Verkleidungen
anordnen, aber auch verbieten. Entwürdigende Kostüme müssen dabei keinesfalls
getragen werden. Unerlaubtes Feiern und Fernbleiben sowie die Missachtung von
Alkoholverboten kann zur Entlassung führen. Aber gehen wir alles der Reihe nach
durch.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen und
können somit auch im Fasching eine Verkleidung anordnen. Wenn sich Mitarbeitende
nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund
darstellen. Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und
man dagegen vorgehen will, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen.
Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten sind sehr kurz.

Dem Arbeitgeber sind aber auch Grenzen gesetzt. Kostüme, die objektiv als
entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten, etwa Frauen im
Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen, sind
unzulässig.
Und wie sieht es aus, wenn ich mich verkleiden möchte? Grundsätzlich ist es
nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu
erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa, wenn durch das Faschingskostüm
Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder
Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die
Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann.

Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden
beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall
wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden.
Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen
Dienstverhinderungsgrund dar. Wenn man während der Arbeitszeit daran teilnehmen
will, muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich
nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt,
riskiert eine Entlassung.
Der Arbeitgeber darf außerdem festlegen, zu welchen Anlässen sowie in welchem
Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. Wenn Sicherheitsvorschriften
verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes
Feierverbot ausgesprochen werden. Unbedingt zu beachten sind auch generelle
firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. Im Fall einer
erheblichen Missachtung des Verbots, kann ebenso eine Entlassung drohen.


PHÄNOMEN HORROR CLOWNS

Jeder kennt sie, die Horror Clown Videos. Eine Person will in den Fahrstuhl
steigen und ein Clown mit Motorsäge wartet dort, oder ein Pärchen geht spazieren
und ein Clown springt aus einem Busch und läuft den beiden nach. Ein Trend, der
erstmals in den 1980er Jahren in den USA aufgetaucht ist und seitdem alle paar
Jahre ein zweifelhaftes Comeback feiert.
Dass es sich dabei um eine Straftat handelt, ist vielen nicht bewusst.
Für Betroffene kann dieser Trend eine unangenehme und gefährliche Situation
bedeuten. Dadurch ergeben sich für die Horror-Clowns rechtliche Probleme. Wenn
Menschen mit Waffen, Attrappen, Drohgebärden oder dem Vortäuschen von
tatsächlichen Gewalthandlungen bewusst Angst gemacht wird, kann der Tatbestand
der gefährlichen Drohung erfüllt sein. Hier drohen bis zu einem Jahr
Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis 720 Tagessätze, die nach dem
persönlichen Einkommen berechnet werden. Darüber hinaus kann sich auch rasch der
Tatbestand der Nötigung ergeben. Dieser bedeutet, dass man einen anderen unter
dem Druck von Gewalt oder gefährlicher Drohung zu etwas veranlasst, was er ohne
diesen Druck nicht getan hätte.

Noch kritischer wird es, wenn es im Zuge des Horrortreibens zu
Körperverletzungen kommt. Eine fahrlässige Körperverletzung ist nicht
unwahrscheinlich, wenn jemand absichtlich einen anderen Menschen so sehr
erschreckt, dass dieser etwa sein Fahrrad verreißt oder beim Laufen stolpert.
Dieser Tatbestand ist nach dem Strafgesetzbuch mit bis zu drei Monaten
Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Falls Horror-Clowns ihre Aktionen filmen und danach ins Internet stellen, können
davon Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen betroffen sein.

In Stresssituationen reagieren Menschen sehr unterschiedlich. Wer glaubt, als
Horror-Clown nur Spaß zu haben und „lustig zu sein“, kann auch selbst seine
Überraschungen und Schockmomente erleben. Während manche Menschen in eine Art
Schockstarre verfallen oder die Flucht ergreifen, gibt es auch wehrhafte
Menschen, die auf Konfrontation setzen. Wenn der maskierte Clown eine Waffe oder
Waffenattrappe sichtbar bei sich hat oder gar damit droht, kann er mit sehr
offensiver Gegenwehr rechnen. Der Grat zwischen Notwehr und
Notwehrüberschreitung ist ein sehr schmaler. Hier kommt es insbesondere auf die
Angemessenheit der Verteidigung an. Wenn man sich aus Notwendigkeit verteidigt,
um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff auf Leben, Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit oder Freiheit von sich oder einem anderen abzuwehren,
handelt man nicht rechtswidrig. Doch es hilft in jeder Situation, den
Hausverstand einzuschalten.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge zum Thema Fasching. Abonnieren
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#40 Gewährleistungsrecht
Veröffentlicht am: 03.02.2022
Diese Sonderfolge beschäftigt sich mit dem österreichischen Gewährleistungsrecht
und den Änderungen, die seit 01.01.2022 gelten.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

In dieser Sonderfolge widmen wir uns dem Thema: Neues Gewährleistungsrecht

Gewährleistung bedeutet grundsätzlich die von der Gesetzgebung dem Schuldner,
das ist der Übergeber, auferlegte Verpflichtung zum Einstehen für Sach- und
Rechtsmängel, die der Vertragsgegenstand im Zeitpunkt der Erfüllung aufweist.
Uff!

Wie wär’s mit praktischen Beispielen?

Nummer eins: Der Bauherr schließt mit einem Baumeister als Generalunternehmer
einen Vertrag. Zweck ist die Errichtung eines Einfamilienhauses. Der Baumeister
als Generalunternehmer beauftragt einen Bodenleger mit der Verlegung eines
Fliesenbodens. Der Bodenleger bestellt beim Zwischenhändler entsprechende
Fliesen. Der Zwischenhändler bestellt diese wiederum beim Hersteller in Italien.

Nummer zwei: Ein sportbegeisterter Kunde bestellt im Sportgeschäft einen
Multifunktions-Heimtrainer. Das Sportgeschäft hat dieses Fitnessgerät beim
Zwischenhändler eingekauft, der dieses wiederum beim Hersteller in den
Niederlanden eingekauft hat.

Wichtig: Nicht jeder Defekt bzw. nicht jede Beeinträchtigung einer Ware oder
einer Leistung ist automatisch ein Mangel. Dafür müssen die gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften der Sache oder Leistung nicht erfüllt sein. Und
die Sache bzw. Leistung nicht der allgemeinen Beschreibung, Probe oder Muster
entsprechen oder nicht gemäß dem Zweck des Geschäfts verwendet werden können.

Um weiter im Thema Gewährleistung und Schadenersatz zu kommen, geht bei beiden
genannten Beispielen etwas schief. Beim ersten Fall bricht der Fliesenboden auf
und der Bauherr klagt den Baumeister. Das Fitnessgerät wiederum „schmilzt“ eine
Flüssigkeit aus, die den Marmorboden, auf dem es steht, beschädigt. Hier klagt
der Käufer das Sportgeschäft. Der Schadenersatzanspruch ist allgemein auf den
Ersatz des positiven Schadens oder Ersatz des entgangenen Gewinnes ausgerichtet.
Und das Vorliegen eines Verschuldens muss gegeben sein, was in der Beweislast zu
klären ist.

Apropos: Es gibt vier Arten der Gewährleistungsbehelfe. Nämlich die Wandlung,
jetzt Auflösung des Vertrages genannt, weiters die Preisminderung, die
Verbesserung und den Austausch.

Im Sommer 2021 wurden zwei EU-Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt.
Was bedeutet das für die Praxis? Welche Änderungen müssen Unternehmer im
Verbrauchergeschäft beachten? Es geht dabei um die Umsetzung der
„Digitale-Inhalte-Richtlinie“ und der „Warenkauf-Richtlinie“. Das Ganze dient
der Stärkung des Verbraucherschutzes und weitet die Gewährleistung auf die
heutzutage wichtige Bereitstellung von digitalen Inhalten aus. Die neuen
Regelungen gelten für Verträge, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden.

Der Großteil dieser neuen Regelungen findet sich in Österreich in einem eigenen
Gesetz, dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG). Und zur Vollständigkeit, es
gab einzelne Anpassungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und
des Konsumentenschutzgesetztes (KSchG).

Kommen wir somit zu einer groben Übersicht, einer Management Summary so zusagen.

Was ist im B2C Bereich neu
Zu Gunsten des Verbrauchers ist die bisherige sechsmonatige Vermutungsfrist zum
Vorliegen eines Mangels auf zwölf Monate erweitert worden. D. h. innerhalb
dieser Frist wird juristendeutsch vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe
bestand. Dann muss jetzt der Verkäufer beweisen, dass das nicht so war.
Ein „Mindeststandard“ wurde eingeführt. Folglich muss ein Unternehmer nunmehr
dafür sorgen, dass die Ware oder eben neu auch eine digitale Leistung zusätzlich
zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, ebenso objektiv erforderliche
Eigenschaften aufweist. Nur mit einer ausdrücklichen und gesonderten Zustimmung
des Verbrauchers und unter strengen Voraussetzungen, kann eine Vereinbarung über
Abweichungen von objektiv erforderlichen Eigenschaften getroffen werden.
Bis bei Gewährleistungsrecht-Einmeldung die Ware wieder beim Unternehmer
eingelangt ist oder diesem der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung
der Ware erbracht hat, kann der Unternehmer die Rückzahlung aufgrund einer
Wandlung oder Preisminderung verweigern.

Was ist neu im B2B und B2C Bereich
Mit der neuen Regelung gilt Formfreiheit bei der Geltendmachung einer
Vertragsauflösung, einst Wandlung. Das kann zukünftig direkt beim Verkäufer
erledigt und muss nicht mehr über das Gericht geltend gemacht werden.
Nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist läuft eine zusätzliche
dreimonatige Verjährungsfrist, innerhalb welcher eine Klage aufgrund des Mangels
eingebracht werden kann.
Bei digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen bezieht sich die
Gewährleistungsfrist auf den gesamten sogenannten Bereitstellungszeitraum,
mindestens aber auf zwei Jahre ab Übergabe. Welche Leistungen sind damit
beispielsweise gemeint: alles was Smart ist, also unser beliebtes Smartphone
oder die Smart-Watch, aber auch neue Smart-Fernsehgeräte.
Eingeführt wird bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Leistungen
eine Aktualisierungspflicht. D.h., dass zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit
erforderliche Updates zur Verfügung gestellt werden müssen.

Bei ein paar Punkten schauen wir jetzt noch ein wenig tiefer in die einzelnen
Punkte hinein:

Vertragliche Pflichten bei digitalen Gütern und Leistungen
Ab Jänner gilt nun für Unternehmer, dass sie Verbrauchern bei Waren mit
digitalen Elementen zum Beispiel kostenlose Software-Updates für Handys oder
smarte Geräte, ergänzen wir das um vernetzte Staubsaugerroboter,
Raum-Klimageräte usw. zur Verfügung stellen müssen. Bei digitalen Leistungen wie
Cloud-Diensten wie Foto- und Dokumentenspeicherung muss über die gesamte
Vertragslaufzeit eine fortlaufende Bereitstellung garantiert werden.
Ein Detail am Rande: Die Gewährleistungsbestimmung gilt auch dann, wenn für
digitale Dienstleistungen vom Verbraucher kein Geld bezahlt wurde, sondern
ausschließlich personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt wurden. Bei
kostenlosen Streaming-Plattformen oder sozialen Medien, kann das der Fall sein.

Abweichen von Eigenschaften und Gewährleistungsumfang
In Zukunft muss ein Verbraucher der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den
objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmen. Das
kann sein, wenn die Ware für bestimmte Zwecke nicht geeignet ist oder bestimmte
Funktionen nicht aufweist. Also wenn etwa Möbel nur zu Dekorationszwecken
nutzbar sind, aber nicht zum wirklichen „Wohnen“.  Das bezieht sich auf den
bereits in der Zusammenfassung erwähnten „Mindeststandard“ für die
Vertragsmäßigkeit.
Das Gesetz listet dazu konkrete Fälle auf, um welche Eigenschaften es sich dabei
handelt. So zum Beispiel vereinbarter oder üblicher Zweck; übliche
Verwendungsmöglichkeit oder was der Verbraucher vernünftigerweise vom Produkt
erwarten kann. Es sind also zwei Schritte beim Vertragsabschluss nötig, um eine
Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften in Zukunft auszuschließen: Der
Verbraucher ist vom Abweichen vor Vertragsabschluss in Kenntnis zu setzen und er
muss gesondert zustimmen. Ein bestimmtes Formgebot ist dabei nicht einzuhalten.
Es empfiehlt sich aber aus Beweisgründen die Schriftform.

Erweiterung der Beweislastumkehr auf ein Jahr
Derzeit ist es so, dass sich der Unternehmer nur in den ersten sechs Monaten ab
Übergabe bezüglich Mängelfreiheit beweisen muss. Diese Beweislastregel wird
künftig auf ein Jahr ausgedehnt.
Achtung: Bei Verträgen mit einer fortlaufenden Bereitstellung digitaler Inhalte
oder Dienstleistungen gilt die Beweislastumkehr für die jeweilige gesamte
Vertragsdauer!

Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist um drei Monate
Nach Ablauf der Gewährleistungspflicht, das sind prinzipiell zwei Jahre für
bewegliche Güter, also Waren oder digitale Güter, haben Verbraucher künftig noch
drei Monate länger Zeit, ihre Ansprüche einzufordern und gerichtlich geltend zu
machen. Diese Regelung wird auch für unbewegliche Güter, hier gelten drei Jahre
und drei Monate Gewährleistungsfrist,) eingesetzt und ist im Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt.
Die Möglichkeit vertraglich zu vereinbaren, dass bei gebrauchten Waren
(insbesondere Kfz) die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann,
bleibt aufrecht.

Änderungen beim „Rückgriff auf den Vormann“
Der Rückgriff auf den Vormann kann nach dem neuen Gesetz durch eine Vereinbarung
nur noch dann ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn diese im Einzelnen
ausgehandelt worden ist und den Übergeber unter Berücksichtigung aller Umstände
des Falles nicht gröblich benachteiligt. Hier wurde der Gesetzgeber nun klarer,
denn auch eine Preisminderung ist ein Nachteil, der an den Vormann
weiterverrechnet werden kann.

Genauer geregelt ist nun, wann die Verrechnung von Zusatzaufwand gegenüber dem
Vormann zulässig ist. Hat der Übergeber durch Verbesserung oder Austausch Gewähr
geleistet, so umfasst sein Anspruch auch den Ersatz des dadurch entstandenen
Aufwands, sofern er unverzüglich nach Bekanntgabe des Mangels durch den
Übernehmer seinen Vormann zur Herstellung des mangelfreien Zustands aufgefordert
hat und der Vormann dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nachgekommen ist.

Diese Ansprüche verjähren drei Monate nach Erfüllung der eigenen
Gewährleistungspflicht. Die bisherige absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren
bleibt gleich.

Neue Verzugsregeln im Konsumentenschutzgesetz
Der Verbraucher kann bei Verzug erst nach Aufforderung und Ablauf „einer den
Umständen angemessenen Nachfrist“ seinen Rücktritt erklären. Wie lange diese
Frist zu bemessen ist, hängt daher vom Einzelfall ab, denn der Gesetzgeber hat
dies weiterhin offengelassen. Hier können Fragen zum Tragen kommen wie etwa, wie
dringend benötigt der Verbraucher die Ware und wie schnell tatsächlich geleistet
oder geliefert werden kann, denken wir an Rohstoffknappheit und Lieferprobleme
in der Covid19-Pandemie.

Es sind auch immer noch zwei Erklärungen des Verbrauchers nötig:
Leistungsaufforderung und Nachfristsetzung sowie nachfolgend die ausdrückliche
Rücktrittserklärung.

Sonderregelungen gibt es für die Bereitstellung von digitalen Inhalten. Hier
benötigt der Verbraucher keine Nachfristsetzung, er muss jedoch die
Bereitstellung grundsätzlich einmal fordern. Vertraglich kann bei weiteren
Verzögerungen auch weniger Vorteilhaftes für den Konsumenten vereinbart werden.

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#39 Wintersport und Skiunfälle
Veröffentlicht am: 21.01.2022
Viel Schnee, Sonnenschein und leere Pisten. Ein Traum für viele Skifahrer. Diese
Folge widmet sich den Regeln und Pflichten beim Wintersport.

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In dieser Folge widmen wir uns dem Thema Wintersport und den leider damit
verbundenen Skiunfällen

Dabei gehen wir unter anderem auf diese Schwerpunkte ein:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Skiunfälle und Regeln im Wintersport

Bei den FAQs rund ums Recht geht es um das Thema: Vor welchen Gefahren muss ein
Pistenbetreiber warnen?

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „S“ wie Skihelmpflicht

Das Thema der Woche: Skiunfälle und Regeln im Wintersport

Herrlich ist so ein schöner Skitag in den Bergen. Idealerweise mit viel Sonne,
super präparierten Pisten und vielleicht ein belebender Tee mit einem
schmackhaften Germknödel.

Ja, und dann gibt es leider auch immer wieder sie, die Skiunfälle. Vom einfachen
Sturz, oft durch Übermüdung oder nicht ausreichender Kondition, über Kollisionen
auf der Skipiste bis zum Lawinenabgang im gesicherten oder freien Skiraum.

Das allerwichtigste ist es, die Stelle des Skiunfalls entsprechend abzusichern
und natürlich die Erstversorgung von Verletzten. Je nach Unfallgrad ruft man
dann Hilfskräfte – Daher ist es schon im Voraus wichtig sich die erforderlichen
Telefonnummern des Skigebietes zu besorgen und im besten Fall im Handy
einzuspeichern. Sicher ist sicher.
Ist das erledigt ist es für spätere Eventualitäten sehr hilfreich, zu
Beweiszwecken Aufzeichnungen und Fotos vom Unfall anzufertigen, sowie Daten von
Zeugen – so weit wie möglich – aufzunehmen. Achtung: Skifahrer, die nach einem
Unfall einfach weiterfahren, machen sich zusätzlich strafbar.

Anders als bei der Straßenverkehrsordnung im Kfz-Verkehr, wo klare
Verhaltensregeln gesetzlich definiert sind, gibt es für das Verhalten auf Pisten
lediglich einen Normenkatalog namens FIS-Regeln. Der ist mit zehn Geboten
freilich recht übersichtlich, jedoch trotz einfachster Formulierung die
Richtlinie bei Haftungs- und Schadensersatzfragen. Auch Zivil- und Strafgerichte
bemessen folglich Sorgfaltswidrigkeit und Schuldgehalt an diesen zehn
Pistengeboten.

In Österreich existieren ansonsten keine speziellen Rechtsvorschriften für das
Skifahren. Die FIS-Regeln des Internationalen Skiverbands und der POE, der
Pistenordnungsentwurf des österreichischen Kuratoriums für alpine Sicherheit,
bilden laut ständiger Judikatur der heimischen Gerichtsbarkeit eine
Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die beim Skifahren eingehalten werden
müssen. Mit Kauf eines Skipasses verpflichtet man sich als Nutzer des
Skigebietes vertraglich zur Einhaltung dieser Regeln und definiert die
Haftungsfragen.

Wer diese FIS-Regeln in Unkenntnis oder aus Unachtsamkeit nicht befolgt und
dadurch einen anderen Wintersportler schädigt, haftet im Regelfall jedenfalls
für den eingetretenen Schaden zivilrechtlich. Doch auch strafrechtlich ist
praktisch jeder Unfall mit Verletzten relevant und kann mit
Schadensersatzforderungen und vor Gericht enden.

Rechtstipp:
Denken Sie als Geschädigter an Spätfolgen oder Dauerschäden durch einen
erlittenen Skiunfall. Bei später auftretenden, kausalen Schmerzen oder
Verletzungen - das Kreuzband ist vorerst nur angerissen, doch reißt dann ganz
oder eine eventuelle dauerhafte Erwerbsunfähigkeit bzw. Verunstaltung – kann man
über eine Schadensersatzklage auch ein Feststellungsbegehren einbringen, dass
für solche Folgen ebenfalls gehaftet wird. Geht ein solcher Fall vor Gericht,
haben Sachverständige ein wesentliches Wort mitzureden.

RECHTS FAQ: Vor welchen Gefahren muss ein Pistenbetreiber warnen?
Jenseits des schon angesprochenen Verhaltenskodex für Pistenbenützer haben auch
die Pistenbetreiber aufgrund der sie treffenden Verkehrssicherungspflichten
dafür Sorge zu tragen, dass die Pisten und Liftanlagen ordnungsgemäß gewartet
werden und gesichert sind.  Vor typischen Gefahren wie beispielsweise Eisflächen
muss ein Pistenbetreiber nicht warnen. Bei diesen Gefahren hat ein Skifahrer in
Eigenverantwortung zu handeln und sein Verhalten auf die Umstände und vor allem
das eigene Können anzupassen.
Vor atypischen Gefahren, mit denen ein Skifahrer nicht rechnen kann, muss der
Pistenbetreiber entsprechende Warnhinweise anbringen. Unter atypischen Gefahren
versteht man Pistengegebenheiten, die aufgrund des Erscheinungsbilds und
Schwierigkeitsgrads der Piste gleichermaßen für verantwortungsvolle Skifahrer
unerwartet und schwer abwehrbar sind.
Wichtig für den verdienten Schwenk an die Hüttenbar am späten Nachmittag: Die
Pflicht zur Pistensicherung endet für den Betreiber mit Ende des Pistenbetriebs.

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „S“ wie Skihelmpflicht
Die Skihelmpflicht ist in den österreichischen Bundesländern unterschiedlich
geregelt.
Das ist Sache des Landesgesetzgebers, nicht des Landeshauptmannes/der
Landeshauptfrau. Meist werden solche Regelungen in bestehende Sportgesetze
„eingefügt".
 Es gibt derzeit eine Art 15a B-VG Vereinbarung mit dem Bund, da die Regelung
der Skihelmpflicht eben Landessache ist. Alle Bundesländer müssen jedoch dieser
Vereinbarung zustimmen, sonst wird sie nicht in allen Bundesländern wirksam.
Die Länder müssen darüber hinaus noch genauere landesgesetzliche Regelungen
treffen. Allgemein soll aktuell gelten, dass Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung ihres 15. Lebensjahres beim Alpinskilauf und Snowboarden einen Helm
tragen müssen.
Warum gibt es keine Pflicht für Erwachsene wie beim Motorrad oder Moped?
Möglicherweise würden Erwachsene diese Verpflichtung nicht annehmen.
Grundsätzlich ist jeder Skifahrende zur Einhaltung der Pistenregeln
verpflichtet. Kinder sind jedoch - ähnlich wie in der Straßenverkehrsordnung -
vom Vertrauensgrundsatz auszuschließen. Sie sind oft nicht in der Lage,
Geschwindigkeit und Fahrkönnen richtig einzuschätzen. Selbstverständlich ist
aber sehr zu empfehlen, dass auch Erwachsene zur Vermeidung von Verletzungen
einen Skihelm tragen.

Aktuell ist unklar, wer die Einhaltung dieser Pflichten behördlich kontrollieren
soll. Zudem gibt es keine Sanktionen. Der Gesetzgeber hofft darauf, dass die
Eltern vernünftig genug sind, ihre Kinder mit entsprechenden Helmen auszustatten
und sie nicht ohne Helm fahren zu lassen. Rein juristisch gesehen, sind keine
verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen vorgesehen, sodass die Skihelmpflicht
rechtlich betrachtet eine Pflicht ohne irgendeine Sanktion bleibt.

Zum Schluss noch ein Fall aus der Rechtsfall-Praxis zum Thema Skiurlaub:
Familie K. bucht bereits seit Jahren ein Quartier in einem kleinen Ort in Tirol
für eine Woche im Jänner. Auch dieses Jahr freuen sich schon alle auf Schnee,
Ski- und Hüttengaudi.
Einige Tage vor Urlaubsantritt berichten die Medien aber immer häufiger über
außergewöhnlich starke Schneefälle. Zuletzt muss sogar die einzige
Zufahrtsstraße zum Skiort wegen Lawinengefahr gesperrt werden.
Walter K. kontaktiert die Vermieter und storniert schweren Herzens den
Skiurlaub. Ohne Hubschrauber oder schweres Gerät ist der Ort nämlich nicht mehr
erreichbar.
Eine Woche später erhält Walter K. ein E-Mail mit einer Stornorechnung über 50
Prozent des gesamten Nächtigungspreises. Herr K. traut seinen Augen nicht und
wendet sich sofort an die Juristen der D.A.S.
Diese erstellen im Rahmen der D.A.S. Direkthilfe®, der außergerichtlichen
Konfliktlösungsmethode, ein Schreiben an den Vermieter. Da Familie K. während
der gesamten geplanten Urlaubswoche nicht zum Quartier anreisen konnte, steht
dem Vermieter auch keine Stornogebühr zu. Schon kurze Zeit später erhält Walter
K. eine Entschuldigung des Vermieters sowie die Bestätigung, dass die Rechnung
somit hinfällig ist.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
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#38 Recht für Vereine
Veröffentlicht am: 07.01.2022
In dieser Folge geht es um ein Österreich beliebtes, fast schon Kulturgut, die
Vereine und damit verbunden Rechtsproblemen.

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In dieser Folge geht es um ein in Österreich beliebtes, fast schon Kulturgut,
die Vereine.

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Vereine und damit verbundene
Rechtsprobleme.
Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema: Rechtsprobleme als Funktionär
eines Vereins.
Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „Z“ wie Zeltfest


DAS THEMA DER WOCHE: VEREINE UND DAMIT VERBUNDENE RECHTSPROBLEME

Mag. Christoph Pongratz, Leiter Marketing und Kommunikation der D.A.S.:

Österreich wird ja manchmal als Vereinsmeier Land belächelt. Auf jeden Fall gibt
es bei uns mehr als 120.000 Vereine mit über 3 Millionen Mitgliedern. Die
Angebote reichen vom örtlichen Sport- oder Musikverein bis hin zu
österreichweiten Kultur und Bildungsvereinen. Für beinahe jedes Hobby oder
Interesse können sich Herr und Frau Österreicher zusammenschließen und einen
entsprechenden Verein gründen.

Doch Achtung, als Organ eines Vereines kommen zu den organisatorischen
Herausforderungen rasch auch rechtliche Haftungsfragen hinzu. Für alle
Vereinsmitglieder lohnt es sich besonders, diese Podcast Folge anzuhören.

Zur Gründung eines Vereines und auch im weiteren Vereinsleben ist die Bestellung
von sogenannten Vereinsorganen zwingend erforderlich.

Notwendige Organe sind beispielsweise Obmann (Präsident, Vorstand),
Schriftführer oder Kassier sowie Rechnungsprüfer. Und natürlich sind mit dieser
Bezeichnung sowohl Frauen als auch Männer gemeint. Bei Vereinen mit einer
Handvoll Mitgliedern sind die Aufgaben der Organe in der Regel überschaubar.
Spannender wird es dann schon, wenn es um Vereine mit mehreren hundert oder
tausend Mitgliedern geht.

Sehr schnell kann der Obmann des Eishockey-Vereins vor dem Strafrichter sitzen,
wenn der Puck nicht im Tor, sondern im Zuschauerraum landet und dort mangels
Absicherung einen Fan verletzt. Oder nach dem jährlichen Zeltfest wird der
Vorstand des Vereins der Meerschweinchenfreund mit einer Verwaltungsstrafe
konfrontiert, da Alkohol unerlaubterweise an Jugendliche ausgeschenkt wurde.

Aber auch Vertragspartner des Vereins können unter bestimmten Voraussetzungen
direkt gegen den Vorstand vorgehen. Daher ist es sinnvoll, die Tätigkeit als
Vereinsorgan mit einer Rechtsschutzversicherung entsprechend abzusichern.

Im Rahmen der versicherten Rechtsschutzbausteine gilt der Versicherungsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit
als Organwalter und sonstiger Funktionär eines im österreichischen
Vereinsregister eingetragenen Vereins. Sie möchten mehr erfahren? Weitere Infos
finden Sie unter www.das.at. Beispielsweise bietet die ArbeitsWelt des D.A.S.
Privat-Rechtsschutz diesen Versicherungsschutz.


RECHTS FAQ: RECHTSPROBLEME ALS FUNKTIONÄR EINES VEREINS! WAS NUN?

Norbert F. ist Kassier im Fußballverein seiner Gemeinde. Um die Vereinskasse
aufzubessern, findet jährlich ein Zeltfest statt. Die Organisation übernimmt
Herr F.  
Das Fest ist ein großer Erfolg und Norbert F. erhält viel Lob für seine Arbeit.

Umso erstaunter ist er, als ihm eine Anzeige zugestellt wird, in der ihm die
Nicht-Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zur Last gelegt wird. Angeblich wurde
Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt. Und das, obwohl die Kellner im Vorfeld
noch extra darüber aufgeklärt wurden, dass sie im Zweifel nach dem Ausweis der
Gäste fragen müssen.

Spezialisierte D.A.S. Partneranwälte vertreten vor Gericht und Behörden
Herr F. wendet sich an das RechtsService der D.A.S. in Wien. Die erfahrene
Juristin vermittelt ihm eine der D.A.S. Partneranwältinnen, die auf
Verwaltungsstrafverfahren spezialisiert ist. Mit Hilfe der Anwältin und der
geladenen Zeugen kann vor der Behörde bewiesen werden, dass Norbert F. alle
notwendigen Jugendschutz-Maßnahmen ergriffen und er nichts Schuldhaftes getan
hat. Die Anwaltskosten übernimmt die D.A.S.

D.A.S. Rechtsschutz für Funktionäre von Vereinen
Die D.A.S. bietet sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden einen umfassenden
Rechtsschutz für Funktionäre von Vereinen an. Davon hat auch Norbert F.
profitiert, der mit seinem D.A.S. Firmen-Rechtsschutz optimal versichert war.

Mag. Christoph Pongratz, nochmals dazu:

Für Vereine gelten strenge rechtliche Pflichten, die sowohl vom Verein als auch
von seinen Funktionären eingehalten werden müssen. Der Funktionärs-Rechtsschutz
der D.A.S. greift auch dann, wenn es um das Innenverhältnis geht. Etwa dann,
wenn der Vorwurf lautet, dass der Funktionär zu Lasten des Vereins gehandelt
hätte.


IM RECHTS- LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „Z“ WIE ZELTFEST EINES VEREINES

Matthias A. ist mit Leib und Seele Obmann des örtlichen Heimatmuseums. Zur
Finanzierung des Vereins findet jedes Jahr ein große Ausstellungseröffnung mit
Musik und Ausschank statt. So wie immer, arbeitet Herr A. tatkräftig beim Fest
mit und betreut den Getränkestand.

Einige Wochen nach dem Fest wird dem Obmann eine Strafverfügung zugestellt. In
dieser wird ihm vorgeworfen, verbotener Weise Getränke und kleine Speisen
ausgegeben zu haben. Diese Anschuldigung will Herr A. nicht auf sich sitzen
lassen. Schließlich macht der registrierte Verein dies schon seit Jahren und hat
wie immer alle notwendigen Schritte dafür eingeleitet.

Herr A. wendet sich daher an das D.A.S. RechtsService und lässt sich über seine
rechtlichen Möglichkeiten beraten. Auch in diesem Fall konnte dem Vereinsobmann
geholfen werden. Die Kosten für den Anwalt hat die D.A.S. übernommen.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG.

#37 Internetrecht - Die etwas andere Folge mit Schauspieler und Autor Wolfgang
"Fifi" Pissecker und RA Mag. Johannes Stephan Schriefl.
Veröffentlicht am: 10.12.2021
Ist man im Internet unterwegs, gibt es viele Rechte und Pflichten zu beachten.
D.A.S. Partneranwalt Mag. Schriefl beantwortet Fragen rund um das Thema, die
Fifi Pissecker als unser Podcast-Gast mitgebracht hat. Beispielsweise
Urheberrecht, üble Nachrede, gefährliche Drohung, Rücktrittsrecht beim online
Kauf und so weiter.

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Leider ist kein Transskript verfügbar

#36 Schenkung und Übergabe
Veröffentlicht am: 26.11.2021
Was bei der Schenkung und Übergabe zu beachten ist und welche Haftungen und
Pflichten es bei der Übergabe bzw. Übernahme gibt klären wir in dieser Folge.

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In dieser Folge widmen wir uns dem Thema: Schenkung und Übergabe

Dabei gehen wir unter anderem auf diese Schwerpunkte ein:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Was ist bei Schenkungen und Übergaben zu
beachten

Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema: Welche Haftungen und
Pflichten gibt es bei einer Übergabe bzw. Übernahme

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „T“ wie Testament, eine andere Form
der Übergabe


DAS THEMA DER WOCHE: SCHENKUNGEN UND ÜBERGABE

Steuerlich sind Schenkungen und Vermögensübergaben in der Mehrzahl der Fälle
seit 1.1.2016 begünstigt. Es gibt aktuell keine Schenkungssteuer. Die
Grunderwerbsteuer ist im Regelfall derzeit niedrig. Diese Situation kann sich
durch Gesetzesänderung jederzeit verschlechtern, sodass jetzt der richtige
Zeitpunkt gegeben erscheint, sich betreffend Schenkung und Übergabe langfristig
vorausschauend beraten zu lassen.

Der Pflegeregress ist abgeschafft, aber nur wenige Personen haben die Absicht,
ihr Liegenschaftsvermögen zu verbrauchen und so stellt sich letztlich die Frage
nach der richtigen Vorgehensweise für den Vermögenstransfer.

Die Fragestellung betreffend einer Schenkung oder Übergabe ergibt sich oft im
Zusammenhang mit Aus-, Um- oder Zubauplänen und den erforderlichen Lösungen.
Eine Bankenfinanzierung erfordert zumeist eine Sicherstellung im Grundbuch und
gewöhnlich wird hier häufig der Weg gewählt, eine Eigentumsübertragung in die
nächste Generation zu bewirken, damit die persönliche Haftung für einen Kredit
und die Sachhaftung nicht auseinanderfallen.


BERATUNG BEIM RECHTSANWALT

Rechtsanwälte mit umfangreicher jahrzehntelanger Erfahrung in Vertragsgestaltung
haben das erforderliche Knowhow und nur Rechtsanwälte haben die persönliche
Prozesserfahrung, wie man Streitigkeiten durch sinnvolle Vertragsklauseln
verhindern und damit nicht nur Rechtsfrieden zwischen den Generationen, sondern
auch Vertragssicherheit im generationenübergreifenden Familienverband optimal
sichern kann.


VEREINBARUNG VON GEGENLEISTUNGEN

Ein großer Gestaltungsspielraum besteht bei der Vereinbarung von Gegenleistungen
(Wohnrecht, Versorgungsleistungen, etc.). Wichtig erscheint die Überlegung, ob
die Vereinbarung eines Wohnungsrechtes als Absicherung für die Interessen der
Übergeberseite ausreichend ist. Der Einbindung eines Schwiegerkindes oder dessen
Ausschluss (etwa durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot) sollte erst nach
eingehender Rechtsberatung entschieden werden. Insbesondere aus erbrechtlichen
Gründen sind auch andere Familienmitglieder zu bedenken (Pflichtteilsverzicht
etc.).

In jedem Fall veranlasst jeder von der D.A.S. beauftragte, spezialisierte
Rechtsanwalt auch die Erfüllung der erforderlichen Formvorschriften um die
Rechtswirksamkeit der Verträge sicherzustellen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch die Schenkung von
beweglichen Sachen (insbesondere Sparbücher etc.) ihre Tücken haben kann und im
Voraus rechtlich abgeklärt werden sollte.


RECHTS FAQ: WELCHE HAFTUNGEN UND PFLICHTEN GIBT ES BEI EINER ÜBERGABE BZW.
ÜBERNAHME

Betriebsübernahme

Bei der Übernahme eines fremden Betriebes (gegen Barzahlung oder Zahlung einer
Rente) sollten Sie in erster Linie auf Haftungen, die aus dem Geschäftsbetrieb
des Vorgängers resultieren, achten.
Neben dem bisherigen Inhaber haftet nämlich der neue Besitzer für alle
betriebszugehörigen Verbindlichkeiten. Dabei handelt es sich um
Verbindlichkeiten, die er bei Übernahme kannte oder kennen musste, bis zur Höhe
der übernommenen Aktiva.
Für Abgabenrückstände nehmen Finanzamt und Sozialversicherung die Haftung für
Abgabenrückstände häufig in Anspruch. Und generell, analysieren Sie den Betrieb
genau, den Sie übernehmen möchten.

Betriebsübergabe

Mitarbeiter müssen mit allen bisherigen Rechten und Pflichten bei einer
Betriebsübernahme übernommen werden. Diese Verpflichtung kann nur entschärft
werden, wenn die Kündigung rechtzeitig durch den bisherigen Betriebsinhaber
erfolgt.

Dabei gibt es lange Schutzfristen. Sämtliche Ansprüche (Urlaub oder Abfindungen)
stehen den Mitarbeitern dabei zu.


IM RECHTS - LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „T“ WIE TESTAMENT

Sie fragen sich vielleicht, was das Testament mit dem Thema Schenkung und
Übernahme zu tun hat? Viele Menschen möchten vielleicht erst nach ihrem Ableben
ihren Besitz gezielt weitergeben und nutzen daher ein Testament. Wir haben dazu
ein Beispiel:
Maria R. ist Mutter von drei kleinen Kindern. Sie steht mitten im Leben und ist
bei bester Gesundheit. Trotzdem macht sie sich Gedanken was passieren würde,
wenn ihr etwas zustößt. Mit rechtlichen Themen ist Frau R. nicht besonders gut
vertraut, also wendet sie sich an ihre D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Der Jurist des D.A.S. RechtsService verständigt einen versierten Partneranwalt,
der Frau R. bei der Erstellung ihres Testaments berät. Die D.A.S. bezahlt auch
die Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung und die Registrierung beim
Patientenverfügungsregister. Bei dieser Gelegenheit lässt Fr. R. auch eine
Vorsorgevollmacht erstellen.

Deshalb Rechtsschutz

Niemand möchte sich den Ernstfall vorstellen. Trotzdem ist es ein gutes Gefühl
wenn man vorgesorgt hat.

In ihrem D.A.S. Privat-Rechtsschutz hat Maria R. auch den
Verfügungs-Rechtsschutz für klare Verhältnisse versichert. Darin ist die
kostenlose Erstellung von Testament, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
inkludiert.
Wenn Sie mehr über dieses Thema erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen den
Rechtsschutz Podcast Folge 12 zum Thema Erbrecht.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

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by D.A.S. Rechtsschutz AG

#35 Live-Interview mit Thomas Sauter, Leiter D.A.S. Hauptberuflicher Vertrieb
Veröffentlicht am: 12.11.2021
Mit Thomas Sauter sprechen wir über die Aufgaben und Personen im
Hauptberuflichen Vertrieb (HBV) und dass die D.A.S. dafür Bewerberinnen und
Bewerber sucht. Sowie über die Wichtigkeit von Rechtsschutz in
Alltagssituationen und welche Besonderheiten die D.A.S. und der HBV hier bieten.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

Hier geht’s um das Thema Recht im täglichen Leben.

Mit Thomas Sauter sprechen wir über die Aufgaben und Personen im
Hauptberuflichen Vertrieb (HBV) und dass die D.A.S. dafür Bewerberinnen und
Bewerber sucht. Sowie über die Wichtigkeit von Rechtsschutz in
Alltagssituationen und welche Besonderheiten die D.A.S. und der HBV hier bieten.

Kontaktdaten:
thomas.sauter@das.at
+43 (676) 883 271 126

Fragen, die beantwortet werden:

 * Wie bist du zur D.A.S. gekommen?
 * Was sind deine Aufgaben?
 * Was kannst du so gut, um diesen wichtigen Job täglich zu meistern?
 * Was war denn bisher die interessanteste Erfahrung, die du in unserem
   Unternehmen gemacht hast?
 * Warum ist deiner Meinung nach eine Rechtsschutzversicherung so unverzichtbar?
 * Warum sollen sich Privatpersonen und Unternehmen für die D.A.S. Rechtsschutz
   AG entscheiden?
 * Welche Funktionen gibt es im HBV und welche Menschen arbeiten hier als Team
   zusammen?
 * Welche wichtigen Eigenschaften und Skills braucht ein erfolgreicher
   Hauptberuflicher Mitarbeiter?
 * Wie sieht ein typischer Tag deiner Leute vor Ort bei Interessenten und Kunden
   aus?
 * Was bieten wir angehenden Hauptberuflichen Vertriebsmitarbeiterinnen und
   -mitarbeitern?
 * Was kann ein Hauptberuflicher Vertriebsmitarbeiter im Beratungsgespräch
   bieten?
 * Suchst du gerade Verstärkung? Wenn ja, wohin sollen sich Interessierte wenden
   und welche Unterlagen wollt ihr von den Leuten haben?
 * Warum sollte sich also jemand bei der D.A.S. bewerben? Bzw. warum arbeitest
   du gerne bei der D.A.S.?
 * Sag mir in einem Wort, wer oder was die D.A.S. Rechtsschutz AG ist!



#34 D.A.S. sind wir - Teil 2
Veröffentlicht am: 29.10.2021
Auch diesmal wieder. In Teil 2 erzählen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
noch mehr über die Arbeit bei der D.A.S. Rechtsschutz AG und - wichtig - was die
D.A.S. ausmacht und warum sie auch gerne bei uns arbeiten.

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Es ist leider noch kein Text vorhanden

#33 Tiere und Menschen plus das Recht
Veröffentlicht am: 15.10.2021
Wir klären auf: Ist Tierrecht gleich Menschrecht? Kann ein Tier als Erbe
eingesetzt werden? Wie gehe ich mit tierischen Rechtsproblemen, wie lauten
Fröschen und bissigen Hunden, um?

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

Gleich zu Beginn sprechen wir über die Frage ist Tierrecht gleich Menschenrecht?

Spannende FAQs zum Thema Erbrecht für Tiere gleich danach.

Und schließlich im Rechts- Lexikon beim Buchstaben „T“ Tierische Rechtsprobleme.
Laute Frösche und bissiger Hund sind dabei die Hauptdarsteller.


DAS THEMA DER WOCHE:

Dabei stellt sich die Frage: Ist Tierrecht gleich Menschenrecht?
Natürlich nicht ganz. Dennoch gelten Tiere nach österreichischem Recht nicht als
Sachen. Welche Rechte haben nun Tiere tatsächlich? Wie sieht das in anderen
Ländern aus? Können Tiere erben?

Ein kurioser Rechtsstreit hat kürzlich die Gerichte in San Francisco
beschäftigt: Der Affe Naruto hatte mit der Kamera eines Fotografen ein Selfie
geschossen, das dieser nun als eigenes Bild nutzte. Die Tierschutzorganisation
Peta reichte eine Copyright-Klage im Namen des Affen ein. Schlussendlich kam es
zu einem Vergleich. Der Fotograf ist verpflichtete, 25 % der künftigen Einnahmen
aus diesen Bildern zum Schutz von Naruto und anderer Makaken zur Verfügung zu
stellen.

Auch wenn in diesem Fall keine abschließende gerichtliche Klärung des
Rechtsstreits erfolgt ist, ist die Frage rechtlich durchaus interessant.
Wäre so etwas auch in Österreich denkbar? Diese Frage kann man derzeit noch
problemlos mit „Nein“ beantworten.

Tiere gelten in der österreichischen Rechtsordnung zwar nicht als Sachen, haben
aber auch keine eigene Rechtspersönlichkeit. § 285a des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches besagt: Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze
geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit
anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.


URHEBERRECHT UND RECHT AM EIGENEN BILD

Die Urheberrechte an einem Lichtbild stehen der Person zu, die das Foto
aufgenommen hat. Auch hier scheitert ein rechtlicher Anspruch des Affen Naruto
an der fehlenden Rechtspersönlichkeit von Tieren. Er könnte also nach der
österreichischen Rechtslage nicht verhindern, dass das Foto medial verwertet
wird.

Da Naruto das Bild nicht nur selbst gemacht hat, sondern auch darauf abgebildet
ist, käme noch ein Vorgehen wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild in
Frage. Dazu müsste man nachweisen, dass mit der Veröffentlichung „berechtigte
Interessen des Abgebildeten“ beeinträchtigt werden. Das wäre zum Bespiel, wenn
Naruto auf dem Bild beim Fremdgehen mit einer anderen Affendame dargestellt wird
und durch die Veröffentlichung massive Probleme mit seiner Frau bekommt. Aber
auch wenn das der Fall wäre, hätte der Affe leider wieder keine Chance:
Geschützt sind nur „Bildnisse von Personen“ (§ 78 UrheberrechtsG).


ABER NUN ZUM TIERSCHUTZ IN DER ÖSTERREICHISCHEN RECHTSORDNUNG

Ziel des Tierschutzgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der
Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
(§ 1 TSchG).

Nach dem Tierschutzgesetz ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
Auch das Töten von Tieren „ohne vernünftigen Grund“ ist verboten. Das
wissentliche Töten von Wirbeltieren ist ausschließlich Tierärzten erlaubt.
Ausnahmen davon sind unter anderem die Schädlingsbekämpfung, die fachgerechte
Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und Futtertieren und die rasche
Tötung, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen. Da das Tierschutzgesetz
nicht für die Ausübung der Jagd und Fischerei gilt (§ 3 Abs 4 TSchG), ist das
Tötungsverbot in diesen Bereichen ebenfalls nicht anwendbar, erläutert der
D.A.S. Partneranwalt Dr. Ott.

Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, muss mit erheblichen Strafen rechnen: Es
droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 7.500 Euro. Im Wiederholungsfall bis zu
15.000 Euro. In Fällen von schwerer Tierquälerei ist eine Mindeststrafe von
2.000 Euro zu verhängen.

Auch das Strafgesetzbuch (StGB) enthält Tierschutzbestimmungen: Bis zu zwei
Jahre Freiheitsstrafe drohen für Tierquälerei. Darunter fallen die rohe
Misshandlung von Tieren, das Aussetzen und das vorsätzliche Hetzen eines Tieres
auf ein anderes. Auch Tierquälerei im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer
Tiere sowie die mutwillige Tötung eines Tieres sind mit bis zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe bedroht.

„Mutwillig“ ist hier nicht zu verwechseln mit „vorsätzlich“. Strafbar nach § 222
Abs 3 StGB ist, wenn ein Wirbeltier von jemandem aus freier Gesinnung heraus und
ohne erkennbaren Grund getötet wird.


TIERSCHUTZGESETZNOVELLE 2017

Im Frühjahr 2017 wurde eine Novelle des Tierschutzgesetzes im Nationalrat
beschlossen.

Einige wesentliche Änderungen darin sind:

 * das Verbot von Würgehalsbändern ohne Stoppmechanismus,
 * das Verbot von Tätowierungen oder Verfärbungen von Haut, Haarkleid oder Fell,
 * das Verkaufsverbot im Internet,
 * das Verbot der Abgabe von Tieren an Minderjährige unter 16 Jahren (wenn keine
   Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt),
 * die Kennzeichnungspflicht zur Identifizierung von Zuchtkatzen (Microchip),
 * die Bewilligungspflicht von Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen,
   zusätzlich zu den bereits davor bewilligungspflichtigen Tierheimen
 * sowie die Bewilligungspflicht von Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von
   Tieren.

Für Tierschutzorganisationen sind diese Änderungen nicht genug. In einigen
Bereichen sehen sie auch Verschlechterungen für die rechtliche Lage der Tiere.
Es liegen deshalb bereits Gesetzesänderungsanträge vor, die die
Tierschutzbestimmungen weiter verschärfen sollen. Offen ist, ob und wie diese
behandelt werden.


TIERSCHUTZ WELTWEIT

Österreich, Deutschland und die Schweiz sind Vorreiter in der
Tierschutz-Gesetzgebung. Wie sieht es mit Tierschutzbestimmungen in anderen
Ländern aus?

Einen guten Überblick über die weltweiten Regelungen bietet die Seite
www.globalanimallaw.org Den Link dazu finden Sie in den Shownotes!


RECHTS FAQ: ERBRECHT FÜR TIERE?

Tiere können treue Wegbegleiter sein und sind für viele auch Familienmitglieder
oder -ersatz. Doch was geschieht, wenn das Tier nach einem Todesfall ohne
Frauchen oder Herrchen dasteht und niemand bereit ist, sich zu kümmern? Kann man
für diesen Fall vorsorgen und zum Beispiel das Tier als Erbe einsetzen?

Erbrechtlich gelten Tiere als Sachen. Ganz zu Beginn dieses Podcasts haben wir
geklärt, dass Tiere in Österreich keine Sachen sind. Trotzdem wird klargestellt,
wenn es abweichende Regelungen gibt, dass diese gelten. Im Erbrecht sind Kater
Carlo oder Hundedame Edna also genauso zu behandeln wie die Münzsammlung oder
der Familienschmuck. Tiere gehören damit zum Erbe und können allenfalls an
bestimmte Personen vermacht werden.

Ein Tier testamentarisch als Erbe einzusetzen, ist in der österreichischen
Rechtsordnung nicht möglich. Dafür fehlt wieder die Rechtspersönlichkeit.

Will man nun dafür sorgen, dass das geliebte Haustier den Rest seines Lebens gut
versorgt wird, kann durch eine letztwillige Verfügung vorgesorgt werden.

Dabei gibt es viele Varianten: Ich kann mein Tier zum Beispiel dem Nachbarn
vermachen, welcher sich schon immer gut gekümmert hat. Dafür können aus dem Erbe
monatliche Beträge an ihn oder sie ausgezahlt werden. Im besten Fall passiert
dies unter der Bedingung, dass die Pflege des Tieres ordnungsgemäß erfolgt. Oder
man bedenkt eine Tierschutzorganisation mit einem bestimmten Betrag und
verpflichtet diese, sich um das Tier zu kümmern. Hier sollte jedenfalls
juristischer Rat eingeholt werden.


UND WAS GESCHIEHT, WENN UNS DER TIERISCHE BEGLEITER VERLÄSST?

Haustiere wachsen uns meistens sehr ans Herz. Welche Möglichkeiten gibt es, um
das Andenken an die besten Freunde des Menschen nach deren Tod zu wahren?

Wenn unsere Haustiere krank werden und man ihnen nicht mehr helfen kann, bleibt
oft nur mehr das Einschläfern, um ihnen weiteres Leid zu ersparen. Es besteht
danach die Möglichkeit, den leblosen Körper beim Tierarzt/der Tierärztin zu
lassen. Von dort wird er zur Tierkörperverwertung gebracht, wo die Tierkörper
getrocknet und danach zu Tiermehl verarbeitet werden. Für trauernde Tierfreunde
ist diese Lösung aber oft nicht zufriedenstellend.

Prinzipiell sind tote Tiere in Österreich entsorgungspflichtig. Aus
seuchenhygienischen Gründen müssen die Körper an zugelassene Einrichtungen
weitergegeben werden (z.B. Tierkörperverwertung, Tier-Krematorium, Tierfriedhof,
…). In manchen Bundesländern, wie zum Beispiel Wien und Niederösterreich, ist es
jedoch erlaubt, kleinere Tiere mit behördlicher Genehmigung auf dem eigenen
Grund zu bestatten. Dabei müssen aber auch Regelungen beachtet werden. So muss
unter anderem eine Mindest-Tiefe und ein Höchstgewicht beachtet werden.

Immer beliebter wird das Einäschern von Tierkörpern. Die Überreste der Haustiere
können danach auf einem Tierfriedhof bestattet oder mit nach Hause genommen
werden. Tierkrematorien gibt es in Wien, der Steiermark und Oberösterreich.

In den USA und anderen europäischen Ländern ist das Abhalten von
Tier-Begräbnissen mit Grabrede und Leichenwagen durchaus üblich. Auch in
Österreich gibt es immer mehr Menschen, die sich von ihren Haustieren möglichst
würdevoll verabschieden möchten. Deshalb gibt es eigene Tierfriedhöfe, auf denen
die vierbeinigen Freunde begraben werden können. Diese Tierbestattungen sind
jedoch eine Kostenfrage. Ein Individual-Tiergrab in der Nähe von Wien kostet
beispielsweise einmalig 230 Euro. Pro Monat ist ein Betrag von 35 Euro zu
entrichten. Die Laufzeit beträgt dabei mindestens 10 Jahre.
(http://www.wienertierfriedhof.at/de/leistungen–preise/preisliste)

Wer sich gar nicht von seinem pelzigen Freund trennen kann, hat die Möglichkeit
ihn gefriertrocknen zu lassen. In einem langen Prozess wird dem Tierkörper
jegliche Flüssigkeit entzogen. Die Überreste können dann zuhause aufbewahrt
werden.
Sehr exklusiv ist die Möglichkeit, aus dem verstorbenen Haustier Schmuck zu
machen. Nach dem Ableben von Katze, Hund & Co wird aus Haaren oder Asche ein
Edelstein hergestellt. Diesen Stein kann man dann an einer Kette immer bei sich
tragen.


IM RECHTS - LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „T“ WIE TIERISCHE RECHTSPROBLEME

Frösche sind zu laut für die Nachbarn! Was tun?

Flora T. liebt ihren Garten und ihren Gartenteich. In diesem haben sich in den
letzten Jahren einige Frösche angesiedelt, die auch ab und zu quaken. Da die
Nachbarn von Frau T. leider nicht so tierlieb sind und sie das Froschkonzert
stört, drohen sie Frau T. damit, eine Unterlassungsklage einzubringen.

Frau T. lässt sich nicht einschüchtern und kontaktiert die D.A.S. Rechtsberatung
unter
0800 386 300. So will sie herausfinden, welche rechtlichen Möglichkeiten ihre
Nachbarn tatsächlich haben.

Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung erklären der Kundin, dass der Nachbar mit
einer Unterlassungsklage nur dann Erfolg hätte, wenn das Quaken ein Maß
überschreitet, das für die örtlichen Verhältnisse ungewöhnlich wäre. Außerdem
müssten die Nachbarn in der ortsüblichen Benutzung ihres Grundstücks
beeinträchtigt sein. Da sich der Garten von Frau T. aber im ländlichen Raum
befindet und die Frösche auch nicht durchgehend quaken, habe sie nichts zu
befürchten. Frau T. ist nach der Rechtsberatung beruhigt und kann diese
Informationen nun für ein klärendendes Gespräch mit ihrem Nachbarn nutzen.

Als D.A.S. Firmenkundin hat Flora T. den Beratungs-Rechtsschutz im
Profi-Rechtsschutz enthalten. Mit diesem kann sie einmal im Monat kostenlos die
Expertise eines D.A.S. Partneranwalts oder der D.A.S. Rechtsberatung in Anspruch
nehmen. Auch die Einholung einer zweiten Juristenmeinung zum gleichen Thema ist
gratis. Privatkunden haben den Beratungs-Rechtsschutz im D.A.S.
Start-Rechtsschutz Privat inkludiert.

Ein weiterer Fall aus der Praxis: Eine Hundeattacke auf Kind!

Claudia V. ist Mutter einer sechsjährigen Tochter. Neben Familie V. lebt Hubert
S., der mit seinem Hund öfters ohne Leine und Maulkorb spazieren geht.
Frau V. ist mit ihrer Tochter auf dem Spielplatz, als sich der Nachbarshund
plötzlich auf ihre Kleine stürzt. Dabei fügt er ihr Bisswunden auf Arm, Schulter
und im Gesicht zu. Die Tochter wird ins Krankenhaus gebracht.

Völlig geschockt wendet sich Frau V. an die D.A.S. Sie telefoniert mit einer
D.A.S. Juristin, die ihr einen spezialisierten D.A.S. Partneranwalt vermittelt.
Mit Unterstützung des D.A.S. Anwalts schließt sich Frau V. dem Strafverfahren
gegen den Hundehalter als Privatbeteiligte an. Dabei geht es um die
Schmerzensgeldansprüche ihrer Tochter.

Der D.A.S. Partneranwalt vertritt Frau V. vor Gericht.
Der Hundebesitzer wird vom Gericht aufgrund der Vernachlässigung seiner
Aufsichtspflicht wegen fahrlässiger Körperverletzung strafrechtlich verurteilt.
Im darauffolgenden Schadenersatzprozess werden Claudia V.s Tochter ein
Schmerzensgeld von 20.000 Euro sowie eine Verunstaltungsentschädigung von 4.000
Euro zugesprochen. Zusätzlich wird die Haftung des Nachbarn für künftige Schäden
(z. B. kosmetische Operationen) festgestellt.

Der Nachbar ist vor kurzem arbeitslos geworden. Eine
Hundehaftpflichtversicherung hat er nicht abgeschlossen. Die Forderungen von
Familie V. sind mangels Vermögens auch im Exekutionsverfahren nicht
einbringlich.

Zusätzlich zu den Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt die D.A.S. das
zugesprochene Schmerzensgeld und die Verunstaltungsentschädigung von insgesamt
24.000 Euro. Sollte der Hundehalter wieder zu Geld kommen, zahlt die D.A.S.
weitere vier Exekutionsversuche.

Wir haben selbst eine Labradordame zuhause. Hunde sind von Natur aus nicht
aggressiv, doch sie sind Tiere und sehr oft liegt das Problem beim Besitzer.
Doch eine Hundeattacke auf ein Kind ist ein großer Schock und kann mit schweren
Verletzungen einhergehen. Wenn der Hundebesitzer dann obendrein das
Schmerzensgeld nicht bezahlen kann, wird die Situation für die Betroffenen noch
schlimmer., weiß der Leiter Marketing & Kommunikation, Christoph Pongratz, aus
der Praxis seiner D.A.S. Rechtsberatungskollegen.

Frau V. hat mit ihrem D.A.S. Privat Rechtsschutz Premium vorgesorgt. Darin ist
die Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden
inkludiert.
Familie V. bekommt das uneinbringliche Schmerzensgeld von der D.A.S.,
Prozesskosten entstehen für sie keine.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#32 D.A.S. sind wir - Teil 1
Veröffentlicht am: 01.10.2021
Wir schauen hinter die Kulissen und lernen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
D.A.S. Rechtsschutz AG "persönlich" kennen. Welche Aufgaben gibt es zu
bewältigen? Wie sieht der Arbeitsalltag aus und was genau steckt dahinter?

Vollständigen Text zeigen
 


Es ist leider noch kein Text vorhanden

#31 Verfahrensrecht
Veröffentlicht am: 17.09.2021
Diese Sonderfolge setzt sich mit dem Verfahrensrecht und den entsprechenden
Rechten und Pflichten der Betroffenen auseinander!

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.


UNSER THEMA IN DIESER PODCAST SONDERFOLGE: DAS VERFAHRENSRECHT UND DAMIT
VERBUNDEN AUCH DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN.

Was ist das Ermittlungsverfahren? Das ist kurz gesagt ein Verfahren der
Staatsanwaltschaft zur Entscheidung, ob Anklage zu erheben ist.

In unseren Sonderfolgen gehen wir immer tiefer in die Materie und daher jetzt
gleich nochmals gut durchatmen und Luft holen. Los geht’s! Damit es nicht gleich
zu Beginn zu trocken wird, beginnen wir mit einem Beispiel aus der Praxis:

Und davor noch wichtig: wir bedanken uns bei Mag. Johann Pauer von der Kanzlei
Pauer Law für den rechtlichen Input zu dieser Ausgabe zur Reihe D.A.S.
Rechtsbibliothek.

Aber jetzt zu unserem Beispiel: Jana L. bietet ihre alte Modelleisenbahn online
über eine Plattform zum Verkauf an. Kurze Zeit später meldet sich eine
Interessentin. Sie vereinbaren, dass die Käuferin zuerst das Geld überweist.
Sobald der Betrag bei Frau L. einlangt, wird die Eisenbahn per Post verschickt.

Als einen Tag später der Rechnungsbetrag auf ihrem Konto aufscheint, fällt Frau
L. ein, dass sie keine Adresse von der Käuferin erhalten hat. Über die
Online-Plattform sendet sie ihr sofort eine Nachricht, bekommt allerdings erst
zwei Wochen später eine Antwort.

Was Jana L. zu diesem Zeitpunkt noch nicht weiß ist, dass sie die Käuferin in
der Zwischenzeit wegen Betrugs angezeigt hat. Gegen Frau L. wird ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Scheinbar hat die Käuferin
gedacht, dass Frau L. gar nicht vor hatte, die Ware zu verkaufen und sie daher
nicht versendet hat. Und das obwohl die Eisenbahn bereits auf dem Weg zu ihrer
neuen Besitzerin ist! Frau L. wendet sich nachdem sie vom eingeleiteten
Verfahren benachrichtigt wurde unter Schock, aber sofort an das D.A.S.
RechtsService. In diesem Fall wird ihr von den Experten der D.A.S. gleich ein
spezialisierter D.A.S. Partneranwalt zur Seite gestellt.

Zum Glück hat Frau L. den gesamten Schriftverkehr und die Versandbestätigung
aufbewahrt. So kann der Anwalt alles genau nachweisen und erreichen, dass das
Ermittlungsverfahren rasch eingestellt wird. Dennoch sind Anwaltskosten
entstanden, auf denen Frau L. sitzen bleiben würde, wäre sie nicht
rechtsschutzversichert. In ihrem Fall übernimmt die D.A.S. die Kosten von
immerhin gleich einmal 1.500 Euro. Wie hoch solche Kosten bereits bei niedrigen
Streitwerten ausfallen, oder auch bei richtig großen Fällen, können Sie
beispielhaft mit dem D.A.S. Prozesskostenrechner unter ausprobieren. Sie werden
wohl teilweise staunen.

Frau L. ist durch den D.A.S. Firmen-Rechtsschutz nicht nur beruflich, sondern
auch privat abgesichert. Der darin enthaltene Steuer- und
Ermittlungs-Rechtsschutz schützt sie bereits während eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens.

Für Privatkunden ist der Straf-Rechtsschutz inklusive Ermittlungs-Rechtsschutz
im D.A.S. Start-Rechtsschutz Privat enthalten.


NUN ZUR THEORIE DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS:

1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur
Aufklärung eines Anfangsverdachts Ermittlungen aufnehmen. Solange noch keine
Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, wird das
Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter geführt. Wird eine Person konkret
verdächtigt, eine strafbare Handlung begangen zu haben, wird das
Ermittlungsverfahren gegen diese Person geführt und sie erhält den Status
“Beschuldigter“ (§ 48 Abs 1 Ziffer 2 StPO). „Strafprozessordnung“.
Dies ist deshalb von Bedeutung, da Beschuldigten – im Gegensatz zu Zeugen –
zahlreiche Rechte zukommen, auf die später noch im Detail eingegangen wird.

2. Lauf des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren, sie entscheidet über
dessen Fortlauf bzw. dessen Beendigung. Die Kriminalpolizei wird unter Anleitung
der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren tätig und unterstützt diese bei
der Klärung des Sachverhalts. Unter Ermittlung versteht man jede Tätigkeit, die
der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information
zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Ermittlungshandlungen sind
entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße
Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen
sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob überhaupt ein
Anfangsverdacht vorliegt, stellen keine Ermittlungen in diesem Sinn dar (vgl. §
91 Abs 2 StPO). Das Ermittlungsverfahren dient im Wesentlichen der Sammlung von
Informationen und Beweisen über ein bestimmtes Geschehen, damit die
Staatsanwaltschaft entscheiden kann, ob sie das Verfahren einstellt, von der
Verfolgung zurücktritt oder Anklage erhebt.

3. Beendigung des Ermittlungsverfahrens
Das Ermittlungsverfahren endet durch

 * Rücktritt von der Verfolgung, eine Diversion
 * Anklage
 * Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Gelangt die Staatsanwaltschaft zur Erkenntnis, dass die angelastete Straftat
überhaupt nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, oder aber sonst die
Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, hat sie das
Ermittlungsverfahren einzustellen. Ebenso, wenn sie zur Erkenntnis gelangt, dass
kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht (§
190 StPO).


WELCHE RECHTE HAT DER BESCHULDIGTE?

Wird gegen einen Betroffenen im Sinne der Strafprozessordnung ermittelt, hat
dieser auch das Recht, als Beschuldigter geführt zu werden. Dem Beschuldigten
kommen insbesondere nachstehende acht Rechte zu (vgl. § 49 StPO):

1. Informationsrechte (§ 50 StPO):
Damit der Beschuldigte überhaupt seine Rechte wahrnehmen kann, muss er über den
bestehenden Tatverdacht und darüber hinaus über seine Rechte informiert werden.
Aus ermittlungstaktischen Gründen kann eine Verständigung des Beschuldigten
zunächst unterbleiben, insbesondere dann, wenn Beweise aufgenommen werden, die
nur dann zielführend sind, wenn der Beschuldigte davon nichts weiß. Das ist bei
einer Telefonüberwachung, Observation, etc. der Fall.

2. Recht auf einen Verteidiger (§ 58 StPO) und auf Verfahrenshilfe (§ 61 und §
62 StPO):
Jeder Beschuldigte hat das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und
sich mit diesem zu besprechen. Der Verteidiger ist zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Dadurch soll dem Beschuldigten eine vertrauensvolle
Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger ermöglicht werden, ohne dass er befürchten
muss, dass der Verteidiger sich an die Behörden wendet. Selbst wenn der Anwalt
von seinem Klienten von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird, darf – und
wenn es zum Nachteil seines Mandanten wäre, muss – der Anwalt von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Das Entschlagungsrecht nach § 157
StPO ist für den Anwalt ein höchstpersönliches, sodass es auf eine Entbindung
seitens seines Mandanten nicht ankommt.
Kann sich der Beschuldigte aufgrund seiner finanziellen Lage keinen Anwalt
leisten, hat er unter den Voraussetzungen der § 61ff StPO das Recht auf
Beigebung, ja so heißt das in der Fachsprache, eines
Verfahrenshilfeverteidigers.

3. Recht auf Akteneinsicht (§ 51ff StPO):
Nur bei Kenntnis des Akteninhaltes kann wirksam verteidigt werden. Je nachdem,
wo sich der Akt gerade befindet, ist die Gewährung der Akteneinsicht bei
Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu beantragen. Der Beschuldigte kann vor
Ort, gegen Zahlung einer Gebühr, eine Kopie der Aktenabschrift verlangen, oder
diese selbst – kostenlos – herstellen. Heutzutage leicht möglich mit einem
Handyfoto oder Dokumentenscan-App. Hinsichtlich bestimmter personenbezogener
Daten kann die Akteneinsicht eingeschränkt werden. Wenn der Zweck der
Ermittlungen durch die Gewährung der Akteneinsicht gefährdet werden würde,
können bestimmte Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden.
Spätestens im Hauptverfahren ist eine Einschränkung der Akteneinsicht jedoch
nicht mehr möglich.

4. Aussageverweigerungsrecht:
Der Beschuldigte hat das Recht, die Aussage zu verweigern. Aus dieser
Aussageverweigerung darf in keiner Form ein Schuldeingeständnis oder Ähnliches
abgeleitet werden.

5. Das Recht einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen:
Der Beschuldigte hat das Recht, zu seiner Vernehmung einen Verteidiger
beizuziehen. Der Beschuldigte darf sich im Vorfeld mit dem Verteidiger beraten,
an der Vernehmung selbst darf sich der Verteidiger aber in keiner Weise
beteiligen. Nach Abschluss der Vernehmung darf jedoch der Verteidiger Fragen an
den Beschuldigten richten.

6. Die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55 StPO):
Der Beschuldigte hat das Recht, zu seiner Entlastung Beweisanträge zu stellen.
Im Sinne des Objektivitätsgrundsatzes haben die Ermittlungsbehörden
selbstverständlich auch Beweise aufzunehmen, die der Entlastung des
Beschuldigten dienen. Im Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene
Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu
bezeichnen.

7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106
StPO):
Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im
Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht
verletzt worden zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz
verweigert oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von
Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Wird einem
Beschuldigten daher z.B. die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert oder eine
Hausdurchsuchung durchgeführt, obwohl der gesuchte Gegenstand freiwillig
ausgehändigt wurde, steht dem Beschuldigten das Rechtsmittel des Einspruchs an
das zuständige Landesgericht zu.

8. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56 StPO):
Ist ein Beschuldigter der Verfahrenssprache nicht ausreichend mächtig, hat er
das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke.


ZUSAMMENFASSEND KANN MAN SAGEN:

Grundsätzlich ist jedem Beschuldigten dringend zu anzuraten, sich bereits im
Ermittlungsverfahren rechtsanwaltlich vertreten zu lassen. Gerade zur Vernehmung
sollte der Beschuldigte immer einen Rechtsanwalt beiziehen, da ein juristischer
Laie oftmals die Tragweite des von ihm unterfertigten Protokolls nicht erkennt.
Auch ist die Akteneinsicht – im Idealfall vor Tätigung einer Aussage – ein
Recht, dass der Beschuldigte durch einen Rechtsanwalt ausüben sollte. Nur so
kann er sich ein Bild darüber verschaffen, auf Grund welcher Tatsachen er
überhaupt als Beschuldigter geführt wird und der Rechtsanwalt kann ihm
Beweismöglichkeiten zu seiner Entlastung aufzeigen. Fehler, die im
Ermittlungsverfahren ohne Beiziehung eines Verteidigers passieren, können im
Hauptverfahren vor Gericht nur mehr schwer saniert werden. Der weitverbreitete
Irrglaube, die Inanspruchnahme einer rechtsfreundlichen Vertretung – klingt
cool, oder - würde gegenüber den ermittelnden Beamten als eine Art
Schuldeingeständnis gewertet werden, ist schlichtweg falsch. Das Recht auf
Beiziehung eines Verteidigers ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention
verankert und sollte von jedem Beschuldigten in Anspruch genommen werden.

Eine der häufigsten Fragen in diesem Zusammenhang: Wie hoch können
Verfahrenskosten sein?

Bei einer Verurteilung wegen eines Offizialdeliktes ist im Regelfall ein
Pauschalkostenbeitrag zu leisten. Gemäß § 381 Abs 3 StPO ist dieser mit
folgenden Unter- bzw. Obergrenzen versehen:

 * Bezirksgerichtliches Verfahren: € 50,00 - € 1.000,00
 * Einzelrichterverfahren: € 150,00 - € 3.000,00
 * Schöffenverfahren: € 250,00 - € 5.000,00
 * Geschworenenverfahren: € 500,00 - € 10.000,00

Hinzu kommen noch bestimmte, in § 381 Abs 1 StPO aufgezählte Kosten, wie
insbesondere die in der Praxis häufig vorkommenden Gebühren für Sachverständige
und Dolmetscher.

Die Gebühren für die Anfertigung von Kopien zum Zwecke der Akteneinsicht (§ 382
StPO) sind in besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen geregelt. Grundsätzlich
gilt, dass für die Anfertigung einer Kopie pro Seite € 0,60 anfallen. Dieser
relativ hohe Betrag führte in der Praxis dazu, dass immer öfter auf die
Möglichkeit der Selbstanfertigung von Kopien zurückgegriffen wird.

Als Offizialdelikt gilt übrigens jede strafbare Handlung, die die
Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss. Ein solches Offizialdelikt
kann von jeder Person angezeigt werden, die Kenntnis darüber erhält – die
Anzeige kann danach nicht mehr zurückgezogen werden.

Soweit ein kurzer Einblick in das Thema Verfahrensrecht in der Praxis. Dieser
Podcast kann natürlich aus zeitlichen Gründen nur einen kurzen Abriss des
Verfahrensrechts abbilden, reduziert auf die häufigsten Fragen, die zu diesem
Thema in der Praxis auftreten. D.A.S. Kunden können natürlich jederzeit die
D.A.S. Rechtsberatung mit entsprechenden Fragen kontaktieren.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Sonderfolge. Jetzt haben Sie sich
aber eine persönliche Belohnung verdient. Aber so ist halt unser Rechtssystem.
Abonnieren Sie den Podcast, damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#30 Recht rund um landwirtschaftliche Betriebe
Veröffentlicht am: 03.09.2021
Diesmal beschäftigen wir uns mit dem Thema Landwirtschaft. Als Landwirt trägt
man die Verantwortung für alle Entscheidungen rund um den Betrieb. Aber nicht
immer läuft alles nach Plan.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! 

In dieser Folge widmen wir uns dem Thema Landwirtschaft und das gibt’s in dieser
Folge zu hören:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Rechtsprobleme in der Landwirtschaft

Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema: Landwirtschaft durch
Golfplatz gestört. Was tun?

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „E“ wie Erwerbsunfähigkeitsrente als
Landwirt

Als Landwirt tragen Sie die Verantwortung für alle Entscheidungen, die Ihre
Landwirtschaft und Ihren Hof betreffen. Doch nicht immer ist alles vorhersehbar
– da hilft auch die beste Planung nichts.

Was, wenn Sie völlig überraschend in einen Rechtsstreit verwickelt werden? Was,
wenn die von Ihnen gekauften Ferkel krank sind und Sie vom Verkäufer Ihr Geld
zurückfordern möchten? Was, wenn Ihnen vorgeworfen wird, mit Ihrem Düngemittel
einen Teich verunreinigt zu haben und gegen Sie Strafanzeige wegen
Gewässerverunreinigung erstattet wird?

Probleme mit Nachbarn, Lieferanten oder mühselige Vertragsstreitigkeiten können
nicht nur rasch sehr teuer werden, sondern rauben auch Zeit und Nerven.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Der Landwirt Peter K. bewirtschaftet ein 48 ha großes Ackergrundstück. Er hat im
Rahmen des von der AMA aufgelegten so genannten ÖPUL-Programmes (= Österr.
Programm für umweltgerechte Lebensräume) Fördergeld beantragt und dieses bereits
zum fünften Mal genehmigt bekommen.

Bei einer entsprechenden stichprobenartigen Prüfung durch die AMA wird
festgestellt, dass angeblich zu viel Fördergeld ausbezahlt wurde, da die
Hektarangaben von Herrn K. nicht korrekt gewesen sind. Die AMA fordert daher per
Bescheid einen Teil der Förderung von Herrn K. zurück.

Mit Hilfe eines D.A.S. Partneranwalts bringt er gegen diese in diesem Fall
ungerechtfertigte Rückforderung eine Bescheidbeschwerde und einen Vorlageantrag
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erfolg, der Bescheid wird aufgehoben und
Peter K. kann aufatmen. Die Anwalts- und Verfahrenskosten übernimmt das die
D.A.S. Rechtsschutzversicherung für ihn.


WAS IST IM LANDWIRTSCHAFTSRECHTSSCHUTZ DER D.A.S. VERSICHERT?

 * Beratungs-Rechtsschutz inkl. Einholung einer Zweitmeinung: Rechtliche
   Auskünfte durch D.A.S. Rechtsberatung oder D.A.S. Partneranwälte.
 * Fahrzeug-Rechtsschutz mit Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz für alle privat und
   betrieblich genutzten Fahrzeuge sowie Anhänger inklusive
   Schadensersatz-Rechtsschutz für betrieblich befördertes Gut
 * Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete, für den selbst genutzten
   land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz und für alle selbstgenutzten
   Einfamilienhäuser und Wohnungen
 * Schadensersatz- und Straf-Rechtsschutz inklusive Kostenübernahme von
   Gegenprobenuntersuchungen in Verfahren nach dem Lebensmittelsicherheits- und
   Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), wenn Sie etwa einen Ab-Hof-Laden betreiben
 * Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz bei Vertragsstreitigkeiten inkl.
   Inkasso-Rechtsschutz, wenn Kunden offene Rechnungen nicht bezahlen
 * Sozialversicherungs-Rechtsschutz für die Durchsetzung von Leistungs- und
   Feststellungsansprüchen gegen Sozialversicherungsträger, wie die
   Sozialversicherung für Selbstständige
 * Steuer-Rechtsschutz inkl. Deckung von Finanz-Strafverfahren bzw. Verfahren
   vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof
 * Förder-Rechtsschutz für die Abwehr einer Rückforderung von nationalen oder
   EU-Förderungen

Plus Mitversicherung der Dienstnehmer im Rahmen Ihrer betrieblichen Tätigkeit,
beispielsweise Erntehelfer


UND GLEICH NOCH EIN BEISPIEL: DER KÄRNTNER GOCKEL DARF WEITER KRÄHEN

Was ist passiert?

Das Ehepaar P. und Frau I. sind Nachbarn in einem Dorf in Kärnten. Ihr
Wohngebiet ist im Flächenwidmungsplan als „Bauland- Wohngebiet“ ausgewiesen, in
unmittelbarer Nähe werden große Flächen landwirtschaftlich genutzt. Die nächste
Hühnerhaltung ist nur 200m bis 300m entfernt. Obwohl Frau I. seit 1988 keine
Landwirtschaft mehr betreibt, hat sie vor ungefähr drei bis vier Jahren wieder
mit der Hühnerhaltung begonnen. Zuletzt waren es dreizehn Hühner und ein
Hahn. Bei Sonnenuntergang zieht das Geflügel in einen alten Stall mit dicken
Mauern und geschlossenen Fenstern. Um 04.30 morgens erfolgt das erste Gekrähe,
etwas später, so um sieben Uhr, lässt Frau I. das Federvieh dann wieder
frei. Das Ehepaar P. kann wegen des nächtlichen Gegackers und Krähens nicht gut
schlafen und zieht deswegen vor Gericht. Frau I. soll die Hendlhaltung untersagt
werden.

So hat der OGH entschieden:

Es muss geprüft werden, ob die Lärmbelästigung ortsunüblich und unzumutbar ist.
Ist eine Beeinträchtigung ortsüblich, ist sie jedenfalls zu dulden. Bei der
Prüfung ist auf Gebiets- bzw Stadtteile mit annähernd gleichen Lebens- und
Umweltbedingungen abzustellen. Hier sind die Liegenschaften der beiden
„Streithähne“ von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Die nächste Hühnerzucht
findet sich in nächster Umgebung. Das Krähen des Kärntner Gockels ist also
ortsüblich und muss von den Ehegatten P. weiter ertragen werden.



RECHTS FAQ:

Meine Landwirtschaft wird durch einen Golfplatz gestört! Was nun?

Otto S. ist Landwirt und hat seit einigen Wochen Probleme mit dem an seinen
Grund angrenzenden Golfplatz. Durch die unzähligen Golfbälle, die auf seinen
Weiden landen, gestaltet sich das Abmähen der Wiesen als sehr mühsam. Denn immer
wieder verklemmen sich Bälle in den Mähmaschinen und beschädigen diese.

Der Golfplatzbetreiber spannt zwar Netze auf, diese sind aber zu niedrig, als
dass sie helfen würden. Die Bälle landen trotzdem auf den Weiden und stellen
eine Gefahr für die Kühe dar. Ein weiteres Gespräch verweigert der
Golfplatzbetreiber.

(D.A.S. Partneranwälte vertreten Kunden vor Gericht)

Herr S. nutzt daher seinen D.A.S. Rechtsschutz und kontaktiert die erfahrenen
D.A.S. Juristen. Diese versuchen im Zuge der D.A.S. Direkthilfe® eine
außergerichtliche Lösung zu erzielen. Aber der Golfplatzbetreiber bleibt stur.
Daraufhin wird ein spezialisierter Partneranwalt eingeschaltet. Dieser bringt
eine Unterlassungsklage bei Gericht ein.
Ein paar Monate später hat es Otto S. schriftlich: Der Golfplatzbetreiber muss
nicht nur weitaus höhere und größere Netze anbringen, sondern auch den
Spielbetrieb zugunsten des Landwirts umorganisieren.

(Landwirtschafts-Rechtsschutz bei Nachbarschaftskonflikten)

Otto S. ist durch den Landwirtschafts-Rechtsschutz der D.A.S. versichert. Dieser
enthält unter anderem einen Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete.
Damit hat er Sicherheit bei Streitigkeiten rund um den versicherten Grundbesitz.
Privatkunden sind mit der WohnWelt gegen Streitigkeiten rund um
Grundstückseigentum und Miete abgesichert.


BEIM RECHTS- LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „E“ WIE ERWERBSUNFÄHIGKEITSRENTE
ALS LANDWIRT

Die Sozialversicherung erkennt Erwerbsunfähigkeitsrente nicht an!

Matthias L. ist hauptberuflicher Landwirt und betreibt eine Vieh- und
Getreidewirtschaft in der Steiermark. Seine Landwirtschaft läuft gut, bis er
sich bei einem Arbeitsunfall mit einer seiner Erntemaschinen schwer an der Hand
verletzt. Nach mehreren Operationen und zwei Monaten im Spital, attestiert ihm
sein Arzt eine Erwerbsunfähigkeit für mindestens ein Jahr. Die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern erkennt allerdings nur eine Dauer der
Erwerbsunfähigkeit von 4 Monaten an weshalb die Erwerbsunfähigkeitspension
abgelehnt wird.

(D.A.S. eigene Juristen helfen bei Problemen mit Sozialversicherung)

Herr L. ist verzweifelt und wendet sich an die D.A.S. Juristen im RechtsService
des Rechtsschutzversicherers. Diese beauftragen einen der rund 500
spezialisierten D.A.S. Partneranwälte, welcher die Entscheidung der
Sozialversicherungsanstalt gerichtlich bekämpft. Der D.A.S. Partneranwalt kann
erreichen, dass die Erwerbsunfähigkeit dem ärztlichen Attest entsprechend
anerkannt wird.

Der Landwirtschafts-Rechtsschutz der D.A.S. inkludiert
Sozialversicherungs-Rechtsschutz)
Gerade für Selbstständige kann ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall
weitreichende Konsequenzen haben. Zum Glück hat Matthias L. mit seinem
Landwirtschafts-Rechtsschutz der D.A.S. vorgesorgt. In diesem ist der
Sozialversicherungs-Rechtsschutz enthalten. 

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#29 Interview-Folge: CEO Loinger im Interview zur außergerichtlichen D.A.S.
Direkthilfe®
Veröffentlicht am: 02.07.2021
Rasch, unkompliziert und nervenschonend. Finden Sie gemeinsam mit unseren
eigenen Juristinnen und Juristen eine deeskalierende Lösung. Das ist besonders
wichtig für Rechtsfälle, mit Personen, mit denen man weiter im Kontakt ist
(Nachbarn, Mieter, Geschäftspartner).

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! In dieser Folge
widmen wir uns einem für Kunden der D.A.S. seit Jahrzehnten sehr wertvollen und
hilfreichen RechtsService. Dafür sprach Christoph Pongratz, Leiter Marketing &
Kommunikation, mit dem Vorsitzenden des Vorstandes der D.A.S., Herrn Johannes
Loinger und zwei Kollegen. Nämlich Markus Messenlehner, Leiter Rechts- und
KundenService und Klaus Pointner, Leiter Partnervertrieb. Hören Sie hinein, um
welches RechtsService es in dieser hochkarätig besetzten Runde geht.

Die Mehrheit der Österreicherinnen und Österreicher wollen nicht streiten,
sondern rasche, unkomplizierte Lösungen ihrer Rechtsprobleme. Das bedeutet, wann
immer möglich auf außergerichtlichem Weg. Seit mehr als 65 Jahren machen wir
jetzt in Sachen „Rechtsschutz“. Sind das Original am österreichischen Markt und
wissen daher sehr gut, was zufriedene Kundinnen und Kunden brauchen.

Herr Direktor Loinger, heute sprechen wir in dieser Runde über eine ganz
besondere Konfliktlösungsmethode, der D.A.S. Diese ist sehr beliebt und bewährt
sich seit vielen Jahrzehnten. Zahlreiche zufriedenen Kunden haben dieses
RechtsService genutzt. Aber damit genug Spannung aufgebaut - verraten Sie uns,
worüber wir heute reden!

Ja natürlich, mache ich gerne. Es wird sich heute alles um die D.A.S.
Direkthilfe® drehen. Ein Instrument, das für unsere Rechtsschutzkunden von
großer Bedeutung ist, weil die rechtliche Hilfe besonders rasch und effizient
erfolgt.

Was kann man sich darunter vorstellen? Was ist die D.A.S. Direkthilfe®?

Die D.A.S. Direkthilfe® ist unsere außergerichtliche Konfliktlösung durch D.A.S.
eigene Juristinnen und Juristen. Wenn Sie wollen, eine deeskalierende Methode,
auf deren Basis die Leute stressfreier Leben können. Warum? Weil
Rechtsstreitigkeiten sehr schnell und unbürokratisch aus der Welt geschafft
werden. Wann immer es möglich ist und der Kunde es möchte, greifen wir auf
unsere Direkthilfe zurück und kümmern uns D.A.S. intern darum, dass das
Rechtsproblem gelöst wird. Kurz gesagt: unsere Kunden sparen sich damit Zeit und
Nerven.

Markus, als Leiter unseres Rechts- und KundenService, eine Frage an dich: warum
führt diese Methode in der Praxis zu so guten Erfolgen?

Weil im Rechtsschutzbereich das Sprichwort „Beim Reden kommen die Leut‘ zam“
besonders stimmt. Oft reicht nämlich ein Schreiben an oder ein Telefonat mit der
gegnerischen Seite über unser D.A.S. RechtsService aus und die Sache ist zur
Zufriedenheit unserer Kunden erledigt. Mit einem Praxisbeispiel ist das Ganze
sicher besser vorstellbar: Eine Kundin mit Firmen-Rechtsschutz – sie führt ein
EPU mit zwei Angestellten – meldet sich bei ihrem Makler, weil ihr Kunde seine
offene Rechnung seit mehreren Wochen nicht begleicht. Die Sache ist extrem
dringlich, da gerade bei kleinen Unternehmen der Ausfall einer größeren Zahlung
die unternehmerische Existenz gefährden kann. Gibt der Makler den Fall gleich an
die D.A.S. weiter, läuft die Maschinerie schon an. Die Kundin wird durch uns
ausführlich beraten und sie entscheidet sich für die Klärung mittels D.A.S.
Direkthilfe®. Unsere Mitarbeiterin vom D.A.S. RechtsService setzt ein
Interventionsschreiben an den säumigen Kunden auf und fordert die Bezahlung der
offenen Rechnung. Der Gegner lenkt ein und schon ein paar Tage später wird die
Rechnung bezahlt. Spiel, Satz und Sieg – der Fall ist erledigt und unsere Kundin
schnell zu ihrem Recht gekommen.

Was ist der Mehrwert für die Kunden?

Es ist eine „One Stop“-Lösung, unsere Kunden können sich mehr oder weniger
zurücklehnen. Wir übernehmen nach der Einmeldung die gesamte Arbeit und klären
den Konflikt mit der gegnerischen Seite. Unsere Kunden müssen nicht zum Anwalt
gehen und auch nicht vor Gericht aussagen. Die Sache ist schnell und
unkompliziert erledigt. Das spart Zeit und Nerven! Die meisten unserer
Privatkunden wollen ja gar nicht streiten und sind sehr froh, wenn ihr Problem
außergerichtlich geklärt wird.
Was auch noch wichtig ist: Wir haben einen überwiegenden Teil der
Schadensmeldungen im unstrittigen Bereich. Wann immer möglich, wollen wir die
Sache außergerichtlich lösen, weil das für den Kunden viel besser und
effizienter ist. Vor allem auch, weil sich Rechtskonflikte oft im persönlichen
Umfeld oder einem Naheverhältnis abspielen. Eine außergerichtliche Lösung ist
daher auch mit Blick auf das spätere Miteinander für die Kunden viel angenehmer.
Wer will schon mit seinem Arbeitgeber vor dem Richter streiten? Oder mit dem
Nachbarn oder einem Geschäftspartner? Danach muss man sich ja weiterhin in die
Augen schauen können. Deshalb ist eine deeskalierende Konfliktlösung, mit der
beide Seiten gut leben können, der überwiegende Wunsch.
Und unsere Vorgehensweise macht sich in der Praxis wirklich bezahlt. Wir
arbeiten seit vielen Jahrzehnten erfolgreich mit der D.A.S. Direkthilfe® und
haben als erste Versicherung in Österreich diesen RechtsService eingeführt. Auch
da waren wir also das Original im Rechtsschutz. Und im Jahr 2015 haben wir noch
eine sehr wesentliche Leistung für Firmenkunden dazugekommen, die seitdem die
D.A.S. Direkthilfe® in Form des Inkasso-Rechtsschutzes nutzen können.

Ja, eine wertvolles RechtsService. Herr Direktor Loinger, erzählen Sie bitte
unseren Hörerinnen und Hörern, welche Leistung bekommen Firmenkunden hierbei?

Zahlen die Geschäftspartner unserer Firmenkunden die Rechnungen nicht, so ist
das natürlich nicht in Ordnung, aber vor allem kann es auch zu finanziellen
Engpässen führen. Bei manchen Firmen ist dadurch sogar die unternehmerische
Existenz bedroht. Das gilt insbesondere für Kleinunternehmen und EPU. Gerade in
Zeiten wie diesen besteht großer Bedarf, offene Rechnungen rasch, unbürokratisch
und „diplomatisch“ – sodass die Geschäftsbeziehung auch aufrechterhalten werden
kann – einzufordern. Genau hier setzt der Inkasso-Rechtsschutz und unser Service
an. Wir kümmern uns schlicht und einfach um die Eintreibung unbezahlter
Rechnungsbeträge.
Da fallen mir gleich unsere diesbezüglichen Marketingmaterialien ein. Die
gedruckten und digitalen Mahnkleber und die sogenannte „Rote Karte“ für säumige
Zahler. Die kommen bei unseren Firmenkunden zum Mahnschreiben dazu. Das hat sich
zu einem absoluten Renner entwickelt. Es funktioniert toll und die Rechnungen
werden damit schneller bezahlt.


Was macht aus Ihrer Sicht das Besondere unserer D.A.S. Direkthilfe® aus?

Die D.A.S. Direkthilfe® ist ein tragendes Instrument, spielt aber bestens
integriert im Konzert mit unserem gesamten Symphonieorchester harmonisch
zusammen. Wir sind kein reiner Kostenerstatter und reichen Rechtsfälle auch per
se nicht einfach gleich an Anwälte weiter. Kunden können bei uns aus dem Vollen
schöpfen und aus vielen ganz unterschiedlichen RechtsService-Leistungen wählen.
Jeder entscheidet selbst, wie sein Rechtsfall gelöst werden soll. Wir zeigen den
Kunden auf Basis unserer langjährigen Expertise die unterschiedlichen
Lösungswege und Möglichkeiten auf und kümmern uns dann um die Erledigung und
Umsetzung. Man darf ja nicht vergessen, dass ein Gerichtsprozess immer einen
unsicheren Ausgang hat und sehr lange dauern kann. In Wirklichkeit will das ja
kein Kunde, außer es führt kein Weg daran vorbei. Der Wunsch ist doch eher eine
rasche Lösung und die bieten wir mit unserer außergerichtlichen D.A.S.
Direkthilfe®.

Da greife gleich die Symbolik unseres CEO auf: Welche Instrumente spielen da
noch im Orchester mit, Klaus?

Wir helfen sogar schon dann, wenn noch kein Rechtsstreit besteht. Angefangen bei
Rechtsratgebern auf der Website bis hin zu Erklärvideos, Podcasts, der
Kundenzeitung eKonsulent, Informationen rund ums Recht auf unseren
Social-Media-Kanälen und rechtlichen Publikationen. Unsere Kunden müssen sich
nicht selbst den Kopf zermartern, wir machen das für sie. Und allgemeine
Rechtsfragen, ohne konkreten Rechtskonflikt, beantwortet unsere D.A.S.
Rechtsberatung rasch und unkompliziert.
Wenn schon ein Konflikt vorliegt, dann gibt es eben die D.A.S. Direkthilfe®,
eine Mediation und schließlich die Vertretung durch einen auf den Fall
spezialisierten Rechtsanwalt. Und last, but not least, natürlich die
Kostenübernahme. Wie oben schon erwähnt: die Kunden entscheiden, wie sie es
haben wollen. Rat und Tat sind unsere Sache.

Funktioniert der außergerichtliche Weg immer. Also, wann klappt das mit der
D.A.S. Direkthilfe® und wann nicht?

Naja, meistens geht es um weniger komplexe Rechtsprobleme und um niedrigere
Streitwerte. Wie Markus Messenlehner vorhin schon erwähnt hat, entstehen die
Streitigkeiten oft im persönlichen Umfeld, also mit dem Nachbarn, Vermieter oder
Geschäftspartner. Die Betroffenen müssen daher auch noch nach dem Konflikt
miteinander auskommen. Wir wollen unsere Kundinnen und Kunden vor einer
emotionalen Achterbahnfahrt mit ungewissem Ausgang bewahren. Und genau dafür ist
die D.A.S. Direkthilfe® ideal.
Da muss ich unbedingt einhaken, Herr Loinger. Damit wir die Direkthilfe
ausspielen können, muss die Schadensmeldung aber bei uns eingehen, bevor noch
ein Anwalt beauftragt wurde. Nur so steht die volle Bandbreite an Möglichkeiten
für die Kunden zur Verfügung. Also zum Beispiel eine Beratung durch die
Juristinnen und Juristen der D.A.S. oder auch die Empfehlung eines
spezialisierten Anwaltes. Wir brauchen die Schadensmeldung daher von Anfang an
bei uns. Keine Schadensmeldung, keine Direkthilfe.

 

Liebe Podcast-Hörerinnen und Hörer. Das wird Sie sicherlich auch interessieren:
was ist, wenn doch ein Anwalt nötig ist?

Kein Problem. Wie schon gesagt: wir haben eine ganze Reihe an
RechtsService-Leistungen, die die D.A.S. Kunden nutzen können. Ist der Gang vor
Gericht notwendig oder entscheidet sich ein Kunde bewusst für diesen Weg,
empfehlen wir einen auf das Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt. Wir arbeiten
österreichweit mit rund 500 Anwältinnen und Anwälten regelmäßig zusammen und
kennen so zumindest zwei spezialisierte Rechtsvertreter pro Gerichtssprengel.
Unsere Kunden können auch immer einen selbstgewählten Anwalt einschalten.

Die D.A.S. Direkthilfe ist ein quasi USB für uns. Und ich weiß, dass dieser
RechtsService-Leistung in den Beratungsgesprächen unseres Angestellten
Außendienstes immer ein Bringer ist. Wir arbeiten jedoch auch intensiv mit
Maklern und Agenten zusammen. Bringt die Direkthilfe denn auch für
Vertriebspartner Vorteile?

Natürlich! Denn unsere Vermittlerinnen und Vermittler können sich sicher sein,
dass die Kunden ihren Rechtsschutzfall optimal erledigt bekommen. Immerhin
schließt ja jeder Vermittler einen Vertrag mit seinem Kunden ab, damit diesem im
Leistungsfall möglichst rasch und kompetent geholfen wird.
Aus unserer Erfahrung wissen wir auch, dass die Kundenzufriedenheit mit der
Direkthilfe besonders hoch ist, weil der Fall unbürokratisch und rasch
abgeschlossen wird. Das ist das allerwichtigste für Makler, Agenten und für
unsere Kunden.
Zu beachten ist nur, wie schon gesagt, dass die Schadensmeldung direkt zum
D.A.S. RechtsService kommt. Das ist auch gleich meine Bitte an unsere
Vermittlerpartner: Wir haben die Ressourcen und das Knowhow, geben Sie uns die
Möglichkeit, dieses kundenfreundliche Tool auch auszuspielen. Also senden Sie
die Schadensmeldungen direkt an uns, sonst wird das nichts mit der
außergerichtlichen Konfliktlösung über die D.A.S. Direkthilfe®.

Ja, danke, da war sehr viel Informatives dabei. Ich will die Zuhörer jetzt auch
nicht mehr zu lange in Anspruch nehmen. Sonst verschwindet uns der Eine oder
Andere noch. Aber eine abschließende Frage hänge ich noch an. Eine sehr
relevante, da wir ja unser Denken und Handeln am Kunden ausrichten: was melden
denn unsere Kundinnen und Kunden über diese außergerichtliche Lösung zurück?

Wir hätten da jetzt eine Menge an positivem Feedback von Kunden, die sich für
die erbrachte Leistung in E-Mails, Telefonaten oder Social Media Postings
bedanken. Das Vorlesen lasse ich aber. Ich beantworte das vielleicht allgemein.
Gerade im Privatkundenbereich sehen die Kunden die D.A.S. Direkthilfe® als echte
Erleichterung und Mehrwert, weil es rasch und unkompliziert eine Lösung gibt –
ohne Rechtsstreit und ohne Anwalt. Das ist eben vor allem dort wichtig, wo man
später noch miteinander zu tun hat. Aber auch unsere Firmenkunden profitieren
extrem von dieser Methode. Sie kommen zum Beispiel schnell zu ihrem Geld, wenn
eine Rechnung nicht bezahlt wird oder ein Lieferant nicht die vereinbarte
Leistung erbringt. Und wie oben schon gesagt, kann ja dann noch immer ein Anwalt
eingeschaltet werden, wenn das gewünscht oder erforderlich ist. Das ist unsere
gelebte Kundenorientierung.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen! Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal
beim Rechtsschutz Podcast, powered by D.A.S. Rechtsschutz AG

#28 Insolvenzrecht
Veröffentlicht am: 18.06.2021
In dieser Sonderfolge geht es um das nicht so angenehme Thema Insolvenz. Wir
klären auf was beachtet werden muss, dass alles gesetzeskonform, korrekt und
transparent abläuft.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

In dieser Sonderfolge geht´s um das nicht so angenehme Thema Insolvenz. Aber
umso wichtiger ist es, dass im Falle des Falles für beide Seiten alles
gesetzeskonform, korrekt und transparent abläuft.


EINE KURZE EINLEITUNG GIBT UNS CHRISTOPH PONGRATZ, LEITER MARKETING &
KOMMUNIKATION DER D.A.S.:

Das Ziel des österreichischen Insolvenzrechts ist es, durch teilweise
Entschuldung Unternehmen zu sanieren oder wieder in den Wettbewerb zu
integrieren. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung verpflichten den Schuldner
dazu, seine wirtschaftliche Situation laufend zu analysieren und ein
Sanierungsverfahren einzuleiten, falls die Insolvenzsituation nicht kurzfristig
behebbar ist. Es ist also wichtig, sich frühzeitig über die „Insolvenz“ zu
informieren. Noch wichtiger ist es, sich rechtzeitig präventiv davor zu
schützen. D.A.S. Firmen-Kunden hilft im Falle des Falles die langjährige
Erfahrung der D.A.S. eigenen Juristen und der spezialisierten D.A.S.
Partneranwälte.

Dieser Podcast basiert auf einer Ausgabe der D.A.S. Rechtsbibliothek, die der
D.A.S. Partneranwalt Mag. Thomas Zimmerhansl, der Anwaltssocietät Sattlegger
Dorninger Steiner & Partner in Linz, für die D.A.S. Rechtsschutz AG recherchiert
und erstellt hat. Ein Auszug daraus und eine allgemeine Darstellung hören Sie in
diesem Podcast.

Gut, dann starten wir in das Thema Insolvenzrecht in Österreich. Jede eröffnete
Insolvenz wird unter www.edikte.justiz.gv.at und in der Wiener Zeitung
veröffentlicht. Mit dem Beginn des Tages nach der Veröffentlichung des
Verfahrens treten die Rechtswirkungen ein und wird gemäß § 2 IO das gesamte, der
Exekution unterworfene, Vermögen des Schuldners dessen freier Verfügung entzogen
und können vom Gläubiger keine einzelnen Exekutionsmaßnahmen mehr gegen den
Schuldner veranlasst werden.


SANIERUNGS- ODER KONKURSVERFAHREN?

Zuerst ist vom betroffenen Gläubiger aus dem Eröffnungsedikt, wie schon gesagt
zu finden und auszudrucken unter www.edikte.justiz.gv.at, in Erfahrung zu
bringen, um welche Art des Insolvenzverfahrens es sich handelt. Zu unterscheiden
ist hierbei vor allem, ob es sich um ein Verfahren in Form eines Sanierungs-
oder Konkursverfahrens handelt. Im Falle eines betroffenen Unternehmens,
sprechen wir von einer Unternehmerinsolvenz, die vor den örtlich zuständigen
Landesgerichten bzw. Handelsgericht Wien verhandelt wird. Oder bei einer
privaten Person, von einem Schuldenregulierungsverfahren), welches vor den
Bezirksgerichten stattfindet.
Alle Gläubiger haben ihre Forderungen – unabhängig von der Art des Verfahrens –
jedenfalls bei Gericht schriftlich anzumelden, um ihre Rechte im Verfahren
wahrnehmen zu können. Zum Unterschied zur deutschen Rechtslage ist es hierbei in
Österreich nicht erforderlich, ein bestimmtes Formular zu verwenden.


„TO DO-LIST“ FÜR GLÄUBIGER

1. Bei Information über eine Insolvenzeröffnung (IE) ist vorerst zu prüfen, ob
es sich beim anhängigen Geschäftsfall zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner
um einen zweiseitigen Vertrag handelt, der vom Schuldner oder dem anderen Teil
zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig
im Sinne des § 21 IO erfüllt worden ist.Liegt ein derartiger noch nicht
erfüllter Vertrag vor, so muss der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter vom
Gläubiger aufgefordert werden, zu erklären, ob er in den bestehenden Vertrag
eintritt oder nicht. In Bestandverhältnisse und Arbeitsverhältnisse tritt der
Insolvenzverwalter automatisch (ex lege) ein.
Tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein, so hat er ihn mit Massemitteln
zu erfüllen und wird der Vertrag dann zwischen ihm und dem Gläubiger
abgewickelt. Tritt der Insolvenzverwalter allerdings nicht in den Vertrag ein,
kann der Gläubiger den Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens als
Insolvenzgläubiger verlangen.
Hat der Gläubiger vor Insolvenzeröffnung seine Leistung schon vollständig
erbracht und keine Gegenleistung von Schuldner erhalten, liegt eine anzumeldende
Insolvenzforderung vor.

2. Falls eine Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer offenen Gesellschaft
(OG) oder Kommanditgesellschaft (KG) vorliegt, ist vom Gläubiger auch zu prüfen,
ob auch über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter das
Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Beziehungsweise, ob und wie gegen die
persönlich Haftenden vorzugehen ist, da gemäß § 129 Abs. 4 UGB mit einem gegen
die Gesellschaft erwirkten Titel nicht gegen den Gesellschafter exekutiert
werden kann.

3. Ansonsten haben gemäß § 102 IO die Gläubiger - auch wenn über die Forderung
ein Rechtsstreit anhängig ist - eine Forderungsanmeldung innerhalb der vom
Gericht festgesetzten Anmeldefrist 2-fach beim zuständigen Gericht einzubringen.
Diese muss bis zum Ende der Anmeldungsfrist bei Gericht eingelangt sein. Dafür
braucht es unter anderem eine Überweisungsadresse, das ist IBAN, Bank und BIC
sowie die Angabe des Rechtsgrundes, also etwas Kaufpreis lt. Rechnung vom …;
oder Werklohn lt. Rechnung vom …; oder Kreditforderung laut Vertrag vom …; oder
Lohn für …; Das samt Zinsen bis zum Tag der Eröffnung des Verfahrens und der bis
dorthin angelaufenen Kosten allenfalls als Judikat, d.h. wenn schon zuvor ein
Urteil oder Zahlungsbefehl rechtskräftig wurde.

Ein kurzer Exkurs zu Arbeitnehmerforderungen:
Auch Dienstnehmer haben ihre Forderungen gegen ihren Arbeitgeber als Schuldner
als Insolvenzforderungen bei Gericht anzumelden. Sie haben aber auch die
Möglichkeit, zur Wahrung ihrer Ansprüche nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) bei sonstigem Ausschluss ab Eröffnung
des Insolvenzverfahrens binnen 6 Monaten einen Antrag an die IEF-Service-GmbH,
1150 Wien, Linke Wienzeile 246 zu richten, wobei zwingend ein entsprechendes
Formblatt zu verwenden ist.


GRUNDZÜGE DES VERLAUFES EINES INSOLVENZVERFAHRENS:

Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter hat die angemeldeten Forderungen zu
prüfen und in ein Anmeldungsverzeichnis einzutragen.

In allen Verfahren hat jedenfalls zumindest eine Prüfungstagsatzung bei Gericht
stattzufinden, zu welcher die Gläubiger keine gesonderten Ladungen erhalten und
bei welcher der Insolvenzverwalter sein hergestelltes Anmeldungsverzeichnis
vorzulegen und die entsprechenden Erklärungen zu den angemeldeten Forderungen
abzugeben hat, ob die jeweilige Forderung anerkannt oder bestritten wird. Gemäß
§ 110 IO hat das Gericht in dieser Verhandlung auch eine Frist festzusetzen,
innerhalb welcher in der Folge eine Klage auf Feststellung einer bestrittenen
Forderung einzubringen ist.

Je nach Verfahrensart hat der Insolvenzverwalter bei einem Konkurs eine
Verwertung der vorhandenen Aktiva des Schuldners vorzunehmen und den
Verwertungserlös auf die angemeldeten und von ihm anerkannten Forderungen
quotenmäßig - laut dem durch ihn erstellten Verteilungsentwurf zu verteilen.
Oder eben bei einem Sanierungsverfahren den angebotenen Sanierungsplan zu prüfen
und den Gläubigern vor der Abstimmung über den Sanierungsplan entsprechende
Informationen zu geben. Das passiert in einer Abstimmungstagsatzung und betrifft
die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung sowie die Ursachen
des Vermögensverfalls und die voraussichtlichen Ergebnisse einer sonstigen
Durchführung des Insolvenzverwertungsverfahrens.

Stimmberechtigt bei einer solchen Abstimmungstagsatzung über einen
Sanierungsplan und Zahlungsplan sind nur jene Gläubiger, die bei der Tagsatzung
anwesend sind und deren Forderung anerkannt bzw. ihnen ein Stimmrecht zuerkannt
wurde und deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplanes betroffen sind.


ERGEBNISSE DES INSOLVENZVERFAHRENS:

Beginnen wir mit den Unternehmensinsolvenzen. Eine Unternehmerinsolvenz kann
einerseits als Konkursverfahren durch Verteilung enden. Dann wird eine
sogenannte Quote der Verwertung ausbezahlt – meist im einstelligen
Prozentbereich - und es erfolgt keine Entschuldung des Gegners. Die Konsequenz
hier ist, dass nach Inkasso der Quotenzahlung der Restbetrag weiter exekutiv
betrieben werden kann. Gibt es noch keinen gültigen Titel, d.h. ein Urteil oder
einen Zahlungsbefehl, kann mit einem Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis die
offene Forderung gerichtlich weiterbetrieben werden. Beispielsweise auf eine
noch nicht voll einbezahlte Stammeinlage bei einer gegnerischen GmbH. Der Antrag
auf Ausstellung des Auszuges aus dem Anmeldungsverzeichnis ist erst nach
Rechtskraft der Aufhebung des Verfahrens möglich.

Eine weitere Form der Unternehmerinsolvenz entsteht, durch ein
Sanierungsverfahren. Hierfür muss der vom Schuldner angebotenen Sanierungsplanes
von der Mehrheit der anwesenden Gläubiger in der Tagsatzung bei Gericht enden.
Einem Schuldner ist dabei eine mind. 20%ige Quote (bei Sanierungsverfahren mit
Eigenverwaltung mind. 30%) spätestens innerhalb von 2 Jahren zu bezahlen.

Diese Zahlung erfolgt in der Regel in zumindest zwei Raten, das heißt, es ist
eine Evidenz für den Zahlungseingang und ein mögliches Wiederaufleben bei Verzug
mit der Zahlung nach qualifiziertem Mahnschreiben nach § 156a IO nach Ablauf der
Zahlungsfrist zu setzen.

Bei Nichtzahlung einer seit mindestens sechs Wochen fälligen Quote ist eine
schriftliche Mahnung mit einer mindestens 14tägigen Nachfrist für die Zahlung zu
gewähren. Bei Nichtzahlung trotz Mahnung erfolgt ein quotenmäßiges
Wiederaufleben der Forderung.
Bei Zahlung der vereinbarten Quoten ist das Unternehmen von den restlichen
Verbindlichkeiten befreit und somit keine weitere Betreibung gegen den Schuldner
möglich. Achtung: wohl aber gegen Bürgen oder sachhaftenden Realschuldner. Die
Entschuldung bei einem vollständig erfüllten Sanierungsplan gilt auch für
allfällige, persönlich haftende Gesellschafter einer schuldnerischen OG gem. §
164 Abs. 2 IO und § 57 IO - außer es liegt ein anderer Rechtsgrund wie z.B.
Bürgschaft oder eine sonstige persönliche Haftung vor.

Ist das insolvente Unternehmen eine natürliche Person, kann ein sogenannter
Zahlungsplan abgeschlossen oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens
gestartet werden.

Damit sind wir bei Privatinsolvenzen, als Schuldenregulierungsverfahren
bezeichnet, angelangt. Solche Verfahren können ebenso wie
Unternehmensinsolvenzen durch Verteilung oder einen Sanierungsplan, aber auch
durch einen vom Schuldner angebotenen Zahlungsplan enden. Im Falle einer
Einigung auf einen Zahlungsplan gibt es in Schuldenregulierungsverfahren jedoch
keine gesetzliche Mindestquote zu erfüllen. In der Regel werden mehrere Quoten
in maximal sieben Jahren vom Schuldner zur Zahlung angeboten.

Ein Zahlungsplan ist nur nach einer Verwertung möglich, das heißt, dass auch
oftmals zusätzliche eine Verwertungsquote ausbezahlt wird. Falls die Zahlung
fristgerecht geleistet wird, ist die Forderung erledigt und keine
Weiterbetreibung möglich. Falls ein Verzug mit der Zahlung von Quoten eintritt,
ist eine Mahnung wie beim Sanierungsplan gemäß § 156a IO nötig und erfolgt bei
Nichtzahlung ein anteiliges Wiederaufleben der Forderung, wobei eine weitere
Forderungsbetreibung möglich ist.

Ebenso besteht die Möglichkeit der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens,
welches 5 Jahre dauert und bei dem im Wesentlichen das pfändbare Einkommen des
Schuldners von einem Treuhänder einkassiert und an die Gläubiger, die ihre
Forderungen im gerichtlichen Verfahren angemeldet haben, verteilt wird.

Da die folgenden Zahlungen hierbei durch einen gerichtlich bestellten Treuhänder
erfolgen, ist an diesen die Bankverbindung bekannt zu geben. Nach dem Ende der
Abschöpfungsfrist wird mit Beschluss durch das Gericht die Restschuldbefreiung
erteilt.

Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind Verbindlichkeiten des Schuldners
aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen
strafgesetzwidrigen Unterlassung und Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden
des Schuldners unberücksichtigt geblieben sind. Je nachdem ist eine Fortsetzung
der Betreibung möglich oder eben nicht.

Nichtigkeit des Verfahrens: Falls der Schuldner nicht innerhalb der gesetzten
Frist die Masseforderungen an das Gericht bezahlt, ist ein abgeschlossener
Zahlungsplan hinfällig, sodass keine Entschuldung eintritt und die Betreibung
fortgesetzt werden kann und zwar durch Exekutionsführung (unter Abzug der
bislang bezahlten Forderungen), allenfalls mit Antrag gem. § 12a Abs. 6 IO.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Sonderfolge. Abonnieren Sie den
Podcast, damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#27 Fahrrad und Recht
Veröffentlicht am: 04.06.2021
Jetzt widmen wir uns dem Thema Fahrrad und den rechtlichen Fragen, die in diesem
Zusammenhang auftreten können.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Unterwegs mit dem Fahrrad im
Straßenverkehr

Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um folgende Frage: Ist Telefonieren und
Musikhören am Fahrrad erlaubt?

Im Rechts - Lexikon sind wir beim Buchstaben „F“ Fahrradausstattung


DAS THEMA DER WOCHE:

Fragen wir unseren D.A.S Partneranwalt:


WORAUF SOLLTE GEACHTET WERDEN, WENN MAN MIT DEM RAD IM STRASSENVERKEHR UNTERWEGS
IST?

 * Beachten Sie das Rechtsfahrgebot:
   Fahren Sie so weit rechts, wie der Verkehr es erlaubt. Im Allgemeinen beträgt
   der Abstand 0,8 bis 1 Meter zum Fahrbahnrand. Beim Vorbeifahren an parkenden
   Autos wird ein Abstand von 1,2 m empfohlen. In Fällen, wo nicht ausreichend
   Platz ist, können Sie daher auch weiter in der Mitte fahren.
 * Freihändiges Fahren ist nicht erlaubt.
 * Zeigen Sie einen Fahrstreifenwechsel durch deutliche Handzeichen an.
 * Das Nebeneinanderfahren ist auf Straßen nicht erlaubt. Dafür aber auf
   Radwegen, in Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fahrradstraßen. Außerdem auf
   sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit
   Rennfahrrädern.
   Beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt
   werden. In Fußgängerzonen dürfen Sie dann nebeneinander fahren, wenn das
   Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.
 * Gegen die Einbahn dürfen Sie nur dort fahren, wo es einen Radstreifen gibt
   und in Wohnstraßen, bzw. wenn unter dem Einbahnschild ein Schild „ausgenommen
   Radfahrer“ montiert ist.
 * Überholt werden darf grundsätzlich nur links. Eine Ausnahme bilden
   Schienenfahrzeuge. Diese dürfen Sie auch rechts überholen. Beachten Sie
   jedoch den Unterschied zwischen Überholen und Vorfahren. So dürfen Sie beim
   Vorfahren auch rechts an einer stehenden Kolonne vorbeiradeln. Setzt sich die
   Kolonne aber wieder in Bewegung müssen Radfahrer die Geschwindigkeit
   drosseln. Rechts dürfen Sie nicht schneller radeln als die Autos fahren.


WAS DARF MAN MIT DEM FAHRRAD AM GEHWEG, UND VOR ALLEM WAS NICHT?

 * Sie dürfen Ihr Fahrrad am Gehweg nur schieben. Das Befahren ist verboten und
   strafbar. Ausnahme: Kinderfahrräder, da diese als Spielzeug gelten, wenn sie
   einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine erreichbare
   Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h aufweisen.
 * Sie dürfen Ihr Fahrrad am Gehweg abstellen, wenn dieser breiter als 2,5 m ist
   und solange Fußgänger dadurch nicht behindert werden. Die Ausnahme sind
   absolute Halteverbotszonen, wie etwa am Wiener Stephansplatz und Bereiche von
   Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ohne Fahrradständer.


GIBT ES EINE RADWEGBENÜTZUNGSPFLICHT?

Wenn es einen Fahrradweg gibt, müssen Sie ihn auch benutzen. Eine Ausnahme sind
hier Radwege ohne Benützungspflicht, die durch ein quadratisches Verkehrszeichen
gekennzeichnet sind. Wenn es die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs
erlauben, können Sie bei diesen Radwegen auf die Straße ausweichen. Das Schieben
von Fahrrädern ist auf Radwegen nicht erlaubt.

Gilt das auch für Rennradfahrer?

Die StVO sieht in § 68 Ausnahmen für das Benützen von Radwegen bei
Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern vor. Diese dürfen – müssen aber nicht – den
Radweg benützen. Rennfahrräder sind Fahrräder, welche die Kriterien des § 4 Abs
1 Fahrradverordnung erfüllen. Kriterien für eine Trainingsfahrt sind
Verhältnisse, welche mit jenen bei Radsportveranstaltungen vergleichbar sind.
Dazu zählen insbesondere Ausrüstung und gefahrene Geschwindigkeit. Es ist eine
Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und
methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufs zur Steigerung und Optimierung
sportlicher Leistungen.


WIE VERHÄLT ES SICH BEIM FAHRRADFAHREN UNTER ALKOHOL- ODER DROGENEINFLUSS?

Es gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille.
Ab 0,8 Promille wird eine Strafe von 800 bis 5.900 Euro verhängt. Die Höhe ist
dabei abhängig vom Promillewert.

Bei Beeinträchtigung durch Drogen muss der Radfahrer mit einer Strafe zwischen
800 Euro und 3.700 Euro rechnen.

Aber Achtung! Radfahren in alkoholisiertem Zustand kann ein Hinweis auf
mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein. Stellt die Behörde dies fest, kann der
Kfz-Führerschein entzogen werden.


GEHEN WIR WEITER ZUM RECHTS – LEXIKON. HIER SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „F“ WIE
FAHRRADAUSSTATTUNG

Welche Ausstattung braucht ein Fahrrad im Straßenverkehr? Sie brauchen:

 * zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen
 * eine Klingel oder Hupe – ausgenommen Rennräder
 * ein weißes und beständig leuchtendes Vorderlicht – ausgenommen Rennräder
 * ein rotes Rücklicht, dieses darf auch blinken – ausgenommen Rennräder
 * Reflektoren vorne & hinten sowie seitlich an den Laufrädern und an den
   Pedalen – ausgenommen Rennräder
 * Für jede weitere Person: einen eigenen Sitz mit Haltevorrichtung und eigene
   Pedale oder Abstützvorrichtung

Und wenn ein Kinder am Fahrrad mitgenommen wird? Dann benötigen Sie:

 * ein Gurtsystem, das vom Kind nicht leicht geöffnet werden kann
 * einen höhenverstellbaren Beinschutz
 * eine Vorrichtung, mit der die Beine nicht in die Speichen gelangen können
 * eine Lehne, die das Abstützen des Kopfes erlaubt

Welche Regelungen gibt es im Bezug auf Kindersitze?

 * ein Kindersitz darf nur hinter dem Fahrer angebracht werden
 * er muss fest mit dem Rahmen verbunden sein
 * der Lenker darf nicht abgelenkt und in seiner Sicht beeinträchtigt werden
 * es darf maximal ein Kind befördert werden

Aber Achtung: Es herrscht Helmpflicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr!
In § 5 Fahrradverordnung werden die Ausstattungen eines Fahrradanhängers
aufgelistet. Beim Personentransport braucht der Anhänger zusätzlich:

 * geeignete Rückhalteeinrichtungen
 * eine mindestens 1,5 m hohe, biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel
 * eine Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und
   gegenüber
 * Hinausbeugen sowie Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist.


WEIL WIR GERADE BEI DEN PARAGRAPHEN SIND:

§67 StVO Fahrradstraße:

In einer Fahrradstraße ist jeder andere Fahrzeugverkehr verboten, nur das Queren
ist erlaubt. Das Befahren mit anderen Fahrzeugen kann behördlich erlaubt werden,
dann gilt die maximale Geschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrer dürfen weder
gefährdet noch behindert werden.

§ 76c StVO Begegnungszonen:

Als Begegnungszone gilt eine Straße, deren Fahrbahn für die gemeinsame Nutzung
durch Fahrzeuge und Fußgänger bestimmt ist. Parken ist nur an den dafür
gekennzeichneten Stellen erlaubt. Die maximale Geschwindigkeit darf 20 km/h
nicht übertreten. Die Lenker von Fahrzeugen dürfen Radfahrer und Fußgänger weder
gefährden noch behindern. Fußgängern ist es erlaubt, die gesamte Fahrbahn zu
benützen, allerdings dürfen sie den Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.


RECHTS FAQ: IST TELEFONIEREN UND MUSIKHÖREN AM FAHRRAD ERLAUBT?

Es ist seit der 25. STVO-Novelle verboten, am Rad mit dem Handy zu telefonieren.
Telefonieren dürfen Sie nur mit einer geeigneten Freisprecheinrichtung. Halten
Sie sich nicht daran, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung, die mit einer
Organstrafverfügung in der Höhe von 50 Euro geahndet wird.


MUSIKHÖREN AM FAHRRAD

Musikhören und Telefonieren mit Kopfhörern am Fahrrad ist in Österreich ein
Graubereich. Während es in Deutschland erlaubt ist, mit Kopfhörern zu fahren,
gab es in Österreich in der Vergangenheit Anzeigen durch
Bezirkshauptmannschaften. Die Behörde argumentiert dabei oft mit Paragraph 58
StVO.

Nach diesem darf nur jemand ein Fahrzeug lenken „der sich in einer solchen
körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu
beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden
Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.“ Es ist daher empfohlen, nur Modelle ohne
Hörmuscheln zu verwenden.


HIER NOCH EIN PAAR TIPPS ZUM SCHUTZ VOR DIEBSTAHL:

Investieren Sie in ein gutes Schloss! Ein Panzerkabel-, Ketten- oder
Bügelschloss zu knacken, dauert mehrere Minuten. Das ist für Diebe nicht
attraktiv.
Bringen Sie das Schloss richtig am Rad an. Achten Sie darauf, das Laufrad und
den Rahmen zu befestigen. So kann das Fahrrad nicht weggetragen oder von den
Laufrädern getrennt werden. Das Schloss sollte auch nicht am Boden aufliegen,
denn dann reichen Hammer und Meißel zum Aufknacken. Für den Ernstfall machen Sie
vorab Fotos und heben Sie Fahrradbeschreibungen gut auf. Auch ein Fahrradpass
hilft im Fall des Diebstahls, das Fahrrad eindeutig zu identifizieren.


EIN KONKRETER FALL ZUR FAHRORDNUNG FÜR RADFAHRER IN EINBAHNSTRASSEN:

In Wien kommt es zwischen zwei Radfahrern auf einem Radfahrstreifen zu einem
Unfall. Beide stürzen und verletzen sich. Am Beginn der Fahrbahn ist das
Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ mit dem Zusatzzeichen „ausgenommen Radfahrer“
angebracht. Der beklagte Radfahrer fährt auf dem – aus seiner Sicht – am rechten
Fahrbahnrand liegenden 1,2m breiten Radfahrstreifen GEGEN die Einbahnrichtung.
Die Klägerin kommt ihm auf dem Radfahrstreifen entgegen, nachdem sie eine
Sperrlinie überfahren hat. Nunmehr muss der OGH entscheiden, welche Fahrordnung
hier gilt, nachdem die Vorinstanzen das Klagebegehren abgewiesen haben.


SO HAT DER OGH ENTSCHIEDEN:

Der Oberste Gerichtshof hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen zur
Verfahrensergänzung auf. Er spricht weiters aus: Voraussetzung für das Befahren
einer Einbahnstraße gegen die Einbahnrichtung mit einem Fahrrad ist eine unter
dem Einbahn regelnden Hinweisschild angebrachte Zusatztafel „ausgenommen
Radfahrer“. Ein in solchen Einbahnstraßen angebrachter Radfahrstreifen dient nur
dem GEGEN die Einbahn fahrenden Radverkehr. Demnach hat der Beklagte den
Radfahrstreifen zu Recht benützt, während die Klägerin ihn nicht benützen hätte
dürfen. Nicht ausreichend geklärt ist allerdings die Frage, ob der Beklagte den
Unfall durch rechtzeitiges Anhalten vermeiden hätte können. Das müssen die
Vorinstanzen nun klären.


UND NOCH EIN FALL AUS DER PRAXIS, DIESMAL AUS SICHT DES AUTOFAHRERS:

Beim Abbiegen Radfahrer übersehen! Was nun?

Roswitha I. ist hauptberufliche Taxifahrerin. Obwohl sie ihren Beruf bereits
seit über 20 Jahren ausübt, fährt sie noch immer sehr gerne für ihre Kunden
Auto. Doch eines Tages übersieht sie beim Abbiegen einen Radfahrer. Der Mann
kommt zu Sturz und wird schwer verletzt.

Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren gegen Frau I. ein. Da
alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird ihr eine Diversion vorgeschlagen.

D.A.S. Partneranwälte helfen auch ohne Gerichtsverfahren

Die Taxilenkerin hat keine Ahnung von Ermittlungsverfahren und weiß auch nicht
was eine Diversion ist. Daher lässt sie sich durch die Juristen der D.A.S.
Rechtsschutz AG beraten. Außerdem wird ihr ein erfahrener Partneranwalt zur
Seite gestellt, der sie bei allen Entscheidungen berät und gegenüber der
Staatsanwaltschaft vertritt.

Die Staatsanwältin schlägt vor, dass Frau I. im Rahmen der Diversion lediglich
eine Geldbuße in Höhe von 700 Euro zu bezahlen hat und eine Probezeit von einem
Jahr bekommt. Da sich die D.A.S. Kundin dadurch einen Eintrag ins Strafregister
sowie ein langwieriges Gerichtsverfahren erspart, rät ihr der D.A.S.
Partneranwalt dazu.

Frau I. entscheidet sich für die Diversion. Sie ist sehr froh, dass ihr der
Anwalt und die D.A.S. so kompetent und rasch helfen konnten. Die Anwaltskosten
werden ebenfalls von ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen.

D.A.S. schützt auch in Diversionsverfahren

Einige Rechtsschutzanbieter schließen die Versicherung von Diversionsverfahren
komplett aus oder versichern diese nur bis zu einer geringen Summe. 

Zum Glück war die Taxilenkerin aber Kundin bei der D.A.S. und somit auch im
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und bei der Diversion umfassend geschützt.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#26 Schadensersatz und Schmerzensgeld
Veröffentlicht am: 21.05.2021
In dieser Folge kommen wir zum Themenfeld Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Konkrete Beispiele und Tipps finden Sie in diesem Podcast!

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!
In unserer heutigen Folge kommen wir zum Themenfeld Schadensersatz und
Schmerzensgeld.

Folgendes gibt’s in dieser Folge zu hören:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Behandlungsfehler, und wie eine
Rechtsschutzversicherung helfen kann

Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema Schmerzensgeld

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „S“ wie Schadensersatz


DAS THEMA DER WOCHE: BEHANDLUNGSFEHLER, UND WIE DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
HELFEN KANN

Rechtsanwalt Mag. Zotter über die Haftung für ärztliche Kunstfehler und wegen
Verletzung von Aufklärungspflichten: Die Medien berichten laufend über
(behauptete oder tatsächliche) ärztliche Fehler und über die daraus
resultierenden Schäden der betroffenen Patienten.


GRUNDLAGEN FÜR DIE HAFTUNG DES ARZTES

Um die Frage, unter welchen Umständen Ärzte oder Krankenanstalten haften besser
beurteilen zu können, muss man wissen, dass es im Wesentlichen zwei Grundlagen
gibt, die zu einer Haftung des Arztes (und somit zu Schadensersatzansprüchen der
Patienten) führen:

Einerseits kann die Haftung aus einer Missachtung medizinischer Standards (also
aus einem sogenannten „Kunstfehler“) resultieren, andererseits aber auch daraus,
dass es der Arzt verabsäumt, die Patienten über mögliche Risiken der Behandlung
aufzuklären, was dann zu einer Haftung des Arztes führt, wenn sich derartige
Risiken in weiterer Folge auch tatsächlich verwirklichen.


ÄRZTLICHER FEHLER

Die Frage, ob ein „Kunstfehler“ vorliegt, kann regelmäßig nur durch Einholung
eines medizinischen Gutachtens beurteilt werden; dabei geht es um die Frage, ob
der Arzt im Zuge der Behandlung mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist
und ob er dabei bestehende Handlungsanweisungen (etwa die von den medizinischen
Gesellschaften veröffentlichten Leit- und Richtlinien) beachtet hat. Auch dann,
wenn der Arzt in diesem Sinn „kunstgerecht“ gehandelt hat, kann es aber
natürlich sein, dass im Zuge der Behandlung Komplikationen auftreten – von
derartigen „typischen Risiken“ spricht man, wenn der Eintritt solcher
unerwünschten Komplikationen auch bei Beachtung der medizinischen Sorgfalt nicht
sicher vermieden werden kann.


TYPISCHE RISIKEN

Für den Eintritt solcher Komplikationen (also für die Verwirklichung typischer
Risiken) haftet der Arzt nur dann, wenn er es verabsäumt hat, die Patientin oder
den Patienten noch vor Beginn der Behandlung darüber aufzuklären, dass es
(wenngleich mit regelmäßig sehr geringer Wahrscheinlichkeit) zum Eintritt
derartiger Komplikationen kommen könnte. Die Haftung des Arztes resultiert in
diesem Falle aus der Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, der
ja „Herr über seinen Körper“ ist und dem durch die Aufklärung die Entscheidung
ermöglicht werden soll, ob er sich einer bestimmten medizinischen Behandlung
unterziehen möchte oder ob er diese Behandlung im Hinblick auf die möglichen
Risiken ablehnt.


EIN FALLBEISPIEL AUS DER PRAXIS:

So etwa hat eine Ärztin bei einer Patientin, die unter Tränensäcken und faltiger
Haut litt, an den betroffenen Stellen im Gesicht einen Hyaluronsäure-„Filler“
eingespritzt, wobei sie diese Behandlung „kunstgerecht“ durchgeführt hat. Leider
hat sich eine Komplikation in der Form eingestellt, dass das eingespritzte
Material verklumpt ist, sodass die dadurch entstandenen Knötchen, die man
aufgrund der dünnen Haut der Patientin sehr deutlich wahrnehmen konnte, mehrfach
operativ entfernt werden mussten.

Über die (zwar seltene, aber dennoch bekannte) Möglichkeit einer derartigen
unerwünschten Entwicklung hatte die Ärztin die Patientin allerdings nicht
aufgeklärt, wozu sie allerdings verpflichtet gewesen wäre (bei „kosmetischen
Eingriffen“ bestehen noch strengere Aufklärungspflichten als bei medizinisch
notwendigen Behandlungen). Sie gab vor Gericht zwar an, dass sie die Patientin
sehr wohl mündlich über die Möglichkeit aufgeklärt hätte, was das Gericht aber
letztlich deshalb nicht glaubte, weil über derartige Aufklärungsgespräche
keinerlei Dokumentation bestand und weil die Ärztin verpflichtet gewesen wäre,
auch die Aufklärung der Patientin nachvollziehbar zu dokumentieren.

Der Ärztin stand in dieser Situation daher nur noch ein einziges Argument zur
Verfügung, nämlich jenes, dass die Patientin mit der Behandlung auch dann
einverstanden gewesen wäre, wenn sie zuvor von der Ärztin über die Möglichkeit
derartiger Knötchenbildungen informiert worden wäre und dass es zum selben
Schadenseintritt daher auch im Falle entsprechender Aufklärung gekommen wäre.
Die Patientin konnte das Gericht aber davon überzeugen, dass sie sich dem
Eingriff nicht unterzogen hätte, wäre ihr bekannt gewesen, dass es zu derartigen
Komplikationen kommen kann, die dann auch noch mehrfache operative Eingriffe
erfordern.

Da sich die Ärztin bzw. deren Haftpflichtversicherer geweigert hatten, die
Ansprüche der Patientin auf außergerichtlichem Weg zu erfüllen, wurden die
Schadensersatzansprüche der Patientin letztlich über den Weg eines
Gerichtsverfahrens erfolgreich durchgesetzt.


RECHTS FAQ: IN DEN RECHTS FAQ GEHT ES UM DAS THEMA SCHMERZENSGELD:

Einer Mutter wurde im Krankenhaus operativ die Schilddrüse entfernt. Dabei kam
es aus Versehen der Ärzte auch zum Verlust zweier Nebenschilddrüsen. Ein solcher
Verlust führt zu chronischen, letztlich unheilbaren Beschwerden, vor allem zu
einer starken Muskelschwäche wie auch zu Krämpfen und Gefühlsstörungen. Jede
Arbeitsfähigkeit ist stark eingeschränkt. Das Krankenhaus bestritt jedes
Verschulden und behauptete, zum Verlust der Nebenschilddrüsen könne es manchmal
auch bei aller chirurgischen Sorgfalt kommen. Die Frau hatte jedoch einen
Patienten-Rechtsschutz abgeschlossen.

Im Zuge dessen finanziert beispielsweise die D.A.S. auch ein ärztliches
Privatgutachten. Dem eingeholten Gutachten war – im Gegensatz zur Behauptung des
Krankenhauses – zu entnehmen, dass sorgfältige Chirurgen durchaus den Verlust
der Nebenschilddrüsen jederzeit vermeiden können und müssen. Auch wurde
festgestellt, dass die medikamentöse Behandlung nach der Operation unzureichend
gewesen ist. Auf dieser Basis konnte der beauftragte Partneranwalt das
Krankenhaus gerichtlich klagen.
Die vom Gericht bestellten Sachverständigen schlossen sich der Meinung des
Privatgutachters vollständig an. Letztlich konnte ein Vergleich geschlossen und
ein Schmerzensgeld von 54.000 Euro ausbezahlt werden!


EIN WEITERES PROBLEM: DAS SCHMERZENSGELD KANN NICHT GEZAHLT WERDEN! WAS NUN?

Niklas H. ist begeisterter Radfahrer und fährt jeden Tag mit seinem Drahtesel in
die Arbeit. Eines Tages wird er beim Überqueren der Straße von einem anderen
Radfahrer übersehen. Herr H. kommt zu Sturz und bricht sich den Unterarm sowie
das Schlüsselbein mehrmals.

Der Lenker des anderen Fahrrads wird von der Staatsanwaltschaft wegen
fahrlässiger Körperverletzung angezeigt und das Gericht spricht Herrn H. wegen
der Schwere der Brüche ein Schmerzensgeld in der Höhe von 1000 Euro zu. Nach dem
ersten Exekutionsversuch wird festgestellt, dass der Unfallgegner arbeitslos ist
und das Schmerzensgeld nicht bezahlen kann.


D.A.S. SPRINGT EIN, WENN UNFALLGEGNER NICHT ZAHLEN KANN

Zum Glück ist Herr H. bei der D.A.S. versichert und hat in seinem D.A.S.
Start-Rechtsschutz auch den Schadensersatz-Rechtsschutz inkludiert. In diesem
ist eine Ausfallsversicherung enthalten, falls der gerichtlich zugesprochene
Anspruch auf Schmerzendgeld beim Unfallgegner uneinbringlich ist.
Die D.A.S. springt ein und zahlt Herrn H. die 1000 Euro aus.


AUSFALLSVERSICHERUNG FÜR FIRMENKUNDEN IM PROFI-RECHTSSCHUTZ

Wäre Herr H. rechtlich nicht abgesichert gewesen, hätte er durch die Finger
geschaut. Dank des Schadensersatz-Rechtsschutzes und der dazu gehörigen
Ausfallsversicherung konnte ihm aber rasch geholfen werden. Für Firmenkunden ist
die Ausfallsversicherung für den Privatbereich im Profi-Rechtsschutz enthalten.


IM RECHTS - LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „S“ WIE SCHADENSERSATZ

Ein Beispiel aus der Praxis: Auf nassem Boden ausgerutscht! Was nun?
Florian M. geht regelmäßig in den nahegelegenen Supermarkt einkaufen. Einer der
dort beschäftigten Angestellten hat beim Bodenreinigen vergessen, das
überschüssige Wasser aufzuwischen. Herr M. übersieht die Lacke und rutscht aus.
Er kommt zu Sturz und bricht sich das Handgelenk.

Im Spital wird ein komplizierter Bruch festgestellt, der sogar operiert werden
muss. Um die Funktionstüchtigkeit des Gelenks wieder voll herzustellen, raten
ihm die Ärzte, auf mehrwöchige Reha zu gehen. Für Herrn M., der selbstständiger
Tischler ist, eine Katastrophe.


D.A.S. PARTNERANWALT STELLT ANTRAG VOR GERICHT

Herr M. wendet sich nach der Operation an die Rechtsexperten der D.A.S.
Rechtsschutz AG. Diese raten ihm dazu, Schadensersatz und eine Entschädigung für
seinen Verdienstentgang zu fordern. Einer der rund 500 spezialisierten D.A.S.
Partneranwälte wird damit beauftragt, die Klage bei Gericht einzubringen.

Dank der Erfahrung des Anwalts bekommt Herr M. tatsächlich die gewünschte
Schmerzensgeldsumme und eine Ausgleichszahlung für den Verdienstentgang für die
Zeit der Reha zugesprochen. Kosten entstehen Herrn M. keine.


SCHADENSERSATZ-RECHTSSCHUTZ BEREITS IN BASISABSICHERUNG ENTHALTEN

Herr M. ist als Firmenkunde durch den D.A.S. Firmen-Rechtsschutz optimal
abgesichert. Der Schadensersatz-Rechtsschutz ist bereits in der
Basisabsicherung, dem Profi-Rechtsschutz, inkludiert.

Für Privatkunden ist der Schadensersatz-Rechtsschutz ebenfalls in der
Basisabsicherung, dem D.A.S. Start-Rechtsschutz, enthalten.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
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#25 Recht, rund um's Heiraten
Veröffentlicht am: 07.05.2021
Verliebt, verlobt, verheiratet. Diesmal beschäftigen wir uns mit rechtlichen
Fragen zum Thema Heirat.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben.

Folgendes gibt’s in dieser Folge zu hören:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Heiraten

Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema Rechte und Pflichten in der
Ehe

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „N“ wie Nachwuchs


DAS THEMA DER WOCHE: HEIRATEN

Christoph Pongratz, Leiter Marketing & Kommunikation der D.A.S.:
Verliebt, verlobt, verheiratet. So schnell kann es gehen, wenn die berühmte
Chemie passt. Ich hoffe sehr, dass alle Hörerinnen und Hörer des
Rechtsschutz-Podcast eine glückliche Ehe führen. Vielleicht sind ja einige
gerade jetzt in den Vorbereitungen sich zu verloben oder zu vermählen. Super!
Alles, alles Gute ihnen Beiden. Aber, leider gibt es auch die andere Seite. Drum
prüfe, wer sich ewig bindet …


DAS VERLÖBNIS

Anders als bei der eingetragenen Partnerschaft und der reinen
Lebensgemeinschaft, gibt es für zukünftige Eheleute das sogenannte Verlöbnis,
auch Verlobung genannt. Darunter wird das gegenseitige Versprechen verstanden,
die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Verlobung ist zwar aus juristischer
Sicht kein verbindlicher Vorvertrag, doch knüpfen sich gewisse Rechtsfolgen
daran. Es können beispielsweise Ersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn
einem Teil durch die schuldhafte Auflösung der Verlobung ein Schaden entsteht.
Dies können bereits angefallene Kosten für die Vorbereitung der Feierlichkeiten
sein oder die Rückgabe von Verlobungsgeschenken.


WELCHE VORAUSSETZUNGEN GIBT ES FÜR DIE EHESCHLIESSUNG?

Als Voraussetzung für eine geplante Eheschließung muss die sogenannte
Ehefähigkeit gegeben sein. Die Bescheinigung über die Ehefähigkeit heißt
Ehefähigkeitszeugnis.
Dieses ist maximal sechs Monate gültig und wird von den Standesämtern
ausgestellt. Ehefähig sind Personen, die volljährig (in Österreich: 18 Jahre
alt) und entscheidungsfähig sind. Personen, die zwischen 16 und 18 Jahre alt
sind, brauchen eine rechtskräftige Ehefähigkeitserklärung. Das Gericht muss eine
Person für ehefähig erklären, wenn die Person für diese Ehe als reif erscheint
und der zukünftige Ehepartner bereits volljährig ist. Bei minderjährigen
Personen muss der gesetzliche Vertreter der Eingehung der Ehe zustimmen.
Außerdem darf kein Eheverbot vorliegen. Zu diesen zählen Blutsverwandtschaft,
Adoptivverhältnis und die Doppelehe. In diesen Fällen darf keine Ehe eingegangen
werden.


VERTRÄGE RUND UM DIE HOCHZEIT

Eine gut organisierte Hochzeit ist natürlich mit einer Vielfalt von Verträgen
verbunden. Sei es die Anmietung der Hochzeitslocation, die Bestellung der
Blumen, die Anfertigung des Brautkleides oder die Buchung der Hochzeitsreise.
Damit zum Hochzeitsfest alles rechtzeitig fertig ist, sind die unterschiedlichen
Liefertermine und Anfertigungszeiten unbedingt zu beachten. Meist sind Verträge
im Zusammenhang mit der Hochzeit Fixgeschäfte. Darunter versteht man Geschäfte,
an deren verspäteter Erfüllung der Käufer kein Interesse mehr hat (z. B.
Brautkleid wird erst eine Woche später geliefert). Kommt der Vertragspartner
trotz rechtzeitiger Bestellung seiner Leistung nicht nach, ist der Vertrag
hinfällig. Besteht der Käufer trotzdem auf eine spätere Lieferung, muss er dies
unverzüglich bekannt geben. Darüber hinaus sollte auch das Brautpaar selbst
Stornomöglichkeiten (z. B. bei der Hochzeitsreise) oder mögliche Bedingungen für
einen Vertragsrücktritt für diverse Verträge rund um die Hochzeit aushandeln. So
kann sichergestellt werden, dass die Kostenlast im Fall von Problemen (z. B.
Ausfall der Feier wegen Krankheit) nicht zu groß wird.


EHESCHLIESSUNG IM AUSLAND

Wird eine Ehe im Ausland geschlossen, so ist diese nur dann gültig, wenn sie
nach der in diesem Land ortsüblichen Form geschlossen wurde. Für Eheschließungen
im Ausland ist es daher ratsam, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde im
Ausland oder der ausländischen Vertretungsbehörde in Österreich über die
benötigten Dokumente zu informieren. Die Registrierung einer von Österreichern
im Ausland geschlossenen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ist gesetzlich
verpflichtend. Eine Änderung des Personenstandes muss dann direkt bei einem
Standesamt in Österreich oder über die entsprechende österreichische
Vertretungsbehörde im Ausland ehestmöglich bekannt gegeben werden. Aber Achtung:
Einige ausländische Heiratsurkunden benötigen eine Überbeglaubigung für ihre
Gültigkeit in Österreich. Sinnvoll ist es auch, die entsprechende Urkunde durch
einen beeideten Gerichtsdolmetscher in die deutsche Sprache übersetzen zu
lassen, bevor sie der zuständigen österreichischen Behörde übermittelt wird.


WAS PASSIERT, WENN SICH DER NAME ÄNDERT?

Bei einer angestrebten Namensänderung muss auch bedacht werden, dass hier nicht
nur Personaldokumente (Reisepass, Führerschein etc.) umgeschrieben werden
müssen. Diese Änderung muss ebenso dem Arbeitgeber, Behörden und Ämtern,
Versicherungen und Banken bekannt gegeben werden.


IN DEN RECHTS FAQ#S GEHT ES DIESMAL UM DAS THEMA RECHTE UND PFLICHTEN IN DER EHE

Eine Ehe hat Auswirkungen auf viele Bereiche des Lebens. So entstehen auch
gegenseitige Verpflichtungen. Dazu zählt die Pflicht zur umfassenden ehelichen
Lebensgemeinschaft, zur Treue und zum gegenseitigen Beistand. Es muss jedoch
erwähnt werden, dass diese Pflichten nicht eingeklagt werden können. Die
Verletzung der Pflichten kann aber als Scheidungsgrund relevant sein. Im Falle
einer strittigen Scheidung kann es bei der Frage nach dem Verschulden eine Rolle
spielen, ob der Ehegatte seine „ehelichen Verpflichtungen“ erfüllt hat oder
nicht. Außerdem hat die Ehe auch einen Einfluss auf den gegenseitigen Unterhalt
und auf die Kindererziehung.

Um auf Nummer sicherzugehen, sollten Sie sich bereits vor der Eheschließung
genau informieren, welche rechtlichen Auswirkungen die Ehe mit sich bringt. Mehr
zu diesem Thema finden Sie in unserem Podcast Nr. 10 : „Eherecht und Auflösung“


EHEGÜTERRECHT: WEM GEHÖRT WAS?

In Österreich gilt grundsätzlich die sogenannte Gütertrennung. Ausnahme: Wenn im
Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart wird. Bei der Gütertrennung bleibt
jeder Ehegatte Eigentümer jenes Vermögens, welches in die Ehe eingebracht oder
während der Ehe erworben wurde. Dies betrifft auch die Schulden. Solange keine
Bürgschaft für den anderen übernommen wurde, haftet jeder nur für die eigenen
Schulden. Erst im Falle einer Auflösung der Ehe werden das eheliche
Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt.


NÜTZLICHE TIPPS IM VORFELD:

 * Bereiten Sie eine Mappe mit den benötigten Dokumenten für die Anmeldung zur
   Eheschließung vor
 * Besprechen Sie, welchen Namen Sie nach der Eheschließung tragen wollen
   Planen Sie Ihre Hochzeit im Ausland? Holen Sie rechtzeitig die Informationen
   über die vorzulegenden Dokumente ein
 * Besprechen Sie den geplanten Sonderurlaub mit Ihrem Arbeitgeber
 * Melden Sie sich zur Eheschließung am Standesamt an
 * Holen Sie gegebenenfalls Beratung zum Thema Ehevertrag ein


IM RECHTS - LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „N“ WIE NACHWUCHS

Viele Väter machen sich heutzutage Gedanken über die Kinderbetreuung und das
bewusste Zeitnehmen für den Nachwuchs. Sie wollen damit Ihre Partnerin
bestmöglich unterstützen und auch als Vater von Anfang an ein enges Verhältnis
zu ihrem Baby aufbauen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen erleichtern diese
Überlegungen zunehmend.


HIER EIN BEISPIEL ZWEIER ARBEITSKOLLEGEN, PETER UND PAUL: DER PAPAMONAT

Paul fiebert der Geburt seines ersten Kindes entgegen und möchte sich stark bei
der Betreuung des Säuglings einbringen. Sein Freund Peter macht ihn auf den
sogenannten „Papamonat“ aufmerksam, der die gemeinsame Betreuung des
Neugeborenen in den ersten Lebenswochen durch Vater und Mutter ermöglicht. Paul
hat Bedenken, ob sein Arbeitgeber damit einverstanden sein wird. Doch Peter
weiß, dass seit 01.09.2019 ein Rechtsanspruch auf den Papamonat besteht. Daher
ist die Zustimmung des Arbeitgebers nicht erforderlich.

Welche Fristen sind einzuhalten?
Drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der werdende Vater dem
Arbeitgeber den Wunsch auf einen Papamonat ankündigen. Der Dienstgeber ist nach
der Geburt unverzüglich über diese zu verständigen und spätestens eine Woche
nach der Entbindung ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt des Papamonats
bekannt zu geben.

Wie lange kann man aktuell den Papamonat nutzen?
Der Papamonat dauert ein Monat und kann im Zeitraum nach der Geburt bis zum Ende
des Beschäftigungsverbots der Mutter beansprucht werden. Dieses beträgt
grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich auf
zwölf Wochen, wenn beispielsweise eine Frühgeburt oder eine Kaiserschnittgeburt
vorliegt.

Was ist noch wissenswert? Voraussetzung für den Rechtsanspruch auf den Papamonat
ist, dass der Vater mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Ab dem Zeitpunkt der Vorankündigung bis vier Wochen nach dem Ende des Papamonats
besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz. Nach der einmonatigen Auszeit ist die
Arbeit wiederaufzunehmen, eine Karenz darf nicht direkt angeschlossen werden.
Beim Papamonat handelt es sich um eine Dienstfreistellung, daher zahlt der
Arbeitgeber
in dieser Zeit kein Entgelt. Paul kann aber einen Familienzeitbonus bei der
Krankenkasse beantragen.

Während dem Papamonat gibt es für Jungväter den Familienzeitbonus in Höhe von
derzeit 22,60 Euro pro Tag als finanzielle Leistung.

Anspruchsvoraussetzungen:
Der Familienzeitbonus ist mit einem eigenen Antragsformular bei der
Krankenkasse, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit versichert
war, zu beantragen.

 * Welche Voraussetzungen muss Paul für den Familienzeitbonus erfüllen?
 * Bezug der Familienbeihilfe
 * Gemeinsamer Haushalt sowie eine Hauptwohnsitzmeldung mit dem Kind und dem
   anderen Elternteil
 * 182 Tage durchgehende kranken- und pensionsversicherungspflichtige
   Erwerbstätigkeit vor Bezugsbeginn des Familienzeitbonus. Unterbrechungen bis
   zu 14 Tagen sind irrelevant
 * Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während des Bezugs des Familienzeitbonus
   und Wiederaufnahme danach.

Dauer des Bezugs:
Der Familienzeitbonus kann frühestens ab dem Tag der Geburt oder bei einer
Krankenhausgeburt nicht vor dem Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus beginnen.
Paul kann den Bezug für 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage beantragen. Die
vollständige Geldleistung muss ununterbrochen innerhalb von 91 Tagen ab der
Geburt des Kindes bezogen werden. Peter warnt, dass die einmal beantragte
Bezugsdauer nicht verlängert, verkürzt, aufgeteilt oder vorzeitig beendet werden
kann.

Pflegefreistellung
Dürfen Peter und Paul der Arbeit fernbleiben, wenn ein Kind betreut werden muss
oder ein Familienmitglied erkrankt? Ein Recht auf Pflegefreistellung besteht,
wenn ein naher Angehöriger erkrankt, die Kinderbetreuung ausfällt oder das Kind
ins Krankenhaus muss.

Welche Informationspflichten bestehen?
Der Arbeitgeber ist schnellstmöglich zu informieren. Dabei muss der Arbeitnehmer
auch den Grund der Pflegefreistellung nachweisen. Sollte der Dienstgeber eine
ärztliche Bestätigung verlangen, ist er verpflichtet die Kosten dafür zu
übernehmen.

Das Ausmaß der Pflegefreistellung?
Pro Arbeitsjahr besteht das Recht auf eine Woche Pflegefreistellung im Ausmaß
der
wöchentlichen Arbeitszeit. Es kommt nicht auf die Anzahl der zu betreuenden
Kinder
oder zu pflegenden Angehörigen an. Ein Anrecht auf eine zweite Woche (im Ausmaß
der wöchentlich regelmäßig geleisteten Arbeitszeit) besteht nur dann, wenn das
Kind neuerlich erkrankt, es noch unter 12 Jahre alt ist, die erste Woche der
Pflegefreistellung bereits verbraucht ist und kein Anspruch auf bezahlte
Freistellung aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen (z. B. Kollektivvertrag)
vorliegt.

Wer gehört zu den „nahen Angehörigen“?
Zu den nahen Angehörigen zählen Ehepartner, eingetragene Partner,
Lebensgefährten,
Kinder, Wahl- und Pflegekinder, Enkel und Urenkel, Eltern, Groß- und
Urgroßeltern. Weiters leibliche Kinder des anderen Ehepartners, eingetragenen
Partners oder Lebensgefährten, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben.

Der Jahresurlaub schon verbraucht – was tun?
Ich habe dieses Jahr aufgrund der Hochzeitsreise schon meinen gesamten
Jahresurlaub aufgebraucht, meint Paul.

Gibt es die Möglichkeit, noch Urlaub in diesem Jahr zu erhalten oder muss ich
warten, bis mein neuer Anspruch entsteht? Peter schlägt einen Urlaubsvorgriff
vor.

Der sogenannte „Urlaubsvorgriff“ ist ein Vorauskonsumieren von künftig erst
entstehenden Urlaubstagen. Dies ist grundsätzlich zulässig, allerdings ist
Urlaub immer Vereinbarungssache mit dem Arbeitgeber.

Rückverrechnung oder geschenkter Urlaub?
Meist will der Arbeitgeber aber eine explizite schriftliche Vereinbarung über
den Urlaubsvorgriff treffen. Andernfalls gilt der Urlaub als „geschenkt“ und
kann nicht mit dem zukünftig erst entstehenden Anspruch gegengerechnet werden.
Oft werden in diesen Vereinbarungen auch Regelungen für den Fall der vorzeitigen
Beendigung des Dienstverhältnisses getroffen sowie eine
Rückverrechnungsmöglichkeit der Urlaubstage. Dies ist aber laut Urteil des
Obersten Gerichtshofs nur dann möglich, wenn ausdrücklich ein Urlaubsvorgriff
vereinbart wurde und es zu einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder
einer verschuldeten Entlassung des Arbeitnehmers kommt. Wenn der Dienstnehmer
die Kündigung ausspricht, darf der Überhang jedoch nicht abgezogen werden, auch
wenn dies schriftlich beschlossen wurde.

Wie sieht es mit der Väterkarenz aus, fragt Peter.
Bei uns ist so viel zu tun, da kann ich mir das jobtechnisch derzeit nicht
leisten, meint Paul. Macht vielleicht eine geteilte Karenz mit weiterer
geringfügiger Beschäftigung Sinn? Die Karenz kann zwischen den Eltern zwei Mal
geteilt werden. Das heißt, dass insgesamt drei Karenzteile zulässig sind. Die
Karenzteile müssen aneinander anschließen. Jeder Teil muss mindestens zwei
Monate betragen. Bei Überlappung, maximal ein Monat zulässig, verkürzt sich die
höchstzulässige Karenzzeit um einen Monat und dauert bis zum Ablauf des 23.
Lebensmonats des Kindes. In der Väterkarenz besteht ebenso Kündigungs- und
Entlassungsschutz wie bei der Mutter.

Welche Meldefristen gibt es und kann man verlängern?
Der Arbeitnehmer muss eine Karenz, die im Anschluss an das Beschäftigungsverbot
der Mutter beginnen soll, binnen acht Wochen ab Geburt bekanntgeben.

Eine Karenz, die nicht von vornherein für die Maximaldauer gemeldet wurde, kann
einmal verlängert werden. Dies muss spätestens drei Monate vor Ende der
gemeldeten Karenz (wenn sie nur zwei Monate dauert, dann spätestens zwei Monate
vor Ende der Karenz) bekanntgegeben werden.

Teilen sich die Eltern die Karenz, müssen sie die Verlängerung drei Monate vor
dem Ende der Karenz des jeweils anderen Elternteils melden. Beträgt der erste
Karenzteil weniger als drei Monate, so ist der zweite Karenzteil bis zum Ende
der Schutzfrist der Mutter zu melden. Die Meldung sollte zur Absicherung vor
späteren Streitigkeiten und Beweisproblemen immer schriftlich und mit
eingeschriebenem Brief erfolgen.

Welche Zuverdienstgrenzen gibt es in der Karenz?
Eltern dürfen in der Karenz jedenfalls eine Beschäftigung unter der
Geringfügigkeitsgrenze beim selben Arbeitgeber aufnehmen. Darüber hinaus sind
die Zuverdienstgrenzen des gewählten Kinderbetreuungsgeldmodells zu beachten.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
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#24 Freizeit im Wald - was darf man und was nicht?
Veröffentlicht am: 23.04.2021
Diesmal geht es um den Wald. Welche Regeln gibt es zu beachten, was darf ich im
Wald und was eben nicht?

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

In dieser Folge widmen wir uns dem Thema: FREIZEIT IM WALD, also was darf man
und was eben nicht?

Dabei gehen wir unter anderem auf diese Schwerpunkte ein:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Der Wald und seine Besucher, vom Reiter
bis zum Schwammerlsucher.

Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema: Welche Regeln gibt es im Wald
zu beachten?

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „B“ wie Benützungsbeschränkung


NUN ZUM THEMA DER WOCHE: DER WALD UND SEINE BESUCHER

Grundsätzlich darf man nur zu Fuß den Wald betreten. Das Befahren mit Fahrzeugen
(auch Fahrrädern), Reiten und Zelten ist nur mit der Zustimmung der
Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers erlaubt. Das gilt auch für
Forststraßen. Bei einem ausdrücklichen Einverständnis ist die Waldeigentümerin
beziehungsweise der -eigentümer auch für einen sicheren Zustand der Forststraße
verantwortlich.

Und wie sieht´s mit Reiten, Radfahren & Co aus?

Wer Reiten, Radfahren, rodeln oder zelten will, braucht dazu die Zustimmung des
Grundeigentümers. Bei markierten Mountainbike-Routen gibt es in der Regel eine
generelle Vereinbarung, die vom Land, von der Gemeinde oder Tourismusverband mit
dem Eigentümer ausgehandelt wurde. Das ist bei Reitwegen oder Rodelstrecken
ähnlich. Kommerzielle Veranstaltungen und das Betreten des Waldes zu anderen als
Erholungszwecken Verlangen die ausdrückliche Zustimmung durch den
Grundeigentümer. Bei Skiliften gilt, dass nur das Abfahren auf markierten Pisten
oder Skirouten erlaubt ist. Dabei dürfen ca. 500 Meter rechts und links vom Lift
genutzt werden.

Darf man im Wald Mineralien, Schwammerl oder Beeren sammeln?

Solange die Mineralien nicht verkauft werden, können sie uneingeschränkt
gesammelt werden. Bei Schwammerln, Beeren und Kräutern dürfen bis maximal zwei
Kilo pro Tag gesammelt und mitgenommen werden. Dennoch beschränken die
Naturschutzgesetze des jeweiligen Landes die Sammelleidenschaft. So darf zum
Beispiel kein Rechen beim Beerensammeln verwenden werden.

Gibt es ein Gewohnheitsrecht in diesem Bereich?

Nach der Rechtsprechung kann durch die langjährige Benutzung eines Weges oder
einer Skiabfahrt durch Gemeindemitglieder, Touristenvereinsangehörige oder durch
die Allgemeinheit ein Benutzungsrecht („Dienstbarkeit“) auch ersessen werden.
Die Berechtigten können dieses Recht sogar im Grundbuch eintragen lassen und
gegen den Eingriff des Grundeigentümers schützen. Die Voraussetzung einer
solchen Dienstbarkeit ist der Ablauf einer Ersitzungszeit von 30 Jahren. Wenn es
sich um einen öffentlichen Grundeigentümer oder eine juristische Person als
Grundeigentümer handelt, beträgt die Frist 40 Jahre.

Gebiete dürfen seit 1987 nicht mehr unbefristet für die Jagd gesperrt werden.
Auch aus anderen Gründen wie Holzfällungen darf eine Sperrung nicht mehr als
vier Monate andauern. Außer, es gibt eine behördliche Genehmigung. Jedenfalls
müssen bestimmte Hinweistafeln genutzt werden. Dabei muss die Dauer der Sperre
eindeutig ersichtlich sein und nach der Beendigung der Speere müssen die Tafeln
entfernt werden. Hier liegt eine eindeutige Gesetzeslage in allen Bundesländern
vor. Obwohl selbst gebastelte Verbotstafeln verboten sind, und strenggenommen
als Urkundenfälschung anzusehen sind, werden diese immer noch verwendet.

Oberhalb der Waldgrenze ist die Wegefreiheit nicht einheitlich geregelt, sondern
variiert von Bundesland zu Bundesland. Die Freiheiten sind generell größer als
im Wald. Das Bergland ist für den Touristenverkehr frei. Das bedeutet, dass auch
das Reiten, Radfahren, Rodeln oder Zelten grundsätzlich ohne Genehmigung erlaubt
ist. Mit zwei Ausnahmen: In Oberösterreich und Vorarlberg gilt Reiten und
Radfahren oberhalb der Baumgrenze als generell verboten.


SCHWAMMERLN UND BEEREN SAMMELN IM WALD

Pilze, Beeren und sonstiges Wald Obst, darunter fallen zum Beispiel
Edelkastanien, gehören gemäß §§ 354 und 405 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches (ABGB) dem Waldeigentümer. Das Sammeln für den Eigenbedarf ist aber
erlaubt, wenn die Waldeigentümerin bzw. der Waldeigentümer es nicht ausdrücklich
verbietet, beschränkt oder Entgelt dafür verlangt. Ein Verbot ist anhand einer
entsprechenden Beschilderung zu erkennen. Wer trotz des Verbotes des
Waldeigentümers Pilze, Beeren oder Wald Obst sammelt, kann vom Waldeigentümer
zivilrechtlich geklagt werden. Außerdem dürfen die Pilze oder Früchte vom
Waldeigentümer abgenommen werden.

Das Forstgesetz verbietet außerdem,

 * dass mehr als zwei Kilogramm Pilze pro Tag mitgenommen werden.
 * das Durchführen oder die Teilnahme an Pilz- und Beerensammelveranstaltungen
 * und das unbefugte Sammeln von Früchten oder Samen bestimmter Holzgewächse um
   diese zu verkaufen.

Wird der Wald trotz einem der genannten Verbote benützt, besteht eine
Verwaltungsübertretung und man macht sich strafbar. Je nach konkretem Fall gilt
ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro. Zum Beispiel für das unbefugte Sammeln von
mehr als zwei Kilogramm Pilzen am Tag. In gravierenden Fällen werden Geldstrafen
von bis zu 730 Euro oder Freiheitsstrafen von bis zu einer Woche verhängt.
Darunter fällt zum Beispiel die Durchführung oder Teilnahme an Pilz- oder
Beerensammelveranstaltungen.


NATURSCHUTZRECHT IST LANDESRECHT

Im Landesgesetz findet man zudem noch weitere Einschränkungen. So ist das Pilze
sammeln in geschützten Gebieten, wie zum Beispiel Nationalparks oder
Naturschutzgebieten, meist beschränkt oder sogar verboten.
Bestimmte Pilze können in den einzelnen Ländern vollkommen geschützt sein und
dürfen daher nicht gesammelt, beschädigt, vernichtet, erworben, weitergegeben,
befördert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Welche Pilze geschützt
sind findet man in Oberösterreich zum Beispiel in der Artenschutzverordnung.
In einigen Ländern wird die Nutzung von geschützten und teilweise geschützten
Pilzen, oft in sogenannten Pilzschutzverordnungen, näher geregelt. Das
Pilzsammeln kann hier auch zeitlich beschränkt sein.
So können beispielsweise in Kärnten die teilweise geschützten Pilze, wie zum
Bespiel der Herrenpilz oder Eierschwammerl, nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30.
September von 7 bis 18 Uhr gesammelt werden. Die Menge ist, wie im Forstgesetz,
mit 2 Kilogramm pro Personen und Tag begrenzt. Die Weitergabe, die Beförderung
oder der Handel dieser Pilze ist ebenso nur bis zu dieser Menge zulässig. Für
bestimmte Betriebe, wie das Handelsgewerbe, gibt es hier Ausnahmen.
Möchte man in Salzburg Pilze sammeln um sie dann zu Verkaufen braucht man eine
Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
Am besten ist es, wenn man sich bei Unklarheiten und Fragen an das jeweilige Amt
der Landesregierung wendet. Das Naturschutzrecht fällt nämlich in die
Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder. Das heißt es sieht in jedem
der Länder unterschiedlich aus.


RECHTS FAQ: WELCHE REGELN GIBT ES IM WALD ZU BEACHTEN?

Es gilt: Jeder Mensch hat ein Anrecht darauf, die Natur aus Erholungsgründen zu
betreten. Auch private Eigentümer dürfen dieses Recht nicht verbieten. Als
Erholungsräume zählen in Österreich neben Wäldern auch das Alm- und Ödland
oberhalb der Baumgrenze.

Nur 19 Prozent des österreichischen Waldes ist in öffentlicher Hand. 81 Prozent
sind privat. Damit steht Österreich europaweit an zweiter Stelle. Nur Portugal
hat einen noch höheren Privatanteil. Zu den größten Waldeigentümern in
Österreich gehören die Familien Esterházy, Habsburg-Lothringen und
Liechtenstein. Aber auch Industrielle Betriebe wie Mayr-Melnhofer und kirchliche
Institutionen wie das Stift Lilienfeld oder Klosterneuburg dürfen nicht
unterschätzt werden.


„WALDÖFFNUNG“ UND EINSCHRÄNKUNGEN

Im § 33 des Forstgesetzes wurde im Jahr 1975 die so genannte „Waldöffnung“
gesetzlich festgelegt. Diese besagt, dass sich jeder im Wald aufhalten kann,
auch abseits der Wege. Das heißt das Laufen, Wandern, Skilaufen und natürlich
auch Schneeschuhwandern ist im Wald erlaubt.

Um den Wald aber auch den Waldbesitzer zu schützen, gibt es jedoch sinnvolle
Einschränkungen:


NUTZUNGSVERBOTE UND SPERREN

Die Nutzungsverbote bestehen vor allem:

 * Für Aufforstungsflächen. Das heißt ein Jungwald bis drei Meter Höhe darf
   nicht betreten werden.
 * Für Bannwald. Diese sollen Siedlungen vor Lawinen und Muren schützen.
 * Für Naturschutzreservate. Diese Gebiete sollen vom Menschen unbeeinflusst
   gelassen werden. So können wieder Urwälder entstehen und beispielsweise Moore
   erhalten bleiben.
 * Und für Wasserschutzgebiete. Diese sind zum Schutz der allgemeinen
   Wasserversorgung. Sie können auf den Quellbereich beschränkt sein, aber auch
   großräumig abgesperrte Gebiete umfassen.

Nutzungsverbote untersagen in der Regel jegliches Betreten des Gebietes.
Hinweistafeln an Wegen zur Kennzeichnung des Betretungsverbots sind nicht
erforderlich.

Waldsperren sind meistens befristet und gelten abseits von Wegen. Sie sind mit
amtlichen Hinweistafeln zu kennzeichnen. Für Holzfällungen oder zum Beispiel
Treibjagden sind die Waldsperren befristet. Unbefristete Waldsperren gibt es bei
Christbaumkulturen und Alpengärten. Aber auch bei Eigenbedarf des Eigentümers
bis zu maximal 15 Hektar rund um sein Haus.
Verbote gelten oft nur abseits des Weges. Wer auf dem Weg bleibt, braucht vor
den meisten Sperrgebieten nicht zu stoppen.


DAS RECHTSLEXIKON: B WIE „BENÜTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN IM WALD“

Im Wald ist unter anderem nicht erlaubt, zählt hier der D.A.S. Partneranwalt,
Dr. Friedrich, für uns auf:

 * Entzünden von Feuer – auch im Gefährdungsbereich außerhalb des Waldes.
 * Befahren von Forststraßen ohne Zustimmung des Waldeigentümers
 * Abstellen von Fahrzeugen auf Waldflächen
 * Radfahren und Reiten ohne Zustimmung
 * Lagern nach Einbruch der Dämmerung
 * Betreten von erkennbar ausgewiesenen forstlichen Sperrflächen
 * Betreten von Jungwaldflächen bis drei Meter Höhe
 * Ablagern und Wegwerfen von Abfällen
 * Sammeln von mehr als 2 kg Pilzen pro Tag oder von bestimmten Früchten
 * Beschädigung oder Entfernung stehender Bäume, Baumteile, Sträuchern usw.
 * Aneignung von Erde, Rasen und dergleichen sowie von geerntetem Holz
 * Entfernung und Beschädigung von forstlichen oder jagdlichen Einrichtungen
   wie Hinweistafeln, Grenzzeichen, Zäunen, Hütten, Wildfutterstellen,
   Hochständen, Erholungseinrichtungen und dergleichen.

Bäume bzw. Holz im Wald, dazu gehören auch Bruchholz und abgefallene Äste,
stehen im Eigentum der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers. Das Sammeln von
Holz ist daher nur dann erlaubt, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin
vorher zugestimmt hat. Wer dies ohne Erlaubnis tut muss mit zivilrechtlichen
Klagen rechnen.

Das Forstgesetz verbietet u.a. folgende Handlungen:

 * Aneignung von stehendem oder geerntetem Holz oder Harz
 * Aneignung von Erde, Rasen oder sonstigen Bodenbestandteilen in mehr als
   geringem Ausmaß
 * Beschädigung stehender Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegender Stämme,
   junger Bäume oder Strauchpflanzen oder Entfernung von ihrem Standort

Eine Ausnahme: die Entfernung einzelner Zweige von ihrem Standort ohne
wesentliche Beschädigung der Pflanze ist nicht verboten.

Wer den Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für die genannten
Übertretungen gilt ein Strafrahmen von bis zu 730 Euro Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.


FORSTSCHUTZORGANE

Für die Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald
sind Forstschutzorgane der Forstbehörde zuständig. Diese sind berechtigt,
Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren
Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Außerdem können
sie illegal gesammelte Pilze, Waldfrüchte oder Holz beschlagnahmen. Hierfür ist
es erlaubt Behälter und Transportmittel zu durchsuchen. Auf Verlangen müssen
Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen. Auch die Polizei ist
berechtigt, die genannten Kontrollen durchzuführen.

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 * Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
 * Oö. Artenschutzverordnung
 * Kärntner Pilzverordnung
 * Tiroler Pilzschutzverordnung
 * Salzburger Pilzeschutzverordnung
 * Vorarlberger Naturschutzverordnung
 * Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz



#23 Rechtsprobleme mit dem Auto und Auto-Tuning
Veröffentlicht am: 09.04.2021
Diese Folge widmet sich ganz dem Thema "Auto und Auto-Tuning". Ein Rechtsgebiet,
das viele betrifft.

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In dieser Folge reden wir über den fahrbaren Untersatz, vom Auto und dem
Auto-Tuning

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Veränderungen am Auto - Ein Rechtsproblem?

Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema: Prüfpickerl von der Scheibe
gekratzt, was tun?

Im Rechts - Lexikon sind wir beim Buchstaben „E“ wie Elektroauto, das nicht
richtig funktioniert


DAS THEMA DER WOCHE: VERÄNDERUNGEN AM AUTO - EIN RECHTSPROBLEM?

Wir fragen dazu gleich am Anfang den D.A.S. Partneranwalt, Mag. Weiß um eine
erste Einschätzung:

Ohne notwendige Genehmigung können Fahrzeugveränderungen teuer kommen und bei
Unfällen verweigern Haftpflichtversicherungen im schlimmsten Fall die Zahlung
für nicht genehmigte Fahrzeuge.

Viele Auto- und Motorradfahrer möchten das Aussehen ihres Fahrzeuges
personalisieren oder die Fahreigenschaften verändern. Jedoch wird häufig
unterschätzt, dass bestimmte Änderungen am Fahrzeug angezeigt und genehmigt
werden müssen. Das gilt grundsätzlich für alle Änderungen, die die Verkehrs- und
Betriebssicherheit beeinflussen können.

Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung gibt Auskunft, welche
Individualisierungen und Ausrüstungsgegenstände genehmigungspflichtig sind. Auch
bei der zuständigen technischen Prüfstelle des Amtes der Landesregierung können
die Vorgaben erfragt werden.

Das Anbringen von Spoilern, das Tieferlegen des Autos, vom Typenschein
abweichende Felgen und das sogenannte Chip-Tuning – bei dem die Motorleistung
verbessert wird – sind jedenfalls zu genehmigen.

„Es ist sinnvoll, sich vorher bei der zuständigen Prüfstelle zu erkundigen, ob
das Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist. So spart man sich Zeit und Kosten,
falls die Personalisierungen abgelehnt werden“, erklären die Juristinnen der
D.A.S. Rechtsberatung.


STRAFE UND ERLÖSCHUNG DER ZULASSUNG

Ein getuntes Fahrzeug ohne ausreichender Genehmigung kann Verwaltungsstrafen von
bis zu 5.000 Euro mit sich bringen. Wird im Zuge einer Polizeikontrolle
festgestellt, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit dermaßen gefährdet ist,
dass Gefahr im Verzug ist, kann sogar das Kennzeichen abgenommen werden.

Achtung: Besonders heikel wird es bei einem Unfall. Im schlimmsten Fall
verweigert die Haftpflichtversicherung die Zahlung oder bittet den
Versicherungsnehmer nachträglich zur Kasse. Das kann richtig teuer werden.


BESTÄTIGUNG VON FACHWERKSTÄTTE NOTWENDIG

Die Genehmigungskosten betragen ab rund 40 Euro. Damit die Adaptierungen von der
Behörde bewilligt werden, sind einige Dokumente vorzulegen. Dazu zählen etwa der
Typenschein, das Fahrzeug-Genehmigungsdokument, die Bestätigung einer
Fachwerkstätte über den sach- und fachgerechten Umbau und eventuell sogar eine
Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers. Auch ein
Ziviltechnikergutachten oder Gutachten einer staatlichen autorisierten
Prüfstelle kann eingefordert werden.


EMBLEME-CLEARING IST VERBOTEN

Aktuell sehr beliebt ist das sogenannte „Clearing“. Darunter versteht man, dass
die Automarke und alle anderen Aufschriften auf dem Auto entfernt werden. Diese
„Bereinigung“ kann jedoch zu einer Verwaltungsstrafe führen.

Das Clearing ist deshalb untersagt, weil laut dem Kraftfahrgesetz am Fahrzeug
der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer ersichtlich sein
müssen. Genauso muss die Motornummer am Fahrzeugmotor vollständig sichtbar sein.
Bei einem Verstoß sind der Lenker und Halter haftbar.


SCHEIBENFOLIEN TEILWEISE VERBOTEN

Auch vermeintlich kleine Änderungen können bewilligungspflichtig sein. So dürfen
Scheibenfolien beispielsweise nicht nachträglich auf der Windschutzscheibe
angebracht werden. Auch das Bekleben der Scheibenaußenseite mit Splitterschutz-
oder Tönungsfolien ist verboten. Erlaubt sind Lochfolien, die auf die Außen-
oder Innenseite der Scheiben geklebt werden.

Scheibenfolien müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Auf jeder Folie muss
zumindest das Markenzeichen des Herstellers, die Typenbezeichnung der
Scheibenfolie und das in der jeweiligen Typengenehmigung festgelegte
Genehmigungszeichen dauerhaft angebracht sein. Pflicht ist außerdem, dass auf
jeder Scheibe die Folienkennzeichnung zumindest einmal zu sehen ist.


EIN BEISPIEL: SO HILFT DER FAHRZEUG-RECHTSSCHUTZ FÜR UNTERNEHMEN

Sie müssen sich als Fahrzeugeigentümer gegen ungerechtfertigte Anschuldigungen
in einem Verwaltungsstrafverfahren wehren? Einem Ihrer Mitarbeiter wird
vorgeworfen, das im Firmenfahrzeug transportierte Gefahrengut nicht
ordnungsgemäß gesichert zu haben?

Der Fahrzeug-Rechtsschutz sichert Ihre Firmenfahrzeuge oder Ihren Fuhrpark
umfassend ab.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Johanna A. betreibt ein Transportunternehmen. Sie denkt sich nichts dabei, als
einer ihrer Fahrer berichtet, von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Denn
laut dem Mitarbeiter hatten die Beamten nichts zu beanstanden.

Zwei Monate später dann der Schock: Frau A. erhält ein behördliches Schreiben.
In diesem steht, dass ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihren Mitarbeiter
eingeleitet wurde. Ihm wird vorgeworfen, Gefahrengut nicht ordnungsgemäß
deklariert und nicht richtig gesichert zu haben. Es droht eine Strafe von mehr
als 1.000 Euro.

Frau A. kann sich nicht vorstellen, dass die Vorwürfe stimmen. Ihr Mitarbeiter
ist sehr gut ausgebildet und war bisher immer verlässlich.

Die Unternehmerin wendet sich an die D.A.S. eigenen Juristen. Diese beauftragen
einen ihrer spezialisierten Partneranwälte. Diesem gelingt es, die Vorwürfe zu
widerlegen. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt. Die Kosten für den
Anwalt und das Verfahren werden von der D.A.S. bezahlt.


RECHTS FAQ: PRÜFPICKERL VON AUTOSCHEIBE GEKRATZT! WAS NUN?

Alexandra H. hat für ihr Auto keinen Garagenplatz und parkt daher auf der
Straße. Als sie eines Morgens zu ihrem Wagen kommt, entdeckt sie, dass ein
großer Teil der §57-Plakette von ihrer Frontscheibe gekratzt wurde.

Das ist wirklich ärgerlich! Denn erst vor kurzem hat sie die gesetzlich
vorgeschriebene Überprüfung in einer Vertragswerkstätte durchführen lassen.

Da sie nicht weiß, was das nun für rechtliche Auswirkungen haben kann, ruft sie
bei der D.A.S. Rechtsberatung unter 0800 386 300 an.


D.A.S. RECHTSBERATUNG FÜR ALLE RECHTSFRAGEN

Die Juristin der D.A.S. Rechtsberatung erklärt Frau H. die rechtliche Sachlage
ganz genau. Laut der Rechtsexpertin sollte Frau H. nun rasch reagieren und muss
sich von einer befugten Werkstätte eine Ersatzplakette ausfertigen lassen. Die
Plakette bekommt sie gegen Vorlage des letzten Originalgutachtens sowie des
originalen Zulassungsscheins. Die Juristin rät Frau H. auch noch dazu, das
Prüfgutachten von nun an als Kopie immer in ihrem Fahrzeug mitzuführen.


UNTER 0800 386 300 BEKOMMEN KUNDEN RASCH HILFE

Frau H. ist sehr froh, dass ihr so rasch alle Fragen beantwortet wurden. Noch am
selben Tag fährt sie in eine Werkstätte und lässt sich eine neue Prüfplakette
ausstellen.
Kunden der D.A.S. sind mit ihren Problemen, Fragen und Sorgen nie alleine. Schon
bevor Rechtsprobleme überhaupt entstehen, steht ihnen die D.A.S. Rechtsberatung
telefonisch unter 0800 386 300 zur Verfügung. Erfahrene Juristen beraten in
rechtlichen Angelegenheiten. So können Konflikte oftmals gelöst werden, bevor
sie überhaupt entstehen.Weitere Vorteile für D.A.S. Kunden finden sich unter
www.das.at/Rechtsschutz/Vorteile


DIE KFZ-VERSICHERUNG WILL NICHT ZAHLEN! WAS NUN?

Sonja W. ist sehr viel mit ihrem Auto unterwegs. Um im Falle eines Schadens
möglichst gut abgesichert zu sein, hat sie sich für eine Vollkaskoversicherung
ohne Selbstbehalt entschieden.
Eines Tages ist sie mit ihrem Auto in einen Unfall verwickelt. Zum Glück gibt es
keine Verletzten, aber ihr KFZ hat einen Totalschaden. Frau W. geht davon aus,
dass ihre Autoversicherung den vollen Schaden übernehmen wird. Umso überraschter
ist sie, als sich der Versicherungsreferent bei ihr meldet und ihr mitteilt,
dass sie einen Selbstbehalt zu bezahlen hat.

D.A.S. Direkthilfe® als außergerichtliche Lösung

Sonja W. ist sehr verärgert und wendet sich an die D.A.S. Rechtsschutz AG. Die
erfahrenen Juristen machen sich sofort an die Arbeit. Im Zuge der
außergerichtlichen D.A.S. Direkthilfe® setzen sie ein Schreiben an die
Autoversicherung auf. Darin fordern sie, dass der Schaden in voller Höhe bezahlt
wird. Sollte sich die Versicherung weiterhin weigern, würde die D.A.S. einen
ihrer Partneranwälte mit dem Fall beauftragen. Das Schreiben wirkt und die
Autoversicherung bezahlt Frau W. die volle Summe.


D.A.S. RECHTSSCHUTZ AG SORGT DAFÜR, DASS IHRE KUNDEN ZU IHREM RECHT KOMMEN

Die D.A.S. ist nur den Interessen ihrer Kunden verpflichtet. Sie sorgt dafür,
dass ihre Kunden zu ihrem Recht kommen und geht dafür auch gegen andere
Versicherungen sowie scheinbar übermächtige Institutionen vor. In diesem Fall
war es wirklich gut, dass Frau W. mit der VerkehrsWelt der D.A.S. durch ihren
Fahrzeug-Rechtsschutz inklusive Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz umfassend
geschützt war. So konnte sie bei der Auseinandersetzung mit ihrer Versicherung
auf die Hilfe der D.A.S. Juristen zählen.

Zusätzlich hat sie von der D.A.S. Direkthilfe® profitiert und sich dadurch den
Gang zum Anwalt oder vor Gericht erspart.


IM RECHTS - LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „E“ WIE EIN ELEKTROAUTO, DAS NICHT
RICHTIG FUNKTIONIERT

Salim O. kauft sich ein gebrauchtes Elektroauto. Den dazu passenden Akku mietet
er von einer spezialisierten Firma und lässt ihn sich durch einen Mechaniker
einbauen. Seine erste Ausfahrt ist für eine Strecke von ca. 110 km geplant. Laut
Beschreibung des Akkus sollte dieser für eine Entfernung von 180 km reichen. Bis
an sein Ziel kommt Herr O. aber leider nicht, denn bereits nach 90 km ist der
Akku leer.


D.A.S. BEZAHLT VERFAHRENSKOSTEN

Herr O. wendet sich an das D.A.S. RechtsService. Die erfahrenen Juristen
beauftragen einen D.A.S. Partneranwalt damit, eine Klage auf Preisminderung
einzubringen. Leider kann nicht nachgewiesen werden, dass die Reichweite des
Akkus beim Verkaufsgespräch Thema war. Laut dem beauftragten Sachverständigen
hat der Akku eine seinem Alter entsprechende Reichweite erzielt. Die in der
Beschreibung angeführte Entfernung von 180 km wird vom Gericht als unrealistisch
erachtet.

Auch in zweiter Instanz wird der Klage des D.A.S. Kunden nicht stattgegeben.
Wäre Herr O. nicht mit dem D.A.S. Rechtsschutz abgesichert, müsste er die
Verfahrenskosten von 20.400 Euro selber bezahlen – so übernimmt das die D.A.S.
für ihn.


KOSTEN FÜR GERICHTSPROZESSE KÖNNEN SCHNELL EXTREM TEUER WERDEN

Dass ein Gerichtsverfahren sehr schnell sehr teuer werden kann, das zeigt auch
der D.A.S. Prozesskostenrechner.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
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Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#22 Mediation
Veröffentlicht am: 26.03.2021
In dieser Folge gehen wir auf die Mediation ein - Mediation, was ist das
eigentlich und was ist in der Mediation anders als in Gerichtsverfahren?

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!


HEUTE: MEDIATION

Dabei gehen wir unter anderem auf diese Schwerpunkte ein:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Mediation, was ist das eigentlich?

Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema: Was ist in der Mediation
anders als in Gerichtsverfahren?

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „S“ wie Scheidungsmediation


DAS THEMA DER WOCHE: MEDIATION

Das Ziel einer Mediation ist eine faire und tragfähige Lösung in einem
bestehenden Konflikt, die ausgebildete Mediatoren als neutrale Vermittler mit
den Streitparteien zu erzielen versuchen. Dabei hat die Mediation viele
Einsatzmöglichkeiten, in den unterschiedlichsten Lebensbereichen. Egal, ob
Wirtschaft, Öffentlicher Bereich, Schule und Bildung oder Gesundheit und
Soziales.

Insbesondere in jenen Bereichen, in denen man darauf angewiesen ist, sich auch
weiterhin in die Augen schauen zu können - beispielsweise bei Beziehungen
innerhalb der Familie oder Nachbarschaft - bringt eine Vermittlung durch
Mediatoren große Vorteile. Wurde hingegen im Namen der Republik ein Urteil
gefällt, ist die spätere „vorurteilsfreie“ Kommunikation ungleich schwieriger.


WIE LAUTET NUN DIE ALLGEMEINE DEFINITION:

Mediation ist eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der
ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten
Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel
fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu
ermöglichen (§ 1 Abs. 1 Zivilrechts-Mediations- Gesetz – ZivMediatG).

Mediation „in Zivilrechtssachen“ (Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung
von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte
zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).

Grundvoraussetzung für eine Mediation ist daher die Freiwilligkeit der Parteien,
sich auf ein derartiges Verfahren einzulassen. Ein Gerichtsverfahren kann einer
Partei aufgezwungen werden, nicht jedoch eine Mediation.

Da die Mediation ein freiwilliger Prozess ist, kann sie jederzeit, sowohl von
den Medianden als auch von den Mediatoren, ohne Begründung verlassen oder
beendet werden.

Welche Arten von Mediation haben sich neben der klassischen Familien und
Wirtschaftsmediation entwickelt?

 * Beispielhaft sind folgende besondere Formen von Mediation anzuführen:
 * Lehrlingsmediation (beschäftigt sich mit der Auflösung von
   Ausbildungsverträgen für Lehrlinge)
 * Elder Mediation (beschäftigt sich mit Konflikten von denen ältere Personen
   betroffen sind)
 * Mediation im öffentlichen Bereich (beschäftigt sich mit Konflikten im
   Verwaltungsbereich [z. B. Flughafenmediation])
 * Mehrparteienmediation (dies sind solche Konflikte, wo mehr als zwei
   Konfliktparteien vorhanden sind und die daher auch spezielle logistische
   Herausforderungen mit sich bringen [z. B. Umweltmediation])
   Mischmediation (hierbei handelt es sich um Mediationen, die aus mehreren
   Mediationsfeldern kommen)
 * Kurzmediation (hierbei handelt es sich um Mediationen bei begrenzten
   Konflikten oder bei begrenzter Finanzierungsmöglichkeit, dies gilt allerdings
   als umstritten)

Dr. Hannes K. Müller, Partneranwalt der D.A.S. und selbst Mediator erklärt in
der Ausgabe der D.A.S. Rechtsbibliothek, wer ein Mediator ist:

In die Liste des Justizministeriums eingetragene Mediatoren haben eine
entsprechende Ausbildung und sind mit den rechtlichen und psychosozialen
Grundlagen von Konflikten vertraut. Diese Mediatoren werden auch „eingetragene
Mediatoren“ genannt, da sie eben in die Liste des Justizministeriums eingetragen
sind. Die Besonderheit hierbei ist, dass die eingetragenen Mediatoren schon
aufgrund der Bestimmungen des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes automatisch einer
sehr strengen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen und auch – zur
Durchführung des Mediationsverfahrens ohne zeitlichen Druck – eine
Fristenhemmung eintritt! Die Verschwiegenheitsverpflichtung bedeutet, dass die
Mediatoren über die ihnen in der Mediation anvertrauten Sachverhalte absolutes
Stillschweigen einhalten müssen. Von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung
können die Mediatoren auch nicht entbunden werden (§ 320 Zif. 4 ZPO).

Es gibt zahlreiche Verbände, die ebenfalls Listen ihrer Mitglieder mit genauen
Angaben (zur verfeinerten Suche) führen (AVM Anwaltliche Vereinigung für
Mediation, Verein Co-Mediation, Verband Steirischer Rechtsanwalts-Mediatoren,
ÖBM, etc.). Weiters gibt es zwischenzeitig auch Suchmaschinen, die aufgrund
einer Schilderung eines Konfliktes geeignete Mediatoren vorschlagen
beispielsweise Mediation Austria, Mediation.at, ÖBM.


WARUM? HABEN GERICHTSVERFAHREN NACHTEILE UND RISIKEN?

Wir haben ein intaktes Rechtssystem. Dabei führen gerichtsanhängige Rechtsfälle
zu Gerichtsbeschlüssen oder Urteilen. Bis zur Rechtskraft oder bis zur
Rechtssicherheit ist aber vielleicht noch ein Weg durch mehrere Instanzen
notwendig. Von Termin zu Termin (ob Gericht oder Anwalt) vergeht Zeit, mitunter
Wochen oder Monate. Das bedeutet: Der Kläger hat (nur schwer kalkulierbare)
Aufwendungen von Zeit und Energie zu erwarten.

Einer Klage muss nicht Recht gegeben werden. Der Kläger hat also das Risiko, den
Rechtsstreit zu verlieren – das ist sein Prozessrisiko.

Der Rechtsstreit wird eventuell lange dauern, umfangreich und teuer. Wird das
Streitverfahren nicht gewonnen, sondern verloren, muss der Kläger die
Verfahrenskosten tragen. Das wirft Fragen auf wie z.B. ob die Kosten
beispielsweise durch Versicherungen zur Gänze gedeckt sind? Falls nicht, hat der
Kläger auch noch ein erhebliches Prozesskostenrisiko.

Auch ein rechtsgültiges Urteil schafft nicht unbedingt Rechtsfrieden. Wenn´s
schief geht, dann ordentlich: Eventuell gibt es neue Klagen, neue Verfahren,
diesmal von der anderen Seite. Gerichtsurteile bringen nur selten, vielleicht
sollte man sagen nie, Befriedung zwischen den Streitpartnern, die möglicherweise
in einer langfristigen Beziehung zueinanderstehen. Das ist z.B. bei
Streitigkeiten zwischen Nachbarn der Fall.


MEDIATION ALS GUTE UND LÖSUNGSORIENTIERTE ALTERNATIVE ZUM GERICHTSWEG

Ausgebildete Konfliktregler – Mediatoren – begleiten die Streitpartner bei einer
gemeinsamen Suche nach solchen Lösungen, zu denen sie überzeugt zustimmen
können. Die Mediatoren sorgen für einen konstruktiven Gesprächsverlauf, für
straffes, zielorientiertes Verhandeln und für Ergebnissicherung. Und, sie sind,
das ist ihr gesetzlicher Auftrag, zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Grenzen der Mediation sind erreicht, wenn sehr unterschiedliche – oft sogar
gegensätzliche – Charaktere an der Mediation teilnehmen und dadurch ein
Ungleichgewicht entsteht. Ein weiterer Grund besteht, wenn Machtverhältnisse
auch in der Mediation nicht ausgeglichen werden können.

Welche Voraussetzungen sollten gegeben sein:

Die Medianden müssen dazu bereit sein,

 * die Auseinandersetzungen der Vergangenheit zu beenden.
 * freiwillig und eigenverantwortlich in der Mediation mitzuarbeiten.
 * fair und offen miteinander umzugehen.
 * ergebnisoffen und zukunftsorientiert zu verhandeln.
 * alle Informationen offenzulegen bzw. die Informationen einzuholen, die
   notwendig sind, um den Konflikt zu lösen (z. B. durch rechtliche,
   wirtschaftliche oder psychologische Beratung).


EIN BEISPIEL AUS DER PRAXIS:

Laute Nachbarn stören Nachtruhe! Was nun?

Jan T. und seine Frau wohnen mit ihren beiden Kindern in einem Reihenhaus. In
den Sommermonaten veranstalten ihre Nachbarn immer wieder Grillfeste, die bis
spät in die Nacht dauern und sehr laut sind. Als die Feiern plötzlich vermehrt
auch unter der Woche veranstaltet werden, wird die Sache zu einem wirklichen
Problem. Denn weder die Kinder noch die Eltern der Familie T. können ruhig
schlafen. Jan T. sucht deshalb das Gespräch mit seinen Nachbarn, diese zeigen
sich aber nicht kooperativ.

Rasche Lösung bei Streitigkeiten mit den Nachbarn

Die Familie T. schaltet daraufhin die D.A.S. Juristen ein, die ihnen eine
Mediation empfehlen. Durch diese außergerichtliche Streitschlichtung soll eine
Lösung gefunden werden, die sowohl für Familie T. als auch ihre Nachbarn
akzeptabel ist. Begleitet wird die Lösungsfindung durch einen professionellen
Mediator.

Das Ehepaar T. und die Nachbarn stimmen der Mediation zu. Und siehe da: Bereits
nach kurzer Zeit können sich die beiden Familien einigen. Ab jetzt achten die
Nachbarn darauf, dass Feiern unter der Woche nicht länger als 22 Uhr dauern und
Familie T. drückt am Wochenende ein Auge zu, falls es einmal etwas lauter werden
sollte.


MEDIATION FÜR D.A.S. KUNDEN

Der D.A.S. Privat-Rechtsschutz Premium enthält neben dem D.A.S.
Start-Rechtsschutz Privat auch die ArbeitsWelt, WohnWelt, FamilienWelt und
optional die VerkehrsWelt. Herr T. und seine Familie sind damit umfassend
geschützt. Die WohnWelt bietet Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
und zusätzlich eine spezielle Absicherung für Bauherren.

Als D.A.S. Kunden konnten Herr und Frau T. außerdem die Mediation mit ihren
Nachbarn in Anspruch nehmen. Die D.A.S. übernahm die Kosten dafür.


RECHTS FAQ: UNSERE HEUTIGE FRAGE: WAS IST IN DER MEDIATION ANDERS ALS IM
GERICHTSVERFAHREN?

Die Streitlösungen werden von den Streitpartnern gemeinsam entwickelt und daher
gewollt. Deshalb schaffen diese Lösungen Frieden und Sicherheit. Und besonders
wichtig: sie haben Handschlagqualität. Denn nachdem der Streit gemeinsam
beigelegt und die Probleme ausgeräumt wurden, können sich die Streitpartner
wieder in die Augen schauen. Sie haben eine Krise gemeinsam mit gutem Ausgang
bewältigt!


IM RECHTS - LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „S“ WIE SCHEIDUNGSMEDIATION

Dazu gleich ein Beispiel aus der Praxis:

Herbert F. und seine Frau sind seit über 20 Jahren verheiratet und haben zwei
Kinder. Da sie sich in den letzten Jahren immer weiter auseinandergelebt haben
und nur noch streiten, wollen sie sich scheiden lassen. Zumindest darüber sind
sie sich einig. Denn bei allen weiteren Themen, die im Rahmen der Scheidung zu
klären wären, können sie keinen Konsens finden. Der Scheidungskonflikt rund um
die Betreuungszeit der gemeinsamen Kinder und den Unterhalt droht zu eskalieren.

Mediation als außergerichtliche Lösung

Da Herbert F. und seine Frau Kunden bei der D.A.S. sind, können sie sich mit
ihrem Problem und ihren Fragen an erfahrene Juristen wenden. Der Mitarbeiter des
D.A.S. RechtsService rät ihnen zu einer Scheidungsmediation. Gemeinsam mit einem
Profi sollen dort alle Streitpunkte außergerichtlich geklärt werden.
Herr und Frau F. willigen ein. Mit Hilfe des Mediators ist es bereits bei der
zweiten Mediationssitzung möglich, eine für beide passende Lösung zu finden.
Sowohl Unterhaltsforderungen als auch Obsorge und Wohnungssituation werden im
Sinne der Kinder friedlich geklärt.

Die Kosten für die Scheidungsmediation übernimmt die D.A.S.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
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Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#21 Mobbing Bossing Stalking
Veröffentlicht am: 12.03.2021
In dieser Folge kommen wir auf die unschönen Themen Mobbing, Bossing und
Stalking zu sprechen und klären die rechtlichen Aspekte.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

In dieser Folge kommen wir auf die unschönen Themen Mobbing und Stalking zu
sprechen.

Folgendes gibt’s in dieser Folge zu hören:

 * Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Mobbing, was ist das?
 * Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema: Wie ist das Thema Mobbing
   im Dienstrecht geregelt?
 * Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „S“ wie Stalking


DAS THEMA DER WOCHE: MOBBING, WAS IST DAS?

Christoph Pongratz, Leiter Marketing und Kommunikation der D.A.S. Rechtsschutz
AG:

Hänseleien unter Schülern gab es schon immer. Nur hat sich der Schulalltag durch
die ständig präsenten elektronischen Medien doch sehr verändert. Wusste man
früher genau, wem man am besten aus dem Weg geht, um nicht drangsaliert zu
werden, so weiß der Schüler heute oft gar nicht, von wem so manche Gehässigkeit
ausgeht. Wir informieren sie in dieser Podcast Folge was man unter Mobbing und
Stalking versteht und wie man sie dagegen wehren kann. So, los geht’s.


WAS IST EIGENTLICH MOBBING?

Unter Mobbing im Allgemeinen versteht man, dass eine Person von einer anderen,
oder auch einer Gruppe von Personen, ständig oder wiederholt schikaniert,
gequält und seelisch verletzt wird. Bei Mobbing muss es sich um keine
Unwahrheiten handeln. Wird jemand beispielsweise wegen seiner Brille gemobbt,
ist das Tragen der Brille ja eine Tatsache. Opfer von Mobbing werden beschimpft,
beleidigt, bloßgestellt oder sogar belästigt sowie bedroht. Noch ärger wird es
bei physischen Attacken wie etwa stoßen, schlagen, treten oder bespucken.
Mobbing-Maßnahmen sind jedoch auch das Entziehen oder Beschädigen von Sachen der
betroffenen Person sowie das bewusste Ignorieren oder Ausschließen.

Was ist unter dem Begriff „Cyber-Mobbing“ zu verstehen? Ab wann ist ein
Verhalten strafrechtlich relevant?

Seit dem 1. Jänner 2016 ist Cyber-Mobbing als eigener Straftatbestand
aufgenommen und wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft (§ 107c
StGB).
Beim Cyber-Mobbing wird eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg über ein
Telekommunikationsmittel oder unter Verwendung eines Computersystems gemobbt.
Also über das Handy, den Laptop, unter der Verwendung von E-Mails, SMS,
bekannten Social Media-Plattformen wie Facebook, Instagram oder auch
WhatsApp-Gruppen. Relevant sind dabei länger andauernde und/oder sich
wiederholende „Angriffe“. Einmalige Aktionen werden von diesem Straftatbestand
nicht erfasst.

Diese Handlungen führen dazu, dass Betroffene in ihrer Lebensführung unzumutbar
beeinträchtigt werden. Sagen wir ein Schüler traut sich nicht mehr in die
Schule, eine junge Frau wagt nicht mehr ans Telefon zu gehen oder eine Familie
öffnet keine E-Mails mehr.

Bestraft werden einerseits die Ehrverletzung und andererseits das
„Veröffentlichen“ von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen
Lebensbereiches ohne Zustimmung der betroffenen Person. Unter Ehrverletzungen
sind Beleidigungen und Kränkungen in den verschiedensten Formen zu verstehen.
Sensible Bereiche des Privat- und Familienlebens, die Sexualität, Krankheiten
und auch religiöse Ansichten fallen in den sogenannten höchstpersönlichen
Lebensbereich.

Der Straftatbestand Cyber-Mobbing ist dann erfüllt, wenn diese genannten
Mobbinghandlungen von einer größeren Anzahl von Personen, also aktuell von mehr
als 10 Personen, wahrgenommen werden können.

Zur Verdeutlichung, drei konkrete Beispiele:

Eine Klasse verspottet einen Mitschüler auf einer WhatsApp-Gruppe, weil dieser
bei einem Wettlauf gestolpert und gestürzt ist. Er wird auch noch als „unfähiger
Versager“ beschimpft. Ein Mädchen aus der Abschlussklasse wird nach einer
durchzechten Party-Nacht gefilmt und das peinliche Video auf Instagram gestellt.
Der Ex-Freund schreibt über die sexuellen Vorlieben seiner Verflossenen aus der
Parallelklasse auf Facebook.

Was können Betroffene und ihre Eltern tun?

Bei Beleidigungen im Internet kennt man den oder die Übeltäter oft nicht. Es
werden sogenannte „Nicknames“ verwendet und die Person, die sich dahinter
verbirgt ist privat nur schwer oder gar nicht auszuforschen. Unter Schülern sind
WhatsApp-Gruppen sehr beliebt. Hier hat man zumindest die Telefonnummern der
Beteiligten.
Zu beachten ist aber, dass die Handybetreiberfirmen keine Auskünfte zu
Kontaktdaten ihrer Kunden an Privatpersonen weitergeben dürfen. Die meisten
Social Media-Betreiber bieten die Möglichkeit, „unpassende“ Beiträge zu melden.
Diese werden dann gesperrt oder gelöscht. Auskünfte über den Urheber erhält man
jedoch nicht. An diesem Punkt angelangt, bleibt dem Mobbingopfer nur mehr der
Weg zur Polizei, um Anzeige gegen vorerst unbekannt zu erstatten.

Das ist eine kleine Checkliste für Betroffene:

 * Reden Sie mit Ihrem Kind, stärken Sie dessen Selbstvertrauen. Machen Sie dem
   Kind keine Vorhaltungen etwas falsch gemacht zu haben
 * Geben Sie Ratschläge. Das Kind sollte nach Möglichkeit die Sache selbst
   bereinigen. Aus psychologischen Gründen sollten nicht die Eltern alles
   übernehmen, da sonst das Mobbingopfer für die Täter noch schwächer erscheint.
 * Informieren Sie die Schule. In erster Linie den Klassenvorstand, bei dessen
   Untätigkeit die Direktion. Gibt es einen Vertrauenslehrer oder eine
   Schülerberatung?
 * Von der Schule sollten regelmäßig Informations- und Aufklärungsgespräche mit
   den Schülern geführt werden. Im Anlassfall müssen diese wiederholt werden.
 * Wichtig ist es, Beweise zu sammeln und zu sichern. Dazu empfiehlt sich das
   Führen eines Mobbing-Tagebuches.
 * Erstatten Sie gegebenenfalls eine Anzeige bei der Polizei.

Auch im Falle von Mobbinghandlungen in der Schule können auch diese Strafnormen
zur Anwendung kommen:

 * Beharrliche Verfolgung (Stalking)
 * Beleidigung
 * Üble Nachrede
 * Gefährliche Drohung
 * Körperverletzung
 * Sachentziehung
 * Sachbeschädigung
 * Sexuelle Belästigung
 * Nötigung
 * Verleumdung
 * Kreditschädigung

Zusätzlich entstehen zivilrechtliche Schadenersatz- und/oder
Unterlassungsansprüche, gegebenenfalls auch aus der Verletzung des Rechts am
eigenen Bild.

Diverse Beratungsstellen stehen für betroffene Kinder und deren Eltern zur
Verfügung. Hilfreiche Tipps und Ansprechpartner finden Sie beispielsweise unter
Schulpsychologie.at und Saferinternet.at . Die Links finden Sie in den
Shownotes!

Aber klarerweise ist Mobbing nicht nur in der Schule ein Problem.

Rechtsanwalt Dr. Christian Függer schreibt für die D.A.S. Rechtsbiblitothek über
Mobbing am Arbeitsplatz:

Mobbing am Arbeitsplatz ist ein omnipräsentes Thema. Es führt zur
Beeinträchtigung des Arbeitsklimas und damit einhergehend zu einer verringerten
Arbeitsleistung im Büro, wobei die Ursachen hierfür meist im Neid und der
Abneigung von Mitstreitern, im innerbetrieblichen Konkurrenzkampf, aber auch im
Missbrauch von Macht liegen. Doch was ist eigentlich Mobbing und wie setzt man
sich dagegen zur Wehr?!

Mobbing (englisch: „to mob“) bedeutet sinngemäß „Angriff“, „Belagerung“ oder
„Anpöbeln“. Aus juristischer Sicht betrachtet, fehlt es allerdings an einer
klaren und präzisen allgemeinen Definition des Terminus „Mobbing“.

Mobbing ist heutzutage nahezu in allen Lebensbereichen zu finden. Es ist zu
finden in der Schule (sog. „Bullying“), dem Internet (sog. „Cybermobbing“), aber
auch im Rahmen von Freizeitaktivitäten, wie in Sportvereinen. Ein großer
Themenkomplex des Mobbings betrifft natürlich den beruflichen Bereich.

Bei Mobbing am Arbeitsplatz handelt es sich um eine konfliktbelastete
Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und
Untergebenen (sog. „Bossing“ oder „Staffing“). Die betroffene Person wird
hierbei von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer
Zeit mit dem Ziel oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt
oder indirekt angegriffen. Vom Opfer wird die Handlung als Diskriminierung und
oftmals als Trauma erlebt, mit welchen schwerwiegende, physischen oder
psychische Folgen – bis hin zum Burn-Out – verbunden sind und schlimmstenfalls
in der vollkommenen Arbeitsunfähigkeit des Mobbingopfers enden.

Als Mobbinghandlungen kommen insbesondere kontinuierliche Verbreitung von
Gerüchten (Rufschädigung), Androhung von Gewalt, Zurückhaltung von
Informationen, ständige unbegründete Kritik an der verrichteten Arbeit, soziale
Isolierung oder die Zuweisung sinnloser Tätigkeiten und Aufgaben in Betracht.
Eine abschließende Aufzählung ist aufgrund der Vielfalt von Verhaltensweisen und
mangels klarer juristischer Definition selbstverständlich nicht möglich.

Es liegt auf der Hand, dass Mobbing ein gesellschaftlich verpöntes Übel
darstellt. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob Mobbing am
Arbeitsplatz geduldet werden muss oder sich das Mobbingopfer rechtlich wehren
kann.


RECHTS FAQ: WIE IST DAS THEMA MOBBING IM DIENSTRECHT GEREGELT?

Lediglich im Beamtendienstrecht ist in § 43 a BDP 1979 (Mobbingverbot) ein Gebot
des achtungsvollen Umganges bzw. ein Mobbingverbot verankert.
Demnach haben Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern und als Mitarbeiter
ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten
Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang
mit ihren Vorgesetzten, Kollegen sowie Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das
Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde
verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Die zuständige Disziplinarbehörde ist im Falle des Verstoßes gegen das
Mobbingverbot verpflichtet, entsprechende Konsequenzen auszusprechen, wobei
diese von einer Belehrung und Ermahnung bis hin zur Beendigung des
Dienstverhältnisses eines Beamten reichen können.

Diese Bestimmung findet ebenfalls auf Vertragsbedienstete Anwendung.


DAS MOBBING IN DER PRIVATWIRTSCHAFT

Für andere Dienstverhältnisse – außerhalb des Beamten-Dienstrechtsgesetzes –
findet sich jedoch keine explizite Schutznorm eines allgemeinen Mobbingverbotes.
Zwar können einzelne Mobbinghandlungen selbstverständlich gegen straf- oder
gleichbehandlungsrechtliche Normen verstoßen – z.B.: die Tatbestände der
beharrlichen Verfolgung, der üblen Nachrede, der Beleidigung, der Belästigung
oder der Diskriminierung – doch muss hier stets im Einzelfall geprüft werden, ob
die entsprechenden Delikte bzw. Tatbestände tatsächlich verwirklicht wurden.

Mobbing ist jedoch selbstverständlich – auch ohne ausdrückliches Verbot – in den
restlichen Arbeitsverhältnissen verboten. Nach der Rechtsprechung des OGH ist
Mobbing in jedem Arbeitsverhältnis verboten und als Dienstpflichtverletzung zu
werten. Es stellt deshalb einen potenziellen Entlassungsgrund dar.

In diesem Zusammenhang spielt ebenfalls die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
eine große Rolle. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nicht
nur, das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst zu schützen,
sondern auch notwendige Maßnahmen gegen das Betriebsklima gröblich
beeinträchtigende Mitarbeiter zu ergreifen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
deren Verhalten so weit geht, dass die Arbeitsbedingungen für andere
Arbeitnehmer nahezu unzumutbar werden.

Hat der Arbeitgeber daher Kenntnis von Mobbinghandlungen gegen einen seiner
Arbeitnehmer erlangt, muss er unverzüglich dagegen Abhilfe schaffen. Die konkret
zu setzende Maßnahme bleibt jedoch dem Arbeitgeber überlassen, sodass dem
Arbeitnehmer bzw. Mobbingopfer insbesondere kein Wahlrecht zusteht, wie sein
Arbeitgeber gegen das Betriebsklima störende Mitarbeiter vorzugehen hat. Der
Maßnahmenkatalog ist in diesem Zusammenhang weit gestreut, wobei insbesondere
Abmahnungen, Gespräche zwischen den Streitteilen, Supervision, Mediation, aber
auch Versetzungen oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses (des Störers) als
Maßnahmen in Frage kommen.

Zwar hat der gemobbte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Durchsetzung einer
bestimmten Maßnahme des Arbeitgebers, doch kann er verlangen, dass der
Arbeitgeber aktiv wird und die notwendigen Mittel ergreift, um den Arbeitnehmer
vor weiteren Mobbinghandlungen zu schützen.

Selbstverständlich handelt es sich beim Mobbing durch den Arbeitgeber ebenfalls
um eine Fürsorgepflichtverletzung. Statistiken besagen, dass ca. 40 % aller
Mobbingfälle durch Vorgesetzte ausgehen.
Verletzt der Arbeitgeber seine gesetzliche Fürsorgepflicht, so kann der
Arbeitnehmer ein Tätigwerden des Arbeitgebers gerichtlich erzwingen.

Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht darüber hinaus schuldhaft und
entsteht dem Arbeitnehmer hierdurch ein Schaden, macht sich der Arbeitgeber
gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig. Hierbei hat der Arbeitnehmer
jedoch das Vorliegen eines Schadens und dessen Verursachung zu beweisen.

Da nicht jede Handlung gegen einen Arbeitnehmer gleichzeitig eine Verletzung der
Fürsorgepflicht darstellt und somit als Mobbing zu qualifizieren ist, sondern
hierfür über einen Zeitraum eine Kontinuität verlangt wird, empfiehlt es sich
ein Mobbingtagebuch zu führen.


DAS MOBBINGTAGEBUCH- WAS IST DAS?

Dieses hat zum einen eine Erinnerungsfunktion für das Mobbingopfer und dient zum
anderen als Beweis in einem allfälligen Zivilprozess gegen den Arbeitgeber.

Einträge ins Mobbingtagebuch sollten insbesondere beinhalten, welche Person,
wen, in welcher Art und mit welcher Handlung, wann und wo angegriffen hat.
Darüber hinaus ist es dienlich, die anwesenden Personen zu notieren, da diese im
Zivilprozess als Zeugen in Betracht kommen können. Weiters sollte ebenfalls der
aus dem Angriff resultierende psychische und physische Zustand des Betroffenen
dokumentiert werden.

Ein Mobbingtagebuch kann auch als Selbstreflexion dienen, um das erlebte Übel zu
verarbeiten. Auf keinen Fall sollte das Opfer jedoch die Angriffe verschweigen,
sondern bei Führungskräften, Betriebsräten, der Personalabteilung oder
Betriebsärzten Hilfe suchen und das Erlebte schildern.

Fakt ist, dass Mobbing heutzutage ein erstzunehmendes Thema darstellt, da die
Betroffenen über längere Zeit mit negativen Folgen zu rechnen haben und darüber
hinaus nicht nur das Arbeitsklima, sondern auch die Produktivität und der
volkswirtschaftliche Erfolg darunter leiden. Andererseits handelt es sich auch
nicht bei jedem innerbetrieblichen Konflikt um Mobbing, sodass der Grat zwischen
verbotener (Mobbing-)Handlung und erlaubter Kritik oft äußerst schmal ist.


ZUM ABSCHLUSS DES THEMAS MOBBING NOCH EIN BEISPIEL AUS DER PRAXIS:

Sibel, die Tochter von Herrn und Frau D. möchte gerne Automechanikerin werden.
Sie freut sich sehr, als sie eine Lehrstelle in einer Kfz-Werkstatt ergattert.
Umso schlimmer ist es für sie, dass sie ihre männlichen Arbeitskollegen hänseln
und ihr die Arbeit schwer machen. Diese erklären ihr außerdem, dass sie als Frau
keine Chance in der Branche haben wird.


ANTIMOBBING-RECHTSSCHUTZ FÜR FAIRE BEDINGUNGEN AM ARBEITSPLATZ

Die Eltern von Sibel wollen ihre Tochter unterstützen und kontaktieren das
D.A.S. RechtsService. Die Juristen beraten die Familie D. ausführlich und
schlagen ihr vor, die Angelegenheit ohne Anwalt und Gericht mit der D.A.S.
Direkthilfe® zu regeln. Dafür verfassen die erfahrenen Rechtsexperten ein
Schreiben an die Arbeitskollegen und fordern dazu auf, die Ausgrenzungen und das
Mobbing zu unterlassen. Andernfalls würden rechtliche Schritte in die Wege
geleitet werden.

Weil Sibels Kollegen keinen Gerichtsprozess riskieren wollen, nehmen sie das
Schreiben sehr ernst und verhalten sich ihrer Kollegin gegenüber angemessen.
Die Familie D. betreibt ein Schuhgeschäft und ist durch den D.A.S.
Firmen-Rechtsschutz versichert. Der Firmen-Rechtsschutz sichert nicht nur die
Betriebsinhaber, sondern auch deren Familienangehörige im Privat-Rechtsschutz
ab. Sibel befindet sich noch in Berufsausbildung und ist noch keine 27 Jahre
alt, weshalb auch sie vom Rechtsschutz ihrer Eltern profitiert.

In der ArbeitsWelt des D.A.S. Privat-Rechtsschutz ist auch der
Antimobbing-Rechtsschutz inkludiert. Dieser hat Sibel bei den Problemen mit
ihren Kollegen geholfen.


IM RECHTS - LEXIKON SIND WIR DIESE WOCHE BEIM BUCHSTABEN „S“ WIE STALKING

D.A.S. Partneranwalt Mag. Thomas Preisinger sagt zum Thema „Stalking“:
Gerade im Zusammenhang mit Prominenten wird das Thema Stalking regelmäßig von
den Medien aufgegriffen. Tatsache ist, dass Stalking allerdings wirklich jede
Person treffen kann, weshalb im Jahr 2006 ein neuer Straftatbestand dagegen
geschaffen wurde. So werden aufgrund dieser Strafbestimmung jährlich circa 2000
Anzeigen erstattet.


WANN LIEGT STALKING VOR?

In das österreichische Strafgesetzbuch hat Stalking unter dem Fachbegriff
„beharrliche Verfolgung“ Einzug gefunden.
So kann Stalking nach der Rechtsordnung auf vier verschiedene Arten begangen
werden:

1. Der Täter sucht unmittelbaren Kontakt zum Opfer. Er folgt ihm überall hin
oder wartet regelmäßig vor dessen Wohnung oder Arbeitsplatz.

2. Stalking kann auch durch die Verwendung von Telekommunikationsmittel oder
auch über dritte Personen erfolgen, wenn dadurch ein Kontakt zum Opfer
hergestellt wird. Klassischerweise handelt es sich dabei um Telefonanrufe, SMS
und E-Mails. Dabei ist es nicht notwendig, dass das Opfer die Anrufe
entgegennimmt oder etwa die SMS tatsächlich liest. Nach der Rechtsordnung ist
Kontakt schon dann hergestellt, wenn es etwa beim Opfer läutet oder eine SMS nur
empfangen wird. Auch handschriftliche Briefe oder Zettel, die an die
Wohnungstüre oder das Auto des Opfers geheftet werden, gelten als Stalking. Die
Kontaktaufnahme kann auch durch dritte Personen erfolgen, indem der Täter dem
Opfer Nachrichten überbringen lässt.

3. Ebenso die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen für das Opfer – unter
Verwendung von dessen Kontaktdaten – stellt Stalking dar. Dabei bestellt der
Täter zum Beispiel Essenslieferungen, Unterwäsche oder Blumen im Namen des
Opfers.

4. Stalking liegt aber auch dann vor, wenn andere Personen zur Kontaktaufnahme
mit dem Opfer verleitet werden. Darunter versteht man insbesondere die Schaltung
von Inseraten und Kontaktanzeigen unter Angabe der Kontaktdaten des Opfers. Dies
beinhaltet nicht nur Anzeigen, in denen das Opfer angeblich einen Partner sucht,
sondern auch einfache „Einladungen“ zu einer Party an der Adresse des Opfers.


MUSS STALKING AUSWIRKUNGEN AUF DAS OPFER HABEN?

Das Opfer muss durch die Tathandlungen in seiner Lebensführung beeinträchtigt
sein. Das Opfer traut sich dann nicht mehr das Telefon abzuheben, ändert seine
Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder bezieht sogar einen neuen Wohnsitz.


WIE KANN ICH MICH DAGEGEN WEHREN?

Sollten Sie das Gefühl haben, durch eine der oben erwähnten Formen gestalkt zu
werden, empfiehlt es sich, dem Täter klar und deutlich die weitere
Kontaktaufnahme zu untersagen und sämtliche Stalking Versuche zu dokumentieren.
Für den Fall, dass sich das Stalking weiter fortsetzt oder sogar intensiviert,
ist unbedingt eine Strafanzeige bei der nächsten Polizeiinspektion einzubringen.

Stalkingopfer haben zudem Anspruch auf psychosoziale und juristische
Prozessbegleitung, welche bei den Gerichten in Anspruch genommen werden kann.
Ebenso besteht die Möglichkeit, durch eine einstweilige Verfügung dem Täter die
weitere Kontaktaufnahme zu verbieten. Diese Verbote können bei Zuwiderhandeln
des Täters mit Hilfe der Polizei durchgesetzt werden.


WELCHE STRAFEN WERDEN AKTUELL BEI STALKING VERHÄNGT?

Wer wegen des Delikts des Stalkings verurteilt wird, ist mit einer
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720
Tagessätzen zu bestrafen. Hat das Stalking sogar den Selbstmord oder einen
Selbstmordversuch des Opfers zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren zu bestrafen.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser umfangreichen Folge. Abonnieren Sie
den Podcast, damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#20 Studenten und Recht
Veröffentlicht am: 25.02.2021
Wohnen als Student - putzen, feiern, waschen und der gemeinsame Kühlschrank.
Genug Situationen, die zu rechtlichen Diskussionen führen können.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

Diese Inhalte bringt unser Podcast diesmal: Wohnen als Student - putzen, feiern,
waschen und der gemeinsame Kühlschrank als Beispiel für rechtliche Diskussionen.
Weiters auch: wo von soll und kann ein Student leben – Stichwort Stipendien.


IM RECHTS- LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „F“ WIE FERIEN.

Ein Ferialjob, ein Pflichtpraktikum oder so in den Ferien und was bedeutet das
für das Einkommen, für Endgeltfortzahlungen im Krankheitsfall, die
Sozialversicherung?


DAS THEMA DER WOCHE: WOHNEN ALS STUDENT

Die Schulzeit beziehungsweise Ausbildung ist geschafft. Der Weg ins
selbstständige Leben führt viele jungen Menschen aus dem Hotel Mama in die
eigenen vier Wände. Doch Wohnraum ist besonders in den großen Städten teuer.
Deshalb finden sich immer mehr Wohngemeinschaften (WG) zusammen. Wie Sie beim
Zusammenwohnen Stolpersteine vermeiden, hören Sie in den folgenden Minuten.

Mehrere Menschen teilen sich eine Wohnung. Das kann viele Vorteile mit sich
bringen. Wo können zum Beispiel die Kosten oder die Hausarbeiten geteilt werden.
Nicht zu vergessen, die gemeinsamen Abende und Ausflüge.

Aber nicht immer verläuft das WG-Leben nur harmonisch.

Wir haben ein paar Beispiele für Stolpersteine gesammelt. So können Sie sich
Geld, Zeit und Nerven sparen, berichtet der D.A.S. Partneranwalt, Mag.
Schreibel, der in seiner Kanzlei sowohl Betreiber von Studentenheimen, aber auch
Kommilitonen seiner Heimatuniversität vertreten hat.


PUTZTEUFEL UND CHAOSQUEEN ODER -KING

Die Mitbewohnerin lässt gerne ihren benutzten Teller in der Küche stehen,
während es der Zimmernachbar mit dem Putzen ganz genau nimmt. Ein Klassiker, bei
dem Konflikte vorprogrammiert sind. Um diese Alltagsprobleme zu vermeiden werden
im besten Fall schon Vorhinein die Ansprüche an Sauberkeit und Ordnung in der
gemeinsamen Wohnung abgeklärt. Ein Putzplan kann helfen. Dabei sollte festgelegt
werden, wer zu welchem Zeitpunkt welchen Bereich in welcher Weise putzen soll.
Denn wer verbringt seine Freizeit schon gerne mit Streitigkeiten zur Hausarbeit?
Aber damit nicht genug. Kommen wir zu unserem nächsten Konfliktpunkt:


DER PARTYTIGER UND DER STUBENHOCKER

Endlich ausgezogen aus dem Elternhaus. Viele junge Menschen nutzen diese neue
Freiheit um ausgelassen Party zu machen. Solange alle WG-Bewohner und Nachbarn
damit einverstanden sind, ist das auch völlig ok.

Problematisch wird das Partyleben erst, wenn sich dadurch jemand gestört fühlt.
Auch dieser wichtige Punkt des Zusammenlebens sollte vor dem Zusammenziehen
geklärt werden. So können auch Ruhezeiten festgelegt werden. Beispielsweise vor
Prüfungen oder wenn jemand zur Arbeit muss. Es macht sicher Sinn mit jemandem
zusammenzuziehen, der dieselben Interessen teilt. Trotzdem sollte die
Privatsphäre auch von guten Freundinnen und Freunden respektiert werden. Wenn
die Zimmertür zu ist – unbedingt anklopfen. Es gibt auch Tag, an denen man gerne
mal alleine ist. Das muss auch respektiert und akzeptiert werden.

Ein Thema, dass vielen besonders wichtig ist, ist Essen. Auch hier gibt es in
einer WG einiges zu beachten.


KÜHLSCHRANK-KOMMUNISTEN UND EIGENBRÖTLER 

Damit niemand beim Lebensmitteleinkauf benachteiligt wird, sollte vorher
überlegt werden, wie die Ansprüche der betroffenen Personen aussehen. Wenn
Gourmets und Dosengulaschfans aufeinandertreffen, wird es wenig Sinn machen, ein
gemeinsames Budget für den Lebensmitteleinkauf bereit zu stellen. Sinnvoll ist
dagegen ein Haushaltsbudget für Anschaffungen, die man gemeinsam machen muss,
wie zum Beispiel Putzmittel oder Klopapier.


BIS EINER AUSZIEHT….

Auslandssemester, Beziehungen, Streitigkeiten – es gibt zahlreiche Gründe, warum
eine Wohngemeinschaft beendet wird. Auch hier kann es Probleme geben. Das
Mietrecht ist dabei nicht unbedingt leicht zu durchschauen. Wenn zum Beispiel
alle Bewohner als Hauptmieter im Vertrag sind, kann der Vertrag auch nur von
allen Hauptmietern gekündigt werden. Es haften auch alle Hauptmieter solidarisch
für den Mietzins. Das heißt jeder einzelne haftet für den gesamten Mietzins
gegenüber dem Vermieter. Problematisch wird der Auszug eines Einzelnen. Dieser
müsste den Vertrag einvernehmlich mit dem Vermieter auflösen. Oft kann jemand
anderer nur mit Zustimmung des Vermieters als Hauptmieter in den Vertrag
eintreten.

Auch Untermietverhältnisse bergen Gefahren. Schließlich ist man abhängig vom
Hauptmieter und hat gegenüber dem Vermieter keine direkten Rechte. In manchen
Mietverträgen ist Untermiete gar nicht erlaubt.

Am besten wird für diesen Fall schon vor Vertragsabschluss vorgesorgt. Haben Sie
Freunde, die in einer WG leben? Sehen Sie sich deren Mietverträge einmal an.

Wichtig: Fertigen Sie vor dem Bezug der Wohnung ein Übernahmeprotokoll an. Was
war kaputt? Was wurde vereinbart? Und machen Sie auch Fotos vom Originalzustand
der Wohnung. Treffen Sie schon Regelungen für den Fall eines Auszugs bei
Abschluss des Mietvertrags. Dazu gehören zum Beispiel Kündigungsfristen, Regeln
zur Nachmietersuche, Verständigung des Vermieters und vieles mehr.


NO RISK NO FUN?

Lieber abgesichert! Wichtig ist eine Haushaltsversicherung mit eingeschlossener
Privathaftpflichtversicherung. Am besten erkundigen sie sich bei einem
unabhängigen Versicherungsmakler, wer die Versicherung abschließen sollte und
was genau versichert werden soll. Meistens verlangt der Vermieter einer WG eine
Haushaltsversicherung im Hauptmietvertrag. Das Hinterlegen einer Kaution ist
außerdem durchaus üblich.


WASCHMASCHINEN UND KÜHLSCHRÄNKE ALS „SCHEIDUNGSKINDER“

Sie haben zusammen verschiedenste Geräte angeschafft. Jemand möchte ausziehen
oder die WG löst sich auf? Klären Sie im Vorfeld ab, wie Sie solche Fälle
handhaben wollen. Schließlich können so schnell Streitereien entstehen. Im
Idealfall bekommt man vom Nachmieter eine Ablöse für die Geräte und teilt sich
das Geld auf.


VON KATZENWÄSCHE UND BADEZIMMERBELAGERUNG

Oft führen Kleinigkeiten zu großen Konflikten. In WGs sollte die Nutzung des
Badezimmers unbedingt abgesprochen werden. Wer in der Früh lange im Bad braucht,
muss eben früher aufstehen, damit alle genug Zeit für die Morgenhygiene haben.


RECHTS FAQ: WOVON SOLL ICH LEBEN ALS STUDENT UND WO SOLL ICH WOHNEN?

Viele Studenten und Studentinnen finanzieren sich ihr Studium mit Studentenjobs,
geringfügigen oder Teilzeitstellen.

Auch diverse Stipendien tragen dazu bei, dass das Studium leistbar wird.

Studienbeihilfe:

Wer hat in Österreich Anspruch auf Studienbeihilfe?

Grundsätzlich gilt: Anspruchsberechtigt sind österreichische StaatsbürgerInnen
sowie gleichgestellte AusländerInnen und Staatenlose.

Anspruch auf Studienbeihilfe besteht für:

 * Ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten und Universitäten
   der Künste
 * Studierende einer österreichischen Theologischen Lehranstalt
 * Ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen
 * Ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen oder privaten,
   anerkannten Pädagogischen Hochschulen (Quelle: www.stipendium.at)

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen um Studienbeihilfe beziehen zu können?

 * Die oder der Studierende muss sozial förderungswürdig sein. Das heißt, dass
   der Erhalt bzw. die Höhe der Beihilfe von Einkommen, Familienstand und
   Familiengröße abhängt.
 * Wer Studienbeihilfe bezieht, muss spätestens zum Beginn des 3. Semesters
   einen günstigen Studienerfolg vorlegen.
 * Die vorgesehene Studienzeit bis zur Ablegung der Diplomprüfung darf nicht
   mehr als 1 Semester überschritten werden.
 * Die oder der Studierende darf im Inland oder Ausland noch kein ähnliches
   Studium absolviert haben. Ausgenommen sind dabei Master- oder Doktorrat
 * Man darf das Studium nicht mehr als zweimal wechseln und muss im Falle eines
   Studienwechsels den Studienerfolg des Vor-Studiums vorweisen können.

Quelle: www.stipendium.at

Studienbeihilfe in Form eines SelbsterhalterInnen-Stipendiums können jene
bekommen, die vor Studienbeginn mindestens vier Jahre gearbeitet und sich selbst
erhalten haben.


WO SOLL ICH WOHNEN?

Viele junge Menschen kommen zum Studieren in eine andere Stadt. Und mal ehrlich
– wer freut sich nicht auf ein bisschen Selbstständigkeit und Abstand vom Hotel
Mama. Doch Wohnungsmieten sind meistens eine recht teure Angelegenheit. Gerade
während des Studiums mangelt es meistens an finanziellen Mitteln, so Mag.
Schreibel

Die meisten Universitäts- und Fachhochschul-Standorte bieten Studentenheime, für
die man sich anmelden kann. Der Vorteil dieser Wohnheime ist, dass man sofort
neue Leute kennenlernt. In den Zimmerpreisen sind Betriebskosten sowie Internet
normalerweise inkludiert. Die Zimmer sind meistens schon möbliert, also muss
auch für die Einrichtung nichts mehr investiert werden.


RECHTS LEXIKON „F“ WIE FERIEN. WAS MACHE ICH IN DEN FERIEN? EIN PRAKTIKUM?

Viele Studierende nutzen die Ferien nicht nur um zu reisen, sondern auch
professionelle Erfahrung zu sammeln und sich in einem Praktikum zu überlegen wo
es beruflich hingehen soll.

Für Praktika in Firmen gibt es oft keine klaren Regeln. Damit es am Ende nicht
zu Enttäuschungen kommt, gibt es einiges zu beachten. Erkundigen Sie sich daher
besser im Vorhinein über die Details. Die wichtigsten Tipps haben wir hier für
Sie zusammengefasst.

Vor Antritt des Praktikums

Folgende Punkte sollten unbedingt in einem Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart
werden:

 * Genaue Tätigkeit
 * Beginn und Ende der Beschäftigung
 * Arbeitszeit
 * Entlohnung
 * eventuell Kost und Quartier sowie einen etwaigen Abzug für Kost oder Quartier

Auch die Kollektivvertrags-Zugehörigkeit des Betriebes sollte eindeutig
festgelegt sein.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss (Pflicht-)Praktikanten vor Antritt des Dienst-
bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse anmelden und ihm
umgehend eine Abschrift dieser Anmeldung aushändigen.


WÄHREND DES PRAKTIKUMS

Führen Sie regelmäßig genaue Tätigkeitsaufzeichnungen und Aufzeichnungen über
die tatsächliche Arbeitszeit. Bewahren Sie diese gut auf. Wenn nötig, kann damit
die Art und Dauer des Arbeitseinsatzes nachgewiesen werden.
Achtung: Überstunden für Jugendliche unter 18 Jahren sind nicht erlaubt!


NACH DEM PRAKTIKUM

Bloß keine – meist klein gedruckte – Verzichtserklärung unterschreiben!

Wenn das zustehende Entgelt bei einem Dienstverhältnis nicht ausbezahlt wurde
(z.B. Urlaubsersatzleistung, Überstundenentlohnung) sollte der Arbeitgeber
umgehend und schriftlich zur Nachzahlung aufgefordert werden. Vorsicht: Wer zu
lange wartet, kann aufgrund der Verfallsbestimmungen Geld verlieren.


STEUERRECHTLICHES

Wenn Lohnsteuer abgezogen wurde, obwohl keine Lohnsteuerpflicht vorliegt, können
Sie diese innerhalb von fünf Jahren mit der Arbeitnehmerveranlagung vom
Finanzamt zurückverlangen. Lohnsteuerpflichtig ist, wer über das Jahr gerechnet
über 12.000 Euro verdient.


SCHUTZBESTIMMUNGEN FÜR PRAKTIKANTEN

Für Praktikanten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sieht das
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz Beschränkungen der Arbeitszeit und
der erlaubten Tätigkeiten vor. Dieses Gesetz gilt sowohl für Arbeitsverhältnisse
als auch für Ausbildungsverhältnisse. Den Link dazu finden Sie in den Shownotes!

Für Praktikanten, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist die
Arbeitszeit hingegen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz geregelt.


SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHES

Pflichtpraktikanten, die in unbezahlten Ausbildungsverhältnissen stehen, haben
während ihrer Tätigkeit Unfallversicherungsschutz nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. der Schüler- und
Studentenunfallversicherung.

Bezahlte Pflichtpraktika unterliegen – sowohl als Arbeitsverhältnis als auch als
Ausbildungsverhältnis – der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Werden
Pflichtpraktikanten als Arbeitnehmer beschäftigt, müssen sie vom Arbeitgeber –
wie jeder andere Arbeitnehmer – beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur
Sozialversicherung angemeldet werden.

Übersteigen die Bezüge von Praktikanten die Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2015:
405,98 Euro im Monat), sind sie nach dem ASVG vollversichert (d.h.
pflichtversichert in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Verdienen
sie weniger als die Geringfügigkeitsgrenze beträgt, sind sie nur
unfallversichert.


WISSENSWERTES ZU PFLICHTPRAKTIKA

Ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung oder eines Studiums ist in
der Regel ein Arbeitsverhältnis, kann aber auch ein Ausbildungsverhältnis sein.
Das hängt davon ab, ob die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses, wie zum Beispiel
die Eingliederung in den Arbeitsprozess, Weisungsgebundenheit, persönliche
Arbeitspflicht, überwiegend erfüllt sind oder nicht. Pflichtpraktika im Hotel-
und Gastgewerbe sind regelmäßig Arbeitsverhältnisse. Bei einem Arbeitsverhältnis
hat man mehr Rechte, zum Beispiel auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall.

Bei Ausbildungsverhältnissen stehen der Lern- und Ausbildungszweck der Tätigkeit
im Vordergrund. Der Praktikant darf nur zu Arbeiten verpflichtet werden, die
seiner Ausbildung dienen.

Pflichtpraktika von Schülern der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche
Berufe sowie der höheren und mittleren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
in Hotel- und Gaststättenbetrieben sind nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen
möglich.


REINES AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS

Sofern kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis vorliegt,
bedeutet das:

 * kein Lohn oder Gehalt nach dem Kollektivvertrag sondern (wenn vereinbart) ein
   „Taschengeld“
 * keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
 * kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubsanspruch.

Dafür gibt es in der Regel keine Bindung an Arbeitszeiten. Im Mittelpunkt muss
die Vermittlung von Inhalten passend zur schulischen Ausbildung stehen, nicht
eine Arbeitsleistung.


FERIALARBEIT

Ferialarbeitnehmer sind Schüler und Studenten, die in den Ferien primär aus
Gründen des Geldverdienens arbeiten und wie herkömmliche Arbeitnehmer
beschäftigt sind. Ein „Ferienjob“ hat nichts mit einer verpflichtend
vorgeschriebenen Ergänzung der schulischen Ausbildung zu tun.

Ferialarbeitsverhältnisse sind in der Regel Arbeitsverhältnisse, für die die
arbeitsrechtlichen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften gelten,
gibt uns der D.A.S. Partneranwalt noch als Information mit.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

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by D.A.S. Rechtsschutz AG

#19 Rechtsgeschichten, die das Leben schreibt (humorig)
Veröffentlicht am: 11.02.2021
Rechtsvorschriften sind nicht immer eine trockene Angelegenheit. Wir schauen uns
skurrile Gesetze weltweit an. Da kann man sich das Schmunzeln einfach nicht
verkneifen.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

In dieser Folge geht es um skurrile Gesetze weltweit. Das Leben nicht immer ganz
so ernst zu nehmen, ist dabei unsere Anregung für die Hörer des Rechtsschutz
Podcast.

Der Leiter des Bereiches Marketing & Kommunikation, Christoph Pongratz dazu.
„Wer denkt, Rechtsvorschriften sind eine trockene Angelegenheit, hat weit
gefehlt. Zugegeben, sie sind oft strikt und bieten fallweise wenig zu lachen.
Oder doch? Die Gesetze mancher Länder haben zumindest einiges an Potenzial zum
Schmunzeln. In dieser Podcast Folge haben wir ein paar besondere Beispiele
zusammengetragen. Aber hören Sie selbst...“

Im September 2000 hat die Gemeinde Le Lavandou an der Cote d’Azur ihren
Bewohnern kurzerhand das Sterben verboten. Grundlage für diese Verordnung war
die Überfüllung des lokalen Friedhofs – sterben darf nur noch, wer einen bereits
reservierten Platz auf dem Friedhof vorweisen kann. «Es ist ein absurdes Gesetz,
das wegen einer absurden Situation erlassen wurde», so der Bürgermeister der
Gemeinde.  Auf Veranlassung von Umweltschützern wurde es der Gemeinde per
Gerichtsbeschluss verboten, einen neuen Friedhof in Meeresnähe anzulegen. Als
Alternativstandort wurde ein Steinbruch vorgeschlagen. Nachdem bereits 19
Leichen «zwischengelagert» werden mussten, wurde die Verordnung erlassen, die
das Sterben verbot.

In Los Angeles/Kalifornien ist es verboten, an Kröten zu lecken. Dieses Gesetz
wurde erlassen, weil eine in Kalifornien heimische Krötenart ein Sekret
absondert, das eine ähnlich berauschende Wirkung wie Heroin hat. Die Frage, die
wir uns stellen, wie wurde die Wirkung nachgewiesen?

In Mobile/Alabama ist es Frauen verboten, Schuhe mit hohen Absätzen zu tragen.
Dieses Gesetz wurde erlassen, nachdem eine Frau mit ihrem hohen Absatz in einem
Gully hängen geblieben ist und sich dabei verletzt hat. Sie hat drauf hin die
Stadt verklagt. Um weitere Klagen zu verhindern wurde dieses Gesetz veranlagt.

In Montgomery/Alabama ist es verboten, einen Regenschirm auf offener Straße
aufzuspannen. Dieses Gesetz sollte ursprünglich verhindern, dass Pferde sich
erschrecken und scheuen. Wie sinnvoll es heute ist, ist fraglich.

In Indiana ist es verboten, rückwärts in eine Parklücke zu fahren. Dieses Gesetz
ermöglicht es Polizisten, die Nummernschilder aller parkenden Fahrzeuge von der
Straße aus zu kontrollieren. Das lieg daran, dass in Indiana und einigen anderen
Bundesstaaten das Nummernschild nur am Heck verpflichtend ist.

In Florida dürfen Kinder und Jugendliche ohne schriftliche Erlaubnis ihrer
Eltern keine Harry Potter-Bücher aus Schulbibliotheken entleihen. Diese Maßnahme
wurde getroffen, nachdem besorgte christliche Eltern Einwände gegen das Buch
erhoben haben, da im Buch magische Rituale beschrieben werden. Ein Ausschuss
entscheidet nun, ob die Bücher in Zukunft gänzlich aus den Regalen entfernt
werden müssen.

Jeder Londoner Taxifahrer ist per Gesetz dazu verpflichtet, im Heck seines
Fahrzeuges einen Heuballen aufzubewahren. Als dieses Gesetz verabschiedet wurde,
wurden die Londoner Droschken noch von Pferden gezogen. Bis heute wurde es noch
nicht zurückgenommen.

Den Bürgern von York/GB ist es immer noch erlaubt, nach Sonnenuntergang und
innerhalb der Stadtmauern Yorks einen Schotten mit Pfeil und Bogen zu
erschießen. Dieses Gesetz wurde zu Lebzeiten des schottischen Nationalhelden
William Wallace erlassen. Man befürchtete, dass dieser eines Tages die Stadt
einnehmen und plündern könnte.

Die Quellenangaben finden Sie in den Shownotes!


QUELLEN:

http://www.nordkurier.de/reise/kroeten-lecken-verboten-307325605.html
https://www.travelworks.at/blog/lustige-gesetze.html
http://www.webnovis.de/Gesetze_der_USA.html

Auf der ganzen Welt gibt es Gesetze, die vor mehreren 100 Jahren beschlossen
wurden und bis dato noch immer ihre Gültigkeit haben. Viele der Gesetze sind
lustig, manche beschämend und andere wiederum ziemlich grotesk. So sollten Sie
auch aufgepasst in welche Länder der nächste Urlaub geht. Teil 2 zur skurrilen
Welt des Rechts…


KAUGUMMIKAUEN VERBOTEN

Kaugummis sind vor allem bei Kindern sehr beliebt. Kinder in Singapur müssen
jedoch leider darauf verzichten. Hier dürfen Kaugummis nur auf Rezept verkauft
werden. Dabei muss der Apotheker den Namen und die Passnummer des Käufers
prüfen. Bei Zuwiderhandeln des Apothekers, droht diesem eine Haftstrafe von bis
zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe von 5000 Singapur-Dollar. Das sind ca. 2.400
Euro. Der Grund dafür ist ganz einfach: Sauberkeit! Die Regierung möchte nicht,
dass Straßen, Gehsteige oder andere öffentliche Plätze verschmutzt werden. Eine
Info am Rande: Da Kaugummi nicht biologisch abbaubar ist, dauert es mitunter
mehrere Jahre, bis dieser von Straßen und Gehsteigen verschwunden ist.

In Österreich muss mit einem Bußgeld gerechnet werden, wenn ein Kaugummi zum
Beispiel auf der Straße ausgespuckt wird.


SPÜLEN NICHT VERGESSEN

Bleiben wir in Singapur. Mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro muss gerechnet
werden, wenn auf öffentlichen Toiletten das Spülen danach vergessen wird. Es
gibt sogar eine Zivilstreifen der Polizei, die öffentliche Toiletten überprüfen.


SÜSSE VERFOLGUNGSJAGD

Kommen wir zu unseren deutschen Nachbarn. Sollte ein Bienenschwarm seinem
Besitzer entfliehen und der Eigentümer verfolgt diesen nicht unverzüglich oder
gibt die Verfolgung auf, so gilt dieser Schwarm als herrenlos. Wird die
Verfolgung aufgenommen, so darf der Besitzer des Schwarms sogar fremde
Grundstücke betreten. Sollte sich der Bienenschwarm in eine nicht besetze Wabe
einnisten, darf der Besitzer sogar Wohnungen und Häuser öffnen, um die Waben
herauszunehmen. Der entstandene Schaden ist aber vom Besitzer des
Bienenschwarmes zu begleichen. Den Imkern wurden diese Sonderbefugnisse erteilt,
damit diese sich nicht wegen Hausfriedensbruch strafbar machen.


BETRUNKEN SEIN – IN LONDONS PUB’S VERBOTEN!

Ja, ihr habt richtig gehört. In Londoner Pubs ist es verboten, betrunken zu
sein. Dieses Gesetz stammt aus dem 18. Jahrhundert. Aus der Zeit der Gin-Krise.
Der Gin bestand damals nicht aus pflanzlichen Inhaltsstoffen wie heute. Er wurde
zum Beispiel aus Terpentin und Schwefelsäure gepanscht. Viele erkrankten und
erblindeten daraufhin.


PRÜDE AMERIKANER

In Alabama ist es verboten, einen Vibrator zu besitzen oder zu vertreiben.
Früher war man der Meinung, dass der Körper der Frau gereinigt wird, wenn der
Arzt mit Hilfe eines „Vibrators“ die Orgasmen herbeiführt. Die Flüssigkeit im
Körper wurde so natürlich entfernt und die „Hysterie“ der Frau behandelt. Der
Orgasmus wurde nicht mit sexueller Erregung in Verbindung gebracht. Anfang des
20. Jahrhunderts wurde man aber schlauer und fand heraus, dass Vibratoren nur
zur Luststeigerung benutzt werden. Daher wurden diese Gerätschaften kurzerhand
verboten und gelten seither als illegal. Trotzdem hat in den USA fast die Hälfte
aller Frauen einen Vibrator Zuhause.


NAMENSVERGEBUNG IN ÖSTERREICH

Anders als in anderen Ländern können Mama und Papa ihrem Schatz nicht jeden
x-beliebigen Namen geben. In Österreich sind Namen, die wie Automarken, Monate,
Pflanzen oder mythologische Figuren klingen nicht erlaubt. Auch Kosenamen sind
tabu. Namen die für uns zwar komisch klingen, in ausländischen Kulturkreisen
aber gebräuchlich sind, werden erlaubt.


BITTE NICHT AUSZIEHEN

In Übersee ist es Bewohnern der mexikanischen Stadt Villahermosa seit 2005 per
Erlass nicht mehr gestattet, nackt in der eigenen Wohnung herumzulaufen, sofern
jemand anderes zusieht. Sollte der Nachbar einen ausspionieren wollen (was
ebenfalls verboten ist), droht dem Nackedei entweder eine Geldstrafe von bis zu
100 Euro oder 36 Stunden Arrest.


SCHÄFERSTÜNDCHEN IM AUTO

In Idaho, genauer gesagt in Coeur d’Alene ist es verboten, in einem Auto
Geschlechtsverkehr zu haben. Ok, eigentlich nichts Besonderes. Erregung
öffentlichen Ärgernisses etc. Entdeckt die Polizei einen solchen Vorfall, muss
sie sich zuerst bemerkbar machen und dann drei Minuten warten. Erst dann dürfen
sie die Liebenden verhaften.

Es gibt aber nicht nur lustige Gesetze, auch Unfallmeldungen können uns zum
Lachen bringen. So kann die Meldung an die Haftpflichtversicherung auch so
lauten:

„Mercedes fuhr, ich auch. Mercedes bleibt stehen, ich nicht. – Bum – Auto
kaputt, große Wut!“

Das ist nicht die Kurzfassung, sondern die gesamte Schilderung des
Unfallhergangs. Naja eigentlich auch ausreichend, man weiß, was passiert ist und
sogar wie, also was will man als Schadenreferent denn mehr.

Da ist die nächste Schadenmeldung in ihrer Ausführung schon etwas detaillierter:

„Ein Hase sprang plötzlich auf die Straße, rannte gegen mein Fahrzeug, ich
erschrak dadurch, verriss mein Fahrzeug, bremste es und rutschte gegen einen
Straßenpflock. Meiner Ansicht nach ist der Hase an dem Unfall schuld.“

Nun zu einer einzelnen Pferdestärke:

„Ich war auf der Koppel mit meinem Pferd. Gleichzeitig ging Fr. Brigitte B. –
ihr Pferd longierend – zum Reitplatz und schlug ganz unmotiviert gegen mein
Pferd aus.“

Manchmal würden ein paar Worte mehr doch Missverständnisse vermeiden! Wie auch
bei folgender Meldung:

„Das Auto trägt den Namen meiner Gattin.“

Und nun ein Klassiker, von dem man gar nicht glauben kann, dass er nicht
erfunden ist:

„Ich teile Ihnen nun mit, dass ich für den Dachschaden des Hrn. S. nicht
verantwortlich bin und somit auch nicht daran denke, diesen zu bezahlen.“

In einer Hitparade der Versicherungsschmankerl wäre das jedenfalls für mich die
Nr.1!

So, jetzt genug von Versicherungsnehmern, man könnte ja meinen, alle wären so.

Rechtsanwälte sind ja auch nur Menschen und geben daher auch Menschliches von
sich, wie dieser deutsche Rechtsanwalt, der doch allen Ernstes bei einem
österreichischen Kollegen folgendes anfragte: „Bitte benennen Sie uns einen
Österreichischen Kollegen, der uns in diesem Verfahren könnte!“

Ein Wort vergessen kann ja passieren, oder?

Aber damit noch nicht genug von deutschen Anwälten: Bei unserer deutschen
Muttergesellschaft hat einmal eine Anwältin ersucht, „ihr einen
deutschsprachigen Kollegen in Österreich zu benennen“.

Nun, diese Anwältin hat scheinbar sogar den gesamten Geographieunterricht
vergessen und hatte übrigens einen durchaus polnisch klingenden Namen.

Auch österreichische Rechtsanwälte können mitunter unfreiwillig komisch sein,
wenn z.B. an den eigenen Mandanten geschrieben wird:

„Ihre Anwesenheit bei der nächsten Verhandlung ist nicht erforderlich und
meinerseits auch nicht erwünscht.“

Vielleicht hat der Anwalt seinen Mandanten so gut gekannt und wollte nur
vorbeugen – nicht umsonst heißt es immer. „Der größte Feind des Anwalts ist der
eigene Mandant oder Zeuge“, wie auch aus dem Berichtsschreiben eines Kollegen
hervorgeht:

„Der Zeuge gab an, dass es sich nur um Reparaturkosten handle. Leider hat sein
Geist nicht so weit gereicht, dass er sich das während der ganzen Verhandlung
gemerkt hätte. Kurze Zeit später konnte er sich nicht mehr erinnern“.


HEITERES BEZIRKSGERICHT

Aber noch lieber lese ich Protokolle von Gerichten und Behörden – gerade die
Anonymität der handelnden Personen ermöglicht oft ein herzerfrischendes Lachen
ohne bewusst über jemand Lachen zu müssen. Wie z.B.:

Ladung durch das Gericht zur Einvernahme von Zeugen zum Beweisthema
„Sportplatzrauferei zu fortgeschrittener Stunde in entsprechender Atmosphäre“.
Übrigens, sämtliche Beschuldigte wurden freigesprochen.

In einem Polizeiprotokoll war zu lesen: „Kästen und Schubladen wurden in
Ermangelung selbiger nicht durchwühlt.“ NoNa, fällt einem dazu ein, aber
irgendetwas muss der Polizeibeamte ja hineinschreiben. Da hätte der nächste
weniger Schwierigkeiten, etwas Handfestes zu finden:

„Von Revierinspektor K. und mir wurde W. daraufhin am Oberarm erfasst und durch
psychologische Einwirkung zu einem Mitkommen zum Funkwagen bewegt.“

Ich stell mir das so bildlich vor, wie sie ihm gut zugeredet haben…

Dagegen hat die Zeugenaussage in einem Gerichtsprotokoll schon fast etwas
Philosophisches in sich: „Ich war zum fraglichen Zeitpunkt…“

Und manchmal ist das Gericht geradezu praxisorientiert:

„Der Zeuge P. erschien dem Gericht als Handwerker, dem gutes und exaktes
Arbeiten ein Anliegen ist (ein Umstand, der ja nahezu Ausnahmecharakter hat).“

Und manchmal will man eigentlich nicht alles im Detail wissen, wie in folgender
Strafverfügung zur Tatbeschreibung zu lesen war:

1.) Durch die Ankündigung und Ausführung eines Darmwindes den öffentlichen
Anstand verletzt zu haben

2.) Durch Ihr Verhalten, welches geeignet ist, Ärgernis zu erregen, die Ordnung
an einem öffentlichen Ort gestört zu haben. Sie haben in Anwesenheit von 3
Gendarmen angekündigt „Jetzt lasse ich einen Schas“ und diesen dann hörbar
entweichen lassen.


NOBODY´S PERFECT…

Aber niemand ist perfekt und deshalb schließe ich meine nur sehr fragmentarische
Auswahl an Heiterkeit aus der Versicherungswelt mit einem Versprecher (oder eher
Verschreiber) aus einem Brief einer Kollegin ab:

„ … dass Sie sich auf den Tatbestand der üblichen Nachrede gestützt haben….“

Für alle Nichtjuristen: § 111 StrafGesetzbuch: „Üble Nachrede“

Der D.A.S. Marketingleiter noch einmal am Schluss: „Wenn Sie nun über den einen
oder anderen Lapsus zumindest geschmunzelt haben, so wäre die Anfangsfrage damit
positiv beantwortet. Selbstverständlich haben wir in keinem der Fälle eine
bestimmte Person vor Augen gehabt und Schadenfreude liegt uns fern. Im
Gegenteil, in einigen Fällen hatte man das Gefühl, das kann einem schon auch
passieren. Das hat hoffentlich den einen oder anderen Schmunzler ausgelöst!
Vielleicht hilft es auch bei einer Problemlösung.“

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG.

#18 Rechtliches rund um die Eigentumswohnung
Veröffentlicht am: 28.01.2021
Ein Trend der Zeit und für viele Menschen oft die größte Anschaffung: die eigene
Wohnung. Hier geht’s um die Rechtsfragen dazu.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.

In dieser Folge widmen wir uns einem für Herr und Frau Österreich sehr
relevantem Gebiet: dem Wohnungseigentum!

Das gibt’s in dieser Folge zu hören:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Die Eigentumswohnung – welche Arten gibt
es?

Bei den FAQs rund um‘s Recht haben wir heute zwei Fragestellungen: Was kann ich
tun, wenn mein Mieter keine Miete zahlt, aber auch nicht auszieht? Und: welche
steuerlichen Belastungen kommen auf einen bei Kauf, Verkauf oder Schenkung zu?

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben E wie „Erwerbsarten von
Wohnungseigentum“

Für die meisten Menschen ist der Erwerb einer Eigentumswohnung eine der größten
Anschaffung im Leben. Egal, ob zur Eigennutzung oder auch als Vermietobjekt zur
Altersvorsorge. Dabei kommen auf den Besitzer im Laufe der Zeit viele
Herausforderungen zu. Mit den „Rechtlichen" beschäftigen wir uns in diesem
Podcast.


DAS THEMA DER WOCHE: EIGENTUMSWOHNUNG – WELCHE ARTEN GIBT ES?


WIR DIFFERENZIEREN ZWISCHEN SCHLICHTEM MITEIGENTUM UND WOHNUNGSEIGENTUM

Jeder Wohnungseigentümer ist auch Miteigentümer der Liegenschaft, nicht jeder
Miteigentümer ist aber auch Wohnungseigentümer.

Im Falle des schlichten Miteigentums ist das Recht, nicht die Sache geteilt. Dem
einzelnen gehört kein realer Teil, vielmehr bezieht sich sein Anteilsrecht immer
auf die ganze Sache.

Der Wohnungseigentümer ist Miteigentümer der ganzen Liegenschaft und erhält ein
dingliches Nutzungs- und Verfügungsrecht an bestimmten Räumlichkeiten. Unter
einem dinglichem Recht versteht man eine unmittelbare Herrschaft über eine
Sache, die jedem gegenüber wirksam ist. Ein anderes Beispiel ist das Pfandrecht.

Man könnte nun meinen, dass es nicht viel Unterschied macht, ob schlichtes
Miteigentum vorliegt, also zwei Eigentümer je 50 % Miteigentümer der
Liegenschaft sind und im Rahmen einer Benützungsvereinbarung unter den
Miteigentümern die Räume den einzelnen Eigentümern zur Nutzung zugewiesen
werden. Oder, ob das Haus in Wohnungseigentum übergeführt, parifiziert wird und
jeder Miteigentümer dadurch das ausschließliche dingliche Nutzungsrecht an
einzelnen Räumen innehat. Übrigens, parifiziert meint, die Nutzwertberechnung
von Wohnungseigentum, welches das Verhältnis der Eigentumsanteile von
Eigentümern bestimmt.

Der Unterschied ist leichter erklärt, als es die Sätze davor, vermuten lassen:

Eine Benützungsregelung unter schlichten Miteigentümern, auch wenn sie nach §
828 Abs 2 ABGB – Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - im Grundbuch eingetragen
ist, kann jedenfalls aus wichtigen Gründen auch einseitig aufgelöst werden.
Nicht so beim Wohnungseigentum. Dem Wohnungseigentümer bleiben, solange
Wohnungseigentum existent ist, die ausschließlichen Nutzungsrechte an den im
Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten. Der schlichte Miteigentümer kann im
Rahmen einer Abänderung der Benützungsregelung dazu gezwungen werden, andere
Räume zu benützen. Allenfalls unter Einschaltung des Gerichts.

Das Wohnungseigentum ist jedenfalls ein Mehr an Sicherheit hinsichtlich der
geschützten Rechtsposition als Miteigentümer.


RECHTS FAQ:

Bei den FAQs zum Thema Recht haben wir heute gleich zwei Fragen, die wir
beantworten:


MEIN MIETER ZAHLT NICHT UND ZIEHT NICHT AUS! WAS NUN?

Josephine K. hat die Wohnung ihrer Mutter geerbt und möchte diese an den Sohn
einer Arbeitskollegin vermieten. Dieser ist gerade auf der Suche nach einer
neuen Bleibe und wirkt nett und zuverlässig. Anfangs läuft auch noch alles gut,
doch dann beschweren sich die Nachbarn bei Frau K. Ihr neuer Mieter hört nachts
ständig laut Musik und im Stiegenhaus vor der Wohnung riecht es verdächtig nach
Marihuana. Frau K. versucht, mit ihrem Mieter zu reden. Doch dieser ändert seine
Verhaltensweise nicht. Zusätzlich hat er auch schon die letzten drei Monate
seine Miete nicht bezahlt.


SPEZIALISIERTE D.A.S. PARTNERANWÄLTE LÖSEN PROBLEME MIT MIETE UND EIGENTUM

Josephine K. wendet sich daher an die Rechtsexperten des D.A.S. RechtsService.
Diese beraten sie über ihre Möglichkeiten und vermitteln ihr in diesem Fall
einen der rund 500 spezialisierten D.A.S. Partneranwälte, der Frau K. vor
Gericht vertritt. Der Anwalt bringt eine Räumungsklage ein, welcher vom Gericht
stattgegeben wird. Der Mieter muss die Wohnung räumen und die drei Monatsmieten
nachbezahlen. Für die Kosten des Verfahrens muss der Mieter aufkommen.


D.A.S. VERMIETER-RECHTSSCHUTZ BEI PROBLEMEN MIT MIETERN

Gut, dass Frau K. durch den D.A.S. Privat-Rechtsschutz Premium und zusätzlich
durch den Rechtsschutz für Vermieter – bis maximal fünf Wohnungen - umfassend
geschützt ist.

Den Vermieter-Rechtsschutz hat Frau K. für die frühere Wohnung ihrer Mutter
abgeschlossen.

Die WohnWelt ist eine Absicherung, welche neben der ArbeitsWelt, FamilienWelt
und VerkehrsWelt im D.A.S. Privat-Rechtsschutz Premium inkludiert ist. Sie deckt
Rechtsprobleme rund um den eigenen Hauptwohnsitz ab und hat spezielle Regelungen
für Bauherren.

Der Rechtsschutz für Vermieter schützt Frau K. als Eigentümerin und Vermieterin
bei Konflikten mit Mietern wegen Mietrückständen, Kaution oder Instandhaltung
des vermieteten Objektes. Aber auch bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte
wegen Beschädigung des Objektes. Und schließlich bei Streit mit den Nachbarn,
beispielsweise bei Lärmbelästigung.


WELCHE STEUERLICHEN BELASTUNGEN GIBT ES BEI KAUF UND VERKAUF EINER
EIGENTUMSWOHNUNG SOWIE BEI DER SCHENKUNG?

Als Käufer einer Eigentumswohnung bin ich mit einer 3,5%igen Grunderwerbsteuer
und mit einer 1,1%igen grundbücherlichen Eintragungsgebühr vom Kaufpreis
belastet. Plus eine Eingabegebühr für das Grundbuchsgesuch.

Der Verkäufer hat diesbezüglich eine Immobilienertragsteuer in der Höhe von 30
Prozent zu bezahlen, die unterschiedlich berechnet wird, je nachdem, ob ein
Altvermögen oder ein Neuvermögen vorliegt.

Bei Neugrundstücken (Anschaffung ab dem 31.3.2002) ergibt sich der
Veräußerungsgewinn grundsätzlich aus dem Veräußerungserlös abzüglich der
Anschaffungs- und Herstellungskosten. Vom Veräußerungsgewinn sind 30 %
Immobilienertragsteuer zu bezahlen.

Grundstücke, die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden, werden als Altgrundstücke
bezeichnet. Bei Altgrundstücken werden pauschal die Anschaffungskosten mit 86 %
des Veräußerungserlöses angenommen. Daraus ergibt sich ein pauschalierter
Veräußerungsgewinn von 14 % des Veräußerungserlöses. Dieser ist mit dem
besonderen Steuersatz in der Höhe von 30 Prozent zu versteuern. Vereinfacht
gesprochen ist daher von einer 4,2 % Immobilienertragsteuer bezogen auf den
Kaufpreis auszugehen, das heißt 14 % von 16 % des Kaufpreises sind 4,2 % des
Gesamtkaufpreises.

Ausnahmen von der Besteuerung gibt es dann, wenn die sogenannte
Hauptwohnsitzbefreiung greift. Dies ist dann der Fall, wenn das Eigenheim oder
die Eigentumswohnung seit der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend
mindestens 2 Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung
durchgehend 5 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz dort
aufgegeben wird.

Die Regelung ist im Detail relativ kompliziert, sodass hier nur die Grundzüge
dargestellt werden können und die Beiziehung eines Rechtsanwaltes oder eines
Notars, allenfalls auch eines Steuerberaters im Zusammenhang mit der Höhe und
der Berechnung der Immobilienertragsteuer zu empfehlen ist.

Wird eine Eigentumswohnung verschenkt, so fällt selbstverständlich keine
Immobilienertragsteuer an, weil es sich hier ja um keinen entgeltlichen
Erwerbsvorgang handelt. Der Geschenknehmer hat aber eine Grunderwerbsteuer vom
Verkehrswert zu bezahlen, wobei bei einem Verkehrswert von unter € 250.000,00
nur 0,5 % Grunderwerbsteuer anfallen, bei einem höheren Verkehrswert für die
Wertdifferenz zwischen € 250.000,00 und € 400.000,00 sind das 2 % und für einen
darüberhinausgehenden Wert 3,5, % an Grunderwerbsteuer zu bezahlen sind.

Diese Steuersätze gelten auch beim entgeltlichen Erwerb in der Familie, sodass
selbst bei einem Kauf durch den Sohn nicht die oben erwähnte 3,5 %-ige
Grunderwerbsteuer vom Verkehrswert, sondern der Stufentarif wie eben beschrieben
zur Anwendung kommt.

Die 1,1 %-ige Eintragungsgebühr bemisst sich allerdings beim unentgeltlichen
Erwerb vom 3-fachen Einheitswert. Der Einheitswert ist eine steuerliche
Rechengröße, die nach dem Bewertungsgesetz ermittelt wird und weit unter dem
Verkehrswert liegt.


IN UNSEREM RECHTS- LEXIKON SIND WIR HEUTE BEIM BUCHSTABEN „E“ WIE ERWERBSARTEN
VON WOHNUNGSEIGENTUM.

Welche verschiedenen Erwerbsarten von Wohnungseigentum gibt es?

Es wird entweder ein Neubau errichtet und die einzelnen zu errichtenden Objekte
werden in Wohnungseigentum abverkauft oder aber es wird im Altbau nachträglich
parifiziert, d.h. aus Mietwohnungen werden Eigentumswohnungen.

Es gibt aber auch die Möglichkeit, nachträglich ein Dachgeschoß auszubauen und
an den Dachgeschoßwohnungen selbstständiges Wohnungseigentum zu begründen.

Bei all den verschiedenen Erwerbsarten ist der Käufer einer Eigentumswohnung
dergestalt abgesichert, dass die Abwicklung über einen Anwalt oder Notar
erfolgen sollte, weil bei einer Treuhandabwicklung über die entsprechenden
Einrichtungen bei der Notariatskammer und der Rechtsanwaltskammer sichergestellt
ist, dass auch das Risiko der Treuhandabwicklung entsprechend versichert ist.

Selbstverständlich verfügen alle Notare und auch Rechtsanwälte über eine
Haftpflichtversicherung, sodass für Fehler im Rahmen der Vertragsabwicklung
gehaftet wird. Erfolgt die Abwicklung allerdings auch über die entsprechenden
Treuhandeinrichtungen, greift auch eine sogenannte
Vertrauensschadensversicherung, d.h. die betroffenen Käufer sind auch
dahingehend geschützt, dass der Treuhänder, sei es Anwalt oder Notar, treuwidrig
agieren, und Geld veruntreuen, was selbstverständlich weder die Regel ist noch
vorkommen sollte. Es ist aber gut, sich für den Einzelfall optimal zu schützen.

Jeder Erwerbsvorgang hinsichtlich einer Eigentumswohnung, bei dem Geld fließt -
und ebenso bei einer Schenkung - sollte über die entsprechenden
Treuhandeinrichtungen der Notariatskammer oder der Rechtsanwaltskammer
abgewickelt werden.

Generell ist festzuhalten, dass der Erwerb einer bereits fertig gestellten
Eigentumswohnung mehr Sicherheit bietet als der Erwerb einer erst zu
errichtenden Eigentumswohnung.

Bei letzterem Erwerb ist durch die Anwendung des Bauträgervertragsgesetzes
sichergestellt, dass der Kaufpreis, der üblicherweise sofort oder mittels
Bankgarantie beim Treuhänder zu erlegen ist, nur nach Baufortschritt an den
Verkäufer zur Auszahlung gelangt. Man ist als Käufer daher dahingehend
abgesichert, dass im Falle der Insolvenz des verkaufenden Bauträgers „nur“ der
Teil des Kaufpreises „verloren ist“, der auch bereits verbaut wurde. Ich habe
dann vereinfacht gesprochen als Käufer nur eine halbfertige Eigentumswohnung, es
ist aber auch nur der Teil des Kaufpreises tatsächlich an die Verkäuferseite zur
Auszahlung gebracht worden, der dem Baufortschritt entspricht.

Dafür haftet nicht nur der Vertragsverfasser und Treuhänder, sondern zusätzlich
der über den Vertragsverfasser bestellte Sachverständige, der den Baufortschritt
zu bestätigen hat.

Es gibt jedoch keine Garantie im Falle der Insolvenz des Bauträgers als
Vertragspartner, dass um den noch beim Treuhänder erliegenden Teil des
Kaufpreises wirklich durch eine dritte Firma die Fertigstellung erfolgen kann.

Durch die bei jedem diesbezüglichen Erwerb im Grundbuch eingetragene Zusicherung
der Einräumung von Wohnungseigentum ist im Fall der Insolvenz des Bauträgers das
Eigentumsrecht des Käufers abgesichert. Der Käufer erwirbt aber möglicherweise
nur eine halbfertige Wohnung und hat auch nur den halben Kaufpreis dafür
bezahlt. Das Risiko, dass um den restlichen gesicherten Kaufpreis das Projekt
nicht fertiggestellt werden kann, sondern hier möglicherweise viel mehr Geld
aufgewendet werden muss als bei ursprünglicher Projektplanung vorgesehen, lässt
sich nicht verhindern.

Natürlich können wir in diesem Podcast nicht auf alle Bereiche im Detail
eingehen, das würde den Rahmen dieses Podcast definitiv sprengen. Ein grober
Überblick ist sich aber schon ausgegangen. D.A.S. Kunden können sich mit ihren
Fragen jederzeit an die Juristen des D.A.S. RechtsService wenden.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

Die D.A.S. bedankt sich bei Mag. Dr. Alexander Illeditz von der Kanzlei Winkler
– Reich-Rohrwig – Illeditz – Wieger für den rechtlichen Input zur Reihe D.A.S.
Rechtsbibliothek.

#17 Der österreichische Konsumentenschutz
Veröffentlicht am: 14.01.2021
In dieser Sonderfolge geht es um das Thema Konsumentenschutz und die Rechte und
Pflichten, die sich daraus ergeben.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben.

Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen, die häufig gestellt werden und
versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.

Diese Folge gestalten wir als Sonderfolge, die sich wieder etwas tiefer mit der
Materie auseinandersetzt.


SIE WIDMET SICH GANZ DEM THEMA KONSUMENTENSCHUTZ UND DABEI AUCH DEN
FERNABSATZVERTRÄGEN.


WAS IST DAS FERN- UND AUSWÄRTSGESCHÄFTE-GESETZ?

Das kurz gesprochen FAGG gilt für Fernabsatzverträge und für Verträge zwischen
Unternehmern und Verbrauchern, die nicht in Geschäftsräumen abgeschlossen
werden.

Im Rahmen des FAGG sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Verbraucher
unwirksam. Es ist relativ zwingendes Recht. Dieses Recht lässt günstigere
Regelungen für die Betroffenen zu und kommt im Privatrecht häufig vor. Es
betrifft Schutzbestimmungen beispielsweise für Arbeitnehmer, Mieter, Konsumenten
usw., wo günstigere Regelungen durchaus erwünscht sind.


WAS IST EIN AUSSER-GESCHÄFTSRAUM-VERTRAG?

Das sind Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die bei
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und Verbrauchers für
die der Verbraucher unter den oben genannten Umständen ein Angebot gemacht hat,
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel
geschlossen werden, wenn der Verbraucher unmittelbar zuvor an einem anderen Ort
als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher
Anwesenheit persönlich und individuell angesprochen wurde, oder die auf einem
Ausflug geschlossen werden, die von einem Unternehmer oder dessen Beauftragten
organisiert wurde, damit der Unternehmer für den Verkauf von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und
Verträge abschließt.
Als Geschäftsräume gelten auch bewegliche Gewerberäume, in denen Unternehmer
gewöhnlich ihrer Tätigkeit nachgehen (z.B. Markt- und Messestände).


WIE ERFOLGT DIE INFORMATION UND DOKUMENTATION BEIM AUSSER GESCHÄFTSRAUM-VERTRAG?

Die Informationserteilung muss auf Papier erfolgen. Stimmt der Verbraucher zu,
können die Informationen auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger
bereitgestellt werden.

Für Handwerkerverträge gilt eine Sonderregelung, wenn der Verbraucher den
Handwerker ausdrücklich bestellt, das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt den
Betrag von € 200,00 nicht übersteigt und beide Vertragsteile ihre vertraglichen
Verpflichtungen sofort erfüllen.


WAS IST EIN FERNABSATZ VERTRAG?

Darunter versteht man einen Vertragsabschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems, ohne dass Unternehmer oder
Verbraucher gleichzeitig anwesend sind. Bis zum Vertragsabschluss findet der
Kontakt ausschließlich über eine Website beispielsweise auch mit einem Chatpod,
telefonisch, per E-Mail etc. statt.


WIE ERFOLGT DIE INFORMATION UND DOKUMENTATION BEIM FERNABSATZ-VERTRAG?

Die Informationserteilung muss nicht unbedingt auf einem dauerhaften Datenträger
erfolgen. Ein passendes Fernkommunikationsmittel (z.B. Website) reicht aus. Die
Bestätigung des geschlossenen Vertrages muss auf einem dauerhaften Datenträger
zur Verfügung gestellt werden. Bei elektronisch geschlossenen Verträgen gibt es
die § 8 Sonderregeln. Diese Regeln gelten bei Verträgen, die über Websites
geschlossen werden. Bei ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder mit
einem damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittel
abgeschlossenen Verträgen (z.B. E-Mail, Telefon) gelten diese Bestimmungen
nicht.

Vor der Vertragserklärung müssen Verbraucher auf bestimmte Informationen
hingewiesen werden:

 * Wesentliche Merkmale der Ware bzw. Dienstleistung, den Namen oder die Firma
   des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung
 * Gesamtpreis bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag, die
   für den Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen
   Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen
   Gesamtkosten, gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen
   für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder
   Verträge
 * Bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, Fristen und die
   Vorgangsweise für die Ausübung.

Bei elektronisch geschlossenen Verträgen hat der Verbraucher bei der Bestellung
ausdrücklich zu bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung
verbunden ist. Erfordert der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche
oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion, muss diese Schaltfläche oder
Funktion ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer
gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein.


WELCHE RÜCKTRITTSRECHTE GIBT ES NACH DEM FAGG?

Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage. Diese Frist beginnt nach Erhalt der Ware,
wenn es sich um Warenkaufverträge handelt, ansonsten bei Vertragsabschluss.

Wird keine Vertragsurkunde übermittelt, verlängert sich die Frist um 12 Monate.
Kommt diese nachträglich, gilt das 14tägige Rücktrittsrecht ab Erhalt der
Vertragsurkunde.

Beim Thema Rücktrittsrecht im Fernabsatz gibt es einige Ausnahmen. Kein
Rücktrittsrecht besteht insbesondere bei:

 * Waren, die nach speziellen Kundenvorgaben angefertigt wurden (z.B. Maßanzug,
   Möbelstück),
 * schnell verderblichen Waren (z.B. Internetbestellung von Milch, Obst, Gemüse)
   welche per Hauszustellung geliefert werden,
 * versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus
   Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sobald die Versiegelung
   entfernt wurde (z.B. Kosmetika, Arzneimittel),
 * Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt werden
   (z.B. Heizöl, das in einen noch teilweise gefüllten Tank gepumpt wird),
 * Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware, wenn sie entsiegelt wurden,
   Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger
   gespeicherten digitalen Inhalten, mit deren Erfüllung nach ausdrücklicher
   Zustimmung und Kenntnisnahme des Konsumenten vom Verlust des Rücktrittsrechts
   bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird (z. B. E-Books),
 * Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt
   abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb des
   Rücktrittsrechts auftreten können (z.B. Goldankauf),
 * Verträgen über dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen
   der Konsument das Unternehmen ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung
   dieser Arbeiten aufgefordert hat.
 * Hauslieferungs- und Freizeitdienstleistungen (z.B. Fußball- oder
   Konzerttickets),
 * Verträgen über Glücksspiele mit geldwertem Einsatz (z.B. Lotterien, Wetten)
   und
 * Verträgen über Personenbeförderung (z.B. Tickets für Flug, Bus, Bahn).


WELCHE SPEZIELLEN FÄLLE GIBT ES BEIM RÜCKTRITTSRECHT NACH
KONSUMENTENSCHUTZGESETZ?

Liegt kein Außergeschäftsraumvertrag vor, weil es sich um einen beispielsweise
Gesundheitsdienstleistungsvertrag, einen Vertrag über ein Entgelt bis zu € 50,00
handelt und der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichteten
Erklärungen weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd
benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem
Markt benützten Stand abgegeben hat, besteht dennoch ein Rücktrittsrecht.
Dieses entfällt aber, wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung
angebahnt hat. Der Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen 14 Kalendertagen erklärt werden.

Wurde dem Verbraucher keine Vertragsurkunde ausgehändigt, kann der Rücktritt
noch bis zum Ablauf eines Jahres und 14 Tagen ab Vertragsabschluss bzw.
Warenlieferung erklärt werden. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des FAGG:
Der Rücktritt kann formfrei erfolgen. Auch bei Verstößen gegen das Gewerberecht
und bei bestimmten Konditionen, wie Änderung maßgeblicher Umstände,
Maklerverträge, gelten Rücktrittsrechte.


WELCHE INFORMATIONSPFLICHTEN DES UNTERNEHMENS GELTEN BEIM VERKAUF NACH DEM
KSCHG)?

Informationspflichten gelten bei allen B2C-Verträgen, unabhängig vom
Vertriebsweg.

Folgende Informationen müssen Unternehmer bereitstellen:

 * Wesentliche Eigenschaften der Ware und der Dienstleistung
 * Name, Firma, Telefonnummer, Anschrift des Unternehmens
 * Gesamtpreis inkl. Steuern, Abgaben und Lieferkosten, Art der Preisberechnung
 * Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Leistungsfrist
 * Verfahren bei Beschwerden
 * Hinweise auf gesetzliche Gewährleistung, allfällige Garantien, sowie
   Kundendienstleistungen (jeweils mit Bedingungen)
 * Laufzeit des Vertrags, Kündigungsbedingungen
 * Funktionsweise, technische Schutzmaßnahmen und technische Standards (z.B.
   Kompatibilität mit anderen Programmen)
 * Ausgenommen von der Informationspflicht sind: Geschäfte des täglichen Lebens,
   die sofort erfüllt werden wie z.B. soziale Dienstleistungen,
 * Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiele, Lotterien, Wetten, …

Telefonisch ausgehandelte Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett-
und Lotteriedienstleistungen sind nichtig.


KOSTEN FÜR TELEFONISCHEN KONTAKT NACH KSCHG

Das Unternehmen darf Verbrauchern keine Kosten für Servicetelefon und
Kunden-Hotline verrechnen.
Auch der Telekommunikationsanbieter darf Verbrauchern nur das normale
Verbindungsentgelt berechnen. Dieser Grundsatz gilt für alle B2C-Verträge.


KOSTEN FÜR ZUSATZLEISTUNGEN NACH KSCHG

Verbraucher müssen Kosten für Zusatzleistungen ausdrücklich zustimmen.
Zusätzliche Kosten müssen deutlich gekennzeichnet sein.
Es reicht nicht aus, eine Voreinstellung ablehnen zu müssen. (Das Wegklicken
eines angekreuzten Kästchens).
Ausnahmen können Sie im § 5a KSchG nachlesen.


LEISTUNGSFRIST NACH KSCHG

Eine Leistungsfrist ist vertraglich vereinbart.
Gibt es keine Vereinbarung, so ist die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls
aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss, bereitzustellen bzw. beim
Verbraucher abzuliefern.


GEFAHRENÜBERGANG BEI VERSAND NACH KSCHG

Grundsätzlich gilt: Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an den Verbraucher
oder an einen von diesem bestimmten Dritten über.

 * Ausnahme: Der Verbraucher hat selbst den Beförderungsvertrag abgeschlossen.
   In diesem Fall geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den
   Beförderer über.
 * Mit dem Gefahrenübergang erwirbt der Verbraucher auch das Eigentum an der
   Ware, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

OK! Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Geschafft. Die
Sonderfolgen sind immer härtere Kost. Geballte Information, kurz und bündig
zusammengefasst.

Abonnieren Sie den Rechtsschutz-Podcast, damit Sie keine Folge verpassen! Den
gesamten Text dieser Folge finden Sie auch als .pdf zum Download unter
www.rechtsschutz-podcast.info

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#16 Ihr Recht im Winter
Veröffentlicht am: 31.12.2020
Was es im Winter rechtlich zu beachten gilt, fasst diese Folge unseres Podcasts
in einigen konkreten Beispielen zusammen!

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das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.

In dieser Folge widmen wir uns „Väterchen Frost“, dem Winter! Folgendes gibt’s
in dieser Folge zu hören: Gleich zu Beginn das Thema der Woche für
Wintersportler: Skihelm-Pflicht

Beim den FAQs rund ums Recht haben wir die Frage: „Welche Verpflichtungen habe
ich als Hausbesitzer bei Schneefall?“ Und im Rechts- Lexikon sind wir beim
Buchstaben W wie „Winterreifenpflicht“


NUN ZUM THEMA DER WOCHE: SCHIHELMPFLICHT

Wer kann die Skihelmpflicht im Land verordnen?

Das ist Sache des Landesgesetzgebers, nicht jedoch des Landeshauptmannes oder
der Landeshauptfrau. Meist werden solche Regelungen in bestehende Sportgesetze
„eingefügt". Allgemein ist beabsichtig, dass Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung ihres 15. Lebensjahres beim Alpinskilauf und Snowboarden einen Helm
tragen müssen. Und das ist persönlich gesagt bei all dem was sich auf den Pisten
abspielt und schon passiert ist, eine sehr vernünftige Regelung.

Warum gibt es keine Pflicht für Erwachsene wie bei Motorrad oder Moped?

Möglicherweise würden Erwachsene diese Verpflichtung nicht annehmen, also
einfach ignorieren und wer soll das dann umfänglich exekutieren? Grundsätzlich
ist natürlich jeder Skifahrer zur Einhaltung der Pistenregeln verpflichtet.
Kinder sind wie erwähnt separat geregelt, weil sie ähnlich wie in der
Straßenverkehrsordnung vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen sind. Unter anderem
weil sie Geschwindigkeiten und Fahrkönnen in den meisten Fällen falsch
einschätzen. Generell, als Empfehlung, sollten auch alle ältere Jugendliche und
Erwachsene aus Sicherheitsgründen sowie um Verletzungen zu vermeiden, einen
Skihelm tragen – außerdem wärmt er auch gut.


WIE WIRKT SICH DIE PFLICHT KONKRET AUS?

In welchen Bundesländern gilt die Skihelmpflicht?

Die Skihelmpflicht gilt in den Bundesländern Salzburg, Oberösterreich,
Steiermark, Niederösterreich, Kärnten, Burgenland und Wien. In Vorarlberg wurde
eine Empfehlung für die Einführung einer Tragepflicht ausgesprochen. In Tirol
gibt es nach wie vor keine gesetzliche Skihelmpflicht.

Wer kontrolliert, ob Skihelme getragen werden?

In den meisten Gesetzen sind die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Polizei
zuständig. Es könnten auch eigene Pistenaufsichtsorgane dazu bestellt werden.
Der Gesetzgeber geht wohl davon aus, dass die Eltern für Ihre Kinder Sorge
tragen. Die Eltern müssen aber keine verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen
befürchten, denn die Landessportgesetze sehen keine Verwaltungsstrafen vor, noch
regeln sie, wer die Einhaltung der Pflichten von Seiten der Behörden überwacht.

Was passiert, wenn man ohne Helm aufgehalten wird?

In den meisten Landesgesetzen werden in der Regel nur Verhaltenspflichten ohne
verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung durch die Behörden festgesetzt. Am besten
vor Ort nochmals genauer erkundigen! Oder noch besser, ganz einfach Skihelm
aufsetzen und dann los ins Skivergnügen.

Kann der Skipass weggenommen werden? Gibt es Geldstrafen?

Nein, dahingehend ist in den Gesetzen nichts vorgesehen. Auch hier zeigt sich,
dass die Skihelmpflicht relativ „zahnlos“ ist. Oft sehen nicht einmal die
Skiliftbetreiber irgendwelche Sanktionen vor, wenn unter-15-jährige keinen
Skihelm tragen. Ein Trost ist, dass zumindest vorgesehen ist, dass die Eltern
für ihre Kinder haften. Allerdings ist auch hier unklar, was genau die
Konsequenzen für die Eltern sein sollen.

Was ist, wenn ich keinen Skihelm habe und im Skiort und der näheren Umgebung
auch keiner zu kaufen oder auszuborgen ist. Ist die Skihelmpflicht dann
zumutbar?

Vor jedem Urlaub muss man sich grundsätzlich erkundigen, welche Gesetze und
Verordnungen im jeweiligen Land am jeweiligen Urlaubsort gelten. Das so gerne
verwendete Argument: "Ich hob dos ja net gwusst" zählt in diesem Fall, wie
übrigens auch bei allen anderen gesetzlichen Vorgaben unter anderem im
Straßenverkehr, nicht.
In den meisten Fällen informieren Tourismusverbände und Hotelleitungen die Gäste
vorab darüber. Ob der Skiliftbetreiber eine Informationspflicht vor Verkauf des
Skipasses hat ist noch nicht restlos geklärt. Da es sich in den meisten
Bundesländern um eine Skihelmpflicht für Kinder und Minderjährige handelt, liegt
es jedenfalls bei der aufsichtspflichtigen Person, das Risiko eines Fahrens ohne
Helm richtig abzuschätzen und die Vorgaben einzuhalten.

Was passiert, wenn etwa in einer Skihütte mein Helm gestohlen wird. Darf ich
dann trotzdem weiterfahren?

Häh, ja gute Frage. Zu beachten ist: Bei Unfällen und privaten
Schmerzendgeldforderungen wird womöglich das Nichttragen eines Helmes im Rahmen
einer Schutzgesetzverletzung eine Rolle spielen. Soweit überhaupt von einem
Mitverschulden ausgegangen werden kann, wobei Kinder bis 7 Jahre ja nur im
Rahmen des § 1310 ABGB haften –. Da kann dann eine Aufsichtspflichtverletzung
gemäß § 1309 ABGB eine Rolle spielen.


FAZIT:

Es gibt zwar gesetzlich eine Skihelmpflicht für das Skifahren und Snowboarden.
Diese gilt jedoch allerdings nur für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre. Es ist
noch unklar, wer die Einhaltung dieser Pflichten behördlich kontrollieren soll.
Zudem gibt es keine wirklichen Sanktionen. Der Gesetzgeber hofft hier eher
darauf, dass die Eltern vernünftig genug seien, ihre Kinder mit entsprechenden
Helmen auszustatten und sie nicht ohne Helm fahren zu lassen. Damit ist die
Skihelmpflicht rechtlich betrachtet eine Pflicht, die ohne irgendeine Sanktion
bleibt. Jeder ist aber ganz klar sehr gut beraten eine Skihelm ganz
selbstverständlich zu tragen. Hausverstand eben.

RECHTS FAQ: Bei den FAQs zum Thema Recht haben wir heute eine Frage eines
Hausbesitzers aufgegriffen, die wir als Messenger Nachricht über unsere
Social-Media-Kanäle erhalten haben:


WELCHE VERPFLICHTUNGEN HABE ICH ALS HAUS- UND/ODER WOHNUNGSBESITZER, WENN DER
ERSTE SCHNEE FÄLLT?

Dazu Folgendes: Eigentümer von Liegenschaften müssen dafür sorgen, dass
Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen
Gebäude entfernt werden. Es ist dabei darauf zu achten, dass die Schneeräumung
und Entfernung von Dachlawinen andere Straßenbenützer weder gefährdet noch
behindert. Falls nötig, müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt –
cooles Wort - oder geeignet gekennzeichnet werden. Es gibt keine Verpflichtung,
das Dach dauerhaft von Schnee freizuhalten. Sobald jedoch eine Gefahr für
Passanten besteht, müssen Absperr- bzw. Warnstangen aufgestellt und das Dach so
rasch wie möglich geräumt werden. Dachlawinen und herabfallende Eiszapfen sind
sehr gefährlich und es ist auch schon viel passiert. Eine Tauwetterkontrolle ist
daher sehr ratsam.


IN WELCHEM ZEITRAUM MUSS ICH GEHSTEIGE RÄUMEN?

Das ist im § 93 Straßenverkehrsordnung geregelt. Der besagt, dass Eigentümer von
Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet sind, Gehsteige, Gehwege und
Stiegenhäuser in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen
sauber zu halten. Zu Verunreinigungen sind hier beispielsweise Streusplitt oder
Laub zu nennen. Das betrifft die Umgebung innerhalb von 3 Metern entlang der
gesamten betroffenen Liegenschaft. Bei Schnee und Glatteis ist auch zu
bestreuen, um Ausrutschen zu verhindern. Die Räumpflicht gilt auch an Sonn- und
Feiertagen, da gibt es keinen Ausschlafschutz fürs Wochenende.


WAS PASSIERT, WENN SICH JEMAND WEGEN MEINES NICHT GERÄUMTEN GEHWEGES VERLETZT?

Eine Verletzung dieser Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Das
heißt, Geldstrafe. Wenn darüber hinaus jemand zu Schaden kommt, kann dies neben
einer möglichen strafrechtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung auch
Schadenersatzpflichten zur Folge haben. Grundstückseigentümer sind gut beraten,
den Zustand des Gehsteigs im Fall eines Unfalles vor Ort zu Beweiszwecken zu
dokumentieren. Es gibt ja auch immer wieder Leute, die so ein Zusatzeinkommen
erhoffen.


IN UNSEREM RECHTS- LEXIKON SIND WIR HEUTE BEIM BUCHSTABEN „W“ WIE
WINTERREIFENPFLICHT!

Die Vorschrift zur Winterreifenpflicht gilt von 1. November bis 15. April. „Bei
winterlichen Verhältnissen“ dürfen Sie Ihr Fahrzeug nur dann in Betrieb nehmen,
wenn auf allen Rädern Winterreifen montiert sind. Dies gilt für PKW,
Kombikraftwagen und LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 3500 kg (3,5 t). Ersatzweise können Sie in manchen Fällen Schneeketten
anbringen. Achtung: natürlich immer an den Antriebsrädern. Dies ist allerdings
nur dann erlaubt, wenn die Fahrbahn vollständig mit einer Schnee- oder
Eisschicht bedeckt ist. Die Oberfläche der Fahrbahn darf durch die verwendeten
Ketten nicht beschädigt werden. Als Winterreifen gesetzlich anerkannt sind
Reifen mit der Bezeichnung "M.S." oder "M&S". Reifen für winterliche
Fahrbahnverhältnisse müssen auf jeden Fall eine Profiltiefe von 4 mm bei
Radialreifen und von 5 mm bei Diagonalreifen aufweisen. Das gilt auch für
Allwetterreifen. Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über
3,5 Tonnen dürfen nur dann verwendet werden, wenn an den Rädern einer
Antriebsachse Winterreifen angebracht sind. Nun kommen wir auch schon zum Ende
dieser Folge.


ZUM SCHLUSS NOCH ETWAS ZUM SCHMUNZELN AUS DER RUBRIK „SKURRILE GESETZE“!

Tragen Sie manchmal hohe Schuhe in Ihrer Wohnung? Das ist nicht überall erlaubt.
In einigen Schweizer Gemeinden ist das Tragen von hohen Absätzen in der eigenen
Wohnung per Verordnung untersagt. Die Absätze dürfen, aus Rücksichtnahme auf die
Nachbarn und um entsprechenden Lärm zu vermeiden, gar nicht erst getragen
werden. Abonnieren Sie den RechtsSchutz Podcast, damit Sie keine Folge
verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG.

#15 Das Arbeitsrecht
Veröffentlicht am: 17.12.2020
In dieser Sonderfolge geht es um ein wichtiges Thema. Nämlich um das
Arbeitsrecht. Welche Möglichkeiten und welche Pflichten ein Arbeitnehmer hat,
erfahren Sie hier!

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!. Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten
Diese Folge gestalten wir als Sonderfolge. Sie widmet sich ganz dem Thema
Arbeitsrecht, das bei Arbeitnehmern unter anderem viele Fragen aufwirft.


WIR HABEN EINIGE FÜR SIE BEANTWORTET, BEGINNEND MIT DER OFT GESTELLTEN FRAGE
NACH DEN ÜBERSTUNDEN?


WIE SIND EIGENTLICH ÜBERSTUNDEN DEFINIERT?

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der zulässigen wöchentlichen
Normalarbeitszeit überschritten werden, das sind grundsätzlich 40 Stunden, oder
die tägliche Normalarbeitszeit, die sich aufgrund der Verteilung der
wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, überschritten wird. Das
Arbeitszeitgesetz legt Höchstgrenzen fest, demnach sind allgemein folgende
Zeiten einzuhalten:
12 Stunden maximale Tagesarbeitszeit, 60 Stunden maximale Wochenarbeitszeit (§ 9
Abs. 1 AZG, das ist das Arbeitszeitgesetz).

Arbeitnehmer können Überstunden über 10/50 Stunden ohne Angabe von Gründen
ablehnen und dürfen aus dem Grund nicht benachteiligt werden (§ 7 Abs. 6 AZG)
Ein Beispiel: Bei 40 Wochenstunden wären das mehr als 8 Stunden pro Woche

Arbeitnehmer können ad hoc wählen, ob Überstunden über 10/50 Stunden in Geld
oder mit Zeitausgleich vergütet werden (§ 10 Abs. 4 AZG)

Im Viermonatszeitraum darf ein Arbeitnehmer im Schnitt max. 48 Stunden pro Woche
beschäftigt werden (§ 9 Abs. 4 AZG).


MUSS MAN ALS ARBEITNEHMER ÜBERSTUNDEN LEISTEN?

Nach der Rechtsprechung lässt sich eine Pflicht zur Überstundenleistung aus dem
Gesetz nicht ableiten. Nur im Falle eines Betriebsnotstandes oder eines sonst
außergewöhnlichen Falles, in denen der für die Überstundenanordnung maßgebende
Grund unvorhergesehen oder nicht zu verhindern war und andere zumutbare
Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht getroffen werden konnten,
wird ausnahmsweise aufgrund der Treuepflicht eine Pflicht zur
Überstundenleistung angenommen.


WIE ERFOLGT DIE ÜBERSTUNDENVERGÜTUNG?

Für Überstunden gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 50 % oder eine Abgeltung
durch Zeitausgleich, wobei der Überstundenzuschlag bei der Bemessung des
Zeitausgleiches zu berücksichtigen und gesondert auszuzahlen ist.
Kollektivverträge sehen oftmals darüber hinaus gehende Zuschläge vor. Ob ein
Überstundenzuschlag zu bezahlen ist oder es zu einem Zeitausgleich kommt,
überlasst das Gesetz der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Fehlt es an einer Vereinbarung, so gebührt eine finanzielle Abgeltung.
Der Zeitpunkt des Verbrauches von Zeitausgleich für Überstunden ist im Vorhinein
zu vereinbaren. Fehlt eine derartige Vereinbarung und wird der Ausgleich nicht
binnen 13 Wochen tatsächlich gewährt, kann der Arbeitnehmer binnen einer
weiteren Woche bekannt geben, dass er den Zeitpunkt des Ausgleichs zu einem
späteren Zeitpunkt einseitig bestimmen wird.


WAS IST DIE SOGENANNTE „MEHRARBEIT“

Mehrarbeit ist jene Arbeitszeit, die zwischen einer durch Kollektivvertrag oder
vertraglich vereinbarter und der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit
liegt. Eine Vergütung erfolgt außer bei einer vertraglichen Vereinbarung und
unter gewissen Umständen bei Teilzeitarbeit ohne Zuschlag. Dabei gilt - wenn
nicht innerhalb von 3 Monaten durch Zeitausgleich 1:1 ausgeglichen, dann mit
einem Zuschlag von 25%.


WAS SIND SOGENANNTE „ALL-IN-VERTRÄGE“ UND MUSS MAN SIE ANNEHMEN?

Vereinfacht gesagt: alle Arbeitsleistung ist mit dem Gehalt in Bausch und Bogen
bezahlt. Es gibt also keine Überstundenleistungen mehr. Eine All-in-Vereinbarung
ist zulässig, wenn dadurch der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt ist, als
bei Einzelberechnung der Mehrleistungen. Dafür ist vom Arbeitgeber eine
Vergleichsrechnung vorzunehmen. Eine Pauschalentlohnung von Überstunden ist
zulässig. Jedoch darf im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (mangels
Vereinbarung 1 Jahr) das Pauschale nicht geringer sein, als die zwingend
zustehende Überstundenvergütung. Im Vertrag ist der Grundlohn ausdrücklich
anzuführen und wie viele Überstunden damit abgedeckt sein sollen. Ein Verweis
auf den Kollektivvertrag reicht nicht aus.
Wer hart arbeitet, der braucht auch Erholung und Urlaub. Mit diesem durchwegs
angenehmeren Thema beschäftigt sich das Arbeitsrecht auch.

Also dann:


THEMA URLAUB, HIER EIN PAAR HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN:


KANN ICH URLAUB NEHMEN, WANN ICH WILL?

Mit der Entstehung des Urlaubsanspruchs ist dessen konkrete zeitliche Lage noch
nicht fixiert. Dies bedarf einer – auch schlüssigen - Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine einseitige Anordnung eines Betriebsurlaubes
ist nicht möglich, jedoch kann bei Abschluss des Arbeitsvertrages ein derartiger
bei betrieblichen Erfordernissen vereinbart werden.
Kommt eine Urlaubsvereinbarung nicht zustande, ist der Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht berechtigt, den Urlaub eigenmächtig anzutreten. In
Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, kommt die Einschaltung des
Betriebsrates in Betracht. Kommt trotz Einschaltung des Betriebsrates eine
Einigung nicht in Betracht, darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub einseitig
antreten, es sei denn, der Arbeitgeber bringt rechtzeitig dagegen Klage ein. Da
handelt es sich dann wohl schon um eher außergewöhnliche Umstände.


KANN URLAUB VERJÄHREN UND FALLS JA, WANN?

Der Urlaub ist möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch
entstanden ist, zu verbrauchen. Der Urlaub dient ja auch zur Erholung des
Arbeitnehmers und soll neue Kraft verschaffen. Wird der Urlaub nicht innerhalb
von 2 Jahren ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist,
verbraucht, so verjährt er. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der
Arbeitnehmer seinen Urlaub verbraucht hat, gebührt dem Arbeitnehmer eine
finanzielle Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubs in Form der
Urlaubsersatzleistung.
Nicht nur in den Urlaub verreist man. Nein, das geht natürlich auch beruflich.


EIN WEITERES THEMENFELD, DAS STARK NACHGEFRAGT WIRD, SIND DAHER DIENSTREISEN


SIND DIENSTREISEN ARBEITSZEITEN?

Dienst-Reisezeiten gelten als Arbeitszeiten im weitesten Sinn. Reisezeiten
liegen vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorrübergehend
seinen Dienstort verlässt, um an einem anderen Ort seine Arbeitsleistungen zu
erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine
Arbeitsleistungen zu erbringen hat (§10a ARG, § 20b AZG). Durch Reisezeiten
können die Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
überschritten und die tägliche Ruhezeit reduziert werden (sofern während der
Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen).
Verlässt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Arbeitsort, um an
einem anderen Ort seine Arbeitsleistung zu erbringen, und wird während der
Reisebewegung durch das angeordnete Lenken eines Fahrzeugs eine Arbeitsleistung
erbracht (= aktive Reisebewegung), die nicht die Haupttätigkeit des
Arbeitnehmers darstellt, darf die tägliche Arbeitszeit durch diese Reisebewegung
auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden.

Dienstreisen sind grundsätzlich als Vollarbeitszeit zu betrachten. In einzelnen
Kollektivverträgen (sind Dienstreisen hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und
ihrer Bezahlung ausdrücklich geregelt.

Allenfalls im sogenannten KV, in einer Betriebsvereinbarung oder
Einzelvereinbarung geregelte Reisediäten, Reisegebühren etc. sind kein Entgelt
für die geleistete Arbeit, sondern eine Vergütung für den damit verbundenen
Mehraufwand der Kosten für Fahrt, Verpflegung, Bekleidung usw.. Hierzu gibt es
einen Obergerichtlichen Entscheid: OGH 4 Ob 72-74/71). Falls keine
diesbezügliche Vereinbarung vorliegt, hat der Arbeitgeber den notwendigen und
nützlichen Aufwand zu ersetzen.

Es ist möglich, für passive Reisezeit kollektivvertraglich oder auch
einzelvertraglich ein niedrigeres Entgelt bzw. Unentgeltlichkeit zu vereinbaren.
Mangels einer solchen Vereinbarung ist Reisezeit immer wie Vollarbeitszeit zu
entgelten – allenfalls unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Überstunden.
Soweit ein kurzer Einblick in das Thema Arbeitsrecht in der Praxis. Dieser
Podcast kann natürlich aus zeitlichen Gründen nur einen kurzen Abriss des
Arbeitsrechts abbilden, reduziert auf die häufigsten Fragen, die zu diesem Thema
auftreten. D.A.S. Kunden können natürlich jederzeit die D.A.S. Rechtsberatung
mit entsprechenden Fragen kontaktieren.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Sonderfolge. Zugegeben, natürlich
schon harter Stoff. Aber so ist halt unser Rechtssystem. Abonnieren Sie den
Podcast, damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast der
D.A.S. Rechtsschutz

#14 Ihr Recht beim Einkaufen
Veröffentlicht am: 03.12.2020
Einkaufen. Etwas, das wohl jeder gerne macht. Wir schauen uns hierzu aber die
rechtliche Seite an.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.


IN DIESER FOLGE WIDMEN WIR UNS DEM THEMA, DAS WOHL JEDER GERNE MACHT UND AUCH
JEDEN BETRIFFT: EINKAUFEN!

Folgendes gibt’s in dieser Folge zu hören:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Ihr Recht beim Einkaufen

Bei den FAQs rund um‘s Recht haben wir heute die Frage: Was ist der Unterschied
zwischen Garantie und Gewährleistung?

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „T“ wie Transportschaden


DAS THEMA DER WOCHE: IHR RECHT BEIM EINKAUFEN


WELCHE RECHTE HABE ICH BEI EINEM GUTSCHEIN?

Ein unbefristet ausgestellter Gutschein kann innerhalb von 30 Jahren eingelöst
werden. Ausgenommen, das Unternehmen ist in der Zwischenzeit in Konkurs
gegangen. Deshalb empfehlen wir, den Gutscheine in absehbarer Zeit einzulösen
und nicht auf „Lager“ zu legen. Prinzipiell will man ja alsbald das Kauferlebnis
haben.
Eine Befristung des Gutscheines ist aber grundsätzlich erlaubt: Die Befristung
muss dann eindeutig erfolgen, das wäre zum Beispiel ein Vermerk auf dem
Gutschein bzw. der Rechnung. Die Frist darf nicht zu kurz bemessen sein. Wird
die Gültigkeitsdauer zu einem Rechtsstreit, handelt es sich immer um eine
Einzelentscheidung des zuständigen Gerichts.
Der Oberste Gerichtshof unter der Geschäftszahl 7 Ob 22/12d hat bereits
entschieden, dass eine zweijährige Befristung eines Thermengutscheins unzulässig
ist.


HABE ICH EIN RECHT AUF UMTAUSCH?

Das ist eine sehr häufige Frage. Interessanterweise gehen sehr viele Konsumenten
davon aus, dass sie ein Recht auf Umtausch hätten. Fakt ist: Es gibt kein
gesetzliches Umtauschrecht! Es besteht auch kein Recht auf Ausstellung einer
Gutschrift oder eines Gutscheines! Wenn die gekaufte Ware nicht gefällt oder
nicht passt, sonst aber keine Mängel hat, besteht kein Anspruch auf Austausch
oder Rückforderung des Kaufpreises.
Es sei denn, Sie haben dies beim Kauf vereinbart und auf der Rechnung vermerken
lassen. Die meisten Händler sind bereit dazu oder haben das automatisch auf den
Rechnungen aufgedruckt. Das lautet dann wie: „Umtausch ohne diese
Originalrechnung ausgeschlossen.“
Tipp: Am besten ist es, vor dem Kauf gleich nachzufragen, ob es ein kostenloses
Umtauschrecht gibt und die Abwicklung zu erfragen.
Von der Gutschrift so zu sagen auf die andere Seite. Nämlich zur Stornogebühr.
Wann muss ich Stornogebühr zahlen?
In Österreich gilt der strenge Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Der
Verkäufer kann auf Vertragseinhaltung bestehen, wenn keine besonderen
Rücktrittsregelungen gelten.
In der Praxis wird allerdings sehr oft – entweder im Vorhinein oder Nachhinein –
vereinbart, dass die Ware gegen Zahlung einer Stornogebühr vom Verkäufer
zurückgenommen wird.
Die Höhe der Stornogebühr wird meistens im Vertrag oder den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen genannt.
Wenn keine Vereinbarung über die Höhe getroffen wurde, dann gilt als allgemeine
Grenze 15 % vom Kaufpreis. Dieser Prozentsatz kann nur in ganz bestimmten Fällen
erhöht werden. Beispielsweise, wenn dem Verkäufer besondere Aufwendungen
entstanden sind. Vor Gericht kann dieser Betrag in definierten Fällen auch
reduziert werden.
Für die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ist keine Stornogebühr zu
zahlen.
Der Tipp auch hier wieder: Fragen Sie vor Vertragsabschluss, ob der Verkäufer
überhaupt die Ware zurücknehmen würde und ob dann Stornogebühren anfallen.
In einer späteren Folge werden wir uns näher mit dem Thema Storno bei
Reisebuchungen beschäftigen. Abonnieren Sie daher unsere
Rechtsschutz-Podcast-Reihe, um kein Thema und keine Folge zu versäumen.


RECHTS FAQ: WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE?

Beginnen wir mit der Gewährleistung: Was bedeutet Gewährleistung?
Ist die Ware schon im Zeitpunkt des Kaufes mangelhaft, hat man gesetzliche
Gewährleistungsrechte. Eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten
Beschaffenheit.

Wird ein solche Mangel erkannt, gibt es folgende rechtliche Möglichkeiten:

1. Kostenlose Verbesserung oder Reparatur der Ware durch den Verkäufer

Ist das nicht möglich, dann:

2. Kostenloser Austausch der Ware

Kommt das nicht in Frage, kann es:

3. Preisminderung geben und, wenn das nicht zumutbar sein sollte, schließlich
die:

4. Rückabwicklung des Vertrages bei besonders schweren Mängeln. In diesem Fall
spricht man von einer "Wandlung". Darunter versteht man im Kaufrecht allgemein
die Erstattung des Kaufpreises einer gekauften Sache, die sich innerhalb einer
gegebenen Frist als mangelhaft herausgestellt hat. Dabei muss vorweg wie schon
angesprochen überprüft sein, ob ein Austausch beziehungsweise die Verbesserung
der mangelhaften Ware möglich oder zumutbar ist. Nur wenn dies nicht der Fall
ist, kann man die Aufhebung des Vertrages verlangen. Man spricht bei der
Wandlung daher von einem sekundären Gewährleistungsbehelf.

Das ist auch wichtig festzuhalten. Gewährleistungspflichtig ist immer der
Verkäufer, nicht der Hersteller oder ein Importeur. Liegt ein
Gewährleistungsmangel vor, kann, muss man aber nicht, einen Gutschein
akzeptieren! Die Verrechnung einer Stornogebühr ist dabei nicht erlaubt!

Ein Beispiel gefällig: Bei Ihrem nagelneuen 8K Fernsehapparat beginnt aufgrund
eines Produktionsfehlers immer wieder nach zehn Minuten das Bild zu flimmern.
Der Händler, bei dem sie das teure Gerät gekauft haben, hat diese Charge an
Geräten von einem neuen Lieferanten. Ohne von diesem Mangel zu wissen, verkauft
er das grundsätzlich Top-Produkt an seinen Kunden. Der Kunde reklamiert beim
Händler und dieser muss dafür gewährleisten, obwohl er den Mangel nicht
verschuldet, ja eben nicht einmal verursacht hat. Zum Glück ist auch unser
Händler mit einem qualitativen D.A.S. Firmen-Rechtsschutz abgesichert.


NUN ZUM ZWEITEN BEGRIFF: WAS BEDEUTET GARANTIE?

Die Garantie ist eine freiwillige, schriftlich gegebene Zusicherung des Händlers
oder des Herstellers, innerhalb eines bestimmten, begrenzten Zeitraums
auftretende Defekte an einem gekauften Gegenstand kostenlos zu beheben. Die
Garantie bietet zusätzliche Rechte im Umfang der Garantieerklärung oder
-urkunde. Vorteil: Es werden davon zusätzliche Mängel umfasst, die erst nach dem
Kauf entstanden sind. Achten Sie auf den genauen Inhalt des Garantiescheines –
Verschleißteile sind meist ausgenommen!

Und auch hierzu ein kleines Beispiel: Rudi C. erwirbt einen Neuwagen, für den
der Hersteller eine sogenannte Durchrostungsgarantie über einen Zeitraum von 30
Jahren übernimmt. Damit verpflichtet sich der Verkäufer, innerhalb dieses
Zeitraums jeden Rostschaden am Wagen kostenlos zu beseitigen.


IM RECHTS-LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „T“ WIE TRANSPORTSCHADEN

Sie kaufen eine Lampe, die bei der Lieferung beschädigt wird! Was nun? Schauen
wir uns den Fall an:

Marion R. ist mit ihrem Mann kürzlich in ein neues Haus gezogen. Für ihren
Garten hat sich das Ehepaar eine Außenstehlampe im Internet bestellt. Nach ein
paar Tagen klingelt der Paketlieferant und bringt die Lampe vorbei.

Voller Vorfreude quittiert Marion R. den Empfang und öffnet später begeistert
das Paket. Aber schon beim ersten Anblick sieht sie, dass der Lampenschirm aus
Glas einen großen Sprung hat. Der Schaden muss beim Transport passiert sein.

Zum Glück ist Frau R. Kundin bei der D.A.S. Rechtsschutz AG. Um zu erfahren, wie
sie jetzt am besten vorgehen soll, wendet sie sich an das D.A.S. RechtsService
unter 0800 386 300. Einer der D.A.S. eigenen Juristen übernimmt den Fall. Im
Zuge der D.A.S. Direkthilfe® setzt er ein Schreiben an die Transportfirma auf.
Darin fordert er, dass der entstandene Schaden bezahlt wird.

Die Transportfirma willigt ein und bezahlt Frau R. die Kosten einer neuen Lampe.
Die D.A.S. Kundin hat sich mit ihrem Rechtsproblem nicht selbst herumschlagen
müssen, das haben die D.A.S. Juristen für sie übernommen. Und der Einsatz der
D.A.S. Direkthilfe®, die, wann immer möglich versucht, Rechtsprobleme rasch und
außergerichtlich zu lösen, war für sie kostenlos. Denn nicht immer ist es
notwendig und sinnvoll Rechtsprobleme anwaltlich vor Gericht zu lösen.

Im Fall von Frau R. hat ein Schreiben der D.A.S. Juristen genügt, um die
Transportfirma zur Einsicht zu bringen. Hätte sich das Unternehmen aber nicht
kooperativ gezeigt, so könnte Frau R. auf ein Netzwerk aus rund 500
spezialisierten D.A.S. Partneranwälten zurückgreifen.

Zum Abschluss noch etwas Rechtliches zum Schmunzeln aus dem Gerichtssaal: Der
Angeklagte: „Ich habe den Einbruch wirklich nicht auf dem Gewissen, Herr
Richter.“
„Man hat aber Ihre Fingerabdrücke gefunden, Angeklagter!“
„Ausgeschlossen. Ich hatte ja Handschuhe an!“

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
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Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#13 Unlauterer Wettbewerb - was ist das eigentlich?
Veröffentlicht am: 19.11.2020
Diese Sonderfolge widmet sich ganz dem Thema "Unlauterer Wettbewerb". Ein
Rechtsgebiet, das für jeden Unternehmer wichtig ist zu beachten.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.

Diese Folge gestalten wir als Sonderfolge, d.h. mehr Theorie und tiefer in die
Materie hinein. Sie widmet sich ganz dem Thema „Unlauterer Wettbewerb“, das bei
vielen Unternehmern unterschiedlichster Größe Fragen aufwirft.

Des Öfteren kann man in den Medien davon lesen, dass ein Unternehmer oder ein
Unternehmen gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) verstoßen hat. Doch was genau ist gemeint, wenn man vom Lauterkeitsrecht
bzw. vom unlauteren Wettbewerb spricht? Welche Gepflogenheiten müssen
eingehalten werden und mit welchen Sanktionen ist im Falle des Zuwiderhandelns
zu rechnen?


STARTEN WIR EINMAL GANZ VORNE UND UNTERNEHMEN WIR EINEN GESCHICHTLICHEN
RÜCKBLICK.


WOHER KOMMT DENN DER BEGRIFF „UNLAUTERER WETTBEWERB“?

Der Begriff des unlauteren Wettbewerbs bzw. des Lauterkeitsrechts ist keine
Erscheinung der Neuzeit, sondern geht auf die Mitte des 19. Jahrhunderts zurück.
Bereits in diesem Zeitpunkt bestand ein Bedürfnis danach, allgemein gültige
unternehmerische Verhaltensweisen bzw. Spielregeln im unternehmerischen
Wettbewerb zu definieren und im Falle des Zuwiderhandelns zu sanktionieren.
Erstmals trat der Begriff des unlauteren Wettbewerbs in Frankreich unter dem
terminus technicus „concurrence déloyale“ in Erscheinung. In Österreich war die
Entwicklung etwas zeitverzögert. Die ersten lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen
im österreichischen Recht fanden in die Gewerbeordnung von 1859 Einzug.
Die Bedeutung dieses Rechtsinstituts nahm rasch zu. Bereits im Jahr 1906
bestanden im österreichischen Parlament Bestrebungen, ein Gesetz über den
unlauteren Wettbewerb zu erlassen. Aufgrund der Erlahmung des
Gesetzgebungsapparats sowie des ersten Weltkriegs kam es jedoch erst im Jahr
1923 zur Verlautbarung eines entsprechenden Gesetzes – dem UWG.


WAS IST UNLAUTERER WETTBEWERB ÜBERHAUPT?

Was versteht man nunmehr unter dem hochtrabenden Begriff des unlauteren
Wettbewerbs? Das Lauterkeitsrecht beschäftigt sich mit den Bestimmungen zu einem
fairen Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern einerseits und dem Unternehmer
gegenüber dem Verbraucher andererseits. Es normiert Spielregeln, die im
unternehmerischen Verkehr zwingend einzuhalten sind, damit jeder Unternehmer
bzw. jedes Unternehmen unter den gleichen Bedingungen Leistungen oder Produkte
präsentieren und anbieten kann.

Zentrale Rechtsquelle des Lauterkeitsrechtes ist das schon erwähnte Bundesgesetz
gegen unlauteren Wettbewerb 1984 kurz UWG. Seit der großen UWG-Novelle 2007, als
Anpassung an EU-Gesetz, stehen die sogenannten „unlauteren Geschäftspraktiken“
im Fokus. Da mögliche Wettbewerbshandlungen ziemlich umfangreich sind, ist das
Lauterkeitsrecht stark auf Generalklauseln konzentriert, auf Basis von der
Judikatur geschaffenem Fallrecht.


DIE „GROSSE GENERALKLAUSEL“

Hauptaugenmerk des Lauterkeitsrechts ist die Sanktionierung unfairer
Geschäftspraktiken oder Handlungen eines Unternehmens oder Unternehmers, die
geeignet sind, den bestehenden Wettbewerb zum Nachteil anderer Unternehmen
erheblich zu beeinflussen.

Um den unbestimmten Gesetzesbegriff der „unlauteren Geschäftspraktiken“ näher zu
verdeutlichen, legt der Gesetzgeber fest, dass diese insbesondere in aggressiven
oder irreführenden Geschäftspraktiken bestehen können, die in den sog. „kleinen“
Generalklauseln umschrieben werden.

Ein aggressives Verhalten liegt vor, wenn die Handlungen gesetzt werden, die die
Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers oder eines anderen
Unternehmens durch Belästigungen oder Nötigung beeinflussen und der andere
aufgrund dieses Verhaltens dazu veranlasst wird, eine Entscheidung zu treffen,
die er sonst nicht getroffen hätte. Jegliches Ausnutzen von Unglückssituationen
oder Umständen, die das Urteilsvermögen trüben, sind unzulässig und als
aggressiv einzustufen.

Als irreführend gilt eine Geschäftspraktik dann, wenn unrichtige Angaben
verwendet werden oder die Möglichkeit einer Täuschung eines anderen besteht und
der Verbraucher oder ein anderes Unternehmen aufgrund dieser Täuschung über
Tatsachen zu einer Entscheidung verleitet wird, die er sonst nicht getroffen
hätte. Irreführend kann eine Geschäftspraktik beispielsweise dann sein, wenn ein
Produkt als „Gemüsechip“ angepriesen wird, obwohl es sich dabei tatsächlich um
ein Teigprodukt mit Gemüsepulveranteil handelt.


WANN LIEGT UNLAUTERER WETTBEWERB VOR?

Dem Gesetz zum unlauteren Wettbewerb wurde eine sogenannte „schwarze Liste“ als
Anhang beigeheftet, welche Verhaltensweisen aufzählt, die unter allen Umständen
als unlauter bzw. unfair gelten.

Darunter finden sich beispielsweise:

 * Werbung, die sich als Information ausgibt
   Geschäftspraktiken, wie die Verwendung von Gütezeichen und
   Qualitätskennzeichnungen, ohne die diesbezügliche Genehmigung zu besitzen
   oder unrichtige Angaben zu freiwilligen Verhaltenskodizes wie der „Common
   Code for the Coffee Community“ für sozial, ökologisch und wirtschaftlich
   nachhaltige Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Kaffee.
 * die unrichtige Behauptung, ein Produkt könne Krankheiten, Funktionsstörungen
   oder Missbildungen heilen
   das Vorspielen besonderer Verbraucherrechte, die ohnehin bestehen oder
   gesetzlich vorgeschrieben sind
 * Die Beschreibung eines Produktes als „gratis,“ „umsonst“, oder „kostenfrei“,
   wenn das nicht vollinhaltlich stimmt
 * Die falsche Behauptung, Waren oder Dienstleistungen wären nur für einen
   beschränkten Zeitraum verfügbar, müssten eben jetzt gekauft werden
   wenn beim Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er könne die Räumlichkeiten
   des Anbieters nicht ohne Vertragsabschluss verlassen
   die Anwerbung von Kunden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über
   Telefon oder E-Mail, sofern dies nicht gesetzlich gerechtfertigt ist
 * Direkte, auf Kinder ausgerichtete Werbung mit Botschaften wie „Kauf das
   Videospiel“ oder „Sag der Oma, dass sie die ferngesteuerte Drohne kaufen
   soll“.
 * die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer
   Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird,
   die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt
   Nicht per se verboten aber besonders sensibel sind vergleichende
   Werbemaßnahmen oder die Verwendung fremder Kennzeichen zu eigenen
   Werbezwecken.
 * u.v.m.


WIE WIRD AUF UNLAUTERE GESCHÄFTSPRAKTIKEN GEPRÜFT

Der Reihenfolge nach bei jedem Fall. Erstens liegt ein Sondertatbestand wie
Herabsetzung, falsche geografische Angaben oder ein Kennzeichenmissbrauch vor.
Zweitens wird geprüft, ob eine irreführende Geschäftspraktik angewandt wurde.
Also die Punkte 1-23 der „black list“ im Anhang zum UWG sowie § 2 Abs 1 UWG, der
bereits erwähnten kleinen Generalklausel. Drittens: liegt eine aggressive
Geschäftspraktik vor. Da kommen die Punkte 24-31 dran und § 1a UWG der kleinen
Generalklausel.
Der vierte Schritt schaut auf sonstige unlautere Geschäftspraktiken, die zwar in
den vorigen Fallprüfungspunkten nicht erfasst wurden, aber nach § 1 Abs 1 UWG,
das ist die große Generalklausel als gleichermaßen unlauter verpönt sind. Wenn
es ein Ja gibt, dann ist eine Klagseinbringung vor Gericht möglich.


WELCHE RECHTSDURCHSETZUNGSMÖGLICHKEITEN BESTEHEN

Verstöße können für den Verursacher rasch sehr teure Folgen haben.
Zivilrechtlich lassen sich der Unterlassungs-, Schadenersatz-, Beseitigungs- und
Auskunftsanspruch sowie der Anspruch auf Urteilsverkündigung ableiten. Hier
kommt es vor allem beim Schadenersatzanspruch in der Praxis zu
Beweisschwierigkeiten. Ein erlittener Umsatzrückgang ist nicht notwendigerweise
auf eine herabsetzende Äußerung des Mitbewerbers zurückzuführen. Da müsste dann
schon bei einer Bestellstornierung ein Hinweis auf die unrichtige Behauptung des
Kontrahenten vorhanden sein. Eine Unterlassung kann auch im Rahmen eines
einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden. In diesem beschleunigten
Verfahren wird die Entscheidung des Gerichts in einem schnell durchzuführenden
Bescheinigungsverfahren gefällt.

Das Wettbewerbsrecht im heute allgegenwärtigen WWW schaut vor allem auch auf
elektronische Werbemaßnahmen. Das können unerbetene Kontaktaufnahmen per E-Mail,
der klassische Spam, oder die Verwendung fremder Kennzeichen zu online
Werbezwecken sein. Darunter versteht das Recht Dinge wie Keyword Advertising
oder Domain Grabbing. Letzteres meint das gezielte Reservieren fremder
Kennzeichen und Unternehmensbezeichnungen als Domain, um den eigentlich
berechtigten Mitbewerber vom Markt abzuhalten beziehungsweise die eigenen
Angebote unter dem fremden Kennzeichen zu präsentieren.

Für den einzelnen Verbraucher sind Unterlassungsansprüche nur über
Verbandsklagen durchsetzbar. Schadenersatzansprüche für Konsumenten sind
beispielsweise bei irreführenden Gewinnzusagen für Anlageprodukte aufgrund des
Verbraucher-Schutzzweckes des UWG vom OGH bejaht.


WAS TUN BEIM VORWURF DES UNLAUTEREN WETTBEWERBS?

Hat ein Marktteilnehmer ein Verhalten gesetzt, welches auf der „schwarzen Liste“
geführt wird, aggressiv, irreführend oder sonst unlauter gehandelt, kann gegen
ihn ein Anspruch auf Unterlassung oder gegebenenfalls auch Schadensersatz
gerichtlich geltend gemacht werden.

Ein Beispiel:

Irene A. hat ein kleines Schuhgeschäft in einer belebten Einkaufsstraße. Ihre
Geschäfte laufen gut, bis sich in unmittelbarer Nähe ein anderer Schuhhändler
niederlässt. Die direkte Konkurrenz hat negative Auswirkungen auf die
Verkaufszahlen von Frau A.

Aber damit noch nicht genug: Um noch mehr zu verkaufen, hat es sich ihr
Konkurrent angewöhnt, seine Werbung einen Meter vor dem Geschäftseingang von
Frau A. zu platzieren. Manchmal spricht der Mitbewerber sogar Kunden, die gerade
in ihr Geschäft gehen wollen, an, und überredet sie, zu ihm zu kommen.


D.A.S. DIREKTHILFE® SPART ZEIT, GELD UND NERVEN

Frau A. will sich diese unlauteren Geschäftspraktiken nicht länger gefallen
lassen und wendet sich an die erfahrenen D.A.S. Juristen. Im Zuge der D.A.S.
Direkthilfe® verfassen diese ein Schreiben an den Geschäftsnachbarn und fordern
ihn dazu auf, den unlauteren Wettbewerb zu unterlassen. Sie drohen damit, einen
Anwalt einzuschalten, sollte sich seine Geschäftspraktik nicht ändern.

Das Schreiben zeigt Wirkung, der Konkurrent unterschreibt die
Unterlassungserklärung und Frau A. hat ab dem Zeitpunkt keine Schwierigkeiten
mehr. Hätte die D.A.S. Direkthilfe® als außergerichtliche Maßnahme nicht schon
das Ziel erreicht, wären Frau A. rund 500 spezialisierte D.A.S. Partneranwälte
in ganz Österreich zur Verfügung gestanden. Diese hätten die Rechte der D.A.S.
Kundin dann vor Gericht vertreten und wohl durchgesetzt. Kosten entstünden Frau
A. keine, denn diese übernimmt somit der Konfliktgegner.

Als D.A.S. Kundin profitiert Ingrid A. von zahlreichen kostenlosen
RechtsService-Leistungen. Dazu zählt auch die außergerichtliche
Konfliktlösungsmethode, die D.A.S. Direkthilfe®. Da sie für ihren D.A.S.
Firmen-Rechtsschutz nach ausführlicher Beratung auch den Premium-Rechtsschutz
ausgewählt hat, ist auch das Themengebiet Unlauterer Wettbewerb versichert.

Das war´s auch schon für diese Sonderfolge unseres Podcast!

Wir danken dem D.A.S. Partneranwalt Dr. Clemens Telser von der Kanzlei
Marschitz, Petzer, Bodner, Telser Rechtsanwälte aus Kufstein für seine Expertise
zu diesem Thema.

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG.

#12 Erbrecht
Veröffentlicht am: 05.11.2020
Bei dieser Sonderfolge geht es um's Erben. Konkrete Beispiele und Tipps finden
Sie in diesem Podcast!

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben.

Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen, die häufig gestellt werden und
versucht, diese leicht verständlich zu beantworten. Unser Thema in dieser
Podcast Sonderfolge: Das Erbrecht. In unseren Sonderfolgen gehen wir immer
tiefer in die Materie und daher jetzt gleich nochmals gut durchatmen und Luft
holen. Los geht’s.


ZU DEN MEISTGESTELLTEN FRAGEN ZÄHLT SICHERLICH DIE FRAGE, OB MAN EIN ERBE
ANTRETEN SOLL ODER NICHT.

Nicht alle Erben erfahren vom Tod eines Erblassers. Daher werden potenzielle
Erben im Verlassenschaftsverfahren vom Todesfall verständigt. In weiterer Folge
müssen die Erben bekanntgeben, ob sie die Erbschaft annehmen oder nicht. Sie
fragen sich, warum soll ich denn ein Erbe nicht annehmen. Naja, ein
konstruiertes Beispiel: sie erben ein Haus. Hurra! Das steht aber in einer
Überschwemmungszone und ist bis über das Hausdach hinaus mit Krediten belastet.
Außerdem schwer baufällig und aus dem undichten Heizöltank ist das Erdreich
kontaminiert worden. Ja, schon, dick aufgetragen. Aber es ist klar geworden,
warum diese Frage berechtigt ist.
Zurück zu den Fakten. Für potenzielle Erben gibt es drei Möglichkeiten:

 1. Das Ausschlagen der Erbschaft – man nimmt sie nicht an (in diesem Fall wird
    der Ausschlagende behandelt, als wäre er oder sie vor dem Erblasser
    gestorben).
 2. Die Annahme der Erbschaft als unbedingte Erbantrittserklärung: Bei einer
    unbedingten Annahme der Erbschaft haftet der Erbe unbeschränkt für alle
    Schulden des Erblassers.
 3. Die Annahme der Erbschaft als bedingte Erbantrittserklärung: Im Fall einer
    bedingten Annahme ist die Haftung des Erblassers auf den Wert der Aktiva der
    Verlassenschaft beschränkt.

Kommt es zur Annahme der Erbschaft, gibt der Erbe eine Erbantrittserklärung ab.
Diese ist nicht widerrufbar, eine bedingte Erbantrittserklärung kann aber in
eine unbedingte umgewandelt werden. Die Umwandlung einer unbedingten
Erbantrittserklärung in eine bedingte ist hingegen nicht möglich. Die unbedingte
Annahme ist daher besonders dann problematisch, wenn der Erblasser mehr Schulden
als Vermögen hatte oder der Erbe nichts von den Schulden wusste. Dann haftet der
Erbe uneingeschränkt mit seinem ganzen Vermögen, also „unbedingt“, für die
Verbindlichkeiten der Verlassenschaft.
Eine bedingte Annahme führt dazu, dass das finanzielle Risiko des Erben maximal
so hoch ist, wie die übernommenen Aktiva. Man steigt also im schlimmsten Fall
pari aus. Außerdem ist im Fall der bedingten Annahme auf Kosten der
Verlassenschaft ein Inventar (ein Vermögensverzeichnis samt Bewertung der
einzelnen Positionen) zu errichten. Die bedingte Erbantrittserklärung kann die
Verlassenschaft daher erheblich schmälern, stellt aber eine wirtschaftliche
Absicherung der Erben dar.


WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN TESTAMENTARISCHER ERBFOLGE UND GESETZLICHER
ERBFOLGE?

Jeder kann durch eine letztwillige Verfügung grundsätzlich selbst bestimmen, wer
erbt. Es gibt zwei unterschiedliche letztwillige Verfügungen:

 * Testament
 * Sonstige letztwillige Verfügung

Mit einem Testament wird bestimmt, wer erben soll. Sonstige letztwillige
Verfügungen dienen dazu, alle anderen Anordnungen (also alles, was nicht
Erbeneinsetzung ist, etwa Vermächtnisse) zu treffen. Der durch letztwillige
Verfügungen festgelegte Übergang von Rechten und Pflichten sowie Vermögen heißt
„gewillkürte Erbfolge“. Wird von der Möglichkeit der gewillkürten Erbfolge kein
Gebrauch gemacht, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

Im Rahmen eines Testaments kann der Erblasser sein Vermögen einer einzigen
Person vererben oder mehrere Personen bedenken. Wird nicht eine Person zum
Alleinerben eingesetzt, erwerben die Erben alle Rechte und Pflichten des
Erblassers im Ausmaß einer Quote, die sich aus dem Testament ergibt
(vorausgesetzt die Erben nehmen die Erbschaft an). Die Erben oder der
(Allein)Erbe erlangen durch die Einantwortung – die quasi das Ende des
Verlassenschaftsverfahrens darstellt – das Eigentum an allem, was dem Erblasser
gehört hat.

Besonders wichtig zu wissen ist, dass es Formvorschriften gibt, die unbedingt
eingehalten werden müssen (sie gelten auch für sonstige letztwillige
Verfügungen). Ansonsten ist das Testament ungültig und entfaltet keine Wirkung,
obwohl daraus vielleicht dennoch unzweifelhaft der Wille des Erblassers
hervorgeht.
Unabhängig von der Form muss der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung
die nötige Einsichtsfähigkeit haben. Dabei gilt, dass jede geschäftsfähige
Person – jeder geistig gesunde Volljährige – ein Testament errichten kann.
Minderjährige dürfen ab einem Alter von 14 Jahren ein Testament errichten. Zu
beachten ist, dass dies nur mündlich unter Anwesenheit eines Notars oder vor
Gericht erfolgen darf. Besachwaltete können testieren, wenn sie die
erforderliche Einsichtsfähigkeit haben. Die Errichtung eines Testaments ist
vertretungsfeindlich. Okay, okay, aber so reden die Juristen, das heißt niemand
darf sich bei der Errichtung des Testaments vertreten lassen. Man kann also zum
Beispiel niemanden mit der Errichtung eines Testaments bevollmächtigen.


NUN ZUR GESETZLICHEN ERBFOLGE:

Liegt keine letztwillige Verfügung vor, kommt die gesetzliche Erbfolge zur
Anwendung. Demnach sollen ausschließlich Verwandte, Ehegatten und eingetragene
Partner erben.

 * Nach der gesetzlichen Erbfolge wird die Familie des Verstorbenen in vier
   Linien („Parentelen“ genannt) unterteilt:
 * Die erste Linie: Sie umfasst die Kinder des Verstorbenen sowie deren
   Nachkommen (also Kinder, Enkel usw.).
 * Die zweite Linie: Sie wird aus den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen
   (Geschwister, Nichten und Neffen usw.) gebildet.
 * Die dritte Linie: Diese Linie setzt sich aus den Großeltern des Erblassers
   und deren Nachkommen (Onkel, Tanten sowie Cousins und Cousinen usw.)
   zusammen.
 * Und die vierte Linie: Die Vierte Linie wird von den Urgroßeltern gebildet.
   Die Nachfahren der Urgroßeltern haben kein Erbrecht, da hier die
   Erbrechtsgrenze verläuft.

Um festzustellen, wer erbt, ist zu prüfen, in welchen der vier Linien lebende
Verwandte existieren. Für die gesetzliche Erbfolge ist relevant, in welcher
niedrigsten Parentel Verwandte leben, denn diese kommen zum Zug (also die erste
vor der zweiten etc.). In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, welche
Verwandten in der niedrigsten Parentel vorhanden sind und damit erben. Zu
berücksichtigen ist, dass auch innerhalb einer Parentel Linien vorhanden sind.
Etwa in der ersten Parentel Kinder, Enkel, Urenkel usw.

Ein Beispiel: Leben die Eltern des Erblassers und ein Kind – darüber hinaus gibt
es keine Verwandten – sind Verwandte der ersten und der zweiten Linie vorhanden.
Bei der ersten Linie handelt es sich um die niedrigste und daher erbt das Kind.
Die Eltern sind in dieser Konstellation vom gesetzlichen Erbrecht
ausgeschlossen.
Geht man beispielsweise auf die erste Parentel ein und sind Kinder vorhanden
(zum Beispiel A, B und C) sowie zwei Kinder von A (A1 und A2), so erben bloß A,
B und C. Nur in dem Fall, dass A vor dem Erblasser verstorben ist, treten A1 und
A2 an dessen Stelle. Dies wird „Eintrittsrecht“ oder „Repräsentationsrecht“
genannt.
Sobald feststeht, wer konkret erben kann, ist der genaue Anteil zu bestimmen.
Grundsätzlich gilt, dass nach Köpfen geerbt wird. Im Fall der obigen drei Kinder
(A, B und C) erbt jedes ein Drittel. Wenn A vorverstorben sein sollte, treten an
seine Stelle A1 und A2 und erben zusammen dieses Drittel. Jedes Kind von A
bekommt somit ein Sechstel

Sollte ein potenzieller Erbe vorverstorben sein, aber keine Nachkommen haben,
wird der Anteil auf die noch lebenden Erben aufgeteilt. Dies wird „Anwachsung“
genannt.

Nimmt man die obigen Personen her und ist C – der keine Kinder hat – bereits
vorverstorben, erben A und B jeweils die Hälfte. Ist auch A vorverstorben erbt B
die Hälfte und A1 sowie A2 bekommen jeweils ein Viertel.


WAS IST EIN PFLICHTTEIL?

Bestimmte nahe Angehörige müssen einen Anteil am Erbe erhalten. Sie werden
„Pflichtteilsberechtigte“ genannt. Pflichtteilsberechtigt sind bloß die
Nachkommen, der Ehegatte und der eingetragene Partner des Verstorbenen. Früher
waren die Eltern kinderloser Erblasser pflichtteilsberechtigt. Dies wurde mit
der Erbrechtsnovelle, welche zu einem großen Teil am 01.01.2017 in Kraft trat,
geändert, sodass Eltern kein Pflichtteil mehr zukommt.
Abgesehen von Nachkommen und Ehegatten sowie eingetragenen Partnern, hat niemand
einen Pflichtteilsanspruch. Das Pflichtteilsrecht hat die zwingende Auswirkung,
dass die Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteil auch dann bekommen, wenn der
Erblasser das nicht möchte und dies in seinem Testament festhält oder den
Pflichtteilsberechtigten nicht bedenkt.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei der
Pflichtteilsberechnung wird daher erst die gesetzliche Erbquote bestimmt, um
ausgehend von ihr den Pflichtteil zu berechnen. Die drei Kinder von oben – A, B
und C – die einen Erbteil von einem Drittel haben, haben einen Pflichtteil von
je einem Sechstel. Lebt der Ehegatte der Mutter noch, hat er einen Pflichtteil
von einem Sechstel und die Kinder von je 1/9.
Zusammengefasst haben Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf den vollen
Pflichtteil bzw. auf Ergänzung des Pflichtteils, wenn sie vom Erblasser nicht
ausreichend – also nicht in Höhe ihres Pflichtteils – bedacht wurden.


WELCHE GRÜNDE KANN ES FÜR ENTERBUNGEN GEBEN?

Ausschließlich bei Vorliegen schwerwiegender Gründe kann der Pflichtteil
entzogen werden. Man nennt dies Enterbung. Als Enterbungsgründe sind folgende
möglich:

 * Der potenzielle Erbe verübt eine Straftat, die mit mehr als einjähriger
   Freiheitsstrafe bedroht ist und nur mit Vorsatz begangen werden kann, gegen
   den Erblasser oder seine nahen Angehörigen. Eine leichte Körperverletzung
   kann somit keine Enterbung zur Folge haben, da diese Straftat mit weniger als
   einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Kommt es aber vorsätzlich zu einer
   schweren Körperverletzung der Eltern, liegt ein Enterbungsgrund vor. Die
   Enterbung setzt keine Verurteilung voraus.
 * Werden familienrechtliche Pflichten gegenüber dem Erblasser grob
   vernachlässigt oder fügt ihm ein Pflichtteilsberechtigter schweres seelisches
   Leid in vorwerfbarer Weise zu, wird dadurch ein Enterbungsgrund verwirklicht.
 * Auch ein Versuch, den letzten Willen des Erblassers zu vereiteln, stellt die
   Verwirklichung eines Entlassungsgrundes dar.
 * Unabhängig davon, gegen wen eine Straftat verübt wird, liegt ein
   Enterbungsgrund vor, wenn ein Berechtigter wegen einer Straftat zu einer
   20-jährigen oder lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
 * Pflichtteilsberechtigte können enterbt werden, wenn sie hoch verschuldet oder
   sehr verschwenderisch sind.

Die Enterbung geschieht mit einem gültigen Testament, mit dem der
Pflichtteilsberechtigte nicht bedacht wird. Nicht notwendig ist es, ausdrücklich
vorzusehen, dass der Pflichtteilsberechtigte enterbt wird bzw. nichts bekommen
soll. Um Missverständnisse zu vermeiden, kann dies aber zweckmäßig sein. Zwar
muss auch der Grund für die Enterbung nicht genannt werden, doch wäre es ratsam.
Der Grund muss unbedingt vorliegen und wenn er auch dargelegt wird, kann der
Erblasser Probleme für die anderen Begünstigten möglichst gut vermeiden.
Nimmt ein Erblasser eine Enterbung ohne tatsächliches Vorliegen eines
Enterbungsgrundes vor, kann der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche hingegen
binnen drei Jahren ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände geltend machen. Die
maximale Frist beträgt dreißig Jahre ab dem Tod des Erblassers. Maßgeblich sind
insbesondere der Tod des Erblassers oder die zu Unrecht erfolgte Enterbung.
Diese Forderung ist gegen die Erben zu richten. Verzeiht der Erblasser dem
Enterbten, kann er die Enterbung widerrufen. Wesentlich ist, dass die
Formvorschrift eingehalten wird.

Gut und damit lassen wir es mit der Sonderfolge zum Erbrecht sein. Dieser
Podcast kann natürlich aus zeitlichen Gründen nur einen kurzen Abriss des Themas
abbilden, reduziert auf die häufigsten Fragen, die hierzu auftreten. D.A.S.
Kunden können natürlich jederzeit die D.A.S. Rechtsberatung mit entsprechenden
Fragen kontaktieren.

Danke für‘s Zuhören! Abonnieren Sie diesen Podcast, damit Sie keine Folge
versäumen. Damit bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast powered by
D.A.S. Rechtsschutz AG.

Die D.A.S. bedankt sich bei Dr. Thomas Nikodem von der Kanzlei Telos Law Group
für den rechtlichen Input zur Reihe D.A.S. Rechtsbibliothek.

#11 Gesundheit und Recht
Veröffentlicht am: 22.10.2020
Dieses Thema betrifft jeden, und viele rechtliche Fragen tauchen in der Praxis
auf. Wir beantworten einige häufig gestellte in diesem Podcast.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben.

Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen, die häufig gestellt werden und
versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.

In dieser Folge widmen wir uns einem Thema, das jeden betrifft: Die Gesundheit
Folgendes gibt’s in dieser Folge zu hören:

 * Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Behandlungsfehler, und wie die
   Rechtsschutz Versicherung helfen kann
 * Bei den FAQs rund um‘s Recht geht es um das Thema Schmerzensgeld
 * Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben „P“ wie Pflegestufe


DAS THEMA DER WOCHE: BEHANDLUNGSFEHLER, UND WIE DIE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG
HELFEN KANN

Eine der größten Ängste in Zusammenhang mit Krankheit und Heilung betrifft
mögliche Behandlungsfehler. Hier ein Beispiel:

Schon länger hat Bastian M. Probleme nach dem Essen und starkes Sodbrennen. Nach
einigen Tests und einer Magenspiegelung bekommt er die Diagnose Reflux
mitgeteilt. Sein Arzt erklärt ihm, dass man das Problem operativ beheben kann.
Herr M. willigt ein und unterzieht sich dem Eingriff.

Aber leider bringt die Operation nicht das gewünscht Ergebnis. Die Beschwerden
sind sogar noch schlimmer als vorher.

Herr M. sucht nun einen anderen Arzt auf, der erneut eine Magenspiegelung
durchführt. Laut dem zweiten Arzt sind bei der Operation Fehler passiert, die
zur Verschlimmerung der Situation geführt haben. Herr M. lässt sich von seinem
neuen Arzt noch einmal operieren und hat ab dem Zeitpunkt keine Beschwerden
mehr.
Herr M. ist echt „sauer“ und will eigentlich gegen den Behandlungsfehler des
ersten Arztes rechtlich vorgehen. Das Problem ist aber, dass der Fehler nur
schwer nachweisbar ist. Der von der D.A.S. eingeschaltete und spezialisierte
D.A.S. Partneranwalt rät daher von einer Klage ab. Er schlägt stattdessen vor,
die Ansprüche vor dem Patientenentschädigungsfonds geltend zu machen.
Schon nach zwei Monaten zeigt sich, dass der vorgeschlagene Weg der richtige
war. Denn Herr M. bekommt vom Patientenentschädigungsfonds 11.000 Euro
zugesprochen.


DER PATIENTEN-RECHTSSCHUTZ DER D.A.S. GREIFT AUCH BEI AUSSERGERICHTLICHER LÖSUNG

Gut, dass Herr M. beiseinem D.A.S. Privat-Rechtsschutz Premium auch die
FamilienWelt inklusive dem sogenannten Verfügungs- und Patienten-Rechtsschutz
versichert hat. So konnte die D.A.S. dafür sorgen, dass ihr Kunde zu seinem
Recht kommt.

Die Anwaltskosten, die für die Durchsetzung seiner Ansprüche vor dem
Patientenentschädigungsfonds entstanden sind, hat auch die D.A.S. übernommen.

Ein weiteres Beispiel:

Viktoria P. hat in den letzten zwei Jahren 40 Kilogramm abgenommen und leidet
nun unter ihrem Hautüberschuss an Brust, Bauch und Armen. Obwohl sie weiß, dass
eine Hautstraffung ein schwerer operativer Eingriff ist, entschließt sie sich
dafür.
Ein paar Tage nach der Operation bekommt Frau P. sehr hohes Fieber und starke
Schmerzen in der rechten Brust. Auf Nachfrage meint der Arzt, dass das normal
sei.
Als das Fieber immer weiter steigt und Frau P. sich von Tag zu Tag schwächer
fühlt, lässt sie sich in ein anderes Spital einliefern. Dort wird festgestellt,
dass bei der Operation ein Tupfer in ihrer Brust vergessen wurde, der eine
starke Entzündung hervorgerufen hat. Sie muss sich erneut einer Operation
unterziehen und zusätzlich sehr starke Antibiotika nehmen.


SPEZIALISIERTE D.A.S. PARTNERANWÄLTE IN GANZ ÖSTERREICH

Frau P. will diesen groben Ärztefehler nicht einfach so hinnehmen und wendet
sich an die D.A.S., bei der sie rechtsschutzversichert ist. Der Anwalt kann
erreichen, dass Frau P. ein hohes Schmerzensgeld zugesprochen wird. Die Prozess-
und Anwaltskosten muss der Arzt übernehmen.

Der D.A.S. Privat-Rechtsschutz Premium, durch den Frau P. geschützt ist,
beinhaltet neben der ArbeitsWelt, WohnWelt und VerkehrsWelt auch die
FamilienWelt, die den Patienten-Rechtsschutz inkludiert.

Aus dem Patienten-Rechtsschutz werden zusätzlich zu den schon im D.A.S.
Start-Rechtsschutz enthaltenen Leistungen des Schadenersatz-Rechtsschutzes
beispielsweise Kosten außergerichtlicher Gutachten oder für die Geltendmachung
von Ansprüchen vor dem Patientenentschädigungsfond bis 2 Prozent der
Versicherungssumme übernommen.

By the way: für Firmenkunden ist der Patienten-Rechtsschutz im
Profi-Rechtsschutz enthalten.


EIN GANZ ANDERES PROBLEM IM KRANKENHAUS ERZÄHLT UNSER FOLGENDER FALL:

Stefan T. betreibt eine Gärtnerei. Er hat schon seit längerem Schwierigkeiten
mit seiner Schilddrüse und will sich diese entfernen lassen. Vor der Operation
bittet er die Schwestern, seine Wertgegenstände in dem eigens dafür vorgesehenen
Safe zu versperren.

Die OP verläuft gut, doch als Herr T. seine Sachen zurückhaben will, teilen ihm
die Schwestern mit, dass diese gestohlen wurden. Herr T. ist entsetzt und
fordert, dass das Spital für den entstandenen Sachschaden aufkommt. Doch die
Spitalsleitung weigert sich.

Deshalb nimmt der Gärtner Kontakt mit der D.A.S. auf. Die Juristen nutzen ihre
Möglichkeiten im Rahmen der außergerichtlichen D.A.S. Direkthilfe® und
kontaktieren das Spital. Sie appellieren an die Kundenorientierung, die Vernunft
in einem doch recht klaren Fall und sprechen auch das fatale Image bei breitem
Bekanntwerden des Diebstahls an. Sollte kein Einlenken zu erzielen sein, wird
einer der rund 500 spezialisierten D.A.S. Partneranwälte eingeschaltet. Die
Spitalsleitung nimmt das D.A.S. Schreiben ernst und ersetzt Stefan T. den Wert
seiner gestohlenen Sachen.

Die D.A.S. Rechtsschutz AG ist ein Spezialversicherer, fachchinesisch: eine
Ein-Sparten-Versicherung. Sie bietet nur Rechtsschutz an und ist somit
vollkommen unabhängig. Das heißt dann etwas geschwollen, sie ist ohne
Interessenskollision. Die D.A.S. ist damit ausschließlich den Interessen ihrer
Kunden verpflichtet und sorgt dafür, dass diese zu ihrem Recht kommen. Und zwar
auch gegen andere Versicherungen und scheinbar übermächtige Gegner.

RECHTS FAQ:


IN DEN RECHTS FAQ GEHT ES UM DAS THEMA SCHMERZENSGELD

Schon seit einigen Monaten jobbt Patrick H. als Security in Discos und bei
Abendveranstaltungen.

Größere Probleme oder gefährliche Situationen hat es bis jetzt nie gegeben. Bis
Patrick H. eines Abends einen Streit zwischen drei Gästen schlichten will. Dabei
wird er selbst von einem der Beteiligten verletzt und erleidet einen
verschobenen Bruch seines Schlüsselbeins.

Als D.A.S. Kunde weiß er, dass er immer auf die Hilfe von erfahrenen Juristen
zählen kann.

Daher wendet er sich sofort, nach Aufnahme seiner Anzeige durch die Polizei, an
die D.A.S. Rechtsschutz AG.

Die D.A.S. eigenen Juristen erläutern ihm die bevorstehenden rechtlichen
Schritte und empfehlen ihm, Schmerzensgeld zu fordern.

Einer der rund 500 spezialisierten D.A.S. Partneranwälte übernimmt den Fall von
Herrn H. und vertritt den D.A.S. Kunden im Strafverfahren gegen den Randalierer
vor Gericht. Obwohl das Gericht Herrn H. mit seiner Geldforderung Recht gibt,
ist die Summe beim Gegner uneinbringlich. Denn dieser ist arbeitslos und kann
nicht bezahlen.

Zum Glück ist im Rechtsschutzpaket von Patrick H. auch eine sogenannte
Ausfallsversicherung inkludiert. Dank dieser übernimmt die D.A.S. die
Schmerzensgeldforderung und überweist ihrem Kunden die 3.500 Euro.
Unglückliche Überraschungen kann es immer geben. Zum Glück hat Patrick H. gut
vorgesorgt und mit seinem D.A.S. Rechtsschutz Privat auch eine
Ausfallsversicherung abgeschlossen.

Diese ist dann wichtig, wenn eine zugesprochene Schmerzensgeldforderung beim
Gegner uneinbringlich ist. In diesen Fällen springt die D.A.S. ein und zahlt die
Summe aus.


IM RECHTS - LEXIKON SIND WIR BEIM BUCHSTABEN „P“ PFLEGESTUFEN HÖHE

Simon W. ist über 80 Jahre alt und geistig topfit. Seit seinem Sturz vor einigen
Wochen muss er aber rund um die Uhr gepflegt werden. Die Heimhilfen, die ihn
drei Mal die Woche besuchen kommen, reichen dafür nicht mehr aus. Darum würde
Herr W. gerne eine 24-Stunden-Pflege engagieren, kann sich diese mit dem
aktuellen Pflegegeld aber nicht leisten.

Herr W. weiß nicht welche rechtlichen Schritte für die Beantragung einer höheren
Pflegestufe nötig sind. Da er seit mehr als 40 Jahren treuer D.A.S. Kunde ist,
kontaktiert er die D.A.S. Rechtsberatung unter 0800 386 300. Eine der
Juristinnen erklärt ihm ganz genau, wie der Antrag bei der zuständigen
Landesbehörde eingebracht werden muss.

Herr W. stellt den entsprechenden Antrag und erhält ein paar Wochen später eine
schriftliche Absage erteilt. Da er sich diese Entscheidung nicht nachvollziehen
kann, wendet er sich erneut an die D.A.S. Rechtsschutz AG. Diese schaltet nach
genauer Prüfung des Sachverhaltes einen der rund 500 spezialisierten D.A.S.
Partneranwälte ein, der gegen die Ablehnung des Ansuchens ein Rechtsmittel
ergreift.
Die Erfahrung des Anwalts macht sich bezahlt. Im zweiten Anlauf wird der Antrag
von Herrn W. bewilligt. Nun kann er es sich leisten, eine 24-Stunden-Pflege zu
beauftragen, die er so dringend benötigt.


SOZIALVERSICHERUNGS-RECHTSSCHUTZ BEI STREITIGKEITEN UM DAS PFLEGEGELD

Herr W. war dank des Sozialversicherungs-Rechtsschutzes auch in diesem Fall gut
versichert und konnte auf die Erfahrung der D.A.S. eigenen Juristen und der
D.A.S. Partneranwälte vertrauen. Der Sozialversicherungs-Rechtsschutz ist im
D.A.S. Start-Rechtsschutz Privat enthalten. Dieser deckt Sozialversicherungs-
und Sozialversorgungsstreitigkeiten zum Beispiel auch nach einem Arbeitsunfall
oder einem Impfschaden.

Der Sozialversicherungs-Rechtsschutz ist für Firmenkunden schon im
Profi-Rechtsschutz inkludiert.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#10 Eherecht und Auflösung
Veröffentlicht am: 08.10.2020
In dieser Sonderfolge widmen wir uns folgenden Themen: Ehe, Lebensgemeinschaft
und eingetragene Partnerschaft sowie den verschiedenen Formen der Auflösung
derselben.

Vollständigen Text zeigen
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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.

In dieser Sonderfolge widmen wir uns dem Thema:


LEBENSGEMEINSCHAFT, EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT, EHE UND DEN VERSCHIEDENEN FORMEN
DER AUFLÖSUNG DERSELBEN.

Zu Beginn gleich in medias res und ab in den umfangreichen Fragenkomplex, der
sich hierzu stellt:

Heiraten, eine eingetragene Partnerschaft eingehen oder nicht? Worin bestehen
die Unterschiede? Was, wenn es doch nicht funktioniert? Wieviel kostet überhaupt
eine Ehescheidung? Und wie löst man eine Lebensgemeinschaft auf?

Wer beschließt, sich rechtlich an seinen Partner zu binden, sollte dies gut
überlegen. Eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft bringt viele Rechte und
Pflichten mit sich; aber auch eine Lebensgemeinschaft die längere Zeit andauert
und in welcher gemeinsam gewirtschaftet wird, bedarf einer Regelung. Wird die
Beziehung durch Kinder bereichert, ist eine Auflösung der Gemeinschaft oft eine
noch größere Herausforderung. Das Wohl der Kinder hat dabei oberste Priorität.


WAS SIND DIE WESENTLICHSTEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN EINER AUFRECHTEN EHE BZW.
EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT UND EINER AUFRECHTEN LEBENSGEMEINSCHAFT?

Eines vorweg, die Regelungen des Ehegesetzes, kurz EheG und des
Eingetragene-Partnerschafts-Gesetzes, abgekürzt EPG, sind weitgehend
gleichlautend. Im Unterschied zu einer Lebensgemeinschaft sehen diese Gesetze
Rechte und Pflichten während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft und
Regelungen für deren Auflösung vor. Hingegen findet sich für die
Rechtsverhältnisse einer Lebensgemeinschaft keine spezielle gesetzliche
Regelung, die in einem eigenen Gesetz festgeschrieben ist.

Wesentlich ist, dass die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft mit
Unterhaltspflichten für den Partner verbunden ist, ein gesetzliches Erbrecht
sowie ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension besteht. Der Lebensgefährte
bzw. die Lebensgefährtin hat dagegen keines dieser Rechte. Wer seinen Partner
letztwillig bedenken möchte, muss dies unbedingt in einem Testament regeln –
mündliche Versprechungen sind nicht ausreichend.


WO BESTEHEN UNTERSCHIEDE IM HINBLICK AUF GEMEINSAME KINDER?

Unterschiede bestehen dort, wo es um die Frage der Obsorge geht. Unter Obsorge
versteht man das Recht, aber auch die Pflicht, zur Pflege und Erziehung der
Kinder, zur gesetzlichen Vertretung und Verwaltung des Vermögens.

Die Obsorge kommt von Gesetzes wegen für Kinder, deren Eltern nicht miteinander
verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können jedoch beim Standesamt
persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit einmalig bestimmen, dass beide
Eltern mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits
gerichtlich geregelt ist. Wenn die Eltern getrennt leben – und dennoch die
gemeinsame Obsorge vereinbaren möchten – müssen sie angeben, welcher Elternteil
das Kind hauptsächlich betreuen wird.

Sind die Eltern des Kindes in aufrechter Ehe miteinander verheiratet, kommt
ihnen beiden ab der Geburt des Kindes die Obsorge gemeinsam zu.


WIE FUNKTIONIERT DIE AUFLÖSUNG EINER LEBENSGEMEINSCHAFT?

Die Auflösung einer Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Es finden
daher die allgemeinen Regelungen für Schuldverhältnisse Anwendung. Wurde etwa
ein Vermögenswert gemeinsam angeschafft, ist der Wert aufzuteilen bzw. ist er
dem Partner abzulösen. Gemeinsame Schulden – insbesondere bei Banken – bestehen
auch nach einer Auflösung weiter, d.h. man haftet in der Regel weiterhin
gemeinsam. Wird etwa gemeinsam ein Haus gebaut, gründet man aus rechtlicher
Sicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche sodann aufgelöst wird.

Diese Aufteilung stellt kein Problem dar, wenn Einvernehmen zwischen den
Partnern besteht. Für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, müssen
diese Ansprüche jeweils in einem Gerichtsverfahren durchgesetzt werden. Die
Entscheidung, wer welche Vermögenswerte bekommt und wieviel dafür zu leisten
ist, übernimmt dann das Gericht. Es handelt sich jedoch um einzelne Verfahren
und das ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Nicht selten zahlt es sich
wohl aus, bei einer Einigung Abstriche zu machen, anstatt ein Gerichtsverfahren
zu finanzieren.


WIE FUNKTIONIERT DIE AUFLÖSUNG EINER EHE?

Die wichtigste zu klärende Frage ist, ob sich beide Ehepartner auch trennen
möchten. In diesem Fall, sollte versucht werden, eine einvernehmliche Scheidung
zu erzielen.

Dazu bedarf es eines gemeinsamen Antrages und einer Einigung in folgenden
Punkten:
Wer übernimmt Obsorge für die gemeinsamen Kinder bzw. verbleibt die Obsorge bei
beiden Elternteilen? Bei welchem Elternteil werden die Kinder hauptsächlich
betreut? Zu welchen Zeiten werden die Kinder vom anderen Elternteil betreut? Wie
hoch ist der Kindesunterhalt, welcher von demjenigen zu leisten ist, der nicht
mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt? Ist ein Ehegattenunterhalt zu
leisten? Wie werden die ehelichen Vermögenswerte und die ehelichen Ersparnisse
und Schulden und vor allem die eheliche Wohnung aufgeteilt?

Nur wenn Einigkeit über sämtliche dieser Punkte besteht, kann eine
einvernehmliche Scheidung erfolgen. Es wird der Antrag samt Vereinbarung über
die oben angeführten Scheidungsfolgen bei Gericht vorgelegt. Das Gericht
schreibt einen Termin aus, an welchem die Ehescheidung erfolgt.

Kann keine Einigung erzielt werden, ist zuerst eine Klage auf Ehescheidung
einzubringen – in diesem Verfahren wird geklärt, wer die Schuld am Scheitern der
Ehe trägt. Dies ist in weiterer Folge relevant für einen Unterhaltsanspruch –
vereinfacht gesagt: wer schuld ist, muss dem Partner Unterhalt zahlen. Unter der
Voraussetzung, dass ein entsprechender Einkommensunterschied besteht.

Erst wenn die Ehe geschieden ist, können in einem eigenen Verfahren die eheliche
Wohnung, die Vermögenswerte und Schulden durch das Gericht aufgeteilt werden. Es
sollen möglichst wenig Berührungspunkte weiterbestehen und daher sämtliches
gemeinsames Vermögen aufgeteilt werden. Eigentum kann durch das Gericht
übertragen und entsprechende Ausgleichzahlungen angeordnet werden. Bei Schulden
ist es möglich einem von beiden Kreditnehmern diese zu übertragen. Die Bank hat
dies zu akzeptieren und der Mitkreditnehmer haftet nach Anordnung des Gerichtes
nur noch als Ausfallsbürge. Dies bedeutet, dass man nur dann herangezogen werden
kann, wenn beim Hauptschuldner eine Liegenschafts- und Gehaltsexekution
erfolglos verlaufen ist. Eine gänzliche Entlassung aus der Haftung für Schulden
bei Kreditinstituten sieht das Gesetz nicht vor.

Parallel zu einem Ehescheidungs- oder einem Aufteilungsverfahren kann auch ein
Gerichtsverfahren hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten betreffend gemeinsamer
Kinder geführt werden.

Die Kosten einer Scheidung oder Auflösung, welche hinsichtlich jedes einzelnen
Punktes eines eigenen Verfahrens bedarf, sind je nach Fall unterschiedlich.


WIE FUNKTIONIERT DIE AUFLÖSUNG EINER EINGETRAGENEN PARTNERSCHAFT?

Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Auflösung einer eingetragenen
Partnerschaft entsprechen weitgehend jenem des Ehegesetzes. Die Regelungen
hinsichtlich gemeinsamer Kinder finden sich jedoch nicht wieder. Zur
einvernehmlichen Auflösung bedarf es lediglich einer mindestens sechsmonatigen
Trennung, sowie einer schriftlichen Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen
Beziehungen und die vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander.

Sollte keine Einigung erzielt werden können, bedarf es ebenso eines
Auflösungsverfahrens, in welchem das Verschulden festgestellt wird sowie eines
Antrages auf Aufteilung der Vermögenswerte. Wie auch bei der Ehescheidung ist
das Verschulden maßgeblich für den Unterhaltsanspruch. Hier liegt der
signifikante Unterschied zwischen dem EheG und dem EPG. Der Unterhalt nach
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist zeitlich beschränkt, während
jener nach Scheidung einer Ehe nur bei Wiederverehelichung des Berechtigten
erlischt.

Natürlich können wir in diesem Podcast nur einen kurzen Einblick in das Thema
geben. D.A.S. Kunden stehen die Mitarbeiter aus dem D.A.S. RechtsService
natürlich jederzeit für detaillierte Fragen telefonisch und online zur
Verfügung. Details finden Sie unter www.das.at.

Damit kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Podcast,
damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG.

Die D.A.S. bedankt sich bei Rechtsanwältin Mag. Sabine Putz-Haas von der Kanzlei
Putz-Haas & Riehs-Hilbert Rechtsanwälte OG für den rechtlichen Input zur Reihe
D.A.S. Rechtsbibliothek.

#9 Recht und Schule
Veröffentlicht am: 25.09.2020
Jetzt widmen wir uns dem Thema Schule und den rechtlichen Fragen, die in diesem
Zusammenhang auftreten können.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.! Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.


FOLGENDES GIBT ES IN DIESER FOLGE ZU HÖREN:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: RECHT UND SCHULE

Beim den FAQs rund ums Recht haben wir die Frage:
„Gibt es ein Einspruchsrecht gegen einzelne Noten?“

…und im Rechts-Lexikon sind wir beim Buchstaben S wie „Studentenrechtsschutz“

Nun zum Thema der Woche: RECHT UND SCHULE - EIN KONKRETER FALL:
Silvia F. ist zweifache Mutter. Beide Kinder sind noch schulpflichtig. Leider
steht dem 13-jährigen Tobias eine Nachprüfung in Mathematik ins Haus. Er
bereitet sich den ganzen Sommer über auf die Prüfung vor. Am Prüfungstag das
ernüchternde Ergebnis: Tobias besteht die Prüfung nicht und muss die dritte
Klasse Gymnasium wiederholen.

Auf die Fragen, die Tobias bekommen hat, war er nicht vorbereitet. Das gefragte
Themengebiet ist im Lehrplan der siebten Schulstufe nämlich gar nicht
vorgesehen. Er kommt erst in der zweiten Klasse der Oberstufe dran. Silvia F.
legt eine Beschwerde bei der Schulbehörde ein. Diese ändert aber nichts an der
Entscheidung, dass Tobias nicht aufsteigen darf.

Verzweifelt wendet sich Tobias Mutter an die Juristen der D.A.S. Rechtsschutz
AG. Die Rechtsexperten verständigen einen spezialisierten Anwalt, der die
Interessen ihres Sohnes vor dem Verwaltungsgericht durchsetzt. Und siehe da – es
wird entschieden, dass Tobias die Prüfung noch einmal wiederholen darf.


NUN ZUR THEORIE: LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG

Einer der sensibelsten Einflussbereiche im beruflichen Fortkommen junger
Menschen ist die Beurteilung von deren schulischen Leistungen.

Wir haben in Österreich sicherlich überwiegend gut ausgebildete und
hochmotivierte Lehrerinnen und Lehrer. Doch auch dann kann immer einmal das eine
oder andere nicht ganz rund laufen. Anhand der Benotung durch die Lehrpersonen
entscheidet sich für junge Menschen oftmals die Richtung ihrer Lebenswege
maßgeblich. Die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung bedarf daher
rechtlicher Grundlagen. Grundsätzlich ist zwischen Leistungsfeststellung und
Leistungsbeurteilung zu unterscheiden. Bei der Leistungsfeststellung werden
Lernergebnisse, die Mitarbeit eines Schülers und sein Engagement gemessen. Im
Anschluss an diese Leistungsfeststellung wird die Bewertung dieser
Leistungsergebnisse mittels Benotung als Leistungsbeurteilung vorgenommen.

Die wesentlichsten Rechtsgrundlagen für die Leistungsfeststellung und
Leistungsbeurteilung sind das Schulunterrichtsgesetz, insbesondere § 18 ff sowie
die Leistungsbeurteilungsverordnung, kurz LBVO.

Jede benotete Leistungsfeststellung hat nach den Regeln der LBVO zu erfolgen.
Allfällige Planänderungen des Unterrichts und Anpassungen der Lehrziele haben
aber regelmäßig im Rahmen des Lehrplans zu erfolgen. Unterricht und Prüfung
haben regelmäßig übereinzustimmen. Nicht Durchgenommenes darf nicht geprüft
werden.

Leistungsfeststellungen sind in regelmäßigen zeitlichen Abständen vorzunehmen.
Der rechtmäßigen korrekten Beurteilung muss ein gleichmäßiger
Beurteilungszeitraum zu Grunde liegen.

Die Leistung darf in folgenden Formen festgestellt werden:

 * Feststellung der Mitarbeit im Unterricht
 * mündliche Prüfungen
 * schriftliche Prüfungen (Tests, Diktate)
 * Schularbeiten
 * besondere praktische Leistungsfeststellungen
 * besondere grafische Leistungsfeststellung

Innerhalb der letzten 3 Tage vor einer Beurteilungskonferenz ist eine
Leistungsfeststellung ausschließlich mit Zustimmung des Schulleiters erlaubt.
Bei einer vorliegenden körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung
eines Schülers ist auf eine Leistungsfeststellung zu verzichten, besagt § 2 Abs
4 LBVO.

Nun zu einem bei Schülern nicht so geliebten Thema: Die Hausübungen
Hausübungen zählen zur Mitarbeit. Hausübungen können, müssen allerdings nicht
aufgetragen werden. Hausübungen müssen so vorbereitet werden, dass sie von
Schülern ohne Hilfe anderer erledigt werden können. Das Ausmaß der Hausübungen
ist individuell auf die Belastbarkeit der Schüler abzustellen. Auf die Anzahl
von Unterrichtsstunden an bestimmten Schultagen oder auf allfällige
Schulveranstaltungen ist jedenfalls Bedacht zu nehmen.

Verboten sind Hausübungen, die in der Ferienzeit oder an Samstagen, Sonntagen
oder Feiertagen zu erarbeiten sind. Erlaubt ist dies lediglich an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen. Lässt sich das Hausübungsausmaß mit einem
Freitagnachmittag vereinbaren und wird am darauffolgenden Montag die Hausübung
vom Lehrer kontrolliert, so steht dies nicht im Widerspruch mit dem eben
geschilderten Verbot.

Im Einzelfall wäre daher zu beurteilen, ob sich die aufgetragene Hausübung am
Freitagnachmittag tatsächlich erarbeiten lässt.


MÜNDLICHE LEISTUNGSFESTSTELLUNGEN UND PRÜFUNGEN

Mündliche Prüfungen müssen spätestens 2 Unterrichtstage vorher bekannt gegeben
werden und aus mindestens 2 voneinander möglichst unabhängigen Fragen bestehen.
Eine Einbeziehung praktischer oder grafischer Arbeitsformen (z.B. Tätigkeit am
PC) in einer mündlichen Prüfung ist zulässig. Der Lehrer hat bei der mündlichen
Prüfung darauf Bedacht zu nehmen, dass jüngere Stoffgebiete eingehender und
weiter zurückliegende nur übersichtsweise geprüft werden. Auf Fehler, die
während einer mündlichen Prüfung auftreten, muss sofort vom Lehrer hingewiesen
werden. Die Beurteilung der Prüfung ist dem Schüler spätestens am Ende der
Unterrichtsstunde bekannt zu geben.

Eine mündliche Prüfung darf in den Pflichtschulen und in der AHS-Unterstufe,
also Allgemeinbildende, höhere Schulen, sowie in den Berufsschulen höchstens 10
Minuten, ansonsten höchstens 15 Minuten andauern. Hier gilt§ 5 Abs 4 LBVO.

Vollkommen unzulässig sind mündliche Prüfungen in der Volksschule in der 1. bis
zur 4. Schulstufe, in allen Unterrichtsgegenständen und in der 5. bis zur 8.
Schulstufe, in Bildnerische Erziehung, Turnen/Sport und Werkerziehung, sowie
Geometrisches Zeichnen.


SCHRIFTLICHE LEISTUNGSFESTSTELLUNGEN UND PRÜFUNGEN

Da wären zum einen die Schularbeiten:

Schularbeiten dienen der Leistungsfeststellung und dauern 1 Stunde, so § 7 Abs.
1 LBVO.

Anzahl und allenfalls sogar die Aufteilung der Schularbeiten sind im jeweiligen
Lehrplan festgelegt.

Wann die Schularbeiten stattfinden, muss im 1. Semester spätestens 4 Wochen und
im 2. Semester spätestens 2 Wochen nach dem jeweiligen Semesterbeginn feststehen
und den Schülern unverzüglich nachweislich bekanntgegeben werden. Schularbeiten
sind auch im Klassenbuch zu vermerken.

Schularbeiten dürfen nicht unmittelbar am Folgetag von mindestens 3
aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen oder von mehrtägigen Schulveranstaltungen
eingeplant werden.

Außerdem dürfen pro Schultag in der AHS nicht mehr als eine Schularbeit täglich,
nicht mehr als 2 Schularbeiten wöchentlich und keine Schularbeit ab der 5.
Unterrichtsstunde stattfinden.

In berufsbildenden Pflichtschulen dürfen pro Schultag maximal 2 Schularbeiten
und in lehrgangsmäßigen Berufsschulen maximal 3 Schularbeiten pro Woche und
keine Schularbeit in der letzten Unterrichtsstunde stattfinden.

In den BMHS, Berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, dürfen pro Schultag
nicht mehr als eine Schularbeit und in der Woche nicht mehr als 3 Schularbeiten
erfolgen.

Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt
zurückzugeben.

Schularbeiten sind nach Ende eines Schuljahres von der Schule ein Jahr lang
aufzubewahren.

Neben den Schularbeiten gibt es auch Tests und Diktate

Schriftliche Überprüfungen sind dem Schüler spätestens 2 Unterrichtstage vorher,
in ganzjährigen oder an saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten
Unterrichtstag der vorangegangenen Woche bekanntzugeben.

Die Zeit zur Absolvierung einer schriftlichen Überprüfung in den allgemeinen
Pflichtschulen und in der AHS-Unterstufe beträgt 15 Minuten. In der
AHS-Unterstufe 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten maximal. Die Gesamtarbeitszeit
aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in
jedem Semester ein bestimmtes Höchstausmaß, dass pro Schultyp zwischen 30 und 50
Minuten, in BMAS sogar bei 80 Minuten gelegen ist, nicht überschreiten.

Auch schriftliche Überprüfungen sind binnen einer Woche korrigiert und beurteilt
an den Schüler zurückzustellen. Erziehungsberechtigte haben das Recht auf
Einsichtnahme, ebenso wie bei Schularbeiten.

Wiederholen von schriftlichen Prüfungen oder Schularbeiten

Eine schriftliche Überprüfung ist zu wiederholen, wenn die Leistungen von mehr
als der Hälfte der Schüler mit "Nicht Genügend" beurteilt wurde. Die
Prüfung/Schularbeit muss binnen 2 Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen
binnen einer Woche nach Rückgabe mit neuer Aufgabenstellung aus demselben
Lehrstoffgebiet wiederholt werden.


FAQ „GIBT ES EIN EINSPRUCHSRECHT GEGEN EINZELNE NOTEN?“

Es existiert keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die negative Beurteilung einer
Schularbeit, eines Tests oder einer mündlichen Prüfung oder gar gegen negative
Zeugnisnoten. Selbst eine negative Note im Gesamtjahreszeugnis kann nicht
angefochten werden, wenn die Klassenkonferenz dem Schüler die Aufstiegsklausel
trotz eines "Nicht Genügend" gewährt hat.

Ein Widerspruch kann nur in den vom Gesetz genannten Fällen erhoben werden –
siehe dazu§ 70 und § 71 SchulUG, des Schulunterricht Gesetzes. Diese sind zum
Beispiel gegen Entscheidungen der Klassenkonferenz, dass ein Schüler
beispielsweise nicht in die nächste, höhere Schulstufe aufsteigen darf oder die
letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,
möglich.
In Angelegenheiten, in denen kein Widerspruchsrecht besteht, kann eine
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Lehrperson bei der zuständigen
Dienstaufsichtsbehörde eingebracht werden. Eine solche Beschwerde kann der
Dienstaufsichtsbehörde eine allenfalls willkürlich oder objektiv nicht
nachvollziehbare Entscheidung, sprich Benotung, aufzeigen. Nun in dieser
Beschwerde geht es jedoch ausschließlich um Willkürlichkeit und nicht um einen
Anspruch auf Korrektur der Benotung. Es geht hier lediglich darum, der Behörde
Missstände aufzuzeigen, die sie weiterverfolgen kann. Ansonsten würden dadurch
die Regelungen des Widerspruchsverfahrens unterlaufen werden.
Das Widerspruchsverfahren ist im Gegensatz dazu kein Verfahren gegen den Lehrer.
Dem Lehrer kommt in diesem Widerspruchsverfahren keine Parteistellung zu. Es
geht hier ausschließlich darum, ob eine bestimmte Benotung im Sinne des § 70 und
71 SchulUG korrekt war.
Der Widerspruch ist schriftlich, nicht jedoch per E-Mail, innerhalb von 5 Tagen
bei der Schule, im Fall von externen Leistenprüfungen bei der Prüfungskommission
einzubringen. Eltern eines minderjährigen Schülers werden als dessen Vertreter
im Namen des Schülers tätig.
Der Schulleiter hat sodann den Widerspruch unter Anfügung der Stellungnahme der
prüfenden Lehrer und unter Beifügung aller sonstigen Unterlagen unverzüglich an
die Schulbehörde weiterzuleiten.
Mit rechtzeitiger Einbringung des Widerspruchs beginnt das reguläre
Verwaltungsverfahren vor der Schulbehörde. Die Schulbehörde entscheidet über den
Widerspruch sodann mittels Abweisung, Stattgebung oder Zurückweisung des
Widerspruchs binnen 3 Monaten.
Bei Widersprüchen gemäß § 71 Abs. 2 SchlUG, hat die Schulbehörde grundsätzlich
binnen 3 Wochen ab Beschwerdeerhebung zu entscheiden. Bei verwehrter
Ausstiegsberechtigung oder Abschluss der letzten Schulstufe ist binnen 2 Wochen
zu entscheiden.
Der sodann ergangene Bescheid der Schulbehörde kann weiters vor dem
Verwaltungsgericht bekämpft werden. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich 4
Wochen. Ausgenommen davon ist eine Entscheidung über die nicht
Aufstiegsberechtigung und des nicht erfolgreichen Abschlusses der letzten
Schulstufe. In diesen Fällen kann gegen den Bescheid der Schulbehörde lediglich
binnen 2 Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. In Fällen der
Entscheidung nach Ablegung von einer Wiederholungsprüfung beträgt die
Beschwerdefrist nur 5 Tage.
Der nächste Rechtszug wäre eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In diesen Verfahren liegt zwingend
Anwaltspflicht vor.


RECHTS LEXIKON: S WIE „STUDENTENRECHTSSCHUTZ“

Gibt es so etwas überhaupt?

Die Studienzeit ist einzigartig. Endlich unabhängig und ein selbstbestimmtes
Leben starten. Vielleicht sogar in eine neue Stadt ziehen.

Aber manchmal ist das Schicksal ein mieser Verräter und dann läuft es nicht ganz
so rund, wie man sich das vorgestellt hat. Eine unfaire Prüfungsbenotung,
Ungereimtheiten bei der Stipendienvergabe, Ärger mit dem Mobilfunkanbieter,
Probleme mit dem Vermieter oder eine umgestoßene Vespa sind unangenehme
Ereignisse, die einen treffen können – und das schneller als einemlieb ist!

Sich nicht von unvorhergesehenen Schwierigkeiten aus der Bahn werfen lassen.

Es gibt ihn. Den Rechtsschutz für Studierende.

Mehr dazu unter https://www.das.at/Rechtsschutz-fuer-Studierende
Den Link findest Du auch auf www.rechtsschutz-podcast.info

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG.

#8 Live-Interview mit Klaus Pointner, Leiter D.A.S. Partnervertrieb
Veröffentlicht am: 11.09.2020
Auch zahlreiche Versicherungsmakler und Agenten bieten ihren Kunden
Rechtsschutzversicherungen an. Was es in dieser Vertriebsform speziell zu
beachten gibt, diskutieren wir mit dem Leiter des D.A.S. Partnervertriebs.

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Sie sind selbst Versicherungsmakler oder Agent und wollen D.A.S.
Vermittlerpartner werden? Hier erfahren Sie die 10 Gründe, warum sich eine
Zusammenarbeit mit dem D.A.S. Partnervertrieb für Sie lohnt. Und natürlich die
entsprechenden Kontaktdaten unserer D.A.S. Partnerbetreuer für Ihre Region.
https://partnerservice.das.at/D-A-S-Partnervertrieb/Vermittler-werden

Sie denken sich jetzt: ja, „eigentlich“ wollte ich mich ja immer schon wegen
einer guten Rechtsabsicherung informieren. Warum eine Rechtsschutzversicherung
und insbesondere die D.A.S. Rechtsschutz AG der richtige Partner für ihre
Rechtssicherheit ist, schauen Sie sich am besten mit unseren informativen
Beispielen in unseren Youtube-Videos an (Link zum Channel). Und hier geht’s auch
gleich zu einer unverbindlichen und kostenlose, aber kompetenten und
individuellen Beratung durch einen unserer D.A.S. Rechtsschutzberater in ganz
Österreich.
https://www.das.at/kundenservice/Mein-D-A-S/Beratungstermin-vereinbaren

#7 Probleme mit Vermieter
Veröffentlicht am: 28.08.2020
Dieser Podcast beschäftigt sich mit rechtlichen Problemen als Mieter in Theorie
und Praxis und bringt zahlreiche konkrete Beispiele.

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Transkript folgt in Kürze

#6 Schwierigkeiten mit dem Nachbarn
Veröffentlicht am: 26.06.2020
Diesmal sprechen wir über die verschiedensten Herausforderungen mit der
Nachbarschaft und die Rechtslage in diesem Zusammenhang.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!. Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.


FOLGENDES GIBT ES IN DIESER FOLGE ZU HÖREN:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Probleme mit den Nachbarn

Beim den FAQs rund ums Recht haben wir die Frage:

„Was mache ich bei Problemen mit Nachbars Tieren“

…und im Rechts-Lexikon sind wir beim Buchstaben N wie ja, genau N wie
„Nachbarschaftsstreitigkeiten“


NUN ZUM THEMA DER WOCHE:

Wenn der Baum des Nachbarn Schatten auf mein Grundstück wirft, oder:

Wie man den Nachbar zwingt, seinen Baum zu fällen

Der Baum des Nachbarn treibt Sie in den Wahnsinn? Sie müssen selbst beim
schönsten Tag Licht im Haus aufdrehen, es wächst kein Gemüse mehr, nur noch
Moos? Dann haben Sie gute Karten, dass der Nachbar zur Axt greifen muss.

Der Nachbar hat einen riesigen Baum in seinem Garten, der Ihnen Ihr Heim
verfinstert und vielleicht sogar die Frischluftzufuhr beeinträchtigt? Das muss
man nicht in allen Fällen stumm erdulden. Stefan Hutecek, Partneranwalt der
D.A.S. Rechtsschutz AG, gibt Tipps, wie man sich gegen solche Pflanzen vom
Nachbarn wirkungsvoll wehren kann. Denn als Nachbar hat man mehr Rechte als man
glauben möchte.

So hat der Gesetzgeber Grundstückseigentümern die Möglichkeit eingeräumt,
Nachbarn „die von dessen Bäumen und anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen
durch den Entzug von Licht und Luft insofern zu untersagen, als diese das für
die örtlichen Verhältnisse gewöhnliche Maß überschreiten und zu einer
unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des eigenen Grundstückes führen.“


WANN MAN VOR GERICHT EINE CHANCE HAT:

Unter sehr genau definierten Voraussetzungen ist damit sogar möglich, das Fällen
des Baumes des Nachbarn gerichtlich zu erwirken. Denn laut § 364 Abs. 3 ABGB -
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ist nur aufgrund einer unerträglichen
Beeinträchtigung des Nachbarn der Eingriff in das Recht des Baum- oder
Pflanzeneigentümers zulässig. Bei diesen sogenannten „negativen Emissionen“
kommt es auf die Art der Beeinträchtigung, die Widmung, die Benützung und die
Größe und Lage des betroffenen Grundstücks an.

Im Vergleich zu "unmittelbaren Zuleitungen" wie durch Regenwasser, das der
Nachbar auf fremden Grund abrinnen lässt oder wenn vom Nachbarn feste Körper
größeren Umfangs eindringen wie Dachlawinen oder Steinschlag und "positiven
Immissionen" wie Lärm, Gestank, Rauch oder Gase ist bei diesen sogenannten
"negativen Immissionen" wie Schatten und verringerte Luftzirkulation nur unter
sehr strengen Bedingungen ein Eingriff in das Recht des Baum- oder
Pflanzeneigentümers zulässig. Dabei kommt es auf die Art der Beeinträchtigung,
die Widmung, die Benützung und die Größe und Lage des betroffenen Grundstücks
an.

Als gerechtfertigt von fremden Pflanzen beeinträchtigt, gilt vor dem Gesetz,
wenn man selbst an einem Sonnentag in einem angrenzenden Haus oder Wohnung auch
zu Mittag eine künstliche Beleuchtung braucht, oder die Pflanzen des Nachbarn
beinahe auf das gesamte Grundstück einen Schatten werfen. Beziehungsweise wenn
die eigene Wiese durch den Schatten zu versumpfen, zu vermoosen oder sonst zu
leiden droht. Und schließlich, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen am
Nachbargrundstück gefährdet werden oder zum Beispiel eine schon bestehende
Solaranlage in ihrer Funktion erheblich gestört wird.


WER EINE IMMOBILIE KAUFT, SOLLTE VORHER GENAU DIE UMGEBUNG PRÜFEN

Wer allerdings ein Grundstück kauft, bei dem von vornherein ersichtlich war, wie
groß die Bäume des Nachbarn sind oder wie stark die Beeinträchtigung durch
Schatten ist, hat vor Gericht keine Chance. Auch wenn die Pflanzen des Nachbarn
nur einen kleinen Teil des eigenen Grundstücks mit Schatten bedecken, wird eine
Unterlassungsklage keinen Erfolg haben.


AUSSERGERICHTLICHE STREITBEILEGUNG ALS ERSTEN SCHRITT

Um Prozesse zu vermeiden, sind Betroffene verpflichtet, vor der Einbringung
einer Unterlassungsklage eine außergerichtliche Streitbeilegung zu versuchen. Um
die Sache einvernehmlich zu regeln, kann man beispielsweise eine Mediation in
Anspruch nehmen. Die Konfliktparteien versuchen dabei auf freiwilliger Basis, zu
einer gemeinsamen Vereinbarung zu gelangen, die ihren gemeinsamen Bedürfnissen
und Interessen entspricht. D.A.S. Rechtsschutz Kunden können in definierten
Fällen auf eine Mediation zurückgreifen, wofür dann auch die Kosten übernommen
werden. Wer wenig Hoffnung auf eine außergerichtliche Einigung hat, kann beim
zuständigen Bezirksgericht einen sogenannten „prätorischen Vergleich“
beantragen. Dabei soll es zu einer Einigung zwischen den Parteien kommen, ohne
dass die Streitsache bereits als Klage vor dem Gericht behandelt wird. Das
Gericht wirkt dabei jedoch bereits mit.

Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, kann man die Bestätigung darüber
der Klage beifügen. Es empfiehlt sich jedoch das Vorgehen stets mit den Juristen
der eigenen Rechtschutzversicherung abzustimmen. Hierzu steht bei der D.A.S.
beispielsweise die D.A.S. Rechtsberatung für Kunden zur Verfügung.


WER TRÄGT DIE KOSTEN

Bei einer außergerichtlichen Streitbeilegung werden die Kosten, mangels anderer
einvernehmlicher Regelung, zunächst von dem potenziellen Kläger getragen, der
diese bei einem nachfolgenden Gerichtsverfahren im Falle des Prozesserfolges vom
Gegner ersetzt bekommt.

Die Kosten für die Beseitigung des Baumes oder anderer Pflanzen, die Schatten
auf des Nachbars Grundstück werfen, muss der Grundstückseigentümer tragen, der
beeinträchtigt wird. Verursachen jedoch eindringende Äste und Wurzeln Schaden
etwa an der Wasserleitung oder der Kanalisation oder drohen Schäden am Hausdach,
der Fassade oder am Auto, ist die Beseitigung von beiden Seiten je zur Hälfte zu
tragen.

Keinen Anspruch auf Unterlassung haben jedoch beeinträchtigte
Grundstückseigentümer, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. Steht etwa ein
Baum unter Naturschutz, kann der Baum noch so viel Schatten werfen, er darf
nicht gefällt werden. Es sei denn, es ist Gefahr im Verzug und die Sicherheit
von Personen und Sachen stehen auf dem Spiel. Eine passend abgeschlossene
Rechtsschutzversicherung tritt je nach Konstellation auch als Kostenerstatter
ein.


DAS RECHTSLEXIKON: N WIE „NACHBARSCHAFTSSTREITIGKEITEN“


IHR RECHT BEI NACHBARSCHAFTSSTREITIGKEITEN

Anrainerstreitigkeiten gibt es immer wieder. Dabei kann es zum Beispiel um die
Errichtung eines Zaunes gehen. Als Eigentümer sind Sie gesetzlich für die
Errichtung des Zaunes auf der rechten Grundstücksseite zuständig.

Streitpunkte sind auch oft herüberragende Wurzeln und Äste. Diese kann der
jeweilige Grundeigentümer aus dem Boden reißen bzw. abschneiden. Dabei muss
jedoch fachgerecht und schonend vorgegangen werden, um die Substanz nicht zu
schädigen.

Die Kosten dafür trägt der Grundstückseigentümer selbst. Es sei denn, ein
Schaden droht oder ist bereits eingetreten. In diesem Fall kommt es zu einer
Kostenteilung zwischen den Nachbarn. Es ist dabei auch immer ratsam, auf Bundes-
und landesgesetzliche Vorschriften zu achten, das können sein Forstgesetz,
Baumschutzgesetze etc. Wird Ihnen durch hohe Hecken oder Bäume auf dem
Nachbargrundstück Licht oder Luft genommen, haben Sie wie bereits angesprochen
unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterlassungsanspruch.


RECHTS FAQ „WAS MACHE ICH BEI PROBLEMEN MIT NACHBARS TIEREN“

Haustiere in der Nachbarschaft sind ein weiteres, häufiges Konfliktthema.

Für Hunde, die nach dem 1.1.2006 geboren wurden, muss nach den meisten
Landes-Tierhaltegesetzen verpflichtend eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen werden. In Wien ist das beispielsweise so.

Als Tierhalter muss man auf seinen Hund entsprechend aufpassen, sonst kann man
schadenersatzpflichtig werden, wenn er jemanden beißt. Die Anbringung einer
Warnungstafel „Bissiger Hund" beim Eingang allein genügt hier nicht.
Einschlägige Gerichtsentscheidungen gibt es etwa zu Hunden, aber auch zu Hühnern
und Schafen und sogar zu Bienen.


HIER ZWEI KONKRETE FÄLLE MIT UNLIEBSAMEM BESUCH VON FEDERVIEH UND SAMTPFOTEN


WAS IST PASSIERT?

In einem kleinen Dorf in Kärnten besuchen die zwei Katzen der Familie F.
regelmäßig – vor allem klarerweise nachts - das Grundstück der Familie P. und
verrichten dort im schön bearbeiteten Gemüsegarten ihr Geschäft. In Salzburg
wiederum laufen die Hühner der Frau J. um das Haus des Herrn H., scharren die
Erde aus den Blumenbeeten, beschädigen Blumen und Blumenzwiebeln und
verschmutzen den gepflasterten Vorhof. Sowohl Familie P. aus Kärnten als auch
Herr H. in Salzburg sind über ihre tierischen Besucher wenig erfreut und wenden
sich an die zuständigen Gerichte, um Abhilfe zu schaffen. Ein zuvor
durchgeführter außergerichtlicher Einigungsversuch über die D.A.S. Direkthilfe®
ist an der Uneinsichtigkeit der anderen Partei Partei gescheitert.


SO HAT DER OGH ENTSCHIEDEN:

Katze ist nicht gleich Huhn – so hat der OGH die Streitereien ums liebe Vieh
also unterschiedlich beurteilt. Hühner sind – ob ihrer beschränkten
Flugfähigkeit – beherrschbar. Mittels eines Zaunes lassen sie sich leicht davon
abhalten, die benachbarten Gärten zu besuchen. Katzen hingegen können mit
zumutbaren und erlaubten Mitteln nicht daran gehindert werden, das eigene
Grundstück zu verlassen und herumzustreunen. Herr H. in Salzburg hat also Recht
bekommen und seine Nachbarin Frau J. wird einen Zaun errichten müssen, um ihre
Hühner im Zaum zu halten. Familie P hingegen muss die nächtlichen Besuche der
benachbarten Katzen weiter erdulden. Und Frau P ärgert sich weiterhin über
Katzenhinterlassenschaften zwischen den Salatköpfen.


UND NUN ZUM ABSCHLUSS DIESER FOLGE NOCH EIN LETZTES TIERISCHES BEISPIEL ZU
DIESEM THEMA:

Das Ehepaar N. betreibt auf ihrer Liegenschaft im Ortszentrum einen
Mastschweinestall. Dieser ist seit 2007 der letzte seiner Art im Dorfgebiet.
Nur rund 100 m entfernt betreibt Herr M. eine Gastwirtschaft. Bereits im Mai
2007 wird den Landwirten N. die bauliche Erweiterung ihres Schweinestalls
genehmigt. Die Schweineanzahl wird von 250 auf 807 aufgestockt. Wegen der
dadurch bedingten Geruchsbelästigung geht im Gastgarten von Herrn M. der Umsatz
zurück.
Herr M. bringt Unterlassungsklage ein: die Landwirte sollen jegliche
Geruchsemission, die über das ortsübliche Ausmaß hinausgeht, unterlassen.


SO HAT DER OGH ENTSCHIEDEN:

Der Eigentümer eines Grundstücks kann dem Nachbarn von dessen Grund ausgehende
Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusche,
Erschütterungen und Ähnliches insoweit untersagen, als diese das ortsübliche
gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks
wesentlich beeinträchtigen.

Wenn die Beeinträchtigung von einem Bergwerk oder einer behördlich genehmigten
Anlage ausgeht, kann der Nachbar nur Schadenersatz, nicht aber Unterlassung
begehren. Der Ausbau des Schweinestalls war zwar behördlich genehmigt, der
Schweinestall an sich ist aber keine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des
Gesetzes. Somit steht dem Wirt nicht nur Schadenersatz, sondern ein
Unterlassungsanspruch zu.

Der Gastwirt kann also im wahrsten Sinne des Wortes aufatmen – die Landwirte
müssen Maßnahmen setzen, das ortsübliche Ausmaß überschreitende
Geruchsbelästigung zu unterlassen. Und im Gasthaus kann wieder genüsslich ein
gemütliches Bier getrunken werden, oder natürlich auch ein Himbeerkracherl.

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast der
D.A.S. Rechtsschutz AG.

#5 Rechtskonflikte rund um's KFZ
Veröffentlicht am: 17.06.2020
In dieser Folge geht es um Rechtskonflikte bei Kauf, Reparatur und Betrieb von
Kraftfahrzeugen.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!. Hier geht’s um
das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen die
häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.

Folgendes gibt’s in dieser Folge zu hören:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Rechtliches rund um´s Auto, verfeinert mit
einem konkreten Fall

Bei den FAQs haben wir die Antwort auf die Frage: Strafe wegen fehlender
KFZ-Ummeldung! Was nun? Auch das inklusive einem Praxisbeispiel.

Und im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben L wie „Lenker-Rechtsschutz“


WIE GESAGT: DIESE WOCHE GEHT’S UM DAS THEMA RECHT UND AUTO!

Gerade als Lenker, Beifahrer oder Eigentümer eines Fahrzeuges können Sie
schneller mit Rechtsproblemen konfrontiert werden, als Ihnen lieb ist.


UNSER KONKRETES BEISPIEL: EIN PROBLEM BEIM KAUF EINES GEBRAUCHTWAGENS!

Nach wochenlanger Suche findet Erwin L. bei einem Autohändler sein Traumauto. Im
Kaufvertrag wird eine Gewährleistung von acht Monaten vereinbart. Auf einen
Ankaufstest verzichtet Herr L.

Nach neun Monaten streikt der Motor des Wagens plötzlich. Erwin L. bringt das
Auto in die Werkstatt. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf 1.200 Euro. Neben
dem Problem mit dem Motor hat die Werkstatt noch weitere Schäden am Auto
festgestellt. Der Automechaniker teilt Herrn L. mit, dass einige der Mängel
schon über ein Jahr bestehen.

Da die Gewährleistung laut Vertrag nur für die ersten acht Monate gegolten hat,
ist Herr L. unsicher, ob er vom Autoverkäufer die Bezahlung der Reparaturen
fordern kann. Er wendet sich daher lieber gleich an das D.A.S. RechtsService.
Als Kunde erhält man dort jederzeit Beratung und Rat, auch wenn es noch keinen
konkreten Fall gibt. Ein Kundenservice einfach. Einer der erfahrenen Juristen
berät den D.A.S. Kunden ausführlich. Er erklärt ihm, dass die vereinbarte
Gewährleistungsfrist von acht Monaten rechtlich nicht zulässig ist. Beim
Gebrauchtwagenkauf vom Fahrzeughändler darf die Frist nämlich maximal auf ein
Jahr herabgesetzt werden! Da schau‘ her, hat sich da der Käufer wohl gedacht.

Im Zuge der außergerichtlichen D.A.S. Direkthilfe® setzt der Jurist ein
Schreiben an den Autohändler auf. In diesem wird der Verkäufer dazu
aufgefordert, für die Reparaturkosten aufzukommen. Und tatsächlich: Der
Autohändler willigt ein und lässt die Mängel beheben.

Zum Glück hat Herr L. in seinem D.A.S. Privat-Rechtsschutz auch die VerkehrsWelt
abgesichert. In dieser ist unter anderem der Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
enthalten, mit dem das Rechtsproblem mit dem Autohändler rasch und unkompliziert
aus der Welt geschafft werden konnte.


ABER ES GIBT NOCH VIELE WEITERE PROBLEME, DIE SICH IN DIESEM ZUSAMMENHANG
ERGEBEN KÖNNEN. WIE ZUM BEISPIEL FOLGENDES:

Eva Z. ist beunruhigt. Bereits zweimal in einem Monat wurden die Schaltung und
das Getriebe ihres Kleinwagens zerlegt, angeblich repariert, wieder
zusammengebaut und ihr als repariert übergeben. Aber die Probleme bestehen
weiterhin.

Sie hat den Verdacht, dass schon die erste Reparatur nicht ordnungsgemäß
durchgeführt wurde und Schaltung und Getriebe deshalb weiter nicht rund laufen.
Die Werkstätte besteht aber auf Bezahlung beider Rechnungen.

Bei der D.A.S. Rechtsberatung weiß man Rat. Die D.A.S. eigene Juristin
kontaktiert einen Techniker des Autoimporteurs. Dieser erklärt sich dazu bereit,
bei einer neuerlichen Zerlegung des Getriebes anwesend zu sein und die
bisherigen Reparaturversuche zu begutachten.

Dabei wird entdeckt, dass die KFZ-Werkstatt zwei Zahnräder verkehrt eingebaut
hat. Die D.A.S. erreicht daraufhin durch Verhandlungen, dass die Kundin nur den
einmaligen Ein- und Ausbau und die Materialkosten bezahlen muss. Die Kosten für
den Fachmann des Importeurs und die Kosten für die zweite – normalerweise nicht
notwendig gewesene Reparatur - müssen von der Werkstatt übernommen werden.


RECHTS FAQ: EINE KUNDIN ERHIELT EINE STRAFE WEGEN FEHLENDER KFZ-UMMELDUNG! WAS
NUN?

Ludmilla S. wohnt in Wien, hat aber Familie in der Slowakei. Bei einem
Kurzurlaub bei ihrer Mutter streikt ihr Auto plötzlich. Sie muss es direkt
Kosice in eine Werkstatt stellen und borgt sich deshalb das Auto ihrer Eltern
aus. Sie muss zurück zur Arbeit nach Wien fahren.

Nach einer Woche ist ihr eigenes Auto repariert und sie kann den ausgeborgten
Wagen ihren Eltern in die Slowakei zurückbringen.

Einige Zeit später bekommt sie unangenehme Post, ein Schreiben der Strafbehörde,
zugestellt. Sie soll 450 Euro Strafe bezahlen, da sie das Auto mit ausländischem
Kennzeichen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist auf ihren Hauptwohnsitz in
Wien umgemeldet hat. Frau S. fällt aus allen Wolken. Welche Frist? Wieso
Ummeldung? Sie hat sich das Auto doch nur geliehen, weil ihres kaputt wurde und
in ihrer Heimatstadt repariert wurde!

Sofort ruft sie bei der D.A.S. an. Eine erfahrene D.A.S. eigene Juristin
empfiehlt ihr, da es um eine ausländische Behörde geht lieber einen versierten
und spezialisierten Partneranwalt. Er soll sie bei der Abwehr der Strafe
unterstützen. Denn die Strafe ist nicht gerechtfertigt und wurde zu Unrecht
verhängt.

Der Partneranwalt verteidigt Frau S. in dem Verwaltungsstrafverfahren und Frau
S. bekommt Recht. Sie muss die Strafe nicht bezahlen. Um die Verfahrens- und
Anwaltskosten in Höhe von 3.000 Euro kümmert sich die D.A.S. Eine
Rechtsschutzversicherung hilft eben ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren und
übernimmt auch die Kosten für Verfahren.

In ihrem D.A.S. Start-Rechtsschutz Privat hat Ludmilla S. auch den
Lenker-Rechtsschutz inkludiert. Dieser schützt sie als Lenkerin fremder
Fahrzeuge. Und das führt uns direkt zu unserem Rechtslexikon:


IN UNSEREM RECHTS- LEXIKON SIND WIR HEUTE BEIM BUCHSTABEN „L“ WIE
LENKER-RECHTSSCHUTZ!

Und auch hier haben wir heute noch Beispiel aus der Praxis für unsere
Podcast-Hörer:
Manuel D. fährt normalerweise mit dem eigenen Auto. Als ihn ein guter Freund
bittet, bringt er diesen und seine Lebensgefährtin aber mit deren Fahrzeug zu
ihrem Urlaubsort. Kurz nach der italienisch-österreichischen Grenze kommt es zu
einem schweren Unfall.

Das Auto mit Manuel D. und den Urlaubern wird von einem ungarischen LKW gerammt.
Alle drei Insassen werden schwer verletzt. Das Fahrzeug ist ein Totalschaden.
Manuel D. hat ein Blackout und kann sich nicht an den Unfallhergang erinnern.

Weil beim Unfall Mitfahrer verletzt wurden, leiten die italienischen Behörden
ein Strafverfahren gegen Herrn D. ein. Die D.A.S. als Herrn D.
Rechtsschutzversicherung bestellt sofort einen spezialisierten D.A.S.
Partneranwalt als Verteidiger. Der übernimmt den Fall und rekonstruiert zuerst
mit einem verkehrstechnischen Sachverständigen den Unfallhergang.

Ende gut, alle gut. Manuel D. wird freigesprochen. Die Anwaltskosten in Höhe von
3.561 Euro sowie Kosten für die Anreise zum italienischen Gericht übernimmt die
D.A.S. für Herrn D. Außerdem beauftragt die D.A.S. den Anwalt, Schmerzensgeld
von 15.000 Euro für den D.A.S. Kunden einzuklagen. Auch für diesen Prozess trägt
die D.A.S. das Kostenrisiko. Und wenn Sie jetzt neugierig geworden sind, wie
denn dieser Prozess ausgegangen ist. Unser Unfallopfer hat das Schmerzensgeld
erhalten und die Verfahrenskosten musste der Gegner übernehmen.

Als letzter Punkt folgt nun noch eine hilfreiche Übersicht, eine Checkliste, was
nach einem Verkehrsunfall zu tun ist. Sie können diese Checkliste auch
downloaden, den Link finden Sie in den Shownotes dieser Folge!


1.) UNFALLSTELLE ABSICHERN:

 * Auto anhalten und Ruhe bewahren, Warnblinkanlage einschalten
 * Warnweste anlegen
 * Auto verlassen und die Unfallstelle absichern (Warndreieck)
   Anmerkung: Das Warndreieck wird auf Autobahnen in einer Entfernung von ca.
   250 m, auf Überlandstraßen ca. 150 m und im Ortsgebiet ca. 50 m entfernt
   aufgestellt. Steht das Fahrzeug auf der linken Fahrbahnseite, so ist das
   Warndreieck vor dem Fahrzeug aufzustellen.
 * Soweit möglich: Unfallbeteiligte aus der Gefahrenzone bringen


2.) VERLETZTE VERSORGEN:

 * ERSTE HILFE leisten
 * Hilfe anfordern oder andere Personen bitten, den Hilferuf durchzuführen,
   Euro-Notruf: 112, Feuerwehr: 122, Polizei: 133, Rettung: 144
 * Auf Autobahnen: Notrufsäule benützen
 * beim Hilferuf – sachliche Zusammenfassung der Unfallsituation
   Die "5 W´s":
   Wo ist es passiert?
   Was ist passiert?
   Wie viele Verletzte?
   Welche Art der Verletzung?
   Warten auf Rückfragen der Einsatzleitung?


3.) POLIZEI RUFEN, WENN:

 * jemand verletzt wurde
 * der Sachschaden hoch ist
 * die Schuldfrage geklärt werden muss
 * Fahrerflucht vorliegt
 * der Verdacht besteht, dass der Unfallgegner unter Drogen- oder
   Alkoholeinfluss steht
 * der Unfallgegner sich nicht ausweisen kann
 * Speziell für Kaskoschäden: bei Wild-, Park- und Vandalismusschäden
 * der Unfallgegner im Ausland gemeldet ist
   Anmerkung: Auch bei im Ausland gemeldeten Fahrzeugen sollte die Polizei
   gerufen werden


4.) BEWEISSICHERUNG OHNE EINSATZ DER POLIZEI:

 * Beweise sichern, selbst dann, wenn die Schuldfrage geklärt ist
 * Unfallbericht ausfüllen (Europäischen Unfallbericht verwenden!)
 * Fotografieren der Unfallsituation und Unfallskizze anfertigen, fotografieren
   der
 * Bremsspuren, der Unfallschäden
 * Markierung der Fahrzeugposition, bevor der Unfallort geräumt wird
 * Kein vorschnelles Schuldeingeständnis – das passiert öfter in einer
   Schocksituation!
   Anmerkung: Das Ausfüllen des Unfallberichts ist noch kein
   Schuldeingeständnis!


5.) ZEUGEN UND UNFALLBETEILIGTE:

 * Für die Beweissicherung: Daten von Augenzeugen des Unfalls aufnehmen, Name,
   Adresse, Telefonnummer
 * Notieren aller wichtigen Daten des Unfallgegners – Kennzeichen des
   Fahrzeuges, Name des Autolenkers, Adresse, Telefonnummer,
   Versicherungsgesellschaft, Nummer der Versicherungskarte

Es ist gut, die Checkliste bei sich zu haben. Im Notfall und in der damit
verbundenen Aufregung kann man das dann schon vergessen. Aber wir hoffen vor
allem, dass Sie diese Checkliste in der Praxis nie benötigen und wünschen Ihnen
Gute und vor allem sichere Fahrt!

Nun sind wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den
Rechtsschutz-Podcast, damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

#4 Internet und Datenschutz
Veröffentlicht am: 27.05.2020
In dieser Folge reden wir über mögliche Rechtsprobleme im Internet, die
Datenschutz-Grundverordnung und darüber, was dabei unbedingt zu beachten ist!

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!

Hier geht’s um das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich
Rechtsfragen die häufig gestellt werden und versucht, diese leicht verständlich
zu beantworten. In dieser Folge widmen wir uns dem heißen Thema Datenschutz und
Internet!

Das gibt’s in dieser Folge zu hören:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: DATENSCHUTZ, mit einem Fall aus der
Praxis.

Bei den FAQs rund um's Recht haben wir heute zwei Fragestellungen: Was muss ich
im Internet bezüglich des Urheberrechts beachten? Und: Was ist Phishing?

Im Rechts- Lexikon sind wir beim Buchstaben D wie "Datenschutzgrundverordnung,
also das seit Mai 2019 allbekannte Kurzwort DSGVO"

Die digitale Welt und insbesondere das Internet prägen seit über 20 Jahren unser
Leben. Es erleichtert in vielen Bereichen unser Leben und ergänzt nicht nur,
sondern ersetzt auch über weite Strecken die traditionellen
Kommunikationsmöglichkeiten. Viele ältere Menschen tun sich bei diesem raschen
Wechsel schwer. Ein anderes Phänomen ist die Abhängigkeit mancher Gruppen vom
WorldWideWeb. Vielfach bei jüngeren Anwendern lassen sich richtige Dramen
beobachten, sollte das Internet zeitweise nicht in gewohnter Bandbreite zur
Verfügung stehen. Allen gemeinsam stellt sich die Herausforderung der
rechtlichen Rahmenbedingungen im Internet. Auch wenn das immer noch nicht für
alle sofort ersichtlich ist. Und mit dem „Rechtlichen" beschäftigen wir uns nun.


DAS THEMA DER WOCHE: DATENSCHUTZ

Wir haben dazu ein Beispiel: Durch Spendenorganisationen belästigt! Was nun?

Linda S. hat Herz bewiesen und gleich für drei soziale Organisationen gespendet.
Aber leider hat ihre Großzügigkeit negative Auswirkungen. Denn plötzlich melden
sich zahlreiche andere Organisationen bei ihr, die auch auf Spenden hoffen.
Scheinbar hat jemand ihren Namen und ihre Adresse an andere Institutionen und
auch unseriöse Vereine weitergegeben.

Frau S. will sich diese Belästigungen nicht länger gefallen lassen und wendet
sich an die D.A.S. Rechtsschutz AG. Die Juristen des D.A.S. RechtsService
erklären Frau S., dass sie mit einem formlosen, schriftlichen Schreiben an die
jeweiligen Organisationen um Löschung ihrer Daten ersuchen kann.

Die D.A.S. Kundin erstellt das Schreiben und schickt es an die betroffenen
Organisationen. Leider hilft diese Maßnahme nichts und Frau S. erhält weitere
unzulässige Spendenaufrufe.

Nun helfen die D.A.S. Juristen weiter und intervenieren im Rahmen der D.A.S.
Direkthilfe® bei den Spendenorganisationen. Das Einschreiten der D.A.S. zeigt
Wirkung und Frau S. erhält keinerlei Spendenaufrufe mehr.

Dank ihrer rechtlichen Absicherung konnte der D.A.S. Kundin rasch und
unkompliziert geholfen werden. Die D.A.S. Direkthilfe® ist dabei immer der erste
Schritt. Es wird dabei versucht, ohne Einschaltung von Anwälten und Gerichten zu
einer Lösung des Rechtskonfliktes zu kommen. Wenn das nicht hilft, oder der Fall
einen thematischen Spezialisten benötigt, dann steht immer einer der 500
österreichweiten, spezialisierten D.A.S. Partneranwälte zur Verfügung.

Mit dem Daten-Rechtsschutz werden Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und
Widerspruchsrechte gegen private Datenverarbeiter durchgesetzt.


RECHTS FAQ:

Bei den FAQs zum Thema Recht haben wir heute gleich zwei Fragen, die wir
beantworten:

Was muss ich im Internet bezüglich des Urheberrechts beachten?
Und die zweite Frage: Was ist Phishing?


UND DAMIT GLEICH ZUR ERSTEN FRAGE:

Immer wichtiger werden im Internet Bestimmungen des Urheberrechtes – also
einfach gesagt, wer hat’s geschaffen und wem gehört‘s. Dem Urheber von Werken
der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst kommen bei
Schaffung eines Werkes Rechte zu, die im Urheberrechtsgesetz geregelt sind. Der
Urheber hat das alleinige Recht sein Werk, öffentlich zugänglich zu machen, zu
vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, zu vermieten beziehungsweise zu
verleihen und auszuführen.
Urheber eines Werkes ist, derjenige der es geschaffen hat. Unter einem Werk
werden eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der
Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst verstanden.

In bestimmten Fällen sind die ausschließlichen Rechte des Urhebers jedoch
eingeschränkt. So können Werke für den eigenen Gebrauch oder den unentgeltlichen
Gebrauch eines anderen vervielfältigt werden, sofern dies auf Papier oder
„ähnlichen Trägern“ erfolgt. So weit, so technisch und juristisch – aber eben
richtig. Jetzt wird’s gleich praxisnäher:

 * Der Download von Videos und Musikstücken ist erlaubt, wenn dies nur zum
   privaten Gebrauch und nicht für kommerzielle Zwecke erfolgt, also der
   Download nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll.
 * Das Streaming von Fernsehserien und Kinofilmen stellt laut der
   Rechtssprechung des EuGH, des Europäischen Gerichtshofes, eine
   Urheberrechtverletzung dar, wenn offensichtlich ist, dass der Streaming
   Anbieter keine Befugnis hat, den Film oder die Serie zu zeigen. Bei
   kostenlosen Internetplattformen, wird in der Regel keine Befugnis erteilt
   sein. Daher kann sich der Betrachter nicht auf die Nutzung zum privaten
   Gebrauch berufen.
 * Das Kopieren von Computerprogrammen, auch zu Privatzwecken, ist gemäß
   Sondervorschriften des Urhebergesetzes verboten. Computerspiele gelten als
   Filmwerke und unterliegen daher den gleichen Regeln wie der Download von
   Videos, über den wir gerade gesprochen haben.

Der Inhaber des Urheberrechtes kann bei einem Verstoß vom Schädiger die
Beseitigung erfolgter Verstöße, die Unterlassung künftiger Störungen oder
Beeinträchtigungen und auch eine finanzielle Abgeltung verlangen. Neben diesen
zivilrechtlichen Ansprüchen kennt das Urhebergesetz zusätzlich strafrechtliche
Vorschriften, die in bestimmten Fällen Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren
vorsehen.

Eine immer wieder in der Praxis auftauchende Frage ist die Rechtmäßigkeit von
Fotografien und das damit verbundene Recht am eigenen Bild.

Das Recht am eigenen Bild ist sowie das Namensrecht ein Persönlichkeitsrecht. Es
bietet einen umfassenden Schutz vor Veröffentlichung von Bildnissen, die
berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzen. Aber nicht jede Fotografie
einer Person ist geschützt. Dabei erfolgt eine Güterabwägung zwischen den
berechtigten Interessen des Abgebildeten und den entgegenstehenden
Veröffentlichungsinteressen. Die Interessensbeeinträchtigung ist nicht nur am
Bild selbst, sondern auch an der Bildunterschrift oder Texten die im
Zusammenhang mit dem Bild stehen zu bemessen. So müssen Personen des
öffentlichen Lebens wie Politiker oder berühmte Musiker eine
Bildnisveröffentlichung eher hinnehmen, als Privatpersonen.

Don’t worry - das bloße Fotografieren ist daher nicht grundsätzlich verboten!

Noch ein wichtiger Aspekt. Beim Fotografieren von öffentlichen Gebäuden gibt‘s
die sogenannte „Panoramafreiheit“. Danach ist das Fotografieren von Werken der
Baukunst oder bestimmten Werken der bildenden Kunst erlaubt. Nach einer
oberstgerichtlichen Entscheidung sind „Bearbeitungen“, das heißt ich machen ein
Foto, speichere es am Computer und gehe mit einem Bildbearbeitungsprogramm
drüber, allerdings nicht von der Panoramafreiheit umfasst. Es ist daher nicht
erlaubt Fotografien, die öffentliche Gebäude abbilden, zu bearbeiten und diese
Ergebnisse dann kommerziell oder nicht-kommerziell zu verwenden. Vorsicht auch,
wenn man beispielsweise eine Kaserne fotografiert. Das kann militärisches
Sperrgebiet sein und ist deshalb verboten.


NUN ZUR ZWEITEN FRAGE: WAS IST PHISHING?

Phishing schreibt sich im Gegensatz zum Fischen, also Angeln mit PH, hat aber
grundsätzlich einen ähnlichen Zweck! Doch statt nach Fischen wird hier nach
Daten geangelt! Aber wie funktioniert das?

Täter versenden gefälschte E-Mail Nachrichten, die dem Design nach,
beispielsweise dem Kreditinstitut des Empfängers entsprechen. Der Empfänger wird
per E-Mail aufgefordert einem Link zu folgen und zur Überprüfung der Kontodaten
seine Legitimationsdaten einzugeben. Folgt der Empfänger der unechten E-Mail
Nachricht, dem Link, wird er auf die gefakte Webseite der Bank weitergeleitet.
Gibt man nun auch noch die Onlinebanking- Zugangsdaten ein, hat der Betrüger
alle Daten die notwendig sind, um Transaktionen vom Kundenkonto vornehmen zu
können. Ganz blöd gelaufen, wenn das passiert.

Kommt es aufgrund eines Phishing- Angriffes zu Überweisungen, kann die Bank die
erfolgte Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers stornieren. Phishing
ist nicht nur auf Onlinebanking begrenzt, auch Zugangsdaten für Online-Shops,
Auktionsplattformen, Bezahlsysteme wie PayPal und Ähnliches werden mit demselben
Verfahren geangelt. Immer auch aufpassen und überlegen beim Öffnen von E-Mails
und beim Surfen im Internet!


IN UNSEREM RECHTS- LEXIKON SIND WIR HEUTE BEIM BUCHSTABEN „D“ UND DA MUSS MAN JA
SOFORT AUCH D WIE DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG KOMMEN!

Grundsätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, also Daten mit denen
eine Person eindeutig identifiziert werden kann, verboten. Außer es liegt eine
explizite Einwilligung des Betroffenen vor. Die Einwilligung kann durch die
Zustimmung zu den AGBs, den allgemein gültigen Geschäftsbedingungen, erfolgen.
Dabei ist darauf zu achten, dass die Einwilligung aktiv erteilt wird, also
freiwillig erfolgt. Freiwilligkeit liegt vor, wenn ohne einen Nachteil erleiden
zu müssen, die Einwilligung auch verweigert werden kann. Eh logisch.

Ist die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person
notwendig oder besteht eine gesetzliche Verpflichtung, müssen besonders
geschützte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person sicher sein.
Werden die Daten für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden
Aufgabe verarbeitet oder bestehen berechtigte Interessen des Verantwortlichen,
Beispiel, eine Versicherung hat ein neues, verbessertes Produkt am Markt und
teilt das dem Kunden mit, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten
gerechtfertigt sein.

Natürlich können wir in diesem Podcast nicht auf alle Bereiche des
Internetrechts eingehen, das würde den Rahmen dieses Podcast sprengen. D.A.S.
Kunden können sich mit ihren Fragen aber jederzeit an die Juristen des
RechtsService wenden.
Nun kommen wir auch schon zum Ende dieser Folge. Abonnieren Sie den Rechtsschutz
Podcast, damit Sie keine Folge verpassen! Danke für‘s Zuhören und bis zum
nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast, powered by D.A.S. Rechtsschutz AG

#3 Rechtssicherheit für EPUs und KMUs
Veröffentlicht am: 05.05.2020
Diesmal geht es mit zahlreichen Praxisbeispielen um die rechtliche Absicherung
von EPUs und KMUs inkl. dem Privatbereich der Betriebsinhaber.

Vollständigen Text zeigen
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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!
Hier geht’s um alles rund um das Thema Recht im täglichen Leben.
Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen, die häufig gestellt werden, und
versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.


FOLGENDES GIBT’S IN DIESER FOLGE ZU HÖREN:

Gleich zu Beginn das Thema der Woche: Rechtsprobleme in kleinen Unternehmen
inklusive Inkasso-Rechtsschutz.

Bei den FAQs rund ums Recht haben wir die Frage:

„Ich habe ein Problem mit der Sozialversicherung. Kann mir eine
Rechtsschutzversicherung dabei helfen?“

Und in unserem Rechtslexikon sind wir beim Buchstaben „F“ wie
Firmenrechtsschutz:


GLEICH ZU BEGINN DAS THEMA DER WOCHE: RECHTSPROBLEME IN KLEINEN UNTERNEHMEN

Als Selbstständiger tragen Sie für alle Entscheidungen die alleinige
Verantwortung. Doch nicht immer ist alles vorhersehbar – da hilft auch die beste
Planung nichts.
 
Was, wenn Sie völlig überraschend in einen Rechtsstreit verwickelt werden? Was,
wenn ein Kunde seine Rechnung trotz mehrfacher Mahnung nicht begleicht?

Erfolgloses Forderungsmanagement, also Inkasso, Probleme mit Lieferanten oder
mühselige Vertrags-Streitigkeiten mit Kunden oder Versicherungen können nicht
nur rasch sehr teuer werden, sondern rauben auch Zeit und Nerven. Für
Ein-Personen-Unternehmen (EPUs) oder kleinere Betriebe kann es in solchen Fällen
auch um die betriebliche Existenz gehen.


RECHTSPROBLEME IN KLEINEN UNTERNEHMEN

Die österreichische Unternehmenslandschaft ist neben den Großbetrieben, vor
allem durch kleine und mittlere Unternehmen gekennzeichnet. Eine mittlerweile
starke Gruppe, stellen die EPUs, das geht vom Masseur, über die
Fingernageldesignerin bis hin zum Würstelstand, um nur ein paar einfache
Beispiele zu nennen.

Stellen Sie sich nun vor, ein Geschäftspartner bringt Ihnen eine Sache und
möchte diese von Ihnen reparieren lassen. Nach getaner Arbeit und Aushändigung
der Rechnung stellt sich aber heraus, dass Ihr Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen will oder kann. Einigen von Ihnen –
unabhängig von der Branche, in der Sie als Unternehmer tätig sind – kann diese
Situation vertraut erscheinen. Nun scheint guter Rat teuer – allerdings nicht
unbedingt, wenn Sie mit der aktuellen Rechtslage vertraut sind.


WELCHE KONKRETEN RECHTLICHEN INSTRUMENTE BESTEHEN, UM MEINE FORDERUNG
ABZUSICHERN?

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB) bietet die Möglichkeit eine Sache des
Geschäftspartners, auf welche ein Aufwand getätigt wurde, so lange
einzubehalten, bis der andere Vertragspartner seinen vertraglich festgelegten
Leistungsverpflichtungen nachgekommen ist. Dies gilt, sofern ein Geschäft
zwischen zwei Unternehmern abgeschlossen wird.

Plastisch lässt sich das an einem einfachen Beispiel gut veranschaulichen:
Angenommen, ein Geschäftspartner bringt Ihnen ein Fahrzeug zur Reparatur. Sie
erledigen diese auftragsgemäß und qualitativ. Nur sie sehen kein Geld dafür! In
so einem Fall kann Ihnen das Zurückbehaltungsrecht einen wesentlichen Vorteil
verschaffen.


WELCHEN NUTZEN BIETET DIESES ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT ZWISCHEN UNTERNEHMERN?

Zwei Besonderheiten können für Unternehmer besonders interessant sein, weiß
D.A.S. Partneranwalt MMag. Simon Herzog: Einerseits kann man beim
unternehmerischen Zurückbehaltungsrecht bereits die Sache zurückbehalten, wenn
irgendeine Forderung gegenüber dem Geschäftspartner nicht vereinbarungsgemäß
erfüllt wird. Damit kann das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht praktisch
zur Durchsetzung von offenen Posten genutzt werden.

Andererseits wirkt das Zurückbehaltungsrecht im Falle der Insolvenz des
Geschäftspartners ähnlich wie ein Pfandrecht. Das bedeutet, dass man gegenüber
den anderen Gläubigern in den Genuss einer vorrangigen Befriedigung kommen kann.

Gerade in der Insolvenz müssen sich Gläubiger oftmals mit einer Quote im
einprozentigen Bereich abfinden. Bei Pfandrechten bleibt man hingegen in der
Regel besonders gesichert. Zusätzlich können auch noch nicht beglichene
Schadensersatzforderungen, die gegenüber dem Geschäftspartner bestehen, auf
diese Weise gesichert werden.


WAS RÄT DER EXPERTE, WENN SIE MIT EINER DERARTIGEN SITUATION KONFRONTIERT SIND?

„Sollten Sie vor eine solche Entscheidung gestellt sein, empfiehlt es sich,
rechtlichen Rat einzuholen, denn relevant ist immer die Fragestellung des
Einzelfalles“, so Herzog. Es gilt, in einem persönlichen Rechtsgespräch die
vorliegenden Probleme genau zu erörtern, um Ihr Recht effizient und
vorausschauend sicherstellen zu können. Die Möglichkeit der Zurückbehaltung
sollte in diesem Zusammenhang nicht zuletzt bei der Gestaltung der Firmen-AGB,
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, entsprechend berücksichtigt werden.

Ja, das liebe Geld. Und damit sind wir beim Inkasso-Rechtsschutz. Egal, ob große
oder kleine Firma. Als Unternehmer sind Sie darauf angewiesen, dass Ihre
Rechnungen rechtzeitig bezahlt werden. Wenn Ihre Geschäftspartner und Ihre
Kunden in Zahlungsverzug geraten, hilft eine qualitative
Rechtsschutzversicherung mit dem sogenannten Inkasso-Rechtsschutz weiter.
Fachkundige Personen helfen Ihnen, alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen, um so
schnell wie möglich zu dem Ihnen zustehenden Rechnungsbetrag zu kommen. Je nach
Umfang und Qualität der Rechtsschutzversicherung ist beispielsweise die
Kostenübernahme bei der gerichtlichen Eintreibung unbestrittener Rechnungen,
eine Forderungsanmeldung bei Insolvenz des Schuldners oder Klagen und
Exekutionen im Ausland inkludiert.

Der D.A.S. Inkasso-Rechtsschutz leistet das alles und ist
im Auftragnehmer-Rechtsschutz inkludiert. Er umfasst die außergerichtliche
D.A.S. Direkthilfe®, sowie eine Inkasso-Beratung durch die D.A.S. Rechtsberatung
oder die Eintreibung Ihrer offenen Forderungen über das D.A.S. RechtsService
Inkasso bzw. wenn notwendig, über erfahrene D.A.S. Partneranwälte.


UND NOCH EIN BEISPIEL AUS DER RECHTSPRAXIS DER D.A.S. JURISTEN:

Manuela K. ist Inhaberin einer Vinothek in der Villacher Innenstadt, ihr
Geschäft läuft ausgezeichnet. Einmal pro Monat erhält sie Lieferungen von ihrem
Lieblingswinzer von der Südsteirischen Weinstraße. Als Eigentümerin des
Gebäudes, in dem sich auch ihr Geschäftslokal befindet, hat sie ein
zuverlässiges Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt. Bei entsprechender
Witterung werden ab sechs Uhr der Eingangsbereich und der Gehsteig vor dem
Gebäude vom Schnee befreit und außerdem wird gestreut.

Mitte Dezember erfolgt dann die monatliche Weinlieferung. Nach einem warmen,
aber feuchten Tag hat sich über Nacht eine Eisplatte vor dem Lieferanteneingang
gebildet. Der Mitarbeiter des Winzers rutscht darauf aus und zieht sich mehrere
Rippenbrüche sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks zu.

Kurze Zeit später erhält Frau K. ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, in dem
sie über die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen wegen fahrlässiger
Körperverletzung informiert wird. Sie soll ihren Sicherungspflichten nicht
nachgekommen sein. Dabei ist der Lieferant anders als sonst schon kurz vor sechs
Uhr und somit vor Beginn der Arbeit des Winterdienstes gekommen.

Verunsichert wendet sich Manuela K. an das D.A.S. RechtsService. Die Juristen
können sie beruhigen und beauftragen einen spezialisierten D.A.S. Partneranwalt
mit der Vertretung im Ermittlungsverfahren. Diesem gelingt es nachzuweisen, dass
Frau K. durch die Beauftragung des Winterdienstes allen Verpflichtungen
entsprochen hat.

Das Ermittlungsverfahren wird eingestellt, ohne dass Frau K. vor Gericht
erscheinen musste. Die Kosten des Rechtsanwaltes trägt die D.A.S.

RECHTS FAQ „Ich habe ein Problem mit der Sozialversicherung. Kann mir eine
Rechtsschutzversicherung dabei helfen?“

Konrad H. hat ein gutgehendes Architektur- und Planungsbüro. Zur Unterstützung
ist auch seine Ehefrau Silvia H. im Büro angestellt.
Silvia H. ist wichtige Anlaufstelle und wertvolle Stütze des Architekturbüros.
Bei einer Überprüfung der Firma kritisiert jedoch die Sozialversicherung das
hohe Gehalt von Silvia H. Die Sozialversicherung geht davon aus, dass sie
bestenfalls sekretariatsähnliche Arbeiten übernimmt und dafür ungerechtfertigt
ein „Manager-Gehalt“ kassiert. Es herrscht der Verdacht, dass Konrad H. seine
Frau zu einem überhöhten Lohn angemeldet hat, der ihren Qualifikationen und
Leistungen nicht entspricht. Vielleicht auch deshalb, damit sie einen höheren
Pensionsanspruch erreicht.
Das Ganze stimmt jedoch so nicht. Konrad und Silvia H. sind über diese
Anschuldigung verärgert und wenden sie sich an ihre D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. Die D.A.S. Juristin berät die beiden und empfiehlt
gegen das bereits eingeleitete Verfahren zur Überprüfung des
Sozialversicherungsbeitrags vorzugehen.
Für diesen Fall empfiehlt die D.A.S. Juristin die Einschaltung eines
spezialisierten Anwaltes. Der beauftragte D.A.S. Partneranwalt unterstützt
Konrad H. dabei, nachzuweisen, dass seiner Frau nur zwei Prüfungen für ein
abgeschlossenes Architekturstudium fehlen. Ihre Befähigung steht also außer
Frage. Mit dieser Ausbildung kann somit auch der anspruchsvolle Job von Silvia
H. im Architekturbüro bewiesen werden. Das Verfahren wird also eingestellt.

RECHTS LEXIKON: In unserem Rechtslexikon sind wir beim Buchstaben „F“ wie
Firmenrechtsschutz:

Stellvertretend für die zahlreichen Rechtsprobleme, die auf Klein- und
Mittelbetrieb sowie EPUs zukommen können, haben wir hier noch ein paar Beispiele
kleiner Unternehmer für Sie zusammengestellt:


JEDER UNTERNEHMER ERHÄLT AUFTRÄGE UND DAMIT AUCH POTENTIELLE RECHTSPROBLEME WIE
DIESES:

Ihre Bäckerei liefert regelmäßig Brot und Gebäck an das Verteilerzentrum einer
großen Einzelhandelskette. Die für den Einkauf zuständige Abteilung behauptet
nun plötzlich, dass die Lieferungen im letzten Quartal nur teilweise erfolgt
sind. Angeblich wurde die vereinbarte Menge an Brot nicht zugestellt, jedoch
komplett verrechnet. Sie haben die spezifizierte Menge allerdings immer
lückenlos abgeliefert und müssen nun die offene Rechnung einklagen.

Und neben Problemen mit Kunden kann es natürlich auch vorkommen, dass es
Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt gibt, wie in diesem Fall:

Mit Ihrem Steuerberater haben Sie immer alles zeitgerecht und korrekt erledigt.
Bei einer Betriebsprüfung wird Ihnen nun eine Nachzahlung von 4.000 Euro
vorgeschrieben. Das ist für Sie und den Steuerberater vollkommen unverständlich
und Sie wollen sofort Beschwerde vor dem Bundesfinanzgericht erheben.

Aus unserer Rechtsberatungspraxis kennen wir Fälle wie diese aus der „bunten
Welt“ der Ein-Personen-Gesellschaften:

Herr Jürgen hat eine Massagepraxis und bezeichnet sich, da er eine entsprechende
Ausbildung in Deutschland absolviert hat, als „Sportphysiotherapeut“. Die
österreichische Behörde wollte bei Strafandrohung diese Berufsbezeichnung
verbieten. Hier hilft der Straf-Rechtsschutz.

Frau Renate hat als Masseurin die Aufgabe übernommen, eine Fußballmannschaft zu
betreuen. Da ihr Honorar schon für zwei Monate überfällig ist, stellt sie die
Tätigkeit ein und muss das offene Honorar einklagen. Hilfe, zu finden im
Auftragnehmer-Rechtsschutz, Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz der D.A.S.

Frau Ildiko hat für ihr Kosmetikstudio ein Zimmer im Wellness-Bereich eines
großen Hotels angemietet.

Obwohl dies nicht vereinbart war, wird ihr plötzlich montags der Zutritt zum
Massagezimmer verweigert, da der Wellness-Bereich montags nicht mehr geöffnet
ist. Setzen Sie auf den Standort-Rechtsschutz einer D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.

Herr Roman hat eine Massagepraxis und ist gleichzeitig als Teilzeitbeschäftigter
in einem Kurhotel tätig. Mit der haltlosen Behauptung, er würde Kunden des
Kurhauses abwerben, wird er fristlos entlassen. Das betrifft den
Arbeitsgerichts-Rechtsschutz als Arbeitnehmer.

Frau Daniela hat als Masseurin nach einer Kreuzbandoperation sechs Monate lang
100 Prozent erwerbsunfähig. Trotzdem werden von der
Betriebsunterbrechungsversicherung nur wenige Monate anerkannt. Wir sind im
Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz und bei einem ganz besonderen Vorteil des
unabhängigen Rechtsschutzspezialisten D.A.S. Rechtsschutz AG. Streitigkeiten mit
anderen Versicherungen und das mit unlimitierten Streitwerten.

Auf den Weg zu ihrem Kunden wird Frau Sonja bei einem Verkehrsunfall, der von
einem betrunkenen Autofahrer verursacht wird, verletzt. Der Sachschaden und der
Schmerzensgeldanspruch werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung
anerkannt, der Verdienstentgang als Fußpflegerin während der sechswöchigen
Arbeitsunfähigkeit jedoch in einem viel zu kleinen Ausmaß. Da beansprucht man
den Fahrzeug-Rechtsschutz.

In all diesen Fällen kann Ihnen eine Firmen-Rechtsschutzversicherung schützen.
Sie sparen Zeit, Geld und Nerven. Konzentrieren Sie sich auf Ihr Geschäft. Um
die Rechtsprobleme kümmert sich eine gute Rechtsschutzversicherung.

Daran, unter anderem, erkennen Sie eine unabhängige und spezialisierte
Rechtsschutzversicherung:

Mit welcher Vertragssumme sind Sie im Ernstfall abgesichert? Wer sich für
niedrigere Versicherungssummen entscheidet, riskiert im Schadensfall, auf den
Kosten sitzen zu bleiben. Der D.A.S. Prozesskostenrechner unter
https://www.das.at/prozesskostenrechner zeigt anschaulich, wie teuer ein
Gerichtsprozess sein kann.

Ist bereits in einer Basisversion viel drinnen, also Leistungen, für die Sie bei
anderen Versicherungen viel Geld bezahlen müssten? Auch wenn im ersten
Vergleich, ein Angebot günstiger wirkt, in Wahrheit aber nur „billiger“ ist.

Der oben im Beispiel erwähnte Steuer- und Ermittlungs-Rechtsschutz ist für jeden
Unternehmer eigentlich ein Muss.

Das Unternehmensrecht ist sehr komplex. Es kann passieren, dass Sie, wenn Sie es
nicht besser wissen, ungewollt ins Strafrecht rutschen. Deckt Ihr Rechtsschutz
auch qualifizierte Delikte und bietet er rückwirkenden Versicherungsschutz bei
qualifizierten Vergehen, wenn keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt?

Sind Internet- und Immaterialgüter-Rechte – auch für Lizenzen - abgesichert?
Wie hoch sind die Streitwerte bei eigener sowie fremder Lieferung und Leistung
und werden diese überhaupt nach dem Streitwert bemessen?

Gibt es Streitwertüberschreitungen für Ausreißer, also den unüblichen Fall mit
sehr hohen Rechnungsbeträgen. Ganz wichtig, verzichtet Ihre
Rechtsschutzversicherung auf die Zusammenrechnung von Forderungen und
Gegenforderungen?

Sind reine Vermögensschäden und Ausgleichsansprüche ohne Streitwertgrenze
berücksichtigt?

Stehen sämtliche Betriebsstätten inklusive freier Flächen unter Deckung?
Gilt die Versicherung für betrieblich und gemischt, d.h. betrieblich und privat,
genutzte Fahrzeuge. Ist ein Anhänger prämienfrei dabei? Und sind selbstfahrende
Arbeitsmaschinen mitversichert?

Schließlich. Geschäft ist das Eine. Familie das Andere. Sind sie als
Betriebsinhaber und Ihre Familienangehörigen automatisch in privatrechtlichen
Angelegenheiten geschützt?

Die D.A.S. macht bei Ihrem Recht keine halben Sachen und lässt sich auf keine
Kompromisse ein, weshalb diese erwähnten Punkte auch alle im Rechtsschutz
inkludiert sind.

Und damit sind wir am Ende dieser Folge, die sich mit dem Rechtsschutz für
Klein- und Mittelbetriebe sowie für EPUs beschäftigt hat!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG.

#2 Wozu brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?
Veröffentlicht am: 22.04.2020
In dieser Folge geht es darum, wie Private und Unternehmer von der Absicherung
mit einer Rechtsschutzversicherung profitieren können.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast powered by D.A.S.!
Hier geht’s um alles rund um das Thema Recht im täglichen Leben.
Dieser Podcast widmet sich Rechtsfragen, die häufig gestellt werden, und
versucht, diese leicht verständlich zu beantworten.
In dieser ersten Folge geben wir Ihnen einen Überblick über das Thema
Rechtsschutz im Allgemeinen und ab der zweiten Folge geht es dann etwas weniger
theoretisch zu. Es geht um konkrete Fälle, Rechtstipps und skurrile Gesetze, die
zum Schmunzeln anreden! Also dranbleiben!


ZU BEGINN STELLT SICH NATÜRLICH DIE FRAGE, WOZU BRAUCHE ICH EINE
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG?

Wir haben dem Marketing- und Kommunikationsleiter der D.A.S., Mag. Christoph
Pongratz diese Frage gestellt und folgende Antworten erhalten:

EINSPIELUNG Mag. Christoph Pongratz

Jeder von uns kann Rechtschutzversicherung brauchen, denn jeder von uns wird in
seinem Leben einmal mit Rechtsfragen und Rechtsproblemen konfrontiert sein. Eine
Rechtsschutzversicherung unterstützt grundsätzlich bei Rechtsfragen, hilft die
finanziellen Risiken von Rechtsstreitigkeiten zu minimieren und sie vertritt
ihre Kunden natürlich vor Gericht. Kurz gesagt: Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung sorgt dafür, dass ihr Kunden zu ihrem Recht zu kommen.

Häufig wird auch die Haftpflicht Versicherung mit der Rechtsschutzversicherung
verwechselt. Daher hier kurz der Unterschied dieser beiden Versicherungen:
Bildlich gesprochen, ist die Haftpflicht Versicherung das Schutzschild des
Schädigers, das ungerechtfertigte Ansprüche abwehrt und berechtigte Ansprüche
bezahlt.
Die Rechtsschutzversicherung hingegen ist symbolisch das Schwert, das sein Recht
durchsetzt. Aber so archaisch wird das natürlich heute nicht mehr durchgeführt.
Eine Haftpflichtversicherung springt ein, wenn ein Schaden entstanden ist. Das
kann z. B. bei einem Sach-, Personen- oder Vermögensschaden sein. Wenn Sie für
den Schaden verantwortlich gemacht werden und Zahlungsansprüche an Sie gestellt
werden, prüft Ihre Haftpflichtversicherung, ob die Ansprüche gegen Sie
gerechtfertigt sind. Wenn Sie tatsächlich für den Schaden verantwortlich waren,
dann bezahlt die Haftpflichtversicherung den Schaden. Falls Sie nicht
verantwortlich sind, dann wehrt die Haftpflichtversicherung die Ansprüche gegen
Sie ab.
Bei der Rechtsschutz Verssicherung hat der Versicherte zum Beispiel einen
Schaden erlitten, er ist also der Geschädigte. Bei Gericht ist der Versicherte
daher der Kläger, in diesem Fall also das Opfer. Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung sorgt dafür, dass der Versicherte zu seinem Recht
kommt.

Im Falle eines Prozesses fallen natürlich erhebliche Kosten an, für
Gerichtskosten, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten, Übersetzungskosten,
Zeugenkosten und vieles mehr. Die Rechtsschutzversicherung springt ein und
bezahlt die Kosten des Prozesses. Aber auch ohne Prozess übernimmt eine gute
Rechtsschutzversicherung die Kosten für Rechtsberatungen durch Juristen und
Anwälte. Sie bietet also unterschiedliche RechtsService-Leistungen für Ihre
Kunden an.

Mit einer Rechtsschutzversicherung ist das Risiko für den Kunden kalkulierbar.
Es ist lediglich die Versicherungsprämie für den individuell vereinbarten
Versicherungsschutz zu bezahlen.


SCHLIESSLICH STELLT SICH AUCH DIE FRAGE, FÜR WELCHE BEREICHE EINE
RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG SINNVOLL IST?

EINSPIELUNG Mag. Christoph Pongratz

Für welche Bereiche eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll abgeschlossen wird,
hängt ganz von den persönlichen Bedürfnissen des Kunden ab. Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung bietet für alle Lebensbereiche entsprechende
Rechtsschutzlösungen an und wir sind auch im Firmenbereich der führende
Spezialist am österreichischen Markt.

Im Privatrechtsschutzbereich sprechen wir vom Schadenersatzrechtsschutz,
Strafrechtsschutz, vom Vertragsrechtsschutz und vom KFZ-Rechtsschutz. Natürlich
gibt es auch Dinge wie den Internetrechtsschutz oder die ReiseWelt. In der
ReiseWelt sind im Ausland erlittene Körperschäden aber auch Waren, die man im
Ausland gekauft hat abgesichert. Außerdem gibt es die Möglichkeit in Kombination
mit dem Startrechtsschutz die FamilienWelt, die WohnWelt die VerkehrsWelt und
die ArbeitsWelt abzusichern. Zusätzlich bieten wir im Beratungsrechtsschutz die
Möglichkeit eine zweite Expertenmeinung einzuholen. Natürlich haben wir auch
Service Leistungen inkludiert wie die Erstellung eines Testaments oder einer
Patientenverfügung. Im Firmenbereich sprechen wir von Leistungen wie dem
Steuerprüfungsrechtsschutz, dem Exekutionspaket und natürlich Streitigkeiten aus
eigenen und fremden Lieferungen und Leistungen.


WENN SIE SICH NUN FRAGEN, WIE TEUER ES OHNE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG WERDEN
KANN, HIER DIE ANTWORT UNSERES EXPERTEN:

EINSPIELUNG Mag. Christoph Pongratz

Ohne eine Rechtsschutzversicherung kann es sehr schnell sehr teuer werden. Denn
Recht haben, heißt noch lange nicht Recht zu bekommen. Mann muss immer bedenken,
dass man einen Prozess auch verlieren kann und dann sind die eigenen
Anwaltskosten und die fremden Anwaltskosten zu begleichen. Dazu kommen dann
Verfahrenskosten, Gerichtskosten, möglicherweise Sachverständigerkosten, oder
Zeugengebühren. Auch wenn man gewinnt, kann man Kosten haben, nämlich dann, wenn
das Gegenüber nicht zahlungsfähig ist. Bei einem Streitwert vor Gericht von ca.
€ 15.000,00 können hier sehr schnell Kosten von € 10.000,00 entstehen. Sie
können das auf unserer Website www.das.at unter Prozesskostenrechner auch grob
nachkalkulieren.


WIEVIEL KOSTET EINE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG IM VERGLEICH?

EINSPIELUNG Mag. Christoph Pongratz

Beim Vergleich von Rechtsschutzversicherungen ist Vorsicht geboten:
Sehr gerne werden hier Äpfel mit Birnen verglichen. Im Privatrechtsschutzbereich
der D.A.S. muss man für die höchste Stufe der Absicherung mit gerade mal einem
Euro pro Tag rechnen. Im Firmenbereich hängt die Prämie von konkreten
Unternehmen und Bedürfnissen des Unternehmens ab. Unsere D.A.S.
Rechtsschutzberater erstellen anhand einer genauen Bedarfsanalyse das richtige
maßgeschneiderte Angebot für das Unternehmen.


WER BZW. WAS IST DURCH EINE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG VERSICHERT?

EINSPIELUNG Mag. Christoph Pongratz

Im Rahmen einer Privaten Rechtsschutzversicherung sind alle Familienmitglieder
eines Haushalts mitversichert. Bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung sind
sogar Kinder in Ausbildung und ohne Einkommen bis zum 27. Lebensjahr inkludiert.
Daneben gibt es Angebot für Singles, für Senioren, für Studenten, oder auch für
pflegebedürftige Personen eines Haushaltes. In einer Firmen
Rechtsschutzversicherung ist immer das Unternehmen und in fast allen Fällen auch
der Privatrechtsschutz mitversichert. Natürlich sind Betriebsstätten,
Dienstnehmer, Waren, Dienstleistungen und Fahrzeuge ebenfalls versichert. Unsere
D.A.S. Rechtsschutzberater erstellen nach einer genauen Bedarfsanalyse das genau
maßgeschneiderte passende Angebot für unsere Kunden.

Zusammenfassend hier nochmal die Lebensbereiche, in den die
Rechtsschutzversicherung helfen kann, und die wir in den kommenden Podcasts
näher beleuchten werden:

Der Verkehrsbereich, der Privatbereich, der Berufsbereich und für Selbständige
und freie Berufe der Betriebsbereich.

Das war die erste Ausgabe unseres Rechtsschutz Podcast. Abonnieren Sie den
Podcast, damit Sie keine Folge verpassen!

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast powered
by D.A.S. Rechtsschutz AG

Weitere Informationen finden Sie auf www.das.at

#1 Corona-Rechtsinfo
Veröffentlicht am: 03.04.2020
Dieser Podcast gibt Antworten auf häufig gestellte rechtliche Kundenanfragen zur
Coronakrise aus unserer Rechtsberatungspraxis. Gerne stellen wir Sie hier
allgemein zur Verfügung. Bleiben Sie gesund.

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Herzlich willkommen beim Rechtsschutz Podcast der D.A.S.! Hier geht’s um alles
rund um das Thema Recht im täglichen Leben. Dieser Podcast widmet sich
Rechtsfragen, die häufig gestellt werden, und versucht, diese leicht
verständlich zu beantworten.

Geplant war, dass wir den Rechtsschutz Podcast mit Mai starten. Die Coronakrise
hat uns jetzt überholt. Es gibt in Zusammenhang mit der aktuellen Situation sehr
viele rechtliche Fragen, die an uns, als Spezialist im Rechtsschutz
herangetragen werden.
Daher wagen wir einen Kalt-Start unseres Podcast. Mit dieser Folge bringen wir
häufige Anfragen unserer Kunden und die Beantwortung durch die D.A.S.
Rechtsberatung. Wir hoffen, mit den Infos allen Hörern des Podcast einen
Mehrwert bringen zu können.

Zu diesen Fragen geben wir in dieser Folge Auskunft:

 * Kinderbetreuung und Coronavirus – Was können Eltern tun? (00:01:30)
 * Was sollten Arbeitnehmer jetzt beachten? (00:04:00)
 * Muss man sich als Arbeitnehmer auf die Kurzarbeit einlassen? (00:04:00)
 * Wie sieht das Covid-19-Kurzarbeitmodell aus? (00:06:36)
 * Vorsicht Cyber Crime – Was gilt es beim Arbeiten im Homeoffice zu beachten?
   (00:07:48)
 * Aufhebung der Kurzparkzonen – Was ist zu beachten? (00:09:49)
 * Reiserücktritt bei Pauschalreisen – wichtige Punkte? (00:10:46)
 * Absagen des Reiseveranstalters – achten Sie auf folgende Punkte? (00:13:15)
 * Der Veranstalter ändert die gebuchte Pauschalreise – Was ist zu beachten?
   (00:13:46)
 * Reiserücktritt bei Individualreisen – Worauf muss ich achten?  (00:15:20)
 * Muss ich weiterhin Beiträge im Fitnessstudio bezahlen? (00:16:47)
 * Darf ich trotz der Ausgangsbeschränkung meine Behördenwege erledigen
   (00:17:59)
 * Was gilt, wenn die Fluglinie meinen Flug storniert hat? (00:20:11)
 * Muss ich weiterhin Miete für meinen Geschäftsraum zahlen? (00:21:29)

 *  

Und damit los zu den Fragen und Antworten in Zusammenhang mit COVID-19.


KINDERBETREUUNG UND CORONAVIRUS – WAS KÖNNEN ELTERN TUN?

Generell sind Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, dass ihre Kinder betreut
sind. Der Arbeitgeber kann hier nicht einfach „belangt“ werden.

Wenn Ihr Kind erkrankt ist und durch Sie betreut werden muss, gelten weiterhin
die Regelungen zur Pflegefreistellung. Da die Großeltern durch das Coronavirus
stärker gefährdet sind, kommen diese in der jetzigen Situation als
Betreuungspersonen nicht in Frage. 

Ist Ihr Kind gesund und muss zuhause betreut werden, da die Schulen geschlossen
sind, gelten allerdings andere Regeln. Sich in diesem Fall einfach krank zu
melden ist nicht sinnvoll! Denn das würde den Tatbestand der Täuschung erfüllen.
Im Extremfall kann ein solches Fehlverhalten zur Kündigung führen.

Folgende Möglichkeiten haben Sie, um Arbeit und Kinderbetreuung zu vereinbaren: 

1.    Wenn die Schule Ihres Kindes aufgrund behördlicher Anordnung unter
Quarantäne gestellt wurde, liegt ein temporärer persönlicher
Dienstverhinderungsgrund des Arbeitnehmers vor. Der Arbeitgeber muss Ihnen
weiterhin Entgelt in voller Höhe bezahlen – allerdings nur eine bzw. maximal
zwei Wochen lang. Voraussetzung ist, dass Ihr Kind in einem Alter ist, das die
Betreuung erfordert. 

2.   Nach dem neuen COVID-19 Maßnahmengesetz der Bundesregierung kann auch
Sonderurlaub vereinbart werden. Dafür bedarf es aber der Zustimmung des
Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist, dann ist dieser
Sonderurlaub nicht vom normalen Urlaub abzuziehen. 
Sie können bis zu drei Wochen Sonderurlaub mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Das
Gesetz gilt vorerst nur bis zum 31. Mai 2020.

Achtung: Sonderurlaub in dieser Form gibt es nicht für versorgungskritische
Berufe!

3.    Sofern Sie keine regulären Urlaubstage übrig haben, können Sie auch
unbezahlten Sonderurlaub nehmen. 
Für diese Lösung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber
notwendig. 

4.    Eine weitere Möglichkeit ist, sich über Gleitzeitkonten freie Tage zu
nehmen, um die Kinderbetreuung zu gewährleisten. 

Für alle Fälle gilt: Suchen Sie zeitnahe das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, um
eine für Sie passende Lösung zu finden!


WAS SOLLTEN ARBEITNEHMER JETZT BEACHTEN?

Eine Kündigung kann nicht immer verhindert werden. Denn grundsätzlich muss der
Arbeitgeber keine Gründe nennen, um einen Mitarbeiter zu kündigen.
Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen aber in jedem Fall eingehalten
werden.

In speziellen Einzelfällen kann die Kündigung auch angefochten werden. In der
aktuellen Lage ist aber zweifelhaft, ob eine Anfechtung bei wirtschaftlichen
Problemen erfolgsversprechend ist.

 * Lassen Sie sich nicht auf eine einvernehmliche Auflösung Ihres
   Arbeitsverhältnisses ein. Dagegen kann nachträglich nämlich nicht mehr
   vorgegangen werden.
 * Viele Firmen werden die Möglichkeit der Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Fragen
   auch Sie Ihren Arbeitgeber danach. Verweigert Ihr Chef diese Variante, achten
   Sie im Falle einer einvernehmlichen Auflösung darauf, dass Ihnen in der
   Vereinbarung alle Ihnen zustehenden Ansprüche (Provisionen, Urlaub etc.)
   zugesichert werden.
 * Wenn möglich, bitten Sie um eine schriftliche Wiedereinstellungsvereinbarung.
   Tipp: Bevor Sie irgendetwas unterschreiben, suchen Sie Rat bei einem
   Arbeitsrechtsspezialisten. D.A.S. Kunden können sich mit all ihren
   Rechtsfragen und Rechtsproblemen an die Juristen der D.A.S.
   Rechtsberatung wenden.  

Was ist eine Wiedereinstellungsvereinbarung?
Eine Wiedereinstellungsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zur späteren Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Daneben gibt es noch die
Wiedereinstellungszusage, die nur den Arbeitgeber bindet.

Achtung: Verlangen Sie jedenfalls eine schriftliche Vereinbarung!

Die Vereinbarung sollte folgende Punkte enthalten:

 * Genaues Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
 * Art die Auflösung (z.B. einvernehmlich)
 * Exakte Angaben zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (spätester Beginn,
   längste Dauer der Unterbrechungszeit)
 * Vereinbarung, ob und in welchem Umfang Beendigungsansprüche ausbezahlt werden
   sollen


MUSS MAN SICH ALS ARBEITNEHMER AUF DIE KURZARBEIT EINLASSEN?

Zwingen kann der Arbeitgeber natürlich niemanden. Einen Anspruch auf die
Weiterführung der vollen Arbeitszeit hat man aber auch nicht. Man muss sich als
Arbeitnehmer bewusst sein, dass man bei Ablehnung der Kurzarbeit den
Arbeitsplatz ganz verlieren kann.


WIE SIEHT DAS COVID-19-KURZARBEITMODELL AUS?

Treten wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund des Coronavirus auf, kann der
Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Dies führt zu einer Arbeitszeitreduktion des
Arbeitnehmers im Ausmaß von mindestens 10 Prozent bis maximal 90 Prozent der
Normalarbeitszeit. Kurzfristig ist sogar eine Reduktion um 100 Prozent möglich.

Die Kurzarbeit kann aktuell für höchstens drei Monate vereinbart werden. Wenn es
die Situation verlangt, kann sie danach nochmal um drei weitere Monate
verlängert werden.

Je nach ursprünglichem Bruttoentgelt erhalten die Arbeitnehmer zwischen 80 und
90 Prozent ihres bisherigen Nettoentgeltes vom Arbeitgeber ausbezahlt. Die
Arbeitsstunden, die weiter im Betrieb geleistet werden, sind vom Arbeitgeber zu
entlohnen. Die ausgefallenen Stunden, werden vom AMS in Form von Pauschalsätzen
je Ausfallsstunde ausgeglichen.


VORSICHT CYBER CRIME – WAS GILT ES BEIM ARBEITEN IM HOMEOFFICE ZU BEACHTEN?

Das Bundeskriminalamt ruft jene Mitarbeiter, die neuerdings von zu Hause
arbeiten, zur Wachsamkeit auf. Denn derzeit kommt es vermehrt zu Fällen von
Online-Betrugsversuchen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Informieren Sie
sich daher über diese oder ähnliche Gefahren.

Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung haben folgende Tipps für Sie:

 * Öffnen Sie keine Links und Anhänge in dubiosen E-Mails und geben Sie niemals
   Passwörter auf fremden Webseiten ein.
 * Überprüfen Sie Web-Adressen von Links, die in den E-Mails angegeben werden,
   auf ihre Schreibweise. Über grundlegende Änderungen von Prozessen im
   Unternehmen wird in der Regel entweder auf der Unternehmens-Website, in
   Team-Sitzungen oder durch interne Newsletter informiert.
 * Sollten Sie eine Aufforderung zur Installation eines Fernzugriff-Tools für
   Ihr Gerät erhalten und Zweifel über die Echtheit haben, fragen Sie vorab bei
   der zuständigen Stelle Ihrer Firma nach.
 * Behalten Sie Ihre Passwörter im Auge. Haben Sie Ihre Zugangsdaten auf einer
   vermeintlich unsicheren Webseite eingegeben, ändern Sie sofort das Passwort
   und informieren Sie die zuständige IT-Abteilung. Nur so kann ein möglicher
   missbräuchlicher Zugriff verhindert werden.
 * Achten Sie darauf, dass die benutzten Geräte durch Firewalls und aktuelle
   Virenschutzsoftware geschützt sind. Auch bei mobilen Geräten ist ein
   ausreichender Virenschutz sowie regelmäßige Updates und Backups der
   relevanten Daten wichtig.
 * Sollten Sie sich mit Ihrem Rechner ins Firmennetzwerk einloggen, vermeiden
   Sie jede private Nutzung. Nutzen Sie für den privaten Internetkonsum jene
   Geräte, die Sie auch sonst privat zu Hause dafür benutzen.


AUFHEBUNG DER KURZPARKZONEN – WAS IST ZU BEACHTEN?

Seit Dienstag 17.03.2020 hat die Stadt Wien die bestehende Kurzparkzonenregelung
zeitlich begrenzt aufgehoben. Parken ohne Parkschein ist damit erlaubt und es
müssen auch nicht die sonst üblichen Abstellzeiten eingehalten werden.

Achtung: Anrainer- und Behindertenparkplätze sowie Ladezonen, Halte- und
Parkverbote und die allgemein gültigen Regeln über das Abstellen eines Autos
sind jedoch weiterhin zu befolgen.

Nach letzten Meldungen sind alle Landeshauptstädte diesem Beispiel bereits
gefolgt. Auch Vergünstigungen von Garagenplätzen werden als Maßnahme zur
Minimierung des Ansteckungsrisikos vielerorts angeboten. Auch in anderen Städten
gelten nun Ausnahmeregelungen in punkto Parken. Informieren Sie sich daher vorab
(am besten online) über die zurzeit jeweils geltenden Regelungen.


REISERÜCKTRITT BEI PAUSCHALREISEN – WICHTIGE PUNKTE?

Das Pauschalreisegesetz normiert: Treten am Reiseziel oder auch in dessen
unmittelbaren Umgebung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auf, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann der Reisende kostenlos
zurücktreten. Es ist keine notwendige Voraussetzung, dass es eine Reisewarnung
für den Urlaubsort gibt. Der Reiseantritt muss dem Reisenden unzumutbar sein,
belegbar etwa aufgrund seriöser Medienberichte.

Der Reisebeginn muss auch zeitnah sein. Regelmäßig geht man hier von einem
Zeitraum von einer Woche vorher aus. Ist der Reiseantritt noch weiter weg, wird
der Reiseveranstalter, zu Recht, auf Bezahlung von Stornokosten bestehen. Hier
muss jeder für sich entscheiden – sage ich die Reise schon jetzt ab und habe ich
noch niedrigere Stornokosten oder warte ich ab und wenn sich die lange nicht
gebessert hat kann ich kostenlos zurücktreten.

Einreiseverbote, Grenzschließungen, Flughafensperren, Ausgangssperren können als
„unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ angesehen werden. Das Gleiche
gilt, wenn einzelne Sehenswürdigkeiten und Reiseetappen nicht mehr besucht
werden können, etwa weil sie von den Behörden gesperrt worden sind.

Wenn noch Zahlungen offen sind:
Aufgrund der derzeitigen Situation ist es ratsam, dem Vertragspartner eine
schriftliche Unsicherheitseinrede zu senden. Damit kann man allfällige
Teilzahlungen wegen der momentanen Umstände zurückbehalten und der Unsicherheit
entgegenwirken, dass der Vertragspartner seine Leistung (doch) nicht erbringt.

So könnte Ihre Unsicherheitseinrede lauten: „Ich erkläre, dass ich den noch
ausstehenden Betrag in Höhe von € … gemäß § 1052 ABGB zurückbehalte, da
begründete Unsicherheiten bestehen, ob Sie Ihren Vertrag aufgrund der
bestehenden und unmittelbar bevorstehenden Maßnahmen, die zum Schutz vor
Verbreitung des Coronavirus ergriffen worden sind, einhalten können.“


ABSAGEN DES REISEVERANSTALTERS – ACHTEN SIE AUF FOLGENDE PUNKTE?

Auch der Reiseveranstalter hat das Recht, bei Vorliegen von unvermeidbaren und
außergewöhnlichen Umständen vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten – wenn er an
der Vertragserfüllung gehindert ist. Diese Entscheidung muss er unverzüglich,
spätestens vor Reisebeginn bekannt geben. Es sind dem Reisenden dann
unverzüglich alle geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen zu erstatten.

Der Veranstalter ändert die gebuchte Pauschalreise – Was ist zu beachten?
Ändert der Reiseveranstalter vorab wesentliche Eigenschaften der Pauschalreise,
kann der Reisende den Änderungen zustimmen oder kostenlos vom Vertrag
zurücktreten. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Reisende eine angebotene
Ersatzreise annimmt.

Können erhebliche Teile der vereinbarten Reiseleistung nicht vertragsgemäß
erbracht werden, kann der Veranstalter angemessene Vorkehrungen zur Fortsetzung
der Reise anbieten. Diese müssen gleich- oder höherwertig sein als die
ursprünglich vereinbarte Leistung. Dem Reisenden dürfen dadurch keine Mehrkosten
entstehen.

Sind solche Vorkehrungen nicht machbar und ist die Beförderung Bestandteil der
Reise, hat der Veranstalter für die unverzügliche Rückbeförderung zu sorgen. 
Wieder gilt: Der Rücktransport muss mit einem gleichwertigen Beförderungsmittel
und ohne Mehrkosten erfolgen.

Ist die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden
aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so hat der
Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden zu
tragen. Das gilt aber maximal für drei Nächte. Nach Möglichkeit muss es sich
außerdem um eine gleichwertige Kategorie der Unterbringung handeln. 


REISERÜCKTRITT BEI INDIVIDUALREISEN – WORAUF MUSS ICH ACHTEN?

Wenn eine Reise nicht über einen Reiseveranstalter gebucht wird, gilt sie als
Individualreise. Im Fall einer Stornierung sind die Vertragsbedingungen jedes
einzelnen Vertragspartners (Fluggesellschaft, Bahn, Bus, Hotel, Ferienunterkunft
etc.) zu beachten, mit dem eine Leistung vereinbart wurde. 

Die Vertragsbedingungen können beliebig gestaltet und daher sehr unterschiedlich
sein. So kann es sein, dass bei manchen Transportunternehmen oder Hotels gar
keine Rücktrittsrechte und bei anderen zeitlich gestaffelte Stornokosten
vereinbart werden.

Bei Flügen gilt die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Wird ein Flug annulliert,
also komplett gestrichen, hat man die Wahl zwischen einer alternativen
Beförderung zum Endziel und der Rückerstattung des Ticketpreises.

Aufgrund des Coronavirus wurden auch einige Skigebiete und Hotels geschlossen.
Laut der Österreichischen Hoteliervereinigung sind die Hotelschließungen und
Stornierungen eine Folge eines Ereignisses von höherer Gewalt. Die
Beherbergungsverträge sind daher rückabzuwickeln. Für Kunden bedeutet das, dass
ihnen die bisher geleisteten Kosten ersetzt werden. 


MUSS ICH WEITERHIN BEITRÄGE IM FITNESSSTUDIO BEZAHLEN?

Alle Fitnessstudios haben auf Grund einer behördlichen Maßnahme (Erlass des
Sozialministeriums) bis 13.04.2020 geschlossen zu halten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits in einer früheren Entscheidung
festgestellt, dass der SARS-Virus den Tatbestand der „höheren Gewalt“ erfüllt.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Covid-19 ebenfalls als ein Fall
„höherer Gewalt“ eingestuft werden kann.

Da die Fitnessstudios somit durch eine „höhere Gewalt“ die vertraglich
vereinbarte Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen können, geraten
sie in den sogenannten Schuldnerverzug.

Dem Fitnessstudiobetreiber steht in diesem Zeitraum keine Bezahlung zu, da sie
ihre Leistung nicht erbringen können. Bereits geleistete Beiträge können
zurückgefordert werden.

Da es sich aber in Anbetracht aller Umstände dennoch um eine Ausnahmesituation
handelt, empfiehlt es sich, eine einvernehmliche Lösung mit dem Betreiber zu
suchen, wie z. B. durch Anhängen der versäumten Monate.


DARF ICH TROTZ DER AUSGANGSBESCHRÄNKUNG MEINE BEHÖRDENWEGE ERLEDIGEN?

Das Sozialministerium hat mit einer Verordnung zum COVID-19 Maßnahmengesetz ein
Betretungsverbot für alle öffentlichen Plätze angeordnet. Darüber hinaus wird
die Bevölkerung ersucht, ihre sozialen Kontakte auch im privaten Bereich auf ein
Minimum zu reduzieren. Es sollen nur unbedingt notwendige Kontakte gepflegt
werden und nach Möglichkeit auf andere Wege der Kommunikation ausgewichen werden
(z. B. Telefon und E-Mail).
 
Nach dieser Verordnung gibt es im Wesentlichen nur vier triftige Gründe bzw.
Ausnahmen seinen Wohnsitz zu verlassen:

 * Berufliche Tätigkeit
 * Besorgungen von notwendigen Dingen des täglichen Lebens (z. B. Einkaufen in
   bestimmten Geschäften, Arztbesuch, usw.)
 * Um anderen Menschen zu helfen (z. B. Erledigungen für besonders gefährdeten
   Gruppen)
 * Bewegung im Freien alleine (z. B. laufen und spazieren gehen) oder mit
   Familienmitgliedern die im selben Haushalt leben. Dies gilt beispielsweise
   auch für Behördenwege, die nicht im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeit
   unbedingt notwendig sind. Viele Behördenwege können allerdings auch online
   mit der Bürgerkarte erledigt werden. Unternehmen können und sollten auf das
   Unternehmerserviceportal (UPS) zurückgreifen.
    

Allgemein gilt, dass der Wohnsitz nur dann verlassen werden sollte, wenn es
unbedingt notwendig ist und es keine Alternativen gibt.
 
Die Einhaltung der Ausgangsbeschränkungen wird von der Exekutive (in der Regel
ist das die Polizei) kontrolliert. Bei einer Kontrolle müssen die wichtigen
Gründe glaubhaft gemacht werden.
 
Im Zweifel, ob der Gang zur Behörde erlaubt ist, nehmen Sie vorab telefonischen
oder schriftlichen Kontakt mit dieser auf. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
werden Sie über alle möglichen Vorgehensweisen beraten.


WAS GILT, WENN DIE FLUGLINIE MEINEN FLUG STORNIERT HAT?

Wenn ein Flug nicht über einen Reiseveranstalter gebucht wird, gilt die Reise
als Individualreise. Im Falle einer Stornierung des Fluges durch die Fluglinie
kann der Fluggast gemäß Fluggastrechte-Verordnung der EU entweder die Kosten für
den Flug zurückverlangen oder den Flug auf ein anderes Datum umbuchen lassen. 

Ein von der Fluglinie angebotener Gutschein muss nicht akzeptiert werden, da der
Kunde dann das Risiko trägt, dass die Fluglinie insolvent wird und der Gutschein
nicht mehr eingelöst werden kann.

Die gemäß Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Verordnung zustehenden weiteren
Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro (die Höhe ist abhängig von der
Distanz des Abflugs- zum Zielflughafen) stehen allerdings nicht zu, wenn die
Annullierung auf außergewöhnliche Fälle zurück zu führen ist. Die Coronavirus
Pandemie stellt so einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Sofern ein Fluggast den Flug seinerseits storniert, kommt die oben genannte
Regel nicht zur Anwendung. Dann gelten die jeweiligen Stornobedingungen.


MUSS ICH WEITERHIN MIETE FÜR MEINEN GESCHÄFTSRAUM ZAHLEN?

Derzeit sind viele Gastronomen und Hoteliers verunsichert und wissen nicht, ob
Sie eine Reduktion Ihres Mietzinses fordern können. Ob die Reduktion der Miete
möglich ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist jeweils im Einzelfall zu
prüfen.

Geschäftslokal ist überhaupt nicht mehr nutzbar
Gemäß §1104 und § 1105 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entfällt die
Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses, wenn das Bestandsobjekt wegen
außerordentlicher Zufälle (z. B. Seuche etc.) nicht gebraucht oder genutzt
werden kann. Außergewöhnliche Zufälle sind laut Rechtsprechung elementare
Ereignisse, die einen größeren Personenkreis treffen und vom Menschen nicht
beherrschbar sind. Bei der derzeitigen Covid-19 Situation handelt es sich in der
Regel um derartige außerordentliche Zustände.

Geschäftslokal ist eingeschränkt nutzbar
Ist der Gebrauch des Bestandsobjekts weiterhin eingeschränkt möglich (etwa als
Lager), kann die Miete entsprechend angepasst und reduziert werden. In den
meisten Fällen wird eine solche beschränkte Nutzbarkeit gegeben sein. Bei der
Prüfung kommt es aber auf den Vertragszweck an.
Eine Mietzinsminderung tritt zwar in erster Linie bei einem mangelhaften Objekt
ein, sie ist aber auch bei sonstigen Beeinträchtigungen des Gebrauchsrechts
möglich.
Ob bzw. in welcher konkreten Höhe eine Minderung des Mietzinses gerechtfertigt
ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Das gilt es jetzt zu beachten:

 * Prüfen Sie, welcher Verwendungszweck im Vertrag festgehalten wurde
 * Kontrollieren Sie, ob sich im Mietvertrag spezielle Klauseln z. B. zur
   Haftungsüberwälzung oder Haftungsausschlüsse befinden
 * Nehmen Sie sobald als möglich, Kontakt zum Vermieter auf und versuchen Sie,
   sich zu einigen
 * Falls eine Einigung (Reduzierung oder Stundung) getroffen wird, halten Sie
   die Vereinbarung auf jeden Fall schriftlich (!) fest. Ob Sie sich hier auch
   (alternativ) auf einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gestützt werden kann,
   ist aus heutiger Sicht juristisch noch umstritten.
 * Achtung: Bitte reduzieren Sie die Mietzinszahlung nicht eigenmächtig. Im
   Zweifel sollten Sie die Miete unter „Vorbehalt der rechtlichen Prüfung und
   Rückforderung“ in voller Höhe bezahlen. Im schlimmsten Fall droht Ihnen sonst
   eine Zins- oder Räumungsklage, die hohe Kosten verursachen kann.

Vieles derzeit rechtlich noch unklar
Die derzeitige Situation ist auch für den Gesetzgeber und die Juristen neu. Bei
einigen zurzeit noch gültigen Rechtsprechungen wird sich zeigen, ob diese in
späterer Folge abgewandelt werden.

Ein Beispiel dafür sind die §§1104 und 1105 ABGB. Diese enthalten Regelungen der
Gefahrtragung und sind vertraglich abänderbar – soweit nicht der
Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes anwendbar ist (siehe § 7 MRG).
In der bisherigen Lehre und Rechtsprechung hatten diese Regelungen wenig
Bedeutung für den Mieter und die Mietzinsbefreiung oder -minderung. Für die
Minderung der Miete reichte bislang § 1096 Absatz 1 Satz 2 ABGB – normale
Mietzinsminderung bei Unbrauchbarkeit – aus.
§§1104 und 1105 ABGB waren eher wichtig für die Durchbrechung der Erhaltung- und
Wiederbeschaffungspflicht durch den Vermieter.

Es gilt abzuwarten, ob sich die bisher übliche Rechtsprechung durch die
derzeitige Situation ändern wird.

Das war nun so zusagen die 0-Nummer, die rasche, eigentlich nicht geplante erste
Ausgabe unseres Rechtsschutz Podcasts. Laufend aktualisierte Informationen
finden Sie auf https://www.das.at/faq-coronavirus

Abonnieren Sie schon jetzt den Podcast, damit Sie keine Folge verpassen! Wir
werden rasch weitere Infos für Sie aufbereiten. Spätestens mit Mai gehen wir
dann voll los.

Danke für‘s Zuhören und bis zum nächsten Mal beim Rechtsschutz Podcast der
D.A.S. Rechtsschutz AG

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