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Eidesstattliche Erklärung
14.08.2024


ZUR GEWERBEANMELDUNG

Für Betreuungspersonen in der 24-Stunden-Betreuung genügt ab sofort die
Eidesstattliche Erklärung bei der Gewerbeanmeldung. Ein Strafregisterauszug vom
Herkunftsland ist nicht mehr notwendig. Mit CareOrganise haben Agenturen der
24-Stunden-Betreuung auch die neue Formularvorlage zur Gewerbeanmeldung
automatisch zur Verfügung.

Mit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 130/2024 vom 23.07.2024 ist bei einer
Gewerbeanmeldung die Eidesstattliche Erklärung als neu eingeführtes Beweismittel
ein ausreichender Nachweis, dass keine im Ausland entstandenen Ausschlussgründe
gemäß § 13 GewO 1994 bestehen.

Ausschließungsgründe sind:

 * Vorliegen einer relevanten strafgerichtlichen Verurteilung,
 * Vorliegen eines relevanten Finanzvergehens,
 * Vorliegen einer vermögenslosen Insolvenz,
 * Vorliegen eines Urteils eines Gerichts, mit dem ein Gewerbe verlustig erklärt
   wurde,

 * schwerwiegenden Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden
   Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, oder Beihilfe
   zur Begehung einer unbefugten Gewerbeausübung eines reglementierten oder
   freien Gewerbes mit der Folge, dass deswegen
   
   * die Gewerbeberechtigung entzogen wurde oder
   * die gewerberechtliche Geschäftsführung widerrufen wurde oder
   * die Entfernung als Person mit maßgebendem Einfluss verfügt wurde,
 * Abgeben einer falschen Eidesstattlichen Erklärung.

Die Eidesstattliche Erklärung ist an keine besonderen Formerfordernisse
gebunden. Jedoch soll die Erklärung jedenfalls folgenden Inhalt haben:

 * Die Erklärung muss ausdrücklich als Eid abgegeben werden.
 * Die Erklärung muss sich auf die Ausschlussgründe des § 13 GewO 1994 in ihrer
   Gesamtheit beziehen.

In CareOrganise ist die Mustervorlage Eidesstattliche Erklärung für natürliche
Personen als Formularvorlage für die Gewerbeanmeldung verfügbar. Die Erklärung
ist geeignet für die Gewerbeanmeldung einer natürlichen Person
(Einzelunternehmer).

Mit der Abgabe der Eidesstattlichen Erklärung der Betreuungsperson erfolgt keine
weitere Prüfung durch die Behörde, außer die Behörde weiß bereits, dass die
Eidesstattliche Erklärung unwahr ist. Eine unwahre Eidesstattliche Erklärung ist
nach der Gewerbeordnung verschuldensunabhängig und hat zur Folge, dass das
Gewerbe entzogen und ein Ausschluss von der Gewerbeausübung für die Dauer von
fünf Jahren verhängt wird.

Die Eidesstattliche Erklärung ist optional. Sie dient nur zur
Verfahrensvereinfachung gemäß § 344 GewO 1994. Es kann wie bisher durch andere
Bescheinigungsmittel belegt werden, dass kein Ausschlussgrund für ein Gewerbe
vorliegt. Dazu können auch ausländische Urkunden erforderlich sein.

Weiterführende Informationen:
Vereinfachte Verfahrensregeln Gewerbe



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Wir bemühen uns um möglichst korrekte und aktuelle Information. Trotzdem können
Fehler auftreten. Die Inhalte wurden sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen
Autoren und Herausgeber keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit,
Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Information.



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