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P-KONTO: SO FUNKTIONIERT DER SCHUTZ VOR DER KONTOPFÄNDUNG

 * schuldnerberatung.de
 * Pfändung
 * P-Konto

Lesezeit: 7 Minuten
Aktualisiert am: 21. Juni 2024
Geschrieben von: Franziska L.


DAS WICHTIGSTE ZUM PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO (P-KONTO)

Wie komme ich trotz Kontopfändung an mein Geld?

Dafür beantragen Sie bei Ihrer Bank die Umwandlung Ihres Girokontos in ein
P-Konto. Dieses schützt einen Freibetrag von 1.500 Euro pro Kalendermonat
(Stand: 1.7.2024). Sie können diesen Grundfreibetrag unter Umständen auf Antrag
erhöhen lassen. Näheres zur Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos erfahren Sie
hier.

Kann bei einem P-Konto gepfändet werden?

Ja, eine Kontopfändung ist trotz P-Konto möglich. Ein absolut pfändungsfreies
Konto gibt es nicht. Allerdings erhält der Gläubiger nur dann Geld überwiesen,
wenn das Bankguthaben den geschützten Freibetrag übersteigt.

Ist das P-Konto kostenlos?

Die Bank muss das Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Das
P-Konto selbst muss jedoch nicht unbedingt kostenfrei sein, sodass
Kontoführungsgebühren zulässig sind. Allerdings dürfen diese durch die
Umwandlung nicht erhöht werden (z. B. BGH, 16.07.2013, Az. XI ZR 260/12).

Darf ich mehrere P-Kontos einrichten?

Nein, jedem Schuldner steht nur ein einziges Pfändungskonto zu. Anderenfalls
wären die Gläubiger benachteiligt, die ein Recht auf Tilgung der Schulden haben.

Weitere Ratgeber zum P-Konto

KontopfändungNachteile eines P-KontosP-Konto-BescheinigungP-Konto
eröffnenP-Konto-FreibetragP-Konto kündigenAuskehrungskonto

Inhalt

 * Video: Alles Wichtige zum P-Konto
 * Pfändungsschutzkonto einrichten – Guthaben schützen
 * Was schützt das P-Konto? Freibetrag und seine Erhöhung
   * Bescheinigung für das Pfändungsschutzkonto
   * Wie viel Geld darf man auf einem P-Konto haben bzw. sparen?
 * P-Konto-Funktion wieder beenden oder kündigen


VIDEO: ALLES WICHTIGE ZUM P-KONTO

Informationen zum P-Konto bieten Ihnen auch dieses Video.


PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO EINRICHTEN – GUTHABEN SCHÜTZEN

Was ist ein Pfändungsschutzkonto? Ein Girokonto mit einem zusätzlichen Schutz
vor Kontopfändungen.

Eine Kontopfändung ist existenzgefährdend, weil der Kontoinhaber dadurch den
Zugriff auf sein Bankguthaben verliert: Er kann weder Geld abheben noch
Überweisungen vornehmen. Lastschriften und Daueraufträge funktionieren auch
nicht mehr.

Weil es keinen automatischen Schutz vor der Kontopfändung gibt, muss der
Kontoinhaber selbst aktiv werden und ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
einrichten. Nur dann ist ein Grundfreibetrag von 1.500 Euro je Kalendermonat vor
der Pfändung sicher:

 * Jeder Mensch hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung seines Kontos
   in ein P-Konto. Er muss dies lediglich ausdrücklich bei seiner Bank
   beantragen.
 * Sie können auch dann ein P-Konto beantragen, wenn Ihr Girokonto bereits
   gepfändet wurde. Die Bank muss Ihr Konto innerhalb von vier Geschäftstagen in
   ein P-Konto umwandeln. Der Pfändungsschutz wirkt für den Monat der
   Kontopfändung, wenn der Schuldner die Umwandlung zeitnah veranlasst und diese
   innerhalb von vier Wochen ab Eingang des gerichtlichen Pfändungs- und
   Überweisungsbeschlusses bei der Bank abgeschlossen ist.
 * Auch Schuldner, deren Konto um Minus steht, dürfen ein solches
   pfändungssicheres Konto beanspruchen. Die Bank darf die Umwandlung nicht mit
   der Begründung ablehnen, dass das Girokonto ein negatives Saldo aufweist. Sie
   darf auch nicht eingehende, vor der Pfändung geschützte Beträge mit dem
   Negativsaldo verrechnen bzw. aufrechnen, nachdem ihr Kunde die Umwandlung
   beantragt hat.
 * Schuldner, die einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen wollen, sollten
   vorher ebenfalls ein P-Konto beantragen. Nur ein pfändungssicheres P-Konto
   schützt das Guthaben vor Verfügungen des Insolvenzverwalters. Der
   Kontoinhaber darf auf sein pfändungsfreies Bankguthaben zugreifen, ohne dass
   es einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter bedarf.

Sie haben Schwierigkeiten mit der Bank bei der Umwandlung Ihres Kontos in ein
P-Konto? Wenden Sie sich an schuldenanalyse-kostenlos.de ** und holen Sie sich
eine Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten – kostenlos und unverbindlich.

Es ist jedoch nicht ratsam, vorbeugend ein Pfändungsschutzskonto zu eröffnen,
obwohl gar keine Pfändung läuft. Denn zum einen wirkt sich das aufgrund des
SCHUFA-Eintrags negativ auf die Bonität aus und zum anderen verfügt ein solches
Konto nur über eingeschränkte Funktionen.

Jedem Schuldner steht nur ein Pfändungsschutzkonto zu, anderenfalls würde dies
die Gläubiger benachteiligen und somit einem Missbrauch gleichkommen. Wer ein
P-Konto einrichten möchte, muss der Bank versichern, dass er noch kein solches
Konto besitzt. Diese kann sich bei der SCHUFA erkundigen, ob ein solcher Schutz
zugunsten des Schuldners bereits besteht.




WAS SCHÜTZT DAS P-KONTO? FREIBETRAG UND SEINE ERHÖHUNG

Für die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank keine Gebühr
erheben.

Zunächst einmal schützt das Pfändungsschutzkonto einen Freibetrag von 1.500 Euro
(Stand: 01.7.2024) je Kalendermonat.

Nur Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, darf zugunsten des Gläubigers
gepfändet werden.

Der Kontoinhaber kann darüber hinaus folgende Geldleistungen ebenfalls schützen
lassen:

 * gesetzliche Unterhaltspflichten
 * Empfang von Sozialleistungen gemäß Sozialgesetzbuch II oder XII oder
   Asylbewerberleistungsgesetz
 * Kindergeld, Kinderzuschläge und andere gesetzlich geregelte Geldleistungen
 * einmalige Sozialleistungen
 * Ausgleichszahlungen für den Mehraufwand aufgrund körperlicher oder
   gesundheitlicher Beeinträchtigungen (z. B. Pflegegeld)
 * Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“


BESCHEINIGUNG FÜR DAS PFÄNDUNGSSCHUTZKONTO

Für eine solche Erhöhung des Freibetrags muss der Schuldner eine sogenannte
P-Konto-Bescheinigung bei der Bank vorlegen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten,
an einen solchen Nachweis zu gelangen:

 1. Sozialleistungsträger wie das Jobcenter oder das Sozialamt und
    Familienkassen sind verpflichtet, eine solche Bescheinigung zum
    Pfändungsschutzkonto auszustellen.
 2. Schuldnerberatungsstellen können ebenfalls einen erhöhten Freibetrag zum
    P-Konto bescheinigen. Sie müssen aber nicht.
 3. Der Arbeitgeber des Schuldners darf ebenfalls Erhöhungen bescheinigen, muss
    dies aber nicht tun. Ist dieser bereits in eine Lohnpfändung involviert,
    kann sich eine Nachfrage nach einer Bescheinigung für das P-Konto lohnen.
 4. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater stellen solche Nachweise aus, verlangen
    dafür aber Gebühren.
 5. Sollten Sie bei den vorbenannten Stellen keinen Nachweis erhalten oder die
    Bank eine solche Bescheinigung nicht akzeptieren, können Sie sich an das
    zuständige Vollstreckungsgericht wenden und den Schutz dort beantragen.

Tipp! Auch wenn die Pfändungsfreigrenze bei Ihnen höher ist als der durch die
Bescheinigung geschützte Betrag, sollten Sie sich an das Vollstreckungsgericht
wenden und dort eine individuelle Kontofreigabe beantragen. Bei einer
Kontopfändung durch das Finanzamt oder eine andere öffentliche Institutionen
beantragen Sie dort die Freigabe. Oder wenden Sie sich an Schuldencheck ** für
eine Erstberatung – kostenlos und unverbindlich.



WIE VIEL GELD DARF MAN AUF EINEM P-KONTO HABEN BZW. SPAREN?

P-Konto: Den Freibetrag können Sie erhöhen, wenn Sie Unterhalt zahlen oder
Kindergeld entgegennehmen.

Bisher durften Schuldner nicht verbrauchtes Guthaben nur in den Folgemonat
übertragen. Blieb das Geld länger auf dem Konto, wurde es gepfändet. Das hat
sich mit der Neuregelung durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz
geändert.

Seit dem 1.12.2021 gilt Folgendes:

 * Verbraucht der Schuldner seinen monatlichen Freibetrag auf dem
   Pfändungsschutzkonto nicht auf, so darf er dieses Guthaben in die nächsten
   drei Monate übertragen. 
 * Darüber hinaus ist nun der vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte „First In
   – First Out“-Grundsatz im Gesetz verankert. Er besagt, dass Überweisungen,
   Lastschriften, Bargeld-Abhebungen und andere Transaktionen stets vom ältesten
   vorhandenen Bankguthaben laut Buchungsdatum abzuziehen sind.

Der Gesetzgeber möchte es Schuldnern mit dieser neuen Regel ermöglichen, für
größere Anschaffungen zu sparen.


P-KONTO-FUNKTION WIEDER BEENDEN ODER KÜNDIGEN

Lassen Sie sich von einer Schuldnerberatung eine Bescheinigung zum P-Konto
ausstellen, um Ihren Freibetrag zu erhöhen.

Wer sein Pfändungsschutzkonto nicht mehr benötigt, kann diese Funktion einfach
wieder beenden, indem er seiner Bank die Wunsch einer Rückumwandlung in ein
normales Girokonto mitteilt. 

Weil sich in der Vergangenheit die Banken in einigen Fällen weigerten, diesem
Wunsch ihrer Kunden nachzukommen, hat der Gesetzgeber den Anspruch auf
Rückumwandlung nun ausdrücklich im Gesetz verankert:

Nach § 850k Abs. 5 ZPO muss ein Geldinstitut dem Antrag ihres Kunden auf
Beendigung des Pfändungsschutzes innerhalb von vier Geschäftstagen zum
Monatsende nachkommen. In diesem Fall lebt das ursprüngliche Girokonto zu den
alten Vereinbarungen wieder auf. Sinnvoll ist eine solche Beendigung aber nur,
wenn der Kontoinhaber tatsächlich keinen Pfändungsschutz mehr benötigt.

Falls sich die Bank weigert, das P-Konto wieder in ein Girokonto umzuwandeln,
erhalten Sie hier ** eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu der
Frage, wie Sie Ihren gesetzlichen Anspruch auf Rückumwandlung durchsetzen.

Es steht dem Kontoinhaber natürlich auch frei, sein P-Konto vollständigen zu
kündigen, wenn er beispielsweise die Bank wechseln will.



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ÜBER DEN AUTOR

Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In
ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie
Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung.
Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

Bildnachweise



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114 Gedanken zu „P-Konto: So funktioniert der Schutz vor der Kontopfändung“

 1.  Marcel 14. April 2023 um 23:56 Uhr
     
     Es ist für mich bei meiner Bank im Nachhinein nicht möglich in Erfahrung zu
     bringen wer welche Gelder von meinem Konto bereits gepfändet hat. Ich
     bekomme nur Informationen darüber wie es mit den laufenden Pfändungen
     aussieht. Es muss doch möglich sein, dass man eine Art Pfändungskontoauszug
     erhalten kann, worin ersichtlich ist wann welcher Betrag gepfändet wurde.
     Dazu finde ich auch im Netz keine Infos. Man sagt mir am Telefon, ich wäre
     darüber postalisch informiert worden aber dann muss diese Information, wer
     wann wieviel gepfändet hat doch weiterhin irgendwie gespeichert sein. Ich
     verstehe das nicht. Mein Guthabenkonto wurde nun bereits zwei Mal auf 0
     gestellt und das bedeutet, dass die Gläubiger eine Zahlung von diesem
     Pluskonto erhalten haben. Vielleicht weiß hier ja jemand wie man an diese
     Infos kommt.
     
     Mit freundlichen Grüßen
     
     M. K.
     
     Antworten ↓
 2.  Michael 8. November 2022 um 13:25 Uhr
     
     Hallo liebes Team der Beratung,
     da es immer wieder verschiedene Angaben zu der Verfügung auf einem P-Konto
     ohne laufende Pfändung gibt, hier nochmal die Frage.
     
     Über welchen Betrag kann ich auf meinem P-Konto ohne aktuelle laufende
     Pfändung verfügen? Die Bank sagt mir am Telefon, dass nur der Freibetrag
     verfügbar ist, auch ohne laufende Pfändung.
     Was stimmt denn nun? Ich benötige da eine verbindliche Antwort bitte.
     
     Antworten ↓
 3.  Ina 5. November 2021 um 14:10 Uhr
     
     Hallo, am 16.3.21 wurden von meinem p-Konto 337,98€ an den Pfandgläubiger
     überwiesen. Dieser Betrag stammt aus Grundsicherungsleistungen nach SGB II
     des JobC für den Lebensunterhalt i.H.v. 441,94, die am 30.9.20 für Monat
     10/20 überwiesen und am 1.11.20 gesperrt waren, Meine Anträge auf Freigabe,
     zuletzt beim Landgericht Berlin, wurden am 26.2.21 ohne
     Revisionsmöglichkeit abgelehnt. Nicht berücksichtigt wurden hier trotz
     bereits gegenteiliger Rechtssprechung i.F. BGH-Urteils v. 4.12.14 (IX ZR
     115/14) und zwischenzeitl. Gesetzesänderung d. PKoFoG (BuTa-Beschluß v.
     8.12.20, mit den entsprech. Änderungen in Kraft ab 1.8.21). Mein Antrag an
     das JobC auf erneute (Teil-) Zahlung i.H.d. gepfändeten Betrages wurde am
     1.11.21 mit Begründung, nicht für private Schulden aufkommen zu müssen,
     abgelehnt.
     Meine Frage: sehen Sie weitere rechtliche Möglichkeiten, ggf. wie und wo?
     Vielen Dank für Ihre Bemühungen
     Mit freundlichen Grüßen
     
     Antworten ↓
 4.  Denise 18. September 2020 um 6:01 Uhr
     
     Hallo hab mal eine frage darf das jobcenter mein bundesfreiwilligendienst
     Gehalt pfänden bekomme 199.65 lg denise
     
     Antworten ↓
 5.  Bernd 16. Juni 2020 um 13:54 Uhr
     
     Hallo,
     Ich habe ein P-Konto und nun ist am 3.04. 20 bei der Bank das
     Pfändungsverlagen des Gläubigers eingegangen.
     Frage:
     1. Wie wird mit dem vor der Pfändung vorhandenen Guthaben umgegangen ?
     Steht mi dieses Guthaben zu oder gild die Pfändung quasi rückwirkend auf
     das Guthaben vor der Pfändung?
     
     2. Wo kann ich die ensprechende gesetzl. Grundlagen, an die sich die Bank
     richten sool, finden ( § ) ?
     
     Viele Grüsse
     B.
     
     Antworten ↓
 6.  Kris 28. Januar 2020 um 18:22 Uhr
     
     Hallo
     Mein Konto ist gespert.
     Kannn mein Haus gepfendet werden ?
     
     Antworten ↓
     1. schuldnerberatung.de Beitragsautor11. März 2020 um 8:00 Uhr
        
        Hallo Kris,
        Kontopfändung und die Vollstreckung in Grundstücke bzw. Immobilien sind
        verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Der Gläubiger kann frei
        wählen, ob er ein Konto pfändet oder ein Haus des Schuldners oder ob er
        mehrere Maßnahmen miteinander kombiniert. Für weitere Fragen wenden Sie
        sich bitte an eine Schuldnerberatungsstelle. Wir bieten keine Beratung
        an.
        
        Ihr Team von schuldnerberatung.de
        
        Antworten ↓
 7.  A. Bou 3. Oktober 2019 um 19:44 Uhr
     
     Hallo, ich habe folgendes Problem:
     
     Meine Lebensgefährtin und ich haben einen gemeinsamen Sohn (Kindergeld geht
     auf ihr P-Konto). Mein Lohn sprengt die Pfändungsfreigrenze. Meine Bank
     sagt aber dass ich meinen Sohn nicht geltend machen kann um den Freibetrag
     zu erhöhen. Mit der Begründung dass die Mutter ja das KG bezieht. Aber wir
     kommen ja trotzdem beide für das Kind auf. Steht mir da kein Freibetrag zu?
     
     Antworten ↓
 8.  Ljubica 25. September 2019 um 18:37 Uhr
     
     Hallo,
     Ich habe seit letzte Woche ein Pfändungsschutzkonto auf dem ich jetzt
     Pflegegeld und Kindergeld bekomme kein Gehalt/Lohn. Meine Frage ist ist das
     Pflegegeld und Kindergeld auch ohne Bescheinigung geschützt mein
     Grundfreibetrag beträgt 1178,59 Euro und es ist aktiv.
     
     Antworten ↓
 9.  Odek 13. September 2019 um 9:48 Uhr
     
     Hallo.
     ich habe erst am 9.09.2019 mein Bank beauftragt mein Girokonto ins P-Konto
     umzuwandeln da ich noch keine P-Konto hatte.Am 11.09.2019 und am 13.09.2019
     waren dann aber mein Gahälter in Höhe von 292€ und 661€ vom Arbeitgeber
     überwiesen.Meine Frage wäre sind diese Gehalt-Überweisungen geschützt oder
     sind sie pfändbar?
     
     Antworten ↓
 10. Angi 23. Juli 2019 um 0:21 Uhr
     
     Hallo.
     
     Seit dem 1.6.19 verdien ich mehr Geld. so um 1220 euro. Das heisst ich
     überschreite jeden Monat den Freibetrag von 1178,59.Am 27.6 Gehalt bekommen
     von 1220 bekommen. ein teil wurde eingefroren und danach konnt ich wieder
     drüber verfügen.
     Wie viel bleibt mir den monatlich übrig
     
     Lg
     
     Antworten ↓

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