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WissensExplosionTNT
30.11.2023

AUFWENDUNGEN FÜR GÄSTEHÄUSER - ABZUGSFÄHIGKEIT

Ein Lohnsteuerhilfeverein mietete für die Leiter (freie Mitarbeiter) der
diversen Beratungsstellen zwei…

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WissensExplosionTNT
01.11.2023

BEHANDLUNGSKOSTEN ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN

Grundsätzlich sind Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar,
wenn diese wissenschaftlich…

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WissensExplosionTNT
26.10.2023

HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN FÜR MIETER

Auch ein Mieter kann haushaltsnahe Dienstleistungen steuerermäßigend geltend
machen, sofern...

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WissensExplosionTNT
29.08.2023

ABSETZBARKEIT DES SOG. "ESSEN AUF RÄDERN"

Das sog. "Essen auf Rädern" ist nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich
absetzbar. Hintergrund ist, dass…

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WissensExplosionTNT
29.06.2023

STEUERPFLICHT VON ONLINE-POKER-GEWINNEN

Gewinne eines "Onlinepokerspielers" können grundsätzlich als sog. "Einkünfte aus
Gewerbebetrieb" als Einkommen…

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31.05.2023

PRIVATNUTZUNG EINES LIEFERWAGENS BEIM SELBSTSTÄNDIGEN HANDWERKER

Der BFH wies die Klage eines selbstständigen Handerkers dahingehend ab, dass
sein Van auch privat genutzt wurde…

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WissensExplosionTNT
25.05.2023

SPEKULATIONSGEWINN BEI VERKAUF EINER IMMOBILIE NACH TRENNUNG

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist von
10 Jahren unterliegt der Steuer,…

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10.05.2023

STEUERFREIHEIT VON ZAHLUNGEN AUS STIPENDIEN

Zahlungen aus Stipendien sind grundsätzlich steuerfrei, sofern sie aus
öffentlichen Mitteln stammen.

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WissensExplosionTNT
13.04.2023

STEUERPFLICHT VON PRÄMIEN AUS DER TREIBHAUSGASMINDERUNGS-QUOTE

Mit der sogenannten THG-Prämie (Treibhausgasprämie) kann der Halter eines rein
elektrisch betriebenen Kfz…

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Steuern

KRANKENHAUS ALS ZWECKBETRIEB

Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personalgestellung und
Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte werden nicht dem
steuerfreien Bereich des gemeinnützigen Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zugerechnet,
wenn die angestellten Krankenhausärzte das Personal und die Sachmittel für
ambulante Leistungen verwenden, die sie im eigenen Namen erbringen. Es kann sich
bei der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung aber um einen allgemeinen
Zweckbetrieb handeln; anderenfalls gehören die Einnahmen zum wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb und sind steuerpflichtig.

Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften sind körperschaft- und
gewerbesteuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, den eine gemeinnützige Körperschaft unterhält. Unter
bestimmten Voraussetzungen werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber als
sog. Zweckbetriebe behandelt und sind damit ebenfalls steuerfrei. Der
Gesetzgeber erkennt einzelne Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen
ausdrücklich als Zweckbetrieb an, z.B. Krankenhäuser oder sportliche
Veranstaltungen. Daneben gibt es noch einen allgemeinen Zweckbetriebsbegriff:
Danach ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden,
wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden
können. Außerdem darf der Zweckbetrieb nicht in eine vermeidbare Konkurrenz zu
Wirtschaftsunternehmen treten.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in einem sog. Betrieb gewerblicher Art mehrere
Krankenhäuser. Der Krankenhausbetrieb erfüllte grundsätzlich die gesetzlichen
Anforderungen eines gemeinnützigen Zweckbetriebs. Die Klägerin beschäftigte
Krankenhausärzte, die ermächtigt waren, im eigenen Namen ambulante Leistungen zu
erbringen. Das hierfür benötigte Personal sowie die Sachmittel stellte die
Klägerin den angestellten Ärzten entgeltlich zur Verfügung und ordnete die
Einnahmen dem steuerfreien Bereich ihres Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zu. Das
Finanzamt sah hingegen in der entgeltlichen Überlassung von Personal und
Sachmitteln einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der
Klägerin.

Entscheidung: Der BFH folgt grundsätzlich der Auffassung des Finanzamts, hat die
Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

 * Der Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst nur diejenigen Einnahmen und
   Ausgaben, die auf einer ärztlichen Leistung des Krankenhauses beruhen.
   Erforderlich ist also eine Leistung des Krankenhauses an die Patienten des
   Krankenhauses.

 * Die Personalgestellung und Sachmittelüberlassung dienten jedoch ambulanten
   Leistungen, die von den angestellten Ärzten im eigenen Namen erbracht wurden.
   Es handelte sich also nicht um Leistungen des Krankenhauses an die Patienten.

 * Zwar scheidet damit die Zuordnung der Einnahmen zu der besonderen
   gesetzlichen Zweckbetriebsregelung für Krankenhäuser aus. Denkbar ist aber,
   dass die Klägerin mit der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung den
   allgemeinen Zweckbetriebsbegriff erfüllte. Dies muss das FG nun aufklären.

Hinweise: Der allgemeine Zweckbetriebsbegriff wäre erfüllt, wenn mit der
Personalgestellung und Sachmittelüberlassung die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke des Krankenhausbetriebs verwirklicht würden, diese Zwecke
nur hierdurch erreicht werden könnten und keine vermeidbare Konkurrenz zu
wirtschaftlichen Unternehmen im Bereich der Personalgestellung und
Sachmittelüberlassung gegeben wäre.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, würden die Einnahmen aus der
Personalgestellung und Sachmittelüberlassung zum steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehören.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.12.2023 - V R 28/21; NWB

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KRANKENHAUS ALS ZWECKBETRIEB

Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personalgestellung und
Sachmittelüberlassung an angestellte Krankenhausärzte werden nicht dem
steuerfreien Bereich des gemeinnützigen Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zugerechnet,
wenn die angestellten Krankenhausärzte das Personal und die Sachmittel für
ambulante Leistungen verwenden, die sie im eigenen Namen erbringen. Es kann sich
bei der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung aber um einen allgemeinen
Zweckbetrieb handeln; anderenfalls gehören die Einnahmen zum wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb und sind steuerpflichtig.

Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften sind körperschaft- und
gewerbesteuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, den eine gemeinnützige Körperschaft unterhält. Unter
bestimmten Voraussetzungen werden wirtschaftliche Geschäftsbetriebe aber als
sog. Zweckbetriebe behandelt und sind damit ebenfalls steuerfrei. Der
Gesetzgeber erkennt einzelne Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen
ausdrücklich als Zweckbetrieb an, z.B. Krankenhäuser oder sportliche
Veranstaltungen. Daneben gibt es noch einen allgemeinen Zweckbetriebsbegriff:
Danach ist ein Zweckbetrieb ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, mit dem die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht werden,
wenn diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden
können. Außerdem darf der Zweckbetrieb nicht in eine vermeidbare Konkurrenz zu
Wirtschaftsunternehmen treten.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in einem sog. Betrieb gewerblicher Art mehrere
Krankenhäuser. Der Krankenhausbetrieb erfüllte grundsätzlich die gesetzlichen
Anforderungen eines gemeinnützigen Zweckbetriebs. Die Klägerin beschäftigte
Krankenhausärzte, die ermächtigt waren, im eigenen Namen ambulante Leistungen zu
erbringen. Das hierfür benötigte Personal sowie die Sachmittel stellte die
Klägerin den angestellten Ärzten entgeltlich zur Verfügung und ordnete die
Einnahmen dem steuerfreien Bereich ihres Zweckbetriebs „Krankenhaus“ zu. Das
Finanzamt sah hingegen in der entgeltlichen Überlassung von Personal und
Sachmitteln einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der
Klägerin.

Entscheidung: Der BFH folgt grundsätzlich der Auffassung des Finanzamts, hat die
Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

 * Der Zweckbetrieb eines Krankenhauses umfasst nur diejenigen Einnahmen und
   Ausgaben, die auf einer ärztlichen Leistung des Krankenhauses beruhen.
   Erforderlich ist also eine Leistung des Krankenhauses an die Patienten des
   Krankenhauses.

 * Die Personalgestellung und Sachmittelüberlassung dienten jedoch ambulanten
   Leistungen, die von den angestellten Ärzten im eigenen Namen erbracht wurden.
   Es handelte sich also nicht um Leistungen des Krankenhauses an die Patienten.

 * Zwar scheidet damit die Zuordnung der Einnahmen zu der besonderen
   gesetzlichen Zweckbetriebsregelung für Krankenhäuser aus. Denkbar ist aber,
   dass die Klägerin mit der Personalgestellung und Sachmittelüberlassung den
   allgemeinen Zweckbetriebsbegriff erfüllte. Dies muss das FG nun aufklären.

Hinweise: Der allgemeine Zweckbetriebsbegriff wäre erfüllt, wenn mit der
Personalgestellung und Sachmittelüberlassung die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke des Krankenhausbetriebs verwirklicht würden, diese Zwecke
nur hierdurch erreicht werden könnten und keine vermeidbare Konkurrenz zu
wirtschaftlichen Unternehmen im Bereich der Personalgestellung und
Sachmittelüberlassung gegeben wäre.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, würden die Einnahmen aus der
Personalgestellung und Sachmittelüberlassung zum steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehören.

Quelle: BFH, Urteil vom 14.12.2023 - V R 28/21; NWB

Steuern: Arbeitgeber/Arbeitnehmer

STREIT ÜBER DIE AUSZAHLUNG DER ENERGIEPREISPAUSCHALE

Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich vom Arbeitgeber ausgezahlt. Soweit
der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt, ist die Energiepreispauschale mit
der Einkommensteuerveranlagung 2022 festzusetzen. Weigert sich das Finanzamt,
kann die Energiepreispauschale nach der Durchführung eines Vorverfahrens beim
Finanzgericht eingeklagt werden.

Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige für das
Kalenderjahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Damit
sollte ein Ausgleich für die hohen Energiekosten geschaffen werden.
Anspruchsberechtigt waren Unternehmer, Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer der A-GmbH, deren Sitz sich in A-Stadt
befand; nach dem Arbeitsvertrag war Arbeitgeberin aber die Niederlassung der
A-GmbH in C-Stadt. Der Kläger wohnte in B-Stadt. Die A-GmbH zahlte dem Kläger
für 2022 keine Energiepreispauschale aus. Der Kläger erhob daher beim
Arbeitsgericht in C-Stadt Klage gegen die A-GmbH. Das Arbeitsgericht verwies die
Sache an das Finanzgericht (FG). Das FG rief den Bundesfinanzhof (BFH) an, damit
dieser klärt, welches Finanzgericht zuständig ist.

Entscheidung: Der BFH entschied, dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht
zuständig ist:

 * Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht an das FG war nicht
   offensichtlich unhaltbar, sondern für das FG bindend. Denn ein Streit über
   die Auszahlung der Energiepreispauschale ist eine öffentlich-rechtliche
   Streitigkeit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

 * Da der Kläger nicht gegen das Finanzamt klagt, sondern gegen die A-GmbH,
   kommt es auf den Sitz der A-GmbH an. Dieser befand sich zwar in A-Stadt; nach
   dem Arbeitsvertrag war der Kläger aber bei der Niederlassung der A-GmbH in
   C-Stadt angestellt, so dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht
   zuständig ist.

 * Auf den Wohnsitz des Klägers kommt es nicht an. Zwar wird die
   Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt,
   falls der Arbeitgeber sie nicht auszahlt. Der Kläger begehrt aber nicht die
   Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzamt, sondern die
   Auszahlung durch die A-GmbH. Der Kläger hat die Energiepreispauschale nämlich
   nicht in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 geltend gemacht.

Hinweise: Der Kläger hätte statt seines Auszahlungsanspruchs gegen die A-GmbH
auch eine Einkommensteuererklärung für 2022 bei dem für ihn zuständigen
Finanzamt abgeben können und hierin die Energiepreispauschale geltend machen
können. Es wäre dann für die Zuständigkeit des Finanzamts auf den Wohnsitz des
Klägers angekommen.

Weigert sich das Finanzamt, die Energiepreispauschale auszuzahlen, muss zunächst
ein Vorverfahren (Einspruch) durchgeführt werden. Bleibt dieses ebenfalls
erfolglos und wird es mit einer Einspruchsentscheidung abgeschlossen, ist der
Weg zum Finanzgericht frei: Beklagter ist dann jedoch das Finanzamt und nicht
der eigene Arbeitgeber.

Quelle: BFH, Beschluss vom 29.2.2024 - VI S 24/23; NWB

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STREIT ÜBER DIE AUSZAHLUNG DER ENERGIEPREISPAUSCHALE

Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich vom Arbeitgeber ausgezahlt. Soweit
der Arbeitgeber die Auszahlung nicht vornimmt, ist die Energiepreispauschale mit
der Einkommensteuerveranlagung 2022 festzusetzen. Weigert sich das Finanzamt,
kann die Energiepreispauschale nach der Durchführung eines Vorverfahrens beim
Finanzgericht eingeklagt werden.

Hintergrund: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige für das
Kalenderjahr 2022 eine einmalige Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Damit
sollte ein Ausgleich für die hohen Energiekosten geschaffen werden.
Anspruchsberechtigt waren Unternehmer, Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer der A-GmbH, deren Sitz sich in A-Stadt
befand; nach dem Arbeitsvertrag war Arbeitgeberin aber die Niederlassung der
A-GmbH in C-Stadt. Der Kläger wohnte in B-Stadt. Die A-GmbH zahlte dem Kläger
für 2022 keine Energiepreispauschale aus. Der Kläger erhob daher beim
Arbeitsgericht in C-Stadt Klage gegen die A-GmbH. Das Arbeitsgericht verwies die
Sache an das Finanzgericht (FG). Das FG rief den Bundesfinanzhof (BFH) an, damit
dieser klärt, welches Finanzgericht zuständig ist.

Entscheidung: Der BFH entschied, dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht
zuständig ist:

 * Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Arbeitsgericht an das FG war nicht
   offensichtlich unhaltbar, sondern für das FG bindend. Denn ein Streit über
   die Auszahlung der Energiepreispauschale ist eine öffentlich-rechtliche
   Streitigkeit, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.

 * Da der Kläger nicht gegen das Finanzamt klagt, sondern gegen die A-GmbH,
   kommt es auf den Sitz der A-GmbH an. Dieser befand sich zwar in A-Stadt; nach
   dem Arbeitsvertrag war der Kläger aber bei der Niederlassung der A-GmbH in
   C-Stadt angestellt, so dass das für C-Stadt zuständige Finanzgericht
   zuständig ist.

 * Auf den Wohnsitz des Klägers kommt es nicht an. Zwar wird die
   Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt,
   falls der Arbeitgeber sie nicht auszahlt. Der Kläger begehrt aber nicht die
   Festsetzung der Energiepreispauschale durch das Finanzamt, sondern die
   Auszahlung durch die A-GmbH. Der Kläger hat die Energiepreispauschale nämlich
   nicht in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 geltend gemacht.

Hinweise: Der Kläger hätte statt seines Auszahlungsanspruchs gegen die A-GmbH
auch eine Einkommensteuererklärung für 2022 bei dem für ihn zuständigen
Finanzamt abgeben können und hierin die Energiepreispauschale geltend machen
können. Es wäre dann für die Zuständigkeit des Finanzamts auf den Wohnsitz des
Klägers angekommen.

Weigert sich das Finanzamt, die Energiepreispauschale auszuzahlen, muss zunächst
ein Vorverfahren (Einspruch) durchgeführt werden. Bleibt dieses ebenfalls
erfolglos und wird es mit einer Einspruchsentscheidung abgeschlossen, ist der
Weg zum Finanzgericht frei: Beklagter ist dann jedoch das Finanzamt und nicht
der eigene Arbeitgeber.

Quelle: BFH, Beschluss vom 29.2.2024 - VI S 24/23; NWB

Steuern

FOLGEN DER VERWENDUNG EINER NICHT MANIPULATIONSGESCHÜTZTEN REGISTRIERKASSE

Verwendet der Unternehmer im Rahmen seiner Kassenführung ein älteres
Kassensystem, das objektiv nicht gegen Manipulationen geschützt ist, so ist dies
ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel, da keine Gewähr mehr für die
Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. Dies rechtfertigt
jedoch nicht zwingend eine Vollschätzung, wenn es sich um einen gängigen
Registrierkassentyp handelt und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich
ist.

Hintergrund: Eine Buchführung, auch Kassenführung, darf nicht manipuliert
werden. Um Manipulationen an elektronischen Registrierkassen und PC-Kassen zu
verhindern, gibt es seit dem 1.1.2020 die Pflicht, eine sog. zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtung, die in der elektronischen Registrierkasse
verbaut wird, zu verwenden.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Restaurant und ermittelte seinen Gewinn
durch Einnahmen-Überschussrechnung. Den größeren Teil seiner Umsätze in den
Streitjahren 2011 bis 2014 erzielte er durch Außer-Haus-Lieferungen. Seit 1999
nutzte er eine elektronische Registrierkasse einfacher Bauart (Modell SKS TS
400), die von 1987 bis 2002 vertrieben wurde und in Deutschland sehr gängig war.
Die in den Jahren 1987 und 1988 entwickelte Kassensoftware war in den
Streitjahren 2011 bis 2014 nicht mehr manipulationssicher. Anhaltspunkte für
eine Manipulation durch den Kläger gab es allerdings nicht. Wegen der
Manipulierbarkeit der Kasse verwarf das Finanzamt die Aufzeichnungen des Klägers
und ermittelte den Gewinn durch eine vollständige Schätzung.

Entscheidung: Der BFH hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die
Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

 * Die Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse ist ein
   schwerwiegender formeller Buchführungsmangel; denn es ist keine Gewähr mehr
   für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben.

 * Aus diesem schwerwiegenden formellen Mangel folgt aber nicht zwingend die
   Berechtigung zu einer Vollschätzung durch das Finanzamt. Der
   Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Vertrauensschutz können dazu führen,
   dass der formelle Buchführungsmangel auf ein geringeres Maß zu reduzieren
   ist.

 * So ist zugunsten des Klägers der Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Bis zum
   31.12.2016 hat die Finanzverwaltung derartige Kassensysteme akzeptiert. Der
   Gesetzgeber hat die Pflicht, elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit
   einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten,
   erst zum 1.1.2020 eingeführt. In den Streitjahren 2011 bis 2014 durfte das
   vom Kläger verwendete Kassensystem aus Sicht der Finanzverwaltung also
   durchaus noch verwendet werden.

 * Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht ebenfalls für den Kläger. Das
   Modell SKS TS 400 war ein weit verbreitetes Modell, dessen Manipulierbarkeit
   vorrangig nur dem Kassenhersteller und den Kassenhändlern bekannt war und
   sich erst Jahre nach dem Vertriebszeitraum herausgestellt hat. Es sprach
   daher eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine konkrete
   Manipulation.

 * Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Aufzeichnungen geführt hat, aus denen
   sich die vollständige Erfassung seiner Einnahmen ergibt. So hat er etwa
   täglich den – nicht manipulierbaren – Gesamtspeicher („Grand Total“) auf den
   Tagesendsummenbons ausgedruckt. Ferner konnte der Kläger für alle
   Öffnungstage seines Restaurants fortlaufend nummerierte Tagesendsummenbons
   vorlegen.

Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang die von ihm festgestellten
formellen und materiellen Fehler gewichten.

Der BFH konnte sich bei seiner technischen Einschätzung zu der verwendeten Kasse
auf ein Gutachten eines Softwareentwicklers stützen, das im FG-Verfahren
eingeholt worden war.

Das Urteil ist eine Grundsatzentscheidung, die für viele Unternehmer nachteilig
ist. Denn der BFH bejaht in einem ersten Schritt einen schwerwiegenden formellen
Buchführungsfehler, wenn der Unternehmer eine Kasse verwendet, die objektiv
manipulierbar war bzw. irgendwann einmal manipulierbar wird. Der schwerwiegende
formelle Buchführungsfehler besteht auch bei Unkenntnis des Unternehmers über
die Manipulierbarkeit. Zwar schwächt der BFH die Bedeutung des
Buchführungsfehlers in einem zweiten Schritt ab; das Risiko liegt nun aber beim
Unternehmer, der z.B. prüfen muss, ob es sich um einen weit verbreiteten
Kassentyp handelte, oder ob er zusätzliche Aufzeichnungen vorlegen muss, zu
denen er gesetzlich gar nicht verpflichtet war.

Der BFH hat sich in dem Urteil auch noch zu Programmierprotokollen geäußert.
Danach sind Veränderungen an den Einstellungen der Kasse durch
Programmierprotokolle zu dokumentieren. Soweit es jedoch um die sog. Firmware
der Kasse geht, also um die fest installierte Software, genügt grundsätzlich die
Vorlage der Bedienungsanleitung. Allerdings sind Updates der Firmware zu
protokollieren.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.11.2023 - X R 3/22; NWB

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FOLGEN DER VERWENDUNG EINER NICHT MANIPULATIONSGESCHÜTZTEN REGISTRIERKASSE

Verwendet der Unternehmer im Rahmen seiner Kassenführung ein älteres
Kassensystem, das objektiv nicht gegen Manipulationen geschützt ist, so ist dies
ein schwerwiegender formeller Buchführungsmangel, da keine Gewähr mehr für die
Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben ist. Dies rechtfertigt
jedoch nicht zwingend eine Vollschätzung, wenn es sich um einen gängigen
Registrierkassentyp handelt und eine tatsächliche Manipulation unwahrscheinlich
ist.

Hintergrund: Eine Buchführung, auch Kassenführung, darf nicht manipuliert
werden. Um Manipulationen an elektronischen Registrierkassen und PC-Kassen zu
verhindern, gibt es seit dem 1.1.2020 die Pflicht, eine sog. zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtung, die in der elektronischen Registrierkasse
verbaut wird, zu verwenden.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb ein Restaurant und ermittelte seinen Gewinn
durch Einnahmen-Überschussrechnung. Den größeren Teil seiner Umsätze in den
Streitjahren 2011 bis 2014 erzielte er durch Außer-Haus-Lieferungen. Seit 1999
nutzte er eine elektronische Registrierkasse einfacher Bauart (Modell SKS TS
400), die von 1987 bis 2002 vertrieben wurde und in Deutschland sehr gängig war.
Die in den Jahren 1987 und 1988 entwickelte Kassensoftware war in den
Streitjahren 2011 bis 2014 nicht mehr manipulationssicher. Anhaltspunkte für
eine Manipulation durch den Kläger gab es allerdings nicht. Wegen der
Manipulierbarkeit der Kasse verwarf das Finanzamt die Aufzeichnungen des Klägers
und ermittelte den Gewinn durch eine vollständige Schätzung.

Entscheidung: Der BFH hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben und die
Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

 * Die Verwendung einer nicht manipulationsgeschützten Registrierkasse ist ein
   schwerwiegender formeller Buchführungsmangel; denn es ist keine Gewähr mehr
   für die Vollständigkeit der Einnahmenaufzeichnungen gegeben.

 * Aus diesem schwerwiegenden formellen Mangel folgt aber nicht zwingend die
   Berechtigung zu einer Vollschätzung durch das Finanzamt. Der
   Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Vertrauensschutz können dazu führen,
   dass der formelle Buchführungsmangel auf ein geringeres Maß zu reduzieren
   ist.

 * So ist zugunsten des Klägers der Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Bis zum
   31.12.2016 hat die Finanzverwaltung derartige Kassensysteme akzeptiert. Der
   Gesetzgeber hat die Pflicht, elektronische Registrierkassen und PC-Kassen mit
   einer sog. zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszustatten,
   erst zum 1.1.2020 eingeführt. In den Streitjahren 2011 bis 2014 durfte das
   vom Kläger verwendete Kassensystem aus Sicht der Finanzverwaltung also
   durchaus noch verwendet werden.

 * Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz spricht ebenfalls für den Kläger. Das
   Modell SKS TS 400 war ein weit verbreitetes Modell, dessen Manipulierbarkeit
   vorrangig nur dem Kassenhersteller und den Kassenhändlern bekannt war und
   sich erst Jahre nach dem Vertriebszeitraum herausgestellt hat. Es sprach
   daher eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine konkrete
   Manipulation.

 * Hinzu kommt, dass der Kläger weitere Aufzeichnungen geführt hat, aus denen
   sich die vollständige Erfassung seiner Einnahmen ergibt. So hat er etwa
   täglich den – nicht manipulierbaren – Gesamtspeicher („Grand Total“) auf den
   Tagesendsummenbons ausgedruckt. Ferner konnte der Kläger für alle
   Öffnungstage seines Restaurants fortlaufend nummerierte Tagesendsummenbons
   vorlegen.

Hinweise: Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang die von ihm festgestellten
formellen und materiellen Fehler gewichten.

Der BFH konnte sich bei seiner technischen Einschätzung zu der verwendeten Kasse
auf ein Gutachten eines Softwareentwicklers stützen, das im FG-Verfahren
eingeholt worden war.

Das Urteil ist eine Grundsatzentscheidung, die für viele Unternehmer nachteilig
ist. Denn der BFH bejaht in einem ersten Schritt einen schwerwiegenden formellen
Buchführungsfehler, wenn der Unternehmer eine Kasse verwendet, die objektiv
manipulierbar war bzw. irgendwann einmal manipulierbar wird. Der schwerwiegende
formelle Buchführungsfehler besteht auch bei Unkenntnis des Unternehmers über
die Manipulierbarkeit. Zwar schwächt der BFH die Bedeutung des
Buchführungsfehlers in einem zweiten Schritt ab; das Risiko liegt nun aber beim
Unternehmer, der z.B. prüfen muss, ob es sich um einen weit verbreiteten
Kassentyp handelte, oder ob er zusätzliche Aufzeichnungen vorlegen muss, zu
denen er gesetzlich gar nicht verpflichtet war.

Der BFH hat sich in dem Urteil auch noch zu Programmierprotokollen geäußert.
Danach sind Veränderungen an den Einstellungen der Kasse durch
Programmierprotokolle zu dokumentieren. Soweit es jedoch um die sog. Firmware
der Kasse geht, also um die fest installierte Software, genügt grundsätzlich die
Vorlage der Bedienungsanleitung. Allerdings sind Updates der Firmware zu
protokollieren.

Quelle: BFH, Urteil vom 28.11.2023 - X R 3/22; NWB

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