www.tarifvertragoed.de
Open in
urlscan Pro
217.113.41.11
Public Scan
Submitted URL: https://255263.seu2.cleverreach.com/c/78539987/14d1fba155-rmvrai
Effective URL: https://www.tarifvertragoed.de/tv_l_paragraf_16
Submission: On December 15 via manual from DE — Scanned from DE
Effective URL: https://www.tarifvertragoed.de/tv_l_paragraf_16
Submission: On December 15 via manual from DE — Scanned from DE
Form analysis
0 forms found in the DOMText Content
* Startseite * Tarifrecht im ÖD * Entgelttabellen TVöD Bund und Kommunen * Entgelttabellen TV-L * Tarifverträge im öffentlichen Dienst * TVöD - Allgemeiner Teil * TVöD - Besonderer Teil Verwaltung * TVÜ-Bund * Kraftfahrer TV Bund * Entgeltordnung TVöD * TV-Länder TV-L * Entgeltordnung TV-L * TVÜ-L * TV-Hessen * Auszubildende * Bundesangestelltentarifvertrag * Service und Tipps * Kontakt TARIFVERTRAG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER LÄNDER (TV-L): § 16 STUFEN DER ENTGELTTABELLE Vorteile für den öffentlichen Dienst Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche Krankenkassen - Zahnzusatzversicherung - -------------------------------------------------------------------------------- Zur Übersicht des TV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) . § 16 Stufen der Entgelttabelle (1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt. (2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. (3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Ab-hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt. (4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt. (5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie ist auch als befristete Zulage widerruflich. -------------------------------------------------------------------------------- mehr zu: TV-Länder TV-L * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) - Übersicht * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .1 Geltungsbereich * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .3 Allgemeine Arbeitsbedingungen * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .5 Qualifizierung * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .6 Regelmäßige Arbeitszeit * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .7 Sonderformen der Arbeit * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § .9 Bereitschaftszeiten * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 10 Arbeitszeitkonto * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 11 Teilzeitbeschäftigung * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 12 Eingruppierung * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 15 Tabellenentgelt * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 16 Stufen der Entgelttabelle * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 18 Leistungsentgelt * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 19 Erschwerniszuschläge * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 20 Jahressonderzahlung * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 22 Entgelt im Krankheitsfall * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 23 Besondere Zahlungen * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 25 Betriebliche Altersversorgung * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 26 Erholungsurlaub * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 27 Zusatzurlaub * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 28 Sonderurlaub * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 29 Arbeitsbefreiung * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 30 Befristete Arbeitsverträge * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 31 Führung auf Probe * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 32 Führung auf Zeit * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 35 Zeugnis * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 37 Ausschlussfrist * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 38 Begriffsbestimmungen * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 39 In-Kraft-Treten, Laufzeit * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 40 Hochschulen * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 41 Ärzte an Unikliniken * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 42 Ärzte außerhalb Unikliniken * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 43 Nichtärzte in Kliniken * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 44 Lehrkräfte * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 45 Theater, Bühnen * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 46 Schiffe u.ä. * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 47 Justizvollzugsdienst und Feuerwehr Hamburg * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 48 Forstlicher Außendienst * Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L): § 49 Landwirtschaft u.ä. Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz www.tarifvertragoed.de © 2022 Sie möchten regelmäßig informiert werden? Anmeldung zum Newsletter close Unsere Website beachtet die Richtlinie zur EU-Nutzereinwilligung und spiegelt die Anforderungen zweier europäischer Datenschutzvorschriften wider: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (die sogenannte E-Privacy-Richtlinie). Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen. Es werden Nutzerdaten - auch ihre personenbezogenen Daten zur Personalisierung von Anzeigen verwendet - und Cookies sowohl für personalisierte als auch für nicht personalisierte Werbung genutzt. Diese Internetseite macht Gebrauch von Cookies von Dritten, siehe dazu weitere Details in der Datenschutzrichtlinie. Lesen Sie bitte unsere Datenschutzrichtlinie, um mehr darüber zu erfahren, wie diese Internetseite Cookies und lokalen Speicher nutzt. Durch das Klicken von "Zustimmung" geben Sie dieser Internetseite die Erlaubnis, Informationen in Form von Cookies auf Ihrem Gerät zu speichern. Wir gewähren Dritten - einschließlich Google - ebenfalls Zugriff auf die Nutzerdaten. Mithilfe eines Links zur Google-Website "Datenschutzerklärung & Nutzungsbedingungen" können Sie sich darüber informieren, wie Google ihre personenbezogenen Daten verwendet. Dürfen wir Ihre Daten nutzen, um Anzeigen einzublenden, die für Sie relevant sein könnten? Unsere Partner erheben Daten und verwenden Cookies, um personalisierte Anzeigen einzublenden und Messwerte zu erfassen. Wenn Sie möchten, können Sie auswählen, welche Arten von Cookies Sie für akzeptabel halten: Technische Cookies (obligatorisch) Cookies von Drittanbietern Tracking cookies Meine Einstellungen speichern Möglicherweise sehen Sie Anzeigen, die für Sie weniger relevant sind. Bei diesen Anzeigen dienen die verwendeten Cookies nicht der Personalisierung. Nein Ja, ich stimme zu! Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen. Details Datenschutzrichtlinie Anpassen