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TARIFVERTRAG FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER LÄNDER (TV-L): § 16 STUFEN DER
ENTGELTTABELLE





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öffentlichen Dienst

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Zur Übersicht des TV-L 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .

§ 16 Stufen der Entgelttabelle

(1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2
bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16
geregelt.

(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern
keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine
einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen
befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt
die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen
Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem
anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2,
beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer
einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.
4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des
Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder
teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die
vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der
übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung
der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten gilt grundsätzlich als
Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen
dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein
Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei
Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich
der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in
Ab-hängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten
einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem
Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend
in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren
in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Absatz 2 bleibt unberührt.

(5) 1Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur
Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer
Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen
Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg
gewährt werden. 2Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20
v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. 3Die Zulage kann befristet werden. 4Sie
ist auch als befristete Zulage widerruflich.



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