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ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN (ABB)

Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Eurowings Flüge ("EW"-Flugnummer)
stehen Ihnen auch als Download zur Verfügung. Diese PDF-Datei können Sie mit dem
Acrobat Reader öffnen. 
 

Für Flüge mit Eurowings Discover („4Y“-Flugnummer, z.B. 4Y657) ist Eurowings
Discover Ihr Vertragspartner und es gelten die
Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der EW Discover GmbH.


AUSFÜHRLICHE ABB ZUM NACHLESEN


ARTIKEL 1: AUSLEGUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNG

 


1.1 TITEL UND ÜBERSCHRIFTEN

Die Titel und Überschriften der Artikel und deren Abschnitte dieser
Beförderungsbedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und Orientierung und
haben keine Bedeutung für die Auslegung des Textes.

 


1.2 BEGRIFFSBESTIMMUNG

Soweit sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang nicht zweifelsfrei etwas anderes
ergibt, haben die im Text dieser Bedingungen verwendeten Begriffe folgende
Bedeutung:

1.2.1 (a) „Wir“, „unser/unsere“, „uns“

steht für Eurowings GmbH.
Kontaktanschrift: Abteilung Customer Relations, Waldstraße 249, 51147 Köln;
E-Mail: service@eurowings.com; 
Sitz der Gesellschaft: Eurowings GmbH, 40472 Düsseldorf, Registereintragung:
Amtsgericht Düsseldorf – HRB 66807.

1.2.1 (b) „Sie“, „Ihr/Ihre“, „Ihnen“

steht sowohl für diejenige Person, die mit uns den Beförderungsvertrag
abgeschlossen hat, als auch für jede Person, die dem Flugschein zufolge in einem
Flugzeug befördert wird oder werden soll, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder
(beachten Sie auch die Definition von „Fluggast“).

1.2.2 „Abkommen“

bedeutet, dass eine der folgenden Übereinkünfte anwendbar ist, je nach deren
jeweiligem Anwendungsbereich:
in aller Regel

das Übereinkommen vom 28.05.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr („Montrealer
Übereinkommen“); zum Teil aber auch

das Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln in Bezug auf den
internationalen Lufttransport, das am 12.10.1929 in Warschau unterzeichnet wurde
(„Warschauer Abkommen“);

das Warschauer Abkommen, geändert durch das Haager Protokoll vom 28.09.1955;

das Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen von Guadalajara vom 18.09.1961;

das Warschauer Abkommen, ergänzt durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal
vom 25.09.1975;

das Warschauer Abkommen, ergänzt durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 von Montreal
vom 25.09.1975;

das Warschauer Abkommen, ergänzt in Den Haag und durch das Zusatzprotokoll Nr. 4
von Montreal vom 25.09.1975;

1.2.3 „Airlinecode“ (Airline Designator Code)

steht für die zwei Zeichen oder drei Buchstaben, die eine bestimmte
Fluggesellschaft kennzeichnen. Unser Airlinecode lautet „EW“.

1.2.4 „Nahe Angehörige“

sind die in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum 3.
Grad in der Seitenlinie (Geschwister, Neffen/Nichten, Onkel/Tante) mit Ihnen
verwandte Personen, Ihr Ehepartner und die in gerader Linie mit Ihrem Ehepartner
verwandten Personen. Dem Ehepartner steht Ihr Lebenspartner gleich, mit dem Sie
in häuslicher Gemeinschaft leben.

1.2.5 „Autorisierter Vertreter“

ist ein Verkaufsvertreter, der von uns bestellt wurde, um uns im Verkauf von
Dienstleistungen im Luftverkehr zu vertreten.

1.2.6 „Beförderungsentgelt“

ist der von Ihnen für den bei uns gebuchten Flug zu zahlende Endpreis und setzt
sich zusammen aus dem Flugpreis gem. Artikel 4.1 und den Zusatzentgelten gem.
Artikel 4.2.

1.2.7 „Bestätigungsnummer“

ist die Nummer, die Ihnen durch uns oder auf unseren Auftrag hin mitgeteilt
wird, um Ihre von uns bestätigte Flugreservierung zu identifizieren.

1.2.8 „Buchungsbestätigung“

ist eine Mitteilung, die Ihnen durch uns oder auf unseren Auftrag hin per Fax,
E-Mail oder auf sonstige Weise übermittelt wird, wenn Sie mit elektronischen
Flugscheinen reisen. Sie enthält die Bestätigungsnummer, den Namen des
Fluggastes, Fluginformationen und Anmerkungen.

1.2.9 „Check-in-deadline“

ist die von der Fluggesellschaft angegebene Frist, in der Sie die Formalitäten
bezüglich des Eincheckens vervollständigt und Ihre Bordkarte erhalten haben
müssen.

1.2.10 „Coupon“

steht sowohl für den Flugcoupon in Papier als auch für den elektronischen
Coupon. Beides berechtigt den genannten Fluggast gleichermaßen, mit dem darin
bezeichneten Flug zu reisen.

1.2.10 (a) „Elektronischer Coupon“

steht für die in unserer Datenbank gespeicherten Daten des Flugcoupons oder
anderer wichtiger Dokumente.

1.2.10 (b) „Flugcoupon“

ist die Ausfertigung des Flugscheins, die den Vermerk „good for passage“ trägt,
oder im Falle eines elektronischen Flugscheins der elektronische Coupon, der die
Orte anzeigt, zwischen denen befördert zu werden Sie berechtigt sind.

1.2.10 (c) „Fluggastcoupon“

bezeichnet die Ausfertigung des Flugscheins, die als „Passenger Coupon“ oder
„Passenger Receipt“ gekennzeichnet ist und welche schließlich von Ihnen
einzubehalten ist.

1.2.11 „Fluggast“

ist jede Person, die dem Flugschein zufolge in einem Flugzeug befördert wird
oder werden soll, mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder (beachten Sie auch die
Definition von „Sie“, „Ihr/Ihre“, „Ihnen“).

1.2.12 „Fluggesellschaft“

steht für ein anderes Flugunternehmen als unseres, dessen Airlinecode auf Ihrem
Flugschein oder auf einem Flugschein für Anschlussflüge angegeben ist.

1.2.13 „Flugschein“

bezeichnet sowohl das mit „Passenger Ticket and Baggage Check“ betitelte
Dokument als auch den elektronischen Flugschein. In jedem Fall wird er von uns
oder in unserem Auftrag ausgestellt und enthält die Vertragsbedingungen,
Anmerkungen und die Coupons.

1.2.13 (a) „Elektronischer Flugschein“

bezeichnet zusammenfassend die Buchungsbestätigung, die elektronischen Coupons
und, falls es in den Zusammenhang passt, die Bordkarte.

1.2.14 „Gepäck“

ist Ihr persönlicher Besitz, den Sie in Verbindung mit Ihrer Reise mit sich
führen. Falls es nicht anders bestimmt wurde, besteht es sowohl aus Ihrem
aufgegebenen als auch aus Ihrem Handgepäck.

1.2.14 (a) „Aufgegebenes Gepäck“

ist Gepäck, welches wir in Verwahrung nehmen und für welches wir eine
Gepäcküberprüfung durchgeführt haben.

1.2.14 (b) „Handgepäck“

ist Ihr Gepäck mit Ausnahme Ihres aufgegebenen Gepäcks.

1.2.14 (c) „Gepäckschein“

ist der Teil des Flugscheins, der sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen
Gepäcks bezieht.

1.2.14 (d) „Gepäckerkennungsmarke“

ist ein Beleg, der lediglich zur Identifikation von aufgegebenem Gepäck
ausgestellt wird.

1.2.15 „Höhere Gewalt“

sind unübliche und unvorhersehbare Umstände jenseits Ihrer Kontrolle, die selbst
bei gehöriger Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können.

1.2.16 „Schaden“

umfasst Tod, Verwundung oder körperliche Verletzungen eines Fluggastes sowie
Verlust, teilweisen Verlust, Diebstahl oder andere Schäden, die im Zusammenhang
mit der Gepäckbeförderung oder anderen von uns erbrachten Nebenleistungen
entstanden sind.

1.2.17 „SZR“

steht für die Recheneinheit, in der der IWF (Internationale Währungsfond) seine
Bücher führt und seine Geschäfte mit den Mitgliedsländern denominiert. Der Wert
eines SZR entspricht dem Marktwert eines Korbs, der feste Beträge der vier
wichtigsten Weltwährungen enthält (US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund).
Durch Bewertung dieser Währungsbeträge zum jeweiligen Wechselkurs kann der
Tageswert des SZR in einer bestimmten Währung errechnet werden. Zum 01. Februar
2005 betrug der Wert eines SZR beispielsweise 1,16665 €.

1.2.18 „Tage“

sind Kalendertage, einschließlich aller 7 Tage der Woche; vorausgesetzt, dass
der Tag, an dem eine Mitteilung zum Zweck der Benachrichtigung versandt wird,
nicht gezählt werden soll; und weiter vorausgesetzt, dass aufgrund der
festgesetzten Gültigkeitsdauer eines Flugscheins der Tag, an dem der Schein
ausgegeben oder der Flug angetreten wird, nicht gezählt wird.

1.2.19 „Tarif“

bezeichnet die veröffentlichten Flugpreise, Gebühren und/oder die darauf
bezogenen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft. Wenn gewünscht, können
unsere Tarife eingesehen werden.

1.2.20 „Vertragsbedingungen“

sind die Bestimmungen, die Ihnen mit Ihrem Flugschein oder der
Buchungsbestätigung ausgehändigt werden oder darin enthalten sind, als solche
gekennzeichnet sind und die auf diese Beförderungsbedingungen und Mitteilungen
verweisen.

1.2.21 (a) „Zwischenlandung“

ist ein planmäßiger Halt während Ihrer Reise an einem Punkt zwischen dem
Abflugs- und dem Ankunftsort.

1.2.21 (b) „Vereinbarte Zwischenlandeplätze“

sind die Plätze, die auf dem Flugschein aufgeführt sind oder in unseren
Flugplänen als vorgesehene Zwischenlandestellen auf Ihrer Flugstrecke angezeigt
werden, mit Ausnahme des Abflugortes und des Bestimmungsortes.


ARTIKEL 2: ANWENDBARKEIT UND GELTENDES RECHT



2.1 GRUNDSATZ

Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 2.2, 2.4 und 2.5 sind diese
Beförderungsbedingungen nur auf Flüge oder Flugabschnitte anwendbar, für die
unser Name oder unser Airlinecode im Flugschein angegeben ist.


2.2 CHARTERVERKEHR

Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Luftchartervertrages, sind diese
Beförderungsbedingungen nur in dem Umfang anwendbar, in dem sie durch Verweis
oder sonstige Bezugnahme im Luftchartervertrag oder dem Flugschein einbezogen
werden.


2.3 CODE-SHARES

Für manche Dienstleistungen haben wir Vereinbarungen mit anderen
Fluggesellschaften getroffen, die als „Code-Shares“ bekannt sind. Das bedeutet,
dass selbst wenn Sie bei uns reserviert und einen Flugschein haben, auf dem
unser Name oder Airlinecode angegeben ist, eine andere Fluggesellschaft das
Flugzeug betreiben könnte. Falls solche Vereinbarungen in Kraft treten, werden
wir Sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Fluggesellschaft, die das
Flugzeug betreibt, informieren.


2.4 VORRANGIGES RECHT

Diese Beförderungsbedingungen sind anwendbar, soweit sie nicht mit unseren
Tarifen, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder zwingenden behördlichen
Anordnungen unvereinbar sind. In diesem Fall sind unsere Tarife oder die
gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen maßgeblich. Die
Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen wird dadurch
nicht berührt.


2.5 VORRANG DER BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN VOR ANDEREN REGELUNGEN

Im Fall der Unvereinbarkeit dieser Beförderungsbedingungen mit anderen von uns
als Grundlage dieses Vertragsverhältnisses vorgesehenen Regularien für bestimmte
Sonderfälle, die in Artikel 16 aufgeführt sind, sind die Beförderungsbedingungen
maßgebend, soweit darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


ARTIKEL 3: FLUGSCHEINE

 


3.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

3.1.1 Mit der Bestätigung Ihrer Buchung durch uns oder unsere autorisierten
Vertreter kommt ein Beförderungsvertrag zustande, dessen Inhalt sich nach dem
ausgestellten Flugschein und diesen Beförderungsbedingungen einschließlich der
in Bezug genommenen sonstigen Bestimmungen richtet. Die wesentlichen
Flugscheindaten, insbesondere Flugnummer, Datum, Abflug- und Zielort wie auch
der Name des Fluggastes und die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
oder der ausführenden Luftfahrtunternehmen, sind auch in Ihrer
Buchungsbestätigung wiedergegeben.

3.1.2 Es werden von uns nur Personen befördert, die in dem Flugschein
(Buchungsbestätigung) namentlich als Fluggast aufgeführt sind. Erforderlich ist
dazu die Übereinstimmung des vollständig ausgeschriebenen Vornamens und des
vollständig ausgeschriebenen Familiennamens. Beachten Sie bitte unbedingt, dass
es nur unter den in Artikel 5.2 geregelten Voraussetzungen möglich ist, den
Beförderungsanspruch auf andere Personen zu übertragen oder einen bei der
Buchung nicht vollständig oder überhaupt nicht angegebenen Vor- oder
Familiennamen nachträglich zu ergänzen oder zu ändern. Die Person, die mit uns
den Beförderungsvertrag geschlossen hat, bleibt jedoch im Sinne von § 328 Abs. 2
BGB berechtigt, das durch den Beförderungsvertrag begründete Recht des
Fluggastes ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

3.1.3 Der oder die von Ihnen bei der Buchung benannten und im Flugschein
aufgeführten Fluggäste gelten bis zu Ihrem schriftlichen Widerruf als
ermächtigt, Sie in Bezug auf alle vertraglichen Angelegenheiten dieses
Beförderungsvertrages zu vertreten und Erklärungen und Leistungen mit
befreiender Wirkung entgegenzunehmen. Haben wir aufgrund des Verhaltens des
Fluggastes oder einer vertragsändernden Abrede mit ihm nach diesem Vertrag oder
gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Schadensersatz, zusätzliche Entgelte oder
Erstattung von Auslagen, so haften Sie dafür in vollem Umfang. Ein etwaiges
Verschulden des Fluggastes müssen Sie sich anrechnen lassen wie Ihr eigenes.

3.1.4 Das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Beförderungsvertrages sowie
ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Rückerstattung des
Beförderungsentgeltes besteht nur, soweit dies die Beförderungsbedingungen
ausdrücklich vorsehen. Wir raten Ihnen daher, im Zweifel für unvorhergesehene
Umstände eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

3.1.5 Falls Sie ein gänzlich ungenutztes Ticket haben, der im Flugschein
bezeichnete Fluggast durch höhere Gewalt vom Reisen abgehalten wird und eine
Umbuchung nach Artikel 5.2 nicht möglich ist, Sie uns umgehend darüber
benachrichtigen und Beweise für diese Umstände vorlegen, werden wir Ihnen eine
nicht auszahlbare Gutschrift in Höhe des entrichteten Beförderungsentgeltes
abzüglich einer Gebühr in Höhe des Umbuchungsentgeltes gem. unserer
Entgeltordnung (Artikel 17) erteilen. Bei zukünftigen Reisen mit unserer
Fluggesellschaft werden wir Ihnen die Gutschrift auf das Beförderungsentgelt
anrechnen. Die Gutschrift ist 6 Monate ab dem Datum der Ausstellung gültig und
verfällt bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme.

3.1.6 Wir stellen ausschließlich elektronische Flugscheine aus. Sie haben keinen
Anspruch darauf, befördert zu werden, bis Sie nicht einen eindeutigen
Identitätsnachweis vorlegen, der grundsätzlich nur durch einen amtlichen
Lichtbildausweis erbracht werden kann (Reisepass, Personalausweis). Auch muss
auf Ihren Namen ein gültiger elektronischer Flugschein ausgestellt worden sein.
Die Identifizierung des für Sie bei der Buchung erstellten elektronischen
Flugscheins erfolgt über die Bestätigungsnummer, die Sie daher beim Einchecken
bereithalten sollten.

3.1.7 (1) Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung
einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: Wird die
Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen
Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten
angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten
Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in
Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu
entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der
ursprünglich bezahlte Flugpreis. War die von Ihnen ursprünglich gebuchte
Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht
verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene
Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.
Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer
Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits
gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir
die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag
gezahlt haben.
Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und
noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den
Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit
Ihren Beförderungsanspruch.


3.1.7 (2) Abweichend von 3.1.7 (1) erfolgt für Buchungen über italienische
Buchungskanäle (ew.com/IT, EW Ticketschalter, EW Call Center oder Reisebüro in
Italien) keine Nachkalkulation, wenn Sie uns die Reiseplanänderung bis
spätestens 24 Stunden nach der planmäßigen Abflugzeit der nicht angetrenen
Teilstreckenbeförderung mitteilen. Die Mitteilung kann über die Service-Hotline
oder schriftlich (bspw. per Kontaktformular) erfolgen.

3.1.7 (3) Abweichend von 3.1.7 (1) erfolgt für Buchungen von Verbrauchern mit
Wohnsitz in Österreich keine Nachkalkulation, wenn Sie aufgrund höherer Gewalt,
Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert
sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen
Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und uns die diesbezüglichen
Gründe nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen. Die Mitteilung kann über
die Service-Hotline oder schriftlich (bspw. per Kontaktformular) erfolgen.


3.2 GÜLTIGKEITSDAUER

3.2.1 Der Flugschein ist vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen
Beförderungsbedingungen längstens für 12 Monate ab dem Ausstellungsdatum (Datum
der Buchung) gültig.

3.2.2 Wenn Sie innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins aus einem von uns
zu vertretenen Grund den Flug ganz oder teilweise nicht durchführen können,
werden wir die Gültigkeitsdauer des Flugscheins verlängern oder Sie erhalten
Anspruch auf eine Rückerstattung gem. Artikel 10.2.

3.2.3 Wir werden die Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheines auch dann verlängern,
wenn Sie nach Antritt Ihrer Reise durch Krankheit von einer Reisefortsetzung
innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins abgehalten werden. Die
Verlängerung erfolgt bis zu unserem ersten Flug nach Wiederherstellung Ihrer
Reisefähigkeit ab dem Ort, an dem Sie Ihre Reise fortsetzen, auf dem ein Platz
in der Tarifklasse frei ist, für die gezahlt wurde. Eine solche Krankheit muss
durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Soweit danach eine Verlängerung
der Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins in Betracht kommt, werden wir auch die
Gültigkeitsdauer der Flugscheine Ihrer nahen Angehörigen verlängern, die Sie auf
der Reise begleitet haben.

3.2.4 Verstirbt ein Fluggast nach Antritt des Hinfluges und vor Antritt des
Rückfluges, können die Rückflugscheine der diesen Fluggast begleitenden Personen
durch Verzicht auf die Mindestaufenthaltsdauer oder Verlängerung der Gültigkeit
geändert werden. Verstirbt ein naher Angehöriger eines Fluggastes, nachdem
dieser die Reise angetreten hat, kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine
dieses Fluggastes und dessen nahen Angehörigen, die ihn begleiten, ebenso
geändert werden. Die Änderungen erfolgen nur nach Vorlage einer gültigen
Sterbeurkunde und sind Verlängerungen der Gültigkeitsdauer für maximal 45
(fünfundvierzig) Tage ab dem Todestag möglich.

3.2.5 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen verliert ein Flugschein seine
Gültigkeit nach Beendigung der darin aufgeführten Flüge, wenn diese Flüge nicht
zuvor umgebucht worden sind, oder Sie nach den Bestimmungen des Artikel 5.2
unabhängig davon einen Anspruch auf nachträgliche Umbuchung haben.


3.3 NAME UND ADRESSE DER FLUGGESELLSCHAFT

Unser Name kann im Flugschein auf unseren Airlinecode als EW, Eurowings oder auf
andere Weise abgekürzt worden sein. Der für unseren ersten Flugabschnitt in der
Buchungsbestätigung angegebene Abflughafen soll als unsere Adresse betrachtet
werden.


ARTIKEL 4: BEFÖRDERUNGSENTGELT UND ZAHLUNG



4.1 FLUGPREISE

Falls nicht ausdrücklich anders angegeben, umfassen die Flugpreise nur die
Beförderung vom Flughafen des Ausgangsortes bis zum Zielflughafen einschließlich
der Steuern, Gebühren und Kosten, die von der Regierung, anderen Befugten oder
durch den Betreiber eines Flughafens erhoben werden. Nicht eingeschlossen im
Flugpreis sind Bodentransportdienste zwischen Flughäfen und zwischen Flughäfen
und Stadtzentren. In Übereinstimmung mit unserem Tarif wird Ihr Flugpreis auf
Grundlage der am Tag der Fälligkeit maßgeblichen Preise für den im Flugschein
ausgewiesenen Flugtermin und die im Flugschein ausgewiesene Reiseroute
berechnet. Änderungen Ihrer Reiseroute oder der Reisetermine – soweit solche
überhaupt zulässig sind – können sich daher auf den zu zahlenden Flugpreis
auswirken.


4.2 ZUSATZENTGELTE

4.2.1 Bestimmte Zusatzleistungen, die wir im Zusammenhang mit Ihrer Beförderung
auf Ihren Wunsch hin erbringen, und besondere Aufwendungen, die uns im
Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen
Beförderungsvertrages entstehen und die durch Sie oder den aufgrund des mit
Ihnen geschlossenen Beförderungsvertrag berechtigten Fluggast veranlasst werden,
sind mit dem Flugpreis nicht abgegolten. Dafür berechnen wir Ihnen weitere
Entgelte. Ungeachtet dieser Bezeichnung gehören dazu sowohl Leistungsentgelte
und Aufwandspauschalen (z.B. für die Beförderung von Übergepäck oder die
Vornahme von Umbuchungen), aber auch Auslagenerstattungen und
Schadensersatzforderungen (z.B. bei Rückbelastung von Lastschriften).

4.2.2 Unter welchen Voraussetzungen wir zur Erhebung von Zusatzentgelten
berechtigt sind, ist in diesen Beförderungsbedingungen geregelt. Soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes dabei angegeben wird, ergibt sich die Höhe aus
unserer Entgeltordnung (Artikel 17). Maßgeblich ist der veröffentlichte Stand
der Entgeltordnung

4.2.2 (a) zum Zeitpunkt Ihrer Buchung, wenn es sich um eine Leistung handelt, zu
deren Erbringung wir bereits aufgrund der Buchung verpflichtet sind, wie zum
Beispiel eine Umbuchung (vgl. Artikel 5.2.3) oder die Beförderung von
Kleinkindern unter 2 Jahren (vgl. Artikel 7.3.1)

4.2.2 (b) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung oder des sonstigen Umstandes,
aufgrund dessen unser Anspruch auf ein weiteres Entgelt entsteht, in allen
sonstigen Fällen.


4.3 WÄHRUNG

Flugpreise, Steuern, Gebühren und Kosten sowie weitere Entgelte
(Beförderungsentgelt) sind in EURO zahlbar, wenn nicht durch uns oder unseren
autorisierten Vertreter spätestens zum Zeitpunkt Ihrer Buchung eine andere
Währung angegeben wird.


4.4 ZAHLUNGEN

4.4.1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird das Beförderungsentgelt sofort
mit Abschluss des Beförderungsvertrages (vgl. Artikel 3.1) fällig. Erhöht sich
das Beförderungsentgelt nachträglich, z.B. durch die Buchung oder
Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Zusatzleistungen, Fluggastwechsel oder
Umbuchungen, wird der Mehrbetrag unverzüglich mit Eintritt des die Erhöhung
auslösenden Umstandes, spätestens mit der Mitteilung durch uns an Sie fällig. In
diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelungen entsprechend auch für den
Erhöhungsbetrag.

4.4.2 Für Ihre Zahlungen können Sie wählen:

4.4.2 (a) Barzahlungen sind ohne Einschränkungen an allen „Airport Sales“
möglich.

4.4.2 (b) Per RatePAY-Rechnung können Sie das Beförderungsentgelt einschließlich
der bei Abschluss des Beförderungsvertrags vereinbarten entgeltpflichtigen
Zusatzleistungen bequem durch Banküberweisung entrichten. Zahlungen per
RatePAY-Rechnung sind möglich, wenn der zu zahlende Gesamtbetrag mindestens 20 €
und höchstens 2.000 € beträgt, Sie Ihren privaten Wohnsitz in Österreich oder in
der Bundesrepublik Deutschland bei der Buchung als Rechnungs- und
Kontaktanschrift angegeben haben und die weiteren in Artikel 23 beschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind. Haben wir Ihren Wunsch auf Zahlung per
RatePAY-Rechnung akzeptiert, wird der Rechnungsbetrag am 10. Bankarbeitstag nach
Vornahme der Buchung, spätestens jedoch 1 Bankarbeitstag vor dem Tag des ersten
Abflugs zur Zahlung auf das angegebene Konto der Einzugsstelle fällig.

4.4.2 (c) Mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren können Sie das
Beförderungsentgelt einschließlich der bei Abschluss des Beförderungsvertrags
vereinbarten entgeltpflichtigen Zusatzleistungen bequem durch Bankeinzug von
Ihrem in EURO geführten Konto entrichten, wenn zwischen dem Tag der Buchung und
dem Tag des ersten Abflugs mindestens fünf Bankarbeitstage liegen. Sie erteilen
dazu gesondert ein SEPA-Lastschrift-Mandat, durch welches Sie uns erlauben, den
Zahlbetrag per SEPA-Lastschrift von ihrem Konto einzuziehen, und zugleich ihre
kontoführende Bank anweisen, die Lastschrift bei Fälligkeit einzulösen.

4.4.2 (d) Zahlungen per von uns akzeptierter Kreditkarte oder per PayPal sind
ohne Einschränkungen möglich. Sie erteilen uns dazu die Belastungsermächtigung
für Ihr Kreditkarten- oder PayPal-Konto bzw. erteilen PayPal den
Zahlungsauftrag.

4.4.3 Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung
akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis
wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass

4.4.3 (a) die von Ihnen angegebenen Daten der Kreditkarte, des PayPal- oder des
Bankkontos falsch oder unvollständig sind,

4.4.3 (b) Sie nicht der berechtigte Kreditkarten-, PayPal- oder Bankkontoinhaber
sind,

4.4.3 (c) Sie aus sonstigen Gründen nicht oder nicht in dem gesamten Umfang der
durch den Beförderungsvertrag für Sie begründeten finanziellen Verpflichtungen
über das Kreditkarten-, PayPal- oder Bankkonto zu verfügen berechtigt sind,

4.4.3 (d) Sie die uns erteilte Ermächtigung widerrufen oder das vollständig
ausgefüllte SEPA-Lastschrift-Mandat in Schriftform nicht unverzüglich
zurückgesandt haben,

4.4.3 (e) das Kreditkarten- oder Geldinstitut oder PayPal die von uns aufgrund
Ihrer Ermächtigung angeforderte Zahlung nicht leistet,

4.4.3 (f) der von uns bei Ihrem Kreditkarten-, PayPal- oder Bankkonto
eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf
sonstige Weise geltend gemacht wird, oder

4.4.3 (g) der Rechnungsbetrag einer RatePAY-Rechnung nicht spätestens am
Fälligkeitstag auf dem Empfängerkonto eingegangen ist.


4.5 FOLGEN UNPÜNKTLICHER ODER FEHLENDER ZAHLUNG

4.5.1 Solange das Beförderungsentgelt nicht vollständig entrichtet ist oder nach
Artikel 4.4.3 als vorläufig entrichtet gilt, sind wir berechtigt, sämtliche von
uns nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu verweigern, insbesondere
Ihre Beförderung abzulehnen.

4.5.2 Wenn einer der in Artikel 4.4.3 lit. (a) bis (g) aufgeführten Fälle
eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben
wir das Recht,

4.5.2 (a) Ihre weitere Beförderung bis zum vollständigen Ausgleich rückständiger
Zahlungen zu verweigern,

4.5.2 (b) Ihren Online-Nutzerzugang bei uns zu sperren und weitere Buchungen von
Ihnen oder für Sie als Fluggast abzulehnen,

4.5.2 (c) ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug zu beauftragen,

4.5.2 (d) Ihre Säumnis der SCHUFA anzuzeigen, soweit wir uns im Einzelfall
vergewissert haben, dass Ihr Verhalten auf Zahlungsunfähigkeit oder
Zahlungsunwilligkeit beruht,

4.5.2 (e) in den in Artikel 4.4.3. lit. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen)
für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch
entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer
Entgeltordnung (Artikel 17 "CBF") zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu
vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich
ein geringerer Schaden entstanden ist, und

4.5.2 (f) unseren sonstigen Schaden von Ihnen ersetzt zu verlangen.


ARTIKEL 5: RESERVIERUNGEN



5.1 RESERVIERUNGSANFORDERUNGEN

5.1.1 Grundsätzlich stellen wir Flugscheine nur zusammen mit einer Reservierung
aus. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, und wird Ihnen ein
Flugschein ohne eine Reservierung ausgestellt, kann eine Reservierung
vorbehaltlich unserer Tarife und der Verfügbarkeit von Plätzen auch später
vorgenommen werden.

5.1.2 Wir oder unsere autorisierten Vertreter werden Ihre Reservierung(en)
registrieren. Auf Anfrage erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung
Ihrer Reservierung.

5.1.3 Unsere Flugpreise unterliegen Bestimmungen, die Ihr Recht, Reservierungen
zu ändern oder zu stornieren, einschränken oder ausschließen.


5.2 UMBUCHUNGEN

5.2.1 Nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen können Flüge für die selbe
Flugstrecke

(a) auf andere als die nach Artikel 3.1.2 beförderungsberechtigten Fluggäste
übertragen bzw. kann deren unvollständiger oder fehlender Vor- oder Familienname
ergänzt werden (Fluggastwechsel) oder

(b) sofern freie Plätze auf dem neu gewünschten Flug verfügbar sind, auf eine
andere flugplanmäßige Zeit umgebucht werden. Änderungen der gebuchten
Flugstrecke sind nicht möglich. Bei Buchungen von Flügen im
Umsteigeverbindungs-Tarif sind Umbuchungen einzelner Teilstrecken nicht möglich.

5.2.2 Umbuchungen nach Artikel 5.2.1 (b) können nur bis zur Schließung des Web
Check-in vor der planmäßigen Abflugzeit des (ursprünglichen) Fluges vorgenommen
werden. Sofern in einer Buchung mehrere Flugstrecken gebucht sind, beachten Sie
bitte unbedingt, dass ein Fluggastwechsel (Umbuchungen nach Artikel 5.2.1 (a))
nur bis zur Schließung des Web Check-ins vor der planmäßigen Abflugzeit der
ersten (ursprünglichen) Flugstrecke möglich ist. Umbuchungen zu einem späteren
Zeitpunkt (nachträgliche Umbuchungen) sind ausschließlich in den in Artikel
3.2.2, Artikel 3.2.3, Artikel 3.2.4, Artikel 5.5, Artikel 9.1.2 und Artikel
9.2.2 genannten Fällen und nur dann zulässig, wenn die Umbuchung unverzüglich
nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt.

5.2.3 Mit Ausnahme der in Artikel 3.2.2, Artikel 5.5, Artikel 9.1.2 und Artikel
9.2.2 genannten Fälle erheben wir für jede Umbuchung ein pauschales Entgelt pro
Fluggast und Flugstrecke, dessen Höhe Sie unserer Entgeltordnung (Artikel 17
„RBK“ bzw. „NC1“) entnehmen können. Außerdem bestimmt sich der Flugpreis nach
der zum Zeitpunkt der Umbuchung maßgeblichen Tarifstufe für die betreffende
Flugstrecke. Ist der danach zu berechnende Flugpreis höher, müssen Sie
zusätzlich zu der Umbuchungsgebühr den Differenzbetrag entrichten. Die
Erstattung eines etwaigen Minderbetrages ist hingegen ausgeschlossen. Bezüglich
der sich durch eine Umbuchung ergebenden zusätzlichen Zahlungspflichten weisen
wir ausdrücklich auf unser Recht zur Leistungsverweigerung hin (Artikel 4.5.1).

5.2.4 Umbuchungen erfolgen im Internet (nur möglich, sofern die Buchung über das
Internet unter der Option "Buchen mit Login" getätigt worden ist), telefonisch
über das Call Center oder persönlich am Abflughafen. Die neuen Flugtermine
müssen vollständig innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins liegen, soweit
nicht ein Umstand vorliegt, aufgrund dessen wir gem. Artikel 3.2 die
Gültigkeitsdauer verlängern. Eine Umbuchung ist nur auf einen zum Zeitpunkt der
Umbuchung in unserem Reservierungssystem geladenen und bereitgestellten Flug
möglich.

5.2.5 Die Regelungen in Artikel 5.2 gelten nicht für Umbuchungen im Rahmen der
Flex-Option nach Artikel 19.1, soweit dort nicht ausdrücklich auf einzelne
Bestimmungen verwiesen wird.


5.3 SITZPLATZBELEGUNG UND -RESERVIERUNG

5.3.1 Ihr Sitzplatz wird Ihnen beim Einchecken von uns zugeteilt. Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass Sie keinerlei Anspruch darauf haben, die Auswahl
zu beeinflussen und dass Sie nicht berechtigt sind, einen anderen als den Ihnen
zugewiesenen Sitzplatz zu nutzen.

5.3.2 Abweichend davon haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich eine bestimmte
Sitzplatzkategorie (z.B. Sitzplatz mit mehr Beinfreiheit) nach Verfügbarkeit
gegen ein Entgelt pro Fluggast und Flugstrecke reservieren zu lassen, dessen
Höhe Sie unserer Entgeltordnung entnehmen können.

5.3.3 Wir behalten uns jedoch das Recht vor, Reservierungswünsche abzulehnen und
jederzeit die nach Artikel 5.3.1 zugeteilten oder die nach Artikel 5.3.2
reservierten Sitze neu zu verteilen, wenn wir dies aus Gründen der
Flugsicherheit, des Schutzes oder aus betrieblichen Gründen für notwendig
erachten, oder wenn uns unzutreffende oder unvollständige Angaben über den
betreffenden Fluggast gemacht wurden, die wir bei der Reservierung des
Sitzplatzes nachgefragt haben. Wenn Ihnen dadurch ein reservierter Sitzplatz
entzogen wird, erstatten wir Ihnen die gezahlte Reservierungsgebühr, soweit Sie
nicht für den Entzug allein oder weit überwiegend verantwortlich sind.


5.4 RÜCKBESTÄTIGUNG VON RESERVIERUNGEN

Sie sollten die Notwendigkeit einer Rückbestätigung bei jeder Fluggesellschaft
überprüfen, die Sie auf Ihrer Reise befördert. Wenn es verlangt wird, müssen Sie
bei der Fluggesellschaft rückbestätigen, deren Airlinecode auf dem Flugschein
des fraglichen Fluges angegeben ist.


5.5 STORNIERUNG VON RESERVIERUNGEN

Soweit wir Ihre Reservierungen berechtigterweise stornieren, wird ihr Flugschein
spätestens nach Durchführung der davon betroffenen Flüge ungültig. Das gilt nur
dann nicht, wenn diese Flüge zuvor umgebucht worden sind, oder Sie nach den
Bestimmungen des Artikels 5.2 unabhängig davon einen Anspruch auf nachträgliche
Umbuchung haben.


5.6 PERSÖNLICHE DATEN

Wir überprüfen Zahlungstransaktionen zur Verhinderung von Betrug und anderen
Missbrauchsfällen. Dazu bedienen wir uns sowohl interner als auch externer
Quellen. Werden konkrete Sachverhalte festgestellt, behalten wir uns das Recht
vor, Informationen (inklusive personenbezogene Daten), an andere Gesellschaften
innerhalb der Lufthansa Gruppe (u. a. Austrian Airlines, Eurowings, Germanwings,
Brussels Airlines, SWISS Global Air Lines AG, Edelweiss Air AG, SWISS
International Air Lines AG, Miles and More GmbH) zu übermitteln, welche diese
dann auch für eigene Zwecke bearbeiten.


ARTIKEL 6: EINCHECKEN UND BOARDING

 


6.1 ABFERTIGUNG (CHECK-IN)

6.1.1 Die Check-in-Schalter für Kurz- und Mittelstreckenflüge öffnen in aller
Regel zwei Stunden (für Flüge ab Tel Aviv, Tunis, Casablanca, Marrakesch: 2,5
Stunden / für Flüge ab Algier: 3,5 Stunden) vor der geplanten Abflugzeit. Wir
empfehlen Ihnen, sich zwei Stunden vor dem Abflug zur Abfertigung zu begeben.
Fluggäste, die sich nicht spätestens 40 Minuten (für Flüge nach/ab Tel Aviv,
Tunis, Marrakesch: 60 Minuten / für Flüge ab Casablanca, Marsa Alam: 50 Minuten
/ für Flüge ab Algier: 90 Minuten / für Flüge ab London-Heathrow,
London-Stansted: 45 Minuten) vor der flugplanmäßigen Abflugzeit am
Check-in-Schalter eingefunden und sich beim Abfertigungspersonal zur Abfertigung
gemeldet haben, können nicht mehr abgefertigt werden.

Die Check-in-Schalter für interkontinentale Flüge öffnen in aller Regel drei
Stunden vor der geplanten Abflugzeit. Wir empfehlen Ihnen, sich drei Stunden vor
dem Abflug zur Abfertigung zu begeben. Fluggäste, die sich nicht spätestens 60
Minuten vor der flugplanmäßigen Abflugzeit am Check-in-Schalter eingefunden und
sich beim Abfertigungspersonal zur Abfertigung gemeldet haben, können nicht mehr
abgefertigt werden.

Haben Sie einen Flug im Umsteigeverbindungs-Tarif gebucht, empfehlen wir Ihnen,
zum Wiedereinchecken an einem Umsteigeflughafen, den besonders gekennzeichneten
Transfer-Schalter zu benutzen, falls ein solcher dort vorhanden ist. Als
Fluggast auf Umsteigeverbindungen werden Sie an einem Transfer-Schalter in der
Regel bevorzugt und damit schneller abgefertigt.

6.1.2 Abweichend von den Regelungen in Artikel 6.1.1. gelten besondere
Check-in-Zeiten und Einschränkungen bei der Gepäckaufgabe:

6.1.2 (a) für alleinreisende Kinder bei Inanspruchnahme des UM-Service nach
Maßgabe des Artikels 21. Diese müssen sich bereits zwei Stunden vor der
flugplanmäßigen Abflugzeit am Check-In-Schalter eingefunden und sich beim
Abfertigungspersonal zur Abfertigung gemeldet haben.

6.1.2 (b) für Fluggäste, die an einem außerhalb des Flughafens eingerichteten
besonderen Check-in-Terminal einchecken wollen. Die notwendige Vorlaufzeit vor
der flugplanmäßigen Abflugzeit, bis zu der sich die Fluggäste spätestens an
einem solchen Check-in-Terminal eingefunden und beim Abfertigungspersonal zur
Abfertigung gemeldet haben müssen, ist länger als an unseren Check-in-Schaltern
im Flughafen und wird für den jeweiligen Standort gesondert bekannt gegeben.
Dafür sind diese Terminals unabhängig von einer bestimmten Flugzeit in aller
Regel ganztägig geöffnet. Beachten Sie bitte auch und berücksichtigen dies bei
Ihrer Planung, dass an diesen besonderen Check-In-Terminals Einschränkungen bei
der Aufgabe von Gepäck bestehen können, welches aufgrund seiner Sperrigkeit oder
sonstiger Erschwernisse bei der Beförderung nicht als Freigepäck im Sinne von
Artikel 8.1. gilt. Die Flughäfen, für die solche besonderen Check-in-Terminals
zugelassen sind, und die dort maßgeblichen Öffnungs- und Vorlaufzeiten sowie
etwaige Einschränkungen bei der Gepäckaufgabe haben wir gesondert
veröffentlicht.

6.1.3 Im Interesse der Sicherheit unserer Fluggäste haben wir sofort auf den
Terrorangriff in den USA am 11. September 2001 reagiert und auf allen Flughäfen
unter Einhaltung der strengen Regeln des britischen Department of Transport,
Local Government and the Regions (DTLR) für britische Flughäfen und Fluglinien,
die diese frequentieren, verschärfte Sicherheitsmaßnahmen eingeführt. Bitte
beachten Sie, dass sich dadurch Verzögerungen ergeben können.

6.1.3 (a) Alle Fluggäste müssen beim Check-in einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis vorweisen. Dies gilt ungeachtet staatlicher Reisebestimmungen
auch für Inlandsflüge und Flüge von und nach Staaten des Schengener Abkommens.
Bei internationalen Flügen sind zusätzlich die staatlichen Einreise- und
Ausreisebestimmungen zu beachten und die danach vorgeschriebenen
Identitätspapiere und sonstigen Dokumente wie Visa vorzuweisen. Ohne einen
solchen Nachweis müssen wir die Abfertigung verweigern. Haben Sie bitte
Verständnis dafür, dass bei Umsteigeflügen die erforderlichen Kontrollen vor
einer jeden Teilstrecke durchgeführt und auf die jeweilige Teilstrecke
beschränkt werden müssen.

6.1.3 (b) Die Namen auf dem Identitätsnachweis und in Ihrem Flugschein
(Buchungsbestätigung) müssen übereinstimmen. Es können nur Fluggäste abgefertigt
werden, für die die Buchung erfolgt ist. Eine nachträgliche Änderung
(Fluggastwechsel) ist nicht möglich.

6.1.3 (c) Passagiere und ihr Gepäck werden auch von uns einer genaueren
Sicherheitsprüfung unterzogen. Wir sind daher nach Maßgabe des Artikels 8.6
berechtigt, Sie und Ihr Gepäck zu durchsuchen. Bestimmte Gegenstände dürfen
nicht mit in die Kabine genommen werden oder sind gar gänzlich von der
Luftbeförderung ausgeschlossen. Sie sollten daher bereits beim Packen Ihres
Reisegepäcks die näheren Bestimmungen dazu in Artikel 8 genau beachten. Dadurch
erleichtern Sie uns unsere Aufgabe und sich selbst Unannehmlichkeiten bei der
Abfertigung. Erforderlichenfalls müssen wir Sie bei der Abfertigung auffordern,
Gegenstände aus dem Handgepäck in ein aufzugebendes Gepäckstück umzupacken oder
die Abfertigung Ihres Gepäcks sogar gänzlich verweigern.


6.2 BOARDING

Bei der Abfertigung erfahren Sie, von welchem Flugsteig Sie an Bord gehen
können. Sie sollten sich bei Kurz- und Mittelstrecke spätestens 30 Minuten, bei
Langstrecke spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Flugsteig
einfinden. Der Einstieg schließt 15 Minuten vor Abflug. Sofern Sie nicht
rechtzeitig zum Einstieg erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu
streichen. Beachten Sie bitte, dass an jedem Flughafen vor dem Betreten des
Flugsteigbereiches Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden, auf
deren Dauer und Ablauf wir keinen Einfluss haben. Wir empfehlen Ihnen, sich
möglichst frühzeitig zum Sicherheitsbereich zu begeben, da die Wartezeiten je
nach den Umständen unterschiedlich lang sein können.


6.3 VERSPÄTUNGSFOLGEN

Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Reservierung zu stornieren, wenn Sie die
Fristen für das Abfertigen nicht einhalten oder nicht rechtzeitig am Flugsteig
erscheinen. Das gilt auch, wenn wir Sie aus einem der in Artikel 6.1.2
aufgeführten Gründe nicht abfertigen konnten.


ARTIKEL 7: ABLEHNUNG UND EINSCHRÄNKUNGEN DER BEFÖRDERUNG



7.1 DAS RECHT, DIE BEFÖRDERUNG ZU VERWEIGERN

Wir können uns weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern oder weiterzubefördern,
wenn wir aufgrund bestimmter Tatsachen davon ausgehen dürfen, dass

7.1.1 dies notwendig ist, um geltenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen
Verfügungen und Regelungen zu entsprechen;

7.1.2 Ihre Beförderung oder die Ihres Gepäcks die Sicherheit oder Gesundheit
anderer gefährden oder beeinflussen oder das körperliche Wohlergehen anderer
Fluggäste oder der Crew beeinträchtigen könnte;

7.1.3 Ihr psychischer oder physischer Zustand einschließlich einer
Beeinträchtigung durch Drogen oder Alkohol eine Gefahr oder ein Risiko für Sie,
für andere Fluggäste, die Besatzung oder fremdes Eigentum darstellt;

7.1.4 Sie auf einem früheren Flug eine Verfehlung wie in Artikel 11.1
beschrieben begangen haben und wir Grund zu der Annahme haben, dass sich eine
solche Verfehlung wiederholen könnte;

7.1.5 Sie es abgelehnt haben, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen;

7.1.6 Sie die von uns erhobenen Flugpreise oder Zusatzentgelte nicht vollständig
bezahlt haben;

7.1.7 Sie keine gültigen Reiseunterlagen haben, ein Land betreten wollen, durch
das Sie nur hindurchreisen dürfen oder für welches Sie keine gültigen
Reiseunterlagen haben, Sie Ihre Reiseunterlagen während des Fluges zerstören
oder sich weigern, Ihre Reiseunterlagen gegen einen Beleg der Crew
auszuhändigen, wenn Sie dazu aufgefordert werden;

7.1.8 Sie nicht beweisen können, dass Sie die in dem Flugschein
(Buchungsbestätigung) genannte Person sind;

7.1.9 Sie es unterlassen, unseren Anweisungen zur Flugsicherheit oder zum Schutz
Folge zu leisten.


7.2 FLUGGÄSTE, DIE BESONDERER UNTERSTÜTZUNG BEDÜRFEN

7.2.1 Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Beförderung von Personen
mit Behinderungen, schwangeren Frauen, kranken Personen oder anderen Personen,
die besondere Unterstützung benötigen, von einer ausdrücklichen vorherigen
Vereinbarungen mit uns abhängig machen müssen. Buchungen für Fluggäste mit
besonderen Bedürfnissen sollten daher über unser Call Center vorgenommen werden.
Dieser Service ist für Sie kostenfrei. Ist eine Buchung über das Internet
erfolgt, muss das Call Center unter Angabe der Bestätigungsnummer möglichst
umgehend nachträglich über die Anforderungen im Detail informiert werden.

7.2.2 Schwangere dürfen bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche reisen,
wenn Sie eine ärztliche Bescheinigung (Mutterpass) vorlegen, die ihr
Schwangerschaftsstadium belegt. Dieses Limit darf auch auf dem Rückflug nicht
überschritten werden.

7.2.3 Ungeachtet des Erfordernisses unserer Akzeptanz im Einzelfall und
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten folgende Regelungen:

7.2.3 (a) Passagiere mit speziellen Bedürfnissen dürfen aus Sicherheitsgründen
nicht vor den Notausgängen sitzen.

7.2.3 (b) Wir können maximal einen Fluggast pro Flug befördern, dessen
Behinderung die Anwesenheit einer Betreuungsperson erfordert, es sei denn, der
Fluggast reist selbst in Begleitung einer geeigneten Betreuungsperson. Als zur
Betreuung geeignet kann eine Begleitperson nicht angesehen werden, wenn sie für
die Betreuung von mehr als einem Fluggast verantwortlich ist.

7.2.3 (c) Zusammenklappbare Rollstühle von Passagieren werden zusätzlich zum
erlaubten Freigepäck (Artikel 8.1) kostenlos befördert. Der Transport von
Rollstühlen mit Nassbatterien, nicht versiegelten oder nicht auslaufsicheren
Batterien ist jedoch ausgeschlossen. Sollte ihr Rollstuhl batteriebetrieben
sein, beachten Sie bitte, dass Rollstühle oder andere batteriebetriebene
Mobilitätshilfen mit einer auslaufsicheren Trocken- oder Gelbatterie nur unter
der Voraussetzung befördert werden können, dass die Batterie nicht
betriebsbereit angeschlossen ist und die Batteriepole gegen Kurzschluss
gesichert sowie isoliert sind. Darüber hinaus muss die Batterie sicher am
Rollstuhl oder an der Mobilitätshilfe befestigt sein. Wir können grundsätzlich
pro Flug maximal fünf Fluggäste mit Rollstuhl akzeptieren (diese Einschränkung
gilt nicht für Flüge in die oder aus den USA). Die Beförderung größerer Gruppen
von Fluggästen mit Rollstühlen ist nur aufgrund besonderer Vereinbarungen mit
uns möglich.

7.2.3 (d) Für Passagiere, die völlig unbeweglich sind, nicht ohne Hilfe gehen,
die Stufen zum Flugzeug nicht hinaufgehen oder keine größeren Distanzen
zurücklegen können, stehen am Flughafen Rollstühle zur Verfügung. Der Transport
von Liegendkranken, die eine zusätzliche Liege („strecher“) benötigen, ist auf
unseren Flügen nicht möglich.

7.2.3 (e) Wir bitten um Verständnis, dass pro Flug nur ein Blindenhund befördert
werden kann (diese Einschränkung gilt nicht für Flüge in die oder aus den USA).
Dieser wird kostenfrei befördert und muss über unser Kontaktformular angemeldet
werden. Über die Bestimmungen zur Mitnahme von Tieren lesen Sie bitte Artikel
8.10.3 Für Großbritannien gelten allerdings besondere Vorschriften bzgl. der
Ein- und Ausreise von Tieren. Über diese informieren Sie sich bitte
unter https://www.gov.uk/bring-pet-to-great-britain/guide-dogs oder postalisch
unter:

Britische Botschaft
Wilhelmstr. 70-71
10117 Berlin
Germany
Tel +49 (0)30 20457-0


7.3 BEFÖRDERUNG VON KINDERN

7.3.1 Wir befördern Kinder unter 12 Jahren nur, wenn sie zusammen mit einer
verantwortlichen volljährigen Begleitperson oder in Begleitung von Bruder oder
Schwester reisen, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen. Handelt es sich bei
der Begleitperson nicht um einen zur Personensorge berechtigten Elternteil, muss
uns die Begleitperson auf unser Verlangen eine schriftliche von allen gemeinsam
zur Personensorge Berechtigten eigenhändig unterschriebene Erklärung vorlegen
können, aus der sich das Einverständnis der Sorgeberechtigten mit der Flugreise
unter Aufsicht der Begleitperson ergibt. Abweichend davon besteht für Kinder ab
Vollendung des 5. Lebensjahres die Möglichkeit, den entgeltpflichtigen
Betreuungsservice für alleinreisende Kinder nach den näheren Bestimmungen des
Artikels 21 in Anspruch zu nehmen.

7.3.2 Unabhängig davon ist die Ein- oder Ausreise von Kindern und Jugendlichen
unter 18 Jahren nach den nationalen Rechtsvorschriften verschiedener Staaten von
dem Nachweis einer Autorisierung durch sämtliche zur Personensorge berechtigter
Personen abhängig. Die an einen solchen Nachweis gestellten Anforderungen können
im Einzelfall durchaus über die in Artikel 7.3.1 festgelegten hinausgehen. Wir
weisen ausdrücklich darauf hin, dass Einhaltung staatlicher Einreise- und
Ausreisebestimmungen jedem Fluggast in eigener Verantwortung obliegt, und
empfehlen Ihnen daher, sich rechtzeitig vor der Reise bei den zuständigen
staatlichen Behörden über die Anforderungen zu informieren und die benötigten
Unterlagen zu beschaffen.

7.3.3 Kleinkinder, die am Tag der Reise das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, können ausschließlich wie folgt befördert werden:

7.3.3 (a) auf dem Schoß einer erwachsenen Begleitperson, wenn das Kleinkind mit
einem zusätzlichen Schlaufengurt (Loop Belt) gesichert wird, der nach unserer
Anweisung anzulegen ist. In diesem Fall erheben wir für die Beförderung des
Kleinkindes anstelle des tariflichen Flugpreises eine pauschale Servicegebühr,
deren Höhe Sie unserer Entgeltordnung (Artikel 17) entnehmen können.

7.3.3 (b) auf einem eigenen Sitzplatz am Fenster, unmittelbar neben einer
erwachsenen Begleitperson, wenn das Kleinkind durch ein spezielles von uns
ausdrücklich zugelassenes Kinderrückhaltesystem gesichert wird. Beachten Sie
bitte, dass wir in diesem Fall zusätzlich zu der pauschalen Servicegebühr (Art.
17) den vollen tariflichen Kinderflugpreis erheben und dass die benötigten
Kinderrückhaltesysteme nicht von uns gestellt werden, sondern von Ihnen
mitgebracht werden müssen. Die Verwendung eines Kinderrückhaltesystems ist nur
zulässig, wenn diese bei der Abfertigung am Check-In-Schalter vorgezeigt und
dort die Übereinstimmung mit einem der von uns zugelassenen
Kinderrückhaltesysteme festgestellt wurde. Die zugelassenen Modelle finden
Sie hier. In diesem Fall gilt das Kinderrückhaltesystem als Freigepäck im Sinne
von Artikel 8.1.2 (b). Bitte machen Sie sich vor Abflug mit der
Bedienungsanleitung Ihres Kinderrückhaltesystems vertraut, da die Crew Ihnen bei
der Installation nicht behilflich sein kann. Sollte sich das
Kinderrückhaltesystem nicht ordnungsgemäß befestigen lassen, müssen Sie es als
Gepäck aufgeben.

7.3.3 (c) Bitte beachten Sie, dass aus Sicherheitsgründen nur ein Kleinkind pro
Erwachsenem an Bord gestattet ist. Sie haben aber die Möglichkeit für das zweite
mitreisende Kind unter zwei Jahren einen Sitzplatz zu buchen und das
entsprechendes Kinderrückhaltesystem mitzuführen.


ARTIKEL 8: GEPÄCK



8.1 ERLAUBTES FREIGEPÄCK

8.1.1 Die Beförderung Ihres Gepäcks ist mit dem Flugpreis nur abgegolten, soweit
es unsere Bedingungen für Freigepäck erfüllt.

8.1.2 Als Freigepäck gilt Gepäck, welches

8.1.2 (a) Sie nicht aufgeben, sondern als Handgepäck in die Flugzeugkabine
mitnehmen und uns als solches beim Einchecken vorgezeigt haben.

Es gibt 2 Arten von Handgepäck:

 * Ein kleines Handgepäck, dessen Maße nicht größer als 40 x 30 x 25 cm
   betragen.

 * Ein großes Handgepäck mit Maximalgewicht von 8 kg und einer Maximalgröße
   von 55 x 40 x 23 cm (bei faltbaren Kleidersäcken max. 57 x 54 x 15 cm).

Jeder Passagier ist berechtigt ein persönliches kleines Handgepäck mit in die
Kabine zu nehmen. Die Anzahl und Art des erlaubten Handgepäcks ist abhängig von
dem gebuchten Tarif oder der gebuchten Zusatzservices. Mehr Informationen zu den
Handgepäckregularien finden Sie im Paragraph 8.8 „Handgepäck“.

Zusätzlich zu diesem Handgepäckstück ist die Mitnahme eines Babytragekorbs oder
Kinderautositzes oder Buggy (Buggys werden ausschließlich im Frachtraum
transportiert) pro Kind, eine zusätzliche Wickeltasche pro Kleinkind, und
Rollstühle/orthopädische Hilfsmittel (z.B. Mobilitätshilfen, Rollstühle werden
ausschließlich im Frachtraum transportiert) möglich.

8.1.2 (b) aufgrund einer besonderen Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen,
einer besonderen Vereinbarung mit uns, oder einer ausdrücklichen gesetzlichen
Regelung als Freigepäck gilt bzw. von der Entrichtung eines besonderen Entgeltes
ausgenommen ist.

8.1.3 Die Beförderung von Tieren richtet sich nach Art. 8.10. Sie gelten auch
dann nicht als Freigepäck, wenn sie ansonsten die Anforderungen von Art. 8.1.2
(a) erfüllen.

8.1.4 Das Gepäck von Dritten darf nicht als eigenes erklärt und insbesondere
nicht als erlaubtes Freigepäck, aber auch nicht als Sondergepäck oder Übergepäck
zur Beförderung eingecheckt werden.


8.2 ENTGELTPFLICHTIGES GEPÄCK

8.2.1 Gepäck, welches nicht als Freigepäck gilt, insbesondere aufgrund seines
Gewichts, seiner Sperrigkeit oder sonstiger Erschwernisse bei der Beförderung,
kann nur gegen ein zusätzliches Entgelt befördert werden. Dies ist im Einzelnen:

8.2.1.1 Gepäckzuschlag: Für jedes aufzugebende Gepäckstück erheben wir einen
Gepäckzuschlag. Der Zuschlag muss sofort entrichtet werden. Sie können den
Zuschlag direkt am Gate mit EC- oder Kreditkarte begleichen. Eine Barzahlung ist
allein am Ticketschalter möglich. Der Gepäckzuschlag ermäßigt sich bei maximal
einem aufgegebenem Gepäckstück (ermäßigter Gepäckzuschlag), wenn Sie das
zuschlagpflichtige Gepäckstück bis spätestens zwei Stunden vor der
flugplanmäßigen Abflugzeit entweder online über das Internet oder telefonisch
über das Call Center verbindlich anmelden und den dafür anfallenden Zuschlag auf
dem dabei angegebenen Zahlungsweg entrichten.

8.2.1.2 Übergepäckzuschlag: Ein Anspruch auf die Beförderung von aufzugebendem
Gepäck besteht nicht, soweit das einzelne Gepäckstück eines Fluggastes ein
Gewicht von 23 kg (BIZclass: 32kg) übersteigt. In der Regel werden wir jedoch im
Rahmen unserer Kapazitäten aufzugebendes Gepäck von bis zu fünf Gepäckstücken à
maximal 32 kg pro Fluggast akzeptieren. Im Einzelfall ist eine vorherige
Absprache mit uns erforderlich. Akzeptieren wir Übergepäck, erheben wir einen
Gepäckzuschlag gem. Artikel 8.2.1.1.

8.2.1.2 (a) einen Übergepäckzuschlag („X1-X9/OWB“) pro Gepäckstück und jedes
Kilogramm Übergewicht (Aufpreis nur am Flughafen)

8.2.1.3 Sperrgepäckzuschlag: Für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck,
welches nicht in Reisekoffern oder ähnlich kompakten Behältnissen verstaut ist,
erheben wir anstelle des Gepäckzuschlags nach Art. 8.2.1.1 und des
Übergepäckzuschlags nach Artikel 8.2.1.2 besondere Zuschläge. Ein Anspruch auf
die Beförderung von Sperrgepäck besteht nicht. In der Regel werden wir jedoch im
Rahmen unser Kapazitäten aufzugebendes Sperrgepäck akzeptieren, wenn dieses der
Art nach in unserer Entgeltordnung (Artikel 17) aufgeführt ist und der
angegebene Zuschlag entrichtet wird. Im Einzelfall ist eine vorherige Absprache
mit uns erforderlich.

8.2.1.4 Handgepäckzuschlag: Für die Mitnahme weiterer Handgepäckstück als in
Ihrem gewählten Tarif inkludiert oder als Zusatzservice gebucht, erheben wir
einen Handgepäckzuschlag nach unserer Entgeltordnung (Artikel 17), soweit dieser
nicht bereits im jeweiligen Tarif inkludiert ist.

8.2.2 Die Höhe der jeweiligen Zuschläge entnehmen Sie bitte unserer
Entgeltordnung (Artikel 17) oder erfragen Sie über unser Call Center oder an
unseren Abfertigungsschaltern. Maßgeblich sind stets die am Tag des jeweiligen
Fluges, bei vorheriger verbindlicher Anmeldung der zuschlagspflichtigen Leistung
die am Tag der Anmeldung veröffentlichten Entgelte. Die angegebenen Entgelte
gelten pro Strecke und werden daher für den Hin- und den Rückflug jeweils
gesondert berechnet. Bei Buchungen von Flügen im Umsteigeverbindungs-Tarif
gelten alle Teilstrecken zwischen dem ersten Abflugort und dem letzten Zielort
als eine Flugstrecke.

8.2.3 Im Rahmen unserer Kapazitäten und vorbehaltlich entgegenstehender Gründe
der Flugsicherheit oder des Schutzes werden wir Ihnen auf Ihre vorherige Anfrage
hin gestatten, Musikinstrumente, welche aufgrund ihres Gewichts oder ihrer Größe
kein Handgepäck im Sinne von Artikel 8.1.2 (a) sind, aber auch nicht als
Sperrgepäck aufgegeben werden sollen, auf einem „Extra Seat“ zu befördern

8.2.3.1 Dieser Service ist nur buchbar, wenn unmittelbar neben Ihrem
reservierten Sitzplatz noch ein nicht reservierter Sitzplatz zur Verfügung
steht, oder aber Sie bereit sind, anstelle des für Sie reservierten Sitzplatzes
einen anderen Sitzplatz zu akzeptieren, der diese Voraussetzung erfüllt.

8.2.3.2 Die Zubuchung eines „Extra Seat“ ist ausschließlich über das Call Center
oder einen der Airport Sales gegen ein zusätzliches Entgelt in Höhe des
Flugpreises nach der zum Zeitpunkt der Zubuchung maßgeblichen Buchungsklasse im
BASIC-Tarif für die betreffende Flugstrecke möglich. Erfolgt die Zubuchung des
Extra Seat am selben Tag wie die Flugbuchung, so ist das Zusatzentgelt nicht
höher als der entrichtete Flugpreis.

8.2.3.3 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ein Extra Seat ausschließlich
eine von der Flugbuchung abhängige Zusatzleistung ist, die nicht isoliert
umgebucht oder storniert werden kann. Die Zubuchung eines Extra Seat begründet
keinen gesonderten Anspruch auf die Beförderung von Personen und führt auch
nicht zur Gutschrift von Meilen auf dem Boomerang Club Konto.


8.3 LUFTFRACHT

Auf unseren Flügen befördern wir keine Luftfracht. Gepäck kann daher
ausschließlich als Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck zusammen mit einem
Fluggast befördert werden.


8.4 GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ALS GEPÄCK ANGENOMMEN WERDEN

8.4.1 Gegenstände, die das Flugzeug, Personen oder Eigentum an Bord zu gefährden
geeignet sind. Im Folgenden finden Sie die offizielle Liste der verbotenen
Gegenstände in der Flugzeugkabine der International Civil Aviation Organisation
(ICAO) und der International Air Transport Association (IATA):

8.4.1.1 Verbotene Gegenstände in der Flugzeugkabine:

8.4.1.1.1 Gewehre, Feuerwaffen & Waffen

Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern
oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

 * Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)

 * Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen

 * Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)

 * Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen

 * Signalpistolen

 * Startpistolen

 * Spielzeugpistolen aller Art

 * Druckluftwaffen

 * Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole

 * Armbrüste

 * Katapulte

 * Harpunen und Harpunenabschussgeräte

 * Viehtötungsapparate

 * Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe,
   Elektroimpulsgeräte

 * Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.

8.4.1.1.2 Spitze / scharfe Waffen und scharfe Objekte

Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können,
einschließlich:

 * Äxte und Beile

 * Pfeile und Wurfpfeile

 * Kanthaken

 * Harpunen und Speere

 * Eispickel

 * Stricknadeln

 * Schlittschuhe

 * Alle Feststell- oder Springmesser (mit Klingen von mehr als 6 cm Länge)

 * Messer aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als
   Waffe einsetzbar zu machen (mit Klingen von mehr als 6 cm Länge)

 * Fleischerbeile

 * Macheten

 * Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder
   Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)

 * Säbel, Schwerter und Degen

 * Skalpelle

 * Scheren

 * Ski- und Wanderstöcke

 * Wurfsterne

 * Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können,
   z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser,
   alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel,
   Lötlampen.

8.4.1.1.3 Stumpfe Instrumente

Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

 * Baseball- und Softball-Schläger

 * Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und
   -stöcke

 * Cricketschläger

 * Golfschläger

 * Hockeyschläger

 * Lacrosseschläger

 * Kajak- und Kanupaddel

 * Skateboards, Hoverboards

 * Billardstöcke

 * Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger,
   Nunchaku, Kubatons, Kubsaunts

8.4.1.1.4 Sprengstoffe und brennbare Stoffe

Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die
Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine
Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

 * Munition

 * Sprengkapseln

 * Detonatoren und Zünder

 * Sprengstoffe und Explosivkörper

 * Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern

 * Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände

 * Granaten aller Art

 * Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff - in großen
   Mengen.

 * Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse
   (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit
   Zündplättchen)

 * Überallzündhölzer

 * Rauchkanister oder Rauchpatronen

 * Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für
   Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol.

 * Farbe in Sprühdosen

 * Terpentin und Farbverdünner

 * Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

8.4.1.1.5. Chemische und toxische Stoffe

Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von
Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des
Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

 * Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können

 * Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor

 * Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas

 * Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope

 * Gifte

 * Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut,
   Bakterien und Viren

 * Spontan entzündliches oder brennbares Material

 * Feuerlöscher

8.4.1.2 Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck

 * Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und
   Sprengstoffe

 * Gase: Propan, Butan

 * Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol

 * Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium,
   Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln

 * Feuerzeuge, elektronische Zigaretten

 * Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets
   zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien

 * Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut

 * Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope

 * Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeugbatterien

 * Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Gegenstände Sie mitnehmen dürfen, rufen Sie
uns an oder fragen Sie am Check-in-Schalter.

8.4.1.3 Gegenstände, deren Beförderung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder
behördlicher Anweisungen eines Staates, der über- oder angeflogen wird, verboten
ist.

8.4.1.4 Gegenstände, die von uns berechtigterweise als zur Beförderung in dem
verwendeten Flugzeugtyp ungeeignet erachtet werden, weil sie gefährlich,
aufgrund ihres Gewichts, Geruchs oder Inhaltes, ihrer Größe oder Form oder sonst
der Art nach unsicher, zerbrechlich oder verderblich sind oder die
Bequemlichkeit anderer Fluggäste unzumutbar beeinträchtigen.

8.4.1.5 Feuerwaffen und Sprengstoff, Handwaffen, automatische Waffen, Munition
einschließlich Platzpatronen, Pistolenaufsätze, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln,
Rauchkanister und Knallkörper.

8.4.2 Feuerwaffen für Sport- und Wettbewerbszwecke und maximal 5 kg Munition
dürfen im aufgegebenen Gepäck mitgenommen werden, wenn sie beim Einchecken
deklariert werden und ordnungsgemäß verpackt sind. Maßgeblich sind die in
Artikel 8.4.1.1 bezeichneten Bestimmungen der ICAO und IATA. In diesem Fall
gelten besondere Check-In-Zeiten, die Sie im Bedarfsfall bitte vorher bei uns
erfragen wollen.

8.4.3 Waffen, wie antike Schusswaffen, Schwerter, Messer und ähnliche
Gegenstände können nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck angenommen
werden. Sie sind jedoch nicht in der Kabine des Flugzeugs erlaubt.

8.4.4 Ihr aufgegebenes Gepäck darf kein Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Computer
oder andere elektronische Geräte, begebbare Papiere, Wertpapiere oder andere
Wertsachen, keine zerbrechlichen Gegenstände, optische Hilfsmittel oder
verderblichen Sachen und keine Schlüssel, Medikamente, geheimhaltungsbedürftige
Geschäftsunterlagen, Muster, Pässe oder andere Kennkarten und Ausweise
enthalten.

8.4.4.1 Fernsehgeräte werden nicht als aufgegebenes Gepäck angenommen. Sie
können jedoch in der Kabine befördert werden, wenn sie eine maximale Größe von
55x40x23 cm und ein Gewicht von 8 Kilogramm nicht überschreiten und bruchsicher
verpackt sind. Das Fernsehgerät gilt in diesem Fall als Handgepäckstück im Sinne
von Ziffer 8.1.2 (a) und verringert Ihr Kontingent für Freigepäck entsprechend.

8.4.5 Wir befördern keine Rollstühle mit nicht versiegelten oder auslaufbaren
Batterien (vgl. Sie dazu bitte auch Artikel 7.2.3. (c)) , zusätzlichen
Sauerstoff für den persönlichen Gebrauch, Tragen, Stubenkinderwagen oder
Motoren.

8.4.6 Für Gepäckstücke, die mit einer Lithium-Batterie bzw. einem Lithium-Akku
ausgerüstet sind, mit Ausnahme von Lithium-Knopfzellen, (z. B. Smart baggage)
gelten folgende Vorgaben:

 * Soll das Gepäckstück aufgegeben werden, muss die Lithium-Batterie zuvor aus
   dem Gerät entnommen und im Handgepäck mit in das Flugzeug genommen werden.

 * Soll das Gepäckstück als Handgepäck mitgeführt werden, muss die
   Lithium-Batterie ebenfalls aus dem Gerät entnommen werden.

 * Gepäckstücke, bei denen die Lithium-Batterie nicht entnommen werden kann,
   dürfen nicht mitgeführt werden.


8.5 DAS RECHT, GEPÄCK ABZULEHNEN

8.5.1 Unter Berücksichtigung der Ausnahmen in Artikel 8.4.2 und 8.4.3 werden wir
die Beförderung oder Weiterbeförderung der in Artikel 8.4 beschriebenen
Gegenstände verweigern. Sollte Ihr Gepäck oder Teile davon wegen der in Artikel
8.4 beschriebenen Gegenstände nicht befördert werden, erfolgt eine etwaige
Aufbewahrung und/oder Auslieferung der Gepäckstücke nicht auf unsere Kosten. Im
Falle der Aufbewahrung und/oder Auslieferung werden Ihnen diese Kosten gesondert
in Rechnung gestellt.

8.5.2 Wir können es ablehnen, Gepäck zu befördern, wenn es unserer berechtigten
Meinung nach nicht ordentlich und sicher in geeigneten Behältern verpackt ist.
Informationen über Verpackungen und ungeeignete Behälter erteilen wir Ihnen auf
Anfrage.


8.6 RECHT AUF DURCHSUCHUNG

Aus Gründen der Flugsicherheit und des Schutzes können wir Sie auffordern, sich
durchsuchen und überprüfen und Ihr Gepäck durchsuchen, überprüfen und röntgen zu
lassen. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit
durchsucht werden. Dies geschieht, um zu ermitteln, ob Ihr Gepäck einen in
Artikel 8.4.1 beschriebenen Gegenstand, Schusswaffen, Munition oder andere
Waffen, die uns nicht gem. Artikel 8.4.2 oder 8.4.3 vorgelegt wurden, enthält.
Wenn Sie einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, können wir es verweigern,
Sie und Ihr Gepäck zu befördern. Falls eine Durchsuchung oder Überprüfung Ihnen
Schaden zufügt oder eine Röntgenaufnahme oder Überprüfung Ihr Gepäck beschädigt,
sind wir für einen solchen Schaden nur haftbar, wenn wir den Schaden durch
schuldhafte Verletzung unserer Pflichten verursacht haben.


8.7 AUFGEGEBENES GEPÄCK

8.7.1 Nach Abgabe des Gepäcks, das Sie aufgegeben haben, werden wir dieses
verwahren und an jedes Gepäckstück eine Erkennungsmarke anbringen.

8.7.2 An jedem aufgegebenen Gepäckstück müssen Ihr Name oder andere persönliche
Identifizierungskennzeichen angebracht sein.

8.7.3 Aufgegebenes Gepäck wird in der Regel in demselben Flugzeug befördert, in
dem Sie reisen, es sei denn, wir entscheiden uns aus Sicherheits- oder
Betriebsgründen, es auf einem anderen Flug (dem nächsten, wenn möglich) zu
befördern. Bei Beförderung ihres Gepäcks auf einem anderen Flug, liefern wir das
Gepäck an Ihren angegebenen Aufenthaltsort. Dies gilt insbesondere dann nicht,
wenn die getrennte Beförderung aufgrund von Umständen erfolgte, die durch Sie zu
vertreten waren. Wenn Ihr aufgegebenes Gepäck auf dem nächsten Flug befördert
wird, liefern wir es an Ihren Standort, es sei denn, Ihre Anwesenheit ist für
die Zollkontrolle erforderlich. Ihre Rechte aus § 14 (Haftung auf
Schadensersatz) bleiben unberührt.


8.8 HANDGEPÄCK

8.8.1 Wenn Ihr Gepäck nicht den in Artikel 8.1.2 festgelegten Anforderungen
entspricht, muss es aufgegeben werden. Darüber hinaus ist auch die Mitnahme der
folgenden Gegenstände in die Flugzeugkabine untersagt:

 * Spielzeugwaffen oder Waffenattrappen (Plastik oder Metall)

 * Nagelfeilen länger als 6 cm (Papierfeilen sind gestattet)

 * Schleudern

 * Tischbesteck

 * Messer mit Klingen jeglicher Länge

 * Papiermesser

 * Rasierklingen

 * Werkzeug

 * Dartpfeile

 * Scheren

 * Spritzen

 * Stricknadeln

 * Sportschläger

 * Billard-, Snooker- oder Poolqueues

8.8.2 Zusätzlich zum kostenlos inkludierten kleinen Handgepäck (wie in 8.1.2
definiert), dürfen BASIC und SMART Passagiere, die das „2. Handgepäck und
Priority Boarding“ als Zusatzservice gebucht haben, ein weiteres großes
Handgepäck mit an Bord nehmen. BIZclass Passagiere dürfen zusätzlich 2 große
Handgepäckstücke mit an Bord nehmen.

Unabhängig vom gebuchten Tarif, hat jeder Fluggast, der mit einem Kleinkind
unter 2 Jahren auf dem eigenen Schoß reist, das Recht zusätzlich eine
Wickeltasche pro Kleinkind mit an Bord zu nehmen. Diese zusätzliche Wickeltasche
darf folgende Maße nicht überschreiten: 40 x 30 x 25 cm. Sie muss außerdem unter
dem Sitz vor dem Passagier verstaut werden. Zusätzlich darf jeder Passagier pro
Kind ein Babytragekorb oder Kinderautositz und orthopädische Hilfsmittel (z.B.
Mobilitätshilfen, jedoch keine Rollstühle) als Handgepäck mit an Bord nehmen,
soweit die Kapazität an Bord es zulässt. Handgepäck, welches wir nicht mehr an
Bord verstauen können, wird von uns kostenlos im Frachtraum transportiert.
Gepäckstücke, die nicht den hier festgelegten Angaben entsprechen, gelten als
aufzugebendes Gepäck.

8.8.3 Neben den sonstigen Beschränkungen für das Handgepäck ist innerhalb der
Europäischen Union sowie vielen weiteren Ländern (u.a. Schweiz, Russland,
Island, Kroatien, Israel, Ägypten, Marokko, Tunesien, Norwegen) die Mitnahme von
Flüssigkeiten und Gels durch eine Fluggastkontrolle grundsätzlich nicht
gestattet. Diese müssen aus Sicherheitsgründen ggf. an der Fluggastkontrolle
abgegeben werden.

Es gelten folgende Ausnahmen:

 * Flüssigkeiten (wie Kosmetik- und Toilettenartikel, Gels, Pasten, Cremes,
   Lotionen, Gemische aus flüssigen und festen Stoffen, Parfums, Behälter unter
   Druck, Dosen, Wasserflaschen etc.) sowie wachs- oder gelartige Stoffe in
   Behältnissen bis zu 100 ml bzw. 100 g

 * Diese Flüssigkeiten bzw. Stoffe müssen in einem transparenten,
   wiederverschließbaren Plastikbeutel (max. 1 Liter Fassungsvermögen)
   vollständig geschlossen, verpackt sein. Diese Beutel müssen Fluggäste selbst
   vor dem Abflug erwerben. Sie sind in vielen Supermärkten z. B. als
   Gefrierbeutel erhältlich. Es besteht zurzeit keine Möglichkeit, entsprechende
   Plastikbeutel am Check-In zu erwerben bzw. auszugeben.

 * Verschreibungspflichtige Medikamente sowie Babynahrung. Der Fluggast muss
   nachweisen, dass die Medikamente und Babynahrung während des Fluges benötigt
   werden.

Produkte und Beutel, die nicht den Maßgaben entsprechen oder die nur mit
Gummiband oder ähnlichem verschlossen sind, müssen leider abgegeben werden.

Bitte zeigen Sie die Flüssigkeiten und Gels bei der Handgepäck-Kontrolle
unaufgefordert vor.

Flüssigkeiten und Gels, die Sie nicht zwingend während Ihres Aufenthalts an Bord
benötigen, sollten zur raschen Fluggastabfertigung nach Möglichkeit im
aufzugebenden Gepäck untergebracht werden.

8.8.4 Die Mitnahme von allen Flüssigkeiten/Gels /Getränken aus Travel Value oder
Duty Free Shops, die nach der Fluggastkontrolle erworben werden, ist bis zum
erstmaligen Verlassen des Sicherheitsbereichs erlaubt. Bitte beachten Sie im
Falle von Weiterflügen, die eine erneute Fluggastkontrolle erforderlich machen,
die unter Ziffer 8.8.3 dargestellten Beschränkungen. Danach kann die Mitnahme
dieser Gegenstände auf dem Weiterflug ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon
gilt bei Fluggastkontrollen an Flughäfen innerhalb der EU, der Schweiz, Norwegen
oder Island. An diesen Flughäfen ist die Mitnahme von Flüssigkeiten/Gels
/Getränken aus Travel Value oder Duty Free Shops, die anlässlich des
vorhergehenden Fluges nach der Fluggastkontrolle erworben wurden, erlaubt, wenn
sie in einem transparenten, vom Verkaufspersonal versiegelten Beutel (sog. STEB)
verpackt sind, der Beutel einen von außen lesbaren hinreichenden Nachweis über
den Kauf am gleichen Tag und über den Verkaufsort enthält und bis zum Ende der
letzten Teilstrecke verschlossen und versiegelt bleibt. Es empfiehlt sich, sich
vor dem Flug über die jeweiligen Bestimmungen des Reise- oder Transitlandes zu
informieren.

8.8.5 Eurowings übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die der Fluggast nicht
im Handgepäck mitführen darf und deshalb aus Sicherheitsgründen an der
Fluggastkontrolle abgeben muss. Bitte beachten Sie, dass sich diese
Beschränkungen nur auf die Mitnahme der oben genannten Artikel im Handgepäck
beziehen und nicht für Gepäck, das aufgegeben wird.

8.8.6 Gegenstände, die nicht für den Transport im Frachtraum geeignet sind (z.
B. empfindliche Musikinstrumente) und die nicht den Anforderungen in Artikel
8.1.2 entsprechen, werden von uns nur dann in der Kabine befördert, wenn Sie uns
im Voraus benachrichtigen und wir dem stattgegeben haben. Unter Umständen
erheben wir dafür einen besonderen Zuschlag, dessen Höhe Sie bitte Artikel 8.2.3
"Extra Seat" entnehmen wollen.


8.9 ABGABE UND AUSGABE AUFGEGEBENEN GEPÄCKS

8.9.1 Sie sind aufgefordert:

Ihr aufgegebenes Gepäck sobald es möglich ist, am Zielort oder einer
Zwischenlandestelle abzuholen. Sollten Sie Ihr Gepäck nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit abholen, berechnen wir Ihnen eine Aufbewahrungsgebühr nach
unseren Tarifen.

8.9.2 Wir sind berechtigt, dem Inhaber des Gepäckscheins, falls ausgestellt, und
der Gepäckerkennungsmarke das aufgegebene Gepäck ohne weitere Prüfung der
Berechtigung auszuhändigen. Es sei denn, uns sind Umstände bekannt, die Zweifel
an der Berechtigung des Inhabers zu begründen geeignet sind.

8.9.3 Wenn eine Person, die aufgegebenes Gepäck fordert, den Gepäckschein, falls
ausgestellt, und die Gepäckerkennungsmarke nicht vorlegen kann, um das Gepäck zu
identifizieren, werden wir dieser Person das Gepäck nur dann aushändigen, wenn
er oder sie sein Recht auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit nachweisen kann.


8.10 TIERE

Die Beförderung von Tieren ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und
ausschließlich auf Kurz- und Mittelstrecken möglich. Bitte beachten Sie, dass
wir Listenhunde der Kategorie 1 nicht befördern können. Sofern die gesetzlichen
Regelungen eine uneinheitliche Kategorisierung vorsehen, gilt im Zweifel die am
Abflugort geltende Regelung.

Wir werden die Zustimmung nur für den Transport von Hunden oder Katzen erteilen.
Wenn wir die Zustimmung erteilen, werden die Tiere vorbehaltlich der folgenden
Bedingungen befördert:

8.10.1 Sie müssen sicherstellen, dass die zu befördernden Tiere ordnungsgemäß in
dafür vorgesehenen, wasserdichten, bissfesten und vollständig geschlossenen
Transporttaschen (kein Hartschalenbehälter) untergebracht werden, die eine
Maximalgröße von 55 x 40 x 23 cm und ein Maximalgewicht (inklusive Tier) von 8kg
nicht überschreiten dürfen, und gültige Gesundheits- und Impfnachweise,
Einfuhrerlaubnisse und andere Dokumente vorliegen, die von den Ländern, die zu
erreichen sind oder die durchreist werden, gefordert werden. Das Tier muss in
der Lage sein, in der Tasche aufrecht zu stehen. Es muss die Möglichkeit haben,
sich zu drehen und in eine natürliche Position zu legen. Eine Entnahme des
Tieres aus der Tasche ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Bei Start
und Landung ist die Tasche unter dem Vordersitz zu verstauen. Pro Tasche und
Person ist nur ein Tier zugelassen. Anderenfalls werden die Tiere nicht zur
Beförderung angenommen. Unabhängig davon kann die Beförderung von Tieren von
zusätzlichen Bedingungen abhängig sein, die Sie auf Anfrage bei uns erhalten.

8.10.2 Auch, wenn wir den Transport von Tieren akzeptiert haben, gehört das Tier
mit seiner Transporttasche und Futter nicht zum Freigepäck, so dass Sie ein
besonderes Entgelt nach unserer Entgeltordnung (Artikel 17 „PETC“) zu zahlen
haben. Der Transport von Tieren ist ausschließlich in der Kabine möglich.

8.10.3 Begleithunde (z.B. Blindenhunde), die Fluggäste mit Behinderungen
begleiten, werden als zusätzliches Freigepäck unentgeltlich befördert.
Fluggäste, die mit einem Begleithund reisen wollen, müssen unsere
Reservierungszentrale im Voraus telefonisch unter der Nummer: 0180 6 320 320
davon informieren. Um sicher zu stellen, dass alle erforderlichen Vorkehrungen
getroffen werden können, müssen Sie außerdem mindestens zwei Stunden vor der
geplanten Abflugzeit einchecken. Beachten Sie dazu auch Artikel 7.2.3 (e)

8.10.4 Wir sind nicht verantwortlich für ein Tier, dessen Ausfuhr-, Einfuhr- und
Gesundheitsbescheinigungen oder andere Dokumente, die notwendig sind für eine
Einfuhr oder Durchreise des Tieres in ein Land, einen Staat oder ein
Hoheitsgebiet, nicht vollständig sind. Der Fluggast, der das Tier mit sich
führt, muss uns für alle Bußgelder, Kosten, Verluste und Verpflichtungen
entschädigen, die uns aufgrund einer solchen Unvollständigkeit entstanden sind
oder auferlegt wurden.


8.11 BEFÖRDERUNG VON URNEN, MENSCHLICHEN LEICHNAMEN UND ORGANEN

Die Beförderung von Urnen, menschlichen Leichnamen, Leichenteilen und Organen
ist auf unseren Flügen nicht gestattet.


ARTIKEL 9: FLUGPLÄNE, VERSPÄTUNGEN, ANNULLIERUNG VON FLÜGEN



9.1 FLUGPLÄNE

9.1.1 Die Flugzeiten, die in den Flugplänen angegeben sind, können sich zwischen
dem Datum ihrer Bekanntmachung und dem tatsächlichen Abflugdatum ändern. Wir
können sie Ihnen nicht garantieren.

9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung entgegennehmen, werden wir Ihnen die flugplanmäßige
Flugzeit, die zu diesem Zeitpunkt gültig ist, mitteilen und sie wird auf Ihrem
Flugschein angegeben. Möglicherweise müssen wir die flugplanmäßige Flugzeit nach
Übermittlung Ihrer Buchungsbestätigung jedoch ändern. Wenn Sie uns eine
Möglichkeit angeben, Sie zu kontaktieren, werden wir uns bemühen, Ihnen solche
Änderungen mitzuteilen. Wenn nach Erwerb Ihres Flugscheins eine gravierende, für
Sie nicht annehmbare Änderung im Flugplan vorgenommen wird und es uns nicht
möglich ist, Sie auf einen entsprechenden anderen Flug umzubuchen, haben Sie in
Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine Rückerstattung des
Beförderungsentgeltes.

9.1.3 Beachten Sie bitte bei Ihrer Reiseplanung, dass wir ein Spezialanbieter
für direkte Städteverbindungen zu günstigen Preisen sind. Anschlussflüge und den
damit verbundenen Service bieten wir daher grundsätzlich nur im
Umsteigeverbindungs-Tarif in dem in diesen Beförderungsbedingungen festgelegten
Umfang an. Sollten Sie darüber hinaus dennoch einzelne unserer Flüge miteinander
oder mit Flügen anderer Luftfahrtgesellschaften kombinieren wollen, geschieht
dies auf Ihr eigenes Risiko.


9.2 NICHTBEFÖRDERUNG, ANNULLIERUNGEN UND VERSPÄTUNGEN

9.2.1 Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Sie und Ihr Gepäck
ohne Verspätungen zu befördern. Um dies zur bestmöglichen Zufriedenheit unserer
Fluggäste sicherzustellen, insbesondere um die Annullierung von Flügen zu
vermeiden, sind wir unter außergewöhnlichen Umständen berechtigt, einen Flug in
unserem Auftrag von einer anderen Fluggesellschaft durchführen zu lassen
und/oder mit einem anderen Flugzeug durchzuführen.

9.2.2 Wenn Ihr Flug annulliert wird, sich der Abflug um mindestens zwei Stunden
verspätet oder wir Sie gegen Ihren Willen nicht befördern, haben Sie
gegebenenfalls einen Anspruch auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen sowie
Erstattung. Ihre Rechte in diesem Fall, insbesondere die genauen Voraussetzungen
sowie Art und Umfang dieser Leistungen, richten sich nach der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004.
Schriftliche Auskunft darüber erhalten Sie am Abfertigungsschalter oder am
Flugsteig.

9.2.3 Unsere Haftung für weitergehende Schäden bleibt dadurch unberührt und
bestimmt sich nach Artikel 15.


ARTIKEL 10: REGELN FÜR RÜCKERSTATTUNGEN


10.1 HÖHE VORGESCHRIEBENER RÜCKERSTATTUNGEN

Soweit sich aus diesen Beförderungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes
ergibt, richtet sich die Höhe von Rückerstattungen nach den gesetzlichen
Regelungen. Wenn wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem
Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht
anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug
nicht erreichen, so einspricht der Erstattungsbetrag:

10.1.1 wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, dem gesamten Flugpreis,

10.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, mindestens der Differenz
zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken
anwendbaren Flugpreis.


10.2. TARIFLICHE ERSTATTUNGEN

Verlangen Sie eine Erstattung aus anderen als den unter Absatz 10.1. genannten
Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag, sofern die jeweiligen
Tarifbestimmungen dies vorsehen:

10.2.1 wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, dem gezahlten
Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte,

10.2.2 wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, der Differenz
zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren
Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte.


10.3 ABWICKLUNG DER RÜCKERSTATTUNG

10.3.1 Falls in diesem Artikel nicht anders bestimmt, sind wir berechtigt, eine
Rückerstattung entweder an die in dem Flugschein genannte Person oder an die
Person, die den Flugschein bezahlt hat – gegen Vorlage überzeugender Beweise für
diese Bezahlung – zu leisten. Die Erstattung erfolgt grds. auf demselben Weg
(Zahlungsmittel), der für die Bezahlung Ihrer Buchung genutzt wurde (bei Zahlung
durch Kreditkarte oder per Lastschrifteinzug wird der Erstattungsbetrag z.B. auf
das für die Zahlung genutzte Kreditkarten- oder Bankkonto überwiesen). Sollten
Sie Ihre Buchung ganz oder teilweise mit Meilen (Cash & Miles) bezahlt haben,
werden Ihnen diese von Miles & More erstattet. Im Falle einer Teilstornierung
Ihrer Buchung wird vorrangig der Geldbetrag erstattet, erst dann anteilig ein
entsprechender Meilenbetrag.

10.3.2 Wenn ein Flugschein von einer anderen Person als dem auf dem Flugschein
genannten Fluggast bezahlt wurde und auf dem Flugschein angegeben ist, dass eine
Rückerstattungsbeschränkung vorliegt, leisten wir die Rückerstattung nur an die
Person, die das Ticket bezahlt hat, oder auf Anweisung dieser Person hin an eine
andere Person.

10.3.3 Für Rückerstattungsverlangen verwenden Sie bitte
unser Online-Rückerstattungsformular oder senden Sie uns eine Email unter Angabe
Ihrer Buchungsnummer (accounting@eurowings.com). Es fallen keine
Bearbeitungsgebühren an.


10.4 RÜCKABWICKLUNGSAUFWAND

Sind Sie für einen Umstand, auf Grund dessen Ihre vertragsgemäße Beförderung
unmöglich geworden ist und wir von unserer Leistungspflicht befreit sind (§ 275
BGB), allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser von uns
nicht zu vertretende Umstand zu einem Zeitpunkt ein, in welchem Sie im Verzug
der Annahme sind, so behalten wir unseren Anspruch auf das Beförderungsentgelt,
müssen uns jedoch ersparte Aufwendungen oder die anderweitige Verwendung unserer
Leistung anrechnen lassen (§ 326 BGB).


10.5 DAS RECHT, DIE RÜCKERSTATTUNG ZU VERWEIGERN

Wir dürfen die Rückerstattung für einen Flugschein, der von uns oder einem
Regierungsbeamten als Beweis der Absicht vorgelegt wird, aus einem Land
auszureisen, verweigern, bis Sie überzeugend begründen, dass Sie die Erlaubnis
besitzen, in diesem Land zu bleiben, oder dass Sie durch eine andere
Fluggesellschaft oder andere Transportmittel dieses Land verlassen.


10.6 WÄHRUNG

Wir behalten uns das Recht vor, in der gleichen Art und Weise und in der
gleichen Währung rück zu erstatten, in der gewöhnlich der Flugschein bezahlt
wird.


10.7 SONSTIGE RÜCKERSTATTUNGEN

Sonstige Rückerstattungen erfolgen nur durch die Fluggesellschaft, die
ursprünglich den Flugschein ausgestellt hat, oder durch deren autorisierte
Vertreter.


ARTIKEL 11: VERHALTEN AN BORD DES FLUGZEUGES



11.1 ALLGEMEINES

Falls Sie sich nach objektiver Betrachtungsweise an Bord so verhalten, dass Sie
das Flugzeug, eine Person oder Eigentum an Bord in Gefahr bringen oder die
Besatzung an der Durchführung ihrer Pflicht hindern oder es versäumen, den
Anweisungen der Besatzung nachzukommen, einschließlich der Anweisungen in Bezug
auf Rauchen (auch elektronische Zigaretten), Alkohol- und Drogenkonsum, oder
falls Sie sich in einer Art und Weise benehmen, die Unbehagen, Störungen,
Schäden oder Verletzungen bei anderen Passagieren oder der Besatzung verursacht,
dürfen wir Mittel einsetzen, die wir als notwendig erachten, um ein Andauern
solchen Verhaltens zu verhindern, einschließlich körperlicher Einschränkungen.
Sie können von Bord gebracht werden und eine weitere Beförderung zu einem
anderen Ort kann Ihnen verweigert werden. Für Straftaten, die Sie an Bord des
Flugzeuges begehen, können Sie rechtlich belangt werden.


11.2 ELEKTRONISCHE GERÄTE

Die Benutzung von Mobiltelefonen, Funkgeräten und ferngesteuertem Spielzeug ist
an Bord nicht gestattet. Aus Sicherheitsgründen können wir den Gebrauch anderer
elektronischer Geräte an Bord verbieten oder einschränken.


11.3 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE

Der Konsum mitgebrachter alkoholischer Getränke an Bord ist nicht gestattet.


11.4 INFORMATION BEI ERDNUSSALLERGIE

Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir an Bord Erdnussprodukte anbieten
und Spuren von Erdnüssen auch in anderen Produkten enthalten sein können. Zudem
können Erdnussprodukte auch von anderen Passagieren mit an Bord gebracht werden.
Daher können wir nicht garantieren, dass an Bord von Eurowings Flügen keine
Erdnussprodukte verzehrt werden. Wir empfehlen Ihnen, bei der Reisevorbereitung
das Risiko eventueller Allergien oder medizinischer Bedingungen selbst
einzuschätzen.


11.5 TRAGEN VON MASKEN

11.5.1 Zum Schutz der Gesundheit sämtlicher Personen an Bord empfehlen wir
grundsätzlich, während des Boardings, des Fluges und beim Verlassen des
Flugzeuges einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der Mund und Nase vollständig
bedeckt. Da sich die Vorschriften zum Tragen von Masken ändern und auch regional
unterscheiden können, empfehlen wir ausdrücklich, sich vor Reiseantritt mit den
jeweils gültigen Regularien vertraut zu machen.

11.5.2 Weitergehende Informationen, insbesondere zu dem Eurowings Formblatt für
Atteste, der Zulässigkeit verschiedener Maskenarten und zu Kontaktmöglichkeiten,
finden Sie auf unserer FAQ-Seite zum Thema Maskenpflicht.


ARTIKEL 12: VEREINBARUNG FÜR ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN

 

12.1 Falls wir für Sie Vereinbarungen über zusätzliche Dienstleistungen mit
Dritten treffen, um andere Dienstleistungen als die Beförderung bereitzustellen
oder falls wir einen Flugschein oder einen Gutschein/Beleg in Bezug auf
Beförderungen oder Dienstleistungen (außer der Luftbeförderung), die durch
Dritte bereitgestellt werden – wie etwa Hotelreservierungen oder
Automobilvermietungen – ausstellen, handeln wir ausschließlich als Vertreter des
Dritten.

12.2 Falls wir Ihnen auch Bodentransportdienste anbieten, können diese anderen
Bedingungen unterliegen. Diese Bedingungen sind auf Anfrage durch uns
erhältlich.

12.3 Travel Media - Auf eurowings.com getätigte Buchungen erhalten Sie exklusiv
die Möglichkeit, digitale Publikationen (Zeitungen/Zeitschriften)
herunterzuladen. Die Anzahl der kostenfreien Downloads ist abhängig vom
gebuchten Tarif. Es besteht jederzeit auch die Möglichkeit, nach Verbrauch der
kostenlosen Download-Kontingente weitere digitale Zeitungen und Zeitschriften
käuflich zu erwerben. Die Preise variieren je nach Titel und sind marktüblich.

Das kostenfreie Download-Kontingent gilt pro Buchung und ist unabhängig von der
Anzahl der Fluggäste.

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf das kostenfreie Angebot.

Das Angebot und der Verkauf der digitalen Medien erfolgt auf Rechnung der Media
Carrier GmbH, Muthmannstr. 1, 80939 München.


ARTIKEL 13: VERWALTUNGSFORMALITÄTEN



13.1 REISEDOKUMENTE

13.1.1 Sie sind dafür verantwortlich, sich alle erforderlichen Reisedokumente
und Visa zu verschaffen und diesbezüglich allen Gesetzen, Vorschriften,
Verordnungen, Aufforderungen und Reiseanforderungen der Länder nachzukommen, aus
denen, in oder durch die Sie fliegen.

13.1.2 Vor Reiseantritt müssen Sie alle Ausreise-, Einreise- und Gesundheits-
sowie andere Dokumente, die per Gesetz, Vorschriften, Verordnungen,
Aufforderungen oder anderen Anforderungen des betreffenden Landes verlangt
werden, einreichen und uns erlauben, von diesen Fotokopien zu erstellen und
einzubehalten. Wir behalten uns das Recht vor, Ihnen die Beförderung zu
verweigern, falls Sie diesen Anforderungen nicht nachkommen oder Ihre
Reisedokumente uns nicht ordnungsgemäß erscheinen.


13.2 VERANTWORTUNG FÜR GELDBUSSEN, HAFTKOSTEN ETC.

13.2.1 Falls von uns gefordert wird, eine Geldbuße oder Haftkosten zu bezahlen
oder Ausgaben für Ihr Versäumnis, Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen,
Aufforderungen oder anderen Reiseanforderungen der betroffenen Länder
nachzukommen, zu übernehmen oder die erforderlichen Dokumente vorzulegen, sind
Sie auf Aufforderung verpflichtet, uns die Aufwendungen oder Auslagen zu
ersetzen. Wir dürfen für diese Bezahlung oder Ausgaben den Wert von ungenutzten
Beförderungen auf Ihrem Flugschein oder Ihr Eigentum, das sich in unserem Besitz
befindet, verwenden.

13.2.2 Falls Ihnen die Einreise in ein Land verweigert wird, sind Sie auch dafür
verantwortlich, uns die Kosten, Sie aus diesem Land zu befördern, zu bezahlen.
Der erforderliche Preis für die Beförderung zu dem Ort, an dem die Einreise
verweigert oder abgelehnt wurde, wird von uns nicht erstattet.


13.3 ZOLLINSPEKTION/ZOLLREVISION/-UNTERSUCHUNG

Falls erforderlich, müssen Sie eine Einsicht in Ihr Gepäck durch Zoll- oder
Regierungsbeamte zulassen. Wir sind nicht haftbar für Verlust oder den Schaden,
den Sie aufgrund dieser Untersuchung oder durch Ihr Versäumnis, dieser
Aufforderung nachzukommen, erleiden.


13.4 SICHERHEITSUNTERSUCHUNG/-INSPEKTION

Sie müssen sich jeglichen Sicherheitsüberprüfungen durch Behörden,
Flughafenangestellte, Beförderern oder durch uns unterziehen.


13.5 PERSÖNLICHE DATEN

13.5.1 Sie erkennen an, dass Ihre persönlichen Daten uns zu folgenden Zwecken
überlassen worden sind:

Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher
Dienstleistungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs; die Entwicklung und
die Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und
Zollabfertigungsverfahren und die Bereitstellung dieser Daten für die
Regierungsbehörden, die mit Ihrer Reise in Verbindung stehen, Pandemieeindämmung
und wenn Behörden, wie beispielsweise Gesundheitsämter diese Daten verpflichtend
erhalten müssen. Zu diesen Zwecken ermächtigen Sie uns, diese Daten zu erheben,
zu speichern, zu nutzen und sie an unsere Geschäftsstellen, bevollmächtigte
Vertreter, Regierungsbehörden, andere Fluggesellschaften oder an diejenigen, die
die oben genannten Dienstleistungen bereitstellen, zu übermitteln.

13.5.2 Eurowings verkauft oder vermietet Ihre persönlichen Daten nicht an
Dritte. Wir geben Ihre persönlichen Daten einschließlich der Informationen über
die Zahlweise und Flugbuchung nur an das Ausgabeunternehmen der Kredit- bzw.
Bankkarte weiter, mit der Sie Ihre Buchung durchführen. Eurowings gibt Ihre
Daten nur auf Ihren Wunsch hin an vertrauenswürdige Dritte weiter. So bieten wir
zum Beispiel an, Daten aus dem Buchungsformulars an das Buchungsformular unserer
Kooperationspartner zu transferieren, damit Sie rasch und einfach Hotels buchen,
Mietwagen reservieren oder Reiseversicherungen abschließen können. Wir holen
zuvor selbstverständlich Ihre Einwilligung zur Übermittlung der Daten ein.
Erhebungen bzw. Übermittlung von personenbezogenen Daten an staatliche
Einrichtungen und Behörden erfolgen nur im Rahmen zwingender Rechtsvorschriften
(beispielsweise Einreisebestimmungen einer Pandemie).

13.5.3 Eurowings bietet in Anwendung an Verordnung (EU) 996/2010 jedem Fluggast
die Möglichkeit, über unser Callcenter eine Kontaktperson zu benennen, die im
Bedarfsfall verständigt werden soll. Diese Daten sind mit der Buchung verknüpft,
werden ausschließlich zu dem in der VO 996/2010 genannten Zweck verwendet und 48
Stunden nach dem letzten Flug der Buchung wieder gelöscht.

Weiterführende Informationen finden sich auch in
unseren Datenschutzbestimmungen.


ARTIKEL 14: BEFÖRDERUNGSFOLGE


Durch uns und andere Fluggesellschaften durchgeführte Beförderungen unter einem
Flugschein werden gem. dem Abkommen als ein einziger Vorgang betrachtet.
Beachten Sie dazu jedoch Artikel 15.1.5.


ARTIKEL 15: HAFTUNG FÜR SCHÄDEN



15.1 ALLGEMEINES

15.1.1 Die Haftung anderer Fluggesellschaften, die an Ihrer Reise beteiligt
sind, bleibt von den Vorschriften dieses Artikels unberührt und richtet sich
nach deren eigenen Bestimmungen oder den anwendbaren Rechtsvorschriften.

15.1.2 Unsere Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen
Schadens.

15.1.3 Wir sind für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn wir diese
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. Das gilt nicht für mittelbare
oder Folgeschäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
einer Person, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruht. Die
Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt.

15.1.4 Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten
mitgewirkt, so finden die Vorschriften des anwendbaren Rechts über den
Ausschluss oder die Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des
Geschädigten Anwendung. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Geschädigte
seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt.

15.1.5 Wir haften nur für Schäden, die auf unseren eigenen oder auf Flugdiensten
anderer Luftfrachtführer eintreten, die in unserem Auftrag den bei uns gebuchten
Flug an unserer Stelle durchführen. Soweit wir darüber hinaus Flugscheine für
die Beförderung mit Flügen anderer Fluggesellschaften ausstellen oder Gepäck zur
Beförderung auf Flugdiensten einer anderen Fluggesellschaft annehmen, handeln
wir lediglich als Agent für diese andere Fluggesellschaft. Gleichwohl haben Sie
hinsichtlich des aufgegebenen Gepäcks das Recht, nach Ihrer Wahl auch die erste
oder die letzte Fluggesellschaft in einer Reihe aufeinander folgenden
Beförderungen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

15.1.6 Wir haften nicht für Schäden, die aus der Erfüllung gesetzlicher
Vorschriften oder behördlicher Anweisungen durch uns, oder dadurch entstehen,
dass Sie oder der Fluggast die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht
erfüllen.

15.1.7 Für Irrtümer oder Auslassungen in Flugplänen oder anderen
Veröffentlichungen von Verkehrszeiten sowie für Auskünfte unserer autorisierten
Vertreter, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen, was Daten oder Abflug- und
Ankunftszeiten oder die Flugdurchführung anbelangt, haften wir nur im Falle von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

15.1.8 Ausschlüsse und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch
zugunsten unserer autorisierten Vertreter, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen
sowie Dritter, deren Fluggerät wir benutzen, einschließlich deren autorisierten
Vertretern, Bediensteten oder sonstigen Gehilfen. Der Gesamtbetrag, der von uns
und den genannten weiteren Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die
für uns etwa geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.

15.1.9 Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, gelten die Regelungen dieses Abschnitts
uneingeschränkt auch für die nachfolgend geregelten Sonderfälle.


15.2 PERSONENSCHÄDEN

15.2.1 Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeuges oder beim Ein- oder
Aussteigen getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt,
richtet sich unsere Haftung nach der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom
09.10.1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von
Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.05.2002, bei
internationalen Beförderungen im Sinne des Abkommens ergänzend nach dessen
Bestimmungen und diesen Beförderungsbedingungen.

15.2.2 (a) Bei Schäden ab einem 113.100 SZR (ab dem 28. Dezember 2019 128.821
SZR) entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast haften wir nicht, wenn wir
beweisen können, dass wir oder unser Personal alle erforderlichen Maßnahmen zur
Verhütung des Schadens getroffen haben oder, dass diese Maßnahmen nicht
getroffen werden konnten, insbesondere wenn der Schaden ausschließlich auf eine
unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.

15.2.2 (b) Darüber hinaus gelten die Einwendungen aus dem Abkommen und dem
anwendbaren nationalen Recht uneingeschränkt. Danach haften wir für einen
darüber hinausgehenden Schaden auch dann nicht, wenn wir nachweisen, dass der
Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen
von uns oder unseren Leuten oder ausschließlich auf rechtswidriges und
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.

15.2.3 Bei einem solchen Schaden zahlen wir unverzüglich, nicht später als 15
Tage nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten
natürlichen Personen, einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren
wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles. Im
Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 18.096 SZR
entsprechenden Betrag in EURO je Fluggast. Der Vorschuss stellt keine
Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund unserer
Haftung zu zahlenden Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht
zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle des Mitverschuldens des
Fluggastes oder um Fälle, in denen in der Folge nachgewiesen wird, dass die
Personen, die den Vorschuss erhalten haben, den Schaden durch Fahrlässigkeit
verursacht oder mitverursacht haben oder sonst keinen Schadenersatzanspruch
hatten.

15.2.4 Wird ein Fluggast befördert, dessen Alter, geistiger oder körperlicher
Zustand derart ist, dass die Beförderung eine Gefahr für ihn selbst darstellt,
so haften wir nicht für Personenschäden (einschließlich Tod), soweit sie durch
diesen Zustand verursacht worden sind. Fluggäste, für die die Beförderung aus
diesen Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben uns vorab zu informieren,
damit wir prüfen können, ob und unter welchen Umständen eine Beförderung
gefahrlos durchgeführt werden kann.


15.3 GEPÄCKSCHÄDEN

15.3.1 Unsere Haftung für Schäden durch Zerstörung, Beschädigung und Verlust von
Gepäck und der persönlichen Gegenstände der Fluggäste richtet sich nach

der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 09.10.1997 über die Haftung von
Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im
Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13.05.2002,

bei internationalen Beförderungen im Sinne des Abkommens ergänzend nach dessen
Bestimmungen und diesen Beförderungsbedingungen.

15.3.2 Wird aufgegebenes Gepäck zerstört, beschädigt oder gerät in Verlust,
während es sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in unserer Obhut befunden
hat, haften wir für einen Schaden nicht, wenn wir nachweisen, dass der Schaden
nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen von uns
oder unseren Leuten oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes
Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.

15.3.3 In den übrigen Fällen, insbesondere bei Schäden an nicht aufgegebenem
Gepäck und den persönlichen Sachen der Fluggäste, haften wir nur, soweit der
Schaden auf unserem Verschulden oder dem Verschulden unserer Leute beruht.

15.3.4 In jedem Fall bleibt uns der Nachweis vorbehalten, dass der Geschädigte
durch sein Verschulden den Schaden ganz oder teilweise (mit-)verursacht hat, und
sind insofern von der Haftung befreit.

15.3.5 Darüber hinaus haften wir auch dann nicht, wenn und soweit der Schaden

15.3.5 (a) auf die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel
zurückzuführen ist,

15.3.5 (b) auf dem Verlust oder der Beschädigung von Gegenständen beruht, die
nach Artikel 8.4 nicht im Gepäck enthalten sein dürfen, wie z. B.
im aufgegebenen Gepäck enthaltene zerbrechliche oder verderbliche
Gegenstände, optische Hilfsmittel, Laptops, Tablets, Smartphones oder
sonstige elektronische Geräte (Foto- und Kameraequipment,
Festplatten, Videospielkonsolen), Schmuck, Gold- und Silber, Geld,
Wertpapiere, Sicherheiten oder andere Wertsachen, Schlüssel,
Medikamente, Geschäftspapiere oder Muster, Reisepässe oder Personalausweise; es
sei denn, wir haben der Mitnahme der betroffenen Gegenstände entgegen der
Regelung in Artikel 8.4. ausnahmsweise ausdrücklich zugestimmt.

15.3.5 (c) durch Gegenstände in dem Gepäck des Fluggastes verursacht wurde.
Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder an
unserem Eigentum, hat der Fluggast uns für alle Schäden und Aufwendungen, die
dem Luftfrachtführer hieraus entstehen, zu entschädigen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn wir oder unsere Leute den Schaden
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

15.3.6 Unsere Haftung beschränkt sich darüber hinaus

15.3.6 (a) bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland sowie bei internationalen Beförderungen im Anwendungsbereich des
Montrealer Übereinkommens auf einen 1.131 SZR (ab dem 28. Dezember 2019 1.288
SZR) entsprechenden Betrag in EURO je Fluggast,

15.3.6 (b) in sonstigen Fällen

 * für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 27,35 EURO pro Kilogramm und

 * für nicht aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 547,08 EURO je Fluggast.

15.3.7 Die Haftungsbeschränkungen des Artikel 15.3.6 gelten nicht, wenn

15.3.7 (a) Sie nachweisen, dass der Schaden durch eine Handlung oder
Unterlassung von uns oder unseren Leuten verursacht wurde, die entweder in der
Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein
begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird, oder

15.3.7 (b) Sie bei der Übergabe des aufzugebenden Gepäcks ein höheres Interesse
an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den von uns
dafür verlangten Zuschlag entrichtet haben; in diesem Fall haften wir bis zu dem
von Ihnen angegebenen Betrag, es sei denn wir weisen nach, dass Ihr Interesse
tatsächlich niedriger war als von Ihnen angegeben.


15.4 SCHÄDEN AUFGRUND VERSPÄTUNG, NICHTBEFÖRDERUNG UND ANNULLIERUNG

15.4.1 Soweit wir den Schaden zu ersetzen haben, der durch die Verspätung bei
der Luftbeförderung von Reisenden oder Gepäck entsteht, ist unsere Haftung
beschränkt auf einen Höchstbetrag von einem 4.694 SZR (ab dem 28. Dezember 2019
5.346 SZR) entsprechenden Betrag in EURO pro Fluggast oder soweit von der
Verspätung lediglich das Gepäck betroffen ist, auf die in Artikel 15.3.6
genannten Beträge.

15.4.2 Unsere Haftung für Verspätungsschäden ist jedoch ausgeschlossen, wenn wir
nachweisen, dass wir und unsere Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung
des Schadens getroffen haben oder dass es nicht möglich war, solche Maßnahmen zu
ergreifen.

15.4.3 Die Bestimmungen in Artikel 15.3.4 und 15.3.7 gelten entsprechend.

15.4.4 Diese Regelungen gelten entsprechend, soweit wir einen Schaden wegen der
Nichtbeförderung von Reisenden oder Gepäck oder wegen Annullierung eines Fluges
zu ersetzen haben. Soweit in diesen Fällen Ausgleichsleistungen nach der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11.02.2004 gewährt wurden (vgl. Artikel 9.2.2), werden diese auf einen
Schadensersatzanspruch angerechnet.


15.5 SCHADENSANZEIGEN UND KLAGEFRISTEN

15.5.1 Die beschwerdefreie Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des
Gepäckscheins zum Zeitpunkt der Aushändigung gilt als hinreichender Beweis, dass
das Gepäck in guter Verfassung und in Übereinstimmung mit dem
Beförderungsvertrag ausgehändigt wurde, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen.
Falls Sie eine Schadensanzeige oder Klage bezüglich eines Schadens an
aufgegebenem Gepäck erheben wollen, müssen Sie uns, sobald Sie diesen Schaden
entdeckt haben, benachrichtigen. Spätestens jedoch innerhalb von sieben (7)
Tagen nach Annahme des Gepäcks. Falls Sie eine Schadensanzeige oder Klage
bezüglich einer Verspätung des aufgegebenen Gepäcks erheben wollen, müssen Sie
uns innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen von dem Tag an, an dem Ihnen das
Gepäck wieder zur Verfügung steht, benachrichtigen. Jede Benachrichtigung dieser
Art muss schriftlich an uns erfolgen. Die etwaige Aufnahme eines
Schadensberichtes am Flughafen ersetzt nicht die fristgerechte schriftliche
Mitteilung an uns.

15.5.2 Die Klage auf Schadenersatz nach dem Montrealer Übereinkommen kann nur
binnen einer Anschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der
Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte
ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden
ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen
Gerichts. Dasselbe gilt bei nationalen Beförderungen, soweit es um die
Geltendmachung von Ansprüchen geht, die ihrer Natur nach im Montrealer
Übereinkommen geregelt sind.


15.6 AUFSICHT UND SCHLICHTUNG

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das

Luftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Wenn es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelte, haben Sie für Flüge
im Falle von Streitigkeiten grundsätzlich auch das Recht, sich an die
Verkehrsträger übergreifende neutrale Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e.V. (SÖP) zu wenden. Dies kann auch per
Online-Beschwerdeformular erfolgen.


ARTIKEL 16: ANDERE BEDINGUNGEN


Für die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck gelten für bestimmte Sonderfälle
ergänzend besondere Regelungen, die ebenfalls zum Bestandteil des
Beförderungsvertrags zwischen Ihnen und uns werden und die daher ebenfalls
wichtig sind. Sie betreffen folgende Punkte:

 * Die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen, schwangeren Frauen und
   kranken Passagieren,

 * Beschränkungen des Gebrauchs von elektronischen Geräten und Gegenständen,

 * den Konsum von alkoholischen Getränken an Bord,

Die Vorschriften und Bedingungen, die diese Angelegenheit betreffen, erhalten
Sie von uns auf Anfrage und können Sie sich auf unserer Homepage ansehen und
herunterladen.


ARTIKEL 17: ENTGELTORDNUNG


Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, fallen die angegebenen
Entgelte je Person und Strecke an.

Sollten Sie eine One-Stop-Verbindung gebucht haben, werden die jeweiligen
Teilstrecken einzeln berechnet. Dies gilt für die folgend aufgeführten Service-
bzw. Zusatzleistungen: BIKE, INF, PETC, SPEQ, GOLF, SEF und WEAP.


GEPÄCKBEFÖRDERUNG

Sollten die nachfolgenden Tabellen auf deinem Smartphone nicht ordnungsgemäß
angezeigt werden, so drehe bitte das Smartphone in das Querformat.

Wenn du einen Mittel- oder Langstreckenflug mit Eurowings
Discover ("4Y"-Flugnummer) gebucht hast, gilt diese Entgeltordnung.

Bezeichnung Service Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke) Ermäßigter Gepäckzuschlag bei maximal einem
aufgegebenen Gepäckstück bis 23 kg, das online oder via Call Center angemeldet
wird
Service
BAG1
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
Ab 19 € / £16 / 19 CHF / $19 / 466 CZK / 208 SEK / 196 NOK / 141 DKK / 90 PLN /
7.783 HUF / 77 AED (abhängig von der Flugstrecke) 
Gepäckzuschlag bei maximal einem aufgegebenen Gepäckstück bis 23 kg, das am
Flughafen angemeldet wird
Service
BAG1 (BM) / EXB
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
40 € / £35 / 40 CHF / $40 / 981 CZK / 438 SEK / 413 NOK / 298 DKK / 190 PLN /
16.385 HUF / 162 AED
Gepäckzuschlag pro zusätzlich aufgegebenem Gepäckstück bis 23 kg
Service
BAG 2 - 5 / EXB
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 75 € / £65 / 74 CHF / $75 / 1.839 CZK / 821 SEK / 775 NOK / 558 DKK / 356 PLN
/ 30.723 HUF / 304 AED (abhängig von der Flugstrecke) 
Ermäßigter Gepäckzuschlag für das erste Gepäckstück bis 32 kg bei
Online-Buchungen oder via Call Center
Service
BAL1
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 67 € / £58 / 67 CHF / $67 / 1.643 CZK / 734 SEK / 692 NOK / 498 DKK / 318 PLN
/ 27.446 HUF / 272 AED (abhängig von der Flugstrecke)
Gepäckzuschlag bei maximal einem aufgegebenen Gepäckstück bis 32 kg, das am
Flughafen angemeldet wird
Service
BAL1
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
80 € / £69 / 79 CHF / $81 / 1.962 CZK / 876 SEK / 826 NOK / 595 DKK / 380 PLN /
32.771 HUF / 324 AED (abhängig von der Flugstrecke)
Gepäckzuschlag pro zusätzlich aufgegebenem Gepäckstück bis 32 kg
Service
BAL2-5
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 125 € / £108 / 124 CHF / $126 / 3.065 CZK / 1.369 SEK / 1.291 NOK / 930 DKK /
594 PLN / 51.204 HUF / 507 AED
Ermäßigter Gepäckzuschlag bei maximal einem aufgegebenen Gepäckstück bis 12 kg
für BASIC-Kunden, das online oder via Call Center angemeldet wird
Service
BAS1
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 17 € / £15 / 17 CHF / $17 / 417 CZK / 186 SEK / 176 NOK / 126 DKK / 81 PLN /
HUF 6.964 / 69 AED (abhängig von der Flugstrecke)
Gepäckzuschlag pro zusätzlich aufgegebenem Gepäckstück bis 12 kg, das online
oder via Call Center angemeldet wird
Service
BAS2-5
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
70 € / £61 / 70 CHF / $70 / 1.716 CZK / 767 SEK / 723 NOK / 521 DKK / 333 PLN /
28.674 HUF / 284 AED
Gepäckzuschlag für das 2. aufgegebene Gepäckstück bis 12 kg bei nachträglicher
Offlinebuchung an der Station
Service
BAS2
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
40 € / £35 / 40 CHF / $40 / 981 CZK / 438 SEK / 413 NOK / 298 DKK / 190 PLN /
16.385 HUF / 162 AED
Übergepäckzuschlag pro Gepäckstück und je Kilogramm bei nachträglicher
Offlinebuchung an der Station 
Service
X1-X9 / OWB
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
12 € / £10 / 12 CHF / $12 / 294 CZK / 131 SEK / 124 NOK / 89 DKK / 57 PLN /
4.916 HUF / 49 AED
Zweites Handgepäck & Priority Boarding bei Online-Buchungen oder via Call Center
(im BASIC-Tarif)
Service
BRD
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 19 € / £16 / 19 CHF / $ 19 / 466 CZK / 208 SEK / 196 NOK / 141 DKK / 90 PLN /
7.783 HUF / 77 AED
Zweites Handgepäck & Priority Boarding bei nachträglicher Offline-Buchung an der
Station (im BASIC-Tarif)
Service
BRD
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
45 € / £39 / 45 CHF / $45 / 1.103 CZK / 493 SEK / 465 NOK / 335 DKK / 214 PLN /
18.434 HUF / 182 AED
Gepäckzuschlag am Gate (Wenn das Handgepäck größer/schwerer ist als der gebuchte
Tarif erlaubt und/oder mehr Handgepäckstücke mitgenommen werden, als im Tarif
enthalten sind oder hinzugebucht wurden, wird es am Gate in den Frachtraum
verladen.)
Service
GBG
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN
/ 20.482 HUF / 203 AED
Transport von Skigepäck bis max. 32 kg Gesamtgewicht (Skier/Snowboard (max. 2
Paar/Stück pro Person inkl. Zubehör wie Stöcke und Ski-/Snowboardschuhe) (nach
Verfügbarkeit)
Service
SKI
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 30 € / £26 / 30 CHF / $30 / 736 CZK / 329 SEK / 310 NOK / 223 DKK / 143 PLN /
12.289 HUF / 122 AED
Transport von Sportwaffen inkl. max 5 kg Munition (max. verpackt in 2
Gepäckstücke pro Person) bis max. 32 kg
Service
WEAP
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN /
20.482 HUF / 203 AED
Transport von Golfgepäck pro Stück bis max. 32 kg
Service
GOLF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN
/ 20.482 HUF / 203 AED
Fahrradtransport (transportsicher verpackt) pro Stück (Verpackungsmaterial wird
nicht von uns gestellt!) (nach Verfügbarkeit) bis max. 32 kg
Service
BIKE
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN
/ 20.482 HUF / 203 AED
Transport von folgender Sportausrüstung bis max. 32 kg: Bodyboards, Surfboards,
Taucherausrüstung (nach Verfügbarkeit) & Mitnahme von Musikinstrument im
Frachtraum
Service
SPEQ
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 50 € / £43 / 50 CHF / $50 / 1.226 CZK / 548 SEK / 516 NOK / 372 DKK / 238 PLN
/ 20.482 HUF / 203 AED

 Hinweis:
Wenn deiner Buchung eine etix®-Ticketnummer zugrunde liegt und/oder du einen
Eurowings Flug bei einer unserer Partner-Airlines oder im Reisebüro gebucht
hast, können die Gepäckbestimmungen gegebenenfalls abweichen. Bitte informiere
dich bei der entsprechenden Airline bzw. in deinem Reisebüro.

Was ist ein etix®?


SERVICE FÜR MOBILITÄTSEINGESCHRÄNKTE PASSAGIERE

Bezeichnung Service Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke) Hilfe beim Ein- und Aussteigen für Passagiere
mit Sehbehinderung
Service
BLND
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Hilfe beim Ein- und Aussteigen für gehörlose Passagiere
Service
DEAF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag

Hilfe beim Ein- und Aussteigen für taubstumme Passagiere

Service
MUTE
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Hilfe für Passagiere mit geistiger Behinderung
Service
DPNA
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Medizinisches Equipment (z. B. Dialysegerät)
Service
MEQT
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Mitnahme von eigenem Sauerstoffgerät in der Kabine
Service
POXY
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Mitnahme von eigenem Sauerstoffkonzentrator in der Kabine
Service
PPOC
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Hilfestellung für Gehbehinderte auf dem Vorfeld
Service
WCHR
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Hilfestellung für Gehbehinderte auf der Flugzeugtreppe
Service
WCHS
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Tragen von Gehbehinderten zum Flugzeugsitz
Service
WCHC
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Transport eines manuell angetriebenen Rollstuhles
Service
WCMP
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Transport eines Rollstuhles mit von Trockenbatterie
angetriebenem Motor
Service
WCBD
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Transport eines Rollstuhles mit Lithium-Batterie
Service
WCLB
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Rollstuhl-Transport innerhalb der Flugzeugkabine
Service
WCOB
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Transport eines Assistenzhundes
Service
SVAN
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag


SONDERSERVICES

Bezeichnung Service Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke) Servicezuschlag, der bei einer Buchung oder
Umbuchung (Reisetermin) im Sinne von Artikel 5.2.3 ABB über das Call Center, am
Airport Sales oder über gewerbliche Vermittler erhoben wird
Service
ADD
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
20 € / £17 / 20 CHF / $20 / 490 CZK / 219 SEK / 207 NOK / 149 DKK / 95 PLN /
8.193 HUF / 81 AED (pro Buchung, nicht pro Person und Strecke)
Call-Center-Gebühr bei Nachbuchung von Zusatzservices, die online buchbar sind
(z. B. Zusatzgepäck)
Service
RAD
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
10 € / £9 / 10 CHF / $10 / 245 CZK / 110 SEK / 103 NOK / 74 DKK / 48 PLN / 4.096
HUF / 41 AED (pro Buchung, nicht pro Person und Strecke)
Umbuchungsgebühr bei Änderung des Reisetermins bis Schließung des Web-Check-ins
Service
RBK
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
70 € / £61 / 70 CHF / $70 / 1.716 CZK / 767 SEK / 723 NOK / 521 DKK / 333 PLN /
28.674 HUF / 284 AED (zzgl. Differenz zum aktuellen Flugpreis)
FlyAhead-Angebot an der Station im BASIC- und SMART-Tarif (nach Verfügbarkeit
für Flüge kleiner 3 h vor dem ursprünglich gebuchten Flug auf der gleichen
Strecke)
Service
VOLF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
30 € / £26 / 30 CHF / $30 / 736 CZK / 329 SEK / 310 NOK / 223 DKK / 143 PLN /
12.289 HUF / 122 AED
Namensänderung pro Person pro Buchung
Service
NC1
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
70 € / £61 / 70 CHF / $70 / 1.716 CZK / 767 SEK / 723 NOK / 521 DKK / 333 PLN /
28.674 HUF / 284 AED (zzgl. Differenz zum aktuellen Flugpreis)
Transport von Haustieren in der Kabine bis 8 kg in geeignetem Behältnis
(Transportbehältnisse werden nicht von uns gestellt!)
Service
PETC
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 60 € / £52 / 60 CHF / $60 / 1.471 CZK / 657 SEK / 620 NOK / 446 DKK / 285 PLN
/ 24.578 HUF / 243 AED (abhängig von der Flugstrecke, Assistenzhund ohne
Aufschlag)
Servicepauschale für Kinder bis 2 Jahre pro Teilstrecke
Service
INF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
25 € / £22 / 25 CHF / $25 / 613 CZK / 274 SEK / 258 NOK / 186 DKK / 119 PLN /
10.241 HUF / 101 AED
Betreuung alleinreisender Kinder im Alter von 5 bis einschließlich 11 Jahren
(UM-Service)
(nur auf innerdeutschen Flügen und Flügen aus Deutschland nach Zürich oder Wien
buchbar)
Service
UM
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
75 € / £65 / 74 CHF / $75 / 1.839 CZK / 821 SEK / 775 NOK / 558 DKK / 356 PLN /
30.723 HUF / 304 AED
Transport von Kinderwagen oder Kindersitz (ein Gegenstand pro Kind erlaubt;
Gegenstand kann aus mehreren Einzelteilen bestehen) 
Service
Kinderwagen
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ohne Aufschlag
Sitzplatzreservierung Standard
Service
SEF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 5€ / £4 / 5 CHF / $5 / 123 CZK / 55 SEK / 37 DKK / 52 NOK / 24 PLN / 2.048
HUF / 20 AED (abhängig von der Flugstrecke)
Sitzplatzreservierung Standard bei nachträglicher Buchung am Flughafen-Schalter
Service
SEF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
17 € / £15 / 17 CHF / $17 / 417 CZK / 186 SEK / 176 NOK / 126 DKK / 81 PLN /
6.964 HUF / 69 AED
Sitzplatzreservierung mit mehr Beinfreiheit 
(im BASIC-Tarif)
Service
SEF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 10 € / £9 / 10 CHF / $10 / 245 CZK / 110 SEK / 103 NOK / 74 DKK / 48 PLN /
4.096 HUF / 41 AED
(abhängig von der Flugstrecke)
Sitzplatzreservierung mit mehr Beinfreiheit 
(im BASIC-Tarif) bei nachträglicher Buchung am Flughafen-Schalter
Service
SEF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
30 € / £26 / 30 CHF / $30 / 736 CZK / 329 SEK / 310 NOK / 223 DKK / 143 PLN /
12.289 HUF / 122 AED
Sitzplatzreservierung mit mehr Beinfreiheit 
(im SMART-Tarif)
Service
SEF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 5€ / £4 / 5 CHF / $5 / 123 CZK / 55 SEK / 52 NOK / 37 DKK / 24 PLN / 2.048
HUF / 20 AED (abhängig von der Flugstrecke)
Sitzplatzreservierung mit mehr Beinfreiheit 
(im SMART-Tarif) bei nachträglicher Buchung am Flughafen-Schalter
Service
SEF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
17 € / £15 / 17 CHF / $17 / 417 CZK / 186 SEK / 176 NOK / 126 DKK / 81 PLN /
6.964 HUF / 69 AED
Extra Seat: freibleibender Nachbarsitz
(gilt auch für die Beförderung von Musikinstrumenten, die nicht den
Handgepäckmaßen von 55 x 40 x 23 cm entsprechen)
Service
FMS
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 10 € / £9 / 10 CHF / $10 / 245 CZK / 110 SEK / 103 NOK / 74 DKK / 48 PLN /
4.096 HUF / 41 AED
CO2-Ausgleichspaket (freiwillige Kompensationsmöglichkeit bei Online-Buchung)
Service
CO2A
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 1,67 € / £2 / 1 CHF / $2 / 41 CZK / 18 SEK / 17 NOK / 12 DKK / 8 PLN / 684
HUF / 7 AED (abhängig von der Flugstrecke und dem gebuchten Tarif)


SONSTIGE GEBÜHREN

Bezeichnung Service Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke) Bearbeitungsaufschlag bei Rücklastschrift pro
Buchung
Service
CBF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
7,65 € / £7 / 8 CHF / $8 / 188 CZK / 84 SEK / 79 NOK / 57 DKK / 36 PLN / 3.134
HUF / 31 AED
Entgeltpflichtige Umbuchungen und Stornierungen in Tarifen mit Flex-Option gemäß
Artikel 19.1.1 ABB
Service
CXL/RBK
flex
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
75 € / £65 / 74 CHF / $75 / 1.839 CZK / 821 SEK / 775 NOK / 558 DKK / 356 PLN /
30.723 HUF / 304 AED
Priority Flughafen-Check-in-Service (im BASIC- und SMART-Tarif)
Service
CKIP
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
ab 15 € / £13 / 15 CHF / $15 / 368 CZK / 164 SEK / 155 NOK / 112 DKK / 71 PLN /
6.145 HUF / 61 AED
Reduzierte Gebühr für im Voraus gebuchten Flughafen Check-In (im BASIC Tarif)
Service
CKIF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
2,50 € / £2 / 2 CHF / $3 / 61 CZK / 27 SEK / 26 NOK / 19 DKK / 12 PLN / 1.024
HUF / 10 AED

Gebühr für Flughafen Check-In (im BASIC Tarif)

Service
CKIF
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
15 € / £13 / 15 CHF / $15 / 368 CZK / 164 SEK / 155 NOK / 112 DKK / 71 PLN /
6.145 HUF / 61 AED
Vorabend-Gepäckabgabe-Service am Flughafen-Schalter in STR, HAM, CGN und DUS
Service
LNCI
Kurz- und Mittelstrecke
(Entgelte pro Pers. und Strecke)
5€ / £4 / 5 CHF / $5 / 123 CZK / 55 SEK / 52 NOK / 37 DKK / 24 PLN / 2.048 HUF /
20 AED

Alle Angaben ohne Gewähr.

Weiterführende Informationen entnehme bitte unseren ABB (Allgemeine
Beförderungbedingungen). 


ARTIKEL 18: GRUPPENBUCHUNGEN



18.1 GEGENSTAND

Eine Gruppenbuchung ist die Buchung von Flügen für mehr als 9 Personen unter
einer einheitlichen Buchungsnummer nach den besonderen Bestimmungen dieses
Artikels 18. Soweit darin keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten
ansonsten die übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen.


18.2 VORNAHME EINER GRUPPENBUCHUNG

18.2.1 Gruppenbuchungen sind ausschließlich online über das Internet möglich,
nicht aber über das Call Center und auch nicht über den Airport Sales.

18.2.2 Zur Vornahme einer Gruppenbuchung müssen Sie das Gruppenanfrageformular
auf unserer Website ausfüllen. Neben den Daten zu Ihrer Person und den
gewünschten Flugdaten geben Sie anstelle der Fluggastnamen nur deren Anzahl an.
Das vollständig ausgefüllte Formular übersenden Sie uns online nach den
Bildschirmanweisungen.

18.2.3 Wir lassen Ihnen dann einen individuellen, aber noch unverbindlichen
Buchungsvorschlag per Email zukommen. Falls Sie damit einverstanden sind,
beantragen Sie bei uns mit einem von Ihnen unterschriebenen Telefax verbindlich
den Abschluss eines Luftbeförderungsvertrags auf Grundlage dieses Vorschlags.
Der von Ihnen beantragte Gruppen-Beförderungsvertrag kommt zustande, wenn wir
Ihnen dies binnen zweier Werktage (Montag bis Samstag) durch Übersendung einer
Buchungsbestätigung per Email verbindlich bestätigen.

18.2.4 Beachten Sie bitte, dass allein Sie unser Vertragspartner sind, auch wenn
Sie selbst die Flugleistungen überhaupt nicht in Anspruch nehmen wollen. Die von
Ihnen (später) zu benennenden Fluggäste sind zwar berechtigte Inhaber der
Luftbeförderungsleistung, für die Abwicklung des Luftbeförderungsvertrags und
die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur
Entrichtung des Beförderungsentgelts, bleiben Sie uns gegenüber jedoch allein
verantwortlicher Ansprechpartner. Notwendige Informationen, wie beispielsweise
der Inhalt unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB), Flugplan,
Flugänderungen etc., sind von Ihnen rechtzeitig und vollständig an die
Gruppenmitglieder weiterzuleiten.


18.3 BENENNUNG DER FLUGGÄSTE/ UMBUCHUNG/ STORNIERUNG

18.3.1 Mit Eingang der Buchungsbestätigung erhalten Sie einen Link, über welchen
die Namenseingabe der mitreisenden Fluggäste erfolgen muss. Bis zu 4 Tage vor
Abflug können die Teilnehmer kostenfrei und beliebig oft bearbeiten und ändern.
Bitte überprüfen Sie bei der Eingabe die Namen auf ihre Vollständigkeit.

18.3.2 Bis zu dem in Artikel 18.3.1 genannten Zeitpunkt kann die
Beförderungsberechtigung kostenlos auf andere als die bereits benannten
Fluggäste übertragen oder kann deren unvollständiger oder fehlender Vor- oder
Familienname ergänzt werden (Fluggastwechsel). Nach diesem Zeitpunkt erheben wir
für einen Fluggastwechsel ein pauschales Entgelt pro Fluggast, dessen Höhe Sie
unserer Entgeltordnung (Artikel 17 "NC1") entnehmen können.

18.3.3 Soweit freie Plätze auf dem neu gewünschten Flug verfügbar sind, können
Flüge auf eine andere flugplanmäßige Zeit umgebucht werden. Änderungen der
gebuchten Flugstrecke sind nicht möglich. Mit Ausnahme der in Artikel 3.2.2,
Artikel 5.5.1, Artikel 9.1.2 und Artikel 9.2.2 genannten Fälle erheben wir für
jede Umbuchung ein pauschales Entgelt pro Fluggast und Flugstrecke, dessen Höhe
Sie unserer Entgeltordnung (Artikel 17 „BKG") entnehmen können. Außerdem
bestimmt sich der Flugpreis nach der zum Zeitpunkt der Umbuchung maßgeblichen
Tarifstufe für die betreffende Flugstrecke. Dabei ist für Umbuchungen von bis zu
9 Personen der für Einzelbuchungen geltende Flugpreis, bei Umbuchungen für mehr
als 9 Personen ein neu zu kalkulierender Gruppenpreis maßgeblich. Ist der danach
zu berechnende Flugpreis höher, müssen Sie zusätzlich zu dem pauschalen Entgelt
nach Satz 3 („BKG“) den Differenzbetrag entrichten. Die Erstattung eines
etwaigen Minderbetrages ist hingegen ausgeschlossen. Bezüglich der sich durch
eine Umbuchung ergebenden zusätzlichen Zahlungspflichten weisen wir ausdrücklich
auf unser Recht zur Leistungsverweigerung hin (Artikel 4.5.1).

18.3.4 Beachten Sie jedoch, dass ein Fluggastwechsel nach Artikel 18.3.2 nur bis
zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit der ersten Flugstrecke (Hinflug)
und eine Umbuchung nach Art. 18.3.3 nur bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen
Abflugzeit des umzubuchenden Fluges möglich ist. Fluggastwechsel oder
Umbuchungen zu einem späteren Zeitpunkt sind ausschließlich in den in Artikel
3.2.2, Artikel 3.2.3, Artikel 3.2.4, Artikel 5.5.1, Artikel 9.1.2 und Artikel
9.2.2 genannten Fällen und nur dann zulässig, wenn die Umbuchung unverzüglich
nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt.

18.3.5 Eine nachträgliche Erhöhung der Anzahl der Gruppenmitglieder ist im
Rahmen der Gruppenbuchung nicht möglich. Bei Gruppenbuchungen für 12 Fluggäste
oder mehr können Sie bis zu einem Monat vor Abflug 10% (abgerundet auf die
Personenzahl nach Köpfen) der Gruppe stornieren und erhalten das gesamte darauf
entfallende Beförderungsentgelt zurück erstattet.


18.4 ZAHLUNGEN

Zahlungen erfolgen nach den Regelungen in Artikel 4.4.


18.5 GDS GRUPPENBEDINGUNGEN

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für GDS Gruppen:

 * Die Namen aller Gruppenmitglieder müssen spätestens 10 Werktage vor
   Reiseantritt gemeldet werden

 * Die Ticketausstellungsfrist beträgt 8 Tage vor Abflug. Bei Buchung innerhalb
   von 8 Tagen vor Abflug beträgt die Ausstellungsfrist 24 Stunden

 * Die Ticketausstellung erfolgt auf LH 220-Stock (Validating Carrier LH)

 * Kostenlose Namensänderung vor Ticketausstellung

 * Namensänderung nach Ticketausstellung erlaubt gemäß LHG 220-Stock Ticketing
   Policy Konditionen für Gruppen

 * Namenskorrekturen erlaubt gemäß LHG 220-Stock Ticketing Policy

 * Stornierung nach Ticketing nicht zulässig

 * Ermäßigung für Kinder und Kleinkinder mit eigenem Sitzplatz in der
   Mischkalkulation des Angebots enthalten. Tickets werden für die ganze Gruppe
   als ADT ausgestellt

 * Kleinkind ohne Sitzplatz kostenlos

 * Umbuchungsgebühr 70 € pro Passagier und pro Flugsegment plus Tarifdifferenz
   zum aktuell veröffentlichten Tarif

 * Diese Konditionen sind nur auf EW Strecken gültig und nicht kombinierbar mit
   Fremd Airlines

 * SMART-Tarif (Freigepäck 1 Stück zu 23 kg)

 * Rerouting nicht zulässig

 * Für die erneute Buchung der Flugstrecke (Reinstate) aufgrund der
   Nichteinhaltung der Ticketausstellungsfrist wird eine einmalige
   Bearbeitungsgebühr von 100 € erhoben


18.6 („KLASSENFAHRTEN“)

Für Buchungen von Klassenfahrten gelten ergänzend folgende Regelungen:

Bei Buchung ist ein Schulnachweis in Form eines PDFs oder Fotos beizubringen.
Pro 10 Schüler darf eine Begleitperson kostenfrei mitfliegen. Der angebotene
Preis wird für 30 Tage vorbehaltlich Verfügbarkeit reserviert. Wir bemühen uns,
für die Schulklasse zusammenhängende Plätze im hinteren Teil des Flugzeugs zu
reservieren, sofern verfügbar. 


ARTIKEL 19: TARIFE/TARIF-OPTIONEN



19.1 FLEX PREMIUM TARIF

Die folgenden Bedingungen gelten nur für den Flex Premium Tarif. Alle
Informationen zur Flex Light Option, die als Zusatzservice hinzugebucht werden
kann, finden Sie auf der Serviceseite zu dieser Option.

19.1.1 Flüge, die in einem Flex Premium Tarif gebucht sind, können

(a) beliebig oft für dieselbe Flugstrecke und denselben Fluggast auf eine andere
flugplanmäßige Zeit innerhalb eines Jahres nach dem Tag der (ursprünglichen)
Buchung umgebucht werden, sofern freie Plätze auf dem neu gewünschten Flug
verfügbar sind. Eine Änderung der gebuchten Flugstrecke ist nicht möglich, ein
Wechsel des Fluggastes nur nach Maßgabe der in Artikel 5.2.1 a) und Artikel
5.2.3 genannten Bestimmungen bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit.

(b) ohne Angabe von Gründen nach Belieben durch Kündigung der Buchung storniert
werden. Die Stornierung kann auch auf einzelne unter einer Buchungsnummer
gebuchte Flugstrecken (z. B. Hin- oder Rückflug) und Fluggäste beschränkt
werden. Sie ist innerhalb eines Jahres nach dem Tag der (ursprünglichen) Buchung
auch noch nach der flugplanmäßigen Abflugzeit möglich, wenn der gebuchte Flug
nicht angetreten wurde. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch, erstatten wir
Ihnen den für die von der Stornierung betroffenen Strecken und Fluggäste
entrichteten Flugpreis abzüglich etwaiger nach Artikel 19.1.3 anfallender
Stornierungspauschalen.

19.1.2 Umbuchungen und Stornierungen können telefonisch über das Call Center
oder persönlich an einem Airport Sales vorgenommen werden, bis spätestens
zur Schließung des Web Check-ins vor der flugplanmäßigen Abflugzeit des
betroffenen Fluges auch über unsere Website im Internet.

19.1.3 Sie sind kostenlos, wenn sie vor Ablauf des Kalendertages erfolgen, in
welchen die (zuletzt) gebuchte flugplanmäßige Abflugzeit fällt (§ 193 BGB findet
keine Anwendung). Danach erheben wir eine Umbuchungs- bzw.
Stornierungspauschale. Deren Höhe ergibt sich aus der Entgeltordnung (Artikel
17, „RBK flex“), es sei denn, Sie weisen uns nach, dass die uns im Falle einer
ersatzweise möglichen freien Kündigung nach § 649 Satz 2 BGB zustehende
Vergütung wesentlich niedriger wäre.


19.2 UMSTEIGEVERBINDUNGS-TARIF

19.2.1 Der Umsteigeverbindungs-Tarif ermöglicht die unmittelbare Buchung
mehrerer aneinander grenzender Teilstrecken unseres Streckennetzes in einer
einzigen Buchung (Umsteigeverbindungen). Dadurch gelangen Sie bequem auch zu
solchen Zielen unseres Streckennetzes, zu denen wir keine Direktflüge von Ihrem
Abflugort aus anbieten. Das mühsame Heraussuchen geeigneter
Anschlussverbindungen und Routen übernehmen wir für Sie.

19.2.2 Flüge im Umsteigeverbindungs-Tarif können nur gebucht werden, wenn dieser
Tarif von unserem System für die gewünschte Strecke bereitgestellt wird. Das
gilt auch für Kombinationen aus BASIC-, SMART-, BEST sowie dem BIZclass-Tarif
einschließlich der Flex-Optionen. Wollen Sie andere Teilstrecken miteinander
kombinieren, erreichen Sie dies durch gesonderte Buchung jeder einzelnen
Teilstrecke. In diesen Fall gelten die allgemeinen Bestimmungen.

19.2.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für einen
Flug im Umsteigeverbindungs-Tarif uneingeschränkt die Reglungen unserer
Allgemeinen Beförderungsbedingungen.


19.3 TARIFWECHSEL

Nachträgliche Änderungen des gebuchten Tarifs sind mangels abweichender
Sonderregelungen nicht möglich.


ARTIKEL 20: RAIL&FLY NUTZUNGSBEDINGUNGEN



20.1 ANWENDUNGSBEREICH

Es gelten die Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten der Deutschen
Bahn AG, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Mit Registrierung auf „My Eurowings“ und mit jedem Log-in auf unserer Homepage
erkennen Sie diese Nutzungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als
allein maßgeblich an. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen werden Ihnen per
E-Mail mitgeteilt. Widersprechen Sie dieser Änderung nicht innerhalb von vier
Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als durch Sie
anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden
Sie im Falle der Änderung der Nutzungsbedingungen noch gesondert hingewiesen.

Der Vertragspartner für Ihre Rail&Fly Online Tickets ist die Eurowings GmbH.
Buchung, Bezahlung und ggf. Erstattung des Rail&Fly Online Tickets erfolgen
ausschließlich über die Eurowings GmbH.
Bei der Fahrkartenkontrolle im Zug sind das Rail&Fly Online Ticket, die
Eurowings Buchungsbestätigung, aus der hervorgeht, welcher Eurowings-Flug
gebucht bzw. erreicht werden soll und ein Lichtbildausweis mitzuführen. Können
diese Dokumente nicht vorgelegt werden, verliert das Rail&Fly Ticket seine
Gültigkeit.
Der Reisende, dessen Name auf dem Rail&Fly Ticket steht, muss unbedingt im Zug
anwesend sein. Ist das Ticket aus dem oben genannten Grund ungültig, haben die
Reisenden den Preis des regulären Tickets einschließlich des Aufpreises für den
Verkauf im Zug zu zahlen.

Die Reisenden sind selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig ihren gebuchten Flug
zu erreichen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Eurowings keinerlei
Auskünfte über mögliche Zugverbindungen erteilt und auch keine Haftung für
Verspätungen übernimmt.


20.2 FAHRKARTENERWERB

20.2.1 Rail&Fly Online Tickets zum Selbstausdruck können nur erworben werden,
wenn Sie diesen Nutzungsbedingungen zugestimmt haben.

20.2.2 Rail&Fly Online Tickets können nur im vierten Schritt der Flugbuchung
über eurowings.com erworben werden. Im Rahmen der Blind Booking Flugbuchung
können keine Rail&Fly Tickets gebucht werden. Haben Sie die Buchung eines Fluges
abgeschlossen, ist die nachträgliche Zubuchung von Rail&Fly Online Tickets nur
über "My Eurowings" bis spätestens 1 Stunde vor dem ersten Abflug möglich. Sie
erhalten Ihre Rail&Fly Online Tickets im Anschluss an die Bezahlung durch Klick
auf einen Link, der auf der Online-Buchungsbestätigung sowie in der
Buchungsbestätigung per E-Mail deutlich sichtbar hinterlegt ist. Sie sind
verpflichtet diesen Link anzuklicken, um das Rail&Fly Online Ticket zu erhalten.
Zur Benutzung des Rail&Fly Online Tickets sind Sie verpflichtet, den Link zum
Herunterladen das Rail&Fly Online Ticket anzuklicken und das pdf-Dokument auf
weißem DIN A4 Papier auszudrucken (Barcode muss lesbar sein!) Die Versendung
einer Fahrkarte per Post erfolgt nicht.

20.2.3 Rail&Fly Online Tickets sind als persönliche Fahrkarte nicht übertragbar
und nicht stornierbar und gelten nur in Verbindung mit einem zur Identifikation
gültigem Lichtbildausweis sowie der ausgedruckten Buchungsbestätigung für den
internationalen Flug. Reisender und Lichtbildausweisinhaber müssen identisch
sein. Bei Mehrpersonen-Fahrkarten muss nur die buchende Person sich zur
Identifikation mit einem Lichtbildausweis legitimieren.

20.2.4 Ein Rail&Fly Online Ticket kann derzeit auf bis zu neun Personen
ausgestellt werden. Für den Fall, dass der Flug für zwei bis neun Passagiere
gebucht wird, kann nur ein einziges auf mehrere Personen ausgestelltes Rail&Fly
Online Ticket erworben werden (wahlweise nur Hin- oder Hin- und Rückfahrt).
Einzelpassagiere erhalten ein auf sie persönlich ausgestelltes Rail&Fly Online
Ticket.

20.2.5 Das Rail&Fly Angebot kann nur in Verbindung mit einem auf eurowings.com
gebuchten internationalen Flug ab oder zu einem deutschen Flughafen zu oder von
einem beliebigen ausländischen Flughafen mit Ausnahme von Amsterdam, Brüssel,
Paris, Salzburg, Wien oder Zürich in Anspruch genommen werden. Die Zugtickets
sind nur auf Strecken, welche in Euro gezahlt werden, buchbar. Bei Nichtnutzung
des Flugtickets wird das Rail&Fly Ticket ungültig. Bei Missbrauch behalten wir
uns eine Nachbelastung vor.

20.2.6 Bei Buchungen, bei denen für den Rückflug ein abweichender Zielflughafen
als der ursprüngliche Ausgangsflughafen gewählt wurde, ist das Buchen von
Rail&Fly -Tickets nicht möglich.


20.3 DATENSCHUTZ/DATENSICHERHEIT

20.3.1 Zur Abwicklung des Beförderungsvertrages werden von Ihnen die
nachfolgenden personenbezogenen Daten benötigt und von der Eurowings GmbH an die
DB Vertrieb GmbH weitergeleitet: Vorname, Name, Anschrift, Telefonnummer,
E-Mail-Adresse. Im Übrigen gelten die sonstigen Datenschutzbestimmungen der
Eurowings GmbH, die hier eingesehen werden können.

20.3.2 Die DB Vertrieb GmbH verpflichtet sich, diese personenbezogenen Daten
ausschließlich zur Abwicklung des Beförderungsvertrages gemäß den geltenden
Datenschutzbestimmungen automatisiert zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.


20.4 KONTROLLE/MISSBRAUCH

20.4.1 Im Rail&Fly Online Ticket Verfahren werden die verschiedenen
Buchungsdaten in einem Zertifikat verschlüsselt und sind auf dem Papier-Ausdruck
enthalten. Bei der Kontrolle werden diese Daten sowie das Zertifikat in ein
Kontrollgerät eingelesen, welches das Zertifikat entschlüsselt und die
Fahrkarten-Daten anzeigt. Das Kontrollgerät speichert einen Kontrolldatensatz,
der mit dem gebuchten Rail&Fly Online Ticket verglichen wird.

20.4.2 Bitte beachten Sie, dass neben dem Rail&Fly Online Ticket auch die
weiteren in Artikel 20.2.3 aufgeführten Unterlagen im Zug mitzuführen und den
Kontrollpersonen zum Zwecke der Kontrolle vorzuzeigen sind. Geschieht dies
nicht, ist das Rail&Fly Online Ticket kein gültiger Fahrausweis und es muss im
Zug der Normalpreis (Bordpreis) für alle Reisenden nachgelöst werden.

20.4.3 Im Falle des Missbrauchs (z. B. unerlaubte Mehrfachnutzung eines Rail&Fly
Online Tickets) liegt eine Reise ohne gültige Fahrkarte vor. In diesem Fall wird
Ihnen durch Eurowings der Normalpreis zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes in
Höhe von 50 € berechnet und Sie werden für das Online Ticket-Verfahren sowohl
bei der Eurowings GmbH und als auch auf http://www.bahn.de/ gesperrt. Darüber
hinaus behalten wir uns vor, Missbrauch zur Strafanzeige zu bringen.
Die Kontrolldatensätze werden automatisiert nach 7 Monaten gelöscht.


20.5 GÜLTIGKEIT DER TICKETS

Das Rail&Fly Online Ticket ist nur gültig in Verbindung mit der Online-Buchung
eines internationalen Eurowings-Fluges gemäß Artikel 20.2.5 sowie den nach
Artikel 20.2.3 mitzuführenden Unterlagen. Es berechtigt ausschließlich zu An-
bzw. Abreise an allen von Eurowings angeflogenen deutschen Flughäfen und dem
deutschen Zielbahnhof. Die Nutzung ist am Tag des Hinfluges und – wenn Sie ein
Rail&Fly Rückfahrt-Ticket gebucht haben - auch am Tag des Rückfluges möglich.
Wurde das Rail&Fly Online Ticket für einen Flug von einem der vorstehend
genannten deutschen Flughäfen ins europäische Ausland gebucht, so kann es auch
am Tag vor dem Abflug genutzt werden, bei der Buchung des Rail&Fly Online
Tickets für einen Flug vom europäischen Ausland zu einem der vorstehend
genannten deutschen Flughäfen auch am Tage der Ankunft. Zwischen Hin- und
Rückflug dürfen jedoch längstens sechs Monate liegen. Anreise und Rückreise
müssen direkt in Richtung auf den Zielflughafen/Heimatbahnhof erfolgen. Abreise-
und Ankunftsflughafen müssen nicht übereinstimmen.

Der Fahrschein berechtigt innerhalb Deutschlands zur Fahrt in allen
fahrplanmäßigen Regelzügen der Deutschen Bahn AG (InterCityExpress, InterCity,
EuroCity, InterRegioExpress, RegionalExpress, RegionalBahn und S-Bahn) in der 1.
und 2.Wagenklasse. IC-, EC-Zuschläge und ICE-Aufpreise sind enthalten. Die
Tickets sind nicht gültig in DB Autozügen, Sonderzügen, InterConnex, Cisalpino
und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Bahnen). Für den ICE Sprinter sowie DB
Nachtzüge/CityNightLine sind die tariflichen Aufpreise zu zahlen. Bitte
reservieren Sie Ihren Sitzplatz vor Abreise in Ihrem DB Reisezentrum oder in
allen DB Agenturen. Das Reservierungsentgelt beträgt zurzeit 4,50 € (2. Klasse)
und 5,90 € (1. Klasse) je Fahrtrichtung und max. 2 Züge (eine
Anschlussreservierung). Die Rail&Fly Fahrkarten gelten nicht innerhalb von
Verkehrsverbünden. In Begleitung der Eltern/Großeltern fahren Kleinkinder bis 2
Jahre kostenlos.


20.6 ANREISE MIT BUS & BAHN

Es stehen Ihnen alle Züge der Deutschen Bahn AG und zusätzlich alle
Nahverkehrsmittel der teilnehmenden Rail&Fly Transferpartner ab/bis Flughafen
zur Verfügung. Da bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz
ausgeschlossen werden können, sollten Sie Ihre Verbindung so wählen, dass Sie
Ihren Abflug spätestens zwei Stunden vor dem Start Ihres Fluges erreichen. Jeder
Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.
Bei nicht erreichen des Fluges durch verspätete Ankunft von Bus und Bahn
übernehmen wir keine Haftung.


20.7 UMBUCHUNG & STORNIERUNG

Das Rail&Fly-Ticket kann nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen umgebucht,
storniert oder übertragen werden. Im Zweifel wenden Sie sich an unser Call
Center.


20.8 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der
Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet
werden. Eurowings haftet daher weder für die ständige und ununterbrochene
Verfügbarkeit des Online-Handelssystems noch für technische und/oder
elektronische Fehler während einer Buchung, auf die wir keinen Einfluss haben,
insbesondere nicht für die verzögerte Bearbeitung oder Annahme von Angeboten.


ARTIKEL 21: BETREUUNGSSERVICE FÜR ALLEINREISENDE KINDER


21.1 GEGENSTAND

Mit diesem Service ermöglicht Eurowings Kindern ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
bis einschließlich 11 Jahren, auch ohne die in Artikel 7.3.1 vorgeschriebene
Begleitung einer volljährigen Begleitperson als alleinreisendes Kind
(unaccompanied minor) zu reisen. Der Betreuungsservice für alleinreisende Kinder
ist eine entgeltpflichtige Zusatzleistung, für die neben dem tarifmäßigen
Flugpreis ein Zusatzentgelt erhoben wird, dessen Höhe Sie der Entgeltordnung
(Artikel 17) entnehmen können.


21.2 VERFÜGBARKEIT UND BUCHBARKEIT

21.2.1 Der Betreuungsservice für alleinreisende Kinder wird ausschließlich auf
ausgesuchten Direktverbindungen in begrenzten Kontingenten angeboten. Eine
Kombination mit dem Umsteigeverbindungs-Tarif (Artikel 19.2) ist daher nicht
möglich.

21.2.2 Der Betreuungsservice für alleinreisende Kinder kann ausschließlich
telefonisch über das Call Center oder persönlich über einen der
Flughafen-Schalter gebucht werden. Eine Buchung über das Internet ist nicht
möglich.


21.3 BESONDERE BESTIMMUNGEN

21.3.1 Neben der Buchungsbestätigung und einem gültigen amtlichen
Lichtbildausweis nach Artikel 6.1.2 (a) kann das alleinreisende Kind nur
befördert werden, wenn beim Einchecken das von sämtlichen Sorgeberechtigten
eigenhändig unterschriebene und vollständig ausgefüllte Betreuungsformular für
alleinreisende Kinder vorgelegt wird und die erforderlichen Nachweise erbracht
werden. Das Betreuungsformular für alleinreisende Kinder erhalten Sie über das
Internet oder an jedem Flughafen-Schalter.

21.3.2 Die Sorgeberechtigten haben unter Verwendung des Betreuungsformular für
alleinreisende Kinder zu bestätigen, dass Eurowings berechtigt ist, die mit der
elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber dem alleinreisenden
Kind während der Flugreise wahrzunehmen, insbesondere das Kind zu pflegen, zu
beaufsichtigen und zu vertreten sowie dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Gleichzeitig ist die Person namentlich zu benennen, in dessen Obhut das
alleinreisende Kind am Zielflughafen zu übergeben ist.

21.3.3 Die Berechtigung der Sorgeberechtigten zur Personensorge ist durch
geeignete Dokumente nachzuweisen, die in Kopie beizufügen sind. Handelt es sich
bei den Sorgeberechtigten um die Kindeseltern, reicht grundsätzlich ein Auszug
aus dem Familienbuch oder eine Abstammungsurkunde aus. Bei der Übergabe des
Kindes haben sich die Sorgeberechtigten oder die von diesen damit beauftragten
Personen durch Vorlage gültiger amtlicher Lichtbildausweise zu legitimieren.
Soweit Sorgeberechtigte nicht persönlich am Flughafen des Abflugortes
erscheinen, muss zudem eine Kopie ihrer amtlichen Lichtbildausweise beigefügt
werden.

21.3.4 Das alleinreisende Kind muss von den Sorgeberechtigten oder einer von
diesen in dem Betreuungsformular für alleinreisende Kinder schriftlich
autorisierten volljährigen Begleitperson zum Check-In Schalter am Flughafen des
Abflugortes und von dort aus zum Abfluggate begleitet werden. Die
Sorgeberechtigten bzw. die autorisierte Begleitperson erhält am Check-In
Schalter einen Berechtigungsschein, der es ermöglicht, das alleinreisende Kind
durch die Sicherheitskontrollen bis an das Abfluggate zu begleiten. Erst dort
wird das alleinreisende Kind in unsere Obhut bzw. einem beauftragten
Servicemitarbeiter übernommen. Für den Zugang zum Sicherheitsbereich sind die
geltenden Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf das Mitführen gefährlicher
Gegenstände und Flüssigkeiten zu beachten. Die Begleitperson ist verpflichtet,
so lange am Flughafen zu warten, bis das Flugzeug gestartet ist.

21.3.5 Beachten Sie bitte unbedingt, dass die erforderlichen Formalitäten eine
längere Eincheckzeit zur Folge haben. Abweichend von Artikel 6.1.1 können
alleinreisende Kinder, die sich nicht spätestens zwei Stunden vor der
flugplanmäßigen Abflugzeit am Check-in-Schalter eingefunden und sich beim
Abfertigungspersonal zur Abfertigung gemeldet haben, nicht mehr abgefertigt
werden.

21.3.6 Die von den Sorgeberechtigten in dem Betreuungsformular für
alleinreisende Kinder zur Abholung des alleinreisenden Kindes autorisierte
Person ist verpflichtet, sich durch Vorlage eines gültigen amtlichen
Lichtbildausweises zur Überzeugung von Eurowings zu legitimieren.

21.3.7 Kann das alleinreisende Kind am Zielflughafen nicht wie vorgesehen in die
Obhut der von den Sorgeberechtigten zur Abholung autorisierten Person übergeben
werden, insbesondere weil diese nicht oder nicht rechtzeitig am Zielflughafen
erscheint oder aber sich nicht zur Überzeugung von Eurowings durch einen
Lichtbildausweis legitimieren kann, ist Eurowings berechtigt, alle zum Wohle des
Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies schließt das Recht ein, das
Kind zum Ausgangsflughafen zurückzubefördern, um es dort in die Obhut der
Sorgeberechtigten zu übergeben.

21.3.8 Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Eurowings die im Fall des
Artikel 21.3.7 entstehenden zusätzlichen Kosten und Auslagen zu erstatten,
soweit diese nicht auf eine vorwerfbare Pflichtverletzung von Eurowings
zurückzuführen sind. Im Falle der notwendigen Rückbeförderung zum
Ausgangsflughafen gilt auch der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rückflug
übliche Flugpreis zuzüglich des Zuschlags für den Betreuungsservice für
alleinreisende Kinder als zu erstattende Kosten.

21.3.9 Im Übrigen gelten für die Beförderung des alleinreisenden Kindes die
allgemeinen Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen.


ARTIKEL 22: BLIND BOOKING



22.1 GEGENSTAND

Über Blind Booking können Sie Überraschungsflüge zu einem attraktiven Festpreis
buchen. Dabei wählen Sie Abflughafen, Reisedatum sowie einen Pool an Reisezielen
aus. Wo genau Sie landen, bleibt bis zum Ende Ihrer Buchung eine Überraschung.


22.2 BUCHUNG

22.2.1 Blind Booking Flüge können Sie ausschließlich über die deutschsprachige
Website unter Angabe Ihrer gültigen E-Mail-Adresse buchen. Folgen Sie einfach
den dort angegeben Buchungsschritten.

22.2.2 Beim Blind Booking handelt es sich immer um Returnflüge. Sie können Flüge
für maximal neun Personen und bis zu 45 Tage im Voraus buchen.

22.2.3 Bitte beachten Sie, dass die von Eurowings vorgegeben Flugzeiten sowie
die entsprechende Reiserouten verbindlich sind. Diese können Sie ebenso wie das
von uns für Sie gewählte Reiseziel der Buchungsbestätigung entnehmen, die wir
Ihnen direkt nach Abschluss der Buchung per E-Mail zustellen. Mit dieser
Buchungsbestätigung und Ihrem gültigen Lichtbildausweis erhalten Sie am
Flughafen Check-in eine Bordkarte. Zudem ist die Buchungsbestätigung Ihre
Rechnung, die auch alle Steuern und Gebühren im Einzelnen ausweist.

22.2.4 Wir empfehlen Ihnen, Ihre Buchungsdaten sorgfältig zu kontrollieren und
auszudrucken. Sollten Sie Ihre Buchungsbestätigung per E-Mail von uns nicht
erhalten (beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften E-Mail-Adresse), melden Sie
sich bitte im Call Center.


22.3 INDIVIDUELLES ANPASSEN DES REISEZIEL-POOLS

Sie haben die Möglichkeit, gegen einen Aufpreis von 5 €  pro Passagier und Ziel
Flugziele aus dem Blind Booking auszuschließen und so den Ziel-Pool individuell
anzupassen.


22.4. GÜLTIGKEIT DER TICKETS

Blind Booking Tickets sind nicht erstattbar.


22.5 VERFÜGBARKEIT

Blind Booking Flüge können nur gebucht werden, wenn von unserem System Flüge für
den gewünschten Reiseziel-Pool bereitgestellt werden.


22.6 UMBUCHUNG UND STORNIERUNG

22.6.1 Umbuchungen sind ausschließlich über das Call Center möglich. Hierbei
erheben wir pro Person

a) bei Änderung des Reisedatums eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 70 € / £61 /
70 CHF / $70 / 1.716 CZK / 767 SEK / 723 NOK / 521 DKK / 333 PLN / 28.674 HUF /
284 AED (zzgl. Differenz zum aktuellen Flugpreis) sowie die Differenz zum neuen
Flugpreis

b) bei Änderung des Passagiernamens eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 70 € / £61
/ 70 CHF / $70 / 1.716 CZK / 767 SEK / 723 NOK / 521 DKK / 333 PLN / 28.674 HUF
/ 284 AED (zzgl. Differenz zum aktuellen Flugpreis) sowie die Differenz zum
neuen Flugpreis.

22.6.2 Stornierungen von Blind Booking Flügen sind nicht möglich.


22.7 BESTIMMUNGEN

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für Ihren Blind
Booking Flug uneingeschränkt die Regelungen unserer Allgemeinen
Beförderungsbedingungen.


ARTIKEL 23: ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR RATEPAY-ZAHLUNGSARTEN



23.1 GELTUNGSBEREICH UND ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN

Die nachfolgenden zusätzlichen Geschäftsbedingungen gelten zwischen Ihnen und
Eurowings für alle mit Eurowings geschlossenen Luftbeförderungsverträge, bei
denen eine RatePAY-Zahlungsart genutzt wird.
Die zusätzlichen Geschäftsbedingungen haben im Konfliktfall Vorrang vor
anderslautenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Eurowings. Zwischen Ihnen
und der RatePAY GmbH (kurz “RatePAY“) kommt kein Vertrag zustande, soweit nicht
ausdrücklich anders angegeben. Die Nutzung von RatePAY-Zahlungsarten ist nur für
Kunden möglich, die Verbraucher gem. § 13 BGB sind und das 18.Lebensjahr
vollendet haben. Eurowings behält sich vor, Ihre Bonität zu prüfen. Die näheren
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der RatePAY-Datenschutzerklärung. Sollte
aufgrund des Erreichens der Eurowings-Umsatzgrenze oder der
händlerübergreifenden Käufer-Umsatzgrenze die Nutzung der von Ihnen gewählten
RatePAY-Zahlungsart nicht möglich sein, behält sich Eurowings vor, Ihnen eine
alternative Abrechnungsmöglichkeit anzubieten. Eurowings hat die Forderungen
einschließlich aller damit verbundenen Nebenrechte, die unter Nutzung einer
RatePAY-Zahlungsart entstehen, an RatePAY abgetreten.


23.2 RATEPAY-RECHNUNG

Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbestimmungen und Datenschutzhinweis der RatePAY
GmbH

Um Ihnen attraktive Zahlungsarten anbieten zu können, arbeiten wir mit der
RatePAY GmbH, Franklinstraße 28-29, 10587 Berlin (nachfolgend "RatePAY")
zusammen. Kommt bei  Nutzung einer RatePAY-Zahlungsart ein wirksamer
Luftbeförderungsvertrag zwischen Ihnen und uns zustande, treten wir unsere
Zahlungsforderung an RatePAY ab. Bei Nutzung der RatePAY-Zahlungsart
Ratenzahlung, treten wir unsere Zahlungsforderung an die Partnerbank der RatePAY
GmbH ab.

Wenn Sie eine der hier angebotenen RatePAY-Zahlungsarten wählen, willigen Sie im
Rahmen Ihrer Buchung in die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten und die der
Bestellung, zum Zwecke der Identitäts- und Bonitätsprüfung, sowie der
Vertragsabwicklung, an die RatePAY GmbH ein. Alle Einzelheiten finden Sie in den
zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Datenschutzhinweis für
RatePAY-Zahlungsarten, die Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind und
immer dann Anwendungen finden, wenn Sie sich für eine RatePAY-Zahlungsart
entscheiden. Für Käufer aus Österreich gelten folgende zusätzlichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und der Datenschutzhinweis für RatePAY-Zahlungsarten (AT).


ARTIKEL 24: UPGRADE AN BORD



24.1 UPGRADE AN BORD  

An Bord haben Sie die Möglichkeit auf unseren Langstreckenflügen* ein Upgrade in
dem More Legroom Bereich, BEST oder BIZclass Bereich käuflich zu erwerben. 

24.1.1 Nutzung Upgrade an Bord

24.1.1.1 Das Upgrade können Sie ausschließlich an Bord erwerben. Sprechen Sie
hierfür bitte direkt unsere Crew an. Sie können sowohl mit Kreditkarte als auch
in bar bezahlen. Bitte beachten Sie, dass das an Bord erworbene Upgrade
lediglich die Bordprodukte des neuen Tarifs, wie Sitzplatz und Service, umfasst.
Weitere Vorteile des Tarifs sind von diesem Upgrade nicht umfasst.

24.1.1.2 Für ein Upgrade fallen unterschiedliche Preise an, je nachdem welchen
Tarif Sie ursprünglich gebucht haben. Gerne informiert Sie unsere Crew an Bord
über die genauen Preise.

24.1.1.3 Bei einem käuflich erworbenen Upgrade an Bord erhalten Sie entsprechend
der ursprünglich gebuchten Buchungsklasse bzw. des ursprünglichen Ticketpreises
Meilen für den Boomerang Club oder Miles & More. Ein Upgrade beinhaltet keine
zusätzlichen Meilen im Vergleich zu dem ursprünglich gebuchten Ticket/Tarif.

24.1.2 Verfügbarkeit

Das Upgrade an Bord ist nur nach Verfügbarkeit der Sitze im More-Legroom, BEST
sowie BIZclass Bereich möglich.

24.1.3 Stornierung

Ein kostenpflichtig erworbenes Upgrade kann nicht storniert werden. Es verfällt
bei Nichtinanspruchnahme automatisch.


24.2 UPGRADE AM BODEN

Sie haben die Möglichkeit für die Langstrecke am Boden am Ticket- oder
Transferschalter ein Upgrade zu erwerben. Bitte beachten Sie, dass am Gate keine
Barzahlung möglich ist.

24.2.1 Nutzung Upgrade am Boden

24.2.1.1 Das Upgrade können Sie ausschließlich am Schalter erwerben. Sprechen
Sie hierfür bitte unsere Mitarbeiter an. Sie können sowohl mit Kreditkarte als
auch in bar bezahlen.

24.2.1.2 Für ein Upgrade fallen unterschiedliche Preise an, je nachdem welchen
Tarif Sie ursprünglich gebucht haben. Gerne informieren wir Sie persönlich über
die genauen Preise.

24.2.1.3 Bei einem käuflich erworbenen Upgrade am Boden erhalten Sie
entsprechend der ursprünglich gebuchten Buchungsklasse bzw. des ursprünglichen
Ticketpreises Meilen für den Boomerang Club oder Miles & More. Ein Upgrade
beinhaltet keine zusätzlichen Meilen im Vergleich zu dem ursprünglich gebuchten
Ticket/Tarif. 

24.2.1.4 Das Upgrade können Sie ausschließlich an Bord erwerben. Sprechen Sie
hierfür bitte direkt unsere Crew an. Sie können sowohl mit Kreditkarte als auch
in bar bezahlen. 

24.2.1.5 Für ein Upgrade fallen unterschiedliche Preise an, je nachdem welchen
Tarif Sie ursprünglich gebucht haben. Gerne informiert Sie unsere Crew an Bord
über die genauen Preise.

24.2.1.6 Bei einem käuflich erworbenen Upgrade an Bord erhalten Sie entsprechend
der ursprünglich gebuchten Buchungsklasse bzw. des ursprünglichen Ticketpreises
Meilen für den Boomerang Club oder Miles & More. Ein Upgrade beinhaltet keine
zusätzlichen Meilen im Vergleich zu dem ursprünglich gebuchten Ticket/Tarif. 

24.2.2 Verfügbarkeit

Das Upgrade am Boden ist nur nach Verfügbarkeit der Sitze im More-Legroom, BEST
sowie BIZclass Bereich möglich und an ausgewählten Flughäfen. 

24.2.3 Stornierung

Ein kostenpflichtig erworbenes Upgrade kann nicht storniert werden. Es verfällt
bei Nichtinanspruchnahme automatisch. 


24.3 BESTIMMUNGEN

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten für Ihren Flug
uneingeschränkt die Regelungen unserer Allgemeinen Beförderungsbedingungen 


ARTIKEL 25: SCHLICHTUNGSSTELLE

 

Wenn es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelte, haben Sie für Flüge
im Falle von Streitigkeiten das Recht, sich an die Verkehrsträger übergreifende
neutrale Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (SÖP),
Fasanenstraße 81, 10623 Berlin zu wenden:

 * SÖP

 * Online-Beschwerdeformular online

Dies ist möglich bei Anliegen im Zusammenhang mit

 * Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung oder der Annullierung von
   Flügen;

 * Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspätete Beförderung von
   Gepäckstücken;

 * Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Gegenständen, die vom Passagier
   getragen bzw. mitgeführt werden;

 * Problemen, denen Passagiere mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität
   bei der Nutzung von Luftverkehrsdienstleistungen begegnen;

 * allen allgemeineren Streitigkeiten, die sich aus einem Vorwurf des
   Verbrauchers ergeben, das Unternehmen handle nicht fair;

wenn

 * Sie sich bereits an Eurowings gewandt und Sie innerhalb von zwei Monaten
   keine Antwort erhalten haben oder

 * Sie mit der Bearbeitung Ihres Anliegens oder mit der Erfüllung Ihrer
   Ansprüche durch Eurowings nicht einverstanden sind.

 * Ihre finanzielle Forderung mindestens 10 Euro und höchstens 30.000 Euro
   beträgt.

 * Ihr Anliegen nicht bereits bei einer nationalen Aufsichtsbehörde, z.B.
   Luftfahrtbundesamt, bearbeitet wird oder nicht bereits bei einem Gericht
   anhängig ist bzw. war oder vergleichsweise beigelegt wurde.

 * und es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelt.

Ergänzend weisen wir auch auf die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für
den öffentlichen Personenverkehr e.V. hin.

Die Europäische Kommission stellt ebenfalls eine Plattform zur
Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie
unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Diese Plattform kann zur Bearbeitung
von Beschwerden genutzt werden.


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