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Hier finden Sie die am häufigsten gestellten Fragen.

ENTSTEHEN BEIM DEPOTWECHSEL ZUSÄTZLICHE GEBÜHREN ODER KOSTEN?

Den Depotwechsel zu Smartbroker verstehen wir als kostenlosen Service. Auch Ihr
bisheriges Kreditinstitut darf Ihnen für den Depotübertrag laut BGH-Urteil keine
eigenen Gebühren in Rechnung stellen.

WELCHE STEUERLICHEN AUSWIRKUNGEN HAT EIN DEPOTWECHSEL?

Beim Depotwechsel gibt es die folgenden Szenarien, die unterschiedliche
steuerliche Auswirkungen nach sich ziehen können:



 1. Übertrag auf eigenes Depot
    (Übertrag ohne Gläubigerwechsel)
    Überträge auf eigene Depots gelten steuerrechtlich nicht als
    Eigentümerwechsel und werden daher steuerlich nicht beachtet. Eine Meldung
    an die zuständigen Finanzbehörden erfolgt nicht.

 2. Übertrag zwischen Eheleuten/Lebenspartnern oder aufgrund einer Schenkung
    (Übertrag mit Gläubigerwechsel)
    Überträge auf Depots Dritter gelten als Überträge mit Eigentümerwechsel.
    Seit dem 1. Januar 2010 sind auch Überträge zwischen Depots von Ehegatten
    bzw. Lebenspartnern als unentgeltlicher Depotübertrag anzusehen. Werden ab
    dem 1. Januar 2009 angeschaffte Bestände unentgeltlich übertragen, erfolgt
    die Meldung „Unentgeltlicher Übertrag“ an die zuständigen Finanzbehörden.

 3. Übertrag auf ein Drittdepot im Rahmen einer Erbschaft
    (Übertrag mit Gläubigerwechsel)
    Überträge auf Drittdepots gelten als Überträge mit Eigentümerwechsel. Bei
    Überträgen aufgrund einer Erbschaft besteht keine Meldepflicht. Allerdings
    erfolgt, unabhängig vom Depotübertrag, bei Überschreiten der Freigrenze von
    5.000 Euro eine Meldung gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz.

 4. Sonstiger Übertrag auf ein Drittdepot
    (Übertrag mit Gläubigerwechsel)
    Handelt es sich nicht um eine Erbschaft oder Schenkung, wird der Übertrag
    steuerrechtlich wie ein Verkauf behandelt (entgeltlich). Resultieren aus dem
    Übertrag Veräußerungsgewinne, wird die abgebende Bank abzuführende Steuern
    belasten und Veräußerungsverluste im Rahmen der Verlustverrechnung
    berücksichtigen.

KÖNNEN GESPERRTE AKTIEN ÜBERTRAGEN WERDEN?

Gesperrte Aktien können problemlos in das neue Depot übertragen werden.
Sperrvermerk, Ablaufdatum und Sperrbegründung werden beim Depotwechsel mit
übernommen.

WIE LANGE DAUERT ES, BIS DIE WERTPAPIERE IM NEUEN DEPOT SIND?

In der Regel dauert der Depotwechsel 1 bis 2 Wochen. Allerdings liegt die
Verantwortung des Übertrags der Wertpapiere bei der übergebenden Bank.
Insbesondere bei ausländischen Banken und Wertpapieren mit ausländischer
Verwahrung kann es zu Verzögerungen von bis zu 6 Wochen kommen.

KÖNNEN DIE WERTPAPIERE WÄHREND DES DEPOTWECHSELS VERKAUFT WERDEN?

Ab der Bearbeitung des Depotwechselauftrags durch die abgebende Bank bis zur
Einbuchung der Wertpapiere in Ihr Smartbroker-Depot ist kein Verkauf der
übertragenen Wertpapiere möglich.

WERDEN DIE ANSCHAFFUNGSKOSTEN DER WERTPAPIERE BEIM DEPOTWECHSEL ÜBERTRAGEN?

Die Anschaffungskosten werden verpflichtend nur bei Wertpapieren übernommen, die
nach Einführung der Abgeltungsteuer (01.01.2009) angeschafft wurden. Ältere
Bestände werden zumeist lediglich als Altbestand gekennzeichnet und unterliegen
nicht der Abgeltungsteuer.

WAS PASSIERT NACH ERFOLGREICHEM DEPOTWECHSEL MIT DEM ALTEN DEPOT?

Das können Sie frei entscheiden! Beim Depotwechsel können Sie angeben, ob Sie
das alte Depot im Anschluss schließen lassen möchten. Da Sie jedoch auch nur
einen Teil ihres Depots übertragen können, ist diese Entscheidung optional.

KÖNNEN ANTEILSBRUCHSTÜCKE BEIM DEPOTWECHSEL ÜBERTRAGEN WERDEN?

In der Regel werden Anteilsbruchstücke nicht übertragen. Sie können Ihre
bisherige depotführende Bank mit dem Verkauf der nicht übertragbaren Bruchstücke
beauftragen. Der Erlös wird Ihrem Verrechnungskonto bei der bisherigen Bank
gutgeschrieben.

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WILLKOMMEN BEI IHREM DEPOTWECHSELSERVICE!


ABGEBENDE BANK


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BEVOR SIE STARTEN,

gehen Sie sicher, dass Sie folgende Informationen zur Hand haben:



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PERSÖNLICHE DATEN

Steueridentifikationsnummer



FALLWEISE ERFORDERLICH


GEMEINSCHAFTSDEPOT

Name, Adresse, Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer des weiteren
Eigentümers



FALLWEISE ERFORDERLICH


EIGENTÜMERWECHSEL

Name, Adresse, Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer des neuen
Eigentümers
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