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AKTUALITÄTSZONE:


VERGÜTUNGEN NACH EPIDEMIEGESETZ FÜR DIENSTNEHMER, DIE AUF GRUND EINES
ABSONDERUNGSBESCHEIDS IN QUARANTÄNE STEHEN UND NICHT ARBEITEN KÖNNEN

Februar 2022 / Dieses Thema ist derzeit von hoher Aktualität. Grundsätzlich
bekommt man für Dienstnehmer, die auf Grund von Corona abgesondert werden, für
den Zeitraum der Absonderung das Bruttoentgelt und die Dienstgeberbeiträge zur
Sozialversicherung ersetzt.


Für einen Antrag auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 ist jene
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Absonderung verfügt hat.
Der Antrag muss, wenn die Absonderung wegen SARS-CoV-2 verfügt wurde, binnen 3
Monaten gerechnet vom letzten Tag der Absonderung gestellt werden, ansonsten
erlischt der Anspruch. Stellen Sie also den Antrag auch wenn Sie den
Absonderungsbescheid noch nicht erhalten haben um die Frist nicht zu versäumen!

Hat eine Kurzarbeitsvereinbarung im relevanten Zeitraum bestanden und wurde für
den betreffenden Zeitraum eine Förderung des AMS für Kurzarbeit gewährt, ist
dies bekannt zu geben und die erhaltene Förderung auf den Vergütungsbetrag
anzurechnen. Für Zeiten, in denen im Homeoffice gearbeitet wurde und die
Leistung uneingeschränkt erbracht werden konnte, gebührt keine Vergütung.

WIEN
Wurde die Absonderung durch den Stadt Wien-Gesundheitsdienst (MA 15) verfügt,
müssen Sie den Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 bei der
Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) stellen. Den Antrag
können Sie per Post oder per E-Mail stellen:
Fachgruppe Gesundheitsrecht der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
(MA 40)
Thomas-Klestil-Platz 6
1030 Wien
E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at
Folgende Unterlagen sind notwendig:

 * Absonderungsbescheid des Stadt Wien-Gesundheitsdienstes, sofern dieser
   bereits vorhanden ist
 * Lohnzettel der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers des Monats, in dem die
   Absonderung stattgefunden hat – wenn die Absonderung monatsübergreifend
   stattgefunden hat, müssen Sie die Lohnzettel aller betroffenen Monate
   übermitteln.
 * Zuschlagsverrechnungslisten der von der Absonderung betroffenen Monate (nur
   bei Beantragung eines Zuschlags gemäß § 21 BUAG)
 * Info über Kurzarbeit und Homeoffice

Der Antrag muss vom Unternehmer/Geschäftsführer unterschrieben werden, das
Bankkonto des Unternehmens muss bereit liegen.
Das Formular finden Sie auf www.wien.gv.at (Button „Virtuelles Amt“), die
Beträge müssen selbst errechnet werden, das Formular ist aber selbsterklärend.


NIEDERÖSTERREICH
Das Formular ist ein e-Formular und am Computer auszufüllen und zu versenden, es
kann auch von einem Bevollmächtigten/Steuerberater eingereicht werden.
Folgende Unterlagen sind notwendig, daneben noch Info über das Bankkonto und das
Datum der Auszahlung des Bezuges für den Monat, für den die Vergütung begehrt
wird. Das Formular errechnet bei Eingabe der Bezüge vom Lohnkonto die Vergütung.

 * Lohnkonto der Absonderungsmonate/des Absonderungsmonats und der 3 Monate vor
   Anordnung der behördlichen Maßnahme
 * Nachweis für die Auszahlung von Sonderzahlungen (wenn aus dem Lohnkonto nicht
   ersichtlich)
 * bei Anwendung des § 21 BUAG: Zuschlagsverrechnungsplan
 * Bescheid über die Anordnung und Aufhebung der behördlichen Maßnahme oder
   Verweis auf die Verordnung
 * wenn Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wurde: Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe,
   Mitteilung über die Zuerkennung der Kurzarbeitsbeihilfe und
   AMS-Abrechnungsdatei (AMS-Excel-Projektdatei)
 * wenn sich der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin in Altersteilzeit befunden hat:
   Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes und Mitteilung über die
   Leistungszuerkennung



BURGENLAND
Das Formular ist ebenfalls ein e-Formular, ganz ähnlich wie das
niederösterreichische Formular, es sind auch dieselben Unterlagen notwendig wie
beim NÖ Formular, allerdings muss auch noch der Kollektivvertrag angegeben
werden und alle Angaben wie aliquote Entschädigung, Sozialversicherung getrennt
nach PV, KV und UV selbst berechnet werden.
Auch diesen Antrag kann ein Bevollmächtigter/Steuerberater stellen.

Vergütungen nach Epidemiegesetz für Unternehmer, die auf Grund eines
Absonderungsbescheids in Quarantäne stehen und nicht arbeiten können
Auch für Selbständige gibt es eine Vergütung, nähere Informationen finden Sie
auf www.sozialministerium.at. Falls Sie eine Vergütung beantragen wollen, wenden
Sie sich bitte an uns, die Berechnung ist kompliziert (siehe Verordnung im
angegeben link).



GEWINNAUSSCHÜTTUNG UND SV-PFLICHT

Februar 2022 / Bereits bisher waren Gewinnausschüttungen an geschäftsführende,
nach GSVG oder FSVG versicherte, GmbH-Gesellschafter beitragspflichtig.
Allerdings konnte dies bisher seitens der SVS mangels Kenntnis der
Ausschüttungen nicht exekutiert werden.


Nach Beseitigung eines Fehlers in der technischen Schnittstelle zwischen BMF und
BRZ ändert sich dies nun:
Seit Mitte Oktober 2021 übermittelt nun die Finanz die Daten der
Gewinnausschüttungen an die SVS, und zwar aus den diesbezüglichen Angaben in der
KESt-Erklärung. Die übermittelten Daten werden von der SVS ungeprüft übernommen
und bei der Feststellung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Dadurch können
sich im Einzelfall auch bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlagen
nochmals ändern.
Da es diesbezüglich aber viele Besonderheiten/Einzelfälle zu beachten gilt,
empfehlen wir uns die Beitragsvorschreibungen umgehend zukommen zu lassen, damit
wir ggf. – mit entsprechender Begründung – bei der SVS eine
Überprüfung/Korrektur veranlassen können.
Achtung: Dadurch kann es unter Umständen rückwirkend zu einer
(pensionsschädlichen) Pflichtversicherung kommen, umgekehrt ist auch die
besondere Höherversicherung anzupassen. Auch auf eine allfällige
Ausgleichszulage kann eine solche Nachbemessung Einfluss haben. Natürlich ist
die Höchstbeitragsgrundlage zu beachten.
Obwohl es sich also um ein „heißes Thema“ handelt, sollten keine voreiligen
Schlüsse/Entscheidungen gezogen bzw. getroffen werden: Denn neben den
SV-Beiträgen sind auch die Auswirkungen auf Körperschaft- und Einkommensteuer
und die Lohnabgaben zu beachten! Eine Optimierung ist wohl nur im konkreten
Einzelfall bei gesamtheitlicher Betrachtung möglich.



REGISTRIERKASSENJAHRESBELEG

Dezember 2021 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter
Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und
aufzubewahren.


Bedenken Sie gegebenenfalls danach eine Rückumstellung des Steuersatzes (von 5
auf 10/13/20 %) in Ihrem System, wenn Sie davon betroffen sind!

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der
entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt
werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest
quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.



CORONA-PRÄMIE (UPDATE STAND 21.12.2021– 8 UHR)

Dezember 2021 / In der Nationalratssitzung am 17.12.21 wurde beschlossen, dass
es wieder „Corona Prämien“ geben soll. Bis zu € 3.000,- pro Arbeitnehmer sollen
für das Jahr 2021 bis Februar (Achtung, Datum noch nicht bekannt) abgerechnet
werden können; diese sind (wie 2020) wieder abgaben- und steuerfrei.


Dabei muss es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich wegen
der Covid Pandemie geleistet werden. Die Prämie ist nicht auf bestimmte Branchen
bzw. systemrelevante Berufe beschränkt und kann auch während der Kurzarbeit
gewährt werden. Ausgezahlt werden kann einmalig oder in mehreren Teilen bzw.
auch in Form von Gutscheinen.

Da der genaue Gesetzestext noch nicht bekannt ist, ersuchen wir, sich an uns zu
wenden, falls Sie Prämien auszahlen wollen, damit wir für Ihre Lohnabrechnung
planen können.



ÖGK: STUNDUNG DER BEITRÄGE FÜR NOVEMBER UND DEZEMBER 2021 MÖGLICH (UPDATE STAND
21.12.2021– 8 UHR)

Dezember 2021 / Die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate November und
Dezember 2021 können aufgrund des Lockdowns bis 31.01.2022 gestundet werden.


Voraussetzung ist, dass die fristgerechte Zahlung aufgrund einer pandemiebedingt
angespannten Unternehmensliquidität nicht möglich ist und dass dies gegenüber
der ÖGK glaubhaft gemacht wird.

Es fallen die reduzierten Stundungszinsen in Höhe von 1,38% an.

Im Falle von Kurzarbeit sind die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen
Sozialversicherungsbeiträge, so wie bisher, zeitgerecht abzuführen.

Wurden mit der ÖGK im Rahmen des „2-Phasen-Modells“ Ratenzahlungen für Beiträge
aus den Zeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 vereinbart, dann sind diese Raten
weiterhin in der vereinbarten Höhe abzuführen. Für diese rückständigen Beiträge
steht diese neue Stundungsmöglichkeit nicht zur Verfügung.

Falls die Zahlungsfrist 31.01.2022 oder die vereinbarten Raten aufgrund von
zeitlichen Verzögerungen bei der Auszahlung von rechtzeitig beantragten
Förderungen oder sonstigen Unterstützungsleistungen nicht eingehalten werden
können, steht die ÖGK mit individuellen Lösungen unterstützend zur Seite.

Ab dem Beitragszeitraum Jänner 2022 sind die Beiträge, wie vorher, bis zum 15.
des Folgemonats zu begleichen.


FINANZAMT: DIVERSE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN (UPDATE STAND 21.12.2021– 8 UHR)

Dezember 2021 / Auch das Finanzamt bietet aufgrund des Lockdowns Unterstützungen
an. So kann bis 31.12.2021 eine vereinfachte Stundung beantragt werden, die bis
31.01.2022 zu bewilligen ist. Die Antragstellung ist über FinanzOnline, aber
auch ausnahmsweise mittels Formular SR 3-CoV per Post, Fax oder E-Mail
(corona@bmf.gv.at) möglich.


Für den Zeitraum 22.11.2021 bis 31.01.2022 fallen keine Stundungszinsen an.

Ursprünglich war festgelegt, dass beim „2-Phasen-Ratenzahlungsmodell“ nur 1x
eine Neuverteilung der Raten beantragt werden kann. Dies wird dahingehend
geändert, dass es möglich wird, 2x einen Antrag auf Neuverteilung zu stellen.
Ein Antrag auf Neuverteilung ist aber nur dann möglich, wenn die
Ratenbewilligung noch aufrecht ist.



RAT & TAT - KLIENTEN-INFO / AUSGABE 4/2021

Dezember 2021


Bitte klicken Sie hier um das Klientenjournal online zu lesen.



ZUSÄTZLICHE STEUERFREIE „WEIHNACHTSGUTSCHEINE“ FÜR ARBEITNEHMER BIS ZU EUR 365,-

Dezember 2021 / Da auch heuer wieder viele Weihnachtsfeiern ausfallen werden,
soll es bereits wie im Vorjahr möglich sein, stattdessen den Mitarbeitern
Gutscheine bis zu EUR 365,- steuerfrei zu schenken.


Grundsätzlich steht pro Arbeitnehmer für die Teilnahme an
Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug) ein Freibetrag
von EUR 365,- pro Jahr zu. Wurde dieser Freibetrag im Jahr 2021 noch nicht
ausgeschöpft, kann der noch nicht ausgenützte Betrag den Mitarbeitern als
Gutschein geschenkt werden.

Diese Gutscheine sollen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein, auch
Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) sollen nicht anfallen.

Diese „Weihnachtsgutscheine“ müssen im Zeitraum 1. November 2021 bis 31. Jänner
2022 gekauft und übergeben werden.

Die Möglichkeit, den Dienstnehmern Gutscheine bis zu EUR 186,- jährlich zu
schenken, bleibt davon unberührt. In Summe können damit Gutscheine bis max. EUR
551,- geschenkt werden!



FIXKOSTENZUSCHUSS, VERLUSTERSATZ: ANTRAGSFRIST VERLÄNGERT!

Dezember 2021 / Für die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 und des
Verlustersatzes (beide für Zeiträume bis 30.06.2021), wurde die Antragsfrist bis
31.03.2022 verlängert.
Ursprünglich hätten Anträge dafür bis 31.12.2021 eingebracht werden müssen.
Hinweis: Für den verlängerten Verlustersatz (für Zeiträume Juli bis Dezember
2021) läuft die Antragsfrist unverändert bis 30.06.2022.




NICHT VERGESSEN: GEWINNFREIBETRAG

Dezember 2021 / Haben Sie als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter den
investitionsbedingten Gewinnfreibetrag noch nicht durch Investitionen
ausgeschöpft, können noch ersatzweise bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.
Da die Bank hierfür aber auch Zeit benötigt, sollte diese rechtzeitig
kontaktiert werden.


Der maximale Gewinnfreibetrag (der ja bekanntlich den steuerpflichtigen Gewinn
des laufenden Jahres reduziert) beträgt zwischen € 30.000,- und € 175.000,- 13
%, danach 7 % bzw. 4,5 % (bis zu max. € 580.000,-).

Wir helfen Ihnen gerne bei der Prognose des laufenden Gewinnes und der damit
verbundenen möglichen steuerwirksamen Anschaffung. An die vierjährige
Behaltefrist sei an dieser Stelle erinnert.



BUNDESWEITER LOCKDOWN AB MONTAG 22.11.2021
WIRTSCHAFTSHILFEN WERDEN VERLÄNGERT
PERSONALMASSNAHMEN

Dezember 2021


Mietenzahlung im Lockdown

Alle hatten gehofft, dass wir ihn nicht mehr brauchen, nun ist er aber wieder
da: der ungeliebte Lockdown. Ab 22.11.2021 bis voraussichtlich 12.12.2021 gilt
in Österreich ein Lockdown für alle, eine Verlängerung ist nicht ausgeschlossen.

Verlängerte Wirtschaftshilfen

Da ein allgemeiner Lockdown auch große negative Auswirkungen auf die Unternehmen
hat, werden Wirtschaftshilfen verlängert.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die
notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es
können sich also noch Änderungen ergeben).

Neu ist, dass die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden müssen,
wenn das
Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen (z.B. im Zusammenhang mit
2G-Kontrollen) erhält!

Eine Auswahl der verlängerten Wirtschaftshilfen:
Ausfallsbonus III

 * für November 2021 bis März 2022
 * mind. 30% Umsatzrückgang im November oder Dezember 2021
 * mind. 40% Umsatzrückgang im Jänner bis März 2022
 * Vergleichsmonat für Jänner und Februar ist 2020, für die anderen Monate 2019
 * 10 – 40% des Umsatzrückganges werden ersetzt (anzuwendender Prozentsatz ist
   von der Branche abhängig)
 * Beantragung ist bereits ab 10. des Folgemonats möglich


Verlustersatz

 * für Jänner bis März 2022 (der aktuelle Verlustersatz läuft bis inkl. Dezember
   2021)
 * mind. 40% Umsatzrückgang im Vergleich zum entsprechenden Monat 2019
 * 70 – 90% des Verlustes werden ersetzt
 * Beantragung ab Anfang 2022


Härtefallfonds

 * für November 2021 bis März 2022
 * mind. 30% Umsatzrückgang im November oder Dezember 2021
 * mind. 40% Umsatzrückgang im Jänner bis März 2022
 * oder laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden
 * 80.% des Nettoeinkommensentganges werden ersetzt zuzüglich EUR 100,-
 * Maximalbetrag: EUR 2.000,-, Minimalbetrag: EUR 1.100,- für November und
   Dezember, sonst EUR 600,-


NPO-Fonds

 * für 4. Quartal 2021 und 1. Quartal 2022


Personalmaßnahmen

Auch im Personalbereich wurden diverse Maßnahmen verlängert.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Vorabinformation ist, weil die
notwendigen gesetzlichen Regelungen und Richtlinien noch nicht vorliegen (es
können sich also noch Änderungen ergeben).

Homeoffice

 * nach Möglichkeit soll laut Bundesregierung Homeoffice in Anspruch genommen
   werden
 * Homeoffice kann individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart
   werden


Risikofreistellungen

 * ab 22.11.2021 bis 14.12.2021 haben Arbeitnehmer*innen, die aufgrund
   gesundheit- licher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die
   Möglichkeit, sich ein Risiko- Attest zu besorgen und freistellen zu lassen
 * für Schwangere in körpernahen Berufen ist der Freistellungsanspruch weiterhin
   aufrecht


Sonderbetreuungszeit

Rückwirkend ab 1.9.2021 und verlängert bis 31.03.2022 müssen Eltern
Sonderbetreuungszeit bekommen, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen werden
und dort keine Betreuung angeboten wird oder das eigene Kind in Quarantäne muss.
Der Arbeitgeber muss dazu nicht extra sein Einverständnis geben, dafür bekommt
dieser aber die Kosten der Arbeitskraft zu 100% vom Bund ersetzt.

 * Im 4. Lockdown ab 22.11.2021 ist eine Sonderbetreuungszeit sogar möglich,
   wenn der Regelunterricht zwar stattfindet, Eltern jedoch auf eigenen Wunsch
   auf dislozierten Unterricht in Form von „Homeschooling“ setzen bzw. die
   Betreuung zu Hause übernehmen. Da es in diesen Fällen aber keinen
   Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit gibt, muss dieser zwischen
   Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Auch hier ersetzt der Bund
   dem Arbeitgeber 100% der Gehaltskosten.
 * Diese „neue“ Sonderbetreuungszeit kann im Zeitraum 01.09.2021 bis 31.12.2021
   bis zu drei 3 Wochen und im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 ebenfalls bis
   zu drei Wochen in Anspruch genommen werden.


Kurzarbeit

Auch wenn es manchmal so dargestellt wird, dass die Kurzarbeit ein Allheilmittel
ist und eine einfache, rasche und kostengünstige Maßnahme darstellt, mussten wir
in den vergangenen eineinhalb Jahren die Erfahrung machen, dass sie sehr
kompliziert im Detail, aufwändig in der Verwaltung, sehr zeit-, arbeits- und
kostenintensiv in der Abwicklung ist und das AMS unter Umständen kleinlich und
sehr formalistisch sein kann. So muss im Antrag ausführlich begründet werden,
warum die Kurzarbeit unbedingt notwendig und alternativlos ist. Außerdem dürfen
während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach deren Ende Mitarbeiter ohne
Zustimmung des AMS im Regelfall nicht gekündigt werden, auch einvernehmliche
Auflösungen sind schädlich.

Vor Beantragung der Kurzarbeit sollte also geprüft werden, ob die Kurzarbeit für
das Unternehmen wirtschaftlich rentabel und sinnvoll ist.

Derzeit läuft die Phase 5 der Kurzarbeit (01.07.2021 bis 30.06.2022). Aus
praktischen Gründen wäre ein Kurzarbeitsbeginn zum Monatsersten einfacher in der
Abwicklung, als ein untermonatiger Beginn, daran richtet sich der Lockdown aber
nicht.
Wenn die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnt, dann ist die Antragstellung
rückwirkend innerhalb von vier Wochen möglich. Nähere Informationen über die
Ausgestaltung der Kurzarbeit für diesen Lockdown müssen aber noch abgewartet
werden.

Statt der aufwändigen und kostenintensiven Kurzarbeit kämen z.B. folgende
Maßnahmen in Betracht, bei denen aber jeweils eine Vereinbarung mit den
Mitarbeitern erforderlich ist:

 * Abbau von Urlaub und Zeitguthaben
 * Reduktion des Beschäftigungsausmaßes (z.B. befristet)
 * Aussetzungsvereinbarungen (Beendigung mit Wiedereinstellungszusage, der
   Arbeit- nehmer bezieht dazwischen Arbeitslosengeld)
 * Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, wenn vom Arbeitnehmer Interesse an
   einer Weiterbildung besteht und diese vom AMS bewilligt wird
 * Unbezahlte Urlaube


Mietenzahlung im Lockdown

Durch den neuerlichen Lockdown stellt sich wieder die Frage, ob für die Zeit des
Lockdowns Miete für Geschäftslokale zu zahlen ist. Inzwischen gibt es ein
Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs, das klarstellt, dass man KEINE Miete
zahlen muss. Das gilt allerdings nur für Objekte, die auf Grund des
Betretungsverbots überhaupt nicht genutzt werden können. Offen bleiben aber
verschiedene Fragen

 1. Sind die Betriebskosten zu bezahlen – im Erkenntnis wird darüber nicht
    gesprochen, es wird aber so zu verstehen sein, dass auch keine
    Betriebskosten zu zahlen sind.
 2. Was passiert bei einer Teilnutzbarkeit, z.B. wenn ein Restaurant Take-away
    macht oder bei Click&Collect? Dieser Fall ist leider weiter ungeregelt und
    wir empfehlen dringend, mit dem Vermieter eine Einigung zu suchen.


Auf jeden Fall raten wir, die nächste Miete unter Vorbehalt zu zahlen. Alle
Corona-Hilfen verlangen vom Steuerpflichtigen eine Schadensminderungspflicht,
die damit erfüllt wird. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen,
dass es innerhalb der COFAG Überlegungen gibt, anlässlich dieses Erkenntnisses,
Fixkostenzuschüsse für Mietzahlungen zurückzufordern, soweit sie für Objekte
geleistet wurden, die in vergangenen Lockdowns gar nicht genutzt werden konnten,
da nun klar ist, dass die Vermieter die Last zu tragen haben. Es wird abzuwarten
sein, ob man sich die Mühe dieser rückwirkenden Aufrollungen macht.

Ein positive Nachricht zum Schluss: Durch mehrere Gerichte bereits klargestellt
ist die Tatsache, dass Corona-Hilfen wie Fixkostenzuschuss oder
Umsatzersatz/Ausfallsbonus nur dem Steuerpflichtigen zu Gute kommen sollen und
mit dem Vermieter nichts davon zu verrechnen ist.


DIE ÖKOSOZIALE STEUERREFORM
LANGSAM STUFENWEISE SINKENDE STEUERSÄTZE
INVESTITIONSANREIZE
MASSNAHMEN IM MITARBEITERBEREICH

Dezember 2021


Vorwort:
Diese soll um den Jahreswechsel beschlossen werden. Auch wenn noch nicht alles
klar ist bzw. unter Umständen es noch die eine oder andere Änderung geben wird,
wollen wir Ihnen (entgegen unserer bisherigen Praxis erst über Beschlossenes zu
schreiben) nachstehende Erstinformation bieten – nicht zuletzt, weil sie doch
einige Aspekte bringt, die ihre Planung, die ja jetzt in die Endphase kommen
sollte, beeinflussen können.

Über allfällige Änderungen oder Klarstellungen werden wir Sie in gewohnter Weise
via Ticker oder im nächsten Journal informieren.

Auch wird in diesem Artikel nicht weiter auf die „Umweltbestimmungen“
(Co2-Bepreisung, Klimabonus, Förderungen, Eigenstrombefreiung,
Lebensmitteltransportabgabe, etc.) eingegangen. Einerseits sind sie wenig
beeinflussbar, andererseits treten sie großteils erst mit Juli 2022 in Kraft.
Außerdem würden sie wohl den Rahmen dieses Artikels sprengen.

Steuersätze:
Der Steuersatz der Körperschaftsteuer wird ab dem Kalenderjahr 2023 auf 24% bzw.
ab dem Kalenderjahr 2024 auf 23 % gesenkt. Für abweichende Wirtschaftsjahre sind
spezielle Übergangsregelungen vorgesehen. Der Einkommensteuertarif wird sich wie
im Kasten unten dargestellt entwickeln.

Bei der Lohnsteuer ist für die Monate Jänner bis Juni vorerst jeweils der alte
Satz anzuwenden, bis jeweils 30. September ist sodann aufzurollen!

Weitere Tarifmaßnahmen:

Der Familienbonus plus wird mit 1. Juli 2022 auf monatlich € 166,68 angehoben.
Daraus ergibt sich für 2022 ein Jahresbetrag von € 1.750,08, danach von €
2.000,00.

Für Kinder ab 18 Jahren wird dieser auf € 54,18 angehoben. Daraus ergeben sich
Jahresbeträge von € 575,16 bzw. € 650,-.

Der Kindermehrbetrag wird 2022 auf € 350,-und 2023 auf € 450,- erhöht und
insoweit ausgeweitet als die Negativsteuer auch bei einer Partnerschaft zusteht,
wenn beide Partner wenig verdienen (Tarifsteuer weniger als € 450,-). Er kann
nur im Wege der Veranlagung beantragt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass
zumindest für 30 Tage aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden.

Eine weitere diesbezügliche Maßnahme ist die stufenweise Senkung der
Krankenversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Selbständigen bis zu einem
monatlichen Bruttobezug von € 2.500,- (Pensionisten € 2.200,-) ab 1. Juli 2022
um bis zu 1,7 %-Punkte.
Der Grundfreibetrag erhöht sich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember
2021 beginnen, von 13 % auf 15 % (maximal also um € 600,- auf € 4.500,-). Der
investitionsbedingte Freibetrag bleibt unverändert.

Für Unternehmen – Investitionsbegünstigungen:
Die Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter wird für Wirtschaftsjahre, die
nach dem 31. Dezember 2022 beginnen, auf € 1.000,- erhöht. Zusätzlich sollen die
Schätzung der Nutzungsdauer sowie die Führung (der AfA) über das
Anlagenverzeichnis entbehrlich werden.
Für ab 1. Jänner 2023 angeschaffte bzw. hergestellte Wirtschaftsgüter
(abnutzbares Anlagenvermögen) soll wieder ein Investitionsfreibetrag (10 % +
Ökozuschlag 5 %) eingeführt werden. Dieser soll als Freibetrag mit einer
Wartetastenregelung ausgestaltet werden. Er ist sowohl in der Steuererklärung
(als letzter Punkt, aber vor dem Gewinnfreibetrag) als auch im
Anlagenverzeichnis auszuweisen. Die Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter muss
mindestens vier Jahre betragen, für die Anschaffungs-/Herstellungskosten soll
eine Grenze von € 1 Mio gelten. Für das jeweilige Wirtschaftsgut darf kein
Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, eine Forschungsprämie soll aber
unschädlich sein.

Weitere Details (ausgeschlossene Wirtschaftsgüter, Ökozuschlag, Zusammenhang mit
degressiver Abschreibung bzw. beschleunigter Gebäudeabschreibung) bleiben
abzuwarten.

Für Arbeitnehmer:

In diesem Bereich bieten sich (wenngleich noch einige Fragen offen sind)
interessante Möglichkeiten der Mitarbeitermotivation und -bindung:

Ab 2022 sind Gewinnbeteiligungen an aktive Arbeitnehmer unter nachstehenden
Bedingungen bis zu € 3.000,- steuerfrei (vermutlich aber SV- und
lohnabgabenpflichtig):

 * Sie muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen (z.B. Betriebszu-
   gehörigkeit, Abteilung, z.B. Vertrieb, Entwicklung; schlecht:
   Arbeiter/Angestellte, leitende Angestellte) gewährt werden.
 * Sie darf nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift oder an Stelle
   eines bisher gezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung (=
   Bezugsumwandlung) geleistet werden.
 * Sie darf nicht den steuerlichen Vorjahresgewinn übersteigen. Hier gibt es
   derzeit noch die größten Diskussionen, gerade bei Klein- und Mittelbetrieben
   österreichi- scher Prägung steht dieser ja nicht so schnell fest.


Streng genommen nicht Teil dieses Steuerpakets, aber aus systematischen Gründen
nochmals angeführt, sei hier das „Öffi-Ticket“. Die Übernahme der Kosten durch
den Arbeitgeber gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
es fallen auch keine Lohnnebenkosten an. Für die Sozialversicherung gab es schon
bisher eine Sonderregelung. Es gibt keine Begrenzung der Reichweite des Tickets,
es muss nur (auch) am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein und kann auch
übertragbar sein.

Sonstiges:
Für thermische Sanierungen und „Heizkesseltausch“ wird ab 2022 ein neuer
Sonderausgabentatbestand (über fünf Jahre) eingeführt. Voraussetzung ist eine
ausbezahlte Förderung durch den Bund gemäß Umweltförderungsgesetz („Vorprüfung“)
und eine entsprechende Datenübermittlung. Der Pausch- betrag beträgt max. €
800,- (thermische Sanierung) bzw. € 400,- (Heizkesseltausch) p.a. Werden
innerhalb dieser fünf Kalenderjahre weitere diesbezüglich begünstigte Ausgaben
getätigt kann der Pauschbetrag max. zehn Jahre abgesetzt werden.

Für Kryptowährungen wird ab 1. März 2022 hinsichtlich Substanzgewinne (27,5 %)
und laufender Einkünfte eine Besteuerung nach dem Konzept der Kapitaleinkünfte
(einschließlich Verlustausgleich) mit diesen eingeführt. Ab 2023 ist weiters
unter bestimmten Voraussetzungen ein KESt-Abzug geplant. Vorgesehen ist, dass
Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind, der
neuen Substanzgewinnbesteuerung unterliegen. Der Tausch einer Krypto- in eine
andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar.

Einkommensteuertarif

Einkommen (€)Grenzsteuersätze (%)2016-20192020202120222023bis 11.0000000011.001
– 18.000252020202018.001 – 31.00035 353530*3031.001 – 60.0004242424240*60.001 –
90.000484848484890.001 – 1 Mio.5050505050über 1 Mio5555555555

* Da die Senkung (aus politischen Gründen) jeweils mit 1. Juli des Jahres in
Kraft treten soll kommt im Übergangsjahr ein Mischsatz (32,5 % bzw. 41 %) zur
Anwendung.



GESCHENKE

Dezember 2021 / (Weihnachts-)geschenke an Kunden und Geschäftspartner zählen zum
„nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“ und führen daher zu keiner
Betriebsausgabe.


Ausnahme: Abzugsfähig sind Kundengeschenke mit entsprechender Werbewirkung
(Kugelschreiber, Kalender, Wein mit Firmenaufschrift oder -logo) soweit es sich
nicht um exklusive Produkte handelt.

Grundsätzlich unterliegen solche Geschenke – so sie beim Erwerb zu einem
Vorsteuerabzug geführt haben – der Umsatzsteuer. Diesbezüglich („geringer Wert“)
ist eine Freigrenze von € 40,- p.a. pro Empfänger vorgesehen. Geringwertige
Werbeträger (z.B. Kugelschreiber) sind vernachlässigbar und in diese Grenze
nicht einzubeziehen.


JOBTICKET NEU AB 01.07.2021

Dezember 2021 / Um den Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel zu erleichtern,
wurden ab 1. Juli 2021 Änderungen beim Jobticket eingeführt. Tickets können den
Dienstnehmern vom Dienstgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt oder die
entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzt werden.


Es fallen somit weder SV-Beiträge, Lohnsteuer noch Lohnnebenkosten (DB, DZ,
Kommst) an. Allerdings besteht für jene Strecke, für die ein Jobticket zur
Verfügung gestellt wird, kein Anspruch auf Pendlerpauschale/Pendlereuro.

War das Jobticket bisher nur steuerfrei, wenn es der Dienstgeber kauft und dem
Dienstnehmer aushändigt, ist künftig auch ein Kostenersatz für ein vom
Dienstnehmer selbst gekauftes Wochen-, Monats oder Jahresticket steuerfrei.

Die Reichweite des Tickets ist nicht mehr auf die Strecke Wohnung –
Arbeitsstätte – Wohnung begrenzt, die neue Begünstigung umfasst alle
Ticket-Arten (Klima-Ticket, Netzkarten, Streckenkarten usw.), die für einen
längeren Zeitraum gelten, also Wochen-, Monats- oder Jahreskarten.
Einzelfahrscheine und Tageskarten sind somit von dieser Begünstigung nicht
umfasst.

Die Tickets sind nicht auf die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte beschränkt,
müssen aber auch zu Fahrten entweder am Wohnort oder am Arbeitsort berechtigen.
Der Ticket-Kauf muss ab 1. Juli 2021 erfolgen; an den bisherigen Jobtickets
ändert sich nichts, diese bleiben weiterhin begünstigt. Hat allerdings ein
Dienstnehmer bereits eine Jahreskarte, wirkt sich die Abgabenbefreiung erst ab
der Verlängerung nach dem 1. Juli 2021 aus. Bei einer Kostenübernahme von
Tickets, die bis zum 30. Juni 2021 noch direkt durch Dienstnehmer erworben
wurden, handelt es sich um abgabenpflichtige Fahrtkosten.

Dem Dienstgeber muss als Voraussetzung für die Begünstigung die Kopie der
Rechnung des Verkehrsunternehmens oder eine Kopie des Tickets (nach Ablauf des
Tickets ggf. das Original) vorliegen. Dieser Nachweis ist verpflichtend zum
Lohnkonto zu nehmen und bei Lohnabgabenprüfungen vorzulegen. Bei Beendigung
eines Dienstverhältnisses ist weiterhin zu beachten, dass nur die anteiligen
Ticket-Kosten abgabenfrei zu berücksichtigen sind. Eine Kostenübernahme für
Zeiträume nach Ende des Dienstverhältnisses bleibt weiterhin ein „Vorteil aus
dem Dienstverhältnis“, wofür ein Sachbezug anzusetzen ist.

Die Kosten des „Öffi-Tickets“ sind beim Dienstgeber Betriebsausgaben.



SACHBEZÜGE FÜR DIE PRIVATNUTZUNG VON FIRMENFAHRZEUGEN

Dezember 2021 / Dieses Thema sorgt fast immer für Gesprächsstoff bei
Lohnabgabenprüfungen, sei es, dass die Berechnung des Sachbezugs angezweifelt
wird oder man mangels vorhandener Aufzeichnungen/Fahrtenbücher nicht nachweisen
kann, dass das entsprechende Auto nicht privat genutzt wird.


Bisher musste man schlimmstenfalls am Ende einer Lohnabgabenprüfung mit
Nachzahlungen rechnen.

Im letzten Jahr geht die Finanzbehörde aber dazu über, neben den Nachzahlungen
auch noch Finanzstrafverfahren zu eröffnen; es wird die Meinung vertreten, der
Unternehmer/Geschäftsführer hätte sich fahrlässig oder sogar vorsätzlich nicht
um die
notwendigen Aufzeichnungen gekümmert. So kommt zu einer Nachzahlung noch eine
Strafe hinzu. Leider lässt sich dieser Vorwurf auch schlecht entkräften, man
muss diese Aufzeichnungen verpflichtend führen.

Wir ersuchen Sie daher sich mit der Thematik Privatnutzung KFZ vermehrt
auseinanderzusetzen und unsere Beratung zu suchen.



REGISTRIERKASSENJAHRESBELEG

Dezember 2021 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter
Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und
aufzubewahren.


Bedenken Sie gegebenenfalls danach eine Rückumstellung des Steuersatzes (von 5
auf 10%) in Ihrem System, wenn Sie davon betroffen sind!

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der
entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt
werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest
quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.



EINKÜNFTE AUS VERMIETUNG UND LIEBHABEREI IN ZEITEN DER PANDEMIE -
PROGNOSERECHNUNG ALS AUSWEG

Dezember 2021 / Entsteht bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung ein
Verlust, ist dieser grundsätzlich mit anderen Einkünften desselben Jahres
ausgleichsfähig.


Wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum kein positiver Gesamterfolg
erzielt, so fällt die Vermietung unter den Begriff der Liebhaberei und
steuerliche Vorteile entfallen – der Verlust ist nicht mehr ausgleichsfähig und
vor allem verliert man den Vorsteuerabzug, den man möglicherweise hatte.

Unter „absehbarem Zeitraum“ versteht man üblicherweise 20 bzw. 25 Jahre, je
nachdem, was genau vermietet wird.

Bestehen für die Finanzbehörde Zweifel, ob die Einkunftsquelle zukünftig einen
Gesamtüberschuss abwerfen wird, muss eine Prognoserechnung erstellt werden. Um
zu vermeiden, dass Objekte wegen Mietausfällen durch Corona unter die
Liebhabereibestimmung fallen, weil am Ende der entsprechenden Frist kein
Gesamtgewinn zu erzielen ist, wurde durch die Finanzbehörde eine Klarstellung in
die Liebhaberei-Richtlinien (die die Grundlagen für diese Rechtsfragen
erläutern) aufgenommen:

Pandemiebedingte Mietausfälle sind für die Berechnungen des steuerlichen
Gesamtüberschusses nicht zu berücksichtigen. Anleger in Immobilien verlieren so
nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vom Kaufpreis – eines der
Steuerzuckerl, die dieses Immobilieninvestment interessant machen sowie des
Verlustausgleichs.

Beschleunigte Abschreibungen wie die im Jahr 2020 durch das
Konjunkturbeschleunigungsgesetz eingeführte schnellere Abschreibung im ersten
und zweiten Jahr oder die Abschreibung von 1/15 für Investitionen dürfen für die
Prognoserechnung in Normalabschreibungen (üblicherweise 1,5%) umgewandelt
werden.

In Zeiten möglicherweise steigender Zinsen (diese mindern die Überschüsse in der
Prognoserechnung) sind diese Bestimmungen Erleichterungen, um einen
Gesamtüberschuss über den Betrachtungszeitraum zu erreichen.


AUSLANDSEINKÜNFTE IM VISIER DER FINANZ!

Dezember 2021 / In Österreich ansässige Personen (unbeschränkte Steuerpflicht)
haben in Österreich grundsätzlich das Welteinkommen zu versteuern. Zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung gibt es mit den meisten Staaten sog.
Doppelbesteuerungsabkommen.


Diese teilen bei Pensionsbezügen meist dem Auszahlungsstaat das
Besteuerungsrecht zu, wobei Österreich meist aber der Progressionsvorbehalt
zusteht; d.h. bei der Ermittlung des Steuersatzes wird das ausländische
Einkommen berücksichtigt. Daher müssen diese in einer Einkommensteuererklärung
deklariert werden.

Durch den automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU erlangt die
Finanzverwaltung jedenfalls Kenntnis von ausländischen Pensionseinkünften (wie
vor Jahren von ausländischen Kapitalerträgen) und verfolgt diese Fälle in
letzter Zeit immer mehr.

Die ausländischen Einkünfte sind nach österreichischen Vorschriften zu
ermitteln, so bleiben z.B. steuerfreie Teile oder Freibeträge nach deutschem
Recht unberücksichtigt. Kleiner Trost: Das gilt auch umgekehrt! So sind z.B.
österreichische MVK-Beiträge (in Österreich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn)
in Deutschland steuerpflichtig!

Wie eine BFG-Entscheidung vom April zeigt, wird dabei auch bei relativ geringen
Beträgen und steuerlich unbedarften Personen immer häufiger gleich mit schwerem
Geschütz, nämlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
Abgabenhinterziehung (Vorsatzdelikt!) aufgefahren. Dies hat die weitere bittere
Folge, dass sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert!

Im angesprochenem Verfahren hat eine Pensionistin (österreichische Pension (ca.
€ 24.000,-) keine Einkommensteuererklärung (deutsche Pension ca. € 6.000,-)
abgegeben. Sie war der Meinung, dies nicht tun zu müssen (Lohnsteuerabzug in
Österreich, Steuerpflicht für die deutsche Rente in Deutschland).

Das Finanzamt hat aber unterstellt, dass sie die Verwirklichung des Tatbildes
(Abgabenhinterziehung) für ernstlich möglich gehalten und sich damit abgefunden
hat.

Und das BFG hat dies bestätigt!

Tipp:

Eine rechtzeitige Selbstanzeige (vor Tatentdeckung!) kann ein
Finanzstrafverfahren
hintanhalten, außerdem sind dann nur fünf Jahre nachzuversteuern. In obigem Fall
hätte dies wohl zu einer jährlichen Steuerbelastung von grob geschätzt € 700,-
geführt.



DAS NEUE RESTRUKTURIERUNGSVERFAHREN

Dezember 2021 / Das neue Restrukturierungsverfahren hat – wie so oft – seinen
Ursprung in einer EU-Richtlinie. Diese ist in Österreich mit dem
Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) rückwirkend
mit 17. Juli 2021 umgesetzt worden.


Daneben gibt es das Gesetz über Restrukturierung von Unternehmen (ReO), in
welchem sich die wesentlichen Bestimmungen bzw. Neuerungen befinden.

Es ist auch ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren vorgesehen. Dieses
basiert nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben, sondern ausschließlich auf
Erfahrungen aus der österreichischen außergerichtlichen Restrukturierungspraxis.

Da die Verfahren (und damit auch der Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen)
ziemlich aufwändig erscheinen und wohl kaum ohne professionelle Begleitung
durchführbar sein werden, beschränken wir uns nachstehend auf das Anreißen
einiger Highlights:

 * Voraussetzung ist neben dem Vorliegen eines Unternehmens die
   „wahrscheinliche“ Insolvenz.
 * Grundsätzlich soll es trotz Gerichtsanhängigkeit ein „geheimes“ Verfahren
   sein (Vermeidung eines Imageschadens). Dies funktioniert aber nicht, wenn
   Gläubiger aus anderen EU-Staaten betroffen sind.
 * Es ist (nicht beim vereinfachten Verfahren) eine nur vom Schuldner
   beantragbare Vollstreckungssperre für maximal drei Monate vorgesehen. Während
   dieser Sperre ruht die Insolvenzantragspflicht des Schuldners wegen
   Überschuldung, nicht aber jene wegen Zahlungsunfähigkeit.
 * Der Schuldner behält grundsätzlich die Eigenverwaltung und hat einen
   Restrukturierungsplan vorzulegen. In bestimmten Fällen hat aber das Gericht
   einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen (nicht beim vereinfachten
   Verfahren).
 * Es erfolgt eine Abkehr vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger:
   Diese sind in fünf Klassen (besicherte, unbesicherte, Anleihe-,
   schutzbedürftige und nachrangige) einzuteilen und können unterschiedlich
   behandelt werden. Forderungen von Arbeitnehmern dürfen nicht in den
   Restrukturierungsplan einbezogen werden.
 * Es ist grundsätzlich keine Forderungsanmeldung und keine Erfassung in einem
   gerichtlichen Anmeldeverzeichnis vorgesehen. Über jeden Restrukturierungsplan
   ist in einer Tagsatzung abzustimmen. Zur Annahme des Planes bedarf es in
   jeder Gläubigerklasse der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gläubiger
   und einer 75 %-igen Summenmehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger.

Beim vereinfachten Verfahren ist keine gerichtliche Abstimmung vorgesehen.
Vielmehr müssen die Gläubiger (nur Finanzgläubiger) bereits im Vorfeld mit
75-%iger Mehrheit der Gesamtsumme je Gläubigerklasse zustimmen und eine
entsprechende Restrukturierungsvereinbarung unterzeichnen.



NEUERUNGEN ZUM PRIVATKONKURS

Dezember 2021 / Seit der Novelle der Exekutionsordnung kann nun auch das
Exekutionsgericht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners
feststellen.


In weiterer Folge können dann Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines
Gesamtvollstreckungsverfahrens stellen, die Gläubiger müssen Ihre Forderungen
nach Eröffnung anmelden. Zur Quotenverteilung kommt es bei Erreichen einer
10%-igen Quote, spätestens aber nach drei Jahren. Bei Erfolglosigkeit
(Nichterreichen relevanter Beträge) kann das Gericht das Verfahren nach fünf
Jahren beenden.

Damit soll der Schuldner dazu bewegt werden seine Zahlungsunfähigkeit
einzugestehen und seine Entschuldung im Wege eines Zahlungsplanes oder eines
Abschöpfungsverfahrens einzuleiten. Damit können hoffentlich viele vergebliche
Exekutionen vermieden werden.

Beim Abschöpfungsverfahren gibt es die neue Variante

Tilgungsplan:

 * für „redliche“ Unternehmer und Privatpersonen
 * Dauer drei Jahre
 * Abschöpfung des pfändbaren Einkommens, aber
 * verschärfte Einleitungshindernisse
 * Entschuldung auch ohne Quote





HÄRTEFALLFONDS – VERLÄNGERUNG

März 2021 / Auch der Härtefallfonds soll um drei Monate ausgedehnt werden, d.h.
die Beobachtungs-zeiträume werden bis 15. Juni 2021 verlängert. Noch unklar ist,
wie mit den drei zusätzlichen Monaten verfahren werden soll.


Derzeit kann für alle zwölf aus den vergangenen zwölf Betrachtungszeiträumen
Unterstützung beantragt werden.

Die maximale Höhe beträgt vor Verlängerung insgesamt € 30.000,- (inklusive
Come-Back-Bonus). Da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann ist der Antrag
jeweils für jeden
Betrachtungszeitraum im Nachhinein zu stellen.



VERLÄNGERUNG KURZARBEIT BIS 30.06.2021 - FREISTELLUNG FÜR SCHWANGERE

März 2021 / Die bestehende Kurzarbeitsregelung wurde mit den derzeitigen
Bedingungen bis 30.06.2021 verlängert.


Fortgeschrieben wurde, dass die Einkommensnettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent
des Lohnes für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bestehen bleibt. Die
Arbeitszeit kann im Normalfall auf 30 Prozent reduziert werden – in Branchen,
die wegen des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist
auch eine Reduktion auf null Prozent möglich.

Weiterbildungen werden weiterhin gefördert und sollen forciert werden – Betriebe
bekommen 60 Prozent der übernommenen Kosten vom AMS rückerstattet, wenn sich
ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren lassen. Nach Juni ist
ein schrittweiser Ausstieg geplant, dazu gibt es aber noch keine Details.

Zudem können Schwangere in körpernahen Berufen früher vorübergehend aus dem
Arbeitsprozess ausscheiden, ohne Lohneinbußen befürchten zu müssen. Im Konkreten
sieht die Regelung vor, dass werdende Mütter in Berufen mit Körperkontakt ab der
14. Schwangerschaftswoche bei vollem Lohnausgleich freizustellen sind.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die
Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nicht möglich ist.

Arbeitgeber erhalten im Gegenzug die Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten von
der Krankenversicherung ersetzt. Profitieren können von der Regel etwa
Kindergarten-Pädagoginnen, Physiotherapeutinnen und Friseurinnen. Der Antrag
kann u.a. über WEBEKU gestellt werden.



ANGLEICHUNG KÜNDIGUNGSFRISTEN ARBEITER UND ANGESTELLTE

März 2021 / Wir haben bereits darüber berichtet, dass die Kündigungsfristen der
Arbeiter denen der Angestellten angeglichen werden sollen. Ursprünglich hätte
diese Regelung mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten sollen, wurde aber wegen
Corona auf den 1. Juli 2021 verschoben. Derzeit ist nicht bekannt, ob es zu
einer nochmaligen Verschiebung kommt.


Da sich die Kündigungsfristen der Arbeiter mit dieser Regelung zum Teil massiv
verlängern, wäre es gut, bis zum 1. Juli 2021 mit den Arbeitern einvernehmlich
zu vereinbaren, dass als Kündigungstermine jeweils der 15. und der Monatsletzte
möglich sind. So kann man zwar nicht die Länge der Kündigungsfrist verändern,
aber jedenfalls verhindern, dass nur zum Quartalsende gekündigt werden kann.

Saisonbranchen wie Tourismus und Baubranche sollen von dieser Regelung
ausgenommen sein.

Wir halten Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden.



REGISTER DER WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER (WIEREG) - FRIST VERSCHOBEN!

Juni 2018 / Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen wird dieses, beim
Finanzministerium angesiedelte, Register seit Jänner mit Daten befüllt. Seit 2.
Mai kann darin über das Unternehmensserviceportal www.usp.gv.at Einsicht
genommen werden, bis 1. Juni sollten alle dafür nötigen Daten abgegeben worden
sein.




Aufgrund des engen Zeitfensters und technischer Probleme inkl. Serverabsturz ist
diese Frist nun seit 15. Mai auf den 16. August verschoben worden.

Grundsätzlich betroffen sind hiervon geschätzte 350.000 Rechtsträger, und zwar
Personen- und Kapitalgesellschaften (OG, KG, GmbH, AG), Vereine, Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen und einige mehr. Ein Großteil
dieser Rechtsträger (rd. 280.000) ist allerdings von der Meldepflicht befreit,
nämlich dann, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer automatisiert übernommen
werden können. Dies ist dann der Fall, wenn bei

 * Personengesellschaften alle persönlich haftenden Gesellschafter
 * GmbHs alle Gesellschafter


natürliche Personen sind. Diesfalls werden die Daten ebenso aus dem Firmenbuch
übernommen wie bei Vereinen aus dem Vereinsregister.

Dessen ungeachtet sind die Eintragungen zu überprüfen und aktuell zu halten. Bei
vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht drohen Strafen bis zu € 200.000,-.

Insbesondere besteht Handlungsbedarf, wenn Sie - wie bei mehreren Klienten
bereits vorgekommen - ein diesbezügliches Schreiben vom BMF erhalten haben -
sonst droht zumindest eine Zwangsstrafe.


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